Malerarbeiten GaR
St. Vinzenz
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Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen Die Allgemeinen Vertragsbedingungen können jederzeit auf unserer Homepage eingesehen und runtergeladen werden. https://www.freundlieb.de/avb/
Allgemeine Vertragsbedingungen
Vorbemerkungen zur Baustelle Bauvorhaben: St. Vinzenz Gebäude am Ring (GaR) und Kita                                       Bürohaus und Kita                                   Fahrendeller Str. 21-23, 44787 Bochum Ausschreibung: 4514.2 Malerarbeiten GaR Auf dem Grundstück des ehemaligen Klostergartens an der Fahrendeller Straße Ecke Nordring in Bochum, soll ein Bürogebäude mit unterschiedlichen Nutzungen entstehen und im hinteren Bereich eine Kindertagesstätte. Die Nutzungen des „Gebäude am Ring“ (GaR) sind vielseitig und sollen in Zukunft ein Gemeinschaftsbüro, eine Pflege- und Beratungseinrichtung, drei zur Fremdvermietung gestellten Praxiseinheiten, Räumlichkeiten für Workshop und Schulung und einen Veranstaltungssaal für nicht mehr als 200 Personen sowie Räumlichkeiten für zwei Jugendwohngruppen und 13 Trainingswohnungen für junge Erwachsene beinhalten. Das Haus ist als konventioneller 4- bis 5-geschossiger Massivbau mit einem TG als WU-Konstruktion geplant. Das Tiefgeschoss des Gebäudes beinhaltet eine Tiefgarage mit Fahrradkeller, sonstigen Kellerräume und Technikräumen. Bei der Tiefgarage handelt es sich um eine nicht öffentliche Mittelgarage unter 1000 m² mit natürlicher Lüftung. Im Weiteren soll im geschützten inneren Bereich des Grundstückes eine Kindertagesstätte entstehen. Die Kindertagesstätte ist als 1-geschossige Massivholzkonstruktion auf einer Betonbodenplatte geplant. Unter der Bodenplatte gibt es nur einen kleinen Kriechkeller für die unterirdische Technikanbindung.
Vorbemerkungen zur Baustelle
Zusätzliche Vorbemerkungen 4514.2 Gewerk Malerarbeiten GaR Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Maler-/Lackiererarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere - ATV DIN 18363: Maler-/Lackiererarbeiten, - ATV DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten, - ATV DIN 18366: Tapezierarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB, - BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau, - bauforumstahl e. V., - BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, - Bundesverband Korrosionsschutz e. V., - Deutsche Bauchemie e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - ift Rosenheim GmbH, - Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V., - IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2 Vorbereitung und Planung Der AN hat den AG auf die für die ange botenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig hinzuweisen. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: - Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung der Beschichtungssysteme für die beschriebenen Untergründe, - Überprüfung der Beschichtungssysteme hinsichtlich der Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten, - Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei der Auswahl der Beschichtungssysteme, - Abstimmung verschiedener Beschichtungssysteme hinsichtlich der Aufbringreihenfolge, - Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß DIN 18363, - Außenanstriche unter Einhaltung von Wasserfestigkeit, bleibender Schutz gegen Schlagregen und sonstige Bewässerung, Wasserdampf-Diffusionsanforderung und Farbechtheit, - Schützen der Flächen gegen Veränderung durch Abdeckungen oder Flüssigfolien sowie eine fotografische Dokumentation. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise Der AN soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffen und dergleichen Produkte desselben Herstellers und derselben Produktlinie verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Maler- und Lackierarbeiten für Bauteile und Einrichtungen werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Fassaden, Türen, Bodenbelägen uswDie Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern, Gurtwicklern usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten und eingelegten Dichtungen sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und nach Arbeitsende wieder zu montieren. Selbes gilt im Außenbereich für vorhandene Hausnummern, Außenleuchten usw. Bei Lackarbeiten an Türen sind deren Beschläge vor Ausführung der Arbeiten vollständig zu entfernen. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am Herkunftsort wieder eingebaut werden. Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Ab kleben zu schützen. Flexible Dichtungen dürfen nicht mit Lösungsmitteln auf Nitrozellulosebasis in Verbindung kommen. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. Fassadenbeschichtungen dürfen nicht bei starker Sonneneinstrahlung durchgeführt werden. Erforderlichenfalls ist in Absprache mit der Bauleitung eine Verschattung durch Planen o. Ä. vorzunehmen. Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim Abrüsten ent stehen, sowie zum Schließen von Befestigungslöchern - diese Arbeiten werden wegen der Geringfügigkeit vom Gerüstbauer durchgeführt - hat der AN Kleinstmengen des verwendeten Materials in der Originalfarbe der Bau leitung zu überlassen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn die Menge 20 % eines Gebindes oder - bei Siloware - 10 kg übersteigt. Strahlmittelrückstände sind so aufzunehmen, zu sammeln und nach landesrechtlichen Bestimmungen abzufahren, dass keine schädliche Belastung der Umwelt entsteht. Zeigt sich, dass die Rückstände als gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist zur Abstimmung des weiteren Vorgehens der AG einzubeziehen. Ein Verteilen der Strahlmittelrückstände im umliegenden Verkehrsraum, in Poren, Fugen und dergleichen sowie auf dem Gerüst ist aus diesem Grund durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Einbauteile, die korrosionsgefährdet und nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorlaufend zu beschichten. Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. A., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst nach ihrer Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel beschichtet sind. Für die Fassadenreinigung muss der Bieter in der Lage sein, kurzfristig eine Probefläche nach dem ausgeschriebenen Verfahren zu reinigen bzw. vorzubehandeln. 3.1.2 Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung (Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind. Bei Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff enthalten. Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels vorgeschrieben; Salzsäure - auch verdünnt - ist grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend nachzuwaschen. Sind Beschichtungen durch Abbeizen, Abbrennen oder Abschleifen zu entfernen, so erfolgt dies stets bis auf den unbeschichteten Untergrund.Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung auszuführen. Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen angegeben, so gelten folgende Unterteilungen, wobei ein fließender Übergang möglich ist, für deckende Beschichtungen (als Orientierung): helle Tönung: RAL 1004-1015; Hellbezugswert > 80 mittlere Tönung: RAL 2002-3000; 20 < Hellbezugswert < 80 dunkle Tönung: RAL 3003-8003; Hellbezugswert < 20 Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung Streiflicht entstehen kann oder als künstliche Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind Oberflächen streiflichttauglich herzustellen. Im Innenbereich sind bei Holzuntergründen und nachfolgenden deckenden Lackierungen Löcher und Risse mit einem für den Untergrund geeigneten Holzkitt in passendem Farbton auszufüllen; bei lasierenden Anstrichen ist zuvor eine Absprache mit dem AG erforderlich. Letzteres gilt auch bei festgestellten Rissen im Außenbereich. Schleifarbeiten auf Hölzern sind nur in Holzfaserrichtung zulässig, Farbabtrag mit Winkelschleifern, rotierenden Bürsten etc. ist unzulässig. Furnierte Flächen dürfen vor dem Beizen nicht gewässert werden. Sieht der AN Abbeizen durch Flammstrahlen vor, so ist eine ausdrückliche Genehmigung des AG einzuholen. Können Gegenstände nicht in Strahlräumen gestrahlt werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden. Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die Oberflächen nicht beschädigt und nicht poliert werden. Für konstruktive Stahlbauten sind keine Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden. Bei Stahlblech, Walzprofilen u. Ä. umfasst das Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen Walzhaut sowie von Öl, Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den AG angewendet werden. 3.1.3 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem für die Nutzung vorgesehenen Systemaufbau des Herstellers auszuführen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen. Sämtliche Metallanstriche und Holzanstriche werden, soweit nicht anders beschrieben, in seidenglänzender Ausführung hergestellt. Rohrleitungen innerhalb von Deckendurchbrüchen und später nicht mehr zugänglichen Stellen erhalten einen entsprechenden Anstrich, besonders unter dem Gesichtspunkt des Korrosionsschutzes. Dies gilt auch, wenn die Leitungen mit einer Isolierung aus Armaflex o. Ä. versehen werden. Hartmetallisolierungen erhalten einen weißen, waschfesten Anstrich. Blechmantelisolierungen in verzinkter Ausführung erhalten keinen Anstrich, ebenso Alukaschierte Isolierungen wie auch Folienabdeckungen von Isolierungen. Sämtliche Schaltschränke, auch wenn sie andersfarbig serienmäßig geliefert werden, erhalten einen einheitlichen Schlussanstrich bzw. sind in einer einheitlichen Farbe, die mit dem AG abzustimmen ist, zu liefern. 3.1.4 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV-108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine abweichende Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Bodenbeschichtungsarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere - ATV DIN 18349: Betonerhaltungsarbeiten, - ATV DIN 18353: Estricharbeiten, - ATV DIN 18363: Maler- und Lackiererarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., - BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., - BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., - Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V., - Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V., - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, - DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V., - DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., - Deutsche Bauchemie e. V., - DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Unterbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Wenn Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Soweit der AN wartungspflichtige Beschichtungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeiten vom AN zu planen und ggf. Prüfungen durchzuführen für - Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Beschichtungsarbeiten. Hierzu zählen die Messung der Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit, chemische Verträglichkeit, Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen, ggf. erforderliches Gefälle, Mindesttemperatur von 5 °C, Eignung der vorgesehenen Baustoffe und vorhandene Toleranzen. Eine möglicherweise nicht gegebene Haftzugfestigkeit des Untergrunds ist als Grundlage eines Vergütungsanspruchs für Strahlen oder Verfestigen von Oberflächen nachzuweisen, - Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem. Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend er sichtlich, hat der AN nach Auftragserteilung mit dem AG rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu führen. Für die unterschiedlichen Bodenbeschichtungen sind die Untergründe je nach Erfordernis vorzubereiten. Notwendige Maßnahmen sind in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung festzulegen. Vor Ausführung der Maßnahmen ist mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß/eine Abrechnung (mit Darstellungen der Leistung) zu erstellen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch die Bauleitung können die Maßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemessene Leistungen werden nicht vergütet. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu gewährleisten (z. B. durch Nummerierung), dass sie an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Bodenbeschichtungen werden nicht gesondert vergütet. 3.1.2 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen. 3.1.3 Untergrundvorbereitung Der Untergrund muss nach der Vorbereitung fest, trocken, feingriffig und tragfähig sein, frei von Zementsteinschichten, losen und mürben Teilen, trennend wirkenden Substanzen wie Öl, Fett, Gummiabrieb, Anstrichresten sowie frei von Rissen, Fehlstellen und größeren Unebenheiten sein. Lose, hohle, schadhafte Stellen sind aufzunehmen und anfallendes Material fachgerecht zu entsorgen. Fehlstellen wie Löcher und Kleinflächen sind ausbessern bzw. mit geeignetem Material ausfüllen einschließlich Haftgrund. Der Untergrund ist, soweit nicht anders beschrieben, - durch Kugelstrahlen bzw. Fräsen an horizontale und geneigte Flächen, - durch Schleifen/Feststoffstrahlen bzw. Verfahren nach Erfordernis an vertikale Flächen bzw. aufgehende Bauteile, vorzubereiten. 3.1.4 Fugen und Anschlüsse Sämtliche Bodenbeschichtungen erhalten an sämtlichen aufgehenden Bauteilen bzw. Wand- und Stützenkonstruktionen eine Sockelausbildung mit einer Höhe von mindestens 10 cm Höhe, in Parkgaragen von mindestens 30 cm Höhe. Farbe, Struktur und Oberfläche der Sockelausbildung erfolgen entsprechend der Bodenbeschichtung. Die Übergangsfugen zwischen Boden und Wand sind systemgerecht vorzubereiten und mit einer chemisch geeigneten dauerelastischen Versiegelung auszuführen, sodass Risse in diesem Bereich vermieden werden. Sonstige Anschlüsse an andere Bauteile (wie Türenzargen etc.) erfolgen mit einer dauerelastischen Versiegelung. Im Übergang von Einbauteilen zu Beton ist eine Nut beidseitig der Einbauteile von ca. 10 mm Breite und 20 mm Tiefe einzuschneiden, einschließlich einer Fasenausbildung von ca. 5 mm an der Oberfläche sowie einer staubfreien Reinigung einschließlich fachgerechter Bauschuttentsorgung. Das Beschichtungssystem wird bis zur Nut angearbeitet. Die Nut wird nach Einbau einer Hinterfüllschnur mit einem dauerelastischen Fugenmaterial verfüllt. 3.1.5 Schrammborde An nachträglich aufbetonierte Schrammborde sind Anschlüsse herzustellen. Hohlkehlen im Ixelbereich sind anzuspachteln. Als Abschluss erhalten die Schrammborde einen Warnstreifen, Breite 5-10 cm, der in gelber Farbe abgesetzt ist. 3.2 Markierungsarbeiten Das Aufbringen von Markierungszeichen, wie Stellplatzmarkierungen, Markierungslinien, Stellplatznummerierungen, Symbolen, Fahrbahnrichtungspfeile etc,. erfolgt mit einer witterungsbeständigen, abriebfesten und farbtonstabilen Markierungsfarbe. Das angebotene Produkt muss mit der Bodenbeschichtung verträglich sein. Der AN hat vor Ausführung dem AG einen Markierungsplan zur Freigabe vorzulegen. 3.3 Bodenbeschichtung im Außenbereich Vor dem Aufbringen von Bodenbeschichtungen im Außenbereich sind alle vorhandenen Bodenflächen auf Dichtheit zu überprüfen. Im Falle von aufsteigender Feuchtigkeit weist der AN den AG auf diesen Sachverhalt hin und holt sich vor dem Aufbringen einer erforderlichen Abdichtung die ausdrückliche Genehmigung des AG ein. 3.4 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit und meldet Bedenken gegen die Ausführung mit den vom AG beschriebenen Materialien an. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung, Nassräume erhalten R10-B als Mindestausstattung
Zusätzliche Vorbemerkungen
LV-Anlagen (zum Download) A nlagen zum LV 01. BE-Plan und Übersichtsplan 02. Planungsunterlagen Architektur GaR 03. Terminplan Stand  30.06.2025 04. Wärmeschutznachweis + Schallschutznachweis GaR 05. Brandschutzkonzept mit Anlagen GaR 06. LCA-Analyse GaR 07. Farb und Materialkonzept GaR
LV-Anlagen (zum Download)
01 GaR
01
GaR
01.01 Wände
01.01
Wände
01.02 Decken
01.02
Decken
01.03 TRH Podeste, Wangen und Untersichten
01.03
TRH Podeste, Wangen und Untersichten
01.04 Boden
01.04
Boden
01.05 Geländer, Zargen und Türen
01.05
Geländer, Zargen und Türen