Malerarbeiten
Sportleistungszentrum
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Deckblatt LHH FB 19 Fachbereich Gebäudemanagement Leistungsverzeichnis Gewerk: Malerarbeiten Objekt / Bauort: Sportleistungszentrum Hannover Ferdinand- Wilhelm- Fricke Weg 2a 30159 Hannover Projekt: SLZ_3.BA energetische Sanierung Auftraggeber: Landeshauptstadt Hannover FB Gebäudemanagement Aegidientorplatz 1, 30159 Hannover Projektleitung: Landeshauptstadt Hannover FB Gebäudemanagement Aegidientorplatz 1, 30159 Hannover
Deckblatt LHH FB 19
Allgemeine Vorbemerkungen 1.0 Allgemein 1.1 Baumaßnahme Das Sportleistungszentrum Hannover ist eine Einrichtung für den Spitzensport in Niedersachsen, die seit der Eröffnung im Jahr 1974 von der Landeshauptstadt Hannover als Eigentümerin betrieben wird. Im Rahmen des 3. BA der energetischen Sanierungsmaßnahme soll der Verwaltungstrakt saniert und umstrukturiert werden. Des Weiteren erhält das Gebäude eine weitere Lüftungszentrale auf dem Bestandsdach der Verwaltung. Folgende Abkürzungen werden verwandt: SLZ Sportleistungszentrum TH Trampolinhalle JH Judohalle GH Gymnastikhalle LH Leichtathletikhalle VW Verwaltung, Nebenräume LZ Lüftungszentrale, in der Reihenfolge der Verortung durchnummeriert 1.2 Ausschreibungsunterlagen Der Bieter ist verpflichtet, die Ausschreibungsunterlagen, Texte und ggf. Zeichnungen lt. Inhaltsverzeichnis auf Vollständigkeit zu überprüfen. Konstruktionsmerkmale und Beschreibungen, die auf bestimmte Hersteller/ Anbieter schließen lassen, auch wenn diese nicht benannt werden, dienen lediglich der Erläuterung des geforderten Konstruktionsprinzips und sind grundsätzlich unter dem Vorbehalt "oder gleichwertiger Art" zu betrachten. Die Gleichwertigkeit ist durch Nachweise und Muster auf Verlangen des Auftraggebers zu belegen. In Ergänzung zu VOB/B §1 gelten die der Ausschreibung beiliegenden Zeichnungen als Vertragsbestandteil und Kalkulationsgrundlage, bei Widersprüchen gilt die Leistungsbeschreibung vorrangig. 2.0 Baubeschreibung 2.1 Bestand Massivbau aus dem Jahre 1976. Tragende Stützen, Wände, Brüstungen und Innenwände aus Sichtbeton. Decken aus Beton, abgehängte Decken überwiegend aus Holz bzw. Metalllamellen. Dachtragwerk Verwaltungstrakt B als Stahlbetondecke. Dachtragwerk der Hallen aus Holzkonstruktion mit kastenartigen Hetzer-Bindern als Primärträger und angeflanschten gleich hohen Holzbindern als Sekundärträger. Geflieste Böden im Verband mit Steinzeugplatten sind in den Verkehrsflächen vorzufinden. Die Büroräume sind mit Linoleumbelag ausgestattet und die Sportböden der Sporthallen entsprechen der jeweiligen Sportart. 2.2 Baugrundstück Lage: LH Hannover, Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 2 A, 30159 Hannover Besichtigung: Das Gelände ist frei zugänglich für eine Außenbesichtigung. 3.0 Bauablauf Die Leistungen sind abschnittsweise, entsprechend dem Baufortschritt zu erbringen. Das gleichzeitige Ineinandergreifen mehrerer Gewerke ist bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen. Die Möglichkeit für Wochenendarbeit ist nach vorheriger Ankündigung und Genehmigung gegeben, da das Gebäude täglich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet ist. Die umliegenden Hallen werden parallel zur Baumaßnahme weiterhin genutzt. Die Arbeiten im Gebäude finden parallel zum laufenden Sportbetrieb statt. 4.0 Baustelle 4.1 Erschließung Die Zufahrt erfolgt über den Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg auf dem Parkplatz vor dem SLZ. Mit Erschwernissen bei der Anfahrt mit größeren Fahrzeugen muss gerechnet werden, da ein Teil des Parkplatzes regulär genutzt wird. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit für Sondertransporte ist über den Hermine-Stindt-Weg gegeben. Die Nutzung ist mit entsprechendem Vorlauf mit der Bauleitung abzustimmen. Feuerwehrzufahrten und Rettungswege dürfen nicht zugestellt werden. Der Bereich vor dem Haupteingang steht nicht als dauerhafte Lager- oder Parkfläche zur Verfügung. Eine ausreichend große Baustelleneinrichtungsfläche steht im Bereich der Parkplätze zur Verfügung, die Aufstellung der Material- und Pausencontainer ist in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung möglich. Der Baustellenzugang erfolgt für die Arbeiten auf dem Dach über einen Gerüsttreppenturm, der im Wirtschaftshof aufgestellt wird. Der Wirtschaftshof liegt auf Kellergeschossniveau und ist mit einer 2,50m breiten Rampe mit ca. 7% Gefälle anfahrbar. Die Baustellenbereiche im Gebäude werden über den Haupteingang der Liegenschaft (am Grete-Rosenberg-Wildhagen-Weg) erschlossen und mit Schutzwänden von den im Betrieb befindlichen Flächen abgetrennt. Vereinzelt müssen Leistungen außerhalb der abgetrennten Baustellenflächen durchgeführt werden. Diese Arbeiten müssen mit entsprechendem Vorlauf angekündigt und terminiert werden. Die Baustelle erstreckt sich über mehrere Bauteile und Etagen. Die daraus resultierenden Erschwernisse sowie langen Förderwege -teilw. über 50m- sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 4.2 Sanitäre Anlagen Sanitäre Anlagen werden vom Auftraggeber im Gebäude im Baustellenbereich zur Verfügung gestellt. 4.3 Bauwasserver- und -entsorgung Brauchwasser für die Aufbereitung von Baustoffen und zur Reinigung wird zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Wasserversorgung im Gebäude übernimmt der AG. 4.4 Baustromversorgung Die Baustromversorgung erfolgt über einen Baustromhauptverteiler im Technikkeller, der vom Wirtschaftshof erschlossen wird. Hier besteht die Möglichkeit, für Baukran o.ä. Großabnehmer bis 100A Leistung anzuschließen. Im Gebäude werden zwei weitere Baustromunterverteiler (in der Eingangshalle EG sowie in der Lüftungszentrale 2 auf dem Dach) Baustromverteilerkästen eingerichtet. Weitere Unterverteilungen und Zuleitungen an den jeweiligen Arbeitsplätzen, auch zu Beleuchtungszwecken, sind Sache der Auftragnehmer (AN). Die Kosten für die Stromversorgung im Gebäude übernimmt der AG. Das Betreiben elektrischer Geräte aller Art über die bestehenden Anschlüsse und Leitungen des Hauses ist untersagt. 4.5 Baustellenreinigung Der AN und seine Nachunternehmer haben die Pflicht zur laufenden, täglichen Reinigung ihrer Baustelle und – nach Beendigung ihrer vertraglichen Leistungen - zur unverzüglichen und vollständigen Räumung der Baustelle. Alle aus den Leistungen des AN herrührenden Schutt-, Abfall- und Verpackungsmaterialien sind jeweils umgehend abzufahren. Kommt der AN einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung der Bauleitung des AG innerhalb von zwei Tagen nicht nach, kann die Bauleitung die Baureinigung / Entsorgung durch Dritte veranlassen. Eine besondere Nachfristsetzung ist dann nicht mehr erforderlich. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN. 4.6 Abwasser Farbreste und Reinigungsflüssigkeiten, Baustoffe, Baumaterialien und kontaminierte Stoffe bzw. Flüssigkeiten dürfen in keinem Fall über die Toilettenanlagen in das Abwassersystem eingeleitet werden, sondern müssen entsprechend ihres Abfallartenschlüssels fachgerecht gelagert und entsorgt werden. Bei Nichteinhaltung übernimmt der AN die Entsorgungs- und Reinigungskosten. 4.7 Musikabspielgeräte etc. Geräte jeglicher Art zum Abspielen von Musik sind grundsätzlich auf der Baustelle nicht gestattet. Das Gebäude befindet sich in Nutzung. 4.8 Schutzmaßnahmen Die vorhandenen befestigten Zuwegungen und Zugänge zum Baugrundstück sind vor Verunreinigungen, Zerstörungen und Beschädigungen entsprechend der Benutzung zu schützen bzw. zu sichern. Die vom AN genutzten Zufahrtsstraßen, Baustellenflächen und Arbeitsbereiche sind ständig sauber zu halten, Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen. Im Gebäude hat jeder Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungsbereiche nicht beschädigt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hier um Bauen im Bestand handelt und das alle am Bau Beteiligten sorgfältig mit der vorhanden Bausubstanz umgehen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen sind. 5.0 Bauleitung 5.1 Bauleitung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat für seine Arbeiten einen deutschsprachigen Projekt- / Bauleiter und eine deutschsprechende Aufsichtsperson schriftlich zu benennen. Die Verkehrssprache auf der Baustelle ist deutsch. 5.2 Baubesprechungen Reguläre Baubesprechungen als Abstimmungstermine zwischen Bauüberwachung des AG und den Gewerken finden nach Festlegung durch die Bauüberwachung des AG in der Regel wöchentlich statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Ausführungszeit seiner Leistung an den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen - die durch den AG einberufen werden - teilzunehmen. Der bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers muss entscheidungsbefugt sein. Die Teilnahme des Auftragnehmers an den Baubesprechungen ist für den AG kostenfrei und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Gleiches gilt für außerordentliche Baubesprechungen und Abstimmungsgespräche, die auch kurzfristig einberufen werden können. 6.0 Bautagesberichte / Arbeitsberichte Der AN hat arbeitstägliche Bautagesberichte zu führen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Die Bautagesberichte sind wöchentlich, jedoch spätestens zur Rechnungslegung in Kopie zu übergeben. 7.0 Ausführungsunterlagen Für das Projekt wurde ein digitaler Serverraum eingerichtet. Der Planaustausch erfolgt ausschließlich über den Planserver. Nach Beauftragung erhält der Auftragnehmer einen entsprechenden Zugang. Alle Planunterlagen stehen im .dwg- und .pdf Format im Server zur Verfügung. Dokumentationszeichnungen des AN im dxf-/dwg-Format sind kompatibel für das EDV-gestützte CAD-Zeichensystem mind. AUTOCAD 2000 zu liefern. Vorgaben des AG über den elektronischen Datenaustausch von CAD - Daten und EDV -Daten sind einzuhalten. Eine Änderung der Ausführung gegenüber der Planung ist nur nach vorheriger Rücksprache mit dem AG und dessen schriftlicher Zustimmung zulässig. Die Zustimmung des AG ist durch den AN rechtzeitig schriftlich zu erwirken. Als Ausführungspläne sind nur aktuelle Unterlagen mit dem Freigabevermerk des vom AG beauftragten Architekten / Ingenieurs zugelassen. 8.0 sonstige Allgemeine und technische Unterlagen Unterlagen, die der AN nach dem Vertrag oder zum Nachweis der vertragsgemäßen Leistungserfüllung beizubringen hat, sind mind. 1 Woche vor der Abnahme vollständig als pdf-Datei bei der Bauleitung des AG einzureichen. Spätestens zur Schlussrechnungslegung sind die Unterlagen 1-fach in Papierform vorzulegen. Die termingerechte Übergabe der Unterlagen ist Voraussetzung für die Durchführung der Abnahme. Hierzu gehören insbesondere: - Prüfzeugnisse, Zulassungen und Konformitätserklärungen, - statische und bauphysikalische Nachweise, - sonstige Technische Unterlagen (Produktdatenblätter etc.), - Garantie- und Gewährleistungsunterlagen, - Produktbeschreibungen, - Fachunternehmererklärungen, - Wartungs- und Pflegeanleitungen, - Gebrauchsanweisungen. 9.0 Abnahmen Für die ausgeschriebenen Leistungen wird eine förmliche Abnahme verlangt. Der Abnahmetermin ist mit entsprechendem Vorlauf abzustimmen. 10.0 Umweltverträglichkeit 10.1 Abfalltrennung Verwertbare Baustoffe müssen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung voneinander und von anderen Abfällen getrennt gehalten werden. Es handelt sich dabei um Holz, Kunststoffe, Metalle und Pappen. Sämtliche Rest- und Abbruchmaterialien, Abfälle, Verpackungen u.ä. sind entsprechend der Abfallsatzung der Region Hannover zu behandeln. Entsorgungsnachweise sind der Bauleitung vorzulegen. Das demontierte Material geht in das Eigentum des Auftragnehmers über und ist von Ihm einer geordneten Entsorgung bzw. Wiederverwertung zuzuführen. Die hierbei erzielbaren Erlöse für Altmetalle sind bei der Kalkulation der entsprechenden Position mit zu berücksichtigen. 10.2 Künstliche Mineralfaser Beim Umgang mit KMF und ähnlichen Materialien sind die TRGS 521-Faserstäube zwingend einzuhalten. Beim Umgang mit Asbest und ähnlichen Materialien sind die TRGS 519 zwingend einzuhalten. 10.3 Lärmschutz Die Vorschriften und Regeln der TA-Lärm sowie der 32. BlmSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) sind zwingend einzuhalten.
Allgemeine Vorbemerkungen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) 1.0 Allgemeines 1.1 Beschreibung der Leistung Die Leistung umfasst die Herstellung von Wand- und Deckenanstrichen, als Neuanstrich auf Putz, Gipsbauplatten und Kalziumsilikatplatten inkl. Spachtelarbeiten sowie das Lackieren von Türrahmen. 1.2 Normen und Richtlinien Für die Ausführung der Leistungen gelten sämtliche einschlägigen Normen, Vorschriften, Regeln und Verordnungen gemäß DIN / EN / ISO in aktueller Fassung, insbesondere: DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen" des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz Zu beachtende technische Regeln Güteschutz: RAL-UZ 12a - Grundlage für Umweltzeichenvergabe - Schadstoffarme Lacke Grundsätzlich sind alle gleichwertigen Normen zugelassen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. 2.0 Ausführung 2.1 Produkte Sämtliche Materialien für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffe u. dgl. sind von einem Systemhersteller zu beziehen und nach dessen Werksvorschriften und Verarbeitungsrichtlinien zu verarbeiten. Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den Aussagen der DIN 18363 bei der Verwendung in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. 2.2 Anforderung an das zu verwendende Produkt 2.2.1 Dispersions- und Dispersionssilikatfarben: - ohne organische Lösungsmittel - ohne giftige Topfkonservierungsmittel - ohne giftige Fungizide und Algizide - frei von foggingaktiven Substanzen - keine Schadstoffemission an die Umwelt - keine negative Geruchsbildung - Wasserdampfdurchlässigkeit 2.2.2 Kunststoffdispersion: - Basis Kunststoffdispersion nach DIN 55945 - wasserverdünnbar und geruchsarm - diffusionsfähig - sd-Wert < 0,3 m - filmkonservierende Eigenschaften - leicht zu verarbeiten - hoch reinigungsfähig und beständig gegen wässrige Desinfektionsmittel - entspricht den Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung 3.0 Ausführung 3.1 Allgemeines Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend ersichtlich, hat der Auftragnehmer nach Auftragserteilung mit dem Auftraggeber rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu führen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargen-Nummer wegen eventueller Nachbestellungen zu übergeben. Der im Leistungsverzeichnis vorgesehene Glanzgrad stumpfmatt, matt, mittlerer Glanz (seidenmatt, seidenglänzend) oder glänzend ist unbedingt einzuhalten. Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem Auftragnehmer freigestellt, falls die Nutzung von Räumen - auch durch andere Gewerke - nicht dagegen spricht. Ergänzend zu VOB/C, DIN 18363, Abschnitt Nr. 3.1.1 hat der Auftragnehmer Bedenken anzumelden: wenn der Untergrund mit dem ausgeschriebenen Reinigungsverfahren nicht für das gewählte Beschichtungssystem vorbereitet werden kann. Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden. Das Geltendmachen von Bedenken gemäß Nr.3.1.1 DIN 18363 umfasst deshalb auch die vom Auftraggeber vorgesehene Ausführung aus fachspezifischer Sicht. Farbmuster sind in solcher Größe anzusetzen, dass eine Beurteilung der Farbtöne auch in Bezug auf ihr optisches Gewicht möglich ist (vergl.VOB/C, DIN 18363). Bei Anstrichen, die das Ansetzen von Mustern auf dem Untergrund nicht zulassen, sind geeignete Tafeln zur Verfügung zu stellen. Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren muss eingeholt werden. Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Beschlags- und Bauteile aller Art, deren Oberflächen nicht gestrichen werden sollen, sind vor irrtümlichem Überstreichen oder Verschmutzen durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Mehrfache Beschichtung von Metallen kann von der Bauleitung in unterschiedlicher Tönung verlangt werden. Die angegebenen Mindesttemperaturen und Trockenzeiten dürfen in keinem Fall unterschritten werden. Die Nachbehandlungsfristen bei mineralischen Reparaturmaterialien sind unbedingt einzuhalten. Geforderte Mindestverbrauchsmengen sind ebenfalls einzuhalten. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Restmaterial ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Gleiches gilt für Verpackung, Behälter, Abdeckmaterial u. dgl. Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden. Abfälle und Reststoffe sind nicht zu mischen, sondern zur ordnungsgemäßen Entsorgung getrennt zu sammeln. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. Die Anstricharbeiten sind bis zur Abnahme vor Beschädigungen und Verunreinigungen unbedingt zu schützen. 3.2 Untergründe, Vorbehandlung Die Grundbeschichtung ist grundsätzlich aus lösemittelfreiem Tiefgrund, auf den jeweiligen Untergrund abgestimmt, herzustellen. Zusätzlich zu VOB/C, DIN 18363, Abschnitt  3.1.1 sind alle zu beschichtenden Untergründe vom Auftragnehmer auf nachfolgende Kriterien zu prüfen: - Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei Betonflächen - alkalische Reaktion des Untergrundes - normal nicht überstreichbare Baustoffe Absperrmittel dürfen die Wasserdampfdurchlässigkeit der nachfolgend vorgesehenen Beschichtungen nicht wesentlich verändern. Bei der Vorbehandlung von Gipsplatten sind Papieroberflächen und Spachtelflächen zu behandeln. 3.3 Schutzmaßnahmen Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu schützen. Wenn möglich, sind vorhandene Dichtungen an Zargen u.dgl. vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen, anderenfalls sind sie abzukleben. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu gewährleisten (z. B. durch Nummerierung), dass sie an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden. Das gilt in gleicher Weise für Beschläge. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen. Zusätzlich zu VOB/C, DIN 18363, Abschnitt 4.1 gelten als Nebenleistung: - Schutzmaßnahmen/ Abhängen von gefliesten Wänden und Sanitärobjekten, auch wenn die Schutzfolie ggfls. durch Klebeband fixiert/ gesichert wird.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
01 Malerarbeiten
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Malerarbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen
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Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen
01.02 Wand-/ Deckenbeschichtung EG
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Wand-/ Deckenbeschichtung EG
01.03 Wand-/ Deckenbeschichtung OG
01.03
Wand-/ Deckenbeschichtung OG
01.04 Lackierarbeiten OG
01.04
Lackierarbeiten OG
01.05 Verputzte Wärmedämmung außen UG
01.05
Verputzte Wärmedämmung außen UG
01.06 Stundenlohnarbeiten
01.06
Stundenlohnarbeiten

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