Innenputz
Sonnenpark Novia-D-dorf
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1. Projekt- und Leistungsbeschreibung 1. Projekt- und Leistungsbeschreibung 1.1 Allgemeine Projektangaben Bezeichnung:LaS "Leben am Sonenpark" Bauherr:Theaterplatz Vermögensverwaltungs GbR, Aachener-und-Münchener-Allee 9, 52074 Aachen Lage Grundstück:Kölner Straße 311-319, 40227 Düsseldorf. Die Erschließung erfolgt über die Kölner Straße. 1.2 Allgemeine Baubeschreibung Bezahlbarer Wohnraum in sehr guter Qualität und ein Mehrwert für den ganzen Stadtteil: "Leben am Sonnenpark" schafft eine attraktive Verbindung zwischen der lebendigen Kölner Straße und dem Sonnenpark als grünem Herz von Düsseldorf-Oberbilk. Neben Wohnungen für Familien werden auch Apartments für Studierende und Auszubildende entstehen, außerdem sieben Atelierwohnungen für Künstlerinnen und Künstler. Diese sind so konzipiert, dass die Integration einer Galerie innerhalb der Einheiten möglich ist. In Kooperation mit dem Kulturamt der Stadt Düsseldorf soll hier ein Zentrum für Kreativität entstehen. Ein Mobilitätskonzept zur Reduktion von PKW-Verkehren und zur optimalen Vernetzung urbaner Angebote gehört ebenfalls dazu. Davon und von den Gewerbeeinheiten für Nahversorgung und Gastronomie wird das ganze Quartier profitieren. Architektonisch fügt sich das Projekt belebend in die städtebaulichen Strukturen des Umfelds ein. Dafür sorgte ein qualitätssicherndes Verfahren mit Wettbewerb, aus dem das Büro KSG Kister Scheithauer Gross Architekten als Sieger hervorging. In deren Entwurf wird die Allee des Parks in der neuen Heerstraße fortgeführt und durch grüne Atrien bzw. Lichthöfe ergänzt. Die begrünten Wohnhöfe brechen die Blockrandbebauung auf, stellen eine optische Verbindung zum Park her und erhöhen den Wohnwert: Viele Wohnungen - mehr als 50 Prozent des Wohnraums wird öffentlich gefördert sein - haben einen schönen Blick ins Grüne. 1.3 Gebäudedaten Auf dem Grundstück zwischen der Kölner Straße und der Heerstraße im Bereich des Sonnenparks im Düsseldorfer Stadtteil Oberbilk ensteht auf einer Grundfläche von ca. 5.600m² eine hochwertige fünf- bis sechsgeschossige Wohnbebauung mit 209 Wohnungen, sowie Gewerbeeinheiten für Einzelhandel im Erdgeschoss, einem CO-Working-Space und einer Tiefgarage mit 105 Stellplätzen. Insgesamt entstehen hier eine BGF 25.500 m², wovon 19.200 m² oberirdisch und 6.330 m² unterirdisch errichtet werden. 3.000 m² sind dem Gewerbe zugeordnet. Das Leistungsverzeichnis ist unterteilt in Allgemeine Bereiche und die verschiedenen Miet- und Nutzungsbereiche bestehend aus: - POHA Bereiche - Geförderter Wohnraum - LIDL - Rossmann 1.4 Ausschreibungsgegenstand Gegenstand der Ausschreibung sind die Innenputzarbeiten.
1. Projekt- und Leistungsbeschreibung
2. Allgemeine vertragliche Vereinbarungen 2. Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) 2.1 Angaben und Anforderungen an das Bauvorhaben 2.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten Die Baustelle befindet sich auf der Kölner Straße 311-319, im Düsseldorfer Stadtteil Oberbilk. Die Erschließung erfolgt über die Kölner Straße. Es wird angeraten, die örtlichen Gegebenheiten vor Angebotsabgabe zu besichtigen, um alle Einflussfaktoren abwägen und einkalkulieren zu können 2.1.2 Besondere Belastungen aus Immission udgl. - keine - 2.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen Das Baufeld ist nahezu ebenerdig und wird rechts von Gebäuden begrenzt. Rückseitig grenzt das Grundstück an den Sonnenpark. Die Vorderseite des Baufelds liegt unmittelbar an der Kölner Straße. - Siehe Projektbeschreibung - 2.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle Die Verkehrswege auf der Baustelle sind freizuhalten und auf wechselnde Nutzungen abzustimmen. Die Koordination der Verkehrsführung auf dem Baufeld erfolgt durch den Baulogistiker bzw. die Bauleitung in Abstimmung mit den beteiligten Gewerken. Transportwege, Lagerflächen und Bewegungszonen sind untereinander abzustimmen und stets freizuhalten. Die innerbetrieblichen Verkehrsverhältnisse sind entsprechend der Baustellenverordnung (BaustellV) und den Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) einzuhalten. 2.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen - Siehe Baustelleneinrichtungsplan - wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht 2.1.6 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie, Abwasser Nach Abschluss der Rohbauarbeiten übernimmt der AN die Vorhaltung der Anschlüsse für Baustrom und -Wasser vom Rohbau-GU bis zur Fertigstellung der Ausbauarbeiten . Erforderliche Unterverteilungen sind in eigener Zuständigkeit in der erforderlichen Anzahl und Dimensionierung durch den AN selbst zu installieren. Dies ist im Angebot mit einzukalkulieren 2.1.7 Lage und Ausmaß der dem AN für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume Flächen für die Baustelleneinrichtung werden vom AG im abgesperrten Bereichen im begrenzten Maße zur Verfügung gestellt. - Siehe Baustelleneinrichtungsflächen und Arbeitsflächen -  wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht 2.1.8 Emissionsschutz und umweltrechtliche Vorschriften Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind sowie nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Emissionen, die durch den Baulärm der Abbrucharbeiten entstehen, müssen die vorgegebenen Richtwerte der AVV- Baulärm einhalten. Sollte es im Rahmen der Bauarbeiten zu Beschwerden kommen und die Richtwerte überschritten werden, muss mit nachträglichen Einschränkungen bzw. organisatorischen Maßnahmen gerechnet werden. 2.1.9 Besondere Vorgaben für die Entsorgung Die Beseitigung von Schutt, Abfall, Verpackungs- und Abdeckmaterial hat laufend und arbeitstäglich durch Auftragnehmer zu erfolgen. Für die Entsorgung werden seitens des Baulogistikers Sammelbehälter zur Verfügung gestellt. Das Entleeren der Sammelbehälter am Wertstoffhof wird durch den Baulogistiker durchgeführt. Erfolgt die Schuttbeseitigung nicht nach einer angemessenen Fristsetzung (im Regelfall 2 Werktage), veranlasst die AG-Bauleitung die Beseitigung durch eine Fremdfirma. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 2.1.10 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle In unmittelbarer Umgebung der Baustelle befinden sich Wohngebäude. Hinsichtlich der Lärmbelästigungen ist hierauf Rücksicht zu nehmen.Lärmintensive Arbeiten dürfen nach 20:00 Uhr nur in Ausnahmefällen, nach Zustimmung durch den AG, ausgeführt werden. Das Gesetz gegen Baulärm hat volle Gültigkeit und ist einzuhalten 2.1.11 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Grenzsteine - keine - 2.1.12 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle - keine - 2.1.13 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer von Leitungen, Kabel udgl. Freigelegte Kabel und Leitungen sind gegen Beschädigungen zu schützen. Überfahrbare öffentliche Flächen sind zu schützen und gegebenenfalls wie im Ursprung  herzustellen. Öffentliche Flächen sind ständig sauber zu halten. Anschlusspunkte für Bekämpfung von Gefahren ( Hydranten, Schieber udgl. ) müssen dauerhaft ungehindert zugänglich sein 2.1.14 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen - keine - 2.1.15 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle Das Baufeld befindet sich in der Rohbauphase. Auf dem Gelände stehen derzeit ausschließlich die Rohbaukonstruktionen. Während der Ausführungszeit der ausgeschriebenen Leistungen werden zeitgleich Arbeiten durch den Rohbauunternehmer, den Fassadenbauer sowie im Bereich der Außenanlagen durchgeführt. Zusätzlich finden im Gebäudeinneren Ausbauarbeiten durch verschiedene Gewerke parallel statt. 2.2 Angaben zur Ausführung 2.2.1 Bauausführung Der AN haftet für alle Schäden an Oberflächen des Geländes sowie an Gebäuden und Einrichtungen, welche nicht eindeutig als Baufeld im Vorfeld seiner Arbeiten bestimmt sind. Technische Ausführungsgrundlagen sind alle zu den Leistungen gehörigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Bestimmungen und Normen in den jeweils gültigen Fassungen. Insbesondere müssen nach Vorgabe der folgenden Vorschriften beachtet werden: die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft das Bundesimmissionsschutzgesetz das Landesimmissionsschutzgesetz die Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinien die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) Vor Fertigungsbeginn sind aktuelle Planunterlagen beim Auftraggeber (Architekten) anzufordern. Sofort nach Auftragserteilung hat der AN das Aufmaß für jedes Bauteil eigenverantwortlich an Ort und Stelle zu nehmen. Alle Maße sind vor Beginn der Arbeiten bzw. Anfertigen der Werkstattpläne und der Materialbestellung vom AN vor Ort selbstverantwortlich zu überprüfen bzw. fertigzustellen. Bauseits ist in jeder Etage mind. ein Meterriss als Höhenfestpunkt fixiert angelegt. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN rechtzeitig die bauseitigen Vorleistungen zu prüfen und eventuelle Bedenken schriftlich bei der Bauleitung anzumelden. Die Anforderungen von Wärmeschutz nach DIN 4108, Schallschutz nach DIN 4109 sowie Brandschutz und Rauchschutz sind zulassungsgemäß einzuhalten. Bautoleranzen: Alle Konstruktionen sind so zu bemessen, dass die zu erwartenden Rohbautoleranzen nach DIN 18202 in allen Bereichen problemlos aufgenommen werden können. 2.2.2 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeits beschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen Der AN hat für die Dauer seiner Leistungen einen detaillierten Bauablaufplan, unter Einhaltung der vorgegebenen Ausführungsfrist zu erstellen, aus dem auch ersichtlich ist, wann Vorleistungen erforderlich sind, die für die Ausführung seiner Leistungen benötigt werden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Leistungen ohne Stillstandszeiten, in Abstimmung mit den anderen Gewerken durchgängig ausgeführt werden können. Verlängerungen der Ausführungsfristen wegen Unterbrechungen der Ausführung und Behinderungen begründen keine Ansprüche auf besondere Vergütung Werden der Auftragnehmer oder der von ihm beauftragte Nachunternehmer durch Nachbesserungen von Arbeitssicherheitsmaßnahmen, die von der Bauleitung bzw. dem SiGe-Koordinator gefordert werden, bei der Ausführung ihres Auftrages unterbrochen, kann daraus keine Ausführungsbehinderung geltend gemacht werden. 2.2.3 Besondere Erschwernisse während der Ausführung - keine - 2.2.4 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen - keine - 2.2.5 Anforderungen und Vorbemerkungen an die BE Die hier ausgeschriebene Baustelleneinrichtung beinhaltet Leistungen, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Bauleistungen durch den AN erforderlich sind sowie Leistungen, die gemäß Baustellenverordnung als gemeinsam genutzte Sicherungseinrichtungen aller Gewerke auf der Baustelle vorgesehen sind. Die Erschließung der Baustelle darf nur über die im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesene Straße erfolgen. Sämtliche notwendige Fluchtwege, Feuerwehraufstellplätze und durch den AG zugewiesene Bereiche sind dauerhaft frei zu halten. Beseitigung von Schäden, die der AN durch Nutzung an Straßen, Plätzen, Gehwegen und öffentlichen Flächen verursacht hat und Reinigung derselben bei verursachter Verschmutzung 2.2.6 Besonderheiten der Regelung und Sicherheit des Verkehrs - keine - 2.2.7 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs-u. Gütenachweise Eignungs-u. Gütenachweise sind in eigener Zuständigkeit des AN nach den geltenden Vorschriften zu erbringen und dem AG vorzulegen. 2.2.8 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen Die Abrechnung erfolgt nach örtlichen Aufmaß. 2.2.9 SiGe-Koordinator Der Bauherr stellt den SiGe-Koordinator gemäß der Baustellenverordnung. Der AN hat zur bauseitigen Koordinierung alle erforderlichen Angaben und Unterlagen beizustellen. Der AN hat die Baustellenverordnung einzuhalten. 2.2.10 Nebenleistungen Nachstehende Leistungen sind Nebenleistungen, welche in die Einheitspreise einzurechnen sind: Diebstahlsichere Lagerung aller Materialien bis zur Übergabe an den AG. Schutz des eigenen Gewerkes (des AN) vor Beschädigungen, bis zur Übergabe an den AG, Wiederherstellung von Baustellenabsicherungen , welche aufgrund von beauftragten Leistungen durch den AN, durch Transport, Montage o. ä. zeitweise entfernt werden mußten. Der AN hat seine Leistungen in Abstimmung mit der Bauleitung des AG und den übrigen am Bau beteiligten Firmen zu koordinieren. Den Unternehmen der Technikgewerke und übrigen Ausbaugewerke ist ausreichend Gelegenheit zur Montage von Installationen etc. zu gewähren. Laufende Reinigung der vom AN benutzten öffentlichen Flächen und seiner Zuwegung. 2.2.11 Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist einzuhalten.
2. Allgemeine vertragliche Vereinbarungen
3. ZTV - Innen- und Außenputzarbeiten 3. ZTV - Innen- und Außenputzarbeiten 3.1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerkes gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18350 Putz-/Stuckarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich abweichend festgelegt, gelten für die Ausführung die einschlägigen DIN-Vorschriften und Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Ausführung, insbesondere - DIN 18202 - Maßtoleranzen im Hochbau - DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten - DIN 18550-1 - Putz - DIN 18550-2 - Putze aus Mörtel mit mineralischen Bindemitteln - DIN 18558 - Kunstharzputze - DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau/ Wärmeschutz und Energie- Einsparung im Hochbau - DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - BAF - Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB - BFS - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e.V. - GIPS - Bundesverband der Gipsindustrie e.V. - Bundesverband Leichtbeton e.V. - Bundesverband Porenbetonindustrie e.V. - RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. - SAF - Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade - VDPM - Verband für Dämmsysteme, Putze und Mörtel e.V. - WTA - Wissenschaftlich- Techn. Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung u. Denkmalpflege e.V. - DVL - Dachverband Lehm e.V. - DGfdB - Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V. (beim Bau von Schwimmbädern) 3.2 Ausführung und Konstruktion 3.2.1 Allgemeine Hinweise Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbaus durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Vor Ausführungsbeginn sind vom AN alle vorhandenen Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und Verunreinigungen zu prüfen und diese beim AG anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer oder Mörtelverunreinigungen werden als vom AN verursacht vermutet. Alle Einbauteile wie Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbetonbauteile, angrenzende Bauteile etc. sind daher sorgfältig abzudecken. Bei Nichtbeachtung gehen auch Folgeschäden zu Lasten des AN. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifelsfall sind Proben an verdeckten Stellen vorzunehmen. Schalter-, Abzweig- und sonstige Dosen der Elektroinstallation sind vor dem Aufbringen des Innenputzes in geeigneter Weise zu verwahren und zu markieren, überputzte Dosen sind sofort im Anschluss freizulegen. Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Bei Gebäudefugen (Dehnungs- und Bauabschnittsfugen) ist die Fuge mit geschlossenzelligem Schaumstoff zu hinterfüllen, verzinkte Stahlprofile mit elastischen Abdeckungen bzw. Verfugungen sind in den Putz einzuarbeiten. Höhenmarken dürfen zunächst nicht überputzt werden. Das nachträgliche Beiputzen der Fehlstellen von Höhenrissen nach Aufforderung durch die Bauleitung ist Leistung des AN. Alle Wände mit Abhangdecke werden bis ca. 20cm über UK Abhangdecke verputzt. Die Ausführung von Oberputzen ist ausschließlich mit rostfreiem Werkzeug zulässig. 3.2.2 Untergrund, Vorleistung Sämtliche Putzuntergründe sind erforderlichenfalls vom AN zur Erhöhung der Putzhaftung zu ertüchtigen, so beispielsweise durch Spritzbewurf oder Auftragen von Haftbrücken. Ferner ist sicherzustellen, dass keine Verminderung der Putzhaftung aufgrund von eingesetzten Trennmitteln, durch nicht saugende Untergründe oder Oberflächen mit Bindemittelanreicherungen (Sinterschicht) erfolgt. Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage ausgeglichen werden. Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden, sind vor Beginn mit dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzusprechen und deren Vergütung zu regeln. Sofern Bauteile vor Arbeitsausführung vom AG abgewässert bzw. abgestrahlt werden, ist sicherzustellen, dass feuchtigkeitsempfindliche bzw. stark saugende Materialien vor zu großem Nässeeintrag geschützt werden. Sofern der AN gewässerverunreinigende Zusätze bei Nassreinigungen einsetzt, sind die Gerüstlagen so mit Folie abzudecken, dass das kontaminierte Wasser vom AN über Rinnen gesammelt und geordnet entsorgt wird. 3.2.3 Oberflächen Sämtliche Nachputzarbeiten sind mit gleichem Material wie die nebenliegenden Hauptflächen so auszuführen, dass keine Absätze oder Ansätze erkennbar sind. Putze und Spachtelungen sind mindestens in Standardqualität (Q2) nach DIN 18550 auszuführen, DIN EN 13914 bleibt insoweit in Bezug auf die dort genannten Ausführungstoleranzen ohne Beachtung. Sind Oberflächen gemäß Leistungsbeschreibung in den Qualitäten Q3 oder Q4 nach DIN 18550 bzw. nach Merkblatt "Putzoberflächen im Innenbereich" des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. herzustellen, sind grundsätzlich die erhöhten Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 einzuhalten. Sofern später auftretende Streiflichtverhältnisse offensichtlich absehbar sind (z.B. lange, schmale Flure, Wandleuchten, Downlights in Wandnähe), erkundet der AN unaufgefordert beim AG, ob Streiflicht zu erwarten ist und welche Güte die Putzoberfläche aufweisen soll. Einen deutlichen Hinweis auf später zu erwartende Streiflichtverhältnisse geben hierbei Elektro-Wandauslässe sowie wandbündigeTüren und Fenster ohne seitlichen Wandanschlag. Unterbleibt die rechtzeitige Erkundung des AN zu Streiflichtverhältnissen und Qualitäten der Putzoberfläche, gehen alle späteren Aufwendungen zur Beseitigung von minderwertigen Oberflächenqualitäten zulasten des AN. 3.2.4 Einbauten / Einbauteile Soweit für das Anputzen und Überputzen von Einbauteilen nichts anderes vereinbart ist, soll folgende Ausführung gelten: Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u.Ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind mit durchgehender Armierung zu überspannen und zusätzlich an der Putzoberfläche oberhalb des Materialwechsels durch Kellenschnitt zu trennen. Der Kellenschnitt ist vom AN nachträglich dauerelastisch zu verfugen. Soweit Türen, Klappen o.ä. Einbauteile mit nicht verdeckten Befestigungsmitteln (z.B. Befestigungslaschen) in unverputztes Mauerwerk eingesetzt werden, sind die angrenzenden Wandflächen zu putzen. Dies gilt insbesondere für die Stahleckzargen, deren Befestigungslaschen zu überputzen sind, sowie für Aufzugsfahrschachttüren, deren Laibungen gleichfalls nachträglcih einzuputzen sind. Bauseits geschlossene Durchbrüche und Schlitze sind vor Ausführung des Flächenputzes zeitlich vorgezogen zunächst mit einem Grundputz vor Ausführung des Flächenputzes zu überputzen. In den Putz einbindende Bauteile, wie z.B. Rohrleitungen, sind vom AN vor dem Einputzen elastisch zu ummanteln, sodass keine Risse am Putz durch Bewegungen der Einbauteile entstehen können. Bei Verwendung von Zementputz oder Kalkzementputz im Zusammenhang mit der Anarbeitung von Natursteinoberflächen (z.B. Natursteinfensterbänken) ist vom AN vor Ausführung die Verträglichkeit des Steins zu Zementmörtel in Bezug auf später entstehende Verfärbungen des Steins zu prüfen. 3.2.5 Laibungen / Außenecken Eckausbildung an Laibungen und Außenecken sind stets mit verzinkten Eckschutzprofilen auszuführen. Der Putzanschluss an Fenster und Türen ist mittels elastischer Anputzprofile auszubilden. Soweit Außentür- und Fensterelemente zum Zeitpunkt der Ausführung des Laibungsputzes noch nicht eingebaut sind, werden die Laibungen in ihrer gesamten Tiefe verputzt, um einen geeigneten Untergrund für Dampfsperrfolien und Fugendichtbänder zu schaffen. Die Laibungen von Türöffnungen mit Stahleckzargen sind auf der Zargengegenseite mit einem verzinkten Putzeckschutzprofil zu versehen, die Laibung ist nachfolgend in gesamter Breite bis an die Stahlzarge zu putzen; der Putz soll nicht auf Dicke 0 mm auslaufen. Aufzugsfahrschachttüren sind fahrschachtseitig einzuputzen, um einen dichten Bauwerksanschluss zu gewährleisten. 3.2.6 Fugen / Anschlüsse In zu verfliesenden Bereichen mit optischen Anforderungen (Bäder- und WC-Einheiten) sind Putzlehrschienen zur Erlangung absoluter Oberflächenebenheit einzubauen. 3.2.7 Armierung und Putzträger Sämtliche Materialwechsel im Untergrund, Schlitze ud Durchbrüche sowie alle Ecken von Fenstern und Türen sind vor dem Überputzen mit einer Putzarmierung aus Glasfasergewebe, Maschenweite ca. 4mm zu versehen. Zu überputzende Schlitze sind unterhalb der Armierungslage vor dem Verputzen vollflächig zu füllen. Materialien mit geringer Putzhaftungsmöglichkeit und/oder geringer Saugfähigkeit sind vor dem Verputzen mit einem Putzträgergewebe aus Rippenstreckmetall zu überspannen und während des Verputzens zusätzlich mit Armierungsgewebe mit einem seitlichen Überstand > 150mm zu überdecken. 3.2.8 Sanierputz Die Ausführung von Sanierputzmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der WTA-Merkblätter unter Beachtung und Einhaltung aller darin beschriebenen Anforderungen und Prüfkriterien. 3.2.9 Außenputz Vor dem Aufbringen eines Außenputzes auf porösem Ziegelmauerwerk von Kellerwänden ist eine zementgebundene elastische Dichtungsschlämme als Grundierung aufzubringen. Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des Außenputzes ist zu achten. Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel, Putzsichtig verbleibende Flächen und Flächen aus durchgefärbtem Putzmaterial sind stets nur mit Material einer Charge in einem Arbeitsabschnitt ("Tagesabschnitt") herzustellen, um optische Beeinträchtigungen zu vermeiden. Arbeitsabschnitte und  -unterbrechungen sind so zu planen, dass sie an Ecken liegen. Zusammenhängende Putzflächen sind stets in einem Arbeitsgang frisch-in-frisch und frei von Arbeitsansätzen herzustellen. Für den späteren Verschluss von Rüstankerlöchern sind, soweit dieser mit Putzmaterial erfolgt, Originalmaterialien aus den entsprechenden Putzmörtelchargen vom AN während der Arbeitsausführung zurückzulegen. 3.2.10 Sockel Als geeigneter Untergrund von Sockelputz ist bei erdberührten Bauteilen eine wirksame Abdichtung oder ein wasserundurchlässiges Betonbauteil erforderlich. Der Sockelputz selber muss feuchtigkeitsbeständig sein, der Putzmörtelgruppe CS III oder CS IV und der Kategorie W3 der Wasseraufnahmefähigkeit nach EN 15824 entsprechen. Der Sockelputz ist im erdberührten Bereich zusätzlich mit einer mineralischen Abdichtungsschlämme an der Oberfläche abzudichten und mit einer Schutzlage vor mechanischer Beschädigung zu schützen. Erdberührte Gebäudesockel sind gemäß DIN 18533-1, Klasse W4-E abzudichten. Der AN prüft, ob der Putzgrund für seine Arbeiten in Form einer entsprechenden Abdichtung gegeben ist. Sind die vorstehenden Ausführungsvorgaben planerisch und/oder durch die nachfolgende Leistungsbeschreibung nicht erfüllt, meldet der AN rechtzeitig vor Beginn der Ausführung Bedenken an, um die erforderliche Art der Ausführung zu klären. 3.2.11 Modernisierung / Instandsetzung Soweit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in bewohnten Räumen stattfinden, vermeidet der AN jegliche Belästigung der Nutzer bspw. dadurch, dass alle Materialien nur außerhalb der genutzten Räume angemischt werden. Die Baustelle ist bei Arbeitsunterbrechungen oder bei Arbeitsende in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Der AN trifft, sofern dies notwendig ist, selbstständig Terminabsprachen zur Durchführung seiner Leistungen, wie z.B. Mängelbeseitigung oder Restarbeiten, mit den Nutzern. 3.2.12 Bauphysik Fensterlaibungen in schwach dämmenden Bauteilen (Betonwände, Kalksandsteinwände etc.) müssen grundsätzlich gedämmt werden. Soweit außenseitig keine oder nur eine Dämmung geringer Stärke (<6cm im Laibungsbereich) aufgebracht wird, soll eine zusätzliche Laibungsinnendämmung vorgesehen werden. Als Material hierfür sind Kalziumsilikatplatten zu verwenden, sofern nicht aus etwas anderes beschrieben ist. Der AN weist den AG ggf. auf die Erfordernis der zuvor beschriebenen Laibungsinnendämmung hin. Falls das LV keine anders lautenden Angaben enthält, sind u.a. folgende DIN verbindlich: DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Bei der Kalkulation und Bauausführung sind die Auflagen des Bauphysikers zu beachten (s. beil. Bauteilkatalog). 3.3. Mit den Einheitspreisen sind u.a. folgende Leistungen abgegolten: Einrichten und Räumen der Baustelle sowie Vorhalten der Baustelleneinrichtung für alle Arbeiten des AN. Lager- und Aufenthaltscontainer werden durch Baulogistiker des AG, nach schlüssiger Flächenbedarfsbenennung durch den AG, gestellt. Absprache mit Objektüberwachung und Baulogistik ist erforderlich. Liefern sämtlicher Materialien. Die Art des Materialtransportes ist mit dem Baulogistiker und der Bauleitung abzusprechen. Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Fertiglackierungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteilen, Treppen, Belägen etc. sind durch den AN gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Bei Materialtransport durch bauseits angebrachte Türen oder Fenster sind Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen der Gewände, Bekleidungen und Schwellen zu vermeiden. Ausführen der Arbeiten in zeitlichen und örtlichen Abschnitten, die -nach Abstimmung mit dem AN- von der Objektüberwachung bestimmt werden. Anlegen bzw. Übernahme von konstruktiven Dehnungsfugen. Unaufgeforderte Vorlage von Prüfzeugnissen einschl. aller damit verbundenen Prüfgebühren. Schutz der bekleideten Flächen. Arbeiten in nicht rechtwinkligen Räumen ohne Zulage. Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel innerhalb der Baustelle, bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken, werden nicht gesondert vergütet. Konstruktions- und  Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Aufgrund der Umbaumaßnahmen ist ein großer Anteil an Kleinputzflächen mit einzukalkulieren. Anputz- und Nachputzarbeiten an neuen Bauteilen wie Türen, Fensterlaibungen oder Nischen sind einzukalkulieren.
3. ZTV - Innen- und Außenputzarbeiten
4. Baustellenkommunikation, Mängelmanagement sowie Erfassung von Zusatzleistungen u. Restarbeiten Baustellenkommunikation, Mängelmanagement sowie Erfassung von Zusatzleistungen u. Restarbeiten Dokumentation und Nachverfolgung vor und nach der Abnahme. Der AG setzt zur strukturierten Kommunikation auf der Baustelle sowie zur Erfassung, Dokumentation und Nachverfolgung von Mängeln, Zusatzleistungen und Restarbeiten die App PlanRadar ein. Die App ist sowohl über einen Webbrowser als auch über mobile Endgeräte nutzbar. Sie dient als zentrales Werkzeug zur digitalen Erfassung aller relevanten Themen auf der Baustelle. Dazu gehören insbesondere: Mängel: Erfasst werden sämtliche baulichen oder technischen Abweichungen von den vertraglich geschuldeten Leistungen. Diese werden mit Ort, Beschreibung, Foto und Bearbeitungsstatus dokumentiert. Zusatzleistungen: Leistungen, die über den ursprünglich beauftragten Leistungsumfang hinausgehen und durch den AG beauftragt oder vom AN angezeigt wurden, können ebenfalls in der App erfasst und nachvollziehbar dargestellt werden. Auch hier erfolgt die Dokumentation durch Fotos, Beschreibung und Fortschrittsstatus. Restarbeiten: Noch nicht ausgeführte, aber bereits vertraglich geschuldete Arbeiten, werden gesondert aufgeführt, terminiert und zur fristgerechten Fertigstellung nachverfolgt. Alle Vorgänge werden über ein digitales Ticketsystem abgebildet. Sobald ein neuer Vorgang (z.B. ein Mangel, eine Zusatzleistung oder eine Restarbeit) angelegt wurde, erhält der zuständige AN automatisch eine Benachrichtigung per E-Mail mit einem Link zum entsprechenden Ticket. Der AN ist verpflichtet, den Vorgang nach erfolgter Abarbeitung in der App freizumelden und dabei aussagekräftige Bilder als Nachweis hochzuladen. Zusätzlich sind entsprechende Notizen zu hinterlegen und der Bearbeitungsstatus ist zu aktualisieren. Die in der App PlanRadar vom AG hinterlegten Fristen und Nachfristen gelten als verbindlich und sind in ihrer Wirkung einer offiziellen schriftlichen Mangelanzeige gleichzusetzen. Der AN ist verpflichtet, diese Fristen einzuhalten und termingerecht zu reagieren. Der AG wertet die erfassten Vorgänge regelmäßig aus und behält somit einen transparenten Überblick über den Projektfortschritt sowie alle noch offenen Punkte. Der AN verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf jeder seiner Baustellen mindestens ein Vorarbeiter mit einem mobilen Endgerät ausgestattet ist, auf dem die App PlanRadar lauffähig ist. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass alle relevanten Vorgänge zeitnah, vollständig und nachvollziehbar in der App dokumentiert werden. Insbesondere wird erwartet, dass zu jeder Freimeldung aussagekräftige Bilder hochgeladen werden. Diese digitale Vorgehensweise dient der effizienten Kommunikation auf der Baustelle, reduziert Abstimmungsaufwand und ermöglicht eine klare, revisionssichere Dokumentation aller projektrelevanten Sachverhalte.
4. Baustellenkommunikation, Mängelmanagement sowie Erfassung von Zusatzleistungen u. Restarbeiten
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
02 POHA Bereiche
02
POHA Bereiche
02.01 Vorbereitende Arbeiten
02.01
Vorbereitende Arbeiten
02.02 Innenputzarbeiten Gips-Kalk-Putz
02.02
Innenputzarbeiten Gips-Kalk-Putz
02.03 Sonstiges, Einbauteile
02.03
Sonstiges, Einbauteile
03 Geförderter Wohnraum
03
Geförderter Wohnraum
03.01 Vorbereitende Arbeiten
03.01
Vorbereitende Arbeiten
03.02 Innenputzarbeiten Gips-Kalk-Putz
03.02
Innenputzarbeiten Gips-Kalk-Putz
03.03 Sonstiges, Einbauteile
03.03
Sonstiges, Einbauteile
04 LIDL
04
LIDL
04.01 Vorbereitende Arbeiten
04.01
Vorbereitende Arbeiten
04.02 Innenputzarbeiten Kalk-Zement-Putz
04.02
Innenputzarbeiten Kalk-Zement-Putz
04.03 Sonstiges, Einbauteile
04.03
Sonstiges, Einbauteile
05 Rossmann
05
Rossmann
05.01 Vorbereitende Arbeiten
05.01
Vorbereitende Arbeiten
05.02 Innenputzarbeiten Gips-Kalk-Putz
05.02
Innenputzarbeiten Gips-Kalk-Putz
05.03 Sonstiges, Einbauteile
05.03
Sonstiges, Einbauteile
06 Stundenlohnarbeiten
06
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkungen zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach Stundenverrechnungssätzen, in denen Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Sozialkassenbeiträge, Vermögenswirksame Leistungen und Gewinn enthalten sind, vergütet. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Erschwerniszuschläge sind nicht in die Stundenverrechnungssätze mit einzubeziehen, sondern - sofern sie nicht schon als Teilleistungspositionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind - im Bedarfsfall zu vereinbaren und gesondert nachzuweisen. Der Bieter erklärt, dass der Stundenverrechnungssatz unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt wurde und unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden gilt. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn deren Ausführung von der Bauleitung angeordnet wurde (zu § 2 Nr. 10 VOB/B).
Vorbemerkungen zu Stundenlohnarbeiten
06.01 Stundenlohnarbeiten
06.01
Stundenlohnarbeiten