Blitzschutz
SmartCity Musterhaus Einbeck
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F0.0 L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S  mit  ZTV F 0.0 L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S  mit  ZTV Gewerk:Rohbau- und Tiefbauarbeiten F 0.1 Folgende  Vergabeunterlagen werden Vertragsbestandteil ! a)  die Leistungsbeschreibung b)  die Besonderen Vertragsbedingungen BVB c)  die Zusätzlichen Vertragsbedingungen ZVB d)  die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) e)  die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV)  VOB/C f)  die Allgem. Vertragsbed. für die Ausführung von Bauleist.  VOB/B F 0.2 Richtlinien und Vorschriften Den Arbeiten liegen alle einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zugrunde, insbesondere die 1.  Unfallverhüt.-Vorschrift Bauarb. (GUV 6.1) mit Durchf.- Anweisungen 2.  Sicherheitsbestimmungen der Bauberufsgenossenschaft, 3.  Technische Richtlinien des Handwerks, 4.  Anerkannte Regeln der Technik, 5.  Gesetzliche und behördliche Vorschriften sowie Umweltrichtlinien. 6.  Die einschläg. Vorschriften, Empfehlungen, Merkblätter, Gütebestimmungen von Fachverbänden und Überwachungsvereinen (z.B. TÜV, VDE usw.) F 0.3      DIN-Normen und fachtechnische Vorschriften Alle mit den Arbeiten im Zusammenhang stehenden     DIN-Normen, insbesondere:     DIN 18 299     -    Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art     DIN 18 300     -    Erdarbeiten     DIN 18 306     -    Entwässerungskanalarbeiten     DIN 18 330     -    Mauerarbeiten     DIN 18 331     -    Betonarbeiten     DIN 18 384     -    Erdungsanlagen         Stundenlohnarbeiten F 0.4 Gewerke Aus Gründen der Gewährleistung und der Sicherheit können unterschiedliche Gewerke in einer Ausschreibung zusammengefasst sein. Kann oder darf der Auftragnehmer ein Gewerk nicht ausführen, so hat er die in dem Gewerk enthaltenen Bauleistungen durch eine Fachfirma (Nachunternehmer) ausführen zu lassen. F 0.5 Information Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er sich vom Umfang der Arbeiten sowie dem Zustand   der Zu- und Abfahrtswege in Kenntnis gesetzt hat. Nachträgliche Vorbehalte und Mehrkosten werden nicht anerkannt. F 0.6 Umstellen von Leistungen Bei Ausführungsänderungen während der Bauzeit, bedingt durch äußere Einflüsse (z.B. Vorschriften, Kosten,  geänderte Bauteile u.ä.), bleibt es der Bauleitung vorbehalten, einzelne Positionen nicht ausführen zu lassen   bzw. entfallene Positionen durch alternative oder Nachtragspositionen zu ersetzen. F 0.7 Sauberhalten der Baustelle Die Baustelle, Baustraße, Lagerplätze und Grundstücke sind laufend sauberzuhalten, andernfalls geschieht   dies auf Anordnung der Bauleitung und auf Kosten der Auftragnehmer. Die Aufforderung hierzu erfolgt mündlich. F 0.8 Material und Fabrikate Die in den Leistungsbeschreibungen angegebenen Werkstoffe gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für   alle Bieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Systemaufbau: Alle Werkstoffe eines kompletten Systemaufbaues (z.B. Anstriche, Dachaufbau usw) müssen von demselben Hersteller sein, um die Verträglichkeit der Stoffe untereinander zu gewährleisten. Grundsätzlich dürfen nur umweltfreundliche schadstoffarme Fabrikate verwendet werden, lösungsmittelhaltige Materialien sind zu vermeiden! Für jedes angebotene Produkt muss ein Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG auf Verlangen vorgelegt werden. Tropenhölzer dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus kontrolliertem Anbau mit Zertifikat stammen. Es dürfen nur Baustoffe solider Herkunft verwendet werden, die durch eine staatlich anerkannte Güteschutzgemeinschaft überwacht werden, das entsprechende Gütezeichen tragen oder einer laufenden Überwachung durch eine anerkannte Prüfstelle unterliegen. F 0.9 Technische Spezifikation  VOB/A  §13 Abs.2 Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen! Prüfzeugnisse sind vorzulegen. F 0.10 Nebenangebote Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. F 0.11  Abnahme Die Abnahme und Übergabe der Leistungen erfolgt gemeinsam mit der Bauleitung. Der Übergabe geht eine einwandfreie Reinigung aller Bauteile durch den AN voraus. Die Arbeiten werden vom Hochbauamt während der Durchführung durch gemeinsame Baudurchgänge überprüft. Der Auftragnehmer kann sich bei der Endabnahme jedoch nicht darauf berufen, dass die Ausführung vorher geprüft und nicht beanstandet worden sei. Teilabnahmen können bei in sich abgeschlossenen Bauteilen vorgenommen werden. F 0.12   Besondere Hinweise Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Diese Vorbemerkungen gelten für Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit Teilabbrüchen oder mit Bauarbeiten zur Wiederinstandsetzung der Gebäude oder baulichen Anlagen. Die für das jeweilige Gewerk bestehenden DIN- Bestimmungen und Richtlinien sind sinngemäß anzuwenden. Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN- Normen der ATV-VOB Teil C als beschrieben. Vorleistungen und Baufreiheit Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bauteil bezüglich vorhandener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken verpflichtet, muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Baustelleneinrichtung Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber bereitgestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzurechnen. Dies gilt auch für das Herstellen, Unterhalten, Vorhalten und Beseitigen von Baustraßen, Baubeleuchtung und Lagerplätzen sowie für Maßnahmen des Umwelt- und Gewässerschutzes. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar einsetzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Kostenabgrenzung Auf- und Abbau, An- und Abtransport sowie das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten gehören abweichend von DIN 18 299 ff. zum Leistungsumfang. Die Kosten sind - sofern keine spezielle Regelung vorgesehen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Folgende Leistungen gelten in der Regel als Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C und werden gesondert vergütet: - Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Anlagen zur Sicherung des Baustellen- und öffentlichen Verkehrs, einschl. des Stellens von Sicherheitsposten - Leistungen zur Denkmalpflege - Leistungen zum Schutz der Altbausubstanz, der Nachbargrundstücke oder der Leistungen anderer Auftragnehmer - Sichern von Leitungen, Grenzsteinen, Bäumen u. dgl. - Freilegen von Bauteilen zum Feststellen statischer Gegebenheiten - Leistungen zur Vermeidung oder Minderung von umweltbelastenden Emissionen, sofern diese bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren oder durch nachträgliche Forderungen des Auftraggebers notwendig wurden - Planungsleistungen (Berechnungen, Zeichnungen) für Sicherungsmaßnahmen, Untersuchungen, Absteifungen u. dgl. - Leistungen aufgrund statischer Berechnungen oder Erfordernisse, soweit sie aus den Ausschreibungsunterlagen nicht zweifelsfrei zu erkennen waren. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Verunreinigungen und Schuttreste, die von begleitenden Arbeiten herrühren, sind rückstandsfrei zu entfernen. Allgemein übliche statische Sicherungsmaßnahmen in Form von Absteifungen, Abfangungen und sonstigen   Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen sind grundsätzlich in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. In die Preise sind einzurechnen: - witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen bei Abgabe des Angebots während der Ausführungszeit normalerweise gerechnet werden muss - Verbrauch von Energie und Gasen - ständige Reinigung der durch die eigenen Arbeiten verschmutzten Straßen und Wege sowie der bereitgestellten Gerüste - Staubschutz für Füllen und Transport von Containern u. dgl. - Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechung der eigenen Arbeiten - Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Arbeitsbereiches - Brandschutztechnische Maßnahmen beim Brennschneiden Schuttbeseitigung Der anfallende, nicht als Sonderabfall gemäß "TA Sonderabfall" einzuordnende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Der Nachweis über den Verbleib aller zu entsorgenden Stoffe kann gefordert werden. Ebenso kann ein Nachweis über spezielle Zulassungen beauftragter Dritter (z. B. Transportunternehmen, Deponiebetreiber) verlangt werden. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen, Erdaushub und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18 299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. 2.6 Verbindung zu anderen Gewerken In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. Allgemeine Angaben zur Bauausführung Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben   sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18 299 ff. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden. Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Nachbargrundstücke, Umwelt  und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. Ausführungszeitraum: Juli 2025 - Aug. 2025 nach Rücksprache mit dem Projektleiter Bauort Musterhaus Knochenhauer Strasse 2-4 37574 Einbeck Energie bauseits vorh. Ortsbesichtigung Es wird empfohlen, vor Angebotserstellung die Örtlichkeit zu besichtigen, um einen genauen Eindruck von Art und Umfang der Arbeiten zu erhalten. Nachträgliche Forderungen wegen ungenügender Baustellenkenntnis werden nicht anerkannt. F0.15 Anschriften Bauherr: Stadt Einbeck Teichenweg 1 37574 Einbeck Tel.:  05561/916-0
F0.0 L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S  mit  ZTV
Projektbeschreibung Beschreibung der Baumaßnahme: Bei den Gebäuden handelt es sich um zwei denkmalgeschützte Fachwerkhäuser in der Einbecker Innnenstadt. Beide Gebäude stehen derzeit leer und sind stark sanierungsbedürftig. Ziel ist die denkmalgerechte und nachhaltige Sanierung beider Gebäude. Außerdem soll ein vorbildhaftes Objekt hinsichtlich der technischen Gebäudeausstattung geschaffen werden. Es soll eine Kombination von einerm vorbildlich sanierten Baudenkmal und digital gesteuerter Haustechnik realisiert werden. Im Erdgeschoss befindet sich im Haus 2 bereits die fertig sanierte Fahrradgarage. Im Haus 4 werden im Erdgeschoss Ver- und Entsorgungsräume entstehen. Im ersten Obergeschoss werden Büroräume eingerichtet. Im zweiten Obergeschoss wird eine eine Musterwohnung und eine Musterfläche geschaffen, die einen Einblick in die Gebäudesubstanz, den Sanierungsprozess, die TGA und verwendete Materialien geben und zu Ideen in der denkmalgerechten Sanierung anregen sollen. Im Innenhof von Haus 4 soll ein Eisspeicher für die neue Heizungsanlage errichtet werden. Der Arkadengang von Haus 4 soll entfernt und der äußere Gebäudeabschluss im Erdgeschoss (Sockel, Fenster, Außentür) hergestelt werden. Inhalt dieser Ausschreibung sind folgende Leistungen: - Rohbauarbeiten an der Baugrube des Eisspeichers im Innenhof - Herstellung von neuen Grundleitungen (Regenwasser und Schmutzwasser) - Herstellung der Erdungsanlage für den Blitzschutz - Herstellung eines neuen Sockels für Haus 4 Der Aushub erfolgt unter Begleitung des Archäologen der Stadt Einbeck mit Kleingerät und in Handschachtung. Ein durchgängiges Arbeiten ist nicht möglich, es ist mit mehrfachen Arbeitsunterbrechnungen zu rechnen. Die Baustelle ist nur mit Kleingerät zu erreichen (Microbagger, Minidumper). Ausub und Abbruchmaterial ist durch das Erdgeschoss des Gebäudes in die Knochenhauerstraße zu transportieren und kann von dort aus abgefahren werden. Die Einholung der benötigten verkehrsbehördlichen Anordnungen für das Befahren der Fußgängerzone, Aufstellen von Bauzäunen, halbseitige Sperrung Knochenhauerstraße, etc. obliegt dem Auftragnehmer.
Projektbeschreibung
Baubeschreibung Beschreibung Baustelle: Die Baustelle befindet sich in der Einbecker Innenstadt. Der Zugang zur Baustelle erfolgt direkt von der "Knochenhauerstraße" aus. Parkmöglichkeiten sind nur begrenzt auf dem Hallenplan vorhanden. Über die Zugänglichkeit der Baustelle muss sich der Bieter an Hand der örtlichen Gegebenheiten informieren. Die Einholung der benötigten verkehrsbehördlichen Anordnungen für das Befahren der Fußgängerzone, Aufstellen von Bauzäunen, halbseitige Sperrung Knochenhauerstraße, etc. obliegt dem Auftragnehmer. Es ist davon auszugehen, dass auch kurzfristige Arbeitseinsätze erfolgen. Bauliche Vor- und Nacharbeiten zu einzelnen Arbeitsabschnitten sind unabhängig vom Terminplan zu erwarten. Dadurch entstehende zusätzliche Anfahrtskosten werden nicht gesondert vergütet. Die Arbeitszeit ist an Werktagen von 7.00 bis 18.00 Uhr möglich. Besondere Lohnkostenzuschläge wie Zuschläge für Überstunden, Feiertagsarbeiten, Schmutzzuschläge werden für die im LV beschriebenen Leistungen und Lieferungen nicht gewährt. Zeitgleich mit den Vertragsarbeiten werden Arbeiten anderer Gewerke ausgeführt. An den Berührungspunkten sind Beeinträchtigungen im Arbeitsablauf zu erwarten. Dadurch bedingte Mehrforderungen des AN sind unzulässig. Im Zuge des Brandschutzes wird auf die An- und Abmeldung aller Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Trenn-, Schleif-, Heißarbeiten u. ä. und bei Arbeiten mit Staubentwicklung bei der Bauleitung/ Feuerwehr hingewiesen. Für missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr und Nichtabmeldung anmeldungspflichtiger Arbeiten gelten die jeweiligen Gebührensätze aus dem Kostenkatalog der Feuerwehr. Strom und Wasser werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt. Ein Strom- und Wasseranschluss ist vorhanden. Abfallcontainer sind unmittelbar nach Beendigung von Arbeiten zu entfernen. Zuwegungen dürfen nicht eingeschränkt werden. Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten.
Baubeschreibung
Vorbemerkung / Vertragstext VORBEMERKUNGEN - ROHBAUARBEITEN Ausführung: -    Leistungen sind vor dem Einbau mit dem AG /     der Objektüberwachung des AG abzustimmen, die Massen im LV     können abweichen -    Bedenken gegen die geplante Ausführung sind vor Beginn der     Arbeiten beim AG / der Objektüberwachung des AG schriftlich     bekannt zu geben -    Das gebäude ist leerstehend. Stundenlohnarbeiten: Stundenlohnarbeiten werden nur auf ausdrückliche Anweisung des AG oder der Objektüberwachung des AG ausgeführt. Die im Stundenlohn ausgeführten Leistungen sind anhand von nummerierten Rapporten klar und nachvollziehbar zu dokumentieren. Rapporte ohne Gegenzeichnung durch AG / Objektüberwachung des AG sind ungültig und werden bei der Rechnungsprüfung zurückgewiesen. Allgemeine Vorbemerkungen: Die Leistungen für Baustelleneinrichtung einschl. deren Beseitigung werden gesondert erfasst und sind nicht in die Einheitspreise einzurechnen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind entsprechend einzuhalten. Aufenthalts- und Lagerräume, die leicht verschließbar zu machen sind, stehen nicht zur Verfügung. Evtl. der Ausschreibung beigelegte Zeichnungen und Skizzen sowie statische Berechnungen dienen zur Untersützung der Kalkulation. Gegenüber der späteren Ausführung können noch geringfügige Änderungen erfolgen. Bindend sind die zum Zeitpunkt des Beginns der Vertragsparteien vorliegenden Ausführungszeichnungen sowie Angaben der Bauleitung. Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Die in den beschriebenen Positionen aufgeführten Leistungen sind gem. den Vorbemerkungen und den vorgestellten technischen Beschreibungen (Statik) auszuführen. Um ein funktionsfähiges Werk anbieten zu können, sind der Ausschreibung beigefügte Unterlagen, wie z.B. die statische Berechnung etc., bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei den Arbeiten ist größte Sorgfalt auf die bestehende Bausubstanz zu verwenden. Der AN hat den Nachweis der Güteüberwachung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Beim Zusammenbau unterschiedlicher Werkstoffe muss gewährleistet sein, dass keine Kontaktkorrosion und keine andere ungünstige Beeinflussung entstehen kann. Es sind Zwischenlagen aus Kunststofffolie oder dgl. vorzusehen. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechenden Vereinbarung mit den Behörden zu treffen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Der Auftragnehmer hat sich vor der Ausführung der Arbeiten über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen und dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Eine Vergütung hierfür erfolgt nicht. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Die nach Abschnitt 4.1.11 ATV DIN 18299 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, so dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den vom AN zu erstellenden Werkstattplänen sowie den Ausführungsplänen des Architekten auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Vorbemerkung / Vertragstext
3 BLITZSCHUTZ
3
BLITZSCHUTZ
@@ Allgemeine Angaben zum Blitzschutzsystem und Erdungsanlage Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der zitierten Normen. Nach DIN EN 62305-2 wurde die zu erstellende bauliche Anlage in die Schutzklasse II eingestuft. Alle normativen Forderungen entsprechend dieser Schutzklasse sind zu beachten. Die einzuhaltenden Trennungsabstände sind rechnerisch nachzuweisen und bei der Errichtung des Blitzschutzsystems zu beachten. Hierfür empfehlen sich Software-Lösungen (Anmerkung 2 in 6.3.3 der DIN EN 62305-3). In DIN EN 62305-3, Absatz 5.2.1 wird "eine geeignet ausgelegte Fangeinrichtung" beschrieben. Diese Aussage spezifiziert nicht nur die Materialien und Materialstärken, sondern auch die Beachtung der zu erwartenden Windlast. Als geeignete Dimensionierungsgrundlage für die Windlastberechnung haben sich die Eurocodes herausgestellt, da diese Normen den aktuellsten Stand von Windlastberechnungen aufzeigen. Für jedes neue Gebäude ist eine Erdungsanlage nach DIN 18014 zu errichten. Die Forderung nach Errichtung von Erdungsanlagen für neu zu errichtende Gebäude ist unter anderem in VDE-AR-N 4100, DIN VDE 0100-410 und DIN VDE 0100-540 enthalten. Die DIN 18014 legt Mindestanforderungen für die Planung, Umsetzung und Dokumentation von Erdungsanlagen in Gebäuden fest. Die erforderliche Maschenweite im Betonfundament bzw. unter dem Betonfundament (WU-Beton, Schwarze Wanne, Perimeterdämmung od. Folienisolierung) ist der DIN 18014 bzw. der DIN EN 62305-3 bzw. DIN EN 62305-4 zu entnehmen. Im Erdreich eingebrachte Erder, außerhalb des Betonfundamentes, müssen aus korrosionsfesten Werkstoffen (NIRO V4A, z.B. Werkstoff-Nr. 1.4571, 1.4404,) eingesetzt werden.Hinsichtlich der Anforderungen an die Erdungsanlage sind eventuelle, mitgeltende Normen des Personenschutzes nach  DIN VDE 0100 und für Anlagen > 1kV nach DIN VDE 0101 Teil 1 und 2 zu beachten. Lage und Anordnung von Anschlussfahnen für den Äußeren und Inneren Blitzschutz, Blitzschutz- Potentialausgleich wie  auch für den Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene (HES) sind vor Errichtung der Erdungsanlage festzulegen.  Wird für den Erder eines Blitzschutzsystems die schutzklassenspezifische Mindestlänge nicht erreicht, sind im Bereich  jeder Ableitung zusätzliche Erder (Tiefen- oder Strahlenerder) einzubringen.  Die Mindestlänge muss nicht berücksichtigt werden, wenn der Erdungswiderstand der Erdungsanlage 10 Ohm unterschreitet.
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3.1 Erdungsanlage
3.1
Erdungsanlage
3.2 Baunebenarbeiten
3.2
Baunebenarbeiten