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Bill of Quantities
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:
1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:
Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.
2. Unklarheiten, Widersprüche:
Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:
1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung
3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:
Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.
4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:
Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.
Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).
5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:
Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.
Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.
6. Zulassungen:
Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.
7. Leistungsumfang:
Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.
Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.
Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.
8. Nur Liefern:
Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.
9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:
Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.
10. Geschoße:
Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.
11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:
Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist.
12. Arbeitshöhen:
Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert.
Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.
Für die Güte der zur Verwendung gelangenden Materialien sowie für die Ausführung sämtlicher Metallbauarbeiten gelten alle
zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen fachspezifischen Normen, Richtlinien und anerkannten Regeln der
Technik.
Konstruktionszeichnungen einschließlich Profilschnitte im Maßstab 1:5, Detaildarstellungen von Übergängen, Anschlüssen an
den Baukörper, Stiegengeländern und sonstigen Konstruktionsdetails sind vor Beginn der Arbeiten dem Architekten zur Prüfung
und schriftlichen Genehmigung vorzulegen. Mit der Fertigung darf erst nach erfolgter Genehmigung begonnen werden.
Grundsätzlich sind sämtliche Konstruktionen nach Naturmaßen anzufertigen; ausgenommen sind jene Bauteile, die gemäß
Leistungsbeschreibung ausdrücklich nach Fixmaßen herzustellen sind. Für sämtliche Konstruktionsteile mit tragender Funktion
ist ein prüfbarer statischer Nachweis durch einen befugten Ziviltechniker zu erbringen und dem Generalplane respektive der
ÖBA vor Ausführungsbeginn vorzulegen.
Vorbehandlung
Sämtliche Metallbaukonstruktionen, Stahlbauteile, Befestigungselemente sowie sonstige Werkstücke, die dauerhaft im
Außenbereich eingebaut werden, sind – sofern in den jeweiligen Positionen nicht ausdrücklich anders festgelegt – feuerverzinkt
auszuführen.
Die Feuerverzinkung hat entsprechend den einschlägigen Normen und den zu erwartenden Beanspruchungen zu erfolgen.
Sämtliche Schweiß-, Bohr- und Bearbeitungsarbeiten sind vor der Feuerverzinkung fertigzustellen.
Alle nicht im Außenbereich eingesetzten bzw. nicht feuerverzinkten Einbauteile sind entsprechend den jeweiligen
Positionsbeschreibungen auszuführen und jedenfalls mit einem Korrosionsschutzsystem bestehend aus mindestens zwei
Rostschutzanstrichen zu versehen.
Beschädigungen des Korrosionsschutzes, welche durch Transport, Lagerung, Montage oder nachfolgende Arbeiten entstehen,
sind vor der Abnahme fachgerecht auszubessern.
Ausführung
Sämtliche Metallbau- und Schlosserkonstruktionen sind fachgerecht, maßhaltig und entsprechend den anerkannten Regeln der
Technik herzustellen.
Alle Konstruktionsteile sind flächeneben, flächenrein, beulenfrei sowie sauber und präzise auf Gehrung zu bearbeiten. Sichtbare
Schweißnähte sind porenfrei auszuführen, durchgehend glatt zu verschleifen und optisch einwandfrei herzustellen.
Schraubenverbindungen sind nach Möglichkeit verdeckt bzw. weitgehend unsichtbar auszuführen. Offene Profil- und Rohrenden
sind dauerhaft dicht und optisch ansprechend zu verschließen.
Unabhängig von den in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Materialstärken hat der Auftragnehmer sämtliche
Werkstücke einschließlich der Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsteile so zu dimensionieren, dass die erforderliche
Tragfähigkeit, Gebrauchs- und Dauerhaftigkeit gewährleistet ist. Für die ausreichende Dimensionierung und Funktionsfähigkeit
trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung.
Den Ausschreibungsunterlagen liegen handelsübliche Profilquerschnitte zugrunde. Sofern einzelne Profile nicht verfügbar sind,
hat der Auftragnehmer gleichwertige oder eigens hergestellte Profile ohne Mehrkosten bereitzustellen.
In Leistungsverzeichnis, Plänen oder Details angeführte Materialstärken von Profilen, Blechen oder sonstigen
Konstruktionsteilen gelten grundsätzlich als Konstruktionsvorschlag. Sämtliche für eine technisch einwandfreie Ausführung
erforderlichen Verstärkungen, Querschnittsanpassungen oder konstruktiven Ergänzungen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren. Nachforderungen aus diesem Titel sind ausgeschlossen.
Sämtliche Profile, Verbindungen und Konstruktionen sind entsprechend den statischen Erfordernissen, den maßgebenden
Lastannahmen sowie den geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausreichend biegesteif, verwindungssteif und dauerhaft
tragfähig zu dimensionieren.
Schlosserkonstruktionen im Außenbereich sind so zu planen und zu fertigen, dass auf der Baustelle grundsätzlich keine
Schweiß- oder Schneidarbeiten erforderlich sind.
Die Konstruktionen sind einschließlich aller erforderlichen Verbindungs-, Montage- und Dehnungselemente als vorgefertigte
Modulbauweise zu konzipieren, sodass eine Montage durch Zusammenfügen der einzelnen Bauteile auf der Baustelle möglich
ist.
Kaltverzinkungen als Ersatz für Feuerverzinkungen sind unzulässig.
Sämtliche Stahlbauteile im Außenbereich sind in werkseitig vorgefertigter und feuerverzinkter Ausführung herzustellen.
Für sämtliche Verbindungen im Außenbereich sind ausschließlich korrosionsbeständige Edelstahlschrauben sowie Edelstahl-
Unterlegscheiben zu verwenden.
Erforderliche Entlüftungs- und Entspannungsbohrungen für die Feuerverzinkung sind grundsätzlich auf der
witterungsabgewandten Seite anzuordnen und so auszubilden, dass eine dauerhafte Wasserableitung gewährleistet ist.
Verankerungen
Der Auftragnehmer hat sämtliche für die sichere und dauerhafte Befestigung seiner Konstruktionen erforderlichen
Verankerungs- und Befestigungsmittel beizustellen und einzubauen, auch wenn diese in den einzelnen Positionen nicht
gesondert beschrieben oder ausgeschrieben sind. Dies umfasst insbesondere Maueranker, Befestigungslaschen,
Anschweißplatten, Bohranker, Verbundanker, Dübel, Gewindestangen, Distanzstücke, Unterlegplatten sowie sämtliche
sonstigen Befestigungs- und Verbindungsmittel.
Die Art und Dimensionierung der Verankerungen sind auf den jeweiligen Untergrund, die auftretenden Lasten sowie die
statischen und konstruktiven Erfordernisse abzustimmen. Sämtliche Befestigungen sind entsprechend den Herstellervorgaben,
den geltenden Zulassungen sowie den statischen Anforderungen auszuführen.
In die Einheitspreise sind sämtliche für die Montage erforderlichen Nebenleistungen einzukalkulieren. Dies umfasst
insbesondere das Einmessen und Anreißen der Befestigungspunkte, sämtliche Bohr-, Stemm-, Verguss-, Verpress- und
Hinterfüllarbeiten, Korrosionsschutzmaßnahmen sowie das Ausrichten, Justieren und endgültige Befestigen der Konstruktionen.
Rostschutzanstrich
Sämtliche nicht feuerverzinkten Stahl- und Metallbauteile sind vor der Auslieferung mit einem vollflächigen, gut deckenden und
für den jeweiligen Anwendungsbereich geeigneten Rostschutzanstrich zu versehen. Die Vorbehandlung der Oberflächen hat
entsprechend den Anforderungen des gewählten Beschichtungssystems sowie den Herstellervorgaben zu erfolgen.
Der Rostschutzanstrich muss sämtliche Oberflächen einschließlich Kanten, Schweißnähte, Bohrungen, Ausklinkungen und
sonstiger Bearbeitungsstellen vollständig erfassen und einen dauerhaften Korrosionsschutz gewährleisten.
Beschädigungen des Korrosionsschutzes, die während der Fertigung, Lagerung, des Transportes oder der Montage entstehen,
sind unverzüglich und fachgerecht mit einem gleichwertigen Beschichtungssystem auszubessern. Die Ausbesserungsarbeiten
sind so auszuführen, dass die Schutzwirkung und das optische Erscheinungsbild der ursprünglichen Beschichtung vollständig
wiederhergestellt werden.
Sämtliche hierfür erforderlichen Vorarbeiten, Reinigungsmaßnahmen, Nachbeschichtungen sowie Kontroll- und Nacharbeiten
sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Verzinkungen
Sämtliche Feuerverzinkungen sind mit einer Mindestschichtdicke von 100 µm auszuführen. Die Verzinkung hat nach Abschluss
sämtlicher Bearbeitungs-, Schweiß-, Bohr- und Anpassungsarbeiten zu erfolgen und einen dauerhaften Korrosionsschutz
entsprechend der vorgesehenen Beanspruchung sicherzustellen.
Kaltverzinkungen als Ersatz für Feuerverzinkungen sind grundsätzlich unzulässig.
Sämtliche Konstruktionen im Außenbereich sind so zu planen, zu fertigen und zu montieren, dass die Montage auf der Baustelle
überwiegend mittels Schraub-, Steck- oder vergleichbarer mechanischer Verbindungen erfolgen kann und keine nachträglichen
Schweiß- oder Schneidarbeiten erforderlich werden.
Eine Kalt-Nachverzinkung ist ausschließlich für unvermeidbare Beschädigungen der Verzinkung zulässig, welche durch
Transport, Lagerung oder Montagearbeiten entstehen. Die Ausbesserung hat unmittelbar nach Feststellung der Beschädigung
mit einem geeigneten und systemkonformen Reparaturverfahren zu erfolgen. Der Korrosionsschutz der ausgebesserten
Bereiche muss hinsichtlich Schutzwirkung und Dauerhaftigkeit dem angrenzenden Verzinkungssystem möglichst gleichwertig
sein.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
1.1 Nachweise (soweit sich der Wert nicht aus der ÖNORM ergibt) durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle:
für die Standfestigkeit der Wandkonstruktionen
für die geforderte Feuerwiderstandsklasse der Wandkonstruktionen
für den geforderten Schallschutzwert (Rw) der Wandkonstruktionen
1.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben ist
Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse
bei Ständerwänden und Bekleidungen das Herstellen und Schließen von Öffnungen bis 0,01 m2
bei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm Mineralwolle
ein starrer Anschluss der Profile mit Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Boden
das Verspachteln von Plattenstößen und Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der Qualitätsstufe 2
bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder Papierstreifen
das Ausgleichen von Unebenheiten mit einer Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungen
das Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten
2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
2.1 Höhen über 3,2 bis 5 m:
Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis 5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind.
Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet.
Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt.
2.2 Öffnungen:
Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden hohl für voll abgerechnet.
Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis 30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die Einheitspreise einkalkuliert.