Trockenbauarbeiten
SLV Neubau Betriebsführungszentrale Salzburg
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Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt. 2. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge: 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen) 3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung 3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme: Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet. 4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen. Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). 5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten. 6. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen. 7. Leistungsumfang: Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert. 8. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 10. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße. 11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen: Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist. 12. Arbeitshöhen: Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.

2. Unklarheiten, Widersprüche:

Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:

1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:

Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.

4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.

Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.

Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.

6. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.

7. Leistungsumfang:

Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.

Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.

Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.

8. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

10. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:

Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist.

12. Arbeitshöhen:

Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert.

Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

31 Metallbauarbeiten
31
Z
Metallbauarbeiten
Für die Güte der zur Verwendung gelangenden Materialien sowie für die Ausführung sämtlicher Metallbauarbeiten gelten alle zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen fachspezifischen Normen, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik. Konstruktionszeichnungen einschließlich Profilschnitte im Maßstab 1:5, Detaildarstellungen von Übergängen, Anschlüssen an den Baukörper, Stiegengeländern und sonstigen Konstruktionsdetails sind vor Beginn der Arbeiten dem Architekten zur Prüfung und schriftlichen Genehmigung vorzulegen. Mit der Fertigung darf erst nach erfolgter Genehmigung begonnen werden. Grundsätzlich sind sämtliche Konstruktionen nach Naturmaßen anzufertigen; ausgenommen sind jene Bauteile, die gemäß Leistungsbeschreibung ausdrücklich nach Fixmaßen herzustellen sind. Für sämtliche Konstruktionsteile mit tragender Funktion ist ein prüfbarer statischer Nachweis durch einen befugten Ziviltechniker zu erbringen und dem Generalplane respektive der ÖBA vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Vorbehandlung Sämtliche Metallbaukonstruktionen, Stahlbauteile, Befestigungselemente sowie sonstige Werkstücke, die dauerhaft im Außenbereich eingebaut werden, sind – sofern in den jeweiligen Positionen nicht ausdrücklich anders festgelegt – feuerverzinkt auszuführen. Die Feuerverzinkung hat entsprechend den einschlägigen Normen und den zu erwartenden Beanspruchungen zu erfolgen. Sämtliche Schweiß-, Bohr- und Bearbeitungsarbeiten sind vor der Feuerverzinkung fertigzustellen. Alle nicht im Außenbereich eingesetzten bzw. nicht feuerverzinkten Einbauteile sind entsprechend den jeweiligen Positionsbeschreibungen auszuführen und jedenfalls mit einem Korrosionsschutzsystem bestehend aus mindestens zwei Rostschutzanstrichen zu versehen. Beschädigungen des Korrosionsschutzes, welche durch Transport, Lagerung, Montage oder nachfolgende Arbeiten entstehen, sind vor der Abnahme fachgerecht auszubessern. Ausführung Sämtliche Metallbau- und Schlosserkonstruktionen sind fachgerecht, maßhaltig und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Alle Konstruktionsteile sind flächeneben, flächenrein, beulenfrei sowie sauber und präzise auf Gehrung zu bearbeiten. Sichtbare Schweißnähte sind porenfrei auszuführen, durchgehend glatt zu verschleifen und optisch einwandfrei herzustellen. Schraubenverbindungen sind nach Möglichkeit verdeckt bzw. weitgehend unsichtbar auszuführen. Offene Profil- und Rohrenden sind dauerhaft dicht und optisch ansprechend zu verschließen. Unabhängig von den in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Materialstärken hat der Auftragnehmer sämtliche Werkstücke einschließlich der Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsteile so zu dimensionieren, dass die erforderliche Tragfähigkeit, Gebrauchs- und Dauerhaftigkeit gewährleistet ist. Für die ausreichende Dimensionierung und Funktionsfähigkeit trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung. Den Ausschreibungsunterlagen liegen handelsübliche Profilquerschnitte zugrunde. Sofern einzelne Profile nicht verfügbar sind, hat der Auftragnehmer gleichwertige oder eigens hergestellte Profile ohne Mehrkosten bereitzustellen. In Leistungsverzeichnis, Plänen oder Details angeführte Materialstärken von Profilen, Blechen oder sonstigen Konstruktionsteilen gelten grundsätzlich als Konstruktionsvorschlag. Sämtliche für eine technisch einwandfreie Ausführung erforderlichen Verstärkungen, Querschnittsanpassungen oder konstruktiven Ergänzungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Nachforderungen aus diesem Titel sind ausgeschlossen. Sämtliche Profile, Verbindungen und Konstruktionen sind entsprechend den statischen Erfordernissen, den maßgebenden Lastannahmen sowie den geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausreichend biegesteif, verwindungssteif und dauerhaft tragfähig zu dimensionieren. Schlosserkonstruktionen im Außenbereich sind so zu planen und zu fertigen, dass auf der Baustelle grundsätzlich keine Schweiß- oder Schneidarbeiten erforderlich sind. Die Konstruktionen sind einschließlich aller erforderlichen Verbindungs-, Montage- und Dehnungselemente als vorgefertigte Modulbauweise zu konzipieren, sodass eine Montage durch Zusammenfügen der einzelnen Bauteile auf der Baustelle möglich ist. Kaltverzinkungen als Ersatz für Feuerverzinkungen sind unzulässig. Sämtliche Stahlbauteile im Außenbereich sind in werkseitig vorgefertigter und feuerverzinkter Ausführung herzustellen. Für sämtliche Verbindungen im Außenbereich sind ausschließlich korrosionsbeständige Edelstahlschrauben sowie Edelstahl- Unterlegscheiben zu verwenden. Erforderliche Entlüftungs- und Entspannungsbohrungen für die Feuerverzinkung sind grundsätzlich auf der witterungsabgewandten Seite anzuordnen und so auszubilden, dass eine dauerhafte Wasserableitung gewährleistet ist. Verankerungen Der Auftragnehmer hat sämtliche für die sichere und dauerhafte Befestigung seiner Konstruktionen erforderlichen Verankerungs- und Befestigungsmittel beizustellen und einzubauen, auch wenn diese in den einzelnen Positionen nicht gesondert beschrieben oder ausgeschrieben sind. Dies umfasst insbesondere Maueranker, Befestigungslaschen, Anschweißplatten, Bohranker, Verbundanker, Dübel, Gewindestangen, Distanzstücke, Unterlegplatten sowie sämtliche sonstigen Befestigungs- und Verbindungsmittel. Die Art und Dimensionierung der Verankerungen sind auf den jeweiligen Untergrund, die auftretenden Lasten sowie die statischen und konstruktiven Erfordernisse abzustimmen. Sämtliche Befestigungen sind entsprechend den Herstellervorgaben, den geltenden Zulassungen sowie den statischen Anforderungen auszuführen. In die Einheitspreise sind sämtliche für die Montage erforderlichen Nebenleistungen einzukalkulieren. Dies umfasst insbesondere das Einmessen und Anreißen der Befestigungspunkte, sämtliche Bohr-, Stemm-, Verguss-, Verpress- und Hinterfüllarbeiten, Korrosionsschutzmaßnahmen sowie das Ausrichten, Justieren und endgültige Befestigen der Konstruktionen. Rostschutzanstrich Sämtliche nicht feuerverzinkten Stahl- und Metallbauteile sind vor der Auslieferung mit einem vollflächigen, gut deckenden und für den jeweiligen Anwendungsbereich geeigneten Rostschutzanstrich zu versehen. Die Vorbehandlung der Oberflächen hat entsprechend den Anforderungen des gewählten Beschichtungssystems sowie den Herstellervorgaben zu erfolgen. Der Rostschutzanstrich muss sämtliche Oberflächen einschließlich Kanten, Schweißnähte, Bohrungen, Ausklinkungen und sonstiger Bearbeitungsstellen vollständig erfassen und einen dauerhaften Korrosionsschutz gewährleisten. Beschädigungen des Korrosionsschutzes, die während der Fertigung, Lagerung, des Transportes oder der Montage entstehen, sind unverzüglich und fachgerecht mit einem gleichwertigen Beschichtungssystem auszubessern. Die Ausbesserungsarbeiten sind so auszuführen, dass die Schutzwirkung und das optische Erscheinungsbild der ursprünglichen Beschichtung vollständig wiederhergestellt werden. Sämtliche hierfür erforderlichen Vorarbeiten, Reinigungsmaßnahmen, Nachbeschichtungen sowie Kontroll- und Nacharbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Verzinkungen Sämtliche Feuerverzinkungen sind mit einer Mindestschichtdicke von 100 µm auszuführen. Die Verzinkung hat nach Abschluss sämtlicher Bearbeitungs-, Schweiß-, Bohr- und Anpassungsarbeiten zu erfolgen und einen dauerhaften Korrosionsschutz entsprechend der vorgesehenen Beanspruchung sicherzustellen. Kaltverzinkungen als Ersatz für Feuerverzinkungen sind grundsätzlich unzulässig. Sämtliche Konstruktionen im Außenbereich sind so zu planen, zu fertigen und zu montieren, dass die Montage auf der Baustelle überwiegend mittels Schraub-, Steck- oder vergleichbarer mechanischer Verbindungen erfolgen kann und keine nachträglichen Schweiß- oder Schneidarbeiten erforderlich werden. Eine Kalt-Nachverzinkung ist ausschließlich für unvermeidbare Beschädigungen der Verzinkung zulässig, welche durch Transport, Lagerung oder Montagearbeiten entstehen. Die Ausbesserung hat unmittelbar nach Feststellung der Beschädigung mit einem geeigneten und systemkonformen Reparaturverfahren zu erfolgen. Der Korrosionsschutz der ausgebesserten Bereiche muss hinsichtlich Schutzwirkung und Dauerhaftigkeit dem angrenzenden Verzinkungssystem möglichst gleichwertig sein.

Für die Güte der zur Verwendung gelangenden Materialien sowie für die Ausführung sämtlicher Metallbauarbeiten gelten alle

zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen fachspezifischen Normen, Richtlinien und anerkannten Regeln der

Technik.

Konstruktionszeichnungen einschließlich Profilschnitte im Maßstab 1:5, Detaildarstellungen von Übergängen, Anschlüssen an

den Baukörper, Stiegengeländern und sonstigen Konstruktionsdetails sind vor Beginn der Arbeiten dem Architekten zur Prüfung

und schriftlichen Genehmigung vorzulegen. Mit der Fertigung darf erst nach erfolgter Genehmigung begonnen werden.

Grundsätzlich sind sämtliche Konstruktionen nach Naturmaßen anzufertigen; ausgenommen sind jene Bauteile, die gemäß

Leistungsbeschreibung ausdrücklich nach Fixmaßen herzustellen sind. Für sämtliche Konstruktionsteile mit tragender Funktion

ist ein prüfbarer statischer Nachweis durch einen befugten Ziviltechniker zu erbringen und dem Generalplane respektive der

ÖBA vor Ausführungsbeginn vorzulegen.

Vorbehandlung

Sämtliche Metallbaukonstruktionen, Stahlbauteile, Befestigungselemente sowie sonstige Werkstücke, die dauerhaft im

Außenbereich eingebaut werden, sind – sofern in den jeweiligen Positionen nicht ausdrücklich anders festgelegt – feuerverzinkt

auszuführen.

Die Feuerverzinkung hat entsprechend den einschlägigen Normen und den zu erwartenden Beanspruchungen zu erfolgen.

Sämtliche Schweiß-, Bohr- und Bearbeitungsarbeiten sind vor der Feuerverzinkung fertigzustellen.

Alle nicht im Außenbereich eingesetzten bzw. nicht feuerverzinkten Einbauteile sind entsprechend den jeweiligen

Positionsbeschreibungen auszuführen und jedenfalls mit einem Korrosionsschutzsystem bestehend aus mindestens zwei

Rostschutzanstrichen zu versehen.

Beschädigungen des Korrosionsschutzes, welche durch Transport, Lagerung, Montage oder nachfolgende Arbeiten entstehen,

sind vor der Abnahme fachgerecht auszubessern.

Ausführung

Sämtliche Metallbau- und Schlosserkonstruktionen sind fachgerecht, maßhaltig und entsprechend den anerkannten Regeln der

Technik herzustellen.

Alle Konstruktionsteile sind flächeneben, flächenrein, beulenfrei sowie sauber und präzise auf Gehrung zu bearbeiten. Sichtbare

Schweißnähte sind porenfrei auszuführen, durchgehend glatt zu verschleifen und optisch einwandfrei herzustellen.

Schraubenverbindungen sind nach Möglichkeit verdeckt bzw. weitgehend unsichtbar auszuführen. Offene Profil- und Rohrenden

sind dauerhaft dicht und optisch ansprechend zu verschließen.

Unabhängig von den in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Materialstärken hat der Auftragnehmer sämtliche

Werkstücke einschließlich der Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsteile so zu dimensionieren, dass die erforderliche

Tragfähigkeit, Gebrauchs- und Dauerhaftigkeit gewährleistet ist. Für die ausreichende Dimensionierung und Funktionsfähigkeit

trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung.

Den Ausschreibungsunterlagen liegen handelsübliche Profilquerschnitte zugrunde. Sofern einzelne Profile nicht verfügbar sind,

hat der Auftragnehmer gleichwertige oder eigens hergestellte Profile ohne Mehrkosten bereitzustellen.

In Leistungsverzeichnis, Plänen oder Details angeführte Materialstärken von Profilen, Blechen oder sonstigen

Konstruktionsteilen gelten grundsätzlich als Konstruktionsvorschlag. Sämtliche für eine technisch einwandfreie Ausführung

erforderlichen Verstärkungen, Querschnittsanpassungen oder konstruktiven Ergänzungen sind in die Einheitspreise

einzukalkulieren. Nachforderungen aus diesem Titel sind ausgeschlossen.

Sämtliche Profile, Verbindungen und Konstruktionen sind entsprechend den statischen Erfordernissen, den maßgebenden

Lastannahmen sowie den geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausreichend biegesteif, verwindungssteif und dauerhaft

tragfähig zu dimensionieren.

Schlosserkonstruktionen im Außenbereich sind so zu planen und zu fertigen, dass auf der Baustelle grundsätzlich keine

Schweiß- oder Schneidarbeiten erforderlich sind.

Die Konstruktionen sind einschließlich aller erforderlichen Verbindungs-, Montage- und Dehnungselemente als vorgefertigte

Modulbauweise zu konzipieren, sodass eine Montage durch Zusammenfügen der einzelnen Bauteile auf der Baustelle möglich

ist.

Kaltverzinkungen als Ersatz für Feuerverzinkungen sind unzulässig.

Sämtliche Stahlbauteile im Außenbereich sind in werkseitig vorgefertigter und feuerverzinkter Ausführung herzustellen.

Für sämtliche Verbindungen im Außenbereich sind ausschließlich korrosionsbeständige Edelstahlschrauben sowie Edelstahl-

Unterlegscheiben zu verwenden.

Erforderliche Entlüftungs- und Entspannungsbohrungen für die Feuerverzinkung sind grundsätzlich auf der

witterungsabgewandten Seite anzuordnen und so auszubilden, dass eine dauerhafte Wasserableitung gewährleistet ist.

Verankerungen

Der Auftragnehmer hat sämtliche für die sichere und dauerhafte Befestigung seiner Konstruktionen erforderlichen

Verankerungs- und Befestigungsmittel beizustellen und einzubauen, auch wenn diese in den einzelnen Positionen nicht

gesondert beschrieben oder ausgeschrieben sind. Dies umfasst insbesondere Maueranker, Befestigungslaschen,

Anschweißplatten, Bohranker, Verbundanker, Dübel, Gewindestangen, Distanzstücke, Unterlegplatten sowie sämtliche

sonstigen Befestigungs- und Verbindungsmittel.

Die Art und Dimensionierung der Verankerungen sind auf den jeweiligen Untergrund, die auftretenden Lasten sowie die

statischen und konstruktiven Erfordernisse abzustimmen. Sämtliche Befestigungen sind entsprechend den Herstellervorgaben,

den geltenden Zulassungen sowie den statischen Anforderungen auszuführen.

In die Einheitspreise sind sämtliche für die Montage erforderlichen Nebenleistungen einzukalkulieren. Dies umfasst

insbesondere das Einmessen und Anreißen der Befestigungspunkte, sämtliche Bohr-, Stemm-, Verguss-, Verpress- und

Hinterfüllarbeiten, Korrosionsschutzmaßnahmen sowie das Ausrichten, Justieren und endgültige Befestigen der Konstruktionen.

Rostschutzanstrich

Sämtliche nicht feuerverzinkten Stahl- und Metallbauteile sind vor der Auslieferung mit einem vollflächigen, gut deckenden und

für den jeweiligen Anwendungsbereich geeigneten Rostschutzanstrich zu versehen. Die Vorbehandlung der Oberflächen hat

entsprechend den Anforderungen des gewählten Beschichtungssystems sowie den Herstellervorgaben zu erfolgen.

Der Rostschutzanstrich muss sämtliche Oberflächen einschließlich Kanten, Schweißnähte, Bohrungen, Ausklinkungen und

sonstiger Bearbeitungsstellen vollständig erfassen und einen dauerhaften Korrosionsschutz gewährleisten.

Beschädigungen des Korrosionsschutzes, die während der Fertigung, Lagerung, des Transportes oder der Montage entstehen,

sind unverzüglich und fachgerecht mit einem gleichwertigen Beschichtungssystem auszubessern. Die Ausbesserungsarbeiten

sind so auszuführen, dass die Schutzwirkung und das optische Erscheinungsbild der ursprünglichen Beschichtung vollständig

wiederhergestellt werden.

Sämtliche hierfür erforderlichen Vorarbeiten, Reinigungsmaßnahmen, Nachbeschichtungen sowie Kontroll- und Nacharbeiten

sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Verzinkungen

Sämtliche Feuerverzinkungen sind mit einer Mindestschichtdicke von 100 µm auszuführen. Die Verzinkung hat nach Abschluss

sämtlicher Bearbeitungs-, Schweiß-, Bohr- und Anpassungsarbeiten zu erfolgen und einen dauerhaften Korrosionsschutz

entsprechend der vorgesehenen Beanspruchung sicherzustellen.

Kaltverzinkungen als Ersatz für Feuerverzinkungen sind grundsätzlich unzulässig.

Sämtliche Konstruktionen im Außenbereich sind so zu planen, zu fertigen und zu montieren, dass die Montage auf der Baustelle

überwiegend mittels Schraub-, Steck- oder vergleichbarer mechanischer Verbindungen erfolgen kann und keine nachträglichen

Schweiß- oder Schneidarbeiten erforderlich werden.

Eine Kalt-Nachverzinkung ist ausschließlich für unvermeidbare Beschädigungen der Verzinkung zulässig, welche durch

Transport, Lagerung oder Montagearbeiten entstehen. Die Ausbesserung hat unmittelbar nach Feststellung der Beschädigung

mit einem geeigneten und systemkonformen Reparaturverfahren zu erfolgen. Der Korrosionsschutz der ausgebesserten

Bereiche muss hinsichtlich Schutzwirkung und Dauerhaftigkeit dem angrenzenden Verzinkungssystem möglichst gleichwertig

sein.



31.37 Pergola
31.37
Z
Pergola
39 Trockenbauarbeiten
39
Z
Trockenbauarbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen. 1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: 1.1 Nachweise (soweit sich der Wert nicht aus der ÖNORM ergibt) durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle: für die Standfestigkeit der Wandkonstruktionen für die geforderte Feuerwiderstandsklasse der Wandkonstruktionen für den geforderten Schallschutzwert (Rw) der Wandkonstruktionen 1.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben ist Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse bei Ständerwänden und Bekleidungen das Herstellen und Schließen von Öffnungen bis 0,01 m2 bei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm Mineralwolle ein starrer Anschluss der Profile mit Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Boden das Verspachteln von Plattenstößen und Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der Qualitätsstufe 2 bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder Papierstreifen das Ausgleichen von Unebenheiten mit einer Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungen das Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten 2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: 2.1 Höhen über 3,2 bis 5 m: Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis 5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind. Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet. Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. 2.2 Öffnungen: Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden hohl für voll abgerechnet. Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis 30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die Einheitspreise einkalkuliert.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.

1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

1.1 Nachweise (soweit sich der Wert nicht aus der ÖNORM ergibt) durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle:

  • für die Standfestigkeit der Wandkonstruktionen

  • für die geforderte Feuerwiderstandsklasse der Wandkonstruktionen

  • für den geforderten Schallschutzwert (Rw) der Wandkonstruktionen

1.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

  • Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben ist

  • Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse

  • bei Ständerwänden und Bekleidungen das Herstellen und Schließen von Öffnungen bis 0,01 m2

  • bei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm Mineralwolle

  • ein starrer Anschluss der Profile mit Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Boden

  • das Verspachteln von Plattenstößen und Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der Qualitätsstufe 2

  • bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder Papierstreifen

  • das Ausgleichen von Unebenheiten mit einer Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungen

  • das Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten

2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

2.1 Höhen über 3,2 bis 5 m:

Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis 5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind.

Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet.

Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt.

2.2 Öffnungen:

Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden hohl für voll abgerechnet.

Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis 30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die Einheitspreise einkalkuliert.

39.21 Gipskartonständerwände
39.21
Z
Gipskartonständerwände
39.24 Wandverkleidungen
39.24
Z
Wandverkleidungen
39.25 Deckenverkleidungen, abgehängte Decken
39.25
Z
Deckenverkleidungen, abgehängte Decken
39.27 Installationsverkleidungen
39.27
Z
Installationsverkleidungen
39.28 Wandeinbauteile, Zargen für Türsysteme
39.28
Z
Wandeinbauteile, Zargen für Türsysteme
39.29 Zusätzliche Leistungen und Aufzahlungen
39.29
Z
Zusätzliche Leistungen und Aufzahlungen
39.90 Regieleistungen
39.90
Z
Regieleistungen