Erdarbeiten
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DGNB-Zertifizierung Allgemeine Vorbemerkungen zum Thema DGNB-Zertifizierung und QNG Für das Bauvorhaben der CUREUS GmbH soll der QNG-Siegel Plus Standard (V1.3) umgesetzt werden. Das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des QNG-Siegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die technischen, funktionalen, ökologischen, soziokulturellen und ökonomischen Qualitäten des Gebäudes, sowie an die Qualitäten der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung. Das Qualitätssiegel wird in Plus und Premium vergeben. Zertifizierung gemäß DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) Für die Vergabe des QNG-Siegels ist eine Nachhaltigkeitszertifizierung, auf Grundlage eines bei der deutschen Akkreditierungsstelle registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems, erforderlich. Das o.g. Bauvorhaben wird nach den Kriterien der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) bewertet und zertifiziert. Mit der Zertifizierung gemäß DGNB V2018 (Neubau Wohngebäude) soll mindestens die Auszeichnungsstufe Silber erreicht werden. Zur Sicherstellung und Koordinierung des Zertifizierungsprozesses sowie der Einhaltung der Anforderungen nach DGNB und QNG wurde die iproplan® Planungsgesellschaft mbh (Chemnitz), in Form des DGNB-Auditors beauftragt. Die für die Zertifizierung benötigten Nachweise, Unterlagen und Erklärungen sind auf Anforderung des Auditors bei diesem einzureichen. Der Auditor sammelt, prüft und bewertet die relevanten Planungsunterlagen und Dokumente, unter den Aspekten der DGNB & QNG Anforderungen und erstellt die erforderlichen Unterlagen für die DGNBZertifizierung und das QNG-Siegel. Alle anfallenden Mehrkosten und anfallender Mehraufwand, für die DGNB-Zertifizierung sowie für die Einhaltung der Anforderungen nach QNG, sind in die entsprechende LV-Position mit einzukalkulieren. Im Folgenden werden die Anforderungen, Nachweise und Dokumentationsleistungen für diese Vergabeeinheit zusammengestellt. 2 1. Anforderungen an Materialien/Produkte/ Baustoffe Für eine erfolgreiche Zertifizierung ist generell sicherzustellen, dass die eingesetzten Baustoffe und Bauprodukte (einschließlich der verwendeten Hilfsmaterialien) für die gesamte Dauer der geplanten Nutzung gesundheitlich unbedenklich sind. Ebenso ist sicherzustellen, dass diese robust, wartungsarm und umweltverträglich sind, sowie der Ressourcenverbrauch und die Risiken für Grund- und Oberflächenwasser, Boden und Luft minimiert werden und eine gute Recycling- und Demontagefreundlichkeit der eingesetzten Produkte besteht. Entsprechend sind die Bauverfahren und Bauausstattungen energie- und wassersparend auszuwählen. Für dieses Bauvorhaben soll grundsätzlich, gemäß der Anforderungen nach DGNB, das Qualitätsniveau 2 (QN 2), für Baustoffe, Materialien und Produkte eingehalten werden. Die sich hieraus ergebenden, detaillierten Anforderungen finden sich in beigefügter Anlage 1 (Spalte QN 2). Die Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe, Materialien und Produkte sind vom AN zu beachten und umzusetzen Zudem ist die Einhaltung der Anforderungen an Baustoffe, Materialien und Produkte gemäß QNG sicherzustellen. Die QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung sind beschrieben in Anlage 2 ( Anhang Dokument 313). Die dort aufgeführten Anforderungen sind in Ihrer Gesamtheit umzusetzen, Abweichungen sind unzulässig. Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die Schadstoffvermeidung eingehalten werden, verpflichtet sich der AN hiermit vertraglich, die beschriebenen Qualitätsanforderungen zu kennen und im Rahmen der Produktauswahl einzuhalten. Der AN verpflichtet sich zudem, nach Fertigstellung der Leistungen deren Erfüllung schriftlich zu erklären Hinsichtlich materialökologischer Prüfungen sind die mindestens folgende Dokumente und Informationen seitens Auftragnehmer einzureichen: ➢ Hersteller & Produktname ➢ Angaben zum Einsatzort ➢ verbaute Menge ➢ Sicherheitsdatenblätter ➢ Technische Produktdatenblätter ➢ Herstellererklärungen ➢ EPD (Environmental Product Declaration) Es sind alle Baustoffe/ Materialien/ Produkte der folgenden Flächen zu beachten: ➢ Bodenaufbauten inkl. Gründungen ➢ Außenwandaufbauten ➢ Innenwandaufbauten ➢ Deckenaufbauten ➢ Dachaufbauten ➢ Tiefgaragen Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise sind 4 Wochen VOR Einbau bei der Objektüberwachung oder Bauleitung zur Übergabe an den Auditor einzureichen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass sich auch ggf. zu beauftragende Nachunternehmer ebenfalls an diese Bedingungen halten. Die Materialien dürfen erst nach Freigabe durch den AG bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung eingesetzt werden. 3 Hölzer und Holzwerkstoffe Für die Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude sowie für die DGNB -Zertifizierung ist die Verwendung von zertifiziertem Holz erforderlich. In Summe müssen mindestens 50% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Die Gesamtbetrachtung erfolgt für alle verbauten Hölzer bis zu den Innenzargen, Türen, Holztreppen, Holzfensterbänke usw.) Hölzer Belegt werden kann die Erfüllung der Anforderung durch: ➢ PEFC-Zertifikate (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Auflistung des verbauten Holzes ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse ➢ Lieferscheine mit CoC-Nummer Die CoC (Chain of Custody) Nummer muss mit den Lieferscheinen übereinstimmen. Holzwerkstoffe mit FSC-Mix Insofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen, bspw. 70% bei „FSC-Mix“ oder Certified Content CC bei dem PEFC-Zertifikat. Erforderlich sind diesbezüglich die folgenden Nachweise: ➢ Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen und die vorhandenen Zertifikate ➢ PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der Gewerke mit den relevanten Materialien in Auszügen ➢ Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe Zur Nachweisführung sind somit die gesamte, verbaute Menge des Holzes / Holzwerkstoffe, Zertifikate (inklusive des Anteils des zertifizierten Holzes z.B. FSC.Mix oder PEFC) und die Lieferscheine für das gesamte verbaute Holz, zu liefern. 4 Weitere Anforderungen zur Material- und Baustoffbeschaffung gem. DGNB Es dürfen zudem nur Baustoffe verwendet werden, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Verwendung von Natursteinen. Bei Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU werden die Mindest- sowie die inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für Natursteine aus NICHT-EU-Staaten muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der ILO-Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den Steinbrüchen stattfinden (Label WiN=WiN Fair Stone). 2 Anforderungen Bauprozess – Baustelle Im Rahmen der Erfüllung der Zertifizierbarkeit nach DGNB müssen zudem folgende weitere Aspekte während des Bauprozesses berücksichtigt und nachgewiesen werden. Lärmarme Baustelle Die durch Baumaßnahmen in den Objekten ausgelösten Lärmimmissionen dürfen zu keiner übergesetzlichen Beeinträchtigung der benachbarten Gebiete führen. Es sind grundsätzlich lärmarme Geräte und Maschinen einzusetzen. Soweit dennoch Arbeiten durchzuführen sind, die das Umfeld wesentlich stören können, ist der Zeitpunkt und Modus dieser Arbeiten mit dem AG zuvor abzustimmen. Bei der Ausführung sind umweltfreundliche Technologien und Geräte einzusetzen. Staubarme Baustelle Unnötige Staubentwicklung ist durch zusätzliche, geeignete Maßnahmen, wie z. B: Befeuchten, Abdecken, Einsatz von Absauggeräten, etc., zu vermeiden. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche muss verhindert werden, soweit dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Geräte und Maschinen sind vor Einsatz auf technisch einwandfreien Zustand zu überprüfen. Abfallarme Baustelle Grundsätzlich soll der Anfall von Abfall und Reststoffen unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken auf ein Minimum eingeschränkt werden. Der AN hat alle anfallenden Baustellenabfälle arbeitstäglich selbst zu entsorgen. Die Arbeitsplätze sind unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung dem AG vorzulegen oder in Kopie zukommen zu lassen. Die Baustoffe müssen mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe (Metall, Beton, Holz, MW, Erdstoffe, Stahl), Problemabfälle und gefährliche Abfälle getrennt werden. Gemischte Baustellenabfälle sind nachweislich zu minimieren und alle Arbeitskräfte bzw. am Bauprozess Beteiligten des AN gezielt auf die Abfalltrennung einzuweisen und zu schulen. Im Falle von Abbrucharbeiten, soll stets ein selektiver Abbruch erfolgen, um die Entfernung und sichere Handhabung von Gefahrstoffen zu ermöglichen und weiterhin eine Erleichterung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings durch selektive Entnahme von Materialien mittels Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zu ermöglichen. 5 Boden- und Grundwasserschutz Weiterhin sind der Boden und das Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen und chemischen sowie mechanischen Einflüssen durch die Baumaßnahme zu schützen. Ziel ist es, den Boden nach Beendigung möglichst in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dabei sind gewachsene Bodenschichten besonders zu schützen. Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Es darf auf keine Stoffe mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung „umweltgefährlich“ zurückgegriffen werden. Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen. Anlagen werden zum Bauvertrag ausgehändigt: Anlage 1 – Anforderungen DGNB (Neubau Wohngebäude V2018) zu ENV1.2 Anlage 2 – Anforderungen QNG Schadstoffvermeidung (Anhang Dokument 313) Version 1.3 / gültig ab 03/2023
DGNB-Zertifizierung
Allgemeine Vorbemerkungen Ausschreibung Im Text des Leistungsverzeichnisses wird aus Gründen der Vereinfachung auf selbstverständliche Ausdrücke wie z. B.: liefern, fachgerecht, usw. verzichtet. Die Ausführung jeder Position versteht sich demnach als die vorschriftsmäßige, ordentliche und gebrauchsfähige Erbringung der geforderten Leistung einschließlich aller notwendigen, aber nicht immer besonders erwähnten Nebenleistungen und Materiallieferung. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für alle Bieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Sie werden durch Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter hat die Möglichkeit, ein gleichartiges Erzeugnis anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Auftraggeber verlangt werden kann. Die Bauleitung behält es sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Stoffe Proben zu entnehmen und auf Qualität und Eignung prüfen zu lassen. Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Anbieter, dass Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat er dieses schriftlich mitzuteilen. Art der Positionen Eventualposition mit Gesamtpreis (Bedarfsposition) Eventualposition mit GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen mit Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststeht, ob bzw. von wem und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Die Entscheidung über die Ausführung der Eventualpositionen (Bedarfspositionen) trifft der Auftraggeber bei der Vergabe bzw. während der Bauzeit. Eventualpositionen (Bedarfspositionen) sind als Gesamtpreis anzubieten. Eventualposition ohne Gesamtpreis Eventualpositionen ohne GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen.Eventualpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Alternativposition Alternativpositionen sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz. Sie können anstelle einer oder mehrerer anderer Grundpositionen zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftraggeber in der Regel bei der Auftragserteilung. Ist die Entscheidung ausnahmsweise, z. B. aus technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung möglich, wird der AN rechtzeitig vom Auftraggeber darüber informiert. Alternativpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Ablauf Sämtliche Leistungen sind sach- und fachgerecht entsprechend der DIN-Normen, der Herstellerrichtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Der Auftragnehmer hat sämtlichen anfallenden Bauschutt und Baustellenabfälle, die durch ihn verursacht wurden (Reste und Verpackungen, usw.), in regelmäßigen Abständen zu beseitigen, andernfalls wird dies durch den Auftraggeber, bzw. durch den Auftraggeber beauftragte Fremdfirmen auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst. Für die beschriebenen Reinigungs-, Endschichtungs- und Entsorgungspositionen wird auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen, Satzungen und Transportbestimmungen verwiesen, die bei den zuständigen Behörden zu erfragen sind. Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit nicht besonders beschrieben, entsprechend einzukalkulieren. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile, einschl. Abladen und lagern auf der Baustelle, wenn nicht anderes ausgeschrieben ist. Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als abnahmefähig, in  fix- und fertiger, fachgerechter Ausführung inkl. aller erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben. Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Es sind die Richtlinien des Werkstoffherstellers zu berücksichtigen. Bei Systemaufbauten dürfen nur die Stoffe eines Herstellers verwendet werden. Beschädigungen an den Zufahrts-, Rad- und Gehwegen sind vom AN durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Das Beseitigen von eventuell entstehenden Schäden geht zu Lasten des AN. Das Gebäude ist bauseitig mit einem Bauzaun versehen. Der AN hat diesen entsprechend zu unterhalten und nach Beendigung seiner Arbeiten stets zu schließen. Das Anbringen von Werbeschildern an vorgenanntem Bauzaun ist aus statischen Gründen untersagt. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Örtlichkeiten zu informieren (Zufahrtswege, Stellplätze Baustelleneinrichtung usw.) Mit seiner Unterschrift unter dem ausgefüllte Leistungsverzeichnis erkennt der Auftragnehmer / Bieter an, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind. Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters
Allgemeine Vorbemerkungen
Besondere Vorbemerkungen Nebenleistungen, die zum werkgerechten Standard gehören, wie Entstauben, Ausbessern kleinerer Untergrundschäden u. ä., werden nicht extra aufgeführt, diese sind jedoch grundsätzlich zu kalkulieren und zu erfüllen. Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen der Materialien sind in den Einheits- preisen zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Sind sichtbare Mängel am Untergrund oder an Vorleistungen zu erkennen oder Schäden an der fertigen Leistung zu befürchten, ist der Auftragnehmer gemäß VOB, Teil B, DIN 1961, § 4 verpflichtet, schriftlich darauf hinzuweisen. Absteckungen/Vermessungsleistungen Das Erstellen der erforderlichen Schnurgerüste und die Sicherung der abgesteckten Gebäudeeckpunkte erfolgt durch den Auftragnehmer als Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Der AN hat, soweit erforderlich, in eigener Verantwortung Absteckung und Vermessungsleistung nach vorheriger Zustimmung des AG zu veranlassen und durchzuführen. Zur Grob- und Feinabsteckung erfolgt die bauseitige Gestellung eines Vermessungsingenieurs. Bautagesberichte Es sind Bautagesberichte  zu erstellen, die mindestens wöchentlich beim AG einzureichen sind. Datenblätter / Prüfzeugnisse Für alle einzubauenden Materialien sind dem Auftraggeber unaufgefordert vor dem jeweiligen Einbau Produktdatenblätter, Zulassungen, Prüfzeugnisse etc. einzureichen. Bauleitung Der AN verpflichtet sich, einen der deutschen Sprache mächtigen örtlichen Fachbauleiter zu benennen, welcher ständig während der Ausführungen der Leistungen vor Ort ist und an den Baubesprechungen (ca. 1 x pro Woche) teilnimmt. Sollte der AN nach Einladung nicht an der Baubesprechungen teilnehmen, so wird für jedes Fernbleiben von den Baubesprechungen 300 € pauschal von der Schlussrechnungssumme einbehalten. Lieferscheine / Nachweise Sämtliche Lieferscheine (Lieferscheine / Wiegenoten Bodenabfuhr, Lieferscheine / Wiegenoten Einbaumaterial, wie Sand, Kies, Schotter, etc.) sind dem Auftraggeber spätestens wöchentlich im Original zu übergeben. Zur Schlussrechnung ist eine komplette Massenliste mit -bilanz aller ein- und ausgebauten Massen zu übergeben. Aufmaß Spätestens zur Schlussrechnung sind die ausgeführten Leistungen sowie alle Massen in Aufmaßen zu dokumentieren; auch wenn ein Pauschalvertrag geschlossen wird. Mengen / Massen Alle Massen sind vom AN anhand der ihm zur Kalkulation zur Verfügung gestellten Planunterlagen selbstständig zu prüfen. Sollten hierzu weitere Unterlagen benötigt werden, müssen diese beim Auftraggeber angefordert werden. Eine Überprüfung der Mengen und Massen durch den Auftragnehmer hat der Angebotsabgabe vorauszugehen. Nachforderungen resultierend aus Verletzung der Prüfpflicht des Auftragnehmers werden nicht anerkannt. Montage- und Werkplanungen Dem AN werden im Vorfeld der Baumaßnahme geprüfte und freigegebene Ausführungsunterlagen übergeben. Auf dieser Basis hat der AN Montage-/Werkplanungen auf eigene Kosten zu erstellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich in den Leistungstexten gefordert wird. Stundenlohnarbeiten Sollten Stundenlohnarbeiten notwendig und / oder angeordnet werden, so sind zur Abrechnung und Anerkennung dieser folgende Voraussetzungen als Vergütungsgrundlage zu erfüllen: schriftliche Anzeige mit voraussichtlichem Umfang der Leistung, Fotodokumentation (vor allem bei untergehenden oder später überdeckten Leistungen), Vorlage des Stundennachweises innerhalb von 1 Tag nach Leistungserbringung. Stundenlohnarbeiten sind nur nach vorheriger schriftlicher Ausführungsanzeige mit Bestätigung des AG's, voraussichtlicher Aufwandsbenennung und schriftlicher Ausführungsbestätigung, wie oben angeführt, mit der jeweils nächsten Rechnung zur Abrechnung durch den AN vorzulegen. Für einfache Arbeiten sind immer Helferstunden zu verrechnen. Reinigung Für die tägliche (bzw. nach bedarf) Reinigung und Sauberhaltung aller in Anspruch genommenen öffentlichen Einrichtungen, wie Gehwege, Straßen, Seitenräume und dergleichen, ist der Auftragnehmer verantwortlich. Abnahme Dem Auftraggeber ist eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen, sollte der AG keinen Abnahmetermin innerhalb der genannten Frist im Abnahmeverlangen des AN benennen. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsverzeichnis oder einzelne Positionen in technischer Hinsicht sind vom Bieter bei Abgabe seines Angebots in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen. Im Auftragsfalle sind Preise für nicht im LV angebotene Leistungen unbedingt vor Ausführung anzubieten; versäumt der AN dieses, setzt der AG marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein. Mit der Abgabe des Angebots erkennt der Auftragnehmer/Bieter an, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Besondere Vorbemerkungen
Gewerkespezifische Vorbemerkung Baugrund und Ausführung Grundlage der ausgeschriebenen Leistungen ist das vorliegende Bodengutachten. Dieses ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu prüfen und bei der Ausführung sowie Kalkulation zu berücksichtigen. Das im Bodengutachten dargestellten Baugrundverhältnisse basieren auf punktuellen Aufschlüssen und stellen keine flächendeckende Darstellung dar. Abweichungen im Baugrundaufbau, insbesondere hinsichtlich Schichtmächtigkeiten, Lagerungsdichten sowie Wasserverhältnissen, sind möglich. Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten eigenständig über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Die anstehenden bindigen Böden (insbesondere Geschiebelehm/-mergel) sind als wasserempfindlich einzustufen. Bei Wasserzutritt kann es zu Konsistenzänderungen und Tragfähigkeitsverlusten kommen. Temporär auftretendes Schichten- oder Stauwasser ist nicht auszuschließen. Sämtliche hieraus resultierenden, üblichen Erschwernisse sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Hierzu gehören insbesondere: Maßnahmen zum Schutz des Planums Umgang mit witterungsbedingten Einflüssen temporäre Wasserhaltung im üblichen Umfang Zwischenlagerung, Umlagerung und Wiedereinbau von Boden eingeschränkte Befahrbarkeit und Bearbeitbarkeit des Baugrundes Eine Wiederverwendung von Aushubmaterial ist nur eingeschränkt möglich und gegebenenfalls mit zusätzlichen Maßnahmen (z. B. Bodenverbesserung) verbunden. Bei erkennbaren Abweichungen von den im Baugrundgutachten beschriebenen Verhältnissen ist die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Erforderliche weitergehende Maßnahmen sind vor Ausführung abzustimmen.
Gewerkespezifische Vorbemerkung
01 Erdarbeiten
01
Erdarbeiten
Hinweise - Allgemeine Nebenleistungen Allgemeiner Hinweis: Sämtliche zur fachgerechten Ausführung der Leistungen erforderlichen Nebenleistungen gemäß VOB/C sind, auch wenn sie nicht gesondert aufgeführt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Hierzu gehören insbesondere: Sicherung angrenzender Bauteile und Anlagen Schutzmaßnahmen gegenüber bestehenden Leitungen und Einrichtungen Baustelleninterne Transporte und Umlagerungen Reinigung der eigenen Arbeitsbereiche Abstimmung mit anderen Gewerken sowie Berücksichtigung des Bauablaufs Herstellung und Unterhaltung der für die Leistung erforderlichen Arbeitsbereiche Erschwernisse aus üblichen Bauzuständen, Witterungseinflüssen sowie beengten Platzverhältnissen sind, soweit sie aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Entsorgung: Sämtliche im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Leistung anfallenden Entsorgungsleistungen sind, soweit sie nicht in gesonderten Positionen erfasst sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies umfasst insbesondere: Aufnahme, Transport und Zwischenlagerung ordnungsgemäße Entsorgung einschließlich aller Gebühren erforderliche Nachweise und Dokumentationen Die in den Positionen gesondert ausgeschriebenen Entsorgungsleistungen bleiben hiervon unberührt und werden gemäß den jeweiligen Positionen vergütet. Baugrund: Die Baugrundverhältnisse ergeben sich aus dem vorliegenden Bodengutachten. Übliche, aus den beschriebenen Baugrundverhältnissen resultierende Erschwernisse, wie insbesondere: eingeschränkte Befahrbarkeit witterungsbedingte Einflüsse übliche Wasserzutritte sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei Abweichungen von den im Baugrundgutachten beschriebenen Verhältnissen ist die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Weitergehende Maßnahmen sind gesondert abzustimmen. Vermessung / Absteckung Die Grob- und Feinabsteckung erfolgt bauseitig durch einen Vermessungsingenieur. Die Umsetzung der Absteckung sowie das Herstellen und Vorhalten von Schnurgerüsten erfolgt durch den Auftragnehmer und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Entwässerungsleitungen und Schächte: Die Ausführung der Grundleitungen erfolgt gemäß DIN 1986-100 und DIN 19531. Die Leitungen werden als Grundleitungen für: Schmutzwasser, Regenwasser, sowie für fetthaltiges Abwasser (Fettabscheider) ausgeführt. Nach Fertigstellung ist eine Kamerabefahrung durchzuführen. Die Leitungen sind einzumessen oder eindeutig zu kennzeichnen, sodass ein Wiederauffinden nach Verfüllarbeiten gewährleistet ist. Vor Ausführung sind die Anschlussbedingungen (Lage und Höhe) zu prüfen. Insbesondere an den Übergabeschacht sind die erforderlichen Höhen für die Schachtanschlüsse zu ermitteln. Sämtliche die zur Leitungsverlegung erforderlichen Erdarbeiten (Aushub, Wiederverfüllung, seitliches Lagern) sind in den jeweiligen Positionen enthalten. Überschüssiger Boden ist entsprechend den Anweisungen der Bauleitung zu behandeln. Die Rohrbettung und Ummantelung erfolgt nach den geltenden technischen Regeln. Grundleitungen Die Ausführung der Grundleitungen erfolgt aus Hochlast-Vollwandrohren aus füllstofffreiem Polypropylen (PP, KG 2000) gemäß DIN 19531 und DIN 1986-100 mit Muffenverbindung und werkseitig eingelegtem Dichtungssystem. Die Verlegung erfolgt auf einer fachgerecht hergestellten Rohrbettung gemäß DIN EN 1610. Das erforderliche Längsgefälle ist entsprechend den Planunterlagen herzustellen. Bettung, Ummantelung und Verfüllung sind entsprechend den geltenden Normen und den statischen sowie geotechnischen Anforderungen auszuführen. Die lage- und höhengerechte Verlegung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und nachzuweisen. Abrechnung nach Nachweis.
Hinweise - Allgemeine Nebenleistungen
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Vorbereitete Maßnahmen
01.02
Vorbereitete Maßnahmen
01.03 Erdbau - Oberboden, Vegetation
01.03
Erdbau - Oberboden, Vegetation
01.04 Gründung, Baugrube, Bodenverbesserung
01.04
Gründung, Baugrube, Bodenverbesserung
01.05 Entwässerung - Grundleitung
01.05
Entwässerung - Grundleitung
01.06 Wasserhaltung
01.06
Wasserhaltung
01.07 Winkelstützelemente
01.07
Winkelstützelemente
01.08 Entsorgung Böden
01.08
Entsorgung Böden
01.09 Stundenlohnarbeiten
01.09
Stundenlohnarbeiten