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Die Bauherrenschaft der
SchützengesellschaftGrabenfleck e.V. plant den Neubau
einer Bogenschießhalle in
der Aubinger Str. 12 in 81243 München (Bayern).
Die Firma Haas Fertigbau wurde Rohbaumontage des
Holzbaus beauftrag.
Die Baugenehmigung liegt mit Datum vom 26. März 2025
vor.
Das Bauvorhaben besteht aus einem Technikraum, WC
sowie einer Umkleide und der Schießhalle.
Bürogebäude:
Das Gebäude wird in Holzständerbauweise errichtet. Die
Außenwände werden in Holztafelbauweise
(Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz)
ausgeführt.
Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig
mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt
(Q2)
Im Bereich der Schießhalle erhalten die Wände eine
sichtbare OSB Beplankung.
Abmessungen:
Länge: ca. 23,50 m
Breite: ca. 15,50 m
Höhe: ca. 5,87 m
Raumhöhen:
Rohbauhöhe EG: ca. 3,00 - 5,25 m
Gründung:
Die Gründung erfolgt im Wesentlichen von der
Bauherrenschaft in Eigenleistung, die Fundamente
bestehen
im aus einer oberflächenfertigen Tragenden
Bodenplatte. Umlaufend kommt ein Betonsockel zur
Ausführung
welcher auf OK +30cm FFB ausgeführt werden
Bauteile Oberbau:
Außenwand/Fassade:
HAAS Thermoprotect Wand:
140 mm Holzständer
100 mm EPS als Putzträger
Putzstruktur Korn 3 mm, weiß
Wandüberstand ca. 4,0 cm
Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2
Innenwand:
HAAS Thermoprotect Wand in F 30 B - Bekleidung der
Wände beidseitig mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2 in Teilbereichen der
Wohnung werden die Wände mit Malerviles ausgeführt.
Dachkonstruktion und Aufbau:
BSH Leimholzbinder
Die Dacheindeckung erfolgt mittels eines 2-schaligen
Blechdaches bestehend aus einer
Stahltrapeztragschale einer zwischenliegender MiWo
Dämmung und einer
Gleit-Falzprofildacheindeckung.
Bauzeit:
Der Oberbau soll ab Anfang August 2026 realisiert
werden. Die geplante Bauzeit beträgt ca. 4 Monate. Der
Gesamtfertigstellung ist für ca. November 2026 geplant.
Allgemeines:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Bodenseestr.
B2. Hier kann in Höhe des Autohaus Seizinger in die
Zielstraße abgeboben werden. Die Baustelle befindet
sich nach ca. 300m auf der rechten Seite auf dem
Parkplatz der Bezirkssportanlage Pasing.
Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des
Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu
informieren.
Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen
o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für
Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt
werden.
Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten
für Transport und Einbau der Materialien sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass
er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert
hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über
Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf.
erforderliche Leistungen hierfür in den
Einheitspreisen berücksichtigt hat.
Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen
Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem
zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von
Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere
der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während
der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen
der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende
Kosten sind frühzeitig anzumelden.
Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die
einschlägigen Fachregeln und Normen
zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind
verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften nicht
widersprechen.
Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der
Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der
erforderlichen Dokumentation (wie
Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur
Weiterleitung
an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas
nimmt sich vor falls diese zum Tag der
eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen
Einbehalt von bis zu 20% auf die offene
Schlussrechnung einzubehalten.
Baustelle:
Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur
Verfügung, welches für die WDVS- sowie
Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den
Firmen.
Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern
kostenlos zur Verfügung gestellt.
Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem
Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder
Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die
sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge
selbst zu sorgen.
Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der
Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu
lassen.
Jede Firma hat für die eigene individuelle
Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen
Geräte,
Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste,
Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung,
Umkleidemöglichkeit
usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra
im vorliegenden LV erfasst sind.
Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind
vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten der
LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus entstandene
Mehrkosten können dem AG nicht weitergeleitet
werden.
Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen
vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit
der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung
genutzt werden.
Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine
Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen
transportiert, verhoben und gelagert werden.
Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
erste
Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass
ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss
sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem
Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf
und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu
gewährleisten.
Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung
der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die
deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und
umgesetzt werden können.
Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für
die Leistungen des AN sind den gesetzlichen
Vorschriften
entsprechend zu entsorgen und die Kosten in die
Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die Kosten für
den
Schutz angrenzender Bauteile. Ein Entsorgungsnachweis
ist auf Verlangen des AG beizubringen.
Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten
sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu
entsorgen.
Anlagen:
-01_EG_Grundriss
-02_Ansichten
-04_Aufbauten
-06_Schnitt
-07_Details
-Statikauszug Schützen Grabenfleck
Die Bauherrenschaft der
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten
werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während
der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten
Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und
Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach-
und fachgerechte Herstellung von Bauteilen
und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der
Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten,
Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen
Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die
Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften
für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des
AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00
_ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß.
Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe
wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme
begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die
Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Dachdeckungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18338
Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister
Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau
e. V.,
Informationsverein Holz e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und
Dichtungsbahnen e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens
durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung
der Toleranzgrenzen, insbesondere von
Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder
Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese
Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung
des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr
nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als
Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert
und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind u. a.:
Erarbeitung sämtlicher Detail- und Konstruktionspläne,
Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung der
Dachdeckung,
bauphysikalische Berechnungen, wie z. B. Berechnungen
zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und
Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit
Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden
Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für
die Berechnung fragt der AN beim AG bei
Erfordernis ab,
Planung der Stützdicken und deren Abstände für die
Schneefanggitter unter Berücksichtigung von
Schneegebiet, Neigung des Daches und der Länge des
Daches,
Planung und Ausführung von Sekuranten auf Flachdächern.
Der AN prüft eigenverantwortlich:
die Zulassung der ausgeschriebenen Dachsteine für die
vorhandene Dachneigung,
Lattenquerschnitte in Bezug auf die vorhandenen
Sparrenabstände,
Belüftungsmöglichkeiten und -querschnitte bei
Erfordernis von Belüftung,
und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Ausführung
Bedenken gegen Planung und Vorleistung an.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Während der Montage ist die Konstruktion im
Außenbereich gegen Witterungseinflüsse, insbesondere
gegen
Sturm und Schlagregen, im erforderlichen Maß zu
schützen. Dies gilt vor allem bei
Arbeitsunterbrechungen.
Der AN versorgt den gesamten Materialbedarf der
Baustelle mit einer Lieferung, um Farbabweichungen u.
Ä.
auszuschließen. Elemente aus verschiedenen Chargen
innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind
grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus
produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte
Struktur-
und Farbunterschiede auftreten können, so sind die
Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen
und zu mischen.
Wird bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ein anderes als
das ausgeschriebene Erzeugnis angeboten, so
müssen die geometrisch wirksamen Lüftungsquerschnitte
der ausgeschriebenen Produkte erhalten bleiben.
Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung
lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist.
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders
beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und
Ortausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade
keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser
entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm
betragen, wenn nicht an anderer Stelle abweichend
beschrieben.
Soweit Schneefang erforderlich ist, ist dieser
statisch zu bemessen und nur mit für diesen
Einsatzzweck
geeigneten Systemprodukten der Dachmaterialanbieter
auszufüllen. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführung
neben dem generellen Erfordernis von Schneefang die
Eignung der vorhandenen Dachkonstruktionen hierfür
und meldet bei Erfordernis Bedenken an.
Die Aufwendungen für wetterbedingte
Arbeitsunterbrechungen und Sicherungsmaßnahmen gegen
Tagwasser sind vom AN unaufgefordert und als
Nebenleistung zu erbringen.
3.2 Holzschutz
Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des
konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes
bei
seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver
Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen.
Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen
konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der AN
dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende
geringere Dauerhaftigkeit mitteilen.
Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist
vollständig zu verzichten. Soweit der AN unumgängliche
chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er
dem AG unaufgefordert die Bescheinigungen über
den Hersteller des Holzschutzmittels,
die Aufwendungsmenge,
die Art des Holzschutzmittels,
das Überwachungszeichen,
das Datum der Einbringung,
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an
solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem
Einbau
der Hölzer noch sichtbar sind.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder
gerissenen Teile sind entsprechend
nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen
und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich
zulässig, nur nachrangig nach den nationalen deutschen
Regelwerken Anwendung finden. Bei
Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der
geringstmögliche chemische Holzschutz als vereinbart.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln
erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen
vom AN
vorzusehen.
3.3 Ausführung/Material und Stoffe
3.3.1 Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und
Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfsperren und Dampfbremsen sind umlaufend mit
geeigneten Klebern oder Klebebändern an alle
flankierenden Bauteile anzuschließen, Stöße sind zu
verkleben. Durchdringungen von Dampfsperren oder
-bremsen, auch von Befestigungsmitteln, sind zu
verkleben. Die Anzahl von dampfdiffusionsbremsenden
oder -sperrenden Einbauteilen soll auf das absolut
unumgängliche Minimum reduziert werden. Stellt der AN
fest, dass seine Leistungen bauseitig, etwa für
Installationen, beschädigt werden, so unterrichtet er
den AG
hierüber unverzüglich.
Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die
der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes
dienen, ist davon auszugehen, dass vor oder bei der
Abnahme der Leistungen durch den AG oder eine von
ihm beauftragte Fachkraft eine Prüfung der
Luftdichtheit durch einen Differenzdrucktest
(umgangssprachlich:
"Blower-Door-Test") durchgeführt wird.
3.3.2 Dämmungen/Sonstiges
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die
Funktion einer Unterspannung oder einer
Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen
systembezogenen Maßnahmen an alle flankierenden und
durchdringenden Bauteile anzuschließen.
Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend
festgelegt, ist als mindeste Qualität von
Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von >
1.000 °C (umgangssprachlich = graue Wolle)
vorzusehen, Glaswolle (umgangssprachlich = gelbe
Wolle) ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb
zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der
Leistungsbeschreibung als Steinwolle zu verstehen.
Sind ausgebaute Dachgeschosse zu dämmen und sind keine
Detailzeichnungen vorhanden, so sind die
Abseitenwände, die Schräge über diesen und der
außenliegende Bereich der obersten Decke sowie die
Gaubenfronten im vorderen Abschluss als Mindestumfang
zu dämmen.
Soweit Zwischensparrendämmungen hinterlüftet
ausgeführt werden, sind bei der Bemessung von
Lüftungsöffnungen die Querschnittsminderung durch
Insektenschutzgitter und die Durchbiegung der
Konstruktion zu beachten. Soweit nicht anders in der
Leistungsbeschreibung vorgegeben, sollen Konterlatten
mindestens 38 mm hoch sein.
Auf Ringbalken, Schräggurten, Firstpfetten etc. sind
Wärmedämmungen zur Vermeidung von
Wärmebrücken einzubauen.
Dämmungen in Steildächern sind, auch bei der
Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen, so
einzubauen, dass das Abgleiten verhindert wird.
Soweit ein Rieselschutz erforderlich ist, soll dieser
nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer
Folie
ausgeführt werden.
3.3.3 Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer
An allen Durchdringungen und Anschlüssen sind die
Bahnen seitlich hochzuführen und konvektionsdicht zu
befestigen. Oberhalb von Durchdringungen
(Dachfenstern, Dunstrohren etc.) sind Kehlschlaufen in
der
Unterspannbahn auszubilden, die für eine gesicherte
Wasserableitung neben den Einbauteilen sorgen.
Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase
hinaus gefordert (unbelüftete Konstruktion bzw.
Unterschreitung der Regeldachneigung), sind die
Konterlatten in die wasserdichte Ausführung
einzubeziehen; Nähte und Stöße sind zu verkleben.
3.3.4 Dachziegeldeckung/Dachsteindeckung
Der AN berücksichtigt bei Angebot und Ausführung, dass
aus der Produktserie und Farbauswahl des
Ziegelherstellers alle Formteile wie Dunstrohrsteine,
Ortgangsteine und Firststeine als Ziegelformteile
erhältlich sind. Selbes gilt analog bei
Betondachsteindeckung. Diese sind anstelle von
Kunststoffformteilen zu
verwenden.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend beschrieben oder
geplant, sollen Ortgangüberstände von
Dachsteindeckungen mindestens 30 cm über die fertige
Wandoberfläche hinausragen.
Der AN erkundigt sich vor Ausführung, ob Blitzschutz
auf Steildächern vorgesehen ist. In diesem Fall wird er
die bauseitig beigestellten Trägerelemente für den
Blitzschutz mit der Dachdeckung einbauen.
3.3.5 Dachfenster
3.3.5.1 Vollständigkeit
Sind Dachflächenfenster beschrieben, so verstehen sie
sich einschließlich konstruktiver Auswechslung,
Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen,
Betätigungsstangen etc. als vollständige,
eingebaute und in der Dachfläche angearbeitete
Leistung. Innere Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen
sind nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie
ausdrücklich beschrieben sind.
3.3.5.2 Positionierung der Fenster
Dachflächenfenster sind so zu positionieren, dass
deren Laibung ausreichende Kopffreiheit (H > 2,15 m)
und
ungehinderten Ausblick bei gleichzeitiger
Absturzsicherungshöhe (H > 1,00 m) ermöglicht. Die
Einbaulage
von Dachflächenfenstern ist in Grundrissen und
Dachaufsichten lediglich schematisch dargestellt. Die
genauen Höhenmaße des Einbaus sind vom AN örtlich in
Abhängigkeit von mindesterforderlicher
Brüstungshöhe, Eindeckung und Kopffreiheit festzulegen.
Die raumseitig obere Laibung ist waagerecht, die
untere Laibung senkrecht auszubilden, um die
erforderliche
Anströmung von Dachflächenfenstern zur
Kondensatvermeidung zu gewährleisten. Lässt die
Einbausituation
die beschriebene Ausführung nicht zu, meldet der AN
rechtzeitig vor Ausführung Bedenken gegen die
Einbausituation an.
3.3.5.3 Einbau von Dachflächenfenstern
Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der
Dachflächenfenster und Eindeckrahmen, ob eine Freigabe
des Herstellers für die vorhandene Dachneigung
vorliegt.
In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung
vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in
anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle
Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind
vollflächig
dicht zu verkleben.
3.3.5.4 Ausführung der Fenster
Soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend
angegeben, sind Dachflächenfenster prinzipiell als
Klappschwingfenster anzubieten und einzubauen,
Schwingfenster sollen nur auf ausdrückliche
Beschreibung
zur Ausführung gelangen.
Es sind ausschließlich Fenster von Herstellern
anzubieten, die aus dem Herstellerprogramm mindestens
auch Außenjalousien, Blendschutz und
Verdunkelungsrollos für die Größen der beschriebenen
Fenster im
Lieferprogramm führen. Alle Dachflächenfenster eines
Objekts sind aus dem Lieferprogramm eines
Herstellers anzubieten.
Es sind nur mit Lüftungsfunktion ausgestattete
Dachflächenfenster zulässig.
Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind
diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des
Dachflächenherstellers zu verwenden.
3.3.5.5 RWA und motorisch betätigte Dachflächenfenster
Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs
je nach System folgende Komponenten zu
liefern und einzubauen:
Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und
Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung
über mindestens einen freien, nicht belegten
potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu"
verfügen, um so die Möglichkeit zum Abschluss an
BMA-Buskoppler zu ermöglichen und um damit in eine
Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können,
Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei
Auslösung über eine CO2-Patrone,
Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch
anerkannten Sachverständigen.
Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage
sind für elektromotorisch betätigte
Dachflächenfenster und Lichtkuppeln zu beachten:
RWA, Kuppel, Dachflächenfenster AN,
Eindeckrahmen: AN,
Andecken, Beidecken, Anarbeiten: AN,
Motor, Antrieb: AN,
Steuerung: AN,
Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN,
UP-Verkabelung: bauseitig,
230-V-Anschlusspunkt: bauseitig,
elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN,
Inbetriebnahme, ggf. Prüfbuch,
ggf. Sachverständigenabnahme: AN.
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung
keine näheren Angaben zur Betätigungsart von
Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch
betätigen Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Dachflächenfenster mit elektromotorischer
Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten
(bspw. in
Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und
Regenwächtern auszustatten.
Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben
noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem
AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche
Leistung an.
3.3.6 Sanierung
Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so
weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall
und jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige
Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Klempnerarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
GSB International e. V.,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und
Dichtungsbahnen e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens
durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung
der Toleranzgrenzen, insbesondere von
Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder
Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese
Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung
des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr
nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als
Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit
Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN
12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil
des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit
nicht
in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert
und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Der Ausschreibung eventuell beigefügte Leitdetails
treffen in erster Linie eine formale
Gestaltungsaussage.
Es gehört zu den Aufgaben des AN, im Rahmen seiner
Werkstatt- und Montageplanung Stöße,
Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende
Anschlüsse, Anzahl und Dimensionierung von
Notüberläufen und dergleichen gemäß dem zu erwartenden
Gebrauchswert zu entwickeln.
Materialeigenschaften z. B. durch Wärmeeinfluss sind
bei der Detailausbildung zu berücksichtigen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
Anschlüsse an höher geführte Bauteile sind mindestens
15 cm über die Dachfläche zu führen und
rückstausicher zu verwahren.
Zum Schutz der Oberfläche sind Fassadensysteme foliert
zu liefern, die Folien sind nach der Montage nach
Aufforderung durch den AG vom AN zu entfernen.
Zinkbleche sind mit einer Latexbeschichtung zu
versehen,
soweit die Gefahr besteht, dass Putz- oder
Mörtelanhaftungen durch die Leistungen anderer
Unternehmer
entstehen können.
Der AN hat vor Ausführung der Klempnerarbeiten an
Dächern die Tauglichkeit des gewählten
Montagesystems als Bestandteil des äußeren
Blitzschutzes nach DIN/VDE nachzuweisen.
Die Konstruktionen von Dächern und Fassaden sind
grundsätzlich so herzustellen, dass keine Schäden
durch Tauwasser innerhalb der Konstruktion entstehen
können. Es sind möglichst hinterlüftete
Konstruktionen auszuführen. An der Innenseite von
nicht kerngedämmten, nicht hinterlüfteten
Konstruktionen
ist anstelle einer Dampfsperre eine Dampfbremse
einzubauen, um eine Austrocknung nach innen zu
ermöglichen.
3.2 Blecharbeiten
Überstände von Abdeckungen sollen mindestens 40 mm
betragen, soweit nicht an anderer Stelle andere
Angaben getätigt werden.
Blechkanten und Außenecken sind stets zu entgraten.
Die Oberseite von Blechen ist grundsätzlich im
Sichtbereich anzuordnen. Eine einheitliche
Walzrichtung ist
bei der Verlegung von Blechen zu beachten, um ein
einheitliches Bild zu erhalten.
3.2.1 Dachrinnen und Fallrohre
Der AN klärt vor Ausführung mit dem AG, ob Kopfböden
von Dachrinnen als Kugelböden oder als
Flachböden auszuführen sind.
Gefällelose Rinnen sowie Rinnen in Wasserfließrichtung
unterhalb bituminöser Flächenabdichtungen sind
vom AN stets mit einem Schutzanstrich gegen Korrosion
zu versehen.
Am Fuß von Kehlen sind an vorgehängten Rinnen stets
Schwallbleche mit Verstärkung gegen Verbiegen
anzubringen.
Alle Fallrohranschlüsse sind mit Laubfangkörben
auszustatten. Fallrohre sind, soweit in der
nachfolgenden
Leistungsbeschreibung nicht abweichend beschrieben,
mit Doppelbögen anstelle Trichterrohr anzuschließen.
In öffentlich zugänglichen Bereichen sind Standrohre
mit einer Höhe von 2,00 m einzubauen. Standrohre
sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben,
aus verzinkten Stahlrohren mit Revisionsklappe, mit
Schlitz auszuführen, der Übergang zum Fallrohr erfolgt
mittels Abdeckmanschette.
3.2.2 Fensterbleche
Fensterbleche aus Titanzink oder Kupfer erhalten
seitliche Aufkantungen mit verlöteten hinteren Ecken
sowie
vordere Abkantungen mit Rückkantungen. Fensterbleche
aus Aluminium sind mit seitlicher und hinterer
Aufkantung sowie verschweißten Ecken anstelle
Endkappen auszuführen, soweit nicht an anderer Stelle
abweichend beschrieben.
Alle Fensterbänke sind mit unterseitiger
Anti-Dröhn-Beschichtung auszuführen. Soweit
Fensterbänke
rückseitig verschraubt sind, und ihr Unterschnitt
seitlich eingeputzt ist, ist eine unterseitige
Befestigung mit
Bitumenkleber zulässig.
Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk
aufgesetzt werden, sie müssen eine unterseitige
Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten.
Soweit die Wärmedämmung nicht wie vorgegeben
ausführbar ist, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig
vor Ausführung mit.
Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt
auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss
unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der
Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem
Aspekt der Verschnittoptimierung des AN.
Werden Fensterbleche montiert, solange Fassadenputz-
und Anstricharbeiten noch nicht abgeschlossen
sind, so sind sie vom AN mit einer
Abziehlackbeschichtung als Oberflächenschutz zu
versehen.
3.2.3 Attika- und Wandkopfabdeckungen
Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen von
ca. 10 % erhalten. Abdeckungen aus Titanzink oder
Kupfer erhalten eine außenseitige Aufkantung zur
Vermeidung des seitlichen Abtropfens von Wasser.
Stöße und Schiebenähte sind mit profilierten
Stoßblechen zu unterlegen, sodass eine kontrollierte
Wasserableitung erfolgt. Als Unterlage von
Verblechungen sind wasserfest verleimte
Sperrholzplatten von
mindestens 22 mm Stärke einzubauen.
Soweit Attikaabdeckungen in der Länge geteilt werden
müssen, ist vom AN mit dem AG rechtzeitig vor
Ausführung abzusprechen, ob die Teilung mit
gleichmäßig langen Elementen oder aber unter Bezugnahme
auf beispielsweise die Achsen nebenliegender Fenster-
oder Fassadenelemente erfolgen soll.
Außenecken von Aluminium-Wandkopfabdeckungen sind
stets örtlich aufzumessen und in verschweißter
Ausführung herzustellen.
Endstücke von Attikaaufkantungen vor aufgehenden
Bauteilen erhalten stets eine Aufkantung als Abschluss.
Sichtbar verbleibende Befestigungsmittel sind in
waagerecht eingebauten Attikaabdeckungen nicht
zulässig.
Bei Wandkopfabdeckungen an Haustrennwänden mit
doppelter Wandstellung sind durchdringende
Befestigungen nur zulässig, wenn sie mindestens 20 mm
Bewegung ermöglichen und mit Lötkappen
abgedeckt sind.
3.2.4 Aufkantungen und Anschlüsse
Anschlüsse an andere Baukörper, so etwa
Brandwandanschlüsse, sind stets verschieblich und in
Überdeckung auszuführen.
Die Klemmprofile aller Anschlüsse in genutzten
Bereichen (Terrassen, Balkone, Dachterrassen) sind mit
Kappleisten aus pulverbeschichtetem Aluminium zu
überdecken. Als genutzte Bereiche gelten
Dachterrassen, Terrassen, Balkone, ebenerdige
Gebäudeanschlüsse, Tiefgaragendächer usw.). Nicht
genutzte Dächer sind hiervon nicht betroffen. Alle
Kappleisten sind oberseitig zu versiegeln.
Anschlüsse an gemauerte Schornsteinköpfe sind, soweit
nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend
beschrieben, stufenförmig und in die Mauerwerksfugen
eingeschlitzt auszuführen. Im oberen Abschluss sind
Kappleisten zur Überdeckung des Anschlusses mit
Mauerhaken zu sichern und dauerelastisch zu versiegeln.
3.2.5 Abdichtung
Im Anschlussbereich unterhalb von Fensterbänken sowie
zwischen Fensterbank und Blendrahmen ist eine
Abdichtungsebene einschließlich Fugenabdichtungen
einzubauen. Die Ausführungen der Abdichtungen
müssen schlagregendicht sein sowie thermische
Längenausdehnungen der Fensterbänke aufnehmen
können.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Dachkonstruktion
01
Dachkonstruktion
01.__. 1 Stahltrapeztragschale 135/310/0,88mm Stahltrapezblech nach DIN 18807 für mehrschaliges
Satteldach,
befestigt auf bauseitigem Untergrund aus Holz, Liefern
und
nach den Fachregeln des IFBS einschließlich aller nach
statischer Berechnung erforderlichen bauaufsichtlich
zugelassener Verbindungsmittel in fertiger Leistung
montieren.
Die Ausführung muss als Durchlaufträger oder mit
biegesteifem
Stoß erfolgen. Die Stöße sind so einzuplanen, dass
diese ca.
15cm neben den Holzbindern sind.
Stat. System: Zweifeldträger
Blechstärke: 0,88 mm
Profilhöhe: 137 mm (gemäß beiliegender Statik)
Stützweite: bis ca. 5,80 m
Oberfläche: Unterseite 15 µm im 9002,
Oberseite schutzlackiert
Traufhöhe: ca. 3,00 m
Dachneigung: 16 Grad
Fabr. FischerTRAPEZ 135/310/0,88 Positivlage
Angebotenes System:
.
01.__. 1
Stahltrapeztragschale 135/310/0,88mm
300.00
m2
01.__. 2 Zulage biegesteifer Stoß gemäß Statik Zulage Ausführung eines biegesteifen Stoßes gemäß
Statik
01.__. 2
Zulage biegesteifer Stoß gemäß Statik
O
H
15.00
m
01.__. 3 Randwinkel Randwinkel (nicht statisch wirksam), zur Aufnahme der
Dampfsperre im Bereich der Traufe.
Material Stahlblech bandverzinkt und farbbeschichtet
Materialdicke 0,75 mm, Zuschnitt bis 500 mm, 1
Kantungen,
01.__. 3
Randwinkel
45.00
m
01.__. 4 Ausschnitt bis 300 mm x 300 mm Ausschnitt in Trapezblech für Lüftungsrohre in einer
Abmessung bis maximal 300 mm x 300 mm herstellen, bei
Einhaltung der Bedingungen nach DIN 18807 Teil 3,
einschl.
oberseitigem Verstärkungsblech
Blechlänge: mindestens 600mm Blechbreite: mindestens
750mm
jedoch mindestens zwei durchlaufende
Stahltrapezprofilstege
auf jeder Seite des Auschnitts überdeckend,
Blechdicke mindestens 1,13 mm, jedoch größer 1,5-fache
der Trapezprofile
01.__. 4
Ausschnitt bis 300 mm x 300 mm
2.00
St
01.__. 5 Profilfüllerleisten Profilfüllerleisten passend zu Stahltrapezprofil
Bestehend aus: geschlossenzelligem Polyethylenschaum,
Dicke
30 mm, zwischen Auflager und Stahltrapezprofil
einklemmen
Ausführen im Bereich der beiden Ortgänge
01.__. 5
Profilfüllerleisten
35.00
m
01.__. 6 Dampfsperre verlegen Liefern und verlegen einer Dampfsperre mit sd-Wert von
1500m
Ausführung als Dampfdiffusionsdichte Ebene.
Stöße gemäß Herstellerangaben überlappend
Im Bereich der Holzbauwände ist die Folie an die
Vliesdampfbremse der Außenwände anzuschließen.
Untergrund: vor beschriebene Tragschale
Fabr. FDB Silver SK Blue o. glw.
Angebotene Fabrikat:
.
01.__. 6
Dampfsperre verlegen
300.00
m2
01.__. 7 Zulage Anschlüsse Dampfsperre Anschluss der vor beschriebenen Dampfsperre an die
bauseitige Vliesdampfbremse der Holzbauwände.
Diese ist vor der Verlegung der Tragschale entsprechend
umzuklappen und anschließend auf die Tragschale zu
legen.
01.__. 7
Zulage Anschlüsse Dampfsperre
H
80.00
m
01.__. 8 Wärmedämmung 180mm DZ MW 035 + 20mm Komprimierung Liefern und lose verlegen einer zweilagigen
Wärmedämmung
aus Mineralwolle dicht, Stoßversetzt gestoßen
komprimiert
zwischen Z-Profile verlegt.
Untergrund: vor beschriebene Dampfsperre
Dämmstoff: Mineralwolle
Anwendungstyp: DAD - dk
Nennwert der Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK)
Brandverhalten Klasse: A1 nach DIN EN 13501-1
Fabrikat Isover Typ Metac UF 035 Universal-Filz oder
gleichwertig.
Dämmstoffdicke: 180 mm + 20mm Komprimierung
Angebotenes Fabr.:
.
01.__. 8
Wärmedämmung 180mm DZ MW 035 + 20mm Komprimierung
300.00
m2
01.__. 9 Z-Profilen incl. zwei thermische Trennstreifen Liefern und verlegen von Z-Profilen aus Stahlblech,
Korrosionsschutzklasse III zur Aufnahme der Halteclips
oder
Richtprofile (abhängig von Statischer Berechnung
Berücksichtigung einer PV-Anlage))
Ausführung mit zwei thermischen Trennstreifen mit hoher
Stauchhärte, je einmal oben oder unten auf Z-Profil
geklebt,
Materialstärke 3 mm x Breite 60 mm
Die Befestigung der Z-Profile und Halteclips oder
Richtprofile
erfolgt mit bauaufsichtlich zugelassenen,
selbstbohrenden
Schrauben mit Vollgewinde aus nichtrostendem
Werkstoff. Die
erhöhte Windsogbelastung im Dachrand- und Eckbereich
nach
DIN EN 1991-1-4 ist zu beachten,
Fabrikat Iso-Zell Thermband oder gleichwertig
Alternativ kann auch ein anderes System (jeweils
abgestimmt
auf Eindeckung) der Distanzkonstruktion verwendet und
angeboten werden.
Angebotenes Fabr.:
.
01.__. 9
Z-Profilen incl. zwei thermische Trennstreifen
H
300.00
m2
01.__. 10 Mehrpreis für Ausführung aus trittfester Steinwolldämmung Mehrpreis für die Ausführung einer Trittfesten
Steinwolldämmung incl. der Befestigung mit dem
Untergrund,
sowie der Befestigung mit der nachfolgend beschriebenen
Dacheindeckung
Dämmstoffdicke: 180 mm
Angebotenes Fabr.:
.
01.__. 10
Mehrpreis für Ausführung aus trittfester Steinwolldämmung
O
300.00
m2
01.__. 11 Holzkonstruktion als Distanzkonstruktion Liefern und montieren einer 2-lagigen Holzlattung, als
Distanzkonstruktion im Sinne der Lastabtragung als
nicht
tragendes Bauteil, bestehend aus imprägnierten
Kanthölzern
aus Fichte/Tanne nach DIN 4074-1, trockensortiert mit
Holzfeuchte höchstens 20 % ohne Querkrümmung
(Schüsselung), nach DIN 68800-1 für die unter Dach
ungünstigste Gebrauchsklasse 2 mit
auf die vor beschriebene Position montiert,
einschließlich bauaufsichtlich zugelassenem
Befestigungsmaterial aus nichtrostendem Werkstoff.
Die erhöhte Windsogbelastung im Rand- und Eckbereich
nach
DIN EN 1991-1-4 ist zu beachten.
Aufbauhöhe 180mm
Alternativ kann auch ein anderes System (jeweils
abgestimmt
auf Eindeckung) der Distanzkonstruktion verwendet und
angeboten werden.
Angebotenes Fabr.:
.
01.__. 11
Holzkonstruktion als Distanzkonstruktion
O
300.00
m2
01.__. 12 Gleit-Falzprofildach Metalldachsystem - Gleit-Falzprofildach,
selbsttragend, begehbar, gegen Flugfeuer und strahlende
Wärme widerstandsfähige "harte" Bedachung nach DIN
4102-4,
Montage auf vor beschriebene Unterkonstruktion.
Die Montage der Profilbahnen erfolgt ausschließlich
durch Klemmwirkung, ohne zusätzliche verschraubungen.
Dachneigung 16 Grad,
Firsthöhe: 5,87m
Material bestehend aus:
Stahlblech verzinkt und beschichtet nach RAL 7016
anthrazitgrau
Materialdicke: 0,63 mm
Firstseitig hochgestellt und Traufseitig abgekantet
Befestigung durchdringungsfrei nach
Herstellerrichtlinien ohne
Durchdringung der Profilbahnen, mit Standardclips aus
Stahlblech verzinkt und beschichtet.
Anzahl nach statischer Berechnung
Die erhöhte Windsogbelastung im Dachrand- und
Eckbereich nach DIN EN 1991-1-4 ist zu beachten.
Eine anschließende bauseitige PV-Anlage ist ebenfalls
zu
berücksichtigen.
Befestigungsmittel aus nichtrostendem Werkstoff nach
Zulassung bzw. statischer Erfordernis
Herstellernachweis
Fabr: Zambelli RIB-ROOF oder gleichwertig
Angebotenes System:
.
01.__. 12
Gleit-Falzprofildach
315.00
m2
01.__. 13 Zulage Ausführung Festlager Zulage für Ausführung eines Festlagers gemäß Statik in
fertiger
Leistung.
Im Preis müssen die Festpunktclips sowie die
Nietverbindungen
welche im Nachgang mit der Firstabdeckung abgedeckt
werden
enthalten sein.
01.__. 13
Zulage Ausführung Festlager
H
50.00
m
01.__. 14 Traufausbildung Liefern und montieren eine Traufausbildung in fertiger
Leistung.
bestehend aus: Rinneneinlaufblech, Profilfüller
unterseitig und
einem Traufblech
Material: Stahlblech verzinkt und beschichtet RAL 7016
anthrazitgrau
Materialdicke: 0,75 mm
Befestigungsmittel verzinkt und beschichtet nach RAL
01.__. 14
Traufausbildung
47.00
m
01.__. 15 Firstausbildung Liefern und montieren eine Firstausbildung in fertiger
Leistung.
bestehend aus: Firstabdeckung Zahnleiste, und
Profilfüllerleiste
Material: Stahlblech verzinkt und beschichtet RAL 7016
anthrazitgrau
Materialdicke: 0,75 mm
Befestigungsmittel verzinkt und beschichtet nach RAL
01.__. 15
Firstausbildung
25.00
m
01.__. 16 Ortgangverkleidung Liefern und montieren einer gekanteten
Ortgang-Abdeckung in
fertiger Ausführung.
Bestehend aus Einhangprofil, Ortgangabdeckung und
Vorstoßblech
Material: Stahlblech verzinkt und beschichtet RAL 7016
anthrazitgrau
Materialdicke: 0,75 mm
Befestigungsmittel verzinkt und beschichtet nach RAL
01.__. 16
Ortgangverkleidung
35.00
m
01.__. 17 Eindichten Dachdurchdringungen, rund, Ø bis 20 cm Dichtmanschette Abdichten der bauseits gelieferten Dachdurchdringungen
wie
z.B. Sanitärentlüftung oder Zuleitung für PV-Anlage
Die genaue Lage wird vor Ort festgelegt.
Liefern montieren einer Dichtmanschette und gemäß den
Herstellervorschriften andichten.
Im Preis muss der Ausschnitt der Dachtafeln enthalten
sein.
Dunstrohr: bis DN200
Fabrikat EJOT oder gleichwertig.
Angebotenes System:
.
01.__. 17
Eindichten Dachdurchdringungen, rund, Ø bis 20 cm Dichtmanschette
2.00
St
01.__. 18 Liefern Sanitärlüfter Liefern und montieren einer Dunstrohr /
Strangentüftung für
Be- / Entlüftung von Sanitär- und Abwasserleitung
Länge bis 1,5m
Ø bis 20 cm
01.__. 18
Liefern Sanitärlüfter
O
2.00
St
01.__. 19 Schneefang für PV-Anlage Liefern und montieren eines doppelten Schneefang mit
Eisstopper
Befestigung mittels Klemmprofil.
Schneefangwinkel mit integriertem Schneestopper
Materialdicke: 1,5 mm
01.__. 19
Schneefang für PV-Anlage
O
5.00
m
07 Entwässerung
07
Entwässerung
07.__. 1 Dachrinne, Titanzink, Zuschnitt 333 mm Außenliegende Dachrinne, halbrund, liefern und mit
Rinnenhaltern aus feuerverzinktem Bandstahl, deren
Abmessung und Einbauabstände nach den örtlichen
Gegebenheiten und den zu erwartenden Belastungen zu
richten
sind, an der Traufe des Daches fachgerecht mit leichtem
Gefälle anbringen.
Liefern und montieren in fertiger Leistung gemäß den
Klempnerfachregeln incl. sämtlicher Dehnungselemente,
Einhangstutzen und Rinnenböden.
Material: Titanzink
Zuschnitt: 333 mm
Materialstärke: 0,70 mm
07.__. 1
Dachrinne, Titanzink, Zuschnitt 333 mm
50.00
m
07.__. 2 Regenfallrohr, Titanzink, DN 100 Regenfallrohr, rund, aus Metallblech, für
Dachentwässerungsanlagen, Dachrinnen etc., inkl.
sämtlicher
Bögen sowie der Rohrschellen mit Schraubstift und
doppeltem
Scharnier, sowie aller Zubehör liefern und fachgerecht
an
Holztafelwänden mittels Rohrschellen, Schraubstift und
Dämmstoffdübel befestigen.
Material: Titanzink-Blech
Blechdicke: 0,70 mm
Nenngröße: DN100
Oberfläche: Titanzink
Befestigungsuntergrund: 100mm Styropoor auf 13mm OSB
07.__. 2
Regenfallrohr, Titanzink, DN 100
15.00
m
07.__. 3 Standrohr DN 100 Standrohr abgestimmt auf Fallrohr, vor Gebäudesockel
einbauen, mit runder Revisionsöffnung einschl. Deckel
und
Schrauben, mit Muffe incl. Dichtung und Standrohrkappe
liefern
und fachgerecht an Holztafelwänden mittels
Rohrschellen,
Schraubstift und Dämmstoffdübel befestigen
Material: Loro-X
Form: rund
Nenngröße: DN 100
07.__. 3
Standrohr DN 100
4.00
St
08 Sicherheits- und Montageeinrichtung
08
Sicherheits- und Montageeinrichtung
08.__. 1 Sicherheitseinrichtung während Montage Personenauffangnetz gemäß DIN EN 1263 aus Polypropylen,
hochfest, 4-5mm dick mit Maschenweite > 100mm mit
Aufhängeseil, einschließlich Anbindeseil für die
Montage an
Holzbauteile. Liefern und montieren im gesamten Gebäude
nach den gültigen UVV. Bereitstellung für die gesamten
Montagezeit und nach fertigstellung der Dacheindeckung
sowie
sämtlicher Absturzgefährderten Arbeiten demontieren.
08.__. 1
Sicherheitseinrichtung während Montage
280.00
m2
09 Statik und Verlegepläne
09
Statik und Verlegepläne
09.__. 1 Staik Prüffähige statische Berechnung für die Ausführung der
Trapezblechtragschale sowie dem Blecheindeckung nach
DIN
18807 einschl. des statischen Nachweises der
Verbindungen
der Profiltafeln mit der Unterkonstruktion in digitaler
Ausfertigung, vor Montagebeginn zur Genehmigung dem
Auftraggeber vorzulegen.
09.__. 1
Staik
1.00
psch
09.__. 2 Verlege- und Detailplan Verlege- und Detailpläne für die Dachrandabschlüsse
gemäß
Anforderung der DIN 18807 Teil 3 und den
IFBS-Fachregeln für
die Ausführung der vor beschriebenen Bauteile, in
digitaler
Ausfertigung, vor Montagebeginn zur Genehmigung dem
Auftraggeber vorzulegen.
Basis und Voraussetzung der Planung sind durch den
Auftraggeber bereit gestellte Werkpläne pdf im
DWG-Format.
09.__. 2
Verlege- und Detailplan
1.00
psch
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
O
1.00
h
10.__. 3 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Facharbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Facharbeiter
O
1.00
h
10.__. 4 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut eingewiesenen Hilfsarbeiter
10.__. 4
Stundenlohn Hilfsarbeiter
O
1.00
h
10.__. 5 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 5
Stundenlohn Auszubildender
O
1.00
h