Schorndorf, Ottilienbergweg - NB Hochbehälter - ERD/RÜCKBAU/ENTSORGUNG
Schorndorf, Ottilienbergweg - NB Hochbehälter
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Baubeschreibung Bohrpfahlwand, Abbruch HB Baubeschreibung Abbruch-, Tiefbau-, Bohrpfahlwandbauarbeiten Veranlassung Die Stadtwerke Schorndorf planen den Neubau des Hochbehälters Ottilienberg. Für den Zeitraum des Abbruchs des bestehenden Behälters und dem Neubau an selber Stelle wurde im Vorfeld bereits baulich ein Provisorium für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Form eines PE-Röhrenbehälters realisiert. Dieser ist unbedingt zu schützen. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde Trinkwasserleitungen und Kabel großräumig umgelegt, siehe Planbeilage. Ebenso wurde bergseits für die Erschließung des Rückraums eine geschotterte Baustraße errichtet, die für das vorliegende Leistungsverzeichnis als Grundlage dient. Dieses Leistungsverzeichnis umfasst die erforderliche Beschreibung zur Fertigung, Lieferung und Aufstellung des bergseitigen Verbaus und den Abbruch des Bestandsbehälter. Nachfolgend wird das Gewerk Pfahlgründung und Rohbau folgen. Eine gemeinsame BE Fläche ist zwischen diesen AN's zu teilen, später zu übernehmen. Gegenstand der Ausschreibung Diese Ausschreibung umfasst die folgenden Leistungen für den Neubau des Trinkwasserhochbehälters Ottilienberg in Schorndorf - Tiefbauarbeiten zur Freilegung Bestandsbauwerk - Bergseitige Bohrpfahlwand mit Spritzbetonausfachung für Baufreiheit Abbruch HB - Abbruch Bestandsbauwerk in Teilen - Verbringung Abbruchmaterial in Wasserkammern als Aufstandsfläche für Bohrebene 2 für bergseitige Bohrpfahlwand - Vervollständigung Bohrpfahlwand - finaler Abbruch der Bestandsbehälter inklusive Bodenplatte Es wird auf das beiliegende baugrundtechnische und geologische Gutachten verwiesen. Es besteht tragfähiger Baugrund erst ab Tiefen von etwa bei 298 mNN. Die Arbeiten der Firmen dürfen nicht unnötig behindert werden. Mehrfache Arbeitsunter-brechungen sowie An- und Abfahrten sind dadurch möglich und einzukalkulieren. Sämtliche Erschwernisse und Aufwendungen dafür sind in die EP einzurechnen. Diese werden nicht separat vergütet. Bei Unterbrechungen der Bautätigkeiten während einer Winterpause muss die Baustelle geeignet gegen Frost gesichert und winterfest gemacht werden. Dies liegt in der Verantwortung der ausführenden Firma und ist einzukalkulieren. Eine separate Vergütung hierfür erfolgt nicht. Lagerflächen Wieder einzubauendes Erdmaterial sowie Material und Baugeräte können in Abstimmung mit den Stadtwerken (SW) Schorndorf nur sehr bedingt im Flurstück der SW / in der Wiese und im Hangbereich gelagert werden auf Gund mangelnder freier Flächen und des Naturschutzgebietes. In Rücksprache mit der Stadt Schorndorf stehen hier keine öffentlichen Flächen als Zwischenlagerplatz zur Verfügung. Ein Zwischenlager ist durch den AN selbständig zu beschaffen und im LV entsprechend anzugeben. Das Gelände ist wieder in einen, dem ursprünglichen vergleichbaren Zustand dort zurück zu versetzen. Baustrom und Bauwasser Baustrom und Bauwasser können in Abstimmung mit dem Bauherrn im nahen Baufeldumfeld entnommen werden. Bauwasser wird durch einen bestehenden neuen Unterflurhydranten aus der oberhalb liegenden Versorgungszone Röhrach mittels Standrohr über die SW zur Verfügung gestellt. Wasser ist sparsam zu verwenden. Baustrom wird ebenso durch die SW Schorndorf bereit gestellt. Entsprechende Verteiler sind durch den AN einzurichten, vorzuhalten, zu betreiben und rückzubauen. Die weitere Verteilung auf der Baustelle ist Sache des AN und wird nicht separat vergütet. Für Strom und Wasser sind Zähler zu installieren und vorzuhalten. Die Anschlüsse sind den Unternehmen der Folgegenwerke ggf. bereitzustellen. Zufahrt Die Baustelle befindet sich angrenzend an ein Wohngebiet nahe des städtischen Krankenhauses / dem Kernort Stadt Schorndorf Es grenzen Bebauung und ein Naturschutzgebiet an. Das Baufeld befindet sich in Hanglage und ist nur von Westen her erschließbar. Die Zufahrt erfolgt über öffentliche Straßen bis zur Straße „Ottilienbergweg" und direkt bis zur Bestandsbauwerk mit Adresse Ottilienbergweg Nr. 11. Aufmaß und Abrechnung In der Regel wird nach den Plänen abgerechnet. Die darüber hinaus erforderlich werdenden Aufmasse sind von der Bauleitung und dem Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen. Geräte und Hilfskräfte sind vom Unternehmer kostenlos zu stellen. Für die aufgemessenen Arbeiten hat der Unternehmer kostenlos die Messurkunde aufzustellen und in 3facher Fertigung einzureichen. Preisbildung Die Preise sind als Festpreise (ohne Mehrwertsteuer) für die ganze Vertragsdauer anzubieten. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Preiserhöhungen werden nicht genehmigt. Abfallcontainer Während der gesamten Bauzeit ist ein Container aufzustellen, in den der anfallende Abfall zu entsorgen ist (Entsorgungsnachweise sind vorzulegen). Sondermüll sowie wassergefährdende Stoffe sind separat zu entsorgen. Die entstehenden Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Baubeschreibung Bohrpfahlwand, Abbruch HB
Baubeschreibung Teilabbruch HB Baubeschreibung Abbruch und Teilabbruch in mehreren Schritten Von einer Schadstoffbelastung wird durch die durchgeführten und beiliegenden Analysen nicht gerechnet. Der Neubau muss zwingend auf dem Standort des bestehenden Behälters erfolgen, welcher auf Grund von Setzungen starke Rissbildung aufzeigt. Eine Statik des Bestandsbauwerks aus den Jahren um 1960 besteht nicht. Der bestehende Hochbehälter besteht aus zwei kreisrunden Wasserkammern, je Kammer mit einem Durchmesser von ca. 20,60m innen licht, und hat je ein Volumen von 1.500 m³. Die Wasserkammern haben innen eine lichte Höhe von ca. 5,00 m. Die aufgelegte Deckenplatte je Kammer wird durch je 21 Stützen (30x30cm) je Kammer getragen. Die Wandstärke der Ringwände beträgt 20cm laut Bestandsplan, die Deckenplatte hat eine Stärke von 35 cm. Darüber liegt keine Abdeckfolie, nur ca. ein Meter Erdreich. Das Erdreich wurde durch die vorherige Baumaßnahme in 2025 mit schützenswerten FFH Mähwiesen Oberboden schon abgetragen. Das Bestandsbauwerk wurde durch eine betontechnologische Beprobung beider Wasserkammern im Jahr 2019 aufgenommen durch das Büro Knecht. Die Analysen liegen dem Leistungsverzeichnis bei. Es bestehen keine Verdachtsfälle auf kontaminierte Bereiche. Die innere Beschichtung der Kammern ist mineralisch. Den Wasserkammern vorgelagert ist ein rechteckiges Bediengebäude, welches sich über EG und UG erstreckt, Boden und Wandflächen im EG sind gefliest. Der EG Raum hat ein Pultdach aus Eternitplatten, welche im Jahr 2025 beprobt wurden und keine Kontamination aufweisen. Am Pultdach besteht eine Regenrinne mit Fallrohr. Der schräge Dachraum ist ungenutzt, die Decke über EG abgehängt. Die Seitenwände sind mit Vormauerung verkleidet, sich sichtbare Front- und Rückwand verputzt. Der eigentliche Zulauf mit Frischwasser der LW erfolgt von bergseits durch den Zwickelbereich der beiden runden Kammern ins UG-Bedienhaus. Dieser Zulauf wurde in 2025 umgelegt und kann gekappt werden. Ebenso wurde im Zwickelbereich ein Abwasserkanal verlegt, welcher inzwischen umgeleitet wurde und kein Wasser mehr führt. Der Grundablass des Behälters und der durchgeführte Abwasserkanal wird im eckigen Schachtbauwerk (Stahlbeton) im Hofbereich geführt. Dieser Schacht ist vollständig abzubrechen und zurückzubauen für den späteren Neubau / Baufeldfreimachung. Im Bedienhaus EG befindet sich der Schaltraum mit 4 Feldern und belegten Schaltschränken. Ebenso besteht der Stromanschluss im EG, welcher vorab durch die SW rückgebaut wird. Durch eine Innenraumtüre, einflüglig, erreicht man den Vorraum zu beiden Wasserkammern. Der Vorraum ist am Boden und an den Wänden gefliest, beinhaltet eine Treppe mit Podest aus Stahlbeton. Die Wasserkammern werden via Wendeltreppe erschlossen und sind räumlich nicht vollständig getrennt und über je ein Podest bedingt einsehbar. Am Podest besteht ein Geländer aus Edelstahl. In die Kammern führen jeweils ein Zulauf, ein Übereich und der Entnahmeseiher mit Grundablassrohr. Der Abstieg zum Grund erfolgt über je eine Wendeltreppe mit Betonstufen. Aus dem Bedienraum EG führt ebenso eine Wendeltreppe aus Beton in das UG / Rohrkeller. Dort bestehen Gussleitungen für Zulauf/Entnahme/Auslauf, sowie eine Pumpenturbine. Das UG ist über eine kleine Montageöffnung mit dem EG verbunden. Diese hat eine Metallabdeckung. Ebenso befindet sich im UG ein Grundablass-Schacht mit Metallabdeckung. Es besteht an der Frontwand UG zum Hof ein Lichtschacht, der zwei Fenster zum UG beinhaltet und mit einem Gitterrost abgedeckt ist. Im EG bestehen 3 Fenster, vergittert, sowie eine Sicherheitszugangstür. Der Hofbereich hat eine asphaltierte Zufahrt, die zum Ottilienbergweg führt. Dort sind deutliches Setzungsrisse sichtbar. In den Hof münden noch Rest der Flügelwand. Durch die Schaffung einer Ersatzwasserversorgung über einen kleine PE-Zwischen-behälter auf östlicher Seite der großen Speicherkammern im Jahre 2025 kann der heutige Hochbehälter außer Betrieb genommen werden. Es wurde eine Baufeldfreimachung durch Umverlegung der Trinkwasser- und Abwasserleitungen, sowie Steuer- und Stromkabel geschaffen. Verbleibende Kabel und Leitungen können gekappt werden bzw. sind den SW zu melden. Es ist in allen Abbruch- und Neubauphasen unbedingt darauf zu achten, dass der bestehende Röhrenbehälter nicht geschädigt wird, da dieser dauerhaft in Betrieb ist und die Kernzone Schorndorf / Krankenhaus versorgt. Aus der vorherigen Baumaßnahme ist eine geschotterte Baustraße nördlich hin zum Eingang der PE-Röhre, sowie südlich bergseits verblieben. Weiter oben am Ottilienbergweg im Randbereich sind aufgeschotterten Wendeflächen für LKWs angelegt. Diese Zufahrtsmöglichkeit bergseits ist durch den AN (Abbruch und Bohrpfahlwand) weiter zu nutzen. Die Zugänglichkeit zu den beiden oberhalb liegenden Wohnhäusern (Nr. 21 und 41) ist so gut es geht zu gewährleisten bzw. rechtzeitig bei Sperrung den Anliegern und den SW mitzuteilen. Der Hochbehälter ist entleert und wird in wenigen geringen Einbauteilen durch die SW selbst zurückgebaut, siehe Fotodokumentation. Alle verbliebenen (Bau-)Teile sind im Teilabbruchverfahren durch den AN zurückzubauen und zu entsorgen, siehe Fotodokumentation. Dies betrifft im Innenraum EG: Schaltschränke mit Einbauten, Sicherheitstüre, Fenster, Metallteile aus Vergitterung und Geländer; Fliesenflächen, Beleuchtung, Kabelkanäle, etc. Im UG: Verfahrenstechnik, Pumpenturbine, Gussrohrleitungen, Armaturen mit Plattenschiebern; Leuchtstoffröhren, Stromkabel/Kabelkanäle/Kabelpritschen, 3 Wendeltreppen aus Beton; Metallabdeckungen; Lichtschacht; Teilabbruch und Baugrubensicherung für Neubau Es ist geplant für den Neubau eine Baugrubensicherung mit einer bergseitigen Bohrpfahlwand zu realisieren, die mit Spritzbeton ausgefacht wird. Dazu wird die bestehende Baustraße bergseits für ein Bohrgerät genutzt. Zur Sicherung der Bohrpfähle sind zwei Ankerlagen geplant. Durch die lichte Höhe des Bestandsbehälters von 5m muss die zweite Ankerlage aus Abbruchmaterial und externem Schotter, wie unter Beibehaltung der Ringwand hergestellt werden. Dies bedingt den nachfolgend skizzierten Teilabbruch in mehreren Stufen. Teilabbruch 1 / obere Ankerlage Die Zufahrt zum Baufeld erfolgt über Westen über den Ottilienbergweg zum Bestandbauwerk. Es ist eine Baustraße mit Vliesunterlage herzustellen. Das Material ist später wieder zu verwenden. Die erste, obere Ankerlage ist durch ein entsprechendes Bohrgerät herzustellen. Dafür muss die aktuelle Höhe der Erdandeckung auf dem Bestandsbehälter genutzt werden. Dadurch, dass keine statischen Unterlagen vorliegen, wird zur Sicherheit eine zusätzliche Absprießung der Deckenplatte im Bestand nötig, jeweils für zweimal die halbe Fläche der kreisrunden Deckenplatte. Die Einbringung von sprießen und Platten in die Wasserkammern erfolgt über den Teilabbruch des Bedienhauses für den Bereich EG mit Pultdach, sowie die lokale Öffnung der Deckenplatten an der Nordseite. Da es keine lokale Lagerfläche gibt, muss durch den AN ein entsprechender Lagerplatz eingerichtet werden. Abbruchmaterial aus Teilabbruch 1 soll später für Teilabbruch 2 wieder genutzt werden. Ggf. ist Abbruchmaterial zu brechen. Nach erfolgter Einbringung der oberen Ankerlage muss die Absprießung aus beiden Wasserkammern wieder entfernt werden und die Baustellenzufahrt auf die Behälterdecke muss rückgebaut werden. Eingesetztes Schottermaterial ist wieder zu verwenden. Teilabbruch 2 / untere Ankerlage In zweiter Stufe müssen im nördlichen Bereich der Wasserkammern Stützen vollständig, im südlichen Teil nur etwa mittig gekürzt und abgebrochen werden. Abbruchmaterial ist im Kammerraum zu sammeln und als Rampe/Aufstandsfläche für das Ankerbohrgerät herzustellen. Die zweite Ankerlage benötigt eine intakte Ringwand bis in Höhe von ca. 2,80m ab Kammerbodenplatte. Neben dem Abbruchmaterial aus Teilabbruch 1 (von Zwischenlager) und weiterem Abbruch von Bedienhaus UG und Ringwand von ca. Höhe 2,2m muss der Innenraum in Teilen verfüllt werden. Gegen den Erddruck der Bohrpfahlwand ist zusätzliches Schottermaterial in den Kammerraum einzubringen. Nach Herstellung der Ankerlage 2 kann der Innenraum vollständig entleert, entsorgt und final die Bodenplatte abgebrochen werden. Dies bedingt einen weiteren Erdaushub um die Ringkammern. Auf östlicher Seite ist ein Teil der Ringwand als Schalung gegen den Röhrenbehälter zu erhalten.
Baubeschreibung Teilabbruch HB
Anlagen LV Bohr+Abbruch Beigefügte Vertragsgrundlagen Pläne 119671-2-6_001 Lageplan mit bestehendem Gelände 119671-2-6_006 Grundriss Teilabbruch 1 Bestand 119671-2-6_007 Schnitt Teilabbruch 1 Bestand 119671-2-6_008 Grundriss Teilabbruch 2 Bestand 119671-2-6_009 Schnitt Teilabbruch 2 Bestand 119671-2-6_010 Schnitt A-A Neubau und Verbau Berichte A1 Betontechnologisches Gutachten Büro Knecht, WK links A2 Fotodoku Gutachten Büro Knecht, WK links A3 Betontechnologisches Gutachten Büro Knecht, WK recht A4 Fotodokumentation Bestand nach Rückbau der SW A5 Dekra Beprobungsergebnis Eternitdach A6 Dekra Beprobungsergebnis Fliesenbelag im HB inkl.Kleber A7 Baugrundgutachten RBS Stand März 2025 inkl. 2 Bohrgrunderkundungen A8 Dekra Beprobungsergebnis Fliesenbelag PAK Luftbildauswertung auf Kampfmittel, Büro Hinkelbein, 14.06.2021 Bauzeitenplan 18.05.2026 Der Bauherr behält sich Änderungen der Ausführung vor.
Anlagen LV Bohr+Abbruch
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Tief- und Wasserleitungsbaubauarbeiten Gerüste, Baubehelfe, Hebezeuge Der Einsatz von Arbeits- und Schutzgerüsten, Sicherungsgeschirren, Hubsteiger, Autokranen und sonstigen Hebevorrichtungen sind, wenn erforderlich in die vorgesehenen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Event. Gerüste sind für alle Leistungen aller ausgeschriebenen Gewerke vorgesehen und den entsprechenden Nachunternehmern zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass jegliche Absturzgefährdung durch geeignete Maßnahmen, wie Einbau trittfester Abdeckungen, Schutzgeländer etc., jederzeit gewährleistet sein muss. Der Aufwand für diese Leistungen ist in die jeweilige Position einzurechnen. Trinkwasser- und Umweltschutz Baumaschinen sind gegen Tropfverluste sowie auslaufende Kraftstoffe und Öle zu sichern. Wartungs- und Reparaturarbeiten von Baumaschinen sind nicht in unmittelbarer Nähe des Leitungsgrabens vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Erklärungen in der Baubeschreibung zu beachten. Für sämtliche zum Bau und Ausstattung verwendeten und unmittelbar mit Trinkwasser stehenden Materialien müssen Nachweis der Zulassung für den Einsatz im Trinkwasserbereich nach DVGW oder KTW erbracht werden. Die Unbedenklichkeit ist auf Anforderung durch die Hersteller- bzw. Lieferfirma bestätigen zu lassen. Erdbau Ein Zuschlag für Fels (Bodenklasse 6 und 7 nach DIN 18300) wird nur gewährt, wenn der Boden mit dem Bagger nicht mehr gelöst werden kann. Bröckelige und brüchige Gesteinsarten, auch schiefrig oder verwittert, werden nach den Aushubpositionen (Bodenklassen 3 bis 5) vergütet. Die Berechnung der Massen für den Erdbau geschieht nach anerkannten Abrechnungszeichnungen. Die Erdarbeiten dürfen nur mit Absprache und im Einverständnis der Bauleitung begonnen werden. Für Abrutschungen irgendwelcher Art und dadurch erforderlicher Mehraushub wird keine Entschädigung gewährt. Für die Umrechnung von Schüttgütern werden nachfolgende Werte herangezogen:                                                                   lose geschüttet        verdichtet Flusssand 0 - 2 mm                      1 m³               1,56 t                 1,85 t Flusssand 2 - 8 mm                      1 m³               1,70 t                       -- Flusskies 8 -16 mm                      1 m³               1,78 t                       -- Flusskies 8 - 32 mm                     1 m³               1,78 t                       -- Kiessand 0 - 32 mm                      1 m³               1,72 t                 2,05 t Kalksteinschotter 32 - 45 mm        1 m³               1,52 t                 1,75 t Kalksteinschotter 45 - 56 mm        1 m³               1,52 t                 1,75 t Kalksteinsplitt 5 - 32 mm               1 m³               1,56 t                 1,63 t Siebschutt                                     1 m³               1,80 t                 2,08 t Schottertragschicht                        1 m³               1,80 t                 2,15 t (Mineraltragschicht) Bituminöse Tragschicht                 1 m³                   --                   2,36 t Deckschicht                                  1 m³                   --                   2,39 t Binder                                           1 m³                   --                   2,36 t Gussasphalt                                  1 m³                   --                   2,45 t Werden für die ausgeschriebenen Arbeiten im Zuge anderer Untersuchungen (Kontrollprüfungen für Gütenachweise) an neutralen Instituten auch Gewichte von Schüttgütern ermittelt, treten die dort festgestellten an die Stelle der hier festgelegten Werte. Die Umrechnungstabelle hat nur abrechnungstechnische, jedoch keine bodenmechanische Bedeutung. Bautagesberichte Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich zu übergeben. Die Bautageberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Zahl, Art und Dauer der auf der Baustelle beschäftigten Aufsichts- und Arbeitskräfte; Zahl, Art und Dauer der eingesetzten Großgeräte; Art, Ort und Umfang der geleisteten Arbeiten, im wesentlichen mit Angaben über den Baufortschritt, Unfälle etc.. Planungsänderungen Änderungen der vorgesehenen und genehmigten Bauweise oder des Bauablaufes, die sich aus den Erkenntnissen während der Bauphase ergeben, sind unverzüglich vor Ausführung dem AG mit entsprechender Dokumentation vorzulegen. Die Planungsänderung darf erst nach Freigabe durch die Bauleitung zur Ausführung kommen. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Durch die anderen, am Bau tätigen Firmen können Unterbrechungen in der Ausführung entstehen. Diese sind frühzeitig mit allen Beteiligten abzustimmen. Die Unterbrechungen sind einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet. Abnahme Die Abnahme der Leistungen durch den AG oder eines Beauftragten erfolgt nach vollständiger Fertigstellung aller Arbeiten, auch etwaiger Nachtragsarbeiten. Im Übrigen gilt VOB/B § 12. Der Übergang der Gefahr auf den AG erfolgt erst nach einer förmlichen Abnahme gemäß VOB/B. Sonstige Bestimmungen Sprache, in der die Angebote zu erstellen sind: deutsch Sprache, in der Schriftverkehr zu führen ist: deutsch Sprache, in der die Durchführung vor Ort erfolgt: deutsch Dies bezieht sich insbesondere auf Bauleiter, Poliere, Maschinenführer und Vorarbeiter. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der AN ist verpflichtet einem vom AG beauftragten SiGe-Koordinator die im Rahmen der Baustellenverordnung notwendigen Informationen und Angaben dem Koordinator zur Verfügung zu stellen. Ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bis zur Abnahme der kompletten Leistung gemäß Vertrag ist der AN für die Sicherung der gesamten Baustelle verantwortlich. Diese ist so zu sichern, dass während des Stillstandes (z.B. Feierabend und Wochenende) keine Gefährdung von Personen (z.B. Kinder) eintritt. Sicherheitstechnische Überwachung und besondere Sicherheitsvorkehrungen Die Bauüberwachung erfolgt durch die RBS wave GmbH und den AG. Das entbindet den AN nicht von der Notwendigkeit und Verantwortlichkeit, alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten zu treffen einschließlich der Selbstkontrolle. Die VOB / B § 4 ist zu beachten. Der AG behält sich vor, unangemeldete Kontrollen und Messungen zur allgemeinen Sicherheit zu veranlassen. 1. Der AN wird auf seine Verpflichtung hingewiesen, die nach § 5, Arbeits- schutzgesetz, zu erarbeitende Gefährdungsanalyse auszuarbeiten und auf Verlangen vorzuzeigen. 2. Der AN hat die nach BGV A5 ("Erste Hilfe") notwendigen, entsprechend ausgebildeten Ersthelfer zu benennen. 3. Die Auftragnehmer dürfen nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Die Prüfbescheinigungen sind auf Verlangen vorzuzeigen. 4. Alle Sicherungsmaßnahmen mit Ausnahme der äußeren Abzäunung für die nach LV auszuführenden Arbeiten sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. 5. Alle vom AN einzusetzenden Gerüste sind nach DIN 4420 und der jeweils gültigen Zulassung (einschl. der zugehörigen Aufbau- und Verwendungsanleitung) aufzustellen. Abweichungen hiervon sind statisch nachzuweisen. Alle diesbezüglichen Unterlagen sind dem SiGe-Koordinator vorzulegen und auf der Baustelle zur möglichen Einsichtnahme auszulegen. 6. Der Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. Strahlmittel, Oberflächenbehandlungs-  mittel, Lösemittel, etc.) einschließlich ihrer Lagerung ist nur nach Vorlage der nach GefStoffV geforderten, unternehmerseits zu erstellenden Betriebsanweisungen erlaubt. 7. Lagerstätten für Gefahrstoffe müssen verschließbar, belüftet und beschildert sein: "Rauchen, Feuer, Offenes Licht verboten". Die Lagerung in Bürocontainern und Tagesunterkünften ist nicht gestattet. Bei Versand und/oder Transport von Gefahrgut ist die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu beachten. 8. Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, ihr Personal, den jeweiligen Gefähr- dungen entsprechend, mit den notwendigen Schutzausrüstungen auszu- statten. Alle am Bau Beschäftigten müssen diese Schutzausrüstung tragen. 9. Alle Arbeiten in Behältern und Schächten müssen immer durch eine weitere, nicht darin befindliche Person abgesichert werden. 10. Für die etwaig notwendige Evakuierung verletzter Beschäftigter (insbesondere aus Behältern und Schächten) sind vor Ort geeignete Rettungsgeräte vorzuhalten. Zufahrt Außer dem allgemeinen Verkehr dienende Straßen, sind die als Zufahrten freizu- gebende Wege, zu vereinbaren. Andere Wege dürfen nur aus besonderem Anlass und erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Bauherrn und erfolgter verkehrsrechtlicher Anordnung benützt werden. Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Unternehmer die Begehung und Bestandsauf- nahme der Zufahrtswege mit dem Eigentümer und der Bauleitung zu beantragen und durchzuführen. Die zu benützenden Zufahrtswege sind schonend zu behandeln. Verursachte Schäden sind sogleich auszubessern. Die Verkehrssicherheit ist stets zu Gewähr leisten, vor- geschriebene Höchstbelastungen dürfen nicht überschritten werden. Straßen, Wege und Zufahrten zu Privatgrundstücken müssen offen gehalten werden. Die Unterhaltung der Zufahrten während der Bauzeit sowie die Wiederherstellung nach Fertigstellung sämtlicher Arbeiten obliegt dem Auftragnehmer. Maßgebend für die Wiederherstellung sämtlicher Wege ist nicht der vorgefundene Zustand. Die Wege sind bei der Wiederherstellung in einen je nach Art der Befestigung einwandfreien Zustand zu bringen. Die Kosten für die Unterhaltung und Wiederherstellung aller Zufahrten sind in die Position  - Baustelleinrichtung - einzurechnen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht. Für die in Grabenbereiche fallenden Wege- und Straßenflächen wird die Wiederherstellung entsprechend den im LV hierfür vorgesehenen Positionen vergütet. Baustoffprüfungen Der Auftraggeber ist berechtigt, Baustoffprüfungen jeder Art, auch über Mindest-  anforderungen der DIN-Norm und anderen zusätzlichen technischen Vorschriften hinaus zu verlangen, wenn er dies für erforderlich hält. Güteüberwachung und Qualitätssicherung  von Ausführenden und Materialien Der Bieter muss die Qualifikation, die Sach- und Fachkunde für den Bau von Trinkwasserbauwerken besitzen (DIN 2000) und dies auch durch Referenzen nachweisen können. Gleiches gilt für alle Nachunternehmer, die im Trinkwasserbereich tätig sind. Die Bauleitung des Unternehmens muss über die entsprechenden Qualifikationen (mehrjährige Erfahrung in der Art der ausgeschriebenen Leistung) verfügen und ist namentlich zu benennen. Die Baustellenführungskraft (Polier) muss entspr. Qualifikation besitzen. Verordnungen, Richtlinien und Normen für Lebensmittel und Trinkwasseranlagen sowie die DVGW-Arbeitsblätter sind genauestens zu beachten. Hier sind besonders folgernde DVGW-Arbeitsblätter zu nennen: - W 400-1 bis W 400-3 - Technische Regeln für Wasserverteilungsanlagen - GW 301 - Unternehmen zur Errichtung, Instandsetzung und Einbindung von Rohrleitungen - Anforderungen und Prüfungen - W 270 - Vermehrung von Mikroorganismen auf Materialien für den Trinkwasserbereich. - W 347 - Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich. Preisermittlung Die anzubietenden Preise verstehen sich für fertige Arbeiten einschl. Lieferung sämt- licher notwendiger Materialien, sofern dies in den Positionsbeschreibungen nicht ausdrücklich anders festgelegt ist. Mit den angegebenen Preisen sind sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen abgegolten. Erschwernisse infolge besonderer örtlicher Verhältnisse, sind in den Angebotspreisen zu berücksichtigen. Die Auf- wendungen an Lohnnebenkosten werden nicht besonders vergütet. Mit Behinderungen bedingt durch öffentlichen- und Anliegerverkehr ist zu rechnen. Die Auflagen der Behörden sind eigenverantwortlich einzuhalten. Nachtragsangebote Werden Bauleistungen oder Lieferungen erforderlich, die im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, so hat der Auftragnehmer vor Ausführung dieser Arbeiten die Bauleitung rechtzeitig auf die Notwendigkeit dieser Arbeiten hinzuweisen, die des Hauptangebotes schriftlich einzureichen. Kann keine Einigung über den Preis des Nachtragsangebotes erzielt werden, so ist der AG berechtigt, diese Arbeiten anderweitig zu vergeben. Grundsätzlich muss vor Beginn derartiger Arbeiten zwischen AN und AG ein Preis schriftlich vereinbart werden. Verzögert der AN Zusatzarbeiten, dann trägt er alle aus der Verzögerung resultierenden Kosten. Hierbei trägt der AN auch für seine Subunternehmer die Verantwortlichkeit. Festpreisbindung Die angebotenen Preise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der Leistungen. Der Auftraggeber besteht auf Besetzung der Baustelle mit fachlich ausgebildetem Personal. Alle Personen der Baustelle müssen vom AN mit dem tariflichen Mindestlohn entlohnt werden. Ferner behält sich der Bauherr in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt jederzeit Kontrollen gegen illegale Arbeitskräfte auf der Baustelle vor. Sämtliche bei der Bauausführung auftretenden Erschwernisse wegen gleichzeitiger Ausführung von Rohr-, Elektro- und Maschinenmontage, Abdichtungsarbeiten und Ausbauarbeiten berechtigen zu keiner Nachforderung, sondern sind mit den Einheitspreisen des LV abgegolten. Nebenleistungen Zu den Nebenleistungen, welche gem. DIN 1961 §2 und DIN 18331, Abs. 4 durch die Preise des Angebotes mit abgegolten sind, gehören unter anderem folgende Leistungen: a) Anderen Handwerkern ist Gelegenheit zu geben, Leerrohre zu verlegen. b) Gestellung einer Hilfskraft für die vom Auftraggeber vorzunehmenden Kontrollmessungen o.ä. c) Untersuchung zum Nachweis der Verdichtung des Bodens. d) Aufrechterhalten des Verkehrs auf den Zufahrstraßen und -wegen, unterhalten und reinigen derselben, soweit diese für die Baustellentransporte und Bauarbeiten in Anspruch genommen werden. e) Absperren und Beleuchten der Baustelle im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen und der Baustraße, sowie Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen der evtl. erforderlichen Verkehrsschilder. f) Herstellen, Unterhalten und Beseitigen von provisorischen Rampen, Einschnitten, Transportbrücken und dergleichen. g) Freihalten der Bauwerke von Tagwasser. Ausführungsunterlagen Die Arbeiten sollen nach Vereinbarung kurzfristig nach der Auftragserteilung begonnen werden. Der Bauzeitenplan mit verbindlichen Terminen ist vom AN nach Auftrags- erteilung in Absprache mit dem AG in Anlehnung an den im LV beiliegenden Terminplan aufzustellen. Dabei sind die Abhängigkeiten z. B. zu den Lieferfristen besonderer Einbauteile (z.B. Rohre, Formstücke, Armaturen und Sonstiges), zu nachfolgendem Ausbaugewerken zu berücksichtigen. Straßensperrungen und Verkehrsumleitungen (z. B. Verkehrszeichenplan) sind vom AN rechtzeitig vorher zur Genehmigung zu beantragen und bekannt zu geben. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe anhand der Pläne und durch örtliche Besichtigung über die Baustellenverhältnisse zu informieren. Er hat Behinderungen und Schwierigkeiten aus den örtlichen Gegebenheiten bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Vor Beginn der Arbeiten muss sich der Auftragnehmer bei den zuständigen Stellen über die genaue Lage aller Leitungen (z. B. Rohrleitungen, Starkstrom-, Fernmeldekabel) in eigener Verantwortung vergewissern. Dabei sind die Richtlinien der Arbeitsblätter des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) und die Richtlinien der Kabelschutzanweisungen zu beachten. Im Zweifelsfalle ist der Eigentümer der Leitung oder des Kabels hinzuzuziehen. Ausführung Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Vertragsabschluss einen Sachverständigen deutschsprachigen Bauleiter zu benennen. Der Auftraggeber kann bei mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder bei Nichtbeachtung von Anweisungen des AG, einen Austausch des Bauleiters oder von Arbeitskräften verlangen. Die Abwicklung des Auftrages erfolgt ausschließlich in eigener Verantwortung und Organisation durch Mitarbeiter des AN. Die erforderlichen Weisungen erfolgen durch den AN bzw. dessen Beauftragten. Eine Vergabe der durchzuführenden Arbeiten an Subunternehmer bedarf genauso der schriftlichen Zustimmung des AG wie die Ausführung der Arbeiten durch Personal, das nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Auftragnehmer steht. Ablauf der Arbeiten Die Beseitigung von Sicker-, Schicht- und Grundwasser wird als Wasserhaltung vergütet. Sie ist dadurch möglichst gering zu halten, dass die Entwässerungsleitungen der Entleerungsschächte zuerst in Angriff genommen bzw. die Sohlendrainagen eingelegt werden, so dass sie zur Wasserableitung mit natürlicher Vorflut benutzt werden können. Das durch die Wasserhaltung geförderte Wasser muss genügend weit abgeleitet werden. Bei Nichtbeachtung sowie für die durch Versagen der Wasserhaltung entstehenden Schäden haftet der Unternehmer. Die Baustelle, die Zufahrtswege und alle vom Auftragnehmer benutzten Flächen sind regelmäßig zu reinigen und bis zum Ende der Bauarbeiten stets in Ordnung zu halten. Nicht beseitigte Abfälle und Verunreinigungen werden nach erfolgloser Fristsetzung auf seine Kosten entfernt. Benötigt der Auftragnehmer zusätzlich fremde Grundstücke (z.B. Lagerplatz), hat er die Zustimmung der Grundstückseigentümer sowie gegebenenfalls öffentlich- rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen, geforderte Auflagen einzuhalten und alle anfallenden Kosten zu übernehmen bzw. einzukalkulieren. Auf vorhandene Einrichtungen und Gegenstände jeder Art muss Rücksicht genommen werden. Grenz- und Markierungssteine, Achs- und Versicherungspflöcke sind besonders zu schützen. Die Vorschriften zum Schutz von Bäumen und Pflanzen- beständen sind zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine und ihm übergebene bauseitige Lieferungen und Leistungen bis zur Abnahme vor Frost, Hitze, Regen, Sturm, Schmutz, Entwendung, Bruch oder anderen Schäden zu schützen. Schnee, Eis, Beschädigungen und Verunreinigungen hat er zu entfernen. Von ihm gefährdete, fremde Bauteile und Baustoffe hat er in geeigneter Weise zu schützen. Besondere Vergütungen dafür erfolgen nicht. Zusammenarbeit mit anderen Firmen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit anderen am Bau beteiligten Firmen zusammen zuarbeiten. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber muss ein Teil des Lager- platzes für diese Firmen geräumt werden. Der Abbau von Gerüsten darf erst nach Absprache mit dem AG erfolgen. Wasser und Energie etc. Die Kosten für die Einrichtung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlussstellen von Wasser, Abwasser, Telekommunikation an Nachunternehmer und Energie trägt der Auftragnehmer. Baustoffe und Einbauteile Der AG behält sich vor, Baustoffe und Einbauteile selbst zu bestellen und anliefern zu lassen. Genehmigungen Tiefbau- und Montagearbeiten, bei denen die Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Fern- wärme) unterbrochen oder beeinträchtigt werden kann, dürfen nur im Einverständnis mit dem AG bzw. den zuständigen Versorgungsunternehmen vorgenommen werden. Vermessung Während der Bauarbeiten zwangsläufig entfallene Festpunkte oder Grenzsteine werden nach Abschluss aller Arbeiten wieder auf Kosten des AG neu bestimmt und versetzt. Für Bauwerke werden Absteckungen und Einschneiden von Gebäude- umrissen auf dem vom AN fertig gestellten Schnurgerüst vom Auftraggeber im Beisein des Auftragnehmers durchgeführt. Zur Bestimmung der Höhen wird in der Nähe des Bauwerkes eine Höhe angegeben. Alle sonstigen Absteckungen, Vermessungen und Höhenübertragungen innerhalb der Bauwerkshauptachsen hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Der Auftragnehmer trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung. Für Prüfungen und Abnahme hat der Auftragnehmer Geräte und Personal ohne besondere Vergütung zu stellen. Unterbrechung der Ausführung Die Bauleitung kann eine Arbeitsunterbrechung verfügen unter anderem wegen: a) Zuwiderhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen und Planunterlagen b) schlechter Ausführung c) nicht genügend gesicherter Baugrube d) mangelhaften Leitern und Stegen e) Abweichungen vom Bauprogramm Sich daraus ergebende Stillstandszeiten, Terminüberschreitungen u. a. berechtigen nicht zu Nachforderungen oder Ersatzansprüchen. Abrechnung Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Ausführungspläne und/oder nach gemeinsamen örtlichen und von der Bauleitung anerkannten Aufmaßen.  Erforderliche Hilfsmittel für Aufmaße, z. B. Personal, Werkzeug, Gerät und dgl., sind vom Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung zu stellen. Aus Aufmassskizzen und Abrechnungsplänen müssen sämtliche Leistungen nachgewiesen und abgeleitet werden können. Die Messurkunde und die Abrechnung sind nach Positionen und Gewerken ent- sprechend dem Leistungsverzeichnis geordnet, übersichtlich nach Bauteilen und Abschnitten gegliedert aufzustellen. Die Messurkunde fertigt der AN, sie muss in leicht prüfbarer Form aufgestellt sein. Ausführungspläne sind durch entsprechende Eintragungen zu Abrechnungsplänen zu vervollständigen. Alle Maße müssen unmittelbar zu ersehen sein. Die Aufmaße sind so zu gliedern, dass Nachkontrollen an Ort und Stelle bzw. durch Belege (z.B. Wiegescheine) ohne weiteres möglich sind. Für die Rechtzeitigkeit der Aufmaße von Leistungen, deren Umfang später nicht mehr erkennbar oder nachvollziehbar ist, trägt der AN die alleinige Verantwortung. Bei der Abrechnung können nur solche Aufmaße berücksichtigt werden, die einen entsprechenden Prüfvermerk enthalten und durch verbindliche Unterschrift des AG oder dessen Vertreter anerkannt sind. Gleiches gilt für evtl. anfallende Stundenlohnarbeiten oder andere Leistungsarten und die dazu gehörenden Belege. Mehraufwendungen durch unsachgemäße, nicht geforderte oder nicht erforderliche Ausführung und deren Folgekosten werden nicht vergütet. Wenn nichts anderes angegeben ist enthalten die Positionen die Lieferung und den Einbau bzw. die Verlegung oder Montage des erforderlichen Materials. Bei sämtlichen gelieferten Materialien sowie bei allen durch Lieferscheine nachzuweisenden Mengen müssen die originalen Lieferscheine, mit  Angabe der Baustelle und des Verwendungszweckes vom AN dem AG übergeben werden. Die Vollständigkeit der Bestandsunterlagen ist auch eine Voraussetzung für die Schlusszahlung. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur zulässig, wenn die Leistungen nicht nach Vertrags- oder Nachtragspositionen abgerechnet werden können, und wenn die Genehmigung es AG vorliegt. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. In die Stundenlohnverrechnungssätze sind alle Zuschläge und Nebenkosten einzu- kalkulieren, ebenso die Kosten für Werkzeuge, Kleingeräte und Gerüste mit einer Arbeitsbühne bis 2,00 m Höhe. Soweit Stundenlohnarbeiten neben Akkordarbeiten anfallen, werden für mitarbeitende Führungskräfte nur die Vorarbeiterlöhne bezahlt. Die Verrechnungssätze für den Verbrauch von Baustoffen, für den Betrieb und die Vorhaltung von Maschinen, Geräten und Gerüsten gelten frei Baustelle. Rapporte sind innerhalb von drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen. Sie müssen folgende Angaben enthalten: Baustelle, Datum, Art, Umfang und Begründung der ausgeführten Arbeitsleistung, Vor- und Zuname sowie Berufsbezeichnung der Arbeitskräfte, Arbeitszeit und die Gesamtstundenzahl,  die eingebauten bzw. verbrauchten Baustoffe, die Materialvorhalte-  und Maschineneinsatzzeiten mit den genauen Bezeichnungen wie Type, Größe, Leistung und Zubehör, bei Kraftfahrzeugen das amtliche Kennzeichen und der Anlass der Fahrt. sonstige Bestimmungen Der Auftragnehmer ist: a) verantwortlich für die richtige Erstellung des Bauwerks, b) verantwortlich für die Standsicherheit und Dauerhaftigkeit aller von ihm erstellten Bauteile. c) verpflichtet, den Baugrund vor Einbringen der Fundamente auf seine Tragfähigkeit zu prüfen. d) verpflichtet, die Maße der Pläne zu überprüfen und Unklarheiten zu besprechen. Die Bauherrschaft behält sich die Auswahl unter den Bewerbern mit besonderer Berücksichtigung von Preiswürdigkeit und Leistungsfähigkeit vor. Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Entschädigung bezahlt. Der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, muss vor Vertragsabschluss eine Versicherungsbestätigung beibringen, aus der ersichtlich ist, dass risikobezogener und risikogerechter Versicherungsschutz für die gesamte Leistungszeit  uneingeschränkt bestehen wird. Subunternehmer Der Auftragnehmer hat bei der Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer die Vertragsbedingungen des Auftraggebers zugrunde zu legen. Nachunternehmer sind bei Angebotsabgabe zu benennen. Über die Zulassung entscheidet ausschließlich der Auftraggeber. VOB/B und VOB/C Für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen gelten die Paragrafen der VOB / B und VOB / C. Hygiene in Trinkwasseranlagen Auf die Hygiene der sich in Betrieb befindlichen Anlagen ist besonders zu achten. Hierzu sind die Belange des Betriebes zu berücksichtigen. Evtl. Stillstandszeiten und Mehraufwendungen hinaus werden nicht separat vergütet und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV Gerüstarbeiten ZTV Gerüstarbeiten Stand 20.07.2011 1. Für den Fall, dass sich die angetroffenen Untergründe nicht für die Gerüststellung eignen, ist ein     entsprechender Unterbau bzw. die Herstellung eines tragfähigen Untergrundes in die Einheitspreise     einzurechnen. 2. Der Umfang der Gerüstarbeiten ist der Baubeschreibung und den Skizzen im Leistungsverzeichniss zu    entnehmen. Alle Maße sind vor Ort zu überprüfen. 3. Stahlrohrgerüste entspr. DIN 18451, DIN 18299, DIN 4420 und allen weiteren maßgeblichen Regelwerken    sowie gemäß den geltenden Unfallverhütungsvorschriften.     Mindestens Gerüstgruppe 3, flächenbezogenes Nutzgewicht 200 kg/m2 4. Das Reinigen und Abräumen der Gerüste von Verschmutzungen, Abfällen und Rückständen jeder Art, ist    einzurechnen. 5. Eine baurechtliche Genehmigung, Statik und evtl. Prüfstatik bzw. Typengenehmigung oder bauaufsichtliche    Zulassung sind Leistungen, die vom AN zu erbringen sind. Kosten hierfür sind einzukalkulieren.
ZTV Gerüstarbeiten
ZTV Tief- und Rohbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Tief- und Rohbauarbeiten Technische Vorschriften und Richtlinien Soweit in den technischen Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, sind sämtliche einschlägige DIN-Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Verordnungen in der jeweiligen neuesten Fassung zugrunde zu legen. Gerüste, Baubehelfe, Hebezeuge Der Einsatz von Arbeits- und Schutzgerüsten, Sicherungsgeschirre, Hubsteiger, Autokran und sonstigen Hebevorrichtungen sind in die vorgesehenen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Die Gerüste sind für alle Leistungen aller ausgeschriebenen Gewerke vorgesehen und den entsprechenden Nachunternehmern zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass jegliche Absturzgefährdung innerhalb und außerhalb der Gebäude durch geeignete Maßnahmen, wie Einbau trittfester Abdeckungen, Schutzgeländer etc., jederzeit gewährleistet sein muss. Der Aufwand für diese Leistungen ist in die jeweilige Position einzurechnen. Trinkwasser- und Umweltschutz Auf der Behälterdecke des vorhandenen Trinkwasserbehälters sind dauerhafte Anlagen der Baustellen- einrichtung einschl. der Lagerung von Materialien und Kraftstoffen nicht zulässig. Baumaschinen sind gegen Tropfverluste sowie auslaufende Kraftstoffe und Öle zu sichern. Wartungs- und Reparaturarbeiten von Baumaschinen sind nicht in unmittelbarer Nähe des Trinkwasserbehälters vorzunehmen. Für sämtliche zum Bau und Ausstattung verwendeten und unmittelbar mit Trinkwasser stehenden Materialien müssen Nachweis der Zulassung für den Einsatz im Trinkwasserbereich nach KTW-Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Trinkwasserbelange" der Kunststoffkommission des Bundes- gesundheitsamtes sowie über die Vermehrung von Mikroorganismen auf Materialien für Arbeitsblatt W 270 und Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich W 347 vorliegen. Erdbau Ein Zuschlag für Fels (Bodenklasse 6 und 7 nach DIN 18300) wird nur gewährt, wenn der Boden mit dem Bagger nicht mehr gelöst werden kann. Bröckelige und brüchige Gesteinsarten, auch schiefrig oder verwittert, werden nach den Aushubpositionen (Bodenklassen 3 bis 5 nach DIN 18300) vergütet. Die Berechnung der Massen für den Erdbau geschieht nach anerkannten Abrechnungszeichnungen. Das Andecken ist mit Rücksicht auf Setzungen mit einer Überhöhung von 10% der jeweils senkrecht gemessenen Schnitthöhen auszuführen. Die Erdarbeiten dürfen nur mit Absprache und im Einverständnis der Bauleitung begonnen werden. Für Abrutschungen irgendwelcher Art und dadurch erforderlicher Mehraushub wird keine Entschädigung gewährt. Für die Umrechnung von Schüttgütern werden nachfolgende Werte herangezogen:                      lose geschüttet verdichtet Flusssand 0/2 mm: 1 m³ 1,56 t       1,85 t Flusssand 2/8 mm: 1 m³ 1,70 t       -- Flusskies 8/16 mm: 1 m³ 1,78 t       -- Flusskies 8/32 mm: 1 m³ 1,78 t       -- Kiessand 0/32 mm: 1 m³ 1,72 t       2,05 t Kalkschotter 32/45 mm: 1 m³ 1,52 t 1,75 t Kalkschotter 45/56 mm: 1 m³ 1,52 t 1,75 t Kalksplitt 5/32 mm: 1 m³ 1,56 t       1,63 t Siebschutt: 1 m³          1,80 t          2,08 t Schottertragschicht: 1 m³ 1,80 t      2,15 t (Mineraltragschicht) Bituminöse Tragschicht: 1 m³ --      2,36 t Deckschicht: 1 m³       --                 2,39 t Binder: 1 m³               --                 2,36 t Gussasphalt: 1 m³       --                2,45 t Werden für die ausgeschriebenen Arbeiten im Zuge anderer Untersuchungen (Kontrollprüfungen für Gütenachweise) an neutralen Instituten auch Gewichte von Schüttgütern ermittelt, treten die dort festgestellten an die Stelle der hier festgelegten Werte. Die Umrechnungstabelle hat nur abrechnungstechnische, jedoch keine bodenmechanische Bedeutung. Beton- und Stahlbetonarbeiten Wenn nichts anderes angegeben ist sind sämtliche Stahlbeton-Bauteile mit Beton in "wasserundurchlässiger" Qualität (WU-Beton) vorgesehen. Mit dem Betonieren von Stahlbetonteilen darf erst nach Kontrolle der Bewehrung durch die örtliche Bauleitung des Auftraggebers bzw. die Bauaufsichtsbehörde begonnen werden. Die zuständigen Stellen sind rechtzeitig zu verständigen. Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Aufwendungen und Maßnahmen des Auftragnehmers abgegolten. Die Bewehrung wird in kg oder t nach den Stahllisten der Bewehrungspläne abgerechnet. Im Einheitspreis sind alle damit verbundenen Arbeiten wie Ablängen, Biegen, Flechten, Verlegen usw. enthalten. Verschnitt gemäß VOB C, DIN 18331. Geforderter "glatter" Beton oder Sichtbeton muss den für ihn charakteristischen Anforderungen hinsichtlich Farbe, Gleichmäßigkeit, Geschlossenheit, Oberflächen- struktur usw. voll entsprechen. Auswahl, Gestaltung und Herstellung der Schalung, Verlegen der Bewehrung, Zusammensetzung und Einbringen des Betons sind deshalb mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Für Sichtbetonflächen und -teile ist das Merkblatt "Sichtbeton" des Deutschen Beton- und Bautechnikvereins e.V. (DBV) und des Bundesverbandes der deutschen Zementindustrie e.V. (BDZ) zu beachten. Horizontale Schalungsteile sind vor dem Betonieren von auf der Schalung liegenden Eisenteilen zu säubern. Die Kontrolle und Überprüfung der Schalungsqualität ist vor dem Betonieren bei der Bauleitung zu beantragen. Auf Veranlassung der Bauleitung sind verschiedene Konstruktionsteile und Sichtbetonteile bis zu 1 m² Ansichtsfläche als Materialmuster anzufertigen und probeweise an der Verwendungsstelle zu montieren. Nicht einwandfreie Bauteile sind vom Auftragnehmer kostenlos zu ersetzen. Auftretende Mängel dürfen nur im Einvernehmen mit der Bauleitung und mit den von ihr genehmigten Mitteln beseitigt werden. Es wird ein Beton mit besonderen Eigenschaften gefordert. Normalbeton gemäß (DIN EN 206-1), mit besonderen Eigenschaften als Beton mit hohem Wasserein- dringwiderstand Festigkeitsklasse C 35/45, XC4, XF1, XA1 u. XA 2, WA, XTWB, Konsistenzbereich  F3 (KR) mit Ausbreitmaß a = 42 - 48 cm Sieblinienbereich A/B 16 oder A/B 32 je nach Dicke des Bauteils und Dichte der Bewehrung. Anfahrmischung max. 8 mm Größtkorn Gesteinskörnung, kein Holz und keine quellfähigen und minderfeste Kornanteile, natürlich,  nicht gebrochen nach DIN 4226 aus Werken die einer Güteüberwachung unterliegen. Mehlkorngehalt 360 - 380 kg/m³ Wasserzementwert w/z < 0,5 Wassereindringtiefe <30 mm Zement: CEM 1-3, langsame Festigkeitsentwicklung Für die Betonherstellung ist nur Zugabewasser in Trinkwasserqualität zugelassen und nachzuweisen. Wasser aus betrieblichen Wiederverwendungsanlagen der Transportbetonherstellung (Restwasser) darf nicht eingesetzt werden. Dies ist auf Verlangen des AG über Analysen nachzuweisen. Es ist darauf zu achten, dass der Beton sich beim Transport, beim Umfüllen und beim Einbringen nicht entmischt. Beton darf nicht im freien Fall in die Schalung eingebracht werden. Er ist mit Schütt- rohren dicht über der anstehenden Betonoberfläche einzubauen. Die maximale Schütthöhe beträgt 40 cm (die Wandstärken sind dabei zu berücksichtigen). Über die Art der eingesetzten Geräte entscheidet die Bauleitung von Fall zu Fall. Bewehrung, Schalungsflächen und Einbauteile dürfen nicht mit Beton von früheren Lieferungen verkrustet sein. Der Beton muss vollständig verdichtet werden. Für das Verdichten durch Rütteln gibt die DIN 4235 Handlungsanweisungen. Bei Sichtbetonflächen und wasserundurchlässigen Bauteilen ist der Beton geeignet nach zu verdichten oder es sind entsprechende dränierende Schalungen zu verwenden. cm Höhe mit einer feinkörnigen Anfahrmischung mit Größtkorn 8 mm zu betonieren. Bei Einbringen der 2. Lage ist der Rüttler so tief einzusetzen, dass dieser Feinbeton aufsteigt und sich homogen ohne sichtbare Trennung mit dem Normalbeton vermischt. Das Durchrütteln bei jeder Schüttlage in die zuvor eingebrachte Schicht muss so über Arbeitsfugen mit Fugenblechen/-bändern und Aufkantung ist die 1. Lage von 50 sorgfältig betrieben werden, dass die eingebrachten Lagen nach dem Ausschalen nicht mehr erkennbar sind. Für die Betonherstellung, Verarbeitung und Nachbehandlung gelten DIN EN 206-1 und DIN 1045-2. Es gelten die Bedingungen für Überwachungsklasse 2. Bei Beton mit besonderen Eigenschaften sind die in der DIN 1045 geforderten zusätzlichen Bedingungen einzuhalten. Die Mehraufwendungen sind in die entsprechende Positionen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Der Betoniervorgang hat zügig und fortlaufend zu erfolgen. Unterbrechungen (Pausen) sind zu vermeiden. Schüttrohre sind in ausreichender Zahl vorzusehen. Die Betonflächen sind glatt und frei von Kiesnestern innen und außen herzustellen. Besonderes Augenmerk ist auf die Nachbehandlung des Betons zu legen. Die hierfür vorgesehenen Hilfsmittel haben vor Beginn des Betonierens auf der Baustelle zu lagern. Für das Betonieren bei kühler Witterung sind die Vorschriften der DIN 1045 zu beachten. Für die erforderlichen Hilfsmittel wird keine Vergütung gewährt. Die besondere Bedeutung von Trinkwasserbehältern macht es erforderlich, dass die ordnungsgemäße Bauausführung nachgewiesen wird und nachvollzogen werden kann. Dies gilt für alle Stadien der Bau- ausführung und auch für Konstruktionen, die nicht in Beton ausgeführt werden. Für die Bauausführung der Betonbauteile sind folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen vereinbart: Bezug des Betons aus zertifizierten Transportbeton-Werken, gemäß DIN. Auf Verlagen Vorlage der Nachweise für die hygienische Unbedenklichkeit und die technische Eignung aller Baustoffe. Wareneingangskontrolle auf der Baustelle Aufzeichnungen über die Abnahmen der Bewehrung und aller Einbauteile, wie z. B. Fugenbänder, Rohrdurchführungen, Befestigungsmittel, Dübel etc., Verdichtungsprüfungen Vorlage der Betonsortenverzeichnisse mit den Betonzusammensetzungen, Aufzeichnung der Betonierdaten (Bauteil, Betonmenge, Betonsorte, Witterung, Betonierdauer, Lieferscheine, Nachbehandlung, Schalung, Trennmittel, Probenahmen, Probekörper, Prüfergebnisse) Auswertung und Vorlage der Prüfergebnisse von Prüfstellen E, F, W, TÜV, MPA etc. Fremdüberwachung gem. DIN 1045 neu, Überwachungsklasse 2 Bautagebuch mit entspr. Angaben Bei allen Beton- und Zementputzarbeiten dürfen nur normenüberwachte Zemente verwendet werden. Der Bieter ist verpflichtet, alle Maßnahmen der Eigen- und Fremdüberwachung nach den Güte- und Prüfbestimmungen durchzuführen. Eigen- und Fremdüberwachungsprotokolle sind der Bauleitung zu übergeben. Auch muss der Bieter nachweisen, dass die Fremdüberwachungsstelle und deren verantwortliche Personen vom Deutschen Institut für Bautechnik als Fremdüberwacher zugelassen sind. Die Eigenüberwachungsstelle des Bieters muss von einem Ingenieur mit erweiterten Kenntnissen geleitet werden, der zu benennen ist und festangestellter Mitarbeiter des Unternehmens sein muss. Die Überwachung und Prüfung des Betons ist nach DIN 1045 neu bzw. (EN 206-1) durchzuführen. Zur Prüfung des Betons hat der Auftragnehmer kostenlos Probewürfel gemäß DIN aus der laufenden Mischung anzufertigen. Diese müssen vom Auftragnehmer einem staatl. Institut bzw. Baustofflabor zur Prüfung überlassen werden. Die Kosten für die Prüfungen sind vom Auftragnehmer zu tragen. Die Prüfberichte sind 2-fach der Bauleitung zu übergeben. Bei jedem Wechsel der Betonsorte, für jedes tragende Bauteil oder sonst alle 150 m³ oder je Geschoss oder alle 7 Betoniertage sind die vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen. Der AG behält sich vor, grundsätzlich 3 Probewürfel für jeden Wandabschnitt zu fordern. Das Prüfergebnis ist im Original der Bauleitung spätestens sechs Wochen nach Herstellung der Würfel einzureichen. Nach Beendigung der Baumaßnahme hat der AN dem AG einen kompletten Ordner sämtlicher Prüfungen zu übergeben. Wird die Prüfung der Betongüte nicht durchgeführt, ist die Bauleitung berechtigt, auf Kosten des AN Betonprüfungen durchzuführen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der örtlichen Bauleitung die rechtzeitige Abgabe der Originalwürfel durch schriftlichen Zwischenbescheid vor Ablauf der 28-Tage-Frist mitzuteilen. Der Auftraggeber behält sich vor, zusätzliche Kontrollmessungen ausführen zu lassen. Entsprechen die Proben nicht den Anforderungen, gehen die Kosten für die zusätzlichen Untersuchungen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Einteilung in einzelne Betonierabschnitte zur Verhinderung von Schwindrissen sind die Mehraufwendungen hierfür in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Die Bauteile (Schwindgassen) zwischen den einzelnen Wandabschnitten sind erst nach dem Abklingen der Schwindspannungen aus zu betonieren. Breite der Schwindgassen i.R. ca. 80 cm. Die Arbeitsfugen (Betonierfugen) sollen als kraftschlüssige und dichte Verbindung der benachbarten Betonierabschnitte hergestellt werden. Der Anschluss ist besonders sorgfältig herzustellen. Die Anschlussfläche des zuerst betonierten Abschnittes muss "gesund" und "rau" sein. Beeinträchtigungen durch Schlammanreicherung, "Verdurstung", Zementauswaschen durch Regen, Frostabplatzen oder ungenügende Verdichtung dürfen nicht vorliegen. Vor dem Betonieren der Wandabschnitte ist die Arbeitsfugenfläche mit Pressluftwerkzeugen so tief aufzurauen, das die gesamte schlämmereiche Mörtelschicht von der Betonoberfläche entfernt ist. Der ältere Beton soll wassergesättigt sein, blankes Wasser darf auf keinen Fall auf seiner Oberfläche stehen. Alter und neuer Beton sollen zeitgleich schwinden. Darum ist eine Feuchtbehandlung des älteren Betons bis kurz vor Einbringung des Anschlussbetons erforderlich. Eine Nachbehandlung des älteren und neueren Betons wird vorausgesetzt. Der Anschlussbeton muss die gleiche Zusammensetzung haben, wie der vorher verwendete Beton. Der Anschlussbeton ist sorgfältig zu verdichten. Arbeitsfugen, einschließlich Fugenblech oder Fugenband, sind vom AN auf seine Kosten anzulegen, soweit im LV nichts anderes ausgesagt ist. Alle Arbeits- und Dehnfugen werden druckwasserdicht durch Fugenbänder abgedichtet. Dabei werden alle Fugenbandstöße und Kreuzungspunkte der Fugenbänder durch Fachkräfte druckwasserdicht verschweißt. Betonzusatzmittel sowie Betonverflüssiger sollen in der Regel nicht verwendet werden und werden nicht vergütet. Sollten solche dem Unternehmer geeignet erscheinen, um die Betonqualität zu verbessern, so hat er dies der Bauleitung mitzuteilen unter Vorlage einer Prüfbescheinigung, worin deren Eigenschaften angegeben und die Unschädlichkeit für Trinkwasser (W 270 und W 347) bestätigt werden. Grundsätzlich nicht verwendet werden dürfen Mittel mit Kunststoffbestandteilen. Spannlöcher in Schalungen dürfen nicht zufällig platziert werden, sondern sind so zu planen, dass sie im massiven Beton und nicht in einer Randzone liegen. Die Pläne sind vor Ausführung durch den AN freizugeben. Nach Möglichkeit sind dichte und biegesteife Großflächenschalungen zu verwenden. Bretterschalungen, rau oder gehobelt, müssen mit Nut und Feder versehen sein. Abstandhalter und Abspanneisen sind möglichst in geringer Anzahl anzuordnen und sollen so beschaffen sein, dass keine undichten Stellen oder Roststellen entstehen können. In Ecken und Oberkanten sind Dreikantleisten einzulegen. Die Ebenheit der Schalungen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Verrödeln und Verspannen außerhalb der Wasserkammern sind nur gestattet, wenn der Spanndraht in einem Hüllrohr aus Zement geführt wird und die Öffnungen des Hüllrohres nach dem Ausschalen einwandfrei wasserdicht mit Kappen geschlossen werden.  Schalungsöle dürfen bei Trinkwasserberührten Bauteilen grundsätzlich nicht verwendet werden. Die Schalung muss aus dichtschließenden Elementen hergestellt sein. Die Schalung, also Schalhaut und Traggerüste sind nach DIN 4421 zu bemessen. Auf Anforderung müssen die rechnerischen Nachweise jeweils vor dem erstmaligen Einsatz von Schalungen vorgelegt werden. Bei Großflächenschalungen ist darauf zu achten, dass die obere Abspannung oberhalb der jeweiligen Horizontal-Arbeitsfugenüberbrückung zu erfolgen hat. Bei einhäuptig geschalten Bauteilen ist die Schalung so zu verankern, dass keine Distanzhalter im Betonbauteil erforderliche sind. Die nach dem Ausschalen entstehenden konischen Aussparungen müssen durch geeignete Maßnahmen aufgeraut, mit Haftvermittler vorgehandelt und mit wasserundurchlässigem Zementmörtel schwindrissfrei und oberflächenglatt geschlossen werden. Der Mörtel ist der Farbe des Betons anzupassen. Es dürfen nur Haftvermittler und Mörtelzusätze verwendet werden, für die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Hygieneinstituts vorliegt. Sämtliche Schalungsabschnitte sind vor dem Betonieren rechtzeitig dem AG bekannt zu geben und im Hinblick auf Achslage, Höhe und Sauberkeit abnehmen zu lassen. Zulagen für schwierige Schalarbeiten werden nicht gewährt. In der Schalungsposition sind die Kosten für die Rüstungen einzurechnen. Schalgerüst, Hilfskonstruktionen sind so zu überhöhen, dass die eigene Verformung und die spätere Verformung des Bauwerkes vorweggenommen werden. Unterstützungs- und Einbaumaterial ist stets in solcher Menge auf der Baustelle vorrätig zu halten, dass keinesfalls durch Mangel ein Stillstand oder eine Verzögerung des Arbeitsfortschrittes verursacht wird. Mehrkosten oder Schäden, welche aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen (z. B. Setzungen, Überfirstung, stärkere Verkleidung u.a.), gehen zu Lasten des AN. Für unvorhergesehene Fälle ist eine ausreichende Menge an Kleineisen (Klammern, Nägel, Draht usw.) vorzuhalten, welche nicht besonders vergütet wird. Die Betonüberdeckung der Bewehrungen einschl. Rödeldrähte muss bei Innen- wänden, bei Außen- wänden und bei erd- und wasserberührten Wänden sorgfältig ausgeführt werden. Die Angaben in den Schal- und Bewehrungsplänen sind einzuhalten. Abgezwickte Rödeldrähte sind aus der Schalung zu entfernen. Bei ungenügender Betondeckung muss der Auftragnehmer auf seine Kosten einen zugelassenen Zementputz (KERASAL, Aquazem o.ä.) von mind. 1,5 cm Stärke aufbringen. In der Trinkwasserkammer (einschl. Decke) sind nur zugelassene mineralische Abstandshalter zu verwenden. Für die Einhaltung der Ausschalfristen und ausreichende Nachbehandlung ist der Unternehmer verantwortlich. Im Preis inbegriffen ist der Schutz der betonierten Teile durch PVC-Folien und der Schutz scharfkantiger Bauteile durch Kantenwinkel aus Brettern. Herstellen und später Schließen aller Aussparungen, auch Wand- und Bodenschlitze, Rohr- durchführungen oder solche für Bedienungseinrichtungen werden gemäß der Positionen vergütet. Auf saubere Anbringung ist besonders im Sichtbetonbereich zu achten. Das Zubetonieren der Aussparungen nach Einbau von Rohren und sonstigen Einbauten hat besonders sorgfältig und nach Absprache der Bauleitung zu erfolgen. In den Aussparungen sind die Wände vorher aufzurauen und gut zu nässen (24 h vornässen). Die ausgegossenen Aussparungen müssen wasserundurchlässig sein. Bei Sichtbetonflächen ist ein sauberer Anschluss an die umgebende Fläche herzustellen. Soweit im Beton und Stahlbeton Installationsrohre, Stahlbauteile, Bolzen, Schrauben o. ä. einbetoniert werden, sind sie mit besonderer Genauigkeit einzusetzen. Es darf erst betoniert werden, wenn diese Teile vom AG abgenommen worden sind. Der AN haftet auch während der Arbeiten für die richtige Lage. Edelstahlteile dürfen nicht in Kontakt mit der Bewehrung oder mit anderem Baustahl gebracht werden. Das Anlegen und Herstellen von Bauwerksfugen wird nicht besonders vergütet und ist in die Einheitspreise der betreffenden Positionen einzurechnen. Der Beton wird durchgemessen. Die Anschlüsse an fertige Bauteile - wie Säubern der Anschlussstellen, Entrosten und Ausrichten der Anschlussbewehrung, Nacharbeiten am Abdichtungsanschluss usw. - werden nicht besonders vergütet. Flachdachabdichtung Die VOB Teil B und C und die entsprechenden DIN-Normen werden zugrunde gelegt. Insbesondere ist die Abdichtung nach der "Fachregel für Dächer mit Abdichtungen" bzw. der DIN 18195, Teil 5 herzustellen. Die Ausführung der Dachbegrünung erfolgt nach den "Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen" der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung-Landschaftsbau e.V. (FLL). Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsverbände sind einzuhalten. Bautagesberichte und Schichtbuch Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich zu übergeben. Die Bautageberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Zahl, Art und Dauer der auf der Baustelle beschäftigten Aufsichts- und Arbeitskräfte; Zahl, Art und Dauer der eingesetzten Großgeräte; Art, Ort und Umfang der geleisteten Arbeiten, im wesentlichen mit Angaben über den Baufortschritt, Unfälle etc.. Der AN ist zusätzlich verpflichtet ein Schichtbuch zu führen und dem AG wöchentlich zu übergeben. Im Schichtbuch muss enthalten sein, wer namentlich zu welchen Zeiten im Baustellenbereich tätig war. Diese zeitliche und personenbezogene Erfassung schließt neben dem regulären Baustellenpersonal alle Personen ein, die über eine entsprechende Befugnis, Betretungserlaubnis oder Einladung verfügen. Planungsänderungen Änderungen der vorgesehenen und genehmigten Bauweise oder des Bauablaufes, die sich aus den Erkenntnissen während der Bauphase ergeben, sind unverzüglich vor Ausführung dem AG mit entsprechender Dokumentation vorzulegen. Die Planungsänderung darf erst nach Freigabe durch die Bauleitung zur Ausführung kommen. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Durch die anderen, am Bau tätigen Firmen können Unterbrechungen in der Ausführung entstehen. Diese sind frühzeitig mit allen Beteiligten abzustimmen. Unterbrechungen sind einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet. Abnahme Die Abnahme der Leistungen durch den AG oder eines Beauftragten erfolgt nach vollständiger Fertigstellung aller Arbeiten, auch etwaiger Nachtragsarbeiten. Im Übrigen gilt VOB/B § 12. Der Übergang der Gefahr auf den AG erfolgt erst nach einer förmlichen Abnahme gemäß VOB/B. Sonstige Bestimmungen Sprache, in der die Angebote zu erstellen sind: deutsch Sprache, in der Schriftverkehr zu führen ist: deutsch Sprache, in der die Durchführung vor Ort erfolgt: deutsch Dies bezieht sich insbesondere auf Bauleiter, Poliere, Maschinenführer und Vorarbeiter. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der AG hat einen SiGe-Koordinator beauftragt. Der AN ist verpflichtet, die im Rahmen der Baustellen- verordnung notwendigen Informationen und Angaben dem Koordinator zur Verfügung zu stellen. Ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bis zur Abnahme der kompletten Leistung gemäß Vertrag ist der AN für die Sicherung der gesamten Baustelle verantwortlich. Diese ist so zu sichern, dass während des Stillstandes (z.B. Feierabend und Wochenende) keine Gefährdung von Personen (z.B. Kinder) eintritt. Sicherheitstechnische Überwachung und besondere Sicherheitsvorkehrungen Die Bauüberwachung erfolgt durch die RBS wave GmbH und den AG. Das entbindet den AN nicht von der Notwendigkeit und Verantwortlichkeit, alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten zu treffen einschließlich der Selbstkontrolle. Die VOB / B § 4 ist zu beachten. Der AG behält sich vor, unangemeldete Kontrollen und Messungen zur allgemeinen Sicherheit zu veranlassen. 1.    Der AN wird auf seine Verpflichtung hingewiesen, die nach § 5, Arbeits- schutzgesetz, zu erarbeitende Gefährdungsanalyse auszuarbeiten und auf Verlangen vorzuzeigen. 2.    Der AN hat die nach BGV A5 ("Erste Hilfe") notwendigen, entsprechend ausgebildeten Ersthelfer zu benennen. 3.    Die Auftragnehmer dürfen nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Die Prüfbescheinigungen sind auf Verlangen vorzuzeigen. 4.    Alle Sicherungsmaßnahmen mit Ausnahme der äußeren Abzäunung für die nach LV auszuführenden Arbeiten sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. 5.    Alle vom AN einzusetzenden Gerüste sind nach DIN 4420 und der jeweils gültigen Zulassung (einschl. der zugehörigen Aufbau- und Verwendungsanleitung) aufzustellen. Abweichungen hiervon sind statisch nachzuweisen. Alle diesbezüglichen Unterlagen sind dem SiGe-Koordinator vorzulegen und auf der Baustelle zur möglichen Einsichtnahme auszulegen. 6.    Der Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. Strahlmittel, Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittel, etc.) einschließlich ihrer Lagerung ist nur nach Vorlage der nach GefStoffV geforderten, unternehmerseits zu erstellenden Betriebsanweisungen erlaubt. 7.    Lagerstätten für Gefahrstoffe müssen verschließbar, belüftet und beschildert sein: "Rauchen, Feuer, Offenes Licht verboten". Die Lagerung in Bürocontainern und Tagesunterkünften ist nicht gestattet. Bei Versand und/oder Transport von Gefahrgut ist die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu beachten. 8.    Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, ihr Personal, den jeweiligen Gefährdungen entsprechend, mit den notwendigen Schutzausrüstungen auszustatten. Alle am Bau Beschäftigten müssen diese Schutzausrüstung tragen. 9.    Alle Arbeiten in Behältern und Schächten müssen immer durch eine weitere, nicht darin befindliche Person abgesichert werden. 10.    Für die etwaig notwendige Evakuierung verletzter Beschäftigter (insbesondere aus Behältern und Schächten) sind vor Ort geeignete Rettungsgeräte vorzuhalten. Zufahrt Außer dem allgemeinen Verkehr dienende Straßen, sind die als Zufahrten freizugebende Wege, zu vereinbaren. Andere Wege dürfen nur aus besonderem Anlass und erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Bauherrn und erfolgter verkehrsrechtlicher Anordnung benützt werden. Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Unternehmer die Begehung und Bestandsaufnahme der Zufahrtswege mit dem Eigentümer und der Bauleitung zu beantragen und durchzuführen. Es ist in allseitigem Einvernehmen ein Protokoll mit Bildern über die Art der Befestigung und den Zustand zu fertigen. Die zu benützenden Zufahrtswege sind schonend zu behandeln. Verursachte Schäden sind sogleich auszubessern. Die Verkehrssicherheit ist stets zu Gewähr leisten, vorgeschriebene Höchstbelastungen dürfen nicht überschritten werden. Straßen, Wege und Zufahrten zu Privatgrundstücken müssen offen gehalten werden. Die Unterhaltung der Zufahrten während der Bauzeit sowie die Wiederherstellung nach Fertigstellung sämtlicher Arbeiten obliegt dem Auftragnehmer. Maßgebend für die Wiederherstellung sämtlicher Wege ist nicht der vorgefundene Zustand. Die Wege sind bei der Wiederherstellung in einen je nach Art der Befestigung einwandfreien Zustand zu bringen. Die Kosten für die Unterhaltung und Wiederherstellung aller Zufahrten sind in die Position  - Baustelleinrichtung - einzurechnen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht. Für die in Grabenbereiche fallenden Wege- und Straßenflächen wird die Wiederherstellung entsprechend den im LV hierfür vorgesehenen Positionen vergütet. Maßtoleranzen Es werden, soweit im LV nichts anderes verlangt wird, ebene Flächen gefordert. Die Sohlen- und Deckenebenheit wird mit +/- 1 cm auf 5 m festgelegt. Bei Wänden dürfen Querschnittsabweichungen von 1 cm und Winkelabweichungen von 1 cm auf 5 m Länge nicht überschritten werden. Auf Sohlen- und Deckenoberflächen, welche grundsätzlich mit Gefälle hergestellt werden, muss der einwandfreie Ablauf des Wassers Gewähr leistet sein. Baustoffprüfungen Der Auftraggeber ist berechtigt, Baustoffprüfungen jeder Art, auch über Mindestanforderungen der DIN-Norm und anderen zusätzlichen technischen Vorschriften hinaus zu verlangen, wenn er dies für erforderlich hält. Güteüberwachung und Qualitätssicherung  von Ausführenden und Materialien Der Bieter muss die Qualifikation, die Sach- und Fachkunde für den Bau von Trinkwasserbauwerken besitzen (DIN 2000) und dies auch durch Referenzen nachweisen können. Als Referenz sind mindestens 3 Trinkwasserbehälter in den letzten 5 Jahren zu benennen. Gleiches gilt für alle Nachunternehmer, die im Trinkwasserbereich tätig sind. Des Weiteren muss der Bieter bei Bauwerken der Trinkwasserversorgung nachweislich die Anforderungen der DVGW Arbeitsblätter W 316-1 und W 316-2 erfüllen. Die Bauleitung des Unternehmens muss über die entsprechenden Qualifikationen (mehrjährige Erfahrung in der Art der ausgeschriebenen Leistung) verfügen und ist namentlich zu benennen. Die Baustellenführungskraft (Polier) muss entspr. Qualifikation besitzen. Die eingesetzten Materialien müssen geprüft und zugelassen sein und vor Verarbeitung dem AG zu benennen und genehmigen zu lassen. Die in den Technischen Merkblättern genannten Verarbeitungsvorschriften, Untergrundvorbereitungen etc. sind bindend. Verordnungen, Richtlinien und Normen für Lebensmittel und Trinkwasseranlagen sowie die DVGW-Arbeitsblätter sind genauestens zu beachten. Hier sind besonders folgernde DVGW-Arbeitsblätter zu nennen: W 300-1: Trinkwasserbehälter, Teil 1, Planung und Bau W 270: Vermehrung von Mikroorganismen auf Materialien für den Trinkwasserbereich. W 347: Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich. Preisermittlung Die anzubietenden Preise verstehen sich für fertige Arbeiten einschl. Lieferung sämtlicher notwendiger Materialien, sofern dies in den Positionsbeschreibungen nicht ausdrücklich anders festgelegt ist. Mit den angegebenen Preisen sind sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen abgegolten. Erschwernisse infolge besonderer örtlicher Verhältnisse, sind in den Angebotspreisen zu berücksichtigen. Die Auf- wendungen an Lohnnebenkosten werden nicht besonders vergütet. Mit Behinderungen bedingt durch Öffentlichen- und Anliegerverkehr ist zu rechnen. Die Auflagen der Behörden sind eigenverantwortlich einzuhalten. Nachtragsangebote Werden Bauleistungen oder Lieferungen erforderlich, die im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, so hat der Auftragnehmer vor Ausführung dieser Arbeiten die Bauleitung rechtzeitig auf die Notwendigkeit dieser Arbeiten hinzuweisen, die Genehmigung ihrer Ausführung einzuholen und ein Nachtragsangebot auf der Basis des Hauptangebotes schriftlich einzureichen. Kann keine Einigung über den Preis des Nachtragsangebotes erzielt werden, so ist der AG berechtigt, diese Arbeiten anderweitig zu vergeben. Grundsätzlich muss vor Beginn derartiger Arbeiten zwischen AN und AG ein Preis schriftlich vereinbart werden. Verzögert der AN Zusatzarbeiten, dann trägt er alle aus der Verzögerung resultierenden Kosten. Hierbei trägt der AN auch für seine Subunternehmer die Verantwortlichkeit. Festpreisbindung Die angebotenen Preise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der Leistungen. Der Auftraggeber besteht auf Besetzung der Baustelle mit fachlich ausgebildetem Personal. Alle Personen der Baustelle müssen vom AN mit dem tariflichen Mindestlohn entlohnt werden. Ferner behält sich der Bauherr in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt jederzeit Kontrollen gegen illegale Arbeitskräfte auf der Baustelle vor. Sämtliche bei der Bauausführung auftretenden Erschwernisse wegen gleichzeitiger Ausführung von Rohr-, Elektro- und Maschinenmontage, Abdichtungsarbeiten und Ausbauarbeiten berechtigen zu keiner Nachforderung, sondern sind mit den Einheitspreisen des LV abgegolten. Nebenleistungen Nebenleistungen, die durch die Preise des Angebotes mit abgegolten sind, sind unter anderem folgende Leistungen: a) Anderen Handwerkern ist Gelegenheit zu geben, Dübel, Leisten und Leerrohre auf   der Schalung zu   befestigen und Durchlassrohre einzusetzen, die beim Betonieren nicht beschädigt werden dürfen. b) Kanten an Unterzügen und Stützen sind durch Dreikantleisten zu brechen, sofern in den Detail- zeichnungen nichts anderes ausgesagt wird. c) Gestellung einer Hilfskraft für die vom Auftraggeber vorzunehmenden Kontrollmessungen o. ä. d) Untersuchung zum Nachweis der Verdichtung des Bodens. e) Aufrechterhalten des Verkehrs auf den Zufahrstraßen und -wegen, unterhalten und reinigen derselben, soweit diese für die Baustellentransporte und Bauarbeiten in Anspruch genommen werden. f) Absperren und Beleuchten der Baustelle im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen und der Baustraße sowie Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen der evtl. erforderlichen Verkehrsschilder. g) Herstellen, Unterhalten und Beseitigen von provisorischen Rampen, Einschnitten, Transportbrücken und dergleichen. h) Freihalten der Bauwerke von Tagwasser. Ausführungsunterlagen Die Arbeiten sollen nach Vereinbarung kurzfristig nach der Auftragserteilung begonnen werden. Der Bauzeitenplan mit verbindlichen Terminen ist vom AN nach Auftragserteilung in Absprache mit dem AG in Anlehnung an den im LV beiliegenden Terminplan aufzustellen. Dabei sind die Abhängigkeiten z. B. zu den Lieferfristen besonderer Einbauteile (z.B. Rohre, Formstücke, Armaturen und Sonstiges), zu nachfolgendem Ausbaugewerken zu berücksichtigen. Straßensperrungen und Verkehrsumleitungen (z. B. Verkehrszeichenplan) sind vom AN rechtzeitig vorher zur Genehmigung zu beantragen und bekannt zu geben. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe anhand der Pläne und durch örtliche Besichtigung über die Baustellenverhältnisse zu informieren. Er hat Behinderungen und Schwierigkeiten aus den örtlichen Gegebenheiten bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Vor Beginn der Arbeiten muss sich der Auftragnehmer bei den zuständigen Stellen über die genaue Lage aller Leitungen (z. B. Rohrleitungen, Starkstrom-, Fernmeldekabel) in eigener Verantwortung vergewissern. Dabei sind die Richtlinien der Arbeitsblätter des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) und die Richtlinien der Kabelschutzanweisungen zu beachten. Im Zweifelsfalle ist der Eigentümer der Leitung oder des Kabels hinzuzuziehen. Ausführung Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Vertragsabschluss einen Sachverständigen deutschsprachigen Bauleiter zu benennen. Der Auftraggeber kann bei mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder bei Nichtbeachtung von Anweisungen des AG, einen Austausch des Bauleiters oder von Arbeitskräften verlangen. Die Abwicklung des Auftrages erfolgt ausschließlich in eigener Verantwortung und Organisation durch Mitarbeiter des AN. Die erforderlichen Weisungen erfolgen durch den AN bzw. dessen Beauftragten. Eine Vergabe der durchzuführenden Arbeiten an Subunternehmer bedarf genauso der schriftlichen Zustimmung des AG wie die Ausführung der Arbeiten durch Personal, das nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Auftragnehmer steht. Ablauf der Arbeiten Die Beseitigung von Sicker-, Schicht- und Grundwasser wird als Wasserhaltung vergütet. Sie ist dadurch möglichst gering zu halten, dass die Entwässerungsleitungen der Entleerungsschächte zuerst in Angriff genommen bzw. die Sohlendrainagen eingelegt werden, so dass sie zur Wasserableitung mit natürlicher Vorflut benutzt werden können. Das durch die Wasserhaltung geförderte Wasser muss genügend weit abgeleitet werden. Bei Nichtbeachtung sowie für die durch Versagen der Wasserhaltung entstehenden Schäden haftet der Unternehmer. Die Baustelle, die Zufahrtswege und alle vom Auftragnehmer benutzten Flächen sind regelmäßig zu reinigen und bis zum Ende der Bauarbeiten stets in Ordnung zu halten. Nicht beseitigte Abfälle und Verunreinigungen werden nach erfolgloser Fristsetzung auf seine Kosten entfernt. Benötigt der Auftragnehmer zusätzlich fremde Grundstücke (z.B. Lagerplatz), hat er die Zustimmung der Grundstückseigentümer sowie gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen, geforderte Auflagen einzuhalten und alle anfallenden Kosten zu übernehmen bzw. einzukalkulieren. Auf vorhandene Einrichtungen und Gegenstände jeder Art muss Rücksicht genommen werden. Grenz- und Markierungssteine, Achs- und Versicherungspflöcke sind besonders zu schützen. Die Vorschriften zum Schutz von Bäumen und Pflanzenbeständen sind zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine und ihm übergebene bauseitige Lieferungen und Leistungen bis zur Abnahme vor Frost, Hitze, Regen, Sturm, Schmutz, Entwendung, Bruch oder anderen Schäden zu schützen. Schnee, Eis, Beschädigungen und Verunreinigungen hat er zu entfernen. Von ihm gefährdete, fremde Bauteile und Baustoffe hat er in geeigneter Weise zu schützen. Besondere Vergütungen dafür erfolgen nicht. Zusammenarbeit mit anderen Firmen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit anderen am Bau beteiligten Firmen zusammen zuarbeiten. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber muss ein Teil des Lagerplatzes für diese Firmen geräumt werden. Der Abbau von Gerüsten darf erst nach Absprache mit dem AG erfolgen. Wasser und Energie etc. Die Kosten für die Einrichtung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlussstellen von Wasser, Abwasser, Telekommunikation an Nachunternehmer und Energie trägt der Auftragnehmer. Baustoffe und Einbauteile Der AG behält sich vor, Baustoffe und Einbauteile selbst zu bestellen und anliefern zu lassen. Genehmigungen Tiefbau- und Montagearbeiten, bei denen die Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme) unterbrochen oder beeinträchtigt werden kann, dürfen nur im Einverständnis mit dem AG bzw. den zuständigen Versorgungsunternehmen vorgenommen werden. Vermessung Während der Bauarbeiten zwangsläufig entfallene Festpunkte oder Grenzsteine werden nach Abschluss aller Arbeiten wieder auf Kosten des AG neu bestimmt und versetzt. Der AN hat für die Bauwerke das Schnurgerüst herzustellen. Der AG wird dann im Beisein des AN die Absteckung der Gebäudeumrisse und das Einschneiden des Gerüstes durchgeführt. Zur Bestimmung der Höhen wird in der Nähe des Bauwerkes eine Höhe angegeben. Alle sonstigen Absteckungen, Vermessungen und Höhenübertragungen innerhalb der Bauwerks- hauptachsen hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Der Auftragnehmer trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung. Für Prüfungen und Abnahme hat der Auftragnehmer Geräte und Personal ohne besondere Vergütung zu stellen. Unterbrechung der Ausführung Die Bauleitung kann eine Arbeitsunterbrechung verfügen unter anderem wegen: a) Zuwiderhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen und Planunterlagen b) schlechter Ausführung c) nicht genügend gesicherter Baugrube d) mangelhaften Leitern und Stegen e) Abweichungen vom Bauprogramm Sich daraus ergebende Stillstandszeiten, Terminüberschreitungen u. a. berechtigen nicht zu Nach- forderungen oder Ersatzansprüchen. Abrechnung Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Ausführungspläne und/oder nach gemeinsamen örtlichen und von der Bauleitung anerkannten Aufmaßen.  Erforderliche Hilfsmittel für Aufmaße, z. B. Personal, Werkzeug, Gerät und dgl., sind vom Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung zu stellen. Aus Aufmassskizzen und Abrechnungsplänen müssen sämtliche Leistungen nachgewiesen und abgeleitet werden können. Die Messurkunde und die Abrechnung sind nach Positionen und Gewerken entsprechend dem Leistungsverzeichnis geordnet, übersichtlich nach Bauteilen und Abschnitten gegliedert aufzustellen. Die Messurkunde fertigt der AN, sie muss in leicht prüfbarer Form aufgestellt sein. Ausführungspläne sind durch entsprechende Eintragungen zu Abrechnungsplänen zu vervollständigen. Alle Maße müssen unmittelbar zu ersehen sein. Die Aufmaße sind so zu gliedern, dass Nachkontrollen an Ort und Stelle bzw. durch Belege (z.B. Wiegescheine) ohne weiteres möglich sind. Für die Rechtzeitigkeit der Aufmaße von Leistungen, deren Umfang später nicht mehr erkennbar oder nachvollziehbar ist, trägt der AN die alleinige Verantwortung. Bei der Abrechnung können nur solche Aufmaße berücksichtigt werden, die einen entsprechenden Prüfvermerk enthalten und durch verbindliche Unterschrift des AG oder dessen Vertreter anerkannt sind. Gleiches gilt für evtl. anfallende Stundenlohnarbeiten oder andere Leistungsarten und die dazu gehörenden Belege. Mehraufwendungen durch unsachgemäße, nicht geforderte oder nicht erforderliche Ausführung und deren Folgekosten werden nicht vergütet. Bei sämtlichen gelieferten Materialien sowie bei allen durch Lieferscheine nachzuweisenden Mengen müssen die originalen Lieferscheine, mit  Angabe der Baustelle und des Verwendungszweckes vom AN dem AG übergeben werden. Die Vollständigkeit der Bestandsunterlagen ist auch eine Voraussetzung für die Schlusszahlung. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur zulässig, wenn die Leistungen nicht nach Vertrags- oder Nachtragspositionen abgerechnet werden können, und wenn die Genehmigung es AG vorliegt. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. In die Stundenlohnverrechnungssätze sind alle Zuschläge und Nebenkosten einzukalkulieren, ebenso die Kosten für Werkzeuge, Kleingeräte und Gerüste mit einer Arbeitsbühne bis 2,00 m Höhe. Soweit Stundenlohnarbeiten neben Akkordarbeiten anfallen, werden für mitarbeitende Führungskräfte nur die Vorarbeiterlöhne bezahlt. Die Verrechnungssätze für den Verbrauch von Baustoffen, für den Betrieb und die Vorhaltung von Maschinen, Geräten und Gerüsten gelten frei Baustelle. Rapporte sind innerhalb von drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen. Sie müssen folgende Angaben enthalten: Baustelle, Datum, Art, Umfang und Begründung der ausgeführten Arbeitsleistung, Vor-, Zuname und Berufsbezeichnung der Arbeitskräfte, Arbeitszeit und die Gesamtstundenzahl,  die eingebauten bzw. verbrauchten Baustoffe, die Materialvorhalte-  und Maschineneinsatzzeiten mit den genauen Bezeichnungen wie Type, Größe, Leistung und Zubehör, bei Kraftfahrzeugen das amtliche Kennzeichen und der Anlass der Fahrt. Sonstige Bestimmungen Der Auftragnehmer ist: a) verantwortlich für die richtige Erstellung des Bauwerks, b) verantwortlich für die Standsicherheit und Dauerhaftigkeit aller von ihm erstellten Bauteile. c) verpflichtet, den Baugrund vor Einbringen der Fundamente auf seine Tragfähigkeit zu prüfen. d) verpflichtet, die Maße der Pläne zu überprüfen und Unklarheiten zu besprechen. Die Bauherrschaft behält sich die Auswahl unter den Bewerbern mit besonderer Berücksichtigung von Preiswürdigkeit und Leistungsfähigkeit vor. Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Entschädigung bezahlt. Der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, muss vor Vertragsabschluss eine Versicherungsbestätigung beibringen, aus der ersichtlich ist, dass risikobezogener und risikogerechter Versicherungsschutz für die gesamte Leistungszeit uneingeschränkt bestehen wird. Subunternehmer Der Auftragnehmer hat bei der Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer die Vertragsbedingungen des Auftraggebers zugrunde zu legen. Nachunternehmer sind bei Angebotsabgabe zu benennen. Über die Zulassung entscheidet ausschließlich der Auftraggeber. VOB/B und VOB/C Für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen gelten die Paragrafen der VOB / B und VOB / C. Hygiene in Trinkwasseranlagen Auf die Hygiene der sich in Betrieb befindlichen Anlagen ist besonders zu achten. Hierzu sind die Belange des Betriebes zu berücksichtigen. Evtl. Stillstandszeiten und Mehraufwendungen hinaus werden nicht separat vergütet und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Das DVGW Merkblatt W 300-8 (M) ist zu beachten.
ZTV Tief- und Rohbauarbeiten
10 Bautechnik
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Bautechnik
10.30 Erdarbeiten Bohrgut
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Erdarbeiten Bohrgut
20 HB BESTAND Abbrucharbeiten
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HB BESTAND Abbrucharbeiten
20.10 Baustelleneinrichtung / Vorbereitende Arbeiten
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Baustelleneinrichtung / Vorbereitende Arbeiten
20.20 Erdarbeiten
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Erdarbeiten
20.30 Teil-Abbruch- / Rückbauarbeiten
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Teil-Abbruch- / Rückbauarbeiten
20.40 Herstellung RC Baustoff aus Abbruch
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Herstellung RC Baustoff aus Abbruch
20.50 Entsorgung
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Entsorgung
20.60 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten