To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your estimate
until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
1. Allgemeines
Die Innenputzarbeiten sind nach den anerkannten Regeln
der Technik sowie den einschlägigen Normen, Richtlinien
und Herstellervorgaben auszuführen. Maßgebend sind
insbesondere die VOB/C DIN 18350, DIN 18550-2, DIN EN
13279-1, DIN EN 998-1 sowie DIN 18202 in der jeweils
zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung.
Es dürfen ausschließlich für den jeweiligen Untergrund
und Anwendungsbereich geeignete und aufeinander
abgestimmte Putz-, Grundierungs-, Armierungs- und
Profilsysteme verwendet werden.
Die in den Einzelpositionen angegebenen Putzarten,
Putzdicken, Untergründe und Oberflächenqualitäten sind
einzuhalten.
2. Prüfung der Putzgründe
Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Putzgründe durch
den Auftragnehmer auf ihre Eignung für die vorgesehene
Ausführung zu prüfen.
Die Prüfung umfasst insbesondere:
Tragfähigkeit und Festigkeit,
Saugverhalten,
Feuchtigkeit,
Ebenheit,
vorhandene Verschmutzungen und Trennmittel,
lose oder hohlliegende Bestandteile,
Ausblühungen,
Risse,
Materialwechsel,
vorhandene Altputzflächen,
Bewegungs- und Bauteilfugen.
Erkennbare Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung
sind der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten schriftlich
mitzuteilen.
3. Vorbereitung der Untergründe
Putzgründe sind entsprechend ihrer Beschaffenheit
fachgerecht vorzubereiten.
Lose Bestandteile, Staub, Verschmutzungen,
Schalölreste, Sinterschichten sowie sonstige
haftungsmindernde Stoffe sind zu entfernen.
Stark bzw. ungleichmäßig saugende Mauerwerksflächen
sind entsprechend den Erfordernissen des vorgesehenen
Putzsystems vorzunässen oder mit geeigneten
Grundiermitteln zu behandeln.
Glatte bzw. schwach saugende Beton- und
Stahlbetonflächen sind, soweit in den Einzelpositionen
vorgesehen, mit einer geeigneten quarzsandgefüllten
Haftbrücke vorzubehandeln.
4. Gipsputz
Gipsputz ist als maschinengängiger, mineralisch
gebundener Innenputz nach DIN EN 13279-1 in Verbindung
mit DIN 18550-2 auszuführen.
Die Putzflächen sind lot-, flucht- und ebenengerecht
herzustellen.
Soweit in den Einzelpositionen nicht anders
beschrieben, ist eine Oberflächenqualität Q2,
tapezierfertig, herzustellen. Dies entspricht der für
die Wohnungen vorgesehenen Wandoberfläche.
5. Kalkzementputz
In Badezimmern und sonstigen entsprechend
ausgeschriebenen Bereichen ist Kalkzementputz nach DIN
EN 998-1 in Verbindung mit DIN 18550-2 auszuführen.
Flächen zur Aufnahme von Verbundabdichtungen und
Fliesenbelägen sind eben, tragfähig und für den
nachfolgenden Aufbau geeignet herzustellen.
Die Oberflächen dürfen im Bereich nachfolgender
Fliesenbekleidungen nicht geglättet oder so bearbeitet
werden, dass die Haftung des nachfolgenden Aufbaus
beeinträchtigt wird.
6. Putzdicken und Mehrstärken
Die in den Hauptpositionen angegebenen Putzdicken
gelten als Regeldicken.
Erforderliche Mehrstärken über die ausgeschriebene
Putzdicke hinaus werden ausschließlich über die hierfür
vorgesehenen Zulagepositionen vergütet.
Mehrlagige Putzaufbauten sind, soweit aufgrund der
erforderlichen Gesamtdicke notwendig, entsprechend den
Vorgaben des gewählten Putzsystems auszuführen.
Erforderliche Zwischenbehandlungen und Standzeiten sind
einzuhalten.
Bei brand- oder schallschutztechnisch relevanten
Bauteilen dürfen die den jeweiligen Nachweisen zugrunde
gelegten Putzdicken nicht unterschritten werden. Im
Schallschutznachweis wird für bestimmte massive
Trennwände beispielsweise ein beidseitiger Gips- bzw.
Dünnlagenputz von mindestens 15 mm angesetzt.
7. Ebenheit und Oberflächen
Die fertigen Putzflächen müssen die Anforderungen der
DIN 18202 erfüllen.
Flächen sind lot-, flucht- und ebenengerecht
herzustellen. Anschlüsse an angrenzende Bestandsputz-,
Trockenbau-, Mauerwerks- und Betonflächen sind
höhengleich und ohne vermeidbare Absätze auszuführen.
Erhöhte Anforderungen an die Oberflächenqualität,
insbesondere Q3, werden nur vergütet, wenn diese in
einer gesonderten Position ausgeschrieben oder
ausdrücklich angeordnet werden.
8. Leibungen und Anschlüsse
Tür- und Fensterleibungen sind gerade, lot- und
fluchtrecht auszuführen.
Anschlüsse an Fenster- und Türrahmen sowie sonstige
angrenzende Bauteile sind sauber und systemgerecht
herzustellen.
Putzprofile, Eckschutzprofile und Putzabschlussprofile
werden, soweit gesondert ausgeschrieben, über die
jeweiligen Einzelpositionen vergütet.
9. Materialwechsel und rissgefährdete Bereiche
Materialwechsel sowie Übergänge zwischen Neu- und
Bestandsflächen sind besonders zu beachten.
Soweit aufgrund der Untergrundbeschaffenheit oder gemäß
Einzelposition erforderlich, sind geeignete
Armierungsgewebe oder Putzträger einzubauen.
Armierungsgewebe sind faltenfrei, mit ausreichender
Überlappung und vollständig innerhalb der vorgesehenen
Putzlage einzubetten.
Bewegungs-, Gebäude- und Bauteilfugen dürfen nicht
kraftschlüssig überputzt werden und sind im Putzaufbau
zu übernehmen.
10. Putzprofile
Putzprofile müssen mit dem vorgesehenen Putzsystem und
dem jeweiligen Einsatzbereich verträglich sein.
Profile sind lot- und fluchtrecht einzusetzen,
fachgerecht zu befestigen und vollständig in den
Putzaufbau einzubinden.
Verzinkte Stahlprofile dürfen nur in hierfür geeigneten
Innenbereichen verwendet werden. In Bereichen mit
erhöhter Feuchtebeanspruchung sind entsprechend
geeignete korrosionsbeständige Profile einzusetzen.
11. Putzergänzungen im Bestand
Vorhandene Putzflächen sind vor Ergänzungsarbeiten auf
Tragfähigkeit zu prüfen.
Lose, hohlliegende oder nicht tragfähige Bereiche sind
entsprechend den ausgeschriebenen Abbruchpositionen zu
entfernen.
Neue Putzflächen sind hinsichtlich Dicke, Ebene und
Oberfläche an den angrenzenden Bestand anzupassen.
Übergänge zwischen Neu- und Bestandsputz sind sauber
und ohne vermeidbare Höhenversätze herzustellen.
12. Installationsschlitze und Rohrleitungen
Installationsschlitze sind nach Abschluss der
Installationsarbeiten entsprechend den ausgeschriebenen
Positionen fachgerecht zu schließen.
Einzuputzende Rohrleitungen sind, soweit erforderlich,
mit geeigneten Putzträgern zu überspannen. Hohlräume
sind entsprechend der jeweiligen Position mit
geeignetem Material auszustopfen.
Die fertiggestellten Flächen sind an den angrenzenden
Putzbestand anzupassen.
13. Brand- und Schallschutz
Putzarbeiten an brand- oder schallschutztechnisch
relevanten Bauteilen sind so auszuführen, dass die in
den Fachnachweisen zugrunde gelegten
Bauteileigenschaften eingehalten werden.
Im konstruktiven Brandschutznachweis werden bei
bestimmten neu herzustellenden bzw. auszubessernden
massiven Treppenraum- und Trennwänden beidseitig
verputzte Wandkonstruktionen angesetzt.
Abweichungen von nachgewiesenen Konstruktionen sind vor
Ausführung mit der Bauleitung bzw. dem zuständigen
Fachplaner abzustimmen.
14. Schadstoffbelastete Bestandsflächen
Die Ergebnisse des vorliegenden Schadstoffkatasters
sind zu beachten.
Schadstoffhaltige oder schadstoffverdächtige Putz-,
Spachtel- und Beschichtungsflächen dürfen im Rahmen der
regulären Innenputzarbeiten nicht eigenmächtig
geschliffen, gefräst, abgeschlagen oder anderweitig
bearbeitet werden.
Arbeiten an entsprechend belasteten Flächen sind vor
Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen und erfolgen,
soweit erforderlich, im Rahmen der gesonderten
Schadstoffsanierung.
15. Meterrisse
Vorhandene Höhenbezugspunkte und Meterrisse sind zu
übernehmen und während der eigenen Arbeiten zu sichern.
Soweit in den Einzelpositionen gefordert, sind
Meterrissmarkierungen an Raumecken sowie im Bereich von
Tür- und Fensterleibungen anzubringen und zu
dokumentieren.
16. Arbeitsbedingungen
Die Verarbeitungstemperaturen, Untergrundtemperaturen,
Stand- und Trocknungszeiten sowie sonstigen
klimatischen Anforderungen des jeweiligen Putzsystems
sind einzuhalten.
Putzarbeiten dürfen nicht auf gefrorenen,
durchfeuchteten oder anderweitig ungeeigneten
Untergründen ausgeführt werden.
Während der Abbinde- und Trocknungszeit ist für
geeignete klimatische Bedingungen und ausreichende
Lüftung zu sorgen.
17. Schutz angrenzender Bauteile
Fenster, Türen, Bodenflächen, Installationen,
Einbauteile und sonstige verbleibende Bauteile sind vor
Verschmutzung und Beschädigung zu schützen.
Durch die Arbeiten verursachte Verunreinigungen sind
laufend zu entfernen.
18. Koordination der Arbeiten
Die Ausführung ist mit den beteiligten Gewerken,
insbesondere Rohbau, Trockenbau, Fensterbau, Elektro,
HLS, Fliesen- und Malerarbeiten, abzustimmen.
Putzflächen dürfen erst geschlossen werden, wenn
sämtliche verdeckt liegenden Installationen und
Einbauteile vollständig hergestellt bzw. für die
weitere Bearbeitung freigegeben sind.
19. Nebenleistungen
Sämtliche zur fachgerechten und vollständigen
Herstellung der ausgeschriebenen Leistungen
erforderlichen üblichen Nebenleistungen sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren, soweit hierfür keine
gesonderten Positionen vorgesehen sind.
Hierzu zählen insbesondere erforderliche Zuschnitte,
kleinere Anpassungsarbeiten, Schutzmaßnahmen, das
Herstellen sauberer Anschlüsse sowie das Reinigen des
eigenen Arbeitsbereiches nach Abschluss der Arbeiten.
1. Allgemeines
01 Bauabschnitt 1
01
Bauabschnitt 1
01.01 Typ A - Haus 51a
01.01
Typ A - Haus 51a
01.02 Typ A - Haus 51b
01.02
Typ A - Haus 51b
01.03 Typ C - Haus 49
01.03
Typ C - Haus 49
01.04 Typ D - Haus 47
01.04
Typ D - Haus 47
01.05 Typ D - Haus 51
01.05
Typ D - Haus 51
01.06 Typ E - Haus 45
01.06
Typ E - Haus 45
02 Bauabschnitt 2
02
Bauabschnitt 2
02.01 Typ B - Haus 51c
02.01
Typ B - Haus 51c
02.02 Typ C - Haus 51d
02.02
Typ C - Haus 51d
02.03 Typ D - Haus 53
02.03
Typ D - Haus 53
02.04 Typ D - Haus 55
02.04
Typ D - Haus 55
02.05 Typ F - Haus 51e
02.05
Typ F - Haus 51e