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1 Allgemeine Vorbemerkungen
1
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeines
1. Objekt
Baufeldfreimachung und Rückbau 3 Bestandgebäude und Garagenanlagen
Alte Jakobstraße 4 / Franz-Künstler-Straße 10,
10969 Berlin
2. Projektbeschreibung
Das Grundstück befindet sich in der Alte Jakobstraße 4 / Franz-Künstler-Straße 10, 10969 Berlin. Auf dem rd. 2 ha großen Grundstück soll ein neuer Wohnbaustandort entwickelt werden.
Die gegenwärtige Nutzung besteht aus einer temporären Unterbringung Geflüchteter, einem Hundeauslaufplatz, Garagen.
Die aktuelle Bebauung besteht aus drei abrisswürdigen leerstehenden annähernd baugleichen, 3-geschossigen, nicht unterkellerten ehemaligen Gästehausbauten, einem angebauten, unterkellertem, eingeschossigem Empfangsgebäude sowie Garagen. Diese Gebäude sind schadstoffbelastet.
Das Flurstück 658 wird geringfügig von den Garagenzellen aus dem benachbarten Grundstück (Flurstück 659) überbaut.
Eine Teilfläche, Flurstück 611, 406/2 und teilweise 641 wurde mit einer Containeranlage für die temporäre Unterbringung Geflüchteter bebaut.
Die leerstehenden Gästehausbauten und die Garagen müssen dem neuen Wohnungsbau weichen und werden schadstoffsaniert und abgerissen, die Containeranlage wird zurückgebaut.
Die Garagen bestehen aus 4 separaten Garagengebäuden, die aus mehreren Einzelgaragen bestehen.
Die 4 einzelnen Garagengebäuden stehen bis ca. 50-70 m voneinander entfernt
Um die Abbrucharbeiten ungehindert und ohne artenschutzrelevante Auflagen ausführen zu müssen, wurde die Baumfällung (ohne entfernen der Stuppen) als vorgezogene Maßnahme bereits durchgeführt. Alle Ausgleichsmaßnahmen ( freistehenden Bretterwände mit Nistkästen) sind vor Beschädigungen zu schützen.
Auf Grund von Auflagen des Umwelt- und Naturschutzamtes müssen Teile von 2 Gebäuden in dem Bereich von geschützten Bäumen (anteilig Funddament und Bodenplatte in Wurzelbereichen) verbleiben und dürfen nicht abgebrochen werde.
3. Ablauf der Arbeiten
Folgender Ablauf der Arbeiten ist vorgesehen:
Baustelleneinrichtung, Abgrenzung des Baufeldes
Baufeldfreimachung, Beräumung Sperrmüll etc. Rückschnitt Sträucher etc.
Herstellung Baustellenein- und -ausfahrt, Einrichten Baustrom und Bauwasser.
Entkernung der Garagen A1
maschineller Abbruch der Garagen A1
Herstellen Baustraßen
Aufbau besondere Baustelleneinrichtung für Schadstoffsanierung (Beginnend mit Geb. A2, dann A3, dann A4 und A5)
Schadstoffsanierung (Beginnend mit Geb. A2, dann A3, dann A4 und A5),
Abnahme der Schadstoffsanierung durch die Bauüberwachung des Auftraggebers
Entkernung der Abbruchgebäude (Beginnend mit A2, dann A3, dann A4 und A5 )
Rückbau und Verpackung der Außenwandelemente
maschineller Abbruch der Gebäude (Beginnend mit A2, dann A3, dann A4, A5 und Geb. A 1), einschl. Fundamente
maschineller Abbruch der Außenanlagen
Rückbau Baustraßen, Beräumung Baustelleneinrichtung, Übergabe Baufeldabgrenzung
Parallel zu den o.g. Arbeiten erfolgt die Entsorgung der entstehenden Abfallstoffe.
Um die Maßnahme in der vorgegebenen Zeit ausführen zu können, sind im Rahmen der Schadstoffsanierung immer mindestens 2 Sanierungsbereiche gleichzeitig zu bearbeiten.
Dieses ist bei der Personal-, Geräte- und Materialplanung ist entsprechend zu berücksichtigen.
4. Lager und Aufenthaltsräume
Besondere Lager- und Aufenthaltsräume außerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches stehen nicht zur Verfügung.
5. Zugang zum Gebäude
Der Zugang / die Zufahrt zum Gelände erfolgt über die Einfahrt auf der Franz-Künstler-Straße
6. Fachtechnische Baubegleitung
Die fachtechnische Bauüberwachung im Zuge der Auftragserteilung durch den AG benannt.
7. Baustrom/Bauwasser
Die Herstellung und Vorhaltung von Baustrom und Bauwasser erfolgt eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer. Die Verbrauchskosten sind in die jeweiligen Positionen einzuberechnen. Eine separate Vergütung der Verbrauchskosten erfolgt nicht.
8. Material An- und Abtransport
Die Zufahrt zum Gelände und zur Baustelle ist nur über die Einfahrt Franz-Künstler-Straße möglich. Die Ausfahrt soll über ein noch zu schaffende auch auf die Franz-Künstler-Straße gehen.
In allen Positionen, die eine Herstellung beschreiben, ist die Lieferung der benötigten Materialien in die Einheitspreise einzuberechnen.
9. Transportwege
Da das Baufeldes nicht in allen Bereichen befahren werden kann, kann es zu verlängerten Transportwege von
- horizontal außerhalb des Gebäude: bis 100 m
kommen. Diese sind in die Einheitspreise einzuberechnen.
10 Sanierungsziel
Die Erfolgskontrolle wird auf der Grundlage der TRGS 519 durch die Fachtechnische Baubegleitung des AG vorgenommen. Zunächst erfolgt eine visuelle Abnahmen der einzelnen Sanierungsbereiche, anschließend die Freimessungen nach VDI 3492. Das Sanierungsziel gilt als erreicht, wenn bei diesen Messungen die Konzentration an anorganischen Fasern 500 F/m³ nicht übersteigt und der Possionwert unter 1.000 F/m³ liegt. Eine Mittelwertbildung ist nicht zulässig.
Kann mit der ersten Messreihe in einem Sanierungsbereich der Sanierungserfolg nicht festgestellt werden, legt die Fachtechnische Baubegleitung des AG die weiteren Maßnahme zur Erreichung des Sanierungsziels fest. Diese sind vom Auftragnehmer kostenneutral auszuführen. Die Kosten für die erneuten Kontrollmessungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
11. Gesetzliche Grundlagen zur Schadstoffsanierung
Die Gefährdungsbeurteilung und der Arbeitsplan gemäß GefStoffV sind durch den AN zu erstellen und im Zuge der Bauanlaufberatung der Fachbauleitung zu übergeben sowie auf der Baustelle zu hinterlegen.
Die Tätigkeiten zur Beseitigung der Asbestprodukte gemäß TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten.
Die Tätigkeiten zur Beseitigung der KMF-Produkte sind gemäß der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" auszuführen.
Die Tätigkeiten zur Beseitigung der PAK-Produkte sind gemäß der TRGS 524, der DGUV Regel 101-004 und der TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material" auszuführen.
12. Artenschutz
Vor Beginn der Abbrucharbeiten erfolgt eine Begehung durch die Ökologische Baubegleitung, um evtl. Besiedlung der Gebäude durch schützenswerte Tiere auschließen zu können.
Erst nach Freigabe der Ökologische Baubegleitung kann mit den Abbrucharbeiten begonnen werden.
13. Medientrennung
Im Vorfeld der Abbruchmaßnahmen wurden die Medienleitungen (Wasser, Strom, Heizung, Telefon, Daten) stillgelegt.
Um auszuschließen, dass abzubrechenden Leistungen noch in Betrieb sind, sind alle abzubrechenden Leitungen durch Fachpersonal des AN vor dem Abbruch nochmal auf Medienfreiheit zu prüfen. Die Abwasserleitungen sind 2m vor der Gebäudekante freizulegen, fachgerecht zu trennen, ordnungsgemäß zu verschließen und die Leitungen 2m vor der Gebäudekante zurückzubauen.
14. Entsorgung der Bauabfälle
1. Verpackungsabfall, überschüssiges Baumaterial,
Baustellenabfälle
Anfallendes Verpackungsmaterial bleibt Eigentum des AN und ist, soweit möglich, dem Dualen System zuzuführen oder auf andere Art ordnungsgemäß zu entsorgen.
Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Reste etc.) und Baustellenabfälle aus dem Bereich des AN entsorgt dieser in eigener Zuständigkeit.
Verpackungsmaterial, überschüssiges Baumaterial und
Baustellenabfälle des AN sind auf der Baustelle in
verschließbaren Containern zu sammeln. Das Verbringen
oben genannter Abfälle in die Sammelbehälter für
Bauabfälle ist untersagt. Gefüllte Container sind ohne
Aufforderung und unverzüglich abzufahren.
Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach
Genehmigung durch die Bauleitung und nur in
geschlossenen Containern erfolgen.
Die anfallenden Kosten für das Aufstellen, Vorhalten (bis 4 Wochen)
und Beseitigen der Container ist eine Nebenleistung und
in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen
einzurechnen.
2. Alle Abfallarten
Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012
und in Kraft gesetzt am 01.06.2012, in der jeweils
gültigen Fassung, mit allen Rechtsgrundlagen,
Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung,
Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen anzuwenden.
Grundsätzlich ist verwertbarer Abfall nicht zu
beseitigen.
Jeder auf der Baustelle anfallende Abfall ist je
Abfallschlüsselnummer getrennt in verschließbaren
Containern zu sammeln. Von der Regelung der
artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur
abgewichen werden, wenn der AG in einer entsprechenden
Position festlegt, dass die Entsorgung der gemischten
Bau- und Abbruchabfälle über eine Abfallsortieranlage
zu erfolgen hat.
Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und
unverzüglich abzufahren.
Vor dem Abtransport der Bauabfälle ist die
abzurechnende Menge durch Unterschrift/Signatur vom AG
auf dem Übernahmeschein/Begleitschein zu bestätigen.
Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach
Genehmigung durch die Bauleitung und nur in
verschließbaren Containern erfolgen.
Grundsätzlich sind in die Entsorgungspositionen
einzukalkulieren:
- Aufschütten der Haufwerke Größe bis 500 m³
- Transport der Abfälle zum Container bzw. zur
Haufwerksfläche
- das Sortieren des Abfalls
- Kosten für das jeweilige Nachweisverfahren
Die Deponie- bzw. Entsorgungskosten werden bei einem
Einzelentsorgungsnachweis für gefährlichen Abfall zur
Beseitigung bzw. zur Verwertung unmittelbar vom AG an
den Deponiebetreiber bzw. an die Verwertungsanlage
gezahlt. Die Entsorgungsgebühren der SBB werden
ebenfalls von dem AG direkt übernommen. Bei allen
weiteren Entsorgungs- bzw. Verwertungsverfahren sind
die Deponie- bzw. Annahmegebühren in die
Entsorgungspositionen einzukalkulieren.
Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung
ist der Bauleitung unverzüglich und unaufgefordert
zuzuleiten.
Grundlage für die Abrechnung bilden die ordnungsgemäß
ausgefüllten Nachweisbelege (vollständig ausgefüllter und signierter Übernahmeschein/Begleitschein mit eingetragender Wiegescheinnummer), die Belege der Annahmestelle über die erfolgte Verwertung/Beseitigung (Wiegekarten) und das Aufmaß.
Die Übernahmescheine in Papierform sind durch den AN
bereitzustellen.
Sollte der AN den Abfall in eigener Zuständigkeit
verwerten wollen, so hat er auf den Übernahmescheinen
als Entsorger zu zeichnen. Mit seiner Unterschrift
bestätigt der AN die ordnungsgemäße Entsorgung.
Allgemeiner Hinweis:
In Abhängigkeit von den bei der Durchführung der
Baumaßnahme anfallenden Abfallarten werden nachfolgende
Vorbemerkungen ganz oder in Teilen Vertragsbestandteil:
a) (Nicht gefährlicher) Abfall
Nicht gefährlicher Abfall zur Wiederverwendung, zum
Recycling oder zur Verwertung ist immer einer
entsprechenden Anlage zuzuführen. Nicht gefährliche
Bauabfälle, die nicht verwertet werden können, sind
eigenverantwortlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung
zuzuführen.
Das Merkblatt 1 Hinweise zur Entsorgung von nicht
gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin von der
Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu beachten.
Für den Transport der nicht gefährlichen Abfälle ist
eine gültige Anzeige zur Beförderung von Abfällen an
die zuständige Behörde erforderlich. Diese ist nach
Aufforderung der Vergabestelle unverzüglich vorzulegen,
jedoch spätestens vor Auftragserteilung. Die Fahrzeuge
sind während des Transportes von nicht gefährlichen
Abfällen auf öffentlichen Straßen mit der Warntafel "A"
zu kennzeichnen.
Ein Entsorgungsnachweis im Sinne der Verordnung über
Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ist für die
Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall nicht
erforderlich.
Als Beleg über die Abfuhr und die Annahme des Abfalls
ist das Übernahmescheinformular in Papierform zu
verwenden, auszufüllen und vor Abfahrt durch die
örtliche Bauleitung gegenzeichnen zu lassen.
Auf dem Übernahmeschein ist die Anfallstelle (Ort der
Baustelle) zu vermerken.
Das gültige Berliner Landesabfallrecht ist bei der
Entsorgung anzuwenden.
b) Gefährlicher Abfall
Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der
Andienungspflicht bzw. gefährlicher Abfall zur
Verwertung der Anzeigepflicht an die
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB).
Das Merkblatt 2 Hinweise zur Entsorgung von
gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land
Berlin anfallen von der Senatsverwaltung Gesundheit,
Umwelt und Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu
beachten.
Für den Transport der Abfälle ist eine gültige
Transportgenehmigung/Beförderungserlaubnis
erforderlich. Diese ist nach Aufforderung der
Vergabestelle unverzüglich vorzulegen, jedoch
spätestens vor Auftragserteilung. Die Fahrzeuge sind
während des Transportes von gefährlichen Abfällen auf
öffentlichen Straßen mit der Warntafel A zu
kennzeichnen.
Grundlage des Nachweisverfahrens bildet die Verordnung
über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung) vom 20.10.2006, in Kraft gesetzt
am 01.02.2007. Ab dem 01.04.2010 ist das elektronische
Nachweisverfahren bei den gefährlichen Abfällen
anzuwenden.
Bei einer Entsorgung der gefährlichen Abfälle über
einen Sammelentsorgungsnachweis ist der Übernahmeschein
in Papierform zu verwenden. Der Einsammler hat eine
Kopie des dazugehörigen Begleitscheins aus dem
elektronischen Register bei der Abrechnung zu
übergeben.
Das gültige Berliner Landesabfallrecht ist bei der
Entsorgung zugrunde zu legen.
15. Verpackungsmaterial für Schadstoffsanierung
Die Kosten für die Lieferung und den Verbrauch von Verpackung und Verbrauchsmaterial (BigBags, Folie, Klebeband etc.) für die fachgerechte Verpackung der gefährlichen Abfälle ist in die jeweiligen EP einzuberechnen. Eine separate Vergütung für Verpachung und/oder Verbrauchsmaterial gibt es nicht.
16. Vorhaltekosten spezielle Baustelleneirichtung Schadstoffsanierung
In den jeweiligen Positionen der Spezielle Baustelleneinrichtung für Schadstoffsanierungen ist die Vorhaltung für die Dauer der Sanierungs- und Abbrucharbeiten mit einzuberechnen.
Eine zusätzliche Abrechnung einer Vorhaltung während der Arbeiten gibt es nicht.
17. Erschwernisse
Für die Umsetzung der Baustelleneinrichtung für die Schadstoffsanierung zwischen 2 Gebäuden ist eine Transportentfernung von bis zu 170 m einzukalkulieren.
Am Gebäude 2 befindet sich ein alter Öltank, der zum Schutz eines Bestandsbaums auf Grund von Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzamtes nicht entfernt werden darf. Der Bereich des Öltanks darf deshalb nicht mit schweeren Maschienen und Geräten befahren werden.
Allgemeine Vorbemerkungen
2 Baustelleneinrichtung und Vorbereitung
2
Baustelleneinrichtung und Vorbereitung
2.10 allgemeine Baustelleneinrichtung
2.10
allgemeine Baustelleneinrichtung
2.20 Vorbereitende Arbeiten
2.20
Vorbereitende Arbeiten
2.30 Leistungen für den Artenschutz
2.30
Leistungen für den Artenschutz
2.40 Spezielle Baustelleneinrichtung für Schadstoffsanierungen
2.40
Spezielle Baustelleneinrichtung für Schadstoffsanierungen
3 vorbereitende Entkernung
3
vorbereitende Entkernung
3.10 vorbereitende Entkernung in den Unterkunftsgebäude
3.10
vorbereitende Entkernung in den Unterkunftsgebäude
4 Schadstoffsanierung
4
Schadstoffsanierung
4.10 Schadstoffsanierung in den Unterkunftsgebäuden
4.10
Schadstoffsanierung in den Unterkunftsgebäuden
5 Entkernungsarbeiten
5
Entkernungsarbeiten
5.10 Entkernung als Vorbereitung für maschinellen Abbruch
5.10
Entkernung als Vorbereitung für maschinellen Abbruch
6 maschineller Abbruch
6
maschineller Abbruch
6.10 maschineller Abbruch Gebäude
6.10
maschineller Abbruch Gebäude
6.20 maschineller Abbruch Außenanlagen
6.20
maschineller Abbruch Außenanlagen
7 Erdarbeiten
7
Erdarbeiten
7.__.010 Boden lösen, innerhalb der Baustelle umlagern T bis 3m Boden, ab Geländeoberfläche profilgerecht lösen, fördern, mit geböschten Wänden, Aushubtiefe bis 3 m,
Aushub mit Maschinen-/Gerätetechnik, max. Gesamtgewicht der Geräte ohne Beschränkung, aufgenommene Stoffe innerhalb der Baustelle umlagern
Mengenermittlung nach Aufmaß an der Entnahmestelle.
7.__.010
Boden lösen, innerhalb der Baustelle umlagern T bis 3m
1,000.00
m3
7.__.020 Liefern Boden GU Liefern von Stoffen frei Baustelle, Mengenermittlung nach Wiegekarte, Boden, mit einer Bodengruppe, Bodengruppe 1 GU DIN 18196 (Kies-Schluff-Gemisch).
7.__.020
Liefern Boden GU
100.00
t
7.__.030 Boden auf Baustelle gelagert einbauen und verdichten Einbau-H
bis 1,5m Boden, auf der Baustelle gelagert, schichtenweise einbauen und verdichten, Einbauhöhe bis 2 m, Mengenermittlung nach Auftragprofilen.
7.__.030
Boden auf Baustelle gelagert einbauen und verdichten Einbau-H
bis 1,5m
50.00
m3
7.__.040 Bodenhindernis Beton abbrechen laden fördern lagern Hindernis im Boden aus Beton, abbrechen, laden, fördern, lagern
Abbruch mit Maschinen-/Gerätetechnik, max. Gesamtgewicht der Geräte ohne Beschränkung, aufgenommene Stoffe zur Entsorgung sortieren, sammeln, auf der Baustelle bereitstellen, einschl. Haufwerkbildung für mineralische Bauabfälle (Beton-Bauschutt/MW-Bauschutt/Boden) bis ca. 500 m³ und Bereitstellung der Haufwerke für Analytik,
Mengenermittlung nach Aufmaß
7.__.040
Bodenhindernis Beton abbrechen laden fördern lagern
50.00
m3
8 Entsorgung und Transport
8
Entsorgung und Transport
Vorbemerkung zur Entsorgung der Bauabfälle 1. Verpackungsabfall, überschüssiges Baumaterial,
Baustellenabfälle
Anfallendes Verpackungsmaterial bleibt Eigentum des AN
und ist, soweit möglich, dem Dualen System zuzuführen
oder auf andere Art ordnungsgemäß zu entsorgen.
Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Reste etc.) und
Baustellenabfälle aus dem Bereich des AN entsorgt
dieser in eigener Zuständigkeit.
Verpackungsmaterial, überschüssiges Baumaterial und
Baustellenabfälle des AN sind auf der Baustelle in
verschließbaren Containern zu sammeln. Das Verbringen
oben genannter Abfälle in die Sammelbehälter für
Bauabfälle ist untersagt. Gefüllte Container sind ohne
Aufforderung und unverzüglich abzufahren.
Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach
Genehmigung durch die Bauleitung und nur in
geschlossenen Containern erfolgen.
Die anfallenden Kosten für das Aufstellen, Vorhalten (bis 4 Wochen)
und Beseitigen der Container ist eine Nebenleistung und
in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen
einzurechnen.
2. Alle Abfallarten
Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012
und in Kraft gesetzt am 01.06.2012, in der jeweils
gültigen Fassung, mit allen Rechtsgrundlagen,
Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung,
Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen anzuwenden.
Grundsätzlich ist verwertbarer Abfall nicht zu
beseitigen.
Jeder auf der Baustelle anfallende Abfall ist je
Abfallschlüsselnummer getrennt in verschließbaren
Containern zu sammeln. Von der Regelung der
artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur
abgewichen werden, wenn der AG in einer entsprechenden
Position festlegt, dass die Entsorgung der gemischten
Bau- und Abbruchabfälle über eine Abfallsortieranlage
zu erfolgen hat.
Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und
unverzüglich abzufahren.
Vor dem Abtransport der Bauabfälle ist die
abzurechnende Menge durch Unterschrift/Signatur vom AG
auf dem Übernahmeschein/Begleitschein zu bestätigen.
Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach
Genehmigung durch die Bauleitung und nur in
verschließbaren Containern erfolgen.
Grundsätzlich sind in die Entsorgungspositionen
einzukalkulieren:
- Aufschütten der Haufwerke Größe bis 500 m³
- Transport der Abfälle zum Container bzw. zur
Haufwerksfläche
- das Sortieren des Abfalls
- Kosten für das jeweilige Nachweisverfahren
Die Deponie- bzw. Entsorgungskosten werden bei einem
Einzelentsorgungsnachweis für gefährlichen Abfall zur
Beseitigung bzw. zur Verwertung unmittelbar vom AG an
den Deponiebetreiber bzw. an die Verwertungsanlage
gezahlt. Die Entsorgungsgebühren der SBB werden
ebenfalls von dem AG direkt übernommen. Bei allen
weiteren Entsorgungs- bzw. Verwertungsverfahren sind
die Deponie- bzw. Annahmegebühren in die
Entsorgungspositionen einzukalkulieren.
Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung
ist der Bauleitung unverzüglich und unaufgefordert
zuzuleiten.
Grundlage für die Abrechnung bilden die ordnungsgemäß
ausgefüllten Nachweisbelege (vollständig ausgefüllter und signierter Übernahmeschein/Begleitschein mit eingetragender Wiegescheinnummer), die Belege der Annahmestelle über die erfolgte Verwertung/Beseitigung (Wiegekarten) und das Aufmaß.
Die Übernahmescheine in Papierform sind durch den AN
bereitzustellen.
Sollte der AN den Abfall in eigener Zuständigkeit
verwerten wollen, so hat er auf den Übernahmescheinen
als Entsorger zu zeichnen. Mit seiner Unterschrift
bestätigt der AN die ordnungsgemäße Entsorgung.
Allgemeiner Hinweis:
In Abhängigkeit von den bei der Durchführung der
Baumaßnahme anfallenden Abfallarten werden nachfolgende
Vorbemerkungen ganz oder in Teilen Vertragsbestandteil:
a) (Nicht gefährlicher) Abfall
Nicht gefährlicher Abfall zur Wiederverwendung, zum
Recycling oder zur Verwertung ist immer einer
entsprechenden Anlage zuzuführen. Nicht gefährliche
Bauabfälle, die nicht verwertet werden können, sind
eigenverantwortlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung
zuzuführen.
Das Merkblatt 1 Hinweise zur Entsorgung von nicht
gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin von der
Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu beachten.
Für den Transport der nicht gefährlichen Abfälle ist
eine gültige Anzeige zur Beförderung von Abfällen an
die zuständige Behörde erforderlich. Diese ist nach
Aufforderung der Vergabestelle unverzüglich vorzulegen,
jedoch spätestens vor Auftragserteilung. Die Fahrzeuge
sind während des Transportes von nicht gefährlichen
Abfällen auf öffentlichen Straßen mit der Warntafel "A"
zu kennzeichnen.
Ein Entsorgungsnachweis im Sinne der Verordnung über
Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ist für die
Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall nicht
erforderlich.
Als Beleg über die Abfuhr und die Annahme des Abfalls
ist das Übernahmescheinformular in Papierform zu
verwenden, auszufüllen und vor Abfahrt durch die
örtliche Bauleitung gegenzeichnen zu lassen.
Auf dem Übernahmeschein ist die Anfallstelle (Ort der
Baustelle) zu vermerken.
Das gültige Berliner Landesabfallrecht ist bei der
Entsorgung anzuwenden.
b) Gefährlicher Abfall
Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der
Andienungspflicht bzw. gefährlicher Abfall zur
Verwertung der Anzeigepflicht an die
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB).
Das Merkblatt 2 Hinweise zur Entsorgung von
gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land
Berlin anfallen von der Senatsverwaltung Gesundheit,
Umwelt und Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu
beachten.
Für den Transport der Abfälle ist eine gültige
Transportgenehmigung/Beförderungserlaubnis
erforderlich. Diese ist nach Aufforderung der
Vergabestelle unverzüglich vorzulegen, jedoch
spätestens vor Auftragserteilung. Die Fahrzeuge sind
während des Transportes von gefährlichen Abfällen auf
öffentlichen Straßen mit der Warntafel A zu
kennzeichnen.
Grundlage des Nachweisverfahrens bildet die Verordnung
über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung) vom 20.10.2006, in Kraft gesetzt
am 01.02.2007. Ab dem 01.04.2010 ist das elektronische
Nachweisverfahren bei den gefährlichen Abfällen
anzuwenden.
Bei einer Entsorgung der gefährlichen Abfälle über
einen Sammelentsorgungsnachweis ist der Übernahmeschein
in Papierform zu verwenden. Der Einsammler hat eine
Kopie des dazugehörigen Begleitscheins aus dem
elektronischen Register bei der Abrechnung zu
übergeben.
Das gültige Berliner Landesabfallrecht ist bei der
Entsorgung zugrunde zu legen.
Vorbemerkung zur Entsorgung der Bauabfälle
8.10 allgemein Entsorgung und Transport
8.10
allgemein Entsorgung und Transport
8.20 Entsorgung und Transport nicht gefährliche Abfälle
8.20
Entsorgung und Transport nicht gefährliche Abfälle
8.30 Transport gefährlicher Abfall
8.30
Transport gefährlicher Abfall
9 Stundenlohnarbeiten
9
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach Stundenver-
rechnungssätzen, in denen Lohn- und Gehalts-
kosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Sozial-
kassenbeiträge, Vermögenswirksame Leistungen
sowie Gemeinkostenanteile und Gewinn enthal-
ten sind, vergütet.
Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit sowie Erschwerniszuschläge
sind nicht in die Stundenverrechnungssätze
mit einzubeziehen, sondern - sofern sie nicht
schon als Teilleistungspositionen im Lei-
stungsverzeichnis enthalten sind - im Be-
darfsfall zu vereinbaren und gesondert nach-
zuweisen.
Der Bieter erklärt, daß der Stundenverrech-
nungssatz unter Beachtung der preisrecht-
lichen Vorschriften ermittelt wurde und unab-
hängig von der Anzahl der abgerechneten
Stunden gilt.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn
deren Ausführung von der Bauleitung angeord-
net wurde (zu § 2 Nr. 10 VOB/B).
Stundenlohnarbeiten
9.__.010 Arbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Arbeiter/-in
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
9.__.010
Arbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge
20.00
h
9.__.020 Arbeiter/-in Stundenlohnarbeiten mit PSA sämtliche
Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Arbeiter/-in
für Arbeiten im Schwarzbereich
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Kosten für die PSA, Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
9.__.020
Arbeiter/-in Stundenlohnarbeiten mit PSA sämtliche
Kosten/Zuschläge
10.00
h
9.__.030 Hydraulikbagger Fahrer/-in Hydraulikbagger, mit Fahrer/-in, einsetzen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
der Verrechnungssatz für das Gerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Betrieb, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn, Fahrwerk mit Ketten,
9.__.030
Hydraulikbagger Fahrer/-in
10.00
h
9.__.040 Feuerwerker nach § 20 Sprengstoffgesetz, sämtliche
Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten für einen Fachkundigen nach § 20 Sprengstoffgesetz, umgangssprachlich "Feuerwerker", für die Überwachung und sicherheitstechnische Baubegleitung während der Erdaushubarbeiten
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
Der Nachweis der Fachkundigen nach § 20 Sprengstoffgesetz ist mit dem Angebot vorzulegen.
9.__.040
Feuerwerker nach § 20 Sprengstoffgesetz, sämtliche
Kosten/Zuschläge
40.00
h
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