Putz- und Stuck-, Mauer- und Malerarbeiten, außen
Sanierung und Erweiterung 10G31
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1. ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG 1. ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG 1.0 Beschreibung der Baumaßnahme Bei der vorliegenden Baumaßnahme handelt es sich um die Sanierung des Bestandsgebäudes, bestehend aus den zentralen Gebäudeteilen (Haus A, Haus B) und einem 3-geschossigen Mittelbau, dem Teilabbruch (Turnhalle und Sanitärtrakte) sowie der Erweiterung durch einen an den Bestand angeschlossenen Neubau. Das Gelände liegt etwa bei 52,15 m.ü.NHN. Das Erdgeschoss liegt als Hochparterre bei 53,23 m.ü.NHN und entspricht 0,00 m für OKFF. 1.1. Vorhandene Grundstückssituation 1.1.1 Lage, Größe, Zuschnitt, Adresse: Adolfstr. 25, 12621 Berlin Bezirk: Marzahn-Hellersdorf Liegenschaftsbezeichnung: bebautes Grundstück Flurstücknummer: Flurstück 422, Flur 164, Gemarkung Hellersdorf (0590) Größe: 5.005 m2 Zuschnitt: ungleichmäßiger Zuschnitt 1.1.2 Eigentümer/in: Grundstückseigentümer ist das Land Berlin. 1.1.3 Nutzer/in: Alleiniger Nutzer ist die Franz-Carl-Achard-Grundschule, Adolfstraße 25, 12621 Berlin. 1.1.4 Gegenwärtige Nutzung: Die 1911/13 erbauten Schulgebäude decken zurzeit einen zweizügigen Grundschulbetrieb ab. Eine Nutzung der Sporthalle auf dem Baugrundstück ist aufgrund zu hoher Schadstoffbelastung untersagt. Auf dem Grundstück befindet sich weiterhin eine Mensa, die zur Versorgung der Schüler und des Personals dient. 1.1.5 Stand des Freimachens: Mit Schreiben vom 28.09.2021 wurde die Kampfmittelauswertung an das BA-MH übermittelt. Es ergab sich ein Anhaltspunkt für das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln. Diese Fläche befindet sich jedoch außerhalb des Baufeldes (hinter dem Hortgebäude). Im Baufeld wurden keine Verdachtsflächen festgestellt. 1.1.6 Lage des Baugrundstücks: Das ebene Schulgrundstück Adolfstraße 25 grenzt östlich an die Adolfstraße und ist von dieser erschlossen. Südlich und südwestlich tangiert die Waplitzer Straße. Der Standort liegt in unmittelbarer Nähe des südwestlich angrenzenden historischen Angerbereiches mit Dorfkirche der Ortslage Kaulsdorf. 1.1.7 Baulicher Zustand: Der Schulgebäudekomplex besteht aus zwei 3-geschossigen Baukörpern im jeweiligen Nord- und Südbereich des Schulhauptgebäudes und einem mittig dazwischen gebauten 2-geschossigen Baukörper als Verbindungsgebäude. An dieser 2-geschossige Mittelbau schließt auf der Westseite/schulhofseitig direkt das Turnhallengebäude an, welches sich über die Höhe von 2 Schulgebäudegeschossen erstreckt. Das bestehende Schulgebäude hat folgende Hauptabmessungen: Länge: ca. 59,55 m Breite: ca. 19,55 m Höhe Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes: ca. > 7 m und < 13 m Treppenhäuser: 4 1.1.8 Grundwasserstand Staunässe und Schichtenwasser können in allen Bereichen des Geschiebelehm- und Geschiebemergelpaketes und ggf. auch in der körnigen Auffülle auftreten. Dies wird insbesondere während und nach niederschlagsreichen Perioden, also beispielsweise am Ende des hydrologischen Winterhalbjahres, der Fall sein. Weitere Angaben zum HGW und zur hydrologischen Situation sind von der zuständigen Behörde (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung Integrativer Umweltschutz, Arbeitsgruppe Geologie und Grundwassermanagement II E 3, Brückenstraße 6, 10179 Berlin) einzuholen. Mittlerer GW: +37,00 m NHN. GW Endzustand (zeHGW): +39,50 m NHN. Der Grundwasserspiegel in den liegenden Sanden ist für die Bebauung ohne Bedeutung. Das Grundwasser wird als nicht betonangreifend gemäß DIN 4030 eingestuft. 1.1.9 Baugrund und Bodenverhältnisse entfällt 1.1.10 Angaben zu Schadstoffen ebtfällt 1.1.11 Denkmalschutz Das Gebäude steht ncht unter Denkmalschutz. 1.2 Beschreibung der Baumaßnahme 1.2.0 Allgemeines Das Gebäude ist während der Bauarbeiten nicht in Betrieb. 1.2.1 Abbrucharbeiten entfällt 1.2.2 Gründung Der Altbau ist unterkellert und auf Streifenfundamenten aus Mauerwerk gegründet. Die Gründungsebene liegt bei ca. 50,70 m.ü.NHN. Im Rahmen des Umbaus soll die Kellerkonstruktion des Bestandes gegen drückendes Wasser (aufstauendes Schichtenwasser, Sickerwasser) abgedichtet werden, d.h. durch die nachträgliche fachgerechte Aufbringung von Abdichtungen. Der Neubau wird auf einer Bodenplatte und auf Einzelfundamenten gegründet. Im Übergang zum Bestand werden abgetreppte Fundamentstreifen notwendig, um das neue Gründungsniveau auf das Bestandsgründungsniveau anzugleichen (z.B. Magerbeton). Die Gründungsebene liegt bei ca. 51,30 m.ü.NHN. Oberseitig auf der Bodenplatte ist eine Abdichtung gem. DIN 18533 Teil 1-3 bdquo;Abdichtung von erdberührten Bauteilenldquo; gegen anstehende Feuchtigkeit vorzusehen. 1.2.3 Konstruktion Der Neubau ist 3-geschossig geplant. Das Gebäude wird in Massivbauweise errichtet. Die tragende Konstruktion des geplanten Neubaus besteht aus Längs- und Querwänden in Stahlbeton und Mauerwerk sowie Stützen in Stahlbeton. Der Neubau ist nicht unterkellert. Die Wände werden in der Regel aus statischen Gründen in Stahlbeton ausgeführt. Die Decken werden als aussteifende Stahlbetonkonstruktion hergestellt und werden als Rippendecken (ggf. Teilvorfertigung) geplant, wobei sie über die kurze Gebäudeseite spannen. Die Rippendecke liegt entweder auf einer Wand oder auf einem Unterzug bzw. einer Kombination aus Über- und Unterzug auf. Der Bestands-Schulgebäudekomplex wurde in Mauerwerksmassivbauweise errichtet. Alle tragenden und nichttragenden Wände einschl. aussteifender Wandkonstruktionen bestehen aus Mauerwerk. Die Untergeschoss-, Erdgeschoss- und 1. Obergeschossdecken wurden als massive Stahlsteindecken und Decken im 2. Obergeschoss als Holzbalkendecken ausgeführt. Bei der Dachkonstruktion des Nord- und Südbereiches sowie der Turnhalle handelt es sich um eine zimmermannsmäßige Holzkonstruktion. Die Außenwände des Bestandes sind teilweise verputzt (Zementputz) Der Sockelbereich ist verklinkert. Die Außenwände sind nicht gedämmt.
1. ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE 2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE Vereinfachte Schreibweise AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer (Bieter) EP= Einheitspreis 2.1 Sichtung der Örtlichkeiten Anlässlich der engen Lage auf dem Gelände der Franz-Carl-Achard Grundschule wird seitens des AGs empfohlen sich vor Angebotsunterbreitung ein Bild von den Örtlichkeiten der Baustelle zu machen. 2.2 Lärm und Erschütterungen Die Arbeiten werden auf dem Gelände der Grundschule zeitgleich zum laufenden Betrieb unmittelbar im Bereich von angrenzenden Gebäuden durchgeführt. Der AN verpflichtet sich daher, ohne besondere Vergütung, Störungen auf der Baustelle, die von der Erfüllung seiner Leistung ausgehen, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere sind alle Möglichkeiten zur Minderung von Lärm-, Staub- und anderer Emissionen auszuschöpfen. Das heißt, dass für alle ausführenden Arbeiten grundsätzlich die erschütterungs- und lärmärmsten Verfahren anzuwenden sind bzw. ist alles Unumgängliche auf das technisch machbare Mindestmaß zu reduzieren, um Schäden an Bebauung, Mensch und Tier zu vermeiden. Alle Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen, Kanälen sowie Verkehr und Lagerungen im Nachbereich der Böschungen sind mit besonderer Vorsicht auszuführen. 2.3 Umweltschutz beim Baustellenbetrieb Die Belästigungen im Baustellenbereich, an/auf den Zufahrtsstraßen durch Lärm, Staubentwicklung o.ä. sind bei den Arbeiten und Transporten auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Auf die TRGS 559 (Mineralischer Staub) und deren Einhaltung wird ausdrücklich verwiesen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Immissionsschutz (Lärm, Staub) gemäß Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV) und Landesimmissionsschutzgesetz (LlmSchG Bln) sind einzuhalten. Alle erforderlichen Schutzvorkehrungen sind in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Das Grundstück liegt in der weiteren Schutzzone III A des Wasserwerkes Kaulsdorf. Hieraus resultieren wasserbehördliche Auflagen (z.B. Lagerung von Baumischabfällen nur in niederschlagsgesicherten Containern etc.), welche bei der Ausführung zu berücksichtigen sind. 2.4 Reinigung, Zufahrten Die Zufahrten, die Be- und Entladezonen der öffentlichen Bereiche und auch innerhalb der Baustelleneinrichtung, sind nach Verschmutzung durch Befahren mit eigenen Baufahrzeugen ständig im sauberen Zustand zu halten. Die Arbeitsbereiche sind arbeitstäglich zu reinigen. 2.5 Vorhandene Anlagen, Kabel und Leitungen Vor Aufnahme der Ausführung hat sich der AN über das Vorhandensein von Anlagen, Kabeln, Leitungen, Dränen u.ä. im Bereich seiner Arbeiten bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten und die Leitungen vor Beschädigung zu sichern. 2.6. Baustrom, -wasser Vom AG werden Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 2.7 Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung ist den beiliegenden BE-Plänen zu entnehmen. Jedes Gewerk ist für die, zur Erfüllung der eigenen Leistungen, erforderliche Baustelleneinrichtung selbst verantwortlich. Sanitärcontainer werden vom AG zur Verfügung gestellt. 2.8 Lager- und Parkflächen Lagerflächen sind nur im Baufeld möglich. Grundsätzlich muss aber davon ausgegangen werden, dass die Baustelle "Just-in-Time" beliefert werden muss - dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Parkflächen für Mitarbeiter des AN werden auf dem Baustellengelände nicht zur Verfügung gestellt. Das Parken in BE- und Entladezonen ist grundsätzlich verboten. Soweit der AN zusätzlich zu den zur Verfügung stehenden BE-Flächen weitere Bereiche anmietet oder nutzen will, trägt er hierfür alle anfallende Genehmigungs-, Nutzungs- und Reinigungsgebühren sowie ggf. notwendige Instandsetzungskosten. 2.9 Erschließung Der Personenzugang und alle Anlieferungen erfolgen während der gesamten Bauzeit über die Zufahrt in der Waplitzerstraße und der Adolfstraße. Die vorhandenen Feuerwehr- und Rettungswege sind generell freizuhalten und dürfen auch keinesfalls kurzfristig blockiert werden. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen durch sofortiges kostenpflichtiges Abschleppen geahndet werden. Alle öffentlichen Straßen, Gehwege sowie Straßen innerhalb des Geländes sind frei zu halten. 2.10 Baubesprechungen Nach Auftragserteilung wird grundsätzlich eine Anlaufbesprechung durchgeführt. Im Baubüro finden einmal wöchentlich Baubesprechungen zu regelmäßigen Terminen statt. Der AN ist innerhalb seines Ausführungszeitraums verpflichtet, an diesen Besprechungen teilzunehmen. Der Vertreter des AN muss eine geeignete, bevollmächtigte Person sein, die befugt und verpflichtet ist, verbindliche Abstimmungen zu treffen, Anweisungen des AG entgegenzunehmen und falls erforderlich, sofort ausführen zu lassen. Über das Ergebnis jeder Baubesprechung erstellt die Objektüberwachung des AG ein Protokoll. Im Protokoll getroffene Vereinbarungen und Leistungen sind einzuhalten. 2.11 Bautagesberichte Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein Bautagebuch zu führen und der Bauleitung regelmäßig, mindestens wöchentlich, im Rahmen der Baubesprechungen, vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in geeigneter Form über den Personal- und Geräteeinsatz, Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse aktuell zu berichten. Hierzu zählen auch Begehungen mit der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt. Dem Auftraggeber sind alle Unfälle, Erste Hilfe - Fälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. In den Berichten sind u.a. aufzunehmen: Name der Firma und Baustelle Fortlaufende Nummerierung Datum Temperatur um 7.00 Uhr/ Datum, windgeschützte Stelle Witterungsverhältnisse Anzahl der Arbeitnehmer nach Lohngruppen Maschineneinsatz Ausgeführte Leistung mit Ortsangabe (Geschoss / Achsen) Besondere Maßnahmen und Vorkommnisse Anweisungen der Objektüberwachung und des SiGe-Koordinators Unterschrift des Bauleiters des AN 2.12 SiGe-Koordinator Gemäß der Baustellenverordnung hat der AG einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator eingeschaltet. Den Anweisungen des Koordinierenden (gilt auch für Festlegungen im SiGe-Plan) ist unbedingt Folge zu leisten. Im Zuge der Koordination gemäß Baustellenverordnung verpflichtet sich der AN vor Beginn der Arbeiten, dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: - Namensliste der Ersthelfer und der Aufsichtsführenden, die auf der Baustelle eingesetzt werden sollen - Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes gem. Arbeitsschutzgesetz - Dokumentierte Unterweisungen - Instandhaltungs- und Prüfnachweise der Arbeitsmittel, soweit diese durch Vorschriften der BG oder andere Vorschriften gefordert werden - Sachkundenachweis für Eingriffe in den Straßenverkehr, soweit diese aus Gründen der Baustelleneinrichtung notwendig sind - Montageanweisungen für Montagearbeiten - soweit erforderlich. 2.13 DGUV Information 203-006 Gemäß der DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" ist die Einhaltung der Prüfung der elektrisch betriebenen Betriebsmittel (Kran, Handgeräte, Leitungsroller, Arbeitsbeleuchtung) entsprechend zu protokollieren. Das Prüfprotokoll ist ausgefüllt vor Beginn der Arbeiten dem AG zu übergeben und entsprechend den Prüflisten der Gerätschaften bei Bedarf zu aktualisieren. 2.14 Verpackungsmaterial und überschüssiges Baumaterial Anfallendes Verpackungsmaterial bleibt Eigentum des AN und ist, soweit möglich, dem Dualen System zuzuführen oder auf andere Art ordnungsgemäß zu entsorgen. Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Reste) und Baustellenabfälle aus dem Bereich des AN entsorgt dieser in eigener Zuständigkeit. Verpackungsmaterial, überschüssiges Baumaterial und Baustellenabfälle des AN sind arbeitstäglich zu entsorgen. Das Verbringen obengenannter Abfälle in die Container für Abbrüche ist untersagt. Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung des AG und nur in geschlossenen Containern erfolgen. 2.15 Entsorgung von Abbruchmaterialien Für die artenspezifische Trennung und fachgerechte Entsorgung von Abbruchgut entsprechend den aktuell gültigen behördlichen Vorschriften, ist der AN verantwortlich. Die Sammlung von Abbruchgut darf nur in dafür vom AN aufzustellenden Sammelbehältern (Containern) erfolgen. Entsprechende Entsorgungsnachweise sind vom AN zeitnah vorzulegen. Grundlage für die Abrechnung sind das Aufmaß sowie der Wiege- und Übernahmeschein. Die Stellflächen für die Container werden in Abstimmung mit der Objektüberwachung festgelegt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Erschließung /Erreichbarkeit aller Baubereiche nur bedingt bzw. eingeschränkt möglich ist. Ein Transportweg bis 100 m vom Abbruchort bis zu den Sammelcontainern ist in die Einheitspreise der Abbruchpositionen einzukalkulieren. 2.16 Genehmigungen Erforderliche öffentliche Genehmigungen (u.a. für Geh- bzw. Straßenlandanmietung, Straßensperrungen) sind durch den AN zu beantragen. Alle anfallenden Gebühren, Bürgschaften und sonstigen Kosten sind durch den AN zu zahlen und dem AG auf Anforderung nachzuweisen. 2.17 Ausführungsanweisung Allen Anweisungen und Hinweisen des AG bzw. dessen Bevollmächtigten, auch bei der Ausführung der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist sofort Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung und Verstößen gegen die Baustellenordnung durch Betriebsangehörige des Auftragnehmers (AN) sind die betreffenden Personen unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Die Objektüberwachung ist bevollmächtigt, den Auftraggeber bei den Belangen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist sie nicht bevollmächtigt. Grundsätzlich ist sämtlicher rechtsrelevanter Schriftverkehr an die Objektüberwachung und in digitaler Kopie (Email) an die Projektleitung des AG zu übermitteln. Die Objektüberwachung ist seitens des AG bevollmächtigt - zur Entgegennahme von Behinderungsanzeigen; zur Entgegennahme von Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlung. 2.18 Bauleitung/ Aufsichtspersonal Der Auftragnehmer hat seine Leistungserbringung mit vorhergehenden und nachfolgenden Gewerken, die seine eigene Leistung technisch berühren, so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die eigenen Ausführungstermine in Bezug auf die Detailausführungsschritte und Funktionsgerechtigkeit ordnungsgemäß erfolgen. Die dabei üblicherweise anstehenden Arbeitsabfolgen, technischen Abhängigkeiten und zeitlich getrennten Einzelschritte von Teilleistungen sind bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Baustelle während der gesamten Bauzeit mit einem/einer, der deutschen Sprache mächtigen, Bauleiter/in besetzt zu halten, der verantwortlich die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen gemäß BauOBln, BaustellVO, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien, Auflagen der Berufsgenossenschaften überwacht und entsprechende Maßnahmen ergreift. Darüber hinaus ist der SiGe-Plan zu beachten und den Weisungen des SiGeKo Folge zu leisten. Die Verantwortung erstreckt sich auf die Baustelle und die angrenzenden Flächen, für die Verkehrssicherungspflicht besteht. Vom Auftragnehmer ist der/die firmeneigene verantwortliche Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer schriftlich eine/n Firmenbauleiter/in (bevollmächtigte/r Vertreter/in) zu benennen und jeden Personalwechsel in dieser Funktion schriftlich anzuzeigen. Der/die Firmenbauleiter/in ist Ansprechpartner/in der Objektüberwachung des AG und verantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften im Fachbereich des Auftragnehmers. Der AN stellt die gesetzlich vorgeschriebenen Ersthelfenden und benennt diese schriftlich dem AG. Die Ersthelfenden der AN müssen einheitlich und klar in Ihrer Funktion erkennbar sein. Der/die Firmenbauleiter/in muss täglich auf der Baustelle anwesend sein und hat an den regelmäßigen Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Alle Äußerungen des AN müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Der AN erpflichtet sich ferner dafür zu sorgen, dass ständig weisungsbefugtes Personal anwesend ist, welches eine fachliche Verständigung in deutscher Sprache ermöglicht. Der Auftragnehmer ist gehalten, bestens geschultes, und in Ausführung der beschriebenen Leistungen erfahrenes Personal unter verantwortlicher Aufsicht abzustellen. 2.19 Baustellenverordnung Diese Baustelle unterliegt der Baustellenverordnung (BaustellV). Die vom SiGeKo erstellte Baustellenverordnung ist durch den AN im Original zu unterschreiben und wird Vertragsbestandteil. Die Belehrung aller am Bau Beteiligten Personen ist durch den AN vor Beginn der Arbeiten und später im monatlichen Turnus durchzuführen und gegenüber der Objektüberwachung des AG nachzuweisen. Der SiGeKo ist weisungsbefugt. Die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter jedes AN müssen der Objektüberwachung des AGs namentlich bekannt sein. Des Weiteren ist der persönliche Schutzhelm jedes auf der Baustelle tätigen Mitarbeiters mit seinem Namen und seiner Firmenzugehörigkeit maschinell zu beschriften. Nach den gesetzlichen Vorschriften hat jeder AN einen Ersthelfenden zu benennen. Diese müssen sichtbar am Schutzhelm erkennbar sein (z.B. Aufkleber "Ersthelfer/in"). 2.20 Technische Betriebsmittel, Maschinen u. Geräte Alle durch den AN eingesetzten elektrischen Betriebsmittel (Maschinen, Kabel, Verteiler, Leuchten) müssen gemäß den Vorschriften in V248 für den Baustelleneinsatz in gem. Vorschrift genannten Zeiträumen durch eine Fachkraft geprüft sein. Der Nachweis hierzu ist auf der Baustelle vorzuhalten und bei Bedarf dem AG, der Objektüberwachung des AG oder dem SiGeKo vorzulegen. Sämtliche Installationen, Reparaturen von und an elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur durch Elektrofachkräfte durchgeführt werden. Die Baustelle ist gemäß einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und nach Anzahl der Beschäftigten auszustatten. Dies betrifft u.a. die BGV A5 "Erste Hilfe", Arbeitsstättenverordnung bzw. Arbeitsstättenrichtlinie. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D9) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Objektüberwachung des AG durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken. 2.21 Bauschild Eigene Firmenschilder oder Werbung am Bauzaun oder Gerüst des Auftragnehmers sind nicht gestattet. 2.22 Firmenangehörige Der Auftragnehmer einschließlich seiner Unterauftragnehmer hat sicherzustellen, dass die jeweils auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer sich jederzeit als Firmenangehörige ausweisen können. Der Auftraggeber behält sich vor, durch seine bevollmächtigen Vertreter Stichproben zur Einhaltung dieser Maßnahme auf der Baustelle durchzuführen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Bedarf eigene Baustellenausweise auszugeben und den Zugang zur Baustelle nur gegen deren Vorlage zu gestatten. 2.23 Arbeitsschutz/ SiGeKo Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die "allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln" beachtet werden. Diese Verpflichtung ist ein Teil des Vertrages. 2.24 Abrechnung Alle Rechnungen sind mit folgender Rechnungsadresse zu versehen: Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abt. Schule, Sport, Weiterbildung, Kultur, Facility Management FB Baumanagement, FM Bau 22, Premnitzer Str. 13, 12681 Berlin und über die zuständige Objektüberwachung (Anschrift wird benannt) 2-fach inkl. prüfbarer Aufmaßunterlagen einzureichen. Der Rechnungseingang bei der Objektüberwachung des AG gilt als Rechnungseingang beim Auftraggeber. Parallel ist die Rechnung an die Projektsteuerung per Email zu senden. Auf allen Rechnungen ist die Baumaßnahme, Auftragsnummer des Auftraggebers und die Art der Rechnung anzugeben. Abschlagsrechnungen sind kumulativ abzüglich bereits gestellter Rechnungen zu erstellen. Sie sind fortlaufend zu nummerieren und haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen/Leistungen und Maßnahmen getrennt und prüfbar auszuführen. Die Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen. Die Abrechnung erfolgt nach Abrechnungsplänen oder gemeinsamen Aufmaßen vor Ort, sowie in Bezug zu den LV Positionen. Mit der Rechnung ist das Aufmaß und die entsprechende gaeb-Datei (GEAB X.31) zu übergeben. 2.25 Arbeitszeit Die Baustelle ist generell geöffnet von Montag bis Samstag von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Für die Ausführung der Arbeiten gelten nachfolgende Arbeitszeiten: Montag bis Freitag: 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr Samstag: 07:00 Uhr bis 18.00 Uhr Die Arbeitszeiten für erschütterungs- und lärmintensive konstruktive Abbruchmaßnahmen werden wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE
3. ANLAGENVERZEICHNIS 3. ANLAGENVERZEICHNIS siehe Planliste Putz- und Stuckarbeiten
3. ANLAGENVERZEICHNIS
4. ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR DAS LEISTUNGSVERZEICHNIS 4. ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR DAS LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Allgemeine Anforderungen a) Allgemeine Angaben In einem ersten Bauabschnitt werden Teile der Baustelleneinrichtung, Schadstoffsanierung, die Abbruchmaßnahmen der Turnhalle und der Sanitäranbauten sowie das Freilegen der Bestandsdecken durchgeführt. In diesem Zeitraum erfolgen die Baumfällarbeiten. Der zweite Bauabschnitt beinhaltet die restlichen Baustelleneinrichtungen, Abbrucharbeiten sowie alle Rohbau- und Ausbauarbeiten im Bestands- und Erweiterungsbau. Ausgeschriebene Leistungen des vorliegenden LVs: Leistungen im Bauabschnitt 2: - Baustelleneinrichtung für die eigene Leistung - Bestandsaufnahme, Kartierung der Schadstellen und Maßnahmenkatalog - Dokumentation - Terminplanung - Bemusterungen - Putz- und Farbanalysen - Prüfung Oberflächenzugfestigkeit und Haftzugfestigkeit Bestandsaußenputz - Sanierung der Putz- und Klinkerfassade - Reinigung der Putz- und Klinkerfassade - Putz der Gesimsbänder erneuern - Beschichtung auf Putzfassaden in Teilflächen b) Unterlagen Vor Beginn der Arbeiten hat der AN u.a. folgende Unterlagen dem AG vorzulegen: - Detaillierter Baustelleneinrichtungsplan - Baufristenplan - Bemusterungen - Putz- und Farbanalysen - Prüfung Oberflächenzugfestigkeit und Haftzugfestigkeit Bestandsaußenputz c) Verkehrssicherung Jeder AN hat eigenständig für eine geordnete und gefahrlose An- und Abfahrt der Baustelle zu sorgen. d) Abstimmung mit Anderen Der AN hat sich mit anderen am Bau Beteiligten abzustimmen. Grundsätzlich gilt, dass allen anderen am Bau Beteiligten die notwendigen An- und Abfahrten sowie die Ausführung deren Arbeiten ermöglicht werden muss. e) Aufmaß, Maße, Bautoleranzen Maßangaben im Leistungsverzeichnis und in den beigefügten Plänen verstehen sich als Rohbau- bzw. Rastermaße gemäß Ausführungsplanung. Vor Beginn der Fertigung sind vom AN, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Aufmaßarbeiten verantwortlich auszuführen. 4.2 Technische Anforderungen a) Ausführungsangaben Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den Architektenzeichnungen. Sämtliche vorgenannten Planungsunterlagen sind der Ausführung zugrundezulegen und zeitgleich auf der Baustelle vorzuhalten und gegeneinander abzugleichen bzw. zu prüfen. Abweichungen sind innerhalt von 5 AT nach Planerhalt anzuzeigen. b) Planunterlagen Alle im ANLAGENVERZEICHNIS aufgeführten Zeichnungen und Unterlagen dienen zur Unterstützung bei der Kalkulation, auch wenn sie nicht explizit in den entsprechenden Positionen erwähnt werden. c) Prüflauf Werk- und Montageplanung siehe Hinweis 5. PLANUNG DES AN 4.3 Ausführung a) Angaben TWP Die Angaben der Tragwerksplaner (TWP) sind bei der Ausführung zu beachten. Werden bei den Arbeiten Abweichungen oder Besonderheiten festgestellt, so hat der AN dies dem AG unverzüglich anzuzeigen. b) Baufristenplan Der AN hat auf Grundlage des ihm vom AG übergebenen Bauzeitenplans einen Detailablaufplan über seine Vertragsleistungen zu erstellen und innerhalb von 12 Werktagen nach Übergabe dem AG zur Prüfung und Genehmigung zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist während der Bauzeit entsprechend fortzuschreiben. c) Genehmigungen Behördengenehmigungen, die zur Ausführung der Vertragsleistungen erforderlich werden, sind vom AN einzuholen. Damit verbundene Gebühren werden nicht gesondert vergütet. d) Einmessarbeiten Vom AG werden eine Hauptlängsachse, eine Hauptquerachse und ein Haupthöhenfestpunkt eingemessen und dauerhaft gesichert dem AN übergeben. Alle weiteren Absteck- und Einmessarbeiten wie beispielhaft nachfolgend beschrieben und für die fachgerechte Ausführung notwendig obliegen dem AN Rohbauarbeiten. In der Leistung enthalten sind: mindestens sechs Höhenfestpunkte (Meterrisse) je Geschoss, davon vier Höhenfestpunkte im Altbau (je ein Höhenfestpunkt je Treppenhaus) und zwei Höhenfestpunkte im Neubau (jeweils ein Punkt im Nord- bzw. Südflügel). Die Höhenfestpunkte sind durch einen Vermessungsingenieur vom AN Rohbauarbeiten anzulegen. Weiterhin ist durch Aufmaß eines Vermessungsingenieurs die lagegerechte Herstellung des Neubaus baubegleitend / geschossweise nachzuweisen. Alle weiteren Einmessarbeiten oder Kontrollmessungen, die zur Leistungserfüllung des AN erforderlich werden, sind Sache des AN. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen. e) Bauablauf Sämtliche Angaben in der statischen Berechnung zur Baustelle, zur Konstruktion und zum Bauablauf (z.B. durch den Tragwerksplaner) sind bei den entsprechenden Leistungen zu berücksichtigen und zu kalkulieren. f) Fluchtwege Die Materialien und Bauteile sind so zu lagern, dass Türen und Eingänge nicht verstellt werden, die als Flucht- und Rettungswege dienen oder die Zugänge zu Arbeitsstellen sind. g) Prüfpflicht des Auftragnehmers Alle Berechnungen, Dimensionierungen, Auslegungen, Maße und Eintragungen in den Planunterlagen sind vor Beginn der Ausführung und im Verlauf der Bauzeit zu überprüfen. Übernommene Festpunkte sind örtlich zu kontrollieren und festgestellte Abweichungen oder Bedenken vor Ausführung der Arbeiten schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. h) Die Richtlinien für das Wasserschutzgebiet Kaulsdorf Zone III A sind bei allen Ausführungen einzuhalten. 4.4 Konstruktion Die Zusätzlichen Angaben, die Ausführungs- und Leistungsbeschreibungen und die beigefügten Zeichnungen erläutern die Anforderungen an die zu erstellenden Arbeiten und sind verbindlich. In den Langtexten der Positionen wird entsprechend darauf verwiesen.
4. ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR DAS LEISTUNGSVERZEICHNIS
5. PLANUNG DES AUFTRAGNEHMERS 5. PLANUNG DES AUFTRAGNEHMERS Auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen muss vom Auftragnehmerdie Werk- und Montageplanung inkl. erforderlicher statischer Nachweise erstellt und geliefert werden: In PDF (gegebenenfalls auch in Digital - DWG) Die Unterlagen sind rechtzeitig mind. 4 Wochen vor Ausführungsbeginn beim Auftraggeber zur Prüfung einzureichen. Aus diesen Unterlagen müssen alle zur Montage und Beurteilung der Konstruktionen notwendigen Einzelheiten wie z. B. Abmessungen, Materialien, Verbindungen, Anschlüsse, Abmessungen der Profile, Anschlüsse an das Bauwerk klar hervorgehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die für seine Ausführung erforderlichen Pläne und Angaben rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern und zu prüfen. Planläufe für ggf. erforderliche technische Klärungen sind zu berücksichtigen. Die Planung ist durch den AN fortzuschreiben. Änderungen, die sich während des Baufortschrittes ergeben, werden nicht besonders vergütet. Es ist mit einer Prüffrist des Auftraggebers von 10 Werktagen zu rechnen. Mit mindestens 2 Prüfläufen ist zu rechnen. Die in den Leistungsbeschreibungen, beigefügten Systemskizzen und sonstigen Planunterlagen angegebenen Bestandsmaße sind ca.-Maße und vom Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zeitlich unabhängig von den anderen Leistungen eigenverantwortlich vor Ort zu prüfen. Vom Auftragnehmer sind folgende Pläne zu liefern: - Montage-/Werkstattpläne/Terminpläne: 2 Satz als Papierpausen - zusätzlich sind Montage-/Werkstattpläne/Terminpläne ergänzend auch als Datei im Format PDF einzureichen. Abrechnung nach Einzelposition. Aus diesen Zeichnungen müssen alle zur Beurteilung der Konstruktion notwendigen Einzelheiten, wie z.B. Abmessungen der Profile, Anschlüsse an das Bauwerk usw. klar hervorgehen. Das Erstellen von Papierplänen ist grundsätzlich Sache des AN und in die Einheitspreise einzurechnen.
5. PLANUNG DES AUFTRAGNEHMERS
ZTV ABBRUCH-, MAUER-, MALER-, PUTZ- UND STUCKARBEITEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ABBRUCH-, MAUER-, MALER-, PUTZ- UND STUCKARBEITEN Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beachten. Sich hieraus ergebende Leistungen, für die im Leistungsverzeichnis kein gesonderter Ansatz vorhanden ist, sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1. ALLGEMEINE ANGABEN 1.1 DIN-NORMEN, VORSCHRIFTEN UND HINWEISE - Auszug - DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten DIN 18330 Mauerarbeiten DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten 2.1 ARBEITSABSCHNITTE / SCHUTZ DER LEISTUNG Alle Arbeitsabschnitte, Bauweisen usw. sind mit der Objektüberwachung des AG abzustimmen. Der AN hat sämtliche Leistungen zur Herstellung und Sicherung der von ihm auszuführenden Leistungen zu erbringen, u.a. den geeigneten vollflächigen Schutz der sichtbar bleibenden Oberflächen. 2.2 MUSTER Vor Ausführungsbeginn sind Muster an der Fassade herzustellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen (siehe gesonderte Positionen), die z.B. folgendes darstellen sollen: - Oberflächen, Farben, Strukturen - Kantenausbildungen - Anschlüsse an begrenzende Bauteile - Alle vom Architekten als relevant betrachteten Detailausbildungen Die Bemusterungen dienen zur Erreichung der endgültig vom Auftraggeber gewünschten Putzoberflächen. Das vom Architekten freigegebene Muster dient als Referenzmuster für die jeweiligen Systeme. 2.3 ZULÄSSIGE MASSTOLERANZEN / ANFORDERUNGEN Für Wandbekleidungen gelten die Anforderungen an die Ebenheit gemäß DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 7. Maßabweichungen der Vorgewerke innerhalb der nach DIN18202 zulässigen Toleranzen sind vom AN auszugleichen. Die Maße der Vorgewerke sind vom AN vor Ausführungsbeginn zu prüfen. Über Maßabweichungen der Vorgewerke, die die zulässigen Toleranzen nach DIN 18202 überschreiten, ist die Objektüberwachung des AG unverzüglich schriftlich zu informieren. 2.4 REINIGUNG / SCHUTZ VON BAUTEILEN Verschmutzungen aller sichtbar bleibenden Bauteile und Oberflächen sind durch vollflächiges Abkleben (sh. gesonderte Positionen) zu vermeiden. Vom AN verschmutzte Bauteile sind sofort und ohne besondere Aufforderung und Vergütung zu reinigen. Ggf. entstehende Kosten für die Wiederherstellung oder Reinigung von durch den AN beschädigte oder verunreinigte Bauteile gehen zu Lasten des AN. 2.5 PUTZGRÜNDE Die Putzgründe bestehen vorwiegend aus Mauerwerk und teilweise aus Beton. 2.6 WERKSTOFFFE Es kommen nur werkseitig hergestellte Mörtel zur Anwendung. Die vom Hersteller angegebenen Aushärtungszeiten sind einzuhalten. 2.7 ANSÄTZE Oberputz auf zusammenhängenden Flächen ist grundsätzlich nur in Gesamtflächen - ohne sichtbare Ansätze in der Oberflächenstruktur - herzustellen. Nachträgliche Beiputzarbeiten und Ausbesserungen sind so auszuführen, daß Putzansätze nach fertiggestellter Putzleistung nicht sichtbar sind. 2.8 MATERIALTRENNUNG Beim Zusammentreffen unterschiedlicher Materialien, bei Anschlüssen an Einbauten ist der Putz sorgfältig und sauber durch Einschneiden zu trennen - bei Rohrdurchführungen in ganzer Putzdicke. 2.9 KANTEN / AUSSENECKEN Die Kanten und Außenecken der Putzflächen sind mittels Lattung/Umlattung herzustellen, bzw. sind Eckschutzschienen lot und fluchtgerecht einzuputzen. Später sichtbare Putzprofile sind an den Kantenstößen sauber auf Gehrung zu schneiden und einzuarbeiten. 2.10 PUTZARMIERUNG In Bereichen, in denen konstruktiv mit Spannungen im Putzuntergrund zu rechnen ist (z.B. Materialübergänge, Übergänge von tragenden zu nichttragenden Bauteilen, Leitungsschlitze), ist der Putz in geeigneter Weise zu armieren.
ZTV ABBRUCH-, MAUER-, MALER-, PUTZ- UND STUCKARBEITEN
01 Übergeordnete Leistungen
01
Übergeordnete Leistungen
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Planung, Dokumentation
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Planung, Dokumentation
01.03 Bemusterung
01.03
Bemusterung
01.04 Putzuntersuchungen
01.04
Putzuntersuchungen
02 Putz- und Stuck-, Mauer- und Malerarbeiten, außen
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Putz- und Stuck-, Mauer- und Malerarbeiten, außen
02.01 Abbruch- und Entsorgungsarbeiten
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Abbruch- und Entsorgungsarbeiten
02.02 Reinigung Fassade
02.02
Reinigung Fassade
02.03 Sanierung Außenmauerwerk
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Sanierung Außenmauerwerk
02.04 Putz- und Stuckarbeiten, außen
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Putz- und Stuckarbeiten, außen
02.05 Malerarbeiten Fassade
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Malerarbeiten Fassade
03 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten
03.01 Stundenlohnarbeiten
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