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Bill of Quantities
Ständige Vorbemerkungen
1. Allgemeines
1.1 Hinweis zur Systematik
Werden in den LB-Positionen Platzhalter (x) verwendet, sind im Positionsstichwort an den entsprechenden Stellen jeweils die konkreten Bezeichnungen eingesetzt.
1.2 Geschlechtsbezogene Aussagen
Geschlechtsbezogene Aussagen sind aufgrund der Gleichstellung für jedes Geschlecht aufzufassen bzw. auszulegen.
1.3 Geltungsbereich
Die "Ständigen Vorbemerkungen LB" gelten für alle Leistungsgruppen. Ständige Vorbemerkungen zu einzelnen Leistungs- oder Unterleistungsgruppen gelten nur für die jeweilige Leistungs- oder Unterleistungsgruppe, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.
1.4 Richtlinien
Es gelten die Bestimmungen der technischen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) sowie die Bestimmungen der technischen Richtlinien und Vorschriften für das Eisenbahnwesen (RVE).
Wird eine geteilte Norm ohne Angabe eines bestimmten Teiles allgemein genannt, sind die jeweils zutreffenden Normteile anzuwenden.
1.5 Qualitätsnachweise
Prüfungen, die gemäß den Vertragsbedingungen einer akkreditierten Prüfstelle vorbehalten sind, dürfen nur durch eine vom Auftragnehmer bzw. von seinen Subunternehmern unabhängigen Prüfstelle vorgenommen werden.
1.6 Verwertung von Abfall und anthropogene Belastung
1.6.1 Allgemeines
Gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), Recycling-Baustoff Verordnung (RBV) und Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) ist die Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz zu fördern und der Verwertung Vorrang einzuräumen. Für den Fall, dass der Auftraggeber bzw. -nehmer die anfallenden Materialien nicht selbst wiederverwertet, steht z.B. die "Recycling-Börse Bau" (http://recycling.or.at) zur Verfügung.
In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen Nachweis für die sachgemäße Verwertung oder Beseitigung (Verbleib) vorzulegen.
Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden und nur durch den Mischvorgang abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden.
1.6.2 Verwertung von Abfall
Sofern die Verwertung von getrennten Materialien nicht im Baustellenbereich oder nach Weisung des Auftraggebers außerhalb des Baustellenbereiches erfolgt, hat der Auftragnehmer für deren Verwertung im Sinne des österreichischen Abfallrechtes zu sorgen.
1.6.3 Verwendung von Recycling-Baustoffen
Für die jeweiligen Leistungen sollen geeignete Recycling-Baustoffe verwendet werden. Diese müssen den Anforderungen der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des Österreichischen Güteschutzverbandes (1040 Wien, Karlsgasse 5, www.brv.at) entsprechen, welche die Verpflichtungen und Anforderungen der Recycling-Baustoffverordnung (RBV) und des Bundesabfallwirtschaftsplanes (BAWP) berücksichtigt.
Recycling-Baustoffe, welche noch eine Abfalleigenschaft besitzen, dürfen nur entsprechend den Vorgaben der RBV bzw. BAWP und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß gemäß ALSAG verwendet werden.
1.6.4 Verwertung/Verwendung von Aushubmaterial
Bei der Verwertung oder Wiederverwendung von Aushubmaterial ist nach dem Merkblatt "Verwertung und Wiederverwendung von Aushubmaterial", herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, www.brv.at, vorzugehen.
1.6.5 Verwertung sonstiger Materialien
Bei der Verwertung oder Wiederverwendung sonstiger, nicht unter 1.6.3 oder 1.6.4 angeführter Materialien ist nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan, herausgeben vom BMLFUW, www.bundesabfallwirtschaftsplan.at, vorzugehen.
1.6.6 Anthropogene Belastung
Der Baubetrieb ist derart zu gestalten, dass die Gesamtgehalte und Eluate der Deponieklasse (Deponieverordnung) und Qualitätsklasse (gem. RBV bzw. BAWP) des Aushub- und Abbruchmaterials nicht nachteilig verändert werden. Weiters hat der Auftragnehmer Sorge zu tragen, dass Aushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als 5 Volumsprozent anorganischen bodenfremden Bestandteilen (z.B. mineralischen Baurestmassen) und mit nicht mehr als 1 Volumsprozent organischen bodenfremden Bestandteilen (z.B. Kunststoffe, Holz) verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen, wie z.B. höhere Entsorgungskosten, Altlastenbeiträge (Altlastensanierungsgesetz), gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
1.6.7 Nachweise der rechtskonformen Behandlung/Sammlung
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor dem Wegschaffen für das Sammeln oder Behandeln den Nachweis der Berechtigung gemäß AWG für nicht gefährliche Abfälle bzw. für gefährliche Abfälle zu erbringen. Der Auftragnehmer hat einen Nachweis für die rechtskonforme Behandlung oder Sammlung vorzulegen. Für den Fall der Behandlung vor Ort mittels Behandlungsanlagen sind zusätzlich die Genehmigungen gemäß AWG vorzulegen.
1.7 Gesteinskörnungen
Unter Gesteinskörnung werden Materialien verstanden, die durch Aufbereitung natürlicher, industriell hergestellter oder recyklierter Materialien gewonnen werden.
1.8 Gültigkeit bei Widersprüchen
Bei Widersprüchen im Leistungsverzeichnis (LV) gilt in nachstehender Reihenfolge:
1. Positionstext der LV-Position
2. Vorbemerkungen der zugehörigen Unterleistungsgruppe
3. Vorbemerkungen der zugehörigen Leistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der standardisierten Leistungsbeschreibung für Verkehr und Infrastruktur (LB-VI)
1.9 Regelblätter, Regelpläne, Regelzeichnungen
Die in der LB angeführten Regelblätter, Regelpläne und Regelzeichnungen sind auf der Homepage der FSV "www.fsv.at unter Publikationen/Leistungsbeschreibungen/Regelblätter" zu finden.
1.10 Richtlinien des ÖVBB
Bei Anwendung dieser LB sowie allen Dokumenten auf die verwiesen wird, wird ÖVBB synonym für ÖBV verwendet.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Abnahme
Sammelbegriff für einen in der Regel abschließenden Prüfvorgang eines Bauteiles bzw. eines Bauwerkes. Sie löst weder den Beginn einer Gewährleistungsfrist noch einen Risikoübergang aus.
2.2 Baustelle
Vom Auftraggeber (AG) zur Erfüllung der geschuldeten Leistung beigestellte und in den Ausschreibungsunterlagen definierte Flächen und Räume.
2.3 Baustellenbereich
Baustelle und zusätzlich vom AG beigestellte, in den Ausschreibungsunterlagen definierte Flächen und Räume.
Beispiele sind zusätzlich zur Baustelle vom AG zur Verfügung gestellte Arbeitsplätze oder Lagerungsmöglichkeiten.
2.4 Beistellen
Beinhaltet den Antransport zur Verwendungsstelle, das Bereithalten und den Abtransport der Geräte, Fahrzeuge, Anlagen, Gerüstungen, Werkzeuge, Baumaterialien und Hilfsmaterialien u.dgl., einschließlich aller Ladearbeiten.
2.5 Beistellungen Auftraggeber
Beinhalten die Übernahme der vom Auftraggeber frei Bau beigestellten Materialien durch den Auftragnehmer, samt allenfalls erforderlicher Ladearbeiten und den Transport zur Verwendungs- bzw. Lagerungsstelle.
2.6 Bereithalten
Beinhaltet Zur-Verfügung-Halten, Warten und erforderlichenfalls Reparieren der Geräte, Fahrzeuge, Anlagen, Werkzeuge, Bauhilfsstoffe u.dgl., deren Verzinsung und Wertminderung (Abschreibung), Versicherungen und Steuern sowie Schlussinstandsetzung und Generalüberholung. Bei Geräten, Fahrzeugen, Gerüstungen etc. beinhaltet das Bereithalten die Gesamtgerätekosten gemäß österreichischer Baugeräteliste mit Ausnahme der Bedienung.
2.7 Gesonderte Positionen
Wenn der Begriff "sofern keine gesonderten Positionen vorhanden sind" angeführt wird, so sind unter gesonderten Positionen Leistungspositionen und nicht Regiepositionen zu verstehen.
2.8 Herstellen
Arbeiten und Aufwendungen, die zur vollständigen Erbringung der geforderten Leistung notwendig sind. Die Lieferung allenfalls erforderlicher Materialien ist inbegriffen, sofern diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden oder nach gesonderten Positionen zu liefern sind.
2.9 Laden
Ladetätigkeit auf ein Transportgerät ohne Beistellung des Transportgerätes durch den Auftragnehmer während der Ladetätigkeit.
2.10 Lagerungsstelle
Ort, an dem das betroffene Material bis zum Transport an die Verwendungsstelle zwischengelagert wird.
2.11 Liefern
Erwerb, Transport zur Verwendungsstelle oder zur angegebenen Lagerungsstelle und Abladen von Materialien, Werkstücken u.dgl., die dazu bestimmt sind, in das Eigentum des Auftraggebers überzugehen.
2.12 Seitlich lagern
Transport der zur Wiederverwendung bestimmten Materialien von der jeweiligen Abtrags- bzw. Aufbruchstelle bis zur nächstgelegenen, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegten Lagerungsstelle bis zu einer Entfernung von 50 m und ohne Hinzuziehung eines gesonderten Transportgerätes.
2.13 Verfuhr/Verführen
Die für die jeweiligen Positionen erforderlichen Transportleistungen.
Beinhaltet auch die Stehzeiten des Transportgerätes während des Ladens sowie das Abladen. Das Laden wird gesondert vergütet.
2.14 Verfuhr/Verführen im Baustellenbereich
Die für die jeweiligen Positionen erforderlichen Transportleistungen im Baustellenbereich. Material, das im Baustellenbereich gewonnen und wieder abgeladen wird, gilt als im Baustellenbereich verführt, auch wenn der Transportweg streckenweise außerhalb des Baustellenbereiches verläuft.
Beinhaltet auch die Stehzeiten des Transportgerätes während des Ladens sowie das Abladen. Das Laden wird gesondert vergütet.
2.15 Verwendungsstelle
Ort, an dem das betreffende Material eingebaut bzw. verarbeitet wird.
2.16 Wegschaffen
Wegschaffen ist unter Einhaltung der Hierarchie gemäß §1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)
das zweckdienliche Verwerten innerhalb oder außerhalb des Baustellenbereichs oder
das Behandeln in dazu genehmigten Abfallbehandlungsanlagen oder
das Entsorgen der Materialien auf vom AN beigestellten Deponien
Gemäß AWG, Recycling-Baustoff Verordnung (RBV) und Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) ist die Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz zu fördern und der Verwertung Vorrang einzuräumen.
Wegschaffen beinhaltet die Transportleistung, die Stehzeiten des Transportgerätes während des Ladens sowie das Abladen. Das Laden wird gesondert vergütet.
Soweit nicht anders festgelegt, findet mit dem Wegschaffen ein Eigentumsübergang des Materials in das Eigentum des AN statt und der AN wird damit zur umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung explizit beauftragt.
3. Preisbildung und Abrechnung
3.1 Allgemeines
3.1.1 Wenn in den Ausschreibungsunterlagen Arbeiten im Winter nicht ausgeschlossen sind und im LV keine diesbezüglichen Positionen vorgesehen wurden, sind die allfälligen Mehraufwendungen mit den Einheitspreisen der sachlich entsprechenden LV-Positionen abgegolten.
3.1.2 Wird im Text einer Aufzahlungsposition die Bezugspositionsnummer verkürzt angeführt, gilt diese Aufzahlung für alle Positionen, deren Positionsnummern in den angeführten Stellen übereinstimmen.
3.1.3 Pauschalpositionen werden in Teilbeträgen entsprechend dem Ausmaß der hiefür erbrachten Leistungen vergütet. Positionen, die in Monaten ausgeschrieben sind, werden mit 30 Kalendertagen je Monat abgerechnet. Positionen die in Wochen ausgeschrieben sind, werden mit sieben Kalendertagen je Woche abgerechnet.
3.1.4 Einrichten und Räumen der Baustelle
Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle (einmalige Kosten) sowie die zeitgebundenen Kosten der Baustelle sind in den entsprechenden Positionen des LV anzubieten. Sind hierfür keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit den ausgeschriebenen Leistungspositionen abgegolten.
3.1.5 Bei Positionen, welche nach Verrechnungseinheiten VE entsprechend dem tatsächlichen Rechnungsbetrag RB vergütet werden, kommt keine Preisumrechnung zur Anwendung, da diese stets mit der aktuellen Preisgrundlage abgerechnet werden.
3.2 Nebenleistungen
Mit den Einheits- und Pauschalpreisen sind die Aufwendungen und Kosten der vertraglich vereinbarten und der nachfolgenden angeführten Nebenleistungen abgegolten:
3.2.1 Einhalten der Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsanlagen, soweit sie zum Zeitpunkt des Angebotes bekannt waren.
3.2.2 Herstellen und Liefern von Baustelleneinrichtungs-, Bauablaufs-, Spreng-, Abbau- und Baugrubensicherungsplänen u.dgl. je nach Erfordernis.
3.2.3 Die Maßnahmen für die Instandhaltung des jeweiligen Planums, einschließlich dessen Entwässerung auch während der Wintereinstellung und Stillliegezeiten, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
3.2.4 Reinigen der Zu- und Abfahrtswege, Staubfreihaltung, Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung der vom Baustellenverkehr benutzten öffentlichen und privaten Straßen.
3.2.5 Wasserhaltung von direkt anfallendem Niederschlagswasser. Einfache Wasserum- und -ableitungen zur Verhinderung des Zulaufes von Oberflächenwasser, sofern dafür nicht gesonderte Positionen im LV vorgesehen sind.
Ständige Vorbemerkungen
1. Zusätzliche Baustelleneinrichtung
Sind für zusätzliche Baustelleneinrichtungen, -räumungen und -umstellungen (Sondergründungen, Ankerungsarbeiten u.dgl.) keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit dem Pauschalpreis der Baustelleneinrichtung abgegolten. Die zeitgebundenen Kosten für die zusätzliche Baustelleneinrichtung sind mit den zugehörigen Leistungspositionen abgegolten. Falls Positionen für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung vorhanden sind, dann sind diese im Umfeld der jeweiligen Leistungspositionen zu finden.
2. Bezeichnung "UT"
In dieser LB steht "UT" für "Unter Tage", das sind Leistungen, die nach ÖNORM B 2203-1 oder ÖNORM B 2203-2 ausgeschrieben und vergütet werden.
3. Angeführte Normen und Richtlinien
ÖNORM B 2203-1: Untertagebauarbeiten Werkvertragsnorm, Teil 1: Zyklischer Vortrieb,
ÖNORM B 2203-2: Untertagebauarbeiten Werkvertragsnorm, Teil 2: Kontinuierlicher Vortrieb,
ÖNORM B 2061: Preisermittlung für Bauleistungen, Verfahrensnorm,
RVS 05.05.41: Gemeinsame Bestimmungen für alle Straßen,
RVS 09.01.51: Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Untertagebaustellen,
RVS 12.02.11: Einheitliche Kennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten.
Ständige Vorbemerkungen
Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS):
1. Den entsprechenden Unterleistungsgruppen liegt die RVS 05.02.31 "Leiteinrichtungen, Rückhaltesysteme, Anforderungen und Aufstellung", die RVS 15.04.71 "Brückenausrüstung, Vertikale Leiteinrichtungen" und die RVS 05.05.40 Baustellenabsicherung zugrunde.
2. Den Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber angeschlossene Projektpläne und spezifische Beilagen sind verbindlich.
3. Sämtliche Konstruktionsteile eines Rückhaltesystems müssen von einem Hersteller (Zulassungsinhaber) und/oder dessen autorisierten Vertragspartner geliefert werden.
Die Montage des Rückhaltesystems hat nach den Angaben des Herstellers zu erfolgen. Konstruktionselemente, die durch unsachgemäße Demontage beschädigt werden, sind vom Auftragnehmer zu ersetzen. Als „Einsatzfreigabe“ ist für Produkte dieser LG die „Einsatzfreigabe für Fahrzeugrückhaltesysteme“ des BMK zu verstehen.
4. Für die Ausschreibung muss die Beschaffenheit des Bodens berücksichtigt werden (z.B. für die Aufstellung einer Betonleitwand oder die Rammfähigkeit von Leitschienensteher).
Rammfähig sind in der Regel Böden der Aushubklasse Lockerböden gemäß RVS 08.03.01 und geschüttete Böden, die sich in diese Aushubklasse einreihen lassen und keine größeren Blöcke enthalten. Weiters gelten mechanisch und hydraulisch stabilisierte Böden und Tragschichten in der Regel als ramm- und tragfähig. Lockerböden der Aushubklasse AKL-B gemäß RVS 08.03.01 gelten als nicht rammfähige Böden.
5. Die Herstellung von horizontalen und vertikalen Verzugsstrecken sowie Erschwernisse bei Steigungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
6. Die Kosten für das Laden und Verführen der vom Auftraggeber frei Baustelle beigestellten FRS zur jeweiligen Verwendungsstelle sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
7. Für die Verrechnung von Rückhaltesystemen gelten folgende Regeln:
Verrechnet wird die Anzahl der Einzelabsicherungen bzw. die aufgestellte Länge des jeweiligen Systems inklusive allfälliger Übergangskonstruktionen, aber ohne Absenkungen bzw. Anrampungen und Verzweigungselemente.
Die Mehrkosten bei erforderlichen, vom Auftraggeber angeordneten Übergangskonstruktionen bei unterschiedlichen Systemen werden gesondert vergütet.
8. Schulung Fachkraft für die Montage von Fahrzeugrückhaltesystemen.
Mindestens eine Person der vor Ort tätigen Montagegruppe muss über eine gültige Ausbildung zur „Montage von Fahrzeugrückhaltesystemen“ verfügen. Diese Person ist mindestens 14 Tage vor Montagebeginn dem Auftraggeber namhaft zu machen und der entsprechende Nachweis vorzulegen.
9. Angeführte Normen und Richtlinien
RVS 05.02.31 "Leiteinrichtungen, Rückhaltesysteme, Anforderungen und Aufstellung"
RVS 05.05.41 „Gemeinsame Bestimmungen für allle Straßen"
RVS 05.05.42 „Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen"
RVS 05.05.43 „Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung"
RVS 05.05.44 „Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung inkl. Regelpläne"
RVS 15.04.71 "Brückenausrüstung, Vertikale Leiteinrichtungen"
RVS 08.03.01 "Erdarbeiten"