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Vorbemerkung zur Ausschreibung Vorbemerkung:
Die GWU Eckernförde eG plant den Umbau und die Sanierung von drei baugleichen Mehrfamilienhäusern mit jeweils 16 WE (insgesamt 48 WE) in Eckernförde.
Die Abgabe des Angebotes hat für den Auftraggeber unverbindlich und kostenlos zu erfolgen.
Der Bieter hält sich an sein Angebot bis zur Entscheidung über die Auftragserteilung innerhalb einer Frist von drei Monaten gebunden.
Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes über die Örtlichkeiten der Baustelle zu unterrichten.
Mit der Begründung, dass die Örtlichkeit nicht bekannt gewesen ist, können keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht werden.
Bei Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung hat sich der Bieter vor Abgabe des Angebotes mit dem Auftraggeber in Verbindung zu setzen.
Sollten Bedenken gegen die vom Auftraggeber geplante Ausführung seitens des Bieters bestehen, so ist er verpflichtet, diese mit der Abgabe des Angebotes schriftlich geltend zu machen.
Sind im Leistungsverzeichnis Wahl- oder Bedarfspositionen vorgesehen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen aufgeführten Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Der Auftraggeber kann seine Entscheidung auch nach Auftragserteilung treffen.
Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er seine gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung erfüllt und eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Auf Verlangen des Auftraggebers ist eine entsprechende Bescheinigung beizubringen.
Des Weiteren hat der Bieter Angaben seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechend nachzuweisen.
Änderungen der Angebotstexte sind nicht zulässig. Alternativangebote sind erwünscht und in einer Anlage zum Angebot eingehend zu beschreiben.
Die Preise des Angebotes sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Nach Angebotsabgabe eintretende Erhöhungen der Löhne, Material- und Frachtkosten werden vom Auftraggeber nicht vergütet.
Kalkulationsfehler begründen kein Recht auf Nachforderungen.
Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, auf einzelne Positionen oder Titel/Lose ganz oder teilweise zu verzichten.
Der Auftraggeber kann die Arbeiten auch zum Pauschalpreis vergeben. Der Auftragnehmer hat vor Entgegennahme eines Pauschalauftrages die im Leistungsverzeichnis eingesetzten Massen und ihre Übereinstimmung mit den zur Ausführung kommenden Leistungen zu überprüfen.
Diese Leistungsbeschreibung beinhaltet alle Leistungen, die für die fachgerechte Sanierung eines Wohngebäudes notwendig sind.
Zu erfassen sind alle Arbeiten, die zur Durchführung der beschriebenen Leistung
notwendig und erforderlich sind.
Abweichungen von der Leistungsbeschreibung während der Bauausführung sind nicht zulässig, es sei denn, hierzu werden gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen.
Sind innerhalb der Leistungsbeschreibungen Widersprüche, so gilt jeweils das Höherwertigere.
Benannte Fabrikate und Produkte stellen Leitfabrikate dar, die den auszuführenden
Qualitätsstandard beschreiben. Zur Ausführung können gleichwertige Produkte und
Fabrikate nach Bemusterung und Zustimmung des AG kommen. Sind keine Fabrikate und Produkte benannt, kommen ebenfalls Produkte und Fabrikate nach Auswahl des AG aus den Mustervorlagen des AN zur Ausführung.
Die beschriebenen Leistungen sind komplett und als zusammenhängendes System
eines Herstellers auszuführen. Es dürfen keine Systembestandteile eigenmächtig
ausgetauscht oder ersetzt werden. Bei der Verwendung systemfremder Bestandteile
ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen.
Entstehende Kosten für Baustrom, Bauwasser, Bautoilette, Bauschild,
Bauleistungsversicherung und Feuerrohbauversicherung und die sonstigen vom
AN genutzten und vom AG gestellten Gemeinschaftseinrichtungen und Leistungen
legt der AG in Höhe von 1,00 % der Bruttoabrechnungssumme auf den AN um.
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden
Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Schäden und Behinderungen und zusätzliche Leistungen, die erst während der
Bauausführung erkennbar werden, sind vor Ausführung schriftlich dem Auftraggeber
mitzuteilen. Die weitere Vorgehensweise wird vom Auftraggeber
festgelegt.
Das Bauvorhaben befindet sich in der Rendsburger Straße 88-98 in Eckernförde.
Vorbemerkung zur Ausschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen Arbeitsschutz Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Durch den Auftragnehmer (AN) und seine Nachunternehmer (NU) ist die Einhaltung der
veröffentlichten Gesetze, Verordnungen, technischen Regeln zum Arbeitsschutz sowie der
damit verbundenen Normen als auch der Informationen und Hinweise der
Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung des Standes
der Technik bei der Planung und Ausführung der Arbeiten zu gewährleisten, umzusetzen
und die Umsetzung zu kontrollieren.
Insbesondere betrifft dies
die gültigen EU-Verordnungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit den Arbeitsstättenregeln (ASR)
die Baustellenverordnung (BaustellV)
die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den technischen Regeln (TRGS)
die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den technischen Regeln (TRBS)
die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger (DGUV)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die erforderlichen Dokumente auf Grundlage der Anforderungen aus der BaustellV enthalten
Regelungen zur Organisation, Koordination und Kontrolle des sicheren Baustellenbetriebs
auf der Baustelle und ggf. zusätzlich genutzter angrenzender Liegenschaften im
vorgesehenen Bauablauf.
Vor Beginn seiner Arbeiten hat der AN dem SiGe-Koordinator seine beabsichtigten
Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzugeben.
Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten gegenüber
seinen Beschäftigten, seinen Koordinationspflichten und den Koordinationspflichten seiner
NU entsprechend dem ArbSchG § 8, der GefStoffV § 15 Abs. 4 und der DGUV V1 bleibt
hiervon unberührt.
Der AN hat sein Personal und auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer sowie deren
Personal über den Inhalt des SiGe-Plans und der Baustellenordnung zu unterrichten. Die
Einhaltung der Vorgaben und Hinweise aus den vom SiGeKo erstellten Dokumenten ist Teil
der Vertragserfüllung. Auf das Vermeiden von Beeinträchtigungen für Dritte durch die
Arbeitsausführung im Rahmen der staatlichen Regelwerke zum Arbeitsschutz und den
Verkehrssicherungspflichten gemäß BGB 823 ist besonders zu achten und die notwendigen
Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln sind einzuplanen, umzusetzen und die
Umsetzung zu kontrollieren.
Bei Kenntnis von Mängeln in der Umsetzung des Arbeitsschutzes ist der AN zur
unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet.
Umsetzung des Arbeitsschutzes
Der AN ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw.
Aufsichtführenden, einschließlich der seiner Nachunternehmer, Kenntnis über die jeweiligen
arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen,
Montage- und Demontageanweisungen, den SiGe-Plan, die Baustellenordnung sowie die
einschlägigen staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.
Der AN hat der Objektüberwachung des AG und dem SiGeKo seine Fachbauleiter,
Montageleiter bzw. Aufsichtführenden, seinen Koordinator nach DGUV V 1, seine
Sicherheitsfachkraft zu benennen sowie die Qualifikation und Beauftragung seiner
Mitarbeiter auf Anforderung zeitnah nachzuweisen.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes umzusetzen,
insbesondere in Bezug auf die
1. Instandhaltung und Prüfung der Arbeitsmittel
2. Vorkehrungen zur Lagerung sowie Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle,
insbesondere der Gefahrstoffe und von Produkten mit Gefahrstoffkennzeichnung,
3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten auf der Baustelle,
4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen
Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten
ausgeführt werden, zu treffen, sowie die Hinweise des Koordinators und aus dem
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und der Baustellenordnung zu berücksichtigen,
6. Information der Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie
betreffenden Schutzmaßnahmen.
Der AN hat für seine und die Mitarbeiter seiner NU vor Arbeitsbeginn schriftlich nachzuweisen, dass die an der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer über die sicherheits- und
gesundheitsrelevanten Schutzmaßnahmen zu den vorgesehenen Arbeitsverfahren
unterwiesen worden sind.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen
mindestens ein deutschsprachiger, fachlich geeigneter Mitarbeiter seiner Firma sowie
auch seiner Nachunternehmer ständig auf der Baustelle anwesend oder erreichbar ist.
Dokumentation zum Arbeitsschutz
Der AN hat die für den Einsatz auf der Baustelle vorgesehenen Arbeitsmittel,
Arbeitsverfahren, Baumaterialien und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel erforderlichen
Unterlagen vorzubereiten, hierzu gehören u. a.:
· Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG § 5 unter Berücksichtigung der
Anforderung an eine Gefährdungsbeurteilung gemäß GDA und ASR V3
· Arbeits-, Montage- und Demontageanweisungen
· Nachweis der Unterweisung der Mitarbeiter in die Arbeitssicherheit
· Nachweis der Einweisung/Unterweisung der Mitarbeiter der NU in die
Arbeitssicherheit
· Auf-, Abbau- und Verwendungsanleitungen von Arbeitsmitteln nach BetrSichV
· Nachweis der Prüfung mitgeführter prüfpflichtiger Arbeitsmittel
· Sicherheitsdatenblätter der Materialien mit Gefahrstoffkennzeichnung
· Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen
· Qualifikationsnachweise, Beauftragungen und Sachkundenachweise der Mitarbeiter
Die aufgeführten Dokumente und Nachweise sind durch den AN mit Arbeitsbeginn
vorzubereiten, in einer Baustellenakte zu sammeln und für den kurzfristigen Abruf durch
den AG bereitzustellen.
Allgemeine Vorbemerkungen Arbeitsschutz
ZTV Fliesenarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Fliesen-/Plattenarbeiten
1 Grundlagen
Dieser Leistungsbeschreibung liegen folgende Teile der VOB zu Grunde:
- VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen -
DIN 1961
- VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen -
insbesondere ATV DIN 18352 Fliesen-/Plattenarbeiten
- Die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik -
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
AKQR: Arbeitskreis Qualitätssicherung Rüttelbeläge Säurefliesner-Vereinigung e. V.,
BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
Fachverband Fliesen und Naturstein e. V.,
GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
Interessengemeinschaft Rüttelböden,
ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf.
Soweit der AG Fliesenpläne zur Verfügung stellt, sind diese vom AN auf Maßhaltigkeit und Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Baukörper zu prüfen und ggf. vom AN rechtzeitig vor Leistungserbringung zu überarbeiten. Überarbeitete Pläne sind dem AG vom AN rechtzeitig vor Ausführung zur Freigabe vorzulegen.
Soweit Sockelplatten aus Bodenfliesen geschnitten werden, führt der AN einen Untergrundausgleich derart aus, dass der Fliesensockel bündig und plan zum Wandfliesenbelag liegt.
Werden Fliesenbeläge in gewerblich genutzte Bereiche eingebaut, erkundigt sich der AN unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim AG nach der Art der vorgesehenen Geräte für die Fliesenbelagsreinigung und bei Wasserhochdruckstrahlgeräten nach den zu erwartenden Reinigungsdrücken. Soweit die geplanten und beschriebenen Fugenmaterialien für diese Reinigungsarten oder -drücke nicht tauglich sind, meldet der AN unverzüglich Bedenken gegen die Ausführung an.
2.1 Einfache Montageplanung: Verlegerichtung
Soweit nicht vom AG vorgegeben, werden bei allen Belägen mit einer Kantenlänge von > 5 cm vom AN rechtzeitig vor der Ausführung Verlegerichtungen beim AG abgefragt. Hierbei sind Installationsgegenstände nach Möglichkeit auf Fliesenmitte oder Fliesenkreuz zu planen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb einer zusammenhängenden Fläche ist der Einbau von Fliesen aus verschiedenen Chargen grundsätzlich nicht zulässig. Der AG ist vorher darauf hinzuweisen, wenn dies aus produkttechnischen Gründen nicht zu vermeiden ist und dadurch leichte Unterschiede in Struktur und Farbe entstehen können. Vor Ausführung hat der AN unbedingt eine Zustimmung des AG hierzu einzuholen.
Es ist davon auszugehen, dass die Verlegung der Bodenbeläge nicht in einem Zuge erfolgen kann, sondern sich nach dem Baufortschritt, der Baustellenlogistik oder der Belegungsreihenfolge von Mietflächen zu richten hat.
Nach dem Verlegen sind die fertig verlegten Bereiche durch wirksame Absperrungen bis zur Begehbarkeit zu schützen.
3.2 Untergrund, Vorbereitung
Scheinfugen im Estrich sind vom AN vor Ausführung der Fliesenarbeiten mit Kunstharz kraftschlüssig zu vergießen, bei Erfordernis zu vernadeln.
3.3 Abdichtung
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf:
Wasserbeanspruchungsklasse,
Rissklasse,
Rissüberbrückungsklasse,
sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
Abdichtungsdurchdringende Rohrführungen im Bereich von Fußboden- und Deckendurchbrüchen sind rechtzeitig vor Ausführung der Abdichtungen mit geraden Kanten einzuschalen und mit Estrich zu verfüllen, um die Abdichtung auch im Bereich der Rohre ordnungsgemäß aufbringen zu können.
3.6 Bodeneinläufe und Rinnen
Bei Vorhandensein von Bodenabläufen sind kleinformatige Fliesen mit leichtem Gefälle zu den Bodeneinläufen auszubilden. Die Materialstärke der Dichtflansche der Einläufe ist hierbei zu beachten. Wasserpfützen vor Einläufen stellen einen wesentlichen Mangel dar. Trichtergefälle und Diagonalanschnitte vor Fliesen kommen nur dann zur Ausführung, wenn sie ausdrücklich beschrieben wurden. Bodeneinläufe und Rinnen in Bereichen mit Materialtransporten sind stets oberflächenbündig herzustellen.
Das zeitversetzte Einmörteln bauseitig eingebauter Bodeneinläufe und -rinnen in einer Position zur Einhaltung des Fliesenrasters und nach gefällebedingter Höhenerfordernis ist Leistung des AN.
3.7 Material, Güte, Nutzungsqualität
Die Fliesenart/das Fliesenmaterial, deren Oberfläche und Kantenlänge sind mit dem AG abzustimmen. Nicht maßhaltige Fliesen sind auszusondern, ebenso unebene Fliesen.
Kleber für den Innenbereich muss mindestens den Klassen C2S1 nach DIN EN 12004 entsprechen.
3.8 Einbauten, Einbauteile, Spiegel
Übergänge zu anderen Belägen sind, nach Wahl des AG, mit Edelstahl- oder Messingtrennschienen abzutrennen. Die Trennschienen sind mittig unter dem Türblatt anzuordnen. Insoweit erkundigt sich der AN eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Ausführung beim AG über die Schlagrichtung der Türen.
Fliesenbeläge in Türlaibungen sind gemäß Vorgabe der DIN 18534 in ein zum abgedichteten Raum hin geneigtes Gefälle zu legen, sodass Oberflächenwasser in den abgedichteten Raum zurückfließt, bzw. eine "Abdichtungsaufkantung" des Fußbodens im abgedichteten Raum entsteht.
Zu den Leistungen des AN gehört das An- und Einarbeiten aller Installationseinrichtungen.
3.9 Fugen
Großflächige Fliesenbeläge müssen entsprechend den möglichen Bewegungen und den Vorschriften durch Dehnungsfugen unterteilt werden. Der AN erkundigt sich insoweit unaufgefordert beim AG nach den zu erwartenden Bauteilbewegungen und den daraus zu erwartenden horizontalen und vertikalen Bauteilversätzen.
3.10 Fliesenbeläge unterhalb von Türen
Der AN erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob Fliesenbeläge unterhalb von Türen in Räumen mit Schallschutzanforderung zu entkoppeln sind und ob solche Entkopplungsfugen mit Fugenprofilen eingefasst werden sollen. Die Auswahl geeigneter Fugenprofile erfolgt durch den AN unter Berücksichtigung der zu erwartenden Belastungen, insbesondere aus Radlasten.
Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen Plansatz vom AG abfordern, aus dem er die aktuelle Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der Fliesenfugen in den Türlaibungen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen und dauerelastisch zu versiegeln.
Unterhalb der Türblätter von Brand- und Rauchschutztüren dürfen Höhentoleranzen im Fliesenbelag nicht höher als vom Türenhersteller in der Einbauanleitung vorgegeben sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm betragen, um einen dichten Bodenanschluss der Türen zu gewährleisten.
3.11 Dauerelastische Versiegelung
Als Fugenfüllstoffe sind ausschließlich dauerelastische Fugenversiegelungsstoffe mit einem zulässigen Gesamtverformungsmaß (ZGV) von 25 % oder besser einzusetzen.
3.13 Sonstiges
Nach Abschluss der Verlegearbeiten müssen Zementreste und Zementschleier entfernt werden. Hierbei sind salzsäurefreie Mittel zu verwenden, die jedoch den Zementschleier vollständig entfernen müssen.
ZTV Fliesenarbeiten
Hinweis zu Mengen und Grundlage Grundlage für Lage, Abmessungen und Wandraster der Fliesenarbeiten ist der beigefügte Fliesenspiegel (Ausführungsplanung, Stand 20.09.2026). Die Bodenflächen sind den Raumstempeln des Fliesenspiegels entnommen. Die Wandflächen wurden rechnerisch aus dem jeweiligen Raumumfang und der im Fliesenspiegel durchgängig ausgewiesenen Verfliesungshöhe von 2,44 m ermittelt, ohne Abzug von Türöffnungen; die exakte Flächenaufteilung und Verfliesungshöhe je Wand sind den vier bemaßten Wandansichten (Ansicht 01–04) des Fliesenspiegels zu entnehmen und vor Angebotsabgabe zu überprüfen.
Hinweis zu Mengen und Grundlage
01 Haus 3 (Rendsburger Str. 88-90)
01
Haus 3 (Rendsburger Str. 88-90)
01.01 Bad - Boden
01.01
Bad - Boden
01.02 Bad - Wand
01.02
Bad - Wand
01.03 Treppenhaus DG – Boden
01.03
Treppenhaus DG – Boden
01.04 Fensterbänke – alle Wohnungen und Treppenhaus
01.04
Fensterbänke – alle Wohnungen und Treppenhaus
02 Haus 2 (Rendsburger Str. 92-94)
02
Haus 2 (Rendsburger Str. 92-94)
02.__.0010 Fliesenarbeiten Haus 2, komplett (baugleich zu Haus 3) Pauschale für sämtliche Boden- und Wandfliesenarbeiten, Abdichtungsarbeiten, das Liefern und Verlegen der Sockelleisten, Abschluss- und Trennschienen aus Edelstahl, Versiegelungs- und Silikonarbeiten an Fliesen und Sanitärobjekten sowie das Liefern und Einbauen der Fensterbänke in den Bädern, sämtlichen Wohnungen sowie im Treppenhaus von Haus 3.
02.__.0010
Fliesenarbeiten Haus 2, komplett (baugleich zu Haus 3)
1.00
psch
03 Haus 1 (Rendsburger Str. 96-98)
03
Haus 1 (Rendsburger Str. 96-98)
03.__.0020 Fliesenarbeiten Haus 1, komplett (baugleich zu Haus 3) Pauschale für sämtliche Boden- und Wandfliesenarbeiten, Abdichtungsarbeiten, das Liefern und Verlegen der Sockelleisten, Abschluss- und Trennschienen aus Edelstahl, Versiegelungs- und Silikonarbeiten an Fliesen und Sanitärobjekten sowie das Liefern und Einbauen der Fensterbänke in den Bädern, sämtlichen Wohnungen sowie im Treppenhaus von Haus 3.
03.__.0020
Fliesenarbeiten Haus 1, komplett (baugleich zu Haus 3)
1.00
psch
04 sonstiges
04
sonstiges
04.__.0010 Facharbeiterstunde Tagelohnstunde für unvorhersehbare Leistungen zum Nachweis und auf vorherige Anweisung des AG
04.__.0010
Facharbeiterstunde
O
30.00
h