Technische Vorbemerkungen Sachverständigenprüfungen (SVP) Vorbemerkungen 1. GESETZE, VERORDNUNGEN, NORMEN Die Prüfung von technischen Anlagen und wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten sowie der Heizöllager hat unter Berücksichtigung von Vorschriften und anerkannten 'Regeln der Technik' zu erfolgen. Es gelten generell in der jeweils gültigen Fassung: " Verordnungen über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrenden Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnungen der jeweiligen Bundesländer) " Landesbauordnungen mit den zugehörigen Rechtsverordnungen " Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) " VDS 2091 " Eingeführte technische Baubestimmungen " Gesetze, Verordnungen und anerkannte Regeln der Technik, aus denen die Prüfpflichten resultieren Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen " Der AN hat sämtliche Regelwerke aus dem Bereich Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beachten. Dies gilt insbesondere für die geltenden Unfall-Verhütungsvorschriften (UVV), Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) und das Abfall- und Kreislaufwirtschaftsgesetz (AbfG/KrWG). " Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er für die bei der Prüfung beteiligten Mitarbeiter das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umgesetzt hat. - Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er die bei der Prüfung beteiligten Mitarbeiter gemäß § 7 der BGV A1 'Allgemeine Vorschriften' unterwiesen hat. " Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er nur zugelassene und geprüfte Geräte und Einrichtungen während der Prüfung einsetzt. Weiterhin sind Vertragsbestandteil die dem dargestellten Vertragszweck dienenden und unterstützenden gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie Normen, Richtlinien und verbindliche Herstellerspezifikationen (nachfolgend zusammen "Regelwerke") in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung. Der AN hat sie zu identifizieren und anzuwenden. 2. GRUNDLAGEN Dieses Leistungsverzeichnis beschreibt die Sachverständigenprüfungen an den technischen Anlagen gemäß aller zutreffenden Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie den jeweiligen Herstellervorgaben. Der Umfang der Wiederkehrenden Prüfungen orientiert sich an den oben aufgeführten Vorschriften und Normen. 3. PRÜFUMFANG Durch die wiederkehrende Prüfung soll die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlagen festgestellt werden. Der Prüfumfang orientiert sich an den Prüfgrundsätzen für bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige. Dies umfasst im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung der sicherheitsrelevanten Bauteile, Messung baurechtlich relevanter Leistungsparameter und Erstellen eines Prüfberichtes mit Auflistung der festgestellten Mängel. Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung wird darüber hinaus kontrolliert, ob sich durch Umbaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen zusätzliche Anforderungen and das realisierte Sicherheitskonzept ergeben haben und diese berücksichtigt wurden. Die installierten Anlagenbauteile werden überprüft auf Mängel durch Umwelteinflüsse und Verschleiß. Zur Gewährleistung der kontinuierlichen Abarbeitung des Prüfvolumens wird mit Auftragserteilung ein regelmäßiges Reporting nach Vorgabe des AG vereinbart und ist jeweils 4 Wochen vor Quartalsende dem AG zu übermitteln. Das notwendige Intervall wird gemeinsam festgelegt und kann je nach Erfordernis verkürzt oder verlängert werden. Der AN erhält vom AG mit Beauftragung die aktuellen Wartungsdateien und laufend alle Informationen zu Veränderungen. 3. Wiederkehrende Prüfungen Der AN ist verpflichtet die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfung bei den LEG technischen Kundenbetreuern anzumelden und terminlich abzustimmen, um Zugang zu erhalten. Für den überwiegenden Teil der Objekte erhält der AN bundesweit einen Zentralschlüssel, der für die Haustüranlagen und Technikräume den Zugang sicherstellt. Der AN hat alle Prüfleistungen und die Daten des Prüfgegenstandes EDV technisch in Excel zu dokumentieren und diese Aufzeichnung nach Abschluss des Prüfjahres dem Auftraggeber in Listenform digital auszuhändigen. Die Erfassung der Daten ist mit den unten vereinbarten Einheitspreisen für die Sachverständigenprüfung abgegolten. Der AG verpflichtet sich sämtliche Bauauflagen und technische Anlagedokumentationen vor der Prüfung zur Verfügung zu stellen, sofern diese vorliegen oder beschaffbar sind. Dies sind insbesondere: - Baugenehmigungen - Genehmigter Brandschutznachweis - Eventuelle Auflagen der Brandschutzdienststelle - Bescheinigungen des Errichters - Wartungsprotokolle - Hydraulische Berechnungen - Angaben zum Risiko Der AG stellt die fachlich geeigneten Arbeitskräfte sowie die für die ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Vorrichtungen Des Weiteren sind die Wartungsfirmen der beteiligten Gewerke zum Prüftermin durch den AG hinzuzuziehen. Der AG bzw. die Wartungsfirma stellt hierbei auch das erforderliche Steigmaterial (Leiter, .). Die Wartungsfirma übernimmt die Bedienung der Anlagen und ermöglicht die Zugänglichkeit zu den Einrichtungen. (auch das Öffnen von Zwischendecken und Revisionsöffnungen) Sollte die Abschaltung der Brandmeldeanlage für die Prüfung der aufgeschalteten technischen Anlagen erforderlich sein, so ist auch diese Wartungsfirma hinzuzuziehen. Der AG informiert den Sicherheitsbeauftragten sowie alle übrigen Betroffenen über die Einschränkungen während der Prüfung. In der Anlage zum LV ist ein Prüfvertrag beigefügt. Dieser ist Bestandteil des LVs und der Beauftragung und muss zusammen mit dem Angebot abgegeben werden. Darin enthalten sind die Vertragsmodalitäten. Im Auftragsfalle wird dieser Vertragsbestandteil. Der AN kann die Prüftermine innerhalb des Ausführungszeitraumes bei der Erstprüfung (1. Jahr) für jedes Objekt frei wählen. Bei der Prüfung in den Folgejahren, gemäß dem gesetzlich vorgegebenen Prüfrhythmus, ist die Prüfung möglichst im gleichen Monat wie die Erstprüfung auszuführen. Der Ausführungszeitraum ist von der Bestellung bis zum 31.10. eines jeden Jahres. Die Rechnungsstellung der Prüfung hat jeweils bis zum 30.11. zu erfolgen. Der AN hat bei der Rechnungsstellung Wiederkehrende Prüfung und Nachprüfungen zu trennen. Für jede Leistungsart (Wiederkehrende Prüfung und Nachprüfung) hat der AN eine separate Rechnung zu stellen. 5. RECHNUNGSLEGUNG Die Rechnungen sind auf den AG auszustellen. Um eine einwandfreie Zuordnung zu ermöglichen, sind die im Hause LEG üblichen Ordnungskriterien anzugeben. Eine entsprechende Rechnungslegung hat getrennt nach Aufträgen unter Angabe der Bestell-Nr. zu erfolgen. Jeder Rechnung ist beizufügen: - Die sortierten Prüfberichte in einfacher Ausführung
Technische Vorbemerkungen
01 Sachverständigenprüfungen nach Landesbauordnung
Sachverständigenprüfungen nach Landesbauordnung
01.01 SVP elektrisch.Anlage/jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
elektrischen Anlage nach der jeweiligen
Landesbauordnung
SVP elektrisch.Anlage/jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
elektrischen Anlage nach der jeweiligen
Landesbauordnung
01.02 SVP Sicherheitsstromve./jeweilig. LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
Sicherheitsstromversorgung nach der
jeweiligen Landesbauordnung
SVP Sicherheitsstromve./jeweilig. LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
Sicherheitsstromversorgung nach der
jeweiligen Landesbauordnung
01.03 SVP selbsttätig.Feuerlöschanl./ eweilig.
LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
selbsttätigen Feuerlöschanlage nach der
jeweiligen Landesbauordnung
SVP selbsttätig.Feuerlöschanl./ eweilig.
LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
selbsttätigen Feuerlöschanlage nach der
jeweiligen Landesbauordnung
01.04 SVP selbsttätig.Feuerlöschanla./VDS 2091
Prüfung einer selbsttätigen
Feuerlöschanlage nach VDS 2091
SVP selbsttätig.Feuerlöschanla./VDS 2091
Prüfung einer selbsttätigen
Feuerlöschanlage nach VDS 2091
01.05 SVP nicht
selbsttät.Feuerlöschan./jewei.LBO
Wiederkehrende Prüfung einer nicht
selbsttätigen Feuerlöschanlage nach der
jeweiligen Landesbauordnung
SVP nicht
selbsttät.Feuerlöschan./jewei.LBO
Wiederkehrende Prüfung einer nicht
selbsttätigen Feuerlöschanlage nach der
jeweiligen Landesbauordnung
01.06 SVP einer BMZ / jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
Brandmeldeanlage nach der jeweiligen
Landesbauordnung
SVP einer BMZ / jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
Brandmeldeanlage nach der jeweiligen
Landesbauordnung
01.07 SVPeiner Raumlufttechnischen Anlage /
jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
Raumlufttechnischen Anlage nach der
jeweiligen Landesbauordnung
SVPeiner Raumlufttechnischen Anlage /
jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
Raumlufttechnischen Anlage nach der
jeweiligen Landesbauordnung
01.08 SVP einer CO-Warnanlage / jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
CO-Warnanlage nach der jeweiligen
Landesbauordnung
SVP einer CO-Warnanlage / jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
CO-Warnanlage nach der jeweiligen
Landesbauordnung
01.09 SVP natürlichen Rauchabzugsanlage /
jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer natürlichen
Rauchabzugsanlage nach der jeweiligen
Landesbauordnung
SVP natürlichen Rauchabzugsanlage /
jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer natürlichen
Rauchabzugsanlage nach der jeweiligen
Landesbauordnung
01.10 SVP maschinellen Rauchabzugsanlage /
jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
maschinellen Rauchabzugsanlage nach der
jeweiligen Landesbauordnung
SVP maschinellen Rauchabzugsanlage /
jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
maschinellen Rauchabzugsanlage nach der
jeweiligen Landesbauordnung
01.11 SVP einer Rauchschutzdruckanlage /
jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
Rauchschutzdruckanlage nach der
jeweiligen Landesbauordnung
SVP einer Rauchschutzdruckanlage /
jeweiligen LBO
Wiederkehrende Prüfung einer
Rauchschutzdruckanlage nach der
jeweiligen Landesbauordnung
01.12 Prüfung Inbetriebnahme Heizöllagers /
AwSV
Prüfung vor Inbetriebnahme eines
Heizöllagers nach Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Prüfung Inbetriebnahme Heizöllagers /
AwSV
Prüfung vor Inbetriebnahme eines
Heizöllagers nach Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
01.13 SVP Heizöllagers, AwSV ,Umgang,
Wassergefährdenden Stoffe
Wiederkehrende Prüfung eines
Heizöllagers nach Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
SVP Heizöllagers, AwSV ,Umgang,
Wassergefährdenden Stoffe
Wiederkehrende Prüfung eines
Heizöllagers nach Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
01.14 Allgemeine Positionen