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Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Hinweis Hinweis
Den Bietern wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe
durch eine Besichtigung Kenntnis über die örtlichen
Gegebenheiten sowie den Zufahrts- und
Baustelleneinrichtungsmöglichkeiten zu verschaffen.
Aus Unkenntnis der vorgenannten Situation später
geltend gemachte Nachforderungen von Mehrkosten sind
nicht durch den AG zu verantwortenund somit
ausgeschlossen.
Der Bieter verpflichtet sich zur genauen Prüfung der
für das Angebot und für die Durchführung der
Abbrucharbeiten maßgebenden örtlichen Verhältnisse.
Hinweis
ZTV Allgemein ZTV Allgemein
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke,
soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die
Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente
und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der
sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw.
qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen
Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige
Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander
abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien,
Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine
gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN
nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene
und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der
AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN
für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung
gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen
des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die
Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die
Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen
zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung
gestellten Flächen weitere
Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung,
Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt.
Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder
öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als
Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN
sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen,
Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden
Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die
Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und
Fundamente des AN sind zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück
vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine
Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für
den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt
sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig
mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und
Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes
Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -
formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des
AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand
an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des
AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der
Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell
auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer
Arbeitswoche zu entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage
einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit
abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über
die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF
sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen,
soweit solche Arbeitshöhen aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen
aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen
verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung,
Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung
sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach
Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung
bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN
hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren
Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und
Montagezustände, die er zur Erbringung seiner
Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten
auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen
für Belastungen während des Transports oder der
Montage.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem
Umfang erbringen zu lassen, wie sie den
Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei
verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum
Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die
AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit.
4.2 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet- Projektplattform als
Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist
diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die
Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur
Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich
zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die
Internetplattform versendet werden, gelten
wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen
Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch
arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-
Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN
über den Internetprojektraum zu versenden und zu
dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht
erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder
öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen
und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen.
Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für
Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom
AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere
Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des
Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die
Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen
verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich
zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP)
Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-
Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche
Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht
verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der
Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit
hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall
ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren
und alle entstehenden Kosten und
Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten,
Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN
eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem
Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich
gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen
Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen
Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten
Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden
Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu
zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und
Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt
auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die
Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine
Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen
sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG
anzufertigen.
Alle Designoberflächen sind aus dem Farbprogramm der
Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen
zu liefern..
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind
dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder
Materialien und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht
und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe
und Lieferformen sind entsprechend den Anforderungen an
das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor
der Ausführung vom AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG
bestätigte Muster gelten als Mangel und sind auf
Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug
auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen
eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert
wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine,
Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach
Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und
Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle
erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und
Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und
umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb
verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich,
auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind
sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen
Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt
der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG
berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen.
Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN,
die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen
anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor
Ausführung in Bezug auf die Herstellung der
zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen
Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und
Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die
Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar
Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet
werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind,
trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen
- Herstellung der zulassungskonformen
Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung
angegeben sind, gelten diese als bauseitige
Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der
AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen
Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen
zu können im Rahmen seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für
Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht
rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil
seiner Leistung, soweit diese aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche
Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden.
Gleichfalls sind sämtliche
Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem
Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen
angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen
berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur
Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß
mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder
Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als
Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -
leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine
geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und
Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem
AG wöchentlich abgestimmt in digitlaer Form zu
übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für
die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen
Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können.
Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich
täglich zu informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG
auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind
die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn beschäftigten Personen,
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe,
3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch
die Bauleitung und des Auftraggebers als anerkannt.
Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine
Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht
anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der
erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine
Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen
Vergütungsanspruch mangels Beleg über die
Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die
Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
- Überstundenzuschläge,
- Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
- Materialtransport, Gerätetransport,
- sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz
anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese
Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des
Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den
tatsächlichen Lohn einschließlich:
- Lohn- und Gehaltskosten,
- alle Sozialkosten,
- Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder,
Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.),
- Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-
Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur
Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als
Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch
unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine
Abrechnung.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-
Summe
(Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung
dieser
Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu
verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in
diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Die hier aufgeführten Stunden dürfen nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für
unvorhersehbare Arbeiten aufgewendet werden und sind
vorab der Ausführungen anzumelden.
ZTV Allgemein
ZTV Trockenbauarbeiten ZTV Trockenbauarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Trockenbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten und
die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
- BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
- BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
- BVS: Bundesverband Systemböden e. V.,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
- SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und
Fassade,
- VdS Schadenverhütung GmbH.
2 Vorleistung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren
etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung für alle Anschlüsse, Abschlüsse und
Deckenkonstruktionen zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind u. a.:
- Prüfung und Berücksichtigung der voraussichtlichen
Trocknungszeiten im Hinblick auf den Bauzeitenplan,
- Durchbrüche in Wänden und Decken mit Anforderungen an
Brand- und Schallschutz,
- rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Überprüfung der
bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für
die eigene Leistung in Bezug auf Haftzugfestigkeit bei
Erfordernis,
- Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-,
wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
- Fugen,
- Überprüfung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf
das gesamte Ausbausystem,
- Prüfung der AG-seitigen Planung auf Anordnung von
Streiflichtquellen
Unverzüglich nach Auftragserteilung sieht der AN die
TGA- und die ELT-Fachplanung sowie ggf. das BS-Konzept
unaufgefordert ein. Der AN fordert von den Gewerken
ELT, TGA und Innentüren unaufgefordert die
Einbauanleitungen für jegliche Einbauteile,
Schottungen, BS-Klappen und Türelemente an, um diese im
Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung zu sichten
und geeignete Einbausituationen als Vorleistung für die
anderen Gewerke erstellen zu können. Der AN legt
unaufgefordert Montagepläne vor, die - in Abstimmung
auf die von den TGA-Gewerken durchzuführenden Medien
und deren Einbaubedingungen aus
Brandschutzanforderungen - die genaue Lage der
Tragprofile der Unterkonstruktion erkennen lassen.
Sämtliche Oberwände bzw. Wandschotts oberhalb
flurquerender Türen sind detailliert in ihrer
Medienbelegung und Unterkonstruktionsausbildung vom AN
rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und in Abstimmung
auf die TGA-Gewerke zu planen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Der nutzungsbezogene Mindestschallschutz gemäß VDI ist
einzuhalten, weiterhin prinzipiell erhöhter
Schallschutz nach DIN 4109.
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen
erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass
verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Für die Beplankung sind, soweit nicht anders
beschrieben, Platten mit mindestens 12,5 mm Dicke und
einer möglichst festen Oberfläche zu verwenden.
Beplankungen unter Fliesen- und Plattenbelägen sind
mindestens 2-lg. auszuführen.
Mit dem AG ist Rücksprache zu halten, ob Türen im
Endzustand eingebaut werden können. Der AN hat zu
klären ob, bedingt durch den Bauablauf, eine
Zwischenlagerung der Türblätter erforderlich ist bzw.
das Anbringen von provisorischen Öffnungsbeschlägen mit
anschließendem Gangbarmachen der Türen erforderlich
ist.
Sämtliche Revisionsöffnungen sind mit Aluminium-
Rahmenkonstruktionen mit Gipsplatteneinlage
auszuführen, soweit nicht detailliert abweichend
beschrieben.
3.1.2 Produkte
Für die Konstruktion sind die Zulassungen und
Prüfbescheide sowie die Richt- und Systemzeichnungen
des jeweilig gewählten Herstellers maßgebend. Dabei ist
das System zu bevorzugen, welches bei gleicher
Wanddicke die höchsten Schalldämmwerte erreicht und die
anderen bauphysikalischen Anforderungen
ausreichend abdeckt. Für das vom AN zur Ausführung
vorgesehene Herstellersystem ist rechtzeitig vor
Ausführung die Zustimmung vom AG einzuholen.
In Feucht- und Kellerräumen sind mindestens
feuchtraumgeeignete hydrophobierte Gipsplatten (GKBI)
einzubauen. Dies gilt auch für die untere Lage bei
doppellagigen Beplankungen. Geschnittene Kanten
imprägnierter Platten sind nachzuimprägnieren.
Der Einbau von Gips- oder Gipskartonbauplatten
(Gewerbebereiche, Schwimmbad- und Sporthallenduschen
etc.) - auch hydrophobierter Platten - in
feuchtigkeitsgefährdeten, hochbeanspruchten Bereichen
ist untersagt.
Gegebenenfalls weist der AN den AG hierauf gesondert
hin, wenn der AG für solche Bereiche gipshaltige
Werkstoffe vorgesehen hat.
3.1.3 Anschlüsse, Durchdringungen, Fugen
Anschlüsse an thermisch beanspruchte Bauteile bzw.
Einbauteile sind beweglich auszubilden. Anschlüsse an
angrenzende Bauteile sind, sofern in den Unterlagen
nicht anders beschrieben oder angegeben, stumpf
auszuführen. Haarfugen sind zulässig.
Werden Flächendichtungen in Ausnahmefällen von
Befestigungselementen durchdrungen, sind diese
ebenfalls abzudichten. Hierfür sind Formteile aus dem
verwendeten Abdichtungssystem zu verwenden, die
geeignet sind für die Verwendung zusammen mit der
Flächendichtung.
Querschnittsschwächungen bzw. -veränderungen von
Bauteilen (Dehnfugen, unterschnittene Sockel etc.) sind
stets mit der gleichen Anzahl von Beplankungslagen
auszuführen wie nebenliegende Wandflächen.
Im Übergang von verschiedenen Flächen (z. B. Dach-Wand)
, beim Anschluss an andere Bauteile oder -elemente
sowie bei Wandanschlüssen sind stets Trennfugen mit
Abschlussprofilen zu erstellen. Diese sind anschließend
dauerelastisch, abreißsicher und überstreichfähig zu
verfugen.
Alle Deckenanschlüsse (an Stützen, Außen- und
Innenwände sowie Trennwände) sind so auszuführen, dass
alle Bauteilanforderungen gewährleistet werden. Die zu
erwartenden Bewegungen der Wände und der Decken müssen
ohne Beeinträchtigung möglich sein.
Plastisch verschlossene Fugen sind grundsätzlich zu
hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden.
Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht
saugende Materialien zu verwenden.
Anschlüsse zwischen Unterkante Rohbaukonstruktion und
Oberkante Wand sind entsprechend den möglichen
Verformungen unter Berücksichtigung der
bauphysikalischen Anforderungen als Gleitanschlüsse
gemäß Herstellerangaben auszubilden.
Bei Rohr-/Kanaldurchführungen etc. durch Wände im
unmittelbaren Bereich von Gleitanschlüssen sind mittels
vierseitiger Auswechslungen die gleitenden
Deckenanschlüsse um den Durchbruch herumzuführen.
3.1.4 Unterkonstruktion - allgemein
Für Nassraumbereiche mit hoher
Feuchtigkeitsbeanspruchung sind als
Metallunterkonstruktion verzinkte und
korrosionsgeschützte Stahlblechprofile sowie
korrosionsgeschützte Befestigungsmittel zu verwenden.
Zargenaussteifungsprofile müssen so ausgeführt werden,
dass die Bauwerksbewegungen bei größeren
Deckendurchbiegungen aufgenommen werden können (z. B.
durch Teleskopanschlüsse oder Anschlusswinkel mit
ausreichender Federwirkung).
Die Unterkonstruktionen für demontable Systeme müssen
in jeder Lage gegen seitliches Verschieben gesichert
sein. Auch beim Entfernen einer ganzen Plattenreihe
darf sich die Unterkonstruktion nicht verschieben.
Dabei darf die Zugänglichkeit, soweit es erforderlich
ist, zum Deckenhohlraum und der darin liegenden
technischen Teile nicht beeinträchtigt werden. Im
Bereich von Türen oder ähnlichen Teilen, durch die die
Decke seitlich in horizontaler oder anderer Richtung
beansprucht werden könnte, sind zusätzliche
Diagonalaussteifungen
einzubauen.
Wasserführende Rohrleitungen in Trockenbauschächten
benötigen im Allgemeinen spezielle Unterkonstruktionen
für mehrfache Befestigung über die Geschosshöhe,
Befestigungen lediglich an Standard-Trockenbauprofielen
sind in der Regel nicht ausreichend. Der Unternehmer
meldet beim AGBedenken an, wenn er feststellt, dass
Installationstrassen zur Lastabtragung an von ihm
errichteten Trockenbaukonstruktionen befestigt werden.
3.1.5 Spachtelung, Oberflächen
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig
verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung
Streiflicht entstehen kann oder künstliche Beleuchtung
geplant ist. In diesem Fall sind Oberflächen nach Q4
streiflichttauglich herzustellen. Die Versorgung der
Streiflichtquellen während der Ausführung erfolgt durch
den AN.
Ist für einen Raum Gussasphalt als Bodenaufbau
vorgesehen, dürfen Spachtelarbeiten erst im Anschluss
daran durchgeführt werden. Es ist zu vermeiden, dass
gespachtelte Flächen mit Warmluft beaufschlagt werden.
Sichtbare Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf
Gehrung herzustellen, soweit nicht produktspezifisch
eine andere Ausführung vor gesehen ist.
Plastische Verfugungen sind grundsätzlich mit
überstreichbarem Material auszuführen.
Die Ausführung der Innenecken von Wänden, die erkennbar
nur vliesarmiert und/oder gestrichen werden, erfolgt
stets mit Inneneckformteilen.
Der AN erkundet unaufgefordert, welche Wandoberflächen
vom Folgegewerk mit Fliesen belegt werden, und
spachtelt in diesen Bereichen die Oberfläche lediglich
in Qualität Q1 mit 10 cm breit verspachtelten Fugen zur
späteren Aufnahme von Fliesenbelägen.
3.1.6 Beplankung
An Türen ist die Beplankung im Sturzbereich mit
ausgeklinktem Anschnitt auszuführen (Beplankungsfuge
verläuft nicht in einer Flucht mit der Türzarge).
Alle sichtbaren Innen- und Außenecken sind, sofern
nicht anders beschrieben, mit GK-Formteilen
auszuführen.
Bereiche mit hoher Feuchtebeanspruchung müssen mit
feuchtigkeitsunempfindlichen, zementgebundenen Platten
in allen Beplankungslagen beplankt werden. Dies
betrifft insbesondere alle nicht häuslichen
Nassbereiche und gewerblichen Nassbereiche. Die Stöße
dieser Platten sind zu verkleben, um die Anforderungen
an feuchtigkeitsunempfindliche Untergründe zu erfüllen.
3.1.7 Brandschutz
Die Einbauanleitungen aller von Drittgewerken verbauten
Produkte, die in Trockenbaukonstruktionen liegen oder
diese tangieren, sind vom AN selbsttätig bei dem AG
abzufordern, um die für diese Produkte erforderlichen
Einbausituationen erstellen zu können (so
beispielsweise die Einbauanleitungen von
Brandschutzklappen, damit der AN die verstärkten
Profile, die Laibung und den umlaufenden Spalt um die
Klappen maßhaltig und zulassungsgerecht herstellen
kann).
Trockenbauwände mit Schall- oder
Brandschutzanforderungen sind in mindestens 150 mm
Wandstärke auszuführen, sofern Lichtschalter und
Steckdosen in der Wand vorgesehen sind, um die
erforderlichen Brandund Schallschutzanforderungen auch
im Bodenbereich hinter Hohlwanddosen herstellen zu
können.
Sind in der Planung des AG Wände mit Brand- oder
Schallschutzanforderungen in geringer Wandstärke als
150 mm vorgesehen, so meldet der AN hiergegen Bedenken
an.
Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind
entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach
Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei
Trennwandkonstruktionen mit Brandbeanspruchungen sind
die Elektrodosen in Gips einzubetten oder rückseitig
abgekoffert oder mittels zugelassener Hohlwanddosen
auszuführen. Keinesfalls sind sich gegenüberliegende
Elektrodosen zulässig ohne Hinterfüllung mit
Mineralwolle oder Gipsmörtel.
Durchführungen durch brand- oder
schallschutzqualifzierte Trockenbauwände sind stets mit
Auslaibung aus Blech und Beplankung entsprechend dem
Hauptbauteil im Laibungsbereich auszuführen.
Werden Brandschutzklappen in Trockenbauwände eingebaut,
so hat der AN nach Ausführung der ersten BS-Klappe die
Zustimmung des RLT-Prüfingenieurs zur getätigten
Ausführung einzuholen. Erst nach dessen Zustimmung sind
weitere BS-Klappen im Trockenbau einzubauen.
Dem AN obliegt eine hohe Verantwortung durch das
Verschliessen/ Verdecken von Brandschottungen.
Demzufolge dard der AN Trockenbaukonstruktionen mit
horizontalen Brandschottungen in Geschossdecken,
unabhängig von jeglicher AG-seitiger Freigabe zum
Schliessen von Schächten und Vorwänden, nur dann
erfolgen, wenn die Geschossdeckendurchtritte
brandschutztechnisch qualifiziert verschlossen wurden.
Ist dies trotz Aufforderung an den AN, die
entsprechenden Trockenbaukonstruktionen zu schliessen
nicht erfolgt, so meldet der AN Bedenken beim AG gegen
die Bauausführung an und stellt die diesbezüglichen
Leistungen bis zur Klärung zurück.
3.1.8 Türen
Türöffnungen sind unabhängig vom Türblattgewicht stets
mit eingestellten UA-Verstärkungsprofilen auszuführen.
Soweit Rohrrahmentüren, auch von Drittgewerken, an oder
zwischen Trockenbauwänden zum Einbau vorgesehen sind,
sind die Einbauanleitungen der Türen zu beachten. In
solchen Situationen sind in der Regel mindestens
Quadratrohre von 50 x 50 x 4 mm mit teleskopierbaren
Deckenanschlüssen vorzusehen. Sind solche
Unterkonstruktionen nicht vorhanden, meldet der AN
rechtzeitig vor dem Schleifen der zweiten Wandseite
Bedenken gegen den Türeinbau an.
3.2 Bauphysik
Soweit außenseitig keine oder nur eine Dämmung geringer
Stärke (< 6 cm im Laibungsbereich) aufgebracht wird,
soll eine zusätzliche Laibungsinnendämmung vorgesehen
werden. Als Material hierfür sind Kalziumsilikatplatten
zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
beschrieben ist. Der AN weist den
AG ggf. auf das Erfordernis der vorbeschriebenen
Laibungsinnendämmung hin.
ZTV Trockenbauarbeiten
1 Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
1
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
1.1 Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
1.1
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
2 Trockenbauwände
2
Trockenbauwände
Kleinflächen Kleinflächen
Evtl. Aufwendungen für abschnittsweisen Arbeiten,
Klein-flächen aus Gipsplatten (erhöhte Schneidekosten
für Zu-schnitte und Verschnitt, Mehrverbrauch von
Zubehör-materialien, erhöhter Zeitaufwand bei der
Montage, höherer Fugenanteil) zur Herstellung der
abgehängten GK-Decken/GK-Wände/Vorsatzschalen sowie die
Anarbeitung an vorhandene Unterzüge etc. sind in den
Einheitspreisen der folgenden Positionen zu
berücksichtigen.
Kleinflächen
2.1 Einfachständerwände
2.1
Einfachständerwände
2.2 Schachtwände mit Einfachständer (CW-
Profile)
2.2
Schachtwände mit Einfachständer (CW-
Profile)
2.3 Vorsatzschale
2.3
Vorsatzschale
2.4 Anschlüsse, Zulagen - Wände
2.4
Anschlüsse, Zulagen - Wände
2.5 Öffnungen, Aussparungen - Wände
2.5
Öffnungen, Aussparungen - Wände
2.6 Einbauteile
2.6
Einbauteile
3 GK-Abhangdecken - Standard
3
GK-Abhangdecken - Standard
3.1 GK-Abhangdecken - Standard
3.1
GK-Abhangdecken - Standard
3.2 Sonstige Leistungen, Details
3.2
Sonstige Leistungen, Details
3.3 Ausschnitte
3.3
Ausschnitte
4 Stundenlohnarbeiten
4
Stundenlohnarbeiten
Abrechnungshinweise Stundenlohnarbeiten Abrechnungshinweise Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG/
seiner
Bauleitung auszuführen. Für nicht ausdrücklich
abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind
die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn
beschäftigten Personen
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe
3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch
die
Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch
einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches
bedeutet
keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß
vorgelegte
Stundenzettel werden nicht anerkannt.
Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der
erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine
Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen
Vergütungsanspruch mangels Beleg über die
Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die
Vergütung!
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. ä)
- Überstundenzuschäge
- Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung
- Materialtransport, Gerätetransport
- Sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten
u. ä.
Vergütet wird
Die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit,
verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder
nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst
sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen
Lohn einschl.:
- Lohn- und Gehaltskosten
- alle Sozialkosten
- Erschwernis- und sonstige Zuschläge
- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder,
Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.)
- Wagnis und Gewinn
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-
Summe
(Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung
dieser
Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu
verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in
diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Die hier aufgeführten Stunden dürfen nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für
unvorhersehbare Arbeiten aufgewendet werden und sind
vorab der Ausführungen anzumelden.
Abrechnungshinweise Stundenlohnarbeiten
4.1 Stundenlohnarbeiten
4.1
Stundenlohnarbeiten