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ZTV - Fenster u. Außentüren
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Fenster, Außentüren
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten, ATV
DIN 18355 Tischlerarbeiten, ATV DIN 18361
Verglasungsarbeiten und ATV DIN 18357 Beschlagarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,
bvj: Bundesverband der Jungglaser und Fensterbauer e.
V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
FTA: Fachverband Türautomation e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte
Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
GSB International e. V.,
ift Rosenheim GmbH,
Informationsverein Holz e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren
e. V.,
ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V.,
VDE Verlag GmbH,
VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
VdS Schadenverhütung GmbH,
VFF: Verband Fenster + Fassade,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner
Arbeitenhat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranz- grenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablauf- bedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Fertigungsbeginn und Tür- und/oder
Fensterlistenerstellung ist vom AN unaufgefordert und
eigenverantwortlich ein örtliches Aufmaß aller
Öffnungen auf der Baustelle auszuführen. Beim Aufmaß
ist zu beachten, dass die Größe der Öffnung zwischen
Hinterwand und Wandbekleidung/Wandbelag wesentlich
differieren kann. Das ist insbesondere bei
Wärmedämmverbund- systemen, Vormauerschalen und Wangen
von Dachgauben gegeben, hier können
Rahmenverbreiterungen erforderlich werden.
Soweit eine sichtbar gerasterte oder durch Fugen
unterteilte Fassade zur Ausführung gelangt, müssen
Aufmaß und Montage von Türen und Fenstern streng nach
dem vom Fassadenbauer vorgegebenen Raster erfolgen, da
in der Rasterteilung der Fassade keine wesentlichen
späteren Korrekturen mehr zur Anpassung der
Fassadenbekleidung an nicht maßgerecht eingesetzte Tür-
und Fensterelemente möglich sind. Insoweit trägt der AN
die Verantwortung für den maßlich korrekten Einbau und
die richtige Elementgröße seiner Bauelemente in
Abstimmung auf das Fassadenraster.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der
Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
statische Bemessung der Scheibenstärken (angegebene
Glasstärken sind nur als Gestaltungsvorschlag zu
verstehen),
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-,
wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, Bemessung
der Konstruktionen auf Eigen- und Verkehrslasten
einschließlich der Unterkonstruktionen und der
Verankerung, Tür- und/oder Fensterliste mit allen
planungsrelevanten Kriterien und Angaben,
erforderlichenfalls Bohrungen zur Verlegungen von
bauseitigen ELT-Anschlüssen für außenseitigen
Sonnenschutz unter Berücksichtigung des Wärmeschutzes
und der Winddichtigkeit,
Erstellung von Ansichts- und Schnittzeichnungen im
Maßstab 1 : 1 bis 1 : 20 von allen Elementen mit
Vermaßung und Angabe der Aufschlagrichtung, prüffähige
statische Berechnungen für alle Konstruktionen und
Verankerungen zum rechtzeitigen Einreichen vor
Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur soweit
erforderlich.
Der AN gleicht unaufgefordert und zum Zeitpunkt der
Erstellung der Fensterliste die von ihm ermittelten
lichten Durchgangs- breiten von Fenstertüren der
barrierefreien oder Rollstuhl gerech- ten Wohnungen mit
den vom AG anzugebenden mindesterforder- lichen
Durchgangsbreiten ab und meldet erforderlichenfalls
beim AG Bedenken an, wenn geforderte lichte
Durchgangsbreiten nicht eingehalten werden können.
Der Aus- und Einbau von Fenstern und Türen ist so
aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des
Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem AN steht
es frei, stattdessen auf seine Kosten die Öffnungen
vorübergehend provisorisch zu schließen; dabei muss das
Provisorium lichtdurchlässig sein. Entsprechend ist zu
verfahren, wenn alte Fenster aufzuarbeiten sind. Der AN
hat die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in der
Werkstatt erfolgt. Entscheidet er sich für die
Werkstatt, ist der Transport mit den Preisen
abgegolten.
Sind Tür- oder Fensterlisten sowie Glasstärken in der
Leistungsbeschreibung benannt, gelten diese nur als
Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
3.1.1 Allgemeines
Gleichwertige Konstruktionen müssen sich auf folgende
Merkmale beziehen:
Konstruktionstiefe,
Ansichtsbreiten und Wandstärken der Profile,
Ausbildung der Wärmedämmung bei Isolierprofilen,
Anordnung und Funktion der Beschläge und Dichtungen,
Art der Eckverbindungen und Einbau von Sprossen,
Kämpfern und Glasleisten.
Größere senkrechte und alle waagerecht liegenden
Blechflächen sind rückseitig mit einem spritzbaren
Antidröhnbelag, mindestens 3 mm dick, zu versehen.
Die Verankerungs-/Unterkonstruktionen sind
grundsätzlich verdeckt auszuführen.
Bei Ausführung von Spritzdichtungs- und
Versiegelungsarbeiten sind die angrenzenden Flächen mit
geeignetem Klebeband vor Verschmutzung zu schützen. Die
Fugenverschlüsse sind bündig angeordnet, absolut eben
und fluchtgerecht auszubilden, elastische Fugen sind
mit Dichtschnur zu hinterfüllen.
Die Erstreinigung von Fenstern und Türen, besonders das
Entfer- nen von Kleber- und Versiegelungsrückständen
innen und außen, wie auch die Rahmen- und Glasreinigung
vor Objektüber- gabe gehören zum Leistungsumfang des
AN. Ebenso sind die Fälze von allen Verunreinigungen
(besonders Bohrrückständen) zu säubern.
Vom AG sind keine gesonderten Leistungsbeschreibungen
oder Vergaben für die Gewerke 'Verglasungsarbeiten' und
'Beschlag- arbeiten' vorgesehen. Daher sind alle
Leistungen zum Ersteinbau von Fenstern und Türen vom AN
grundsätzlich einschließlich kompletter Beschläge und
Verglasungen auszuführen.
3.2 Anforderungen an die Konstruktion
3.2.1 Windwiderstandsfähigkeit
Soweit nicht vom AG angegeben, ist die
Windwiderstandsfähig- keit gemäß EN 12211 und EN 12210
sowie unter Beachtung der DIN 18055 'Kriterien für die
Anwendung von Fenstern und Außentüren nach DIN EN
14351-1 und die DIN EN 1991-1-4 Eurocode 1' vom AN zu
berücksichtigen.
3.2.2 Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit
Soweit nicht angegeben, ist die Schlagregendichtheit
gemäß EN 1027 und EN 12208, die Fugendurchlässigkeit
gemäß EN 1026 und EN 12207 vom AN zu berücksichtigen.
3.2.3 Wärmeschutz
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht abweichend
festgelegt, gelten die aktuelle
Energieeinsparverordnung, die DIN 4108 und die
Richtlinien der Bauregelliste A. Für einen
wärmetechnisch verbesserten Randverbund ist gemäß DIN
4108-4 ein Korrekturwert von -0,1 W/m2K anzunehmen,
sofern dieser Wert nicht bereits bei der Berechnung
oder Prüfung des Fensters berücksichtigt wurde. Alle
Isolierverglasungen erhalten, unabhängig vom
objektbezogenen Wärmeschutznachweis, verbesserte
Glasrandverbünde zur Kondensatvermeidung im
Scheibenrandbereich als Mindeststandard.
3.2.4 Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit
Wird der Baukörperanschluss abweichend von DIN 4108,
Beiblatt 2 ausgeführt, muss für den raumseitigen
Bereich der Baukörper- anschlussausbildung der Fenster
die Tauwasser- und Schimmel- pilzfreiheit gemäß DIN
4108-2 durch Angabe des in diesem Bereich erreichten
Temperaturfaktors fRsi nachgewiesen werden. Der
Temperaturfaktor fRsi soll mindestens = 0,70 betragen.
Die Anforderungen der RAL-Einbaurichtlinie (innen
dampfdicht, im Übergang wärmegedämmt und außen
winddicht und diffusionsoffen) sind für die
Baukörperanschlüsse zu beachten.
Der AN fordert bei Wohnungsbauten unaufgefordert beim
AG das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 an zwecks
Umsetzung der Vorgaben zur Mindestbelüftung.
3.2.5 Sommerlicher Wärmeschutz (Sonnenschutz)
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht festgelegt,
gelten die aktuelle Energieeinsparverordnung und die
DIN 4108-2. Maßgeblich ist das Produkt aus dem
g-total-Wert und dem Fensterflächenanteil Aw bezogen
auf die Nettogrundfläche des Raumes oder des
Raumbereichs Ag in m2. Der g-total-Wert ist nach DIN
4108-2 bzw. den Allgemein Anerkannten Regeln der
Technik aus dem g-Wert der Verglasung und dem
Abminderungsfaktor Fc von Sonnenschutzeinrichtungen zu
ermitteln. Soweit erforderlich ist der geforderte
g-total-Wert aus der Ausschreibung beigefügten
Unterlagen und Gutachten zu entnehmen.
3.2.6 Schallschutz
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht anderweitig
festgelegt, gilt Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719
bzw. erhöhter Schallschutz nach DIN 4109.
Stöße von mehrteiligen Fenstern, Fensterbändern oder
Fensterelementen, an die eine Raumtrennwand anschließt,
sind schalltechnisch zu trennen (zu entkoppeln).
3.2.7 Mechanische Festigkeit
Soweit nicht abweichend angegeben, sind die
Dauerfunktion gemäß EN 12400 und die
Widerstandsfähigkeit gegen Vertikal- lasten und
statische Verwindung gemäß EN 13115 entsprechend der
jeweils notwendigen Klasse vom AN zu berücksichtigen.
3.2.8 Einbruchhemmung
Werden in dieser Ausschreibung Anforderungen an die
Einbruchhemmung von Bauteilen gestellt, müssen geprüfte
Bauteile eingesetzt werden. Die Einstufung der bei den
angebotenen Bauteilen zur Anwendung kommenden Gläser
ist vor Ausführung durch ein gültiges Prüfzeugnis nach
EN 356 bzw. DIN 52290 nachzuweisen.
Ist eine Einbruchhemmung nach
Einbruch-Widerstandsklassen gefordert, so bezieht diese
sich auf die Bandgegenseiten des Elements, soweit nicht
an anderer Stelle abweichend beschrieben.
Mindestanforderung an die Einbruchhemmung von
nachfolgend als 'einbruchhemmend' bezeichneten Fenstern
und Türen ist RC2 nach DIN EN 1627.
3.3 Nachweise
Vom Bieter sind folgende Nachweise für die zur
Ausführung kommenden Konstruktionen mit dem Angebot
vorzulegen:
Nachweis der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 3 Nr. 2 der
Musterbauordnung (MBO) bzw. der zuständigen
Landesbauordnung (LBO), Systemprüfung mit
Klassifizierung nach EN 12207 (Luftdurchlässigkeit), EN
12208 (Schlagregendichtheit), EN 12210
(Windwiderstand), EN 13115 (Bedienkräfte, mechanische
Festigkeit) und EN 12400 (Dauerfunktion), Nachweis,
dass die in den der Ausschreibung beigefügten
Unterlagen und Gutachten geforderten schall-, brand-,
feuchte- und wärmetechnischen Werte bzw. Anforderungen
sowie statische Anforderungen erfüllt werden,
Nachweis der feuchtetechnischen Anforderungen im
Baukörper- anschlussbereich durch eine
Temperaturfeldberechnung mit grafischem Verlauf, soweit
der Baukörperanschluss von den Vorgaben der DIN 4108
Beiblatt 2 und den der Ausschreibung beigefügten
Unterlagen und Gutachten abweicht,
Nachweise über Eignung von Profilen und Lacken sowie
der thermischen Längenänderung und deren Aufnahme in
den Anschlussfugen bei dunklen Oberflächen der
Elemente.
3.4 Werkstoffe
3.4.1 Holz
Wird bei Holz-Metall-Fenstern das Holz der direkten
Bewitterung ausgesetzt, ist die Eignung der verwendeten
Hölzer nachzu- weisen; dabei sind auch kurzzeitige
Feuchtebelastungen zu be- achten. Zur Anwendung
kommende lamellierte und keilgezinkte Profile sind
durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Die
gleichbleibende Herstellungsqualität von
Keilzinkenverbindungen ist durch eine kontinuierliche
Eigen- und Fremdüberwachung sicherzustellen.
3.4.2 Stahl/Edelstahl
Stahlprofile müssen, sofern nicht abweichend
beschrieben, aus allgemeinen Baustählen nach EN 10025
mit der Werkstoffbe- zeichnung S235 nach EN 10027-1
bestehen.
Edelstahlprofile müssen, sofern nicht abweichend
beschrieben, den Eigenschaften der Werkstoff-Nr. 1.4401
entsprechen. Die Profile und deren Schweißverbindungen
müssen gegenüber den auftretenden Einwirkungen
ausreichend stabil sein.
Unzulässige Verformungen und Zwängungsspannungen sowie
Lasten aus der umgegebenden Konstruktion sind
auszuschließen.
Alle Stahlteile, die nach ihrem Einbau nicht mehr
zugänglich sind, müssen feuerverzinkt werden. Alle
anderen Stahlteile müssen mindestens einen einfachen
Korrosionsschutz erhalten. Er muss mit Zinkauflagen
gemäß EN ISO 14713 ausgeführt werden.
Verbindungs- und Befestigungsmittel sowie
Verankerungsele- mente und -mittel, die nicht aus
Aluminium bestehen, mittel- oder unmittelbar der
Atmosphäre/Korrosionsangriff ausgesetzt sind und für
Wartungen nicht zugänglich sind, sind grundsätzlich in
rostfreiem Edelstahl auszuführen.
3.4.3 Aluminium
Für die Anforderungen an Aluminium gelten EN 573-1 bis
4 sowie die EN 755-1 für stranggepresste Profile. Für
Bleche gelten DIN 485-1+2. Bleche sind in der Legierung
AlMg 3 anzubieten.
3.4.4 Kunststoffe
Die Herstellung der Kunststoffprofile muss durch eine
anerkannte Prüfstelle fremdüberwacht werden. Der äußere
sichtbare Profilmantel muss eine durchgehend
gleichmäßige Farbe und Oberfläche aufweisen. Die
Profile müssen frei von Fremdkörpern, Lunkern, Rissen,
Blasen und anderen Fehlstellen sein.
Profile müssen in ihren Güteanforderungen den Werten
der RAL-GZ 695 entsprechen. Profile müssen eine
Kennzeichnung aufweisen. Das RAL-Gütezeichen gilt als
Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen.
3.4.5 Zusammenbau unterschiedlicher Metalle
Bei Verbindungen unterschiedlicher Metalle ist die
elektrolytische Spannungsreihe zu beachten. Metalle mit
unterschiedlichem Spannungspotenzial sind durch
geeignete Isolierzwischenlagen so zu trennen, dass
keine Kontaktkorrosion entstehen kann.
3.4.6 Dichtstoffe
Erhärtende Dichtstoffe (Kittfasen) sind vorab so zu
beschichten, dass eine vorzeitige Versprödung
ausgeschlossen ist. Die Hinweise des
Dichtstoffherstellers sind zu beachten und ggf. an den
AG weiterzureichen.
3.4.7 Dichtungsprofile
Dichtungsprofile dürfen keine flüchtigen Weichmacher
enthalten. Sie müssen ihre Eigenschaften im
vorgesehenen Temperaturbereich beibehalten und im
Außenbereich witterungsbeständig sein.
Falzdichtungen sind, wenn möglich, nach den
Malerarbeiten einzubauen. Alle Dichtungen sind in Ecken
auf Gehrung zu schneiden und zu verschweißen, das
einfache Um-die-Ecke-Ziehen von Dichtungen ist nicht
zulässig.
3.5 Profilausbildung
3.5.1 Profilausbildung Holz
Kapillarfugen im Bereich der Bewitterung zwischen
Profilen und/oder Bauteilen (z. B. Profilkopplungen)
müssen über ein zusätzliches Dichtsystem abgedichtet
werden.
3.5.2 Profilausbildung Holz-Metall-Fenster
Falls nicht anders beschrieben, sind Profile mit
versetzten Ansichtsflächen zwischen Flügel und Rahmen
anstelle flächenbündiger Profile anzubieten.
3.5.3 Profilausbildung Kunststoff
Soweit nicht an anderer Stelle abweichend angegeben,
sind Mitteldichtungssysteme (MD) anstelle von
Anschlagdichtungs- systemen (AD) vorzuziehen,
flächenbündige Rahmenprofile sollen nur auf
ausdrückliche Anforderung verwendet werden, das
Regelprofil ist ein Versatzprofil mit gerundeten
Glaskanten. Kunststoffprofile sollen mindestens 6
Hohlkammern aufweisen.
Alle Rahmenverbindungen sind verschweißt mit vertieft
verschliffener Schweißnaht anzubieten.
3.6 Rahmenverbindungen
3.6.1 Rahmenverbindungen Kunststoffprofile
Die angebotenen Rahmen-, Pfosten- und
Kämpferverbindungen sowie die Qualitätssicherung der
Eckverbinder sind vom AN anzugeben.
3.6.2 Rahmenverbindungen Metallprofile
Stöße zwischen Metallteilen sind grundsätzlich so
auszuführen, dass sie eine für den Verwendungszweck
genügende Steifigkeit sowie eine ausreichende Dichtheit
gegen Wind und Regen aufweisen. Die Herstellung von
Eck-, Stoß- und Winkelver- bindungen durch Schweißen
oder mechanische Verbindungen hat nach den anerkannten
Regeln der Technik zu erfolgen. Eckstöße sind so zu
runden, dass bei der Farbbe- schichtung eine
ausreichende Haftung ermöglicht wird. Schnittkanten
sind zur Vermeidung von Verletzungen zu entgraten.
Geschweißte Verbindungen sind nach ATV DIN 18360
auszuführen.
3.6.3 Falzausbildung/-dichtungen
Falze und Profilnuten, in die Niederschlagwasser
eindringen kann oder in denen sich Tauwasser bildet,
sind möglichst verdeckt auszuführen und nach außen zu
entwässern bzw. zu entlüften. Dichtungen sind in den
Rahmenecken als auf Gehrung geschnittene und
verschweißte Dichtungen auszuführen, das
Um-die-Ecke-Ziehen von Dichtungen ist nicht zulässig.
3.7 Oberflächen
3.7.1 Oberfläche Stahl
Soweit keine Angaben zur Klassifizierung bzw.
Applikation der Beschichtungen in der Ausschreibung
vorgegeben sind, sind diese durch den AN entsprechend
der Anforderung und Beanspruchung zu wählen. Die
Applikation der Beschichtung kann als Nasslackierung
und/oder Pulverbeschichtung in RAL- oder sonstigen
Farbtönen erfolgen.
3.7.2 Oberfläche Holz
3.7.2.1 Chemischer Holzschutz
Nach EN 460 ist bei den Resistenzklassen 1, 2 und 3
gemäß EN 350-2 kein vorbeugender chemischer Holzschutz
erforderlich. Für die Klassen 4 und 5 ist die
Notwendigkeit eines chemischen Holzschutzes gefordert.
Auf einen vorbeugenden chemischen Holzschutz kann durch
eine entsprechende Vereinbarung zwischen AG und AN
gemäß DIN 68800-3 Abschnitt 11.1 verzichtet werden.
Das für den vorbeugenden chemischen Holzschutz
eingesetzte Mittel muss ein geeignetes, auf den
Verbindungszweck bezogenes gültiges Prüfzeugnis
besitzen, entweder das RAL-Gütezeichen Holzschutz oder
eine DIBt-Zulassung.
3.7.2.2 Oberflächenbeschichtung von maßhaltigen
Bauteilen aus Holz
Die Oberflächenbehandlung der Bauteile richtet sich
nach der verwendeten Holzart, dem gewählten
Beschichtungssystem und der zu erwartenden
Beanspruchung der Oberfläche. Sind keine
Trockenschichtdicken vorgegeben sind nach dem deutschen
Regelwerk folgende Mindest-Trockenschichtdicken
erforderlich:
= 30 æm auf nicht zugänglichen Flächen (Glasfalz) und
an grundierten Fenstern bzw. für alle Flächen unter
Metallprofilen und Blechen, die konstruktionsbedingt
nicht als wasserführende Ebene ausgeführt sind,
= 50 æm im Baukörperanschlussbereich,
= 80 æm bei lasierender Beschichtung,
= 100 æm bei deckender Beschichtung.
Auf allen anderen Flächen ist die volle Schichtdicke
der Endbe- handlung erforderlich. Die Eignung anderer
Beschichtungssyste- me und Schichtdicken, die auf die
verringerte Klimabeanspruch- ung von
Holz-Metall-Fenstern abgestimmt sind, ist nachzuwei-
sen. Die Schichtdicke ist auf Anforderung nachzuweisen.
Die Art der Beanspruchung, ob indirekte, normale
direkte, extre- me direkte Bewitterung, ist, soweit
nicht anders beschrieben, durch den AN zu wählen.
Dunkle Farboberflächen im Außenbe- reich sind stets auf
die höchste Anforderung hin auszulegen.
3.8 Glas/Verglasung
3.8.1 Glasleisten
Bei versenkter Verstiftung hölzerner Glasleisten sind
die Löcher mit einem geeigneten Material zu
verschließen.
Bei Befestigung der Glashalteleisten von Kunststoff-
und Alurahmensystemen ist bei vorgefertigten
Dichtprofilen ein gleichmäßiger Anpressdruck über die
gesamte Länge sicherzustellen. Glashalteleisten sind in
den Ecken dicht zu stoßen und müssen austauschbar sein.
Außenliegende, der Witterung ausgesetzte
Glashalteleisten sind dem AG rechtzeitig vor Ausführung
anzugeben; die Zustimmung des AG zur Lage der
Glashalteleisten ist vom AN einzuholen.
3.8.2 Sonnenschutzglas
Sonnenschutzglas ist als 'Weißglas' mit - gemessen an
den Sonnenschutzeigenschaften größtmöglichem
technischen Lichtwert einzusetzen.
3.8.3 Einscheibensicherheitsglas
Einscheibensicherheitsglas (ESG) ist, auch wenn in den
Leistungspositionen nicht ausdrückklich so bezeichnet,
stets mit Hitzetest (ESG-H) auszuführen.
3.9 Einbau
3.9.1 Allgemeines
Bei der Planung von Anschlussausbildungen sind
regionale Klimadaten zu berücksichtigen. Die
Einbauebene der Fenster, Fenstertüren und
Fensterelemente ist so zu wählen, bzw. so zu verändern,
dass die mit der DIN 4108-2 vorgegebenen
schimmelpilzkritische 13-øC-Isotherme innerhalb der
Konstruktion verläuft. Zeitweise ausfallendes Tauwasser
darf nicht in die Konstruktion eindringen und zu einer
unzulässigen, dauerhaften Erhöhung der Materialfeuchte
bzw. zu Schäden im Bereich der Anbindung an den
Baukörper führen.
Nach dem Einbau der Fenster und äußeren Sohlbänke,
Abdeck- ungen, Putzgesimse und nach Abschluss der
Einputzarbeiten sind - soweit nach der Konstruktion
erforderlich - die Anschluss- fugen ringsum mit einem
elastischen Dichtstoff abzudichten.
3.9.2 Befestigung
Die Verankerung der Fassade erfolgt im Rohbau mittels
zugelas- sener Verankerungsmittel. Es dürfen nur
Befestigungs-, Veran- kerungs- und Verbindungsmittel
aus nichtrostendem Material verwendet werden. Anker
sind aus nichtrostendem Stahl nach DIN EN 10088-1
herzustellen.
Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und
Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass
Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. Die
Verankerung am Bau muss die temperaturbedingte
Verformung spannungsfrei aufnehmen können.
Die eingesetzten Dübel zur Befestigung müssen auf den
Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen
keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht
ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu
verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in
Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind
mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des
Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurch- messers
zu korrigieren.
Anschweißplatten sind rechtzeitig vom AN zum
bauseitigen Einbau in Stahlbetonbauteile zu liefern.
Die Befestigung muss mechanisch erfolgen; Schäume,
Kleber o. Ä. sind nicht zu verwenden.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
3.10 Anschlussfugen zum Baukörper
Es sind ausschließlich nur RAL-gütegesicherte
Abdichtungs- und Fugenbaustoffe vorzusehen.
Der AN wird die Anschlüsse seiner Bauelemente an
Mauerwerks- laibungen auschließlich an glatten,
vollflächigen Laibungen vornehmen. Findet der AN auf
der Baustelle unebene, profilierte oder offene
Grifftaschen oder Hohlkammern aufweisende Laibungen
vor, weist der AN den AG hierauf rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn der Fenstermontage hin und meldet
Bedenken gegen die Ausführung an.
Sofern keine Angaben zum Material der Dämmstoffe
angegeben sind, sind diese unter Beachtung der
Beanspruchung und Anforderungen vom AN zu wählen.
Der untere Abschluss von Außentüren ist standardmäßig
vom AN mit einer Kunststoff-Abdichtungsfolie mit
mindestens 15 cm seitlichem Überstand vorzurüsten. Die
Abdichtungsfolie ist vom AN am Untergrund vollflächig
zu verkleben. Der untere Anschluss von Außentüren ist
mit Aufständerung durch mindestens feuerverzinkte
Stahlteile und hochwärmegedämmt auszuführen.
Soweit der AN die Gefahr von Wassereinbruch durch
mangelnde Aufkantungshöhen an Türen vermuten kann,
teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der
Leistungen mit. Alle unteren Rahmenprofile von Fest-
und Flügelrahmen müssen eine Höhe von mindestens 105 mm
aufweisen.
Der AN prüft vor dem Einbau von Balkontüren und
bodentiefen Fenstern von Balkonen mit allseitig
umschlossener Brüstung, ob die Notüberläufe der Balkone
tiefer liegen als die Schwellenhöhe seiner Türen und
Fenster. Ist dies nicht gegeben, meldet der AN umgehend
Bedenken gegen die Montagesituation beim AG an.
4. Beschläge, allgemein
Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind
während der Bauzeit gegen Beschädigung und
Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder
Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder
restlos zu entfernen.
Malerarbeiten dürfen durch die Beschlagarbeiten nicht
erschwert werden. Der AN soll - soweit technisch
möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine
Beschläge anbauen.
Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu
machen, zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen.
Bei Balkontüren sind grundsätzlich ein Schnäpper mit
Zuziehgriff und eine Aluminium-Sattelschiene als
Trittschutz auszuführen.
Bei Parallel-Schiebe-Kipptüren ist eine
Aussperrsicherung vorzusehen.
Beschläge für Fernbedienung, z. B. Kurbeltriebe, sind
nicht höher als 1,40 m über dem Fußboden anzubringen.
Das gilt sinngemäß auch für aushängbare mechanische
Fernbedienungen.
Beschläge von Dreh-Kipp-Fenstern in Nutzungsbereichen
von Kindern oder verwirrten Personen sind vom AN
generell als Kipp-vor-Dreh-Beschläge mit abschließbaren
Oliven auszuführen. Für alle abschließbaren Oliven
innerhalb einer Nutzungseinheit sind gleichschließende
Schlösser auszuführen.
Beschläge von Drehkippfenstern sind prinzipiell mit
Fehlbedienungssperre auszuführen.
Beschläge benachbart angeordneter Elemente (bspw.
Außentür und nebenliegendes Fenster) sollen auf
gleicher Höhe über OKF eingebaut werden.
4.1 Außenfensterbänke
Für Außenfensterbänke ist in den Fensterprofilen stets
ein Fensterbankfalz vorzusehen.
Fensterbleche aus Aluminium sind mit seitlicher und
hinterer Auf- kantung sowie verschweißten Ecken
auszuführen, gesteckte Endkappen sind nur zulässig,
wenn ausdrücklich im Leistungstext beschrieben.
Alle Fensterbänke sind mit unterseitiger
Anti-Dröhn-Beschichtung auszuführen. Soweit
Fensterbänke rückseitig verschraubt sind und ihr
Unterschnitt seitlich eingeputzt ist, ist eine
unterseitige Befestigung mit Bitumenkleber zulässig.
Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk
aufgesetzt werden, sie müssen eine unterseitige
Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten. Soweit
die Wärmedämmung nicht wie vorgegeben ausführbar ist,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung
mit.
Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt
auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss
unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der
Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem
Aspekt der Verschnittoptimierung des AN. Alle
Fensterbleche sind mit zwängungsfreier
Dehnungsmöglichkeit an den Stirnseiten zu montieren.
Werden Fensterbleche montiert, solange Fassadenputz-
und Anstricharbeiten noch nicht abgeschlossen sind, so
sind sie vom AN unmittelbar nach der Montage mit einer
Flüssiglatexbeschichtung als Oberflächenschutz zu
versehen, soweit sie nicht durch Kunststofffolien
vollflächig geschützt sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Wohnungseingangstüren
1
Wohnungseingangstüren
1. 1 Wohnungseingangstüren: Bestand
1. 1
Wohnungseingangstüren: Bestand
1. 2 Türen Abstellräume (außen): Bestand
1. 2
Türen Abstellräume (außen): Bestand
1. 3 Stundenlohnarbeiten
1. 3
Stundenlohnarbeiten