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Objektbeschreibung Baumaßnahme
Die Baumaßnahme beinhaltet die Generalsanierung eines teilunterkellerten, vier- bis fünfgeschossigen Gebäudes mit vier Einzelhäusern im Bestand, auf dem Grundstück Kurt-Schumacher-Straße 42–48, 67663 Kaiserslautern.
Das Gebäude beinhaltet neben ca. 208 Einzelapartments Räume für die Verwaltung, allgemeine
Nebenräume wie Waschräume, Kellerräume, Lagerräume, etc. sowie einen Schulungs- und Aufenthaltsraum im Dachgeschoss.
Die Einzelapartments sind teilweise mit vorgestellten Balkonen (ca 96 Apartments mit Balkon)
ausgestattet.
Die Dachflächen sind zurzeit bekiest, es gibt u.a. ausgebaute Terrassenflächen.
Die Teilunterkellerung beinhaltet die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Technik- und Lagerräume.
Diese Räume haben teilweise keine Bodenplatte.
Termine, Teilleistungen
Der Beginn der Baumaßnahmen ist für Q2 2026 vorgesehen.
Es ist vorgesehen, die gesamte Maßnahme in 3 Abschnitten durchzuführen.
Abschnitt 1:
Haus 42 u. 44 Q2 2026 - Q1 2027
Abschnitt 2:
Haus 46 Q1 2027 - Q3 2027
Abschnitt 3:
Haus 48 Q3 2027 - Q1 2028
Grundlagen des Auftrags
Der Auftragnehmer (AN) hat die Bauleistungen nach dem Vertrag auszuführen. Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erzielung des geschuldeten Bauerfolgs erforderlich sind, und sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/A, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben.
Zum Umfang der Leistungen des AN gehört auch die Wahrnehmung und Durchführung von wöchentlichen Besprechungs- und Koordinationsterminen sowie Baustellenbegehungen.
Besondere Baustellenbedingungen
Die von der Baustelle ausgehenden Emissionen wie Lärmentwicklungen, Staubanfall, Erschütterungen durch Arbeitsgeräte oder fallende Lasten, Streuflug, Funkenflug, sowie der eigenen Abgase etc. sind zum Schutz der Nachbarschaftsarbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit sowie der eigenen Arbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit als möglich einzudämmen. Die Ausführung von lärmintensive Stemm- und Bohrarbeiten sind zeitlich mit den Nutzern abzustimmen.
Die Zugänglichkeit der auf dem Grundstück vorhandenen Schächte, Meß- und Absperreinrichtungen ist dauerhaft zu gewährleisten.
Angebotspreise
Der Auftragnehmer hat sein Angebot auf der Grundlage der nachfolgenden Leistungsbeschreibung sowie der im Anhang beigefügten Kalkulationsunterlagen und allen sonstigen für die Ausführung des
Bauvorhabens nötigen Unterlagen zu erstellen.
Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erfüllung der Bauaufgabe, in fix und fertiger Ausführung erforderlich sind, sich aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/B, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben. In den Angebotspreisen sind - soweit nachfolgend keine gesonderte Vergütung erfolgt - alle erkennbaren Notwendigkeiten, die sich aus dem Betrieb der Baustelle bzw. aus den örtlichen Gegebenheiten, oder den besonderen Baustellenbedingungen ergeben, in dem zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.
In die Angebotspreise einzurechnen sind insbesondere die Kosten für:
·
die Baustelleneinrichtung
· die allgemeinen Geschäftskosten
· die Lohn- und Personalkosten einschl. Auslösung
· Einholung der Genehmigung zur Aufstellung des Baukrans im öffentlichen Straßenbereich (siehe Baustelleneinrichtungsplan) und Übernahme der damit verbundenen Gebühren.
· alle sonstigen Kosten, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgabe zu erbringen hat, insbesondere Kosten für:
·
Schutzeinrichtungen nach Vorschriften der BauBG
· das Sichern der Baustelle, Zugänge und Arbeitsbereiche
· Schutzmaßnahmen zur Sicherung vorhandener Bauteile und Einrichtungen, Bäume, Bepflanzungen etc.
· Schuttcontainer
Die auf dem Baugelände verfügbaren Flächen und Lagerräume werden dem Auftragnehmer zur
Mitbenutzung überlassen. Nach Fertigstellung aller Arbeiten sind die betreffenden Flächen und Räume sowie zusätzlich erforderliche Flächen vom ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.
Verkehrssituation/ Parkmöglichkeiten
Das o. g. Grundstück ist teilüberbaut.
Parkplätze sind nach Absprache auf dem Grundstück des AG für Kleinfahrzeuge vorhanden. Für
Transportfahrzeuge jeglicher Art stehen auf dem Grundstück keine Parkplä tze zur Verfügung. Transporte sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und den am Bau Beteiligten AG/AN zu koordinieren. Das Parkdeck selbst darf nicht von LKWs befahren werden und mit vergleichbar schwere Lasten beansprucht werden.
Für den Materialtransport ist der AN selbst verantwortlich. Evtl. erforderliche Straßensperrungen für die Durchführung der Leistungen sind Sache des AN. Evtl. anfallende Gebühren trägt der AN.
Fahrzeuge des AN bzw. Fahrzeuge seiner Mitarbeiter, Zulieferer und Subunternehmer dürfen das Gelände nur zum Be- und Entladen befahren.
Stellplätze für Firmen- und Mitarbeiterfahrzeuge hat der Auftragnehmer (AN) selbst zu beschaffen. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km.
Materiallieferungen / Materialtransporte / Lage
Materiallieferungen und Materialtransporte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen und zu organisieren. Hierzu gehören auch die Beschaffung der erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Bedingt durch die engen Platzverhältnisse stehen Flächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerplätze nur eingeschränkt zur Verfügung. Angeliefertes Material ist dabei arbeitstäglich zu verbrauchen. Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen. Der AN ist verpflichtet, laufend anfallenden Schutt, Abfall und Schmutz zu beseitigen.
Schutz der eigenen Leistung
Während der Bauzeit sind zum Schutz der eigenen Leistung geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Beim Transport sowie Zwischenlagern sind ebenfalls notwendige Maßnahmen vorzusehen.
Arbeitsschutz
Der nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften (BauBG) erforderliche Arbeitsschutz ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich und ohne gesonderte Vergütung zu betreiben.
Die Ausführung von sogenannten "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und
explosionsgeschützten Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG.
Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN.
Vom Auftraggeber wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) beauftragt. Den
Weisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) ist Folge zu leisten.
Die Baustelle ist mit allen nach der Baustellenverordnung und den einschlägigen Vorschriften der
Bauberufsgenossenschaften erforderlichen Schutzeinrichtungen auszurüsten.
Hierzu zählen insbesondere
·
das Vorhalten von mindestens 10 unbenutzten Bauhelmen für Baustellenbesucher
· Schutzgeländer an allen Absturzkanten, insbesondere an den Decken- und Dachrändern, in Treppenhäusern und Schächten das Abdecken von Öffnungen in Decken, Dächern und Schächten,
· Feuerlöscher in ausreichender Anzahl
· Abschrankungen, Schutzdächer etc.,
· die Erste-Hilfe-Ausrüstung
· Baustellenbeleuchtung innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
· das Kenntlichmachen von besonderen Gefahrenbereichen
· das Vorhalten von persönlichen Schutzausrüstungen
· die ordnungsgemäße Lagerung von Gefahrengütern etc.
· die erforderlichen Schutzgerüste. Die Schutzeinrichtungen sind für die gesamte Dauer der
Baumaßnahme in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, turnusmäßig zu überprüfen und ggf. zu erneuern.
Reinigung der Baustelle
Die gesamte Baustelle- innerhalb und außerhalb des Gebäudes einschl. der anschließ f0enden öffentlichen Flächen ist während der gesamten Bauzeit frei von groben Verschmutzungen, Abfall oder sonstigem Unrat zu halten. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, den bei seinen Arbeiten anfallenden Bauschutt auf eigene Kosten zu beseitigen. Sämtliche Arbeitsbereiche sind arbeitstäglich aufzuräumen und einschl. der Zugänge besenrein herzustellen. Bei eventuellen Zuwiderhandlungen behält sich der AG - nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung - vor, die Reinigung auf Kosten der Auftragnehmer von Dritten ausführen zu lassen.
Bemusterung
Alle sichtbaren Materialien, Bauteile, Einrichtungen, Oberflächen sind vor der Beauftragung zu bemustern. Die Kosten der Bemusterungen sind, soweit im Leistungsverzeichnis hierfür keine gesonderte Leistungsposition enthalten ist, in die Angebotspreise einzukalkulieren.
Die Bestellung der betreffenden Materialien, Artikel etc. - darf erst nach Freigabe der Muster durch den AG erfolgen.
Umweltverträglichkeit der Baumaterialien
Der AG legt größten Wert auf die Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe.
Alle zur Ausführung/Einsatz kommenden Materialien und die zu ihrer Verarbeitung erforderlichen
Hilfsstoffe wie z.B. Kleber, Spachtelmassen, Fugenvergußmasse, etc. müssen umweltverträglich sein und den einschlägigen, örtlichen gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen entsprechen
(Verwendungsverbote, Verwendungsbeschränkungen, Baustofflisten).
Sie dürfen in eingebautem Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Substanzen hervorrufen. Es dürfen nur HFCKW-freie Stoffe eingebaut werden.
Bautagebuch
Für die gesamte Bauzeit sind vom Auftragnehmer Tagesberichte zu fertigen.
Diese müssen insbesondere Angaben zur Arbeitszeit, zur Belegschaftsstärke, dem Ort der
Leistungserbringung, zu den ausgeführten Tätigkeiten, zu erteilten Anweisungen und Aufträgen, zu
Planeingängen und zu eventuellen Behinderungen enthalten.
Die Berichte sind der Bauüberwachung 1x wöchentlich zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen.
Dokumentation der Baumaßnahme
Nach Abschluss der Baumaßnahme hat der AN eine Dokumentation seiner Leistungen zu erstellen, und diese dem AG in Papierform (3- fach) sowie in Datenform, Formate wie *pdf, *dwg, *xls, *plt, *txi, *doc, zu übergeben
Die vom AN zu liefernde Dokumentation soll insbesondere die folgenden Unterlagen beinhalten:
·
Revisionspläne
· Prüfberichte, Prüfbescheinigungen
· bautechnische Zulassungen
· Entsorgungsnachweise
· Wartungs- und Pflegeanleitungen
· Bedienungsanweisungen
· Messprotokolle
· Produktdatenblätter
· Lieferantennachweise
· Abnahmeprotokolle
· Bautagebücher
· Fotodokumentationen
Sämtliche Unterlagen sind mit dem Aufdruck
"REVISIONSUNTERLAGEN" zu versehen und zu unterschreiben.
Vorunternehmerleistungen
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten von der fachtechnisch einwandfreien Art der
Vorunternehmerleistung zu überzeugen und ggf. eine Mängelanzeige zu machen, da er mit Beginn seiner Angebotsarbeit die volle Haftung für das Vorgeleistete übernimmt. Beanstandungen sind dem AG so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann, ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt.
Demontage- , Abbruch-, Rückbauarbeiten
Die Abbrucharbeiten sind als kontrollierter und umweltgerechter Rückbau unter Beachtung aller
sicherheitsrelevanten Gegebenheiten und mit Rücksicht auf den verbleibenden Bestand auszuführen.
Die Abbruchmethoden sind vom Auftragnehmer, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten,
eigenverantwortlich zu wählen. Es dürfen nur sicherheitstechnisch unbedenkliche Abbruchtechniken
Anwendung finden.
Das Sprengen von Bauteilen mit Explosivstoffen ist grundsätzlich untersagt.
Für schwierigere Abbruchmaßnahmen hat der Auftragnehmer Abbruchanweisungen zu erstellen und diese von den zuständigen Ämtern genehmigen zu lassen. Die Abbruchanweisungen müssen auf der Baustelle vor Beginn der Arbeiten, in genehmigter Form vorliegen.
Die Standsicherheit und die uneingeschränkte Funktionstauglichkeit der verbleibenden Bauteile und
Anlagen ist zu gewährleisten.
Sämtliche hierzu erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Ersatzmaßnahmen gehören, auch ohne
besondere Erwähnung, zum Leistungsumfang der Abbrucharbeiten. Das anfallende Abbruchmaterial ist umweltgerecht zu entsorgen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dementsprechende Nachweise vorzulegen.
Eine Schadstoffuntersuchung wurde nicht durchgeführt. Da das Vorhandensein von schadstoffbelastetem Material nicht ausgeschlossen werden kann, wird die Entsorgung von schadstoffbelastetem Material ggf. gesondert vergütet.
Gefährliche Arbeiten
Die Ausführung von sogenannten "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und
explosionsgeschützen Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG. Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN.
Subunternehmer
Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG,
Subunternehmer sind vor Arbeitsbeginn rechtszeitig schriftlich der Bauleitung und dem AG anzuzeigen.
Allgemeines
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen technischen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richtlinien der DGUV.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen/ BaustellV) in der aktuell gültigen Fassung.
Ausführung und Auftragsbedingungen, Phasenweise Beauftragung
Eigenen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angabe über Erfüllungsort und Gerichtsstand wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sich der Unternehmer darauf beruft.
Der Bauherr behält sich das Recht vor, Materialien selbst zu liefern, einzelne Positionen aus den
vertraglichen Leistungen herauszunehmen bzw. durch andere Positionen zu ersetzen oder sie anderweitig zu vergeben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Mehr- oder Minderkosten. bis dahin bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers werden vergütet. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Unternehmers besteht nicht.
Es ist beabsicht, das bauvorhaben in 3-4 Abschnitten zu realisieren.
Das Proejkt besteht aus 4 Einzelhäusern zu je 25% der Wohneinheiten.
Die Ausführungszeit ist entsprechend zu berücksichtigen. Ein Arbeiten "in einem Zug" ist nicht vorgesehen.
Mitbenutzung von Gerüsten
Auftraggeberseitig wird ein Fassadengerüst nach Erfordenis und für den Zeitraum der
Dach- und Fassadenbauarbeiten zur Verfügung gestellt und kann durch andere AN
mitbenutzt werden
Objektbeschreibung
1 Trockenbauarbeiten Haus 42 u. 44
1
Trockenbauarbeiten Haus 42 u. 44
Besonderer Teil - Trockenbauarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen und insbesondere
durch nachfolgende DIN-Vorschriften definiert:
DIN 1052-2 - Holzbauwerke; mechanische Verbindungen
DIN 1748 - Strangpressprofile aus Aluminium und Aluminium-
Knetlegierungen
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4103 - Nichttragende innere Trennwände
DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 17611 - Anodisch oxidiertes Halbzeug aus Aluminium und
Aluminium-Knetlegierungen mit Schichtdicken von mind. 10~Mikrometern
DIN 18101 - Türen für den Wohnungsbau
DIN 18111 - Stahlumfassungszargen
DIN 18164 - Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen
DIN 18165 - Faserdämmstoffe im Hochbau
DIN 18168 - Leichte Deckenbekleidungen und Unterdecken
DIN 18180 - Gipskartonplatten - Arten, Anforderungen, Prüfung
DIN 18181 - Gipskartonplatten im Hochbau - Grundlagen für die Verarbeitung
DIN 18182 - Zubehör für die Verarbeitung von Gipskartonplatten
DIN 18183 - Montagewände aus Gipskartonplatten
DIN 18184 - Gipskarton-Verbundplatten mit Polystyrol- oder Polyurethan-Hartschaum
als Dämmstoff
DIN 18203-3 - Toleranzen im Hochbau; Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen
DIN 18334 - VOB/C Zimmer- u. Holzbauarbeiten, Abschnitt 3.1.2 (Maßtoleranzen)
und 3.9 (Trockenbau)
DIN 18350 - VOB/C Putz- und Stuckarbeiten, Abschnitt 3.5 Trockenbau
DIN 18353 - VOB/C Estricharbeiten, Abschnitt~3.2.4 Trockenbau
DIN 18355 - VOB/C Tischlerarbeiten, Abschnitt~3.11 Trockenbau
DIN 18360 - VOB/C Metallbauarbeiten
DIN 52270 - Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen (gilt hier für Definitionen)
DIN 55928-8 - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und Überzüge; Teil~8: Korrosionsschutz von tragenden dünnwandigen Bauteilen
DIN 68127 - Akustikbretter
DIN 68740 - Paneele; Furnier-Decklagen auf Spanplatten
DIN 68762 - Spanplatten für Sonderzwecke im Bauwesen
DIN 68763 - Spanplatten; Flachpressplatten für das Bauwesen
DIN 68771 - Unterböden aus Holzspanplatten
DIN EN 316 - Holzfaserplatten
DIN EN 438 - 1 - Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten; Platten auf Basis härtbarer Harze
DIN EN 485 - 1 - Aluminium und Aluminiumlegierungen
DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen; Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anforderungen
DIN EN
ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken)
DIN EN
ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische Überzüge
Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller sollen beachtet werden, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren.
Das gilt besonders für Anzahl und Anordnung der Befestigungspunkte sowie die Fugenausbildung.
2.2 Stoffe, Bauteile
Spanplatten aller Arten müssen frei sein von Formaldehyd.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein;
ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen.
Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden.
In Räumen und Bauteilen mit höherer Feuchtigkeitsbeanspruchung als lediglich
Spritzwasser dürfen als Untergrund für Fliesen keine gipshaltigen Platten -~
auch keine Feuchtraumplatten~- verwendet werden.
Das betrifft z.B. Duschen ohne Duschtassen, Sanitärräume im öffentlichen
und gewerblichen Bereich mit Fußbodeneinlauf.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen
die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen.
2.3 Ausführung
2.3.1 Allgemeines
- Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
nach DIN~18~201 und 18~203 ist der Auftraggeber zu verständigen.
Das gilt insbesondere für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen.
- Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rückstände von
Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden.
Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und
Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern
(auch Plastiksäcke sind zulässig) zu sammeln.
Das gilt insbesondere beim Ausbau und Rückbau alter Dämmstoffe.
- Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
- Vor dem Einbau soll das Material auf Raumtemperatur gelagert werden.
- In Feucht- und Kellerrä
lochumen dürfen nur feuchtigkeitsbeständige Gipsplatten
eingebaut werden.
- Trockenputz ist im Bereich der Sanitärobjekte mit Ansetzmörtel vollflächig zu befestigen.
- Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind ohne besondere Berechnung
nachzuimprägnieren.
- Platten sind nicht stehend zu lagern; das gilt besonders bei Zwischenlagerung zur
Anpassung an Raumfeuchte und -temperatur.
- Bei mehrlagiger Beplankung mit Brand- oder Schallschutzanforderungen sind auch
die Fugen der unteren Lagen zu verspachteln. Querschnittsschwächungen von
Brandschutzkonstruktionen in Durchgangs- oder Fugenbereichen sowie bei Einbauten
sind so auszugleichen, dass die geforderte Feuerwiderstandsklasse erhalten bleibt.
Für Einbauten der Luft- und Beleuchtungstechnik gilt das ebenfalls; ein Nachweis des
Herstellers der Einbauteile kann verlangt werden.
- Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen,
sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen
(i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten.
Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich.
- Bei allen eingebauten Dämmungen im Dachgeschoss ist darauf zu achten, dass sie
konvektionsdicht sind. Alle Fugen, Fuß- und Knickpunkte sind mit mindestens 5~cm
breiten selbstklebenden dampfdichten Fugenbändern abzukleben, wenn nicht durch
die Art und Form der Dämmstoffe ein Luftdurchsatz verhindert wird. Bei der Wahl der
Fugenbänder darf die geforderte Feuerwiderstandsklasse nicht verringert werden.
- Dehnungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle auch in den Konstruktionen vorzusehen.
Geforderte Schall- und Brandschutzklassen dürfen durch die Ausführung von
Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt werden.
- Spachtelarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn keine größeren Längenänderungen
infolge Temperaturänderungen zu erwarten sind; das gilt besonders bei Durchführung der
Arbeiten im Winter. Ist Gussasphalt im Raum vorgesehen, dürfen die Spachtelarbeiten
erst im Anschluss daran erfolgen.
- Die Warmluftbehandlung von zu spachtelnden Flächen ist untersagt.
- Nach Aufforderung durch den Architekten hat der Bieter durch Prüfzeugnisse von
amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene Konstruktion
sowie alle Maßnahmen bei den Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen.
Die angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in Form von Handmustern
zu bemustern.
- Vor der Ausführung von Trockenbauarbeiten sollen im Arbeitsbereich nasse
Ausführungen von Putz und Estrich abgeschlossen sein.
Die relative Luftfeuchtigkeit soll unter 80~% liegen.
- Sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte
vor der Montage mit der Bauleitung abzusprechen.
Prospekte und Zeichnungen des Herstellers sind auf Anforderung vorzulegen.
- Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche
sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar,
dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus
verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen.
Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu
ersuchen.
- Verleimte Holzelemente dürfen keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten.
- Ist Holzschutz ausgeschrieben, so ist der Nachweis über das verwendete Mittel und
gegebenenfalls Einschränkungen in der Nutzung sowie Unverträglichkeit mit anderen
Beschichtungen auf Verlangen zu übergeben. Dieser Nachweis ist eine Nebenleistung.
- Wenn nicht anders festgelegt, sind Holzverbindungen aller Art zu verschrauben.
Ist Klammern zugelassen, dürfen nur Klammergeräte mit Druckbegrenzer verwendet werden.
- Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer Zulassungen).
Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion müssen
geschraubt werden.
- Sichtbare Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf Gehrung herzustellen,
soweit nicht markenspezifisch eine andere Ausführung vorgesehen ist.
- Für das Verschrauben von Trockenbauplatten untereinander sind grobgewindige Schrauben
zu verwenden; die Schraubenlänge muss mindestens der doppelten Plattendicke entsprechen.
- Werden Trockenbauplatten direkt unter Trapezbleche geschraubt, sind Schnellbauschrauben
mit Bohrspitze zu verwenden.
- Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind so zu verarbeiten, dass
überstehendes Material abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist zu vermeiden.
- Die Eigenfrequenz zweischaliger Bauteile soll kleiner als 100~Hz sein.
- Bei Dämmungen sind auch die Hohlräume mit Mineralwolle satt auszustopfen.
Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute
Durchlüftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu entfernen,
dabei ist Kehren untersagt.
Das Trennen darf nur auf harter Unterlage mittels Messer erfolgen.
Beim Ausbau sind diese Dämmstoffe nach Möglichkeit zu befeuchten.
- Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen,
geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
- Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte
d chürfen keine zu großen Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund
sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel
ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des
Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren.
- Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben,
so genügt die Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht.
Der Auftragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden Wissensstand Bedenken
geltend zu machen, wenn der effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche Wert
vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion nicht erreicht wird.
- Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den
bearbeiteten Teilen zu entfernen.
- Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu
vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer
Leitungen und Rohre entstehen.
- Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht angetackert werden; sie sind zu kleben.
2.3.2 Türen und Zargen
Für den Einbau von Türen in Ständerwände sind folgende Kriterien zu beachten:
Bei einer Raumhöhe bis max. 2,60~m, einer Türbreite bis max. 90~cm sowie einem Türblattgewicht bis max. 25~kg, einschl. der Beschläge, können die Türzargen an
normalen CW-Ständerprofilen befestigt werden. Hierbei sind die CW-Ständer- mit den UW-Bodenanschlussprofilen durch Blindnieten zu verbinden.
Die UW-Bodenanschlussprofile müssen etwa 10~cm vor der Türöffnung im Boden verdübelt werden. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, CW-Profile ineinander zu verschachteln,
so dass durch die kastenförmige Ausbildung eine größere Steifigkeit gegen
Erschütterungen erzielt wird.
Bei Raumhöhen über 2,60~m, Türbreiten über 90~cm und einem Türblattgewicht über 25~kg, einschließlich Beschläge, muss die Zargenbefestigung an verstärkten, 2~mm dicken U-Aussteifungsprofilen erfolgen.
Die U-Aussteifungsprofile sind über Anschlusswinkel mit der oberen und unteren Rohdecke
zu verdübeln, wobei sie zum Erreichen einer kraftschlüssigen Verbindung am Fußboden
nicht in die UW- Anschlussprofile eingestellt werden dürfen.
Die Langlöcher in den U-Aussteifungsprofilen und Anschlusswinkeln ermöglichen den
Ausgleich geringer Raumhöhentoleranzen sowie die Aufnahme von begrenzten Deckendurchbiegungen.
Bei zu erwartenden größeren Deckendurchbiegungen müssen die Zargenaussteifungsprofile
die Bauwerksbewegungen durch Teleskop-Anschlüsse oder Anschlusswinkel mit
ausreichender Federwirkung aufnehmen können.
Für Türen bis R'w =~37~dB müssen Zargen mit Blechstärke über 2~mm verwendet werden;
sie sind mit Mineralfaser satt auszustopfen. Bei Blechstärken über 2~mm müssen Gipskarton-Plattenstreifen zur Erzielung eines Antidröhneffektes in die Zarge
eingeklebt werden.
Für Türen bis R'w =~42~dB müssen grundsätzlich Zargen mit einer Blechstärke über 2~mm verwendet werden; die Zargen sind mit Mörtel zu hinterfüllen.
Bei nicht oberflächenfertigen Stahlzargen sind Gummidichtungen erst nach der
Endbeschichtung einzubauen; sie sind nur an den Ecken zu stoßen.
Bei Angebotsabgabe sind~-~falls aus der Sicht des Bieters erforderlich~-~Prospekte oder Konstruktionszeichnungen vorzulegen, damit bauseitig die Voraussetzungen für den
Einbau der Stahlzargen geschaffen werden können.
OK Fußboden richtet sich nach dem Meterriss im Raum, nicht nach den Markierungen
an den Zargen. Das Entfernen von Distanzeisen, Hilfsschwellen u. dgl. ist in
Übereinstimmung mit der Bauleitung vorzunehmen.
Zargen sind vor dem Verlegen der Fußbodenbeläge einzubauen.
Der Einbau der Türblätter erfolgt nach dem Verlegen der Fußbodenbeläge.
Bei Einbau von Holztürzargen sind in die CW-Ständer oder U-Aussteifungsprofile im
Bereich der Befestigungspunkte Dübelhölzer, bei Wänden mit Schallschutzanforderungen Füllhölzer auf die ganze Länge der Profile einzubauen und mit diesen zu verschrauben;
auf die Dichtung an der Schwelle ist zu achten.
Vor Übergabe ist mit der Bauleitung abzustimmen, ob die T ochüren im Endzustand zu
montieren sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen
provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist.
Besonderer Teil - Trockenbauarbeiten
1. 1 Wände/Vorsatzschalen
1. 1
Wände/Vorsatzschalen
1. 2 Abhangdecken
1. 2
Abhangdecken
2 Stundenlohnarbeiten
2
Stundenlohnarbeiten
2. 1 Stundenlohnarbeiten
2. 1
Stundenlohnarbeiten