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Net total EUR
Objektbeschreibung Baumaßnahme
Die Baumaßnahme beinhaltet die Generalsanierung eines teilunterkellerten, vier- bis fünfgeschossigen Gebäudes mit vier Einzelhäusern im Bestand, auf dem Grundstück Kurt-Schumacher-Straße 42–48, 67663 Kaiserslautern.
Das Gebäude beinhaltet neben ca. 208 Einzelapartments Räume für die Verwaltung, allgemeine
Nebenräume wie Waschräume, Kellerräume, Lagerräume, etc. sowie einen Schulungs- und Aufenthaltsraum im Dachgeschoss.
Die Einzelapartments sind teilweise mit vorgestellten Balkonen (ca 96 Apartments mit Balkon)
ausgestattet.
Die Dachflächen sind zurzeit bekiest, es gibt u.a. ausgebaute Terrassenflächen.
Die Teilunterkellerung beinhaltet die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Technik- und Lagerräume.
Diese Räume haben teilweise keine Bodenplatte.
Termine, Teilleistungen
Der Beginn der Baumaßnahmen ist für Q2 2026 vorgesehen.
Es ist vorgesehen, die gesamte Maßnahme in 3 Abschnitten durchzuführen.
Abschnitt 1:
Haus 42 u. 44 Q2 2026 - Q1 2027
Abschnitt 2:
Haus 46 Q1 2027 - Q3 2027
Abschnitt 3:
Haus 48 Q3 2027 - Q1 2028
Grundlagen des Auftrags
Der Auftragnehmer (AN) hat die Bauleistungen nach dem Vertrag auszuführen. Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erzielung des geschuldeten Bauerfolgs erforderlich sind, und sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/A, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben.
Zum Umfang der Leistungen des AN gehört auch die Wahrnehmung und Durchführung von wöchentlichen Besprechungs- und Koordinationsterminen sowie Baustellenbegehungen.
Besondere Baustellenbedingungen
Die von der Baustelle ausgehenden Emissionen wie Lärmentwicklungen, Staubanfall, Erschütterungen durch Arbeitsgeräte oder fallende Lasten, Streuflug, Funkenflug, sowie der eigenen Abgase etc. sind zum Schutz der Nachbarschaftsarbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit sowie der eigenen Arbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit als möglich einzudämmen. Die Ausführung von lärmintensive Stemm- und Bohrarbeiten sind zeitlich mit den Nutzern abzustimmen.
Die Zugänglichkeit der auf dem Grundstück vorhandenen Schächte, Meß- und Absperreinrichtungen ist dauerhaft zu gewährleisten.
Angebotspreise
Der Auftragnehmer hat sein Angebot auf der Grundlage der nachfolgenden Leistungsbeschreibung sowie der im Anhang beigefügten Kalkulationsunterlagen und allen sonstigen für die Ausführung des
Bauvorhabens nötigen Unterlagen zu erstellen.
Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erfüllung der Bauaufgabe, in fix und fertiger Ausführung erforderlich sind, sich aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/B, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben. In den Angebotspreisen sind - soweit nachfolgend keine gesonderte Vergütung erfolgt - alle erkennbaren Notwendigkeiten, die sich aus dem Betrieb der Baustelle bzw. aus den örtlichen Gegebenheiten, oder den besonderen Baustellenbedingungen ergeben, in dem zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.
In die Angebotspreise einzurechnen sind insbesondere die Kosten für:
·
die Baustelleneinrichtung
· die allgemeinen Geschäftskosten
· die Lohn- und Personalkosten einschl. Auslösung
· Einholung der Genehmigung zur Aufstellung des Baukrans im öffentlichen Straßenbereich (siehe Baustelleneinrichtungsplan) und Übernahme der damit verbundenen Gebühren.
· alle sonstigen Kosten, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgabe zu erbringen hat, insbesondere Kosten für:
·
Schutzeinrichtungen nach Vorschriften der BauBG
· das Sichern der Baustelle, Zugänge und Arbeitsbereiche
· Schutzmaßnahmen zur Sicherung vorhandener Bauteile und Einrichtungen, Bäume, Bepflanzungen etc.
· Schuttcontainer
Die auf dem Baugelände verfügbaren Flächen und Lagerräume werden dem Auftragnehmer zur
Mitbenutzung überlassen. Nach Fertigstellung aller Arbeiten sind die betreffenden Flächen und Räume sowie zusätzlich erforderliche Flächen vom ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.
Verkehrssituation/ Parkmöglichkeiten
Das o. g. Grundstück ist teilüberbaut.
Parkplätze sind nach Absprache auf dem Grundstück des AG für Kleinfahrzeuge vorhanden. Für
Transportfahrzeuge jeglicher Art stehen auf dem Grundstück keine Parkplä tze zur Verfügung. Transporte sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und den am Bau Beteiligten AG/AN zu koordinieren. Das Parkdeck selbst darf nicht von LKWs befahren werden und mit vergleichbar schwere Lasten beansprucht werden.
Für den Materialtransport ist der AN selbst verantwortlich. Evtl. erforderliche Straßensperrungen für die Durchführung der Leistungen sind Sache des AN. Evtl. anfallende Gebühren trägt der AN.
Fahrzeuge des AN bzw. Fahrzeuge seiner Mitarbeiter, Zulieferer und Subunternehmer dürfen das Gelände nur zum Be- und Entladen befahren.
Stellplätze für Firmen- und Mitarbeiterfahrzeuge hat der Auftragnehmer (AN) selbst zu beschaffen. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km.
Materiallieferungen / Materialtransporte / Lage
Materiallieferungen und Materialtransporte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen und zu organisieren. Hierzu gehören auch die Beschaffung der erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Bedingt durch die engen Platzverhältnisse stehen Flächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerplätze nur eingeschränkt zur Verfügung. Angeliefertes Material ist dabei arbeitstäglich zu verbrauchen. Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen. Der AN ist verpflichtet, laufend anfallenden Schutt, Abfall und Schmutz zu beseitigen.
Schutz der eigenen Leistung
Während der Bauzeit sind zum Schutz der eigenen Leistung geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Beim Transport sowie Zwischenlagern sind ebenfalls notwendige Maßnahmen vorzusehen.
Arbeitsschutz
Der nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften (BauBG) erforderliche Arbeitsschutz ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich und ohne gesonderte Vergütung zu betreiben.
Die Ausführung von sogenannten "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und
explosionsgeschützten Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG.
Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN.
Vom Auftraggeber wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) beauftragt. Den
Weisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) ist Folge zu leisten.
Die Baustelle ist mit allen nach der Baustellenverordnung und den einschlägigen Vorschriften der
Bauberufsgenossenschaften erforderlichen Schutzeinrichtungen auszurüsten.
Hierzu zählen insbesondere
·
das Vorhalten von mindestens 10 unbenutzten Bauhelmen für Baustellenbesucher
· Schutzgeländer an allen Absturzkanten, insbesondere an den Decken- und Dachrändern, in Treppenhäusern und Schächten das Abdecken von Öffnungen in Decken, Dächern und Schächten,
· Feuerlöscher in ausreichender Anzahl
· Abschrankungen, Schutzdächer etc.,
· die Erste-Hilfe-Ausrüstung
· Baustellenbeleuchtung innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
· das Kenntlichmachen von besonderen Gefahrenbereichen
· das Vorhalten von persönlichen Schutzausrüstungen
· die ordnungsgemäße Lagerung von Gefahrengütern etc.
· die erforderlichen Schutzgerüste. Die Schutzeinrichtungen sind für die gesamte Dauer der
Baumaßnahme in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, turnusmäßig zu überprüfen und ggf. zu erneuern.
Reinigung der Baustelle
Die gesamte Baustelle- innerhalb und außerhalb des Gebäudes einschl. der anschließ f0enden öffentlichen Flächen ist während der gesamten Bauzeit frei von groben Verschmutzungen, Abfall oder sonstigem Unrat zu halten. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, den bei seinen Arbeiten anfallenden Bauschutt auf eigene Kosten zu beseitigen. Sämtliche Arbeitsbereiche sind arbeitstäglich aufzuräumen und einschl. der Zugänge besenrein herzustellen. Bei eventuellen Zuwiderhandlungen behält sich der AG - nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung - vor, die Reinigung auf Kosten der Auftragnehmer von Dritten ausführen zu lassen.
Bemusterung
Alle sichtbaren Materialien, Bauteile, Einrichtungen, Oberflächen sind vor der Beauftragung zu bemustern. Die Kosten der Bemusterungen sind, soweit im Leistungsverzeichnis hierfür keine gesonderte Leistungsposition enthalten ist, in die Angebotspreise einzukalkulieren.
Die Bestellung der betreffenden Materialien, Artikel etc. - darf erst nach Freigabe der Muster durch den AG erfolgen.
Umweltverträglichkeit der Baumaterialien
Der AG legt größten Wert auf die Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe.
Alle zur Ausführung/Einsatz kommenden Materialien und die zu ihrer Verarbeitung erforderlichen
Hilfsstoffe wie z.B. Kleber, Spachtelmassen, Fugenvergußmasse, etc. müssen umweltverträglich sein und den einschlägigen, örtlichen gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen entsprechen
(Verwendungsverbote, Verwendungsbeschränkungen, Baustofflisten).
Sie dürfen in eingebautem Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Substanzen hervorrufen. Es dürfen nur HFCKW-freie Stoffe eingebaut werden.
Baustellenumlagen
Der Auftraggeber (AG) führt folgende Maßnahmen durch, die zu den Leistungen des AN gehören:
·
Baubefreiung der Baubereiche
· Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser
· Überlassung von Lagerräumen und Lagerflächen auf dem Betriebsgelände
· Entsorgung von nicht zuordenbarem Bauschutt
Für die vorgenannten Leistungen schuldet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die
Kostenerstattung, die wie folgt pauschaliert und von der geprüften Netto- Schlussrechnungssumme
(nach Abzug eventueller Nachlässe) in Abzug gebracht wird.
0,3 % für Strom- und Wasserverbrauch
0,3 % für die Entsorgung von nicht zuordenbarem Bauschutt und sonstigen Müll
0,3 % für Vorhalt und Reinigung vonsan. Einrichtungen
0,3 % für Bauleistungsversicherung
Bautagebuch
Für die gesamte Bauzeit sind vom Auftragnehmer Tagesberichte zu fertigen.
Diese müssen insbesondere Angaben zur Arbeitszeit, zur Belegschaftsstärke, dem Ort der
Leistungserbringung, zu den ausgeführten Tätigkeiten, zu erteilten Anweisungen und Aufträgen, zu
Planeingängen und zu eventuellen Behinderungen enthalten.
Die Berichte sind der Bauüberwachung 1x wöchentlich zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen.
Dokumentation der Baumaßnahme
Nach Abschluss der Baumaßnahme hat der AN eine Dokumentation seiner Leistungen zu erstellen, und diese dem AG in Papierform (3- fach) sowie in Datenform, Formate wie *pdf, *dwg, *xls, *plt, *txi, *doc, zu übergeben
Die vom AN zu liefernde Dokumentation soll insbesondere die folgenden Unterlagen beinhalten:
·
Revisionspläne
· Prüfberichte, Prüfbescheinigungen
· bautechnische Zulassungen
· Entsorgungsnachweise
· Wartungs- und Pflegeanleitungen
· Bedienungsanweisungen
· Messprotokolle
· Produktdatenblätter
· Lieferantennachweise
· Abnahmeprotokolle
· Bautagebücher
· Fotodokumentationen
Sämtliche Unterlagen sind mit dem Aufdruck
"REVISIONSUNTERLAGEN" zu versehen und zu unterschreiben.
Vorunternehmerleistungen
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten von der fachtechnisch einwandfreien Art der
Vorunternehmerleistung zu überzeugen und ggf. eine Mängelanzeige zu machen, da er mit Beginn seiner Angebotsarbeit die volle Haftung für das Vorgeleistete übernimmt. Beanstandungen sind dem AG so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann, ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt.
Demontage- , Abbruch-, Rückbauarbeiten
Die Abbrucharbeiten sind als kontrollierter und umweltgerechter Rückbau unter Beachtung aller
sicherheitsrelevanten Gegebenheiten und mit Rücksicht auf den verbleibenden Bestand auszuführen.
Die Abbruchmethoden sind vom Auftragnehmer, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten,
eigenverantwortlich zu wählen. Es dürfen nur sicherheitstechnisch unbedenkliche Abbruchtechniken
Anwendung finden.
Das Sprengen von Bauteilen mit Explosivstoffen ist grundsätzlich untersagt.
Für schwierigere Abbruchmaßnahmen hat der Auftragnehmer Abbruchanweisungen zu erstellen und diese von den zuständigen Ämtern genehmigen zu lassen. Die Abbruchanweisungen müssen auf der Baustelle vor Beginn der Arbeiten, in genehmigter Form vorliegen.
Die Standsicherheit und die uneingeschränkte Funktionstauglichkeit der verbleibenden Bauteile und
Anlagen ist zu gewährleisten.
Sämtliche hierzu erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Ersatzmaßnahmen gehören, auch ohne
besondere Erwähnung, zum Leistungsumfang der Abbrucharbeiten. Das anfallende Abbruchmaterial ist umweltgerecht zu entsorgen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dementsprechende Nachweise vorzulegen.
Eine Schadstoffuntersuchung wurde nicht durchgeführt. Da das Vorhandensein von schadstoffbelastetem Material nicht ausgeschlossen werden kann, wird die Entsorgung von schadstoffbelastetem Material ggf. gesondert vergütet.
Gefährliche Arbeiten
Die Ausführung von sogenannten "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und
explosionsgeschützen Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG. Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN.
Subunternehmer
Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG,
Subunternehmer sind vor Arbeitsbeginn rechtszeitig schriftlich der Bauleitung und dem AG anzuzeigen.
Allgemeines
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen technischen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richtlinien der DGUV.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen/ BaustellV) in der aktuell gültigen Fassung.
Ausführung und Auftragsbedingungen, Phasenweise Beauftragung
Eigenen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angabe über Erfüllungsort und Gerichtsstand wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sich der Unternehmer darauf beruft.
Der Bauherr behält sich das Recht vor, Materialien selbst zu liefern, einzelne Positionen aus den
vertraglichen Leistungen herauszunehmen bzw. durch andere Positionen zu ersetzen oder sie anderweitig zu vergeben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Mehr- oder Minderkosten. bis dahin bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers werden vergütet. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Unternehmers besteht nicht.
Es ist beabsicht, das bauvorhaben in 3-4 Abschnitten zu realisieren.
Das Proejkt besteht aus 4 Einzelhäusern zu je 25% der Wohneinheiten.
Die Ausführungszeit ist entsprechend zu berücksichtigen. Ein Arbeiten "in einem Zug" ist nicht vorgesehen.
Mitbenutzung von Gerüsten
Auftraggeberseitig wird ein Fassadengerüst nach Erfordenis und für den Zeitraum der
Dach- und Fassadenbauarbeiten zur Verfügung gestellt und kann durch andere AN
mitbenutzt werden.
Objektbeschreibung
01 WDVS Haus 42 u. 44
01
WDVS Haus 42 u. 44
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
Zusätzlich zu den allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen ATV
nach VOB/C:
DIN 18 345 Wärmedämmverbundsysteme
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 363 Maler- und Lackiererarbeiten
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 451 Gerüstbauarbeiten
gelten alle einschlägigen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen DIN-, EN- und
ISO-Normen, Vorschriften und ergänzende Bestimmungen, welche sich auf die
vorgesehene Materialien, deren Verarbeitung und Einbau beziehen und in der
Ausschreibung zum Tragen kommen, insbesondere:
DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendungen, Prüfung
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau -Bauwerke
DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen
Landesbauordnung der entsprechenden Bundesländer
ETB-Richtlinien, Bauteile, die gegen Absturz sichern
Weiterhin sind die Empfehlungen der Fachverbände WDVS und Farbe und Bautenschutz
zu beachten.
Wenn sich zwischen Angebotsabgabe und Ausführung Änderungen in den technischen
Vorschriften, Richtlinien, Merkbättern und DIN-, EN- und ISO-Normen etc. ergeben, hat
der AN den AG vor Beginn der Ausführung darüber schriftl: zu informieren und auf etwaige
vertragliche Konsequenzen hinzuweisen.
Die Leistungen haben den "Anerkannten Regeln der Technik" zu entsprechen.
Weiter sind zu beachten:
Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter der Bau- Berufsgenossenschaft.
Richtlinien der Hersteller, soweit sie den DIN-, EN- und ISO Vorschriften nicht
widersprechen. Weiterhin gelten ergänzend zu den o.a. ATVs der VOB Teil C die
nachstehend aufgeführten Ausführungsqualität.
Die Ausführung der Arbeiten wird vom Systemhersteller überwacht und durch
Abnahmebescheinigungen über
- die Tragfähigkeit des Untergrundes (vor Arbeitsbeginn) mit Anweisungen für die
Verklebung und Verdübelung der Dämmplatten,
- die systemgerechte Verklebung und Verdübelung der Dämmplatten,
- die systemgerechte Armierung der Dämmplatten
- die Qualität der Putzoberfläche.
vom Systemhersteller bestätigt.
Grundsätzlich erhält der Auftraggeber alle Abnahmebescheinigungen direkt
vom Systemhersteller:
Daraus resultierende Ausführungshinweise gibt der Auftraggeber an den
Auftragnehmer weiter.
Der Auftraggeber behält sich eine stichprobenartige Nachkontrolle zur
Überprüfung des eingebauten Systems bzw. der Verarbeitungsrichtlinien vor:
Sollten sich Abweichungen von den Vorgaben ergeben, gehen die mit dem
Öffnen der Fassadenfläche verbundenen Arbeiten voll zu Lasten des Auftragnehmers.
In diesem Falle behält sich der Auftraggeber weitergehende rechtliche Schritte vor:
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV).
Statik
Die Wahl der Befestigung für die Wärmedämmplatten hat auf Grundlage der statischen
Erfordernisse und den Vorgaben der Systemhersteller zu erfolgen, jedoch ist die
vorgegebene Dübelanzahl pro m² mindestens einzuhalten. Der AN bestätigt, dass er die
Gebäudeform, die Gebäudehöhe sowie die zu berücksichtigenden Windlasten, den
Winddruck und den Windsog in seinen Berechnungen berücksichtigt hat.
Maße
Alle in den Plänen und LV benannten Maße sind Circa-Maße. Die zur Durchführung
der eigenen Leistungen erforderlichen Messungen und Bauabschnürungen sind
eigenverantwortlich zu erbringen. Alle Leistungen haben nach Vorgabe einer absoluten
Höhenkote und Aufmaß des Bestandes zu erfolgen.
Muster
Nach Auftragsvergabe hat der AN Muster in Form vom Musterplatten (ca. 1 m²) für
die Ausführung des Systems und der Oberflächen dem AG herzustellen
(je 3 verschiedene Farben und Oberflächen). Die Musterplatten mit den ausgewählten
Farbmustern bleiben bis zur Fertigstellung der Arbeiten beim AG.
Schutz der Bauteile
Alle im Zuge der Ausführung erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von schon
fertig- oder teilweise fertigestellten Leistungen sind vom AN in Eigenver antwortung
zu erbringen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
Maßgebende technische Vorschriften - Bestand Maßgebende technische Vorschriften - Bestand
Systemaufbau :
Neusysteme Wärmedämm- Verbundsysteme mit
- Klebemörtel (Die Verwendung des Klebeschaums ist nicht zulässig!)
- Dämmstoffplatten + Dübel
- Armierungsmasse + Gewebe
- Schlussbeschichtung
Die Dämmstoffdicke für das Gesamtsystem darf bei der Ausführung:
- mit EPS max. 300 mm
- Dämmstoffkombination max. 200 mm
- mit Mineralwolle, Mineralwolle - Lamellen max. 200 mm nicht überschreiten.
Das Eigengewicht des gesamten Neusystems (Nassauftragsmengen)
einschl. Dämmstoffgewicht, Unter - und Oberputzbeschichtung des Altsystems darf
folgende Werte nicht übersteigen:
Dämmstoffdicke (Gesamtsystem) bis max. 200 mm
- EPS = 42 kg/ m ²
- Dämmstoffkombination = 42 kg / m²
- Mineralwolle / Mineralwolle- Lamelle = 60 kg
Dämmstoffdicke (Gesamtsystem) von 200 mm bis max. 300 mm
- EPS = 28 kg/ m ²
Befestigung:
WDVS immer vollflächig kleben und zusätzlich dübeln. Die allgemein bauaufsichtlich
zugelassenen Dübel sind bis in den tragenden Untergrund (Wand) zu führen.
Brandschutz:
Die Wärmedämm- Verbundsysteme (Gesamtsysteme = Altsysteme + Neusysteme) sind
je nach Ausführung im aufgedoppelten (eingebauten) Zustand:
- nichtbrennbar (Baustoffklasse A2 nach DIN 4102),
- schwerentflammbar (Baustoffklasse B1 nach DIN 4102),
- normalentflammbar (Baustoffklasse B2 nach DIN 4102).
Die Brandklassifizierung der Neusysteme sind der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
Nr . Z - 33.43-61 zu entnehmen.
Zulassungen:
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z -3 3.49-742 vom 21.04.2010 erstreckt sich auf
Wärmedämm- Verbundsysteme (Neusysteme), die bauseits auf bereits bestehenden
Wärmedämm-Verbundsystemen (Altsysteme) zusätzlich aufgebracht werden.
Maßgebende technische Vorschriften - Bestand
Hinweis zur Gesamtleistung Wärmedämm-Verbundsystem auf Basis verklebter und verdübelter EPS Dämmplatten zur Anwendung im Massivbau als Aufdopplung bestehender WDV-Systeme wie nachfolgend beschrieben anbringen.
WDV-System gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Nr. Z-33.49-1117 scherentflammbar nach DIN 4102.
Bauteil: Gedämmte Bestandsfassade
Art und Beschaffenheit lt. stichprobenartiger Bauteilöffnung (Größe 1,00 x 1,00 m) im DG:
WDVS bestehend aus 5 cm dicken EPS-Dämmplatten, WLG vermutlich 0,040, mineralisch geklebt und gedübelt, Kleberfläche >/= 40 %, Kleberschichtdicke 8-10 mm, 1. Putzlage (Armierung & Oberputz) ca. 3 mm, 2. Putzlage (Armierung & Oberputz) ca. 7-8 mm, Gewebelage der 2. Armierung im oberen Drittel, Haftung EPS auf Betonuntergrund = gut, Haftung Putzaufbau auf EPS = gut, Anzahl Dübel im geöffneten Bereich: 1 Stk., Lage des Dübels: Oberflächenbündig.
Hinweis zur Gesamtleistung
Lohnleistung Die nachstehenden Positionen sind vollständig als Lohnleistungen anzugeben.
Lohnleistung
Winddichter Anschluss / Fugendichtband Winddichter Anschluss / Fugendichtband
Winddichter Anschluss an angrenzende Bauteile mit
systemzugehörigen, vorkomprimiertem Fugendichtband
als Weichschaumband, selbstklebend,
gemäß Herstellervorschriften, Details, etc.
Winddichter Anschluss / Fugendichtband
Gerüstankerlöcher Gerüstankerlöcher
Fachgerechtes Verschliessen von Gerüstankerlöcher sind
ebenfalls Bestandteil der Leistungen des AN (im Zuge des
Abrüstens des Gerüstes)
Gerüstankerlöcher
Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen
Abkleben von Fenster- und Türöffnungen, sowie Balkon-
platten, Gehwege und Straßen mit geeignetem Material.
Fenster- und Türöffnungen sind so zu schützen,
dass ein Belüften der Wohnungen möglich ist.
Ein vollständiges und luftdichtes Verschließen ist nicht
zulässig.
Fensterflügel und Fensterrahmen sind getrennt abzukleben,
einschl. vorhalten während der Dauer der Putzarbeiten und
anschließender Entfernung, einschl. Entsorgung des abzu-
brechenden Teils des Putzanschlußprofils und des Materials.
Es sind nur Klebebänder zu verwenden, die rückstandsfrei
entfernt werden können.
EIne Vorhaltung über die gesamte Bauzeit (WDVS)
ist zu berücksichtigen.
Schutzmaßnahmen
Entsorgung Entsorgung
Entsorgungen von Materialien des Systemherstellers,
welche nicht abtransportiert werden, entsorgt der AG.
Der AG stellt dabei 3 abschließbare Container (10cbm) je
1000 m² Fassade zur Verfügung.
Sofern weitere Container benötigt werden, gehen diese
zu Lasten des AN.
Entsorgung
01.01 WDVS Fassade
01.01
WDVS Fassade
01.02 Brandwände
01.02
Brandwände
01.03 Sockelausbildung
01.03
Sockelausbildung
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
02.01 Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
02.01
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten