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RM-25-014 - Kaiserslautern, Sanierung Studentenwohnheim
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Allgemeine Projektbeschreibung Baumaßnahme Die Baumaßnahme beinhaltet die Generalsanierung eines teilunterkellerten, vier- bis fünfgeschossigen Gebäudes mit vier Einzelhäusern im Bestand, auf dem Grundstück Kurt-Schumacher-Straße 42–48, 67663 Kaiserslautern. Das Gebäude beinhaltet neben ca. 208 Einzelapartments Räume für die Verwaltung, allgemeine Nebenräume wie Waschräume, Kellerräume, Lagerräume, etc.  sowie einen Schulungs- und Aufenthaltsraum im Dachgeschoss. Die Einzelapartments sind teilweise mit vorgestellten Balkonen (ca 96 Apartments mit Balkon) ausgestattet. Die Dachflächen sind zurzeit bekiest, es gibt u.a. ausgebaute Terrassenflächen. Die Teilunterkellerung beinhaltet die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Technik- und Lagerräume. Diese Räume haben teilweise keine Bodenplatte. Termine, Teilleistungen Der Beginn der Baumaßnahmen ist für Q2 2026 vorgesehen. Es ist vorgesehen, die gesamte Maßnahme in 3 Abschnitten durchzuführen. Abschnitt 1: Haus 42 u. 44 Q2 2026 - Q1 2027 Abschnitt 2: Haus 46 Q1 2027 - Q3 2027 Abschnitt 3: Haus 48 Q3 2027 - Q1 2028 Grundlagen des Auftrags Der Auftragnehmer (AN) hat die Bauleistungen nach dem Vertrag auszuführen. Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erzielung des geschuldeten Bauerfolgs erforderlich sind, und sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/A, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben. Zum Umfang der Leistungen des AN gehört auch die Wahrnehmung und Durchführung von wöchentlichen Besprechungs- und Koordinationsterminen sowie Baustellenbegehungen. Besondere Baustellenbedingungen Die von der Baustelle ausgehenden Emissionen wie Lärmentwicklungen, Staubanfall, Erschütterungen durch Arbeitsgeräte oder fallende Lasten, Streuflug, Funkenflug, sowie der eigenen Abgase etc. sind zum Schutz der Nachbarschaftsarbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit sowie der eigenen Arbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit als möglich einzudämmen. Die Ausführung von lärmintensive Stemm- und Bohrarbeiten sind zeitlich mit den Nutzern abzustimmen. Die Zugänglichkeit der auf dem Grundstück vorhandenen Schächte, Meß- und Absperreinrichtungen ist dauerhaft zu gewährleisten. Angebotspreise Der Auftragnehmer hat sein Angebot auf der Grundlage der nachfolgenden Leistungsbeschreibung sowie der im Anhang beigefügten Kalkulationsunterlagen und allen sonstigen für die Ausführung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen zu erstellen. Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erfüllung der Bauaufgabe, in fix und fertiger Ausführung erforderlich sind, sich aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/B, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben. In den Angebotspreisen sind - soweit nachfolgend keine gesonderte Vergütung erfolgt - alle erkennbaren Notwendigkeiten, die sich aus dem Betrieb der Baustelle bzw. aus den örtlichen Gegebenheiten, oder den besonderen Baustellenbedingungen ergeben, in dem zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlichen Umfang zu berücksichtigen. In die Angebotspreise einzurechnen sind insbesondere die Kosten für: · die Baustelleneinrichtung · die allgemeinen Geschäftskosten · die Lohn- und Personalkosten einschl. Auslösung · Einholung der Genehmigung zur Aufstellung des Baukrans im öffentlichen Straßenbereich (siehe Baustelleneinrichtungsplan) und Übernahme der damit verbundenen Gebühren. · alle sonstigen Kosten, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung der                 Aufgabe zu erbringen hat, insbesondere Kosten für: · Schutzeinrichtungen nach Vorschriften der BauBG · das Sichern der Baustelle, Zugänge und Arbeitsbereiche · Schutzmaßnahmen zur Sicherung vorhandener Bauteile und Einrichtungen, Bäume,                 Bepflanzungen etc. · Schuttcontainer Die auf dem Baugelände verfügbaren Flächen und Lagerräume werden dem Auftragnehmer zur Mitbenutzung überlassen. Nach Fertigstellung aller Arbeiten sind die betreffenden Flächen und Räume sowie zusätzlich erforderliche Flächen vom ursprünglichen Zustand zurückzuführen. Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Verkehrssituation/ Parkmöglichkeiten Das o. g. Grundstück ist teilüberbaut. Parkplätze sind nach Absprache auf dem Grundstück des AG für Kleinfahrzeuge vorhanden. Für Transportfahrzeuge jeglicher Art stehen auf dem Grundstück keine Parkplä     tze zur Verfügung. Transporte sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und den am Bau Beteiligten AG/AN zu koordinieren. Das Parkdeck selbst darf nicht von LKWs befahren werden und mit vergleichbar schwere Lasten beansprucht werden. Für den Materialtransport ist der AN selbst verantwortlich. Evtl. erforderliche Straßensperrungen für die Durchführung der Leistungen sind Sache des AN. Evtl. anfallende Gebühren trägt der AN. Fahrzeuge des AN bzw. Fahrzeuge seiner Mitarbeiter, Zulieferer und Subunternehmer dürfen das Gelände nur zum Be- und Entladen befahren. Stellplätze für Firmen- und Mitarbeiterfahrzeuge hat der Auftragnehmer (AN) selbst zu beschaffen. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km. Materiallieferungen / Materialtransporte / Lage Materiallieferungen und Materialtransporte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen und zu organisieren. Hierzu gehören auch die Beschaffung der erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Bedingt durch die engen Platzverhältnisse stehen Flächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerplätze nur eingeschränkt zur Verfügung. Angeliefertes Material ist dabei arbeitstäglich zu verbrauchen. Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen. Der AN ist verpflichtet, laufend anfallenden Schutt, Abfall und Schmutz zu beseitigen. Schutz der eigenen Leistung Während der Bauzeit sind zum Schutz der eigenen Leistung geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten. Beim Transport sowie Zwischenlagern sind ebenfalls notwendige Maßnahmen vorzusehen. Arbeitsschutz Der nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften (BauBG) erforderliche Arbeitsschutz ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich und ohne gesonderte Vergütung zu betreiben. Die Ausführung von sogenannten "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und explosionsgeschützten Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG. Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN. Vom Auftraggeber wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) beauftragt. Den Weisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) ist Folge zu leisten. Die Baustelle ist mit allen nach der Baustellenverordnung und den einschlägigen Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften erforderlichen Schutzeinrichtungen auszurüsten. Hierzu zählen insbesondere · das Vorhalten von mindestens 10 unbenutzten Bauhelmen für Baustellenbesucher · Schutzgeländer an allen Absturzkanten, insbesondere an den Decken- und Dachrändern, in            Treppenhäusern und Schächten das Abdecken von Öffnungen in Decken, Dächern und                 Schächten, · Feuerlöscher in ausreichender Anzahl · Abschrankungen, Schutzdächer etc., · die Erste-Hilfe-Ausrüstung · Baustellenbeleuchtung innerhalb und außerhalb des Gebäudes, · das Kenntlichmachen von besonderen Gefahrenbereichen · das Vorhalten von persönlichen Schutzausrüstungen · die ordnungsgemäße Lagerung von Gefahrengütern etc. · die erforderlichen Schutzgerüste. Die Schutzeinrichtungen sind für die gesamte Dauer der Baumaßnahme in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, turnusmäßig zu überprüfen und ggf. zu erneuern. Reinigung der Baustelle Die gesamte Baustelle- innerhalb und außerhalb des Gebäudes einschl. der anschließ     f0enden öffentlichen Flächen ist während der gesamten Bauzeit frei von groben Verschmutzungen, Abfall oder sonstigem Unrat zu halten. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, den bei seinen Arbeiten anfallenden Bauschutt auf eigene Kosten zu beseitigen. Sämtliche Arbeitsbereiche sind arbeitstäglich aufzuräumen und einschl. der Zugänge besenrein herzustellen. Bei eventuellen Zuwiderhandlungen behält sich der AG - nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung - vor, die Reinigung auf Kosten der Auftragnehmer von Dritten ausführen zu lassen. Bemusterung Alle sichtbaren Materialien, Bauteile, Einrichtungen, Oberflächen sind vor der Beauftragung zu bemustern. Die Kosten der Bemusterungen sind, soweit im Leistungsverzeichnis hierfür keine gesonderte Leistungsposition enthalten ist, in die Angebotspreise einzukalkulieren. Die Bestellung der betreffenden Materialien, Artikel etc. - darf erst nach Freigabe der Muster durch den AG erfolgen. Umweltverträglichkeit der Baumaterialien Der AG legt größten Wert auf die Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe. Alle zur Ausführung/Einsatz kommenden Materialien und die zu ihrer Verarbeitung erforderlichen Hilfsstoffe wie z.B. Kleber, Spachtelmassen, Fugenvergußmasse, etc. müssen umweltverträglich sein und den einschlägigen, örtlichen gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen entsprechen (Verwendungsverbote, Verwendungsbeschränkungen, Baustofflisten). Sie dürfen in eingebautem Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Substanzen hervorrufen. Es dürfen nur HFCKW-freie Stoffe eingebaut werden. Baustellenumlagen Der Auftraggeber (AG) führt folgende Maßnahmen durch, die zu den Leistungen des AN gehören: · Baubefreiung der Baubereiche · Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser · Überlassung von Lagerräumen und Lagerflächen auf dem Betriebsgelände · Entsorgung von nicht zuordenbarem Bauschutt Für die vorgenannten Leistungen schuldet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Kostenerstattung, die wie folgt pauschaliert und von der geprüften Netto- Schlussrechnungssumme (nach Abzug eventueller Nachlässe) in Abzug gebracht wird. 0,3 % für Strom- und Wasserverbrauch 0,3 % für die Entsorgung von nicht zuordenbarem Bauschutt und sonstigen Müll 0,3 % für Vorhalt und Reinigung vonsan. Einrichtungen 0,3 % für Bauleistungsversicherung Bautagebuch Für die gesamte Bauzeit sind vom Auftragnehmer Tagesberichte zu fertigen. Diese müssen insbesondere Angaben zur Arbeitszeit, zur Belegschaftsstärke, dem Ort der Leistungserbringung, zu den ausgeführten Tätigkeiten, zu erteilten Anweisungen und Aufträgen, zu Planeingängen und zu eventuellen Behinderungen enthalten. Die Berichte sind der Bauüberwachung 1x wöchentlich zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen. Dokumentation der Baumaßnahme Nach Abschluss der Baumaßnahme hat der AN eine Dokumentation seiner Leistungen zu erstellen, und diese dem AG in Papierform (3- fach) sowie in Datenform, Formate wie *pdf, *dwg, *xls, *plt, *txi, *doc, zu übergeben Die vom AN zu liefernde Dokumentation soll insbesondere die folgenden Unterlagen beinhalten: · Revisionspläne · Prüfberichte, Prüfbescheinigungen · bautechnische Zulassungen · Entsorgungsnachweise · Wartungs- und Pflegeanleitungen · Bedienungsanweisungen · Messprotokolle · Produktdatenblätter · Lieferantennachweise · Abnahmeprotokolle · Bautagebücher · Fotodokumentationen Sämtliche Unterlagen sind mit dem Aufdruck "REVISIONSUNTERLAGEN" zu versehen und zu unterschreiben. Vorunternehmerleistungen Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten von der fachtechnisch einwandfreien Art der Vorunternehmerleistung zu überzeugen und ggf. eine Mängelanzeige zu machen, da er mit Beginn seiner Angebotsarbeit die volle Haftung für das Vorgeleistete übernimmt. Beanstandungen sind dem AG so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann, ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt. Demontage- , Abbruch-, Rückbauarbeiten Die Abbrucharbeiten sind als kontrollierter und umweltgerechter Rückbau unter Beachtung aller sicherheitsrelevanten Gegebenheiten und mit Rücksicht auf den verbleibenden Bestand auszuführen. Die Abbruchmethoden sind vom Auftragnehmer, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, eigenverantwortlich zu wählen. Es dürfen nur sicherheitstechnisch unbedenkliche Abbruchtechniken Anwendung finden. Das Sprengen von Bauteilen mit Explosivstoffen ist grundsätzlich untersagt. Für schwierigere Abbruchmaßnahmen hat der Auftragnehmer Abbruchanweisungen zu erstellen und diese von den zuständigen Ämtern genehmigen zu lassen. Die Abbruchanweisungen müssen auf der Baustelle vor Beginn der Arbeiten, in genehmigter Form vorliegen. Die Standsicherheit und die uneingeschränkte Funktionstauglichkeit der verbleibenden Bauteile und Anlagen ist zu gewährleisten. Sämtliche hierzu erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Ersatzmaßnahmen gehören, auch ohne besondere Erwähnung, zum Leistungsumfang der Abbrucharbeiten. Das anfallende Abbruchmaterial ist umweltgerecht zu entsorgen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dementsprechende Nachweise vorzulegen. Eine Schadstoffuntersuchung wurde nicht durchgeführt. Da das Vorhandensein von schadstoffbelastetem Material nicht ausgeschlossen werden kann, wird die Entsorgung von schadstoffbelastetem Material ggf. gesondert vergütet. Gefährliche Arbeiten Die Ausführung von sogenannten  "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und explosionsgeschützen Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG.  Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN. Subunternehmer Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG, Subunternehmer sind vor Arbeitsbeginn rechtszeitig schriftlich der Bauleitung und dem AG anzuzeigen. Allgemeines Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen technischen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richtlinien der DGUV. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen/ BaustellV) in der aktuell gültigen Fassung. Ausführung und Auftragsbedingungen, Phasenweise Beauftragung Eigenen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angabe über Erfüllungsort und Gerichtsstand wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sich der Unternehmer darauf beruft. Der Bauherr behält sich das Recht vor, Materialien selbst zu liefern, einzelne Positionen aus den vertraglichen Leistungen herauszunehmen bzw. durch andere Positionen zu ersetzen oder sie anderweitig zu vergeben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Mehr- oder Minderkosten. bis dahin bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers werden vergütet. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Unternehmers besteht nicht. Es ist beabsicht, das bauvorhaben in 3-4 Abschnitten zu realisieren. Das Proejkt besteht aus 4 Einzelhäusern zu je 25% der Wohneinheiten. Die Ausführungszeit ist entsprechend zu berücksichtigen. Ein Arbeiten  "in einem Zug" ist nicht vorgesehen.
Allgemeine Projektbeschreibung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV 1. ALLGEMEINE HINWEISE Grundlegende Vertragsbedingungen sind in den "NU-Vertragsbedingungen" beschrieben, die als Anlage zum Leistungsverzeichnis bzw. bei Beauftragung als Anlage zum Vertrag gelten. 2. BESONDERE HINWEISE 2.1 Gegenstand dieser Ausschreibung ist das Gewerk Elektro. 2.2 Für die Auftragsabwicklung gelten: VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen), aktuelle Fassung VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), aktuelle Fassung Die für dieses Gewerk maßgeblichen Europa- und DIN-Normen UVV-/BG-Vorschriften Die in diesen ZTV enthaltenen Allgemeinen und Besonderen Hinweise sowie die dort genannten Bestimmungen und Grundlagen Auflagen aus der Baugenehmigung Vorgaben aus der EnEV / GEG / KfW / PHPP / Luftdichtigkeit Es dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, für die Verwendbarkeitsnachweise nach der jeweils gültigen Bauordnung und den Muster-Verwaltungsvorschriften Technische Bestimmungen (MVV TB) vorliegen, insbesondere also CE- und Ü-Kennzeichen 2.3 Grundlage des Angebotes sind alle übergebenen Ausschreibungsunterlagen wie bspw. die Leistungsbeschreibung, Pläne und die ZTV. 2.4 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis und in den Plänen. Bei Widersprüchen zwischen den Plänen und dem Leistungsverzeichnis gilt vorrangig die Planeintragung. 2.5 Weichen Festlegungen innerhalb der genannten Vertragsgrundlagen voneinander ab und konnte der Bieter dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen, so beinhaltet der Vertragspreis die jeweils weitergehende Anforderung, wenn nicht der Bieter bis zum Vertragsschluss darauf hingewiesen und mitgeteilt hat, auf welcher Grundlage er seinen Vertragspreis ermittelt hat. Dies gilt nicht, wenn die Abweichungen auf grobem Verschulden des Auftraggebers (AG) beruhen. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Auftraggeber zu klären. 2.6 Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis und den Plänen beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sowie Einwände oder Bedenken sind mit einer entsprechenden Begründung dem Angebot beizufügen. 2.7 Dem Bieter wird vor Angebotsabgabe ausreichend Gelegenheit gegeben, die Angebots- und Leistungsverzeichnissumme zu ermitteln und anhand der Pläne und Örtlichkeiten zu überprüfen. Vereinbarte Preise sind Festpreise für die gesamte projektierte Bauzeit zuzüglich 1 Jahr. 2.8 Der Einheitspreis ist in Euro (EUR) anzugeben. Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder im Leistungsverzeichnis nichts anderes zum Ausdruck kommt. Das gilt auch für Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat. 2.9 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 2.10 Nebenleistungen und Besondere Leistungen Sind Nebenleistungen und Besondere Leistungen zur Erreichung der ausgeschriebenen Qualität erforderlich, sind diese in das Angebot einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. 2.11 Umlage Es werden Umlagen für Strom, Wasser, Projektraum und für eine Bauleistungsversicherung erhoben. Derzeit beträgt die Umlage 1,9 %. Die Umlage ist entsprechend in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.12 Baustelleneinrichtung Die Kosten für Liefern, Aufstellen, Vorhalten und Abbau sowie Einrichtung der Tagesunterkünfte sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Im Falle einer gestatteten Mitbenutzung sanitärer Anlagen haftet der Auftragnehmer (AN) für Beschädigungen und unsachgemäße Verschmutzungen. Diese gehen zu Lasten des Verursachers bzw. werden bei Nichtfeststellung des Verursachers anteilig auf die jeweiligen Nutzer umgelegt. Die benötigen Stellflächen sind mit der Bauleitung vorab abzustimmen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 2.13 Arbeitsgerüste / Hebebühnen, etc. Notwendige Arbeitsgerüste und / oder Hebebühnen, etc. sind in den jeweiligen Leistungen mit einzukalkulieren. Seitens des AG wird hierfür bauseitig, außer wenn es explizit in den jeweiligen Positionen erwähnt ist, nichts vorgesehen. 2.14 Mitbenutzung von Arbeitsgerüsten Werden Arbeitsgerüste bauseitig bereitgestellt, gilt ein eventuell erforderlicher Umbau oder eine Erweiterung nur zu Zwecken des Arbeitsschutzes als Nebenleistung, sofern die Gerüste im Übrigen der DIN 4420 entsprechen. Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der jeweiligen Einheitspreise. 2.15 Müllentsorgung /-scheinregelung Sämtliche eigene Abfälle, Restmaterialien, Verschnitt, Bruch, Verpack     ungsmaterial und dergleichen ist unaufgefordert vom Auftragnehmer täglich bzw. nach Aufforderung durch die VL-Bauleitung zu dessen Lasten aufzunehmen und fachgemäß zu entsorgen. Metallschrott ist gesondert zu erfassen. Die Müllscheine (=Müllscheinregelung) sind der Bauleitung des AG wöchentlich zur Bestätigung vorzulegen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind zu beachten. Bei Nichteinhaltung durch den AN darf der AG unverzüglich ohne weitere schriftliche Müllbeseitigungsaufforderungsanzeige den Müll zu Lasten des AN räumen. 2.16 Arbeitssicherheit Der Bieter hat im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Leistung alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen oder auf sonstiger Rechtsgrundlage beruhenden Unfall- Verhütungsvorschriften sowie sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten, und zwar sowohl zum Schutze eigenen Personals wie auch Dritter. Insbesondere wird gemäß § 5 DGUV Vorschrift 1 dem AN hiermit aufgegeben, die in § 2 Abs.1 und 2 DGUV Vorschrift 1 genannten Vorgaben zu beachten. Der Bieter hat dafür einzustehen, dass alle seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragter Firmen, die Tätigkeiten auf unserem Firmengelände oder auf unseren Baustellen ausführen, zur Ausführung dieser Tätigkeiten in vollem Umfang in der Lage sind. Er sichert hiermit ebenfalls zu, dass für die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter von ihm eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, sie gemäß DGUV Vorschrift 1 von ihm unterwiesen wurden und alle sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Unabhängig davon besteht auf allen Baustellen des AG die Verpflichtung des Tragens von Bauhelm, Warnweste und Sicherheitsschuhen (mindestens S3). Die Grundeinweisung erfolgt durch die Bauleitung / SiGeKo. Arbeitseinweisungen der eingesetzten Mitarbeiter auf Basis der Belastungs- und Gefährdungsanalysen erfolgen durch den AN eigenverantwortlich. Diese Unterlagen sind dem AG vor Arbeitsbeginn in Kopie auszuhändigen. Durch den AN erfolgen sämtliche Arbeiten gemäß UVV- und BG-Vorschriften und evtl. zusätzliche betriebsinterne Arbeitsschutzvorschriften des Bauherren. Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine ausgebildete Sicherheitsfachkraft und die entsprechende Anzahl von Ersthelfern auf der Baustelle dem AG namentlich zu benennen. Die oben benannten und notwendigen Maßnahmen der UVV / BG sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Den Anweisungen der AG-Bauleitung / SiGe-Koordinators ist Folge zu leisten. 2.17 Lohnstundensätze Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. 2.18 Stundenlohnarbeiten Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wurden. Mit den Lohnstundensätzen sind u. a. Erschwernisumlagen, Zuschläge, Überstunden-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Wegegelder und Anfahrtskosten, etc. abgegolten. Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschließlich technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Materialverrechnungssätze gelten als frei Baustelle abgeladen. Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie Kosten für Bedienungspersonal, Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie, Vorhaltung, Reparaturkosten. 2.19 Alternativvorschläge Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu den ausgeschriebenen Leistungen Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebotes auszuarbeiten. Werden andere als im Leistungsverzeichnis (LV) vorgegebene Konstruktionen bzw. genannte Materialien angeboten, so ist deren Gleichwertigkeit durch entsprechende technische Unterlagen (Detailzeichnungen, Prüfzeugnisse, technische Merkblätter des Materialherstellers, etc.) bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Die Ausführung erfolgt erst nach förmlicher Zustimmung durch den AG. 2.20 AG-Leistungsverzeichnis Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Gegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. 2.21 Einheitspreis des Bieters Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft (z. B. durch Rechen- oder Eingabefehler) ist. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Berechnungen des Bieters nachzuprüfen. 2.22 Eventual- bzw. Bedarfspositionen Eventual- bzw. Bedarfspositionen werden nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung des Auftraggebers ausgeführt. Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen lnstituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. 2.23 Pauschalierung Im Falle der Pauschalierung werden durch den AN die von ihm vollstä     f0ndig zu erbringenden, vertraglich vereinbarten Qualitäten und funktionsfähigen Leistungen einschließlich sämtlicher erforderlicher Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gemäß VOB/C geschuldet. Diese sind von ihm bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Ebenfalls abgegolten werden hierdurch das Erstellen von Revisionsunterlagen, die Übernahme von Prüf- und Genehmigungsgebühren durch den Bieter sowie die Kosten für die Einweisung des Bauherrn in die Bedienung und Wartung aller gelieferten Anlagen / Leistungen. Allgemeine Angaben zum Gewerk bzw. technischen Ausführung 2.24 Aufmaß als Fertigungsgrundlage Das Aufmaß ist vom AN grundsätzlich eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. Fordert der AG, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN die Fertigungsmaße mit dem AG zu vereinbaren. 2.25 Toleranzen Es gelten die DIN 18202 und die DIN 18203-3. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen. 2.26 Ausführungs- / Montageplanung (Werkplanung) Dem Auftragnehmer werden nach Auftragserteilung entsprechende Übersichts- und Planunterlagen übergeben. Die weitere technische Bearbeitung, wie z. B. das Erstellen von Konstruktions- und Detailplänen für alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen Abstimmung der Details mit dem AG bzw. mit dem Architekten rechtzeitig vor Fertigungsbeginn örtliche Aufmaße Vorlage von Originalmustern, nach Vereinbarung und Bedarf ist komplett anzubieten bzw. in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Rechtzeitig vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn hat der AN sämtliche für die Detailklärung, Prüfung und Herstellung erforderlichen Zeichnungen, Planungen, Nachweise, Details, etc. zu liefern. Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein (siehe auch DIN 18360, Zif. 3.1.1.3). Hierzu sind die Konstruktions- und Detailpläne in einem Maßstab von mind. 1:50 in Papier sowie im pdf-/dwg-Dateiformat rechtzeitig vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn in 3-facher Ausfertigung herzustellen und dem AG zu liefern bzw. auszuhändigen. 2.27 Bemusterung Die Bemusterung aller sichtbaren Bauteile / Elemente, etc. muss nach Absprache mit dem AG erfolgen. Der Bemusterungstermin ist vom AN so herbeizuführen, dass die geforderten Termine eingehalten werden können. 2.28 Bautagebuch Vom AN ist ein Bautagebuch zu führen, in dem sowohl die Witterungsbedingungen als auch die jeweils ausgeführten Arbeiten einschl. Lieferscheinnummern, etc. dokumentiert sein müssen. Das Bautagebuch ist dem AG einmal wöchentlich in Kopie auszuhändigen. 2.29 Schnittstellen zu anderen Gewerken Schnittstellen zu anderen Gewerken sind mit der Bauleitung des AG im Vorfeld vor Ausführung der Leistungen in Bezug auf Technik, Vorleistungen und zeitlichen Ablauf abzustimmen. 2.30 Vermessungsleistungen / Meterriss Der Meterriss ist abweichend von § 3 VOB/B "in unmittelbarer Nähe" nur einmal je Etage und Bauteil in Form einer bleibenden Kunststoff- oder Metallmarke angebracht und muss eigenverantwortlich vom AN an die für ihn relevanten Stellen übertragen werden. Diese sind während der gesamten Bauzeit durch den AN, auch für andere Firmen übernehmbar, zu sichern. Alle weitergehenden für die Leistungserbringung erforderlichen Vermessungsleistungen sind durch den AN zu erbringen bzw. in die jeweiligen Einheitspositionen einzurechnen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vom Bieter vor Arbeitsbeginn zu sichern. 2.31 Erkundigungen vor Arbeitsbeginn und Oberflächenbeschaffenheit Der Bieter hat sich vor Aufnahme der Arbeiten bspw. über Hindernisse, wie Leitungen, Kabel, Drainagen, Kanäle, Vermarkungen, Eignung der Oberflächen und dergleichen zu informieren und zu prüfen. Evtl. Einwände sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Einweisung durch den AG erfolgt nicht. Die für den Schutz und die Sicherung vorgenannter Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. 2.32 Transportmöglichkeiten Der AN hat sich vor Ort und Stelle über die Transportmöglichkeiten zu informieren. Nachforderungen aus Unkenntnis können nicht vergütet werden. 2.33 Lieferscheine Für sämtliche eingebauten Materialien und Geräte sind dem AG die Lieferscheine (Durchschrift oder Kopie) zu übergeben. 2.34 Vorhaltung Baustoffe / Geräte Baustoffe und Geräte sind nur in denjenigen Mengen auf der Baustelle vorzuhalten, die innerhalb einer Woche durch den AN verbraucht bzw. eingebaut werden. 2.35 Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel der BE im üblichem Maße sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. 3. GEWERKESPEZIFISCHE BESONDERHEITEN siehe auch Leistungsverzeichnis / Beschreibung TGA-Fachplaner. 4. DOKUMENTATIONS- UND REVISIONSUNTERLAGEN Die Erstellung und Übergabe von Dokumentations- und Revisionsunterlagen wird für diese Baumaßnahme vereinbart. Diese stellen einen wesentlichen Bestandteil der Bauleistung im Sinne der Ü      af0bergabe bzw. des Facility Managements / Gebäudebetriebs für den Bauherrn bzw. Auftraggeber dar. Die Dokumentations- und Revisionsunterlagen sind gemäß inhaltlicher Vorgabe bzw. Struktur von Vollack digital (USB-Stick auf Basis des vorgegebenen Inhaltsverzeichnisses mittels pdf-Kopien einschl. der Werk- bzw. Montageplanung (pdf/dwg/...) und, wenn vorliegend, als Fachmodell) sowie 1-fach in Papier ausgedruckt für den Bauherren / Auftraggeber vorzulegen. Diese sind entsprechend des NU-Lieferumfanges wie folgt zusammenzustellen: Fachunternehmer- und Fachbauleitererklärung Sachkundigen- und Sachverständigenbescheinigungen Technische Berechnungen und Dokumentationen Ablauf- und Bilddokumentationen Prüfzeugnisse, Bauaufsichtliche Zulassungen Produktdatenblätter, Zertifikate, Herkunftszeugnisse Bedienungsanleitungen, Systembeschreibungen Wartungsangebote Pflegeanweisungen Planunterlagen Die Zusammenstellung der Revisionsunterlagen wird 4 Wochen vor Fertigstellungstermin benötigt. Das Fehlen von Dokumentations- und Revisionsunterlagen ist ein wesentlicher Mangel, der zur Abnahmeverweigerung führen kann und ggfs. weitere Ansprüche seitens des AG zur Folge hat. Zur Vereinheitlichung und Erleichterung der weiteren Bearbeitung der Papiervorlage sind die Dokumentations- und Revisionsunterlagen in schwarze Ordner mit einem Inhaltsverzeichnis und beschrifteten Trennblättern /-streifen bzw. -laschen auszustatten. Die beigefügten Pläne sind mit Lochverstärkungen zu versehen. Mit der Unterschrift erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen und das Leistungsverzeichnis Vertragsbestandteil werden. Gelesen und einverstanden: ................................................. .............................................. Ort, Datum ~~~~~~~ ~~~~~~~~~~~~ Stempel und Unterschrift ~~~~~~~~~~~~ ~~~~~~~~~~~~ ~~~~~~~~~~~~ ~~~~~~~~~~~~ des Bieters
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen Elektroinstallation 3. Technische Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung 3.1 Allgemeine Vorbemerkungen Der Auftragnehmer hat sich vor Ort von den Arbeitsbedingungen und besonderen Verhältnissen eingehend zu überzeugen und vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u.ä. beim AG anhand der Bestandspläne zu unterrichten. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung ausgeführt werden. Bei der Anordnung von Stundenlohnarbeit sind die Tagelohnzettel täglich in doppelter Ausfertigung der Bauleitung zur Unterzeichnung vorzulegen. Zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegte und nicht prüfbare Stundenlohnarbeiten können nicht mehr anerkannt werden. Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften als beschrieben. Hierbei bedeutet 'Bauart' das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Alle Positionen und Leistungen des Leistungsverzeichnisses sind als liefern und montieren in die Einheitspreise zu kalkulieren und anzubieten. Die vom AN zu erstellenden Unterlagen, mit CAD-Programm, als Montagepläne, werden nach abgestimmten Terminplänen dem AG zur Genehmigung 3-fach zur Verfügung gestellt, davon ein Satz als Papierzeichnung/Plotterausdruck, farbig, auf DIN A 4, Format gefaltet. Änderungen müssen deutlich gekennzeichnet werden. Die Plannummer ist beizubehalten und mit Index zu versehen. Sämtliche zu erstellenden Unterlagen sind eindeutig zu bezeichnen und vom AN mit Stempel und Unterschrift zu versehen. Die vom AN zu erstellenden Montageunterlagen beinhalten folgende Darstellungen von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA): - Geräte, Bauteile und Leitungen maßstäblich, vermaßt zum Baukörper, - Volumen-/Massenströme, Leistungen, - Einbauorte der Messwertgeber, -anzeiger und Stellgeräte, - funktionale Anordnung der Messwertgeber, -anzeiger und Stellgeräte, - Sollwerte der Mess- und Regelgrößen. - Erstellung der Montagezeichnungen mit CAD-Programm auf Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungszeichnungen der Anlagen der TGA als Plotterausdruck/Papierzeichnung und auf Datenträger/Schnittstelle. (Schnittstelle DWG, Datenträger CD-ROM) Bestandsunterlagen, bestehend aus: - Bestandsplänen, - Beschreibung der Anlagen mit Grund- und Verfahrensfließschemata DIN EN ISO 10628, - Funktionsbeschreibungen, - Zusammenstellung der Anlagen mit allen Leistungen der Bauelemente, - Zusammenstellung einzuhaltender Raumanforderungen, - Betriebsanleitung mit Beschreibung der Bedienungsvorgänge für automatischen Betrieb und Handbetrieb im Störfall, - Angaben über Einbauorte und Funktionen der Schalt-, Mess-, Steuer- und Regelgeräte, von Sicherheitseinrichtungen und -schaltungen, - Erklärung der Signalanzeigen für Betrieb, Störung und Alarm, - Wartungsanleitung mit Liste aller Bauteile mit Angaben Hersteller/Typ, Bestelldaten mit Leistungen, - Maße, - Ersatzteile, - Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer des Kundendienststützpunktes u.ä., - erforderliche Hilfsmittel und Hilfsstoffe sowie Sonderwerkzeuge, - Schmierstoffe und Reinigungsgeräte, - Wartungs- und Inspektionsintervalle, - Mess- und Prüfgrößen und die erforderlichen Messgeräte, - Qualifikation des durchführenden Personals, - Protokolle über vom AN durchgeführte Funktions- und Leistungsmessungen sowie über Schulungen des Bedienungspersonals, - Protokolle über durchgeführte Dichtheitsprüfungen und Abnahmebescheinigungen behördlicher Abnahmen. Für das Betreiben der Gesamtanlage bzw. von Anlagenteilen, z. B. während der Einregulierungsarbeiten, dem Probebetrieb, der Abnahme und Nachabnahmen durch den AG, hat der AN die erforderlichen Kosten für die Überwachung und Wartung in die Einheitspreise einzurechnen. Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen. Der AG ist berechtigt Materialstichproben durchzuführen, entstehen dadurch an bereits eingebauten Anlageteilen Nacharbeiten, wie z.B. Nachisolieren von Rohrleitungen usw., so berechtigt dies nicht zu Nachforderungen. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten einen Vertreter schriftlich zu benennen, der alle Arbeiten überwacht und den AN verantwortlich vertritt. Mehrmaliges An- und Abrücken von/an die Baustelle ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3.2 Technische Vorbemerkungen Folgende VDE-Richtlinien, DIN-Normen und allgemeine Vorschriften in der jeweiligen neuesten Fassung sind den ausgeschriebenen Leistungen und den zu erbringenden Leistungen zugrunde gelegt bzw. zu legen. VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen bis 1 kV VDE 0102 Leitsätze für die Berechnung von Kurzschlu      af0ßstömen bis 1 kV und Teil 1 und 2 über 1 kV VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen DIN EN Sicherheitsstromversorgung 50171 DIN EN Blitzschutzanlagen 62305 VDE 0190 Bestimmungen für das Einbeziehen von Rohrleitungen in Schutzmaßnahmen von Starkstromanlagen VDE 0298 Verwendung von Kabel und Leitungen für Starkstromanlagen Teil 1,2 u.3 VDE 0660 Bestimmung für Niederspannungsschaltgeräte VDE 0800 Bestimmungen für Fernmeldeanlagen VDE 0833 Brandmeldeanlagen VDE 0855 Fernmeldetechnik/Antennenanlagen Teil 1, 2 u. 10 VDE 0875 Funk- Entstörung von elektr. Betriebsmitteln Teil 1 und 2 DIN 1053 Mauerwerk, Berechnung und Ausführung DIN 18012 Hausanschlußräume DIN 18014 Fundamenterder DIN 18015 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden DIN 18382 Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden RbALei Richtlinie für Leitungsanlagen MLAR Musterleitunganlagenrichtline VdS- Brandschutz in elektr. Anlagen Richtlinien Anschlußbedingungen des örtlichen Energie - Versorgungsunternehmens (EVU). Die Fernmeldeordnung der Telekom. Postverfügung 754/71, 173/76 und 536/74 FTZ 731 TR1 Rohrnetze und andere verdeckte Führungen für Fernmeldeleitungen in Gebäuden Unfallverhütungsvorschriften ( UVV/VBG ). Arbeitsstätten - Richtlinien. Werden in der Ausschreibung bzw. in den Planungsgrundlagen Forderungen gestellt, die über die vorgenannten VDE-Richtlinien, DIN-Normen und allgem. Vorschriften hinausgehen, so sind diese besonderen Forderungen bindend. Zusätzliche technische Forderungen Angaben zur Installation 1.) ~ Sämtliche zur Verwendung kommenden Materialien müssen das VDE-Kennzeichen führen und ungebraucht sein. 2.) Die genaue Lage der Schalter, Steckdosen, Verteiler, der Leitungsverlauf, Steigestränge, Decken- und Wanddurchführungen u.ä. ist vor Aufnahme ~~~~~ der Arbeit mit dem Auftraggeber (AG) abzustimmen. ~~~~~ Die Installationszonen nach DIN 18015 sind einzuhalten. 3.) Schalter und Steckdosen sind grundsätzlich mit Schrauben im Wandgehäuse zu befestigen. Krallenbefestigungen sind unzulässig. 4.) Der Auftragnehmer (AN) hat alle Stemm- und Fräsarbeiten auszuführen, soweit sie für seine Leistungen erforderlich sind. 5.) Die Höhe von Schaltern und Steckdosen beträgt, wenn nicht anders auf den Zeichnungen angegeben: Schalter 1,05 m über Oberkante Fertigfußboden bis Mitte Gerät Steckdosen über Arbeitsplatte : 1,10 m über Oberkante Fertigfußboden bis Mitte Gerät Steckdosen: 0,30 m über Oberkante Fertigfußboden bis Mitte Gerät Steckdose für Dunstabzugshaube : 2,45 m über Oberkante Fertigfußboden bis Mitte Gerät Festanschluss Herd: 0,30 m über Oberkante Fertigfußboden bis Mitte Gerät Steckdose Balkon : 0,30 m über Oberkante Fertigfußboden bis Mitte Gerät Telefonsteckdosen 0,30 m über Oberkante Fertigfußboden bis Mitte Gerät Antennensteckdose: 0,30 m über Oberkante Fertigfußboden bis Mitte Gerät Abstand von der Türfüllung: 0,15 m ( Fertigmaß ) bis Mitte Gerät Wandleuchten über ( allgemein ) : 2,00 m über Oberkante Fertigfußboden bis Mitte Gerät Wandleuchten über ( Bad/WC ): 2,00 m über Oberkante Fertigfußboden bis Mitte Gerät 6. ) Für Schalter und Steckdosen in Leichtbauwänden (Gipskarton, Holz, Vertäfelungen, Spanplatten usw.) sind Hohlwanddosen einzusetzen. Die ~~~~~ Bohrungen sind zu fräsen. 7.) Alle Unterputz- Schalter und -Abzweigdosen müssen ordnungsgemäß putz- und plattenbündig eingesetzt werden. Alle zu tief bzw. zu hoch sitzenden Dosen sind nachträglich auf Putzflucht zu ändern. 8.) Schalterdosen in Räumen mit Wandfliesen sind in Zusammenarbeit mit dem Fliesenleger auf Fliesenmitte zu setzen. 9.) Werden mehrere Schalter oder / und Steckdosen neben- bzw. untereinander angeordnet, sind Kombinationsabdeckplatten zu verwenden. 10.) Werden die Leitungen von Steckdose zu Steckdose geschleift, müssen zum durchschleifen geeignete Steckdosen, bzw. Schalterklemmdosen verwendet werden. 11.) Für eine Installationsart ist nur Material eines Fabrikates und eines Typs zu verwenden. Werden die Arbeiten eines Bauvorhabens an mehrere Firmen vergeben, so werden vor Beginn der Montagearbeiten gemeinsam mit der Bauleitung die zu verwendenden Typen und Fabrikate festgelegt. 12.) Das betriebsfertige Anschließen von Kabeln und Leitungen an Geräte und Verteilungen ist im Einheitspreis der Geräte und Verteilungen einzukalkulieren. 13.) Auf- und Abbauen sowie vorhalten von Leitern bis 3 m Höhe sind vom AN in den E.P. zu berücksichtigen. 14.) Bei der Verlegung von Kabeln und Leitungen durch Au     f0ßenwände sind Hüllrohre zu setzen und wasserdicht zu verschließen. 15.) Sämtliche Zuleitungen zu den Unterverteilungen müssen an der Unterverteilung mit dauerhaften Kabelerkennungsstreifen versehen werden, aus denen das Ziel und die angeschlossenen Verbraucher ersichtlich ist. 16.) Vom AG bzw. von Dritten beigestellte Materialien: a) ~ Der AN haftet für alle vom AG beigestellten Stoffe und Materialien. Abladen, Lagern und Transportieren ist Sache des AN. Er nimmt die Abstimmung mit dem Lieferanten vor. b) ~ Bei Motoranschlüssen trägt der AN die Verantwortung für die richtige Einstellung der Motorschutzschalter, auch bei durch den AG oder Dritte montierte Schaltgeräte. Die Stromstärke ~~~~~~~~~~~~~~~~~ ~~~~ ist zu messen, die Werte sind bei der Abnahme anhand eines Protokolles nachzuweisen. 17.) Die Kabelrinnen und Ständer von Ständerwänden sind in die Schutzmaßnahme gegen indirektes Berühren einzubeziehen. 18.) Bei der Verlegung von Fernmelde- und Breitbandkabel ist die Fernmelderichtlinie FTZ 731 TR1 zu beachten. 19.) Das Anfertigen von Schlitzen zur Leitungsverlegung hat unter Beachtung der DIN 1053 zu erfolgen. 20.) Stark- und Schwachstromdosen dürfen nicht mit einer gemeinsamen Abdeckung versehen werden. 21.) Vor Montagebeginn sind alle Kabel- und Leitungsverläufe mit der Heizungs- und Sanitärfirma verbindlich abzustimmen. Spätere Unstimmigkeiten zwischen den Gewerken gehen zu Lasten des AN. 22.) Werden Kabel und Leitungen ungeschützt auf dem Rohfußboden verlegt, sind diese bis zur Einbringung des Fertigfußbodens durch geeignete ~~~~~~~~~ Abdeckmaßnahmen vor Beschädigungen zu schützen. Die Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. 23.) Werkszeichnungen, Montagepläne, Berechnungen und andere Ausführungsunterlagen des AN sind in 2- facher Ausfertigung vor Ausführung / Anfertigung der Leistung zur Kenntnis und Prüfung zu ~~~~~~~~~~~~~ übergeben. ~~~~~ Ein Exemplar erhält der AN mit Sichtvermerk zurück. Die Verantwortung und die Haftung des AN erfahren durch diese Sichtvermerke keine Einschränkung. Die Vorlage hat so früh wie möglich zu erfolgen, dass dadurch der Fertigstellungstermin nicht gefährdet ist. Es ist für die Prüfung eine Bearbeitungszeit von ca. 2 Wochen einzukalkulieren. 3.2.1 Verteilungen 1.) Sämtliche ankommenden und abgehenden Leitungen und Kabel müssen in der Verteilung noch einmal abgefangen werden (Zugentlastung). 2.) Alle Geräte sind nach DIN 40719 zu beschriften: a) auf der Abdeckung mit Resopalschildern (schwarze Schrift auf weißem Grund) b) neben oder unter dem Gerät mit Klebeschild. 3.) Ein komplettes Schaltbild mit Bezeichnung der Klemmen, Geräte und der Stromkreise bzw. Verbraucher ist in einer Tasche aus Klarsichtfolie ~~~~~~~~~ mitzuliefern und an der Innenseite der Tür gut zu befestigen. Anschluß von Geräten und Maschinen anderer Gewerke Die Installation für andere Gewerke ist in jedem Fall mit der ausführenden Fachfirma abzustimmen und nach den beigestellten Schaltplänen zu verdrahten. Die Überprüfung und Inbetriebnahme der fertiggestellte Anlage wird in Zusammenarbeit mit der Fachfirma durchgeführt. Alle Geräte sind nach DIN 40719 neben oder unter dem Gerät zu beschriften. 3.2.2 Leuchten Leuchten sind komplett im montagefähigen Zustand einschließlich der Verdrahtung bis zur festmontierten Eingangsklemme, bei Lichtbändern 5-polige Verdrahtung innerhalb des Lichtbandes, in VDE-mäßiger Farbe zu liefern. Die Kompensationskondensatoren müssen soweit erforderlich fest eingebaut und angeschlossen sein. Die Kosten hierfür sind mit den Leuchtenpreisen abgegolten. Sie müssen das VDE- Prüfzeichen und das Brandschutzzeichen F im Kreis oder FP im Kreis besitzen. Eine lose Anlieferung der Kondensatoren oder anderer Zubehörteile ist nicht zulässig. Es sind Leuchten vorzugsweise mit EVG einzusetzen. Bei der Montage der Leuchten sind die Richtlinien für den Brandschutz elektrischer Leuchten gem. VdS zu beachten. Das Anschießen der Beleuchtungskörper ist verboten. Jeder Dübel bzw. Befestigungspunkt ist mit dem 5-fachen Gewicht des betreffenden Beleuchtungskörpers auf einwandfreien Sitz zu überprüfen. Die Leuchten sind ggfs. mit Notfangseilen zu sichern. Die Lieferung der Leuchtmittel erfolgt ebenfalls durch den AN und ist im Einheitspreis zu berücksichtigen. Alle Langfeldleuchten mit Leuchtstofflampen sind mit Dreibandenleuchtstofflampen zu bestücken. Kunststoff- / Glasabdeckwannen sind mit Plexiklar zu neutralisieren. Alle Leuchten sind vor der Bestellung durch den AN zu bemustern. 3.2.3 Feuchtrauminstallation In feuchten oder korrosionsgefährdeten sowie in rein technischen Räumen wird Feuchtraumleitung NYM Aufputz verlegt. Die Befestigung und Montage soll in PVC-Rohren oder PVC-Kanälen erfolgen. 3.2.4 Schutzmaßnahme/Potentialausgleich Die Neuinstallationen des Gebäudes sind als TN-C-S Netz aufzubauen. Für die Steckdosenstromkreise Allgemein und die Naßbereiche (Dusche/Waschraum) wird die FI- Schutzschaltung mit einem Nennfehlerstrom von 0,03A angewendet. Die Hauptpotentialausgleichsschiene wird im HA- Raum gesetzt. Alle leitfähigen Anlagent     eile des Gebäudes werden mit der Hauptpotentialausgleichsschiene verbunden. Dazu gehört die Verbindung mit dem Schutzleiter, dem Fundamenterder, dem Wasser- und Abwasserrohrnetz und allen anderen metallenen Rohrsystemen im Gebäude (Heizungsanlage) sowie die Fernmeldeanlage. 3.2.5 Brandschutz in elektrischen Anlagen Wand- und Deckendurchbrüche für Kabel und Leitungen sind durch nichtbrennbare Materialien so abzuschotten, dass der Feuerwiderstand durch die durchbrochenen Bauteile nicht gemindert wird. Die Feuerwiderstandsdauer ist gem. der "Prüfrichtlinie für Abschottungen von Kabeldurchführungen" des Institutes für Bautechnik, Berlin, nachzuweisen. Ein Prüfzeugnis ist unaufgefordert vorzulegen. Eventuelle Kosten sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. Die Schottungen sind so vorzunehmen, dass spätere Erweiterungen ohne Beschädigungen der bereits verlegten Kabel und Leitungen leicht möglich sind und der vorgesehene Raumabschluss voll erzielt wird. Es wird besonders auf die Brandschutzrichtlinie für elektrische Anlagen vom Verband der Sachversicherer (VdS) hingewiesen. Bei Überschreitung der zulässigen Brandlast in Rettungswegen werden Kabel und Leitungen in I30 geschottet. Die Ausführung der Zuleitungen für die Notleuchten erfolgt entsprechend RbALei und MLAR in E30. 3.2.6 Anlagendokumentation Die entgültigen Revisionsunterlagen zur Vertragsleistung sind in 3-facher Ausfertigung spätestens 5 Tage vor der angemeldeten Gesamtabnahme durch den AN dem Bauherrn zu übergeben: - Deckblatt - Inhaltsverzeichnis - Eigenerklärung des Auftragnehmers - Technische Beschreibung - Inbetriebnahmeprotokolle - Einweisungs- und Übergabeprotokolle sowie Hinweise an den Betreiber - Inspektions- und Wartungsplan Jeweils mit Angabe zu den einzubeziehenden Anlagenteilen, zu Wartungs- und Inspektionsintervallen und mit Hinweisen zur Durchführung der Arbeiten - Bedienungs- und Wartungsanleitung - Herstellerunterlagen, Zulassungsbescheide, Zertifikate, Prüfungsbescheinigungen, ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung. - Stromlaufpläne der Unterverteiler - Stromkreisliste in Tabellenform - Stromlaufpläne von Steuerungen - Messprotokolle - Technische Unterlagen zu allen eingebauten Geräten und Teilen - Leuchtmittelliste - Bezugsquellenverzeichnis - Rechnerischer Nachweis der Erfüllung elektrischer Schutzmaßnahmen und der Selektivitätsnachweis - Rechnerischer Nachweis der Erfüllung der benötigten Beleuchtungsstärken der Allgmein-/ und Sicherheitsbeleuchtung - Prüfbuch- und Prüfbericht mit den Ergebnissen von allen vor der Inbetriebnahme erfolgten Prüfungen (Prüfprotokoll Schaltschrankbauer, Sachverständigen- und Sachkundigenabnahmen etc.) - Elektroinstallationspläne (Installation farbig hinterlegt) - Grundrisspläne mit Eintragung sämtlicher Brandschotts einschl. Typ Die Revisionsunterlagen sind in übersichtlich beschrifteten Ordnern zu liefern. Weiterhin sind die kompletten Dokumentationsanlagen (Zeichnungen im Format DWG / DXF und PDF) zu erstellen und auf Datenträger CD-ROM zu übergeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das die gesamte Dokumentation (z.B. Abnahme-, Prüfprotokolle, Text, Herstellerunterlagen) auf CD-ROM 3-fach zu übergeben sind. 3.3 Vorbemerkungen Verteilungen / Zählerschränke Die Kosten für die anteilige Verdrahtung und die Verdrahtungskanäle bis zur Klemmenleiste in Installationskleinverteilern, Zählerplätzen, Installationsverteilern, Schaltanlagen und Rangierverteilern sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Bei Einbaugeräten für Installationsverteiler und Schaltanlagen ist jeweils eine einheitliche Bauform eines Fabrikates zu verwenden. 3.4 Vorbemerkung Verlegesysteme Zu den Kabelträgersystemen gehören die erforderlichen Befestigungswinkel, Klemmwinkel, Stahl-Spreizdübel, Schrauben mit Zubehör, Distanzstücke,Trägerklauen,Ankerbolzen, Verbindungsstücke, Klemmstücke, Klemmschellen, Wandbügel, Trägerlaschen, Schutzkappen, Kantenschutzband, Eckbleche,Anschlussstücke, Auflagewinkel, Überschubhülsen und - schmiegen,Gelenkstücke, Auflager, Anschlusslaschen, Abstandslaschen, Halterkupplungen, Leiterhalter und sonstige Kleinteile. Schnittkanten sind nachzuverzinken. Alle nachfolgende Positionen des Titels Verlegesysteme einschließlich Lieferung und funktionstüchtig Verlegen. 3.5 Sicherheitsvorschriften für Leuchten Alle Leuchten müssen gemäß Gesetz über Technische Arbeitsmittel den allgemeinen Regeln der Technik (u. a. VDE- Vorschriften) sowie den GUV-Vorschriften (Verband der Gemeinde- Unfall- Versicherer) entsprechen. Zum Nachweis der Sicherheit müssen die Leuchten das VDE-Zeichen oder das ENEC-Zeichen tragen, die VDE-Prüfbescheinigung oder den Prüfschein PTB aufweisen. Leuchten der Allgemeinbeleuchtung für den Einsatz als Sicherheitsleuchte müssen nach DIN EN 60598-2-22 geprüft sein. 3.6 Vorbemerkung Beleuchtung Alle Leuchten sind mit den entsprechenden Leuchtmitteln, notwendigen Verbindungsstücken für Lichtbänder, Kopfstü      f0 cken und Durchgangsverdrahtung zu liefern. Nach Fertigstellung der Beleuchtungsanlage ist für alle Räume des Gebäudes Beleuchtungsmessung nach DIN 5035-6 durchzuführen. Die Messergebnisse sind in Messprotokollen zu dokumentieren. Beleuchtungsmessung, Leuchtmittel und Zubehör zur Montage sind in den EP einzukalkulieren. Beim Anschluss von Leuchten mit halogenfreien Leitungen sind Adernschutzschläuche aus Silikon einzukalkulieren. 3.7 Musterleuchten Der Bieter stellt auf Anforderung leihweise, ohne Vergütung und Montage, eine Musterleuchte zur Verfügung. Der AG kann die Musterleuchte im Auftragsfalle zu Kontroll- und Vergleichszwecken bis zur Abwicklung des Auftrags zurückhalten. 3.8 Vorbemerkung Brandschottung Der Anbieter ist verpflichtet, die amtlichen Nachweise für die von ihm angebotenen Brandschutzmaßnahmen vorzulegen. Amtliche Nachweise können sein: - Prüfzeugnis, - Prüfbescheid - allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Die eingebrachten Brandschotts sind mit den herstellerspezifischen Schildern zu kennzeichnen. Die Beschriftung muss zwingend maschinell erfolgen, handschriftliche Schilder sind nicht zugelassen. Brandschutzdokumentation Jedes Brandschott ist nach dem Einbau zu Dokumentieren. Die Brandschutzdokumentation ist jeder Gesamtdokumentation in Papier und digital als CD-Rom (im PDF-Format) beizufügen. 1) Je Brandschott ist ein Foto zu erstellen mit folgenden Inhalt bzw. Aussagen: - Foto vom Brandschott mit Errichterkennzeichnung (Klebeschild) - Fortlaufende Nummer des Brandschotts - Datum des Einbaus 2) Einmal gesamt: - Aussagekräftige Grundrisspläne mit den eingezeichneten Brandschotts und deren fortlaufende Nummer - Sämtliche Bauaufsichtliche Zulassungen und Einbauanleitungen - Erklärung zum fachgerechten Einbau vom Errichter
Technische Vorbemerkungen Elektroinstallation
Planungsunterlagen Das vorliegende Leistungsverzeichnis basiert auf den Planungsunterlagen:
Planungsunterlagen
1 Eigenstromversorgungsanlage (KG 442)
1
Eigenstromversorgungsanlage (KG 442)
1. 1 Sicherheitsbeleuchtung
1. 1
Sicherheitsbeleuchtung
2 Niederspannungsschaltanlagen (KG 443)
2
Niederspannungsschaltanlagen (KG 443)
2. 1 Verteileranlagen
2. 1
Verteileranlagen
3 Niederspannungsinstallationsanlagen (KG 444)
3
Niederspannungsinstallationsanlagen (KG 444)
Niederspannungsinstallationsanlagen (KG 444) Versorgungsleitungen und Datenkabel zu Betriebsmitteln sind in einer Leerrohrinstallation mit FFkuS-Rohren auszuführen. Das direkte Einlegen von Kabeln und Leitungen ist nicht zugelassen.
Niederspannungsinstallationsanlagen (KG 444)
3. 1 Installationsgeräte UP
3. 1
Installationsgeräte UP
3. 2 Installationsgeräte AP
3. 2
Installationsgeräte AP
3. 3 Kabel und Leitungen
3. 3
Kabel und Leitungen
3. 4 Schwachstrom- und Steuerleitungen
3. 4
Schwachstrom- und Steuerleitungen
3. 5 Verlegesysteme
3. 5
Verlegesysteme
4 Beleuchtungsanlagen (KG 445)
4
Beleuchtungsanlagen (KG 445)
4. 1 Innenbeleuchtung
4. 1
Innenbeleuchtung
5 Erdungsanlagen (KG 446)
5
Erdungsanlagen (KG 446)
5. 1 Erdung / Potentialausgleich
5. 1
Erdung / Potentialausgleich
6 Sonstiges (KG 449)
6
Sonstiges (KG 449)
6. 1 Gerüst
6. 1
Gerüst
6. 2 Kernlochbohrungen
6. 2
Kernlochbohrungen
6. 3 Bohrungen
6. 3
Bohrungen
6. 4 Planungsleistungen NU
6. 4
Planungsleistungen NU
6. 5 Anschlussarbeiten
6. 5
Anschlussarbeiten
6. 6 Brandschutz
6. 6
Brandschutz
7 Elektroinstallationsarbeiten (Außen)
7
Elektroinstallationsarbeiten (Außen)
7. 1 Außenbeleuchtung
7. 1
Außenbeleuchtung
7. 2 Elektrische Anschlüsse
7. 2
Elektrische Anschlüsse
8 Stundenlohnarbeiten
8
Stundenlohnarbeiten
8. 1 Stundenlohnarbeiten
8. 1
Stundenlohnarbeiten