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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
Objektbeschreibung Baumaßnahme
Die Baumaßnahme beinhaltet die Generalsanierung eines teilunterkellerten, vier- bis fünfgeschossigen Gebäudes mit vier Einzelhäusern im Bestand, auf dem Grundstück Kurt-Schumacher-Straße 42–48, 67663 Kaiserslautern.
Das Gebäude beinhaltet neben ca. 208 Einzelapartments Räume für die Verwaltung, allgemeine
Nebenräume wie Waschräume, Kellerräume, Lagerräume, etc. sowie einen Schulungs- und Aufenthaltsraum im Dachgeschoss.
Die Einzelapartments sind teilweise mit vorgestellten Balkonen (ca 96 Apartments mit Balkon)
ausgestattet.
Die Dachflächen sind zurzeit bekiest, es gibt u.a. ausgebaute Terrassenflächen.
Die Teilunterkellerung beinhaltet die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Technik- und Lagerräume.
Diese Räume haben teilweise keine Bodenplatte.
Termine, Teilleistungen
Der Beginn der Baumaßnahmen ist für Q2 2026 vorgesehen.
Es ist vorgesehen, die gesamte Maßnahme in 3 Abschnitten durchzuführen.
Abschnitt 1:
Haus 42 u. 44 Q2 2026 - Q1 2027
Abschnitt 2:
Haus 46 Q1 2027 - Q3 2027
Abschnitt 3:
Haus 48 Q3 2027 - Q1 2028
Grundlagen des Auftrags
Der Auftragnehmer (AN) hat die Bauleistungen nach dem Vertrag auszuführen. Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erzielung des geschuldeten Bauerfolgs erforderlich sind, und sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/A, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben.
Zum Umfang der Leistungen des AN gehört auch die Wahrnehmung und Durchführung von wöchentlichen Besprechungs- und Koordinationsterminen sowie Baustellenbegehungen.
Besondere Baustellenbedingungen
Die von der Baustelle ausgehenden Emissionen wie Lärmentwicklungen, Staubanfall, Erschütterungen durch Arbeitsgeräte oder fallende Lasten, Streuflug, Funkenflug, sowie der eigenen Abgase etc. sind zum Schutz der Nachbarschaftsarbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit sowie der eigenen Arbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit als möglich einzudämmen. Die Ausführung von lärmintensive Stemm- und Bohrarbeiten sind zeitlich mit den Nutzern abzustimmen.
Die Zugänglichkeit der auf dem Grundstück vorhandenen Schächte, Meß- und Absperreinrichtungen ist dauerhaft zu gewährleisten.
Angebotspreise
Der Auftragnehmer hat sein Angebot auf der Grundlage der nachfolgenden Leistungsbeschreibung sowie der im Anhang beigefügten Kalkulationsunterlagen und allen sonstigen für die Ausführung des
Bauvorhabens nötigen Unterlagen zu erstellen.
Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erfüllung der Bauaufgabe, in fix und fertiger Ausführung erforderlich sind, sich aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/B, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben. In den Angebotspreisen sind - soweit nachfolgend keine gesonderte Vergütung erfolgt - alle erkennbaren Notwendigkeiten, die sich aus dem Betrieb der Baustelle bzw. aus den örtlichen Gegebenheiten, oder den besonderen Baustellenbedingungen ergeben, in dem zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.
In die Angebotspreise einzurechnen sind insbesondere die Kosten für:
·
die Baustelleneinrichtung
· die allgemeinen Geschäftskosten
· die Lohn- und Personalkosten einschl. Auslösung
· Einholung der Genehmigung zur Aufstellung des Baukrans im öffentlichen Straßenbereich (siehe Baustelleneinrichtungsplan) und Übernahme der damit verbundenen Gebühren.
· alle sonstigen Kosten, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgabe zu erbringen hat, insbesondere Kosten für:
·
Schutzeinrichtungen nach Vorschriften der BauBG
· das Sichern der Baustelle, Zugänge und Arbeitsbereiche
· Schutzmaßnahmen zur Sicherung vorhandener Bauteile und Einrichtungen, Bäume, Bepflanzungen etc.
· Schuttcontainer
Die auf dem Baugelände verfügbaren Flächen und Lagerräume werden dem Auftragnehmer zur
Mitbenutzung überlassen. Nach Fertigstellung aller Arbeiten sind die betreffenden Flächen und Räume sowie zusätzlich erforderliche Flächen vom ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.
Verkehrssituation/ Parkmöglichkeiten
Das o. g. Grundstück ist teilüberbaut.
Parkplätze sind nach Absprache auf dem Grundstück des AG für Kleinfahrzeuge vorhanden. Für
Transportfahrzeuge jeglicher Art stehen auf dem Grundstück keine Parkplä tze zur Verfügung. Transporte sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und den am Bau Beteiligten AG/AN zu koordinieren. Das Parkdeck selbst darf nicht von LKWs befahren werden und mit vergleichbar schwere Lasten beansprucht werden.
Für den Materialtransport ist der AN selbst verantwortlich. Evtl. erforderliche Straßensperrungen für die Durchführung der Leistungen sind Sache des AN. Evtl. anfallende Gebühren trägt der AN.
Fahrzeuge des AN bzw. Fahrzeuge seiner Mitarbeiter, Zulieferer und Subunternehmer dürfen das Gelände nur zum Be- und Entladen befahren.
Stellplätze für Firmen- und Mitarbeiterfahrzeuge hat der Auftragnehmer (AN) selbst zu beschaffen. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km.
Materiallieferungen / Materialtransporte / Lage
Materiallieferungen und Materialtransporte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen und zu organisieren. Hierzu gehören auch die Beschaffung der erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Bedingt durch die engen Platzverhältnisse stehen Flächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerplätze nur eingeschränkt zur Verfügung. Angeliefertes Material ist dabei arbeitstäglich zu verbrauchen. Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen. Der AN ist verpflichtet, laufend anfallenden Schutt, Abfall und Schmutz zu beseitigen.
Schutz der eigenen Leistung
Während der Bauzeit sind zum Schutz der eigenen Leistung geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Beim Transport sowie Zwischenlagern sind ebenfalls notwendige Maßnahmen vorzusehen.
Arbeitsschutz
Der nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften (BauBG) erforderliche Arbeitsschutz ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich und ohne gesonderte Vergütung zu betreiben.
Die Ausführung von sogenannten "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und
explosionsgeschützten Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG.
Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN.
Vom Auftraggeber wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) beauftragt. Den
Weisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) ist Folge zu leisten.
Die Baustelle ist mit allen nach der Baustellenverordnung und den einschlägigen Vorschriften der
Bauberufsgenossenschaften erforderlichen Schutzeinrichtungen auszurüsten.
Hierzu zählen insbesondere
·
das Vorhalten von mindestens 10 unbenutzten Bauhelmen für Baustellenbesucher
· Schutzgeländer an allen Absturzkanten, insbesondere an den Decken- und Dachrändern, in Treppenhäusern und Schächten das Abdecken von Öffnungen in Decken, Dächern und Schächten,
· Feuerlöscher in ausreichender Anzahl
· Abschrankungen, Schutzdächer etc.,
· die Erste-Hilfe-Ausrüstung
· Baustellenbeleuchtung innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
· das Kenntlichmachen von besonderen Gefahrenbereichen
· das Vorhalten von persönlichen Schutzausrüstungen
· die ordnungsgemäße Lagerung von Gefahrengütern etc.
· die erforderlichen Schutzgerüste. Die Schutzeinrichtungen sind für die gesamte Dauer der
Baumaßnahme in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, turnusmäßig zu überprüfen und ggf. zu erneuern.
Reinigung der Baustelle
Die gesamte Baustelle- innerhalb und außerhalb des Gebäudes einschl. der anschließ f0enden öffentlichen Flächen ist während der gesamten Bauzeit frei von groben Verschmutzungen, Abfall oder sonstigem Unrat zu halten. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, den bei seinen Arbeiten anfallenden Bauschutt auf eigene Kosten zu beseitigen. Sämtliche Arbeitsbereiche sind arbeitstäglich aufzuräumen und einschl. der Zugänge besenrein herzustellen. Bei eventuellen Zuwiderhandlungen behält sich der AG - nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung - vor, die Reinigung auf Kosten der Auftragnehmer von Dritten ausführen zu lassen.
Bemusterung
Alle sichtbaren Materialien, Bauteile, Einrichtungen, Oberflächen sind vor der Beauftragung zu bemustern. Die Kosten der Bemusterungen sind, soweit im Leistungsverzeichnis hierfür keine gesonderte Leistungsposition enthalten ist, in die Angebotspreise einzukalkulieren.
Die Bestellung der betreffenden Materialien, Artikel etc. - darf erst nach Freigabe der Muster durch den AG erfolgen.
Umweltverträglichkeit der Baumaterialien
Der AG legt größten Wert auf die Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe.
Alle zur Ausführung/Einsatz kommenden Materialien und die zu ihrer Verarbeitung erforderlichen
Hilfsstoffe wie z.B. Kleber, Spachtelmassen, Fugenvergußmasse, etc. müssen umweltverträglich sein und den einschlägigen, örtlichen gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen entsprechen
(Verwendungsverbote, Verwendungsbeschränkungen, Baustofflisten).
Sie dürfen in eingebautem Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Substanzen hervorrufen. Es dürfen nur HFCKW-freie Stoffe eingebaut werden.
Bautagebuch
Für die gesamte Bauzeit sind vom Auftragnehmer Tagesberichte zu fertigen.
Diese müssen insbesondere Angaben zur Arbeitszeit, zur Belegschaftsstärke, dem Ort der
Leistungserbringung, zu den ausgeführten Tätigkeiten, zu erteilten Anweisungen und Aufträgen, zu
Planeingängen und zu eventuellen Behinderungen enthalten.
Die Berichte sind der Bauüberwachung 1x wöchentlich zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen.
Dokumentation der Baumaßnahme
Nach Abschluss der Baumaßnahme hat der AN eine Dokumentation seiner Leistungen zu erstellen, und diese dem AG in Papierform (3- fach) sowie in Datenform, Formate wie *pdf, *dwg, *xls, *plt, *txi, *doc, zu übergeben
Die vom AN zu liefernde Dokumentation soll insbesondere die folgenden Unterlagen beinhalten:
·
Revisionspläne
· Prüfberichte, Prüfbescheinigungen
· bautechnische Zulassungen
· Entsorgungsnachweise
· Wartungs- und Pflegeanleitungen
· Bedienungsanweisungen
· Messprotokolle
· Produktdatenblätter
· Lieferantennachweise
· Abnahmeprotokolle
· Bautagebücher
· Fotodokumentationen
Sämtliche Unterlagen sind mit dem Aufdruck
"REVISIONSUNTERLAGEN" zu versehen und zu unterschreiben.
Vorunternehmerleistungen
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten von der fachtechnisch einwandfreien Art der
Vorunternehmerleistung zu überzeugen und ggf. eine Mängelanzeige zu machen, da er mit Beginn seiner Angebotsarbeit die volle Haftung für das Vorgeleistete übernimmt. Beanstandungen sind dem AG so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann, ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt.
Demontage- , Abbruch-, Rückbauarbeiten
Die Abbrucharbeiten sind als kontrollierter und umweltgerechter Rückbau unter Beachtung aller
sicherheitsrelevanten Gegebenheiten und mit Rücksicht auf den verbleibenden Bestand auszuführen.
Die Abbruchmethoden sind vom Auftragnehmer, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten,
eigenverantwortlich zu wählen. Es dürfen nur sicherheitstechnisch unbedenkliche Abbruchtechniken r Anwendung finden.
Das Sprengen von Bauteilen mit Explosivstoffen ist grundsätzlich untersagt.
Für schwierigere Abbruchmaßnahmen hat der Auftragnehmer Abbruchanweisungen zu erstellen und diese von den zuständigen Ämtern genehmigen zu lassen. Die Abbruchanweisungen müssen auf der Baustelle vor Beginn der Arbeiten, in genehmigter Form vorliegen.
Die Standsicherheit und die uneingeschränkte Funktionstauglichkeit der verbleibenden Bauteile und
Anlagen ist zu gewährleisten.
Sämtliche hierzu erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Ersatzmaßnahmen gehören, auch ohne
besondere Erwähnung, zum Leistungsumfang der Abbrucharbeiten. Das anfallende Abbruchmaterial ist umweltgerecht zu entsorgen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dementsprechende Nachweise vorzulegen.
Gefährliche Arbeiten
Die Ausführung von sogenannten "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und
explosionsgeschützen Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG. Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN.
Subunternehmer
Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG,
Subunternehmer sind vor Arbeitsbeginn rechtszeitig schriftlich der Bauleitung und dem AG anzuzeigen.
Allgemeines
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen technischen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richtlinien der DGUV.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen/ BaustellV) in der aktuell gültigen Fassung.
Ausführung und Auftragsbedingungen, Phasenweise Beauftragung
Eigenen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angabe über Erfüllungsort und Gerichtsstand wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sich der Unternehmer darauf beruft.
Der Bauherr behält sich das Recht vor, Materialien selbst zu liefern, einzelne Positionen aus den
vertraglichen Leistungen herauszunehmen bzw. durch andere Positionen zu ersetzen oder sie anderweitig zu vergeben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Mehr- oder Minderkosten. bis dahin bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers werden vergütet. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Unternehmers besteht nicht.
Es ist beabsicht, das bauvorhaben in 3-4 Abschnitten zu realisieren.
Das Proejkt besteht aus 4 Einzelhäusern zu je 25% der Wohneinheiten.
Die Ausführungszeit ist entsprechend zu berücksichtigen. Ein Arbeiten "in einem Zug" ist nicht vorgesehen.
Mitbenutzung von Gerüsten
Auftraggeberseitig wird ein Fassadengerüst nach Erfordenis und für den Zeitraum der
Dach- und Fassadenbauarbeiten zur Verfügung gestellt und kann durch andere AN
mitbenutzt werden.
Objektbeschreibung
01 Dachdeckerarbeiten Haus 42 u. 44
01
Dachdeckerarbeiten Haus 42 u. 44
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - Allgemein Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke,
soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die
Verarbei- tungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente
und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der
sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw.
qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen
Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige
Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander
abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien,
Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine
gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN
nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene
und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der
AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN
für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung
gestellten Flächen zu wider- rufen, wenn dies aus
Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die
Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die
Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen
zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung
gestellten Flächen weitere
Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung,
Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt.
Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder
öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als
Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN
sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen,
Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden
Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die
Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und
Fundamente des AN sind zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück
vorhandene Anschlüsse zur Verfügung.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes
Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder
-formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des
AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand
an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des
AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der
Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell
auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer
Arbeitswoche zu entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage
einer Feuer- wehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit
abzustimmen und vom AN in erfor- derlichem Umfang über
die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF
sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen,
soweit solche Arbeitshöhen aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen
aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen
verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung,
Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung
sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach
Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung
bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN
hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren
Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und
Montage- zustände, die er zur Erbringung seiner
Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten
auch Verstärkungen und Dimensionie- rungen von
Bauteilen für Belastungen während des Transports oder
der Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach
Abschluss der Bauarbeiten wird im Auftrag des AG von
einem zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für
Schäden an Gebäuden aufgenommen.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach
deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe
des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Eine
Bestätigung des
Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind
Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung
des AG.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für
Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit
der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein
könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem
Umfang erbringen zu lassen, wie sie den
Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei
verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum
Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die
AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme
des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein.
4.2 Werkplanung/Montageplanung
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst
eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und
sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung
an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in
Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen:
Lage, alle statisch relevanten Anschlüsse,
Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen,
Verankerungen, Auflager, Detailausbildungen, Höhen bzw.
Anschlusshöhen,
Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen,
Verlegerichtungen,
Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
Revisionsöffnungen, Dehnungs- und Montagestöße,
Montagelastfälle, Bau-, Transport- und
Zwischenzustände, Einbauabfolge, Lasthaken und -ösen/
Anhängelasten, bauphysikalische Anforderungen,
Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit
erforderlich und durch den AG bereits vorgelegt - auch
die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit
allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel-
und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung
einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen
Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz
des Materialeinsatzes des AN. Material- oder
verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel,
wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der
Bauteile auf Grundlage der vom AG vorgelegten
statischen Berechnung allein verantwortlich. Eventuell
vom AG in den Ausschreibungs- unterlagen oder Plänen
getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben
verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom
AN alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels
CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG durch
Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung
übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 2-facher
Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die
solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die
Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen
mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in
2-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als
Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen
und Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte
Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu
sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu
tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG
innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig,
dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig
vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in
seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung
der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich
geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken
gegen den Planungs- willen des AG sprechen, zeigt der
AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der
Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung
entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet- Projektplattform als
Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist
diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die
Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur
Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich
zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die
Internetplattform versendet werden, gelten
wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen
Projektbeteilig- ten eine Informationsholschuld durch
arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des
Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN
über den Internetprojektraum zu versenden und zu
dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht
erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder
öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen
und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen.
Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für
Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom
AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere
Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des
Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die
Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen
verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich
zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP)
Baustoffe und -elemente oder solche mit
CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche
Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht
verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der
Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit
hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall
ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren
und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche,
Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und
Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN
eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem
Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich
gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen
Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen
Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten
Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden
Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Die
Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch
die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die
Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine
Außenecke.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen
sind Muster anzufertigen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor
der Ausführung vom AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG
bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf
Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug
auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen
eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert
wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine,
Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach
Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und
Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Hölzern, Einbauteilen etc.) ist
auf Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle
erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und
Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und
umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb
verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich,
auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind
sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen
Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt
der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG
berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete
Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu
ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN,
die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen
anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor
Ausführung in Bezug auf die Herstellung der
zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen
Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und
Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbau-
bedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung
angegeben sind, gelten diese als bauseitige
Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der
AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen
Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen
zu können im Rahmen seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für
Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht
rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil
seiner Leistung, soweit diese aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche
Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen
angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen
berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur
Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß
mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder
Öffnungen.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem
AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle
Angaben enthalten, die für die Ausführung, die
Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des
Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere
Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu
informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG
auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stunden- lohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind
die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn beschäftigten Personen, Aufstellung über die
Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und
Baustoffe,Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch
die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des
Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht
anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der
erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine
Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen
Vergütungsanspruch mangels Beleg über die
Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die
Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden Aufsichtsstunden (Bauleiter,
Polier o. Ä.),
Überstundenzuschläge, Anmarsch, Fahrzeiten,
Materialbesorgung, Materialtransport, Gerätetransport,
sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz
anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese
Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des
Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den
tatsächlichen Lohn einschließlich: Lohn- und
Gehaltskosten, alle Sozialkosten, Erschwernis- und
sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösungen,
Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.),
Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die
LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur
Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als
Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch
unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine
Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - Allgemein
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - Dachabdichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Dachabdichtungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18338
Dachdeckungs-/Dachdichtungsarbeiten, und die Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.
bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen
e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur
Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531
und Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen des
Deutschen Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass
eine Ausführung, die in völliger Überein- stimmung mit
den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund
der langen und positiven Erfahrung, die mit der An-
wendung dieses Regelwerks einhergeht, als nicht
mangelbehaf- tet und technisch gleichwertig zur DIN
18531 betrachtet wird.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranz- grenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige
Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die
beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die
Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der
ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit,
Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw.
das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere
Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die
Überprüfung hat auch hinsichtlich der Material-
kompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu
erfolgen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der
Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
Erarbeitung sämtlicher Detailpunkte, Elementstöße,
Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende
Anschlüsse,
Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für
Dachbeläge und -befestigungen, Bemessung, Anzahl und
Anordnung von Notüberläufen, Prüfung vorhandener und
geplanter Anschlusshöhen, auch für Anstaubewässerung
und erkennbar nachfolgende Dachbeläge.
Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten
Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens
eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen.
Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der
Auftraggeber zu verständigen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen
keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten
Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des
Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als
Mindestqualität vereinbart.
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert
die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in
Bezug auf:
Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit,
Eindringtiefe/Eintauchtiefe,
Wasserbeanspruchungsklasse,
Rissklasse, Rissüberbrückungsklasse, sowie bei Fugen
auf die Verformungsklassen anhand der
Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des
Baugrundgutachters.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der
Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des
aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht
vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial bereitzuhalten,
um bei witterungsbedingten Unterbrechungen die zum Teil
fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu
schützen.
Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen
des AN. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung
vollständig abgetrocknet sein. Dies gilt bei
Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um langfristig
entstehenden Weißrost zu vermeiden.
3.2 Besondere Anforderungen an die Ausführung der
Dachab- dichtungsarbeiten. Die Abdichtung ist so
aufzubringen und ggf. zu schützen, dass bei
Arbeitsunterbrechungen kein Niederschlagswasser in den
Schichtaufbau gelangen kann.
Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist
besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut
vorzunehmen.
Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen
eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des AN für
den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre erwarten
lässt, ist die Dampfsperre vom AN als Notabdichtung
auszuführen.
Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss
vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender
Abdichtungsarbei- ten vom AN zunächst unaufgefordert
eine Dichtheitsprüfung erfolgen. Ein Prüfprotokoll ist
dem AG zu übergeben.
Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen, Austritten
und Wartungswegen während der Bauzeit nicht durch
scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte beschädigt
werden kann.
Mängel und Schäden an bereits abgenommenen
Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor
ihrer Ausbesserung dem AG gemeldet werden.
3.3 Planung, Konstruktion und Bemessung
Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit
mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem
Quergefälle ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1
% vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht
innerhalb der Konstruktion vorgesehen, mittels
Gefälledämmung herzustellen.
Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein
ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m Länge
vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die
konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich
der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der
Abdichtungsfläche verbleibt.
Dächer sind, soweit in der nachfolgenden
Leistungsbeschreibung nicht abweichend angegeben, in
der Anwendungsklasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie
nach Flachdachrichtlinie auszuführen.
3.4 Untergrund
Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den
Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom AN im
Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen
auszugleichen.
3.5 Dachhaut
Dächer mit Abdichtungen auf wasserdurchlässigen Dämm-
schichten mit Dampfsperren sind in der Dämmebene nach
DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von ca. 100,00 m2
Größe, jedoch je Dachablaufeinzonierungsbereich, zu
zonieren, um eventuelle Unterläufigkeiten eingrenzen zu
können. Der AN hat Revisions- pläne für die Zonierung
zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer
Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen, der AN
schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine
Probe-Anstaubewässerung zum Nachweis der Dichtigkeit.
3.6 Dämmungen und Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und
Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu
verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur dann
zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits überdeckt
werden. An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis
auf die Oberseiten hochzuführen.
Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der
Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu reduzieren,
dass durch die Flansche keine Aufdickung entsteht, die
den Wasserablauf behindert.
Wärmedämmungen sind > 50 cm um Dachabläufe mit Brand-
schutzanforderung herum mineralisch und nicht brennbar
auszubilden.
Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein.
Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung
2-lg. mit versetzten Stößen auszuführen. Sofern die
Fugen von Wärmedämmplatten nicht dicht gestoßen sind,
sind sie durch Schäumen oder Stopfen nachzudämmen.
3.7 Mechanische Befestigungen
Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente
ausschließlich in Überdeckungsbereichen vorzusehen.
3.8 Einbauten, Einbauteile
Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder
Bahnenab- dichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw.
Klemmflansch abzudichten. Gegebenenfalls erforderliche
Verstärkungen sind zu beachten.
Der Abstand von Einbauteilen untereinander und zu
aufgehenden Bauteilen muss mindestens 30 cm betragen,
um ein ordnungsgemäßes Eindichten der Flansche zu
gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem Abstand
eingebaut, so teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Ausführung mit und meldet Beden- ken hiergegen an. Dies
betrifft insbesondere auch Dunstrohre und Einläufe an
Attiken. Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h.
Abdeckungen (z. B. Roste) herausnehmbar sein.
3.9 Fugen/Anschlüsse
Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen bei
gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit
spannungsfrei aufgenommen werden können. Bewegungsfugen
sind durch- gehend anzuordnen, hiervon sind auch
Dampfsperren betroffen.
Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden Fugen-
bewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um
Abdichtungsschlaufen erforderlicher Größe ausbilden zu
können.
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders
beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und
Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade
keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser
entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm
betragen, wenn an anderer Stelle nichts Abweichendes
geregelt ist.
Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis auf
die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe oder
Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind.
Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene
bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen
Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der
Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die
wasserführende Ebene zu führen.
3.10 Schutzschichten und -maßnahmen
Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen
dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch
geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in
Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die
erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt
sein.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - Dachabdichtungsarbeiten
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - Klempnerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Klempnerarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
GSB International e. V.,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen
e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber
unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit
Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN
12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des
AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Der Ausschreibung eventuell beigefügte Leitdetails
treffen in erster Linie eine formale
Gestaltungsaussage. Es gehört zu den Aufgaben des AN,
im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung Stöße,
Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende
Anschlüsse, Anzahl und Dimensionierung von
Notüberläufen und dergleichen gemäß dem zu erwartenden
Gebrauchswert zu entwickeln. Materialeigenschaften z.
B. durch Wärmeeinfluss sind bei der Detailausbildung zu
berücksichtigen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
Anschlüsse an höher geführte Bauteile sind mindestens
15 cm über die Dachfläche zu führen und rückstausicher
zu verwahren.
Zum Schutz der Oberfläche sind Fassadensysteme foliert
zu liefern, die Folien sind nach der Montage nach
Aufforderung durch den AG vom AN zu entfernen.
Zinkbleche sind mit einer Latexbeschichtung zu
versehen, soweit die Gefahr besteht, dass Putz- oder
Mörtelanhaftungen durch die Leistungen anderer
Unternehmer entstehen können.
Der AN hat vor Ausführung der Klempnerarbeiten an
Dächern die Tauglichkeit des gewählten Montagesystems
als Bestandteil des äußeren Blitzschutzes nach DIN/VDE
nachzuweisen.
Die Konstruktionen von Dächern und Fassaden sind
grundsätzlich so herzustellen, dass keine Schäden durch
Tauwasser innerhalb der Konstruktion entstehen können.
Es sind möglichst hinterlüftete Konstruktionen
auszuführen. An der Innenseite von nicht kerngedämmten,
nicht hinterlüfteten Konstruktionen ist anstelle einer
Dampfsperre eine Dampfbremse einzubauen, um eine
Austrocknung nach innen zu ermöglichen.
3.2 Blecharbeiten
Überstände von Abdeckungen sollen mindestens 40 mm
betragen, soweit nicht an anderer Stelle andere Angaben
getätigt werden.
Blechkanten und Außenecken sind stets zu entgraten.
Die Oberseite von Blechen ist grundsätzlich im
Sichtbereich anzuordnen. Eine einheitliche Walzrichtung
ist bei der Verlegung von Blechen zu beachten, um ein
einheitliches Bild zu erhalten.
3.2.1 Dachrinnen und Fallrohre
Der AN klärt vor Ausführung mit dem AG, ob Kopfböden
von Dachrinnen als Kugelböden oder als Flachböden
auszuführen sind.
Gefällelose Rinnen sowie Rinnen in Wasserfließrichtung
unterhalb bituminöser Flächenabdichtungen sind vom AN
stets mit einem Schutzanstrich gegen Korrosion zu
versehen.
Am Fuß von Kehlen sind an vorgehängten Rinnen stets
Schwallbleche mit Verstärkung gegen Verbiegen
anzubringen.
Alle Fallrohranschlüsse sind mit Laubfangkörben
auszustatten. Fallrohre sind, soweit in der
nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend
beschrieben, mit Doppelbögen anstelle Trichterrohr
anzuschließen.
In öffentlich zugänglichen Bereichen sind Standrohre
mit einer Höhe von 2,00 m einzubauen. Standrohre sind,
soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben, aus
verzinkten Stahlrohren mit Revisionsklappe mit Schlitz
auszuführen, der Übergang zum Fallrohr erfolgt mittels
Abdeckmanschette.
3.2.2 Fensterbleche
Fensterbleche aus Titanzink oder Kupfer erhalten
seitliche Aufkantungen mit verlöteten hinteren Ecken
sowie vordere Abkantungen mit Rückkantungen.
Fensterbleche aus Aluminium sind mit seitlicher und
hinterer Aufkantung sowie verschweißten Ecken anstelle
Endkappen auszuführen, soweit nicht an anderer Stelle
abweichend beschrieben.
Alle Fensterbänke sind mit unterseitiger
Anti-Dröhn-Beschichtung auszuführen. Soweit
Fensterbänke rückseitig verschraubt sind, und ihr
Unterschnitt seitlich eingeputzt ist, ist eine
unterseitige Befestigung mit Bitumenkleber zulässig.
Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk
aufgesetzt werden, sie müssen eine unterseitige
Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten. Soweit
die Wärmedämmung nicht wie vorgegeben ausführbar ist,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung
mit.
Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt
auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss
unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der
Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem
Aspekt der Verschnittoptimierung des AN.
Werden Fensterbleche montiert, solange Fassadenputz-
und Anstricharbeiten noch nicht abgeschlossen sind, so
sind sie vom AN mit einer Flüssiglatexbeschichtung als
Oberflächenschutz zu versehen.
3.2.3 Attika- und Wandkopfabdeckungen
Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen von ca.
10 % erhalten. Abdeckungen aus Titanzink oder Kupfer
erhalten eine außenseitige Aufkantung zur Vermeidung
des seitlichen Abtropfens von Wasser.
Stöße und Schiebenähte sind mit profilierten
Stoßblechen zu unterlegen, sodass eine kontrollierte
Wasserableitung erfolgt. Als Unterlage von
Verblechungen sind wasserfest verleimte
Sperrholzplatten von mindestens 22 mm Stärke
einzubauen.
Soweit Attikaabdeckungen in der Länge geteilt werden
müssen, ist vom AN mit dem AG rechtzeitig vor
Ausführung abzusprechen, ob die Teilung mit gleichmäßig
langen Elementen oder aber unter Bezugnahme auf
beispielsweise die Achsen nebenliegender Fenster- oder
Fassadenelemente erfolgen soll.
Außenecken von Aluminium-Wandkopfabdeckungen sind stets
örtlich aufzumessen und in verschweißter Ausführung
herzustellen.
Endstücke von Attikaaufkantungen vor aufgehenden
Bauteilen erhalten stets eine Aufkantung als Abschluss.
Sichtbar verbleibende Befestigungsmittel sind in
waagerecht eingebauten Attikaabdeckungen nicht
zulässig.
Bei Wandkopfabdeckungen an Haustrennwänden mit
doppelter Wandstellung sind durchdringende
Befestigungen nur zulässig, wenn sie mindestens 20 mm
Bewegung ermöglichen und mit Lötkappen abgedeckt sind.
3.2.4 Aufkantungen und Anschlüsse
Anschlüsse an andere Baukörper, so etwa
Brandwandanschlüsse, sind stets verschieblich und in
Überdeckung auszuführen.
Die Klemmprofile aller Anschlüsse in genutzten
Bereichen (Terrassen, Balkone, Dachterrassen) sind mit
Kappleisten aus pulverbeschichtetem Aluminium zu
überdecken. Als genutzte Bereiche gelten Dachterrassen,
Terrassen, Balkone, ebenerdige Gebäudeanschlüsse,
Tiefgaragendächer usw.). Nicht genutzte Dächer sind
hiervon nicht betroffen. Alle Kappleisten sind
oberseitig zu versiegeln.
Anschlüsse an gemauerte Schornsteinköpfe sind, soweit
nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend
beschrieben, stufenförmig und in die Mauerwerksfugen
eingeschlitzt auszuführen. Im oberen Abschluss sind
Kappleisten zur Überdeckung des Anschlusses mit
Mauerhaken zu sichern und dauerelastisch zu versiegeln.
3.2.5 Abdichtung
Im Anschlussbereich unterhalb von Fensterbänken sowie
zwischen Fensterbank und Blendrahmen ist eine
Abdichtungsebene einschließlich Fugenabdichtungen
einzubauen. Die Ausführungen der Abdichtungen müssen
schlagregendicht sein sowie thermische
Längenausdehnungen der Fensterbänke aufnehmen können.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - Klempnerarbeiten
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - Dachdeckerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Dachdeckerarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18338
Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister
Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau
e. V.,
Informationsverein Holz e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen
e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber
unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des
Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr
nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß
vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage
seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen
enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche
Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen
zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind
u. a.:
Erarbeitung sämtlicher Detail- und Konstruktionspläne,
Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung der
Dachdeckung,
bauphysikalische Berechnungen, wie z. B. Berechnungen
zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und
Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit
Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden
Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die
Berechnung fragt der AN beim AG bei Erfordernis
ab,
Planung der Stützdicken und deren Abstände für die
Schneefanggitter unter Berücksichtigung von
Schneegebiet, Neigung des Daches und der Länge des
Daches,
Planung und Ausführung von Sekuranten auf Flachdächern.
Der AN prüft eigenverantwortlich:
die Zulassung der ausgeschriebenen Dachsteine für die
vorhandene Dachneigung,
Lattenquerschnitte in Bezug auf die vorhandenen
Sparrenabstände,
Belüftungsmöglichkeiten und -querschnitte bei
Erfordernis von Belüftung,
und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Ausführung
Bedenken gegen Planung und Vorleistung an.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Während der Montage ist die Konstruktion im
Außenbereich gegen Witterungseinflüsse, insbesondere
gegen
Sturm und Schlagregen, im erforderlichen Maß zu
schützen. Dies gilt vor allem bei
Arbeitsunterbrechungen.
Der AN versorgt den gesamten Materialbedarf der
Baustelle mit einer Lieferung, um Farbabweichungen u.
Ä.
auszuschließen. Elemente aus verschiedenen Chargen
innerhalb einer zusammenh
dbchängenden Fläche sind
grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus
produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte
Struktur- und
Farbunterschiede auftreten können, so sind die
Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und
zu
mischen.
Wird bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ein anderes als
das ausgeschriebene Erzeugnis angeboten, so
müssen die geometrisch wirksamen Lüftungsquerschnitte
der ausgeschriebenen Produkte erhalten bleiben.
Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich
die Rahmengröße vorgegeben ist.
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders
beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und
Ortausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine
Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser
entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm
betragen, wenn nicht an anderer Stelle abweichend
beschrieben.
Soweit Schneefang erforderlich ist, ist dieser statisch
zu bemessen und nur mit für diesen Einsatzzweck
geeigneten Systemprodukten der Dachmaterialanbieter
auszufüllen. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführung
neben dem generellen Erfordernis von Schneefang die
Eignung der vorhandenen Dachkonstruktionen hierfür
und meldet bei Erfordernis Bedenken an.
Die Aufwendungen für wetterbedingte
Arbeitsunterbrechungen und Sicherungsmaßnahmen gegen
Tagwasser
sind vom AN unaufgefordert und als Nebenleistung zu
erbringen.
3.2 Holzschutz
Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des
konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes
bei seiner
Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz
ist dem chemischen stets vorzuziehen.
Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen
konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der AN
dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende geringere
Dauerhaftigkeit mitteilen.
Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist
vollständig zu verzichten. Soweit der AN unumgängliche
chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er
dem AG unaufgefordert die Bescheinigungen über
den Hersteller des Holzschutzmittels,
die Aufwendungsmenge,
die Art des Holzschutzmittels,
das Überwachungszeichen,
das Datum der Einbringung,
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher
Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der
Hölzer noch sichtbar sind.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder
gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen
und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig,
nur nachrangig nach den nationalen deutschen
Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen
zwischen
den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische
Holzschutz als vereinbart.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln
erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen
vom AN
vorzusehen.
3.3 Ausführung/Material und Stoffe
3.3.1 Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und
Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfsperren und Dampfbremsen sind umlaufend mit
geeigneten Klebern oder Klebebändern an alle
flankierenden Bauteile anzuschließen, Stöße sind zu
verkleben. Durchdringungen von Dampfsperren oder
-bremsen, auch von Befestigungsmitteln, sind zu
verkleben. Die Anzahl von dampfdiffusionsbremsenden
oder
-sperrenden Einbauteilen soll auf das absolut
unumgängliche Minimum reduziert werden. Stellt der AN
fest,
dass seine Leistungen bauseitig, etwa für
Installationen, beschädigt werden, so unterrichtet er
den AG hierüber
unverzüglich.
Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die
der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes dienen,
ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme der
Leistungen durch den AG oder eine von ihm
beauftragte Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit
durch einen Differenzdrucktest (umgangssprachlich:
"Blower-Door-Test") durchgeführt wird.
3.3.2 Dämmungen/Sonstiges
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die
Funktion einer Unterspannung oder einer
Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen
systembezogenen Maßnahmen an alle flankierenden und
durchdringenden Bauteile anzuschließen.
Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend
festgelegt, ist als mindeste Qualität von
Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von >
1.000 øC (umgangssprachlich = graue Wolle)
vorzusehen, Glaswolle (umgangssprachlich = gelbe Wolle)
ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb
zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der
Leistungsbeschreibung als Steinwolle zu verstehen.
Sind ausgebaute Dachgeschosse zu dämmen und sind keine
Detailzeichnungen vorhanden, so sind die
Abseitenwände, die Schräge über diesen und der
außenliegende Bereich der obersten Decke sowie die
Gaubenfronten im vorderen Abschluss als Mindestumfang
zu dämmen.
Soweit Zwischensparrendämmungen hinterlüftet ausgeführt
werden, sind bei der Bemessung von
Lüftungsöffnungen die Querschnittsminderung durch
Insektenschutzgitter und die Durchbiegung der
Konstruktion zu beachten. Soweit nicht anders in der
Leistungsbeschreibung vorgegeben, sollen Konterlatten
mindestens 38 mm hoch sein.
Auf Ringbalken, Schrä 0ggurten, Firstpfetten etc. sind
Wärmedämmungen zur Vermeidung von Wärmebrücken
einzubauen.
Dämmungen in Steildächern sind, auch bei der Verwendung
von Dämmplatten und Dämmkeilen, so
einzubauen, dass das Abgleiten verhindert wird.
Soweit ein Rieselschutz erforderlich ist, soll dieser
nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer
Folie
ausgeführt werden.
3.3.3 Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer
An allen Durchdringungen und Anschlüssen sind die
Bahnen seitlich hochzuführen und konvektionsdicht zu
befestigen. Oberhalb von Durchdringungen (Dachfenstern,
Dunstrohren etc.) sind Kehlschlaufen in der
Unterspannbahn auszubilden, die für eine gesicherte
Wasserableitung neben den Einbauteilen sorgen.
Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase
hinaus gefordert (unbelüftete Konstruktion bzw.
Unterschreitung der Regeldachneigung), sind die
Konterlatten in die wasserdichte Ausführung
einzubeziehen;
Nähte und Stöße sind zu verkleben.
3.3.4 Dachziegeldeckung/Dachsteindeckung
Der AN berücksichtigt bei Angebot und Ausführung, dass
aus der Produktserie und Farbauswahl des
Ziegelherstellers alle Formteile wie Dunstrohrsteine,
Ortgangsteine und Firststeine als Ziegelformteile
erhältlich
sind. Selbes gilt analog bei Betondachsteindeckung.
Diese sind anstelle von Kunststoffformteilen zu
verwenden.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend beschrieben oder
geplant, sollen Ortgangüberstände von
Dachsteindeckungen mindestens 30 cm über die fertige
Wandoberfläche hinausragen.
Der AN erkundigt sich vor Ausführung, ob Blitzschutz
auf Steildächern vorgesehen ist. In diesem Fall wird er
die
bauseitig beigestellten Trägerelemente für den
Blitzschutz mit der Dachdeckung einbauen.
3.3.5 Dachfenster
3.3.5.1 Vollständigkeit
Sind Dachflächenfenster beschrieben, so verstehen sie
sich einschließlich konstruktiver Auswechslung,
Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen,
Betätigungsstangen etc. als vollständige,
eingebaute und in der Dachfläche angearbeitete
Leistung. Innere Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen
sind
nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich
beschrieben sind.
3.3.5.2 Positionierung der Fenster
Dachflächenfenster sind so zu positionieren, dass deren
Laibung ausreichende Kopffreiheit (H > 2,15 m) und
ungehinderten Ausblick bei gleichzeitiger
Absturzsicherungshöhe (H > 1,00 m) ermöglicht. Die
Einbaulage von
Dachflächenfenstern ist in Grundrissen und
Dachaufsichten lediglich schematisch dargestellt. Die
genauen
Höhenmaße des Einbaus sind vom AN örtlich in
Abhängigkeit von mindesterforderlicher Brüstungshöhe,
Eindeckung und Kopffreiheit festzulegen.
Die raumseitig obere Laibung ist waagerecht, die untere
Laibung senkrecht auszubilden, um die erforderliche
Anströmung von Dachflächenfenstern zur
Kondensatvermeidung zu gewährleisten. Lässt die
Einbausituation
die beschriebene Ausführung nicht zu, meldet der AN
rechtzeitig vor Ausführung Bedenken gegen die
Einbausituation an.
3.3.5.3 Einbau von Dachflächenfenstern
Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der
Dachflächenfenster und Eindeckrahmen, ob eine Freigabe
des
Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt.
In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung
vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in
anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle Randanschlüsse
zur Dampfsperre/Dampfbremse sind vollflächig
dicht zu verkleben.
3.3.5.4 Ausführung der Fenster
Soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend
angegeben, sind Dachflächenfenster prinzipiell als
Klappschwingfenster anzubieten und einzubauen,
Schwingfenster sollen nur auf ausdrückliche
Beschreibung
zur Ausführung gelangen.
Es sind ausschließlich Fenster von Herstellern
anzubieten, die aus dem Herstellerprogramm mindestens
auch
Außenjalousien, Blendschutz und Verdunkelungsrollos für
die Größen der beschriebenen Fenster im
Lieferprogramm führen. Alle Dachflächenfenster eines
Objekts sind aus dem Lieferprogramm eines Herstellers
anzubieten.
Es sind nur mit Lüftungsfunktion ausgestattete
Dachflächenfenster zulässig.
Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind
diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des
Dachflächenherstellers zu verwenden.
3.3.5.5 RWA und motorisch betätigte Dachflächenfenster
Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs
je nach System folgende Komponenten zu liefern
und einzubauen:
Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und
Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über
mindestens einen freien, nicht belegten potenzialfreien
Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so
die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu
ermöglichen und um damit in eine
Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können,
Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei
Auslösung über eine CO2-Patrone,
Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch
anerkannten Sachverständigen.
Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage
sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster
und Lichtkuppeln zu beachten:
RWA, Kuppel, Dachflächenfenster AN,
Eindeckrahmen: AN,
Andecken, Beidecken, Anarbeiten: AN,
Motor, Antrieb: AN,
Steuerung: AN,
Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN,
UP-Verkabelung: bauseitig,
230-V-Anschlusspunkt: bauseitig,
elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN,
Inbetriebnahme,
ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN.
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine
näheren Angaben zur Betätigungsart von
Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch
betätigen Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Dachflächenfenster mit elektromotorischer
Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten
(bspw. in
Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und
Regenwächtern auszustatten.
Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben
noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem
AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche
Leistung an.
3.3.6 Sanierung
Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so
weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und
jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige
Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - Dachdeckerarbeiten
01.01 Abrissarbeiten Flachdach
01.01
Abrissarbeiten Flachdach
01.02 Flachdacharbeiten
01.02
Flachdacharbeiten
01.03 Dachgeschossverkleidung, Gauben
01.03
Dachgeschossverkleidung, Gauben
01.04 Attika
01.04
Attika
01.05 Gründach
01.05
Gründach
01.06 Plattenarbeiten Dachterrasse
01.06
Plattenarbeiten Dachterrasse
01.07 Sonstiges
01.07
Sonstiges
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
02.01 Stundenlohnarbeiten
02.01
Stundenlohnarbeiten