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Net total EUR
Allgemeine Vorbemerkungen
1. Angebotsanforderungen
Das Angebot muss schriftlich und vom Bieter unterzeichnet eingereicht
werden.
Das Leistungsverzeichnis (LV) mit Beilagen ist vollständig auszufüllen,
inkl. der Eventualpositionen.
Abänderungen sind nicht gestattet. Vorschläge, Varianten und Bemerkungen
des Unternehmers zu einzelnen Positionen sind dem Angebot gesondert
beizulegen.
Die Angebote sind zu adressieren an:
Fortis Ritterstraße GmbH
Baruther Straße 23
15806 Zossen
Die Angebotsunterlagen sind zu senden an:
ISV Partnerschaft Gerstung + Biesold
Sachverständige, Ingenieurin und Architektin Pannwitzstr. 49
13403 Berlin
Zusätzlich zum Leistungsverzeichnis in Papierform ist ein Datenträger
mit dem Angebot und den Nachweisen im PDF- und ggf. GAEB-Format zu
übergeben.
Sämtliche Einzelpreise (EP) verstehen sich, soweit nicht anders
angegeben, einschließlich Materialkosten sowie Vorhalten aller
notwendigenWerkzeuge und Maschinen. Die Bearbeitung des Angebots durch
den Bieter berechtigt zu keinen
Forderungen an den Auftraggeber.
Falls der Bieter Vorschläge, Änderungen oder Bedenken zur Ausschreibung
anzumelden hat, so ist dies schriftlich dem Angebot beizulegen.
Es handelt sich um eine beschränkte Ausschreibung mit freihändiger
Vergabe.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer (AN) die
Verpflichtung der Vollständigkeit.
Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Leistungen zwangsweise
ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich
erwähnt sind.
Eventualpositionen gelten als Bedarfspositionen und sind dementsprechend
erst nach Rücksprache mit dem AG/ der Objektüberwachung auszuführen. Bei
Nichtausführung kann der AN hieraus keine Forderung geltend machen.
Vom Bieter sind mit Angebotsabgabe folgende Anlagen vorzulegen:
1. Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
2. Betriebshaftpflichtversicherung
3. Bestätigung der Zahlung gesetzlicher Mindestlöhne
4. Bestätigung der Einhaltung der Regelungen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit
5. Liste der Nachunternehmer sowie deren Leistungen
6. als Voraussetzung der Leistungserbringung erforderliche Sach- und
Fachkundenachweise
7. Freistellungsbescheinigung nach §48b EstG
2. Lage der Baustelle
Ritterstraße 4-5
10969 Berlin
3. Planunterlagen:
statische Berechnung, Positionspläne und Regeldetails Büro Jockwer vom
04.09.2025
Grundrisse, Schnitte Index C vom 13.06.2025 DBI
Die Planungsunterlagen sind digital im zip-komprimierten Ordner
Bestandteil des Leistungsverzeichnisses.
4 Allgemeines / Maßnahmenbeschreibung
Das 4-geschossige, unterkellerte Wohngebäude mit nicht ausgebautem
Dachgeschoss gliedert sich in ein Vorderhaus mit zwei Seitenflügeln und
ein Quergebäude. Das Haus wurde in den Jahren 1891-1892 von A. Winkler
erbaut und ist als Baudenkmal gelistet.
Es befindet im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Das Gebäude wurde
in zeittypisch einschaligem Ziegel-Mauerwerk mit Holzbalken-
Geschossdecken und Holzdachkonstruktion als "Berliner-Dach" (Steil- &
Flachdach) errichtet.
Im Dachgeschoss mit 2 großzügigen Gewerbeeinheiten ausgebaut. Am
Seitenflügel und im Quergebäude wird jeweils ein Personenaufzug mit
Anbindung an den Treppenraum errichtet.
Für den Dachausbau wird zunächst die Bestandsdecke holzschutztechnisch
saniert und ertüchtigt. Eine entsprechende Begutachtung der
Bestandskonstruktion wurde von einem Holzschutzfachmann durchgeführt.
Die Maßnahme erfolgen ohne vollständigen Freizug der darunterliegenden
Mieteinheiten.
Die vorhandene Dachkonstruktion wird erhalten und gem. Tragwerksplanung
ertüchtigt.
Die Flachdachbereiche werden mit einer PV-Anlage bestückt und extensiv
begrünt.
Der Innenausbau erfolgt gem. geprüftem Brandschutzkonzept und
Schallschutzanforderungen.
Die geplanten Maßnahmen sollen mit einer Bauzeit von 12 Monaten im I.
Quartal 2025 beginnen.
5. Kalkulationshinweise
Der Bieter verpflichtet sich mit Angebotsabgabe, die örtlichen
Verhältnisse in Augenschein genommen zu haben.
Eine Besichtigung der Liegenschaft kann - nach Voranmeldung -
vorgenommen werden.
6. Hinweise zur Baustelleneinrichtung
Die Lagerung von Abbruchmaterialien erfolgt vorzugsweise in
abschließbaren Containern. Containerstellflächen stehen gemäß
Baustelleneinrichtungsplan zur Verfügung.
Die Containerstandflächen sind gegen Beschädigung des Straßen-/
Wegebelages zu schützen.
Durch den Auftragnehmer ist eigenverantwortlich sicherzustellen, daß das
Gebäude sowie der Bereich der Baustelleneinrichtung vor dem Betreten
durch Unbefugte gesichert und die Baustellenzugangstür verschlossen ist.
Die ständige Frei-, und Sauberhaltung der öffentlichen Zufahrtsstraßen
sowie der Baustelleneinrichtung sind vom AN zu gewährleisten.
Bauwasseranschlüsse und die Baustromversorgung wird durch den AG im
Dachgeschoß zur Verfügung gestellt.
7. Einbehalte
Für die ausgeschriebenen Leistungen werden folgende Einbehalte von der
Bruttoabrechnungssumme einbehalten:
Sanitär, Wasser, Strom: 0,6 %
Bauwesenversicherung: 0,2 %
Baureinigung: 0,3 %
8. Aufmaße / Rechnungslegung
Die erforderlichen Aufmaße zur Rechnungslegung sind gemeinsam mit der
Objektüberwachung vor Ort auf der Baustelle zu nehmen und bilden die
Grundlage jeder Teilrechnung. Eine Rechnungslegung seitens des
Auftragnehmers kann ausschließlich mit einem freigegebenem Aufmaß/
ermittelten Leistungsstand erfolgen.
Die Aufmaßblätter sind nachvollziehbar, ggf. auch zeichnerisch
anzufertigen
Die Rechnungen sind kummulativ aufzustellen.
Aufmaßberechnungen, Zeichnungen und andere Belege, die der Auftraggeber
zur Prüfung und Feststellung benötigt, hat der Auftragnehmer in
prüffähiger Form im Original beizufügen.
9. Arbeitsschutz
Ergänzend zur DIN 18299, 4.1.4 gilt:
Der AN ist verpflichtet, alle Einrichtungen zu beschaffen und alle
Vorkehrungen zu treffen, die zur Durchführung der
Unfallverhütungsvorschriften oder sonst nach Lage der Verhältnisse zum
Schutz seiner Beschäftigten erforderlich sind.
Für die betriebssichere Herstellung, Instandhaltung und Benutzung der
Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, Betriebseinrichtungen,
Schutzvorrichtungen etc. ist unbeschadet der zivil- und strafrechtlichen
Verantwortlichkeit des Besitzers, Herstellers, etc., derjenige
Auftragnehmer verantwortlich, dessen Beschäftigte die Arbeitsplätze,
Verkehrswege, Gerüste,
Betriebseinrichtungen usw. benutzen. Fehler und Mängel sind unverzüglich
der Bauleitung zu melden.
Explizit wird auf die Verpflichtung des AN zur durchgängigen Einhaltung
des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG vom 07.08.1996, letzte Änderung vom
31. Mai 2023) sowie den entsprechenden berufsgenossenschaftlichen
Bestimmungen hingewiesen.
Der Unternehmer hat u.a. seiner Hinweispflicht bezüglich Ausrüstung,
Kleidung, dem Tragen eines zugelassenen Bauhelms, einem absoluten
Alkohol- und Rauchverbot auf der Baustelle gegenüber seinen
Arbeitnehmern nachzukommen.
Das Abspielen von Musik auf der Baustelle ist ebenfalls untersagt.
Weiterhin wird auf die strikte Einhaltung der Verordnung über Sicherheit
und Gesundheit auf Baustellen ( Baustellenverordnung - BaustellV ) vom
10.06.1998 (letzte Änderung 01. April 2023) hingewiesen .
Der Arbeitgeber hat bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesonders in Bezug auf die
- Instandhaltung sowie Zertifizierung der Arbeitsmittel,
- Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe
und Abfälle, insbesonders der Gefahrstoffe,
- Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter
Berücksichtigung der Gegebenheiten der Baustelle,
- Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen
betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, die im Baustellenumfeld
ausgeführt werden,
zu treffen sowie über Hinweise des Sicherheitskoordinators und des
Sicherheits- und Gesundheitsplan zu informieren.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache
über die betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
10. Verzögerungen bzw. Unterbrechungen
Zeitliche Verzögerungen bzw. Unterbrechungen bei der Durchführung der
Arbeiten bedingen keinen Mehrpreis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
entsprechend dem Baufortschritt die Arbeiten auszuführen.
11. Benutzung von Eigentum Dritter
Geräte, Maschinen, Anlagen, Materialien usw., welche sich auf der
Baustelle befinden und nicht im Eigentum oder einem Verfügungsrecht des
Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter stehen, dürfen ohne ausdrückliche
Genehmigung und Einweisung nicht benutzt werden. Diese Festlegung gilt
unabhängig vom jeweiligen Wert der Sachen.
12. Transport schwerer oder sperriger Lasten
Vor dem Transport schwerer oder sperriger Lasten muß sich der
Auftragnehmer rechtzeitig über die Untergrundverhältnisse und Zuwegungen
informieren. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen.
ZTV Allgemein
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den
jeweiligen Leistungsbereich eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben
und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -
elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich
allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von
Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ
höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind
aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als
durchgängige Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte
Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge
etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit
ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur
Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich
vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur
Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen,
wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an
ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur
Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für
Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt.
Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie
Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so
trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen,
Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind
zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur
Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren
Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich
der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen
Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild
der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -
formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in
sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen.
Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf
Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der
Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind
bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer
Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die
gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem
Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im
Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus
den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen
Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen,
Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich
auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau,
Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie
Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG.
Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum
des AN hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für
Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur
Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch
Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen
während des Transports oder der Montage.
3 Beweissicherung
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der
Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN aufgenommen.
Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an
benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden,
hat er diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls
weiterhin dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren
Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den
AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des
Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine
ungeminderte Schlusszahlung des AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und
Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird
unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am
Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten
des AN entstanden sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu
lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung
der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken
gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit.
4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik AN
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch
rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN
dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse,
Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen
bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN
eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf
Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der
Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen
Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten
Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit
nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen
ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner
Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche
des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu
erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu
erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Daraus hervorgehen muss:
- Lage,
- alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen,
Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager,
- Detailausbildungen,
- Höhen bzw. Anschlusshöhen,
- Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
- Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
- Revisionsöffnungen,
- Dehnungs- und Montagestöße,
- Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände,
- Einbauabfolge.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG
höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN.
Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel,
wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein
verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder
Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur
als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu
verifizieren.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner
Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von
10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung
des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5
Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen
daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG
rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine
Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen
des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht
oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem
AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen
schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber
nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert die Maßnahmen für sämtliche noch nicht
erfolgte bzw. noch ausstehende behördlich oder öffentlich-rechtlich
geforderte Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten
Bauleistungen. Dies schließt ebenso die Koordinierung von Ortsterminen
der durch den AG beauftragten Fachingenieure oder Sachverständigen zur
Begleitung und Prüfung der vom AG auszuführenden bzw. ausgeführten
Bauleistungen ein. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung
der Prüfungen verantwortlich.
Die Prüfgebühren trägt der AG. Dies betrifft auch und insbesondere
Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert
werden.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder
bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit
CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -
elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit
hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt
der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu
koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche,
Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN
eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang
Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das
eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen
sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter,
Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten
Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe
und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind
entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander
abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom
AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom
AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des
AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN
tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt
unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den
AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und
Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen
nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen
Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von
jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den
Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den
Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in
besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht
nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung
von Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Bauleitung
Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine
Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder
er auf einzelnen Teilgebieten (z.B. Brandschutz, Holzschutz) nicht über
die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder
Fachbauleiter heranzuziehen.
9.2 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als
Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)
Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die
Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren
Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem
Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer
(Nach-) Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht
geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen -
Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.3 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten
diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN.
Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen
Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext
beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen
gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich
nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist
insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige
Bauteile oder Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits
bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand
für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und
Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich
abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die
Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des
Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der
AG zusätzlich täglich zu informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht
ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die
vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und
Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf.
Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
- Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten
Personen,
- Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden
Materialien und Baustoffe,
- Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch den AG als
anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung
des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später
nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte
Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der
erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation
mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg
über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
- Überstundenzuschläge,
- Anfahrt, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
- Materialtransport, Gerätetransport,
- sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit,
verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig
Tagespreis des Baustoffhandels).
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw.
Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen
sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt
bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Baustellenordnung
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird nachstehende
Baustellenordnung vereinbart. Ferner gelten die spezielle Projekt-
Baustellenordnung und der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG.
Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit
für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten. Sie enthält Regeln zur
Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs und
umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterrichten.
Ihre Einhaltung ist ein Teil der Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Im
nicht gerechtfertigten Weigerungsfall hat der AG das Recht, die
erforderlichen Maßnahmen zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren die
sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die Unterbrechung dauert
so lange an, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von
dieser Maßnahme unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem Baustellengelände erst
aufzunehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen bezüglich der
Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der Aufenthalt innerhalb
der ihnen vom AG zugewiesenen Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen
Bereichen des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden Gelände ist
ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die Baustellenordnung
zuwiderhandelnde Personen nach einmaliger Abmahnung von der Baustelle zu
weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften
in der jeweils neuesten Fassung einzuhalten. Das von ihm eingesetzte
Personal ist entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei Arbeitsunfällen ist,
unabhängig von der unternehmensinternen und arbeitsrechtlichen
Meldepflicht, grundsätzlich der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die notwendigen
Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine
Mitarbeiter die Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau-
und Montagestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit des Personals so
gesichert ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen,
elektrische Anlagen und Geräte, Krane und dergleichen, haben den
geltenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle müssen vom AN
rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind einschl. aller sonstigen
notwendigen Nachweise auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN für ordnungsgemäße
Handhabung und Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den beabsichtigten
Transport zugelassene und sicherheitstechnisch einwandfreie
Lastaufnahmemittel eingesetzt werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom Gerüstbauer ist dies durch
das Anbringen eines oder mehrerer Gerüstkennzeichnungen, aus denen die
zulässige Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere Herstellung und
den Aufbau von Gerüsten ist die Fachfirma verantwortlich. Für die
Erhaltung des Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt bzw.
außer Kraft gesetzt werden. Die Benutzung von beschädigten oder nicht
den Vorschriften entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der Bauleitung bzw. SiGeKo
einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche Übereinanderarbeiten mehrer
Personen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, so sind alternative
Maßnahmen zur Sicherung der Gefahrenbereiche wie Absperrungen
vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden.
Es ist nur die Verwendung von zugelassenen und gem. UVV geprüften
elektrischen Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs erforderliche
Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung für seine
Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen im Rahmen seiner Leistungen zur
Baustelleneinrichtung für sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden stellen neben einer
erhöhten Brandgefahr auch eine besonders hohe Gefährdung für die Nutzer
und Bewohner der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle Gerüstlagen
arbeitstäglich von Materialresten zu säubern, brennbare Materialien,
insbesondere Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der nächsten zwei Stunden
verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben der
Gebäudebewohner während der Ausführung von WDVS mit Polystyrol gilt:
Werden Fassaden genutzter oder bewohnter Gebäude mit
Polystyroldämmstoffen bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach Feierabend, nachts und am
Wochenende nur in unumgänglich erforderlichem Umfang ungeputzte
Dämmstoffflächen an den Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass
jegliche Brandgefahr vermieden wird. Darüber hinaus hat der AN bei
Arbeiten mit Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich, im Vorfeld und
eigenverantwortlich entsprechende Erlaubnisscheine (z. B. bei
Schweißarbeiten) bei dem entsprechenden Gebäudeverantwortlichen
einzuholen. Bei vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen gegen Umfallen zu
sichern. Sie dürfen nicht der Sonne oder sonstigen Wärmeeinflüssen
ausgesetzt werden. Die Aufstellorte für eine größere Anzahl von
Gasflaschen sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung von
Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN permanent freizuhalten.
13 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit Gefahrenstoffen
entsprechend der Gefahrenstoffverordnung bzw. den technischen Regeln für
Gefahrenstoffe, so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
1. den Nachweis der Sachkunde,
2. eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem Gefahrenstoff,
3. das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gem. den
Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung,
4. das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern schriftlich zu
erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. auf
Kosten des ANs an einen Dritten weiterzuvergeben.
14 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr nicht durch
Verschmutzung oder sonstige baustellentypische Beeinflussung gestört
wird. Auf der Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine saubere, den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die Schuttcontainer zu laden.
Verpackungsmaterialien und leere Gebinde etc. sind grundsätzlich nach
Anfall durch den jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in Eigenregie von der Baustelle zu transportieren
und zu entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt, Staub und sonstige
Verschmutzungen nachfolgende Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist, ohne weitere
Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
15 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten Betriebsgelände gilt
absolutes Alkoholverbot. Sollten an der Baustelle Beschäftigte während
der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der Baustelle zu
verweisen.
16 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung
dieser Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren
Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN
nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
17 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende Baustellenordnung
nachweislich jedem Mitarbeiter zur Kenntnis zu geben. Die
Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Allgemeine Vorbemerkungen
1 Zimmer- und Holzbauarbeiten
1
Zimmer- und Holzbauarbeiten
Grundsätze der Sanierung
Grundlage der Leistungen sind die bauseits
festgestellten Holzschäden
Für die Sanierung gelten folgende Grundsätze:
Holzquerschnitt:
- Vorhandene Deckenbalken auf voller Länge freilegen.
- Schüttung und Stakung ausbauen.
- Deckenbalken sichern (Traverse auf Nachbarbalken,
Joch).
- Vorhandene Laschen ausbauen.
- Bei Schwammbefall die Angaben des Holzgutachters
beachten (z. B. Balken mind. 1,00 m nach letztem
sichtbaren Befall abschneiden).
- Verbleibenden Holzquerschnitt bis auf das gesunde
Holz abbeilen.
- Anfertigung eines Schadensprotokolls mit Angabe der
Restquerschnitte.
- Einbau der Verstärkungen mit Dübelanordnung außerhalb
der Stakungsnut!
- Höhenausgleich für ebene Verlegung von
Fußbodenplatten
- zwischen Verstärkungs- bzw. Neuanschlussbohlen oder -
Stahlträgern rückgeschnittener Balkenköpfe sind
Futterhölzer so anzugeordnen, dass diese ca. 5 cm vor
Innenkante Mauerwerk enden
Alle nicht nachgewiesenen Anschlüsse sind
zimmermannsmäßig zug- und schubfest auszuführen.
Werden andere Produkte der Einbau- und Montageteile als
die in der Statik bzw. Ausführungsplanung angegebenen
gewählt, ist die Gleichwertigkeit vor Einbau
nachzuweisen.
Chem. Holzschutzmittel P,Iv:
Konstruktionsholzbereiche außerhalb der
Gefährdungsklasse 0 gem. DIN 68 800 sind mit pilzwidrig
sowie gegen Insektenbefall vorbeugend (Prüfzeichen P,
Iv des DIBt)
wirksamem chemischem Oberflächenschutz zu versehen.
Chem. Holzschutz soll ausschließlich in MW-
Einbindungsbereichen der Balkenköpfe (grundsätzlich GK
2) eingesetzt werden, auf Biozideinsätze in
Feldbereichen (grundsätzlich GK 0) soll generell
verzichtet werden.
Geeignete Präparate sind Boracol 15 (Glycolbasis) so-
wie Adolit Holzbau B (wässrige Lösung) oder
gleichwertig
Mauerwerksauflager:
- Mauerlatte ausbauen
- Obere MW-Schichten neu aufmauern (3 Reihen SFK20 MG
III)
- Stahlträger / -laschen satt im Mörtelbett auflegen,
an der Stirnseite Wärmedämmung anordnen.
- Auflager für Holzquerschnitte unbedingt trocken
herstellen
- Sperrpappe gegen eindringende Feuchte nur
unterseitig, nicht trogartig seitlich hochgezogen
einlegen
- Belüftung der Balkenköpfe bei Ausmauerung,z. B. durch
längs getrennte, trocken angelegte Poroton-Ziegel,
liegende aufgeschnittene Kammern zum Balken hinweisend,
Mauermörtel nur an den Aussenseiten, Musterdetail:
Grundsätze der Sanierung
ZTV Zimmer-/Holzbauarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zimmer-/Holzbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18334 Zimmer-/Holzbauarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
- BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister
- Studiengemeinschaft Holzleimbau e. V.
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
- Deutsche Bauchemie e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- Holzbau Deutschland - Institut e. V.,
- Informationsverein Holz e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
- WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.
2 Vorleistung und Planung
Der AN klärt im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung vor Ausführungsbeginn, welche Hölzer
sichtbar bleiben sollen. Alle sichtbar verbleibenden
Hölzer sind gehobelt und mit gefasten Kanten
vorzusehen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen
Soweit vom AN bei Arbeitsausführung Schäden an
hölzernen Bestandskonstruktionen festgestellt werden,
die über das in der Beauftragung festgelegte Maß
hinausgehen, ist der AG unverzüglich zu verständigen.
Vor Beseitigung über den Auftrag hinausgehender Schäden
an der Substanz wird der AN ein Aufmaß hierüber als
Grundlage seines Vergütungsanspruchs erstellen und dem
AG zur Freigabe vorlegen.
Vor Stemm-, Bohr-, Nagel- und Schraubarbeiten an
Estrichen, geputzten Wänden und Decken oder
Vorsatzschalen sind Leitungen mit einem Suchgerät zu
orten. Der AN haftet für von ihm verursachte Schäden
auch an verdeckt liegenden Kabeln und Leitungen.
Soweit Trennlagen und Unterlagen als konstruktiver
Holzschutz für vom AN einzubauende Holzteile
erforderlich werden, sind diese vom AN einzubauen, ohne
dass hierfür eine zusätzliche Vergütung erfolgt.
Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind
die Kanten leicht zu brechen bzw. zu fasen.
Holzverbindungen sind stets metallischen
Verbindungsmitteln vorzuziehen. Der Einbau metallischer
Verbindungsmittel in Hölzern im Außenbereich darf nur
in konstruktiv unumgänglichen Ausnahmefällen erfolgen.
Soweit metallische Verbindungsmittel ausnahmsweise zum
Einsatz gelangen, sind diese in die Hölzer einzusenken
und mit Holzeinsatzstücken unsichtbar zu überdecken.
Ein sichtbares Verbleiben von Nagelplatten,
Balkenschuhen etc. ist allenfalls in visuell
untergeordneten Bereichen (nicht ausgebauten Dachböden,
Ställen, etc.) zulässig.
3.2 Stoffe/Materialien/Anforderungen
3.2.1 Holzschutz
Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des
konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes
bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver
Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen.
Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen
konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der AN
dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende geringere
Dauerhaftigkeit mitteilen.
Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist
vollständig zu verzichten. Soweit der AN unumgängliche
chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er
dem AG unaufgefordert die Bescheinigungen über
- den Hersteller des Holzschutzmittels,
- die Aufwendungsmenge,
- die Art des Holzschutzmittels,
- das Überwachungszeichen,
- das Datum der Einbringung,
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher
Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der
Hölzer noch sichtbar sind.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder
gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen
und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig,
nur nachrangig nach den nationalen deutschen
Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen
zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche
chemische Holzschutz als vereinbart.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln
erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen
vom AN vorzusehen.
.
.
ZTV Zimmer-/Holzbauarbeiten
1.1 Baustelleneinrichtung
1.1
Baustelleneinrichtung
1.2 Besondere Leistungen
1.2
Besondere Leistungen
1.3 MW-Sanierung Echter Hausschwamm
1.3
MW-Sanierung Echter Hausschwamm
1.4 Deckensanierung und -verstärkung
1.4
Deckensanierung und -verstärkung
1.5 Maurerarbeiten
1.5
Maurerarbeiten
1.6 Regiearbeiten
1.6
Regiearbeiten
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