Zimmerer VH_SFL_Balkenlage
Ritterstraße 4/5
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Allgemeine Vorbemerkungen 1. Angebotsanforderungen Das Angebot muss schriftlich und vom Bieter unterzeichnet eingereicht werden. Das Leistungsverzeichnis (LV) mit Beilagen ist vollständig auszufüllen, inkl. der Eventualpositionen. Abänderungen sind nicht gestattet. Vorschläge, Varianten und Bemerkungen des Unternehmers zu einzelnen Positionen sind dem Angebot gesondert beizulegen. Die Angebote sind zu adressieren an:   Fortis Ritterstraße GmbH   Baruther Straße 23   15806 Zossen Die Angebotsunterlagen sind zu senden an:   ISV Partnerschaft Gerstung + Biesold   Sachverständige, Ingenieurin und Architektin      Pannwitzstr. 49   13403 Berlin Zusätzlich zum Leistungsverzeichnis in Papierform ist ein Datenträger mit dem Angebot und den Nachweisen im PDF- und ggf. GAEB-Format zu übergeben. Sämtliche Einzelpreise (EP) verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, einschließlich Materialkosten sowie Vorhalten aller notwendigenWerkzeuge und Maschinen. Die Bearbeitung des Angebots durch den Bieter berechtigt zu keinen Forderungen an den Auftraggeber. Falls der Bieter Vorschläge, Änderungen oder Bedenken zur Ausschreibung anzumelden hat, so ist dies schriftlich dem Angebot beizulegen. Es handelt sich um eine beschränkte Ausschreibung mit freihändiger Vergabe. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer (AN) die Verpflichtung der Vollständigkeit. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Leistungen zwangsweise ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind. Eventualpositionen gelten als Bedarfspositionen und sind dementsprechend erst nach Rücksprache mit dem AG/ der Objektüberwachung auszuführen. Bei Nichtausführung kann der AN hieraus keine Forderung geltend machen. Vom Bieter sind mit Angebotsabgabe folgende Anlagen vorzulegen: 1. Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft 2. Betriebshaftpflichtversicherung 3. Bestätigung der Zahlung gesetzlicher Mindestlöhne 4. Bestätigung der Einhaltung der Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 5. Liste der Nachunternehmer sowie deren Leistungen 6. als Voraussetzung der Leistungserbringung erforderliche Sach- und Fachkundenachweise 7. Freistellungsbescheinigung nach §48b EstG 2. Lage der Baustelle Ritterstraße 4-5 10969 Berlin 3. Planunterlagen: statische Berechnung, Positionspläne und Regeldetails Büro Jockwer vom 04.09.2025 Grundrisse, Schnitte Index C vom 13.06.2025 DBI Die Planungsunterlagen sind digital im zip-komprimierten Ordner Bestandteil des Leistungsverzeichnisses. 4 Allgemeines / Maßnahmenbeschreibung Das 4-geschossige, unterkellerte Wohngebäude mit nicht ausgebautem Dachgeschoss gliedert sich in ein Vorderhaus mit zwei Seitenflügeln und ein Quergebäude. Das Haus wurde in den Jahren 1891-1892 von A. Winkler erbaut und ist als Baudenkmal gelistet. Es befindet im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Das Gebäude wurde in zeittypisch einschaligem Ziegel-Mauerwerk mit Holzbalken- Geschossdecken und Holzdachkonstruktion als "Berliner-Dach" (Steil- & Flachdach) errichtet. Im Dachgeschoss mit 2 großzügigen Gewerbeeinheiten ausgebaut. Am Seitenflügel und im Quergebäude wird jeweils ein Personenaufzug mit Anbindung an den Treppenraum errichtet. Für den Dachausbau wird zunächst die Bestandsdecke holzschutztechnisch saniert und ertüchtigt. Eine entsprechende Begutachtung der Bestandskonstruktion wurde von einem Holzschutzfachmann durchgeführt. Die Maßnahme erfolgen ohne vollständigen Freizug der darunterliegenden Mieteinheiten. Die vorhandene Dachkonstruktion wird erhalten und gem. Tragwerksplanung ertüchtigt. Die Flachdachbereiche werden mit einer PV-Anlage bestückt und extensiv begrünt. Der Innenausbau erfolgt gem. geprüftem Brandschutzkonzept und Schallschutzanforderungen. Die geplanten Maßnahmen sollen mit einer Bauzeit von 12 Monaten im I. Quartal 2025 beginnen. 5. Kalkulationshinweise Der Bieter verpflichtet sich mit Angebotsabgabe, die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen zu haben. Eine Besichtigung der Liegenschaft kann - nach Voranmeldung - vorgenommen werden. 6. Hinweise zur Baustelleneinrichtung Die Lagerung von Abbruchmaterialien erfolgt vorzugsweise in abschließbaren Containern. Containerstellflächen stehen gemäß Baustelleneinrichtungsplan zur Verfügung. Die Containerstandflächen sind gegen Beschädigung des Straßen-/ Wegebelages zu schützen. Durch den Auftragnehmer ist eigenverantwortlich sicherzustellen, daß das Gebäude sowie der Bereich der Baustelleneinrichtung vor dem Betreten durch Unbefugte gesichert und die Baustellenzugangstür verschlossen ist. Die ständige Frei-, und Sauberhaltung der öffentlichen Zufahrtsstraßen sowie der Baustelleneinrichtung sind vom AN zu gewährleisten. Bauwasseranschlüsse und die Baustromversorgung wird durch den AG im Dachgeschoß zur Verfügung gestellt. 7. Einbehalte Für die ausgeschriebenen Leistungen werden folgende Einbehalte von der Bruttoabrechnungssumme einbehalten: Sanitär, Wasser, Strom:  0,6 % Bauwesenversicherung:  0,2 % Baureinigung:   0,3 % 8. Aufmaße / Rechnungslegung Die erforderlichen Aufmaße zur Rechnungslegung sind gemeinsam mit der Objektüberwachung vor Ort auf der Baustelle zu nehmen und bilden die Grundlage jeder Teilrechnung. Eine Rechnungslegung seitens des Auftragnehmers kann ausschließlich mit einem freigegebenem Aufmaß/ ermittelten Leistungsstand erfolgen. Die Aufmaßblätter sind nachvollziehbar, ggf. auch zeichnerisch anzufertigen Die Rechnungen sind kummulativ aufzustellen. Aufmaßberechnungen, Zeichnungen und andere Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, hat der Auftragnehmer in prüffähiger Form im Original beizufügen. 9. Arbeitsschutz Ergänzend zur DIN 18299, 4.1.4 gilt: Der AN ist verpflichtet, alle Einrichtungen zu beschaffen und alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften oder sonst nach Lage der Verhältnisse zum Schutz seiner Beschäftigten erforderlich sind. Für die betriebssichere Herstellung, Instandhaltung und Benutzung der Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, Betriebseinrichtungen, Schutzvorrichtungen etc. ist unbeschadet der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Besitzers, Herstellers, etc., derjenige Auftragnehmer verantwortlich, dessen Beschäftigte die Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, Betriebseinrichtungen usw. benutzen. Fehler und Mängel sind unverzüglich der Bauleitung zu melden. Explizit wird auf die Verpflichtung des AN zur durchgängigen Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG vom 07.08.1996, letzte Änderung vom 31. Mai 2023) sowie den entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen hingewiesen. Der Unternehmer hat u.a. seiner Hinweispflicht bezüglich Ausrüstung, Kleidung, dem Tragen eines zugelassenen Bauhelms, einem absoluten Alkohol- und Rauchverbot auf der Baustelle gegenüber seinen Arbeitnehmern nachzukommen. Das Abspielen von Musik auf der Baustelle ist ebenfalls untersagt. Weiterhin wird auf die strikte Einhaltung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen ( Baustellenverordnung - BaustellV ) vom 10.06.1998 (letzte Änderung 01. April 2023) hingewiesen . Der Arbeitgeber hat bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesonders in Bezug auf die -       Instandhaltung sowie Zertifizierung der Arbeitsmittel, -       Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe         und Abfälle, insbesonders der Gefahrstoffe, -       Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Baustelle, -       Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, die im Baustellenumfeld ausgeführt werden, zu treffen sowie über Hinweise des Sicherheitskoordinators und des Sicherheits- und Gesundheitsplan zu informieren. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren. 10. Verzögerungen bzw. Unterbrechungen Zeitliche Verzögerungen bzw. Unterbrechungen bei der Durchführung der Arbeiten bedingen keinen Mehrpreis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend dem Baufortschritt die Arbeiten auszuführen. 11. Benutzung von Eigentum Dritter Geräte, Maschinen, Anlagen, Materialien usw., welche sich auf der Baustelle befinden und nicht im Eigentum oder einem Verfügungsrecht des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter stehen, dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung und Einweisung nicht benutzt werden. Diese Festlegung gilt unabhängig vom jeweiligen Wert der Sachen. 12. Transport schwerer oder sperriger Lasten Vor dem Transport schwerer oder sperriger Lasten muß sich der Auftragnehmer rechtzeitig über die Untergrundverhältnisse und Zuwegungen informieren. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. ZTV Allgemein Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen: 1 Allgemeine Hinweise Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, - elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten. 2 Baustelleneinrichtung 2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird. 2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die  Baustelleneinrichtung Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren. 2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen. 2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen. 2.5 Erscheinungsbild Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder - formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen. 2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege. 2.7 Arbeitsgerüste Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind. 2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen. 2.9 Bauzwischen- und Montagezustände Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage. 3 Beweissicherung Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN aufgenommen. Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten. Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG. Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat. Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei. 4 Planung 4.1 Vorleistungen des AG Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. 4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik AN Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Daraus hervorgehen muss: - Lage, - alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, - Detailausbildungen, - Höhen bzw. Anschlusshöhen, - Aufteilungen, Befestigungs­punkte und -linien, - Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, - Revisionsöffnungen, - Dehnungs- und Montagestöße, - Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, - Einbauabfolge. Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen. Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren. Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen. 4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an. Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt. 5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren 5.1 Prüfungen und Abnahmen Der AN veranlasst und koordiniert die Maßnahmen für sämtliche noch nicht erfolgte bzw. noch ausstehende behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderte Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Dies schließt ebenso die Koordinierung von Ortsterminen der durch den AG beauftragten Fachingenieure oder Sachverständigen zur Begleitung und Prüfung der vom AG auszuführenden bzw. ausgeführten Bauleistungen ein.  Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich. Die Prüfgebühren trägt der AG. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. 5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder - elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen. 6 Muster, Probeflächen Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen. 7 Dokumentation Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten. 8 Reinigung Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen. 9 Bauausführung/Leistungsumfang 9.1 Bauleitung Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten (z.B. Brandschutz, Holzschutz) nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter heranzuziehen. 9.2 Schnittstellen Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-) Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-) Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen. 9.3 Vorleistungen Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung. 9.4 Aufmaß und Maßabweichungen Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen. 9.5 Demontagen/Erneuerung Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. 10 Bautagesbericht Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren. 11 Stundenlohnarbeiten 11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: - Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, - Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, - Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch den AG als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. 11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! 11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden - Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), - Überstundenzuschläge, - Anfahrt, Fahrzeiten, Materialbesorgung, - Materialtransport, Gerätetransport, - sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung. Baustellenordnung 1 Vorbemerkung Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner gelten die spezielle Projekt- Baustellenordnung und der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten. Sie enthält Regeln zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der Vertragserfüllung. 2 Allgemeines Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zulasten des ANs zu veranlassen. Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zulasten des verursachenden ANs. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen bezüglich der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten. Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden Gelände ist ausdrücklich untersagt. Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach einmaliger Abmahnung von der Baustelle zu weisen. 3 Verantwortung des ANs Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der unternehmensinternen und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4 Persönliche Schutzausrüstung Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der Baustelle Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht. Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen. 5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane und dergleichen, haben den geltenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. 6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN für ordnungsgemäße Handhabung und Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den beabsichtigten Transport zugelassene und sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel eingesetzt werden. 7 Absturzsicherungen Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder mehrerer Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie DIN-4420-Konformität hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen. 8 Arbeiten in mehreren Ebenen Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen. 9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs. 10 Baustellenbeleuchtung Der AN stellt eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen im Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für sein Gewerk zur Verfügung. 11 Brand- und Explosionsschutz Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu säubern, brennbare Materialien, insbesondere Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen. Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben der Gebäudebewohner während der Ausführung von WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach Feierabend, nachts und am Wochenende nur in unumgänglich erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an den Fassaden verbleiben, um eine eventuelle Brandausbreitung zu minimieren. Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl. Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich, im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine Schweißerlaubnis beim AG einzuholen. Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich verboten. 12 Verkehrswege Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN permanent freizuhalten. 13 Umgang mit Gefahrstoffen Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit Gefahrenstoffen entsprechend der Gefahrenstoffverordnung bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten: 1. den Nachweis der Sachkunde, 2. eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem Gefahrenstoff, 3. das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung, 4. das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern schriftlich zu erbringen. Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten weiterzuvergeben. 14 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr nicht durch Verschmutzung oder sonstige baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem Verursacherprinzip organisiert. Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle verlangt. Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und leere Gebinde etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den jeweiligen AN zu sammeln und täglich eigenverantwortlich in Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt, Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei Nichteinhaltung dieser Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist, ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor. 15 Alkohol Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten an der Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG vor, die entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der Baustelle zu verweisen. 16 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. 17 Sonstiges Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur Kenntnis zu geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Allgemeine Vorbemerkungen
1 Zimmer- und Holzbauarbeiten
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Zimmer- und Holzbauarbeiten
Grundsätze der Sanierung Grundlage der Leistungen sind die bauseits festgestellten Holzschäden Für die Sanierung gelten folgende Grundsätze: Holzquerschnitt: - Vorhandene Deckenbalken auf voller Länge freilegen. - Schüttung und Stakung ausbauen. - Deckenbalken sichern (Traverse auf Nachbarbalken, Joch). - Vorhandene Laschen ausbauen. - Bei Schwammbefall die Angaben des Holzgutachters beachten (z. B. Balken mind. 1,00 m nach letztem sichtbaren Befall abschneiden). - Verbleibenden Holzquerschnitt bis auf das gesunde Holz abbeilen. - Anfertigung eines Schadensprotokolls mit Angabe der Restquerschnitte. - Einbau der Verstärkungen mit Dübelanordnung außerhalb der Stakungsnut! - Höhenausgleich für ebene Verlegung von Fußbodenplatten - zwischen Verstärkungs- bzw. Neuanschlussbohlen oder - Stahlträgern rückgeschnittener Balkenköpfe sind Futterhölzer so anzugeordnen, dass diese ca. 5 cm vor Innenkante Mauerwerk enden Alle nicht nachgewiesenen Anschlüsse sind zimmermannsmäßig zug- und schubfest auszuführen. Werden andere Produkte der Einbau- und Montageteile als die in der Statik bzw. Ausführungsplanung angegebenen gewählt, ist die Gleichwertigkeit vor Einbau nachzuweisen. Chem. Holzschutzmittel P,Iv: Konstruktionsholzbereiche außerhalb der Gefährdungsklasse 0 gem. DIN 68 800 sind mit pilzwidrig sowie gegen Insektenbefall vorbeugend (Prüfzeichen P, Iv des DIBt) wirksamem chemischem Oberflächenschutz zu versehen. Chem. Holzschutz soll ausschließlich in MW- Einbindungsbereichen der Balkenköpfe (grundsätzlich GK 2) eingesetzt werden, auf Biozideinsätze in Feldbereichen (grundsätzlich GK 0) soll generell verzichtet werden. Geeignete Präparate sind Boracol 15 (Glycolbasis) so- wie Adolit Holzbau B (wässrige Lösung) oder gleichwertig Mauerwerksauflager: - Mauerlatte ausbauen - Obere MW-Schichten neu aufmauern (3 Reihen SFK20 MG III) - Stahlträger / -laschen satt im Mörtelbett auflegen, an der Stirnseite Wärmedämmung anordnen. - Auflager für Holzquerschnitte unbedingt trocken herstellen - Sperrpappe gegen eindringende Feuchte nur unterseitig, nicht trogartig seitlich hochgezogen einlegen - Belüftung der Balkenköpfe bei Ausmauerung,z. B. durch längs getrennte, trocken angelegte Poroton-Ziegel, liegende aufgeschnittene Kammern zum Balken hinweisend, Mauermörtel nur an den Aussenseiten, Musterdetail:
Grundsätze der Sanierung
ZTV Zimmer-/Holzbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zimmer-/Holzbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18334 Zimmer-/Holzbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister - Studiengemeinschaft Holzleimbau e. V. - BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, - Deutsche Bauchemie e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - Holzbau Deutschland - Institut e. V., - Informationsverein Holz e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V. 2 Vorleistung und Planung Der AN klärt im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung vor Ausführungsbeginn, welche Hölzer sichtbar bleiben sollen. Alle sichtbar verbleibenden Hölzer sind gehobelt und mit gefasten Kanten vorzusehen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen Soweit vom AN bei Arbeitsausführung Schäden an hölzernen Bestandskonstruktionen festgestellt werden, die über das in der Beauftragung festgelegte Maß hinausgehen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Vor Beseitigung über den Auftrag hinausgehender Schäden an der Substanz wird der AN ein Aufmaß hierüber als Grundlage seines Vergütungsanspruchs erstellen und dem AG zur Freigabe vorlegen. Vor Stemm-, Bohr-, Nagel- und Schraubarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken oder Vorsatzschalen sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Der AN haftet für von ihm verursachte Schäden auch an verdeckt liegenden Kabeln und Leitungen. Soweit Trennlagen und Unterlagen als konstruktiver Holzschutz für vom AN einzubauende Holzteile erforderlich werden, sind diese vom AN einzubauen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung erfolgt. Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind die Kanten leicht zu brechen bzw. zu fasen. Holzverbindungen sind stets metallischen Verbindungsmitteln vorzuziehen. Der Einbau metallischer Verbindungsmittel in Hölzern im Außenbereich darf nur in konstruktiv unumgänglichen Ausnahmefällen erfolgen. Soweit metallische Verbindungsmittel ausnahmsweise zum Einsatz gelangen, sind diese in die Hölzer einzusenken und mit Holzeinsatzstücken unsichtbar zu überdecken. Ein sichtbares Verbleiben von Nagelplatten, Balkenschuhen etc. ist allenfalls in visuell untergeordneten Bereichen (nicht ausgebauten Dachböden, Ställen, etc.) zulässig. 3.2 Stoffe/Materialien/Anforderungen 3.2.1 Holzschutz Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen. Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der AN dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende geringere Dauerhaftigkeit mitteilen. Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist vollständig zu verzichten. Soweit der AN unumgängliche chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er dem AG unaufgefordert die Bescheinigungen über - den Hersteller des Holzschutzmittels, - die Aufwendungsmenge, - die Art des Holzschutzmittels, - das Überwachungszeichen, - das Datum der Einbringung, und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der Hölzer noch sichtbar sind. Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln. Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig, nur nachrangig nach den nationalen deutschen Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische Holzschutz als vereinbart. Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen vom AN vorzusehen. . .
ZTV Zimmer-/Holzbauarbeiten
1.1 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
1.2 Besondere Leistungen
1.2
Besondere Leistungen
1.3 MW-Sanierung Echter Hausschwamm
1.3
MW-Sanierung Echter Hausschwamm
1.4 Deckensanierung und -verstärkung
1.4
Deckensanierung und -verstärkung
1.5 Maurerarbeiten
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Maurerarbeiten
1.6 Regiearbeiten
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Regiearbeiten

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