Außenanlage
Rhiviva2 - Haustyp K Livia
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Projektbeschreibung Im nachfolgenden Leistungsverzeichnis bieten Sie für die Aussenanlagenarbeiten von 7 Einfamilienhäuser (2 Doppelhäuser + 3 Reihenhäuser). Die Häuser werden im KFW40-QNG-Standard errichtet. Die Bauvorhaben liegen unmittelbar nebeneinander und befinden sich in 41541 Dormagen, Am Rheinbogen. Die Massen aller ausgeschriebenen Leistungen beziehen sich auf die Erstellen von allen 7 Häusern. Die als Pauschalen ausgeschriebene Positionen gelten ebenfalls für alle 7 Häuser. Bitte beachten Sie auch, dass diverse Positionen als Alternativ-Positionen ausgeschrieben sind.
Projektbeschreibung
3.1 Allgemeine Vorbemerkungen 3.1.1 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Sofern wassergefährdende Flüssigkeiten (z. B. Diesel) im Baufeld gelagert werden, sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umbau mit wassergefährdenden Stoffen zu beachten. Die verwendeten Tanks sind mit einer doppelten Dichtung ausgestattet. Anderenfalls müssen wasserdichte Auffangwannen mit ausreichendem Speichervolumen genutzt werden. Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht auf unbefestigten, sondern nur auf vorhandenen befestigten Flächen gelagert werden. Sämtliche Fahrzeuge und Maschinen im Baufeld müssen biologisch abbaubares Hydrauliköl verwenden. Auf der Baustelle müssen Ölbindemittel und -vliese mit einer Kapazität für mindestens 100 l Öl vorgehalten werden. 3.2 Schutzmaßnahmen Leistungen zum Schutz der Straßenbeleuchtungseinrichtungen und Leitungen sind, soweit erforderlich, in den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses beschrieben. 3.3 Vorhandene Anlagen Im Baugelände sind verschiedene unterirdische Anlagen vorhanden. Entsprechende Auskünfte müssen vom Auftragnehmer bei den zuständigen Versorgungsträgern oder Betreibern eingeholt werden. 3.4 Baustelleneinrichtung / Verkehrsführung Die Sicherung des Verkehrs erfolgt durch den Auftragnehmer. Die Maßnahmen in den einzelnen Bauphasen sind vor Baubeginn mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Erforderliche Genehmigungen müssen vom Auftragnehmer rechtzeitig vor Baubeginn eingeholt werden. Nicht rechtzeitig eingeholte verkehrsrechtliche Anordnungen, führen nicht zu einerVerlängeurng der Bauzeit. Die Platzverhältnisse für die Baustelleneinrichtung sind begrenzt. Um private Grundstücke betreten zu dürfen, hat die Baufirma eigenverantwortlich die Genehmigung hierfür von dem Eigentümer einzuholen. Der Auftraggeber ist über entsprechende Vereinbarungen zu informieren (Eintragung in das Bautagebuch). Alle Erschwernisse, die sich in der Örtlichkeit für die Bauarbeiten ergeben, sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Falls seitens des Auftragnehmers Flächen in Anspruch genommen werden, die nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählen, gehen alle Schadensersatzansprüche des EIgentümers alleine zu Lasten des Auftragnehmers. Auf die Auswahl geeigneter Maschinen und Geräte für alle Gewerke wird hiermit hingewiesen. 3.5 Eignungs- und Gütenachweise Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise sind in Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses aufgeführt. Alle Eigenüberwachungsprüfungen sind der örtlichen Bauüberwachung vorzulegen. Kontrollprüfungen werden über entsprechende Positionen des Leistungsverzeichnisses gesondert vergütet. Alle Eignungs- und Gütenachweise sind mindestens 14 Tage vor dem geplanten Einbau der örtlichen Bauüberwachung zur Prüfung vorzulegen. Probenahmen, Bodenuntersuchungen und Prüfungen sind durch eine unabhängige, vom Auftraggeber zugelassene Prüfstelle durchzuführen. 3.6 Angaben zur Entsorgung von auf der Baustelle gewonnen Stoffen Die Verwertung oder Entsorgung erfolgt durch den Auftragnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Entsorgungsnachweise sind, wie in den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses beschrieben, beizubringen. Wiegescheine Wenn in den Positionsbeschreibungen Nachweise in Form von Wiegescheine gefordert werden bzw. diese als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden sollen, müssen diese Wiegescheine den Vorgaben im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) sowie den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB) entsprechen. Grundsätzlich werden nur digital erstellte Wiegescheine akzeptiert. Handschriftlich erstellte und vorgelegte Wiegescheine können nicht als Nachweis herangezogen werden. Auf allen Wiegescheinen müssen digital aufgedruckt die nachfolgenden Daten aufgeführt sein: Lieferwerk Name der Baustelle Bezeichnung des Wägegutes Nummer des Wiegescheins Datum und Uhrzeit der Wägung Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT) Bruttomasse (B) Nettomasse (N) Kennzeichnung des Fahrzeuges (amtliches Kenntzeichen) Name des Wägegutes Schüttfähige Baustoffe, kann in Ausnahmefällen der Nachweis durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader bzw. Förderband-Waagen erfolgen. Hierzu ist im Vorfeld eine Genehmigung des Auftraggebers bzw. der örtlichen Bauüberwachung einzuholen. Wiegescheine von geeichten Schaufellader- oder Förderband-Waagen müssen zusätzlich die folgenden Randbedingungen erfüllen: Der Nachweis über die geeichte Waage muss vorgelegt werden. Es ist die Nettogesamtmenge des Ladegutes sowie die Anzahl der geladenen Schaufeln bzw. die Anzahl Ladevorgänge aufzuführen. Die Wiegescheine müssen vom Bedienungspersonal der Schauffellader bzw. der Förderband-Waagen unterschrieben werden. Es obliegt dem Auftragnehmer, Kontrollwägungen am beladenen und leeren Fahrzeug vorzunehmen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung der im Wiegeschein angegenen Menge von mehr als 1% festgestellt, wird für die letzten zehn Wiegescheine ein Abzug mindestens in Höhe der festgestellten Abweichung vorgenommen. Bei Wiegscheinen von Schauffellader- bzw- Förderband-Waagen wird der entsprechende Abzug für alle Wiegescheine bis zur letzten Kontrollwägung der Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen vorgenommen. 3.7 Einbaumengen Die Originalwiegescheine für Frostschutzkies (FSS), Schotter (STS) und Asphalt (Asphalttragschicht, Asphaltbinderschicht und Asphaltdeckschicht) sind täglich der örtlichen Bauüberwachung zur Unterschrift vorzulegen und sind in Form einer fortgeführten Excel-Tabelle zu führen. Nachträglich eingereichte Wiegescheine werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. 3.8 Planunterlagen 3.8.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen. Nach Auftragserteilung stellt der AG dem AN, neben dieser Leistungsbeschreibung, alle erforderlichen Unterlagen für die Ausführung der Leistungen zur Verfügung. Die Planunterlagen sind zusätzlich der Ausschreibung im pdf-Format beigefügt. Die Ausführungsplanung wird dem Auftragnehmer nach Auftragsvergabe in Papierform und digital im pdf-, dwg- und dxf-Format übergeben. 3.8.2 Änderung von Unterlagen Änderungen der Planunterlagen sind dem Auftraggeber vorbehalten. Eventuelle Änderungen an bereits abgesteckte Punkte, die durch kurzfristige Änderungen an den Planunterlagen notwendig werden sowie die Änderung der digitalen Grundlagen in den Baugeräten der Baustelle (Bagger, Walze, usw.) werden nicht gesondert vergütet. 3.8.3 Prüfung von Unterlagen durch den AN Für die Durchführung der vereinbarten Leistungen dürfen nur Zeichnungen verwendet werden, die Freigabevermerke des Auftraggebers tragen. Der AN hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen, die Pläne auf Übereinstimmung untereinander zu vergleichen und die Maße im Einzelnen zu prüfen. Bei Differenzen ist die örtliche Bauüberwachung unverzüglich zu benachrichtigen. 3.9 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen Für jeden Hausanschluss und Straßenablaufanschluss sind getrennte Aufmaße zu erstellen. Ein Formblatt für die Hausanschluss- und Straßenablaufanschlussaufmaßblätter wird dem  AN im pdf-Format zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Erstellung und das Aufmaß der Anschlussleitungen sind in die nachfolgenden Einheitspreise mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Alle Aufmaße sind nach vorheriger Terminabsprache gemeinsam mit der örtlichen Bauüberwachung auszuführen. Aufmaße, die alleine vom AN ausgeführt werden, werden grundätzlich nicht anerkannt. Einer nachträglichen Kontrolle der Aufmaße wird ebenfalls nicht zugestimmt. Die Termine für das Aufmaß sind mindestens zwei Werktage vorher zu vereinbaren. Dies gilt grundsätzlich für alle abrechnungsrelevanten Aufmaße. 3.10 Bauzeit Der Auftragnehmer reicht spätestens 1 Woche vor Baubeginn einen Bauzeitenplan (Zeit-Wege-Diagramm - zweifach in Papieform) ein, der nach Zustimmung durch den Auftraggeber verbindlicher Vertragsbestandteil wird. Der Auftragnehmer hat den Bauzeitenplan während der Baudurchführung durch Eintragung des IST-Verlaufes fortzuschreiben und auf Verlangen der örtlichen Bauüberwachung und der Bauoberleitung zwei Exemplare des fortgeschriebenen Planes auszuhändigen. Aus dem Zeitplan müssen die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten und der vom Auftragnehmer vorgesehene Zeitbedarf für die Folge der einzelnen Arbeiten unter Berücksichtigung des Fertigstellungtermins ersichtlich sein. Die durchschnittlich anfallenden Schlechtwetterlagen sind in dem Bauzeitenplan zu berücksichtigen und führen nicht zu einer Verlängerung der Bauzeit. Betriebsferien und sonstige Arbeitsunterbrechungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers und führen ebenfalls nicht zu einer Verlängerung der Bauzeit. Verzögern sich die Arbeiten oder treten im Bauablauf Verzögerungen auf (Schlechtwetterlage, usw.), so sind diese aufzuarbeiten. 3.11 Betriebsferien Betriebsferien müssen grundsätzlich vom Auftraggeber genehmigt werden und führen nicht zu einer Verlängerung der Bauzeit. Eventuelle Verzögerungen, die durch Betriebsferien auftreten, müssen entsprechend durch den Auftragnehmer aufgearbeitet werden. 4. Erklärung des Bieters Der Bieter (AN) erklärt, dass ihm die nachstehend aufgeführten Punkte und Unterlagen in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt sind und dass er diese mit Abgabe des Angebotes als verbindliche Bestandteile des Vertrages anerkennt. 4.1 Behördliche Vorschriften Der AN hat die für die Erbringung des Leistungsumfanges erforderlichen Arbeiten unter eigener Verantwortung und entsprechend der technischen Regelwerke, Gesetze, Verordnungen auszuführen. Er hat dabei die anerkannten Regeln der Technik und die behördlichen Vorschriften zu beachten. Er ist für die Erfüllung der behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verantwortlich. Insbesondere sind zu beachten: VOB, Teil C DIN-Normen VDE-Vorschriften DVGW-Richtlinien und Merkblätter VDI-Richtlinien UV-Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften ATV-Arbeitsblätter, FGSV-Richtlinien, Merkblätter, Hinweise, etc. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Maßgebend ist jeweils die Fassung, die spätestens 3 Monate vor dem Eröffnungstermin im Bundesanzeiger bekannt gemacht bzw. bei weiteren DIN-Normen - angezeigt worden ist. 5. Festpunkte 5.1 Punkte aus der Planung Alle in den Plänen angegebenen Maße sind örtlich zu überprüfen. Abweichungen sind dem AG sofort mitzuteilen. Unmittelbar nach Freilegung des Baufeldes ist, unter Zugegensein eines Beauftragten des AG, durch einen Vermessungsingenieur des AN das Urgelände (alle Anlagenbestandteile, Bauwerke usw.), unter Anlegen von parallelen Messachsen auszumessen. Das Übertragen der Achsen und Höhen von den Festpunkten ist Sache des AN. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Sollten bedingt durch beispielsweise Funde im Boden oder Versorgungsleitungen Abweichungen von den geplanten Trassen erforderlich werden, so sind diese gemeinsam mit dem AG festzulegen. Durch Änderungen in der Planung erforderliche erneute Absteckungen oder Änderungen an bereist abgesteckten Punkten sind ebenfalls in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Grenzpunkte Grenzpunkte, die für die Baumaßnahme von Bedeutung sind, werden dem AN angezeigt. Der AN hat diese Punkte bis zur Abnahme zu sichern. Der AN hat die Grenzsteine sichtbar der örtlichen Bauüberwachung zurückzuübergeben. Bei der Abnahme nicht mehr vorhandene Vermarkungen werden zu Lasten des AN durch einen ÖbVI wiederhergestellt. 5.3 Sicherung der Festpunkte Für die Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der zuvor aufgeführten Festpunkte (Achs- und Grenzpunkten sowie steinen) ist der AN alleine verantwortlich. Bei Entfernen derselben hat der AN diese durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf seine Kosten wieder herstellen zu lassen. 6. Prüfmaßnahmen 6.1 Trag- und Deckschichten Der AG behält sich vor, zusätzliche Kontrollen der Einbaudicken von Trag- und Deckschichten auch anhand von Bohrkernen durchzuführen. 6.2. Bord- und Pflastersteine aus Beton Eigenüberwachungsnachweise sind unaufgefordert dem AG vorzulegen. Kontrollprüfungen werden nach den entsprechenden Positionen des LV durchgeführt. Alle angelieferten Paletten der Pflaster- und Bordsteine sind mit der vorgebenen Konformitätserklärung zu versehen. Bei Palette ohne Konformitätserklärung behält ich der Auftraggeber vor, den Einbau zu untersagen. Die hierdurch entstehenden Kosten für den Abtransport und die Lieferung von neuem Material gehen allein zu Lasten des Auftraggebers. 7. Baugrundsätze - Straßenbau 7.1 Beton-, Stahlbetonrohre und Betonschachtfertigteile In Ergänzung der VOB, Teil  B und C, gelten folgende Vorschriften: Für die Lieferung und Verlegung gelten folgende Vorschriften: DIN EN 1610 Herstellung von Entwässerungskanälen DIN EN 1916 DIN V 1201 Betonrohre und Formstücke, Maße, technische Lieferbedingungen DIN EN 1916 DIN V 1201 Stahlbetonrohre und zugehörige Formstücke DIN EN 1917 und DIN 4034-1 Betonschächte DIN 19695 Befördern und Lagern von Rohren DWA-A 139 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und - Kanälen FBS Qualitätsrichtlinien Teil 1, Teil 4 und Teil 5 Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e.V. 7.1.1 Allgemeine Anforderungen Betondeckung, d =  35 mm Wassereindringtiefe, t = 20 mm hoher Widerstand gegen chemische Angriffe (SR-Zement) - hoher Abnutzungswiderstand bei Wanddicken gleich oder größer 120 mm grundsätzlich mit doppelter Bewehrung (2-lagig) 7.1.2 Zement Es dürfen nur genormte SR-Zemente verwendet werden. Bei langsam abbindenden Zementen kann mit Zustimmung des Auftraggebers und des Statikers der Prüfzeitraum verschoben werden. 7.1.3  Bei Fertigung in der Schalung erhärtet Die Ausschalfestigkeit muss mindestens 25% der Nennfestigkeit haben. Die Standzeit der Rohre in der Schalung darf durch Wärmebehandlung nicht verkürzt werden. 7.1.4 Zementgehalt/ Wasserzementwert bei Fertigung in der Schalung erhärtet Der Mindestgehalt beträgt 300 kg/m3 verdichteter Beton, dieser Zementgehalt darf auch bei Verwendung von Flugasche nicht unterschritten werden. Der maximale Zementgehalt beträgt 380 kg/m³. Der Mehlkorngehalt darf 430 kg/m³ nicht überschreiten. Der maximale Wasserzementwert beträgt 0,5; Flugasche darf im Rahmen der in dem Prüfbescheid angegebenen Bedingungen angerechnet werden. Für die Bauausführung ist ein ausreichendes Vorhaltemaß (min. 0,03) vorzusehen. 7.1.5 Transportösen Zum Schließen der Transportösen ist vom AN ein Vorschlag zu unterbreiten der Angaben über die verwendete Arbeitstechnik und die zum Einsatz kommenden Materialien enthält. Die Zustimmung des AG ist erforderlich. 7.1.6 Behandlung von Fehlstellen Vorschläge zur Behandlung von Fehlstellen müssen vor Beginn der Nachbesserung vom AN unterbreitet werden und bedürfen der Zustimmung des AG. Die Rohre sind vor einer eventuell vorgesehenen Nachbesserung dem AG vorzustellen. Risse sind nach den Grundsätzen der ZTV-Ing (Zusätzliche Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten. Die Beurteilung von Poren und Lunkern erfolgt nach Häufigkeit, Abmessungen und Tiefe. Zur Bewertung wird ein Messfeld von 50 cm x 50 cm in am stärksten betroffenen Bereich festgelegt. 7.1.7 Auslieferung Es dürfen nur zulässige Hebe- und Transportfahrzeuge verwendet werden. Rohre dürfen nur nach ausreichendem Erhärten ausgeliefert werden; d.h. in der Regel erst bei Erreichen der Nenndruckfestigkeit. Bei schnell abbindenden Zementen (z.B. PZ 45 f- SR) beträgt das Mindestalter 28 Tage, bei langsam abbindenden Zementen (NW-Zemente) 40 Tage. 7.1.8 Kennzeichnung Die Rohre sind frühestmöglich, bei Großrohren auf der Innenseite in Fließrichtung rechts in Augenhöhe zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss zumindest den Herstellerbetrieb, das Überwachungszeichen, bei Verwendung von SR-Zement eine Zementangabe, die Rohrnummer und das Herstellungsdatum enthalten. 7.1.9 Dichtheitsprüfung Aufgrund der beengten Verhältnisse sollen die Prüfungen im verfüllten Graben, jedoch spätestens vor der Herstellung des Straßenoberbaus stattfinden. Bei Feststellung von undichten Rohrverbindungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Mängel unverzüglich in Absprache mit der örtlichen Bauüberwachung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Die Kosten sind vom Auftragnehmer zu übernehmen. 7.2 Kanalschächte Bei der Lieferung von Schachtunterteilen ist zu beachten, dass vor Bestellung in der Örtlichkeit die entsprechende Lage, Abwicklung, seitliche Zuläufe und Höhendifferenzen in alleiniger Verantwortung des Auftragnehmers festzulegen sind. Nicht verwendbare aber unternehmerseitig bestellte Schachtunterteile werden nicht vergütet. 7.2.1 Besondere Eigenschaften bei Kanalschächten aus Ortbeton Der Beton für alle mit dem Abwasser in Berührung kommender Bauwerke hat folgende besondere Eigenschaften aufzuweisen: Wasserundurchlässigkeit, hohen Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand, hohen Widerstand gegen chemische und mechanische Angriffe Der zu verwendende Zement entspricht DIN 1164 und hat folgende besondere Eigenschaften: hohen Sulfatwiderstand, niedrige Hydratationswärme, langsame Anfangserhärtung. 7.2.2 Fließgerinne Die Fließgerinne aus Kanalklinkern werdne gemäß DIN 4051 hergestellt, Platten oder Riemchen werden nicht verwendet. Den Übergang zwischen Gerinnen und Podesten (Berme) bilden abgerundete Bordklinker. Die Tiefe des Fließgerinnes ist bis zum Rohr DN-500 gleich dem Rohrdurchmesser und ab Rohr DN-500 immer 50 cm. Die Form des Fließgerinnes entspricht den Musterzeichnungen im Arbeitsblatt A 241 der DWA. Wenn keine anderen Angaben in den jeweilgen Positionen des Leistungsverzeichnis vorhanden sind, sind Fließgerinnen aus Beton mit einer Mindestfestigkeit C 35/45 herzustellen und nachzuweisen. Die Verwendung von Betonen mit einer geringeren Festigkeit wird nicht zugestimmt. 7.2.3 Abdeckung Die Abdeckungen werden nach anerkannten Bauweisen flächenhaft aufgelagert. Als Mörtel für die Lagerfuge ist steifplastisches, schrumpffreies Material mit Kunststoffzusätzen (z.B. Ergelit oder Topolit-fix) zu verwenden. Es dürfen nur Abdeckungen mit dämpfenden Einlagen verwendet werden. Es werden nur Schmutzfänger (verstärkte Ausführung) mit kreuzweiser Verstrebung eingebaut. Das arbeitstechnisch bedingte, höhenmäßige Regulieren der Abdeckung im Zuge der einzelnen Arbeitsabläufe (Erdarbeiten, Tragschichten, Decke) ist in den Einheitspreis der Abdeckung einzurechnen. 7.2.4 Steigeisengänge Um ein sicheres Besteigen der Schächte zu gewährleisten, sind die "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) zu beachten. Der Abstand zwischen OK Straße und dem ersten Steigeisen beträgt min. 50 cm und höchstens 65 cm. Der Abstand zwischen Berme und ersten Stiegeisen beträgt mindestens 25 cm und maximal 50 cm. 8. Erdarbeiten 8.1 Aushub von Bodenmengen Rohrgräben sind nach DIN EN 1610, DIN 18300-18306 anzulegen, mit der Einschränkung, dass für die Aushubbreiten die in der Baustellenbeschreibung, festgelegten Abmessungen maßgebend sind. Die Bodenmengen sind je nach Zweck der Wiederverwendung so zu lagern, dass die zur Umhüllung der fertiggestellten Leitungen geeigneten Bodenmengen zuerst wieder eingefüllt werden können. Beim Bodenaushub ist insbesondere folgendes zu beachten: Ist infolge Platzbeschränkung eine Zwischenlagerung und ein Rücktransport von zur Wiederverfüllung geeigneter Bodenmegen erforderlich, so werden die Kosten für Zwischenlagerung und Rücktransport, nach Zustimmung des Auftraggebers besonders vergütet. Unabhängig von der Beschreibung in den einzelnen Positionen sind Transporte innerhalb des überplanten Bereiches auch über 150 m mit dem Einheitspreis abgegolten. Der Begriff "Transporte innerhalb des Baufeldes" bezieht sich auf das gesamte überplante Gebiet. 8.2 Verbau und Schutz der Baugrube Der Verbau der Baugrube hat durch waagerechten oder senkrechten Einbau von Bohlen bzw. stählernen Kanaldielen bzw. Plattenverbau je nach Bodenart gemäß DIN EN 1610 zu erfolgen. Bei waagerechtem Verbau in standfesten Bodenarten sind, sobald die Baugrube bis zu einer Tiefe von höchstens 1,25 m (DIN EN 1610) ausgehoben ist, die Seitenwände durch Bohlen von mindestens 5 cm Stärke mittels Brusthölzern und Steifen bzw. Spindeln zu verkleiden. Bei allen Bodenarten ist Bohle an Bohle einzubauen. Der Baugrubenverbau muss den statischen Erfordernissen, Vorschriften der Tiefbauberufsgenossenschaft und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Auftraggeber hat das Recht, den statischen Nachweis zu verlangen, sofern nicht ein Normenverbau nach DIN 4124 verwandt wird. Maschinell auf volle Tiefe ausgehobene Gräben müssen mit Hilfe geeigneter Grabenverbaugeräte verkleidet werden. Bei senkrechtem Verbau müssen die Bohlen die gleiche Mindeststärke wie die bei waagerechtem Verbau verwandten Bohlen haben. Die oberste Lage der Versteifung darf nicht tiefer als 1m unter O.K. Gelände liegen, jede folgende muss dem Normenverbau entsprechen, sofern nicht ein erforderlicher statischer Nachweis etwas anders bestimmt. Bei anderen Verbauarten sind die besonderen Richtlinien für diese Verbauarten zu beachten. Der Auftragnehmer ist für die Standsicherheit des Baugrubenverbaus allein verantwortlich. Die Wahl der entsprechenden Verbauart ist ihm freigestellt und muss unter Beachtung: der statischen Erfordernisse des Rohrgrabens aus der Verkehrslast der vorhandenen Bodenverhältnissen der Sicherheit der anstehenden Bebauung und der Gründungstiefe der Häuser erfolgen. Es müssen weitgehend erschütterungsfreie Geräte eingesetzt werden, welche die anstehende Bausubstanz nicht gefährden. Der AN hat diese Eigenschaften vor Baubeginn nachzuweisen. Alle Grabenwände über 1,40 m (DIN EN 1610) sind zu verbauen. 8.3 Verfüllen und Verdichten des Bodenaushubes Nach erfolgter Abnahme der fertigen Rohrkanäle bzw. der gemauerten Kanäle und Schächte ist mit dem Hinterfüllen zu beginnen. Die Rohre müssen in der Kanalzone mit nichtbindigem Boden vorsichtig unterstopft werden. Das Hinterfüllen der Rohre bis 10 cm über Kämpfer hat in Lagen von höchstens 30 cm, bei Nennweiten bis zu 500 mm in Lagen von 10 cm, beiderseits und gleichseitig zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erzielte Verdichtung auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen. Um den Baufortschritt nicht zu hemmen, wird hierfür die Verwendung des Künzelstabes zugelassen. Zusätzlich sind vor Straßenwiederherstellung Lastplattenversuche auf Anweisung der örtlichen Bauüberwachung durchzuführen und auszuwerten. Die Vergütung erfolgt nach den Positionen des LV. 8.4 Deponie Die Beseitigung von Aushubstoffen erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften über die Beseitigung von Abfällen auf einer konzessionierten Deponie. 8.5 Arbeiten von Hand Wenn nicht im LV besondere Positionen dafür enthalten sind, ist in den Erdbaupositionen (Aushub, Gräben, Verfüllung usw.) die Aufwendung für alle Handschachtungen, Einsatz von Kleinstgeräten im Bereich von Hindernissen, Versorgungsleitungen (z.B. Schiebern, Hydranten usw.), Hauswänden (z.B. Lichtschächten), Hecken, Zäunen u.ä. einzurechnen. 8.6. Wasserhaltungsarbeiten 8.6.1 Grundwasser Grundwasserhaltungsmaßnahmen werden nach den entsprechenden Positionen des Bauvertrages abgerechnet. 8.6.2  Abwasserüberleitungen Bei Kanalsanierungen ist die Abwasserüberleitung so zu leiten, dass eine Gefährdung der Menschen, des Bodens und des Grundwassers ausgeschlossen bleibt. Auf die entsprechenden Strafbestimmungen wird hingewiesen. Die Überleitung wird nach den Positionen des LV vergütet. 8.6.3 Niederschlagswasser Keine besondere Vergütung. Insbesondere das Planum ist vor Einflüssen des Niederschlagswassers zu schützen. Weiterhin sind sämtliche Baugruben vor eindrigenden Oberflächenwasser zu schützen. 8.7 Pflasterarbeiten 8.7.1 Qualität Damit die Platten- und Pflasterbeläge langfristig den Verkehrsbelastungen standhalten, ist eine einwandfreie Herstellung der Platten- und Pflasterbeläge zu garantieren. 8.7.2 Bettung Fugen Als Bettungsmaterial ist gebrochenes Korn 0/5 mm zu verwenden. Die Fugen sind nach DIN auszuführen (Mindestfugengröße 3 mm). Sollte aufgrund der Fugengröße ein Abschnüren notwendig werden, so ist der Aufwand in die entsprechenden Pflasterpositionen einzurechnen. 8.7.3 Schnitte Passstücke in Platten, Verbundsteinpflaster und Bordsteine werden in voller Dicke geschnitten. Winklig aufeinander treffende Bordsteine werden auf Gehrung geschnitten. Diese Schnitte werden auf einem Schneidetisch mit zwangsgeführtem Winkelschneider mit Wasserspülung zwecks Vermeidung von Staubentwicklung ausgeführt. Alle Aufwendungen sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Außerdem einzurechnen sind Kosten für alle erforderlichen Endsteine. 8.7.4  Nachbehandlung Der AN übernimmt die Garantie dafür, dass während des Arbeitsprozesses das Pflaster nicht benutzt wird. Es werden deshalb in ständiger Abstimmung mit den Anliegern Abschnitte für die Verlegung des Pflasters gebildet, die eine Sperrung der frisch gepflasterten Bereiche über ausreichend lange Zeit ermöglichen. Flächen, die nicht gesperrt werden können, Eingänge und Einfahrten, werden durch Stege und Brücken überbaut. Eine notwendige Neuverlegung geht voll zu Lasten des AN! 9. Maßnahmen zum Schutz von Anliegern, baulichen Anlagen und Landschaft 9.1 Lärmschutz Der AN hat dafür zu sorgen, dass die bei der Ausführung der Leistung entstehenden Geräusche der Nachbarschaft zumutbare Maß laut Emissionsschutzgesetz angegebenen Werten nicht übersteigen. Eventuell notwendige Schutzmaßnahmen sind Nebenleistungen. 9.2 Schutz von Gebäuden und Anlagen Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass anliegende Bauten und Anlagen nicht beschädigt werden. Die DIN 4123 "Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen" sind dabei zu beachten. 9.3 Beweissicherung Die vor Baubeginn durchzuführende Beweissicherung baulicher Anlagen im Einflussbereich der Baustelle ist durchzuführen, d. h., der bauliche Zustand von Anlagen, Straßen und umgebendes Gelände, Zäune und Einfriedungen, und bereits vorhandene Schäden durch Protokolle, Lichtbilder usw. ist festzuhalten. Die Beweissicherung ist dem AG vor dem Beginn der Baumaßnahme vorzulegen. Die Beweissicherung der Versorgungsleitungen erfolgt in Absprache mit den Versorgungsträgern eigenverantwortlich durch den AN. Unterlässt der AN die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens, so haftet er für alle Nachteile, die dem AG daraus entstehen. 9.4 Schutz der vorhandenen Vegetation Alle im Baubereich sich befindenden Bäume sind vor Beschädigungen zu schützten. Die durch die Bäume auftretenden Behinderungen und Erschwernisse sind in die Einheitspreise einzurechnen. Baumaschinen und Geräte sind hinsichtlich einer Minimierung der Gefährdung der Kronenbereiche der Bäume auszuwählen. Die Bestimmungen des Baumschutzes nach RAS-LG sind einzuhalten und im EP einzurechnen, wenn diese Arbeiten nicht gesondert ausgeschrieben sind. Ebenfalls sind die Bestimmungen des Merkblatts über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu beachten und einzuhalten. 9.5 Schutz von Gewässern Der AN trifft während der Bauzeit alle erforderlichen Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen, um Verunreinigungen des Untergrundes durch Eindringen von Schadstoffen und somit eine Beeinträchtigung der wasserführenden Schichten auszuschließen. Hieraus eventuell resultierende Behinderungen bzw. Erschwernisse bei der Durchführung der Baumaßnahme werden nicht gesondert vergütet. 9.6 Schutz von Bodendenkmälern Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW, insbesondere die §§ 15 und 16, Meldepflicht und Verhalten bei der Entdeckung archäologischer Bodendenkmäler zu beachten. Wenn bei Ausschachtungen Gegenstände vorgefunden werden, auf die diese Bestimmungen zutreffen könnten, so werden die Arbeiten eingestellt und das Amt für Bodendenkmalpflege ist einzuschalten. 10. Maßnahmen zur Sicherung von Versorgungsleitungen 10.1 Vorhandene Leitungen Der AN hat sich vor Baubeginn in eigener Verantwortung über im Baufeld befindliche Versorgungsleitungen der verschiedenen Versorgungsunternehmen zu erkundigen und entsprechende Vorkehrungen und Vereinbarungen nach Absprache mit den Versorgungsträgern und dem AG zu treffen. Alle erforderlichen Maßnahmen sind in die E. P. einzurechnen. Beschädigungen und Folgeschäden gehen voll zu Lasten des AN. Hierzu ist vor Baubeginn ein Ortstermin mit den Versorgungsträgem und der der örtlichen Bauüberwachung durchzuführen. Die in den vom AN anzufordernden Plänen eingetragenen Versorgungsleitungen und Einrichtungen sind den Planunterlagen der Versorgungsträger entnommen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit über die Angaben der Versorgungsleitungen kann vom AG nicht übernommen werden. Die Lage vorhandener Einrichtungen ist durch Suchschlitze vor Beginn der Arbeiten festzustellen. Die Schutzanweisungen der Versorgungsträger sind unbedingt zu beachten. Suchschachtungen müssen abends wieder verfüllt und eventuell mit einer Oberflächenbefestigung versehen werden. 10.2 Erschwernisse durch Versorgungsleitungen Bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Straßenleuchten oder Freileitungen der Stromversorgung und Telekommunikation können sich Einschränkungen hinsichtlich der maximal möglichen Arbeitshöhen ergeben, eine Vergütung für die sich hieraus ergebenden Erschwernisse erfolgt nicht. Alle durch Versorgungsleitungen entstehenden Kosten auf Grund von Behinderungen und Erschwernissen, wie z.B. Verzögerungen im Bauablauf, Mehraufwendungen infolge beengter Arbeitsräume, Vorsichtsmaßnahmen bei allen Arbeiten, Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Schäden an den Leitungen, Mehraufwendungen durch den Einsatz kleiner und kleinster Geräte, Arbeiten von Hand, wo Geräteeinsatz nicht möglich oder unzulässig ist, usw. sind in die Einheitspreise einzurechnen. 11. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs 11.1 Öffentliche Verkehrsflächen Die Bauarbeiten werden zum Teil auf Flächen durchgeführt, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die hierdurch auftretenden Behinderungen sind dem AN bekannt. Ein Anspruch auf Sperrung der Straßen besteht nicht. Die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs ist auf ein nicht vermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 11.2 Auflagen der Straßenverkehrsbehörde Der AN holt die zur Verkehrsregelung erforderlichen Auflagen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein und befolgt sie in eigener Regie. Alle einschlägigen Vorschriften zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen werden befolgt. Genehmigungen und Auflagen der Straßenverkehrsbehörde liegen ständig auf der Baustelle zur Einsicht vor. 11.3 Verkehrssicherungsmaßnahmen Der AN hat rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten einen Verkehrszeichenplan (VZ) aufzustellen. Dieser ist mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Für die arbeitsfreie Zeit ist eine Rufbereitschaft zur Beseitigung von Mängel an der Verkehrssicherung bereitzuhalten zuständige Person ist dem AG und der Polizeistation Korschenbroich mit Telefonnummer mit Baubeginn schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche aus unzureichender Verkehrssicherung erwachsenden unmittelbaren Schäden. Der AG von Ansprüchen Dritter freizustellen. Mit den Arbeiten ist erst dann zu beginnen, wenn der AN den genehmigten Verkehrszeichenplan dem AG vorgelegt hat. 11.3.1 Beschilderung Als Verkehrszeichen werden ausschließlich reflektierende Verkehrsschilder gemäß StVO verwendet, dauerhaft befestigt und aufgestellt, laufend unterhalten und gereinigt sowie nach Beendigung der Bauarbeiten bzw. auf Anordnung beseitigt. Absperrungen in Längs- und Querrichtung werden ausschließlich durch Absperrschranken, Absperrbaken ggf. Absperrtafel gesichert. Flatterband ist nicht zugelassen. Offene Gräben sind ständig mit einem Schrankenschutzgitter (kein Flatterband) zu sichern. Die Baustellenbeschilderung ist täglich auf ihre Vollständigkeit vom AN zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Die Aufwendungen hierfür sind, soweit keine Einzelpositionen ausgeschrieben wurden, in die Einzelpreise einzurechnen. Der Nachweis der tätglichen Überprüfung ist dem AG unaufgefordert vorzulegen. 11.3.2 Vorkehrungen für den Anliegerverkehr Anliegerverkehr zu Betrieben, Geschäften, Garagen, Wohnhäusern, usw. wird ständig gewährleistet. Besondere bauliche Vorkehrungen, wie z.B. provisorische Wegeverbreiterungen und die Anlegung von Zufahrten, Stegen und Behelfsbrücken werden mit den Anliegern abgestimmt. Kosten für alle erforderlichen Maßnahmen sind in die Angebotspreise eingerechnet. Gesonderte Berechnung erfolgt nicht. 11.3.3 Ermöglichung des Notdienstes Notdienstfahrzeuge (Krankenwagen, Feuerwehr u.ä.) werden zu jeder Zeit, auch während der Bauarbeiten, ohne Aufenthalt durch die Baustrecke geführt. 11.3.4  Zustand bei Arbeitsunterbrechung Bei länger als zwei Tage dauernder Arbeitsunterbrechung stehen dem Verkehr zwei Fahrstreifen zur Verfügung. Ausnahmen hiervon werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG gemacht. 11.3.5 Straßenreinigung Die vom Baustellenverkehr befahrenen Straßen sind bei Bedarf auf Verlangen des AG täglich nach Ende der Arbeiten zu reinigen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. 11.3.6 Warnkleidung Bei Arbeitsstellen an Straßen haben sämtliche Bauarbeiter orangefarbene Warnwesten zu tragen. 11.4 Verkehrslenkungsmaßnahmen Falls eine ganz- oder halbseitige Straßensperrung angeordnet wird, so werden die damit verbundenen Maßnahmen nicht gesondert vergütet. 11.4.1 Umleitungsstrecken Falls die Verkehrsbehörde eine Umleitungsstrecke anordnet, werden das Einrichten, Beschildern, Beleuchten und Unterhalten dieser Strecke entsprechend den Anordnungen der Behörde einschl. der Gestellung eines Bereitschaftsdienstes nicht gesondert berechnet. 11.5 Erklärung zur Verkehrssicherungspflicht Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, dass er die Verpflichtung übernimmt, die Baustelle so abzusichern, dass sie keine Gefahr für den öffentlichen und privaten Verkehr darstellt, und dass er für alle Schäden haftet, die durch Mängel an den Sicherungsmaßnahmen entstehen (Verkehrssicherungspflicht). 12. Besichtigung der Baustelle Der AN hat sich vor Angebotsabgabe an Ort und Stelle und anhand der beiliegenden Planunterlagen über die Örtlichkeit und ihre Zugänglichkeit sowie die zweckmäßigen Transport- und Lagermöglichkeiten zu unterrichten. Der Bauablauf ist entsprechend vorzusehen. Spätere Berufungen und Forderungen, die sich auf Unkenntnis über die Schwierigkeiten der Baumaßnahme, der örtlichen Verhältnisse, der genannten Vertrags- und Planunterlagen, Auflagen und Bedingungen stützen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. 13. Allgemeines Die durchgeführten Kanal-TV-Befahrungen und Dichtheitsprüfungen werden Bestandteil der Abnahme. Vor Aufnahme der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer die Urkalkulation beim Auftraggeber zu hinterlegen. Mit der Abgabe der Schlussrechnung hat der AN eine Bescheinigung von den Versorgungsbetrieben beizubringen, dass sämtliche Schieber und Hydranten, die im Arbeitsbereich liegen, einwandfrei zu betätigen sind, sowie der Deutschen Telekom über die einwandfreie Funktion der Abzweigschächte. Vor Aufnahme der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer den verantwortlichen Straßenbaumeister schriftlich zu benennen und sicherzustellen, dass dieser während der gesamten Ausführungszeit auf der Baustelle anwesend ist. Sollte dieser benannte Straßenbaumeister durch Krankheit oder Urlaub ausfallen, so ist umgehend ein zweiter Straßenbaumeister zu benennen, der während der gesamten Ausführungszeit auf der Baustelle anwesend ist. Die Bauleitung ist während der gesamten Bauzeit durch einen Bauingenieur, Bachelor of Engineering oder einen Master of Engineering durchzuführen. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.
3.1 Allgemeine Vorbemerkungen
01 Vorarbeiten
01
Vorarbeiten
01. 1 Baustelleneinrichtung Geräte und Werkzeuge, die zur Durchführung der Leistung erforderlich sind, zur Baustelle bringen und vorhalten, ggf. Lagerflächen einrichten, einschl. der dafür erforderlichen Verkehrssicherung, einschl. evtl. behördlicher Genehmigungen. Nach Abschluß der Arbeiten Straßen, Wege, Pätze etc., räumen und reinigen.
01. 1
Baustelleneinrichtung
1.00
psch
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
02. 1 Geländeplanum Geländeplanum für befestigte Flächen im Auf- und Abtrag +/- 10 cm herstellen und Sohle verdichten. Abweichungen von der Sollhöhe +/- 2cm Unebenheiten unter 4m Messlatte max. 3 cm Proctordichte 100 % Verformungsmodul EV2: 45 MN/mm²
02. 1
Geländeplanum
363.00
02. 2 Bodenaushub Boden bis 30 cm Tiefe nach Angabe der Bauleitung für befestigte Flächen profilgerecht ausschachten, laden und seitlich lagern.
02. 2
Bodenaushub
O
1.00
02. 3 Boden entsorgen Seitlich lagernden überschüssigen Boden laden und entsorgen, einschl. Entsorgungskosten.
02. 3
Boden entsorgen
O
1.00
02. 4 Boden einbauen Seitlich lagernden Boden lagenweise einbauen und standfest verdichten.
02. 4
Boden einbauen
O
1.00
02. 5 Unterboden einbauen und modellieren Unterboden (Füllboden) gemäß DIN 18915 für Geländeprofilierung und Untergrund-modellierung bereitstellen und einbauen. Mineralischer Boden (bindig, sandig, kiesig) mit geringen Humusanteilen = 3% (gem. Glühverlustbestimmung nach DIN EN 17685-1), allerdings frei von Fremdstoffen, Bauschutt und Schadstoffen. Der Boden darf keine Schadstoffe enthalten und muss der Materialklasse BM/BG-0 nach der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) entsprechen. Die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Anlage 1, Tabelle 1 dürfen nicht überschritten werden. Entsprechende Analysenergebnisse mit Probenentnahmeprotokoll sind vor Einbau vorzulegen. Der Unterboden muss tragfähig, ausreichend durchlässig und nicht verschlämmungsanfällig sein. Bei Bedarf lagenweise einbauen und, wenn notwendig, mit leichtem Verdichtungsgerät eigenverantwortlich verdichten, um Setzungen zu vermeiden, ohne dass Staunässe entsteht. Einbauhöhen gemäß Planung herstellen. Oberfläche planieren, grobe Steine > 5 cm entfernen und ein ebenes, tragfähiges Planum für den späteren Oberboden herstellen. Unterboden darf nicht mit Oberboden vermischt werden. Einbau nur bei geeigneter Witterung.
02. 5
Unterboden einbauen und modellieren
O
167.00
02. 6 Kiessand Kiessand 0/16 oder 16/32 liefern und nach Angabe der Bauleitung einbauen und verdichten.
02. 6
Kiessand
2.00
02. 7 Oberboden liefern, einbauen und herrichten Oberboden gem. DIN 18915 liefern, bereitstellen, einbauen und zur Herstellung der Vegetationsflächen herrichten. Der Oberboden muss der DIN 18915 (Bodengruppe 4, bindiger, sandiger Boden) entsprechen. Der Oberboden muss = 5% (gem. Glühverlustbestimmung nach DIN EN 17685-1) humose und organische Beimengungen enthalten. Er muss gut durchwurzelbar, krümelig und für Pflanzenwachstum geeignet sein. Er muss frei von Fremd- und Störstoffen wie Bauschutt, Beton- oder Asphaltresten, Glas, Metallen, Kunststoffen, Holzstücken, Wurzelunkräutern sein. Die Struktur muss locker, krümelig und nicht verschlämmungs- oder verdichtungsfähig sein; Erdbrocken größer als 5-10 cm sind aufzubrechen. Der Boden darf keine Schadstoffe enthalten und muss der Materialklasse BM/BG-0 nach der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) entsprechen. Die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Anlage 1, Tabelle 1 dürfen nicht überschritten werden. Entsprechende Analysenberichte mit Probenentnahmeprotokoll sind vor Einbau vorzulegen. Weiterhin muss er einen ausreichenden Humus- und Nährstoffgehalt aufweisen. Einbau nur bei geeigneter Witterung; keine Verarbeitung bei Nässe oder Frost. Der Oberboden ist ggf. getrennt zu lagern (Lagerhöhe max. 2 m), er darf nicht mit Unterboden vermischt werden. Einbau locker und höhengerecht gemäß Planvorgaben. Schichtdicken gem. Planung bzw. DIN 18915: Rasenflächen = 20 cm, Pflanzflächen = 30 cm, Gehölzflächen ± 40 cm. Nach Fertigstellung Feinplanum herstellen, Oberfläche frei von Steinen > 5 cm, Erdklumpen und Fremdstoffen.
02. 7
Oberboden liefern, einbauen und herrichten
251.00
03 Wegebauarbeiten
03
Wegebauarbeiten
03. 1 Delta Noppenbahn als Drainmatte Delta Noppenbahn als Drainmatte vor die Fassade oder freistehende Mauern stellen und nach den Pflasterarbeiten oberhalb des Pflasters abschneiden und den Abschnitt entsorgen inkl. Deponiekosten. Höhe Drainmatte: ca. 50 cm
03. 1
Delta Noppenbahn als Drainmatte
150.00
m
03. 2 Frostschutzschicht Frostschutzschicht aus Kies 0/32 liefern und profilgerecht in befestigte Flächen einbauen. Anteil Feinkorn < 0,063 mm max. 5 % im eingebauten Zustand. Stärke im verdichteten Zustand: 10 cm Die Anforderungen der ZTVT-SoB-StB und TL SoB-StB sind einzuhalten. Abweichungen von der Sollhöhe +/- 2cm Unebenheiten unter 4 m Messlatte max. 3 cm Proctordichte 103 % Verformungsmodul EV1: 100 MN/mm² Einbauort: Zuweg, Garagenzufahrten, Terrassen
03. 2
Frostschutzschicht
340.00
03. 3 Ökopflaster anthrazit Öko-Sickerpflaster aus haufwerksporigem, wasserdurchlässigem Beton nach DIN 18507, Größe 20/10/8 cm, mit Fase, Abstandshaltern, Farbe anthrazit liefern und in 3 cm Pflasterbett verlegen. Einschließlich aller erforderlichen Schneidearbeiten mittels Nasschneider. Verband: Ellbogenverband oder nach Angabe der Bauleitung Herstellernachweis: Firma Berding Beton Ratingen Tel.: 02102 - 54030 Filterstein Geopor Farbe anthrazit, Größe 20/10/8 oder gleichwertig Einbauort: Garangenzufahrten, Hauszuwege, Terrassen
03. 3
Ökopflaster anthrazit
363.00
03. 4 Tragschicht Pflasterflächen Tragschicht aus HKS 0/45 liefern und im Bereich der Pflasterflächen profilgerecht einbauen. Anteil Feinkorn < 0,063 mm max. 5 % im eingebauten Zustand. Stärke im verdichteten Zustand: 30 cm Die Anforderungen der ZTVT-SoB-StB und TL SoB-StB sind einzuhalten. Abweichungen von der Sollhöhe +/- 2cm Unebenheiten unter 4 m Messlatte max. 2 cm Proctordichte 103 % Verformungsmodul EV2: 100 MN/mm² Einbauort: Terrassen
03. 4
Tragschicht Pflasterflächen
O
167.00
03. 6 Wasserdurchlässiges Rechteckpflaster Wasserdurchlässiges Rechteckpflaster 20/10/8 cm in Anthrazit liefern und in 5 cm starke Bettung verlegen und verfugen.
03. 6
Wasserdurchlässiges Rechteckpflaster
O
1.00
03. 7 Randstein 6/20/100, Anthrazit Betonrandstein 6/20/100, Farbe anthrazit, einseitig gefast, liefern. In Betonstuhl Beton C 12/15, Körnung 0/16 als Begrenzung. Höhen- und fluchtgerecht mit Betonrückenstütze einbauen. Einschl. aller erforderlichen Schnitte. Einbauort: Terrassen, Hauszugangswege, Traufkanten
03. 7
Randstein 6/20/100, Anthrazit
159.00
m
03. 8 Einfassung Rollschicht Ökopflaster 20/10/8 aus Pos. 3.30 als Einfassung der Terrassen als Rollschicht flach verlegt in Betonstuhl Beton C 12/15, Körnung 0/16, Stärke 20 cm. Einschließlich aller erforderlichen Schneidearbeiten mittels Nasschneider.
03. 8
Einfassung Rollschicht
O
1.00
m
03. 9 Tiefbord 8/25/100 anthrazit Tiefbord 8/25/100, Farbe anthrazit, einseitig gefast, liefern und im Bereich der Garagenzufahrten in Betonstuhl Beton C 12/15, Körnung 0/16, Stärke 20 cm,  als Begrenzung höhen- und fluchtgerecht mit Betonrückenstütze einbauen. Einschl. aller erforderlichen Schnitte.
03. 9
Tiefbord 8/25/100 anthrazit
O
1.00
m
03. 10 Tiefbord 8/30/100 anthrazit Tiefbord 8/30/100,  Farbe anthrazit, gefast, liefern und in Betonstuhl Beton C 12/15, Körnung 0/16, Stärke 20 cm, als Begrenzung höhen- und fluchtgerecht mit Betonrückenstütze einbauen. Einschl. aller erforderlichen Schnitte.
03. 10
Tiefbord 8/30/100 anthrazit
O
1.00
m
03. 11 Tiefbord 8/40/100 anthrazit Tiefbord 8/40/100, Farbe anthrazit, gefast,  liefern und in Betonstuhl Beton C 12/15, Körnung 0/16, Stärke 20 cm, als Begrenzung höhen- und fluchtgerecht mit Betonrückenstütze einbauen. Einschl. aller erforderlichen Schnitte.
03. 11
Tiefbord 8/40/100 anthrazit
O
1.00
m
03. 12 Tiefbord 10/30/100 Tiefbord 10/30/100 Farbe grau, liefern und zwischen den Garagenzufahrten in Betonstuhl Beton C 12/15, Körnung 0/16, Stärke 20 cm, als Begrenzung höhen- und fluchtgerecht mit Betonrückenstütze einbauen. Einschl. aller erforderlichen Schnitte.
03. 12
Tiefbord 10/30/100
O
1.00
m
03. 13 Flachbord F10/20 - 10x20x100 Flachbord F10/20 10x20x100 liefern und auf ein Betonfundament C12/15 von 20 cm Stärke und einer Rückenstütze von 15/28 cm (eingeschalt, Beton ist vor zu verdichten) flucht- und höhengerecht als Grundstücksbegrenzung setzen, einschl. aller erforderlichen Schnitte.
03. 13
Flachbord F10/20 - 10x20x100
70.00
m
03. 14 Basamentsteinreihe Basamentsteinreihe 14/14/14 oder 21/14/14 anthrazit liefern und vor Garagen als Binderschicht in Beton einbauen.
03. 14
Basamentsteinreihe
O
1.00
m
03. 15 Basaltsplitt 16/32 Traufe Basaltsplitt 16/32 liefern und auf zu lieferndem Geotextilvlies im Bereich der Traufkante und der bodentiefen Fenster 5 cm stark einbauen.
03. 15
Basaltsplitt 16/32 Traufe
O
1.00
03. 16 Rollkies 16/32 Traufe wie vor., jedoch Rollkies 16/32.
03. 16
Rollkies 16/32 Traufe
O
1.00
03. 17 Betonblockstufe, Farbe Anthrazit, liefern und setzen Blockstufe aus Beton, Farbe Anthrazit, umlaufend gefast, mit 1 cm Vorsatz (zweischichtig), mit einem Auftritt von 35 cm und einer Steigung von 15cm, Steinlänge 1,00m, liefern und auf ein Betonbett C20/25 von mindestens 20cm Stärke (Beton ist vorzudichten) flucht- und höhengerecht setzen. Die Betonblockstufen können als Einzelstufe oder mit bis zu zwei Betonblockstufen als Treppe gesetzt werden. Abrechnung je einzelner Betonblockstufe.
03. 17
Betonblockstufe, Farbe Anthrazit, liefern und setzen
5.00
St
03. 18 Einfassung aus Winkelstützelementen, Höhe: 0,80m Einfassung aus Winkelstützelementen, als Stahlbetonfertigteil. Höhe: 0,80m Stärke: 12cm Farbton: grau Ansichtsflächen: Sichtbeton Rückseitig: mit Bitumenschweißbahn oder vgl. abdichten Breite: 15-20cm Bettung: Frischbeton C25/30 XC4 XF1 Fundament: Beton C25/30 XC4 XF1 Dicke: 15cm Winkelsteine untereinander mit Baustahl gemäß Herstellervorschrift verankern. Einbauort: Haus 5, Garten / Haus 4, Garten
03. 18
Einfassung aus Winkelstützelementen, Höhe: 0,80m
41.00
m
04 Entwässerungsarbeiten
04
Entwässerungsarbeiten
04. 1 Aco Profiline Fassadenrinne Aco Profiline Fassadenrinne, Baubreite 155 mm, gemäß FDR 12/2016, fixe Bauhöhe 5 cm, Stahl verzinkt liefern und an Terrassentüren sowie Eingängen und bodentiefen Fenster fachgerecht im Splittbett einbauen, einschl. erforderlicher Schnitte.
04. 1
Aco Profiline Fassadenrinne
35.00
m
04. 2 Rinnenabdeckung Maschenrost verzinkt Rinnenabdeckung Maschenrost 30/10 verzinkt, Baubreite 150 mm, für Fassadenrinne liefern und einbauen.
04. 2
Rinnenabdeckung Maschenrost verzinkt
O
1.00
m
04. 3 Aco-Self Standardline Entwässerungsrinne Aco-Self Standardline, Rinnenkörper Polymerbeton, Nennweite 100 mm, an Terrassentüren sowie Hauseingängen und bodentiefen Fenstern fachgerecht in Betonstuhl Beton C 12/15 einbauen, einschl. erforderlicher Schnitte, Stirnwand einseitig.
04. 3
Aco-Self Standardline
O
1.00
m
04. 4 Hexaline 2.0 Rinnenkörper, ohne Rost, L=1000mm ACO Self Hexaline 2.0 Rinnenkörper aus bruchfestem Kunststoff (PP, schwarz), entsprechend DIN EN 1433 /ZA, max. PKW befahrbar (ungeregelte Belastungsklasse), ohne Sohlengefälle (Wasserspiegelgefälle), ausschlagbare Anschlusspunkte für Vertikalablaufanschluss, liefern und nach Einbauanleitung des Herstellers einbauen. Fabrikat: ACO Self Hexaline Rinnenkörper ohne Rost oder gleichwertig (passende Self Roste in separater Position).
04. 4
Hexaline 2.0 Rinnenkörper, ohne Rost, L=1000mm
O
1.00
m
04. 5 Self Stegrost Stahl verzinkt, L=1000mm ACO Self Stegrost Stahlverzinkt, A 15 entsprechend DIN EN 1433/ZA, PKW-befahrbar (ungeregelte Belastungsklasse oberhalb A 15), liefern und nach Einbauanleitung des Herstellers einbauen. Fabrikat: ACO Self Stegrost Stahl verzinkt oder gleichwertig.
04. 5
Self Stegrost Stahl verzinkt, L=1000mm
O
1.00
St
04. 6 Einlaufkasten Einlaufkasten mit Schlammeimer zur Vorposition liefern und fachgerecht einbauen, ohne Anschluss. Auslauf in Kiespackung dränfähig setzen.
04. 6
Einlaufkasten
O
1.00
Stk.
04. 7 Rinnenabdeckung Maschenrost verzinkt Rinnenabdeckung Maschenrost verzinkt liefern und einbauen.
04. 7
Rinnenabdeckung Maschenrost verzinkt
O
1.00
m
04. 8 Rinnenabdeckung Kunststoff Rinnenabdeckung für Aco-Self Standardline aus Kunststoff schwarz mit Micro-Grip liefern und fachgerecht einbauen.
04. 8
Rinnenabdeckung Kunststoff
O
1.00
m
04. 9 Rinnenabdeckung Stegrost verzinkt Rinnenabdeckung Stegrost Stahl verzinkt liefern und einbauen.
04. 9
Rinnenabdeckung Stegrost verzinkt
O
1.00
m
04. 10 Rinnenanschluss NW100 und NW150 Rinnenanschluss NW100 und NW150 an vorverlegte Rohrleitung herstellen. Rohrleitung aus Kunststoff bis 0,50m unter OK-Gelände. Anschluss dichten. Vergütet wird die Leistung für das Herstellen des Anschlusses einschließlich aller Form- und Passstücke sowie notwendiger Erd- und Nebenarbeiten.
04. 10
Rinnenanschluss NW100 und NW150
O
1.00
St
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
05. 1 Facharbeiter / Landschaftsgärtner
05. 1
Facharbeiter / Landschaftsgärtner
O
1.00
h
05. 2 Helfer
05. 2
Helfer
O
1.00
h
05. 3 Minibagger 3,4 t Minibagger mit Bedienung, einschl. An- und Abtransport und aller nötigen Betriebsstoffe.
05. 3
Minibagger 3,4 t
O
1.00
h
05. 4 LKW 7,5 t mit Bedienung, einschl. An- und Abtransport  und aller nötigen Betriebsstoffe.
05. 4
LKW 7,5 t
O
1.00
h
05. 5 Radlader 5-8 t mit Bedienung, einschl. An- und Abtransport  und aller nötigen Betriebsstoffe.
05. 5
Radlader 5-8 t
O
1.00
h