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00 Ständige Vertragsbestimmungen
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Ständige Vertragsbestimmungen
Streichen und Varianten: Für die Angebotslegung dürfen nur unsere vollständigen Vordrucke verwendet werden. In diesen dürfen keinerlei Streichungen oder Textänderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungsvorschläge sind in einem Anhang anzuführen. Die Einheitspreise sind in Zahlen und unauslöschbar einzusetzen. Ausführung: Jede Änderung oder Ergänzung der Ausführung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bauleitung des Auftraggebers. Unklarheiten, Mängel in den Plänen oder in der Baubeschreibung sind sofort abzuklären und im schriftlichen Angebot festzuhalten. Leistungsänderungen werden als Nachtrag zum Leistungsverzeichnis zu den Bedingungen des Hauptangebotes festgelegt. Die Grundlage bildet die Detailkalkulation des Hauptangebotes. Mengenänderungen: Änderungen des Gesamtpreises von mehr oder weniger als 20% infolge Mengenänderungen, berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Änderung von Einheitspreisen bzw. Verrechnung von Kostenersatz. Gefährliche Arbeitsstoffe: Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt (z.B. Flüssiggas), so ist dies im Angebot unter Angabe der Gefahr mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (z.B. Explosion, Brand, gesundheitsschädliche Atmosphäre) für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber entsteht. Dabei besteht die Verpflichtung des Auftragnehmers den Einsatz eines geeigneten Ersatzstoffes mit weniger gefährlichen Eigenschaften zu prüfen. Besondere technische Vorbemerkungen: Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (Bauteil, Ausführung, Bauart und Abmessungen ) gelten auch der Herstellungsvorgang und der Ablauf bis zur fertigen Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik, Verarbeitungsrichtlinien, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und den Ausführungsbestimmungen der momentan lokal gültigen Normen (z.B.: Ö- Norm, DIN Norm, VOB, SIA...) als beschrieben. Sämtliche in den Normen enthaltenen Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsstoffe, Ausmaßfeststellungen und Abrechnung werden in den Texten des Leistungsverzeichnisses in der Regel nicht mehr gesondert angeführt. In den Einheitspreisen sind, sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, alle in den Vorbemerkungen und Bedingungen, sowie alle genannten Erschwernisse, wie durch mehrmaliges Anreisen und durch Arbeitsunterbrechungen infolge einzelner Teilleistungen und Arbeitsetappen, und Leistungen enthalten. Etwaige Zoll- bzw. Frachtkosten sind ebenfalls mit einzurechnen, Lieferkonditionen DDP. Sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, verstehen sich die jeweiligen Leistungen / Arbeiten wie folgt: Herstellen, Liefern und gemäß lokal gültiger Norm fachgerecht montieren. Erforderliche Maßnahmen zur Ausführung der Arbeiten bei mäßigem Frost und Regen, Transporteinrichtungen, Schutzmaßnahmen nach baupolizeilichen und örtlichen Vorschriften auch gegenüber dritten Personen, örtliches Aufmaß, Baustelleneinrichtung, außerdem das Überprüfen der Leistungen nach Abschlussarbeiten anderer Firmen im Leistungsbereich sind vollumfänglich vom Bieter einzukalkulieren. Die Maße im Leistungsbereich sind so rechtzeitig mit den anderen Firmen abzustimmen, dass keine Verzögerungen im Arbeitsablauf entstehen. Gerüstungen / Hebemaßnahmen: Solange nichts anderes erwähnt ist, sind alle erforderlichen Gerüstungen sowie Schutzgerüste und Hebemaßnahmen, die für die Ausführung der im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen notwendig sind, in die Einheitspreise einzurechnen. Selbes gilt für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle! Die Verwendung von speziellen Baustelleneinrichtungen ( Gerüste, Geräte usw. ) durch andere Unternehmer, ist mit diesen direkt zu vereinbaren und gegebenenfalls auch direkt zu verrechnen. Allfällige Beschädigungen bzw. Verschmutzungen (z.B. von Gerüsten etc.) werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Grundsätzlich gilt für alle Beteiligten: Fremdgewerke sind vor Verschmutzungen und Beschädigungen fachgerecht zu schützen. Vorunternehmermängel: Zur Ausführung der Arbeiten ist nur erstklassiges Material zu verwenden. Mängel am Untergrund (vorangegangene Arbeiten durch andere Auftragnehmer) sind unserer Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Mit dem Montieren darf erst nach der Behebung der Mängel begonnen werden. Der Auftragnehmer bürgt für die einwandfreie Beschaffenheit der vorhandenen Flächen und haftet für sämtliche Leistungen, auch wenn die Ursache des evtl. Mangels auf den Vorunternehmer zurückzuführen ist. Abkürzungen Leistungsverzeichnis: AG: Auftraggeber AN: Auftragnehmer Az.: Aufzahlung

Streichen und Varianten:

Für die Angebotslegung dürfen nur unsere vollständigen Vordrucke verwendet werden. In diesen dürfen keinerlei Streichungen oder Textänderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungsvorschläge sind in einem Anhang anzuführen. Die Einheitspreise sind in Zahlen und unauslöschbar einzusetzen.

Ausführung:

Jede Änderung oder Ergänzung der Ausführung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bauleitung des Auftraggebers. Unklarheiten, Mängel in den Plänen oder in der Baubeschreibung sind sofort abzuklären und im schriftlichen Angebot festzuhalten.

Leistungsänderungen werden als Nachtrag zum Leistungsverzeichnis zu den Bedingungen des Hauptangebotes festgelegt. Die Grundlage bildet die Detailkalkulation des Hauptangebotes.

Mengenänderungen:

Änderungen des Gesamtpreises von mehr oder weniger als 20% infolge Mengenänderungen, berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Änderung von Einheitspreisen bzw. Verrechnung von Kostenersatz.

Gefährliche Arbeitsstoffe:

Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt (z.B. Flüssiggas), so ist dies im Angebot unter Angabe der Gefahr mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (z.B. Explosion, Brand, gesundheitsschädliche Atmosphäre) für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber entsteht. Dabei besteht die Verpflichtung des Auftragnehmers den Einsatz eines geeigneten Ersatzstoffes mit weniger gefährlichen Eigenschaften zu prüfen.

Besondere technische Vorbemerkungen:

Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (Bauteil, Ausführung, Bauart und Abmessungen ) gelten auch der Herstellungsvorgang und der Ablauf bis zur fertigen Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik, Verarbeitungsrichtlinien, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und den Ausführungsbestimmungen der momentan lokal gültigen Normen (z.B.: Ö- Norm, DIN Norm, VOB, SIA...) als beschrieben. Sämtliche in den Normen enthaltenen Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsstoffe, Ausmaßfeststellungen und Abrechnung werden in den Texten des Leistungsverzeichnisses in der Regel nicht mehr gesondert angeführt.

In den Einheitspreisen sind, sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, alle in den Vorbemerkungen und Bedingungen, sowie alle genannten Erschwernisse, wie durch mehrmaliges Anreisen und durch Arbeitsunterbrechungen infolge einzelner Teilleistungen und Arbeitsetappen, und Leistungen enthalten.

Etwaige Zoll- bzw. Frachtkosten sind ebenfalls mit einzurechnen, Lieferkonditionen DDP. Sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, verstehen sich die jeweiligen Leistungen / Arbeiten wie folgt: Herstellen, Liefern und gemäß lokal gültiger Norm fachgerecht montieren.

Erforderliche Maßnahmen zur Ausführung der Arbeiten bei mäßigem Frost und Regen, Transporteinrichtungen, Schutzmaßnahmen nach baupolizeilichen und örtlichen Vorschriften auch gegenüber dritten Personen, örtliches Aufmaß, Baustelleneinrichtung, außerdem das Überprüfen der Leistungen nach Abschlussarbeiten anderer Firmen im Leistungsbereich sind vollumfänglich vom Bieter einzukalkulieren. Die Maße im Leistungsbereich sind so rechtzeitig mit den anderen Firmen abzustimmen, dass keine Verzögerungen im Arbeitsablauf entstehen.

Gerüstungen / Hebemaßnahmen:

Solange nichts anderes erwähnt ist, sind alle erforderlichen Gerüstungen sowie Schutzgerüste und Hebemaßnahmen, die für die Ausführung der im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen notwendig sind, in die Einheitspreise einzurechnen. Selbes gilt für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle!

Die Verwendung von speziellen Baustelleneinrichtungen ( Gerüste, Geräte

usw. ) durch andere Unternehmer, ist mit diesen direkt zu vereinbaren und gegebenenfalls auch direkt zu verrechnen. Allfällige Beschädigungen bzw. Verschmutzungen (z.B. von Gerüsten etc.) werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Grundsätzlich gilt für alle Beteiligten: Fremdgewerke sind vor Verschmutzungen und Beschädigungen fachgerecht zu schützen.

Vorunternehmermängel:

Zur Ausführung der Arbeiten ist nur erstklassiges Material zu verwenden.

Mängel am Untergrund (vorangegangene Arbeiten durch andere Auftragnehmer) sind unserer Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Mit dem Montieren darf erst nach der Behebung der Mängel begonnen werden. Der Auftragnehmer bürgt für die einwandfreie Beschaffenheit der vorhandenen Flächen und haftet für sämtliche Leistungen, auch wenn die Ursache des evtl. Mangels auf den Vorunternehmer zurückzuführen ist.

Abkürzungen Leistungsverzeichnis:

AG: Auftraggeber

AN: Auftragnehmer

Az.: Aufzahlung

00.10 Angebotsbestimmungen
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Angebotsbestimmungen
00.11 Umstände der Leistungserbringung
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Umstände der Leistungserbringung
00.12 Allgemeine Vertragsbestimmungen
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Allgemeine Vertragsbestimmungen
00.13 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
00.13
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Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
40 Maler- und Verputzarbeiten
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Maler- und Verputzarbeiten
Maler- und Verputzarbeiten

Maler- und Verputzarbeiten

40.00 Vorbemerkungen
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Vorbemerkungen
40.02 Malerarbeiten Innen
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Malerarbeiten Innen
40.03 Malerarbeiten Außen
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Malerarbeiten Außen
40.04 Spachtelarbeiten Innen
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Spachtelarbeiten Innen
44 Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)
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Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)
1. Begriffe: Im Folgenden wird für: Außenwand-Wärmedämmverbundsystem die Abkürzung WDVS untere Fassadenabschlüsse, die zum Schutz gegen Spritzwasser und etwaige Durchfeuchtung in erdberührten Bereichen gemäß ÖNORM eine besondere Ausführung erfordern (Material und Verarbeitung) der Begriff Spritzwasserbereich (z.B. Sockel) verwendet. 2. Kennzeichnung/Nachweise: Systemkomponenten des gleichen Systemherstellers (Systemhalters) und von diesem empfohlenes Zubehör werden verwendet. Auf Anforderung werden dem Auftraggeber alle Nachweise (z.B. Konformitätspapier) vorgelegt. 3. Untergrundeigenschaften: Die Ausführung des WDVS erfolgt auf Untergründen, für die gemäß ÖNORM kein besonderer Eignungsnachweis erforderlich ist. 4. Verarbeitung: Die Verarbeitung erfolgt durch qualifiziertes Personal gemäß den Verarbeitungsnormen. Etwaige ergänzende Verarbeitungsrichtlinien des Systemhalters und anerkannte technische Regeln zur Qualitätssicherung gelten ebenfalls als Vertragsbestandteil. 4.1 Leibungen: Die Ausführung der Wärmedämmung im Leibungs- und Sturzbereich (z.B. bei Fenster- und Türöffnungen) erfolgt in der Dicke der Fassadenfläche, soweit nicht aus zwingenden räumlichen Gründen nur eine geringere Dicke möglich ist. Für solche etwaige räumlich erzwungenen Dickenunterschiede erfolgt keine Änderung der Einheitspreise. 5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: eine Kantenausbildung mit Gewebewinkel oder Eckprofil die Ausführung der Stoßfestigkeit in der Nutzungskategorie II Prüfungen während der Verarbeitung eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber (örtliche Bauaufsicht) für die zeitliche und räumliche Festlegung von Stichproben und die Art der Dokumentation der Prüfergebnisse die Behebung etwaiger bei den Prüfungen entstandener Schäden die Übergabe des während der Ausführungszeit auf der Baustelle aufliegenden Protokolls mit der Schlussrechnung

1. Begriffe:

Im Folgenden wird für:

  • Außenwand-Wärmedämmverbundsystem die Abkürzung WDVS

  • untere Fassadenabschlüsse, die zum Schutz gegen Spritzwasser und etwaige Durchfeuchtung in erdberührten Bereichen gemäß ÖNORM eine besondere Ausführung erfordern (Material und Verarbeitung) der Begriff Spritzwasserbereich (z.B. Sockel) verwendet.

2. Kennzeichnung/Nachweise:

Systemkomponenten des gleichen Systemherstellers (Systemhalters) und von diesem empfohlenes Zubehör werden verwendet. Auf Anforderung werden dem Auftraggeber alle Nachweise (z.B. Konformitätspapier) vorgelegt.

3. Untergrundeigenschaften:

Die Ausführung des WDVS erfolgt auf Untergründen, für die gemäß ÖNORM kein besonderer Eignungsnachweis erforderlich ist.

4. Verarbeitung:

Die Verarbeitung erfolgt durch qualifiziertes Personal gemäß den Verarbeitungsnormen. Etwaige ergänzende Verarbeitungsrichtlinien des Systemhalters und anerkannte technische Regeln zur Qualitätssicherung gelten ebenfalls als Vertragsbestandteil.

4.1 Leibungen:

Die Ausführung der Wärmedämmung im Leibungs- und Sturzbereich (z.B. bei Fenster- und Türöffnungen) erfolgt in der Dicke der Fassadenfläche, soweit nicht aus zwingenden räumlichen Gründen nur eine geringere Dicke möglich ist. Für solche etwaige räumlich erzwungenen Dickenunterschiede erfolgt keine Änderung der Einheitspreise.

5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

  • eine Kantenausbildung mit Gewebewinkel oder Eckprofil

  • die Ausführung der Stoßfestigkeit in der Nutzungskategorie II

  • Prüfungen während der Verarbeitung

  • eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber (örtliche Bauaufsicht) für die zeitliche und räumliche Festlegung von Stichproben und die Art der Dokumentation der Prüfergebnisse

  • die Behebung etwaiger bei den Prüfungen entstandener Schäden

  • die Übergabe des während der Ausführungszeit auf der Baustelle aufliegenden Protokolls mit der Schlussrechnung

44.01 Schutzabdeckungen, Vorarbeiten
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Schutzabdeckungen, Vorarbeiten
44.02 WDVS
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WDVS
45 Beschichtungen auf Holz und Metall
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Beschichtungen auf Holz und Metall
Ständige Vertragsbestimmungen: Ausmaßfeststellung: Bestimmt die ÖNORM gemessen in der Architekturlichte und ist eine solche nicht vorhanden (z.B. bei Gangfenstern), wird den Abmessungen der Stocklichte jeweils 10 cm zugeschlagen. Flächen mit Fries und Füllung, einschließlich eingelassener oder aufgesetzter Leisten, gelten als profilierte Werkstücke. Werkstücke, deren Kanten mit dem Fasenhobel bearbeitet wurden, sowie viertelkreisförmige, konvexe Kanten, gelten als nicht profiliert; viertelkreisförmige, konkave Kanten gelten als profiliert. Werkstücke, mit montierten einfachen Glas- oder Abdeckleisten gelten als profilierte Werkstücke, wenn der Rück- oder Vorsprung dieser Leisten größer als 6 mm ist. Der Zuschlag bei einem Fußbodengefälle von mehr als 10 Prozent erfolgt nicht, wenn Arbeitsgerüste vom Auftraggeber beigestellt oder gesondert vergütet werden. Anstrich - Beschichtung: Um den vielfältigen Aufbringungsmethoden gerecht zu werden, wird statt des Wortes Anstrich das Wort Beschichtung verwendet. Stoffaufbau - Verträglichkeit: Wenn nicht alle Stoffe eines Beschichtungsaufbaues Materialien desselben Herstellers sind, wird deren Verträglichkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen. Bei Instandsetzungsarbeiten haftet der Auftragnehmer für die Verträglichkeit der neuen Beschichtungsstoffe mit den verbliebenen alten Beschichtungen. Stoff und Aufbau gemäß Auftraggeber: Für die vom Auftraggeber beispielhaft angeführten Materialien wird keine Eignungsprüfung verlangt. Imprägnierung - Grundierung: Soweit von anderen Professionisten Imprägnierungen und/oder Grundierungen vorgenommen worden sind, überprüft der Auftragnehmer deren Verträglichkeit mit seinen angegebenen Beschichtungsprogrammen. Beschichtungsstoffe: Die Stoffe werden in Originalgebinden auf die Baustelle geliefert und erst dort in Verbrauchsbehälter (Handgefäße) umgefüllt. Die Verarbeitungsvorschriften des Erzeugers werden eingehalten. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Exemplar dieser Vorschriften zur Verfügung gestellt. Ausführung der Beschichtungen: Die Begriffe einfache, Standard- und hochwertige Ausführung sind in der lokal gültigen Norm bzw. der ÖNORM B 2230 Teil 1 und 3 definiert. Beschichtungen von Fensterflügeln und Türblättern im eingehängten Zustand erfolgen nur mit Zustimmung des Auftraggebers. Die trockenen Flächen werden vor jedem Arbeitsgang geschliffen und abgestaubt. Erbringungsort: Wenn nicht anders angegeben, ist der Erbringungsort die Baustelle.

Ständige Vertragsbestimmungen:

Ausmaßfeststellung:

Bestimmt die ÖNORM gemessen in der Architekturlichte und ist eine solche nicht vorhanden (z.B. bei Gangfenstern), wird den Abmessungen der Stocklichte jeweils 10 cm zugeschlagen.

Flächen mit Fries und Füllung, einschließlich eingelassener oder aufgesetzter Leisten, gelten als profilierte Werkstücke. Werkstücke, deren Kanten mit dem Fasenhobel bearbeitet wurden, sowie viertelkreisförmige, konvexe Kanten, gelten als nicht profiliert; viertelkreisförmige, konkave Kanten gelten als profiliert. Werkstücke, mit montierten einfachen Glas- oder Abdeckleisten gelten als profilierte Werkstücke, wenn der Rück- oder Vorsprung dieser Leisten größer als 6 mm ist.

Der Zuschlag bei einem Fußbodengefälle von mehr als 10 Prozent erfolgt nicht, wenn Arbeitsgerüste vom Auftraggeber beigestellt oder gesondert vergütet werden.

Anstrich - Beschichtung:

Um den vielfältigen Aufbringungsmethoden gerecht zu werden, wird statt des Wortes Anstrich das Wort Beschichtung verwendet.

Stoffaufbau - Verträglichkeit:

Wenn nicht alle Stoffe eines Beschichtungsaufbaues Materialien desselben Herstellers sind, wird deren Verträglichkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen. Bei Instandsetzungsarbeiten haftet der Auftragnehmer für die Verträglichkeit der neuen Beschichtungsstoffe mit den verbliebenen alten Beschichtungen.

Stoff und Aufbau gemäß Auftraggeber:

Für die vom Auftraggeber beispielhaft angeführten Materialien wird keine Eignungsprüfung verlangt.

Imprägnierung - Grundierung:

Soweit von anderen Professionisten Imprägnierungen und/oder Grundierungen vorgenommen worden sind, überprüft der Auftragnehmer deren Verträglichkeit mit seinen angegebenen Beschichtungsprogrammen.

Beschichtungsstoffe:

Die Stoffe werden in Originalgebinden auf die Baustelle geliefert und erst dort in Verbrauchsbehälter (Handgefäße) umgefüllt.

Die Verarbeitungsvorschriften des Erzeugers werden eingehalten. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Exemplar dieser Vorschriften zur Verfügung gestellt.

Ausführung der Beschichtungen:

Die Begriffe einfache, Standard- und hochwertige Ausführung sind in der lokal gültigen Norm bzw. der ÖNORM B 2230 Teil 1 und 3 definiert. Beschichtungen von Fensterflügeln und Türblättern im eingehängten Zustand erfolgen nur mit Zustimmung des Auftraggebers. Die trockenen Flächen werden vor jedem Arbeitsgang geschliffen und abgestaubt.

Erbringungsort:

Wenn nicht anders angegeben, ist der Erbringungsort die Baustelle.

45.14 Beschichtungen auf Metall
45.14
Z
Beschichtungen auf Metall
45.90 Regiearbeiten
45.90
Z
Regiearbeiten