HLS-Installationen
Rheine, Neuenkirchener Straße NEU
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Objektbeschreibung Objektbeschreibung ERLÄUTERUNGEN ZUR BAUMASSNAHME Bei dem geplanten Vorhaben (insgesamt 102 Wohnungen) handelt es sich um den Neubau eines Wohngebäudes mit Tagespflege (mit Großküche) für 36 Personen und 36 Altenwohnungen, und vier Gebäuden mit 66 Wohnungen, sowie einer Tiefgarage mit 46 Stellplätzen in Rheine an der Neuenkirchener Straße. Es werden 86 Nasszellen als Fertigbäder eingebaut und müssen "nur" HLSE-seitig angebunden und in Betrieb genommen werden. Die übrigen 16 Bäder werden auf konventionelle Weise hergestellt. Die Wärmeversorgung erfolgt über eine Wärmepumpe.Für die Wärmeübertragung sind eine Fußbodenheizung und in Flurbereichen Heizkörper geplant. Zur Angebotsabgabe ist eine Ortsbesichtigung bzw. Ortskenntnis ratsam, aber nicht zwingend erforderlich. Nachträge die auf mangelnde Kenntnis der örtlichen Situatuion zurück zu führen sind, sind ausgeschlossen.
Objektbeschreibung
Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung Der Neubau dieses Gebäudes soll mit dem staatlichen Gütesiegel "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude plus" (QNG-Plus ) vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ausgezeichnet werden. Um das angestrebte Zertifikat erreichen zu können, müssen einige Kriterien bei der Baustoffauswahl und während des Bauprozesses berücksichtigt werden. Diese sind in der Regel bereits in den jeweiligen Positionen beschrieben. Die diesbezüglich ausgewählten Produkte sind beispielhaft. Es können Alternativprodukte angeboten werden, welche allerdings in ihrer Art, Eigenschaft und hinsichtlich der jeweils zu beachtenden Inhaltsstoffe mindestens gleichwertig sein müssen. Eine ausführliche Erläuterung der Kriterien befindet sich in der Anlage "QNG-Anforderungskatalog". Zertifzierungsstelle wird das BiRN mit QNG Plus Kriterien
Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung
Auszug aus QNG-Anforderungskatalog Auszug aus QNG-Anforderungskatalog In dem Katalog stehen Vorgaben/QNG-Anforderungen für die Schadstoffvermeidung von Baumatrialien und ggf. erf. Hilfsstoffe Inhaltsverzeichnis Katalog Die Einhaltung der übrigen Kriterien für weitere Baustoffe werden in der Anlage "QNG-Anforderungs- Katalog" bezüglich der geplanten QNG-Plus-Zertifizierung" aufgeführt. Diese Anforderungen sind, unabhängig von diesen gewerkespezifischen Ausführungen, ebenfalls weiterhin zu gewährleisten.
Auszug aus QNG-Anforderungskatalog
Hinweise Hinweise Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei. Der Auftraggeber behält sich vor einzelne Teile der angebotenen Leistungen getrennt zu vergeben. Der Bieter bleibt auch bei getrennter Vergabe während der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Grundlage des Angebotes und des Bauvertrages sind diese Hinweise, die folgenden ZATV und die VOB Teile B + C in ihrer jeweils neuesten Fassung, die entsprechenden DIN-Vorschriften, die allgemeinen Regeln der Technik und die entsprechenden Herstellerrichtlinien. Der Bieter hat vor Angebotsabgabe die Ausschreibungsunterlagen auf ihren Inhalt und ihre Vollständigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls die Baustelle zu besichtigen. Pläne können nach vorheriger Terminabsprache bei der ausschreibenden Stelle eingesehen werden. Die in nachfolgendem Leistungsverzeichnis (LV) einzutragenden Preise sind Nettopreise und beinhalten alle Lohn-, Material- und Gerätekosten die zur Fertigstellung der beschriebenen Leistung erforderlich sind. Zulagen werden nur gewährt, sofern diese im LV besonders beschrieben sind. Bei Punkt-Folgen im LV sind vom Bieter Textergänzungen vorzunehmen. Bei Angebot von anderen als den aufgeführten Materialien und Typen, ist als Anlage zum Angebot die Gleichwertigkeit unaufgefordert nachzuweisen. Die dem Angebot eventuell beigefügten Zusätze des Bieters wie Liefer- und Zahlungsbedingungen, Angaben über bauseitige Leistungen u.Ä. sind ungültig soweit sie bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Entnahmestellen für Wasser und Energie werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Der Bieter bestätigt mit seiner rechtsgültigen Unterschrift nebst Firmenstempel, dass er diesen Teil der Vorbemerkungen gelesen, akzeptiert und als verbindlich anerkannt hat. _________________________________ ORT,    DATUM _________________________________ UNTERSCHRIFT + STEMPEL BIETER
Hinweise
Besondere Vertragsbedingungen PU Besondere Vertragsbedingungen PU Besondere Vertragsbedingungen Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B). 1 Werbung (§ 4 Nr. 1) Es wird ein gemeinsames Bauschild errichtet. Als anteilige Kosten hierfür werden dem Auftragnehmer 200,- i netto von der Schlussrechnungssumme einbehalten. 2 Baubesprechungen (§ 4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Dauer der technischen Klarstellung und Ausführung an regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen. Die Baubesprechung wird in deutscher Sprache abgehalten. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 3 Bautagebuch (§ 4) Über den Ablauf der Ausführung ist durch den Auftragnehmer ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1 Bauvorhaben 2 Datum 3 Name des Auftragnehmers 4 Uhrzeiten von Beginn und Ende der   Arbeitsschicht 5 Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte 6 Ausgeführte Arbeiten, Bauablauf 7 Außergewöhnliche Ereignisse Leistungen, die durch Nachunternehmer des Auftragnehmers ausgeführt werden, müssen mit im Bautagebuch des Auftragnehmers erfasst werden. Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber in wöchentlichen Abständen zu übergeben. Der Auftragnehmer hat kein vertragliches Recht zur Freigabe der Bautagesberichte durch den Auftraggeber. Die Kosten für das Führen des Bautagebuches hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 4 Wasser und Energie (§ 4 Nr. 4) nur gültig für Auftragnehmer der Rohbauarbeiten Der Auftragnehmer der Rohbauarbeiten hat im Einvernehmen mit den zuständigen Versorgungsträgern Wasser- und Energieanschlüsse in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Leistung, auch für alle Folgegewerke, herzustellen und zu unterhalten. Die Leistung beinhaltet die Kosten für Messer oder Zähler. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 5 Wasser und Energie (§ 4 Nr. 4) Wasser und Energie werden vom Auftragnehmer Rohbauarbeiten zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgen, in Anlehnung an die Empfehlungen der Bauindustrie, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach folgendem Umlageschlüssel: Rohbauarbeiten: Erdarbeiten 3,8 % Gerüstarbeiten 0,8 % Mauerarbeiten 15,3 % Beton- und Stahlbetonarbeiten 21,0 % Zimmer- und Holzbauarbeiten 5,5 % Putz- und Stuckarbeiten  8,6 % Ausbauarbeiten: Dachklempnerarbeiten 1,7 % Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten 2,6 % Heizungs- und Lüftungsarbeiten 4,9 % Sanitärarbeiten 4,9 % Elektroarbeiten 4,9 % Blitzschutzarbeiten 0,3 % Fenster- und Rollladenarbeiten 4,9 % Fliesen- und Plattenarbeiten 4,9 % Tischlerarbeiten 2,1 % Trockenbauarbeiten 2,1 % Estricharbeiten 2,7 % Malerarbeiten 2,3 % Bodenbelagarbeiten 1,7 % Schlosserarbeiten 3,4 % Wärmedämmverbundsystem 1,6 % 6 Ausführungsfristen (§ 5) 6.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen unverzüglich nach Erteilung des Auftrages nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, die spätestens Werktage nach Auftragserteilung erfolgt. 6.2 Die Leistung ist fertig zu stellen innerhalb von  Werktagen nach dem vereinbarten   Beginn der Ausführung 6.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen: 6.4 Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungsfristen und etwaiger Einzelfristen datumsmäßig festzulegen. 6.5 Werden während der Ausführung andere Ausführungsfristen vereinbart als im Vertrag gefordert, so gelten diese als Vertragsfristen. Vereinbarte Vertragsstrafen werden bei Änderung der Ausführungsfristen vorbehalten. 7 Bauwesenversicherung (§ 7) Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, durch die der Auftragnehmer mitversichert ist. Pro Schadenfall sind durch den Auftragnehmer 250,- i als Eigenbeteiligung zu tragen. Als anteiligen Kosten für die Versicherung werden dem Auftragnehmer 0,2 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme von der Schlussrechnungssumme einbehalten. Die Verteilung der Gefahr gemäß § 7 VOB/B bleibt unberührt. 8 Vertragsstrafen (§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen: 8.1 bei Überschreitung der Ausführungsfrist 5,0 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme 8.2 bei Überschreitung von Einzelfristen 0,2 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme 8.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 v. H. der Abrechnungssumme begrenzt. 9 Verjährungsfristen (§ 13) Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden 5 Jahre und 6 Monate vereinbart. Diese Verjährungsfrist gilt ebenfalls für alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind. 10 Zahlung (§ 16) Abschlagszahlungen erfolgen in Höhe von 90,0 v. H. des geschuldeten Betrages bis die vereinbarte Gewährleistungssicherheitssumme der Auftragssumme erreicht ist, danach erfolgt die Auszahlung in voller Höhe des geschuldeten Betrages. 11 Sicherheitsleistungen (§ 17) 11.1 Der Auftraggeber ist zum Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5,0 v. H. der Abrechnungssumme für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist berechtigt. Der Auftragnehmer kann unbeschadet der übrigen Rechte nach § 17 VOB/B den Sicherungseinbehalt gegen Überlassung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Bank, Sparkasse oder Kreditversicherers stellen. 11.2 Die Gewährleistungssicherheit sichert alle geldwerten Gewährleistungsansprüche (Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten, Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung, Schadenersatz, Minderung). Ist der Sicherungsfall bereits eingetreten, kann der AG ohne Verlust des Anspruchs auf Sicherheit Verrechnung mit dem Restwerklohn vornehmen. 11.3 Als Auszahlungszeitpunkt des Sicherheitseinbehaltes bzw. als Rückgabezeitpunktes der Gewährleistungsbürgschaft im Sinne des § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B wird der Ablauf der Verjährungsfrist vereinbart.
Besondere Vertragsbedingungen PU
Zusätzliche Vertragsbedingungen PU Zusätzliche Vertragsbedingungen PU Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1 Leistungsverzeichnis (§ 1) 1.1 Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber verfasst Leistungsverzeichnis verbindlich. 1.2 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als  vereinbart. 2 Wahlposition, Bedarfsposition (§ 1) 2.1 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweiseAusführung einer Leistung Wahlposition (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistungen Bedarfspositionen (Eventual-Positionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 3 Preisermittlungen (§ 2) 3.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. 3.2 Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7und/oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlung für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 4 Einheitspreise (§ 2 Nr. 1) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 5 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Nr. 3) Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 6 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 7 Werbung (§ 4 Nr. 1) Es wird ein gemeinsames Bauschild errichtet. Weitere Werbung auf der Baustelle ist nicht gestattet. 8 Umweltschutz (§4 Nrn. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiter hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 9 Nachunternehmer (§ 4 Nr.8) 9.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Vorraussetzungen erfüllen. 9.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name. Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) das hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist vorher einzuholen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 (1) Satz 2 einzuholen. 9.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummer 9.1 und 9.2 gelten entsprechend. 10 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10) Feststellung auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. 11 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile anbieten, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. 12 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr.4) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, bleiben unberührt. 13 Mitteilung von Bauunfällen (§ 10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 14 Abnahme (§ 12) 14.1 Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen, an dem vereinbarten Termin dieser Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. § 12 Nr. 14 Abs. 2 VOB/B bleibt unberührt. 14.2 Es wird eine Schlussabnahme vereinbart. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine rechtsgeschäftliche Teilabnahme. 15 Abrechnung (§14) 15.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 10. 15.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmassunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 15.3 Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 15.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewicht mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 16 Preisnachlässe (§§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.- Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätzen bei vereinbarten Lohngleitklauseln sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 17 Rechnungen (§§ 14 und 16) 17.1 Eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EstG ist zwingend erforderlich. Diese ist unaufgefordert spätestens mit der ersten Abschlagsrechnung einzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegt Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 17.2 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlagsrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 17.3 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 17.4 Für Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gemäß § 13b UstG. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Für nicht Bauleistungen sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen; der Umsatzbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 18 Stundenlohnarbeiten (§ 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 19 Zahlungen (§ 16) 19.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 19.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut. 19.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 20 Überzahlungen (§16) 20.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 20.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstattenden Betrag - abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer - gezogenen Nutzungen herauszugeben.  Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/ Kontokorrent-Konten.  Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3. v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. 21 Abtretung (§ 16) 21.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wen die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur m i t schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam. 21.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß dem Formblatt des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat: "Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte". 21.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen. 21.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 21.1 bis 21.3 kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn Handelsgeschäft ist (siehe 354 a Satz 1 HGB). Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftraggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354a Sätze 2 und 3 HGB).
Zusätzliche Vertragsbedingungen PU
Bewerbungsbedingungen PU Bewerbungsbedingungen PU Bewerbungsbedingungen 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen. 2 Angebot 2.1 Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt. 2.2 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. 2.3 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist nicht zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich. 2.4 Das Angebot muss vollständig sein, unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter keine Angaben, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 2.5 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote mit berücksichtigt. 2.6 Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird. 3 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge 3.1 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind ausdrücklich erwünscht. 3.2 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein. 3.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 3.4 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nur in Verbindung mit dem Hauptangebot zugelassen. 3.5 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 4 Bietergemeinschaften 4.1 Bietergemeinschaften sind zugelassen. 4.2 Die Bietergemeinschaft hat mit Ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die  Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Bewerbungsbedingungen PU
ATV 18380 ATV 18380 BESONDERER TEIL  -  Heizanlagen, zentrale Wassererwärmungsanlagen 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18380 - Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18386 - Gebäudeautomation DIN 18421 - Dämmarbeiten an technischen Anlagen DIN 18360 - Metallbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: Wärmeerzeuger DIN 4702 - Heizkessel (Normenreihe) DIN EN 247 - Wärmeaustauscher - Terminologie DIN EN 297 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Heizkessel der Typen B(Index)11 und B(Index)11BS mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW; mit Änderungen A4, A5 und A6. DIN EN 298 - Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder ohne Gebläse DIN EN 303-T1, 2, 5 - Heizkessel TRD 414 - Technische Regeln für Dampfkessel bei Holzfeuerung, Sicherheitseinrichtungen DIN EN 483 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe; Heizkessel des Typs C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW; mit Änderung A2. DIN EN 449 - Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Abzugslose Haushaltsraumheizgeräte (einschließlich Heizgeräte mit diffusiver katalytischer Verbrennung) DIN EN 525 - Gasbefeuerter Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW DIN EN 625 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe; spezielle Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW DIN EN 656 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 70 kW, aber gleich oder kleiner als 300 kW DIN EN 676 - Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe DIN EN 677 - Heizungskessel für gasförmige Brennstoffe - Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW DIN EN 12809 - Heizkessel für feste Brennstoffe - Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen und Prüfungen DIN EN 14394 - Heizkessel - Heizkessel mit Gebläsebrenner - Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung (100°C < Ts = 110 °C) Wärmepumpen DIN 8900-6 - Wärmepumpen; Anschlussfertige Heiz-Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern; Messverfahren für installierte Wasser/Wasser-, Luft/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen DIN 8901 - Kälteanlagen und Wärmepumpen - Schutz von Erdreich, Grund- und Oberflächenwasser - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen und Prüfung DIN 33830 - Wärmepumpen; Anschlussfertige Heiz-Absorptionswärmepumpen DIN EN 378 - Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - DIN EN 14511 - Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern für die Raumheizung und - kühlung Wassererwärmer DIN 4708-3 - Zentrale Wassererwärmungsanlagen; Regeln zur Leistungsprüfung von Wassererwärmern für Wohngebäude DIN 4753-3 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; Wasserseitiger Korrosionsschutz durch Emaillierung; Anforderungen und Prüfung DIN 4753-4 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; wasserseitiger Korrosionsschutz durch Beschichtungen aus warmhärtenden, duroplastischen Beschichtungsstoffen; Anforderungen und Prüfung DIN 4753-7 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; Wasserseitiger Korrosionsschutz durch korrosionsbeständige metallische Werkstoffe; Anforderungen und Prüfung DIN V 4753-8 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser - Teil 8: Wärmedämmung von Wassererwärmern bis 1000 l Nenninhalt - Anforderungen und Prüfung DIN 4753-11 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; Zwischenmedium-Wärmeaustauscher; Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung Solarsysteme DIN EN 12975-2 - Thermische Solaranlagen und ihre Bauteile - Kollektoren - Teil 2: Prüfverfahren Sicherheitseinrichtungen DIN 4807 - Ausdehnungsgefäße - Membranen aus elastomeren Werkstoffen Raumheizflächen und Fußbodenheizung DIN EN 14037 - Deckenstrahlplatten für Wasser mit einer Temperatur unter 120°C (Normenreihe) Rohre DIN 2605-T1 und T2 - Formstücke zum Einschweißen; Rohrbogen DIN 2615-T1 und T2 - Formstücke zum Einschweißen - T-Stücke DIN 2616-T1 und T2 - Formstücke zum Einschweißen - Reduzierstücke DIN 8077 - Rohre aus Polypropylen (PP) - PP-H 100, PP-B 80, PP-R 80 - Maße DIN EN 1092-1 - Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehör - Teil 1: Stahlflansche, nach PN bezeichnet DIN EN 10220 - Nahtlose und geschweißte Stahlrohre - Allgemeine Tabellen für Maße und längenbezogene Masse DIN EN 10305-1 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Nahtlose kaltgezogene Rohre DIN EN 10305-4 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen - Teil 4: Nahtlose kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und Pneumatik- Druckleitungen DIN EN 10305-5 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen - Teil 5: Geschweißte und maßumgeformte Rohre mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt DIN EN 10305-6 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen - Teil 6: Geschweißte kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und Pneumatik- Druckleitungen Armaturen für Heizanlagen DIN EN 736 - Armaturen - Terminologie (Normenreihe) DIN EN 1171 - Industriearmaturen - Schieber aus Gusseisen DIN EN 14341 - Industriearmaturen - Rückflussverhinderer aus Stahl Armaturen für Brennstoffleitungen DIN 4755 - Ölfeuerungsanlagen - Technische Regel Ölfeuerungsinstallation (TRÖ) - Prüfung DIN EN 13636 - Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen Abgasanlagen DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren MRS, Gebäudeautomation DIN EN 12098 - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für Heizungen (Normenreihe) Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: VDI 2055 - Wärme- und Kälteschutz für betriebs- und haustechnische Anlagen - Berechnungen, Gewährleistungen, Mess- und Prüfverfahren, Gütesicherung, Lieferbedingungen VDI 2715 - Lärmminderung an Warm- und Heißwasser-Heizungsanlagen VDI 3805 Blatt 19 - Produktdatenaustausch in der TGA - Sonnenkollektoren VDI 3808 - Energiewirtschaftliche Beurteilungskriterien für heiztechnische Anlagen VDI 3814 Blatt 2 - Gebäudeautomation (GA) - Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln VDI 6028 Blatt 3 - Bewertungskriterien für die Technische Gebäudeausrüstung - Anforderungsprofile und Wertungskriterien für die Heiztechnik VDI 6028 Blatt 6 - Bewertungskriterien für die Technische Gebäudeausrüstung - Anforderungsprofile und Wertungskriterien für die Gebäudeautomation Richtlinien des Bundesverbandes Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V. (BVF): - Fachinformation Schnittstellenkoordination bei beheizten Fußbodenkonstruktionen - Richtlinie zur Wärme- und Trittschalldämmung beheizter Fußbodenkonstruktionen - Heizrohre und elektrische Heizleitungen in Fußbodenheizungen - Richtlinie zur Herstellung beheizter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau - Steuerung und Regelung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Warmwasser-Flächenheizung - Die ideale Voraussetzung für die Nutzung von Brennwerttechnik, Solarenergie und Umweltwärme bei der Gebäudeheizung - Steuerung und Regelung von Elektro-Fußbodenheizungen - Richtlinie zur Herstellung beheizter Wandkonstruktionen im Wohnungs-, Gewerbe- und Industriebau - Richtlinie zur Herstellung beheizter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau - Richtlinie für den Einsatz von Bodenbelägen auf Fußbodenheizungen - Anforderungen und Hinweise - Richtlinie für die Installation von Flächenheizungen bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden - Anforderungen und Hinweise - Richtlinie zur Herstellung dünnschichtiger, beheizter Verbundkonstruktionen im Wohnungsbau Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGI 531 - Installationsarbeiten Heizung, Lüftung, Sanitär Weiter ist zu beachten: Werden nicht rostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grundsätzlich in DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle; Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - enthalten sein. Außerdem wird auf die VDI-Richtlinie VDI 2050 (Beiblatt) verwiesen, wo weitere einschlägige Regelwerke einschließlich der Rechtsvorschriften aufgelistet sind. Diese Regelungen mit dem Sammelbegriff "Heizzentralen; Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln" gelten nachrangig zu den bisher aufgeführten Regelwerken, sofern sie keine Rechtsvorschriften oder eingeführte technische Baubestimmungen sind. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen muss für die Dauer von zehn Jahren gesichert sein. Alle verwendeten Kunststoffe müssen alterungs- und lichtbeständig sowie mindestens schwer entflammbar sein. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische und atmosphärische Einflüsse, gegen Wärme und Kälte, und ihr elastisches Verhalten müssen dem Verwendungszweck dauerhaft entsprechen. 2.3 Angaben zur Ausführung 2.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Der Auftragnehmer erhält die gemäß Abschnitt 3.1.2 der ATV DIN 18381 vom Auftraggeber zu übergebenden Pläne und Berechnungsunterlagen. Diese soll der Auftragnehmer zu gegebener Zeit selbst anfordern. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein Mit anderen Gewerken ist eine Zusammenarbeit erforderlich. Dies gilt auch für die Benützung von gemeinsamen Aussparungen oder Belegen von Schlitzen und Kanälen, ebenso die Trassenführung, die vom Auftraggeber koordiniert wird. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Zur Vertragsleistung der Gewerke Elektroinstallationsarbeiten gehören: Verlegung der Kabel und Leitungen (gemäß den Angaben der Gewerke Heizung, Lüftung, Sanitär), Einführen und Absetzen derselben. Bevor der Auftragnehmer gemäß ATV Abschnitt 3.1 Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten mit dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung abstimmt, muss er die geplanten Schlitze oder Durchbrüche gemäß Abschnitt 4.1 der ATV an den betreffenden Stellen anzeichnen. Bei der Montage der Armaturen, Apparate, Schalter und Geräte ist auf eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten. Die Unterstützungskonstruktionen sind nach Maßgabe der erforderlichen Festigkeit bzw. der zulässigen Durchbiegung vom Unternehmer auszuwählen. Ebenso sind die Maßnahmen zur Bewegungsaufnahme vom Unternehmer festzulegen. Der Festigkeitsnachweis ist zu führen. Jede Art von Rohren und Kanälen ist vor dem Einbau gründlich zu reinigen. Bei Montageunterbrechungen sind die Enden mit Schutzkappen zu versehen. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Das gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken. 2.3.2 Rohrleitungen Gewindeverbindungen mit Hanf sind anschließend zu säubern. Rohrtrennungen sind zu entgraten. Armaturen und Rohrleitungen sind so zu montieren, dass eine ausreichende Isolierung möglich ist. Erforderliche Rohrdehnungen sind nach Wahl des Auftragnehmers als Bögen, Schleifen oder mit Kompensatoren auszuführen. Alle unter Putz oder Estrich verlegten Leitungen erhalten eine flexible Umhüllung. Halterungen, Schellen, Konsolen u. dgl. sind grundsätzlich korrosionsgeschützt einzubauen. Anbindeleitungen sind im Bereich von Estrichfugen in Rohrhülsen zu führen. Es sind nur die vorgesehenen Schlitze, Aussparungen, Durchbrüche zu belegen. Im Zweifel ist die Bauleitung zu konsultieren. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Der Schwingungsschutz ist Sache des Auftragnehmers. Die zum Schwingungsschutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach seinen Angaben hergestellt. Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körperschalldämmend und bauwerksentkoppelt durch das Bauwerk geführt bzw. an ihm mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeigneten Materialien befestigt werden. Die Anzahl der Rohrbögen ist wegen der Druckverluste auf das technisch erforderliche Maß zu beschränken. Im Zweifel ist über die Leitungsführung und bauseitigen Leistungen eine Absprache erforderlich. Stoß- und Schnittstellen der Rohrdämmung sind zu verkleben; das soll erst nach der Druckprobe erfolgen Rohrbefestigungen im Fußbodenaufbau dürfen keinen Körperschall auf die Rohdecke übertragen. 2.3.3 Fußbodenheizungen Bei Fußbodenheizungen sind die Rohre für Vor- und Rücklauf zwecks gleichmäßiger Aufheizung im Wechsel zu verlegen. Bei Calciumsulfat-Estrich sollte in der Regel eine Vorlauftemperatur von 60° nicht überschritten werden. Heizregister sind nicht über Bauwerksbewegungs- oder Setzungsfugen zu verlegen. Bei im Fußbodenaufbau verlegten Rohrleitungen sind die Forderungen des Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu berücksichtigen. So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur Wand unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen. Heizkreise dürfen Bauwerksfugen nicht kreuzen. Anbindeleitungen in Estrichfugen sind nur in geschützter Form, z.B. durch Rohrhülsen, zulässig. Hohlräume und Zwickelbildungen sind zu vermeiden. Bei kreuzenden Rohren sind die Dämmungen der Rohre auszuklinken. Kupferrohre in Fußbodenheizungen sollen hart gelötet werden. 2.4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18380 gelten als Nebenleistung: - Die Schutzmaßnahmen bei Kreuzungen mit anderen Leitungen. - Die erforderlichen Angaben zur bauseitigen Herstellung von Kessel-, Behälter- und Pumpenfundamenten. - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. - Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle. - Bewegungsausgleich für Rohre. - Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18380 gelten als Besondere Leistung: - Das mehrmalige Anschließen von Heizkörpern zum Zweck von Malerarbeiten u. dgl. - Die Zuarbeit für die Ausbildung von Montageöffnungen für Behälter, Kessel u. dgl. Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag abgeschlossen, so gelten die im "Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich zutreffend und erforderlich sind; das Leistungsprogramm ist als VDMA- Einheitsblatt 24186 vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) veröffentlicht und im Beuth Verlag zu beziehen. 2.5 Abrechnungshinweise Die Abrechnung gemäß Abschnitt 5.3 ATV DIN 18380 bezieht sich auf die tatsächlich nach technischen Erfordernissen verlegten Leitungen, Rohre und Kanäle und dergleichen. Über die technischen Erfordernisse hinausgehende und damit unnötige Längen und dadurch verursachte unwirtschaftliche Verlegung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wenn keine Abrechung gemäß Abschnitt 5 ATV DIN 18299 nach Zeichnung möglich ist, ist ein baubegleitendes und prüfbares Aufmaß zu erstellen, das unaufgefordert und rechtzeitig vor Verdeckung der Leistungen durch nachfolgende Leistungen der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. 2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 2.7 Besondere Angaben zur Baustelle s. Objektbeschreibung 2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
ATV 18380
ATV 18381 ATV 18381 BESONDERER TEIL  -  Gas- und Wasserinstallation 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18381 - Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18421 - Dämmarbeiten an technischen Anlagen DIN 18386 - Gebäudeautomation DIN 18360 - Metallbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: Rohrleitungen, Armaturen und Anlagen DIN 1615 - Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl ohne besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen DIN 2501-1 - Flansche DIN 3266-1 - Armaturen für Trinkwasserinstallationen in Grundstücken und Gebäuden; Rohrunterbrecher, Rohrtrenner, Rohrbelüfter, PN 10 DIN 3321 - Anforderungen und Anerkennungsprüfungen für Hydranten DIN 3339 - Armaturen, Werkstoffe für Gehäuseteile DIN 3387 - Lösbare Rohrverbindungen für metallene Gasleitungen (Normenreihe) DIN 3389 - Einbaufertige Isolierstücke für Hausanschlussleitungen in der Gas- und Wasserversorgung; Anforderungen und Prüfungen DIN 3502, DIN 3512 - Absperrarmaturen für Trinkwasserinstallationen in Grundstücken und Gebäuden - Ventile in Durchgangsform DIN 3523 - Armaturen für Trinkwasser-Installationen - Verlängerungen DIN 3528 - Armaturen für Gasinstallationen ; Tüllen mit Dichtring DIN 3529 - Armaturen für Gasinstallationen; Absperr-Kegelhähne in Durchgangsform; Innengewinde-Anschluss DIN 3532 - Armaturen für Gasinstallationen; Absperr-Kegelhähne in Eckform DIN 3533 - Armaturen für Gasinstallationen; Anschluss-Kegelhähne in Eckform mit Verschraubung DIN 3534 - Armaturen für Gasinstallationen; Anschluss-Kegelhähne in Durchgangsform mit Verschraubung DIN 3536 - Schmierstoffe für Gasarmaturen in der Hausinstallation, in Gasverteilungs- und Gastransportleitungen DIN 3546-1 - Absperrarmaturen für Trinkwasserinstallation in Grundstücken und Gebäuden - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen für handbetätigte Kolbenschieber, Absperrarmaturen für Anbohrarmaturen, Schieber und Membranarmaturen; Technische Regel des DVGW DIN 3586 - Thermisch auslösende Absperreinrichtungen für Gas - Anforderungen und Prüfungen DIN 4753  - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser (Normenreihe) DIN 8061 - Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid - Allgemeine Qualitätsanforderungen DIN 8063-1 - Rohrverbindungen und Rohrleitungsteile für Druckrohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U); Muffen- und Doppelmuffenbogen, Maße DIN 8063-9 - Rohrverbindungen und Rohrleitungsteile für Druckrohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC hart); Reduzierstücke aus Spritzguss für Klebung, Maße DIN 8077 - Rohre aus Polypropylen (PP) - PP-H 100, PP-B 80, PP-R 80 - Maße DIN 8079 - Rohre aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C), PVC-C 250 - Maße DIN 8080 - Rohre aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C), PVC-C 250 - Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung DIN 16893 - Rohre aus vernetztem Polyethylen hoher Dichte (PE-X) - Maße DIN 16968 - Rohre aus Polybuten (PB) - Allgemeine Qualitätsanforderungen und Prüfung DIN 16969 - Rohre aus Polybuten (PB) - PB 125 - Maße DIN 16970 - Klebstoffe zum Verbinden von Rohren und Rohrleitungsteilen aus PVC hart; Allgemeine Güteanforderungen und Prüfungen DIN 17455 - Geschweißte kreisförmige Rohre aus nicht rostenden Stählen für allgemeine Anforderungen - Technische Lieferbedingungen DIN 17456 - Nahtlose kreisförmige Rohre aus nicht rostenden Stählen für allgemeine Anforderungen - Technische Lieferbedingungen DIN 19538-10 - Rohre und Formstücke aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C) für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden; Teil 10: Brandverhalten, Güteüberwachung und Verlegehinweise DIN 19561-10 - Rohre und Formstücke aus Styrol-Copolymerisaten für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden - Teil 10: Brandverhalten, Güteüberwachung und Verlegehinweise DIN 28650 - Formstücke aus duktilem Gusseisen - Bögen 30°, EN-Stücke, MI-Stücke, IT-Stücke - Anwendung, Maße DIN 30675-1 - Äußerer Korrosionsschutz von erdverlegten Rohrleitungen; Schutzmaßnahmen und Einsatzbereiche bei Rohrleitungen aus Stahl DIN 30677-1 - Äußerer Korrosionsschutz von erdverlegten Armaturen; Umhüllung (Außenbeschichtung) für normale Anforderungen DIN 30677-2 - Äußerer Korrosionsschutz von erdverlegten Armaturen; Umhüllung aus Duroplasten (Außenbeschichtung) für erhöhte Anforderungen DIN 30690-2 - Bauteile in der Gasversorgung; Anforderungen an metallische Werkstoffe für Stellgeräte für Gasverbrauchseinrichtungen DIN EN 88 - Druckregler für Gasgeräte, für einen Eingangsdruck bis zu 200 mbar DIN EN 545 - Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für Wasserleitungen - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 681 - Elastomer-Dichtungen - Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung (Normenreihe) DIN EN 736 - Armaturen - Terminologie (Normenreihe) DIN EN 816 - Sanitärarmaturen - Selbstschlussarmaturen PN 10 DIN EN 969 - Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für Gasleitungen - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1057 - Kupfer und Kupferlegierungen; Nathlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen DIN EN 1124-1 - Rohre und Formstücke aus längsnahtgeschweißtem, nicht rostendem Stahlrohr mit Steckmuffe für Abwasserleitungen - Teil 1: Anforderungen, Prüfungen, Güteüberwachung DIN EN 1171 - Industriearmaturen - Schieber aus Gusseisen DIN EN 1253-1 - Abläufe für Gebäude - Teil 1: Anforderungen DIN EN 1253-4 - Abläufe für Gebäude - Teil 4: Abdeckungen DIN EN 1451-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Polypropylen (PP) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 1452 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung   Weichmacherfreies Polyvinylchlorid UPVC-U DIN EN 1455-1 - Kunststoffrohrleitungen zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 1519-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Polyethylen (PE) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 1565-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Styrol- Copolymer-Blends (SAN+PVC) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 1566-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Chloriertes Polyvinylchlorid (PVC-C) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 1984 - Industriearmaturen - Schieber aus Stahl DIN EN 10216-1 - Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur DIN EN 10208-1 - Stahlrohre für Rohrleitungen für brennbare Medien - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre der Anforderungsklasse A DIN EN 10217-1 - Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur DIN EN 10224 - Rohre und Fittings aus unlegierten Stählen für den Transport wässriger Flüssigkeiten einschließlich Trinkwasser - Technische Lieferbedingungen DIN EN 10241 - Stahlfittings mit Gewinde DIN EN 10255 - Rohre aus unlegiertem Stahl mit Eignung zum Schweißen und Gewindeschneiden - Technische Lieferbedingungen DIN EN 10296-1 - Geschweißte kreisförmige Stahlrohre für den Maschinenbau und allgemeine technische Anwendungen - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen DIN EN 10297-1 - Nahtlose kreisförmige Stahlrohre für den Maschinenbau und allgemeine technische Anwendungen - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen DIN EN 10312 - Geschweißte Rohre aus nichtrostendem Stahl für den Transport von Wasser und anderen wässrigen Flüssigkeiten - Technische Lieferbedingungen Normen der Reihe DIN EN ISO 15874ff - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Warm- und Kaltwasserinstallation DIN EN 12288 - Industriearmaturen - Schieber aus Kupferlegierungen DIN EN 12828 - Heizungssysteme in Gebäuden - Planung von Warmwasser- Heizungsanlagen DIN EN 13443-1 - Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser innerhalb von Gebäuden - Mechanisch wirkende Filter - Teil 1: Filterfeinheit 80 µm bis 150 µm; Anforderungen an Ausführung und Sicherheit, Prüfung DIN EN 13611 - Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte - allgemeine Anforderungen DIN EN 13959 - Rückflussverhinderer - DN 6 bis DN 250 - Familie E, Typ A, B, C und D DIN EN 14291 - Schaumbildende Lösungen zur Lecksuche an Gasinstallationen DIN IEC 60364-100 - Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 100: Allgemeine Grundsätze, Bestimmungen allgemeiner Merkmale, Begriffe DIN VDE 0184 - Überspannungen und Schutz bei Überspannungen in Niederspannungs-Starkstromanlagen mit Wechselspannungen - Allgemeine grundlegende Informationen Einrichtungsgegenstände, Objekte, Zubehör DIN 1386-1 - Waschtische aus Sanitär-Porzellan; Haupt-, Anschluss- und Befestigungsmaße, Anforderungen, Prüfung DIN 1389 - Klosettanschlussstücke - Anforderungen und Prüfung DIN 1390-1 - Urinale aus Sanitär-Porzellan, wandhängend; Maße DIN 19541 - Geruchverschlüsse für besondere Verwendungszwecke - Anforderungen und Prüfverfahren DIN 19542 - Spülkästen für Klosettbecken; Bau- und Prüfgrundsätze Normen der Reihe DIN EN 31 - DIN EN 38 - Waschtische; Klosettbecken; Sitzwaschbecken DIN EN 111 - Wandhängende Handwaschbecken - Anschlussmaße EIN EN 200 - Sanitärarmaturen - Auslaufventile und Mischbatterien (PN 10) - Allgemeine technische Spezifikation DIN EN 274 - Ablaufgarnituren für Sanitärausstattungsgegenstände (Normenreihe) DIN EN 997 - WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss DIN EN 10088 - Nichtrostende Stähle (Normenreihe) DIN EN 12541 - Sanitärarmaturen - WC- und Urinaldruckspüler mit selbsttätigem Abschluss PN 10 DIN VDE 0100 - 701 - Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil 701: Räume mit Badewanne oder Dusche Korrosionsschutz DIN 50929 - 2 - Korrosion der Metalle; Korrosionswahrscheinlichkeit metallischer Werkstoffe bei äußerer Korrosionsbelastung; Installationsteile innerhalb von Gebäuden DIN 50931-1 - Korrosion der Metalle - Korrosionsversuche mit Trinkwasser - Teil 1: Prüfung der Veränderung der Trinkwasserbeschaffenheit DIN EN 12502 - Korrosionsschutz metallischer Werkstoffe - Hinweise zur Abschätzung der Korrosionswahrscheinlichkeit in Wasserverteilungs- und speichersystemen Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: VDI 6023 - Hygienebewusste Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen VDI 6023 - Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung VDI 6028 - Bewertungskriterien für die Technische Gebäudeausrüstung VDI 3814 - Gebäudeautomation (GA) VDI 3817 - Denkmalwerte Gebäude - Technische Gebäudeausrüstung DVGW G 600-B - Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 600 Technische Regeln für Gas-Installationen (TRGI '86/96) DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.: M 1905-2 - Schweißen von Kunststoffen in der Hausinstallation Rohre und Fittings, Schweißverfahren Befund von Schweißverbindungen R 2207-1 - Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen - Heizelementschweißen von Rohren, Rohrleitungsteilen und Tafeln aus PE-HD R 2207-11 - Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen - Heizelementschweißen von Rohren, Rohrleitungsteilen und Tafeln aus PP R 2207-15 - Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen - Heizelementschweißen von Rohren, Rohrleitungsteilen und Tafeln aus PVDF Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGI 531 - Installationsarbeiten Heizung, Lüftung, Sanitär Güteschutz: RAL GZ-643 - RAL Gütezeichen für Messingwerkstoffe in der Gas- und Wasserinstallation Werden nicht rostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grundsätzlich in DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle; Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - enthalten sein. Für Begriffsbestimmungen in den Leistungspositionen gilt DIN EN 736 - Armaturen; Terminologie. Als weitere Ausführungsgrundlage dienen die örtlichen Vorschriften der Wasser- bzw. Gasversorgungsunternehmen. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Für Leistungen im Bereich der Gas- und Wasseranlagen sind nur DVGW- geprüfte und zugelassene Bauteile und Materialien zu verwenden. Die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen muss für die Dauer von zehn Jahren gesichert sein. Alle verwendeten Kunststoffe müssen alterungs- und lichtbeständig sowie mindestens schwer entflammbar sein. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische und atmosphärische Einflüsse, gegen Wärme und Kälte, und ihr elastisches Verhalten müssen dem Verwendungszweck dauerhaft entsprechen. Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren sollte eingeholt werden. 2.3 Angaben zur Ausführung 2.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer erhält die gemäß Abschnitt 3.1.2 der ATV DIN 18381 vom Auftraggeber zu übergebenden Pläne und Berechnungsunterlagen. Diese soll der Auftragnehmer zu gegebener Zeit anfordern. Mit anderen Gewerken ist eine Zusammenarbeit erforderlich. Dies gilt auch für die Benutzung von gemeinsamen Aussparungen oder Belegen von Schlitzen und Kanälen, ebenso die Trassenführung, die vom Auftraggeber koordiniert wird. Schlitze, Aussparungen und Durchbrüche dürfen nach den Plänen bzw. den vorgenommenen Anzeichnungen belegt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu konsultieren. Zur Vertragsleistung des Gewerkes Elektroinstallationsarbeiten gehören: Verlegung der Kabel und Leitungen (gemäß den Angaben der Gewerke Heizung, Lüftung, Sanitär), Einführen und Absetzen derselben. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Rechtsvorschriften die Gewähr für das einwandfreie Funktionieren der Anlage und hat das gesamte Projekt zu überprüfen. Änderungen müssen grundsätzlich vom Auftraggeber und dem Projektanten genehmigt werden, und zwar vor Montagebeginn. Wenn bauseitige Vorleistungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die erforderlichen Angaben möglichst in Verbindung mit Detailzeichnungen zu übergeben. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Bevor der Auftragnehmer gemäß ATV Abschnitt 3.1 Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten mit dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung abstimmt, muss er die geplanten Schlitze oder Durchbrüche gemäß Abschnitt 4.1 der ATV an den betreffenden Stellen anzeichnen. Bei der Montage der Armaturen, Apparate, Schalter und Geräte ist grundsätzlich auf eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten. Jede Art von Rohren und Kanälen ist vor dem Einbau gründlich zu reinigen. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Das gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen. Örtlich erforderliche Installateurausweise können vom Auftraggeber oder seiner Bauleitung kontrolliert werden. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindung ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. 2.3.2 Körperschall- und Schwingungsschutzmaßnahmen Rohrbefestigungen im Fußbodenaufbau dürfen keinen Körperschall auf die Rohdecke übertragen. Der Schwingungsschutz ist Sache des Auftragnehmers. Die zum Schwingungsschutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach seinen Angaben hergestellt. Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körperschalldämmend und bauwerksentkoppelt durch das Bauwerk geführt werden, bzw. mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeigneten Materialien an ihm befestigt werden. Schellen müssen eine Gummieinlage enthalten. 2.3.3 Rohrleitungen Versorgungsleitungen in Wänden dürfen nur horizontal oder vertikal verlegt werden, das schräg über Wandflächen verlaufende Verlegen ist unzulässig. Rohrleitungen sind so zu verlegen bzw. zu isolieren, dass Kondenswasserbildung an Kaltwasserleitungen ausgeschlossen ist. Das Verlegen in Außenwänden ist möglichst zu vermeiden. Bei im Fußbodenaufbau verlegten Rohrleitungen sind die Forderungen des Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu berücksichtigen. So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur Wand unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen. Hohlräume und Zwickelbildungen sind zu vermeiden. Bei kreuzenden Rohren sind die Dämmungen der Rohre auszuklinken. Stoß- und Schnittstellen der Rohrdämmung sind zu verkleben; das soll erst nach der Druckprobe erfolgen. Rohrdämmungen haben auf allen Geschoss- und Kellerdecken - mit Ausnahme von Flächenheizungen - zu erfolgen; das gilt für alle wärmeabgebenden oder wärmeaufnehmenden Leitungen einschließlich der Heizkörperanschlussleitungen und Einzelzuleitungen. Bei Verbindungen mit Schraub-Fittings ist das überstehende Dichtungsmaterial zu entfernen. Rohrenden sind nach der Trennung zu entgraten. Aus dem Nichtbefolgen dieser Weisung können sich bei eintretender späterer Verstopfung oder Lochfraß Ansprüche wegen verdeckter Mängel ergeben. Bei Einsatz von Kupferrohrleitungen sind Schneidringverschraubungen bei Geräte- und Armaturenanschlüssen zu vermeiden. Beim Anbringen von Ventilen und Einrichtungsgegenständen ist grundsätzlich auf den Fliesenschnitt zu arbeiten und eine Lehre nach Absprache mit der Bauleitung zu verwenden. Zur Druckprobe auf Dichtigkeit ist die Bauleitung des Auftraggebers einzuladen. Dazu ist ein Protokoll anzufertigen. Die Druckprobe ist vor dem Schließen von Schlitzen, Kanälen u. dgl. vorzunehmen. Die Art der Druckprobe ist zuvor abzusprechen. Für das Spülen von Trinkwasserleitungen sind an die Ausläufe Hähne oder Spülstopfen anzubringen; Ventile sind nicht gestattet. Bei Arbeitsunterbrechung sind Rohrenden mit Stopfen oder Deckeln zu schließen, andere Verschlüsse (Papier, Holz u. dgl.) sind nicht zulässig. Erforderliche Rohrdehnungen sind nach Wahl des Auftragnehmers als Bögen, Schleifen oder mit Kompensatoren auszuführen. Gas- und Wasserleitungen dürfen nicht an anderen Leitungen befestigt werden oder als Träger für diese dienen. Wasserleitungen sind bei Frostgefahr zu entleeren. Ringleitungen sind so zu verlegen, dass sie bei Erfordernis entleert werden können. Kupferrohre sind - in Fließrichtung des Wassers - nach Bauteilen aus Stahl einzubauen. Alle Rohre sind spannungsfrei zu verlegen, insbesondere ist die Wärmedehnung zwischen zwei Festpunkten zu beachten. Tragende Konstruktionen dürfen nur mit Zustimmung der Bauleitung durchbrochen oder geschlitzt werden. Leitungen unter Putz und Estrich sind zu umhüllen. Insbesondere dürfen Dehnungsstellen nicht fest eingeputzt werden. Warmwasserleitungen (bis 80 Grad Betriebstemperatur) können, sofern sie werkseitig ummantelt sind, bis zu einer geraden Länge von 3 m eingeputzt werden. Die Anzahl der Rohrbögen ist wegen der Druckverluste auf das technisch erforderliche Maß zu beschränken. Im Zweifel ist über die Leitungsführung und bauseitigen Leistungen eine Abstimmung erforderlich. Bei im Fußbodenaufbau verlegten Rohrleitungen sind die Forderungen des Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu berücksichtigen. So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur Wand unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen 2.3.4 Einrichtungsgegenstände Einrichtungsgegenstände, Armaturen und Zubehör müssen der ersten Güteklasse entsprechen. Wenn nicht anders ausgeschrieben, sind Armaturen aus Messing, verchromt und poliert, einschl. verchromter Metallgriffe einzubauen. Porzellan bzw. Steingut muss frei von Verfärbungen, Flecken, Verzug und Rissen sein. Die Lieferung und der Einbau der Armaturen und Sanitärobjekte soll nach Unterbrechung bzw. Abschluss der gesamten Rohrmontage erfolgen. Gegen Verschmutzung vor der Übergabe ist Vorsorge zu treffen. Die Art und Weise der Befestigung von Einrichtungsgegenständen ist mit der Bauleitung zu vereinbaren. Bolzenschussgeräte sind nicht zugelassen. Werden Dübel zur Befestigung von Sanitärgegenständen an gefliesten Wänden erforderlich, sind die Dübellöcher mit Reaktionsharz oder anderen geeigneten Werkstoffen abzudichten. Dübellöcher zur Befestigung von Einrichtungsgegenständen, Armaturen und Zubehör in Fliesen auf abgedichtetem Untergrund sind mit geeignetem Dichtungsmaterial abzudichten. Anschlussfugen, die im Spritzwasserbereich liegen, sind mit Sanitärsilikon o.ä. oder speziellen Randprofilen zu schließen. Das Fugenmaterial darf den Untergrund nicht negativ beeinflussen (Verfärbung, Korrosion). Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzeilige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Veränderungen des Standortes von Einrichtungsgegenständen - auch auf Wunsch des Bauherren - sind nur nach Rücksprache mit dem Architekten zulässig, damit die Forderung der DIN VDE 0100-701 - Errichten von Niederspannungsanlagen. Räume mit Badewanne oder Dusche - eingehalten werden. Beim Auswechseln von Bade- oder Duschwannen ist der Potentialausgleich wieder leitend zu befestigen; fehlt ein solcher, ist der Bauherr oder sein Vertreter darauf aufmerksam zu machen. Badewannen und Duschwannen aus Metall müssen einen Anschlussnocken für den Potentialausgleich besitzen. Badewannen oder Duschwannen auf schwimmendem Estrich müssen durch geschlossenzelligen Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden. In Wände eingebaute Spülkästen müssen wärmegedämmt sein, um Kondenswasserbildung zu verhindern. Alle eingebauten Befestigungsmittel müssen verzinkt sein. 2.3.5 Abwasserleitungen Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Die Leitungen sind so zu verlegen, dass Längenänderungen ausgeschlossen sind, das gilt besonders für gezogene Anschlussleitungen. Richtungsänderungen sind mit Formstücken vorzunehmen. Über Ort und Art der Durchführung von Fallleitungen über Dach ist mit der Bauleitung Rücksprache zu halten. Ist ein Anschluss für den Potentialausgleich vorgesehen, darf dieser nur vom Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Das gilt sinngemäß auch für den Einbau von Rohrhülsen aus Metall für durchführende Steig- und Fallleitungen. Einläufe mit Geruchverschluss sind mit Wasser zu füllen. Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich mit Gefälle zu den Einläufen verlaufen. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezügliche Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren. 2.3.6 Demontagearbeiten Die Demontage von Rohrleitungen und Einrichtungsgegenständen beinhaltet sämtliche Formstücke, Befestigungsmittel u. dgl. Wiederverwendbare Teile sind dem Auftraggeber zu übergeben. 2.4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18381 gelten als Nebenleistung: - Das Prüfen der Pläne auf die richtige Anordnung von Aussparungen, Befestigungen und Unterkonstruktionen. - Die Schutzmaßnahmen bei Kreuzung mit anderen Leitungen. - Das provisorische Schließen von Leitungen vor Anschluss der Objekte. - Provisorischer Potentialausgleich während der Arbeiten. - Das Liefern und Einbauen von Kleinmaterial wie Dübel, Schrauben, Dichtungen. - Das Abladen und Transportieren der Einbauteile, die vom Auftraggeber gestellt werden. - Das Liefern der Bedienungsanleitung für angeschlossene Geräte. - Die Druckprobe, außer bei Abwasserleitungen. - Das Vorlegen von Mustern. - Das Entfernen der Etiketten von Einrichtungsgegenständen. - Die betriebsfertige Lieferung einschließlich Oberflächenbeschichtung, technischer Dokumentationen inkl. Herstellernachweis und evtl. geforderter Abnahmen durch den TÜV oder örtlich zuständiger Einrichtungen für die angebotenen Objekte, Aggregate, Baugruppen u. dgl. - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. - Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle. - Die Einweisung des Betriebspersonals des Auftraggebers sowie die Durchführung eines Probelaufes. Die dazu erforderlichen Medien stellt der Auftraggeber. Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag abgeschlossen, so gelten die im "Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich zutreffend und erforderlich sind; das Leistungsprogramm ist als VDMA- Einheitsblatt 24186 vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) veröffentlicht und im Beuth Verlag zu beziehen. 2.5 Abrechnungshinweise Wenn keine Abrechung gemäß Abschnitt 5 ATV DIN 18299 nach Zeichnung möglich ist, ist ein baubegleitendes und prüfbares Aufmaß zu erstellen, das unaufgefordert und rechtzeitig vor Verdeckung der Leistungen durch nachfolgende Leistungen der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen ist. Ein prüfbares Aufmaß erfordert die eindeutige Zuordnung der Maße zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses, gegliedert nach Räumen, Anlagenteilen, Leitungssträngen und dergleichen, so dass alle Maße problemlos nachvollziehbar sind. 2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 2.7 Besondere Angaben zur Baustelle 2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
ATV 18381
ATV 18379 ATV 18379 BESONDERER TEIL  -  Raumlufttechnische Anlagen 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18379 - Raumlufttechnische Anlagen. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18386 - Gebäudeautomation DIN 18421 - Dämmarbeiten an technischen Anlagen DIN 18360 - Metallbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise DIN 55945 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe und Beschichtungen - Weitere Begriffe und Definitionen zu DIN EN 971-1 sowie DIN EN ISO 4618-2 und DIN EN ISO 4618-3 DIN EN 971-1 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe - Teil 1: Allgemeine Begriffe DIN EN 988 - Zink und Zinklegierungen - Anforderungen an gewalzte Flacherzeugnisse für das Bauwesen DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen - Spezifikationen DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nicht rostenden Stähle DIN EN 10088-3 - Nichtrostende Stähle - Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung DIN EN 50347 - Drehstromasynchronmotoren für den Allgemeingebrauch mit standardisierten Abmessungen und Leistungen - Baugrößen 56 bis 315 und Flanschgrößen 65 bis 740 DIN EN ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische Überzüge DIN V ENV 12102 - Klimageräte, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen und Entfeuchter mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung und Kühlung - Messung der Luftschallemissionen - Bestimmung des Schallleistungspegels Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: VDI 3814  - Gebäudeautomation (alle Teile) VDI 2055 - Wärme- und Kälteschutz für betriebs- und haustechnische Anlagen - Berechnungen, Gewährleistungen, Mess- und Prüfverfahren, Gütesicherung, Lieferbedingungen VDI 6031 - Abnahmeprüfung von Raumkühlflächen VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): VdS 2097-1 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 1: Prüfung und Anerkennung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten VdS 2097-2 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 2: Nichtbrennbare Baustoffe/Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen; Nichtbrennbare Baustoffe, aufschäumende Baustoffe, Brandschutz- Putzbekleidungen, Brandschutzbeschichtungen für Stahlbauteile, Fugenabdichtungen VdS 2097-7 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 7: Lüftungsleitungen, Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung VdS 2097-9 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 9: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen VdS 2298 - Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept; Merkblatt für die Planung VdS 3501 - Isolationsfehlerschutz in elektrischen Anlagen mit elektronischen Betriebsmitteln - RCD und FU; Richtlinien zur Schadenverhütung Güteschutz: RAL-GZ 595 - Kulissenschalldämpfer für raumlufttechnische Anlagen Die Anwendung der Abnahmeprotokolle nach Anhang A zu DIN 1946-6 gilt als vereinbart. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Werden bei RWA-Anlagen andere Größen oder Fabrikate als Nebenangebot angeboten, so müssen diese mindestens die verlangte aerodynamische Öffnungsfläche aufweisen. Für Verschleißteile, Filter und dergleichen ist dem Auftraggeber eine Aufstellung mit allen zur Nachbestellung erforderlichen technischen Angaben und Bezugsnachweis zu übergeben. Die Geräte müssen zum Filterwechsel gut zugänglich sein. Für Verschleißteile, Filter u. dgl. ist dem Auftraggeber ein Ersatzteilkatalog bzw. ein Liefernachweis zu übergeben. Die Geräte müssen zum Filterwechsel gut zugänglich sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnisse oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen muss für die Dauer von zehn Jahren gesichert sein. 2.3 Angaben zur Ausführung 2.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer erhält gemäß Abschnitt 3.1.2 der ATV DIN 18379 vom Auftraggeber zu übergebenden Pläne und Berechnungsunterlagen. Diese soll der Auftragnehmer rechtzeitig anfordern. Wenn bauseitige Vorleistungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die erforderlichen Angaben möglichst in Verbindung mit Detailzeichnungen zu übergeben. Alle Montageunterlagen des Auftragnehmers müssen vom Auftraggeber und dem Projektanten genehmigt werden. Erst nach erfolgter Genehmigung kann mit den Montagearbeiten begonnen werden. Mit anderen Gewerken ist eine Zusammenarbeit erforderlich. Dies gilt auch für die Benützung von gemeinsamen Aussparungen oder Belegen von Schlitzen und Kanälen, ebenso für die Trassenführung, welche vom Auftraggeber zu koordinieren ist. Bei der Montage der Armaturen, Apparate, Schalter und Geräte ist auf eine einwandfreie Zugänglichkeit und Wartung bei der Bedienung und bei etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten. Die Unterstützungskonstruktionen sind nach Maßgabe der erforderlichen Festigkeit bzw. der zulässigen Durchbiegung vom Unternehmer auszuwählen. Ebenso sind die Maßnahmen zur Bewegungsaufnahme vom Unternehmer festzulegen. Der Festigkeitsnachweis ist zu führen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund und die Anforderung (z. B. Brandschutz) abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Jede Art von Rohren und Kanälen ist vor dem Einbau gründlich zu reinigen. Bei Montageunterbrechungen sind die Enden mit Schutzkappen zu versehen. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindung ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt. Bei im Fußbodenaufbau verlegten Luftkanälen sind die Forderungen des Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu berücksichtigen. So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur Wand unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen. Für Richtungsänderungen sind grundsätzlich Formstücke zu verwenden; Flexrohre sind nur zulässig, wenn sie in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sind. Kreuzungen von Luftleitungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Im Ausnahmefall ist eine Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich, sofern notwendige lichte Höhen aus den Planungsunterlagen nicht ersichtlich sind. Bei Wärmerückgewinnungsanlagen ist eine automatische Abführung des Kondensats erforderlich. 2.3.2 Körperschall- und Schwingungsschutzmaßnahmen Der Schwingungsschutz ist Sache des Auftragnehmers. Die zum Schwingungsschutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach seinen Angaben hergestellt. Vom Auftragnehmer werden vollständig vermaßte Zeichnungen über Sockel- und Zwischenfundamente angefertigt, in denen der Gesamtschwerpunkt des Masse-Feder-Masse-Systems eingetragen ist. Laufräder von Ventilatoren müssen dynamisch ausgewuchtet sein. Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körperschalldämmend und bauwerksentkoppelt durch das Bauwerk geführt werden bzw. an ihm mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeigneten Materialien befestigt werden. 2.4 Preisinhalte Mit den Preisen ist abgegolten: - Das Anzeichnen von Durchbrüchen, Befestigungspunkten u. dgl. sowie sonstige Angaben für bauseitige Leistungen. - Die Einstellung, Prüfung und Vorführung der Anlage gemäß Nr. 3.4 und 3.5 DIN 18379. - Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper. - Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag abgeschlossen, so gelten die im "Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich zutreffend und erforderlich sind; das Leistungsprogramm ist als VDMA- Einheitsblatt 24186 vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) veröffentlicht. 2.5 Abrechnungshinweise 2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 2.7 Besondere Angaben zur Baustelle 2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
ATV 18379
01 Heizung- und Lüftunginstallation
01
Heizung- und Lüftunginstallation
01.01 Heizzentrale und TWE
01.01
Heizzentrale und TWE
01.02 Heizkörper und Zubehör
01.02
Heizkörper und Zubehör
01.03 Rohrleitungen und Zubehör
01.03
Rohrleitungen und Zubehör
01.04 Fußbodenheizung und Zubehör
01.04
Fußbodenheizung und Zubehör
01.05 Wärmedämmung und Abschottung
01.05
Wärmedämmung und Abschottung
01.06 Absperrung und Einregulierung
01.06
Absperrung und Einregulierung
01.07 Abluft nach DIN 18017-3
01.07
Abluft nach DIN 18017-3
01.08 Lufttechnische Komponenten und Zubehör
01.08
Lufttechnische Komponenten und Zubehör
01.09 Brandschutztechnische Komponenten
01.09
Brandschutztechnische Komponenten
01.10 Klimatisierung Server und Erdgeschoss
01.10
Klimatisierung Server und Erdgeschoss
01.12 Bohr und Fräsarbeiten
01.12
Bohr und Fräsarbeiten
01.13 Stundenlohnarbeiten
01.13
Stundenlohnarbeiten
01.14 Nebenleistungen
01.14
Nebenleistungen
02 Sanitärinstallation
02
Sanitärinstallation
02.01 Entwässerung und Zubehör
02.01
Entwässerung und Zubehör
02.02 Abwasserhebeanlagen und Fettabscheider
02.02
Abwasserhebeanlagen und Fettabscheider
02.03 Rohrleitungen und Zubehör
02.03
Rohrleitungen und Zubehör
02.04 Enthärtung
02.04
Enthärtung
02.05 Einrichtungsgegenstände
02.05
Einrichtungsgegenstände
02.06 Druckerhöhung
02.06
Druckerhöhung
02.07 Verteiler und Armaturen
02.07
Verteiler und Armaturen
02.08 Wärmedämmung und Abschottungen
02.08
Wärmedämmung und Abschottungen
02.09 Trockenlöschleitung
02.09
Trockenlöschleitung
02.10 Feuerlöscher und Zubehör
02.10
Feuerlöscher und Zubehör
02.11 Bohr.- und Fräsarbeiten
02.11
Bohr.- und Fräsarbeiten
02.12 Stundenlohnarbeiten
02.12
Stundenlohnarbeiten
02.13 Nebenleistungen
02.13
Nebenleistungen
03 Kernbohrungen
03
Kernbohrungen
*** Decke über KG d = 40 cm *** *** Decke über KG d = 40 cm *** Die nachfolgend genannten Positionen beinhalten alle Arbeiten zur Herstellung einer Kernbohrung wie: - Anreissen der Bohrstelle, - Lieferung, Aufbau, Betreiben und nach Gebrauch Abbau des Bohrgeräts, - Herstellen des notwendigen Strom- und Wasseranschlusses, - Entsorgen der Bohrkerne, - Verschleiß der Bohrkronen, - Absaugen und entsorgen des anfallenden Bohrwassers. Bohrungen und Schnitte durch durch Betonstahl bis Ø 16 mm sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
*** Decke über KG d = 40 cm ***
03.__.__.0001 Kernbohrung bis D = 60 mm in StB-Decken, d= 40 cm Kernbohrung bis D = 60 mm in StB-Decken, d= 40 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0001
Kernbohrung bis D = 60 mm in StB-Decken, d= 40 cm
120.00
Stck
03.__.__.0002 Kernbohrung bis D = 80 mm in StB-Decken, d= 40 cm Kernbohrung bis D = 80 mm in StB-Decken, d= 40 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0002
Kernbohrung bis D = 80 mm in StB-Decken, d= 40 cm
75.00
Stck
03.__.__.0003 Kernbohrung bis D = 100 mm in StB-Decken, d= 40 cm Kernbohrung bis D = 100 mm in StB-Decken, d= 40 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0003
Kernbohrung bis D = 100 mm in StB-Decken, d= 40 cm
35.00
Stck
03.__.__.0004 Kernbohrung bis D = 130 mm in StB-Decken, d= 40 cm Kernbohrung bis D = 130 mm in StB-Decken, d= 40 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0004
Kernbohrung bis D = 130 mm in StB-Decken, d= 40 cm
10.00
Stck
03.__.__.0005 Kernbohrung bis D = 180 mm in StB-Decken, d= 40 cm Kernbohrung bis D = 180 mm in StB-Decken, d= 40 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0005
Kernbohrung bis D = 180 mm in StB-Decken, d= 40 cm
90.00
Stck
03.__.__.0006 Kernbohrung bis D = 220 mm in StB-Decken, d= 40 cm Kernbohrung bis D = 220 mm in StB-Decken, d= 40 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0006
Kernbohrung bis D = 220 mm in StB-Decken, d= 40 cm
20.00
Stck
03.__.__.0007 Kernbohrung bis D = 250 mm in StB-Decken, d= 40 cm Kernbohrung bis D = 250 mm in StB-Decken, d= 40 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0007
Kernbohrung bis D = 250 mm in StB-Decken, d= 40 cm
10.00
Stck
03.__.__.0008 Kernbohrung bis D = 300 mm in StB-Decken, d= 40 cm Kernbohrung bis D = 300 mm in StB-Decken, d= 40 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0008
Kernbohrung bis D = 300 mm in StB-Decken, d= 40 cm
4.00
Stck
*** Decke über EG - 1.OG d = 20 bzw. in Teilen 30 cm *** Decke über EG - 1.OG d = 20 bzw. in Teilen 30 cm *** Die nachfolgend genannten Positionen beinhalten alle Arbeiten zur Herstellung einer Kernbohrung wie: - Anreissen der Bohrstelle, - Lieferung, Aufbau, Betreiben und nach Gebrauch Abbau des Bohrgeräts, - Herstellen des notwendigen Strom- und Wasseranschlusses, - Entsorgen der Bohrkerne, - Verschleiß der Bohrkronen, - Absaugen und entsorgen des anfallenden Bohrwassers. Bohrungen und Schnitte durch durch Betonstahl bis Ø 16 mm sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
*** Decke über EG - 1.OG d = 20 bzw. in Teilen 30 cm
03.__.__.0009 Kernbohrung bis D = 60 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm Kernbohrung bis D = 60 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0009
Kernbohrung bis D = 60 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm
180.00
Stck
03.__.__.0010 Kernbohrung bis D = 80 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm Kernbohrung bis D = 80 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0010
Kernbohrung bis D = 80 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm
150.00
Stck
03.__.__.0011 Kernbohrung bis D = 100 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm Kernbohrung bis D = 100 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0011
Kernbohrung bis D = 100 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm
25.00
Stck
03.__.__.0012 Kernbohrung bis D = 130 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm Kernbohrung bis D = 130 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0012
Kernbohrung bis D = 130 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm
35.00
Stck
03.__.__.0013 Kernbohrung bis D = 160 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm Kernbohrung bis D = 160 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0013
Kernbohrung bis D = 160 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm
35.00
Stck
03.__.__.0014 Kernbohrung bis D = 180 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm Kernbohrung bis D = 180 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0014
Kernbohrung bis D = 180 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm
110.00
Stck
03.__.__.0015 Kernbohrung bis D = 220 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm Kernbohrung bis D = 220 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0015
Kernbohrung bis D = 220 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm
10.00
Stck
03.__.__.0016 Kernbohrung bis D = 250 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm Kernbohrung bis D = 250 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0016
Kernbohrung bis D = 250 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm
10.00
Stck
03.__.__.0017 Kernbohrung bis D = 300 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm Kernbohrung bis D = 300 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0017
Kernbohrung bis D = 300 mm in StB-Decken, d= 20-30 cm
4.00
Stck
*** Decke über 2.OG - Dach d = 18 bzw. in Teilen 25 cm *** *** Decke über 2.OG - Dach d = 18-25 cm *** Die nachfolgend genannten Positionen beinhalten alle Arbeiten zur Herstellung einer Kernbohrung wie: - Anreissen der Bohrstelle, - Lieferung, Aufbau, Betreiben und nach Gebrauch Abbau des Bohrgeräts, - Herstellen des notwendigen Strom- und Wasseranschlusses, - Entsorgen der Bohrkerne, - Verschleiß der Bohrkronen, - Absaugen und entsorgen des anfallenden Bohrwassers. Bohrungen und Schnitte durch durch Betonstahl bis Ø 16 mm sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
*** Decke über 2.OG - Dach d = 18 bzw. in Teilen 25 cm ***
03.__.__.0018 Kernbohrung bis D = 60 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm Kernbohrung bis D = 60 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0018
Kernbohrung bis D = 60 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm
120.00
Stck
03.__.__.0019 Kernbohrung bis D = 80 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm Kernbohrung bis D = 80 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0019
Kernbohrung bis D = 80 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm
20.00
Stck
03.__.__.0020 Kernbohrung bis D = 100 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm Kernbohrung bis D = 100 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0020
Kernbohrung bis D = 100 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm
25.00
Stck
03.__.__.0021 Kernbohrung bis D = 130 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm Kernbohrung bis D = 130 mm in StB-Decken, d= 18-25  cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0021
Kernbohrung bis D = 130 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm
10.00
Stck
03.__.__.0022 Kernbohrung bis D = 160 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm Kernbohrung bis D = 160 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0022
Kernbohrung bis D = 160 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm
10.00
Stck
03.__.__.0023 Kernbohrung bis D = 180 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm Kernbohrung bis D = 180 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0023
Kernbohrung bis D = 180 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm
80.00
Stck
03.__.__.0024 Kernbohrung bis D = 250 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm Kernbohrung bis D = 250 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0024
Kernbohrung bis D = 250 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm
10.00
Stck
03.__.__.0025 Kernbohrung bis D = 300 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm Kernbohrung bis D = 300 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0025
Kernbohrung bis D = 300 mm in StB-Decken, d= 18-25 cm
4.00
Stck
*** Wände UG bis 3.OG, d im Mittel= 20cm *** *** Wände UG bis 3.OG, d im Mittel= 20cm *** Die nachfolgend genannten Positionen beinhalten alle Arbeiten zur Herstellung einer Kernbohrung wie: - Anreissen der Bohrstelle, - Lieferung, Aufbau, Betreiben und nach Gebrauch Abbau des Bohrgeräts, - Herstellen des notwendigen Strom- und Wasseranschlusses, - Entsorgen der Bohrkerne, - Verschleiß der Bohrkronen, - Absaugen und entsorgen des anfallenden Bohrwassers. Bohrungen und Schnitte durch durch Betonstahl bis Ø 16 mm sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
*** Wände UG bis 3.OG, d im Mittel= 20cm ***
03.__.__.0026 Kernbohrung bis D = 60 mm in KS-Wänden, d= 20 cm Kernbohrung bis D = 60 mm in KS-Wänden, d= 20 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0026
Kernbohrung bis D = 60 mm in KS-Wänden, d= 20 cm
130.00
Stck
03.__.__.0027 Kernbohrung bis D = 80 mm in KS-Wänden, d= 20 cm Kernbohrung bis D = 80 mm in KS-Wänden, d= 20 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0027
Kernbohrung bis D = 80 mm in KS-Wänden, d= 20 cm
50.00
Stck
03.__.__.0028 Kernbohrung bis D = 100 mm in KS-Wänden, d= 20 cm Kernbohrung bis D = 100 mm in KS-Wänden, d= 20 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0028
Kernbohrung bis D = 100 mm in KS-Wänden, d= 20 cm
40.00
Stck
03.__.__.0029 Kernbohrung bis D = 130 mm in KS-Wänden, d= 20 cm Kernbohrung bis D = 130 mm in KS-Wänden, d= 20 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0029
Kernbohrung bis D = 130 mm in KS-Wänden, d= 20 cm
20.00
Stck
03.__.__.0030 Kernbohrung bis D = 160 mm in KS-Wänden, d= 20 cm Kernbohrung bis D = 160 mm in KS-Wänden, d= 20 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0030
Kernbohrung bis D = 160 mm in KS-Wänden, d= 20 cm
20.00
Stck
03.__.__.0031 Kernbohrung bis D = 180 mm in KS-Wänden, d= 20 cm Kernbohrung bis D = 180 mm in KS-Wänden, d= 20 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0031
Kernbohrung bis D = 180 mm in KS-Wänden, d= 20 cm
40.00
Stck
03.__.__.0032 Kernbohrung bis D = 200 mm in KS-Wänden, d= 20 cm Kernbohrung bis D = 200 mm in KS-Wänden, d= 20 cm herstellen, sowie das Entsorgen des Bauschutts.
03.__.__.0032
Kernbohrung bis D = 200 mm in KS-Wänden, d= 20 cm
25.00
Stck
03.__.__.0033 Pilotbohrungen Pilotbohrungen herstellen.
03.__.__.0033
Pilotbohrungen
70.00
St
03.__.__.0034 Stundensatz Facharbeiter Spezialbaufacharbeiter für zusätzliche Arbeiten gem. Aufmaß.
03.__.__.0034
Stundensatz Facharbeiter
20.00
h
03.__.__.0035 Stundensatz Helfer Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Helfer
03.__.__.0035
Stundensatz Helfer
20.00
h