Tiefbau
REWE-Markt mit Fitnessstudio in Halle/Saale
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VORBEMERKUNGEN Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe einschließlich Klein- und Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich bau- seitige Lieferung vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig ausgeführt bzw. betriebsfertig hergestellt. In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein: Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe, Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und Betriebsstoffe frei Baustelle, das Stellen und Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge. Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und Transportkosten etc. Bei Lieferungen frei Baustelle - soweit nichts anderes angegeben ist die verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung und Lagerung bis zur Übernahme. Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen, Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle. Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste - auch über 2,00m -, Bautreppen etc. sonstige Geräte und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer anzufahren, aufzustellen , vorzuhalten und nach Fertigstellung der Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen sind in die Einzelpreise einzukalkulieren. Gerüste sind nach DIN 4220 und den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften zu errichten und allen Bauhandwerkern zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gerüste dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung entfernt werden. Die Geländer, Abschrankungen und Treppen sind stabil und unfall- sicher auszubauen und müssen bis zum Einbau der endgültigen Treppen und Geländer belassen werden. Das Entfernen hat sofort nach Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen. Inbegriffen ist die Unterhaltung während der gesamten Bauzeit. Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er hat die Kosten hierfür zu tragen. Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und bleibt bei der Abrechnung unberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes und alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des Angebotes beeinflussen können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf eigene Kosten zu veranlassen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht, und hat die Bauherrschaft bzw. den Auftraggeber schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung, Stahlbetonarbeiten, Rohbau-Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat der Auftragnehmer unaufgefordert zu veranlassen. Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von Verschmutzung laufend zu reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z. B. über Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als Subunternehmer mitwirken. Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges), Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw. Teile, besondere Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung sowie Gründe hierfür, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen eingetragen werden. Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmers (Werbung des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht gestattet! Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück des Bauherrn befinden. Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw. bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftraggeber ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder durch fremde Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen. Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich nach Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf Nachweis über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch. Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt werden kann, werden auf Anforderung der Bauleitung auf Kosten aller z.Z. am Bau beschäftigten Handwerker entfernt. Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr. 4, 5 Jahre, für Dacheindeckung 10 Jahre, jeweils ab Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den Bauherren. Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich angewiesen sein. Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung ausgeführt werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung erforderlichen Angaben enthalten. Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch für Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsanforderung mit den entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen Mängel, Sicherheits- leistung und Zurückbehaltungsrechten von Teilen der Abschlags- oder Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf Skontoabzug. Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können, erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen. Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 % der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer Bankbürgschaft. Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten. Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen. Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der Auftragnehmer. Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom Auftragnehmer selbstverantwortlich am Bau zu nehmen. Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers kostenlos anzufertigen. Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ-Vorschläge in vergleichbarer Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Veränderungen des Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des Bieters führen. Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab, so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht. Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den Bewerbern vor. Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt nicht. Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand. TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Der Einzelpreis unterscheidet nicht zwischen Maschinen- und Handaushub. Die Bodenbeschaffenheit ist an Ort und Stelle zu prüfen. Der Baugruben- und Fundamentaushub wird gemessen von jeweiliger Fundament bzw. Wandaußenkante bis Außenkante. Darüber hinaus notwendiger Aushub für Arbeitsraum und Böschungen ist im EP enthalten, ferner evtl. erforderliche Abstützungen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht, ebenso bei Rutschungen. Der Rohrgrabenaushub erfolgt in der Breite max. mit dem 3-fachen des Nenndurchmessers der Entwässerungs- leitungen (bis DN 200), bzw. dem Doppelten des Nenndurchmessers der Entwässerungsleitungen (bis DN 500) und in der erforderl. Tiefe. Der notwendige Aushub für Böschungen und deren Wiederverfüllung ist einzurechnen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht, ebenso bei Rutschungen. Bei Klärschächten etc. gelten die Außenmaße plus allseitig 40 cm. Überschreitet der Unternehmer Tiefen- und Breitenmaße, ist der Mehraushub ohne Vergütung mit Kies- bzw. Fundamentbeton auszugleichen (Qualität wie Fundamentbeton). Sicherung von Leitungen, Kabel etc. ist Sache des Bieters und bleibt bei der Abrechnung unberücksichtigt. Der Unternehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes, Grundwasserstandes und alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des Angebotes beeinflussen können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche Sicherungsmaßnahmen sowie Vorkehrungen zur Beseitigung von Oberflächen- und Grundwasser-Ansammlungen etc. Vor Wiedereinfüllen sind Arbeitsräume und Gräben von Schutt und Abfall auszuräumen, Gründungssohlen sind vor Auflockerung zu schützen. In den Leistungen ist das Liefern der Rohre der Güteklasse I und das Verlegen einschließlich aller Formstücke, Anschlüsse und Dichtungen an Schächten sowie der Rohre untereinander mit Teerstrick und Tonrohrkitt, satte Hinterfüllung (Erdarbeiten) und Feststampfen inbegriffen. Wenn Leitungen sich kreuzen, sind die Muffen einwandfrei zu fundieren, ebenso bei Auffüllungen. Die Endungen aller KG-Rohrleitungen sind dauerhaft gegen Eindringen von Schutt und Erde zu verwahren. Die Grundleitungen müssen fachgerecht verlegt werden (mit Gummidichtringen), in Feinschotter eingebettet und vorsichtig abgestampft. Der Feinschotter muss die Rohre mind. 10 cm überdecken. Das Schottermaterial ist im Einheitspreis für die Abwasserrohrleitungen enthalten. Die Auffüllung mit Erdmaterial hat in Schichten von höchstens 30 cm zu erfolgen. Die Schichten müssen gut verdichtet werden. Die Rohre dürfen erst nach Abnahme durch die Bauleitung bedeckt werden. Im Einheitspreis inbegriffen ist das Umwickeln von Grundleitungen mit Mineralfasermatten sowie einer Bitumensperre an Durchführungen durch Fundamente oder Betonwände sowie notwendige Isolierungen bei Wanddurchbrüchen. Sämtliche Rohrleitungensenden sind mit einem Dielenstück senkrecht abzustellen, wobei das Dielenstück gut sichtbar über die Baugrubensohle hinausragen muss. Sie sind zugleich dauerhaft gegen das Eindringen von Erde, Beton usw. zu verwahren. Der Abwasserkanal ist an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen. Diese Maßnahmen sind in Verbindung mit dem Bauamt, Abteilung Tiefbau, auf dessen Weisung zu erbringen. Sämtliche Leitungen sind in Steinzeug-Muffen-Rohren einwandfrei gedichtet auszuführen. Der Kontrollschacht ist wasserdicht herzustellen. Schächte sind jeweils nach Lage begehbar oder befahrbar auszuführen. Die Leitungen und Schächte müssen vor dem Anfüllen vom Tiefbauamt durch Protokoll abgenommen werden. Schächte innerhalb des Gebäudes sind mit wasserdichten und Geruchsdichten Abdeckungen, wie z.B. System ESSER, auszuführen. Das Wiederauffüllen von Gräben, Arbeitsräumen usw. ist mit geeigneten Geräten so zu verdichten, dass nachträgliche Setzungen nicht entstehen. Mit nassem und lehmigem Material darf nicht aufgefüllt werden. Das Hinterfüllen der Arbeitsräume ist dann mit Siebschutt vorzunehmen. An Fundamenten sind Rohrdurchführungen und Stützenverankerungen ausreichend auszusparen. Nachstemm- arbeiten werden nicht vergütet. Die Aussparungen sind später sorgfältig zu schließen ohne besondere Vergütung. Bei Beschädigungen von bestehendem Mauerwerk, Entwässerungsleitungen, Drainagen etc. sind diese wieder ohne besondere Vergütung in funktionsfähigen Zustand zu versetzten. Steinzeugrohre, die länger ungeschützt liegen, müssen ohne besondere Vergütung nach DIN 4 033 mit Beton B 10 ummantelt werden. Eine besondere Vergütung für die Betonummantelung erfolgt nicht. Zementrohre dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Bauleitung verlegt werden. Hinsichtlich Zementgüte und Betonzuschläge gelten die Bestimmungen der DIN. Für Stampfbeton gilt die Musterlinie nach DIN 1 047, § 4, Ziffer 4. Korngrößen über 70 mm sind unzulässig. Für Stahlbetonarbeiten die Kornzusammenstellung zwischen den Sieblinien A + B. Auf die getrennte Zugabe der Zuschlagstoffe wird besonders hingewiesen. Die verlangten Betongüten müssen der DIN 1 045 entsprechen. Der Wassergehalt des Betons ist so niedrig wie möglich anzusetzen. Der Wasserzementfaktor darf 0,40 nicht überschreiten. Betonzusatzmittel sind nicht gestattet. Schichthöhen max. 40 cm. Sämtliche Aussparungen sind kostenlos herzustellen und später wieder zu schließen ohne Kostenerstattung. Das Einbetonieren von Stahleinlagen, Alu-Konstruktionsteilen und Rohrleitungen etc. ist in die Einzelpreise einzurechnen. Sämtliche Armierungen und Eisenteile müssen bei Außenwänden eine Betondeckung von mind. 25 mm haben. Zementunterlagsplättchen sind zu binden. Sie müssen wie Abstandhalter und Stegbügel im EP enthalten sein. Schalungen müssen sauber und absolut dicht sein. Sie sind 24 Stunden vor dem Betonieren gründlich anzunässen. Reinigungsöffnungen sind beim Betonieren auszustopfen. Tropfnasen und Nuten sind im EP enthalten. Für Sichtbeton sind rohe, gut getrocknete Bretter mit rauhem Sägeschnitt zu verwenden. Brettbreiten 12 und 16 im Wechsel, senkrechte Stöße versetzt und genau im Winkel geschnitten, Brett- kanten entweder gehobelt und mit Baumwollschnur gedichtet oder gefalzt. Bei einspringenden Ecken ist die Schalung auf Gehrung zu schneiden. Fertige Sichtbetonflächen dürfen nicht geflickt werden. Fehlerhafte Sichtflächen werden auf Kosten des Unternehmers neu erstellt. Hülsenlöcher werden in 2 Arbeitsgängen geschlossen. Der gesamte Betonstahl wird nach besonderen Positionen vergütet. Er wird nach Stahllisten abgerechnet. Irgendwelche Zuschläge werden nicht vergütet. Der Beton wird bei Überschneidungen nur einfach gemessen. Die Stahlbetonarbeiten sind nach den Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton und nach den einschlägigen Vorschriften der VOB und DIN 18 331, 18 337 sowie 1 045 - 1 055 auszuführen. Güteprüfungen sind durchzuführen. Abrechnung von Stahl nach Stahlliste, Transportbewehrung bei Fertigteilen wird nicht vergütet. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen. Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich nach Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf Nachweis über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch. Das Schneiden von Hochbord-, Tiefbord-, Rasenkantensteinen usw. ist in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen. Das Herstellen von Aussparungen oder Durchörterungen in Beton oder Mauerwerk ist ohne zusätzliche Vergütung durchzuführen. Werden im Bereich der Außenanlagen unterirdische Fundamente oder ähnliches vorgefunden, so sind diese vom Auftragnehmer eigenverantwortlich wegzustemmen. Der Unterbau unter Betonflächen ist sauber und nach DIN eben herzustellen und gut zu verdichten. Für die zu verdichtenden Flächen ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Verdichtungsnachweis zu übergeben. Der Anschluss der Regenfallrohre an die Grundleitungen mit bauseitigen Standrohren ist vom Auftragnehmer mit zu erbringen und in die Einheitspreise einzurechnen. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN AUSSENANLAGEN 1) Für die Güte und einwandfreie Beschaffenheit der zur Anwendung kommenden Baustoffe haftet dem Bauherrn gegenüber allein der Auftragnehmer, nicht etwa die Hersteller- oder Lieferfirma. Auf Verlangen sind die Bezugs- quellen der Baustoffe anzugeben und Muster vorzulegen. Für bauseits beschaffte, übergebene Baustoffe und Gegenstände haftet der Auftragnehmer hinsichtlich deren einwandfreier Lagerung und sicheren Verwahrung. Das Angebot bezieht sich auf die fertige Anlage. Der Unternehmer haftet bis zur Abnahme für alle entstandenen Schäden und ist für deren Beseitigung verantwortlich. Nach Fertigstellung aller Arbeiten ist bei den Arbeiten angefallener Schutt und Unrat ohne besondere Entschädigung abzufahren. 2) Für die Wegebauarbeiten gelten die Technischen Vorschriften des Straßenbaus (ZTVE-STB, TVbit, ZTV Asphalt-StB 94/98, ZTVT-StB 95 u.a.). Schichthöhen im Wege- und Straßenbau gelten immer für den verdichteten Zustand. Im Wege- und Platzplanum ist, auch wenn nicht besonders angegeben, das Abrammen der Koffersohle bis zur Standfestigkeit besonders über Gräben enthalten. 3) Bei Benutzung von Bürgersteigen durch Fahrzeuge sind die erforderlichen Überfahrten aus Bohlen herzustellen. Eventuelle Beschädigungen sind kostenlos zu beseitigen. Verschmutzungen auf Straßen und Bürgersteigen sind zu entfernen. 4) Für Mutterboden gilt gemäß ZTVE-STB 59, 3.081.1. Bei Mutterbodenanlieferung ist die Bauleitung zu verständigen, um die Bodengüte zu überprüfen. Ungeeigneter Mutterboden muss kostenlos wieder abgefahren werden. Die vorgeschriebene Einbaustärke von Mutterboden muss genau eingehalten werden Deshalb ist das Rohplanum genau zu überprüfen. 5) Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Bestimmungen des Nachbarrechts zu beachten. Er ist ebenfalls verpflichtet, die Grenzen nachzuprüfen und genau einzuhalten. 6) Gräben, Auffüllungen, Leitungen Die Lage von Kraftstrom- und Fernmeldekabeln, Gas und Wasser, Abwasser- leitungen u.ä. ist vom Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten jeder Art zu erheben. Er haftet für jeden Schaden, der bei der Ausführung seiner Vertragsarbeiten von ihm ode durch von ihm eingesetzte Personen an solchen Anlagen verursacht wird. 7) Auf ausreichende Verdichtung der Baugrube, aller Bauräume, Aufschüttungen und übrigen Bereiche ist zu achten. Spätere Setzungen der Wege-, Platz- und Vegetationsflächen werden als Mängel gewertet und sind jeweils wieder zu beheben, ohne das Kosten für den Auftraggeber entstehen. 8) Entsprechende Geländeprofilierungen (Anlegen von Böschungen etc.) sind vom anbietenden Unternehmer eigenverantwortlich durchzuführen und in die Einheitspreise hinzu z kalkulieren. 9) Das erforderliche Nachsanden während der Gewährleistungszeit ist durch den Auftragnehmer fachgerecht zu erbringen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. 10) In die Einheitspreise sind vom Auftragnehmer einzukalkulieren: - Komplette Beschilderung der Außen- und Hofanlage - Kennzeichnung bzw. Nummerierung von Parkflächen - Wurzelschutzmaßnahmen für alle auf dem Baumfeld zu erhaltenden Bäumen entsprechend Absprachen mit dem Grünflächenamt 11) Für zu fällende Bäume hat der Auftragnehmer die Fällgenehmigungen zu beantragen, einschl. sämtl. anfallenden Gebühren. Objektbeschreibung Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines REWE-Marktes (GREEN BUILDING) mit 2 Obergeschossen (Fitnessstudio) in 06110 Halle (Saale), Liebenauer Straße 62 - 64. Der REWE-Markt befindet sich im Erdgeschoss. Das Fitnessstudio befindet sich im 1. und im 2.Obergeschoss. Das Gebäude wird in Massivbauweise erstellt. Das Gebäude ist eingeschossig und teilweise dreigeschossig, ohne Unterkellerung. Die Außenwände werden aus POROTON-Mauerwerk mit Stahlbeton-Aussteifungsstützen erstellt, innenseitig verputzt und außenseitig verputzt und teilweise mit einer Außenwandverkleidung ausgeführt. Die Innenwände sind aus verputztem Mauerwerk und aus Gipskarton-Metallständerwänden. Das Dach wird als Flachdach mit einer umlaufenden Attika ausgeführt. Das Gelände wird dem Auftragnehmer nach den bauseitigen Abbrucharbeiten mit OK Frostschutz- und Tragschicht in den Außenanlagen und mit UK kapillarbrechende Schicht im Bereich des abgebrochenen Gebäudes zu OK FFB und einem Verdichtungsgrad von 45 MN/qm übergeben. Für die Kalkulation wird das Gutachten, Projekt-Nr. 147-2001, Seite 1 - 17, vom 08.06.2001 mitgeschickt. Das Gutachten wird im Auftragsfall Vertragsbestandteil und ist vom anbietenden Unternehmer zwingend zu beachten und einzukalkulieren. Nachforderungen wegen Nichtbeachtung des mitgeschickten Gutachtens ist ausgeschlossen.
VORBEMERKUNGEN
030 Außenanlagen
030
Außenanlagen
030.10 Außenanlagen
030.10
Außenanlagen
030.20 Pflasterarbeiten
030.20
Pflasterarbeiten
030.30 Entwässerung
030.30
Entwässerung
030.40 Boden- und Bepflanzungsarbeiten
030.40
Boden- und Bepflanzungsarbeiten
Nachfolgende Stundenlohnsätze wurden dem Angebot zugrunde gelegt und werden bei von der Bauleitung ausdrücklich verlangten Taglohnarbeiten vergütet: Die Stundenlohnsätze beinhalten alle Nebenkosten, wie z.B. Auslösung, Fahrt etc. Meister pro Stunde EUR ............ Facharbeiter pro Stunde EUR ............ Helfer pro Stunde EUR ............ Auszubildender pro Stunde EUR ............ ANGEBOT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES LEISTUNGSBESCHRIEBES (INCL. VORBEMERKUNGEN) SEITE 1 - 41 UND DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN ANERKANNT: .........................., den ............. .................................................................... - Stempel + Unterschrift -
Nachfolgende Stundenlohnsätze wurden dem Angebot zugrunde gelegt und

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