Estrich
REWE-Markt mit Fitnessstudio in Halle/Saale
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VORBEMERKUNGEN Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebs- stoffe einschließlich Klein- und Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig ausgeführt bzw. betriebsfertig hergestellt. In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein: Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe, Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und Betriebsstoffe frei Baustelle, das Stellen und Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge. Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und Transportkosten etc. Bei Lieferungen frei Baustelle - soweit nichts anderes angegeben ist - die verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung und Lagerung bis zur Übernahme. Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen, Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle. Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste - auch über 2,00 m -, Bautreppen etc. sonstige Geräte und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer anzufahren, aufzustellen, vorzuhalten und nach Fertigstellung der Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen sind in die Einzelpreise einzukalkulieren. Gerüste sind nach DIN 4220 und den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften zu errichten und allen Bauhandwerkern zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gerüste dürfen nur mit Genehmi- gung der Bauleitung entfernt werden. Die Geländer, Abschrankungen und Treppen sind stabil und unfall- sicher auszubauen und müssen bis zum Einbau der endgültigen Treppen und Geländer belassen werden. Das Entfernen hat sofort nach Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen. Inbegriffen ist die Unterhal- tung während der gesamten Bauzeit. Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er hat die Kosten hierfür zu tragen. Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und bleibt bei der Abrechnung unbe- rücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Bau- grundes und alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des Angebotes beeinflussen können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf eigene Kosten zu veranlassen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der Nachbar- grundstücke beinhalten, beachtet werden. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht, und hat die Bauherr- schaft bzw. den Auftraggeber schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung, Stahlbetonarbeiten, Rohbau- Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat der Auftragnehmer unaufgefordert zu veranlassen. Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von Verschmutzung laufend zu reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als Subunternehmer mitwirken. Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges), Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw. Teile, besondere Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung sowie Gründe hierfür, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen eingetragen werden. Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmers (Werbung des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht gestattet! Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück des Bauherrn befinden. Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw. bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftrag- geber ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder durch fremde Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen. Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich nach Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf Nachweis über evtl. zusätzlich abge- fahrenen Schutt anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch. Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt werden kann, werden auf Anforder- ung der Bauleitung auf Kosten aller z.Z. am Bau beschäftigten Handwerker entfernt. Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr. 4, 5 Jahre, für Dacheindeckung 10 Jahre, jeweils ab Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den Bau- herren. Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich angewiesen sein. Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung ausgeführt werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung erforderlichen Angaben enthalten. Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch für Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist be- ginnt mit dem Eingang der Zahlungsanforderung mit den entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen Mängel, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrechten von Teilen der Abschlags- oder Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf Skontoabzug. Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können, erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen. Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 % der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer Bankbürgschaft. Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten. Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen. Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der Auftragnehmer. Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom Auftragnehmer selbstverantwortlich am Bau zu nehmen. Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers kostenlos anzufertigen. Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ-Vorschläge in vergleichbarer Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Veränderungen des Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des Bieters führen. Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab, so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht. Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den Bewerbern vor. Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt nicht. Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Für die Ausführung der Arbeiten sind folgende DIN-Normen maßgebend: - DIN 18 353 Estricharbeiten - DIN 18 165 Dämmstoffe für Wärme- und Trittschalldämmung - DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau - DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau - DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau, Blatt 1 - 5 Höhenangaben sind genau einzuhalten. Dämmstoffe sind vor Beschädigungen durch Begehen oder Befahren zu schützen. Es ist sicherzustellen, dass alle Estriche in gleichmäßiger Stärke und Konsistenz eingebracht, verdichtet und abgezogen werden. Arbeitsfugen sind an Türen, an Grenzen der Tagesarbeit und zur Unterteilung von Feldern, Größe 6,00 m x 6,00 m, anzulegen. An einspringenden Wandecken sind "T"-förmige Schwindfugen anzulegen (L = 30 cm) und anschließend zu vergießen. Vor dem Verlegen der Oberbeläge und nach Abklingen der Verformungen aus dem Abbinden sind die Arbeitsfugen fachgerecht mit Kunstharz zu vergießen und zuverklammern. Anschließend ist die Oberfläche mit Quarzsand abzustreuen. Der Fugenverschluß ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Im Rohbau vorhandene Dehnungsfugen sind in den Estrichaufbau zu übernehmen. Das Reinigen der Oberfläche von Verschmutzungen (wie z.B. Mörtelresten, Putzresten usw.) einschl. der Entsorgung ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen und in die Einheitspreise einzurechnen. Es muß sichergestellt sein, daß die Dämmschichten weder durch Kondensatanfall noch durch Oberflächen- wasser oder Bodenfeuchtigkeit beeinträchtigt werden können. Die Schallschutzwerte nach DIN 4 109 müssen im Zusammenwirken zwischen Oberboden, Unterboden und Rohbaukonstruktion erreicht werden. Auf die Rohdecke gestellte, selbstklebende Randstreifen sind stoßüberlappend so anzubringen, dass alle Bauteile wirksam getrennt sind und eine Überlänge über OK Estrich gewährleistet ist. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen und dgl. dürfen keine starre Verbindung mit dem Estrich haben, sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Dämmschichten unter Estrichaufbau sind mit geeignetem Abdeckmaterial abzudecken. Die Verlegerichtung ist entgegengesetzt der Dämmschichtverlegung auszuführen. An den Stößen überlappt sich das Abdeck- material um 10 cm und ist an allen seitlichen, senkrechten Anschlüssen bis über OK Estrich hochzuführen. Die Estrichoberfläche ist so auszuführen, dass Nutzbeläge üblicher Art, wie Teppich, PVC, Parkett, Fliesen etc. ohne weitere Vorarbeiten der Nachfolgehandwerker aufgebracht werden können. (Zeile 4 lt. DIN 18 202 Ebenheitstoleranzen) Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertiggestellten Räume sind ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe abzu- sperren einschl. des benötigten Absperrmaterials und gegen rasches, ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen. Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie den normal üblichen Handwerkerverkehr ohne Schaden bis zur Verlegung des Oberbodens aufnehmen kann. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen. Gefälleangaben sind genauestens einzuhalten. Das Auffüllen von Hohlräumen im Dämmbereich des Estrichs (Heizleitungen, Kabel etc.) ist mit geeignetem Material (Perlite o.ä.) vorzunehmen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das gleiche gilt für bereits in der Bodenplatte angelegte Kanäle. Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht. HINWEIS Der Randdämmstreifen ist unmittelbar nach den Estricharbeiten bis auf eine Höhe von 2 cm über Fertigfuß- boden abzuschneiden (wegen späterer Maler- bzw. Bodenbelagsarbeiten). Abschneiden bis auf OK Estrich ist ein Ausführungsmangel! Der Auftragnehmer hat die Revisionsunterlagen (Fachunternehmererklärung, Materialnachweise, Prüfzeugnisse, TÜV-Bescheinigungen, Betriebsanleitungen, Wartungsempfehlungen usw.) 3-fach in Papierform und 1-fach in digitalisierter Form, als Vorrausetzung zur Abnahme dem Auftraggeber zu übergeben. Objektbeschreibung Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines REWE-Marktes (GREEN BUILDING) mit 2 Obergeschossen in 06110 Halle (Saale), Liebenauer Straße 62 - 64. Der REWE-Markt befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes. Das Fitnessstudio befindet sich im 1. und im 2.Obergeschoss des Gebäudes. Das Gebäude wird in Massivbauweise erstellt. Das Gebäude ist eingeschossig und tweilweise 3-geschossig, ohne Unterkellerung. Die Außenwände werden aus POROTON-Mauerwerk mit Stahlbeton-Aussteifungsstützen erstellt, innenseitig verputzt und außenseitig verputzt und teilweise mit einer Außenwandverkleidung ausgeführt. Die Innenwände sind aus verputztem Mauerwerk und aus Gipskarton-Metallständerwänden, Die Dächer werden als flach geneigte Pultdächer mit einer umlaufenden Attika ausgeführt. Im Bereich des Fitnessstudios werden die Duschen und die Umkleideräume mit einer Fußbodenheizung ausgeführt. Für die Kalkulation werden nachfolgend aufgeführte Unterlagen mitgeschickt: siehe Anschreiben
VORBEMERKUNGEN
180 Estrich
180
Estrich
180.10 Estrich, REWE-Markt
180.10
Estrich, REWE-Markt
180.20 Estrich, Fitnessstudio
180.20
Estrich, Fitnessstudio
Nachfolgende Stundenlohnsätze wurden dem Angebot zugrunde gelegt und werden bei von der Bauleitung ausdrücklich verlangten Taglohnarbeiten vergütet: Die Stundenlohnsätze beinhalten alle Nebenkosten, wie z.B. Auslösung, Fahrt etc. Meister pro Stunde EUR ............ Facharbeiter pro Stunde EUR ............ Helfer pro Stunde EUR ............ Auszubildender pro Stunde EUR ............ ANGEBOT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES LEISTUNGSBESCHRIEBES (INCL. VORBEMERKUNGEN) SEITE 1 - 21 UND DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN ANERKANNT: .........................., den ............. ................................................................... - Stempel + Unterschrift -
Nachfolgende Stundenlohnsätze wurden dem Angebot zugrunde gelegt und

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