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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke,
soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die
Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente
und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der
sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende
bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als
vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen
Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers
zu beziehen und als durchgängige Produktlinien
anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen
aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne,
Falzgeometrien,
Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine
gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN
nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene
und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der
AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den
AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung
gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen
des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die
Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die
Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen
zusätzlich
zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen
weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr,
Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte
benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland
und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege
zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so
trägt
der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen,
Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die
anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die
Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu
versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu
entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück
vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine
Anschlüsse
vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den
Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich
der AN
im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen
erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und
geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder
-formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des
AN sind in
sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der
Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen
des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile
der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell
auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer
Arbeitswoche zu
entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage
einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit
abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über
die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF
sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit
vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen
aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden
Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau,
Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und
Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der
Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine
verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den
Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei
vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt
erkennbaren Leistungen für Provisorien,
Bauzwischenzustände
und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner
Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des
AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten
auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen
für Belastungen während des Transports oder der
Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach
Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und
AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v.
Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines
bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer,
aufgenommen.
Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für
sämtliches angrenzendes Straßenland, alle
Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine
vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden
Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und
allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen
vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit
mit dem AG zu erstellen, von den
Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern
gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher
Ausfertigung
sowie in digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt
der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung
von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat
der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung
eines 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden
Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen.
Soweit dem AN Schäden während des
Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen
Anlagen und
Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den
Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden
umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls
weiterhin dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach
deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur
Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein
Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des
Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind
Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung
des
AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen,
baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch
den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt,
dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung
für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang
mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden
sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem
Umfang erbringen zu lassen, wie sie den
Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei
verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum
Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die
AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit
Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des
AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm
beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit
Annahme des Auftrags annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den
Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und
Berechnungen
hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem,
mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst
eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und
sodann mittels CAD eine Werkstatt- und
Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden
Leistungen
insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich
darstellen:
Lage,
alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen,
Halterungen, Befestigungen, Absteifungen,
Verankerungen, Auflager,
Detailausbildungen,
Höhen bzw. Anschlusshöhen,
Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen,
Verlegerichtungen,
Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
Revisionsöffnungen,
Dehnungs- und Montagestöße,
Montagelastfälle, Bau-, Transport- und
Zwischenzustände,
Einbauabfolge,
Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten,
Fenster-/Tür- und Stücklisten,
bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit
erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen
Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen
Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die
rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen
Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz
des
Materialeinsatzes des AN. Material- oder
verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel,
wenn damit
gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der
Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den
Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte
Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur
als Kalkulationshilfe und sind vom AN
alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels
CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG
durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung
übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher
Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die
solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die
Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen
mittels CAD (in v.
g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe
gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als
Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen
und
Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte
Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu
sichten
und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG
innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig,
dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig
vor
Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in
seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung
der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich
geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken
gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN
dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der
Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung
entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs-
und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als
Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist
diese
vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage
von Plänen und Berechnungen sowie aller zur
Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich
zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die
Internetplattform versendet werden, gelten
wechselseitig als mit
Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen
Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch
arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des
Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN
über den Internetprojektraum zu versenden und zu
dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht
erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder
öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen
und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen.
Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für
Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom
AN zu
tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen,
die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes
gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit
der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich
zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP)
Baustoffe und -elemente oder solche mit
CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche
Baustoffe oder
-elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist
der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der
Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine
Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist,
besorgt der AN
diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE
terminlich zu koordinieren und alle entstehenden
Kosten und
Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten,
Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der
AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in
welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind.
Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem
freigegebenen Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen
Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten
Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden
Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu
zählen
insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und
Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt
auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau,
die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine
Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen
sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG
anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem
Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des
AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für
Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind
dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder
Materialien
(z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel,
Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur
Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche
Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche,
Bänder,
Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das
Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor
der Ausführung vom AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG
bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf
Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in
Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten
Leistungen
eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert
wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine,
Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach
Verwendungszweck
bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer
wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf
Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor
Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B.
Natursteinbelägen) eine
Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den
Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und
-mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der
Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG
quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation
alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt
und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und
umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb
verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich,
auf
den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind
sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen
Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt
der
AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG
berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen. Der
AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN,
die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen
anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig
vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der
zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen
Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und
Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die
Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar
Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet
werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind,
trägt der AN die Aufwendungen zur - auch
nachträglichen -
Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung
angegeben sind, gelten diese als bauseitige
Schnittstelle zur
zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle
erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen,
Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext
beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen
seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für
Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht
rechtwinklige
Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung,
soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar
sind oder solche Leistungen in der Beschreibung
erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche
Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem
Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den
Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden
Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur
Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches
Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige
Bauteile oder
Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als
Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder
-leistungen
beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete,
weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung
Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem
AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen
alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die
Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des
Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere
Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu
informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG
auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung
sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter
Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn beschäftigten Personen,
Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe,
Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift
durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des
Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht
anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation
der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise
eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN
seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die
Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die
Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
Überstundenzuschläge,
Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
Materialtransport, Gerätetransport,
sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz
anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese
Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des
Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den
tatsächlichen Lohn einschließlich:
Lohn- und Gehaltskosten,
alle Sozialkosten,
Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts-
und Übernachtungsgelder usw.),
Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die
LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur
Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als
Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch
unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann
keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird
nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner
gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der
aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll
einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die
Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie
enthält Regeln zur Organisation, Koordination und
Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben
zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu
unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der
Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge
zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall
hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen
zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden
Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten
veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis
die
Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen
zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem
Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die
Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen
bezüglich
der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen
des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden
Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die
Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach
einmaliger
Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung
einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist
entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei
Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der
unternehmensinternen
und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der
AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die
notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat
dafür
zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die
Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle
Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte
Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert
ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge,
Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane
und
dergleichen, haben den geltenden Regeln und
Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten
Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind
einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf
der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN
für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den
beabsichtigten Transport zugelassene und
sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel
eingesetzt
werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom
Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder
mehrerer
Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige
Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie
DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere
Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des
Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen
keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die
Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften
entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der
Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche
Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen.
Ist dies nicht
möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung
der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs
erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen
Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden
stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine
besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner
der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle
Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu
säubern, brennbare Materialien, insbesondere
Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der
nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben
der Gebäudebewohner während der Ausführung von
WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter
oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen
bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach
Feierabend,
nachts und am Wochenende nur in unumgänglich
erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an
den
Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür
zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden
wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit
Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich,
im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende
Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem
entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei
vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne
oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die
Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen
sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung
von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich
verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN
permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau
bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der
örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit
Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung
bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde,
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem
Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden
Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der
Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern
schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu
unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr
nicht durch Verschmutzung oder sonstige
baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der
Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine
saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende
Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und
leere Gebinde
etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den
jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in
Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu
entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende
Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei
Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist,
ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten
Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten
an der
Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit
alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die
entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der
Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei
erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des
Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende
Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur
Kenntnis zu
geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Baustelleneinrichtung
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18299 Allgemeine
Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
2 Vorbereitung und Planung
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind die
öffentlichen Leitungsämter sowie Post und Feuerwehr
über die
geplanten Arbeiten zu unterrichten. Der AN hat sich
über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen
eigenverantwortlich zu informieren. Etwaige Auflagen
der Leitungsträger sind bei der Ausführung zu
berücksichtigen. Werden Versorgungsanschlüsse
getrennt, so sind diese ordnungsgemäß zu sichern und
die
Trennstellen im amtlichen Lageplan festzuhalten.
Vor Beginn der Arbeiten ist im Beisein der Bauleitung
und des zuständigen Tiefbauamtes ein Pflasterprotokoll
zu
erstellen, falls dies noch nicht vorliegt.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn
Rechte Dritter (insbesondere von Nachbarn) durch die
Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend
im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden.
Die Informationspflicht gilt auch, wenn
Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und
Bauteile
beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von
Rechten bestehen.
Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
vor Winterschäden. Hierzu gehören auch die ggf.
erforderliche Baustellenkontrolle sowie, unabhängig
von der Rechtsträgerschaft, der Schutz von
Messeinrichtungen.
Alle statischen und gründungstechnischen Berechnungen
für das Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen,
Silos und baulichen Ausführungen sind Leistung des AN.
Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus
ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet, dass die
Verlegung der erforderlichen Ver- und
Entsorgungsleitungen für die Baumaßnahme rechtzeitig
und ohne
Behinderung erfolgen kann.
Die Planung für die Baustelleneinrichtung hinsichtlich
Zusammensetzung und Anzahl von Containern ist dem AG
nach Abstimmung mit allen Beteiligten, Betroffenen und
zuständigen Ansprechpartnern und deren
Genehmigungen rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen.
Die Baustelleneinrichtung ist von Baubeginn bis zur
mängelfreien Schlussabnahme der Leistung des AN im
erforderlichen Umfang vorzuhalten und zu betreiben.
Vor dem teilweisen oder vollständigen Abbau der
Baustelleneinrichtung ist der AG rechtzeitig zu
informieren. Teile der BE, die nicht mehr benötigt
werden, sind
nach Aufforderung durch den AG umgehend zu entfernen.
Der ursprüngliche Zustand des genutzten Geländes,
bauliche Anlagen und/oder Gebäude nach Abbau der
Baustelleneinrichtung sind wieder herzustellen. Die BE
ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14
Tagen, nach Aufforderung durch den AG zurückzubauen.
Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung
durch andere AN oder den AG wird durch den AN
ermöglicht und zugesagt. Der AN rechnet hierbei
anfallende Gebühren direkt mit den jeweiligen
Kostenverursachern ab und stellt den AG von jeglichen
Drittschuldneransprüchen hieraus frei.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche
Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine,
Höhenmarkierungen, die bereits vorhanden sind, zu
sichern.
3.2 Ausführung
3.2.1 Zuwegungen/Verkehrsführung und -sicherung
Die komplette Baustelle, Baustraßen, Überfahrten und
sonstige Zuwegungen sind entsprechend dem zu
erwartenden Verkehr vom AN herzustellen, für die Dauer
der Gesamtmaßnahme vorzuhalten, verkehrssicher zu
unterhalten, den Anforderungen entsprechend während
der Bauzeit umzubauen sowie zu reinigen.
Die Verkehrsführung für die Transporte von und zur
Baustelle ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen.
Auflagen zur Verkehrsführung, auch hinsichtlich
zeitlicher Eingrenzung, sind vom AN zu berücksichtigen.
Der AN gewährleistet Ordnung und Sauberkeit auf und im
Zufahrtsbereich vor der Baustelle. Darüber hinaus
übernimmt er die Verkehrssicherungspflicht für diese
Bereiche samt Schmutz- und Schneebeseitigung. Die
Straßenreinigung, erforderlichenfalls auch die
Gestellung einer Reifenwaschanlage, obliegen
gleichfalls dem
AN.
3.2.2 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung von Baustelle und
Baustelleneinrichtung mit allen für die Baumaßnahme
und die BE
erforderlichen Medien gehört zur Leistung des AN. Ihm
obliegen Abstimmungen mit den zuständigen
Versorgungsträgern, den zuständigen Behörden und den
betroffenen Anliegern. Der AN trägt alle anfallenden
Kosten im Zusammenhang mit jeglicher Ver- und
Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung, so
u. a.
für Beantragungen, Gebühren, Verbräuche,
Entsorgungskosten, Mietkosten etc. bis zur
Schlussabnahme.
Zur Aufrechterhaltung einer ständigen und
betriebsbereiten Versorgung sind die Anlagen
entsprechend
auszulegen, abzusichern und durch geeignete
leistungsfähige Ersatzmaßnahmen zu ergänzen.
Zum Leistungsumfang des ANs gehört die Herstellung
frostsicherer Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie
Elektro-, Telefon- und Internetanschlüsse, soweit für
die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlich oder in
Leistungspositionen beschrieben.
Etwaige Auflagen der Träger öffentlicher Belange sind
bei der Ausführung zu berücksichtigen.
Soweit noch nicht bestehende Anschlüsse an das
Trinkwassernetz vom AN erstellt werden, lässt dieser
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn und nach
Ausführungsende von einer hierfür zugelassenen Stelle
Trinkwasser-Hygieneproben erstellen.
3.2.3 Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für den AG
Soweit durch Leistungspositionen gefordert, sind dem
AG ohne gesonderte Vergütung Räumlichkeiten und
Arbeitsmittel zur uneingeschränkten Nutzung in
angemessenem Umfang und in erforderlicher Anzahl,
ständig
betriebsbereit und funktionsfertig, von der
Auftragserteilung bis zur mängelfreien Abnahme der
Gesamtleistung
zur Verfügung zu stellen und zu überlassen in dem vom
AG benötigten Umfang. Neben den Einrichtungs- und
Räumungskosten sind die Vorhalte- und Unterhaltskosten
sowie alle Betriebs-, Reinigungs-, Verbrauchs- und,
soweit erforderlich, Bewachungskosten, ferner alle
Gebühren und Abgaben für die Räumlichkeiten und alle
Arbeitsmittel in den Gesamtpreis Baustelleneinrichtung
einzurechnen.
3.2.4 Brandschutz
Durch Leistungen des AN erforderliche provisorische
Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung,
auch an bestehenden oder in Betrieb befindlichen
Bauteilen des AG, sind vom AN zu seinen Lasten zu
planen
und in Bauabläufen und Kostenplanungen zu
berücksichtigen. Dies betrifft auch alle Aufwendungen
für
Provisorien während der Bauzeit, Brandwachen usw.
3.2.5 Benachbarte Grundstücke
Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen
durch den Baustellenbetrieb nur in unvermeidbarem
Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die
Verantwortung und stellt den AG insofern von allen
Ansprüchen der Grundstücksnachbarn und Dritter frei.
Etwa erforderliche Genehmigungen von Nachbarn etc.
für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind
vom AN auf sein Risiko und auf seine Kosten zu
beschaffen.
3.2.6 Bauzaun
Vom AN ist ein ca. 2,00 m hoher, blickdichter Bauzaun
als Metallgitterzaun mit Gewebebespannung zu
errichten. Der Zaun muss statisch dafür ausgelegt
sein, vollflächig vom AG beigestellte Blow-up-Poster
aufzunehmen. Passantenschutzeinrichtungen sind in
allen erforderlichen Bereichen vorzusehen. Schlupftüren
und Einfahrtstore für Baustellenverkehr und Fluchtwege
sind vom AN in erforderlicher Anzahl und Größe
vorzusehen. Der Bauzaun erhält - soweit erforderlich -
eine Beleuchtung. Dem AN unterliegt der Unterhalt des
Bauzauns über die gesamte Dauer der Bauzeit nicht nur
in funktionaler, sondern auch in repräsentativer
Hinsicht. Darin enthalten ist auch die sofortige
Graffiti-Entfernung.
3.2.7 Bauschild
Soweit in Leistungspositionen beschrieben, ist
umgehend nach Auftragserteilung eine Bauschildanlage
aufzustellen, während der Bauzeit vorzuhalten, zu
betreiben und zu unterhalten sowie nach Beendigung der
Baumaßnahmen vollständig rückzubauen. Falls nicht
anderweitig beschrieben, ist ein nach Motivvorgaben des
AG 4-farbig bedrucktes Hauptschild mit Zusatzleisten
für die AN in großer, repräsentativer Ausführung vom AN
aufzustellen.
3.2.8 Werbung
Jegliche Werbung, am Bauvorhaben selbst oder an der
Baustelleneinrichtung des AN, bedarf der
ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG.
Der AN wird Werbung für sein Unternehmen nur in
angemessenem Umfang und in repräsentativer Art am
Bauvorhaben und an der Baustelleneinrichtung
anbringen. Alle Krane am Bauvorhaben erhalten neben dem
Logo des AN in selber Größe ein hinterleuchtetes Logo
des AG.
3.2.9 Baustelleneinrichtungsplan
Der AN plant die Baustelleneinrichtung und stellt, in
Absprache mit dem AG, innerhalb von 10 Tagen nach
Vertragsabschluss seine BE-Planung, unter
Berücksichtigung möglicher AG-Vorgaben, mit
Kennzeichnung aller
Kranstandorte mit Maximallast, Schwenkradien und
Angaben evtl. erforderlicher Kranfundamente,
Lagerplätze,
Einzäunungen, Containerstandorte und -stellplätze,
Logistikflächen etc., zur Prüfung und Freigabe vor.
Dieser gegebenenfalls bauablaufphasenbezogene Plan ist
nach Abstimmung durch den AN mit Behörden und
Versorgern dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe
vorzulegen.
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind Träger
öffentlicher Belange über die geplanten Arbeiten zu
unterrichten.
3.2.10 Behandlung der Bauabfallmaterialien
Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter
Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des
Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.
Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach
Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt
verschließbaren
Containern zu sammeln. Von der Regelung der
artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur
abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt und
behördliche Auflagen nicht entgegenstehen. Gefüllte
Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich vom
AN abfahren zu lassen.
Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist die
abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem
Übernahmeschein/Begleitschein vom AN bestätigen zu
lassen.
Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder
kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese
durch den AN
unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu
zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in
Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie
Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest,
asbesthaltigen
Stoffen).
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf
Grundlage genehmigter
Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise im
elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV)
gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene
Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch
Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten
behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen.
Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach
landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene
Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein
Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die
Grundlage für die Abrechnung.
4 Abrechnung/Rechnungslegung
Soweit die Baustelleneinrichtung als Bestandteil eines
Leistungsverzeichnisses beschrieben und beauftragt ist
und über den Zeitraum der Leistungserbringung des AN
für die Bauleistungen hinaus vorgehalten werden soll,
steht dem AN das Recht zur Teilabnahme und
Teilschlussrechnungslegung mit Fertigstellung der
Bauleistungen
zu, auch wenn der Leistungsbestandteil der
Baustelleneinrichtung noch nicht vollständig geleistet
ist bzw.
abgebaut wurde.
Sofern die Baustelleneinrichtung nicht in gesonderten
Leistungspositionen nach Auf- und Abbau, Vorhalten und
Betreiben beschrieben ist, berechnet der AN einen
Anteil in Höhe von maximal 50 % der Gesamtvergütung
nach
Aufbau der vollständigen Baustelleneinrichtung. Die
Restvergütung erfolgt dann für Vorhaltung und Rückbau
der
Baustelleneinrichtung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01.01 Baustelleneinrichtung - Gesamt (AN)
01.01
Baustelleneinrichtung - Gesamt (AN)
01.03 Bauschuttbeseitigung
01.03
Bauschuttbeseitigung
01.05 BE für Umbaumaßnahmen
01.05
BE für Umbaumaßnahmen
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Erdarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfall e. V.,
FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Der AN besorgt sich rechtzeitig vor Beginn der
Erdarbeiten unaufgefordert die Kataster- und
Leitungspläne des
Baugrundstücks und erforderlichenfalls auch der
angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN
auf
Übereinstimmung mit den Planunterlagen zu überprüfen.
Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei
allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche
Leitungen zu informieren.
Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung
offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller,
sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel)
und Bestandsleitungen gehen zulasten des AN.
Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene
Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im
Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos
abzubrechen und auszuheben, gegebenenfalls sind
Mehrtiefen
zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn
solcher Mehraufwendungen sofort zu verständigen, um ein
gemeinsames Aufmaß durchzuführen. Nicht im Beisein des
AG aufgemessene Abbruchmassen werden nicht
vergütet.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in
trapezförmigen Mieten, Höhe maximal 1,50 m, zu lagern;
die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei
Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu
bepflanzen. Wiedereinzubauender Boden ist nur dann
abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur
Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind.
Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken
zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur
Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von
Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trifft das nicht
zu, ist der
AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung
verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt.
Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der
Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein
Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der
ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf
das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um
ein Aufweichen zu vermeiden.
Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden
dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht
unzulässig durchfeuchtet werden. Unbrauchbar
gewordener Boden (z. B. durch Nichtausführung, durch
nicht
rechtzeitige Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung
von notwendigen Entwässerungsmaßnahmen) darf
nicht verwendet werden und ist durch den AN
auszutauschen.
Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des
AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes, ist vom
AN, unentgeltlich für den AG, der Nachweis der
Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete
Bodenmassen zu
erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der
Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme
eines
vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder
Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte
Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN
unentgeltlich nachzuweisen.
2.2 Ausführung
Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die
Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der
sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden
Festlegungen und Randbedingungen zu wählen.
Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes
Material vorgefunden wird, nach landesrechtlichen
Bestimmungen auf eine zugelassene
Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein
Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die
Grundlage für die Abrechnung.
Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw.
von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der
Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die
Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor
nach Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden Kosten
sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung
anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter
gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu
belegen und
nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten
Materials durch Tagesberichte, durch einen
Bodenkatasterplan und einen Erdmassenaufmaßplan zu
dokumentieren.
Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt
auf eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage nach Vorgabe
des AG.
Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und
vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt. Im
Rahmen der Gesamtleistung ist vom AN zur
Baugrubenabnahme eine abschließende Baugrundbeurteilung
durch den vom AN beauftragten ÖbVI-Baugrundgutachter
zu erstellen.
Soweit Bodenaustausch- bzw.
Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, sind
diese mit dem
Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit
vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare
Leistungsumfang ist als Angebotsgrundlage zu
berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube
sind
ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden.
Die Verdichtung erfolgt lagenweise entsprechend den
Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten
Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für
Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte
Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der
Verfüllung ist dem AG anzuzeigen.
Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen
und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich,
einzuplanen. Hierzu zählen u. a.:
Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren
Sicherung/Spundung,
Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub,
Rampen und deren zeitversetzter Ausbau,
verbleibende Bermen zur Lagesicherung.
Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbVI-Vermesser ein
Aufmaß des fertiggestellten Planums sowie ein
Messpunktraster < 3,00 m über die gesamte Höhe der
Baugrubenumschließung. Die Höhenangaben sind auf
NN zu beziehen.
Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der
nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen
und
Schnurgerüste.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche
bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte,
Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern.
2.3 Material, Güte
Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass
Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet
ist,
kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der
Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf
zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige
Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich
Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines
Unbedenklichkeitsnachweises zulässig. Die Einholung der
Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN.
2.4 Oberfläche
Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der
AN das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter
OFF profilgerecht her.
2.5 Aufmaß
Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu
erstellender Aufmaßzeichnungen. Die
Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der
Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei
Vergütungsstreitigkeiten kein Anspruch des AN auf
Vergütung streitiger Mengen besteht.
Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits
vorhandener Baugruben vorliegt, erstellt der AN im
Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der
Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die
Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe
dieses Aufmaßes durch den AG.
Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit
Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer
zulässig.
Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei
Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden.
Jeder von der Baustelle abfahrende Lkw ist den AG zur
Abfahrt anzumelden und freigeben zu lassen, ansonsten
verliert der AN seinen Vergütungsanspruch.
2.6 Vergütung
Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur
nach mindesterforderlichem Aushub samt
Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl
voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender
Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung
ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein
entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan
sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen.
2.7 Kampfmittel/historische Funde
Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition,
Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den
zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird
unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften
vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen.
Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen
notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu
einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die
Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im
Verantwortungsbereich des AG.
2.8 Beseitigung von Tagwasser
Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von
Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte
Vergütung zu
beseitigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
02.02 Oberboden
02.02
Oberboden
02.03 Bodenaushub Fundamente
02.03
Bodenaushub Fundamente
03 Mauerarbeiten
03
Mauerarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Mauerarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten, und
die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der
Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V.,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und
Wohnungsbau e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V.,
DVL: Dachverband Lehm e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Ausführung
2.1.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der
Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von
Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren
etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben
Verschmutzungen vom Mauerwerk zu entfernen.
Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander
in Berührung kommen, sind gegen Korrosionsbildung zu
schützen. Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt
sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder
Kalkmörtel
kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur
mit reinem Zementmörtel verwendet oder ummantelt
werden.
lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen, sie
müssen alterungsbeständig und bei kraftschlüssigen
Verbindungen ausreichend druckfest sein. In Spalten,
in denen durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine
ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht
werden kann, sind metallische Werkstoffe zu isolieren.
Mischmauerwerk, d. h. die Kombination
unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist
grundsätzlich untersagt.
Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen
der Gefahr späterer Rissbildung im Putz
grundsätzlich zu vermeiden, Brüstungen sind im
Zusammenhang mit nebenliegenden Wänden verzahnt
aufzumauern.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört
auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle,
insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen
unabhängig
von deren Rechtsträgerschaft.
Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und
-gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige
Kennzeichnung der Mörtelbehälter zu gewährleisten,
dass das erforderliche Material korrekt eingesetzt
werden
kann.
Der AN wird alle erforderlichen Angaben zur Festlegung
von Mauerwerksgüten, Abmessungen und Oberflächen,
soweit diese nicht erkennbar sind, eigenverantwortlich
und unaufgefordert erfragen.
2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche
Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu
bohren; keinesfalls zu stemmen.
Aussparungen in nichttragenden Wänden mit einer
größeren als der halben Breite des eingesetzten
Steinformats erhalten in jedem Fall eine obere
Überdeckung mittels Sturz.
Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich
mit Mörtel und Steinmaterial nebenliegender Wand in
F90-Qualität.
2.1.3 Stürze und Rollladenkästen; Fensteröffnungen
Soweit nicht anders beschrieben, ist die Wahl der
Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die
Wärmeschutzanforderungen erfüllt werden müssen. Bei
nicht verputztem Mauerwerk sind vom AN
Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von
Fenster- und Türöffnungen einzubauen.
Stahlträger als Öffnungsüberdeckung - nur zulässig, wo
Fertigstürze nicht einsetzbar sind - sind
korrosionsgeschützt einzubauen. Die Trägerstege sind
mit Mörtel-Stein-Gemisch auszudrücken; die Flansche,
wenn sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu
ummanteln. Erforderliches Verbolzen der Träger ist mit
auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu
liefern und zu verlegen.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflagerbreite
beidseitig aufweisen.
Im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen sind vom AN
glatte, vollflächige und planebene
Laibungsoberflächen herzustellen, um einen geeigneten
Untergrund für die Anschluss-Dichtbänder von Fenster
und Türelementen zu erhalten.Beim Mauern von Steinen
mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen
sind diese im Bereich von Tür- und Fensteröffnungen
auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu
glätten, sodass planebene Laibungsflächen entstehen.
Bei Außenfensteröffnungen ist hierfür Zementmörtel zu
verwenden.
Zur Aufnahme von Durchbiegungen im Sturzbereich und
von temperaturbedingten Längenänderungen sind
Fensteranschlüsse mit ausreichenden Fugenbreiten gemäß
RAL-Fenstereinbaurichtlinie herzustellen.
2.1.4 Vermeidung von Wärmebrücken
Der AN sieht rechtzeitig vor Leistungserbringung
unaufgefordert den GEG-Nachweis bzw. das
Wärmeschutzgutachten ein, um sich über die geforderten
Wärmedämmwerte der verschiedenen Bauteile zu
informieren. Der AN prüft weiterhin unaufgefordert und
rechtzeitig vor Bauausführung die Planung des AG in
Bezug auf erforderliche Wärmedämmmaßnahmen; so unter
anderem auf wärmedämmende Anforderungen an
Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen, Sohlbänke,
Deckenstirnen, Stürze von Außenwänden.
Vom AN sind im Rahmen seiner Werk- und Montageplanung
Verankerungssysteme zu wählen, mit denen
Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden.
2.1.5 Schächte und Schachtabmauerungen
Gemauerte Schachtwände und Mauerwerkswände, die dem
späteren Schachtverschluss dienen, sind mit
konventionellem Dünnformat-Mauerwerk mit normal dick
vermörtelten Lager- und Stoßfugen auszuführen, um
nachträgliche Schachtverschlüsse mittels verzahntem
Mauerwerk durchführen zu können.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch
den AG unter Beachtung des Schallschutzes und
insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes
geschlossen werden.
Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens
die erhöhten Werte nach DIN 4109.
2.1.6 Schnittstellen
Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander
zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die
Berücksichtigung von Einlegeteilen der
HLSE-Installation während der Ausführung von
Mauerwerksarbeiten.
Betroffene Fremdgewerke sind vom AN so rechtzeitig vor
Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen zu
informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der
Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen
Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen.
2.2 Konstruktionen
Nut- und Federverbinder von Stumpfstoßmauerwerk dürfen
nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden
(Außenecken) zu sehen sein, sofern die Wände als
Folgeleistung lediglich einen Verputz erhalten.
Schnitte
durch Grifftaschen sind unzulässig, Schnitte durch
Hohlkammern sind nach dem Vermauern auszumörteln.
Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit
Griffmulden oder stark saugendem Material sind
grundsätzlich
bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach
Beendigung der Arbeiten oberseitig vor Durchnässung
mittels Folie zu schützen.
2.3 Meterriss und Toleranzen
Sofern Betonwände zur Ausführung gelangen, obliegt das
Anlegen der Meterrisse auf jeder Decke und der
Bodenplatte dem Gewerk Stahlbetonbauarbeiten.
Gelangen keine Stahlbetonwände zur Ausführung, legt
der AN die Meterrisse an. Hierzu erstellt er ein
Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine
Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN
anschließend auf jeder Deckenebene den Meterriss fest.
Der Meterriss wird dauerhaft und unveränderlich mit
Schlagdübeln markiert und vom AN auf weitere Meterrisse
im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens
ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen.
2.4 Sichtmauerwerk, Verblendschalen
2.4.1 Ausführung
Für Sichtmauerwerk gilt:
auf Verlangen sind mindestens 3 preisneutrale
Steinmuster rechtzeitig vor Ausführung vom AN
unaufgefordert vorzulegen,
je nach Einbauort ist Sichtmauerwerk in Abstimmung mit
dem AG vom AN vor Verschmutzung (z. B. durch
Putzarbeiten) zu schützen. Für die Bauzeit ist im
Sockelbereich eine Folie dauerhaft zu befestigen und
nach
Abschluss der Arbeiten zu beseitigen,
Sichtmauerwerk ist stets aus Steinen mit
Mörtel-Stoßfuge (keine Stumpfstoß-Steine) und
Dickmörtel-Lagerfugen (12,5 mm) herzustellen, i. d. R.
mit 3DF als Größtformat,
bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich
Steine einer Bestellung zu verwenden, um
Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind
verschiedene Paletten zu mischen. Ist es aus
produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte
Struktur- und Farbunterschiede auftreten können,
so ist der Bauherr vorher auf diesen Umstand
hinzuweisen und um seine Zustimmung zum gewählten
Material zu ersuchen,
die Ausführung nachträglicher Verfugung erfolgt stets
mit werksgemischtem Fugenmörtel, frisch-in-frisch
zum Mauerwerksmörtel,
bei jeglichen Arbeitsunterbrechungen und bei Regen
sind Mauerwerk und Dämmung gegen Spritzwasser von
den Arbeitsbühnen der Gerüste und gegen unmittelbare
Regenbeaufschlagung zu schützen,
an Innen- und Außenecken sind Formsteine auszuführen;
geschnittene Steine sind unzulässig,
sämtliche Stirnseiten von Wänden und Laibungen sind
aus ungeschnittenem Steinmaterial aufzumauern,
an den Berührungspunkten von Wandschalen zweischaliger
Wände (z. B. an Öffnungsanschlägen) ist eine
wasserundurchlässige Sperrschicht zur Trennung
einzubauen,
bei in Sichtmauerwerk liegenden Türen klärt der AN vor
Ausführung, ob ein- oder zweiteilige Zargen zum
Einbau gelangen und wie die Türanschlüsse an das
Sichtmauerwerk hergestellt werden.
2.4.2 Befestigungs-, Verankerungs- und
Verbindungsmittel
Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und
Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht mehr
zugänglich sind, sind aus nichtrostendem Material
herzustellen.
Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und
Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass
Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen.
2.4.3 Mauer- und Fugenmörtel/Fugen
Die Farbe des Fugenmörtels sowie des übrigen
Fugenmaterials ist gemäß Farb- und Materialkonzept und
Bemusterung herzustellen,
Die genaue Lage notwendiger Dehnfugen ist in
gestalterischer Hinsicht mit dem AG abzustimmen,
Gebäudedehnfugen sind bei der technischen Durchbildung
der Fassadenbekleidung zu berücksichtigen.
Unterkonstruktionen und Verankerungen der Fassade sind
auf die zu erwartenden Bewegungen in den
Bauwerksfugen abzustimmen,
Überbrückungskonstruktionen für die Bereiche, in denen
die Lage der Bauwerksfuge in Rohbau und Fassade
nicht übereinstimmen, sind mit zu berücksichtigen und
in die Einheitspreise einzurechnen,
Soweit nicht anders festgelegt, sollen senkrechte
Dehnfugen in Form von Mäanderfugen ausgeführt werden,
Gebäudefugen sind durch entsprechende Maßnahmen so
fortzusetzen, dass jegliche Bewegung aus dem
Bauwerk schadlos aufgenommen werden kann. Der AN
überprüft anhand der statischen Unterlagen die zu
erwartenden Fugenbewegungen und Fugenversätze und
wählt daraufhin eigenverantwortlich geeignete
Fugenprofile bzw. prüft die vom AG vorgegebenen
Fugenprofile auf Eignung.
2.4.4 Anschlüsse
Nach Möglichkeit ist für akustisch zu entkoppelnde
Bauteile (z. B. Haustrennwände) Plansteinmauerwerk mit
Dünnbettfugen auszuführen. Die Dämmung zwischen den
schalltechnisch zu entkoppelnden Wänden ist
fortlaufend beim Aufmauern einzubringen.
Aufgrund von temperaturbedingten Längenänderungen sind
Fensteranschlüsse mit ausreichend seitlichen
Fugenabständen zum Baukörper auszubilden.
Flächenfertige Wandoberflächen sind im Bereich von
Tür- und Fensteranschlüssen herzustellen, um einen
sauberen Anschluss von Fenster-/Türelementen und
Abdichtungsanschlüssen zu erhalten. Kommt es zur
Anwendung von Zahnziegeln als Anfänger-/Endstein, ist
mittels Glattstrich oder Vorputz eine ebene Oberfläche
herzustellen.
Offene Stege sind mit Mörtel zu verschließen und mit
Gewebe zu überspachteln.
Sockelanschlüsse von Außenwänden sind so auszubilden,
dass die Anforderungen gemäß DIN 18533 für
Wasserbeanspruchungsklasse W4-E erfüllt sind. Ist eine
solche Ausführung auf Grundlage AG-seitig
vorgegebener Planungen nicht möglich, so meldet der AG
Bedenken gegen diese Planungen an.
Soweit der AN Sockelabdichtungen ausführt, klärt er
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Anschlussdetails
seiner Sockelabdichtungen an die Bodenanschlüsse
bodentiefer Fenster und Außentüren mit dem AG. Der AN
verwendet Abdichtungsstoffe, die einen späteren
Bodenanschluss von Türen und bodentiefen Fenstern
unkompliziert und materialgerecht ermöglichen.
2.5 Arbeiten im Bestand
Bei Materialwechseln an Außenwänden ist das besser
wärmedämmende Mauerwerk in das schlechter
dämmende einzuverzahnen.
Anschlüsse an Bestandsmauerwerke sind stets durch
Verzahnung zu erstellen.
Bei der Sanierung von Mauerwerk, insbesondere von
Natursteinmauerwerk, ist grundsätzlich die vorhandene
Mörtelqualität beizubehalten.
Jegliche vollflächig zu behandelnden Sichtflächen sind
in derselben Behandlungsweise durch dieselbe
Arbeitsmannschaft auszuführen.
Für alle Arbeiten im Sichtbereich (insbesondere für
Mauer-, Verputz-, Reinigungs- und Verfugungsarbeiten)
gilt,
dass vor Materialdisposition und Arbeitsausführung je
unterschiedliche Fläche mehrere Probeflächen als
Herstellermuster zu beschaffen oder vom AN vor Ort zu
erstellen sind und vom AG zur Ausführung freigeben zu
lassen sind.
Zu ersetzendes Sichtmauerwerk ist dem vorhandenen
Bestand in Form, Farbe, Wasseraufnahme und
Oberflächenstruktur vollständig anzugleichen. Ist
entsprechendes Steinmaterial nicht als Listenware
erhältlich,
so sind vom AN Sonderanfertigungen zu veranlassen.
Ersatzsteine für Sichtmauerwerksflächen sind vor
Ausführung vom AG bemustern zu lassen.
Reinigungsverfahren sind, sofern nicht anders
ausgeschrieben, als Hochdruck-Wasserstrahlreinigung mit
Wassertemperaturen > 40 °C zu erbringen. Fenster und
Türen sind während der Arbeitsausführung durch
vollständige Abklebung auf den Rahmen zu schützen.
Sofern Putzflächen abgestemmt werden, sind alle
darunterliegenden Fenster und Türen durch eingestellte
Holzwerkstoffplatten in Größe der Öffnungen zu
schützen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Abbruch-/Rückbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18459
Abbruch-/Rückbauarbeiten, und die Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-
und Rohstoffwirtschaft e. V.,
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
DA: Deutscher Abbruchverband e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
VdS Schadenverhütung GmbH,
Verband für Abbruch und Entsorgung e. V.
2 Vorleistung und Planung
Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue
Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabeln,
Kanälen, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren
und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen, so u. a. auf
Medienfreischaltungen.
Der AN erstellt vor Ausführung der Abbrucharbeiten ein
Aufmaß über die auszuführenden Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung von
Abbruchleistungen nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN
das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor
Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von
Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812) etc.
integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN eine
Abbruchplanung und ein Abbruchkonzept zu erstellen und
dem AG
vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil dieser Planungen sind u. a.:
Der AN prüft vor Beginn der Abbrucharbeiten
unaufgefordert und eigenverantwortlich:
erfolgte Medienfreischaltung,
offensichtlich vorhandene Bestandsmedien auf dem
Grundstück,
Schadstofffreiheit von Trafos, Klimaanlagen, Öltanks
sowie allen anderen leicht zu vermutenden und vor
Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsorgenden
Gefahrstoffen. Bestandteil der Werkstatt- und
Montageplanung des AN sind u. a.:
Straßensperrung, Gehwegumlegung,
Baustelleneinrichtung, insbesondere mit der
erforderlichen Anzahl von Containerstellplätzen und
Containern
zur sortenreinen Trennung,
Erstellung einer Rückbaustatik mit allen
Rückbau-Zwischenständen samt ggf. erforderlicher
Absteifungen,
Unterstützungen etc.,
Emission in Bezug auf u. a. Anforderungen nach BImschG
und deren Vermeidung,
Erstellung eines Abbruchkonzeptes, soweit nicht
vorhanden.
Der AN fordert vom AG unaufgefordert Einsicht in die
Bestandsstatik und Bestandspläne des abzubrechenden
Bauwerkes.
Der AN klärt ggf. vorhandene Einschränkungen an
Decken- und Flächenlasten auf, die z. B. offensichtlich
erkennbar bzw. leicht zu vermuten sind aufgrund von
Unterkellerungen und Tiefgaragen im Bereich der
Abbruchstelle.
Angrenzende Bauteile, Gehwege, Nachbargrundstücke sind
in ausreichender Form durch den AN für die
gesamte Dauer der Abbrucharbeiten zu schützen.
3 Ausführung
3.1 Allgemeine Angaben
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge
"Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen
und
Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese
Vorgänge unter Zugrundelegung der Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen und
Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der
ATV-VOB Teil C als beschrieben.
Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
vor Winterschäden. Weiterhin gehören hierzu auch die
ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie
unabhängig von der Rechtsträgerschaft der Schutz von
Messeinrichtungen.
Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass
keine Gefahr für Dritte besteht aufgrund von
Zwischenrückbauzuständen (z. B. hängende Teile,
Schrägstellung von Bauteilen).
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz,
Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN in
Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen
technologischen Lösung für die Durchführung der
Abbrucharbeiten
einzurechnen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt
durchzuführen, ohne das statische Gefüge des
Abbruchbauwerks
hierbei zu beeinträchtigen.
Treten trotz sorgfältiger Abbrucharbeiten Risse,
Setzungen o. Ä. im Umfeld der Abbruchmaßnahme auf, ist
der
AG durch den AN sofort zu informieren. Über den
weiteren Verlauf der Arbeiten muss der AN dann mit dem
AG
gesonderte Vereinbarungen treffen.
Bei einer Baubegehung sind gut erhaltene oder
erhaltungswürdige Bauteile vor Beginn der
Abbrucharbeiten vom
AG festzulegen und sorgfältig vor Beschädigung zu
schützen.
Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung notwendig,
sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu
erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Einbau zu
sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen
Bauleitung auf dem Baugrundstück zwischenzulagern.
Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten
geht vor Zerstören".
Bei Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie für
das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw.
gilt, dass das Abbrechen und Beseitigen von Wand- und
Deckenbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete,
Beschichtungen, Schalungen u. Ä.) mit dem Preis
abgegolten ist. Ebenso sind das Abbrechen und Entsorgen
der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und
Elektroinstallationen, soweit diese auf den
abzubrechenden
Flächen liegen, im Preis enthalten.
Während des Abbruchs sind Bauteile, die nach der
Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder in ihren
ursprünglichen Aufbau (z. B. Fachwerk,
Holzbalkendecken etc.) errichtet oder eingebaut
werden, in ihrem
Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich
festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils vor
Abschluss
der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
3.2 Ausführung
3.2.1 Abbruch im Bestand
Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen
Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Soweit
erforderlich, sind statische Nachweise für
Bauzwischenzustände, Abfanggerüste etc. durch den AN zu
erbringen.
Für Abbruchkanten von Decken und Unterzügen, die mit
der neuen Konstruktion verbunden werden, ist die
Bewehrung nach Maßgabe des Statikers freizulegen und
zu schützen. Die Vergütung hierfür erfolgt in einer
gesonderten Position.
Das vorhandene Gebäude ist vollständig zu entrümpeln.
Gerümpel, Schutt und Müll sind vom AN abzufahren.
Sofern erforderlich, gehört das Laden von Hand zum
Leistungsumfang.
3.2.2 Behandlung des Abbruchgutes
Das gesamte Abbruchmaterial ist nach
Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt
verschließbaren
Containern zu sammeln. Von der Regelung der
artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur
abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt.
Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und
unverzüglich
abfahren zu lassen.
Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist vom AN die
abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf
dem Übernahmeschein/Begleitschein bestätigen zu
lassen, zumindest die Anzahl, Größe und Inhalt
abzufahrender Container sind so vom AN dokumentieren
zu lassen.
Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder
kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese
durch den AN
unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu
zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in
Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie
Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest,
asbesthaltigen
Stoffen).
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf
Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/
Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen
Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung
(NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die
Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall
registrierten behördlichen Nummer und Rolle
nachzuweisen.
Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach
landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene
Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein
Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die
Grundlage für die Abrechnung des AN gegenüber dem AG.
3.2.3 Abbruch von Rohrleitungen
Nach dem Rückbau von Leitungen sind die im
Wandquerschnitt verbleibenden Rohrstücke und
Leitungsreste
aus dem Wandquerschnitt herauszuschlagen. Falls dies
nicht möglich ist, erfolgt das Abtrennen der Leitungen
mindestens 2 cm hinter der Oberfläche massiver
Wandbaustoffe, um anschließend ungehindertes Verputzen
der Wandoberflächen zu ermöglichen.
3.3 Gefahrstoffsanierung
3.3.1 Allgemeines
Die Gefahrstoffsanierung erfolgt unter Beachtung des
Gefahrstoff-Untersuchungsberichtes, der
Gefahrstoffverordnung, der TRGS 150, TRGS 500, TRGS
521 und TRGS 551 sowie BGR 128.
Nach erfolgter Schadstoffsanierung und Entkernung ist
die Freigabe für den Maschinenabbruch durch den AG
im Zuge einer Begehung zu erwirken. Gegebenenfalls
erforderliche Freimessungen bei der Demontage der
asbesthaltigen Baustoffe durch einen
Asbest-Sachverständigen sind zu berücksichtigen und
werden dem AN
vom AG nicht gesondert vergütet.
3.3.2 Anzeigepflicht
Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig seiner
Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen
Behörden
nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen
einzuholen. Die Existenz einer objektbezogenen
Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN
nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem
AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies
gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und
PAK-Sanierungsarbeiten.
3.3.3 Sicherheitstechnische Abnahme
Die Sicherheitstechnik und die Unterlagen gemäß TRGS
519 unterliegen der Abnahme durch den AG. Der
Abnahmewunsch ist mindestens 3 Werktage im Voraus bei
dem AG anzumelden.
3.3.4 Sichtabnahme durch den AG
In den Sanierungsbereichen erfolgt nach Abschluss der
Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten eine
Sichtabnahme, visuelle Kontrolle gemäß TRGS 519 Ziffer
14.3, durch den AG. Die Sichtabnahme des AG befreit
den AN nicht von seiner eigenverantwortlichen
Kontrollpflicht und Gewährleistung. Das Begehren zur
Sichtabnahme ist dem AG vom AN mindestens 3 Werktage
im Voraus bekannt zu geben.
3.3.5 Dokumentation des Unterdrucks
Die Protokollstreifen von Differenzdruckmessgeräten
sind für jeden Sanierungsbereich über den gesamten
Sanierungszeitraum vollständig zu sammeln und
monatlich zu übergeben (aufgeklebt, beschriftet mit
Sanierungsbereich, Messstelle, Geschoss, Raumnummer
etc. und sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen).
Besonderheiten vom AN an den AG, z. B. bei Abfall des
Unterdrucks, sind zu vermerken.
3.3.6 Unterlagen
Der AN hat bei Arbeitsbeginn folgende Unterlagen in
Kopie vorzulegen (die Unterlagen sind entsprechend den
deutschen Vorschriften und in deutscher Sprache
abzufassen):
Zulassungen (BIA-Prüfzeugnisse für die Filter der
Unterdruckgeräte, Schutzmasken sowie die Bescheinigung
der Verwendungskategorie K1 für ortsveränderliche
Entstauber/HVS-Geräte) für die bei der
Asbestentsorgung eingesetzten Geräte,
Berichte über die Abluftmessungen und Prüfungen durch
einen Gerätesachkundigen für die UD-Geräte,
mobile HVS-Sauger, Verfestigungsanlage,
Versicherungserklärung mit Angabe der Deckungssummen
(bereits bei Auftragserteilung),
Vorsorgeuntersuchungsbestätigungen der auf der
Baustelle tätigen Arbeiter (Asbestsanierung: G1.2 und
G26),
Zulassung des Betriebes gemäß Gefahrstoffverordnung §
39 (1),
Zeugnis der Sachkunde gemäß TRGS 519 Ziffer 2.7 Anlage
3 der Aufsichtsführenden,
Zertifikat nach Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung
(EfbV) des eigenen Betriebes oder des als Entsorger
vorgesehenen Subunternehmers,
Transportgenehmigung für Asbestabfälle,
Anzeige des Asbestumgangs beim Gewerbeaufsichtsamt und
bei der Berufsgenossenschaft.
Die genannten Unterlagen sind ständig auf der
Baustelle zu belassen bzw. bei Transporten
mitzuführen. Zu
Beginn der Arbeiten sind folgende Unterlagen zu
erstellen und anzubringen:
Schriftlicher Arbeitsplan; gut sichtbar auf der
Baustelle in jedem Sanierungsbereich,
Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von
Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in nächster
Umgebung, aushängend im Sanierungsbereich,
Täglich schichtweise zu führendes Bautagebuch, in dem
neben den Angaben gemäß VOB sämtliche
Angaben zu Personaleinsatz, Arbeitszeit und
Stundenlohnarbeitsbeauftragungen zu dokumentieren sind,
Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl
allgemein über den Umgang mit Asbest und weiteren
Schadstoffen, als auch baustellenbezogen anhand des
Arbeitsplans der Baustellenordnung und der
Leistungsbeschreibung, durch Unterschrift der
Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen
Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen.
3.3.7 Haftung
Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die
Sicherheitsvorschriften werden
Asbestfaserkonzentrationsmessungen der Raumluft und
eine Untersuchung auf eine etwaige
Asbestfaserverschleppung auf Kosten des AN
durchgeführt.
Alle Folgekosten gehen zulasten des ANs. Sämtliche
Geräte und Zubehörteile dürfen nur mit den gültigen
Zulassungen und Prüfzeugnissen (z. B. maschinen- und
ablufttechnische Prüfung von Lufttauschgeräten)
verwendet werden. Der AN verpflichtet sich, alle
Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte
Ausführung zurückzuführen sind, unverzüglich und ohne
Aufforderung zu beheben.
Zur Vermeidung von Wasserschäden sind sämtliche
Wasseranschlüsse des AN in der betriebsfreien Zeit
abzuklemmen und drucklos zu machen.
4 Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten
Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den
Bestandsbauteilen.
Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig
mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen
der Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur
Prüfung und Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung
des
Aufmaßes durch die Bauleitung können die
Abbruchmaßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung
aufgemessene
Bauteile/Leistungen werden nicht vergütet. Dem AG
steht ein Prüfzeitraum von mindestens 10 Werktagen zu.
Werden Pauschalpreise für m2 Gebäudefläche, m2
Raumfläche oder m3 umbauter Raum vereinbart, so gelten
die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN 277 -
Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau - Teil 1:
Hochbau.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
03.08 Mauerwerksanpassungen
03.08
Mauerwerksanpassungen
04 Innenputz
04
Innenputz
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Putz-/Stuckarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18350 Putz-/Stuckarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und
Fassade,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.
DVL: Dachverband Lehm e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.
(beim Bau von Schwimmbändern)
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der AG
unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Vor Ausführungsbeginn sind vom AN alle vorhandenen
Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und
Verunreinigungen zu prüfen und diese beim AG
anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer oder
Mörtelverunreinigungen werden als vom AN verursacht
vermutet. Alle Einbauteile wie Fenster, Fensterstöcke,
Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen,
Sichtbetonbauteile, angrenzende Bauteile etc. sind
daher sorgfältig abzudecken.
Höhenmarken dürfen zunächst nicht überputzt werden.
Das nachträgliche Beiputzen der Fehlstellen von
Höhenrissen nach Aufforderung durch die Bauleitung ist
Leistung des AN.
Die Ausführung von Oberputzen ist ausschließlich mit
rostfreiem Werkzeug zulässig.
2.2 Untergrund, Vorleistung
Sämtliche Putzuntergründe sind erforderlichenfalls vom
AN zur Erhöhung der Putzhaftung zu ertüchtigen, so
beispielsweise durch Spritzbewurf oder Auftragen von
Haftbrücken. Ferner ist sicherzustellen, dass keine
Verminderung der Putzhaftung aufgrund von eingesetzten
Trennmitteln, durch nicht saugende Untergründe oder
Oberflächen mit Bindemittelanreicherungen
(Sinterschicht) erfolgt.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind
auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit
der ersten
Putzlage ausgeglichen werden.
Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar
sind oder wo Risse erwartet werden, sind vor Beginn mit
dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen
sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzusprechen
und deren Vergütung zu regeln.
Sofern Bauteile vor Arbeitsausführung vom AN
abgewässert bzw. abgestrahlt werden, ist
sicherzustellen, dass
feuchtigkeitsempfindliche bzw. stark saugende
Materialien vor zu großem Nässeeintrag geschützt
werden.
Sofern der AN gewässerverunreinigende Zusätze bei
Nassreinigungen einsetzt, sind die Gerüstlagen so mit
Folie abzudecken, dass das kontaminierte Wasser vom AN
über Rinnen gesammelt und geordnet entsorgt wird.
2.3 Oberflächen
Sämtliche Nachputzarbeiten sind mit gleichem Material
wie die nebenliegenden Hauptflächen so auszuführen,
dass keine Absätze oder Ansätze erkennbar sind.
Putze und Spachtelungen sind mindestens in
Standardqualität (Q2) nach DIN 18550 auszuführen, DIN
EN
13914 bleibt insoweit in Bezug auf die dort genannten
Ausführungstoleranzen ohne Beachtung.
Sind Oberflächen gemäß Leistungsbeschreibung in den
Qualitätsstufen Q3 oder Q4 nach DIN 18550 bzw. nach
Merkblatt "Putzoberflächen im Innenbereich" des
Bundesverbandes der Gipsindustrie e. V. herzustellen,
sind
grundsätzlich die erhöhten Ebenheitstoleranzen nach
DIN 18202 einzuhalten.
Sofern später auftretende Streiflichtverhältnisse
offensichtlich absehbar sind (z. B. lange, schmale
Flure,
Wandleuchten, Downlights in Wandnähe), erkundet der AN
unaufgefordert beim AG, ob Streiflicht zu erwarten
ist und welche Güte die Putzoberfläche aufweisen soll.
Einen deutlichen Hinweis auf später zu erwartende
Streiflichtverhältnisse geben hierbei
Elektro-Wandauslässe sowie wandbündige Türen und
Fenster ohne
seitlichen Wandanschlag. Unterbleibt die rechtzeitige
Erkundung des AN zu Streiflichtverhältnissen und
Qualitäten der Putzoberfläche, gehen alle späteren
Aufwendung zur Beseitigung von minderwertigen
Oberflächenqualitäten zulasten des AN.
2.4 Einbauten/Einbauteile
Soweit für das Anputzen und Überputzen von
Einbauteilen nichts anderes vereinbart ist, soll
folgende
Ausführung gelten: Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u.
Ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige
Verbindung mit dem Putz haben, sie sind mit
durchgehender Armierung zu überspannen und zusätzlich
an der
Putzoberfläche oberhalb des Materialwechsels durch
Kellenschnitt zu trennen. Der Kellenschnitt ist vom AN
nachträglich dauerelastisch zu verfugen.
Soweit Türen, Klappen o. ä. Einbauteile mit nicht
verdeckten Befestigungsmitteln (z. B.
Befestigungslaschen) in
unverputztes Mauerwerk eingesetzt werden, sind die
angrenzenden Wandflächen zu putzen. Dies gilt
insbesondere für die Stahleckzargen, deren
Befestigungslaschen zu überputzen sind, sowie für
Aufzugsfahrschachttüren, deren Laibungen gleichfalls
nachträglich einzuputzen sind.
Bauseitig geschlossene Durchbrüche und Schlitze sind
vor Ausführung des Flächenputzes zeitlich vorgezogen
zunächst mit einem Grundputz vor Ausführung des
Flächenputzes zu überputzen.
In den Putz einbindende Bauteile, wie z. B.
Rohrleitungen, sind vom AN vor dem Einputzen elastisch
zu
ummanteln, sodass keine Risse am Putz durch Bewegungen
der Einbauteile entstehen können. Bei
Verwendung von Zementputz oder Kalkzementputz im
Zusammenhang mit der Anarbeitung von
Natursteinoberflächen (z. B. Natursteinfensterbänken)
ist vom AN vor Ausführung die Verträglichkeit des
Steins
zu Zementmörtel in Bezug auf später entstehende
Verfärbungen des Steins zu prüfen.
2.5 Laibungen/Außenecken
Eckausbildungen an Laibungen und Außenecken sind stets
mit verzinkten Eckschutzprofilen auszuführen. Der
Putzanschluss an Fenster und Türen ist mittels
elastischer Anputzprofile auszubilden.
Soweit Außentür- und Fensterelemente zum Zeitpunkt der
Ausführung des Laibungsputzes noch nicht eingebaut
sind, werden die Laibungen in ihrer gesamten Tiefe
verputzt, um einen geeigneten Untergrund für
Dampfsperrfolien und Fugendichtbänder zu schaffen.
Die Laibungen von Türöffnungen mit Stahleckzargen sind
auf der Zargengegenseite mit einem verzinkten
Putzeckschutzprofil zu versehen, die Laibung ist
nachfolgend in gesamter Breite bis an die Stahlzarge
zu putzen;
der Putz soll nicht auf Dicke 0 mm auslaufen.
Aufzugsfahrschachttüren sind fahrschachtseitig
einzuputzen, um einen dichten Bauwerksanschluss zu
gewährleisten.
2.6 Fugen/Anschlüsse
In zu verfliesenden Bereichen mit optischen
Anforderungen (Bäder- und WC-Einheiten) sind
Putzlehrschienen
zur Erlangung absoluter Oberflächenebenheit einzubauen.
2.7 Armierung und Putzträger
Sämtliche Materialwechsel im Untergrund, Schlitze und
Durchbrüche sowie alle Ecken von Fenstern und Türen
sind vor dem Überputzen mit einer Putzarmierung aus
Glasfasergewebe, Maschenweite ca. 4mm zu versehen.
Zu überputzende Schlitze sind unterhalb der
Armierungslage vor dem Verputzen vollflächig zu füllen.
Materialien mit geringer Putzanhaftungsmöglichkeit
und/oder geringer Saugfähigkeit sind vor dem Verputzen
mit
einem Putzträgergewebe aus Rippenstreckmetall zu
überspannen und während des Verputzens zusätzlich mit
Armierungsgewebe mit einem seitlichen Überstand >150mm
zu überdecken.
2.8 Sanierputz
Die Ausführung von Sanierputzmaßnahmen erfolgt auf
Grundlage der WTA-Merkblätter unter Beachtung und
Einhaltung aller darin beschriebenen Anforderungen und
Prüfkriterien.
2.9 Außenputz
Vor dem Aufbringen eines Außenputzes auf porösem
Ziegelmauerwerk von Kellerwänden ist eine
zementgebundene elastische Dichtungsschlämme als
Grundierung aufzubringen.
Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des
Außenputzes ist zu achten. Flecken und Ansätze im
Außenputz gelten als wesentlicher Mangel. Putzsichtig
verbleibende Flächen und Flächen aus durchgefärbtem
Putzmaterial sind stets nur mit Material einer Charge
in einem Arbeitsabschnitt ("Tagesabschnitt")
herzustellen,
um optische Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Arbeitsabschnitte und -unterbrechungen sind so zu
planen,
dass sie an Ecken liegen. Zusammenhängende Putzflächen
sind stets in einem Arbeitsgang frisch-in-frisch und
frei von Arbeitsansätzen herzustellen. Für den
späteren Verschluss von Rüstankerlöchern sind, soweit
dieser mit
Putzmaterial erfolgt, Originalmaterialien aus den
entsprechenden Putzmörtelchargen vom AN während der
Arbeitsausführung zurückzulegen.
2.10 Sockel
Als geeigneter Untergrund von Sockelputz ist bei
erdberührten Bauteilen eine wirksame Abdichtung oder
ein
wasserundurchlässiges Betonbauteil erforderlich. Der
Sockelputz selber muss feuchtigkeitsbeständig sein, der
Putzmörtelgruppe CS III oder CS IV und der Kategorie
W3 der Wasseraufnahmefähigkeit nach EN 15824
entsprechen.
Der Sockelputz ist im erdberührten Bereich zusätzlich
mit einer mineralischen Abdichtungsschlämme an der
Oberfläche abzudichten und mit einer Schutzlage vor
mechanischer Beschädigung zu schützen. Erdberührte
Gebäudesockel sind gemäß DIN 18533-1, Klasse W4-E
abzudichten. Der AN prüft, ob der Putzgrund für seine
Arbeiten in Form einer entsprechenden Abdichtung
gegeben ist.
Sind die vorstehenden Ausführungsvorgaben planerisch
und/oder durch die nachfolgende
Leistungsbeschreibung nicht erfüllt, meldet der AN
rechtzeitig vor Beginn der Ausführung Bedenken an, um
die
erforderliche Art der Ausführung zu klären.
2.11 Modernisierung/Instandsetzung
Soweit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
in bewohnten Räumen stattfinden, vermeidet der AN
jegliche Belästigungen der Wohnungsnutzer bspw.
dadurch, dass alle Materialien nur außerhalb der
Wohnungen angemischt werden.
Die Baustelle ist bei Arbeitsunterbrechungen oder bei
Arbeitsende in einem sauberen und ordentlichen Zustand
zu hinterlassen.
Der AN trifft, sofern dies notwendig ist,
selbstständig Terminabsprachen zur Durchführung seiner
Leistungen,
wie z. B. Mängelbeseitigung oder Restarbeiten, mit den
Mietern.
2.12 Bauphysik
Fensterlaibungen in schwach dämmenden Bauteilen
(Betonwände, Kalksandsteinwände etc.) müssen
grundsätzlich gedämmt werden. Soweit außenseitig keine
oder nur eine Dämmung geringer Stärke (< 6 cm im
Laibungsbereich) aufgebracht wird, soll eine
zusätzliche Laibungsinnendämmung vorgesehen werden. Als
Material hierfür sind Kalziumsilikatplatten zu
verwenden, sofern nicht aus etwas anderes beschrieben
ist. Der AN
weist den AG ggf. auf die Erfordernis der zuvor
beschriebenen Laibungsinnendämmung hin.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
04.01 Vorbereitende Arbeiten
04.01
Vorbereitende Arbeiten
04.02 Innenputz
04.02
Innenputz
13 Betonarbeiten
13
Betonarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Betonarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von
Betonbauwerken e. V.,
Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V.,
DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.
V.,
InformationsZentrum Beton GmbH,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit von Planum oder Sauberkeitsschicht
des Planums durch Nivellement festzustellen. Bei
Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von
Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von
Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren
etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der
AN alle Abmessungen, Betongüten,
Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten,
Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den
beigefügten
Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung,
den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und
Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf
Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu
ermitteln.
Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen
Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw.
Mindestqualitäten.
Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der
AN unverzüglich, jedoch spätestens vor
Ausführungsbeginn,
eine eventuell vorhandene Baugrubenumschließung und
Bohrpfahlgründung auf Widersprüche zu vorliegenden
Ausführungsgrundlagen zu überprüfen und bei
unzulässigen Toleranzen Bedenken beim AG anzumelden.
Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein
Schalversatzplan mit der Darstellung aller vorgesehenen
Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen
und sonstigen Details zur Genehmigung rechtzeitig vor
Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen.
Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in
seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN
obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination
des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile
in
Bezug auf seine Arbeitsausführung.
Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die
WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf
Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die
WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen
vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit
Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern.
Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor
Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu
übergeben.
Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen
von Fremdgewerken wie z. B. Blitzschutz, Sanitär etc.
in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN
vorgesehenen Konstruktionen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Bei Einsatz von Beton mit mindestens der
Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz
von WU-Beton
unterliegt die Baustelle mit Beton der
Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach
DIN EN 13670/
DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung
durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach DIN
1045-3 Anhang C durchzuführen. Sämtliche
erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind als
Leistungsbestandteil des AN von diesem zu
dokumentieren und dem AG zur Vorlage beim Prüfstatiker
zu
übergeben.
Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw.
Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass
während
des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die
Hohlkammern von Mauerwerkssteinen gelangen.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz vor Winterschäden zu treffen.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen
Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN
durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher, dass
die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden
Setzungen von den vorhandenen Grundleitungen
aufgenommen werden können.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der
Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes Planum
ausreichend maßhaltig ist.
3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu
Fertigteilen
Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche
Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche
Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben
der Tragwerksplanung vorzusehen.
Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist
dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben.
Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind
vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung
die erforderlichen statischen Nachweise bzw.
Umrechnungen zu eigenen Lasten zu erbringen. Bei
Erfordernis ist
die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung
einzureichen. Die Prüfgebühren für vom AN veranlasste
Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet
der AG dem AN lediglich die Stahlmassen für die
AG-seitig vorgesehene Ortbetonausführung;
änderungsbedingte Mehrmengen von Baustahl oder höhere
Preise
für Stahl in (Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei
AN-veranlassten Änderungen nicht vergütet.
3.1.4 Material, Güte
Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter
Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden
Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur
Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen
eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen,
wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies zwingend
erfordert.
Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere
Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden.
Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel.
Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann
verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im
Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton
sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen.
Die Expositionsklassen sind entsprechend den
Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen
Bauteile
zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten
Expositionsklassen gelten als Mindestforderung und sind
vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen.
Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand
gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt
insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls
erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung
entsprechend zu erhöhen.
Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem
Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen.
Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig
aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann,
sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen
beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer
Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als
Anstrichsystem ausgeführt werden.
Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die
Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen,
Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse
Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar
verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne
Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie
beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände im
Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen
ausgeführt.
Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt
"Sichtbeton Planung, Ausschreibung, Vertragsgestaltung,
Ausführung und Abnahme" zu beachten.
Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden
mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt
ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur
Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden
absolut
scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder
Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt.
Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder
Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung
des AGs in Sichtflächen eingebaut werden. In sichtbar
verbleibenden Fassadenflächen werden keine
Einbauteile für Bauzustände zugelassen.
Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die
Zustimmung zu Nachbesserungen an
Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen
werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie
diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen
Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und
Konstruktion gewährleisten.
Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen
Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur
Zuschlagstoffe
und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu
verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der
Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des
Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende
Kunststofffolien
erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird
saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim
vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten.
Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe
liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben.
Beton
für Sichtbeton soll unter Beachtung der Sieblinien und
mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt
werden.
Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine
gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt
zu achten.
Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten
sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn
Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche
zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden
Bodenbeschichtung herzustellen.
Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle
Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für
Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen
(keine erhöhten Anforderungen!).
3.1.6 Schalung
Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von
Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche
durch
Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit
regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und
Grate
sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen.
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten,
damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen
und sich die Schalungsbretter nicht werfen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die
Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des
Ausschalens
vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der
Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft.
Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils
gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung
eingesetzt werden.
Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken
sind scharfkantig auszuführen. Löcher und Hüllrohre für
Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen
und nach dem Ausschalen vertieft zu schließen. Bei
wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür
geeignete Spannelemente zu verwenden und nach dem
Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände,
Stützen und Decken sind zu entgraten.
Der AN duldet während seiner Schalarbeiten
Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA-
und
Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem
Umfang.
3.1.7 Bewehrung
Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung
des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu
vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist
eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten
Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben.
Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß
geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter Bewehrungspläne.
Der Aufwand für rein konstruktive Bewehrungen (Bügel,
Abstandhalter etc.) sowie für Bewehrungen, die
ausschließlich Transport- und Bauzuständen dienen, ist
vom AN bei der Preisbildung zu berücksichtigen, da er
nicht gesondert zur Abrechnung gelangt.
3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile
Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m
außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen
werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung,
insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen keine
Arbeitsfugen ausgebildet werden.
Die Verankerung von Mauerwerkswänden an
Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und
systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN
legt die Systemschienen in die Schalung ein.
Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter
Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven und
zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere
Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu
Aussparungen vorzusehen.
Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte
Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN
unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch
rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende
Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind.
Soweit Bewehrungsmindestabstände unterschritten
werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an.
3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche
Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig
erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind
vom AN in
seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und
baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die
Öffnungen so geschlossen werden, dass sie einerseits
leicht zu öffnen und zu verschließen sind, andererseits
die bauphysikalischen Anforderungen (z. B.
Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das
durchdrungene
Bauteil berücksichtigen.
3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton
Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen,
d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes
liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als
wasserundurchlässige Konstruktion gemäß
DAfStb-Richtlinie
"Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton"
(WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert
oder
beschrieben.
Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt,
soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A
der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die
Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß
DBV-Merkblatt sind zu erfüllen.
3.1.11 Stahlbetonfertigteile
Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile
beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen
abweichend
beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage
von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-,
Trag- und
Schutzgerüsten (mit Ausnahme von Traggerüsten der
Klasse B nach DIN EN 12812), Montagehalterungen
sowie gegebenenfalls erforderlichen
(Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von
Transportöffnungen. Selbes
gilt für jegliche Mehraufwendungen aus
Montagezuständen und Bauzwischenzuständen, soweit
diese nicht
ausschließlich im Zusammenhang mit der
Arbeitsausführung Dritter erforderlich sind.
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen
keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die
Oberfläche in der nutzungsentsprechenden
Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung
auszuführen,
dabei sind die Sichtbetonklassen nach DBV-Merkblatt
"Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt:
Bauteil Ausführung Oberfläche Sichtbetonklasse
Decken unterseitig glatt 2
Unterzüge 3-seitig glatt 2
Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2
Wände 2-seitig glatt 2
Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2
Treppen fertig allseitig glatt 2
Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der
Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen.
3.1.12 Faserbeton
Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz
bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei
Glasfasern)
gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern
zugegeben werden.
3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand
Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig
verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger
statischer
Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den
Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN
kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in
Höhen-Teilabschnitten ein.
4 Aufmaß/Bautoleranzen
Der AN legt die Meterrisse an, soweit er
Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein
Messraster < 2,50 x 2,50
m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem
Höhenaufmaß legt der AN anschließend je
Deckenebene Meterrisse fest.
Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und
unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf
weitere
Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch
mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
übertragen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
13.02 Tragschichten, Trennlagen
13.02
Tragschichten, Trennlagen
13.03 Gründung
13.03
Gründung
13.04 Bodenplatten
13.04
Bodenplatten
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