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Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
1 Allgemeine Hinweise
1 Allgemeines
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffen, -Elemente und -Produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Des Weiteren sind alle allgemeingültigen Gesetze ebenfalls Bestandteil der Vereinbarung. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertigen Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Geometrien, Kantenausbildungen etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu Gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfl äche zur Verfügung.
2.2 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse (Strom, Wasser) zur Verfügung. Die genaue Position kann variieren, sodass der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen an dem entsprechenden Arbeitsplatz versorgt. Hierfür wird pauschal berechnet: Jeweils 0,3% der Nettoauftragssumme für Strom und Wasser.
2.3 Baukran
Der AG stellt für die Dauer der Rohbau-/Dach-/Fassadenarbeiten einen Baukran zur gemeinschaftlichen Nutzung durch die am Bau beteiligten Unternehmen zur Verfügung. Die Nutzung des Baukrans ist im Rahmen des üblichen Baustellenablaufs kostenfrei möglich. Der Nachunternehmer hat seine Hebevorgänge oder Anlieferungen rechtzeitig mit der Bauleitung und den übrigen Gewerken abzustimmen. Wartezeiten aufgrund der gemeinsamen Nutzung des Krans berechtigen nicht zu Mehrvergütungsansprüchen. Die Nutzung eines bauseitigen Krans sowie Anschlagmittel, Hebegeschirre, Traversen, Lastaufnahmemittel und die für den Transport erforderlichen Einweisungs- und Anschlagarbeiten sind vom Nachunternehmer zu stellen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Nachunternehmer ist für die ordnungsgemäße Sicherung und den fachgerechten Transport seiner Materialien und Bauteile verantwortlich. Die Bedienung des Krans erfolgt ausschließlich durch vom Auftraggeber unterwiesene Personen, sofern keine anderweitige Regelung getroffen wird. Eigenmächtige Bedienungen des Krans sind unzulässig. Durch unsachgemäße Nutzung verursachte Schäden gehen zu Lasten des Verursachers.
2.4 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.6 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -Gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage.
3 Planung
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Ausschreibungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit.
Nach Auftragserteilung werden dem AN die Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Nach Eingang der Unterlagen, hat der AN eine Prüffrist von 21 Kalendertagen. Die Prüfung beinhaltet
- Prüfung im Rahmen der Gewerke spezifischen Norm und Fachregeln
- Anpassung auf ausgewählte Produkte des AN
- alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen,
- Verankerungen, Auflager, Detailausbildungen,
- Höhen bzw. Anschlusshöhen,
- Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen,
- Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
- Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
- Revisionsöffnungen,
- Dehnungs- und Montagestöße,
- Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände,
- Einbauabfolge,
- Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten,
- Fenster-/Tür- und Stücklisten,
- bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
- Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Die eventuell daraus resultierenden Änderungen sind dem AG bis spätestens zum Ablauf der Prüffrist mitzuteilen sowie die eventuell entstehenden Mehr- oder Minderkosten.
Die Anfertigung der Zeichnungen erfolgt mittels CAD und wird im Format PDF, falls gewünscht auch DWG, an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -Zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
4 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen
insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen. Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an
ein Fensterelement. Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien
(z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf
Verlangen des AG zu entfernen.
5 Dokumentation
5.1 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -Elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder Bauelemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
5.2 Revision
Der AN verpflichtet sich nach Fertigstellung seiner Arbeiten und spätestens mit der Schlussrechnung, eine vollständige Dokumentation dem AG zu übermitteln.
Die Dokumentation hat folgende Bestandteile:
- Planmarkierungen mit baulichen oder konstruktiven Änderungen
- Nachweis über eingebaute Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter, Einbauort, Fabrikat,
Hersteller und Chargennummer für eventuelle Nachbestellung, etc.)
- Zulassungen/Übereinstimmungserklärung für Produkte und Bauteile
- Gebrauchsanleitung / Bedienungseinweisung
- Pflege- und Reinigungshinweise
6 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutz und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
7 Leistungsumfang / Nebenleistungen
7.1 Schnittstellen / Vorleistungen
Jegliche Bauleistungen, -Stoffe und -Elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können.
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung.
7.2 Nebenleistungen
Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C beschriebenen Nebenleistungen sind, auch wenn sie in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht gesondert aufgeführt oder vergütet werden, mit den Einheitspreisen bzw. dem Pauschalpreis abgegolten. Hierzu gehören insbesondere alle Leistungen, die zur ordnungsgemäßen, vollständigen und funktionsfähigen Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeiten erforderlich sind.
7.3 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen.
7.4 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren.
8 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Klassische Mehraufwendungen sind in einem prüffähigen Aufmaß zu erfassen. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel, unter Angabe Anzahl der Arbeiter,
der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
1. Anzahl, Name und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen,
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
9 Sicherheiten
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme von einem deutschen Kreditinstitut beizubringen. Nach Fertigstellung und Abnahme wird diese Bürgschaft gegen eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % ausgetauscht.
Alternativ kann die Bürgschaft mittels Einbehalt bei jeder Abschlagsrechnung sowie bei der Schlussrechnungssumme in Höhe der vorgenannten Anteile erfolgen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten 1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als
Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoff e e. V.,
- Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.,
- FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.,
- FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung LandschaŌsbau e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Die Örtlichkeit ist durch den AN auf Übereinstimmung mit den Planunterlagen zu überprüfen. Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel) und Bestandsleitungen gehen zulasten des AN.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe maximal 2,00 m oder in Absprache mit dem AG, zu lagern; Wiedereinzubauender Boden ist nur dann abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind. Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trift das nicht zu, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt. Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht unzulässig durchfeuchtet werden. Unbrauchbar gewordener Boden (z. B. durch Nichtausführung, durch nichtrechtzeitige Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung von notwendigen Entwässerungsmaßnahmen) darf nicht verwendet werden und ist durch den AN auszutauschen.
2.2 Ausführung
Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden Festlegungen und Randbedingungen zu wählen. Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes Material vorgefunden wird, nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw. von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor in Absprache mit dem AG. Die hierfür entstehenden Kosten sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten Materials durch Tagesberichte und einen Erdmassenaufmaßplan zu dokumentieren. Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt.
Nach Baugrubenaushub wird, in Absprache mit dem AG, ggf. eine Baugrubenabnahme im Rahmen einer Baugrundbeurteilung durch den vom AG beauftragten ÖbVI-Baugrundgutachter erstellt. Soweit Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese mit dem Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare Leistungsumfang ist als
Angebotsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube sind ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden. Die Verdichtung erfolgt lagenweise entsprechend den Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für Baugruben-/Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der
erreichte Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der Verfüllung ist dem AG anzuzeigen. Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich, einzuplanen. Hierzu zählen u. a.:
- Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren Sicherung/Spundung,
- Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub,
- Rampen und deren zeitversetzter Ausbau,
Dem AN bleibt es frei, ob ein prüffähiges Aufmaß selbstständig oder von einem durch den AN beauftragten ÖbVI-Vermesser erstellt wird. Das Aufmaß des fertiggestellten Planums ist über die gesamte Höhe der Baugrubenumschließung zu erstellen. Die Höhenangaben sind auf NN zu beziehen. Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen und Schnurgerüste. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern. Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der AN das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter OKFF profilgerecht her.
2.3 Material, Güte
Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Lediglich Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises zulässig.
2.5 Aufmaß
Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu erstellender Aufmaßzeichnungen und ist vor Wiederverfüllung dem AG vorzulegen zur Freigabe.
Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits vorhandener Baugruben vorliegt, erstellt der AN im Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe dieses Aufmaßes durch den AG. Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden.
2.6 Vergütung
Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen.
2.7 Kampfmittel
Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG.
2.8 Tagwasser
Darüber hinaus ist sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von Niederschlägen durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten
Auftragsumfang und -bedingungen Der Auftragsumfang umfasst:
Erd- und Entwässerungsarbeiten
Rohbauarbeiten
Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Angaben ausreichend sind und dass er die einschlägigen gesetzlichen und technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen einhält.
Auftragsumfang und -bedingungen
Einkaufsbedingungen Mit Abgabe des Angebotes akzeptiert der Bieter die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
Zahlung 21 Tage 3 % Skonto oder 30 Tage netto
Im Fall einer Beauftragung schließt der AG einen Liefervertrag mit dem AN ab. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter daher ausdrücklich, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insofern Anwendung finden, wie sie den hier formulierten Bedingungen des AG nicht widersprechen. Es gelten vorrangig die Bedingungen der Ausschreibung.
Einkaufsbedingungen
Ansprechpartner Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Marcel Hilbert
Tel: 0 25 43/39892-72
E-Mail: m.hilbert@ueding.com
Bei Fragen zur Ausschreibung und Vergabe wenden Sie sich bitte an:
Alexander Kohnke
Tel: 0 25 43/39 89 2-71
E-Mail: a-kohnke@ueding.com
Ansprechpartner
Haus A Reihenhaus A
Haus A
1 Erd- und Entwässerungsarbeiten
1
Erd- und Entwässerungsarbeiten
1.1 Erdarbeiten
1.1
Erdarbeiten
1.2 Entwässerungsarbeiten
1.2
Entwässerungsarbeiten
1.3 Dokumentation
1.3
Dokumentation
1.4 Stundenlohnarbeiten
1.4
Stundenlohnarbeiten
2 Rohbauarbeiten
2
Rohbauarbeiten
2.1 Beton- und Bewehrungsarbeiten
2.1
Beton- und Bewehrungsarbeiten
2.2 Stundenlohnarbeiten
2.2
Stundenlohnarbeiten
Haus B Reihenhaus B
Haus B
3 Erd- und Entwässerungsarbeiten
3
Erd- und Entwässerungsarbeiten
3.1 Erdarbeiten
3.1
Erdarbeiten
3.2 Entwässerungsarbeiten
3.2
Entwässerungsarbeiten
3.3 Dokumentation
3.3
Dokumentation
4 Rohbauarbeiten
4
Rohbauarbeiten
4.1 Beton- und Bewehrungsarbeiten
4.1
Beton- und Bewehrungsarbeiten