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Beschreibung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme
Die Baumaßnahme Gebäude F Regierung der Oberpfalz gliedert sich in eine Sanierung (BT- Bauteil 1) und einen Abbruch und Neubau (BT- Bauteil 2). Im Neubau wird das Zentralarchiv der Regierung der Oberpfalz, sowie Garagen für 8 Dienstfahrzeuge untergebracht, im Sanierungsteil Büroflächen. Im Rahmen der Maßnahme wird auch eine neue Heizzentrale im Untergeschoss des Neubaus errichtet. Von hier werden künftig alle Regierungsgebäude über eine Fernwärmeleitung mit Energie versorgt.
Das Bauvorhaben befindet sich im süd-westlichen Bereich des historischen Altstadtkernes von Regensburg. Das dreigeschossige, L-förmige Gebäude mit einer Grundfläche von 565 m2 bildet den südlichen Abschluss eines großzügigen Innenhofraumes. Das zu sanierende Gebäude steht mit seiner Traufe parallel zum Ägidiengang und schließt nach Osten an das Nachbargebäude Waffnergasse 4 an. Der schmälere Neubau verläuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze parallel zur Fürst-Anselm-Allee. Im Erdgeschoss sind die beiden Gebäudeteile durch eine Durchfahrt getrennt.
Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über den Innenhof des Dienstgebäudes C vom Ägidienplatz aus. Dies ist auch der Anfahrtsweg für die Feuerwehr. Die Durchfahrt vom Innenhof zum Ägidiengang ist während der Baumaßnahme nicht möglich. Der Zugang erfolgt ebenfalls über den Innenhof Gebäude C. Von Norden gelangt man in das Haupttreppenhaus Gebäudeteil 1 und an der NO-Ecke in das Fluchttreppenhaus im Gebäudeteil 2.
Der Hausanschlussraum für die Gas- und Wasserversorgung befindet sich im Untergeschoss der Sanierung, angrenzend an den Ägidiengang. Die Starkstromversorgung erfolgt über das Hauptgebäude A. Dafür wird als Vorwegmaßnahme eine neue Niederspannungshauptverteilung (NSHV), parallel zur Bestehenden, errichtet. Diese Stromtrasse verläuft vom Keller im Gebäude A über die Waffnergasse zum Gebäude C und von dort über den Innenhof bis zum Einspeisepunkt an der Ostfassade des Gebäudeteils 1.
Laut Baugrunduntersuchung ist bis 4 m unter GOK eine lockere Kulturschuttauffüllung, bis 5 m unter GOK ein Sand-Kies-Gemisch und bei 6 m unter GOK ist Kalkfelsgestein anzutreffen. Der Keller des Gebäudeteils 2 wird als weiße Wanne ausgeführt, eine Dränage ist nicht geplant.
Das zu sanierende Gebäude, Baujahr 1938, mit einer Grundfläche von 14m x 16m ist dreigeschossig (EG, OG, DG) und unterkellert. Das vorhandene Satteldach mit einer Neigung von ca. 38 Grad ist als Pfetten-Dachstuhl ausgebildet und wird durch 7 Walmdachgauben belichtet. Auf der Nordseite bildet das abgeschleppte Pultdach des Treppenhauses eine markante Zäsur. Bis auf die Kellerdecke sind alle Geschossdecken in Holzbauweise errichtet. Die Bodenplatte ist nichtragend, die Gründung nicht einsehbar. Außen- und Innenwände bestehen aus Ziegelmauerwerk.
Die Deckenbalken sind überlastet und werden verstärkt. Die Stahlbetonrippendecken über dem Untergeschoss werden belassen. Das Dach wird bis zur Deckenbalkenlage über dem Obergeschoss zurückgebaut und erhält einen neuen tragfähigen Pfetten-Dachstuhl mit jeweils zwei Zangen in Höhe der Spitzbodendecke und über den Mittelpfetten. Das Treppenhaus wird westlich des rückzubauenden Bestandstreppenhauses neu errichtet, das Dach über dem neuen Treppenhaus wird aus Brandschutzgründen in Stahlbetonbauweise ausgeführt. Dadurch ergibt sich eine geänderte Raumsituation im nördlichen Teil des Gebäudeteil 1.
Der Gebäudeteil 2 wird nach Abbruch in der gleichen Kubatur/ mit gleicher Grundfläche von 6,5m x 31m neu errichtet und ist ebenfalls dreigeschossig. Mit seinem Giebel tritt er zum Ägidiengang aus der Fassade hervor. Der Neubau wird einschließlich Dachkonstruktion in Stahlbeton-Massivbauweise errichtet. Im Anschluss an den Holzdachstuhl wird die Betonschale des Daches als Stahlbetonfaltwerk ausgebildet. Ein Teilbereich des Kellers ragt in den Innenhof und ist für LKWs bis 26 t befahrbar. Die Decke wird daher mit einer höheren Betongüte und einem Gefälle ausgeführt. Das Kellergeschoss wird in WU-Bauweise erstellt. Die Gründung erfolgt mit Streifenfundamenten. Die Bestandsfundamente der westlichen Nachbar-gebäude müssen unterfangen werden. Für die Baugrube sind Stabilisierungs-Maßnahmen erforderlich.
Die Außenwände Gebäudeteil 2 erhalten ein 18 cm starkes mineralisches Wärmedämm-Verbundsystem. Auf die Außenwände Gebäudeteil 1 wird ein mineralischer Dämmputz in einer Stärke von etwa 4 – 6 cm aufgebracht. Alle Bestandsfenster sind in einem schlechten Zustand und werden durch neue Fenster ersetzt.
Das Gebäude ist in die Gebäudeklasse 3 einzuordnen. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sichergestellt. An der West- und Ostseite ist das Gebäude über hochfeuerhemmende Wände zu den angrenzenden Nachbarn abgetrennt. Das Gebäude wird ohne notwendige Flure realisiert. Pro Geschoss entstehen zwei getrennte Nutzungseinheiten mit ca. 267m² bzw. ca. 174m² Fläche. Es sind zwei baulich getrennte Rettungswege vorhanden. Das Gebäude wird mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet.
Beschreibung der Maßnahme
ATV - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen ATV - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Vereinfachte Schreibweise:
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer (Bieter)
Die laufende Nummerierung der nachfolgenden Punkte bezieht sich auf die Vorgaben der VOB/C.
Allgemeine Vorbemerkungen
0
Hinweis
"Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen."
Der Hinweis wird nicht Vertragsbestandteil.
0.1.
Angaben zur Baustelle
0.1.1
Lage der Baustelle
Das Gebäude F der Regierung der Oberpfalz befindet sich am Ägidiengang 2 in 93047 Regensburg, FlurNr.: 465/1, Gemarkung Regensburg.
Der Zugang zum Gebäude / der BE-Fläche erfolgt über die nördliche Zufahrt vom Ägidienplatz über den Innenhof des Gebäude C. Der Schlüssel für die Schrankenanlage zur BE-Fläche wird nach Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zu Beginn der Maßnahme ausgegeben, für die Bauzauntore werden Zahlenschlösser vorgesehen.
0.1.2
Besondere Belastungen aus Immissionen
entfällt
0.1.3
Art und Lage der baulichen Anlagen
Die Brutto-Grundfläche der beiden Gebäudeteile beträgt ca. 2.378 m2, der Brutto-Rauminhalt beträgt ca. 8.588 m3.
Höhenkoten Gebäudeteil 1:
UG FOK - 3,00 m
EG FOK + 0,00 m = 340,91 üNN
1.OG FOK + 3,55 m
DG FOK + 6,92 m
Höhenkoten Gebäudeteil 2:
UG FOK - 4,10 m / - 3,25 m
EG FOK + 0,00 m = 340,91 üNN
1.OG FOK + 3,55 m
DG FOK + 6,92 m
0.1.4
Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über den Ägidienplatz, über den Innenhof des Gebäudes C der Regierung der Oberpfalz, parallel zur Waffnergasse verlaufend. Das Halten vor der BE-Fläche ist nur zum Be- und Entladen gestattet, wenn bei der Anfahrt von Fahrzeugen die Be- und Entladefläche bereits belegt ist, muss das Fahrzeug wieder abfahren. Die angrenzenden Zuwegungen/Parkflächen zum Innenhof Gebäude C und öffentliche Straßen sind freizuhalten und dürfen nicht als Stellplätze verwendet werden. Die Baustelle ist dann erneut anzufahren. Mit Behinderungen und Zeitverzug ist zu rechnen, dieser ist bei der Bemessung der Transportkapazitäten und deren Taktung zu berücksichtigen.
Es können beschränkt Parkflächen innerhalb der BE-Fläche zur Verfügung gestellt werden, die Disposition weiterer zur Verfügung stehenden Flächen kann dem beigefügten BE-Plan entnommen werden, diese Flächen werden vor Beginn der Maßnahme mit der örtlichen Bauleitung abgestimmt. Etwaige Gebühren für Genehmigungen von Behörden (verkehrsrechtliche Genehmigungen etc.), die im Zusammenhang mit den beschriebenen Arbeiten stehen, werden vom AG getragen. Der AN hat diese zu beantragen, bzw. seinen für die Beantragung bzw. Erlangung der Genehmigungen erforderlichen Personal- bzw. Verwaltungsaufwand in seine Einheitspreise einzukalkulieren. Des Weiteren ist die Erstellung eines
seitens der Stadt Regensburg geforderten Beschilderungsplans in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
0.1.5
Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Grundsätzlich ist die Sackgasse "Ägidiengang" und die Zufahrten der Parkflächen im Innenhof Gebäude C für den Verkehr freizuhalten.
0.1.6
Lage, Art, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen
Im zu sanierenden Gebäudeteil 1 kann zur Durchwegung und Materialeinbringung das bestehende Treppenhaus genutzt werden.
Der direkte Ab- und Antransport von Baumaterial ist über den Einsatz z. B. einer Schuttrutsche und/oder eines Schrägaufzug möglich! Diese können im Innenhof aufgestellt werden, sind vom AN selbst zu erbringen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
0.1.7
Lage, Art, Anschlusswerte Wasser, Energie, Abwasser
Anschlüsse für Wasser und Energie werden bauseits gestellt, die Kosten trägt der AG. Die Lage, Art und Anschlusswerte werden vor Beginn der Maßnahme vor Ort bekannt gegeben.
Baustromversorgung
Für die Durchführung der Maßnahme wird für alle beteiligten Gewerke zum Baubeginn bauseits eine Baustromanlage eingerichtet und für den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme betreut und vorgehalten.
Im Außenanlagenbereich werden dafür 1 St. Gruppenverteiler 1 St. Endverteiler für den Baustrom, 1 St. Beleuchtungsverteiler, 1 St. Containerverteiler und 1 St. Kran/Gerüstaufzugsverteiler vorgesehen. Innerhalb des Gebäudes werden dafür 1 Baustromhauptverteiler und in jedem Geschoss jeweils ein Beleuchtungs- und ein Endverteiler vorgesehen. Die am Bau beteiligten Firmen erhalten Zugang zu den Endverteilern und können von denen aus Ihrem jeweiligen Arbeitsplatz eigenständig versorgen. Ferner werden die Verkehrsflächen, sowie die Flucht- und Rettungswege (Flure und Treppenhäuser) mit einer fest installierten Baubeleuchtung ausgestattet. Die Baubeleuchtung wird zeitgesteuert geschalten. Damit wird eine Grundversorgung auf der Baustelle sichergestellt, die weitere Verzweigung für Zwecke des AN ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet.
Baubeleuchtung
Der AG beleuchtet die Verkehrswege der Baustelle zur Unfallverhütung außerhalb und innerhalb des Gebäudes.
Die Beleuchtung am Ort der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen (Arbeitslicht) obliegt jedem AN selbst.
Wasserversorgung
Die Bauwasserversorgung stellt der Bauherr allen AN kostenfrei auf der Baustelle an zentraler Stelle zur Verfügung. Siehe hierzu den BE-Plan. Die weitere Verzweigung für Zwecke des AN ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Für den Anschluss ist die vorherige Abstimmung mit der Objektüberwachung nötig.
0.1.8
Lage und Ausmaßüberlassene Flächen
Für die Baustelleneinrichtung steht nur eine begrenzte Fläche zur Verfügung. Die Baustelleneinrichtungsflächen sind im BE-Plan gekennzeichnet. Andere als die ausgewiesenen Lagerflächen im Baufeld stehen nicht zur Verfügung.
Auf Grund der begrenzten Platzverhältnisse scheidet eine Aufstellung von eigenen Containern des AN für Personal und Polier aus.
Die im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichnete BE-Fläche wird zwischenzeitlich parallel arbeitenden Gewerken durch die Bauleitung vor Ort gegliedert. Durch den Baumeister werden Sanitär-/ Besprechungs- und Aufenthaltscontainer auf der BE-Fläche zur Verfügung gestellt und für die gesamte Bauzeit vorgehalten. Das Aufstellen eines Material-/ Lagercontainers ist in den dafür ausgewiesenen Flächen möglich. Es werden keine Räume, welche leicht verschließbar gemacht werden können zur Verfügung gestellt.
Der AN hat zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf alle verfügbaren Lagerflächen, sondern nur den für seine Bauleistung zugewiesenen Anteil. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Auf der Baustelle sind keine Tagesunterkünfte zulässig sowie das Aufstellen von Wohncontainern untersagt.
Nach Bedarf befindet sich ein möglicher Kranstandort östlich im Innenhof der BE-Fläche.
Eine Mitbenutzung des Kranes (Standzeit ca. 1. Quartal 2025) ist während der Ausführungsfristen des Baumeisters grundsätzlich möglich. Die Kranbedienung erfolgt durch den AN Gewerk Baumeister, eine Einweisung durch die entsprechende Fachfirma vor Ort ist Voraussetzung für die Mitbenutzung. Der Termin für die Einweisung wird vor Beginn der Arbeiten zusammen mit der örtlichen Bauleitung festgelegt.
0.1.9
Bodenverhältnisse, Boden und seine Tragfähigkeit
Ein geotechnischer Bericht über die Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit kann auf Verlangen eingesehen werden.
0.1.10
Hydrogeologische Werte von Grundwasser und Gewässern
Grundwasser wurde gemäß geotechnischem Bericht nicht bzw. nur als deutliche Feuchte gemessen, aber nicht als Grundwasserhorizont.
0.1.11
Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen - öAUmwR sind einzuhalten.
0.1.12
Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Anfallender Bauschutt und Müll ist getrennt, in vom AN zu stellenden Container, täglich zu sammeln und zu entsorgen.
Schuttablagerungen auf der Baustelle sind unzulässig.
-> siehe Formblatt 241 -Abfall-
0.1.13
Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Es gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm. Die Maßnahme befindet sich nach derzeit gültigem Flächennutzungsplan der Stadt Regensburg in einer "Fläche für den Gemeinbedarf". Direkt angrenzend daran befinden sich hauptsächlich allgemeine Wohngebiete. Aus diesem Grund sind die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für "allgemeine Wohngebiete" einzuhalten. Dies bedeutet für die Immissionsrichtwerte tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr. Der Maschinen und Geräteeinsatz muss der 32. BImSchV vom
29.08.2002 entsprechen.
0.1.14
Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Bauteilen etc.
Sämtliche Bäume/Sträucher auf und um der BE-Fläche dürfen nicht beschädigt werden. Die Verkehrswege von der öffentlichen Straße bis in die zu sanierenden Räumlichkeiten dürfen nicht beschädigt werden.
Der Gebäudeteil 1 steht unter Ensembleschutz, aus diesen Gründen ist bei allen Arbeiten äußerst vorsichtig und sorgfältig vorzugehen.
Es ist möglichst erschütterungsfrei zu arbeiten und gefährdete Bereiche gesondert zu schützen. Grundsätzlich sind Eingriffe in die Bausubstanz mit der Bauleitung abzustimmen!
0.1.15
Sicherung des öffentlichen Verkehrs
-> siehe Punkt 0.1.4
0.1.16
Vorhandene Anlagen im Baufeld
Vorhandene Versorgungsleitungen dürfen nicht beschädigt werden, Spartenpläne können vor Beginn der Arbeiten eingesehen werden.
0.1.17
Bekannte oder vermutete Hindernisse im Baufeld
Es sind keine Hindernisse im Baufeld bekannt, während der Abbruch-/ Erdarbeiten wird durch den AG eine baubegleitende archäologische Untersuchung stattfinden.
0.1.18
Vermutete Kampfmittel
Eine Kampfmittelvorerkundung wurde durchgeführt, ein Kampfmittelverdacht liegt nicht vor, die Stellungnahme kann auf Verlangen eingesehen werden.
0.1.19
Maßnahmen nach Baustellenverordnung
Der AG bestellt eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator.
0.1.20
Besondere Anordnungen
Die angrenzenden Nachbarbebauungen, sowie befestigte und nicht befestigte Flächen sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden, es ist keine eigenmächtige Veränderung von BE-Einrichtungen etc. erlaubt.
0.1.21
Schadstoffbelastungen
Bei der durchgeführten Schadstoff-Beprobung wurden bedenkliche Materialien vorgefunden, eine Schadstoffsanierung wird im Zuge der Abbruch- und Rückbauarbeiten durchgeführt, die Gutachten sind auf Anfrage einsehbar.
0.1.22
Vom AG veranlasste Vorarbeiten
Das Räumen der Gebäudeteile von losem Mobiliar wird im Vorfeld vom Nutzer selbst erledigt.
0.1.23
Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Wenn parallel zu den Arbeiten Tätigkeiten anderer Gewerke ausgeführt werden dürfen diese nicht behindert werden. Ebenso kann es zu kürzeren Unterbrechungen bedingt durch den Bauablauf kommen, welche nicht gesondert vergütet werden. Baubegleitend wird zur Koordinierung von der örtlichen Bauleitung ein Bauzeitenplan fortgeführt.
0.2.
Angaben zur Ausführung
0.2.1.
Vorgesehene Arbeitsabschnitte
Es gelten die in den Vergabeunterlagen genannten Ausführungstermine, -> siehe Formblatt 214.
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich fortzuschreiben. Der Plan ist dem Auftraggeber 5 Werktage nach dem Startgespräch, bei Überarbeitungen unverzüglich in digitaler Formzu übergeben.
0.2.2.
Besondere Erschwernisse
Erforderliche kurzzeitige Straßenabschnittssperrungen an der Zufahrtsstraße sind mit angemessener Vorlaufzeit mit dem AG abzustimmen und bei der Stadt zu beantragen. Auf die beengten Platzverhältnisse der Baustelle und Zufahrtswege wird hingewiesen.
Bei der Durchführung der Arbeiten ist das Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG einzuhalten.
0.2.3.
Vorgaben SiGeKo
Zur Durchführung der Maßnahme wird durch den AG und den SIGE-Koordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt. Der AN hat seine Beschäftigten über den SIGE-Plan zu informieren. Der SIGE-Plan ist zu beachten und bereitzuhalten, sowie die Baustellenordnung.
0.2.4.
Leistungen zur Unfallverhütung
Deckenöffnungen werden vom Baumeister ausreichend
abgedeckt, offene Deckenenden, Treppenaugen und Zugänge
ebenfalls ausreichend vom Baumeister gesichert. Ein Dachdeckerfanggerüst wird vom Gerüstbauer errichtet. Für Sicherungsmaßnahmen für Arbeiten des eigenen
Gewerkes ist der AN zuständig. Diese sind in den EP
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.5.
Arbeiten in kontaminierten Bereichen
Die Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen für die Schadstoffsanierung werden von der Abbruchfirma ausgeführt.
0.2.6.
Besondere Anforderungen BE-Einrichtung und Entsorgung
Anfallende Abfallstoffe sind sortenrein zu trennen und in getrennte Behälter des AN zu sammeln. Ein möglicher Mehraufwand ist in die EP einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Selbst verursachte Verunreinigungen im öffentlichen Straßenraum oder Innenhof Gebäude C sind durch den AN umgehend zu beseitigen. Das Gebäude ist besenrein und frei von Abfällen zu hinterlassen. Alle für die Durchführung der Leistung notwendigen Unterstützungskonstruktionen, insbesondere Arbeitsgerüste sowie Hebezeuge sind vom AN zu planen, auszuführen, vorzuhalten und in die Einheitspreise zu kalkulieren.
0.2.7.
Besondere Anforderungen Gerüste
Die Bauteile dürfen durch das Auf- und Abbauen, sowie Vorhalten von Gerüsten nicht beschädigt werden.
0.2.8.
Mitbenutzung von Fremd-BE
Die Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebewerkzeuge, etc. durch den AN ist vorab mit dem AG und dem betroffenen Gewerk abzustimmen.
0.2.9.
Vorhaltedauer BE für andere Unternehmer
Erforderliche Vorhaltungszeiträume für Baustelleneinrichtungen, u.a. Gerüste, Hebewerkzeuge, etc. sind in den Positionen mitangegeben.
0.2.10.
Recycling-Stoffe
Nur wenn im Leistungstext darauf eingegangen wird, ist die Benutzung von Recycling-Baustoffen gestattet. Ausgenommen davon sind temporäre Maßnahmen (wie z.B. Baustraßen etc.). Diese sind jedoch rückstandsfrei zu entsorgen, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird.
0.2.11.
Anforderungen an Recycling-Stoffe
Falls, wie unter Pkt. 0.2.10 beschrieben, Recyclingstoffe zur Anwendung kommen, geht der AG davon aus, dass es zu keinen umweltbedenklichen Beeinträchtigungen (unmittelbar oder auf Dauer) kommt. Im Zweifelsfall hat der AN den Beweis der Unbedenklichkeit zu führen.
0.2.12.
Besondere Anforderungen Umweltverträglichkeit
entfällt
0.2.13.
Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs- und Gütenachweise
Art und Umfang von Eignungs- und Gütenachweisen sind im Rahmen der durchzuführenden Bauleistungen definiert und auf Verlangen des AG vorzulegen. Für alle angebotenen Produkte oder Systeme müssen bauaufsichtliche Zulassungen vorliegen; die jeweiligen Herstellerangaben, Einbauvorschriften und Richtlinien sind vollumfänglich zu beachten. Die bauaufsichtlichen Zulassungen müssen zum Zeitpunkt der Abnahme gültig sein.
Alle Arbeiten sind von dafür qualifizierten Fachkräften auszuführen.
0.2.14.
Verwertung gewonnener Baustoffe
Sollen abzubrechende Baustoffe einer weiteren oder zukünftigen Nutzung zugeführt werden, wird in den entsprechenden Positionen der Leistungsbeschreibung darauf näher eingegangen.
0.2.15.
Entsorgung und Entsorgungskosten
Das Sammeln auf der Baustelle, der Abtransport und die Entsorgung von Abbruchmaterial/ Bauschutt wird gesondert vergütet.
Die Abrechnung erfolgt anhand der Transportbelege, Übernahmescheine bzw. Begleitscheine und der Wiegescheine.
Diese sind monatlich vorzulegen.
Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind zu beachten.
0.2.16.
Vom AG beigestellte Stoffe und Bauteile
Vom AG werden keine Stoffe oder Bauteile beigestellt.
0.2.17.
Übernahme von Leistungen durch AG
Vom AG werden keine Leistungen übernommen und auch keine Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt.
0.2.18.
Leistungen für andere Unternehmer
entfällt
0.2.19.
Mitwirken bei Anlagenteilen und Anlagen
Nur wenn im Leistungstext darauf eingegangen wird, ist ein Mitwirken beim Einstellen von Anlagenteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen erforderlich.
0.2.20.
Benutzung von Teilen der Leistung vor Abnahme
entfällt
0.2.21.
Übertragung Instandhaltung/ Wartung
Nur wenn im Leistungstext oder den Anlagen zur Ausschreibung darauf eingegangen wird.
0.2.22.
Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen
Die Abrechnung erfolgt nach VOB. Bei Leistungen, welche nach Aufmaß abgerechnet werden müssen, haben die Aufmaßnachweise mindestens folgendes zu enthalten:
- Bezeichnung der Maßnahme, Gewerk und AN
- Datum des Aufmaßes
- Aufmaß kumulativ erfassen
- Laufende Nummer des Aufmaßnachweises
- Nummer der aufgemessenen Position gem. LV
- Bezeichnung der aufgemessenen Position
- Unterschrift des AN oder dessen Vertreter und Architekt/Bauleiter von welchen das Aufmaß gemeinsam anerkannt wird.
Die Abrechnungsunterlagen (Aufmaße, Skizzen, Abrechnungspläne) sind den Rechnungen 2-fach beizufügen.
0.2.23.
Besichtigung der Baustellen durch Dritte
Die Besichtigung von Baustellen durch Dritte, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
0.2.24.
Bauleiter des AN
Bei Beginn der Arbeiten ist ein Bauleiter zu benennen, der gegenüber dem Bauamt über den gesamten Arbeitszeitraum als ständiger Ansprechpartner fungiert. Der AN verpflichtet sich, zur Aufsicht aller Arbeiten ständig den gleichen Bauleiter auf der Baustelle zu beschäftigen. Ein Wechsel darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG erfolgen. Der AG ist berechtigt, einen Wechsel der Firmenbauleitung zu verlangen, wenn Zweifel an der fachlichen Qualifikation dieser bestehen. Die Arbeiten des AN müssen im Wechsel mit anderen Gewerken durchgeführt werden. Eine Abstimmung mit diesen ist immer wieder während der Arbeiten erforderlich.
0.2.25.
Bautagesberichte
Während der Bauzeit hat der Auftragnehmer Bautagesberichte zu führen.
In diesen Bautagesberichten müssen täglich folgende Informationen festgehalten werden:
- Mitarbeiter namentlich, Besetzungsstärke
- Klimadaten: Temperatur und Witterung
- besondere Vorkommnisse (Behinderung, Schäden, Unfälleetc,
- Einsatz von Subunternehmern (namentlich vermerkt)
- Anweisungen durch Bauleitung
- Abweichungen von Leistungsverzeichnis bzw. Werkplan
Die Tagesberichte müssen wöchentlich 1fach in Papierform und digital übergeben werden!
0.2.26.
Besprechungen
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden
jeweils wöchentlich statt. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
0.2.27.
Übergabe Ausführungsplanung
Die Ausführungszeichnungen werden in Papierform, 1-fach und in digitaler Form übergeben.
0.2.28.
Vermessung
Die Hauptachsen und zwei Höhenpunkte werden jeweils im Außenbereich vom AG eingemessen. Vom Baumeister werden in den Treppenhäusern je Geschoss Messmarken (Meterriss) für alle Folgegewerke angebracht. Alle weiteren Einmessarbeiten sind Sache des Auftragnehmers und mit einzukalkulieren.
0.2.29.
Dokumentation
Die Dokumentation zu angebotenen Produkten oder Systemen inkl. bauaufsichtlicher Zulassungen, sowie alle weiteren abnahme- relevanten Dokumente müssen gesammelt in einem Ordner mit Inhaltsverzeichnis und Gliederung 30 Tage vor geplanter Abnahme dem AG in 2-facher Papierform und digital vorliegen.
0.2.30. Abrechnungseinheiten
In diesem Leistungsverzeichnis verwendete Einheiten
cm Zentimeter
cm2 Quadratzentimeter
d Tag
h Stunde
Jr Jahr
kg Kilogramm
km Kilometer
km2 Quadratkilometer
kwh Kilowattstunde
l Liter
m Meter
m2 Quadratmeter
m3 Kubikmeter
Mt Monat
psch Pauschal
St Stück
t Tonne
Wo Wochen
md m x Tag
mMt m x Monat
mWo m x Woche
m2d m2 X Tag
m2Mt m2 x Monat
m2Wo m2 x Woche
m3d m3 x Tag
m3Mt m3 x Monat
m3Wo m3 X Woche
Sth Stück x Stunde
std Stück x Tag
StMt Stück x Monat
STWo Stück x Woche
St/M Stück pro Monat
St/J Stück pro Jahr
ATV - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Parkettarbeiten ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Parkettarbeiten
Die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungen
sind im Einklang mit den a.a.R.d.T.,
sowie den einschlägigen Normen in der aktuellen Fassung zu erstellen,
z.B:
- DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
- DIN 18040 Barrierefreies Bauen
- DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
- DIN 18356 Parkettarbeiten
- DIN EN 13226 Parkettarbeiten
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Parkettarbeiten
01 Parkettarbeiten BT1 Bestand/ BT2 Neubau
01
Parkettarbeiten BT1 Bestand/ BT2 Neubau
01.01 Vorbereitende- und Schutzmaßnahmen/ Untergrundvorbehandlung
01.01
Vorbereitende- und Schutzmaßnahmen/ Untergrundvorbehandlung
01.02 Parkettarbeiten Büroräume und Flure
01.02
Parkettarbeiten Büroräume und Flure
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten
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