Holztüren für Quartier 2
Quartiersentwicklung Mittenheim
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1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer 1. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1.    Vertragsgrundlage       Als Vertragsgrundlage wird die VOB, Teil B und C in der zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Fassung vereinbart. 2.    Leistungsumfang       Die nachfolgend beschriebenen Leistungen verstehen sich einschließlich aller für eine fertige Arbeit notwendigen Materiallieferungen samt Abladen, Lagerung und Verbringen zum Einsatzort an der Baustelle. Zum Leistungsumfang des AN gehören alle Leistungen, die unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen wie behördlichen Vorschriften zur Herstellung einer ordnungsgemäßen und zu der vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereiten und funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Diese Leistungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten. 3.    Abwicklung       3.1.Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Die Fachbauleitung hat durch den AN zu erfolgen.       3.2.Der AN ist verpflichtet, an der Baustelle nur Materialien einzubauen, für die eine entsprechende Zulassung einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle vorliegt. Auf Wunsch sind die Zulassungsunterlagen dem AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.       3.3.Der AN hat die Baustelle täglich von Abfällen, Verpackungsmaterial usw. zu reinigen. Die Abfälle sind zu entsorgen. Die kompletten Schuttbeseitigungs- sowie alle Grobreinigungsarbeiten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.       3.4.Der AN ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, Nachträge oder Zusatzaufträge für das in diesem Vertrag beschriebene Bauvorhaben von Dritten (Bauherr, Architekt, Käufer, usw.) anzunehmen oder diesem direkt anzubieten. 4.    Gewährleistung       Die Gewährleistung regelt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der VOB, wird aber auf 5 Jahre und 6 Monate verlängert. 5.    Sicherheitseinbehalt       Für die vertragsgerechte Ausführung der Leistungen und eventuelle Überzahlungen wird eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % vereinbart, welche nach Wahl des AN nach weiterer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.       Für die Sicherung von Mängelansprüchen im Gewährleistungsstadium wird eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme auf Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart, welche durch den AN nach dessen Wahl nach näherer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.       Bei Sicherheit durch Bürgschaft hat der Bürge jeweils zu erklären, dass       -   er sich nicht auf erstes Anfordern, ansonsten jedoch unbedingt, unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch verbürgt,       -   er auf die Einrede der Vorausklage, § 771 BGB, verzichtet,       -   er auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist,       -   eine Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ausgeschlossen ist,       -   die Rückgabe und Enthaftung nur entsprechend den Regelungen dieses Vertrags verlangt werden kann,       -   für den Fall, dass mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers haften, er unabhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft haftet, bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers vollständig erfüllt sind,       -   er aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann,       -   er sich unter ausschließlicher Geltung des deutschen Rechts verpflichtet und       -   ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bürgschaft München (Stadt) ist.       Die Sicherheit zur Mängelhaftung wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben. 6.    Baustrom, Bauwasser, WC       Der AN wird anteilig mit pauschal 1,2 % seiner Netto-Abrechnungssumme an den Kosten für Baustrom, Bauwasser und Baustellen-WC durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt, außer, es wird im Verhandlungsprotokoll anders vereinbart. 7.    Müllbeseitigung       Die tägliche Beseitigung des durch seine eigenen Arbeiten anfallenden Bauschutts, Verpackungsmaterials und sonstigen Mülls ist Sache des Auftragnehmers. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den AG nicht nach, so kann dieser die Müll- und Schuttbeseitigung durch einen Dritten zu Lasten des AN veranlassen.       Alle anfallenden Abfälle sind nach Maßgabe des KrWG (unter besonderer Beachtung von §6) nach Arten des Abfalls getrennt gem. Abfallschlüssel (AVV) zu sortieren. Der Auftragnehmer ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. 8.    Müllumlage                    Für die Müllentsorgung wird bauseits durch den AG ein zentraler Bereich ("Wertstoffhof") vorgehalten. In diesen hat der AN die Abfälle arbeitstäglich und ordentlich zu entsorgen. Der "Wertstoffhof" wird zu diesem Zweck täglich durch den Logistikbevollmächtigten geöffnet. Die entgültige Verwertung erfolgt dann koordiniert über den AG.       Der AN wird anteilig mit einer prozentualen Umlage seiner Netto-Abrechnungssumme an den Kosten der endgültigen Verwertung des Mülls durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt. Entsprechender Prozentsatz wird im Verhandlungsprotokoll vereinbart.       Die Entsorgung von Fehllieferungen, Überlieferungen und Müll von anderen Bauvorhaben ist nicht enthalten. Ebenso bleibt die Müllentsorgung von mangelhaften Leistungen im Verantwortungsbereich des AN. 9.    Bauwesenversicherung       Der AG hat für die Gesamtbaustelle eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Bei der Schlusszahlung werden dem AN 0,3 % seiner Nettoabrechnungssumme als Kostenbeteiligung hierfür abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt 2.500,00 € je Schadensfall. 10.  Regiearbeiten       Regieleistungen müssen vor Ausführung ausdrücklich mit dem AG vereinbart werden. Regieberichte sind wöchentlich der Bauleitung vorzulegen. Nicht rechtzeitig unterschriebene Regieberichte werden später nicht mehr anerkannt. 11.  Preisbindung       Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zum Ende der vertraglichen Bauzeit und gelten darüber hinaus auch für nachlaufende Zusatzleistungen/Nachträge bis zum Gesamtabschluss des Bauvorhabens. 12.  Vertragsstrafe       Kommt der AN mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Nettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Zwischentermine fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Nettoauftragswertes pro Werktag der Überschreitung an, der bis zum Zeitpunkt des überschrittenen Zwischentermins vertragsgemäß abzuwickeln gewesen ist (d.h. die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe ist bei der Überschreitung von Zwischenterminen der Wert, der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zu erbringenden Leistung).       Vorgenannte Vertragsstrafen (sowohl für die schuldhafte Überschreitung von Beginn- und Fertigstellungstermin, als auch für die Überschreitung von Zwischenterminen) sind auf höchstens insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.       Eine Kumulation der Vertragsstrafe aus der Überschreitung mehrerer Vertragsfristen erfolgt nicht, der Höchstbetrag kann nur einmal berechnet werden. Tage, die bei Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht worden sind, werden daher bei weiteren Überschreitungen von Zwischenterminen bzw. des Endtermins bei Berechnung der Vertragsstrafe nicht nochmals berücksichtigt.       Der Anspruch des AG auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.       Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Vertragsstrafe im Falle einer Verschiebung der Ausführungsfristen auch ohne neue Vereinbarung für den geänderten Beginn und/oderFertigstellungstermin, sofern es durch die Verschiebung nicht zu einer grundlegenden Neuordnung des terminlichen Ablaufs der Baustelle kommt und die Abwicklungsmodalitäten der Baustelle auch bei Verschiebung der Ausführungsfristen vergleichbar mit den ursprünglichen Abwicklungsverhältnissen bleiben. 13.  Angebotsbindefrist       Die Bindefrist dieses Angebots beträgt 6 Monate nach Angebotseingang. Allgemeine Vertragsbedingungen gelesen und anerkannt: ____________________                   _________________________________ (Ort/Datum)                                                   (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer
2. Allgemeine Vorbemerkungen 2. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Das Bauvorhaben 'Quartiersentwicklung Mittenheim', 85764 Oberschleißheim, umfasst die Entwicklung eines städtischen Wohnquartiers auf einem ingesamt ca. 8,50 Hektar großen Grundstück. Die Krämmel Unternehmensgruppe realisiert bis Ende 2026 eine Wohnanlage mit ca. 440 Wohnungen, einer Kita sowie 3 Doppelhäusern. Die gesamte Bebauung ist in fünf Einzelabschnitte (Quartier 1 - 5) eingeteilt, welche zeitversetzt realisiert werden. Die angefragten Leistungen umfassen nachfolgende Einzelabschnitte: - Quartier 2 mit 132 WE inkl. UG-1 - Wohnungseingangangstüren und Wohnungsinnentüren Die Gebäude werden als konventioneller Massivbau mit einer Tragkonstruktion aus Stahlbetonwänden und -decken mit extensiv begrüntem Flachdach errichtet. Die Außenwände sind ab Erdgleiche als tragende Stahlbetonwand mit mineralischem Wärmedämmverbundsystem geplant. Die Beheizung aller Häuser erfolgt mittels dezentralen Wärmepumpen (Sole/Wasserwärmepumpe). Dazu wird ein kaltes Nahwärmenetz unter Nutzung des anstehenden Grundwassers aufgebaut. Alle Wohn- und Aufenthaltsräume sind mit Fußbodenheizung ausgestattet und verfügen über dezentrale Lüftungsanlagen. Die Gebäude erfüllen die Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetz von 2023 und erreichen die Anforderungen an ein Effizienzhaus 40 QNG Plus. Baustellenzufahrt und Logistik: Baustellenzufahrt mit LKW bedingt möglich. Lieferungen sind sieben Tage vor Eintreffen auf der Baustelle bei der Bauleitung anzukündigen. Eine Stunde vor Zufahrt auf die Baustelle hat sich der Fahrer beim bauseits beauftragten Logistikbevollmächtigten telefonisch anzumelden. Bei unangemeldeten oder zeitlich abweichenden Lieferungen behält sich der AG vor, diese abzulehnen. Baukran: Der Baukran steht für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 €/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier und der zuständigen Bauleitung abzustimmen. Die Kranbenutzung kann nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Terminliche Verschiebungen sind der Kranbenutzung nicht abzuleiten. Mengenprüfung: Die Mengenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den AN. Der Punkt entfällt bei einem Abrechnungsvertrag. Unfallschutz: Der AN haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Dabei sind die die geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, insbesondere ArbSchG SiGe-PlanGefährungsbeurteilungArbeitsanweisungenFestlegungen aus Sicherheitsunterweisungen. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN dem AG eine auf das Bauvorhaben angepasste Gefährungsbeurteilung sowie Sicherheitsunterweisung zu übergeben. Sollten diese zu Beginn der Arbeiten nicht vorliegen, behält sich der AG das Recht vor, diese durch eine durch den AG beauftragte Sicherheitsfachkraft erstellen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Jeder auf der Baustelle beschäftige Arbeitnehmer hat, wenn vorgeschrieben, PSA (z.B. Sicherheitsschuhe, Bauhelm, Warnweste) zu tragen. Diese sind durch den AN bereitzustellen. Zuwiederhandlung der Arbeitsschutzmaßnahmen können mit Baustellenverweisen sowie ggfs. Ordnungsgeldern zu Lasten des AN geahndet werden. Die Anzahl der vom AN bereitzustellenden Ersthelfer richtet sich nach Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Personen entsprechend der Vorgaben der BG Bau. Alle Arbeitsbereiche sind gegen unabsichtlichen unabsichtigen Zugang abzusichern. Erforderliche Hilfseinrichtungen müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und werden nicht gesondert vergütet. Der Aufwand hierfür ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Auftragnehmer hat Unklarheiten, die sich aus der Besichtigung der Baustelle ergeben, in einem Begleitschreiben zum Angebot dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Angebotsunterlagen: Neben dieser Ausschreibung liegen der Angebotsaufforderung folgende Unterlagen bei: - Gesamtprojekt-Übersichtsplan - Grundrisse - Käuferbaubeschreibung und Qualitätenliste - Brandschutznachweis - Wärmeschutznachweis - Schallschutznachweis - QNG-Anforderungskatalog zur Schadstoffvermeidung - Vertragsanlage zur Einhaltung QNG-Anforderungen
2. Allgemeine Vorbemerkungen
TVB zu LG 272 - Innentüren aus Holz 3. TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Grundlagen Grundlage für das Angebot und die Ausführung sind sämtliche relevanten DIN Normen, Vorschriften und Richtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die anerkannten Regeln der Technik. Zudem sind die Belange der Fachplanungen Architektur, HLSE, Lüftung, Wärme-, Schall- und Brandschutz sowie ausführungsbedingte Anforderungen aus technischen Zulassungen zwingend einzuhalten. Die Zulassungen der verwendeten Bauprodukte sind vor Ausführung und nach Fertigstellung mit einer entsprechenden Übereinstimmungserklärung an den AG zu übergeben. Der AG behält sich vor, einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht ausführen zu lassen oder gesondert zu vergeben. Der AN hat die bauseitigen Vorleistungen eigenverantwortlich und rechtzeitig zu prüfen. Beanstandungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Liegt keine schriftliche Anzeige des AN vor bzw. unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so gilt die Leistung als mängelfrei anerkannt. Der AN hat die bauseitigen Vorleistungen eigenverantwortlich und rechtzeitig zu prüfen. Beanstandungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Liegt keine schriftliche Anzeige des AN vor bzw. unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so gilt die Leistung als mängelfrei anerkannt. Bei Bedenken gegen die im Leistungsverzeichnis oder in den angegebenen Unterlagen des Bauherrn gemachten Angaben hat der Bieter vor Vertragsverhandlungen seine Einwände zu äußern und schriftlich zu begründen. Nach Auftragsannahme oder Beginn der Ausführung erhobene Bedenkenanmeldungen werden nicht anerkannt, sofern für den AN diese bis zum Vertragsabschluss erkennbar waren. Nach Vertragsabschluss gilt die für den Auftraggeber günstigere Auslegung. Die vom Auftraggeber überlassenen Ausführungsunterlagen wie Leistungsbeschreibungen, Ausführungspläne, Details etc. sind vor Baubeginn vom Auftragnehmer auf Übereinstimmung zu überprüfen und evtl. Unstimmigkeiten dem Auftraggeber so rechtzeitig anzuzeigen, dass dem Auftraggeber kein Schaden entsteht. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Es dürfen nur zugelassene Baustoffe verwendet werden, insbesondere der Einsatz von Baustoffen mit gesundheitsschädlicher oder geruchsbelästigender Gasentwicklung sind untersagt. Die Unfallvorschriften und Gefahrstoffverordnung sind hierbei zu beachten. Bekleidungen und Verleistungen sind an den Ecken mit Gehrungsschnitt zu stoßen. Sie müssen aus dem gleichen Material wie die Einbauelemente bestehen und die gleiche Oberflächenbehandlung aufweisen. Glastüren oder verglaste durchsichtige Türen erhalten einen deutlich sichtbaren Klebestreifen, der vom Auftraggeber entfernt wird. Sind im Leistungsverzeichnis bzw. in den Positionsblättern der Türen Klimaklassen (Prüfung und Bewertung nach hydrothermischer Beanspruchung) oder Klassen für mechanische Beanspruchung vorgegeben, muss ein entsprechendes Gütezeichen nach RAL - RG 426 Teil 1 nachgewiesen werden können. Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen können. Die Oberkante Fertig-Fußboden richtet sich nach dem vorgegebenem Meterriss, nicht nach eventuellen Markierungen an Türzargen o.ä.. Werden Türblätter gesondert ausgeschrieben, so gilt der Preis einschließlich der Bänder sowie der Verbindung mit der vorhandenen Zarge. Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen. Grundsätzlich sind die Schallschutzanforderungen (DIN) und alle Auflagen der Genehmigungsbehörden zu beachten. Sämtliche erforderlichen RS und T30 Türen bzw. T90 Türen, welche offen zu halten sind, sind für den Brandfall selbstschließend auszubilden (Schließfolgeregler). Leichtmetalleloxierte oder polierte Beschläge sind während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen bzw. sind auf Verlangen der Bauleitung Baubeschläge anzubringen, die kurz vor der Übergabe entfernt werden und durch die Originalbeschläge ausgetauscht werden. Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und soweit zulässig zu ölen. Werden Beschläge nur geliefert, sind auch alle bauseits zu befestigenden Zubehörteile (Schrauben, Schließbleche, Schließplatten, Führungsschienen u. dgl.) mitzuliefern und in den Preis einzurechnen. Die Verwendung von Beschlagteilen verschiedener Hersteller in einem Bauteil ist nicht zugelassen. Ausgenommen hiervon sind die Öffnungsgarnituren (Drücker, Oliven, Feststeller und dgl.). Magnetfeststellvorrichtungen für Türen sind so zu bemessen, dass sie auf Dauer die Kraft von Türschließern sowie die Federkraft straff eingestellter Pendeltür- oder Federbänder aufnehmen können. Federmechanische Türschließer müssen arretierbar sein. Ist für schwere Türen ein drittes Band vorgesehen, so ist es nicht mittig, sondern nach Möglichkeit im oberen Drittel einzubauen. Magnetschlösser müssen nachstellbar befestigt sein. Bei Türen mit Falzdichtung muss das Bandrahmenteil um die Dicke der Dichtung aus der Bandtasche herausgezogen werden, um die Funktion der Dichtung umlaufend zu gewährleisten; alternativ können Spezialbänder für Türen mit Falzdichtung eingesetzt werden. Bestehen vom Beschlaghersteller Beschränkungen in der Belastung oder sind zusätzliche Befestigungen der Zargen oder Blendrahmen erforderlich, so ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen. Die Länge der Schließzylinder ist bei der Befestigung der Schlüsselschilder zu beachten. Der Zylinder muss bündig angebracht sein. Anbohrschutz muss vorhanden sein. Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren muss eingeholt werden. Feuerschutztüren müssen selbstschließend (mit Obentürschließer) sein. Falls nicht anders ausgeschrieben oder aus den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand "ständig geschlossen". Der Einbau erfolgt gemäß bauaufsichtlicher Zulassung bzw. den Herstellerrichtlinien. Die Zulassungen sind vor Ausführung zu übergeben. Nach Fertigstellung ist eine Dokumentation inkl. Fachunternehmererklärung auszuhändigen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsunterlagen auch eine Ausfertigung des Leistungsverzeichnisses. Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.  Der Unternehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse, Baustelleneinrichtung, Siloaufstellung, Lagerplatz usw. genauestens zu informieren. Nachforderungen wegen evtl. auftretender Erschwernisse werden nicht anerkannt. Preisinhalte Nicht gesondert vergütet und mit den Einheitspreisen abgegolten sind folgende Leistungen: -   Das Arbeiten in mehreren Arbeitsgängen -   Alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile einschl. Fugendichtung sowie alle Falzdichtungen -   Sämtliche, erforderlichen dauerelastischen Verfugungen mit überstreichbarem Material -   Das Entfernen von Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzügen vor der Übergabe -   Das Justieren von Beschlägen, das Gangbarmachen der Türen nach Abschluss der Malerarbeiten bzw. vor der Übergabe -   Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an die angrenzenden Bauteile Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Für alle Türen und Einbauteile mit Auflagen sind zwei Wochen vor der Abnahme bzw. auf Verlangen der Bauleitung des AG die Zulassungsbescheide mit Einbaubestätigungen an den AG in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Pläne müssen im PDF-Format dem AG elektronisch übermittelt werden. Vor Ausführungsbeginn sind sämtliche wesentlichen Teile zu bemustern. Zu diesem Zweck werden dem AG kostenlose Musterexemplare zur Verfügung gestellt (Umfang der Musterexemplare müssen abgestimmt werden, mind. für Türblattausführungen, Beschläge, Beschichtungen und Drücker- und Beschlaggarnituren. Baubalauf Die Arbeiten erfolgen abschnittsweise nach dem Lean-Construction System in wochenweise versetzten Taktbereichen. Die Taktzeit beträgt eine Arbeitswoche. Die Leistungen sind innerhalb dieses Zeitfensters abzuschließen und an das Nachfolgegewerk zu übergeben. Auszuführende Arbeiten sind in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen am Bau beteiligten Firmen durchzuführen. Die Kapazität des entsprechenden Personals ist z.B. bei zeitgleichen Arbeiten in mehreren Taktbereichen eigenverantwortlich vom AN zu planen und vorzuhalten. Mehrkosten aus unsachlicher Ausführung oder verspäteter Mängelbeseitigung, die eine Behinderung von Nachfolgegewerken zur Konsequenz hat, gehen zur Lasten des AN. Materiallagerungen dürfen nur nach Absprache mit der Bauleitung erfolgen. Der AG ist für eine Bereitstellung von Räumlichkeiten grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Lagerung muss materialgerecht erfolgen und ist gegen Feuchtigkeit, Beschädigungen etc. zu schützen, bis zur Übergabe des Bauwerks liegt die Verantwortung alleinig beim AN. Geräte, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtungen müssen tauglich und betriebssicher sein und den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Prüfungen entsprechen. Die Verantwortung hierfür liegt ebenfalls alleinig beim AN. Stundenlohnarbeiten Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfaßt sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl. vermögenswirksamer Leistungen mit den Zuschlägen für Gemeinkosten. Sozialkassenbeiträge, Winterbauumlage und desgl., sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten und Zuschläge für Überstunden sind einzurechnen. Es werden nur Zeiten vor Ort bei der Leistungserbringung vergütet. An- und Abfahrtskosten sowie sind in den jeweiligen EP einzukalkulieren. Technische Vorbemerkungen gelesen und anerkannt: ____________________                   _________________________________ (Ort/Datum)                                                   (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
TVB zu LG 272 - Innentüren aus Holz
02 Holztüren im Quartier 2
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Holztüren im Quartier 2
Allgemeiner Hinweis zu QNG-Plus Allgemeiner Hinweis zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude QNG Plus Das Bauvorhaben erhält Förderungen im Rahmen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude QNG-Plus. Dementsprechend verpflichten wir unsere Nachunternehmer zur Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien sowie an nachhaltige Materialgewinnung (Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe). Mehraufwendungen zur EInhaltung sind einzukalkulieren. Die Anforderungen sind der Ausschreibung beigefügt.
Allgemeiner Hinweis zu QNG-Plus
02.272 Holztüren
02.272
Holztüren
02.992 Regiearbeiten u. sonstige Leistungen
02.992
Regiearbeiten u. sonstige Leistungen