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Bei dem Projekt "Urbanes Dorf - Schmetterlingsgärten Bei dem Projekt "Urbanes Dorf - Schmetterlingsgärten
Güldenwerth" handelt es sich um eine energetische
Kernsanierung mit Umbau der Dachgeschosse und
Überarbeitung der Freianlagen.
Dieses Quartier aus den Jahren 1952 bis 1954 besteht
aus 11 Gebäuden bei sechs verschiedene Gebäudetypen mit
insgesamt 74 Wohnungen im Bestand. Wohnungsgrundrisse
werden angepasst und zusammengeführt so das 54
Wohneinheiten bei ca. 3.600 qm Wohnfläche entstehen.
Die gesamte Maßnahme wird durch das Ministerium für
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes
Nordrhein-Westfalen begleitet und unterliegt zu 100%
der öffentlichen Wohnraumförderung (Förderprogramm
RLMod).
Bauherr und Eigentümer der Gebäude ist die
GEWAG Wohnungsaktiengesellschaft
Bismarckstraße 23
42853 Remscheid
Die Projektadresse ist
Güldenwerth 45 bis 55
42857 Remscheid
Die Ausschreibungsunterlagen werden in zeitlich
versetzten Leistungs- und Vergabepaketen erstellt und
den Bietern schrittweise zur Verfügung gestellt. Das
Leistungsbild des Projekts wird im Verlauf des
Ausschreibungsverfahrens fortlaufend ergänzt und
konkretisiert. Für sämtliche Ausschreibungsunterlagen
wird ein gemeinsamer, abschließender Abgabetermin
festgelegt, zu dem die Angebote unter Berücksichtigung
aller bis dahin bereitgestellten Unterlagen vollständig
einzureichen sind.
Die Ausschreibung erfolgt auf Grundlage leistungs-
beziehungsweise gewerkespezifischer
Leistungsverzeichnisse mit Angaben zu
Leistungspositionen und Mengen. Diese dienen der
näheren Beschreibung der vorgesehenen Ausführung, der
Sicherung der geforderten Qualitäten sowie als
Kalkulationsgrundlage für die Bieter. Die
Leistungsverzeichnisse erheben keinen Anspruch auf
abschließende Vollständigkeit oder auf eine
vollständige Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen
nach VOB/C.
Der Bauherr behält sich ausdrücklich vor, die
ausgeschriebenen Leistungen insgesamt oder teilweise
als Generalunternehmerleistung, im Wege einer
Einzelgewerkvergabe oder bauabschnittsweise durch
Vergabe einzelner Gebäudegruppen an unterschiedliche
Unternehmen zu beauftragen. Aus der Gliederung und
zeitlich gestaffelten Bereitstellung der
Ausschreibungsunterlagen ergibt sich kein Anspruch auf
eine bestimmte Vergabeform, Losbildung oder
Beauftragung des vollständigen Leistungsumfangs.
Die Bieter- und Vergabegespräche werden voraussichtlich
Q4 - 2026 stattfinden. Der Projektbeginn wird auf Q1 -
2027 terminiert. Das Projekt hat eine Gesamtlaufzeit
von 1,5 Jahren, Fertigstellung geplant Ende Q2 - 2028.
Die beiden Bauabschnitte werden vor Beginn der
jeweiligen Baumaßnahmen vollständig leergezogen und
stehen somit für die Ausführung ohne Einschränkungen
durch eine laufende Wohnnutzung zur Verfügung. Die
Arbeiten können in beiden Bauabschnitten grundsätzlich
parallel begonnen und entsprechend dem vorgesehenen
Bauablauf gleichzeitig ausgeführt werden.
Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen sind
ausschließlich schriftlich per Mail unter
"schmidt@ibc-ingenieure.de" einzureichen. Die
eingegangenen Fragen werden gesammelt, geprüft und in
anonymisierter Form beantwortet. Sämtliche Antworten
und gegebenenfalls daraus resultierende Klarstellungen
oder Ergänzungen der Ausschreibungsunterlagen werden
allen am jeweiligen Vergabeverfahren beteiligten
Unternehmen einheitlich zur Verfügung gestellt.
Bei dem Projekt "Urbanes Dorf - Schmetterlingsgärten
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen 1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Vorbemerkungen gelten als Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen für die ausgeschriebenen
Bauleistungen.
Mit Abgabe seines Angebotes bestätigt der Bieter, die
Vergabeunterlagen einschließlich dieser Vorbemerkungen
zur Kenntnis genommen und bei seiner Kalkulation
berücksichtigt zu haben.
Die VOB/A ist nicht Vertragsbestandteil des späteren
Bauvertrages. Aus der Abgabe eines Angebotes entsteht
kein Anspruch auf Auftragserteilung.
Die VOB/B sowie die für die jeweilige Leistung
einschlägigen Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen der VOB/C gelten in der vertraglich
vereinbarten Fassung, soweit in den Vertragsunterlagen
nichts Abweichendes geregelt ist.
Die in den einschlägigen ATV der VOB/C in Bezug
genommenen DIN-, DIN-EN- und sonstigen technischen
Regelwerke gelten im dort beschriebenen Umfang als
Ausführungs-, Qualitäts- und Abrechnungsgrundlage.
Bei Widersprüchen zwischen allgemeinen und
gewerkespezifischen ATV gehen die spezielleren
Regelungen des jeweiligen Gewerks vor.
Die Leistungen sind entsprechend den vertraglich
vereinbarten Anforderungen, den einschlägigen
gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie den
allgemein anerkannten Regeln der Technik fachgerecht
auszuführen.
Änderungen zwingender gesetzlicher oder behördlicher
Anforderungen während der Vertragslaufzeit sind dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
1.2 Rangfolge der Vertragsunterlagen
Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt,
soweit im Bauvertrag nichts Abweichendes vereinbart
wird, folgende Rangfolge:
Auftragsschreiben einschließlich
Verhandlungsprotokollen und ausdrücklich vereinbarten
Klarstellungen,
Bauvertrag einschließlich Besonderer und Zusätzlicher
Vertragsbedingungen,
Leistungsverzeichnis einschließlich allgemeiner und
gewerkespezifischer Vorbemerkungen,
Pläne, Details und sonstige Anlagen gemäß verbindlichem
Plan- und Anlagenverzeichnis,
verbindlich vereinbarter Bauzeitenplan,
einschlägige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
der VOB/C,
VOB/B,
allgemein anerkannte Regeln der Technik sowie
einschlägige gesetzliche und behördliche Vorschriften.
Die Vertragsunterlagen sind grundsätzlich als sich
gegenseitig ergänzend zu verstehen. Erkannte
Widersprüche, Unklarheiten oder fehlende Angaben sind
dem Auftraggeber beziehungsweise dessen beauftragter
Bauleitung unverzüglich und vor Ausführung der hiervon
betroffenen Leistungen in Textform mitzuteilen.
2. Angebot und Preisbildung
Die Erstellung und Abgabe des Angebotes erfolgt für den
Auftraggeber kostenfrei. Der Bieter ist innerhalb der
in den Vergabeunterlagen angegebenen Bindefrist an sein
Angebot gebunden.
Die angebotenen Einheitspreise sind Netto-Festpreise,
soweit in den Vergabeunterlagen keine abweichende
Preisregelung vorgesehen ist. Preisgleitklauseln werden
nicht vereinbart, sofern diese nicht ausdrücklich
Bestandteil der Vergabeunterlagen sind.
Die Preise verstehen sich einschließlich aller zur
vertragsgemäßen Ausführung erforderlichen Material-,
Lohn- und Lohnnebenkosten, Zuschläge, Auslösungen,
Transport-, Geräte- und sonstigen Kosten, soweit diese
nach den Vertragsunterlagen nicht gesondert vergütet
werden.
Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist gesondert
auszuweisen.
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Dies
gilt auch dann, wenn das rechnerische Produkt aus Menge
und Einheitspreis aufgrund eines Rechen- oder
Eingabefehlers fehlerhaft ist.
Mit den angebotenen Preisen werden sämtliche Leistungen
abgegolten, die gemäß Leistungsbeschreibung und
Vertragsbedingungen zur vertragsgemäßen Herstellung der
ausgeschriebenen Leistung gehören.
Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und
gehören auch ohne ausdrückliche Erwähnung zur
vertraglichen Leistung. Für die Abgrenzung von
Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gelten die
jeweils einschlägigen ATV der VOB/C.
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert
vergütet, soweit diese durch den vertragsgemäßen
Bauablauf entstehen und in den Vergabeunterlagen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Materialpreise gelten, soweit im Leistungsverzeichnis
nichts anderes angegeben ist, frei Baustelle und
abgeladen.
Unvollständig ausgefüllte Angebote können bei der
Wertung unberücksichtigt bleiben. Das Angebot
einschließlich der geforderten Erklärungen und Anlagen
ist entsprechend den Vorgaben der Vergabeunterlagen
rechtsverbindlich einzureichen.
Geschäfts-, Ausführungs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht
Vertragsbestandteil, soweit sie nicht ausdrücklich
durch den Auftraggeber anerkannt und vertraglich
vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht.
3. Örtliche Verhältnisse und Bauablauf
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die für
seine Leistung relevanten örtlichen Verhältnisse zu
informieren. Hierzu gehören insbesondere die
Zugänglichkeit der Baustelle, An-, Ab- und
Zufahrtsmöglichkeiten, Lager- und Aufstellflächen sowie
erkennbare Erschwernisse für Transport, Montage und
Ausführung.
Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen terminlichen
Vorgaben sowie ein gegebenenfalls beigefügter
Bauzeitenplan sind durch den Bieter im Hinblick auf die
Durchführbarkeit seiner Leistungen zu prüfen.
Erkannte Unstimmigkeiten oder Bedenken sind vor
Angebotsabgabe beziehungsweise unverzüglich nach deren
Erkennen mit dem Auftraggeber oder dessen beauftragter
Bauleitung abzustimmen.
Die Leistungen können entsprechend dem Bauablauf
abschnittsweise, gebäudeweise, in Teilflächen sowie
zeitlich versetzt ausgeführt werden. Die sich aus dem
vorgesehenen und den Vergabeunterlagen zu entnehmenden
Bauablauf ergebenden üblichen Unterbrechungen und
Arbeitsabschnitte sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen.
4. Planungs-, Werk- und Ausführungsunterlagen
Vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten
bereitgestellte Pläne, Zeichnungen und sonstige
Ausführungsunterlagen sind vom Auftragnehmer im Rahmen
seiner vertraglichen Prüf- und Hinweispflichten auf
erkennbare Unstimmigkeiten, Maßabweichungen und
Widersprüche zu prüfen.
Sämtliche Maße und für die eigene Leistung relevanten
Bestandsverhältnisse sind vor Fertigung beziehungsweise
Ausführung eigenverantwortlich am Bau zu überprüfen,
soweit dies technisch möglich und zur vertragsgemäßen
Leistungserbringung erforderlich ist.
Vom Auftragnehmer zu erstellende Werk-, Montage-,
Detail- und Ausführungsunterlagen sind rechtzeitig vor
Bestellung, Fertigung oder Ausführung zur Prüfung und
Freigabe durch den Auftraggeber beziehungsweise dessen
Beauftragte vorzulegen.
Die Einreichung erfolgt grundsätzlich in digitaler
Form, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes
vereinbart wird.
Es dürfen ausschließlich Unterlagen mit dem jeweils
erforderlichen Freigabestatus für die Ausführung
verwendet werden.
Die Prüfung oder Freigabe durch den Auftraggeber oder
dessen Beauftragte entbindet den Auftragnehmer nicht
von seiner eigenen Planungs-, Prüf-, Hinweis-,
Koordinations- und Ausführungsverantwortung.
Vom Auftraggeber werden zur Baudurchführung
insbesondere die für die jeweilige Leistung
erforderlichen Ausführungspläne der Architektur in
digitaler Form als PDF-Dateien bereitgestellt, soweit
diese Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs
sind.
5. Stoffe, Bauteile und Fabrikate
Werden für einzubauende Stoffe oder Bauteile Güte-,
Eignungs-, Zulassungs- oder sonstige Nachweise aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, technischer Regelwerke oder
der Vertragsunterlagen gefordert, sind diese
rechtzeitig vor Bestellung beziehungsweise Einbau bei
der Bauleitung vorzulegen.
Wird im Leistungsverzeichnis die Angabe des angebotenen
Fabrikates verlangt, ist der Bieter verpflichtet, das
angebotene Fabrikat eindeutig zu benennen.
Ist im Leistungsverzeichnis ein Leitfabrikat mit dem
Zusatz "oder gleichwertig" angegeben und trägt der
Bieter kein abweichendes Fabrikat ein, gilt im
Auftragsfall das in der Leistungsbeschreibung genannte
Fabrikat als angeboten.
Die Gleichwertigkeit eines abweichend angebotenen
Produktes oder Systems ist vom Bieter beziehungsweise
Auftragnehmer auf Verlangen durch geeignete Unterlagen,
insbesondere technische Datenblätter, Prüfzeugnisse,
Zulassungen, Prospekte oder Muster, nachzuweisen.
Nicht gleichwertige Produkte oder Systeme können nur
berücksichtigt werden, wenn sie ausdrücklich als
zulässige Alternative beziehungsweise Nebenangebot
eingereicht und vom Auftraggeber angenommen werden.
6. Ausführung und Bedenkenanmeldung
Der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses einschließlich
der zugehörigen Vorbemerkungen und Vertragsunterlagen
ist für die Ausführung verbindlich.
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich für die Wahl der
zur vertragsgemäßen Herstellung erforderlichen
Arbeitsverfahren und Ausführungsmethoden
verantwortlich, soweit in den Vertragsunterlagen keine
bestimmte Ausführungsart vorgeschrieben ist.
Dabei ist auf gleichzeitig oder anschließend tätige
Unternehmen und Gewerke Rücksicht zu nehmen.
Behinderungen anderer Auftragnehmer sind zu vermeiden.
Bestehen Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung, gegen die Güte oder Eignung
bereitgestellter Stoffe oder Bauteile, gegen
Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen sonstige
Vorgaben des Auftraggebers, sind diese unverzüglich vor
Ausführung der betroffenen Leistung in Textform
mitzuteilen. Die Bedenken sind nachvollziehbar zu
begründen und die erkennbaren nachteiligen Folgen
darzustellen.
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie
für die Qualitätsbeurteilung der eigenen Leistung
gelten grundsätzlich die einschlägigen technischen
Regelwerke, insbesondere DIN 18201 und DIN 18202,
soweit für das jeweilige Gewerk keine spezielleren
Regelungen gelten.
Bedarfs-, Eventual- oder Zulagepositionen dürfen nur
nach vorheriger Beauftragung beziehungsweise Freigabe
durch den Auftraggeber oder einen hierzu
bevollmächtigten Vertreter ausgeführt werden.
7. Nachunternehmer und Arbeitsgemeinschaften
Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf, soweit
vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, der
vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Die vorgesehenen Nachunternehmer sind rechtzeitig vor
Beginn ihrer Leistungen zu benennen. Auf Verlangen des
Auftraggebers sind entsprechende Eignungs-, Fachkunde-
und Qualifikationsnachweise vorzulegen.
Die Anforderungen an die fachliche und technische
Eignung des Auftragnehmers gelten entsprechend für die
von ihm eingesetzten Nachunternehmer.
Arbeitsgemeinschaften sind bei Angebotsabgabe unter
Benennung sämtlicher beteiligter Unternehmen anzugeben.
Ein bevollmächtigter Vertreter der Arbeitsgemeinschaft
ist zu benennen.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haften
entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen.
Änderungen in der Zusammensetzung einer
Arbeitsgemeinschaft bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Auftraggebers.
Zahlungen an Arbeitsgemeinschaften erfolgen
ausschließlich auf das von der Arbeitsgemeinschaft
benannte gemeinsame Geschäftskonto.
8. Verantwortliche Bauleitung / Fachbauleitung
Der Auftragnehmer benennt vor Ausführungsbeginn eine
fachkundige, deutschsprachige und entscheidungsbefugte
Person als verantwortlichen Ansprechpartner für seine
Leistungen auf der Baustelle.
Diese Person muss während der Ausführung der Leistungen
erreichbar sein und über die erforderlichen Befugnisse
zur Koordination, Abstimmung und Veranlassung
erforderlicher Maßnahmen verfügen.
Soweit für einzelne Fachbereiche eine Fachbauleitung
gemäß den einschlägigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlich oder behördlich gefordert
ist, ist durch den Auftragnehmer eine entsprechend
qualifizierte Person zu benennen.
9. Baustelleneinrichtung, Arbeitsbereiche und Gerüste
Soweit keine gesonderten Positionen ausgeschrieben
sind, sind sämtliche für die eigene Leistung
erforderlichen und nicht durch den Auftraggeber
bereitgestellten Bestandteile der Baustelleneinrichtung
in die angebotenen Preise einzurechnen.
Hierzu gehören insbesondere die erforderliche
Beleuchtung der eigenen Arbeitsplätze sowie die für die
eigene Leistung erforderlichen Geräte, Maschinen,
Arbeitsmittel und Tagesunterkünfte.
Standorte für Baumaschinen, Geräte, Materiallager und
sonstige Einrichtungen sind vor Einrichtung mit der
Bauleitung abzustimmen.
Die Nutzung von Räumen des Gebäudebestandes als
Aufenthalts-, Lager- oder Arbeitsräume bedarf der
vorherigen Zustimmung der Bauleitung. Andere Gewerke
dürfen hierdurch nicht behindert werden.
Feuergefährliche oder sonstige gefährliche Stoffe
dürfen nur an hierfür freigegebenen Stellen gelagert
werden.
Auf Aufforderung des Auftraggebers sind vom
Auftragnehmer genutzte Räume und Flächen innerhalb von
drei Werktagen zu räumen und besenrein zu übergeben,
soweit keine andere Frist vereinbart wird.
Für den ordnungsgemäßen Verschluss und die Sicherung
der eigenen Lager-, Arbeits- und Aufenthaltsbereiche
ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich.
Das Heranführen der für die eigene Baudurchführung
erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen von den
durch den Auftraggeber bereitgestellten Übergabepunkten
zu den jeweiligen Arbeitsbereichen gehört zur
Baustelleneinrichtung, soweit keine gesonderte Position
vorgesehen ist.
Werden Gerüste durch den Auftraggeber oder durch Dritte
bereitgestellt, dürfen diese ausschließlich im
freigegebenen und verkehrssicheren Zustand genutzt
werden. Erforderliche Veränderungen oder Ergänzungen
dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem
Gerüstbauer beziehungsweise der Bauleitung erfolgen.
Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung
der eigenen Arbeiten vorübergehend entfernt werden,
sind diese unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten
wieder vorschriftsmäßig herzustellen.
Gerüste sind von durch die eigenen Arbeiten
verursachten Verschmutzungen, Staub und Bauschutt
laufend freizuhalten und in ordnungsgemäßem Zustand
zurückzugeben.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen oder
vergleichbaren Einrichtungen an Gerüsten ist
ausschließlich an hierfür vorgesehenen und
freigegebenen Punkten zulässig.
Das Anbringen eigener Werbe- oder Firmenschilder
innerhalb des Baustellenbereichs bedarf der vorherigen
Zustimmung des Auftraggebers.
10. Sauberhaltung und Abfallentsorgung
Der Auftragnehmer ist für die Sauberhaltung seiner
Arbeitsbereiche sowie der durch seine Arbeiten,
Lieferungen oder Transporte beanspruchten
Baustellenflächen, Zufahrten, Straßen und Wege
verantwortlich.
Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die
Baustelle beziehungsweise der jeweilige Arbeitsbereich
ist laufend sauber und nach Abschluss der Arbeiten
besenrein zu halten beziehungsweise zu übergeben.
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial, Bauschutt und sonstige durch die
Leistungen des Auftragnehmers verursachte Abfälle sind
laufend, fachgerecht und ohne gesonderte Vergütung zu
beseitigen.
Die jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen
sind einzuhalten. Die erforderlichen Entsorgungs- und
Verwertungsnachweise sind, soweit gefordert, dem
Auftraggeber vorzulegen.
Schadstoffhaltige, gefährliche oder besonders
überwachungsbedürftige Materialien dürfen nicht in
allgemeine Baustellencontainer eingebracht werden. Für
derartige Stoffe gelten die jeweiligen
projektspezifischen Vorgaben, insbesondere die Angaben
des Schadstoffkatasters und Entsorgungskonzeptes.
Soweit der Auftraggeber gemeinsame Abfallcontainer zur
Verfügung stellt, sind diese entsprechend den Vorgaben
der Bauleitung zu nutzen. Eine Kostenumlage erfolgt
ausschließlich entsprechend den hierfür vertraglich
festgelegten Regelungen.
Kommt der Auftragnehmer trotz Aufforderung und
angemessener Fristsetzung seinen Reinigungs- oder
Entsorgungspflichten nicht nach, kann der Auftraggeber
die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des
Verursachers durchführen lassen.
11. Schutz der Leistungen und Witterungseinflüsse
Der Auftragnehmer hat seine eigenen Leistungen,
Materialien und Bauteile bis zur Abnahme gegen
Beschädigungen, Verschmutzungen und übliche
Witterungseinflüsse zu schützen.
Die während des vertragsgemäß vorgesehenen
Ausführungszeitraums üblicherweise erforderlichen
Schutzmaßnahmen gegen Witterungs- und Wintereinflüsse
sind in die angebotenen Preise einzurechnen, soweit
hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.
Besondere Maßnahmen infolge außergewöhnlicher
Witterungsverhältnisse oder nicht durch den
Auftragnehmer zu vertretender wesentlicher
Verschiebungen des vereinbarten Ausführungszeitraums
sind vor deren Durchführung mit dem Auftraggeber
abzustimmen.
12. Versicherungen und Umlagen
Der Auftragnehmer hat für die Dauer seiner
Leistungserbringung die erforderlichen betrieblichen
Haftpflichtversicherungen mit ausreichender Deckung
aufrechtzuerhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen
entsprechende Nachweise vorzulegen.
Soweit für das Bauvorhaben eine übergeordnete
Bauleistungs- oder Haftpflichtversicherung durch den
Auftraggeber abgeschlossen wird, gelten hinsichtlich
Deckungsumfang, Selbstbehalten und einer gegebenenfalls
vorgesehenen Kostenbeteiligung des Auftragnehmers die
gesonderten vertraglichen Vereinbarungen.
Eine Kostenumlage auf den Auftragnehmer erfolgt nur,
soweit diese in den Vergabe- beziehungsweise
Vertragsunterlagen ausdrücklich festgelegt ist.
Der Bauherr stellt die Hauptanschlüsse für Baustrom und
Bauwasser für die Dauer der Baumaßnahme zur Verfügung.
Die hieraus entstehenden Kosten werden pauschal mit
jeweils 0,25 % der Auftragssumme für Baustrom und
Bauwasser auf den Auftragnehmer umgelegt und bei der
Abrechnung in Abzug gebracht.
Die Weiterverteilung von Baustrom und Bauwasser ab den
vom Bauherrn bereitgestellten Hauptanschlüssen bis zu
den jeweiligen Arbeits-, Lager- und Einsatzbereichen
einschließlich sämtlicher hierfür erforderlicher
Leitungen, Verteiler, Anschlüsse und sonstiger
Einrichtungen obliegt dem Auftragnehmer und ist in die
angebotenen Preise einzukalkulieren.
Zusätzlich schließt der Bauherr für das Gesamtprojekt
eine Bauwesenversicherung ab. Die hierfür anfallenden
Kosten werden pauschal mit 0,10 % der Auftragssumme auf
den Auftragnehmer umgelegt und bei der Abrechnung in
Abzug gebracht.
Die vorgenannten Umlagen betragen somit insgesamt 0,60
% der jeweiligen Auftragssumme und sind bei der
Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
13. Geänderte und zusätzliche Leistungen /
Stundenlohnarbeiten
Vergütungsansprüche für geänderte oder zusätzliche
Leistungen sind dem Auftraggeber grundsätzlich vor
Ausführung der jeweiligen Leistung in Textform
anzuzeigen.
Soweit für die geänderte oder zusätzliche Leistung ein
gesonderter Preis zu vereinbaren ist, hat der
Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung ein
prüffähiges Nachtragsangebot vorzulegen. Dieses muss
eine nachvollziehbare Mengen- und Preisermittlung
enthalten.
Soweit möglich und vertraglich vorgesehen, sind die
Preisermittlungsgrundlagen beziehungsweise das
Preisniveau des Hauptangebotes zugrunde zu legen.
Die Beauftragung von Nachtragsleistungen darf
ausschließlich durch den Auftraggeber oder einen hierzu
ausdrücklich bevollmächtigten Vertreter erfolgen.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn deren
Ausführung vor Beginn ausdrücklich vereinbart
beziehungsweise angeordnet wurde.
Die Vergütung geänderter oder zusätzlicher Leistungen
richtet sich im Übrigen nach den vertraglich
vereinbarten Regelungen.
14. Abnahme und Mängelansprüche
Nach vollständiger Fertigstellung der vertraglich
geschuldeten Leistung zeigt der Auftragnehmer die
Abnahmereife in Textform an und verlangt die förmliche
Abnahme.
Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt.
Festgestellte unwesentliche Mängel hindern die Abnahme
nicht.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B fünf Jahre ab Abnahme
der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung gemäß §
634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Übrigen gelten die
vertraglich vereinbarten und gesetzlichen Regelungen
über Mängelansprüche sowie über Hemmung und Neubeginn
der Verjährung.
Die Nutzung oder Ingebrauchnahme einer Leistung oder
Teilleistung vor der förmlichen Abnahme stellt für sich
allein keine förmliche Abnahme dar.
Der Auftragnehmer hat die für seine Leistung
maßgeblichen Vorleistungen anderer Unternehmer vor
Beginn seiner eigenen Arbeiten auf erkennbare Mängel
und auf ihre Eignung als Grundlage für die eigene
Leistung zu prüfen.
Festgestellte Mängel oder Bedenken hinsichtlich der
Vorleistungen sind dem Auftraggeber unverzüglich und
vor Beginn der darauf aufbauenden Arbeiten in Textform
mitzuteilen.
15. Aufmaß und Abrechnung
Für Aufmaß und Abrechnung gelten, soweit in den
gewerkespezifischen Vorbemerkungen oder im
Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist,
die einschlägigen Abrechnungsbestimmungen der VOB/C.
Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" werden
ausschließlich zusätzlich zu der jeweils zugehörigen
Grundposition abgerechnet. Der in der Grundposition
enthaltene Leistungsumfang ist bei der Zulage nicht
nochmals zu vergüten.
Leistungen, die im weiteren Bauablauf verdeckt oder
nicht mehr nachvollziehbar aufmessbar sind, sind
rechtzeitig vor dem Verdecken gemeinsam aufzumessen
beziehungsweise nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine
hierbei gegebenenfalls vorgenommene technische
Feststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche
Abnahme.
Aufmaße sind nachvollziehbar und prüffähig zu
erstellen. Erforderlichenfalls sind sie durch Skizzen,
Fotos, Gebäudebezeichnungen, Geschossangaben,
Raumbezeichnungen oder vergleichbare Angaben eindeutig
zuzuordnen.
Aufmaße sind grundsätzlich baubegleitend vorzunehmen.
Bei der Abrechnung sind die gleichen Positionsnummern
und Ordnungszahlen wie im Leistungsverzeichnis zu
verwenden. Bei elektronischer Abrechnung muss eine
eindeutige Zuordnung der Abrechnungspositionen zum
Leistungsverzeichnis gewährleistet sein.
Soweit Baustrom, Bauwasser oder sonstige
Verbrauchsmedien durch den Auftraggeber bereitgestellt
werden, trägt der Auftragnehmer die auf seine
Leistungen entfallenden Verbrauchskosten entsprechend
den vertraglichen Vereinbarungen. Die Abrechnung
erfolgt nach gemessenem Verbrauch oder, soweit eine
getrennte Verbrauchserfassung nicht möglich ist, nach
dem in den Vertragsunterlagen festgelegten
Umlageschlüssel.
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, während seiner
Leistungserbringung Tagesberichte zu führen. Diese
müssen mindestens Angaben zu den ausgeführten Arbeiten,
der eingesetzten Personalstärke, besonderen
Vorkommnissen und den für die Ausführung relevanten
Witterungsverhältnissen enthalten.
Die Tagesberichte sind der örtlichen Bauleitung
mindestens wöchentlich beziehungsweise nach deren
Vorgabe zu übergeben.
16. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vorbemerkungen
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Regelung treten die einschlägigen gesetzlichen
beziehungsweise vertraglich vereinbarten Bestimmungen.
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN (TVB TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN (TVB
1. Allgemeine Grundlagen und Normen
Alle Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der
Technik, den gesetzlichen Vorschriften sowie den
Herstellervorschriften der systemgeprüften
Konstruktionen auszuführen.
Insbesondere gelten die jeweils gültigen Fassungen
folgender Normen und Richtlinien:
VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen.
VOB/C - ATV DIN 18340: Trockenbauarbeiten.
DIN 4103-1: Nichttragende innere Trennwände;
Anforderungen, Nachweise.
DIN 18181: Gipsplatten im Hochbau - Verarbeitung.
DIN EN 13963: Spachtelmaterialien für Gipsplatten.
DIN 4102-4 bzw. DIN EN 13501-2: Brandverhalten von
Baustoffen und Bauteilen (Brandschutznachweise).
DIN EN ISO 12944: Korrosionsschutz von Stahlbauten (für
Feuchtraumprofile).
Merkblätter des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V.
(insb. Merkblatt Nr. 2 zur Verspachtelung von
Gipsplatten).
2. Brandschutztechnische Anforderungen (F30 / EI 30)
Alle Bauteile, für die ein Brandschutzziel (F30-A / EI
30) gefordert ist, müssen als geschlossene,
systemgeprüfte Konstruktionen eines einzigen
Herstellers ausgeführt werden.
Ein herstellerübergreifender Materialmix innerhalb
eines Bauteils ist unzulässig.
Für alle Brandschutzbauteile ist dem Auftraggeber (AG)
vor Beginn der Arbeiten das entsprechende Allgemeine
bauaufsichtliche Prüfzeugnis (AbP) oder die Europäische
Technische Bewertung (ETA) vorzulegen.
Nach Fertigstellung hat der Auftragnehmer (AN) eine
rechtsverbindliche Fachunternehmererklärung über den
ordnungsgemäßen und systemkonformen Einbau zu
übergeben.
Im Bereich von Flucht- und Rettungswegen (Treppenraum)
dürfen ausschließlich nicht brennbare Baustoffe der
Klassen A1 oder A2-s1, d0 nach DIN EN 13501-1 zum
Einsatz kommen.
3. Klimabedingungen und Feuchteschutz (Klimaklasse 3)
Soweit in den Positionen gefordert (Treppenraumwände,
Deckenkonstruktionen zum kalten Spitzboden), müssen die
Bauteile den Belastungen der Klimaklasse 3
(Differenzklima mit relativer Luftfeuchtigkeit bis zu
85 %) dauerhaft standhalten.
Für diese Bereiche sind zwingend vliesarmierte
Spezialgipsplatten (Typ GM-FH1IR nach DIN EN 15283-1)
mit anorganischer Oberfläche (keine Kartonummantelung)
einzusetzen, um Schimmelbildung und Gefügevoralterung
auszuschließen.
Die Metall-Unterkonstruktionen in
Klimaklasse-3-Bereichen müssen werkseitig mit einem
erhöhten Korrosionsschutz der Klasse C3 (nach DIN EN
ISO 12944) ausgeführt sein.
Dies gilt gleichermaßen für Profile, Abhänger,
Verbinder und die systemspezifischen
Schnellbauschrauben.
4. Ausführung der Unterkonstruktion und Beplankung
Achsabstände: Der Achsabstand der Profile/Traglatten
hat sich strikt nach den statischen und
brandschutztechnischen Vorgaben des Systemherstellers
zu richten (bei Decken und Dachschrägen standardmäßig
max. 400 mm).
Schraubabstände: Die Befestigungsabstände der
Schnellbauschrauben an Decken und Schrägen dürfen im
Brandschutzfall maximal 170 mm (Wand max. 250 mm)
betragen. Bei mehrlagiger Beplankung darf der Abstand
der verdeckten ersten Lage nach Systemfreigabe auf max.
500750 mm vergrößert werden.
Fugenversatz: Bei zweilagigen Konstruktionen sind die
Längs- und Querfugen der zweiten Lage zwingend versetzt
zu den Fugen der ersten Lage anzuordnen (Mindestversatz
400 mm). Kreuzfugen sind unzulässig.
5. Verspachtelung und Anschlüsse
Soweit nicht anders ausgeschrieben, gilt für alle
Sichtflächen die Qualitätsstufe Q1 (Grundspachtelung)
als vereinbart.
Bei mehrlagigen Konstruktionen ist jede verdeckt
liegende Plattenlage vor Montage der Folgelage in den
Fugenbereichen kraftschlüssig vorzuspachteln.
Für Klimaklasse-3- oder Nassraumbereiche sind zwingend
die hydrophobierten, feuchtigkeitsbeständigen
System-Spachtelmassen des Systemherstellers in
Kombination mit verrottungsfesten
Glasfaser-Fugenbewehrungsstreifen zu verwenden.
Gipsspachtelmassen sind hier unzulässig.
Anschlüsse an flankierende Massivbauteile sind zur
Vermeidung unkontrollierter Rissbildung grundsätzlich
als kontrollierte Trennung (mittels Trennstreifen)
auszuführen.
6. Baustellenlogistik, Transporte und Rüstung
(Erschwernisse)
Transportleistungen: Alle horizontalen und vertikalen
Materialtransporte (inkl. schwerer Plattenwerkstoffe
und Stahlprofile) von der Anlieferstelle am Objekt
durch das enge Treppenhaus bis zur finalen Einbaustelle
sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen
einzukalkulieren.
Es stehen keine bauseitigen Aufzugsanlagen zur
Verfügung.
Gerüstung / Höhenniveaus: Die Montagearbeiten im
Treppenraum erfolgen auf wechselnden Höhenniveaus,
unebenen Standflächen und vorhandenen Treppenläufen
bzw. Zwischenpodesten. Der AN hat alle hierfür
erforderlichen Sondergerüste, Treppenhauskombigerüste
oder treppengängigen Rollgerüste mit unabhängig
voneinander höhenverstellbaren Fahrbalken/Spindeln zur
Schaffung sicheren Arbeitens nach den geltenden UVV
vollumfänglich einzukalkulieren und vorzuhalten.
Eine separate Vergütung von Gerüsten erfolgt nicht.
Prüfpflicht vor Ort: Der AN hat vor Beginn der Montage
die Maße sowie die klimatischen Bedingungen (insb.
Restfeuchte im Baukörper) vor Ort zu prüfen und bei
Abweichungen zum geplanten System unverzüglich
schriftlich Bedenken anzumelden.
Die Ausführung aller Trockenbauarbeiten (Wände,
Vorsatzschalen, Vorwandinstallationen und Decken) hat
in enger, koordinierter Abstimmung mit den
Installationsgewerken zu erfolgen.
Der Auftragnehmer hat die Beplankung in mehreren, dem
Baufortschritt angepassten Arbeitsgängen auszuführen
(z. B. einseitiges Schließen, Offenhalten für die
Rohinstallation, beidseitiges Schließen nach Freigabe).
Das Einbringen von Dämmstoffen darf erst nach der
Abnahme der jeweiligen Haustechnik-Installationen
erfolgen.
Die hiermit verbundenen Erschwernisse, wie
abschnittsweises Arbeiten, bauseitig bedingte
Unterbrechungen, Wartezeiten oder wiederholte Rüst- und
Anfahrzeiten innerhalb der vereinbarten Gesamtbauzeit,
sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen
einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt
nicht.
7. Gewerkeschnittstelle Oberflächen Q1-Spachtelung
Schnittstelle zum Maler
Sämtliche Gipsplattenflächen sind nach erfolgter
Montage fachgerecht in Oberflächenqualität Q1 gemäß den
einschlägigen Regelwerken und Herstellervorgaben
herzustellen.
Folgende Leistungen sind dafür zu erbringen:
? fachgerechte Q1-Grundverspachtelung
? keine offenen Fugen
? keine offenen Schraubenköpfe
? keine Fehlstellen
? keine groben Spachtelgrate/Überstände
? Nacharbeit innerhalb Q1 inklusive
Die Fugen der Gipsplatten einschließlich erforderlicher
Fugendeckstreifen sowie sämtliche sichtbaren
Befestigungsmittel sind vollständig zu verspachteln.
Die Spachtelung ist eben und geschlossen innerhalb der
Plattenoberfläche herzustellen.
Nach dem Erhärten sind vorstehende Spachtelgrate,
Spachtelnasen und Materialanhäufungen zu entfernen bzw.
abzuarbeiten. Spachtelmaterial darf nicht über die
angrenzende Plattenoberfläche vorstehen.
Offene Fugen, Fehlstellen, Ausbrüche, nicht vollständig
geschlossene Befestigungsmittel sowie lose oder nicht
ausreichend haftende Spachtelstellen sind
nachzuarbeiten.
Erforderliche Nachspachtelungen zur ordnungsgemäßen
Herstellung der Q1-Oberfläche sind mit dem
Einheitspreis abgegolten.
8. Angabe zum angebotenen Haupt-Systemhersteller
BIETERANGABEN (Vom Bieter zwingend auszufüllen):
Der Bieter verpflichtet sich, die Trockenbauleistungen
mit den nachfolgend benannten Systemen auszuführen.
Ein nachträglicher Wechsel des Herstellers ist nur mit
schriftlicher Zustimmung der Bauleitung zulässig.
angebotener Haupt-Systemhersteller :
Hersteller: ___________________________________
( vom Bieter auszufüllen)
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN (TVB
01 Bauabschnitt 1
01
Bauabschnitt 1
01.01 Typ A - Haus 51a
01.01
Typ A - Haus 51a
01.02 Typ A - Haus 51b
01.02
Typ A - Haus 51b
01.03 Typ C - Haus 49
01.03
Typ C - Haus 49
01.04 Typ D - Haus 47
01.04
Typ D - Haus 47
01.05 Typ D - Haus 51
01.05
Typ D - Haus 51
01.06 Typ E - Haus 45
01.06
Typ E - Haus 45
01.07 Typ B - Haus 51c
01.07
Typ B - Haus 51c
01.08 Typ C - Haus 51d
01.08
Typ C - Haus 51d
01.09 Typ D - Haus 53
01.09
Typ D - Haus 53
01.10 Typ D - Haus 55
01.10
Typ D - Haus 55
01.11 Typ F - Haus 51e
01.11
Typ F - Haus 51e