Wege-, Erd- und Fundamentbau
PVA Schönfeld
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
01 Erd-, Wege- und Fundamentbau PVA Schönfeld
01
Erd-, Wege- und Fundamentbau PVA Schönfeld
1. Ausschreibungsbedingungen 1. Ausschreibungsbedingungen 1.1 Die Ausschreibung ist beschränkt, die Vergabe erfolgt freihändig 1.2 Arbeitsgemeinschaften oder gemeinschaftliche Bieter können sich an der Ausschreibung beteiligen. Sie haben dem Angebot nachstehende Unterlagen beizugeben: - Verzeichnis der Mitglieder, - Angaben der Beteiligungsverhältnisse, - gemeinsamen Vertreter (Bevollmächtigte), - rechtsverbindliche, unterzeichnete Erklärung, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber zu vertreten, ohne Einschränkungen Zahlungen für diese entgegenzunehmen - aus dieser Erklärung muss zudem hervorgehen, dass alle Mitglieder gesamtschuldnerisch  für die vertraglich festgelegte Abwicklung des Bauvorhabens bis zum völligen Abschluss der Bauleistung haften, 1.3 Enthalten die Anfrageunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter den Auftraggeber oder den Planer vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen. 1.4 Bieter, die sich in unzulässiger Art und Weise am Wettbewerb beteiligen, können ausgeschlossen werden 1.5 Für das Angebot sind nur die Blankeztseiten der Anfrage zu verwenden. Änderungen oder Streichungen können zum Ausschluss führen. Alternative Angebote sind zulässig und sind zusätzlich schriftlich einzureichen. 1.6 Die Angebote müssen vollständig sein, unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Die Eintragungen müssen eindeutig und dokumentenecht sein. 1.7 Stimmt der Gesamtbetrag einer Position nicht mit dem Produkt des Einheitspreises überein, so gilt der Einheitspreis. 1.8 Für die Auftragserteilung sind vom Bieter folgende Voraussetzungen zu erfüllen: - Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ggf. durch Nennung von Referenzen, - Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle des Handelsregisters oder gleichwertig, - Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft. 1.9 Dem Angebot sind ausreichende Produktbeschreibungen, Prospekte und technische Dokumentationen (auch Skizzen) und ggf. Prüfbescheinigungen beizufügen mit denen die Art und die Eigenschaften der angebotenen Produkte zuverlässig erkennbar sind. 1.10 Wesentliche Abweichungen der angebotenen Produkte sind gesondert schriftlich zum Angebot zu erklären. Fehlen diese Erklärungen, so geht der Auftraggeber davon aus, dass das angebotene Produkt der Ausschreibungsspezifikation entspricht. 1.11 Die Vergabe kann in Einzellosen an unterschiedliche Bieter oder als Gesamtauftrag erfolgen. Wenn keine zusätzlichen Einschränkungen im Angebot enthalten sind gelten die Losendpreise für sich als selbständige Angebote. 1.12 Gewährleistung in Anlehnung an die VOB/B, die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch 5 Jahre und 6 Monate. Sie beginnt mit dem Tag der mängelfreien Abnahme der gesamten Leistung durch den Bauherren.
1. Ausschreibungsbedingungen
Vertragstexte: 2. Allgemeine Vertragsbedingungen 2. Allgemeine Vertragsbedingungen 2.1 Vorschriften Für die Leistungen des nachfolgenden Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachfolgend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V., - ab 01.01.2022 QUBA (Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH), - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e.V. (incl. DIN-VDE-Normen), - FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. 2.2 Einheitspreise Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis zum Bauende. In den Einheitspreisen oder Pauschalpreisen ist alles inbegriffen, was zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung oder Lieferung erforderlich ist. Alle Nebenleistungen, nach den entsprechenden "Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (Teil C der VOB) und die in den Vorbemerkungen genannten Leistungen, auch wenn diese nach VOB gesonderte Leistungen darstellen, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 2.3 zu VOB/B § 2 Vergütung In den Preisen inbegriffen sind auch die Kosten für die Einweisung des Personals des Bauherrn oder Betreibers in Bedienung und Wartung der vom Auftragnehmer gelieferten und/oder montierten Anlagen. Werden durch den Auftragnehmer Leistungen ausgeführt, welche nicht Vertragsbestandteil sind, so ist hierfür vor Ausführung ein Angebot zu erstellen. Erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG ist die Leistung auszuführen und wird vergütet. Für zusätzliche Leistungen gelten die Nachlässe des Hauptangebotes. 2.4 Arbeitssicherheit Spätestens 14 Tage vor Baubeginn hat der AN seine baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung dem AG vorzulegen. Der Unternehmer hat mit seinen auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern und Nachunternehmern Sicherheitsunterweisungen gemäß DGUV Vorschrift 1 durchzuführen und zu dokumentieren. Die Nachweise der Unterweisungen sind fortlaufend und zeitnah vorzulegen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften wir hiermit besonders hingewiesen. An dieser Stelle verweisen wir zusätzlich auf die Dokumente "ABO Wind Selbstauskunft zum Arbeits- und Umweltschutz für Fremdfirmen" sowie "Richtlinie zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz für Fremdfirmen", welche auch Vertragsbestandteil werden. 2.5 Baustelleneinrichtung Vor Beginn der Arbeiten ist dem Auftraggeber ein Baustelleneinrichtungsplan mit Angabe der Lagerflächen (z.B. für Zwischenlagerung des Oberbodens) zu übergeben. Es dürfen nur die in den Ausführungsplänen ausgewiesenen Bodenlagerflächen genutzt werden. Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Abwasser, Druckluft u.s.w.) werden vom AG nicht zu Verfügung gestellt. Anschluss-, Verbrauchs- und Entsorgungskosten trägt der AN. Die Anschlusswerte sind vom AN festzustellen. Sanitär- und Mannschaftsunterkünfte sind vom Auftragnehmer zu stellen. Sollte für die Baustelleneinrichtung oder zur Erbringung der erforderlichen Leistung die Nutzung von öffentlichen oder privaten Flächen notwendig sein, so sind die hierfür erforderlichen Genehmigungen durch den AN einzuholen (z.B. Straßensperrungen für Kabelverlegearbeiten). Die Genehmigungen und Pachtverträge für die PVA, Wegebau und Kabelbau sind durch den AG bereits eingeholt. Eventuell durch den AN verursachte Flurschäden sind auf dessen Kosten zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze, als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Vorgenannte Leistungen sind in den Einheitspreis Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Der Pauschalpreis für die Baustelleneinrichtung bezieht sich auf das gesamte Leistungsverzeichnis. Die Position "Baustelleneinrichtung" wird im Falle einer Vergabe einzelner Titel trotzdem Vertragsbestandteil des beauftragten Titels und wird dann nicht gesondert vergütet. 2.6 Ausführung/Fremdleitungen Vor dem Beginn von Erdarbeiten hat sich der Auftragnehmer über das Vorhandensein von Hindernissen und Medienträger zu informieren. Der Aufwand wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ggf. vom AG übergebene Unterlagen geben keine Garantie auf Vollständigkeit. Der Mehraufwand welcher durch im Erdreich verlegter Fremdleitungen/Drainagen/usw. entsteht wird nicht gesondert vergütet. Die Bestandspläne können zum Zwecke der Kalkulation, soweit sie uns vorliegen, eingesehen werden. Unabhängig davon hat der AN vor Baubeginn aktuelle Pläne über bereits verlegte Leitungen und Drainagen zu beschaffen. Werden für die ausgeschriebenen Leistungen besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen, oder Abnahmen erforderlich, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Diesbezügliche Unterlagen sind dem AG unaufgefordert zu übergeben. 2.7 Baureinigung Abfall wird durch den Auftragnehmer unter Beachtung der umweltrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich entsorgt. Der Auftraggeber stellt keine Abfallbehälter. Die Reinigung der Baustelle, sowie der angrenzenden Flächen und öffentlichen Straßen etc. sind sofort zu veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Baureinigung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. 2.8 Aufmaß und Abrechnung Für die Abrechnung wird auf § 14 VOB/B (gemeinsame Aufmaßerstellung) verwiesen. Das Aufmaß wird von der Projektleitung Bau und der Auftragnehmer gemeinsam erstellt. Bei Änderungen der Bauausführung (durch Anordnungen des AG) ist in jedem Fall eine gemeinsame Leistungsfeststellung durchzuführen. Die Feststellung (Aufmaßtermin) ist durch den AN rechtzeitig zu beantragen. Die Massenberechnung ist dem Auftraggeber zweifach zur Prüfung vorzulegen. Seit dem 01.01.2025 besteht in Deutschland die Pflicht, Rechnungen in Form von elektronischen Datensätzen empfangen und verarbeiten zu können. Wir akzeptieren die Formate ZUGFeRD 2.2 und XRechnung 3.0 sowie alle vorherigen Versionen dieser Formate. 2.9 Bautagebuch Es ist ein Bautagebuch zu führen und wöchentlich einzureichen. Folgende Mindestanforderungen müssen in dem Bautagebuch angegeben sein: Projektname, Anzahl, Namen und Berufsbezeichnung der Mitarbeiter, Maschinen und Geräte mit Anzahl und Typ, Aufstellung über die Verwendung von Materialien und Baustoffen, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen, Arbeitszeit (von...Uhr bis ...Uhr), Wetter, Besonderheiten/Bemerkungen, Ort, Datum sowie Unterschrift des Vorarbeiters 2.10 Stoffe und Bauteile Die Eignung und Umweltverträglichkeit der zu liefernden Stoffe ist durch Zertifikate, Eignungs- und Erstprüfungen nachzuweisen. Sämtliche Zertifikate, Eignungs- und Erstprüfungen, Nachweise und Prüfzeugnisse sind dem AG vor Lieferbeginn vorzulegen. Für fremd anzuliefernden Füllboden BM-0 ist der Nachweis der Eignung gemäß neuer ab dem 01.08.2023 gültigen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu erbringen. Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Recycling-Mineralgemisch RC-1 ist gemäß der neuen Ersatzbaustoffverordnung zulässig. Für die zu liefernden Schottertragschichten sowie Deckschichten ohne Bindemittel sind dem AG gemäß TL G SoB-StB / TL Gestein-StB Prüfzeugnisse vorzulegen. Die Einholung der Prüfzeugnisse ist Aufgabe des AN. 2.11 Mängelbeseitigung Durch den Auftraggeber bemängelte Leistungen (vor und nach Abnahme der Bauleistung) sind im Zuge der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer gemäß nachfolgenden Vorgaben zu dokumentieren. Erstellung eines Berichtes der mindestens nachfolgende Punkte enthalten soll: - Fotos Baustelle und Reparaturstelle/Mängelstandort zur optischen Einordnung - Fotos mit GPS-Koordinaten für jeden Standort (des Mangels) oder separate Angabe der GPS-Koordinaten   (Mangelstandorte) - Fotos vor (Detailbilder des Schadens) und nach Mängelbeseitigung (als Nachweis der Beseitigung) - Angaben der ausgeführten Arbeiten für jeden Arbeitsschritt, mit Angabe der verwendeten (vertragskonformen) Materialien sowie Geräte und Maschinen - Angaben zum Ausführungsdatum und Witterung (Temperatur, Niederschlag) - Angabe der Mitarbeiter und ggf. der ausführenden Firma (Nachunternehmer) 2.12 Personenschutz Alle Mittelspannungsanlagen und Stationen müssen nach VDE 0671-200:2023-04 erfolgreich mit der am Aufstellort gültigen nominalen Netzkurzschlussleistung geprüft sein. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die original Prüfprotokolle einzusehen. 2.13 Grenzsteine Vor Beginn der Baumaßnahmen sind alle betroffenen Grenzsteine aufzusuchen, sichtbar zu kennzeichnen und zu sichern. Während der Baumaßnahmen entfernte oder beschädigte Grenzsteine sind auf Kosten des AN neu einzumessen und zu setzen. Während der Bauphase entstandene Flurschäden sind auf Kosten des AN zu beseitigen. 2.14 Verbaumaßnahmen Vorhaltekosten für eventuell erforderliche Verbaumaßnahmen werden nicht gesondert ausgeschrieben. An erforderlichen Stellen ist ein Verbau zu montieren, die hierdurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet. 2.15 Bodenklassen Bei den Erdarbeiten ist von Boden/leicht lösbarem Fels gemäß Homogenbereich B/X1 (alte Bodenklassen 3-6) gemäß ATV DIN 18300 (siehe Bodengutachten) auszugehen. Sollten andere Bodenklassen angetroffen werden, so ist der AG umgehend zu informieren
Vertragstexte: 2. Allgemeine Vertragsbedingungen
Vertragstexte: 3. Besondere Vertragsbedingungen 3. Besondere Vertragsbedingungen projektbezogen ändern !!! 3.1 Umwelt Die Auflagen aus der Baugenehmigung, dem B-Plan und der Bodenkundlichen Baubegleitung liegen der Ausführung zugrunde. Daraus ergeben sich umweltrelevante Maßnahmen, die im Einzelnen beachtet werden müssen. Zum Beispiel gehören die Beachtung der Vorgaben aus der ökologischen Baubegleitung zugrundeliegenden Vorsichtsmaßnahmen dazu (beispielsweise der Grünschnitt nur nach Absprache, usw.). Vor Ausführung von Arbeiten ist mit dem AG diesbezüglich Rücksprache zu halten. 3.2 Vertragliche Verpflichtungen gemäß der Baugenehmigung vom 13.08.2025 Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich, alle die Bauausführung betreffenden Genehmigungsauflagen vollumfänglich zu beachten und zu befolgen. Dies gilt auch für alle von ihm eventuell beauftragten Nachunternehmer. Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich im gegebenen Fall, jedem von ihm beauftragten Nachunternehmer den Genehmigungsbescheid vor Ausführung entsprechender Arbeiten auszuhändigen und auf Beachtung und Befolgung der Genehmigungsauflagen hinzuweisen. Insbesondere wird hervorgehoben: 3.2.1 Bodenschutz recht??? - Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich, mit der noch zu benennenden Bodenkundlichen Baubegleitung zu gegebener Zeit rechtzeitig die Vorgehensweise und Terminierung der Arbeiten in Schriftform abzustimmen, damit diese überwacht werden können. Spätestens 2 Wochen vor Baubeginn ist mit der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde an einer Bauanlaufbesprechung vor Ort teilzunehmen. Die Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Freigabe der bodenkundlichen Baubegleitung durch die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde erfolgt ist. 3.2.2 Grundwasser-/ Gewässerschutz -Da das Grundstück der PVFA an die Gewässer II. Ordnung „Amselgraben“ und „Gerchsheimer Graben“ angrenzt, sind die gesetzlichen Regelungen zum Gewässerrandstreifen (s. § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg und § 38 Wasserhaushaltsgesetz) zu beachten. Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich 10 m und im Innenbereich 5 m ab der Böschungsoberkante. Innerhalb des Gewässerrandstreifens sind verboten: a) Die Errichtung von baulichen Anlagen und b) die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. -Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich, die Schutzbestimmungen des Wasserschutzgebietes (Rechtsverordnung 128-141 vom 20.01.2006, einzusehen beim Bürgermeisteramt) einzuhalten, da die Durchführung des Vorhabens in einem Wassergewinnungsgebiet (festgesetztes Wasserschutzgebiet „Grünbachgruppe“; Schutzzone III) liegt. Der Umgang und die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen hat nach den Vorgaben der Rechtsverordnung des Wasserschutzgebietes wie auch nach den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu erfolgen. -Beim Einsatz von Baumaschinen und Geräten muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat nach den Vorgaben der AwSV zu erfolgen. Kraftstoff- und Ölverluste bei Fahrzeugen und Baumaschinen sind zu verhindern. Elektrisch betriebene Maschinen sind zu bevorzugen. Es sind möglichst biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Hydrauliköle und Schmierstoffe zu verwenden. -Eingriffe in den Untergrund wie auch ein Abtrag der schützenden Deckschichten sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Erdkabel sind mit geringstmöglichem Eingriff oberflächennah zu verlegen. Arbeitsräume sind nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht zu verfüllen und zu verdichten. Dabei ist auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Schichten zu achten. 3.2.3 Bodenschutz Sämtliche Bodenarbeiten sind bei möglichst trockener Witterung und abgetrocknetem (tragfähigem) Boden durchzuführen. -Die Inanspruchnahme von nicht befestigten Arbeitsflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Die Befahrung ist auf die vorgesehenen Fahrwege zu beschränken, eine flächenhafte Befahrung darf nicht erfolgen. -Auf Oberboden darf nur gefahren und gearbeitet werden, wenn dieser eine ausreichend tragfähige Grasnarbe aufweist und trocken ist. Auf Ackerflächen muss der Oberboden auf den Fahrwegen und Lagerflächen abgeschoben werden oder die bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen rechtzeitig (mindestens eine Vegetationsperiode) vor Beginn der Arbeiten mit Gras eingesät werden, um eine stabile Grasnarbe aufzubauen. -Bodenaushub unterschiedlicher Verwertungseignung (z. B. sehr steinig, tonig, mit Fremdbestandteilen) ist separat auszubauen und getrennt zu lagern. Überschüssiger Bodenaushub ist einer ordnungsgemäßen Verwertung nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und Ersatzbaustoffverordnung zuzuführen bzw. bei einer hierfür zugelassenen Stelle zu entsorgen. -Die Gefahr der Bodenverschmutzung durch Betriebsmittel ist unter Beachtung der Schutzmaßnahmen nach DIN 18915 (Schutz des Bodens vor chemischer Verunreinigung) zu vermeiden. -Werden im Zuge der Bauarbeiten organoleptisch auffällige Böden angetroffen, sind die Arbeiten einzustellen und der weitere Handlungsbedarf mit der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde abzustimmen. 3.3 Auflagen der TransnetBW Im Geltungsbereich des Baugenehmigungsverfahrens „Errichtung und Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage“ finden derzeit Bauarbeiten für das Netzbauprojekt SuedLink statt. -Es gibt Überschneidungen zwischen der Zuwegung für den Bau des SuedLinks und der Zuwegung zum Solarpark. Den bei der Bundesnetzagentur eingereichte Plan und die Unterlagen nach § 21 NABEG finden Sie unter Netzausbau - Leitungsvorhaben, Shape-Dateien unter Downloads (sued-link.com). 3.4 Auflagen des Regierungspräsidium Stuttgart - Denkmalpflege Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Zuwiderhandlungen werden gem. §27 DSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 3.5 Auflagen der Wasserwirtschaft - Bodenschutz Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Verwertung des Bodenmaterials in Form von Auffüllungen auf landwirtschaftlichen Flächen einer gesonderten bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, sofern diese mehr als 2 m Höhe oder mehr als 500 m² Fläche in Anspruch nehmen oder unabhängig von der Größe in einem Schutzgebiet verwirklicht werden sollen. Der Antrag ist beim Landratsamt – untere Naturschutzbehörde – einzureichen. 3.x Naturschutzauflagen (B-Plan) 3.3.1 Der AN wird eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl.,1978, S.159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl.,2008, S.301) hingewiesen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. 3.3.2 Punkt 3.3.1 entbindet den AN jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE. 3.3.3 Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, um Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig, den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchzuführen. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. 3.3.4 Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) sind selbstverständlich ebenfalls gemäß Punkt 3.3.3 zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.
Vertragstexte: 3. Besondere Vertragsbedingungen
Vertragstexte: 4. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 4. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung: Angaben zum Standort Die ABO Energy GmbH & Co KGaA baut in der Gemeinde Großrinderfeld im Landkreis Main-Tauber-Kreis (Baden-Württemberg) einen PV-Park mit einer elektrischen Nennleistung von ca. 7,25MW. Anfahrt / Zuwegung Der PV-Park liegt im Nordosten von Baden-Württemberg, nordöstlich der Stadt Tauberbischofsheim (97941), nördlich der Rinderfelder Straße und ist von der A81 über die Ausfahrt 2 - Gerchsheim nach etwa 10km zu erreichen. Der Standort verfügt durch eine bestehende, asphaltierte Anbindung neben dem Gerchsheimer Graben über eine designierte Zufahrt. Eventuelle verkehrliche Einschränkungen sind vor Ausführung bei den Verkehrsbehörden zu erfragen. Standort Der Standort des Parks befindet sich im Offenland auf privaten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Der PV-Park liegt Luftlinie ca. 900 m entfernt vom Netzverknüpfungspunkt. Durch die Projektfläche verläuft eine Wasserleitung und weitere Fremdleitungen (s. beiliegender Lageplan). Die Darstellungen in der Zeichnung wurden sorgfältig geprüft, sind jedoch als rein indikativ zu werten und vom AN vor Ort nochmals eigenständig und eigenverantwortlich zu überprüfen. Die Abfrage nach Kampfmitteln ist bereits abgeschlossen und eine Luftbildauswertung hat in Zusammenhang mit der erörterten Literatur den Verdacht der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmitteln nicht bestätigt. Den Bietern wird empfohlen, sich vor Abgabe eines Angebotes mit der Örtlichkeit vertraut zu machen. Nachforderungen, welche aus Unkenntnis des Standortes resultieren, werden nicht anerkannt. Ein Ortstermin ist mit ausreichend Vorlauf mit ABO Energy GmbH & Co KGaA abzustimmen. Gegenstand der Ausschreibung Gegenstand dieser Ausschreibung ist ein gegenüber dem Auftraggeber (AG) verbindliches, unentgeltlich abgegebenes Angebot über die im Leistungsverzeichnis und den Anlagen beschriebenen Leistungen. Die nachstehenden Angaben befreien den Bieter (AN) nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung der für das Angebot und die Ausführung der Bauleistungen maßgebenden technischen und rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen. Bauarbeiten Erdarbeiten für Verkehrsflächen und Baugrubenaushub Liefern und Herstellen von Betonfundamenten Liefern und Herstellen ungebundener Flächenbefestigungen für Verkehrsflächen
Vertragstexte: 4. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
Vertragstexte: 5. Anlagen und Pläne 5. Anlagen und Pläne Übersichtsplan Projekt Teilplan der Zuwegung Fundament: - Fundamentplan Trafostation - Bewehrungspläne Bodengrundgutachten Regelquerschnitt Zuwegung Trafomuster Trafofundamente + Erder BESS Muster für Komponenten Anforderungen Feuerwehrfläche
Vertragstexte: 5. Anlagen und Pläne
01.01 Allgemeines
01.01
Allgemeines
01.02 Zuwegungen
01.02
Zuwegungen
01.03 Solar-Trafostation (1 Stk)
01.03
Solar-Trafostation (1 Stk)
01.04 BESS Trafostation und Wechselrichter
01.04
BESS Trafostation und Wechselrichter
01.05 BESS Container
01.05
BESS Container
01.06 Ersatzteilcontainer (2 Stk)
01.06
Ersatzteilcontainer (2 Stk)
01.07 Tagelohnarbeiten
01.07
Tagelohnarbeiten