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ZTV Estricharbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Estricharbeiten
1Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18353 Estricharbeiten und ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V.,
BVS: Bundesverband Systemböden e. V.,
DAV: Deutscher Asphaltverband e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
InformationsZentrum Beton GmbH,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Türanschlagwinkel sind an Höhenversprüngen verschiedener Estrich-Fertighöhen zu setzen, wobei immer der liegende Winkelschenkel vom höheren Estrichaufbau überdeckt wird.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Estricharbeiten. Hierzu zählen u. a.
die Messung der Restfeuchte,
die Prüfung der chemischen Verträglichkeit des vom AN eingebauten Materials zur Vorleistung und, soweit bekannt, zur Folgeleistung,
das Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen,
das Vorhandensein und die Neigung ggf. erforderlichen Gefälles,
das Feststellen einer Mindesttemperatur von 5 °C.
Soweit nicht vorhanden, erstellt der AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung einen Fugenplan, aus dem Anordnung und Art der Fugen (Scheinfugen, Feldbegrenzungsfugen, Gebäudetrennfugen, Dehnungsfugen etc.) unter Berücksichtigung der geplanten Oberbodenbeläge hervorgehen. Der AN klärt unaufgefordert und auf Grundlage des aktuellsten Planungsstands mit dem AG, auf welcher Wandseite jeweils die Türen zum Einbau gelangen, um Scheinfugen im Estrich unter den Türblättern anlegen zu können.
Der AN erfragt Belastungen, Belagsarten und Bodenaufbauten, soweit nicht angegeben.
3Ausführung und Konstruktion
3.1Allgemeine Hinweise
In den Estrichbelag hineinragende Kabel, Leitungen etc. sind - außer Heizleitungen in Heizestrichen -, unabhängig vom Einbauort des Estrichs, nicht zulässig. Sofern die bereits vorhandenen Vorleistungen eine Estrichplatte gleichmäßiger Stärke nicht zulassen, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Baubeginn unaufgefordert mit.
Frisch mit Estrich belegte Räume sind vom AN abzusperren und, soweit erforderlich, gegen rasches, ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen. Insbesondere sind vom AN Vorkehrungen zum Schutz gegen Zugluft zu treffen.
Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens dem üblichen Handwerkerverkehr schadensfrei widerstehen kann.
3.1.1Untergrund
Soweit Verbundestriche zum Einbau gelangen, hat der AN unaufgefordert durch mindestens fünf Prüfversuche je unterschiedlichen Untergrund (bspw. Betonierabschnitt/Bauteil/Deckenebene) die Oberflächenzugfestigkeit des Untergrunds nach DIN 1048-2 zu prüfen.
3.1.2Dämmung/Randstreifen
Die Höhe der Randdämmstreifen ist mindestens 50 mm höher als OK Fertigfußbodenhöhe zu führen und mit Trennlagenfolie und Wand zu verkleben. Ein Hinterlaufen des Randdämmstreifens mit Estrich ist nicht zulässig. Der Randdämmstreifen ist in Außen- und Innenecken vertikal aufzuschneiden, stumpf zu stoßen und mittels Klebestreifen gegen Verrutschen und Hinterlaufen zu sichern.
Randdämmstreifen in Räumen mit Brandschutzanforderung "nicht brennbar" an die Bodenbeläge sind aus Mineralwolle herzustellen.
Übergänge von Böden zu Wänden sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Soweit Abdichtungen auf schwimmenden Estrichen ausgeführt werden, ist zur Aufnahme der zu erwartenden Bewegungen ein 25 mm breiter Randstreifen aus herausnehmbarer Mineralwolle herzustellen, in den die Abdichtung nachfolgend schlaufenförmig vertieft eingearbeitet werden kann.
Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindliche Rohrleitungen dicht herangeführt zu verlegen. Hohlräume an den in der Dämmung eingebetteten Rohren sind durch Schüttungen zu dämmen. Zuvor sind nebenliegende Dämmplatten am Boden zu verkleben, um eine Unterwanderung der Dämmung durch die Schüttung zu vermeiden.
3.1.3Trennlagen
Trennlagen als Feuchteschutz auf Dämmschichten sind beim Einbau in schwimmenden Estrichen aus einer PE-Folie, mindestens 1-lg., Stärke mindestens 0,2 mm, mit einer Stoßüberlappung von mindestens 80 mm zu verkleben und hinterlaufsicher einzubauen. Bei einer Überlappung von 150 mm ist, außer beim Einbau von Fließestrich, keine Verklebung erforderlich.
3.1.4Estriche
Alle Estrichhöhen sind so auszuführen, dass die Anschlüsse der fertigen Oberbodenbeläge untereinander ohne Höhendifferenz im fertigen Belag erfolgen, soweit in der Bauplanung keine Versprünge konzipiert wurden.
Unabhängig von waagerechter Ausführung oder Gefälleausbildung sind Estriche auf Dämmschichten gleichmäßig dick herzustellen.
3.1.5Estrich unter Türen
Unterhalb der Türblätter von Brand- und Rauchschutztüren dürfen Höhentoleranzen im Estrich nicht höher als vom Türenhersteller in der Einbauanleitung vorgegeben sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm betragen, um einen dichten Bodenanschluss der Türen zu gewährleisten.
Der AN erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob Estrichbeläge unterhalb von Türen in Räumen mit Schallschutzanforderung durch elastische Fugenfüllstoffe schalltechnisch zu entkoppeln sind und ob solche Entkopplungsfugen mit Fugenprofilen eingefasst werden sollen. Die Auswahl geeigneter Fugenprofile erfolgt durch den AN unter Berücksichtigung der zu erwartenden Belastungen, insbesondere aus Radlasten.
Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen Plansatz vom AG anfordern, aus dem er die aktuelle Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der Estrichfugen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen.
3.1.6Oberfläche
Gegebenenfalls systembedingt erforderliches Anschleifen des fertigen Estrichs nach einem vom Hersteller des Estrichmörtels vorgegebenen Zeitraum gehört zur Leistung des AN. Ungeschliffene Estriche, die nicht selbstverdichtend sind, müssen geglättet werden.
3.1.7Fugen und Anschlüsse
Vom AN sind rechtzeitig vor Einbau der Oberböden alle Fugen und Risse in der Estrichplatte aufzuweiten, mit Kunstharz auszugießen und erforderlichenfalls zu vernadeln.
Estrichflächen mit unterschiedlichen Oberbelägen werden durch den Einbau von Trennschienen unterteilt. Scheinfugen sind mit einem Kantenlängenverhältnis von 1 : 1 bis 1 : 1,4 auszuführen.
Bei Estrichen ohne nachfolgenden Oberbodenbelag sind die Randstreifen abzuschneiden und die Randfugen zwischen Estrich und aufgehenden Bauteilen flächenbündig vom AN mit dauerelastischem Versiegelungsmaterial zu schließen. Die Farbe des Materials der Versiegelung ist vor Ausführung vom AN beim AG zu erfragen.
Großflächige Estrichbeläge müssen entsprechend den möglichen Bewegungen und den Vorschriften durch Dehnungsfugen unterteilt werden. Der AN erkundigt sich insoweit unaufgefordert beim AG nach den zu erwartenden Bauteilbewegungen und den daraus zu erwartenden horizontalen und vertikalen Bauteilversätzen.
Bei großen zu erwartenden Setzungsdifferenzen, stets jedoch bei Höhendifferenzen > 10 mm, müssen Bodenfugenprofile mit Schleppstreifen oder -platten eingesetzt werden, um Stolperkanten, bzw. Höhenversätze in Warentransportwegen zu vermeiden. Soweit Fugenprofile vom AG vorgegeben sind, ist die Prüfung der vorgegebenen Profile auf Eignung vom AN rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn durchzuführen, hierzu erfragt der AN unaufgefordert die zu erwartenden Bewegungen ab.
Gebäude- und Bauteiltrennfugen sind mittels nichtrostender Profile mit elastischen Einlagen Farbe nach Wahl des AG, einzufassen.
Sofern bei Ausführung von Estricharbeiten bekannt ist, wo Trennwände nachträglich auf dem Estrich angeordnet werden, sind unterhalb der Trennwände Estrichscheinfugen auszuführen.
3.1.8Rutschhemmung von Oberflächen
Soweit Estriche nicht nachfolgend beschichtet oder belegt werden, sind die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung, auch für nicht gewerbliche Bereiche, mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden.
Soweit keine andere Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung.
ZTV Estricharbeiten
01 Estricharbeiten
01
Estricharbeiten
WOHNUNGEN
WOHNUNGEN
01.__.0001 Bodenabdichtung, 1lg, Polymerbitumenbahn Bodenabdichtung aus einer Lage Polymerbitumenbahn mit Glasvlies- und Aluminiumeinlage, verlegt und unterlaufsicher verklebt, einschl. Wandaufkantung.
Leistungsbestandteile
Voranstrich
Abdichtung
Zweck:Abdichtung gegen kapillaraufsteigende Bodenfeuchtigkeit gem. DIN 18533-1
Vorleistung (baus.):Stb.-Bodenplatte/-Decke, baufeucht
Folgeleistung:Estrich auf Dämmschicht
Beanspruchung:DIN 18533 W 1.1-E
Material:Polymerbitumenbahn mit Glasvlies- und Aluminiumeinlage
Verlegeart:kalt verklebt
Einbauort:MFH_B, EG WE B03 tlw. und B04 (nicht vom UG unterbaut)
01.__.0001
Bodenabdichtung, 1lg, Polymerbitumenbahn
114.00
m2
01.__.0002 Wärmedämmung EPS D 50mm 0,035W/(mK) DEO Wärmedämmschicht für Fußboden, aus Polystyrol-Hartschaum EPS DIN EN 13163.
Dämmstoffart:EPS gem. DIN EN 13163, 2-lg.
Anwendungsgebiet:DEO dh gem. DIN 4108-10
Wärmeleitfähigkeit:0,035 W/(m*K)
Dämmstoffdicke:d= 50 mm, einlagig
Einbauort:MFH_A,und MFH_B, Wohnungen in allen Geschossen
01.__.0002
Wärmedämmung EPS D 50mm 0,035W/(mK) DEO
2,053.00
m2
0.00
01.__.0003 Trennschicht PE-Folie 1lg, d=0,2mm Trennschicht aus PE-Folie, 1-lg., Dicke 0,2 mm, Stöße überlappen, auf Betonflächen, als Unterlage für Trägerplatte / Heizestrich.
Einbauort:MFH_A,und MFH_B, Wohnungen in allen Geschossen
01.__.0003
Trennschicht PE-Folie 1lg, d=0,2mm
2,053.00
m2
0.00
01.__.0004 Heizestrich, Bauart A, CT-F5, 2kN/m2, 71mm Heizestrich als schwimmender Zementestrich (CT).
Leistungsbestandteile
Untergrundprüfung auf Unebenheiten und Toleranzen
Toleranzausgleich bis 5 mm (< 50 % der Gesamtfläche), bzw. 8 mm (< 15 % der Gesamtfläche)
Estrich
Scheinfugenausbildung
Zweck:Toleranzausgleich, Beschichtungsuntergrund,
Flächenheizung
Vorleistung:WD/TSD mit Heizrohrsystem / Trägerplatte
Folgeleistung (baus.):Oberbodenbelag
Bauart Heizestrich:A
Bezeichnung:CT-C35-F5-S71-H45, gem. DIN 18560-2
Flächenlast:≤ 2 kN/m2 (Wohnen)
Estrich:Zementestrich CT
Biegezugfestigkeit:F5
Heizohrdurchmesser:20mm
Heizrohrüberdeckung: 45 mm
Nenndicke:71 mm
Einbauort:MFH_A,und MFH_B, Wohnungen in allen Geschossen
01.__.0004
Heizestrich, Bauart A, CT-F5, 2kN/m2, 71mm
2,053.00
m2
01.__.0005 Zulage Estrich-Schnellhärter Zulage zu den zuvor beschriebenen Estricharbeiten für die Verwendung von Estrich-Schnellhärter anstelle Estrich mit normaler Abbindezeit.
Zweck:Verkürzung der Aushärtungszeit auf ca. 10 Tage bis zur Begehbarkeit
Verwendung:Estrichdicken < 75 mm
Estricharten:Zementestrich (CT)
01.__.0005
Zulage Estrich-Schnellhärter
2,053.00
m2
01.__.0006 Minderstärken, CT, d=2mm Differenzpreis für Minderstärken des zuvor beschriebenen Heizestrichs CT von ca. 2 mm.
Einbauort:MFH_B, EG WE B03 tlw. und B04 (Bodenabdichtung / nicht vom UG unterbaut)
01.__.0006
Minderstärken, CT, d=2mm
114.00
m2
01.__.0007 Randdämmstreifen PE-Schaum, d=10mm, H=100mm Randdämmstreifen aus PE-Schaum, Dicke 10 mm, Höhe 100 mm.
01.__.0007
Randdämmstreifen PE-Schaum, d=10mm, H=100mm
2,046.00
m
0.00
01.__.0008 Randabstellung Estrich, H= bis 15cm Estrichabstellung an freien Deckenrändern, Treppenpodesten, Übergang zum Hohlraum-/Doppelboden, Übergängen zu unterschiedlichen Estrichaufbauten (Höhendifferenzen) etc. Abrechnung je m Abstellung.
Höhe der Schalung:bis 15 cm
Einbauort:MFH_A,und MFH_B, Wohnungen, Türen zu Fertignasszellen.
01.__.0008
Randabstellung Estrich, H= bis 15cm
42.00
m
01.__.0009 Dehnfugenstreifen, PE, H=100mm Dehnfugenstreifen mit Selbstklebeprofil in den zuvor beschriebenen Estrichboden auf Dämmung einbauen.
Zweck:Rissvermeidung/Dehnungsfuge
Material:PE
Profil:100x10 mm
Einbauort:MFH_A und MFH_B, Wohnungen unter Innentüren, außer Badtüren (Randabstellung)
01.__.0009
Dehnfugenstreifen, PE, H=100mm
58.00
m
01.__.0010 Tackerplatte 20-2 mm, EPS 040 DES sg, 5,0 kN/m2 Tackerplatte 30-2 mm, EPS 040 DES sg, 5,0 kN, R für Rohrfußbodenheizung.
Graue Verbundfolie zur Arretierung der FB-Heizungsrohre mittels Tackernadeln; Feuchtigkeitssperre gegen Estrichanmachwasser nach DIN 18560, DIN EN 13813 und DIN EN 1264. Mit aufgedrucktem Linienraster, überlappender Verbundfolie.
Bauart A nach DIN 18560 und DIN EN 13813.
Ausführung:Rollisolierung
Breite:1,00 m
Höhe:2 cm
Trittschallverbesserung:28 dB
Brandverhalten:E nach EN 13501
Nutzlast:5,0 kN/m2
Wärmeleitf.:040
Einbauort:MFH_A,und MFH_B, Wohnungen in allen Geschossen
01.__.0010
Tackerplatte 20-2 mm, EPS 040 DES sg, 5,0 kN/m2
2,053.00
m2
01.__.0011 Zulage Tackerplatte 30-2 mm, EPS 040 DES sg, 5,0 kN/m2 Tackerplatte 30-2 mm, EPS 040 DES sg, 5,0 kN, R für Rohrfußbodenheizung.
Graue Verbundfolie zur Arretierung der FB-Heizungsrohre mittels Tackernadeln; Feuchtigkeitssperre gegen Estrichanmachwasser nach DIN 18560, DIN EN 13813 und DIN EN 1264. Mit aufgedrucktem Linienraster, überlappender Verbundfolie.
Bauart A nach DIN 18560 und DIN EN 13813.
Ausführung:Rollisolierung
Breite:1,00 m
Höhe:3 cm
Trittschallverbesserung:28 dB
Brandverhalten:E nach EN 13501
Nutzlast:5,0 kN/m2
Wärmeleitf.:040
Einbauort:MFH_A,und MFH_B, Wohnungen in allen Geschossen
01.__.0011
Zulage Tackerplatte 30-2 mm, EPS 040 DES sg, 5,0 kN/m2
2,053.00
m2
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
ABRECHNUNGSHINWEIS Stundenlohnarbeiten Stundenlöhne enthalten die Zulagen für Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie für Überstunden.
Mit den Stundenlöhnen sind im Weiteren Fahrkosten, Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung sowie Kleinmaterialien, Einsatz von Kleinmaschinen und Verbrauchsmaterialien usw. abgegolten.
Ein Anspruch auf Ableistung der nachstehend genannten Stunden besteht generell nicht.
Ein Vergütungsanspruch für Zeitaufwendungen entsteht nur, wenn die voraussichtlich benötigten Aufwendungen vor Arbeitsausführung von der Bauleitung bestätigt/beauftragt wurden.
Für einfache Tätigkeiten, wie Transport, Reinigung, Stemm- und Abbrucharbeiten etc., gelangen grundsätzlich nur die Stundensätze für Bauhelfer zur Abrechnung.
Die vom AN angegebenen Stundensätze werden als Grundlage wechselseitiger Zeitaufwandsverrechnung zwischen AN und AG herangezogen.
ABRECHNUNGSHINWEIS Stundenlohnarbeiten
02.__.0001 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Fachwerker
02.__.0001
Stundensatz: Fachwerker
O
8.00
h
02.__.0002 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Bauhelfer
02.__.0002
Stundensatz: Bauhelfer
O
8.00
h
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