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Deckblatt SGI AG Ausschreibungsleistungsverzeichnis
Bauvorhaben: PEZ011
Pestalozzistraße 11
10625 Berlin
Gewerk: Abdichtungsarbeiten
Auftraggeber: SPG Wohnprojekt Berlin GmbH
Flohrstraße 19-21
13507 Berlin
Projektleitung Timm Hahn
+49 89 5122-2305
hahn@sedlmayr-ag.de
Ausführungsbeginn (Soll): voraussichtlich 21.09.2026
Ausführungsende (Soll): voraussichtlich 23.10.2026
Angebotssumme netto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
zzgl. MwSt 19% . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Angebotssumme brutto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Bieter, Stempel und Unterschrift
Deckblatt SGI AG
Allgemeine Baubeschreibung Baubeschreibung / Allgemeine Angaben zur Baustelle gemäß DIN 18299, Abschnitt 0
Der Entwurf umfasst die ganzheitliche energetische Sanierung, den Umbau sowie den Ausbau des Dachgeschosses des im Jahr 1891 errichteten, klassischen Berliner Altbaus bestehend aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude. Das architektonische Konzept sieht die Neustrukturierung des Gebäudebestands in insgesamt 42 moderne Wohneinheiten sowie drei Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss mit großzügigen Schaufensterfronten zur Straßenseite hin vor.
Zur komfortablen vertikalen Erschließung der Wohnungen werden drei neue Aufzugsanlagen installiert, während die Wohneinheiten zusätzlich mit neuen Balkonanlagen ausgestattet werden. Zur Optimierung der Nutzflächen im Untergeschoss werden funktionale Mieterkeller sowie ein zentraler Fahrradkeller eingerichtet. Im Innenhof wird eine neue Remise als Gemeinschaftsraum für die Bewohner errichtet, welche von einer Grünfläche und einem Spielplatz umgeben ist.
Die Fassade wird in Anlehnung an die historische Fassade mit entsprechenden Verzierungen und Balkongeländern errichtet. Durch die Kombination moderner Grundrissgestaltungen mit einem neuen Wärmedämm-Verbundsystem an der Gebäudehülle wird das historische Bauwerk energetisch zukunftsfähig modernisiert.
Die energetische Sanierung entspricht dem KfW-85-Standard.
Zweck
Zweck der Baumaßnahme: Umbau und Sanierung eines Mehrfamilienhauses bzw. Wohn- und Geschäftshauses zur energetischen Sanierung (KfW-85) und Modernisierung
Baumaßnahme
Art der Baumaßnahme: Umbau / Sanierung
Adresse: Pestalozzistraße 11, 10625 Berlin
Behörde: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Betriebszustand bei Arbeiten
im Bestandsgebäude: teilweise bewohnt (Vorderhaus) / restliche Gebäudeteile entkernt bzw. im Rohbauzustand
Gebäude
Gebäude zur Nutzung als: Wohn- und Geschäftshaus
Gesamtanzahl Geschosse: 7 Geschosse (EG, 1.-4. OG, DG, UG)
davon Untergeschosse: 1
Konstruktionsart: Massivbau/ Mauerwerksbau
Errichtungsjahr (Bestandsgebäude): 1891
Dachform: Steildach + teilweise Flachdach
Hauptdachneigung: 60° (teilweise 3° Neigung bei Flachdachbereichen )
Höhe First über OKG: max. 22 m
Höhe letzte Decke über OKG: ca. 18 m
Gebäudezugang: Einfahrt und Eingang ebenerdig / EG Wohnungen über Treppen (Hochparterre)
Gebäudezufahrt: Hofdurchfahrt (max. BxH= 2,30x2,85 m)
Baustelleneinrichtung
Kran zur Mitnutzung: nein
Lagermöglichkeiten: stark begrenzt durch Platzmangel im Außenbereich
Lagerfläche für AN: ca 100 m2 vor dem Gebäude / 300 m2 im Innenhof]
Baus. Stromanschluss (kW): vorhanden
Baus. Wasseranschluss: vorhanden
BE-Flächen für AN im Gebäude: nicht zulässig
Baustellenumfeld
Bewohner: 2 Bewohner vorübergehend im Vorderhaus, Umzug in Quergebäude nach Ausbaufertigstellung.
Arbeitszeiteinschränkungen: von 6:00 bis 18:00, wegen direkter Nachbarbebauung
Lärmeinschränkungen: von 22:00 bis 6:00 , wegen direkter Nachbarbebauung
Erschütterungsschutz: Wohngebiet, Einschränkungen nach DIN 4150
Anlieferung/Logistik/Zufahrt
Parkmöglichkeiten: nicht vorhanden, innerstädtische Lage
Durchfahrtbeschränkungen: Umweltzone Berlin
Durchfahrthöhe: max. 2,85 m
Deckenlast: max. Höhe der Bestands-Hofdurchfahrt zu beachten Deckenlast: gemäß aktueller Statik (neue Einhängedecken tlw. für 5 kN/m2 ausgelegt)
Zeitfenster: übliche Arbeitszeiten gemäß Berliner Immissionsschutzgesetz
Entladeflächen: Staufläche stark begrenzt
Kranentladung: falls erforderlich, Mobilkran von AN
Ebenerdige Zugänglichkeit: ja
Abfallbeseitigung und Baustellenordnung
Abfallsammlung erfolgt durch: AN
Baustellenreinigung erfolgt durch: AN
Abfallentsorgung erfolgt durch: AN, historische Abbruchlasten separat vergeben
Schutzzone
Baustelle liegt in: innerstädtisches Wohngebiet, keine Schutzzone
Verdachtsfläche
Das Baugrundstück gilt als: keine Altlasten- oder Kampfmittelverdacht, übliche Sorgfaltspflicht für Berliner Innenstadt gilt
Allgemeine Baubeschreibung
ZTV Baustelleneinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Baustelleneinrichtung
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
2 Vorbereitung und Planung
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind die öffentlichen Leitungsämter sowie Post und Feuerwehr über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. Der AN hat sich über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen eigenverantwortlich zu informieren. Etwaige Auflagen der Leitungsträger sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Werden Versorgungsanschlüsse getrennt, so sind diese ordnungsgemäß zu sichern und die Trennstellen im amtlichen Lageplan festzuhalten.
Vor Beginn der Arbeiten ist im Beisein der Bauleitung und des zuständigen Tiefbauamtes ein Pflasterprotokoll zu erstellen, falls dies noch nicht vorliegt.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn Rechte Dritter (insbesondere von Nachbarn) durch die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden.
Die Informationspflicht gilt auch, wenn Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und Bauteile beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von Rechten bestehen.
Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Hierzu gehören auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie, unabhängig von der Rechtsträgerschaft, der Schutz von Messeinrichtungen.
Alle statischen und gründungstechnischen Berechnungen für das Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen, Silos und baulichen Ausführungen sind Leistung des AN.
Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet, dass die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung erfolgen kann.
Die Planung für die Baustelleneinrichtung hinsichtlich Zusammensetzung und Anzahl von Containern ist dem AG nach Abstimmung mit allen Beteiligten, Betroffenen und zuständigen Ansprechpartnern und deren Genehmigungen rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen.
Die Baustelleneinrichtung ist von Baubeginn bis zur mängelfreien Schlussabnahme der Leistung des AN im erforderlichen Umfang vorzuhalten und zu betreiben. Vor dem teilweisen oder vollständigen Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG rechtzeitig zu informieren. Teile der BE, die nicht mehr benötigt werden, sind nach Aufforderung durch den AG umgehend zu entfernen.
Der ursprüngliche Zustand des genutzten Geländes, bauliche Anlagen und/oder Gebäude nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind wieder herzustellen. Die BE ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Aufforderung durch den AG zurückzubauen.
Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung durch andere AN oder den AG wird durch den AN ermöglicht und zugesagt. Der AN rechnet hierbei anfallende Gebühren direkt mit den jeweiligen Kostenverursachern ab und stellt den AG von jeglichen Drittschuldneransprüchen hieraus frei.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen, die bereits vorhanden sind, zu sichern.
3.2 Ausführung
3.2.1 Zuwegungen/Verkehrsführung und -sicherung
Die komplette Baustelle, Baustraßen, Überfahrten und sonstige Zuwegungen sind entsprechend dem zu erwartenden Verkehr vom AN herzustellen, für die Dauer der Gesamtmaßnahme vorzuhalten, verkehrssicher zu unterhalten, den Anforderungen entsprechend während der Bauzeit umzubauen sowie zu reinigen.
Die Verkehrsführung für die Transporte von und zur Baustelle ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Auflagen zur Verkehrsführung, auch hinsichtlich zeitlicher Eingrenzung, sind vom AN zu berücksichtigen.
Der AN gewährleistet Ordnung und Sauberkeit auf und im Zufahrtsbereich vor der Baustelle. Darüber hinaus übernimmt er die Verkehrssicherungspflicht für diese Bereiche samt Schmutz- und Schneebeseitigung. Die Straßenreinigung, erforderlichenfalls auch die Gestellung einer Reifenwaschanlage, obliegen gleichfalls dem AN.
3.2.2 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung mit allen für die Baumaßnahme und die BE erforderlichen Medien gehört zur Leistung des AN. Ihm obliegen Abstimmungen mit den zuständigen Versorgungsträgern, den zuständigen Behörden und den betroffenen Anliegern. Der AN trägt alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit jeglicher Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung, so u. a. für Beantragungen, Gebühren, Verbräuche, Entsorgungskosten, Mietkosten etc. bis zur Schlussabnahme.
Zur Aufrechterhaltung einer ständigen und betriebsbereiten Versorgung sind die Anlagen entsprechend auszulegen, abzusichern und durch geeignete leistungsfähige Ersatzmaßnahmen zu ergänzen.
Zum Leistungsumfang des ANs gehört die Herstellung frostsicherer Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie Elektro-, Telefon- und Internetanschlüsse, soweit für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlich oder in Leistungspositionen beschrieben.
Etwaige Auflagen der Träger öffentlicher Belange sind bei der Ausführung zu berücksichtigen.
Soweit noch nicht bestehende Anschlüsse an das Trinkwassernetz vom AN erstellt werden, lässt dieser rechtzeitig vor Ausführungsbeginn und nach Ausführungsende von einer hierfür zugelassenen Stelle Trinkwasser-Hygieneproben erstellen.
3.2.3 Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für den AG
Soweit durch Leistungspositionen gefordert, sind dem AG ohne gesonderte Vergütung Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur uneingeschränkten Nutzung in angemessenem Umfang und in erforderlicher Anzahl, ständig betriebsbereit und funktionsfertig, von der Auftragserteilung bis zur mängelfreien Abnahme der Gesamtleistung zur Verfügung zu stellen und zu überlassen in dem vom AG benötigten Umfang. Neben den Einrichtungs- und Räumungskosten sind die Vorhalte- und Unterhaltskosten sowie alle Betriebs-, Reinigungs-, Verbrauchs- und, soweit erforderlich, Bewachungskosten, ferner alle Gebühren und Abgaben für die Räumlichkeiten und alle Arbeitsmittel in den Gesamtpreis Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.2.4 Brandschutz
Durch Leistungen des AN erforderliche provisorische Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung, auch an bestehenden oder in Betrieb befindlichen Bauteilen des AG, sind vom AN zu seinen Lasten zu planen und in Bauabläufen und Kostenplanungen zu berücksichtigen. Dies betrifft auch alle Aufwendungen für Provisorien während der Bauzeit, Brandwachen usw.
3.2.5 Benachbarte Grundstücke
Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen durch den Baustellenbetrieb nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die Verantwortung und stellt den AG insofern von allen Ansprüchen der Grundstücksnachbarn und Dritter frei. Etwa erforderliche Genehmigungen von Nachbarn etc. für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind vom AN auf sein Risiko und auf seine Kosten zu beschaffen.
3.2.6 Bauzaun
Vom AN ist ein ca. 2,00 m hoher, blickdichter Bauzaun als Metallgitterzaun mit Gewebebespannung zu errichten. Der Zaun muss statisch dafür ausgelegt sein, vollflächig vom AG beigestellte Blow-up-Poster aufzunehmen. Passantenschutzeinrichtungen sind in allen erforderlichen Bereichen vorzusehen. Schlupftüren und Einfahrtstore für Baustellenverkehr und Fluchtwege sind vom AN in erforderlicher Anzahl und Größe vorzusehen. Der Bauzaun erhält - soweit erforderlich - eine Beleuchtung. Dem AN unterliegt der Unterhalt des Bauzauns über die gesamte Dauer der Bauzeit nicht nur in funktionaler, sondern auch in repräsentativer Hinsicht. Darin enthalten ist auch die sofortige Graffiti-Entfernung.
3.2.7 Bauschild
Soweit in Leistungspositionen beschrieben, ist umgehend nach Auftragserteilung eine Bauschildanlage aufzustellen, während der Bauzeit vorzuhalten, zu betreiben und zu unterhalten sowie nach Beendigung der Baumaßnahmen vollständig rückzubauen. Falls nicht anderweitig beschrieben, ist ein nach Motivvorgaben des AG 4-farbig bedrucktes Hauptschild mit Zusatzleisten für die AN in großer, repräsentativer Ausführung vom AN aufzustellen.
3.2.8 Werbung
Jegliche Werbung, am Bauvorhaben selbst oder an der Baustelleneinrichtung des AN, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG.
Der AN wird Werbung für sein Unternehmen nur in angemessenem Umfang und in repräsentativer Art am Bauvorhaben und an der Baustelleneinrichtung anbringen. Alle Krane am Bauvorhaben erhalten neben dem Logo des AN in selber Größe ein hinterleuchtetes Logo des AG.
3.2.9 Baustelleneinrichtungsplan
Der AN plant die Baustelleneinrichtung und stellt, in Absprache mit dem AG, innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss seine BE-Planung, unter Berücksichtigung möglicher AG-Vorgaben, mit Kennzeichnung aller Kranstandorte mit Maximallast, Schwenkradien und Angaben evtl. erforderlicher Kranfundamente, Lagerplätze, Einzäunungen, Containerstandorte und -stellplätze, Logistikflächen etc., zur Prüfung und Freigabe vor.
Dieser gegebenenfalls bauablaufphasenbezogene Plan ist nach Abstimmung durch den AN mit Behörden und Versorgern dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind Träger öffentlicher Belange über die geplanten Arbeiten zu unterrichten.
3.2.10 Behandlung der Bauabfallmaterialien
Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.
Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt und behördliche Auflagen nicht entgegenstehen. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich vom AN abfahren zu lassen.
Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein vom AN bestätigen zu lassen.
Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen).
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen.
Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung.
4 Abrechnung/Rechnungslegung
Soweit die Baustelleneinrichtung als Bestandteil eines Leistungsverzeichnisses beschrieben und beauftragt ist und über den Zeitraum der Leistungserbringung des AN für die Bauleistungen hinaus vorgehalten werden soll, steht dem AN das Recht zur Teilabnahme und Teilschlussrechnungslegung mit Fertigstellung der Bauleistungen zu, auch wenn der Leistungsbestandteil der Baustelleneinrichtung noch nicht vollständig geleistet ist bzw. abgebaut wurde.
Sofern die Baustelleneinrichtung nicht in gesonderten Leistungspositionen nach Auf- und Abbau, Vorhalten und Betreiben beschrieben ist, berechnet der AN einen Anteil in Höhe von maximal 50 % der Gesamtvergütung nach Aufbau der vollständigen Baustelleneinrichtung. Die Restvergütung erfolgt dann für Vorhaltung und Rückbau der Baustelleneinrichtung.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Erdarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Erdarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Für die Arbeiten an mit Oberböden gilt zusätzlich die ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten als vereinbart. Für Leistungen zum Anlagen, Ausheben und Verfüllen von Rohrgräben gilt zusätzlich die ATV DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V.,
DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.,
FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.,
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Der AN besorgt sich rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten unaufgefordert die Kataster- und Leitungspläne des Baugrundstücks und erforderlichenfalls auch der angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN auf Übereinstimmung mit den Planunterlagen zu überprüfen. Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu informieren.
Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel) und Bestandsleitungen gehen zulasten des AN.
Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos abzubrechen und auszuheben, gegebenenfalls sind Mehrtiefen zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn solcher Mehraufwendungen sofort zu verständigen, um ein gemeinsames Aufmaß durchzuführen. Nicht im Beisein des AG aufgemessene Abbruchmassen werden nicht vergütet.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe maximal 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Wiedereinzubauender Boden ist nur dann abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind.
Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trifft das nicht zu, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt.
Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht unzulässig durchfeuchtet werden. Unbrauchbar gewordener Boden (z. B. durch Nichtausführung, durch nicht rechtzeitige Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung von notwendigen Entwässerungsmaßnahmen) darf nicht verwendet werden und ist durch den AN auszutauschen.
Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes, ist vom AN, unentgeltlich für den AG, der Nachweis der Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete Bodenmassen zu erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich nachzuweisen.
Der AN wird darauf hingewiesen, dass die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen den voraussichtlichen Gesamtbedarf darstellen. Der AG behält sich vor, einzelne Positionen, Mengenanteile oder Leistungsabschnitte abhängig vom Baufortschritt, den örtlichen Gegebenheiten und der weiteren Projektentwicklung nicht oder nur teilweise zu beauftragen.
2.2 Ausführungszeitraum
Der Auftragnehmer hat die Arbeiten sowie deren Wiederaufnahme nach einer bauablaufbedingten Unterbrechung jeweils spätestens 10 Arbeitstage nach Abruf aufzunehmen.
Der Auftragnehmer hat zu berücksichtigen, dass die Arbeiten abschnittsweise entsprechend dem Baufortschritt, den Vorgaben der Bauleitung und in Abstimmung mit den gleichzeitig tätigen Gewerken auszuführen sind. Die hierfür erforderliche Flexibilität hinsichtlich Personal-, Geräte- und Materialeinsatz ist in die Kalkulation einzubeziehen.
Der Auftragnehmer hat den geplanten Ausführungsbeginn der Erdarbeiten dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Der tatsächliche Arbeitsbeginn ist mit dem Bauablauf und den gleichzeitig tätigen Gewerken abzustimmen.
2.3 Ausführung
Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden Festlegungen und Randbedingungen zu wählen. Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes Material vorgefunden wird, nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung.
Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw. von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor nach Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden Kosten sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten Materials durch Tagesberichte, durch einen Bodenkatasterplan und einen Erdmassenaufmaßplan zu dokumentieren.
Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt auf eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage nach Vorgabe des AG.
Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt. Im Rahmen der Gesamtleistung ist vom AN zur Baugrubenabnahme eine abschließende Baugrundbeurteilung durch den vom AN beauftragten ÖbVI-Baugrundgutachter zu erstellen.
Soweit Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese mit dem Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare Leistungsumfang ist als Angebotsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube sind ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden. Die Verdichtung erfolgt lagenweise entsprechend den Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der Verfüllung ist dem AG anzuzeigen.
Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich, einzuplanen. Hierzu zählen u. a.:
Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren Sicherung/Spundung,
Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub,
Rampen und deren zeitversetzter Ausbau,
verbleibende Bermen zur Lagesicherung.
Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbVI-Vermesser ein Aufmaß des fertiggestellten Planums sowie ein Messpunktraster < 3,00 m über die gesamte Höhe der Baugrubenumschließung. Die Höhenangaben sind auf NN zu beziehen.
Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen und Schnurgerüste.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern.
2.4 Material, Güte
Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises zulässig. Die Einholung der Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN.
2.5 Oberfläche
Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der AN das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter OFF profilgerecht her.
2.6 Aufmaß
Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu erstellender Aufmaßzeichnungen. Die Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei Vergütungsstreitigkeiten kein Anspruch des AN auf Vergütung streitiger Mengen besteht.
Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits vorhandener Baugruben vorliegt, erstellt der AN im Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe dieses Aufmaßes durch den AG.
Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden.
Jeder von der Baustelle abfahrende Lkw ist den AG zur Abfahrt anzumelden und freigeben zu lassen, ansonsten verliert der AN seinen Vergütungsanspruch.
2.7 Vergütung
Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen.
2.8 Kampfmittel/historische Funde
Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG.
2.9 Beseitigung von Tagwasser
Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
2.10 Entsorgung
Leistungsbestandteile sämtlicher Leistungen des AN zur Entsorgung sind das Laden vom Bereitstellungslager, der Transport zur Entsorgungsstelle, Wartezeiten, Abladen, Wiegevorgang etc.
Die Entsorgung von Bodenaushub hat unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Ersatzbaustoff-Mantelverordnung und der darin genannten weiterführenden Regelwerke sowie den Betriebsgenehmigungen der jeweiligen Entsorgungsanlagen zu erfolgen.
Der AN hat dem AG die vorgesehenen Entsorgungsstellen auf Verlangen vor Vergabe des Auftrages anzugeben.
Transporte für Materialien BM-F2 und BM-F3 haben nach Wahl des AN entweder mit abgeplanten Lkw oder mit abgedeckelten Containern zu erfolgen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Die Abrechnung der Entsorgung erfolgt nach Gewicht auf Grundlage der Original-Wiegescheine amtlich geeichter Waagen des Annahmebetriebes.
Der AN hat auf Verlangen des AG als Beleg über Abfuhr und Annahme des Abfalls ein Übernahmeschein- formular des AG zu verwenden. Containerfüllungen und LKW-Ladungen sind vor Abfuhr vom AG als Grundlage des Vergütungsanspruches des AN bestätigen zu lassen; nicht vom AG bestätigte Fuhren gelangen nicht zur Vergürtung. Der AN hat dem AG insoweit rechtzeitig, d. h. mindestens drei Tage vor Ausführungsbeginn, die entsprechenden Arbeiten anzuzeigen, damit der AG Personal zur Begleitung der Abfuhrarbeiten für vorgenannte Tätigkeiten bereitstellen kann.
ZTV Erdarbeiten
ZTV Spezialtiefbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Spezialtiefbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV
DIN 18301: Bohrarbeiten,
DIN 18302: Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen,
DIN 18303: Verbauarbeiten,
DIN 18304: Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten,
DIN 18309: Einpressarbeiten,
DIN 18313: Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
DIN 18321: Düsenstrahlarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
InformationsZentrum Beton GmbH,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN erstellt unabhängig von etwaigen Vorgaben des AG eine eigenständige Werkstatt- und Montageplanung auf Grundlage der von ihm erstellten Statik. Der AN schuldet eine Prüfung dieser Planung und Statik durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfingenieur samt entsprechender terminlicher Koordination rechtzeitig vor Ausführungsbeginn.
Verbau- und Sicherungsmaßnahmen, die einen Eingriff in den Grundwasserhaushalt darstellen, sind vom AN gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu berechnen, zu planen und rechtzeitig zu beantragen. Hierfür anfallende Genehmigungs-/Einleitgebühren gehen zu Lasten des AG, soweit nicht in an anderer Stelle abweichend beschrieben.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführungszeitraum
Der Auftragnehmer hat die Arbeiten sowie deren Wiederaufnahme nach einer bauablaufbedingten Unterbrechung jeweils spätestens 10 Arbeitstage nach Abruf aufzunehmen.
Der Auftragnehmer hat zu berücksichtigen, dass die Arbeiten abschnittsweise entsprechend dem Baufortschritt, den Vorgaben der Bauleitung und in Abstimmung mit den gleichzeitig tätigen Gewerken auszuführen sind. Die hierfür erforderliche Flexibilität hinsichtlich Personal-, Geräte- und Materialeinsatz ist in die Kalkulation einzubeziehen.
Der Auftragnehmer hat den geplanten Ausführungsbeginn der Spezialtiefbauarbeitendem Auftraggeber bzw. der Bauleitung mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Der tatsächliche Arbeitsbeginn ist mit dem Bauablauf und den gleichzeitig tätigen Gewerken abzustimmen.
3.2 Allgemeine Hinweise
Rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten besorgt der AN sich unaufgefordert die Kataster- und Leitungspläne des Baugrundstücks und ggf. der angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN mit den Planunterlagen auf Übereinstimmung zu überprüfen. Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu informieren.
Der AN hat einen speziellen Unbedenklichkeitsnachweis für alle verwendeten Stoffe und Zusätze zu führen, die in das Grundwasser gelangen können. Darüber hinaus holt der AN eigenverantwortlich alle zur Verwendbarkeit erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein.
Rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sind angrenzende Bauteile oder Gebäude vom AN eigenverantwortlich mit geeigneten Maßnahmen gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen, hierzu gehören auch entsprechende Bausicherungsmaßnahmen.
Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos abzubrechen und auszuheben. Mehrtiefen sind gegebenenfalls zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn solcher Mehraufwendungen vom AN zu verständigen, um das Aufmaß des AN für solche Leistungen rechtzeitig vor Leistungserbringung durchzuführen. Für Aufmaße, die der AG nicht rechtzeitig vor Erbringung später verdeckter oder untergegangener Leistungen prüfen kann, erfolgt mangels Anspruchsgrundlage keine Vergütung.
Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes ist vom AN der Nachweis der Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete Bodenmassen unentgeltlich für den AG zu erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich nachzuweisen.
Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen und Schnurgerüste.
Der AN wird darauf hingewiesen, dass die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen den voraussichtlichen Gesamtbedarf darstellen. Der AG behält sich vor, einzelne Positionen, Mengenanteile oder Leistungsabschnitte abhängig vom Baufortschritt, den örtlichen Gegebenheiten und der weiteren Projektentwicklung nicht oder nur teilweise zu beauftragen.
3.3 Unterfangungen/Bauverfahren
Die Wahl des Bauverfahrens obliegt dem AN und ist mit dem AG vor Beginn der Ausführungsplanung unter Beteiligung eines Baugrundgutachters und Tragwerkplaners abzustimmen. Der Nachweis, dass das gewählte Bauverfahren bei gleichartigen Gegebenheiten erfolgreich eingesetzt wurde, ist in prüffähiger Form durch den AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zu erbringen.
3.4 Baugrubenverbau
3.4.1 Konstruktionsaufbau
Der vom AG vorgeschlagene Verbau ist aus den Verbauplänen sowie der Konstruktionsbeschreibung, soweit vorhanden, ersichtlich. Schlägt der AG keine Verbauart vor, so obliegt es dem AN, einen Verbau unter Berücksichtigung der Randbedingungen zu konzipieren.
Verbau, der nicht in das Bauwerk integriert wird, ist vollständig zurückzubauen, soweit dies möglich ist. Bei vom AN beabsichtigtem Teilrückbau ist der Umfang der Rückbauarbeiten rechtzeitig vor Rückbaubeginn mit den zuständigen Ansprechpartnern und Behörden vom AN zu vereinbaren.
Sämtliche Kosten, auch für Ablöse- oder Genehmigungsgebühren, die sich aus im Boden belassenen Verbauteilen ergeben, sind vom AN zu tragen, soweit ein vollständiger Rückbau des Verbaus beschrieben ist, jedoch nicht vom AN durchgeführt wird. Ein Belassen von Verbaubestandteilen im Boden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig.
3.4.2 Rückbau des Verbaus
Baugrubenverbau in Form von Trägerbohlwänden ist vom AN vollständig zurückzubauen bzw. zu ziehen.
Die Aufwendungen für eine zum Rückbau von Verbau ggf. erforderliche nochmalige Baustelleneinrichtung sind vom AN mit in seine Preise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sollen oder können Trägerbohlwände nicht vollständig zurückgebaut werden, so gelten folgende Mindest-Rückbauhöhen:
Berliner Verbau: Ausbau bis 1,00 m unter geplante GOK,
Bohrpfähle: Abspitzen bis 1,00 m unter geplante GOK.
Die mögliche Ausrichtung bei der Arbeitsausführung zu erwartender Toleranzen bei der Baugrubenumschließung sind vom AN beim AG vor Ausführungsbeginn zu erfragen. Die Bauausführung ist dann so auf die Vorgaben abzustimmen, dass unvermeidliche Toleranzen gebäudeseitig, geländeseitig oder entlang der Planungsachsen entstehen, um zu vermeiden, dass bspw. Tiefgaragenstellplätze durch Maßveränderungen aus zulässigen Toleranzen in der Baugrubenumschließung nicht mehr die vorgeschriebenen Stellplatz-Mindestmaße einhalten.
3.4.3 Rückverankerungen
Bei Anordnung von rückwärtigen Verankerungen sind die Abstimmung, Genehmigung und die Kostenübernahme mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke nur Sache des AN, wenn Abweichungen zu Vorgaben des AG oder eine vom AN selbst gewählte Art des Verbaus/Rückverankerung zur Ausführung kommen.
Semi-Permanentanker sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG einzubauen. Soweit Sicherheiten von Dritten im Zusammenhang mit vom AN in eigener Verantwortung vorgesehenen Semi-Permanentankern gefordert werden, sind diese vom AN zu stellen.
3.5 Bohrarbeiten
3.5.1 Konstruktion
Der Nachweis der inneren Tragfähigkeit von Pfählen gehört zum Leistungsumfang des AN einschließlich der zugehörigen statischen Prüfung und der hierfür anfallenden Gebühren.
4 Kampfmittel/historische Funde
Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG.
5 Aufmaß/Bautoleranzen
Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbV-Vermesser ein Aufmaß der fertiggestellten Baugrubenumschließung in einem Messpunktraster < 1,00 m samt Visualisierung der Soll-Ist-Abweichungen zur Baugrubenumschließung. Die Visualisierung des Soll-Ist-Abgleichs stellt zulässige Toleranzen gegenüber Sollvorgaben und unzulässige Toleranzen gesondert dar und weist ein Mengenaufmaß zur erforderlichen Toleranzbeseitigung, wiederum getrennt nach zulässigen und überschrittenen Toleranzen, aus. Die Vorlage dieses Messprotokolls stellt eine wichtige Voraussetzung zur Abnahme der AN-Leistung dar.
ZTV Spezialtiefbauarbeiten
ZTV Abdichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Abdichtungsarbeiten
1 Grundlagen
1.1 Regelwerke und Richtlinien
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, und DIN 18531 bis 18535 Bauwerksabdichtung, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
AK GWS: Arbeitskreis Grundwasserschutz e. V.,
Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
BFA Bauwerksabdichtung im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.,
bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
DAV: Deutscher Asphaltverband e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V.,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e .V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V.
Die Verarbeitung aller in diesem Leistungsverzeichnis aufgeführten Produkte muss gemäß den Verarbeitungsrichtlinien, Ausführungsanweisungen und technischen Merkblättern des Materialherstellers, erfolgen.
1.2 Projektspezifische Bedingungen
Aufgrund der Grundwassernähe und weil der höchste Grundwasserstand in Teilen erreicht wird, wird der Wasserlastfall W2.1-E für die Abdichtung festgelegt. Es wird die übliche Rissklasse R2-E angenommen.
Die geplante Nutzung umfasst hochwertige Mieterkeller und Technikräume. Als Nutzungsklasse wird RN2-E festgelegt.
Grundlage der Instandsetzungsmaßnahme ist eine Mauerwerksanalyse, um Art und Konzentration wasserlöslicher Salze, den Durchfeuchtungsgrad sowie die Feuchtigkeitsursache festzustellen. Ggf. kann dieser Schritt entfernen, wenn der Materialhersteller der Einschätzung zustimmt.
Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist ein Abdichtungskonzept (Instandsetzungvorschlag). Davon kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Gegebenheiten vor Ort zu informieren und davon zu überzeugen, ob ein solcher Instandsetzungsvorschlag vorliegt. Die darin gemachten Angaben sind zu befolgen. Nachforderungen durch Unkenntnis der Lage können nicht anerkannt werden.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und vorhandene Flächen auf ausreichende Ebenheit, Planität oder Gefälle zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit/ Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch hinsichtlich der Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu erfolgen.
Der AN entwickelt daraus im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung ein Abdichtungskonzept zur rechtzeitigen Kenntnisgabe beim AG. Das Abdichtungskonzept legt zu verwendende Abdichtungsmaterialitäten in Abhängigkeit von Untergrund, Anforderungen, Abdichtungsklassen und Eintauchtiefen fest, zeigt Detailplanungen für alle An- und Abschlüsse sowie Durchdringungen und enthält eine Liste aller Form- und Anschlussteile für die Abdichtung. Im Rahmen der Konzepterstellung prüft der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Vorleistungen in Bezug auf Anarbeitungsfähigkeit, so bspw. bei Rohrdurchführungen und Bodeneinläufen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführungszeitraum
Der Auftragnehmer hat die Arbeiten sowie deren Wiederaufnahme nach einer bauablaufbedingten Unterbrechung jeweils spätestens 10 Arbeitstage nach Abruf aufzunehmen.
Die tägliche Mindestleistung für die Abdichtungsarbeiten ist vor Ausführungsbeginn als Injektionsfläche bzw. Injektionslänge je Arbeitstag dem AG schriftlich vom AN anzuzeigen.
Der Auftragnehmer hat zu berücksichtigen, dass die Arbeiten abschnittsweise entsprechend dem Baufortschritt, den Vorgaben der Bauleitung und in Abstimmung mit den gleichzeitig tätigen Gewerken auszuführen sind. Die hierfür erforderliche Flexibilität hinsichtlich Personal-, Geräte- und Materialeinsatz ist in die Kalkulation einzubeziehen.
Der Ausführungsbeginn von Abdichtungsarbeiten ist dem AG schriftlich vom AN anzuzeigen, damit dieser die Arbeitsausführung mit Qualitätssicherungsmaßnahmen begleiten kann.
Der AN fordert vom AG rechtzeitig vor dem Überdecken der eigenen Leistung eine Sichtabnahme der jeweils fertiggestellten Abdichtungslage an.
3.2 Allgemeine Angaben zur Ausführung
Der AN wird darauf hingewiesen, dass die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen den voraussichtlichen Gesamtbedarf darstellen. Der AG behält sich vor, einzelne Positionen, Mengenanteile oder Leistungsabschnitte abhängig vom Baufortschritt, den örtlichen Gegebenheiten und der weiteren Projektentwicklung nicht oder nur teilweise zu beauftragen.
3.2.1 Material, Güte
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine Qualitäten beschrieben sind, gelten die Mindestanforderungen nach DIN 18533 abhängig von vorgegebene Wassereinwirkung, Rissklassen und Raumnutzung sowie Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als Mindestqualität vereinbart.
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf:
Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit,
Eindringtiefe/Eintauchtiefe,
Wasserbeanspruchungsklasse,
Rissklasse,
Rissüberbrückungsklasse
sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des Baugrundgutachters.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
Zur Sicherung gleichbleibender, umweltfreundlicher Produktqualitäten sind nur Lieferanten zugelassen, die ein Zertifikat gemäß DIN ISO 9001 und 14001 für das jeweilige Lieferwerk bei Angebotsabgabe nachweisen.
Im Auftragsfall werden die Verarbeitungsrichtlinien des Materialherstellers Vertragsbestandteil.
Der Bieter hat die gewählten Produkte zu benennen und durch Produktdatenblätter die Eignung nachzuweisen. Werden Produkte unterschiedlicher Hersteller verwendet, ist die Verträglichkeit durch die Materialhersteller zu bestätigen.
Es ist unerlässlich, dass die ausgewählten Abdichtungssysteme nachweislich miteinander verträglich sind.
3.2.2 Untergrund
Sofern Risse größer 0,2 mm im Untergrund vorhanden sind, sind Abdichtungen aus Mörtelschlämmen nicht statthaft. Sofern Risse im Untergrund größer 0,20 mm oder als Fugen von Stahlbetonhalbfertigteilen vorhanden sind, ist eine Ausführung von Abdichtungen mit PMBC (bisher KMB; kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen) nicht statthaft.
3.2.3 Einbauten, Einbauteile
Durchdringungen von Abdichtungen sind ausschließlich mit hierfür vorgesehenen Dichtmanschetten oder mittels Lose-fest-Flansch auszuführen. Ein einfaches Heran- oder Herumführen der Flächenabdichtung an durchdringende Bauteile ist nur bei Sperren gegen aufsteigende Feuchtigkeit auf Bodenplatten gemäß W1-E nach ATV DIN 18533 zulässig. Erforderliche Verstärkungen der Abdichtung im Bereich von Durchdringungen sind zu beachten.
3.2.4 Fugen
Soweit Abdichtungen über Dehn- oder Bauteilfugen zu führen sind, erfragt der AN unaufgefordert die zu erwartenden Fugenbewegungen in horizontaler und vertikaler Richtung und schlägt, auf die zu erwartenden Bewegungen hin, abgestimmte Ausführungsvarianten und geeignete Fugenprofile vor.
3.2.5 Schutzschichten und -maßnahmen
Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein.
Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade erstellten Abdichtungen zerstört werden.
3.2.6 Persönliche Schutzmaßnahmen und Gebindeentsorgung
Hinweise der Materialhersteller und der Berufsgenossenschaft zum Personen- und Umweltschutz sind zu beachten. Die Gebinde sind zur Verwertung restlos zu entleeren. Nicht restlos entleerte Gebinde dürfen nur gemäß der Abfallschlüssel der Hersteller durch die hierfür zuständigen Stellen entsorgt werden.
3.2.7 Durchdringungen
Durchdringungen sind bei Wasserbeanspruchungsklasse W2-E stets, sonst zumindest nach bautechnischer Möglichkeit, oberhalb des Bemessungswasserstands anzuordnen. Der AN prüft die vorliegende Ausführungsplanung und die vorhandene Installation von insbesondere Hauseinführungen und Abwasserleitungen rechtzeitig vor Ausführung hierauf und meldet ggf. Bedenken gegen Durchdringungen unterhalb des Bemessungswasserstands an.
3.2.8 Sonstiges
Unabhängig von der Höhenlage der Planung sind horizontale Mauerwerksabdichtungen dem Geländeverlauf anzupassen. Dies gilt auch bei zweischaligen Wänden. Abtreppungen von Abdichtungslagen in MWK-Fugen dürfen nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten geführt werden.
Eckausbildungen sind bei entsprechender Verfügbarkeit mit thermisch vorgeformten Teilen auszuführen.
Bei vertikalen Abdichtungen oder Aufkantungen ist generell der obere Abschluss mechanisch gegen Ablösen zu sichern und anzudichten (Klemmflansch).
3.3 Angaben zu bestimmten Abdichtungsmethoden
3.3.1 Innenabdichtung
Im Innenbereich ist eine nachträgliche Horizontalabdichtung im Bohrlochverfahren gegen aufsteigende Feuchtigkeit im Mauerwerk auszuführen.
Die Vorgaben der WTA-Merkblätter 4-10-15 (Injektionsverfahren mit zertifizierten Injektionsstoffen gegen kapillaren Feuchtetransport) und 4-6-14/D (Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauteile) sind zu beachten.
Innenwände, die mit den Außenwänden in Berührung stehen (miteinander verzahnt sind), müssen mit einer nachträglichen Vertikalsperre injiziert werden. Die technischen Angaben in diesem Vorschlag sind aufgrund der vorhandenen Erfahrungen nach dem Stand der Technik erarbeitet worden. Ergänzend zu dem obigen Vorschlag sind die Angaben der einschlägigen technischen Merkblätter für die vorgeschlagenen Erzeugnisse in der gültigen Form zu beachten. Der Einfluss der örtlichen Gegebenheiten kann am besten durch Austerausführungen festgestellt werden. Die Aussagefähigkeit von Musterflächen ist nur dann gegeben, wenn der Untergrund und die Verarbeitungsmethoden für die auszuführenden Maßnahmen repräsentativ sind.
3.3.2 Kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtungen PMBC (bisher "KMB")
Der AN muss auf Anforderung des AG den Nachweis erbringen, dass er bzw. die ausführenden Arbeitskräfte über die nötige Sachkunde verfügt, Bauwerksabdichtungen aus kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen PMBC (bisher "KMB") zu planen und auszuführen. Der Qualifikationsnachweis "Herstellen von Abdichtungen aus kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen" ("PMBC-Schein") der ausführenden Mitarbeiter ist auf Verlangen des AG vor Ausführung der Leistungen vorzulegen.
Aufgrund der besonderen Anfälligkeit von Abdichtungen mit flüssigen Abdichtungsstoffen ist vom Verarbeiter zwingend das Formblatt "Dokumentation" (Anhang 4 der "PMBC-Richtlinie") als Bestandteil seiner vertraglich geschuldeten Eigenüberwachung auszufüllen. Die Messung der Nassschichtdicken während der Ausführung muss gemäß "PMBC-Richtlinie", bzw. nach DIN 18533 an mindestens 20 Stellen bzw. mindestens 20 Stellen je 100,00 m2 vom AN durchgeführt werden.
Ist dem AN die Wahl des Abdichtungsbaustoffs freigestellt, so soll PMBC nicht für horizontale Flächen eingesetzt werden. Bahnenförmige Abdichtungsstoffe sind flüssigen aufgrund definierter Materialstärke vorzuziehen.
ZTV Abdichtungsarbeiten
00 Baustelleneinrichtung
00
Baustelleneinrichtung
00.__.01 Baustelleneinrichtung AN Einrichtung, Vorhaltung und Räumung der gewerksspezifischen Baustelleneinrichtung unter Nutzung der bauseits vorhandenen Grundinfrastruktur, einschließlich Berücksichtigung stark begrenzter Stellflächen für Tagesunterkünfte im Außenbereich.
Leistungsbestandteile
Einrichten, Vorhalten, Betreiben, Beräumen
Gestellung Projektleitung und Bauleitung
Gestellung kaufmännisches Personal und Poliere
Gestellung Bedienpersonal (z. B. Krane, Stapler, Hebebühnen)
An- und Abtransport gewerksspezifischer Maschinen
Aufstellung platzsparender Tagesunterkünfte und Sanitäranlagen
Vorhaltung Lagerplätze und Arbeitsplätze
Medien-Unterverteilung ab bauseitigem Hauptanschluss
Gewerksspezifische Absturzsicherungen und Verkehrssicherung
Sicherung eigener Gegenstände
Laufende Arbeitsplatzräumung und Baustellenschließung
Zweck: Sicherstellung des gewerksspezifischen Bauablaufs nach DIN 18299
Beanspruchung: Witterungseinflüsse, Baustellenbetrieb
Vorleistung: Bauseitige Baustellengrundeinrichtung (Bauzaun, Medienhauptanschlüsse)
Folgeleistung: endfertig
Gebrauchsüberlassung: 4 Wochen (Grundeinsatzzeit)
Ausführungsort: Zugewiesene Baustellen- und Vorflächen
00.__.01
Baustelleneinrichtung AN
1.00
psch
00.__.02 Baustelleneinrichtung AN, vorhalten und betreiben Baustelleneinrichtung des AN vorhalten und betreiben, über die 4-wöchige Grundeinsatzzeit hinaus.
Gebrauchsüberlassung: 8 Wochen
00.__.02
Baustelleneinrichtung AN, vorhalten und betreiben
8.00
StWo
01 Allgemeine Leistungen
01
Allgemeine Leistungen
01.__.01 Vorerkundung nach BBodSchV Vorerkundung nicht aufbereiteten Bodenmaterials durch einen Sachverständigen nach §18 Bundesbodenschutzgesetz auf Verdachtsmomente, ob Vorsorgewerte nach BBodSchVAnlage1 Tabelle1 überschritten werden.
Die Leistung dient zur Einschätzung der Beschaffenheit der Böden und Materialien zur Ermittlung des erforderlichen Untersuchungsumfangs und analytischen Untersuchungsbedarfs.
Hinweis: Erforderliche Umfeldmaßnahme der KfW-Förderung.
Vorzuerkundend sind
Fläche
Aushubtiefe
Aushubvolumen
01.__.01
Vorerkundung nach BBodSchV
1.00
psch
01.__.02 Untersuchung nach BaustoffmantelV Untersuchung nicht aufbereiteten Bodenmaterials gem. §14 ErsatzbaustoffV zur Bestimmung einer Materialklasse gem. Anlage1, Tab.3 ErsatzbaustoffV in Durchführung nach DIN 19698 rechtzeitig vor Baubeginn.
Diese Leistung gelangt zur Ausführung, wenn die Vorerkundung nach §18 Bundesbodenschutzgesetz Verdachtsmomente ergeben hat, dass Vorsorgewerte überschritten werden.
Die für die Haufwerksbildung notwendigen Leistungen sind in dieser Position enthalten.
Der AN übergibt unaufgefordert vor erster Verbringung von Bodenmaterial von der Baustelle Nachweise über die Fachkunde der Probenehmer und die Akkreditierung der Untersuchungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17025 und eine vollständige Dokumentation der Beprobungsergebnisse.
Hinweis: Erforderliche Umfeldmaßnahme der KfW-Förderung.
Zweck: Bestimmung der Materialklasse nach
BaustoffmantelV
Vorzuerkundend sind
Baugrubenfläche
Aushubtiefe
Aushubvolumen
01.__.02
Untersuchung nach BaustoffmantelV
O
1.00
psch
01.__.03 Schadstellen Mauerwerkssteine <0,25m2 Beschädigte Ziegelmauerwerkssteine austauschen. Fehlstellen bis 0,25 m2.
Abrechnung nach Wandfläche.
Leistungsumfang
Fehlstellen freistemmen
Reinigung Untergrund
Ggf. Untergrundvorbehandlung
Ausmauerung mit Bestandsziegelstein (bauseits vorhanden)
Verfugung
Schadstellen: z. B. Abplatzungen, Löcher, fehlende Ecken, Einschussstellen, etc.
Deckbeschichtung: Steinmehl aus Bestandsfassadenmaterial
01.__.03
Schadstellen Mauerwerkssteine <0,25m2
O
1.00
m2
01.__.04 Schadstellen bzw. Öffnung schließen Mauerwerk ab 0,25m2 bis 1,25m2 Öffnung schließen in Bestandsmauerwerksfassade durch Ausmauerung.
Abrechnung nach Wandfläche.
Leistungsumfang
Laibungssteine für Verzahnung jeden 2. Stein ausbauen
Ausmauerung mit Bestandsziegelstein (bauseits vorhanden)
Steinformat: Reichsformat, Sonderformate
Tiefe: ca. 38 cm
Laibungstiefe: 25 cm, abgestuft
Öffnungsgröße: bis ca. 1,00x1,00 m
Ausführungsort: Keller
01.__.04
Schadstellen bzw. Öffnung schließen Mauerwerk ab 0,25m2 bis 1,25m2
O
1.00
m2
01.__.05 Hohlräume im Mauerwerk füllen, Zementsuspension Vorhandene Luftschichten und Hohlräume im Mauerwerk über Fülllöcher der Horizontalsperre füllen und nach Erhärten wieder aufbohren.
Zweck: Herstellung eines geschlossenen
Gefüges im Mauerwerk
Vorleistung: Bohrungen für Horizontalsperre
Folgeleistung: Bohrlochinjektage
Material: Zementmilchdispersion
Ausführungsort: Kellerwände
01.__.05
Hohlräume im Mauerwerk füllen, Zementsuspension
O
1.00
l
02 Außenbereich
02
Außenbereich
02.01 Straßenseite (Vorderhaus)
02.01
Straßenseite (Vorderhaus)
02.02 Innenhof
02.02
Innenhof
02.03 Hinterhof (Quergebäude)
02.03
Hinterhof (Quergebäude)
03 Innenbereich
03
Innenbereich
03.01 Vorderhaus
03.01
Vorderhaus
03.02 Seitenflügel
03.02
Seitenflügel
03.03 Quergebäude
03.03
Quergebäude
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
ABRECHNUNGSHINWEIS Stundenlohnarbeiten Stundenlöhne enthalten die Zulagen für Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie für Überstunden.
Mit den Stundenlöhnen sind im Weiteren Fahrkosten, Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung sowie Kleinmaterialien, Einsatz von Kleinmaschinen und Verbrauchsmaterialien usw. abgegolten.
Ein Anspruch auf Ableistung der nachstehend genannten Stunden besteht generell nicht.
Ein Vergütungsanspruch für Zeitaufwendungen entsteht nur, wenn die voraussichtlich benötigten Aufwendungen vor Arbeitsausführung von der Bauleitung bestätigt/beauftragt wurden.
Für einfache Tätigkeiten, wie Transport, Reinigung, Stemm- und Abbrucharbeiten etc., gelangen grundsätzlich nur die Stundensätze für Bauhelfer zur Abrechnung.
Die vom AN angegebenen Stundensätze werden als Grundlage wechselseitiger Zeitaufwandsverrechnung zwischen AN und AG herangezogen.
ABRECHNUNGSHINWEIS Stundenlohnarbeiten
04.__.01 Stundensatz: Fachwerker, Abdichtungsarbeiten Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Fachwerker, Abdichtungsarbeiten
04.__.01
Stundensatz: Fachwerker, Abdichtungsarbeiten
O
1.00
h
04.__.02 Stundensatz: Fachwerker, Erdarbeiten Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Fachwerker, Erdarbeiten
04.__.02
Stundensatz: Fachwerker, Erdarbeiten
O
1.00
h
04.__.03 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Bauhelfer
04.__.03
Stundensatz: Bauhelfer
O
1.00
h