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ANGEBOTS- UND BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. GRUNDLAGE:
1.1. VOB Teil B + C, in der jeweils aktuellen Fassung
1.2. DIN-Normen, jeweils neueste Fassung
1.3. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
1.4. Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften
1.5. Beiliegendes Leistungsverzeichnis mit den zugrundeliegenden Plänen und sonstige erwähnte Unterlagen.
2. ANERKENNTNIS:
Der Bieter anerkennt durch seine Unterschrift die Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis und Kostenangebot in ihrem gesamten Umfang. Er bestätigt, dass er die zugrundeliegenden Pläne vor Abgabe des Angebots eingesehen, sowie sich über Lage, Beschaffenheit, Geländeverhältnisse, Lagerflächen und Zufahrten der Baustelle informiert hat. Nachforderungen hieraus können nicht anerkannt werden. Änderungen der Angebots- und Auftragsbedingungen und in der Leistungsbeschreibung sind unzulässig. Etwaige Änderungsvorschläge, Nebenangebote und Einschränkungen auch betr. der besonderen Vertragsbedingungen müssen auf besonderer Anlage gemacht werden, die dann zusammen mit dem LVZ einzureichen ist, unter Angabe auf dem Titelblatt des LVZ. Sogenannte Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Auftragsbestätigung des Bieters bleiben unberücksichtigt, sofern sie den Bedingungen des Leistungsverzeichnisses widersprechen.
3. ZUSCHLAGSFRIST:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Angebotseröffnung. Der Bieter ist während dieser Frist an sein Angebot gebunden.
4. BAUVERTRAG:
Vor Beginn der Ausführung ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Bauvertrag abzuschließen.
5. NACHTRAGSANGEBOTE:
Müssen Arbeiten vorgenommen werden, die von der Leistungsbeschreibung abweichen oder nicht darin aufgeführt sind, so ist rechtzeitig vor Ausführung ein Nachtragsangebot einzureichen, der Einheitspreis zu vereinbaren und die schriftliche Zustimmung zur Ausführungsart und zum Preis vom Auftraggeber einzuholen. Die Abrechnungen erfolgen über die des Hauptauftrages zu denselben Konditionen.
6. PREISÄNDERUNG:
Die Einheitspreise bzw. Pauschalpreise sind einschl. Material und Lohn Festpreise und gelten für die gesamte Bauzeit bis zur Beendigung der vertraglichen Leistung. Kalkulationsfehler begründen kein Recht auf Nachforderungen. Gleitklauseln sind nur gültig, falls sie im Bauvertrag vereinbart werden. In diesem Fall ist die Lohn- bzw. Materialpreiserhöhung binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen, sonst sind die Ansprüche verwirkt.
7. AUSFÜHRUNG:
Für die jeweils angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der Position zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn diese im LVZ nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet rechtzeitig vor Arbeitsbeginn die Angebotsunterlagen, Leistungsbeschreibungen und Pläne im Hinblick auf seine zu leistende Garantie selbstverantwortlich zu überprüfen. Die Maße sind an Ort und Stelle vorzunehmen. Evtl. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung sind schriftlich anzuzeigen. Alte Arbeiten, die nicht gleichzeitig mit den Hauptarbeiten ausgeführt werden können, werden trotzdem nach denselben Einheitspreisen abgerechnet. Die in den Bauvorlagen eingetragenen Prüfvermerke (Maße, Erinnerungen, usw.) sowie die sonst beigefügten Prüfungserinnerungen, Prüfberichte und dergleichen sind genau zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat für das tägliche Öffnen und Schließen der Fenster ab dem Tag der Verglasung bis zur Beendigung seiner Arbeit für Zwecke der Bautrocknung zu sorgen. Alle bereits eingebauten Haustüren, Garagentore oder provisorische Bautüren sind nach Arbeitsschluss täglich abzuschließen und bei Arbeitsbeginn wieder zu öffnen. Alle übergebenen Schlüssel sind zu verwalten und nach Beendigung der Arbeiten unaufgefordert zurückzugeben.
8. BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Baustelleneinrichtung mit in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht, falls in den Pos.-Beschreibungen nichts anderes vermerkt ist. Zur Baustelleneinrichtung gehören alle Leistungen, auch sonstige Leistungen sowie besondere Leistungen die notwendig sind, um die im LVZ aufgeführten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Die Baustelle ist von jedem Auftragnehmer in ordentlichem Zustand zu halten. Die Bauschuttentsorgung ist Sache des Auftragnehmers.
9. TAGLOHNARBEITEN:
Taglohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bauleitung ausgeführt werden und werden daraufhin Bestandteil des Hauptauftrages. Rapporte sind wöchentlich der Bauleitung zur Unterzeichnung vorzulegen. Nachträglich eingereichte oder nicht unterschriebene Rapporte werden nicht anerkannt. Für die jeweils auszuführende Leistung wird nur die dafür erforderliche Qualifikation anerkannt. Die angebotenen Stundenverrechnungssätze verstehen sich einschl. aller NK, Zuschläge, Baustellenan- und Abfahrt etc. Vergütung. Materialien: Die anzubietenden Materialien verstehen sich frei Baustelle.
10. RECHNUNG, ZAHLUNG UND EINBEHALTE:
Auf Anforderung erhält der Auftraggeber ABSCHLAGSZAHLUNGEN in Höhe von 90% der jeweils vertragsgemäß und frei von Mängeln erbrachten Teilleistungen. Unter Teilleistungen sind nicht zu verstehen alle noch nicht fest eingebauten Materialien, Stoffe, Geräte, Bauteile und maschinelle Einrichtungen. Es müssen leicht prüfbare Unterlagen vorgelegt werden. Liegt dem Vertrag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, so erhalten in allen Rechnungen die Bezeichnungen der Teilleistungen die Nummern der Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses. Die Schlussrechnung mit allen prüfbaren Unterlagen, Aufmaßbelegen und Revisionszeichnungen muss nach vollständiger Fertigstellung der Leistungen innerhalb von sechs Wochen vorgelegt werden. Durch die Zahlung der Schlussrechnung ist keine Abnahme erfolgt.
11. ÜBERZAHLUNGEN:
Rückforderungen aus Überzahlungen (§ 812 ff. BGB) kann der Auftraggeber stellen. Er ist insoweit berechtigt, die Auftragnehmerrechnung auch nach der Bezahlung durch eine Prüfinstanz nachprüfen zu lassen. Den überbezahlten Betrag hat der Auftragnehmer banküblich zu verzinsen.
12. ZWISCHENABNAHME:
Für Teil- oder Gesamtleistungen, bei denen eine Überprüfung bei der geforderten Abnahme nach Bezugsfertigstellung nicht mehr möglich ist, wird eine Zwischenabnahme auf Verlangen des Auftragnehmers durchgeführt bzw. kann die Bauleitung darauf bestehen. Maßgebend sind jedoch die getroffenen Festlegungen im Zusammenhang mit der Schlussabnahme (nach 13). Eine Inbetriebnahme oder Benutzung ist nicht gleichbedeutend mit einer Abnahme.
13. SCHLUSSABNAHME:
Es hat eine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB Teil B stattzufinden. Bei Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, das beim Vorhandensein von Mängeln dem Auftragnehmer in Form einer Mängelrüge zugeht.
14. MÄNGELANSPRÜCHE:
Die Gewährleistungsfrist für die Mängelansprüche beträgt 5 Jahre und 10 Monate. Abweichend hiervon beträgt die Gewährleistungsfrist für Abdichtungsarbeiten 10 Jahre.
15. HAFTUNG:
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle sich aus der Erfüllung seiner Leistungen ergebenden Verbindlichkeiten, sowohl dem Auftraggeber, dem Architekten als auch Dritten gegenüber. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist und für alle möglichen Personen- und Sachschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie eine Betriebs- und Bauwesenversicherung abgeschlossen hat. Er trägt die Haftung und Gefahr für Diebstahl, Feuer und Verluste oder Beschädigung und für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, auch bei Benutzung seiner Geräte, Gerüste usw. durch Dritte. Es besteht die Verpflichtung, dem Auftraggeber unaufgefordert eine Police vorzulegen. Ebenfalls verpflichtet sich der Auftragnehmer über die Vorlage einer Police oder Zahlungsbelege der Nachweise zur Zahlung aller Beiträge an die Sozialkassen zu erbringen.
16. BAUWESENVERSICHERUNG:
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Abrechnung 0,4 % des Rechnungsbetrages für die Bauwesenversicherung abzuziehen. Bei einem durch den Auftragnehmer verursachten Schadensfall ist der Selbstbehalt von bis zu 500 € je nach Schadensfall aufzubringen. Dieser wird mit den offenen Forderungen verrechnet.
17. STROM / WASSER / VORHANDENE BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Abrechnung pauschal 1,2 % des Rechnungsbetrags für Strom- und Wasserverbrauch, sowie für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtung, abzuziehen.
18. SICHERHEITSLEISTUNGEN:
Sicherungsleistungen sind gemäß VOB Teil B separat zu vereinbaren.
18.1. Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche wird gemäß § 17 VOB Teil B in Form eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme verlangt. Diese Barsicherung kann durch Beibringung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines in Deutschland anerkannten Bankinstituts abgelöst werden. Die Sicherheitsleistung ist für die in Ziffer 14 vereinbarte Gewährleistungsfrist zu stellen. Anschließend erfolgt die Freigabe der Sicherheitsleistung. Soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, ist der Auftraggeber berechtigt einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzuhalten.
18.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, anstelle eines Sicherheitseinbehalts gemäß Ziffer 18.1 von den in Rechnung gestellten Beträgen des Auftragnehmers (Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung) 0,4 % des Rechnungsbetrages zum Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer erspart sich hierdurch die Vorlage einer Sicherungsbürgschaft sowie deren Kosten. Das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers wird durch den endgültigen Einbehalt des Abzugs genügt. Eine Rückforderung seitens des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat binnen 18 Tagen nach Vertragsabschluss zu widersprechen, sollte er mit einem Abschlag in Höhe von 0,4 % nicht einverstanden sein. Im Falle des Widerspruchs wird eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 18.1 einbehalten.
19. NACHUNTERNEHMER:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.
20. VERTRAGSSTRAFE:
Der Auftraggeber ist befugt, für den Fall des Leistungsverzuges angemessene Vertragsstrafen festzusetzen. Einzelheiten hierüber werden in den Bauvertrag aufgenommen.
21. STREITIGKEITEN:
Im Falle von Streitigkeiten soll eine außergerichtliche Einigung im üblichen Schiedsverfahren versucht werden. Die Kosten für Sachverständige hat bei erwiesener Schuld der Unternehmer zu tragen.
22. VERTRETUNG DER VERTRAGSPARTEIEN:
Beide Parteien benennen Bevollmächtigte, die als ständige Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Erklärungen mit Wirkung für und gegen die jeweilige Vertragspartei abgeben und entgegennehmen können.
23. MUSTER:
Auf Verlangen sind Muster unentgeltlich vorzulegen bzw. anzubringen, bei denen es sich in jedem Fall um gütegesicherte Baustoffe handeln muss. Der Auftragnehmer darf nur Baustoffe und Verfahren anwenden, für die eine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt.
24. BAUSTELLENREINIGUNG:
24.1. Die Reinhaltung der Baustelle ist Pflicht des Auftragnehmers. Der AN hat sämtlich anfallenden Müll wie Schutt und Verpackungsmaterial sowie Verunreinigungen, die von seiner Arbeit herrühren wöchentlich zum Arbeitsende und unentgeltlich zu beseitigen. Der Zeitpunkt, zu dem die Baustellenreinigung spätestens erfolgt sein muss, wird wöchentlich auf Freitag, 19.00 Uhr festgelegt.
24.2. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, so wird die Baustellenreinigung durch den AG auf Kosten des ANs herbeigeführt. Sollten mehrere Auftragnehmer ihrer Verpflichtung zur Baustellenreinigung nicht nachkommen, so wird die vom AG mit der Bauleitung beauftragte Person die Kostenaufteilung zwischen diesen Auftragnehmern nach ihrem Ermessen vornehmen. Die Kosten werden von der Schlussrechnung der betreffenden AN zum Abzug gebracht.
25. GERICHTSSTAND:
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
26. QNG+ ZERTIFIZIERUNG:
Die vom Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten sind so zu planen, auszuführen, zu dokumentieren und nachzuweisen, dass die Anforderungen der QNG+ Zertifizierung eingehalten und die QNG+ Zertifizierungsfähigkeit des Bauvorhabens gewährleistet wird. Der Auftragnehmer hat sämtliche für erforderlichen Produktdatenblätter, Zulassungen, Eignungsnachweise, Herstellererklärungen und sonstigen Nachweise rechtzeitig vor Ausführung vorzulegen. Abweichungen oder Bedenken sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und durch die Bauleitung freigeben zu lassen. Die hierfür erforderlichen Leistungen und Nachweise sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
ANGEBOTS- UND BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV VOLLWÄRMESCHUTZARBEITEN Allgemeines
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die baulichen Gegebenheiten sowie Maß- und Massenangaben zu überprüfen und Differenzen oder Ungenauigkeiten der Bauleitung des Auftraggebers rechtzeitig vor
Arbeitsaufnahme mitzuteilen. Die nachfolgend aufgeführten Festlegungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung andere Festlegungen erfolgen. Auf die
VOB-gemäße Hinweispflicht wird besonders verwiesen.
Lieferung
Alle erforderlichen Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Materialien, einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle sowie erforderliche Zwischen- und Höhentransporte bis zur Verwendungsstelle.
Grundlagen
Dem Leistungsverzeichnis liegen die DIN-Normen, die dazugehörigen Beiblätter, die VOB, Teil B und C (neueste Fassung), das BFS-Merkblatt Nr. 21 vom September 1982 des Bundesausschusses Farbe- und Sachwertschutz sowie die technischen Merkblätter der Systemkomponenten, die Detailzeichnungen und die anwendungstechnischen Richtlinien des Herstellers zugrunde. Während der Verarbeitung und Trocknung der Baustoffe darf die in den technischen Merkblättern angegebene Mindestverarbeitungstemperatur nicht unterschritten werden.
Untergrund
Nach Untergrundvorbereitung Fläche nochmals in Augenschein nehmen. Die in den Herstellervorschriften geforderten Haftzugwerte müssen in jedem Fall gewährleistet sein. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die Lage und die örtlichen Gegebenheiten zu informieren sowie die zu bearbeitenden Untergründe auf Tragfähigkeit, Untergrundbeschaffenheit, Schmutzfreiheit und auf Mängel zu prüfen. Unebenheiten bis maximal 1 cm sind mit der Klebeschicht auszugleichen.
Muster
Muster bzw. Probeflächen sind unter örtlichen Bedingungen herzustellen.
Abfall
Während der Vollwärmeschutzarbeiten sind angrenzende, umliegende Bauteile einschließlich Außenanlagen vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. Insbesondere sind Dämmstoffreste und Dämmstoffverschnitt sowie Schleifmaterial mindestens täglich zu sammeln und zu entsorgen. Bei stürmischer Witterung sind die Arbeitsstellen mit Planen oder sonstig em, geeignetem Material zu schützen. Verschmutzungen von Nachbargrundstücken sind in keinem Fall zulässig. Bei der Entsorgung sind die Bestimmungen der örtlichen Aufsichtsbehörde sowie die einschlägigen Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten und einzuhalten.
Gerüst
Bei Gerüststellung sind die einschlägigen DIN-Normen zu berücksichtigen, insbesondere DIN 4420 und DIN 18451. Ebenso sind die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Um- und Anbau des Gerüstes, Einrichtungen zur Materialbeförderung sowie Erschwernisse aufgrund der besonderen, örtlichen Situation sind in die Einheitspreise einzurechnen. Ankerhülsen sind beim Abrüsten mit farblich angeglichenen Abdeckkappen zu schließen.
Abrechnung
Gerüst- und Vollwärmeschutzflächen sind entsprechend den Rohbauflächen der Gebäude abzurechnen.
Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung ist gleichmäßig in alle Positionen der Leistungsbeschreibung einzukalkulieren.
ZTV VOLLWÄRMESCHUTZARBEITEN
ZTV PUTZARBEITEN Allgemeines
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die baulichen Gegebenheiten sowie Maß- und Massenangaben zu überprüfen und Differenzen oder Ungenauigkeiten der Bauleitung des Auftraggeber rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme mitzuteilen. Die nachfolgend aufgeführten Festlegungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung andere Festlegungen erfolgen. Auf die VOB-gemäße Hinweispflicht wird besonders verwiesen.
Gerüst
Alle Gerüste sind nach den Unfallverhütungsvorschriften aufzubauen, vorzuhalten und abzubauen. Der Abbau der Gerüste darf erst nach Anweisung der Bauleitung erfolgen. Alle Ankerlöcher sind nach Entfernen des Gerüstes mit PVC - Kappen zu verschließen.
Ausführung
Sämtliche Wärmedämmplatten, Installationsleitungen aller Art, Schlitze, Materialwechsel, sind vor der Ausführung mit einer engmaschigen Armierung zur Vermeidung von Putzrissen zu überspannen. Maschinen-Innenputz ist mit Richtlatten oder eingelegten Blechwinkeln aufzubringen, alle Ecken, auch Fensterleibungen sind mit Eckschutzschienen auszubilden. Ecken und Kanten sind lotrecht und scharfkantig auszuführen. Anschlüsse an Fenster- und Türstöcke sind fachgerecht mit einem Kellenschnitt einzuschneiden, dies betrifft ebenso die Putzanschlüsse an Holzbauteile wie Pfetten oder Sparren. Putzkanten bei Futtertüren sind mittels Putzlehren herzustellen. Vor der Ausführung von strukturierten Putzen sind mindestens 3 Putzmuster nach Angaben der Bauleitung herzustellen, welche als Basis für die auszuführenden Arbeiten gelten. Sichtbar bleibende Holzteile, wie z.B. Pfetten, Sparren und Vordachschalung, sind vor Verschmutzungen zu schützen, dies hat mit Folien und Klebematerial (keine Nägel oder Heftklammern) zu erfolgen. Nach Beendigung der Putzarbeiten sind alle Abklebefolien und Klebestreifen zu beseitigen und auf eigene Kosten zu entsorgen. Eventuell entstandene Verunreinigungen sind umgehend, vollständig und fachgerecht zu beseitigen. Das fertig geputzte Bauwerk ist komplett besenrein zu übergeben, Putzrückstände, insbesondere auf Betondecken, sind umgehend zu entfernen. Regenfallrohre sind vor Beginn der Außenputzarbeiten abzumontieren, ordnungsgemäß zwischenzulagern und vor Beschädigung zu schützen. Nach Fertigstellung des Außenputzes sind die Fallrohre wieder fachgerecht anzubringen. Ein-, Zu- und Beiputzarbeiten von bauseits versetzten Teilen sind auch dann auszuführen, wenn sie nicht im Zuge mit den übrigen Putzarbeiten durchgeführt werden können. Ebenso müssen möglicherweise einzelne Flächen vorzeitig verputzt werden, wenn eine vorgezogene Montage dies erforderlich macht.
ZTV PUTZARBEITEN
1 WDVS
1
WDVS
1.01 WDVS Fassade d= 12 cm Polyurethan-Hartschaum Dämmplatte mit mineralischen Klebemörtel verkleben.Wärmedämmplatten aus Polyurethan-Hartschaum, FCKW-frei, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit 0,024 W/m*K, normalentflammbar, Euroklasse E, mit einem vergüteten, mineralischen Klebemörtel auf klebegeeigneten Untergrund kleben.
Platten im Verband planeben und press gestoßen verlegen. Offene Fugen mit Füllschaum ausschäumen.
Plattendicke: 12 cm
Fabrikat: StoLevell Novo, Sto-Dämmplatte PIR BLF-S o.g.
1.01
WDVS Fassade d= 12 cm
310.00
m2
1.02 WDVS Fassade d= 4 cm Polyurethan-Hartschaum Dämmplatte wie oben beschrieben, jedoch in d= 4 cm zum Überdämmen von Rollladenkästen. Der ggf. notwendige Flächenausgleich geschieht über den Klebemörtel.
1.02
WDVS Fassade d= 4 cm
40.00
m2
1.03 Verdübelung Polyurethan vertieft Verdübelung Polyurethan-Hartschaum mit bauaufsichtlich zugelassenen Thermodübeln für vertiefte Montage.
Zusätzliche Befestigung der Dämmplatten mit
bauaufsichtlich zugelassenen Thermodübeln
und anbringen,sofern notwendig. Dübelteller ca. 15 mm versenken und Rondell einsetzen.
Fabrikat: Sto-Thermodübel II UEZ 8/60
Sto-Thermodübel Rondell
1.03
Verdübelung Polyurethan vertieft
350.00
m²
1.04 Dämmung im Sockelbereich WLS 032 Sockel - Hartschaum EPS 032 PW mit wasserabdichtendem auf tragfähigem Untergrund verkleben.
Wärmedämmplatten aus expandiertem Polystyrol-Hartschaum EPS 032, Anwendungstyp PW, FCKW-frei, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit 0,032 W/m*K,
schwerentflammbar, Euroklasse E, für Perimeterdämmung bauaufsichtlich zugelassen, mit einem wasserabdichtenden Kleber, gemischt aus zementverträglichen Dispersionsspachtel und 100 Gew.%
Portlandzement (1:1) kleben.
Die Sockeldämmung ist im Spritzwasserbereich (min. 30 cm über Geländeoberkante) und auf die zu dämmende Fläche im Erdreich, mindestens ca. 50 cm unter der späteren Geländeoberkante auszuführen.
Plattendicke: 12 cm
Fabrikat: Sto-Flexyl o.g.
Sto-Sockelplatte PS30SE 032 stumpf o.g.
1.04
Dämmung im Sockelbereich WLS 032
85.00
m
1.05 Zulage Ausgleich Untergrund Ausgleich mit Kalk-Zement-Unterputz je 10 mm Dicke zum fluchtrechten Anbringen der Dämmplatten.
1.05
Zulage Ausgleich Untergrund
100.00
m2
1.06 WDVS Fassade, Armierung + Spachtelung Mineralischen Leichtarmierungsmörtel als Armierungsschicht auf Wärmedämmplatten volldeckend auftragen, alkalibständiges Glasfasergewebe eindrücken und planspachteln, Gewebestöße 10 cm überlappen.
Fabrikat:
StoLevell Novo o.g.
Sto-Glasfasergewebe o.g.
1.06
WDVS Fassade, Armierung + Spachtelung
350.00
m2
1.07 WDVS Sockel, Armierung + Spachtelung Mineralischen, wasserabweisenden Klebe- und Armierungsmörtel CS IV mit integriertem Feuchteschutz als Armierungsputz und gefilzter Oberputz vollflächig 5-6 mm auf die vorbereiteten Sockeldämmplatten auftragen.
Alkalibeständiges Glasfasergewebe vollflächig in die frische Mörtelschicht einlegen und mit Armierungsmörtel planeben überspachteln. Nach Abbinden eine zusätzliche Schicht StoLevell SW plus 1-2 mm aufziehen und filzen.
StoLevell SW plus bis maximal 20 cm unter die Geländeoberkante führen.
Bei einer Gesamtschichtdicke des Systems von mindestens 7 mm ist kein weiterer Feuchteschutz erforderlich.
Fabrikat:
Sto-Levell SW plus o.g.
Sto-Glasfasergewebe o.g.
1.07
WDVS Sockel, Armierung + Spachtelung
105.00
m
1.08 Sockeldämmung in Lichtschacht als Zulage Sockeldämmung in Lichtschacht als Zulage
für die erschwerten Bedingungen und Kleinflächen der Dämmung.
1.08
Sockeldämmung in Lichtschacht als Zulage
1.50
m²
1.09 WDVS Diagonalarmierung/Ecken Diagonalarmierung an Ecken v. Öffnungen, Armierungspfeil 40
x 33 cm aus Glasfasergewebe - als zusätzliche Verstärkung unter der normalen Armierung anbringen.
Armierungsmasse wie vor.
Fabrikat:
Sto-Armierungspfeil
1.09
WDVS Diagonalarmierung/Ecken
200.00
St
1.10 WDVS Kantenschutz Herstellen des Kantenschutzes mit Eckwinkel aus
Kunststoffeckschutzschiene mit Glasfasergewebe.
Fabrikat:
Sto-Gewebewinkel o.g.
1.10
WDVS Kantenschutz
250.00
m
1.11 Gewebewinkel Innenecken Gewebewinkel Innenecken
Innenecke mit Eckwinkel aus Panzergewebe (von der Rolle), als Zulage zur Systemarmierung anbringen. Vor der vollflächigen Armierung, Armierungsmörtel auftragen und Gewebewinkel einbetten. Flächenarmierungsgewebe bis zur Innenecke führen (für eine Überlappung von mind. 10 cm).
Fabrikat: Sto-Rolleckwinkel Ideal o.g.
1.11
Gewebewinkel Innenecken
40.00
St
1.12 WDVS Abschlussleiste-Alu 120 mm Liefern und Einbauen eines Sockelprofils als Trogprofil in U-Form für Dämmplattendicke d = 120 mm, mit 3 Dübel pro lfm anbringen. Unebenheiten mit Unterlegscheiben ausgleichen. Längsverbindungen mittels Sockelprofilverbinder oder Überlappung herstellen.
Eckverbindungen mittels Gehrungen, Überlappungen oder Eckverbinder herstellen, inkl.Sockelaufsteckprofil aus Kunststoff.
Bereiche: (siehe Details) Balkone, Dachterrassen, Erker
Fabrikat: Sto-Sockelleiste o.g.
1.12
WDVS Abschlussleiste-Alu 120 mm
105.00
m
1.13 Betonhaftbrücke für Oberputz Putzhaftbrücke auf glatten, schalöl- und staubfreien
Betonwandflächen nach Werksvorschrift herstellen.
Einbauort: Rampengebäude
Fabrikat: KNAUF-Betokontakt o.g.
1.13
Betonhaftbrücke für Oberputz
50.00
m²
1.14 WDVS Fugendichtband Liefern und Einbauen eines Fugendichtbandes zur Ausbildung schlagregendichter an angrenzende Bauteile, Fugendichtband außenbündig zu den Dämmplatten vorkleben. Vorkomprimiertes, witterungsbeständiges Dichtband aus Polyurethanschaum, seitenflächenimprägniert für Fugenbreite 2-9 mm.
Fabrikat: Sto-Fugendichtband 2D 15/5-12 o.g.
1.14
WDVS Fugendichtband
250.00
m
1.15 Dichtebene unterhalb der Fensterbank zweite wasserführende Dichtebene unterhalb der bauseits zu montierenden Fensterbank vollflächig erstellen.
1.15
Dichtebene unterhalb der Fensterbank
O
20.00
m
1.16 Zulage Helligkeitsbezugswert 54 Als Zulage für mineralischen Oberputz Farbton Sto Design Architectural Colors 16299, Helligkeitsbezugswert 76
1.16
Zulage Helligkeitsbezugswert 54
120.00
m²
1.17 Zulage Bänderung Zulage für das Ausbilden einer Bänderung der
Erdgeschossfassade. Bänder in Oberputz (Korn 3 mm, Farbton StoDesign Architectural Colors 16273 Helligkeitsbezugswert 43) Breite b = 8,5 cm, Sockel ca. 25 cm, abgesetzt von Streifen (Feinputz Korn 1,5 mm, Farbton StoDesign Architectural Colors 16299,
Helligkeitsbezugswert 76) b= 2 cm.
1.17
Zulage Bänderung
120.00
m²
1.18 Mineralischer Oberputz 3,0 mm auf WDVS liefern, auftragen und strukturieren eines wetterbeständigen und wasserdampfdurchlässigen Mineralputzes in Kratzputzstruktur für außen. Körnung 3 mm
Farbe: weiß
Fabrikat: StoSil K 3 mm o.g.
1.18
Mineralischer Oberputz 3,0 mm auf WDVS
350.00
m2
1.19 Zulage Sockelputz Als Zulage zu Oberputz, liefern, Auftragen und Strukturieren eines Dünnlagen-Filzputzes auf vorbereiteter Armierung.
Fabrikat: Akurit Universal-Haftputz UNI-H o.g.
1.19
Zulage Sockelputz
105.00
m
1.20 Zulage Sockelputz Lichtschächte Zulage für Mehraufwand für Sockelputz, wie vor beschrieben, innerhalb von Lichtschächten.
1.20
Zulage Sockelputz Lichtschächte
O
1.50
m2
1.21 Zulage Oberputz - Leibungen Zulage für das Verputzen von Leibungen Leibungstiefe bis ca. 15 cm.
1.21
Zulage Oberputz - Leibungen
220.00
m
1.22 Imprägnierung Oberputz/Sockel Transparente und hydrophobische Feuchtigkeitsimprägnierung des Oberputzes im Bereich des Sockels, bis ca. 30 cm über Gelände.
Fabrikat: Keim o.g.
1.22
Imprägnierung Oberputz/Sockel
105.00
m
1.23 Abdichtung Sockelputz Vollflächiges Streichen eines zusätzlichen Feuchteschutzes im
Sockelbereich. Die vom Kies berührte Putzfläche (von
der Unterkante der Dämmplatte bis ca. 5 cm über die spätere Geländeoberkante) mit einem zementverträglichen
Dispersionsspachtel 1:1 gemischt mit Zement CEM I 32,5 und ca. 10 % Wasser verdünnt, (auf den Putz) streichen.
Ggf. nach Erdanpassung auf dem Feuchteschutz den Farbanstrich ergänzen.
Fabrikat: StoFlexyl o.g.
1.23
Abdichtung Sockelputz
105.00
m
1.24 Attikaprofil montieren Anschlussprofil aus Kunststoff mit integriertem Glasfasergewebe zum Anschluss an Attikaabdeckungen bei Fassadendämmsystemen zur Absicherung des hochdringenden Regenwassers auf der Fassade unter dem Attikablech in die Armierungsmasse einbetten.
Fabrikat: Sto-Attikaprofil o.g., Sto-Attikaprofil Eckstück o.g.
1.24
Attikaprofil montieren
40.00
m
1.25 APU-Anputzleiste außen Ausbilden einer schlagregendichten und bewegungsfähigen Systemanschlussfuge mit Anputzleiste aus PUR-Fugendichtband und Glasfasergewebe (160 g/m²) zur Aufnahme von dreidimensionalen Bewegungen, mit Schattenfuge, Klasse A.
Produkt: StoProfile Seal Bravo So.g.
1.25
APU-Anputzleiste außen
220.00
m
1.26 Tropfkantenprofil Tropfkantenprofil aus Kunststoff mit integriertem Glasfasergewebe und zugehörigem Eckstück anbringen
Ausbilden einer Tropfkante unter gedämmten Balkonunterseiten, Deckenauskragungen, Erkern, usw. mit Tropfkantenprofil.
Fabrikat:
Sto-Tropfkantenprofil o.g., Sto-Tropfkantenprofil Eckstück o.g.
1.26
Tropfkantenprofil
50.00
m
1.27 Fass. Egalisier-Farbanstrich Liefern und Ausführen eines zweimaligen Anstrichs mit einer hydrophilen, mineralischen Kieselsol-Silikatfarbe auf Ober- und Sockelputz.
Farbton: StoDesign Architectural Colors 16299,
Helligkeitsbezugswert 76.
1.27
Fass. Egalisier-Farbanstrich
350.00
m2
1.28 Zulage Egalisier-Farbanstrich Bänderung Zulage für das farbliche Absetzen einer Bänderung der
Erdgeschossfassade. Bänder in Farbton StoDesign Architectural Colors 16299,
Helligkeitsbezugswert 76) Breite b = 8,5 cm, Sockel ca. 25 cm, abgesetzt von Streifen in Farbton StoDesign Architectural Colors 16273, Helligkeitsbezugswert 43) b= 2 cm.
1.28
Zulage Egalisier-Farbanstrich Bänderung
120.00
m²
1.29 Zuschlag Fassadenanstrich, Leibungen Als Zuschlag zum Fassadenanstrich für das Streichen der Leibungen.
Leibungstiefe bis ca. 13 cm
1.29
Zuschlag Fassadenanstrich, Leibungen
220.00
m
1.30 Verschließen Gerüstbefestigung Flächenbündiges, nachträgliches Verschließen der provisorisch bauseits verpfropfter Gerüstbefestigungslöcher mit Außenputz.
1.30
Verschließen Gerüstbefestigung
120.00
St
1.31 Abklebearbeiten außen Abdecken und wasserfest Abkleben von schmutzempfindlichen und gefährdeten Bauteilen, welche über die in den Besonderen Technischen Vertragsbedinungen genannten Vorkehrungen hinausgehen. Abdeckmaterial nach Beendigung der Arbeiten entfernen und entsorgen.
abzudeckende Fläche: ca. 300 m²
1.31
Abklebearbeiten außen
L
1.00
psch
1.32 Bemusterung Bänderung Erstellen und liefern einer Musterplatte mit 1 m² Fläche mit Bänderungen
1.32
Bemusterung Bänderung
1.00
psch
1.33 Bemusterung Farbmuster Fassadenfarben Erstellen und liefern von drei Musterplatten mit 1 m² Fläche in Fassadenfarben nach Angabe Bauleitung.
1.33
Bemusterung Farbmuster Fassadenfarben
1.00
psch
2 DÄMMUNG TG/ KELLER
2
DÄMMUNG TG/ KELLER
2.01 Dämm. Decke ü. TG/UG, d=160 mm Dämmung der TG-Decke mit schwerentflammbaren PU-Hartschaum-Platten, Oberlage ökologischer Edelputz auf mineralischer Basis Dicke ca. 2 mm, liefern und verlegen auf Betonflächen inkl. Befestigungsmaterial und Wandanschlussfuge gemäß Hersteller.
Bemessungswert Lambda= 0,023 W/mK, d= 160 mm
Bereich: unterhalb der höherliegenden TG-Decke
Fabrikat: Linitherm PAL TG Biozell o.g.
2.01
Dämm. Decke ü. TG/UG, d=160 mm
235.00
m²
2.02 Dämm. Unterzüge ü. TG/UG, d=60 mm Dämmung der Unterzüge im Deckenanschlussbereich mit schwerentflammbaren PU-Hartschaum-Platten, Oberlage ökologischer Edelputz auf mineralischer Basis Dicke ca. 2 mm, liefern und im Verband mittels Klebemörtel auf Betonflächen aufkleben.
Bemessungswert Lambda= 0,023 W/mK, d= 60 mm
Bereich: Verzögerungsstreifen, Unterzüge seitlich
Fabrikat: Linitherm PAL TG Biozell o.g.
2.02
Dämm. Unterzüge ü. TG/UG, d=60 mm
20.00
m²
2.03 Zulage Schnittkanten beschichtete Dämm. Decke ü. TG/UG Zulage zur Dämmung Decke über TG/UG für die Beschichtung der Schnittkanten und Fehlstellen.
Fabrikat: BioZell Reperaturkit o.g.
2.03
Zulage Schnittkanten beschichtete Dämm. Decke ü. TG/UG
100.00
m
2.04 Dämmung TG-Wand d= 120 mm Dämmung der TG-Wände mit schweentflammbaren
PU-Hartschaum-Platten, Oberlage ökologischer Edelputz auf
mineralischer Basis Dicke ca. 2 mm, liefern und im Verband
mittels Klebemörtel auf Betonflächen aufkleben.
Bemessungswert Lambda= 0,023 W/mK, d= 120 mm
Fabrikat: Linitherm PAL TG Biozell o.g.
2.04
Dämmung TG-Wand d= 120 mm
100.00
m2
2.05 Dämmung TG-Wand/ Sockel d= 120 mm Dämmung der TG-Wand im Sockelbereich mit XPS, d= 12 cm, WLG 032.
Höhe: 30 cm, im Rampenbereich 50 cm, Bodeneinstand 5 cm
Fabrikat: Schwenk Sockeldämmplatte o.g.
2.05
Dämmung TG-Wand/ Sockel d= 120 mm
20.00
m
2.06 Zulage Freistellen Brandschotts Zulage für das Freilegen von Brandschotts innerhalb von Decken- und Wanddämmungen.
2.06
Zulage Freistellen Brandschotts
O
1.00
St
3 STUNDEN
3
STUNDEN
3.01 Stundenlohn Meister Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet.
3.01
Stundenlohn Meister
O
1.00
h
3.02 Stundenlohn Polier Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet.
3.02
Stundenlohn Polier
O
1.00
h
3.03 Stundenlohn Facharbeiter Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet.
3.03
Stundenlohn Facharbeiter
O
1.00
h
3.04 Stundenlohn Helfer Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet.
3.04
Stundenlohn Helfer
O
1.00
h