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ANGEBOTS- UND BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. GRUNDLAGE:
1.1. VOB Teil B + C, in der jeweils aktuellen Fassung
1.2. DIN-Normen, jeweils neueste Fassung
1.3. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
1.4. Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften
1.5. Beiliegendes Leistungsverzeichnis mit den zugrundeliegenden Plänen und sonstige erwähnte Unterlagen.
2. ANERKENNTNIS:
Der Bieter anerkennt durch seine Unterschrift die Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis und Kostenangebot in ihrem gesamten Umfang. Er bestätigt, dass er die zugrundeliegenden Pläne vor Abgabe des Angebots eingesehen, sowie sich über Lage, Beschaffenheit, Geländeverhältnisse, Lagerflächen und Zufahrten der Baustelle informiert hat. Nachforderungen hieraus können nicht anerkannt werden. Änderungen der Angebots- und Auftragsbedingungen und in der Leistungsbeschreibung sind unzulässig. Etwaige Änderungsvorschläge, Nebenangebote und Einschränkungen auch betr. der besonderen Vertragsbedingungen müssen auf besonderer Anlage gemacht werden, die dann zusammen mit dem LVZ einzureichen ist, unter Angabe auf dem Titelblatt des LVZ. Sogenannte Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Auftragsbestätigung des Bieters bleiben unberücksichtigt, sofern sie den Bedingungen des Leistungsverzeichnisses widersprechen.
3. ZUSCHLAGSFRIST:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Angebotseröffnung. Der Bieter ist während dieser Frist an sein Angebot gebunden.
4. BAUVERTRAG:
Vor Beginn der Ausführung ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Bauvertrag abzuschließen.
5. NACHTRAGSANGEBOTE:
Müssen Arbeiten vorgenommen werden, die von der Leistungsbeschreibung abweichen oder nicht darin aufgeführt sind, so ist rechtzeitig vor Ausführung ein Nachtragsangebot einzureichen, der Einheitspreis zu vereinbaren und die schriftliche Zustimmung zur Ausführungsart und zum Preis vom Auftraggeber einzuholen. Die Abrechnungen erfolgen über die des Hauptauftrages zu denselben Konditionen.
6. PREISÄNDERUNG:
Die Einheitspreise bzw. Pauschalpreise sind einschl. Material und Lohn Festpreise und gelten für die gesamte Bauzeit bis zur Beendigung der vertraglichen Leistung. Kalkulationsfehler begründen kein Recht auf Nachforderungen. Gleitklauseln sind nur gültig, falls sie im Bauvertrag vereinbart werden. In diesem Fall ist die Lohn- bzw. Materialpreiserhöhung binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen, sonst sind die Ansprüche verwirkt.
7. AUSFÜHRUNG:
Für die jeweils angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der Position zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn diese im LVZ nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet rechtzeitig vor Arbeitsbeginn die Angebotsunterlagen, Leistungsbeschreibungen und Pläne im Hinblick auf seine zu leistende Garantie selbstverantwortlich zu überprüfen. Die Maße sind an Ort und Stelle vorzunehmen. Evtl. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung sind schriftlich anzuzeigen. Alte Arbeiten, die nicht gleichzeitig mit den Hauptarbeiten ausgeführt werden können, werden trotzdem nach denselben Einheitspreisen abgerechnet. Die in den Bauvorlagen eingetragenen Prüfvermerke (Maße, Erinnerungen, usw.) sowie die sonst beigefügten Prüfungserinnerungen, Prüfberichte und dergleichen sind genau zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat für das tägliche Öffnen und Schließen der Fenster ab dem Tag der Verglasung bis zur Beendigung seiner Arbeit für Zwecke der Bautrocknung zu sorgen. Alle bereits eingebauten Haustüren, Garagentore oder provisorische Bautüren sind nach Arbeitsschluss täglich abzuschließen und bei Arbeitsbeginn wieder zu öffnen. Alle übergebenen Schlüssel sind zu verwalten und nach Beendigung der Arbeiten unaufgefordert zurückzugeben.
8. BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Baustelleneinrichtung mit in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht, falls in den Pos.-Beschreibungen nichts anderes vermerkt ist. Zur Baustelleneinrichtung gehören alle Leistungen, auch sonstige Leistungen sowie besondere Leistungen die notwendig sind, um die im LVZ aufgeführten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Die Baustelle ist von jedem Auftragnehmer in ordentlichem Zustand zu halten. Die Bauschuttentsorgung ist Sache des Auftragnehmers.
9. TAGLOHNARBEITEN:
Taglohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bauleitung ausgeführt werden und werden daraufhin Bestandteil des Hauptauftrages. Rapporte sind wöchentlich der Bauleitung zur Unterzeichnung vorzulegen. Nachträglich eingereichte oder nicht unterschriebene Rapporte werden nicht anerkannt. Für die jeweils auszuführende Leistung wird nur die dafür erforderliche Qualifikation anerkannt. Die angebotenen Stundenverrechnungssätze verstehen sich einschl. aller NK, Zuschläge, Baustellenan- und Abfahrt etc. Vergütung. Materialien: Die anzubietenden Materialien verstehen sich frei Baustelle.
10. RECHNUNG, ZAHLUNG UND EINBEHALTE:
Auf Anforderung erhält der Auftragnehmer ABSCHLAGSZAHLUNGEN in Höhe von 90% der jeweils vertragsgemäß und frei von Mängeln erbrachten Teilleistungen. Unter Teilleistungen sind nicht zu verstehen alle noch nicht fest eingebauten Materialien, Stoffe, Geräte, Bauteile und maschinelle Einrichtungen. Es müssen leicht prüfbare Unterlagen vorgelegt werden. Liegt dem Vertrag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, so erhalten in allen Rechnungen die Bezeichnungen der Teilleistungen die Nummern der Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses. Die Schlussrechnung mit allen prüfbaren Unterlagen, Aufmaßbelegen und Revisionszeichnungen muss nach vollständiger Fertigstellung der Leistungen innerhalb von sechs Wochen vorgelegt werden. Durch die Zahlung der Schlussrechnung ist keine Abnahme erfolgt.
11. ÜBERZAHLUNGEN:
Rückforderungen aus Überzahlungen (§ 812 ff. BGB) kann der Auftraggeber stellen. Er ist insoweit berechtigt, die Auftragnehmerrechnung auch nach der Bezahlung durch eine Prüfinstanz nachprüfen zu lassen. Den überbezahlten Betrag hat der Auftragnehmer banküblich zu verzinsen.
12. ZWISCHENABNAHME:
Für Teil- oder Gesamtleistungen, bei denen eine Überprüfung bei der geforderten Abnahme nach Bezugsfertigstellung nicht mehr möglich ist, wird eine Zwischenabnahme auf Verlangen des Auftragnehmers durchgeführt bzw. kann die Bauleitung darauf bestehen. Maßgebend sind jedoch die getroffenen Festlegungen im Zusammenhang mit der Schlussabnahme (nach 13). Eine Inbetriebnahme oder Benutzung ist nicht gleichbedeutend mit einer Abnahme.
13. SCHLUSSABNAHME:
Es hat eine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB Teil B stattzufinden. Bei Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, das beim Vorhandensein von Mängeln dem Auftragnehmer in Form einer Mängelrüge zugeht.
14. MÄNGELANSPRÜCHE:
Die Gewährleistungsfrist für die Mängelansprüche beträgt 5 Jahre und 10 Monate. Abweichend hiervon beträgt die Gewährleistungsfrist für Abdichtungsarbeiten 10 Jahre.
15. HAFTUNG:
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle sich aus der Erfüllung seiner Leistungen ergebenden Verbindlichkeiten, sowohl dem Auftraggeber, dem Architekten als auch Dritten gegenüber. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist und für alle möglichen Personen- und Sachschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie eine Betriebs- und Bauwesenversicherung abgeschlossen hat. Er trägt die Haftung und Gefahr für Diebstahl, Feuer und Verluste oder Beschädigung und für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, auch bei Benutzung seiner Geräte, Gerüste usw. durch Dritte. Es besteht die Verpflichtung, dem Auftraggeber unaufgefordert eine Police vorzulegen. Ebenfalls verpflichtet sich der Auftragnehmer über die Vorlage einer Police oder Zahlungsbelege der Nachweise zur Zahlung aller Beiträge an die Sozialkassen zu erbringen.
16. BAUWESENVERSICHERUNG:
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Abrechnung 0,4 % des Rechnungsbetrages für die Bauwesenversicherung abzuziehen. Bei einem durch den Auftragnehmer verursachten Schadensfall ist der Selbstbehalt von bis zu 500 € je nach Schadensfall aufzubringen. Dieser wird mit den offenen Forderungen verrechnet.
17. STROM / WASSER / VORHANDENE BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Abrechnung pauschal 1,2 % des Rechnungsbetrags für Strom- und Wasserverbrauch, sowie für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtung, abzuziehen.
18. SICHERHEITSLEISTUNGEN:
Sicherungsleistungen sind gemäß VOB Teil B separat zu vereinbaren.
18.1. Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche wird gemäß § 17 VOB Teil B in Form eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme verlangt. Diese Barsicherung kann durch Beibringung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines in Deutschland anerkannten Bankinstituts abgelöst werden. Die Sicherheitsleistung ist für die in Ziffer 14 vereinbarte Gewährleistungsfrist zu stellen. Anschließend erfolgt die Freigabe der Sicherheitsleistung. Soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, ist der Auftraggeber berechtigt einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzuhalten.
18.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, anstelle eines Sicherheitseinbehalts gemäß Ziffer 18.1 von den in Rechnung gestellten Beträgen des Auftragnehmers (Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung) 0,4 % des Rechnungsbetrages zum Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer erspart sich hierdurch die Vorlage einer Sicherungsbürgschaft sowie deren Kosten. Das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers wird durch den endgültigen Einbehalt des Abzugs genügt. Eine Rückforderung seitens des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat binnen 18 Tagen nach Vertragsabschluss zu widersprechen, sollte er mit einem Abschlag in Höhe von 0,4 % nicht einverstanden sein. Im Falle des Widerspruchs wird eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 18.1 einbehalten.
19. NACHUNTERNEHMER:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.
20. VERTRAGSSTRAFE:
Der Auftraggeber ist befugt, für den Fall des Leistungsverzuges angemessene Vertragsstrafen festzusetzen. Einzelheiten hierüber werden in den Bauvertrag aufgenommen.
21. STREITIGKEITEN:
Im Falle von Streitigkeiten soll eine außergerichtliche Einigung im üblichen Schiedsverfahren versucht werden. Die Kosten für Sachverständige hat bei erwiesener Schuld der Unternehmer zu tragen.
22. VERTRETUNG DER VERTRAGSPARTEIEN:
Beide Parteien benennen Bevollmächtigte, die als ständige Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Erklärungen mit Wirkung für und gegen die jeweilige Vertragspartei abgeben und entgegennehmen können.
23. MUSTER:
Auf Verlangen sind Muster unentgeltlich vorzulegen bzw. anzubringen, bei denen es sich in jedem Fall um gütegesicherte Baustoffe handeln muss. Der Auftragnehmer darf nur Baustoffe und Verfahren anwenden, für die eine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt.
24. BAUSTELLENREINIGUNG:
24.1. Die Reinhaltung der Baustelle ist Pflicht des Auftragnehmers. Der AN hat sämtlich anfallenden Müll wie Schutt und Verpackungsmaterial sowie Verunreinigungen, die von seiner Arbeit herrühren wöchentlich zum Arbeitsende und unentgeltlich zu beseitigen. Der Zeitpunkt, zu dem die Baustellenreinigung spätestens erfolgt sein muss, wird wöchentlich auf Freitag, 19.00 Uhr festgelegt.
24.2. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, so wird die Baustellenreinigung durch den AG auf Kosten des ANs herbeigeführt. Sollten mehrere Auftragnehmer ihrer Verpflichtung zur Baustellenreinigung nicht nachkommen, so wird die vom AG mit der Bauleitung beauftragte Person die Kostenaufteilung zwischen diesen Auftragnehmern nach ihrem Ermessen vornehmen. Die Kosten werden von der Schlussrechnung der betreffenden AN zum Abzug gebracht.
25. GERICHTSSTAND:
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
26. QNG+ ZERTIFIZIERUNG:
Die vom Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten sind so zu planen, auszuführen, zu dokumentieren und nachzuweisen, dass die Anforderungen der QNG+ Zertifizierung eingehalten und die QNG+ Zertifizierungsfähigkeit des Bauvorhabens gewährleistet wird. Der Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen Produktdatenblätter, Zulassungen, Eignungsnachweise, Herstellererklärungen und sonstigen Nachweise rechtzeitig vor Ausführung vorzulegen. Abweichungen oder Bedenken sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und durch die Bauleitung freigeben zu lassen. Die hierfür erforderlichen Leistungen und Nachweise sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
ANGEBOTS- UND BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV Estricharbeiten 1. ALLGEMEINES:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die baulichen Gegebenheiten sowie Maß- und Massenangaben zu überprüfen und Differenzen oder Ungenauigkeiten der Bauleitung des Auftraggebers rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme mitzuteilen. Die nachfolgend aufgeführten Festlegungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung andere Festlegungen erfolgen. Auf die VOB-gemäße Hinweispflicht wird besonders verwiesen.
2. GESETZLICHE VORGABEN:
Zur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299 (ATV) sowie DIN 18353 und DIN 18354 gültigen Regeln zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr. Die Estriche sind gemäß DIN 18353 bzw. 18560, die Gesamtkonstruktion (einschl. Dämm-Material) gemäß dem zum Ausführungszeitpunkt gültigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) auszuführen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Positionen dahingehend zu überprüfen und schriftlich den Auftraggeber darauf hinzuweisen, falls die vorgesehene Leistung den o. g. Vorschriften nicht entspricht.
3. MATERIAL:
Alle zur Ausführung kommenden Materialien, insbesondere Dämmstoffe, müssen genormt und für schwimmende Estriche ausdrücklich zugelassen sein. Die dynamische Steifigkeit s′ der Trittschalldämmung darf höchstens 20 MN/m³ betragen, soweit in der Leistungsbeschreibung keine strengere Anforderung festgelegt ist. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate können durch gleichwertige ersetzt werden. Der Anbieter hat das gewählte Fabrikat zu benennen und die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Alle unkaschierten Dämmstoffe sind sorgfältig mit PE-Folie mit ausreichender Überlappung abzudecken. Werkseitig kaschierte Systemdämmplatten (z. B. Tacker-Systemplatten) mit estrichdichter Abdeckung und dicht ausgeführten Stößen und Anschlüssen benötigen keine zusätzliche Folie, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist. Randstreifen sind aus geeignetem Material so einzubauen, dass die Anforderungen an den Schallschutz gemäß DIN gewährleistet sind.
4. AUSFÜHRUNG:
Vor Arbeitsbeginn sind einzelne Betonüberstände und Mörtelreste zu entfernen. Geringe Unebenheiten bis 10 mm Tiefe sind auszugleichen. Die Estrichoberflächen müssen vollflächig rissfrei und planeben geglättet ausgeführt werden. Sie müssen ohne zusätzliche Spachtelung für bauseitige Verlegung von PVC- und Parkettbelägen, sowie von Stein- oder Keramikfußböden, geeignet sein. Dehnungsfugen sind gerade und rechtwinklig in ausreichender Anzahl anzuordnen. Alle Schall- und Wärmebrücken (auch bei Rohrleitungen etc.) sind durch geeignete und fachliche Maßnahmen auszuschließen. Besonders sorgfältig ist an den Türlaibungen und Türschwellen anzuarbeiten. Befestigungskeile von Türen und Fenstern sind vor Arbeitsausführung zu beseitigen. Im Bereich der Türlaibungen sind nach Plan Aussparungen für den bauseitigen Einbau von Anschlagschienen herzustellen. Unter Brandschutztüren ist die erforderliche Estrichhöhe genau einzuhalten, ebenso vor Aufzugstüren und Treppenaus- und Antritte. Abweichungen können an diesen Zwangspunkten nicht mit normgerechten Ebenheitstoleranzen erklärt werden. Randdämmstreifen sind mind. 8 mm dick und max. 3 cm über Oberkante Estrichkonstruktion auszuführen und werden gesondert vergütet. Werksgemischte Estrichmörtel sowie nach dokumentierter Systemrezeptur auf der Baustelle hergestellte Estriche sind zulässig. Falls der Baufortschritt es notwendig macht, sind die Arbeiten in einzelnen Abschnitten auszuführen. Ebenso ist das nachträgliche Herstellen von Anschlüssen an angrenzende Bauteile erforderlichenfalls durchzuführen. Die korrekten Einbauhöhen sind insbesondere einzuhalten im Bereich von bodenebenen Tür- u. Fensteranschlüssen, Treppen, Aufzügen und Brandschutztüren (Stahltüren).
5. UNTERGRUNDÜBERGABE UND BEDENKENANMELDUNG:
Der Auftragnehmer hat den Untergrund vor Arbeitsbeginn auf Ebenheit, Höhenlage, Tragfähigkeit, Sauberkeit und Feuchte sowie auf ausreichend befestigte Installationen zu prüfen. Die Übergabe des Untergrunds erfolgt gemeinsam mit der Bauleitung und ist in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Mängel und Bedenken gegen den Untergrund oder die vorgesehene Ausführung sind der Bauleitung unverzüglich und schriftlich gemäß VOB Teil B anzuzeigen. Ohne rechtzeitige Anzeige gilt der Untergrund für die vorgesehene Ausführung als geeignet.
6. BAUSTELLENLOGISTIK UND MATERIALEINBRINGUNG:
Art und Umfang der Materialeinbringung (z. B. Estrichsilo oder Pumpe, Förderwege bis in die obersten Geschosse), Zufahrten, Lager- und Stellflächen sowie Strom- und Wasseranschlüsse hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe vor Ort zu erschließen. Die hierfür erforderlichen Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist. Die Abzüge für Strom, Wasser und Baustelleneinrichtung richten sich nach den Angebots- und Besonderen Vertragsbedingungen.
7. TERMINE, RAUMKLIMA, TROCKNUNG UND SCHUTZ:
Ausführungsfristen und Bauabschnitte werden im Bauvertrag bzw. im abgestimmten Bauzeitenplan festgelegt. Der Auftragnehmer hat die für Einbau und Trocknung seines Estrichsystems erforderlichen Raumklimabedingungen (Temperatur, Lüftung) sowie Liegezeiten und Wartezeiten bis zur Begehbarkeit und Belastbarkeit rechtzeitig der Bauleitung mitzuteilen und die Herstellerangaben einzuhalten. Fertige Estriche sind bis zur Übergabe vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen; erkennbare Beschädigungen durch andere Gewerke sind der Bauleitung unverzüglich anzuzeigen. Funktionsheizen erfolgt im Auftrag des Heizungsgewerks. Heizenergie ist in den Einheitspreisen nicht enthalten; die Abgrenzung des Belegreifheizens ist vor Zuschlag verbindlich festzulegen.
8. AUFMASS UND ABRECHNUNG:
Die Abrechnung erfolgt nach den Regelungen der DIN 18353, soweit in den Positionen keine abweichenden Festlegungen getroffen sind; diese haben Vorrang. Das Aufmaß ist gemeinsam mit der Bauleitung zu nehmen und prüfbar nach Geschoss und Raum aufzustellen. Aussparungen, Schächte und Pfeiler werden nach den Regeln der DIN 18353 berücksichtigt.
ZTV Estricharbeiten
01 UNTERGRUND
01
UNTERGRUND
01.01 Untergrund reinigen Rohboden der Innenräume UG bis DG trocken von losem, gewerkeüblichem Schmutz reinigen und eigenen Abfall entsorgen.
Untergrund hinsichtlich Höhen, Tragfähigkeit, Feuchte und sichtbarer Mängel kontrollieren. Außergewöhnliche Fremdverschmutzungen oder Rohbaufehler vor Bearbeitung dokumentieren.
Abtrag tragender Bauteile ist nicht enthalten. Die Reinigung wird nur hier vergütet.
01.01
Untergrund reinigen
817.00
m²
01.02 Randdämmstreifen Randdämmstreifen aus geschlossenzelligem PE-Schaum, mindestens 8 mm dick, mit Folienlappen liefern und fachgerecht einbauen.
Fabrikat: Kermi x-net Randdämmstreifen oder technisch gleichwertig. Stellhöhe und Einbauhöhe auf den jeweiligen Fußbodenaufbau einschließlich Bodenbelag abstimmen. Der Randdämmstreifen muss bis über Oberkante Fertigfußboden reichen.
An sämtlichen angrenzenden Wänden, Stützen, Türzargen und sonstigen aufgehenden Bauteilen durchgehend und ohne Schallbrücken verlegen. Stöße, Ecken und Durchdringungen lückenlos ausbilden. Befestigung ohne schallübertragende Verbindungen zum Estrich. Erforderliche Zuschnitte, Befestigungs- und Dichtmaterialien sind enthalten.
Der Folienlappen ist Bestandteil des Randdämmstreifens und in dieser Position enthalten. Der estrichdichte Anschluss des Folienlappens an die Dämmung bzw. Abdeckung (Tacker-Systemdämmung auf beheizten Flächen, PE-Abdeckfolie auf unbeheizten Flächen) wird nicht in dieser Position vergütet, sondern über Position 02.05 und 02.06 bzw. über die jeweilige Zementestrichposition der unbeheizten Flächen (PE-Abdeckfolie dort enthalten).
Überstände für die nachfolgende Belagsverlegung belassen; Abschneiden erst nach Fertigstellung des Bodenbelags durch das Belagsgewerk.
Einbauort: Beheizte und unbeheizte Estrichflächen im UG bis DG des MFH und EFH.
Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Länge. Vergütung ausschließlich über diese Position, nicht zusätzlich über die Estrich- oder Dämmpositionen.
01.02
Randdämmstreifen
860.00
m
01.03 Rohrabdeckung mit gebundener Perlite-Schüttung Liefern und Einbauen einer gebundenen Perlite-Ausgleichsschüttung zum hohlraumfreien Verfüllen zwischen und neben den auf der Rohdecke verlegten, gedämmten Rohrleitungen sowie zum höhengleichen Abdecken innerhalb der Installationsebene.
Druckfest und lagebeständig, geeignet für den vorgesehenen Fußbodenaufbau. Einschließlich Anmischen, Einbringen und ebenflächigem Abziehen nach Herstellervorgaben. Rohrdämmungen und vorhandene Abdichtungen dürfen nicht beschädigt werden.
Kalkulationsquerschnitt: bis 100 mm Breite und 40 mm Höhe. Erforderliche Mindestschichtdicken und Rohrüberdeckungen des gewählten Systems einhalten.
Abrechnung nach laufendem Meter verfüllter Leitungstrasse; mehrere Rohre innerhalb des Kalkulationsquerschnitts werden gemeinsam erfasst. Bereits vollständig mit Dämmplatten ausgefüllte Bereiche werden nicht zusätzlich vergütet.
01.03
Rohrabdeckung mit gebundener Perlite-Schüttung
300.00
m
01.04 Horizontale Feuchte-/Dampfsperre UG Liefern und fachgerechtes Verlegen einer dreischichtigen Aluminium-Verbundabdichtungsfolie auf der Bodenplatte im Untergeschoss unterhalb der Wärmedämmung als Sperre gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit.
Fabrikat: WIKA UMODAN® PE3 oder gleichwertig.
Dicke: 0,17 mm.
sd-Wert: > 1.500 m.
Einschließlich erforderlicher Überlappungen, Zuschnitte und dichter Ausbildung sämtlicher Längs- und Querstöße durch Heißluftverschweißung oder Verklebung mit UMODAN SK Montageband nach Herstellervorgaben.
inkl. Anschlüsse an Durchdringungen. Wandaufzüge und Wandanschlüsse werden gesondert über die Zulage vergütet.
01.04
Horizontale Feuchte-/Dampfsperre UG
182.00
m²
01.05 Zulage Feuchte-/Dampfsperre UG, Wandaufzüge und Wandanschlüsse Zulage zur Position „Horizontale Feuchte-/Dampfsperre UG“ für Wandaufzüge und Wandanschlüsse der dreischichtigen Aluminium-Verbundabdichtungsfolie im Untergeschoss.
Fabrikat und Ausführung wie Hauptposition (WIKA UMODAN® PE3 oder gleichwertig). Einschließlich erforderlicher Zuschnitte, Überlappungen und dichter Ausbildung der Stöße und Anschlüsse nach Herstellervorgaben.
Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Länge; die Grundfläche wird über die Hauptposition erfasst.
01.05
Zulage Feuchte-/Dampfsperre UG, Wandaufzüge und Wandanschlüsse
O
1.00
m
02 ZEMENTESTRICH
02
ZEMENTESTRICH
02.01 Wärmedämmung PU/PIR 120 mm, WLS 023 Wärmedämmung aus lastgeeigneten PU/PIR-Dämmplatten, Gesamtdicke 120 mm, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λB ≤ 0,023 W/(mK), für die Verwendung unter schwimmendem Estrich liefern und fachgerecht verlegen.
Platten auf ebenem, tragfähigem Untergrund dicht gestoßen verlegen. Bei mehrlagiger Verlegung Stöße gegeneinander versetzen. Erforderliche Zuschnitte und Anpassungen an aufgehende Bauteile und Durchdringungen sind enthalten.
Druckbeanspruchbarkeit und Langzeitverhalten sind auf die tatsächlichen Flächen- und Einzellasten abzustimmen. Im Technikraum insbesondere Anlagen- und Speicherlasten sowie deren Aufstandsflächen berücksichtigen. Produktdaten und Eignungsnachweise vor Ausführung vorlegen.
Die horizontale Feuchte-/Dampfsperre, darüberliegende Trittschall- beziehungsweise Tacker-Systemdämmung und der Estrich werden gesondert vergütet.
Einbauort: Sämtliche vorgesehenen Innenbodenflächen im UG des MFH und EFH einschließlich Technikraum und Verkehrsflächen; Tiefgarage und Rampe sind ausgeschlossen.
Vor Ausführung verfügbare Aufbauhöhen, Tür- und Treppenanschlüsse sowie den vollständigen Bodenaufbau mit der Ausführungsplanung abgleichen. Abweichungen anzeigen; Änderungen der Dämmstoffdicke oder Wärmeleitfähigkeit nur nach planerischer Freigabe und Bestätigung des Wärmeschutznachweises.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche; Verschnitt ist im Einheitspreis enthalten.
02.01
Wärmedämmung PU/PIR 120 mm, WLS 023
182.00
m²
02.02 Wärme-/Installationsdämmung EPS 035, 50 mm Lastgeeignete Wärmedämmplatten aus EPS, Dicke 50 mm, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λB ≤ 0,035 W/(mK), als untere Wärme- und Installationsdämmung unter schwimmendem Heizestrich liefern und fachgerecht verlegen.
Platten auf ebenem, tragfähigem Untergrund dicht gestoßen verlegen. Erforderliche Zuschnitte und Anpassungen an Wände, Stützen, Leitungen und Durchdringungen sind enthalten. Druckbeanspruchbarkeit und Langzeitverhalten auf die vorgesehenen Flächen- und Einzellasten abstimmen.
Leitungstrassen innerhalb der Installationsebene berücksichtigen. Der gesondert ausgeschriebene gebundene Leitungsausgleich wird ausschließlich über Position 01.03 vergütet.
Die darüberliegende Tacker-Systemdämmung 20-2 mm, WLG 035, wird gesondert über Position 02.06 vergütet. Keine zusätzliche Trittschalldämmlage auf diesen Flächen vorsehen.
Einbauort: Beheizte Innenbodenflächen im EG des MFH und EFH. Hauptpodeste des MFH-Treppenhauses und UG-Flächen sind ausgeschlossen.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche. Verschnitt und Anpassungsarbeiten sind im Einheitspreis enthalten.
02.02
Wärme-/Installationsdämmung EPS 035, 50 mm
230.00
m²
02.03 Wärme-/Ausgleichsdämmung 50 mm, WLS 045 Davon beheizte OG-/DG-Flächen 380,39 m² und MFH-Hauptpodeste EG–DG 23,51 m².
Lastgeeignete Wärmedämmplatten aus EPS, Dicke 50 mm, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λB ≤ 0,045 W/(mK), als untere Wärme- und Ausgleichsdämmung unter schwimmendem Estrich liefern und fachgerecht verlegen.
Platten auf ebenem, tragfähigem Untergrund dicht gestoßen verlegen. Erforderliche Zuschnitte und Anpassungen an Wände, Stützen, Leitungen und Durchdringungen sind enthalten. Druckbeanspruchbarkeit und Langzeitverhalten auf die vorgesehenen Flächen- und Einzellasten abstimmen.
Leitungstrassen innerhalb der Installationsebene berücksichtigen. Der gesondert ausgeschriebene gebundene Leitungsausgleich wird ausschließlich über Position 01.03 vergütet.
Darüberliegende Dämmlagen werden gesondert vergütet:
Auf beheizten OG-/DG-Flächen: Tacker-Systemdämmung gemäß Position 02.05.
Auf unbeheizten Hauptpodesten: Trittschalldämmung gemäß Position 02.07.
Einbauort: Beheizte Innenbodenflächen in OG und DG des MFH und EFH sowie unbeheizte Hauptpodeste des MFH-Treppenhauses in EG, OG und DG. Beheizte EG-Flächen, UG-Flächen, Treppenläufe und Zwischenpodeste sind ausgeschlossen.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche. Verschnitt und Anpassungsarbeiten sind im Einheitspreis enthalten.
02.03
Wärme-/Ausgleichsdämmung 50 mm, WLS 045
404.00
m²
02.04 Lastgeeignete Dämmlage Technikraum 20 mm Lastgeeignete Wärmedämmplatten, Dicke 20 mm, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λB ≤ 0,035 W/(mK), als obere Dämmlage auf der gesondert ausgeschriebenen PU/PIR-Wärmedämmung liefern und fachgerecht verlegen.
Platten dicht gestoßen und vollflächig aufliegend verlegen. Erforderliche Zuschnitte und Anpassungen an aufgehende Bauteile, Leitungen und Durchdringungen sind enthalten.
Eignung der Dämmlage im Zusammenwirken mit dem gesamten Fußbodenaufbau nachweisen.
Einbauort: Technikraum im UG. Abrechnung nach ausgeführter Fläche.
02.04
Lastgeeignete Dämmlage Technikraum 20 mm
26.00
m²
02.05 Tacker-Systemplatte 20-2 mm WLS 045 Kaschierte Wärme-/Trittschalldämmung für das Kermi x-net C12 Tackersystem, Referenzprodukt Kermi x-net C12 Tackerrolle 20-2, EPS 045 DES sm, oder technisch gleichwertig und mit dem vorgesehenen Heizsystem kompatibel, liefern und fachgerecht verlegen.
Nenndicke 20 mm, Zusammendrückbarkeit höchstens 2 mm, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λB ≤ 0,045 W/(mK), dynamische Steifigkeit s′ ≤ 20 MN/m³.
Mit kaschierter, reißfester Systemabdeckung und Verlegeraster zur Aufnahme der Heizrohre 16 × 2,0 mm. Stöße, Überlappungen und Anschlüsse an Randdämmstreifen entsprechend den Systemvorgaben estrichdicht herstellen. Zuschnitte und Anpassungen sind enthalten.
Eignung für die tatsächlichen Nutzlasten sowie Wärme- und Trittschallschutz des vorgesehenen Gesamtaufbaus vor Ausführung nachweisen. Die geforderte System-Trittschallverbesserung von mindestens 28 dB ist anhand eines geeigneten Nachweises zu bestätigen; Kennwerte abweichender Estrichaufbauten dürfen nicht ungeprüft übertragen werden.
Heizrohre und Tackernadeln einschließlich Montage werden durch das Heizungsgewerk ausgeführt. Randdämmstreifen und untere Zusatzdämmungen werden gesondert vergütet. Keine zusätzliche PE-Abdeckfolie oder separate Trittschalldämmlage auf diesen Flächen ansetzen.
Einbauort: Beheizte Wohnbereiche EG bis DG sowie die gemäß Heizungsplanung zugeordneten beheizten Wohnbereiche im UG, jeweils MFH und EFH.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche; Verschnitt ist im Einheitspreis enthalten.
02.05
Tacker-Systemplatte 20-2 mm WLS 045
382.00
m²
02.06 Tacker-Systemplatte 20-2 mm, WLG 035 Kaschierte Wärme-/Trittschalldämmung für das Kermi x-net C12 Tackersystem, Tackerplatte 20-2 mm wie oben beschrieben, jedoch mit Wärmeleitgruppe WLG 035. Fabrikat: MC-Therm oder technisch gleichwertig und mit dem vorgesehenen Heizsystem kompatibel; liefern und fachgerecht verlegen.
Nenndicke 20 mm, Zusammendrückbarkeit höchstens 2 mm, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λB ≤ 0,035 W/(mK), dynamische Steifigkeit s′ ≤ 20 MN/m³.
Mit kaschierter, reißfester Systemabdeckung und Verlegeraster zur Aufnahme der Heizrohre 16 × 2,0 mm. Stöße, Überlappungen und Anschlüsse an Randdämmstreifen entsprechend den Systemvorgaben estrichdicht herstellen. Zuschnitte und Anpassungen sind enthalten.
Eignung für die tatsächlichen Nutzlasten sowie Wärme- und Trittschallschutz des vorgesehenen Gesamtaufbaus vor Ausführung nachweisen. Die geforderte System-Trittschallverbesserung von mindestens 28 dB ist anhand eines geeigneten Nachweises zu bestätigen; Kennwerte abweichender Estrichaufbauten dürfen nicht ungeprüft übertragen werden.
Heizrohre und Tackernadeln einschließlich Montage werden durch das Heizungsgewerk ausgeführt. Randdämmstreifen und untere Zusatzdämmungen werden gesondert vergütet. Keine zusätzliche PE-Abdeckfolie oder separate Trittschalldämmlage auf diesen Flächen ansetzen.
Einbauort: gemäß Vorgabe der Bauleitung bzw. Heizungsplanung (Flächen mit Anforderung WLG 035).
Abrechnung nach ausgeführter Fläche; Verschnitt ist im Einheitspreis enthalten.
02.06
Tacker-Systemplatte 20-2 mm, WLG 035
298.00
m²
02.07 Trittschalldämmung Treppenhaus 30-2 mm, WLS 045 Trittschalldämmplatten, Dicke 30 mm, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λB ≤ 0,045 W/(mK), dynamische Steifigkeit s′ ≤ 20 MN/m³, für schwimmenden Zementestrich liefern und fachgerecht verlegen.
Platten dicht gestoßen, ohne offene Fugen und ohne Schallbrücken verlegen. Zuschnitte und Anpassungen an aufgehende Bauteile und Durchdringungen sind enthalten.
Geeigneten Nachweis einer System-Trittschallverbesserung von mindestens 28 dB vor Ausführung vorlegen. Auf diesen Flächen wird keine Tacker-Systemplatte ausgeführt. Die Trennlage (PE-Abdeckfolie) ist in der Zementestrichposition der Hauptpodeste enthalten.
Einbauort: Hauptpodeste der MFH-Treppenhäuser in EG, OG und DG ohne Fußbodenheizung.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche; Verschnitt ist im Einheitspreis enthalten.
02.07
Trittschalldämmung Treppenhaus 30-2 mm, WLS 045
24.00
m²
02.08 Trittschalldämmung 20-2 mm, WLS 035 Für schwimmenden Zementestrich geeignete Trittschalldämmplatten, Dicke 20 mm, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λB ≤ 0,035 W/(mK), dynamische Steifigkeit s′ ≤ 20 MN/m³, liefern und fachgerecht verlegen.
Dämmplatten auf ebenem Untergrund dicht gestoßen, ohne offene Fugen und ohne Schallbrücken verlegen. Zuschnitte und Anpassungen an aufgehende Bauteile und Durchdringungen sind enthalten. Belastbarkeit und Zusammendrückbarkeit auf Raumlasten und gesamten Estrichaufbau abstimmen.
Produktdaten und geeigneten Nachweis einer System-Trittschallverbesserung von mindestens 28 dB für den vorgesehenen Aufbau vor Ausführung vorlegen.
Die PE-Abdeckfolie ist in der jeweiligen Zementestrichposition enthalten. Auf diesen Flächen wird keine Tacker-Systemplatte ausgeführt.
Einbauort: Keller- und Verkehrsflächen im UG ohne Fußbodenheizung, einschließlich der entsprechend zugeordneten MFH-Treppenhausflächen. Technikraum und beheizte UG-Wohnbereiche sind ausgeschlossen.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche; Verschnitt ist im Einheitspreis enthalten.
02.08
Trittschalldämmung 20-2 mm, WLS 035
88.00
m²
02.09 Zementestrich CT-C25-F4, 56 mm Schwimmenden Zementestrich CT-C25-F4, Nenndicke 56 mm, auf gesondert ausgeschriebenem Dämmaufbau mit Abdeckfolie liefern und fachgerecht einbauen.
Estrich höhengerecht verdichten, abziehen und mit einer für den vorgesehenen Fliesen- beziehungsweise Natursteinbelag geeigneten Oberfläche herstellen. Erforderliche Systemzusätze und Nachbehandlung sind enthalten.
Anschlusshöhen an Treppenläufe, Aufzugsschwellen und Türen entsprechend der freigegebenen Höhen- und Belagsplanung herstellen.
Eignung des Estrichaufbaus für die planerisch vorgegebenen Verkehrs- und Einzellasten sowie die Zusammendrückbarkeit der Dämmlagen vor Ausführung nachweisen.
Einbauort: Unbeheizte Hauptpodeste des MFH-Treppenhauses in EG, OG und DG.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche.
02.09
Zementestrich CT-C25-F4, 56 mm
24.00
m²
02.10 Zementestrich CT-C25-F4, 46 mm Schwimmenden Zementestrich CT-C25-F4 mit einer vorgesehenen Nenndicke von 46 mm auf gesondert ausgeschriebener Dämmung und Abdeckung liefern und fachgerecht einbauen.
Estrich höhengerecht und mit einer für die vorgesehenen Fliesen- beziehungsweise Natursteinbeläge geeigneten Oberfläche herstellen. Übliche Einbau-, Verdichtungs-, Abzieh- und Nachbehandlungsleistungen sowie systembedingt erforderliche Zusätze sind im Einheitspreis enthalten.
Eignung der Estrichdicke für die tatsächlichen Flächen- und Einzellasten sowie die Zusammendrückbarkeit des gesamten Dämmaufbaus vor Ausführung nachweisen. Im Technikraum sind insbesondere Anlagen- und Speicherlasten sowie deren Aufstandsflächen zu berücksichtigen. Erforderliche Gerätesockel oder Sonderkonstruktionen sind vor Ausführung abzugrenzen.
Dämmung, Randdämmstreifen und separat ausgeschriebene Fugen werden gesondert vergütet. Die PE-Abdeckfolie 0,2 mm ist in dieser Position enthalten.
Einbauort: UG-Flächen ohne Fußbodenheizung, einschließlich Technikraum. Hauptpodeste EG bis DG und beheizte UG-Wohnbereiche sind ausgeschlossen.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche.
02.10
Zementestrich CT-C25-F4, 46 mm
114.00
m²
02.11 Zement-Heizestrich CT-C25-F4, 61 mm, Fliesenbereiche Schwimmenden Zement-Heizestrich CT-C25-F4, Bauart A, auf vorbereitetem Dämmaufbau mit bauseits verlegten Heizrohren 16 × 2,0 mm liefern und fachgerecht einbauen.
Gesamtnenndicke 61 mm, gemessen ab Oberkante Systemdämmung bis Oberkante Estrich. Die bauseitigen Heizrohre liegen innerhalb dieser Gesamtdicke und werden vollständig mit Estrich umschlossen.
Estrich höhengerecht verdichten, abziehen und mit einer für Fliesen geeigneten Oberfläche herstellen. Erforderliche Systemzusätze und Nachbehandlung sind enthalten. Die PE-Abdeckfolie 0,2 mm ist, soweit nach Dämmaufbau erforderlich (z. B. unkaschierte Dämmlagen, Anschlussbereiche ohne estrichdichte Systemabdeckung), in dieser Position enthalten und wird nicht gesondert vergütet; Stöße überlappen und verkleben, Anschlüsse an die Folienlappen der Randdämmstreifen dicht herstellen. Eignung von Estrichdicke und Rohrüberdeckung für den vorgesehenen Dämmaufbau und die tatsächlichen Lasten vor Ausführung nachweisen.
Einbauort: Beheizte Fliesenbereiche EG bis DG im MFH und EFH.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche.
02.11
Zement-Heizestrich CT-C25-F4, 61 mm, Fliesenbereiche
82.00
m²
02.12 Zement-Heizestrich CT-C25-F5, 61 mm, Parkett oberirdisch Schwimmenden Zement-Heizestrich CT-C25-F5, Bauart A, auf vorbereitetem Dämmaufbau mit bauseits verlegten Heizrohren 16 × 2,0 mm liefern und fachgerecht einbauen.
Gesamtnenndicke 61 mm, gemessen ab Oberkante Systemdämmung bis Oberkante Estrich. Die bauseitigen Heizrohre liegen innerhalb dieser Gesamtdicke und werden vollständig mit Estrich umschlossen.
Estrich höhengerecht verdichten, abziehen und mit einer für Parkett geeigneten Oberfläche herstellen. Erforderliche Systemzusätze und Nachbehandlung sind enthalten. Die PE-Abdeckfolie 0,2 mm ist, soweit nach Dämmaufbau erforderlich (z. B. unkaschierte Dämmlagen, Anschlussbereiche ohne estrichdichte Systemabdeckung), in dieser Position enthalten und wird nicht gesondert vergütet; Stöße überlappen und verkleben, Anschlüsse an die Folienlappen der Randdämmstreifen dicht herstellen. Eignung von Estrichdicke und Rohrüberdeckung für den vorgesehenen Dämmaufbau und die tatsächlichen Lasten vor Ausführung nachweisen.
Einbauort: Beheizte Parkettbereiche EG bis DG im MFH und EFH.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche.
02.12
Zement-Heizestrich CT-C25-F5, 61 mm, Parkett oberirdisch
530.00
m²
02.13 Zement-Heizestrich CT-C25-F6, 46 mm, Parkett oder Fliesen UG Schwimmenden Zement-Heizestrich, Bauart A, als dünnschichtige Sonderkonstruktion, mindestens CT-C25-F6, auf vorbereitetem Dämmaufbau mit bauseits verlegten Heizrohren 16 × 2,0 mm liefern und fachgerecht einbauen.
Vorgesehene Gesamtnenndicke 46 mm, gemessen ab Oberkante Systemdämmung bis Oberkante Estrich. Die bauseitigen Heizrohre liegen innerhalb dieser Gesamtdicke und werden vollständig mit Estrich umschlossen. Die systembedingt erforderliche Mindestrohrüberdeckung ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Rohrlage und Einbautoleranzen einzuhalten.
System im Angebot benennen und eine projektbezogene schriftliche Herstellerbestätigung für 46 mm Gesamtnenndicke auf dem vorgesehenen Dämmaufbau aus 120 mm PU/PIR-Wärmedämmung und Kermi x-net C12 Tackerrolle 20-2 vorlegen. Der Nachweis muss Rohrüberdeckung, Belastbarkeit, Zusammendrückbarkeit des gesamten Dämmaufbaus und Eignung für Parkett bzw. Fliesen umfassen. Erforderliche Abweichungen bereits im Angebot angeben. Ausführung nach Freigabe des nachgewiesenen Aufbaus.
Estrich höhengerecht verdichten, abziehen und mit einer für Parkett bzw. Fliesen geeigneten Oberfläche herstellen. Sämtliche erforderlichen Systemzusätze, Nachweise und die Nachbehandlung sind enthalten. Die PE-Abdeckfolie 0,2 mm ist, soweit nach Dämmaufbau erforderlich (z. B. unkaschierte Dämmlagen, Anschlussbereiche ohne estrichdichte Systemabdeckung), in dieser Position enthalten und wird nicht gesondert vergütet; Stöße überlappen und verkleben, Anschlüsse an die Folienlappen der Randdämmstreifen dicht herstellen. Systembezogene Heiz- und Trocknungsvorgaben sowie Kriterien zur Feststellung der Belegreife schriftlich vorlegen.
Einbauort: Beheizte Parkett- und Fliesenbereiche im UG des MFH und EFH gemäß abgestimmter Raum- und Heizungsplanung.
Abrechnung nach ausgeführter Fläche.
02.13
Zement-Heizestrich CT-C25-F6, 46 mm, Parkett oder Fliesen UG
68.00
m²
02.14 CT-Estrich, Mehrstärke 5 mm Differenzpreis für 5 mm Estrich-Mehrstärke des Zementestrichs als Zuschlag zu den Estrichpositionen.
Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Fläche je 5 mm Mehrstärke. Die Minderstärke wird gesondert über die Position „CT-Estrich, Minderstärke 5 mm“ abgefragt.
02.14
CT-Estrich, Mehrstärke 5 mm
O
1.00
m²
02.15 CT-Estrich, Minderstärke 5 mm Differenzpreis für 5 mm Estrich-Minderstärke des Zementestrichs als Abzug von den Estrichpositionen.
Minderstärken nur nach planerischer Freigabe und erneutem Systemnachweis; vorgeschriebene Mindestdicken und Rohrüberdeckungen dürfen nicht unterschritten werden.
Dies gilt ausdrücklich auch für die dünnschichtigen 46-mm-Sonderestriche (Position 02.13) mit systembedingt erforderlicher Mindestrohrüberdeckung. Eine pauschale Minderstärke auf diesen Flächen ist nicht zulässig.
Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Fläche je 5 mm Minderstärke. Die Mehrstärke wird gesondert über die Position „CT-Estrich, Mehrstärke 5 mm“ abgefragt.
02.15
CT-Estrich, Minderstärke 5 mm
O
1.00
m²
02.16 Zusatzmittel Trocknungsbeschleuniger CT-Estr. Zulage zu den Zementestrichpositionen für einen auf ausdrücklichen Abruf eingesetzten Trocknungsbeschleuniger zur Einhaltung eines vor Beauftragung abgestimmten Belegreifetermins.
Produkt und Dosierung auf das angebotene Estrichsystem, die Estrichdicke und den vorgesehenen Bodenbelag abstimmen. Produkt im Angebot benennen. Herstellerangaben zu Verarbeitung, Nachbehandlung, erforderlichen Klimabedingungen und Feststellung der Belegreife vorlegen.
Einschließlich Lieferung, Dosierung und Einmischen. Zusätze, die bereits für die ausgeschriebene Estrichausführung oder deren Systemnachweis erforderlich sind, sind Bestandteil der jeweiligen Estrichposition.
Abrechnung nach tatsächlich mit dem zusätzlich beauftragten Trocknungsbeschleuniger ausgeführter Fläche.
02.16
Zusatzmittel Trocknungsbeschleuniger CT-Estr.
O
25.00
m²
02.17 Aussparung erstellen und nachträgliches schließen, Estrich Aussparungen im Estrich vor den Aufzugstüren für die Montage und den Anschluss der Aufzugsschwellen herstellen, während der Montage offenhalten und anschließend fachgerecht schließen.
Aussparungsabmessungen: Tiefe mindestens 300 mm vor der Aufzugstür, Breite ca. 1.290 mm. Endgültige Abmessungen und Anschlusshöhen vor Ausführung mit dem Aufzugsgewerk abstimmen.
Vorgesehene Estrichdicke: 46 mm im UG und 56 mm in den oberirdischen Geschossen, jeweils entsprechend dem angrenzenden, freigegebenen Fußbodenaufbau.
Leistung einschließlich erforderlicher Abschalung, Entfernen der Abschalung, Reinigen und Vorbereiten der Anschlussflächen sowie Wiederherstellen der im Aussparungsbereich erforderlichen Dämmung und Abdeckung.
Aussparung mit geeignetem Estrichmörtel schließen und an den angrenzenden Estrich fachgerecht anbinden. Soweit nach Anschluss- und Fugenplanung vorgesehen, Arbeitsfugen dreiseitig verklammern und mit geeignetem Reaktionsharz kraftschlüssig schließen. Vorgesehene Bewegungs- und Randfugen dürfen nicht kraftschlüssig überbrückt werden.
Oberfläche höhen- und belagsgerecht herstellen. Anschlüsse an Aufzugsschwelle und Schachtbauteile entsprechend dem abgestimmten Detail ausführen; Schallbrücken vermeiden.
Einbauort: Aufzugstürbereiche im MFH, UG bis DG.
Abrechnung je vollständig hergestellter und geschlossener Aussparung.
02.17
Aussparung erstellen und nachträgliches schließen, Estrich
4.00
Stk
02.18 Nachträgliches Anarbeiten Nachträgliches Anarbeiten des Estrichs, z. B. an Treppenwinkeln im Bereich der Deckenkante, Breite ca. 25 cm.
Einschließlich erforderlicher Abschalung, Untergrundvorbereitung und fachgerechtem Anbinden an den angrenzenden Estrich sowie Vermeidung von Schallbrücken.
Abrechnung nach tatsächlich angearbeiteter Fläche.
02.18
Nachträgliches Anarbeiten
5.00
m²
02.19 Abschalungen herstellen Abschalen des Estrichs plangerecht bzw. nach Angabe der Bauleitung herstellen, einschließlich Vorhalten und anschließendem Entfernen der Abschalung.
Die Höhe der Abschalung richtet sich nach der Estrichdicke des jeweils angrenzenden, freigegebenen Aufbaus.
Abrechnung nach tatsächlich hergestellter Länge.
02.19
Abschalungen herstellen
O
10.00
m
02.20 Messpunkte Geeignete Messstellen für spätere CM-Feuchtemessungen in Abstimmung mit Bauleitung und Heizungsgewerk festlegen, dauerhaft sichtbar kennzeichnen und in einem Grundriss dokumentieren.
Bei beheizten Estrichflächen die Rohrfreiheit der vorgesehenen Probenahmestellen vor Estricheinbau mit dem Heizungsgewerk abstimmen. Anzahl und Verteilung entsprechend dem abgestimmten Messstellenplan unter Berücksichtigung der Räume, Estricharten und Bauabschnitte.
Abrechnung je vollständig gekennzeichneter und dokumentierter Messstelle. Die Feuchtemessungen werden über Position 02.25 vergütet.
02.20
Messpunkte
24.00
Stk
02.21 Scheinfuge schneiden und füllen, Estrich Scheinfugen im Zementestrich entsprechend dem abgestimmten Fugenplan herstellen und nach Abschluss der vorgesehenen Schwind- und Heizvorgänge zum geeigneten Zeitpunkt kraftschlüssig schließen.
Lage, Herstellungszeitpunkt und Fugentiefe auf Estrichsystem, Estrichdicke und Heizrohrlage abstimmen. Heizrohre und sonstige Leitungen dürfen nicht beschädigt werden. Eine pauschale Schnitttiefe unabhängig von der Rohrlage ist nicht zulässig.
Vor dem Schließen Fugen fachgerecht vorbereiten und gründlich reinigen. Mit einem für den Estrich und die nachfolgende Belagsverlegung geeigneten Reaktionsharz kraftschlüssig verfüllen. Soweit systembedingt erforderlich, Querverbinder einbauen und die frische Harzoberfläche mit geeignetem Quarzsand abstreuen.
Erforderliche Materialien, Werkzeuge, Reinigung und Oberflächenbearbeitung sind enthalten.
Bewegungs- und Randfugen sind nicht Bestandteil dieser Position und dürfen nicht kraftschlüssig geschlossen werden.
Abrechnung nach tatsächlich hergestellter und vollständig geschlossener Fugenlänge. Die ausgeschriebene Menge ist ein vorläufiger Ansatz bis zur abgestimmten Fugenplanung.
02.21
Scheinfuge schneiden und füllen, Estrich
20.00
m
02.22 Bewegungsfugen - Estrich an HLS-Profile anarbeiten Estrich beiderseits der bauseitig gesetzten Kermi x-net Bewegungsfugenprofile 10/100 (Heizungsgewerk) fachgerecht einbauen und trennen.
Profile sowie deren Lieferung und Setzen werden hier nicht vergütet. Keine kraftschlüssige Überbrückung der Bewegungsfuge. Fugenplan mit Heizungs- und Belagsgewerken abstimmen.
Einbauort: Estrichflächen mit Bewegungsfugen gemäß abgestimmtem Fugenplan.
Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Fugenlänge.
02.22
Bewegungsfugen - Estrich an HLS-Profile anarbeiten
140.00
m
02.23 Bodengleiche Dusche Zulage zur jeweiligen Estrichposition für die Ausbildung einer bodengleichen Dusche bis 1,5 m² mit Gefälle zum vorgesehenen wandseitigen Ablauf.
Gefälle, Anschlusshöhen und Übergang zum angrenzenden Boden entsprechend dem freigegebenen Duschdetail herstellen. Höhen von Ablauf, Abdichtung und Bodenbelag vor Ausführung mit Sanitär- und Fliesengewerk abstimmen.
Einschließlich erforderlicher Formgebung, Verdichtung und Oberflächenbearbeitung sowie fachgerechtem Anarbeiten an den bauseits eingebauten Ablauf. Die zulässige Mindestdicke des eingesetzten Estrichsystems auch im Ablaufbereich einhalten.
Einbauorte: bodengleiche Duschen der Bäder im MFH und EFH gemäß Grundrissplanung.
Abrechnung je vollständig hergestelltem Duschbereich; die Grundfläche wird über die jeweilige Estrichposition erfasst.
02.23
Bodengleiche Dusche
10.00
Stk
02.24 Epoxidharz - Estrich Zulage zur jeweiligen Zementestrichposition für den örtlichen Ersatz durch geeigneten Reaktionsharzestrich in freigegebenen Anschlussbereichen bodengleicher Duschen, in denen die erforderliche Mindestdicke des vorgesehenen Zementestrichsystems nicht eingehalten werden kann.
System, Schichtdicke, Untergrund und Anschluss an den angrenzenden Estrich vor Ausführung nachweisen und mit der vorgesehenen Verbundabdichtung abstimmen.
Einschließlich erforderlicher Untergrundvorbereitung, systemgerechter Haftvermittlung und höhen- sowie gefällegerechter Herstellung. Ausführung nur nach Abruf und Freigabe des Anschlussdetails.
Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Sonderfläche als Zulage zur Grundposition.
02.24
Epoxidharz - Estrich
O
1.00
m²
02.25 CM-Feuchtemessungen mit Protokoll CM-Prüfung nach abgestimmtem Trocknungsablauf an rohrfreier Stelle durchführen und mit Lage, Datum, Estrichart, Messwert und Bewertung nach System- bzw. Belagsvorgaben dokumentieren. Wiederholungen nur nach Abruf. Die Prüfpflicht des Bodenlegers bleibt bestehen.
Die Messungen erfolgen an den gemäß Position 02.20 gekennzeichneten Messstellen.
Abrechnung je beauftragter, ausgeführter und protokollierter Messung.
02.25
CM-Feuchtemessungen mit Protokoll
24.00
Stk
02.26 Aufbau-/Fugenplanung und Dokumentation Raumbezogenen Aufbau- und Fugenplan, Systemkennwerte, Heiz- und Trocknungsvorgaben sowie Abschlussdokumentation erstellen. Zwei koordinierte Prüfläufe sind enthalten.
Der Auftraggeber stellt Höhen, Bauteilzuordnung, Lasten, Abdichtungskonzept und QNG-Kriterien vor Vergabe bereit. Fachplanerfreigaben und die Gebäudeenergiebilanz bleiben Leistungen des Auftraggebers.
Das Funktionsheizen erfolgt im Auftrag des Heizungsgewerks. Belegreifheizen und Energieversorgung sind vor Zuschlag abzugrenzen; Heizenergie ist hier nicht enthalten.
Abrechnung pauschal.
02.26
Aufbau-/Fugenplanung und Dokumentation
L
1.00
psch
03 STUNDEN
03
STUNDEN
03.01 Stundenlohn Meister Stundenlohnarbeiten für Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind. Ausführung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bauleitung; Abrechnung gegen Nachweis (Stundenlohnrapport) nach tatsächlich geleisteten Stunden. Der Verrechnungssatz versteht sich einschließlich aller Nebenkosten und Zuschläge.
03.01
Stundenlohn Meister
O
1.00
h
03.02 Stundenlohn Polier Stundenlohnarbeiten für Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind. Ausführung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bauleitung; Abrechnung gegen Nachweis (Stundenlohnrapport) nach tatsächlich geleisteten Stunden. Der Verrechnungssatz versteht sich einschließlich aller Nebenkosten und Zuschläge.
03.02
Stundenlohn Polier
O
1.00
h
03.03 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohnarbeiten für Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind. Ausführung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bauleitung; Abrechnung gegen Nachweis (Stundenlohnrapport) nach tatsächlich geleisteten Stunden. Der Verrechnungssatz versteht sich einschließlich aller Nebenkosten und Zuschläge.
03.03
Stundenlohn Facharbeiter
O
1.00
h
03.04 Stundenlohn Helfer Stundenlohnarbeiten für Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind. Ausführung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bauleitung; Abrechnung gegen Nachweis (Stundenlohnrapport) nach tatsächlich geleisteten Stunden. Der Verrechnungssatz versteht sich einschließlich aller Nebenkosten und Zuschläge.
03.04
Stundenlohn Helfer
O
1.00
h