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01 Angaben zur Baustelle
01
Angaben zur Baustelle
Gesamtübersicht:
Gesamtübersicht:
Angaben zur Baustelle Paul-Lincke-Straße 14 Grundkonzept: Bewohnte Modernisierung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes in Stuttgart-Botnang, mit Badsanierung, Erneuerung der Heizung, Austausch der Fenster, Abbruch der vorgehängten Fassade und Fassadendämmung. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Strangsanierung inkl. Erneuerung Bäder und Heizung sowie der dazugehörigen Elektro- installationen
Diese Sanierungsmaßnahme besteht aus insgesamt 30 Wohnungen:
Paul-Lincke-Straße 14_Strang A: EG-12.OG: 12 Wohnungen
Paul-Lincke-Straße 14_Strang B: EG-13.OG: 14 Wohnungen
Paul-Lincke-Straße 14_Strang C: EG-3.OG: 4 Wohnungen
Konstruktion:
- Tragende Wände aus Stahlbeton und Mauerwerk
- Stahlbetondecken
- Fertigteilbalkone
- Flachdach
Erschließung:
Das Haus wird über einen Treppenraum erschlossen.
Geplante Termine:
Abbruch Kelletrennwände
Abstellräume im EG ab KW09/2027
Vorbereitende Maßnahmen HLSE
und HLSE Verteilung UG ab KW09/2027
Strangsanierung WE nabKW14/2027- KW31/2027
(max. 6 Wochen pro Strang)
BE-Flächen stehen nur äußerst begrenzt zur Verfügung.
Die Mitnutzung der BE-Flächen ist vor Beginn der Arbeiten mit dem Bauleiter vor Ort abzuklären.
Firmen- und Mitarbeiterparkplätze stehen keine zur Verfügung.
Angaben zur Baustelle Paul-Lincke-Straße 14
Angaben zur Ausführung Arbeitsabschnitte und Erschwernisse:
in der Paul-Lincke-Straße 14 werden die drei Stränge nacheinander ausgeführt, gemäß beigefügtem Rahmenterminplan. Einzeltermine und ggf. weitere Taktungen werden im späteren Bauzeitenplan gemeinsam abgestimmt. Das Gebäude ist während der Bauzeit bewohnt.
Baustelleneinrichtung, Baustellenordnung mit Abfall und Entsorgung:
Die allgemeine Baustelleneinrichtung inkl. Bauwasser und Baustrom, Baubüro, Mannschaftsraum, Handwerker-WC, Verkehrssicherung, Mietermanagement, täglicher örtlicher GU-Bauleitung sowie der allgemeinen Arbeitskoordination wird seitens B&O Bau als GU gewährleistet !!!
Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen auf dem gesamten Gelände ist nicht gestattet, die Möglichkeit soll mit Bauleitung vor Ort abgestimmt werden. Die Baustelleneinrichtungsflächen dienen lediglich zur Anlieferung und als Materiallager. Im Bereich der Baumaßnahme BE Flächen nur in sehr beschränktem Maße für großflächige und langanhaltende Materiallagerungen geeignet. Der Transport von Baustoffen zu den einzelnen Baumaßnahmen ist bei der Organisation und im Bauablauf zu berücksichtigen. Insbesondere Baustoffe sind "Just in time" anzuliefern und zu verarbeiten.
Die Entsorgung aller in Zusammenhang mit der Ausführung der Werkvertragsleistung entstehenden Abfälle erfolgt durch den Bieter/Auftragnehmer. Der Bieter/Auftragnehmer hat über das allgemeine Maß der Ordnung und Sauberkeit hinaus die Baustellenordnung mit Abtransport aller Abfall- und Verpackungsstoffe jeweils wöchentlich am Freitag durchzuführen. Die Nachweispflicht obliegt dem Bieter/Auftragnehmer. Sofern Versäumnisse seitens des Bieters/ Auftragnehmers vorliegen, ist der Auftraggeber einmalig gehalten, Frist zu setzen. Danach kann unverzüglich die Sachlage mittels Fotografie dokumentiert und Entsprechendes zu Lasten des Bieters/Auftragnehmers veranlasst werden.
Bauzaun, Türen und Tore sind vom Bieter/Auftragnehmer ständig geschlossen zu halten. Treppengeländer und Absturzsicherungen sind ständig in funktional einwandfreiem Zustand zu halten. Fluchtwege im und am bewohnten Gebäude sind dauerhaft und durchgehend zu gewährleisten und frei zu halten!
Sicherung des Verkehrs:
Die Verkehrssicherung wird hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen seitens B&O Bau organisiert. Der öffentliche und private Verkehrsraum ist arbeitstäglich von Verschmutzungen, resultierend aus der Baumaßnahme zu reinigen. Bei der gesamten Ausführung der Arbeiten ist auf die bestehenden Nachbar-Grundstücke Rücksicht zu nehmen. Diese sind nicht in die Ausführung der Arbeiten einzubeziehen. Ebenso sind die öffentlichen Verkehrswege freizuhalten.
Eignungs- und Gütenachweise:
Der Bieter- Auftragnehmer hat für alle gelieferten und montierten Bauteile einen Eignungs- und Gütenachweis vorzulegen. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage der Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung und der Übereinstimmungserklärung durch den Bieter/Auftragnehmer.
Angaben zur Ausführung
03 Straßengenehmigung
03
Straßengenehmigung
03.__._.005 Überfahrschutz Stromkabel Lieferung und Montage eines robusten Überfahrschutzes zum sicheren Schutz von Stromkabeln im Außenbereich. Der Überfahrschutz soll speziell für den Einsatz in Bereichen mit Fahrzeugverkehr ausgelegt sein und eine langfristige Nutzung gewährleisten.
03.__._.005
Überfahrschutz Stromkabel
W
10.00
m
KG300 - AUSBAU - BAD, KÜCHE
KG300 - AUSBAU - BAD, KÜCHE
04 Abbruch/ Rohbau Strangsanierung Badbereich
04
Abbruch/ Rohbau Strangsanierung Badbereich
04.__._.027 Abbrucharbeiten für Einrichtungsgegenstände Elektro Abbruch / Demontage/Entsorgung der Einrichtungsgegenstände Elektro (Lichtschalter, Leuchten und Leuchtmittel, und interner Verkabelung etc.) inkl. sortenreiner Entsorgung durch den Bieter
1x pauschal = 30 Wohnungen
04.__._.027
Abbrucharbeiten für Einrichtungsgegenstände Elektro
O
L
1.00
psch
13 Ver-Entsorgung Sanitärcontainer
13
Ver-Entsorgung Sanitärcontainer
13.03 Verteilungen
13.03
Verteilungen
13.04 Kabel und Leitungen
13.04
Kabel und Leitungen
13.05 Installationsmaterial
13.05
Installationsmaterial
13.06 Stundenlohnarbeiten
13.06
Stundenlohnarbeiten
KG400 - ELEKTRO
KG400 - ELEKTRO
24 Elektroarbeiten
24
Elektroarbeiten
Besondere Technische Vorbemerkungen Besondere Technische Vorbemerkungen
1. Ausführung
1.01 Über die örtlichen Verhältnisse und insbesondere die
Verkehrsverhältnisse hat sich der Auftragnehmer durch
Besichtigung der Baustelle genaue Kenntnis zu verschaffen.
Nachforderungen wegen Erschwernissen werden nicht aner-
kannt.
1.02 Die im Leistungsverzeichnis und in den Planunterlagen
aufgeführten Massen und Maße sowie die Querschnitte,
Materialien usw. sind zu überprüfen und eventuelle
Unstimmigkeiten der Bauleitung schriftlich
mitzuteilen.
Sind Geräte, Materialien, Elemente, Dimensionen usw. im
Leistungsverzeichnis enthalten und für die Ausführung
und einwandfreie Funktionstüchtigkeit nicht geeignet
oder zulässig, muss der ausführende Unternehmer den be-
ratenden Ingenieur verständigen. Nach Einbau der Anlagen-
teile übernimmt der Unternehmer die volle Verantwortung
und Haftung.
1.03 Eine Weitergabe von Bauleistungen durch den Auftragnehmer
ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers
und unbeschadet der Haftung des Auftragnehmers gestattet.
1.04 Vor Beginn der Montage ist mit der Bauleitung, in enger
Zusammenarbeit mit dem beratenden Ingenieurbüro und den
anderen Fachfirmen, die Leitungsführung genau abzustimmen.
1.05 Soweit ein Platz für Materiallagerung verfügbar ist,
wird dieser dem Auftragnehmer von der örtlichen Bau-
leitung zugewiesen.
Für die Sicherung und Verschließung des Raumes hat der
Unternehmer zu sorgen.
1.06 Schlitze und Durchbrüche sind mit dem Projekt weitest-
gehend bestimmt worden und liegen fest, eventuelle
Änderungs- oder Erweiterungswünsche sind vom Auftrag-
nehmer rechtzeitig anzumelden.
Nachträglich erforderliche Wanddurchbrüche, Schlitze
usw. sind vom Unternehmer selbst durchzuführen.
Im Übrigen müssen sämtliche Stemmarbeiten und Bohrungen
mit der örtlichen Bauleitung abgesprochen werden.
1.07 Die Befestigung von Konsolen und das Einsetzen von Dübeln,
Haken, Rohrschellen, Abstands- oder Reihenschellen und
allem sonstigen Befestigungsmaterial ist vom Unternehmer
durchzuführen, und zwar mittels Zementbinder. Allgemein
ist die Verwendung von Gips nicht gestattet.
Diese Arbeiten sind in die Einzelpreise einzurechnen.
Außerdem sind eventuelle Montagekonstruktionen (z.B.
Schlitzbandeisen, Winkelprofile usw.), die im Leistungs-
verzeichnis nicht besonders aufgeführt sind, ebenfalls
in die Einzelpreise einzurechnen.
1.08 Alle fahrbaren und starren Gerüste, die zur Montage der
Anlage notwendig sind, hat der Auftragnehmer ohne besondere
Vergütung bereitzustellen.
Die Geräte müssen den Vorschriften der Berufsgenossen-
schaft sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
1.09 Sämtlicher Bauschutt ist nach beendeter Arbeit zu ent-
fernen. Kommt der Unternehmer dieser Aufforderung nicht
nach, können auf Anordnung der Bauleitung die Kosten für
die Baureinigung in Abzug gebracht werden.
1.10 Bauschilder dürfen nur im Einvernehmen mit dem Auftrag-
geber angebracht werden.
1.11 Nach Auftragserteilung werden dem Auftragnehmer die
Grundrißpläne, in denen die Brennstellen, Schalter und
elektrischen Anschlüsse eingetragen sind, sowie ein Über-
sichtsschaltbild zur Verfügung gestellt.
Werkstatt- und Montagepläne sind vom Auftragnehmer anzu-
fertigen und dem Ingenieurbüro zur Genehmigung vor-
zulegen.
1.12 Nach Abschluss der Arbeiten sind vom Auftragnehmer
Pläne der Bestandsinstallation anzufertigen und in zweifacher
Ausfertigung einzureichen.
Die Kosten hierfür sind in die Preise einzurechnen.
1.13 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der
Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend
deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle
anwesend ist, sowie ein Mitarbeiter vor Ort muss Ersthelfer sein.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer
die Verpflichtung zur Vollständigkeit; d.h. Leistungen und Neben-
leistungen, die sich bei den Positionen zwangsläufig ergeben,
sind immer einzukalkulieren, auch wenn sie in der Leistungs-
beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt sind.
2.0 ERSTPRÜFUNG NACH VDE 0100 TEIL 600
2.01 Der Errichter der elektrischen Anlage hat eine
Erstprüfung gemäß VDE 0100 Teil 600 durchzuführen.
Er verpflichtet sich, vor Fertigstellung und bevor
sie in Betrieb genommen wird, durch Besichtigen, Er-
proben und Messen die Anlage zu prüfen.
Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Es wird empfohlen,
hierfür den Vordruck des Zentralverbandes des Deutschen
Elektrohandwerkes ZVEH) zu verwenden.
Die Protokolle sind gemeinsam mit der Schlussrechnung
und den übrigen Revisionsunterlagen einzureichen.
Unvollständige oder mit fachlichen Mängeln behaftete
Prüfprotokolle werden nicht anerkannt.
3.0 Abnahme
3.01 Nach Fertigstellung der Arbeiten oder abgeschlossenen
Teilleistungen ist die Abnahme durch die Bauleitung zu
beantragen, besonders bei solchen Arbeiten, die durch
den Baufortgang der späteren Feststellung entzogen
werden.
3.02 Die Inbetriebnahme oder Benutzung ersetzt die Abnahme
nicht.
3.03 Etwaige Mängel, insbesondere Abänderungen und Ergän-
zungen, die bei der Abnahme durch den Energieversorger
verlangt werden, sind nach den von der Bauleitung gestell-
ten Terminen fristgerecht und kostenlos zu beheben.
3.04 Sollte eine Zweitabnahme oder zusätzliche Abnahmen
notwendig sein, die die Bauherrschaft oder der beratende
Ingenieur nicht zu vertreten haben, müssen die Kosten
hierfür vom ausführenden Unternehmer übernommen werden.
4.0 Stundenlohnarbeiten
4.01 Taglohnarbeiten bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung
der Bauleitung, da sonst kein Anspruch auf Vergütung besteht.
4.02 Nur bei Änderungen, die vom Unternehmer nicht zu ver-
treten sind, werden Taglohnarbeiten anerkannt.
4.03 Rapportzettel der ausgeführten Leistungen sind spätestens
nach 4 Werktagen der Bauleitung zur Anerkenntnis vorzu-
legen. Zu spät eingereichte Rapporte werden nicht anerkannt.
4.04 Die Rapporte müssen den Namen des jeweiligen Arbeiters,
die Anzahl der geleisteten Stunden und den Material-
verbrauch enthalten.
4.05 Arbeitszeiten von Meister, Obermonteur, Techniker
Vorarbeiter und Kundendienstmonteuren werden nur
dann anerkannt, wenn die rapportierte Arbeit diese
Qualifikation erfordert, sonst werden deren Tätigkeiten
mit den Stundensätzen für Facharbeiter vergütet.
Typische Helfertätigkeiten werden nur mit dem Helfer-
stundensatz vergütet.
Lehrlinge werden ebenfalls mit dem Helferstundensatz
vergütet.
In den Sätzen sind Auslösung, An-/Abfahrt sowie sämtliche
Zulagen enthalten.
5.0 Technische Vorschriften
5.01 Allgemeines
5.01.1 Das zuständige Energieversorgungsunternehmen sind
die Stuttgart Netze.
5.01.2 Die Betriebsspannung der Anlage beträgt 230/400 Volt.
5.01.3 Als Material für Leitungen wird Kupfer vorgeschrieben.
5.01.4 Sämtliche zum Einbau gelangenden Geräte und Leitungen
müssen den VDE- Vorschriften entsprechen und das VDE-
Zeichen tragen.
5.02 Leitungen und Kabel
5.02.1 Für die Einhaltung der VDE-Bezeichnungen bei Leitungen
und Kabel, insbesondere bei den Typen NYM und NYY,
ist der Auftragnehmer verantwortlich.
5.02.2 Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung
für die erforderliche Kurzschlußfestigkeit der Anlage
sowie die richtige Selektivität. Er muss ferner die
Kurzschlußfestigkeiten und thermischen Belastbarkeiten
der Kabel und Leitungen nachweisen.
Der Spannungsfall der Leitungen und Kabel ist vor Montage-
beginn seitens des Auftragnehmers zu prüfen und bei
Unstimmigkeiten mit der technischen Bauleitung zu klären.
5.02.3 Bei Verwendung von Leitungen ausländischer Hersteller
ist ein VDE-Prüfattest auf eigene Kosten vorzulegen.
5.02.4 Beim Aufteilen bzw. Anschließen der Stromkreise muss
eine gleichmäßige Leiterbelastung sichergestellt
werden.
5.03 Leitungsverlegung Unterputz
5.03.1 Hierbei handelt es sich um die normale allgemein
übliche Unterputzinstallation.
5.03.2 Die Leitungsführung u.P. an den Wänden ist nur waag-
recht 10-30 cm unter der Decke, 30-35 cm über dem
Fußboden erlaubt. Senkrechte Leitungen nur auf dar-
unterliegende Dosen oder Geräteanschlüsse oder 10 cm
von der Ecke. Zur Leitungsverlegung ist die DIN 18015-3
zu beachten. Schutzbereiche nach VDE müssen einge-
halten werden.
Hier wird insbesondere auf VDE 0100 Teil 701 hinge-
wiesen.
5.04 Leitungsverlegung Aufputz
5.04.1 Für die Aufputzinstallation sind Isolierstoff-Abstand-
schellen zu verwenden.
5.04.2 Es ist zu beachten, dass bei mehr als 3 Leitungen
nebeneinander die Leitungen in Kanälen zu verlegen
sind.
5.04.3 Bei feuchtem Untergrund müssen Schienen mit Rost-
schutz verwendet werden.
5.04.4 Sämtliche senkrechten Leitungen, die in den Wand-
bereich kommen, ca. 2 m ab OKFF, sind mit einem
Schutzrohr zu versehen.
(Stahlpanzerrohr oder Kunststoff-Panzerrohr)
5.04.5 Die Aufputzinstallation ist ordentlich ausgerichtet,
senkrecht und waagrecht verlegt auszuführen.
5.04.6 Der Schellenabstand darf bei der Aufputzinstallation
ca. 30 cm nicht überschreiten.
5.04.7 Die Befestigungen dürfen nur mit gebohrten Dübeln
ausgeführt werden.
5.05 Leitungsverlegung auf Kabelpritschen
5.05.1 Die Verlegung der Leitungen erfolgt auf bereits
montierten Kabelbahnen oder neuen Kabelrinnen.
5.05.2 Es ist zu beachten, dass die Kabel geordnet in den
Rinnen bzw. Bahnen verlegt sind.
5.05.3 Werden Stark- und Schwachstromleitungen bzw. Daten-
leitungen auf einer gemeinsamen Rinne verlegt, so ist
ein entsprechender Trennsteg vorzusehen.
5.05.4 Kabelrinnen sind in den Potenzialausgleich miteinzu-
beziehen.
5.06 Leitungsverlegung in Zwischendecke
5.06.1 Für die Verlegung der Leitungen sind Nagel- bzw.
Kunststoff-Klemmschellen, Kabelbügel oder
Sammelhalter zu verwenden.
5.06.2 Die Verlegung erfolgt in einem geordneten System
an der Rohdecke, ein gebündeltes, selbsttragendes
Verlegen sowie die Befestigung mit Kabelbindern ist
nicht zulässig.
5.06.3 Mit der Montagefirma der Zwischendecke ist vor
Beginn der Leitungsverlegung ein Koordinationsgespräch
zu führen, damit eine gegenseitige Behinderung ausge-
schlossen ist.
5.06.4 Das Auflegen der Leitungen auf der Zwischendecke ist
nicht zulässig.
5.06.5 Es ist anzustreben die Leitungen parallel zu den
Achsen zu verlegen, schräg gezogene Leitungen sind
unzulässig.
5.07. Leitungsverlegung Medienleitungen
5.07.1 Medienleitungen (Antenne, Datenleitungen EDV, Telefon)
sind gemäß DIN VDE 0815 auswechselbar zu verlegen.
5.08 Kabelverlegung in Beton
5.08.1 Bei den Betoneinlegearbeiten in Halbfertigteildecken sind
Kabel NYY zu verwenden.
Betonfeste Elektroinstallationsrohre sind nur für die
Telefonleitungen, Antennenleitungen und wenn das direkte
Einlegen der Kabel nicht möglich ist, zu verwenden.
In Ortbetondecken gelten die Anforderungen von Halbfertig-
teildecken sinngleich.
5.08.2 Die gesamten Leitungswege sind vor Beginn der Ver-
legung mit der Bauleitung durchzusprechen.
5.08.3 Kabel die über die Decke geführt werden müssen
teilweise einbetoniert werden. Hierbei sind besonders
die Vorschriften des Statikers zu berücksichtigen.
Hierzu noch ein paar grundsätzlich geltende Regeln:
a) Eine Bündelung von Kabeln und Rohren in Decken
ist nicht zulässig, sie sind fächerförmig aus-
einanderzuziehen.
b) Auflager aller Art dürfen durch Kabel und Rohre
nicht geschwächt werden.
5.08.4 Dies gilt sinngemäß auch für das Einlegen der Kabel
und Rohre in Betonwänden.
5.08.5 Da die Einlegearbeiten in Beton vom Rohbaufortschritt
abhängen und damit unter Umständen nicht zügig nach-
einander durchgeführt werden können, muss eine enge
Zusammenarbeit zwischen der ausführenden Installations-
firma und der Baufirma gewährleistet sein, die Ar-
beiten sind auch mit der Bauleitung abzustimmen.
5.08.6 Auch sind die Kosten für mehrmaliges Anfahren während
der Erstellung des Rohbaues sind in die Einzelpreise
einzurechnen (Fahrgelder, Wegegelder, Wegezeiten,
Auslösungen usw.)
5.08.7 Die Kabel sind unmittelbar nach den Ausschalungs-
arbeiten zu prüfen bzw. zu messen.
Eventuelle Stemmarbeiten gehen zu Lasten des
Unternehmers.
5.08.8 Die Leitungswege sind so zu wählen, dass die Kabel
durch das Anbringen von Vorhangschienen nicht
beschädigt werden können.
5.09. Installationsgeräte
5.09.1 Sämtliche zur Verwendung kommenden Teile müssen
Originalteile des festgelegten Fabrikates sein.
5.09.2 Abzweigdosen und Abzweigkästen sind stets mit
Klemmen und Abdeckungen anzubieten.
5.09.3 Die genauen Plätze für die Brennstellen, Schalter
und Steckdosen sind in den vom Ingenieurbüro er-
stellten Installationsplänen eingetragen.
Der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, vor Beginn
der Montage mit der Bauleitung die Maße zu überprüfen.
5.09.4 Allgemein gilt:
Schalter 1.05 m über Fertigfußboden
Steckdosen 0.30 m über Fertigfußboden
Abzweigdosen 0.30 m von Deckenunterkante
5.09.5 Die Anbringung der 1. Dose erfolgt ca. 12 cm von
der Leibung.
5.09.6 Auf ordnungsgemäße Befestigung und Haltbarkeit der
Schalter und Steckdosen (mit Schrauben befestigt)
wird besonderer Wert gelegt.
5.09.7 Die Einführung der Leitungen in die einzelnen Geräte
muss mit Schutztüllen oder Verschraubungen erfolgen.
Bei Geräten die mit beweglichen Leitungen angeschlossen
werden, sind zusätzlich entsprechende Zugentlastungen
vorzusehen.
5.09.8 Jeder Leuchtenauslaß ist allpolig mit einer Geräteklemme
für feindrähtige und starre Leiter bis 2,5 mm² mit separater
Prüföffnung zu versehen.
5.09.9 Nicht verwendete PE-Leiter in Leitungen sind an den PE
anzuschließen, nicht verwendete Adern von Leitungen
sind beidseitig mit Klemmen zu isolieren.
6.0 Technische Forderungen für die Lieferung und Montage
von Verteilerschränken
6.01 Die Verteilerschränke (Stockwerks- bzw. Untervertei-
lungen) sind als FiV (Fabrikfertige Installationsverteiler)
PTSK nach VDE 0660 Teil 504 (DIN EN 60439-3)
einschl. Prüfprotokoll zu liefern.
6.02 Ersatzweise ist vom Auftragnehmer der schriftliche
Nachweis zu erbringen, dass die von ihm gelieferten
Verteiler sämtliche Forderungen und Gütemerkmale, die
in oben genannter VDE-Vorschrift aufgeführt sind,
voll erfüllen.
6.03 Die Stockwerks- bzw. Unterverteilungen sind in Stahl-
blechausführung als Unterputz-/Aufputz-Verteilungen mit Mauer-
einputzkasten, Einbaurahmen, Grundgestell und Blend-
rahmen mit Abdeckblech oder stabiler Kunststoffab-
deckung z.B. aus glasfaserverstärktem Polyester, und
Tür zu liefern.
6.04 Aufputz-Verteilungen sind allseitig geschlossen und
bestehen aus Grundgestell und Schrank.
6.05 In der Verteilung ist an geeigneter Stelle eine Plan-
tasche in stabiler, dauerhafter Ausführung anzubringen.
6.06 Alle Eisenteile sind mit einer Rostschutzgrundierung
und einem dauerhaften Fertiganstrich zu versehen; die
Art und Farbe der Außenlackierung ist mit der Bau-
leitung abzustimmen.
6.07 Die Türen dürfen keine vorstehenden Beschläge haben
und müssen eingelassen sein.
Die Schließung erfolgt mittels Schnappschloss oder
Riegelschloß; bei einer Verteilervorderfläche von mehr
als 1 m² mit Basküleverschluss (Dreifachriegelverschluß
mit Vierkant).
6.08 Jede Verteilung ist mit Zu- und Abgangsklemmen auszu-
führen.
Für eine ausreichende Zugentlastung der anzuschließenden
Kabel ist zu sorgen. (C-Profil Schiene mit Bügelschellen).
Klemmen der Steigleitungen sind als Abzweigklemmen aus-
zuführen.
Die Klemmen sind nach der Nennlast bzw. nach dem Quer-
schnitt der Leitungen, mindestens jedoch für einen Quer-
schnitt von 4 mm² zu bemessen.
6.09 Die auf der Frontplatte angebrachten Bezeichnungs-
schilder für die Sicherungen müssen sauber und gut
lesbar beschriftet, aus lichtfestem Karton bestehen und
durch eine glasklare Schutzfolie und Rähmchen abgedeckt
sein. Grundsätzlich müssen sämtliche Geräte (Schütze,
Sicherungen, Reihenklemmen usw.) Bezeichnungsschilder
in dauerhafter Ausführung tragen, die mit dem Schaltplan
übereinstimmen.
6.10 Die Bezeichnungsschilder für z.B. in der Tür eingebaute
Meldeleuchten Schalter und Taster usw. müssen graviert
oder bedruckt sein und sind durch Schrauben oder in
gleichwertiger Ausführung mit dauerhaftem
Kleber (z.B. Zweikomponentenkleber) zu befestigen.
6.11 Verschiedene Stromarten und Spannungen (z.B. Netz,
Sicherheitsstromversorgung, Sicherheitsbeleuchtung)
sind durch Trennwände zu unterteilen.
6.12 Neutralleiteranschlüsse sind mit Trennklemmen zu
versehen. Eine Schutzleiterschiene ist einzubauen.
6.13 Vor Anfertigung der Verteilung sind dem Ingenieurbüro
ohne Berechnung eine Ausführungszeichnung sowie ein
Übersichtsschaltplan zu übergeben. Mit der Ausführung
darf erst nach Genehmigung der Pläne begonnen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer alle
durch nicht rechtzeitig vorgelegte Pläne entstehenden
Kosten zu tragen hat.
6.14 Ein Übersichtsschaltplan nach neuestem Stand ist der
Verteilung bei Lieferung nach Montage beizulegen.
7. Technische Forderungen für die Lieferung und
Montage von Leuchten
7.01 Die Leuchten müssen, wenn nicht eine besondere Aus-
führung vorgeschrieben ist, dem VDE-Prüfzeichen nach
VDE 0710, bei Leuchten für NLL außerdem das F-Zeichen
nach VDE 0710, das Funkschutzzeichen nach
VDE 0875 tragen, sowie der EMV-Richtlinie 2004/108/EG
entsprechen.
7.02 Soweit im Leistungsbeschrieb nicht anders verlangt,
sind elektrische Vorschaltgeräte (EVG) zu verwenden.
7.03 Als Starter sind Sicherungs-Schnellstarter zu verwenden.
7.04 Die verwendeten Kondensatoren aller Leuchten müssen
flammsicher sein und das "F" oder "FP-Zeichen" tragen.
Sie dürfen keine Füllung auf der Basis von polychlorier-
tem Biphenyl (PCB) enthalten.
7.05 Bei allen Leuchten müssen pro Anschlußklemme mindes-
tens 2 Kabeleinführungen mit Würgenippel vorgesehen
werden.
7.06 Alle lackierten Teile der Leuchten müssen nach ent-
sprechender Vorbehandlung grundiert und einbrennlackiert
sein.
7.07 Bei Lichtbändern ist, falls im Leistungsbeschrieb nicht
anders verlangt, eine durchgehende 5-adrige Verdrahtung
vorzusehen. Es dürfen nur Leuchten angeboten werden, die
für Durchgangsverdrahtung geeignet sind.
7.08 Wannenleuchten müssen an der Oberfläche plan und
gleichmäßig durchscheinend sein. Es dürfen nur Fabrikate
angeboten werden, die eine Liefergarantie von Ersatz-
wannen für mindestens 10 Jahre gewährleisten können.
7.09 Spiegelleuchten sind mit eloxierten Reflektoren mit
extrem hoher Alterungsbeständigkeit anzubieten. Die
Eloxalschicht muss rißfrei und homogen sein.
Die Schichtstärke auf lichttechnisch wirksamen Fläch-
en muss mindestens 6 µm betragen. Interferenzerschei-
nungen (Regenbogenfarben) dürfen nicht auftreten.
7.10 Rasterleuchten sind mit Querlamellen in einer Mindest-
materialstärke von < 1 mm anzubieten.
7.11 Für Sonderleuchten werden die entsprechenden tech-
nischen Forderungen an der jeweiligen Stelle des
Ausschreibungstextes aufgeführt.
7.12 Leuchten, die den vorgenannten Forderungen nicht
entsprechen, werden nicht abgenommen.
Alle Kosten, die hieraus entstehen ( z.B. Versand-
kosten, Umbaukosten usw.) gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Außerdem haftet er für Folgeschäden, wenn die
Leuchten deshalb nicht rechtzeitig montiert werden
können.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht nur auf die
Ersatzlieferung, sondern auch auf die entstehenden
sonstigen Aufwendungen (Lohnkosten, Fracht usw.).
7.13 Auf Wunsch sind der Bauleitung ohne besondere
Vergütung Musterleuchten vorzulegen.
Besondere Technische Vorbemerkungen
Die Leitungen, Geräte und Verteilungen sind zu Die Leitungen, Geräte und Verteilungen sind zu
liefern, fertig zu verlegen bzw. zu montieren und
betriebsbereit anzuschließen
Die Leitungen, Geräte und Verteilungen sind zu
24.01 Potenzialausgleich
24.01
Potenzialausgleich
24.02 Zählerplätze, Unterverteilungen
24.02
Zählerplätze, Unterverteilungen
24.03 Allgemeine Installation
24.03
Allgemeine Installation
24.04 Haussprechanlage, Telefon- u. Ante
24.04
Haussprechanlage, Telefon- u. Ante
24.05 Beleuchtungskörper
24.05
Beleuchtungskörper
24.06 Sicherheitsbeleuchtung
24.06
Sicherheitsbeleuchtung
24.07 Blitzschutzarbeiten
24.07
Blitzschutzarbeiten
24.08 Provisorische Baustromversorgung
24.08
Provisorische Baustromversorgung
24.09 Stundenlohnarbeiten, Demontage
24.09
Stundenlohnarbeiten, Demontage