Werksteinarbeiten
Palais Roßmarkt, Sanierung und Umbau eines Bürogebäudes, Frankfurt am Main
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Allgemeiner Erläuterungsbericht Allgemeiner Erläuterungsbericht zum Projekt 1. Lage/ Städtebau/ Historischer Bestand: Das historische Bankgebäude Roßmarkt 18 wird unter Berücksichtigung der historischen Bedeutung und des damit verbundenen Denkmalschutzes zu einem modernen und qualitativ hochwertigen Büro- und Geschäftshaus umgebaut. Das Grundstück befindet sich in prominenter Lage im Zentrum der Stadt Frankfurt am Main, direkt am Roßmarkt in unmittelbarer Nähe zum Goetheplatz, am Schnittpunkt zwischen Innenstadt, Bankenviertel und Bahnhofsviertel. Im Rücken des Gebäudes befinden sich mit dem Projekt "FOUR" vier neue Hochhäuser, die über ihren gemeinsamen Sockelbau direkt an das Gebäude Roßmarkt 18 anschließen. Das Palais am Roßmarkt ist ein einzigartiges Zeugnis deutscher Bankgeschichte. Das Bestandsgebäude wurde von den Architekten Hermann Ritter und Eugen Rückgauer in den Jahren 1903/1904 als repräsentatives Bankgebäude im neoklassizistischen Stil erbaut. Seit 1929 wurde es von der Deutschen Bank über 90 Jahre lang als Standort genutzt, teilweise als Hauptsitz und Hauptfiliale. Entsprechend der Vorgaben der Denkmalpflege wird neben den denkmalgeschützten Fassaden das historische Treppenhaus an der Großen Gallusstraße/ Ecke Triangelplatz erhalten. Der geschichtsträchtige Frankfurter Saal im 1.OG wird mit seinen Innenausbauten demontiert, saniert und künftig an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut. 2. Architektonisches Konzept/ Gebäudeorganisation/ Nutzungskonzept: Die das Gebäude prägenden Natursteinfassaden bleiben bis zum Hauptgesims bestehen und erhalten einen neuen verglasten Dachaufbau mit einem auskragenden, mit spiegelnden Edelstahl-Blechen bekleideten Dach und einer umlaufenden baumbestandenen Terrasse. Die Geschossflächen im Innern des Gebäudes werden vollständig entfernt und durch gut dimensionierte Büroetagen mit ansprechender Raumhöhe und modernem Ausbau ersetzt. Auf der Außenseite erhalten die Geschossebenen wieder den direkten Bezug zu den Fensteröffnungen der historischen Fassaden. Das Gebäude füllt die gesamte Grundstücksfläche aus und verfügt über mehrere innere Gebäudetrakte, zur Belichtung sind zwei Innenhöfe eingeschnitten. Ein urbaner, mit zwei Bäumen begrünter Innenhof öffnet sich mit gestaffelten Terrassen nach oben, ein weiterer Innenhof an der Grenze zum "FOUR" belichtet den Mitteltrakt von der zweiten Seite. Im Gebäude befinden sich horizontal und vertikal flexibel zusammenschaltbare Büroeinheiten, die über die drei historischen Zugänge des Palais am Roßmarkt, an der Junghofstraße und an der Großen Gallusstraße erreicht werden. Die einzelnen Büroflächen auf den Etagen werden über den Zugängen zugeordnete Erschließungskerne erschlossen. Der Innenhof und der Lichthof zum Nachbarn sind so dimensioniert, dass zu allen Seiten zweiseitig belichtete Büroflächen mit Raumtiefen von ca. 11,3 bis 17,9 m entstehen, die sich für alle Bürokonzepte vom Zellenbüro über Gruppen- und Kombibüros bis zu Großraumbüros eignen. Die lichten Raumhöhen der Neubaubereiche von mindestens 3,00 m, wenige tragende Stützen im Raum sowie eigene WC- und Nebenraumkerne in allen Mietflächen bieten größtmögliche räumliche Flexibilität. Die an die Straßenfassaden anschließenden Räumlichkeiten mit großen Raumhöhen sind von besonderem Zuschnitt und Charakter. Diese Flächen zeichnen sich durch die Spannung zwischen den historischen Fassaden auf der Außenseite und den zeitgenössischen Innenhof-Fassaden aus. Pro Etage werden bis zu fünf Nutzungseinheiten mit jeweils ca. 350-450 m² ausgebildet, die sich in bis zu vier Mieteinheiten (350-700 m²) gliedern. Im 3.OG werden in der Dunkelzone hinter dem Attika-Gesims der historischen Fassade Archivflächen ausgebildet, die Büroflächen orientieren sich hier zum Innenhof und werden darüber belichtet. Das 4.OG wird oberhalb des Bestandsgesimses der Naturstein-Fassaden als Attikageschoss angeordnet und bildet mit der außen umlaufenden Terrasse mit Panoramaausblick zum Roßmarkt und den angrenzenden Straßenzügen eine sehr attraktive Fläche aus. Im mittleren Gebäudeflügel wird im Erdgeschoss ein Raum für temporäres Arbeiten/ Shared-Workspace-Bereich angeboten. Dieser Bereich ist mit dem Foyer des großen Vortragsraums im UG über eine interne Treppe verbunden, so dass beide Ebenen gemeinsam als Veranstaltungsfläche genutzt werden können. Der Bereich ist als Versammlungsstätte für bis zu 600 Personen ausgebildet. Auf der Südseite des Gebäudes am Triangelplatz entsteht im EG ein unabhängig zugängliches Café. Auf dem Dach des Gebäudes entsteht ein von einer hohen Attika umschlossener Dachgarten, der für alle Nutzerinnen und Nutzer des Gebäudes zugänglich ist. 3. Fassadengestaltung: 3.1 Historische Fassaden: Die straßenseitigen historischen Natursteinfassaden aus der Erbauungszeit des Gebäudes werden in ihrem heutigen Zustand erhalten und denkmalgerecht saniert. Die Fensterkonstruktionen werden in Abstimmung mit den Denkmalbehörden in Orientierung am historischen Vorbild erneuert. Es werden neue Holzfenster mit einer Dreifach-Sonnenschutzverglasung eingesetzt. 3.2 Fassade 4.OG/ Dachaufbau: Der neue Dachaufbau wird über eine Fuge vom Bestandsgesims abgelöst und kragt minimal über die Außenkante des Bestands-Gesimses aus. Die neue Fassade springt ca. 3,3 m zurück und wird als abstrakte Structural-Glazing-Fassade konstruiert mit einer Dreifach-Sonnenschutz-Verglasung. Die gebogene Verkleidung des vorspringenden Dachs wird mit einer hochpolierten, spiegelnden Blechbekleidung in Edelstahl ausgeführt. 3.3 Innenhof-Fassaden: Die Innenhof-Fassaden werden als Elementfassaden-Konstruktion ausgeführt. Die Pfosten werden im Abstand von ca. 1,35 m montiert, in regelmäßigen Abständen werden blech-bekleidete schmale Öffnungsflügel angeordnet. Die Glasflächen sind als Festverglasungen als Dreifach-Sonnenschutzverglasung geplant. Die Geschossdecken werden mit einem Gesimsband aus Alublech bekleidet, das den Rundungen der Deckenstirnen und der Fassade folgt. Die Fassadenkonstruktion, die Lüftungsflügel und die Gesimsbekleidungen werden in einem hellen, warmen Eloxalton ausgeführt. 4. Innenausbau: Die Bestandsaußenwände werden mit einer Innendämmung aus einem Dämmputz mit Anstrich versehen. Die Innenwände werden als leichte Wandkonstruktionen ausgeführt, in Teilen als Glastrennwände. Die Böden der Büroflächen erhalten Teppich oder Parkettbelag auf Hohlraumboden. Die Deckensegel in den Geschossen dienen gleichzeitig der Heizung und Kühlung sowie als Akustik-Maßnahme. Sie werden entlang der Fassaden werden so angeordnet, dass eine flexible Wandstellung für den Büroausbau möglich ist. Die Mittelzone erhält Deckensegel aus einer Metallrasterstruktur, welche die Trassenführung der TGA ausblendet und Einbauten wie Leuchten integriert. 5. Konstruktionsprinzip/ Tragwerk: Die Bestandsfassaden entlang der Straßen sowie das Treppenhaus an der Großen Gallusstraße bleiben erhalten und werden in das neue Tragwerk eingebunden. Die Innenbereiche des Gebäudes erhalten ein neues Tragwerk aus Betondecken und -stützen. Die Stützen sind so angeordnet, dass eine größtmögliche räumliche Beziehung zu den Fassadenpfeilern der historischen Bestandswände der Straßenfassaden besteht. Die inneren Stützen und die Fassadenstützen der Innenhof-Fassaden der einzelnen Gebäuderiegel sind jeweils parallel zu den Straßenfassaden angeordnet. Die Stützenabstände betragen ca. 8,10 m, die Deckenstärken in der Regel 0,3 m. Die Deckenlasten entlang der Straßenfassaden können über die historischen Außenfassaden abgetragen werden. Die neuen Stahlbetondecken werden über "Deckenfinger" in Aussparungen in die Mauerwerkswände eingeführt. Das Gebäude erhält eine neue Bodenplatte als WU-Konstruktion. Im UG werden auf der Innenseite der Außenwand WU-Beton-Wände vorgesetzt. In wenigen Bereichen, z.B. beim historischen Treppenhaus an der Großen Gallusstraße, müssen die Bestandsfundamente unterfangen werden. Das auskragende Dach des 4.OG wird als Stahlkonstruktion ausgeführt. 6. Versorgungsprinzip/ Haustechnik: Das Gebäude wird vollflächig mechanisch be- und entlüftet. Die Zuluft wird oberhalb der Deckensegel in die Bürobereiche eingeblasen, die Abluft zentral im Bereich der innenliegenden Kerne abgesaugt. Heizung und Kühlung erfolgen über Heiz-Kühl-Segel. Die Büroflächen werden über Hohlraumböden mit Strom- und Datenanschlüssen versorgt. Die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erfolgt konform mit dem GEG über auf dem Dach aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpenanlagen. Der Strombedarf kann zu einem gewissen Anteil durch die PV-Anlage auf dem Dach gedeckt werden. Die Hausanschlussräume, der Heizungsraum sowie die Lüftungszentralen befinden sich im UG. Die vertikale Andienung der Etagen erfolgt über 4 Schachtzonen, die jeweils an den Kernen angeordnet sind. Das Flachdach des Dachgartens wird als Retentionsdach mit Null-Gefälle ausgebildet. Das auf dem Flachdach anfallende Regenwasser wird über den Retentionsbereich angestaut, gesammelt und zur Bewässerung der Pflanzen genutzt. 7. Freiraumplanung: Der Entwurf bietet trotz der dichten Bebauung ein hohes Maß an Begrünung durch die Ausführung des zentralen Innenhofs auf Straßenebene im Zusammenspiel mit dem Tiefhof 1 und des an die Nachbarbebauung angrenzenden Tiefhofs 2. Der vergrößerte Innenhof mit dem anliegenden Tiefhof 1 wird mit zwei solitären Großbäumen bepflanzt. Der Tiefhof 2 ähnelt im Pflanzthema dem zentralen Tiefhof 1. Die umlaufende Terrasse im 4.OG wird mit solitären Bäumen / Großsträuchern bepflanzt, die den Charakter der Anlage auch zum Stadtraum hin prägen werden. Hier werden Kleinbäume mit unterschiedlicher Höhen- und Tiefenstaffelung gepflanzt, die 3,5 bis maximal 5,5 m hoch sind und eine Kronenbreite bis 3.5m aufweisen. Auf dem Dach entsteht ein introvertierter, intensiv begrünter Dachgarten, der umlaufend von einer hohen Attikamauer eingefasst wird und als kommunikative, spielerische, organische Landschaft konzipiert ist.
Allgemeiner Erläuterungsbericht
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Angaben zur Leistungsbeschreibung und Hinweise zur Gliederung und Inhalten der Leistungsbeschreibung An dieser Stelle werden die übergreifenden Anforderungen an alle Gewerke und Abhängigkeiten im Bauablauf aufgeführt. Diese sind in allen Gewerken entsprechend zu beachten. Die gewerkespezifischen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen" (ZTV) sind den Leistungstexten vorangestellt und gelten ergänzend zu den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (ATV). Es ist die Gesamtleistung anzubieten. Auch getrennt voneinander übergebene Leistungsbeschreibungen (separate Dokumente) der Fachplaner sind in der Gesamtheit zu verstehen und anzubieten. Dies bedeutet, dass die in diesem Textteil enthaltenen "Allgemeinen Angaben zur Leistungsbeschreibung und Hinweise zur Gliederung und Inhalten der Leistungsbeschreibung" für alle Teil-FLBs der Gesamtleistung gültig sind und berücksichtigt werden müssen. 1. Aufbau und Erläuterung der Leistungsbeschreibung: 1.1 Abkürzungen/ Bezeichnungen: Die im Folgenden aufgeführten Abkürzungen finden in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen Anwendung: - AG (Auftraggeber), gleichwertig sind je nach Zusammenhang auch die Bevollmächtigten des AG (Projektsteuerung, Objektüberwachung etc.) gemeint - AN (Auftragnehmer)/ GU (Generalunternehmer), AN und GU werden in der Leistungsbeschreibung synonym verwendet; im Vergabeprozess ergibt sich, ob Teilpakete oder die Gesamtleistung beauftragt wird - OÜ (Objektüberwachung) 1.2 Gliederung/ Pakete: Die Gesamtleistung der funktionalen Lestungsbeschreibung ist in Vergabeeinheiten aufgeteilt: VE00 Planungsleistungen VE01 Baulogistik und Baustelleneinrichtung VE02.1 Denkmalpflegerische Maßnahmen - Innenräume VE02.2 Beräumung/ Schad- und Gefahrstoffsanierung/ Entkernung/ nicht konstruktiver Rückbau VE02.3 Fassadensicherung VE03 Eweiterter Rohbau/ konstruktiver Rückbau VE04 Dacharbeiten VE05.1 Fassadenarbeiten - Neubaufassaden VE05.2 Fassadenarbeiten - Bestandsfassaden Natursteinsanierung VE05.3 Fassadenarbeiten - Bestandsfassaden Fenster und Außentüren (neu) VE05.4 Fassadenarbeiten - Dachkrone VE06.1 Ausbau - Trockenbauarbeiten VE06.2 Ausbau - Systemtrennwände VE06.3 Ausbau - Putz- und Spachtelarbeiten VE06.4 Ausbau - Fliesen- und Plattenarbeiten VE06.5 Ausbau - Beton- und Naturwerksteinarbeiten VE06.6 Ausbau - Estricharbeiten VE06.7 Ausbau - Hohlraumboden/ Doppelboden VE06.8 Ausbau - Tischlerarbeiten und Holztüren VE06.9 Ausbau - Parkettarbeiten VE06.10 Ausbau - Schlosserarbeiten und Metalltüren VE06.11 Ausbau - Maler- und Lackierarbeiten/ Beschichtungen VE06.12 Ausbau - Bodenbelagarbeiten VE06.13 Ausbau - Schließanlage VE06.14 Ausbau - Beschilderung VE06.15 Ausbau - Baureinigung VE07.1 Technische Ausrüstung - Sanitärtechnische Anlagen, inkl. Feuerlöschanlagen (trockene Steigleitungen) VE07.2 Technische Ausrüstung - Heiztechnische Anlagen VE07.3 Technische Ausrüstung - Raumluft- und Kältetechnische Anlagen VE07.4 Technische Ausrüstung - Elektrotechnische Anlagen VE07.5 Technische Ausrüstung - Nachrichtentechnische Anlagen VE07.6 Technische Ausrüstung - Förderanlagen VE07.7 Technische Ausrüstung - Gebäudeautomation VE08 Außenanlagen Die Teil-FLBs werden gegebenenfalls in Paket-Beauftragungen ausgeführt, sollen aber idealerweise in einer Gesamt-GU-Leistung zusammengefasst werden. Die Schnittstellen in Ausschreibung und Ausführung sind zu beachten und in der Kalkulation zu berücksichtigen. 2 Kalkulationsbedingungen/ Leistungsbeschreibung: 2.1 Allgemein: Die vorliegende Ausschreibung ist eine funktionale Leistungsbeschreibung. Alle Positionen sind entsprechend der Qualitätsbeschreibungen der Leistungsbeschreibungen, der zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, der Architektenpläne, sonstigen beiliegenden Planunterlagen, Gutachten (wie z.B. Brandschutzgutachten, Schallschutzgutachten, Wärmeschutznachweis, etc.), Zertifizierungs-Vorgaben (LEED, WELL, WiredScore, AFBA, EU-Taxonomie), Anforderungen aus den Nachbarschaftsvereinbarungen, etc. zu kalkulieren und auszuführen. (siehe Anlagen) Die Ausschreibung enthält Massenangaben als Kalkulationshilfe (Leitmassen). Der AG beabsichtigt eine Beauftragung als Pauschalauftrag, mit der Pauschalierung hat der AN alle Einzelmassen in Eigenverantwortung zu ermitteln. Das Massenrisiko geht mit der Pauschalierung auf den AN über. Die in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls als Bedarfsposition bezeichneten Positionen sind zu bepreisen, aber nicht in das Gesamtangebot mit einzukalkulieren. Mit dem Pauschalfestpreis sind sämtliche Maßnahmen abgegolten, die für die vollständige, funktionsgerechte, nutzungsbereite, schlüsselfertige Errichtung einschließlich aller dafür noch notwendigen Planungsleistungen erforderlich sind. Der Pauschalfestpreis beinhaltet auch alle nicht beschriebenen Leistungen, die für die Errichtung des geschuldeten Werkserfolges notwendig sind oder für den AN als fachkundigem Unternehmer erkennbar sind oder mit denen bei Projekten dieser Größenordnung, bei Innenstadtlage, mit Arbeiten im Bestan und dem gegebenen gestalterischen Anspruch üblicherweise gerechnet werden muss. Zulagen, wie z.B. Auslösungen, Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge, werden nicht gesondert vergütet. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anlagen und Leistungsdaten, sowie die zugehörigen Zeichnungen, dienen zur Information für die Angebotsbearbeitung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit zur Ausführung. Alle zum Zeitpunkt des Versandes der Leistungsbeschreibung gültigen Entwurfs- und Ausführungspläne sowie weitere Unterlagen sind in einem Anlagenkonvolut zusammengefasst. Diese Unterlagensammlung wird nicht in Papierform verteilt, sondern dem Bieter digital über eine Download-Möglichkeit zur Verfügung gestellt. Über die zur Angebotsbearbeitung vorgelegten Dokumente hinaus werden dem AN keine weiteren Unterlagen durch den AG zur Verfügung gestellt. Zur Pauschalierung wird im Rahmen der Vergabeverhandlungen ein abschließendes Unterlagenpaket übergeben. Alle in diesen "Allgemeine Angaben zur Leistungsbeschreibung" sowie den ZTV der einzelnen Gewerke und sonstigen Hinweistexten dieser Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungsanforderungen sind vom AN mit einzukalkulieren. 2.2 Veranstaltungen: In wiederkehrenden Zeitfenstern finden im Umkreis des Baugrundstücks öffentliche Veranstaltungen statt. Für 2026 sind aktuell folgende Veranstaltungen angekündigt: - Frankfurt City Triathlon (am 2. August 2026 zuzüglich Aufbau) - JPMorgan Corporate Challenge 2026 (am 03. Juni 2026) - Lauf für Mehr Zeit (am 13. September 2026) - Marathon Der AN hat sich eigenverantwortlich zu informieren und - soweit erforderlich - mit den Veranstaltern abzustimmen, um mit rechtzeitigem Vorlauf etwaige Einschränkungen für seine Bautätigkeiten berücksichtigen zu können, um keine Behinderung zu erzeugen, weder für die Ausführung seiner eigenen Leistungen noch für die Veranstaltungen. Der Umfang der Einschränkungen ist abhängig von der Art der Veranstaltung und kann zum Beispiel Verkehrsbehinderungen oder temporäre Umbauten im Bereich der Baustelleneinrichtung bedeuten. Die aufgelisteten Veranstaltungen sind beispielhaft benannt. Weitere Veranstaltungen sind möglich. Zudem sind die Veranstaltungen im Jahreswechsel wiederkehrend. Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass er alle der Ausschreibung beiliegenden und nachgereichten Unterlagen kalkulatorisch berücksichtigt und angeboten hat. Der AN hält sich bis sechs Monate nach Angebotsabgabe an sein Angebot gebunden. Falls der AN der Meinung ist, dass textliche Ergänzungen zur Beschreibung der angebotenen Leistungen notwendig sind, um eine Eindeutigkeit zu erreichen, sind diese in einem separaten Anschreiben vorzunehmen. Die originale Leistungsbeschreibung ist in keiner Form zu verändern. Textänderungen oder -ergänzungen in der Leistungsbeschreibung können nicht in der Auswertung berücksichtigt werden. 3. Planungs- und Berechnungsleistungen: 3.1 Allgemein: Der AG stellt dem Bieter mit dieser Ausschreibung Planunterlagen, Gutachten, Stellungnahmen, Berechnungen, Auswertungen etc. (nachfolgend auch "Planungsleistungen" genannt) zur Verfügung. Darüber hinaus wird der AG keine weiteren Planungsleistungen erbringen. Der Bieter prüft und übernimmt die Planungsleistungen des AG im Auftragsfall und führt diese eigenverantwortlich fort. Er wird insofern alle weiteren noch erforderlichen Planungsleistungen erbringen (bei Erfordernis auch aus vorherigen Leistungsphasen). Darüber hinaus holt der Bieter alle noch erforderlichen Genehmigungen, resultierend aus dem Baubetrieb bzw. der Ausführung der Leistungen des AN, rechtzeitig ein. Die Übernahme der Genehmigungsgebühren (AG oder AN) richtet sich nach den Regelungen des Planungs- und Errichtungsvertrages (siehe Anlage "Grundzüge eines Planungs- und Errichtungsvertrages"). Die Empfehlungen zur Ausführung von Bauleistungen, die sich aus allen vorgenannten Gutachten (z.B. Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz) ergeben, sind als Mindestanforderung, unabhängig von Planvorgaben und Leistungsbeschreibung im Leistungsumfang des AN enthalten und einzukalkulieren, auch wenn diese Empfehlungen nicht detailliert beschrieben sind. Bei Widersprüchen zwischen den in den Planunterlagen und Leistungsbeschreibungen beschriebenen Leistungen/ Anforderungen, kann sich der AG für eine Möglichkeit frei entscheiden. Eine solche Entscheidung ist für den AG nicht mit Mehrkosten oder zeitlichen bzw. terminlichen Auswirkungen verbunden. Zu den vom AN zukünftig zu erbringenden Leistungen zählen insbesondere sämtliche Planungsleistungen, soweit sie zum Vertragsabschluss noch nicht vorliegen und zum Erreichen des vertraglichen Leistungserfolges notwendig sind. Insoweit ist es allein Sache des AN, sämtliche insgesamt noch erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere die Ausführungsplanung. Der AG wird mit Abschluss des GU-Vertrages keine weiteren Planungsleistungen erbringen. Bei den dem GU-Vertrag beiliegenden Planunterlagen des AG handelt es sich im Wesentlichen um die Objektplanung des Architekten (HOAI Leistungsphasen 1 bis 4) zuzüglich Leitdetails, die Leistungen der Tragwerksplanung für die Baugenehmigung einschließlich der Prüfstatik sowie die Leistungen der Technischen Gebäudeausrüstung, die im Wesentlichen einer Genehmigungsplanung entsprechen. 3.2 Baugenehmigungsverfahren: Die Baugenehmigung liegt zur Ausschreibung noch nicht vor und wird im Verlauf des Vergabeprozesses nachgereicht. Die Baugenehmigung wird Vertragsbestandteil. Der AN wird sämtliche Auflagen und Bedingungen aus der Baugenehmigung zum vereinbarten Pauschalfestpreis berücksichtigen. Der Bauantrag ist der Ausschreibung nur in Auszügen beigefügt. Hier sind insbesondere die Rot-Schwarz- bzw. Gelb-Schwarz-Pläne zu benennen, da die Darstellung Abbruch-Neubau in den Entwurfsplänen nicht enthalten ist. Darüber hinaus sind die in Detailpunkten fortgeschriebenen Entwurfspläne beigefügt, um den aktuellen Stand der Planung vorlegen zu können. Es lassen sich dadurch kleinere Abweichungen zwischen den Entwurfsplänen und den Rot-Gelb-Plänen finden. 3.3 Planprüfung: Sämtliche zur Bauausführung erforderlichen Planungsunterlagen des AN sind dem AG und seinen prüfenden Fachplanungsinstanzen mindestens 15 Arbeitstage vor Ausführung (rechtzeitig entsprechend den vertraglich für die Prüfung vereinbarten Prüfzeiträumen) zur Prüfung vorzulegen (10 Arbeitstage für die prüfenden Fachplanungsinstanzen des AG, 5 Arbeitstage für die Prüfung und Freigabe durch den AG). Weiter sind ausreichende Zeiträume für Überarbeitung und evtl. erforderliche Wiedervorlagen von Unterlagen vom AN zu berücksichtigen. Ein detaillierter Terminablauf (Workflow) für die Planprüfung und -freigabe ist gemeinsam festzulegen. Verzögerungen im Bauablauf aufgrund der Einarbeitung von gegebenenfalls erforderlichen Korrekturen sind auszuschließen. Das mehrmalige Einarbeiten von Korrekturen und Auflagen ist einzukalkulieren (zweimaliges Einarbeiten von Änderungen in die Planung ist Grundleistung des AN). Ziel ist es regelmäßig gemeinsame Termine mit den Beteiligten durchzuführen, bei denen die Korrektur- bzw. Änderungsanmerkungen für die Planung besprochen werden, so dass der Planfreigabeprozess verkürzt werden kann. Zur Strukturierung des Planprüfprozesses ist die durch den AN einzusetzende Planmanagementsoftware zu nutzen (siehe hierzu ZTV Planungsleistungen). Setzt der AN Subunternehmer ein, so hat der AN die Planunterlagen/ Nachweise seiner Subunternehmer zu prüfen bevor er diese Planunterlagen an den AG und seine prüfenden Fachplanungsinstanzen weiterleitet. Die Prüfung und Freigabe des AG bzw. seiner prüfenden Fachplanungsinstanzen berührt die alleinige Planungsverantwortung des AN nicht. Führt der AN auf Grundlage einer vom AG freigegebenen Planunterlage mangelhaft oder abweichend von der FLB bzw. dem Vertrag aus, kann er sich nicht auf die Freigabe des AG oder seiner prüfenden Fachplanungsinstanzen berufen. Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang werden zwischen dem AG und AN ausschließlich in schriftlichen Nachtragsvereinbarungen (oder "Entscheidungsvorlagen") geregelt und vereinbart. Das Planfreigabeverfahren ist dafür ausdrücklich nicht vorgesehen. 3.4 Planungs- und Berechnungsleistungen des AN: Sämtliche notwendigen Planungs- und Berechnungsleistungen sind einzukalkulieren. Statische Nachweise, die erforderlich werden, für alle das Projekt betreffenden Bauteile, Gewerke etc., inkl. evtl. notwendiger Versuche und aller Bauzwischenzustände und Hilfskonstruktionen, hat der AN prüffähig aufstellen zu lassen und rechtzeitig zur Genehmigung bei dem beauftragten Prüfingenieurbüro einzureichen. 3.5 Werkstatt - und Montageplanung: Die technische Bearbeitung umfasst die komplette Werkstatt- und Montageplanung aller Gewerke nach Erfordernis des AN, ebenso die technische Bearbeitung der Baustelleneinrichtung, inklusive Gerüstarbeiten. Die Planungsunterlagen des AN sind der AG-seitigen OÜ rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung auf Übereinstimmung mit den AG-seitigen Vorgaben vorzulegen. Grundlage für die Erstellung der Montagepläne ist die AN-seitig zu erstellende Ausführungsplanung. Grundsätzlich sind die Vorleistungen anderer Gewerke auf Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben hin zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Bei Unstimmigkeiten und Abweichungen ist das weitere Vorgehen mit dem AG abzustimmen. 3.6 Nachweise: Folgende Nachweise sind vom AN im Zuge seiner vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen: - Bautagesberichte - Güte der Baustoffe und Bauteile mit Nachweis der Zulassung - Produktinformationen - Bedienungsanleitungen (Angaben zu bestimmungsgemäßer Verwendung und Fehlgebrauch) - Wartungsanleitungen - Pflege- und Reinigungsvorschriften, d.h. Verträglichkeit der Baustoffe und Bauteile untereinander und mit den üblichen Reinigungs- und Pflegemitteln sowie den Reinigungsgeräten - Systemprüfzeugnisse über Konstruktion, Brandschutz- und Schallschutz - Nachweise über die Tauglichkeit der Materialien und Bauteile für die vorgesehene Verwendung (Eignungs- und Güteprüfung) - Verträglichkeit der Baustoffe, Bauteile untereinander und in Bezug auf die Untergründe - Nachweis der ausreichenden Widerstandsfähigkeit der Leistungen gegen allgemeine Umwelteinflüsse - Umweltverträglichkeit der Baustoffe und Bauteile (Schadstofffreiheit) - Abnahmebescheinigung nach Behördenvorschrift - mangelfreie Protokolle SV- und Prüfingenieur-Abnahmen Die Vorgaben zur LEED-Zertifizierung Platin, WiredScore Gold, WELL-Zertifizierung Gold und AFBA sowie zur EU-Taxonomie sind zu berücksichtigen. Der Umfang der durch den AN zu erbringenden Dokumentationsunterlagen ist in einer mit dem AG abzustimmenden Dokumentationsliste festzulegen. 3.7 Statische Nachweise: Für die Bemessung von Bauteilen wird dem AN von Seiten des AG die abgeschlossene LPH3+4 der Tragwerksplanung zur Verfügung gestellt. Die Ausführungsplanung ist komplett durch den AN zu erbringen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die AG-seitige Planung bis auf einzelne Bauteile eine Ortbeton-Bauweise vorsieht. Alle Konstruktionen, auch Hilfskonstruktionen für Bauzwischenzustände, müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Erfordernissen entsprechen. Alle notwendigen statischen Nachweise hat der AN selbst zu erbringen, als Systemstatik oder, wo notwendig, als eigene Statik. 3.8 Mieterausbau: Den Unterlagen liegt eine Standard-Mieterbaubeschreibung für Büroflächen (MBB) bei.Die Mieterbaubeschreibung stellt das vertraglich geschuldete Mindestleistungssoll des AN dar. Sofern in den Leistungsverzeichnissen der Ausschreibungsunterlagen abweichende/ höherwertigere Leistungen beschrieben und vereinbart sind, wird der AN den AG vor Ausführungsbeginn rechtzeitig darauf hinweisen. Der AG hat sodann innerhalb angemessener Zeit das Wahlrecht zwischen den beschriebenen Leistungen. Die Entscheidung des AG führt zu keinem zusätzlichen Vergütungsanspruch des AN und zu keinen Terminverschiebungen. 3.9 Kostenzuordnung: Die Kostenzuordnung für die Übernahme von Gebühren regelt sich nach dem Planungs- und Errichtungsvertrag. Grundsätzlich gilt: Genehmigungen, wie die Baugenehmigung, die einmalige Prüfung der statischen Berechnungen, die einmaligen örtlichen Abnahmen durch den Prüfstatiker, etwaige Baukostenzuschüsse und Netzbaukostenzuschüsse an öffentliche Versorgungsunternehmen oder an die städtischen Behörden werden durch den AG getragen. Weitere Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit der schlüsselfertigen Errichtung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens anfallen, werden vollständig vom AN getragen. 3.10 Lean Site Management (LSM): Der AN wird ein digitales Lean Site Management (LSM) als Steuerungswerkzeug für die Ablaufplanung in der Ausführungsphase einsetzen. Zur Umsetzung des Systems ist die aktive Mitarbeit aller beteiligten Unternehmen notwendig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Abstimmungen vorzunehmen sowie die vorausschauenden bereichsbezogenen Ablaufplanungen (täglich, wöchentlich, monatlich) rechtzeitig auf Anforderung zu übergeben. Der AG ist berechtigt, an den regelmäßigen Lean-Besprechungen des AN mit seinen Subunternehmern teilzunehmen. 3.11 Beweissicherung: Beweissicherungsmaßnahmen an den Nachbargebäuden sind vor Beginn und nach Abschluss der Baumaßnahme durch den AN durchzuführen. Der AN wird hierfür einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen und die Wahl des Sachverständigen vorher mit dem AG abstimmen. Beweissicherungen sind mindestens an den umgebenden Hochbauten (Fassaden T2 und T3 vom FOUR, Goetheplatz 1), der Parkgarage Goetheplatz (hier insbesondere die TG-Ein- und Ausfahrten) und im öffentlichen Straßenland  vorzunehmen. Gegebenenfalls für den AN erforderliche Zwischenbeweissicherungen sind nach vorheriger Anmeldung bei der OÜ durch das gleiche Beweissicherungsbüro durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und dem AG zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Beauftragung sind durch den AN zu tragen. 3.12 Vermessung: AG-seitig liegt die Grundstücksvermessung vor. Durch den AN sind alle weiteren Vermessungsarbeiten durchzuführen. Dazu gehören alle Hauptachsen und Höhenpunkte zur Erstellung des Gebäudes und zudem mit Baufortschritt Meterrisse im Gebäude (mindestens in jedem Geschoss an allen Treppenhauskernen). Die Einhaltung der in den Vertragsunterlagen geforderten Höhen und Raumabmaße gilt als vertraglich zugesicherte Eigenschaft. 4. Fabrikatsangaben/ Alternativen: 4.1 Fabrikatsangaben: In vereinzelten Positionen werden vom AG/ dem Planer vorgegebene Fabrikate benannt. Diese sind im Grundangebot entsprechend anzubieten. Für alle anderen Leistungen ist der AN dafür verantwortlich, den Anforderungen entsprechende Produkte und Fabrikate zu wählen und anzubieten. Für die festgelegten Fabrikate kann der AN in separat zu erstellenden Nebenangeboten Alternativen anbieten, die dann im Rahmen der Vergaben zu besprechen und zu verhandeln sind. Es ist in jedem Fall das Hauptangebot mit den vorgegebenen Fabrikaten und Ausführungsarbeiten anzubieten, Alternativen müssen separat als Nebenangebot wertbar sein. Falls alternative Fabrikate nach Wahl des AN angeboten werden, ist die Gleichwertigkeit durch das Beifügen von technischen Datenblättern und Infomaterial bei Angebotsabgabe durch den Bieter nachzuweisen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet allein der AG. 4.2 Alternative Ausführungsarten: Sondervorschläge sind zugelassen, sofern sie die gestalterischen, konstruktiven und technischen Anforderungen vollumfänglich erfüllen. Sofern der Bieter von dem Entwurf abweichende alternative Ausführungsarten in Teilleistungen ausführen möchte und dies aus wirtschaftlichen Gründen anbietet, so ist die geänderte Ausführungsart (Neben-/ Sonderangebot) im Einzelnen hinsichtlich der technischen Durchführbarkeit, der Terminauswirkungen und der Risikoabschätzung sowie der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit anhand entsprechender Unterlagen (z.B. Beschreibungen, Nachweise, Detail- und Schnittpläne, etc.) darzulegen. Den Umfang der zwangsläufigen Änderung der Planung und sonstiger Zusatzleistungen hat der AN zu tragen. Voraussetzung für Neben- und Sonderangebote ist ein vollständig ausgefülltes Hauptangebot. Alternative Ausführungen dürfen nicht in der Grundleistung mit verpreist sein und müssen separat nachvollziehbar dargestellt werden. Die Angebote für die möglichen Änderungen in Gestalt von Mehr- und Minderleistungen sind vom AN zu erläutern und den Angebotsunterlagen beizulegen. Sondervorschläge bzw. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG. Den Nachweis der gleichwertigen Leistung hat der AN unentgeltlich zu führen. Bei Sondervorschlägen des AN ist der AN verantwortlich für die Genehmigungsfähigkeit. Eine Zustimmung des AG erfolgt grundsätzlich nur unter dem Genehmigungsvorbehalt. Das Systemrisiko bleibt auch bei Zustimmung des AG beim AN. 4.3 Bemusterung/ Musterflächen: Durch den AN sind sämtliche Materialien und Objekte zu bemustern und durch den AG für den Einbau freigeben zu lassen. Alle oberflächenrelevanten Materialien und Einbauten sind frühzeitig zu bemustern. Insgesamt gilt jedoch auch, dass alle zum Einbau vorgesehenen Materialien und Bauteile über eine Materialliste freizugeben sind, auch wenn diese keine optische Relevanz haben - die Bemusterungsliste ist somit eine Schnittmenge der Materialliste, für die ein erhöhter Freigabeaufwand besteht. Die Bemusterungsliste ist jeweils rechtzeitig vor einem Bemusterungstermin als fortlaufender Bemusterungskatalog durch den AN herzustellen. Zudem ist ein mit dem AG abzustimmendes Bemusterungsblatt je Muster zu führen. Dieses muss zu einer festgelegten Musternummer vollständige Angaben zu Materialart, Einbauorte, Hersteller, Typ, Ausstattungsvariante, Mehr- Minderkosten zur vertraglich geschuldeten Leistung (EG und GP), Bemusterungsdatum, Freigabedatum und Freifeld für Anmerkungen enthalten. Die jeweiligen Bemusterungstermine sollen gebündelt die Materialien zur Bemusterung vorstellen, die thematisch und räumlich beieinander liegend zum Einbau/ zur Ausführung kommen. Die gesamte Bemusterungsprozess ist in möglichst wenige Termine zu strukturieren und mit dem AG abzustimmen. Materialien, Oberflächen, Objekte und Beschläge sind immer in räumlichem Zusammenhang zu Materialien und Oberflächen angrenzender Bauteile und einschließlich der Art der Fügung und der Anschlüsse zu bemustern. Zu den verschiedenen Raumarten sind vom AN rechtzeitig vor Ausführung entsprechende Mustertafeln in ausreichender Größe zu erstellen. Es muss mit mehreren Farbmuster- und Bemusterungsrunden bis zur Festlegung der verschiedenen Materialien, Oberflächenbehandlungen und Oberflächenfinishs gerechnet werden. Für alle zu bemusternden Baustoffe sind jeweils mindestens drei Alternativen zu zeigen. Als zusammenhängende Großmuster sind ein Ausschnitt der neuen Dachkonstruktion inklusive 4. OG "Dachkrone" und ein Teilausbau der Bürofläche mit Sanitärbereich vorgesehen. Die Qualität der Muster muss entsprechend der planerischen Vorgaben absolut der späteren Ausführung entsprechen. Muster aus Oberflächenbehandlungen müssen zur Qualitätsprüfung herangezogen werden können, um festzustellen, ob die spezifizierte Qualität vorliegt. Die vom AN beigebrachten Muster werden nicht nur auf technische sondern insbesondere auch auf optische Gleichwertigkeit geprüft. Entscheidungen über die Gleichwertigkeit werden durch den AG getroffen. Abschließend abgestimmte Ausführungs- und Materialmuster werden für die Dauer der Bauzeit als Referenzmuster beim AG aufbewahrt und dienen als Grundlage für die Bewertung von optischen Ausführungsmängeln. 5. Vertragsgrundlagen: 5.1 Allgemein: Alle Teile der vorliegenden Ausschreibung, inklusive der Anlagen und einschließlich der Bedingungen und Unterlagen des AG werden nach der Vergabe der Leistungen zum Vertragsbestandteil zwischen AG und AN. Dies gilt ebenfalls für im Laufe des Vergabeprozesses nachgereichte Unterlagen. Falls während der Vergabe Unterlagen verändert oder angepasst werden müssen, ersetzen die jüngeren Dokumente jeweils ihre älteren Vorgänger. Die angebotenen Preise für Bedarfsleistungen gelten ohne Rücksicht auf die Höhe der Mengenansätze. Der Bieter erklärt insbesondere, dass ihm alle genannten Vertragsunterlagen, Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Normen etc., bekannt sind, dass er die Ausschreibung einschließlich der Planunterlagen vollständig gelesen und verstanden und von dem Inhalt Kenntnis genommen hat und dass keine Unsicherheit in der Auslegung von Texten und Anforderungen besteht, welche zu späteren Meinungsverschiedenheiten führen könnten, respektive, dass er diese eventuelle Unsicherheit durch Rückfragen vor Angebotsabgabe bzw. Vertragsabschluss beseitigt hat. Sofern in einzelnen Titeln der Ausschreibungsstruktur einzelne Leistungen oder Nebenleistungen nicht erwähnt oder nicht weiter ausgeführt sind, heißt dies gleichwohl, dass Leistungen unter dem betreffenden Titel auch dann Vertragsgegenstand sind, wenn sie zur vollständigen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Es wird nicht in jeder Position darauf hingewiesen. In den Fällen, wo direkt in der Position auf die Nebenleistungen hingewiesen wird, soll damit ausdrücklich auf die Dringlichkeit hingewiesen werden. Mehrkosten die durch Nichtbeachtung dieses Hinweises entstehen werden nicht vergütet. AG-seitige Leistungen sind gekennzeichnet mit dem Zusatz "AG-seitig" oder mit einem entsprechenden Hinweis. AG-seitige Leistungen kommen nur in Ausnahmefällen vor. Alle Positionen sind als fix und fertige Leistung inkl. "Herstellen, Liefern, Einbauen/ Montieren, Entsorgung von Verpackungsmaterial/ Verschnitt und Inbetriebnahme", einschließlich aller für die Herstellung der fix und fertigen Leistung erforderlichen Nebenleistungen, Materialien und Kleinteile zu kalkulieren, auch wenn in den einzelnen Positionen nicht gesondert darauf verwiesen wird. Ausnahmen werden gesondert benannt, wenn in einzelnen Positionen ausdrücklich nur das Liefern oder Einbauen beschrieben ist. Für Bestandteile der Baustelleneinrichtung gilt zudem auch das Instandhalten als Teil der Leistung des AN. Bei Einzelleistungen der Baustelleneinrichtung sind entsprechend auch der Rückbau und die Entsorgung mit einzukalkulieren. Folgende Leistungen gelten unter anderem als Nebenleistungen und werden nicht besonders vergütet bzw. sind mit in die Preise einzurechnen: Gespräche und Abstimmungen mit dem AG, Behörden, VdS, Sachverständigen, Versorgungsunternehmen und Anbietern von Dienstleistungen (Provider) über Anlagenführung, Werkstoffwahl und sicherheitstechnische Ausrüstungen, Nachstemmarbeiten an Mauer- / Betonschlitzen und Aussparungen, sowie alle notwendigen Abdeckungen von z.B. Anlagenteilen während der Bauzeit zum Schutz vor Beschädigung und Verschmutzung, die im Rahmen der Nebenleistungen gem. VOB erforderlich sind, werden nicht besonders vergütet. Der AG behält sich vor einzelne Teilleistungen der Leistungsbeschreibung in einem geringeren Umfang zur Ausführung kommen zu lassen, optional zu beauftragen, entfallen zu lassen oder gegebenenfalls an Dritte zu beauftragen. Dieses berechtigt den AN nicht zur Erhöhung des Angebotes oder zu Forderungen nach Schadensersatz. Die Gemeinkosten der Baustelle sind deshalb auf die Einzelleistungen umzulegen. Ortsangaben in der Leistungsbeschreibung dienen nur der Orientierung und sind nicht ausschließlich. Arbeiten an anderen Orten innerhalb des Gebäudes und der Freianlagen sind zu den angebotenen Preisen zu erbringen. Verweise auf einzelne Planunterlagen sind ebenso als Hilfestellung zu verstehen. Eine Benennung im LV stellt keine abschließende Aufzählung aller Pläne und Details im Zusammenhang der ausgeschriebenen Leistungen dar. Neben den benannten Planunterlagen finden sich in der Gesamtanlage zur Ausschreibung gegebenenfalls weitere Unterlagen und Pläne, die ebenso bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Farbangaben dienen ebenfalls der Orientierung. Die Festlegung erfolgt durch den AG im Zuge der Bemusterung. Der AN hat als Grundleistung neben den verschiedenen Oberflächenbearbeitungen und Eloxaltönen für Farbbeschichtungen RAL-, RAL-Design-, DB- und NCS-Farbskalen nach Wahl des AG zugrunde zu legen. Weitere Sonderfarben werden gegebenenfalls in den Leistungsbeschreibungen und Spezifikationen benannt. 5.2 Umlagen: Für die Bauwesenversicherung des AG (All Risk Versicherung) wird vom AN eine Umlagebeteiligung der Nettoabrechnungssummen einbehalten. Die Höhe der Umlage wird im Rahmen der Vergabe festgelegt. 5.3 Widersprüche/ Unklarheiten: Hinsichtlich eventueller Widersprüche und Unklarheiten bzw. Beschreibungslücken dieser Leistungsbeschreibung im Hinblick auf die übrigen Vertragsgrundlagen und im Hinblick auf die tatsächlich vorgefundenen Gegebenheiten wird seitens des AG keine Verantwortung übernommen. Der AN kann sich nicht auf Widersprüche und Unklarheiten oder Erkundungslücken hinsichtlich dieser Vertragsgrundlagen berufen. Mögliche Widersprüche, Unklarheiten, Lücken hat der AN vor Vertragsabschluss mit dem AG zu klären. Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen der Architekten und Fachplaner hat der AN auf Vollständigkeit, Übereinstimmung, Mängelfreiheit und Durchführbarkeit zu prüfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschreibung der Leistung in den einzelnen Positionen den gesamten Leistungsumfang lückenlos wiedergibt. Die Prüfung der Vollständigkeit im vorstehenden Sinne hat der AN im Rahmen der Verhandlungen zu bestätigen. Die in der Ausschreibung erhobenen Anforderungen und Qualitäten stellen Mindestforderungen dar. Sollten sich aus den anzuwendenden Eurocodes / EN- / DIN-Normen, Zustimmungen im Einzelfall, VDI-Richtlinien oder Gutachten sowie dem neuesten Stand der Technik höhere Forderungen ergeben, sind diese zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen in den Ausschreibungsunterlagen gilt die Hinweispflicht des AN und das kosten- und terminneutrale Wahlrecht des AG. 5.4 Verantwortung des AN: Die technischen und bauphysikalischen Anforderungen dieser Ausschreibung stellen eine qualitative Mindestanforderung dar und sind für das Angebot verbindlich. Sämtliche Bauprodukte müssen gemäß Bauproduktrichtlinie mit dem EG- Konformitätszeichen gekennzeichnet sein. Neben dem CE- Kennzeichen sind zusätzlich anzugeben: - Name und Kennung des Herstellers - Angaben zu den Produktmerkmalen, ggf. gemäß technischen Spezifikationen - Das Herstellungsjahr bzw. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres - Symbol der eingeschalteten Überwachungsstelle - Nummer des EG- Konformitätszertifikats Für alle Bauteile und Baustoffe mit bauordnungsrechntlichen Anforderungen an die Tragfähigkeit, den Feuerwiderstand und das Brandverhalten sind die Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereit zu halten. Dies gilt sowohl für die Dokumente nach der europäischen Bauproduktverodnung als auch für national geregelte Bauprodukte. 5.5 Fortschreibung der Aufgabenstellung in Kalkulation und Ausführung: Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungsstand des AG zum darin jeweils genannten Zeitpunkt. Vor Beginn seiner auszuführenden Leistungen hat sich der AN darüber zu vergewissern, dass bzw. ob der betreffende Entscheidungsstand bzw. die Aufgabenstellung noch unverändert gültig ist; diesbezügliche Änderungen hat der AN bei seiner weiteren Bearbeitung entsprechend zu berücksichtigen. Spätere Kostennachforderungen, die nachweislich auf ein Versäumnis seiner Überprüfungsverpflichtung zurückzuführen sind, werden nicht vergütet. 5.6 Ortsbesichtigung: Der AN ist verpflichtet, sich über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Die Ortsbesichtigung kann im Beisein des AG oder der Objektüberwachung des AG erfolgen, wenn eine Begehung der Baustelle erwünscht ist. Eine Besichtigung von der Straße aus ist jederzeit unabhängig möglich. Insbesondere über die Zufahrtswege und Lagerungsmöglichkeiten auf und um das Baugelände sowie über alle für das Angebot maßgebenden und sonstigen preisbildenden Faktoren muss sich der AN Klarheit verschaffen. 6. Ausführung: 6.1 Allgemein: Der AN verpflichtet sich das Bauvorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen und Bestandteile des Vertrages und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch einwandfrei, funktionsgerecht, gebrauchsfähig und betriebsfertig zu erstellen, so dass es zu den vorgesehenen Zwecken genutzt werden kann. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen, oder Abnahmen, wie z.B. TÜV-Abnahme, Prüfingenieure, etc. erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung und ohne zusätzliche Erwähnung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Der AN ist zu jedem Zeitpunkt für die Einhaltung der privat- und öffentlich-rechtlichen Belange zuständig. Die Baustelle liegt in einem vom Straßenverkehr stark frequentierten Umfeld. Die benachbarte Bebauung ist von hochwertigen Nutzungen geprägt (Verwaltung, Handel, Wohnen, etc.). Auf die bestehende Nachbarbebauung ist sowohl bei den An- und Abfahrten wie auch während der Bauausführung besonders Rücksicht zu nehmen. Nachbarschaftsvereinbarungen werden AG-seitig abgestimmt und sobald diese vorliegen dem AN zur Verfügung gestellt (siehe Anlagen). Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Geschäftsbetriebe, bzw. die Nutzungen auf den angrenzenden Grundstücken nicht beeinträchtigt werden. Sämtliche aus den Nachbarschaftsvereinbarung hervorgehenden Verpflichtungen des AG werden mit Vertragsabschluss Leistungsverpflichtung des AN und sind durch diesen mit einzukalkulieren. Beeinträchtigungen der Nachbarn (Lärmbelästigung, Staubbelästigung, Erschütterungsbelästigung und/ oder -gefährdungen jedweder Art) sind zu vermeiden. Der AN wird die hierfür erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten ausführen. Hierzu gehören insbesondere (Aufzählung nicht abschließend): - das Stellen von Staubschutzwänden - das notwendige Unterbrechen von Arbeitsabläufen - das Anwenden von angepassten Bautechniken - das Errichten von Schutzgerüsten/ Sicherungsmaßnahmen Der AN übernimmt alle Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen, die im Zuge seiner Leistungserbringung für den unbeschädigten Erhalt des Nachbarbestandes erforderlich sind. Grenzsteine, Festpunkte, Absteckpunkte und Höhenmarken sind vom AN vor Arbeitsbeginn zu sichern. Bei Verlust von Markierung, übernimmt der AN die Neueinsetzung. 6.2 Normen/ technische Vorgaben: Für die Ausführung gelten alle anwendbaren DIN-Normen, DIN EN-Normen, Eurocode-Vorschriften, technische Richtlinien, Empfehlungen sachverständiger Fachverbände, Vorschriften des Arbeitsschutz- und des Arbeitssicherheitgesetztes, Verarbeitungsvorschriften der Hersteller etc. welche sich auf das Gewerk und die vorgesehenen Materialien und deren Verarbeitung nach den anerkannten Regeln der Technik beziehen. Es gelten die VOB/B sowie die VOB/C mit den enthaltenen DIN für die Fachgewerke. Gewährleistungsfristen gelten entsprechend Festlegungen im Vertrag (siehe Grundzügepapier eines Planungs- und Errichtungsvertrages gemäß Anlagen zur Ausschreibung). Für alle Regelwerke gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich auf eine Aufzählung der Gesamtheit aller anzuwendenden Regelwerke verzichtet, da hieraus keine Einschränkung der Regelwerke abgeleitet werden soll. 6.3 Baustoffe, Bauteile und Systeme: Die Baustoffe sind entsprechend der Anforderung der Einbaubereiche zu verwenden. Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien usw. allein verantwortlich. Prüfzeugnisse, Zulassungen, Produktdatenblätter, etc. sind zur AG-seitigen Prüfung frühzeitig auf der Baustelle bereit zu halten. Insbesondere für alle Bauteile und Baustoffe mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Tragfähigkeit, den Feuerwiderstand und das Brandverhalten sind die Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise auf der Baustelle zur Einsichtnahme vorzulegen. Dies gilt sowohl für die Dokumente nach der europäischen Bauprodukteverodnung als auch für national geregelte Bauprodukte. In Einbaubereichen mit Anforderungen (Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz, etc.) sind nur bauaufsichtlich zugelassene und mit entsprechendem Prüfvermerk versehene Baustoffe, Bauteile und Materialien zu verwenden, sofern diese im Bauwerk verbleiben. Es darf nur Holz mit FSC-Zertifikat eingesetzt werden. Der Nachweis hierfür ist vom AN zu erbringen. Wendet der Hersteller des angebotenen Systems ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001 an, so ist der Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates zu erbringen. Der AN sichert die Verwendung erprobter, neuer und ungebrauchter, mängelfreier, normgerechter und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Baustoffe, Bauteile und Materialien zu. Es dürfen nur asbest- und formaldehydfreie, FCKW-freie, HFCKW-freie und von sonstigen umweltschädlichen Stoffen freie Materialien eingesetzt werden. Der AN hat den Nachweis für ein schadstofffreies Gebäude zu erbringen. Die Vorgaben der Zertifizierungen sind hierbei zu berücksichtigen. Dem AN obliegt es, auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, dass die Baustoffe, Bauteile oder Materialien die geforderten Eigenschaften entsprechend der Güte-bzw. Gebrauchsüberwachung aufweisen. Dem AG sind aktuelle Prüfzeugnisse vorzulegen. In den Innenräumen der durchzuführenden Baumaßnahme dürfen nach der Inbetriebnahme zur Nutzung keine physikalischen, chemischen oder mikrobiologische Luft- und Materialoberflächenzustände auftreten, die gesundheitlich schädlich sind. Von den verwendeten Baustoffen dürfen deshalb weder von ihrer Grundsubstanz noch von irgendwelchen Beimengungen Immissionen ausgehen, die nach dem Einbau in die Innenräume zu unzulässigen Konzentrationen führen. Sensorische und geruchliche Auffälligkeiten wie auch Reizerscheinungen müssen ausgeschlossen werden. Für die Ausführung der jeweiligen Konstruktionen sind ausschließlich aufeinander abgestimmte Stoffe und Materialien bzw. Herstellersysteme zu verwenden. Verschwiegene Material-, Objekt- und Fabrikatsänderungen führen zum Austausch der betroffenen Bauteile. Kosten, auch Folgekosten, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des AN. 7. Brandschutzanforderungen: Siehe Brandschutzkonzept. Behördliche Auflagen sind generell bindend und in der Ausführung umzusetzen. 8. Schallschutz- und Erschütterungsschutzanforderungen: Siehe Schallschutzgutachten. 9. Bauphysikalische Anforderungen: Die Anforderungen an Wärmedämmung, Abdichtung, etc. sind den bauphysikalischen Vorgaben der AG-seitig übergebenen Planunterlagen sowie den gültigen Regelwerken, Richtlinien, Verordnungen und DIN-Normen zu entnehmen und umzusetzen. 10. Baustelle/ Bauablauf: 10.1 Allgemein: Grundleistungen der Baustelleneinrichtung und Baulogistik sind in der VE01 Baulogistik ausgeschrieben. In den weiteren VEs sind nur ergänzende gewerkespezifische Baustelleneinrichtungsmaßnahmen beschrieben. In der Bewertung der Gesamtleistung der Baumaßnahme ist darauf zu achten, dass sich weder Dopplungen noch Lücken bei der Leistungszuordnung von Baustelleneinrichtungs- und Baulogistikmaßnahmen ergeben. Der Bauablauf ist sorgfältig zu planen. Bei Angebotsabgabe ist durch den Bieter ein vorläufiger Termin- und Ablaufplan für die gesamte Baumaßnahme abzugeben. Mindestangaben sollen Beginn und Ende der Gesamtbaumaßnahme sowie sinnvolle Zwischentermine sein. Aus diesem Plan muss der geplante Ablauf der Baumaßnahme detailliert hervorgehen (z.B. Darstellung der Planungsphasen, Darstellung der Terminläufe für die Einzelgewerke, geschossweise Fertigstellungstermine, Darstellung Inbetriebnahme Anlagentechnik und Abnahmephase; Darstellung Mangelbeseitigungsphase). Winterbaumaßnahmen werden nicht gesondert beauftragt und müssen nach Erfordernis in das Angebot mit einkalkuliert werden. Dazu zählen unter anderem: - Heizgeräte in der erforderlichen Anzahl aufstellen, vorhalten und beseitigen. Leistung ca. 1000- 5000 kW, einschließlich Heizöllieferung, Wartung, Reparatur und Umsetzen. Die Geräte müssen für den Einsatz in geschlossenen Räumen geeignet sein. - Bauaustrocknung mit elektrischen Kondensatgeräten in der erforderlichen Anzahl mit einer mittleren Leistung von 10-20 l/ Tag, liefern, aufstellen. Betrieb, Bedienung, Wartung und Pflege der Bauaustrocknungsgeräte, inklusive Umstellen der Geräte nach Erfordernis. Die tägliche Leerung des anfallenden Kondensats ist eingeschlossen. - Stahlbetondeckenflächen nach Erfordernis mit Planen abdecken (als Frostschutz) einschließlich Unterlage aus Kanthölzern und sturmsicherer Verankerung und späterem Abbau. - Deckenflächen von Schnee räumen, Eis und Schmelzwasser entfernen. - Deckenaussparungen nach Erfordernis mit 1 Schicht KSV in magerem Mörtel ummauern und provisorisch mit Folie 0,4 mm auf Spanplatten abdecken, einschließlich späterem Abbruch und Räumung. - Beton vorgewärmt anliefern und einbauen. - Notverglasung von Bauwerksöffnung durch eingeklemmte/geschraubte Holzrahmenkonstruktion mit 2-facher Folienverglasung. Ausführung regen- und winddicht. In jedem Fall sind die Bauabläufe vor Aufnahme der Arbeiten mit dem AG abzustimmen und genehmigen zu lassen. Nach Auftragsvergabe ist der Terminplan regelmäßig zu aktualisieren, mindestens 2-wöchentlich. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht nach, wird der AG die Leistung an Dritte beauftragen. Die Kosten hierfür hat der AN zu übernehmen. Der erforderliche Leistungsumfang wird dabei allein vom AG festgelegt. Der AN stellt den Fachbauleiter nach Landesbauordnung. 10.2 Versorgungsleitungen: Innerhalb des Baugrundstücks finden sich keine Bestandsleitungen von Versorgungsunternehmen. Um das Baugrundstück herum, im öffentlichen Grund sind Leitungen bekannt. Die genaue Lage ist durch den AN über Trassenauskünfte zu ermitteln und durch punktuelle Schürfen zu bestätigen. Insbesondere für die Aufstellung der Fassadensicherung sind die Leitungstrassen zu berücksichtigen - die Versorger und öffentlichen Einrichtungen müssen durchgehend während der gesamten Baumaßnahme die Möglichkeit haben für Revisionsmaßnahmen kurzfristig an die Leitungen zu kommen. In der AG-seitig erstellten Planung für die Fassadensicherung sind die Trassenlagen bereits grundlegend berücksichtigt. 10.3 Baustelleneinrichtungsfläche: Auf dem Grundstück und den angrenzenden öffentlichen Wegeflächen können in geringem Umfang Flächen für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Siehe hierzu Bauablauf-Phasenpläne in den Anlagen. Die in den Phasenplänen genannten Termine für die Anmietung der Sondernutzungsflächen sind durch den AN zu überprüfen und ggf. auf seinen Bauablauf anzupassen. Die Anträge für die Anmietung der Sondernutzungsflächen sind durch den AN rechtzeitig (mind. 6 Wochen vor Anmietungsbeginn) vorzubereiten und zur Einreichung an den AG zu übergeben. Gebühren werden AG-seitig getragen. Wenn der AN darüber hinaus zusätzliche Flächen in Anspruch nehmen will, hat er sich eigenverantwortlich darum zu kümmern und die Kosten hierfür zu tragen. Das Baugrundstück ist nur von öffentlichen Straßen aus zugänglich. Die Zuwegung für die Bauausführung wird im Rahmen der Erstellung des AG-seitigen Baustelleneinrichtungsplanes in Rücksprache mit den zuständigen öffentlichen Stellen abgestimmt. Im Rahmen der Planung der Baustelleneinrichtung im öffentlichen Raum vor dem Grundstück sowie bei der Festlegung von An- und Abfahrtrouten sind besonders die Ein- und Ausfahrtsrampen der Parkgarage unter dem Goetheplatz zu berücksichtigen. Nach Beendigung der Arbeiten sind alle benutzten öffentlichen Flächen durch den AN zu reinigen und in sauberem Zustand zurückzugeben. Flurschäden, die vom AN während der Bauzeit auf der Baustelle hervorgerufen werden, gehen zu Lasten des AN. Alle vom AN benutzten Flächen, Wege und Straßen sind dauernd zu unterhalten, zu säubern und nach Beendigung aller Bauarbeiten wieder vollständig instandzusetzen. Straßenkanten, Fußwege, Parkplatzflächen sind an den Abfahrtsstellen gegen Beschädigung zu schützen. Vor Inanspruchnahme der Flächen ist eine Begehung mit dem Wegewart durchzuführen. Die Dokumentation ist Sache des AN und an den AG zu übergeben. Die Einholung von wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnissen für die Zufahrt zur Baustelle sowie öffentliche und private Genehmigungen, die zur Durchführung der eigenen Arbeiten erforderlich sind, erfolgen durch den jeweiligen AN. Eine Vergütung von Erschwernissen und Mehraufwendungen, die durch eventuelle Änderungen an den ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsflächen entstehen, ist ausgeschlossen. Die Erschwernisse für die Überwindung der im Baustellenbereich vorhandenen Höhenunterschiede sowie evtl. dafür erforderliche Behelfe (Treppentürme, Aufzüge etc.) sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. 10.4 Verkehrssicherung: Die Verkehrssicherungsmaßnahmen sind durch den AN im Rahmen der Grundeinrichtung der Baustelle einzurichten, zu unterhalten und nach Erfordernis zu ergänzen und umzubauen. Ergänzende Maßnahmen, die über die Grundeinrichtung hinausgehen, sind nach Erfordernis durch den AN eigenständig zu erwirken und kostenmäßig zu tragen. Hierbei sind insbesondere die wiederkehrend stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen im Umfeld des Baugrundstückes zu berücksichtigen. Sich daraus ergebende Umbaumaßnahmen an der Verkehrssicherung sind Teil der Leistung des AN und ohne zusätzliche Vergütung umzusetzen. Der AN übernimmt die Baustellenreinigung (Winterdienst, Straßen- und Wegereinigung innerhalb der BE und auf angrenzenden öffentlichen Flächen). Die Arbeitsstätten der jeweiligen AN sind durch diese aufzuräumen und sauber und ordentlich zu halten. 10.5 Lärmschutz: Es gilt das Bundesimmissionsschutzgesetz, die TA-Lärm und die AVV-Baulärm. Für das Höchstmaß der maximal zu erzeugenden Erschütterungen sind die Empfehlungen der DIN 4150 als Grenzwerte vorauszusetzen. Darüber hinaus gilt generell: Gemäß BImSchG müssen Anlagenbetreiber darauf achten, dass diejenigen schädlichen Umwelteinwirkungen (und hierunter fällt auch Baulärm), die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, auch tatsächlich unterbleiben. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden. Es ist die Pflicht des AN unvermeidbare Belästigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. 10.6 Baumschutz: In den an das Baugrundstück angrenzenden Straßen und auf dem Baufeld sind keine Bäume vorhanden. 10.7 Schutz der eigenen Leistung: Alle oberflächenfertigen Bauteile sind ausreichend gegen Beschädigung zu schützen, so dass keinerlei Beschädigungen während der Bauphase entstehen können. 10.8 Umwelt- und Entsorgungsvorschriften: Alle eventuell anfallenden Gebühren sind vom AN zu übernehmen. Der AN ist in seinem Aufgabenbereich zuständig für die Einhaltung aller Umweltvorschriften, die sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, behördlichen Richtlinien sowie Bau- und Betriebsgenehmigungen ergeben. Dies betrifft die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Abwässern, die bestimmungsgemäße Anwendung, Lagerung und den Transport von gefährlichen Stoffen sowie die Beachtung von Schutzgebieten und -zeiten im Bereich der Baustelle (Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- und Immissionsschutz), soweit diese bei den Arbeiten und Leistungen des AN anfallen. Die hierzu erforderlichen Ausrüstungen und Sicherheitseinrichtungen hat der AN für die Dauer seiner Arbeiten auf seine Kosten zu beschaffen, vorzuhalten/ in Stand zu halten und einzusetzen. Für eventuell bei Durchführung seiner Arbeiten nötige Bauhilfsmaßnahmen hat der AN die dafür erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. Der verantwortliche Fachbauleiter des AN bzw. sein Umweltschutzverantwortlicher hat die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen im Baustellenbereich sicherzustellen. Er ist verpflichtet, seine Arbeitskräfte rechtzeitig in der Beachtung aller Umweltschutzbestimmungen im Baustellenbereich zu unterweisen. Kommt der AN den vorstehend genannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und entsprechender Androhung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN durchzusetzen. Hierzu sind auch die Vorgaben im Rahmen der Zertifizierungen zu beachten. 10.9 Baustrom und Bauwasser: Der AN betreibt und unterhält alle für die Baustelle benötigten Baustromanschlüsse, einschließlich der erforderlichen Unterverteilungen in allen Bauteilen und Geschossen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der AN. Die Leistungen sind übergeordnet in der VE01 Baulogistik und Baustelleneinrichtung beschrieben. Der AN erstellt, betreibt und unterhält ebenfalls alle für die Baustelle benötigten Bauwasserhauptanschlüsse sowie die Abwasseranschlüsse. Die Hauptanschlüsse befinden sich alle im Erdgeschossniveau. Weitere Ver- und Entsorgungseinrichtungen werden mit Baufortschritt in allen Bauteilen und Geschossen eingerichtet. Die Vorhaltung durch den AN dauert bis zur Gesamtfertigstellung der Baumaßnahmen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der AN. Die Leistungen sind übergeordnet in der VE01 Baulogistik und Baustelleneinrichtung beschrieben. Umbaumaßnahmen an der Baustrom- und Bauwasserversorgung erfolgen nach Baufortschritt durch den AN. 10.10 Bauzaun: Der Bauzaun ist durch den AN zu errichten. Unterhalt, Umbau und Ergänzungen sind Teil der Leistungen des AN. 10.11 Baukran: Hochbau-Krananlagen sind durch den AN zu errichten und für die Leistungen der Rückbauarbeiten, der Errichtung des Rohbaus, der Dach- und Fassadenarbeiten und gegebenenfalls auch für die Einbringung von Großgeräten und Pflanzungen vorzuhalten. Nach Rückbau der Hochbaukrane sind für die Ausbaugewerke separate Hebezeuge einkalkulieren und vorhalten. 10.12 Gerüste/ Bauaufzüge: Baubehelfe und Traggerüste, etc. sind vom AN zu errichten und zu unterhalten. Dazu gehören Fassaden- und Arbeitsgerüste sowie innenräumliche Arbeitsgerüste (Schachtgerüste, Treppenkopfgerüste, Raumgerüste oder Arbeitsplateaus in Foyers und im Untergeschoss, etc.). Für alle Montagen, die Gerüste erforderlich machen, sind Gerüste einzukalkulieren (auch als besondere Leistung bei Arbeitshöhen über 3,50 m über der Standfläche). Bauaufzüge/ Materialaufzüge sind abhängig vom Baufortschritt vom AN zu erstellen und zu unterhalten. Bei Erstellung von Fassadengerüsten sind vorab die Standorte der Bauaufzüge im Gesamtbauablauf abzustimmen, so dass diese später ohne Mehraufwand in die Gerüste integriert werden können. Entsprechende Kopplungen, etc. sind zu berücksichtigen. 10.13 Sanitäreinrichtungen/ Mannschaftscontainer: Der AN stellt, betreibt und unterhält die notwendigen sanitären Anlagen zur Nutzung durch alle am Bau Beteiligten bis zur Gesamtfertigstellung, inklusive Sanitär- und Sanitätscontainer. Mannschafts-, Büro- und Magazincontainer sind ebenfalls durch den AN vorzuhalten und im Umfang so zu dimensionieren, dass die gesamte Baumaßnahme damit bedient werden kann. Die Container sind zu möblieren und mit Elektroheizung und Strom auszustatten. Die Reinigung der Container ist Teil der Leistung des AN. Zur Nutzung durch den AG sind separate Container aufzustellen. 10.14 Baureinigung: Die Baustelle ist laufend in aufgeräumtem Zustand zu halten. Dazu gehört auch, dass die Baustelle von Ungeziefer, Ratten und anderen Kleintieren frei zu halten ist. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind fach- und umweltgerecht vom AN zu entsorgen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Durch den AN ist eine zentrale Entsorgungslogistik einzurichten. Hierzu gehört ebenso eine Etagenlogistik. Die zentrale Entsorgung wird im Bereich der Baustelleneinrichtung aufgestellt. Jeder AN ist dafür verantwortlich die eigenen Arbeitsplätze von Bauschutt zu beräumen und in die Einrichtungen zur Entsorgung zu befördern. Der Bauschutt ist in Fraktionen zu sortieren. Der Nachweis über den Verbleib aller zu entsorgenden Stoffe muss dem AG übergeben werden. Ebenso ist ein Nachweis über spezielle Zulassungen beauftragter Dritter (z.B. Transportunternehmen, Deponiebetreiber) vorzulegen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben und Verbrennen von Müll ist auf der Baustelle grundsätzlich untersagt. Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Staubentwicklung ist auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren. Neben den allgemein gültigen Staubschutzvorgaben, stellt auch die Zertifizierung Anforderungen an den Staubschutz. Getroffene Maßnahmen sind vom AN in einer Dokumentation festzuhalten. Diese kann in Form einer kurzen Beschreibung der Arbeitstechniken, des Einsatzes etwaiger temporärer baulicher Maßnahmen sein. Das Staubschutzkonzept des AN ist vor Beginn der Ausführung mit dem AG abzustimmen. Durch die Arbeiten entstandene Verschmutzungen der Gehwegüberfahrt und der Straßen sind umgehend zu beseitigen. Die Kosten für die Reinigungsarbeiten werden nicht gesondert vergütet. Hierzu sind auch die Vorgaben im Rahmen der Zertifizierungen zu beachten. 10.15 Entsorgung: Der AN hat alle Kosten für eine fachgerechte Entsorgung in die Positionen des Angebotes einzukalkulieren. 10.16 Baubesprechungen: Der AN hat aktiv an laufenden Abstimmungen zur technischen und ausführungsspezifischen Klärung und Umsetzung der Schnittstellen mitzuwirken und dies auch eigenständig zu befördern. Die Schnittstellen sind eigenverantwortlich und rechtzeitig durch den AN abzustimmen. Der AN ist verpflichtet mindestens einmal wöchentlich, auf Verlangen des AG auch häufiger, an Baubesprechungen mit dem AG, bzw. der OÜ oder den weiteren Vertretern des AG teilzunehmen. Die Ergebnisse werden von der OÜ protokolliert. Für die Teilnahme und Mitwirkung an Baubesprechungen setzt der AN mit entsprechenden Befugnissen und Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter ein. Die Vollmacht des unter 10.1 Fachbauleiters/ Verantwortlichen muss ausreichend bemessen sein, um mindestens: - Anordnungen des AG oder der Objektüberwachung des AG entgegenzunehmen, - nach Erfordernis in Ausnahmefällen Preisvereinbarungen abzuschließen, - Terminabsprachen verbindlich treffen zu können, - Abrechnungen anzuerkennen, Je nach Baufortschritt und Erfordernis bleibt der AG-Objektüberwachung das Recht vorbehalten, den Turnus der Baubesprechungen bis hin zu täglichen Baubesprechungen zu modifizieren. Der Bauleiter des AN und dessen Stellvertreter haben bis zur Abnahme aller Leistungen während der Arbeitszeit auf der Baustelle grundsätzlich anwesend zu sein und müssen zur Vertretung des AN berechtigt sein. Alle aus den vorab angeführten Festlegungen, Bestimmungen und Einschränkungen resultierenden Aufwendungen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 11. SiGeKo: Die Unfallverhütungsvorschriften (Absturzsicherungen, etc.) sind zwingend einzuhalten. Der AN haftet alleinverantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen, der Baupolizeivorschriften und den Auflagen der Gewerbeaufsicht. Der AG bestellt für seine Planungsleistungen bis zum Vertragsabschluss mit dem AN einen SiGeKo/ Sicherheits- und Gesundheits- Koordinator, um die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheits- Koordination zu erfüllen. Leistungsumfang des AN: Der AN übernimmt mit Vertragsschluss das vollständige Leistungsbild der Sicherheits- und Gesundheits- Koordination, wie es der AG als Bauherr nach der Baustellenverordnung erbringen müsste. Davon unberührt sind etwaige Pflichten und Leistungen des AN, die ihm als Auftragnehmer aus der BaustellVO obliegen. Der AN bestellt und beauftragt dafür einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator, der über eine entsprechende fachliche Ausbildung und Zulassung verfügt mit den Aufgaben der Sicherheits- und Gesundheitskoordination in Erfüllung der Vorschriften der Baustellenverordnung. Der Auftrag an den SiGe-Koordinator muss alle Bereiche der Baustelle für die Zeit der Planung und der Ausführung und der Dokumentation abdecken, d.h. mindestens von der Auftragsvergabe bis zur Abnahme. Der AN übernimmt insofern die Erledigung aller erforderlichen Angaben, Mitteilungen, Meldungen, Unterweisungen von Firmen und Mitarbeitern, Kontrollen usw., die sich aus der Baustellenverordnung ergeben. Dazu gehört auch die Koordination mit allen Behörden und anderen Fachleuten, die lt. Baustellenverordnung zu informieren sind. Weisungsbefugnis des SiGe-Koordinators: Entsprechend den Bedürfnissen der Baustelle sind Präsenz und Kontrolle durch den SiGe- Koordinator auszuüben, mit einer entsprechenden Weisungsbefugnis, bei Abweichungen vom Soll-Verhalten notwendige Maßnahmen gegen jedermann einleiten zu können bzw. die abweichenden Verhaltensweisen unverzüglich zu unterbinden. Bei einem Personalwechsel muss das neue Personal von dem SiGeKo entsprechend eingewiesen werden. Zu diesem Zweck hat der AN die Verpflichtung die Personalwechsel rechtzeitig anzuzeigen. Es herrscht striktes Alkoholverbot. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderung ist mit einem sofortigen Baustellenverweis zu rechnen. 12. Zugang/ Bewachung: Eine Bewachung des Bauvorhabens wird AG-seitig nicht vorgehalten. Die Sicherheit auf der Baustelle ist durch den AN zu gewährleisten. Der AN ist - ohne gesonderte Vergütung - für die Bewachung/ Sicherheit der eigenen Betriebsmittel zuständig. Vom AG wird keine Haftung für gestohlene Werkzeuge und Materialien sowie beschädigte Bauteile übernommen. Zudem ist der AN dafür verantwortlich, dass das Betreten der Baustelle durch Unbefugte nicht möglich ist. Mit Start der Ausbauleistungen (Installationen der Technischen Ausrüstung) ist ab einem noch zu definierenden Zeitpunkt durch den AN eine Baustellenbewachung und Zugangskontrolle einzusetzen und vorzuhalten. 13. Dokumentations- und Bestandsunterlagen: Vom AN sind für alle von ihm gelieferten Produkte, die zur Sicherstellung einer dauerhaften Funktionstüchtigkeit und Lebensdauer einer regelmäßigen Wartung bedürfen, Benutzerinformationen für den AG zu erstellen. Insbesondere sind folgende Unterlagen zusammenzustellen: - Produktinformationen - Bedienungsanleitungen (Angaben zu bestimmungsgemäßer Verwendung und Fehlgebrauch) - Wartungsanleitungen - Reinigungs- und Pflegehinweise/ -vorgaben - Instandhaltungsrichtlinien - etc. (siehe FM-Checkliste/ Dokumentationsliste des AG in den Anlagen Die Benutzerinformationen sind dem AG in schriftlicher Form zu übergeben. Je Nutzungseinheit ist eine Mappe mit den entsprechenden Unterlagen zu erstellen. Analog sind vom AN bis sechs Wochen vor Abnahme der Leistungen für alle wartungsbedürftigen Bauteile entsprechende Wartungsangebote vorzulegen. Hierzu sind auch die Vorgaben im Rahmen der LEED-Zertifizierung zu beachten. 14. Werbung, Veröffentlichungen: Veröffentlichungen der Bauleistungen sind nur mit Zustimmung des AG zulässig. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstiger Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen. Werbung seitens des AN auf der gesamten Baustelle ist generell nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens des AG gestattet, ansonsten wird Werbung untersagt. Der AG behält sich vor, selbst Werbung (z.B. auf den Flächen des Bauzaunes, des Bauschildes, der Gerüste und Baucontainer etc.) zu installieren.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Allgemeine Angaben zur Zertifizierung Allgemeine Angaben zur Zertifizierung LEED, WELL + EU TAX VERFAHREN Die ABG Ro18 GmbH & Co. KG beabsichtigt, das Bauvorhaben drei verschiedenen Gebäudezertifizierungen zuzuführen. Dies umfasst die Umsetzung der Systemvorgaben der amerikanischen Systeme "Leadership in Energy and Environmental Design" Core & Shell LEED® v4, WELLTM v2 Core und WiredScore Development Version 3.1. Die Nachweise für beide Verfahren sind gegenüber der zertifizierenden Instanz, der Green Business Certification Inc. (GBCI), zu dokumentieren. Die Einreichung der durch den AN zu erstellenden Dokumentationsunterlagen, Kalkulationen und Nachweise bei den zertifizierenden Instanzen erfolgt seitens der ibak Hamburg GmbH (im Folgenden kurz: ibak). ibak Mitarbeiter/ Anke Koch übernehmen im Verfahren die Funktionen der LEED Accredited Professionals, der WELL Accredited Professionals, der WELL Performance Testing Agents und des WiredScore Accredited Professionals im Auftrag des Auftraggebers. Die finale Dokumentation erfolgt durch ibak. Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer LEED/WELL spezifische Templates bearbeitet oder den Transfer von US Maßeinheiten oder Normen zu deutschen Standards leistet oder auf den Systemeigenen Servern arbeitet. Dies obliegt im Verfahren ibak. Die vorliegende Planung und die ergänzenden Qualitäts- und Dokumentationsstandards wurden mit dem Ziel "LEED Platin" und mindestens "WELL Gold" entwickelt. Die in diesem Abschnitt für die Zertifizierungen aufgeführten Anforderungen bestimmen bzw. konkretisieren das vom NU geschuldete Bausoll. Parallel hat der Auftraggeber sich aufgrund globaler und nationaler ESG- und Klimaschutzziele sowie konzerneigener Nachhaltigkeitsstandards - unter anderem - zu einer EU-Taxonomie Compliance der in der Entwicklung oder Sanierung befindlichen Projekte verpflichtet. Die nachstehenden Vorgaben beschreiben die Anforderungen an die Baubeteiligten für Neubauprojekte gemäß den Vorgaben der EU-Taxonomie Stand Oktober 2022 mit den projektspezifischen Angaben für das Projekt. VERMEIDUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG DURCH BAUPROZESSE Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Umwelt und Gesundheit der Beschäftigten durch die Bautätigkeit sind nachstehende Anforderungen bei der Planung und Durchführung der Baustelleneinrichtung und -prozesse zu berücksichtigen. Nach Einschätzung ibak handelt sich bei den Vorgaben zum Lärmschutz, Staubschutz oder Gewässerschutz um Maßnahmen, die im Rahmen der genehmigungsrechtlichen Vorgaben, Auflagen der Behörden für die Bauausführung, dem (bau)berufsgenossenschaftlichen Vorgaben, den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der deutschen oder/und europäischen Gesetzgebung verankert sind. Die beschriebenen Vorgaben sind damit Teil des Bausolls/der vertraglichen Leistung des AN. Allein die Bestätigung durch die Unterzeichnung von Dokumenten und die baubegleitende Dokumentation weicht ggf. von Standardverfahren ab. GEWÄSSER- UND GRUNDWASSERSCHUTZ Chemische Einwirkungen durch gasförmige, flüssige und feste Stoffe in Boden und Grundwasser können sich unter üblichen Bedingungen auf der Baustelle aus unterschiedlichen Arbeitsvorgängen ergeben. Angrenzende Gewässer sowie das Grundwasser sind vor schädlichen Stoffeinträgen durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Kennzeichnungspflichtige, umweltgefährliche Baumaterialien sollten daher vermieden werden, dieses gilt insbesondere für den Baugrund an Gewässerrändern und in Wasserschutzzonen. Wassergefährdende Stoffe oder Gemische müssen gem. Bundesanlagenverordnung (AwSV) bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt und gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ordnungsgemäß verwendet, gelagert und/oder entsorgt werden. Etwaigen zusätzlichen Anforderungen auf EU-, Bundes- oder Länderebene sowie etwaigen Auflagen aus der Baugenehmigung zum Umgang mit Wasser ist Folge zu leisten, dies gilt insbesondere für schützenswerte Gewässer und/oder Wasserschutzgebiete, sollte dieses standortspezifisch relevant sein. Die projektspezifisch relevanten Maßnahmen sind baubegleitend umzusetzen sowie deren Umsetzung durch den AN schriftlich zu dokumentieren und zu bestätigen. (Bericht und/oder Fotodokumentation) LÄRMSCHUTZ BAUSTELLE Die Baustelle ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz so einzurichten und zu betreiben, dass der Baulärm den allgemeinen Geräuschpegel der Umgebung nicht übersteigt oder durch geeignete Maßnahmen reduziert wird. Etwaige Anforderungen aus der Baugenehmigung sind ergänzend zu beachten. Zur Bewertung werden u.a. folgende Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt: - Bundes-Immissionsschutzgesetz § 27, Emissionserklärung --Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm) --DE-UZ 53, Grundlage für Umweltzeichenvergabe der Bundesregierung für lärmarme und emissionsarme Baumaschinen, RAL gGmbH und Umweltbundesamt --2000/14/EG Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Die am Bauprozess Beteiligten sind gezielt auf die Vermeidung von Lärm zu schulen. Weitere Informationen zum Lärmschutz siehe Fachinformationen zum Thema Lärm der BG Bau, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Sollten projektspezifisch definierte Grenzwerte überschritten werden, sind vom AN korrigierende Maßnahmen vorzunehmen, z.B. durch die Wahl lärm- und erschütterungsarmer Maschinen und gegebenenfalls temporären baulichen Lärmschutzmaßnahmen. Es hat eine Dokumentation der Maßnahmen zur Emissions- und Lärmminderung während der Bautätigkeit durch den AN zu erfolgen. Die Einhaltung ist durch die Unterzeichnung eines Dokuments (Vorlage ibak) schriftlich zu bestätigen. STAUBSCHUTZ BAUSTELLE Einer Staubbelastung kann bei den meisten Bautätigkeiten vorgebeugt werden indem staubarme Materialien und Verfahren angewendet werden. Bei staubintensiven Tätigkeiten sind die eingesetzten Baumaschinen und Geräte mit einer wirksamen Absaugung zu versehen. Die entstehenden Stäube sind möglichst an der Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Maschinen und Geräte zur Stauberfassung sind regelmäßig zu prüfen und zu warten, um die Absaugleistung sicher zu stellen. Ist durch Maßnahmen nicht möglich, den Staubanfall zu vermeiden, sind persönliche Maßnahmen, wie das Tragen von Schutzkleidung und eines Atemschutzes, durchzuführen. Die Arbeitsbereiche auf der Baustelle sind regelmäßig zu reinigen, geeignet sind vor allem Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren. Durch geeignete Maßnahmen ist der Ausbreitung des Staubes auf unbelastete Arbeitsbereiche vorzubeugen und Ablagerungen von Staub zu vermeiden. Die am Bauprozess Beteiligten sind gezielt auf die Vermeidung von Staub zu schulen und die Umsetzung zu prüfen. Weitere Informationen siehe Fachinformationen der BG Bau, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Maßnahmen gegen Staub in der Bauwirtschaft und Staubminderung/Präventionsmaßnahmen. Die umgesetzten Maßnahmen zum Staubschutz sind baubegleitend zu dokumentieren. (Bericht und/oder Fotodokumentation). Die Einhaltung ist durch die Unterzeichnung eines Dokuments (Vorlage ibak) schriftlich zu bestätigen. WASSERVERBRAUCH BAUSTELLE Durch die Baustelle sollen keine Risiken für die Umwelt in Bezug auf die Vermeidung von Wasserknappheit und Erhaltung der Wasserqualität ausgehen. Um den Wasserverbrauch zu kontrollieren und ggf. maßlosen und ungeregelten Wasserverbrauch zu identifizieren, kann ein Verbrauchsmonitoring für Wasser über die gesamte Laufzeit der Baustelle ein hilfreiches Instrument sein. Die Baustelle ist so zu betreiben, dass Wasser möglichst sparsam verwendet wird. Dies ist durch die Unterzeichnung eines Dokuments schriftlich zu bestätigen. Es bedarf einer kurzen Erläuterung der umgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung von Wasserknappheit und Sicherstellung der Wasserqualität (Bericht und/oder Fotodokumentation). EINZELKRITERIEN IEQ C3 RAUMLUFTHYGIENE Der AN ist verpflichtet, während der Bauphase darauf zu achten, dass die Innenraumluftqualität nach Bezug nicht durch Verschmutzungen während der Bauphase beeinträchtigt wird, vgl. auch Anforderungen der VDI Richtlinienreihe VDI 6022. Dies beinhaltet beispielsweise die trockene Lagerung von feuchte- und schimmelanfälligen Bauprodukten, das Verschließen von Zuluftöffnungen, die regelmäßige Reinigung der Baustelle von Staub, den Austausch von Filtermedien, sollte die RLT während der Bauphase in Betrieb genommen worden sein etc. IAQ Management Plan Seitens des AN ist die Einhaltung durch eine Unterschrift des zuständigen Bauleiters auf dem IAQ Management Plan vor Beginn der Bautätigkeit zu bestätigen und das unterzeichnete Dokument (inkl. Briefkopf des AN) mit Beginn der Arbeiten an ibak weiterzuleiten. Die Vorlage wird dem AN im weiteren Verfahren als Word-Dokument übergeben. Änderungen am Inhalt sind nicht zulässig. Die erfolgreiche Umsetzung ist durch Fotografien und Baustellenprotokolle (mindestens 3 Protokolle über die gesamte Bauzeit) zu belegen. A04.1 INNENRAUMLUFTQUALITÄT IN DER BAUPHASE - MINDESTANFORDERUNG Der AN verpflichtet sich bei staub-produzierenden Tätigkeiten Staubschutzvorrichtungen oder Staubabscheider/ -sauger zu verwenden um den entstehenden Staub aufzufangen. Die Beachtung der Anforderung ist durch den AN durch Unterzeichnung des "Letter of Assurance A04.1" aus dem WELL-Verfahren (Verpflichtungserklärung) zu bestätigen. IEQ P2 NICHTRAUCHERSCHUTZ Gemäß LEED und WELL Anforderungen ist das Rauchen während der Bauphase in den wettergeschützten Bereichen (nach Abschluss der Rohbauarbeiten) verboten und die verantwortlichen Bauleiter sind verpflichtet, die NU auf dieses Verbot hinzuweisen. MR P2+C5 BAUSTELLENABFALL Es soll ein möglichst umwelt- und ressourcenschonendes, abfallarmes und recyclingorientiertes Abfallmanagement während der Bauphase ermöglicht werden. Daher müssen alle anfallenden Bau und Abbruch-Abfälle auf der Baustelle dokumentiert und gem. nachstehenden Vorgaben getrennt entsorgt werden. Für die Baustelle wurde seitens des Bauherrn in Zusammenarbeit mit ibak ein Abfallmanagementplan erstellt. Dieser beschreibt die Ziele hinsichtlich der Recyclingraten unterschieden nach Abfallfraktionen und der Recyclingrate des gesamten Baustellenabfalls. Der Abfallmanagementplan wird zum Ende des Bauvorhabens auf die tatsächlichen Recyclingraten angepasst. Als "recycelt" werden alle Baustoffe definiert, die dem Wertstoffkreislauf wieder zugeführt und nicht verbrannt (Ausnahme Holz) oder auf Mülldeponien endgelagert werden (Bsp. Stahl zu Bewehrungsstahl, Beton zu Straßenbaumaterial etc.). Die Abfalltrennung kann dabei sowohl auf der Baustelle erfolgen, als durch die Recyclingunternehmen, zu denen die Abfälle verbracht werden. Sollten Abfälle im Rahmen der Leistungserbringung anfallen und nicht durch den zentralen Abfalllogistiker entsorgt werden, gelten folgende Anforderungen: Mindestanforderung ist eine Gesamt-Fraktionstrennungs- und Recyclingrate von mindestens 75% Gew.-%. - Recyclingrate Beton (AVV 17 01 01) ca. 80%* - Recyclingrate Stahl (AVV 17 04 05) ca. 85% - Recyclingrate Holz (AVV 17 02 01) ca. 90% - Recyclingrate Dämmung (AVV 17 06 04 + 03) ca. 0% - Recyclingrate Gips (AVV 17 08 02) ca. 0% - Recyclingrate Bauschutt (AVV 17 01 07) ca. 75% - Recyclingrate Verpackung Glas (AVV 15 01 07) wird mit 100% bewertet (duales System DE) - Recyclingrate Kunststoffe (AVV 15 01 02) wird mit 100% bewertet (duales System DE) - Recyclingrate Papier/Pappe (AVV 15 01 01) wird mit 100% bewertet (duales System DE) *abhängig von der Recyclingbaustoffklasse Es handelt sich um Referenzwerte die als Richtwerte dienen, die je nach Projekt variieren und anzupassen sind. Alle Entsorgungsnachweise sind ibak vorzulegen. Die Entsorgungsnachweise allein sind als Nachweis nicht ausreichend, da diese nicht den Anteil des tatsächlich recycelten Materials ausweisen. Die Recyclinganteile sind seitens des AN durch Lieferscheine zum Recyclingbetrieb und/oder Erklärungen des Recyclingbetriebes über die Recyclingrate (Durchschnittsraten z.B. Angabe für das laufende Jahr) sowie eine Gesamtaufstellung der Abfallbilanzen zu belegen. Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, sind als gefährliche Abfälle in jedem Fall von anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu entsorgen. Diese Abfälle werden in der Gesamtbilanz lediglich informativ mit der Menge aufgeführt, fließen jedoch nicht in die gesamte Recyclingrate ein. Die finale Kalkulation und Dokumentation im Sinne des LEED Verfahrens erfolgt seitens ibak. MR C2 OPTIMIERTE BAUSTOFFWAHL - EPDS (V4.1) Der Nachweis ist seitens der Bautätigen über produktspezifische Umweltproduktdeklarationen (Environmental Product Declaration EPD) für mind. 10 Produkte von mind. 3 Herstellern zu führen: Diese Produkte müssen über Typ III EPDs nach ISO 14025 und EN 15804 oder ISO 21930 verfügen (ausgestellt von einer unabhängigen Institution), die mindestens der "cradle to gate" Betrachtung entsprechen. Der AN hat durch die Vorlage der o.g. Nachweise für mindestens 2 Produkte von mindestens 1 Herstellern zum Zertifizierungserfolg beizutragen. MR C3 OPTIMIERTE BAUSTOFFWAHL - GEWINNUNG ROHMATERIALIEN (OPTIONAL) Ziel ist, der Ausschluss von Hölzern, Holzprodukten und/oder Holzwerkstoffen aus unkontrollierter Gewinnung in gefährdeten tropischen, subtropischen und borealen Waldregionen der Erde sicherzustellen. Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn vom Lieferanten durch Vorlage eines Zertifikates "die geregelte und nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird." Für 100% aller verbauten Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe ist nachzuweisen, dass diese aus nachhaltiger, legaler Forstwirtschaft gemäß ASTM D7612-10 sowie zu 100% aus zertifiziertem Holz aus einer verantwortungsvollen Quelle gemäß ASTM 7612-10 stammen. Betrachtet werden Konstruktion, Bodenbeläge, Holztüren und Oberflächen, hier z.B: Unterkonstruktionen Dach/Attiken. Es werden nur Hölzer betrachtet, die am oder im Gebäude verbleiben. Die Anforderung gilt für dieses Projekt für das Bauwerk, nicht für Schalungen, Hilfskonstruktionen und Verbau. In dem für die Dokumentation geforderten rechnerischen Nachweis zu den verbauten Hölzern, Holzprodukten und/oder Holzwerkstoffen ist die Holzart mit anzugeben. Die Holzmengen sind über das Volumen zu quantifizieren/nachzuweisen; dabei können evtl. enthaltene Bindemittelanteile übermessen werden. Als Nachweis für tropische, subtropische und boreale Hölzer werden ausschließlich Zertifikate anerkannt, die nachprüfbar von einer durch das Forest Stewardship Council (FSC) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft ausgestellt wurden. Als Nachweis für einheimische und mitteleuropäische Hölzer werden ausschließlich Zertifikate anerkannt, die nachprüfbar von einer durch das PEFC (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft ausgestellt wurden. Zur Nachprüfbarkeit müssen durch den Lieferanten sowohl das Herkunftsland als auch die Holzart zusätzlich deklariert werden. Ein FSC/PEFC-Zertifikat gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen FSC/PEFC-Handelszertifikat "Chain of Custody (COC)". Seitens des AN ist das FSC- oder PEFC-Handelszertifikat (COC) des letzten Händlers bzw. Verarbeiters in der Produktkette einzureichen. Dieses muss durch die zu den verbauten Hölzern, Holzprodukten und/oder Holzwerkstoffen gehörenden Lieferdokumente (Lieferschein oder Rechnung) ergänzt werden. Dabei muss aus den Lieferdokumenten eindeutig die FSC- oder PEFC-Zertifizierung der einzelnen Positionen hervorgehen. MATERIALÖKOLOGIE EU TAXONOMIE An Werkstoffe, Bauprodukte und Materialien werden zur Erreichung der EU-Taxonomie-Konformität materialökologische Anforderungen gestellt. Nachzuweisen sind die Einhaltung und Dokumentation der folgenden Ausschlüsse und Anforderungen: - Unterschreitung des Formaldehyd-Grenzwertes von 0,06 mg (pro cbm Material oder Bauteil) UND - Unterschreitung des Anteils von 0,001 mg anderer krebserregender VOC der Kategorien 1A und 1B (pro cbm Material oder Bauteil). Betrachtet werden die nachstehenden Kategorien: - Farben - Lacke - Deckenplatten - Bodenbeläge aus Holz/Holzwerkstoffen - Elastische Bodenbeläge - Textile Bodenbeläge - Grundierungen, Vorstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe unter Wand- und Bodenbeläge - Verlegehilfsstoffe (wie Sperranstriche, Estrichharze, Abdichtungen unter Fliesen) - Innendämmung - Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel Hinweis: Die Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn Formaldehyd als Rezepturbestandteil in dem Produkt nicht enthalten ist und aufgrund der chemischen Zusammensetzung auch nicht freigesetzt werden kann. (z.B. bei Naturstein). Produkte, die die Anforderungen des AgBB-Bewertungsschemas einhalten, erfüllen die VOC-Anforderung. Für die oben beschriebenen Baustoffe und -elemente sind der Nachhaltigkeitskoordinatorin (ibak) vor Ausführung die erforderlichen Nachweise seitens des AN zur Freigabe hinsichtlich der materialökologischen Anforderungen vorzulegen. Dieses kann so früh wie möglich, hat jedoch mit einer angemessenen Prüffrist von 14 Werktagen zu erfolgen. (Ausnahmen müssen vorab abgestimmt werden) Der Nachweis ist rechtzeitig vor der Bestellung der Produkte unter Berücksichtigung der Lieferzeiten und vor Verwendung auf der Baustelle über Sicherheitsdatenblätter, Technische Datenblätter, DE-UZ Zertifikate oder vergleichbare Label, die gemäß den Vergaberichtlinien die Grenzwerte für Formaldehyd und VOC der Kategorien 1A und 1B einhalten. Folgende Dokumente sind für die Prüfung hilfreich, nicht alle sind für jeden Baustoff erhältlich: -    Technisches Datenblatt [TD] - Sicherheitsdatenblatt [SD] - Nachhaltigkeitsdatenblatt [NDB] - Nachweis Umweltzeichen oder Siegel, wie Blauer Engel, natureplus, GUT, etc. [UZ] - Emissionsnachweis, wie GEV-EMICODE, franz. VOC Label, eurofins, eco-institut, etc. [EM] - Prüfkammernachweis gem. DIN EN 16516 oder ISO 1600-3:2011 (z.B. nach AgBB) [PK] - Europäische Technische Bewertungen (ETA) des DIBt [ETA] - Leistungserklärung / Nachweis CE-Kennzeichnung [CE] - Herstellererklärung, dass das Produkt kein Formaldehyd oder VOCs der Kategorie 1A und 1B emittiert [HE] - EPD [EPD] Hinweis zur Dateibenennung: Für die einfachere Zuordnung bitten wir um Beachtung folgender Dateibenennung unter Nutzung der oben in Klammern angegebenen Kürzeln: Hersteller_Produktbezeichnung_TD Hersteller_Produktbezeichnung_SDB Hersteller_Produktbezeichnung_NDB usw. Es erfolgt zur Erleichterung und Begrenzung des Aufwands eine Vorab-Abstimmung zur Betrachtungs-relevanz anhand einer Liste. (Vorlage ibak). Auf der Baustelle ausgeführt werden dürfen nur solche Baustoffe, die zuvor aus materialökologischer Sicht durch ibak freigegeben wurden. Bis die Materialien oder Produkte aus materialökologischer Sicht durch ibak freigeben sind, ist die Ausführung dieser aus materialökologischer Sicht untersagt. Produkte, die nicht freigegeben wurden, dürfen nicht verwendet werden. Ergänzend ist seitens der ausführenden Firmen/ des verantwortlichen Bauleiters für die Ausbauarbeiten zu bestätigen, dass nur bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte eingesetzt/eingebaut wurden (über CE-Kennzeichnung). IEQ C2 EINSATZ EMISSIONSARMER BAUSTOFFE V4.1 Die Zielsetzung der amerikanischen Systeme gleichen denen der EU-Taxonomie wenngleich die Methodik und der Betrachtungsrahmen voneinander abweichen. Die Anwendung und Einhaltung der Kriterien sind für alle seitens des AN auf der Baustelle verwendeten Materialien nachzuweisen, werkseitig gelieferte Produkte sind von der Betrachtung ausgenommen. Für die im Folgenden beschriebenen Baustoffe und -elemente sind dem AG bzw. der Nachhaltigkeitskoordinatorin (ibak) vor Ausführung die erforderlichen Nachweise seitens des AN zur Freigabe hinsichtlich der systemübergreifenden materialökologischen Anforderungen vorzulegen. Dieses kann so früh wie möglich, hat jedoch mit einer angemessenen Prüffrist von 14 Werktagen zu erfolgen. Zur Verwendung werden nur solche Materialien zugelassen, für die eine Konformität zu den folgenden Anforderungen eindeutig durch Herstellerunterlagen belegt wurde. Erforderliche Nachweise seitens des AN: - Sicherheitsdatenblätter - Technische Informationen - Umweltproduktdeklarationen, sofern vorliegend - Nachhaltigkeitsdatenblätter, sofern vorliegend - Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen und Rezepturbestandteilen Sofern der AN vertragswidrig nicht freigegebene Materialien verwendet, behält sich der AG vor, Schadensersatz (mindestens Rückbau auf Kosten des AN) zu fordern. Projektspezifisch wird die Betrachtung und Nachweisführung auf folgende Produktkategorien beschränkt: - Klebstoffe und Abdichtungen - Beschichtungen, Farben und Lacke - Bodenbeläge Die VOC Inhaltsdeklaration gemäß Sicherheitsdatenblatt ist für die Nachweisführung nicht immer ausreichend. Das US-Verfahren vergleicht gegenüber dem Baustoff ohne Wasseranteil und betrachtet eine andere Bandbreite von VOC (höherer Siedepunkt). Diverse Hersteller verfügen bereits über die US konforme Deklaration. Falls nicht, wird IBAK dem AN eine Vorlage für eine Herstellererklärung (formlos) zur Verfügung stellen. Die detaillierten Anforderungen LEED und WELL können im weiteren Verfahren zur Verfügung gestellt werden. ANLAGEN - Anlage IIa IAQ Managementplan (Bauleitung Hochbau/Ausbau)(IEQc3) - Anlage III Letter of Assurance A04.1 (Construction Pollution Management) - Anlage VII Vorabstimmung der Betrachtungsrelevanz der einzusetzenden Materialien
Allgemeine Angaben zur Zertifizierung
ZTV - Fliesen- und Plattenarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Fliesen- und Plattenarbeiten 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Verlegung von Werksteinplatten auf Böden und an Wänden, inklusive Sockelleisten. Material, Oberflächenstruktur, Plattengröße und Farbe gemäß Angabe Architekt. Alle Platten inkl. Sockel müssen in Rutschfestigkeit, Abrieb und Frostsicherheit den Anforderungen ihrer Nutzung entsprechen. Sämtliche Zementschleier sind bei der Reinigung fachgerecht zu entfernen. Dies gilt besonders für die Plattenfugen. Die Platten sind vor Übergabe zu reinigen. Bei der Verlegung ist die Einhaltung der Bezugspunkte gemäß Grundriss (Ecken und Achsen von Türschwellen usw.) genau einzuhalten, damit das gewünschte Plattenbild erzielt wird. Maßabweichungen im Rohbau müssen durch entsprechende Maßnahmen bis zu 5 mm ausgeglichen werden. Die Ausführung der Plattenarbeiten hat nach der Ausführungsplanung (Verlegeplänen) zu erfolgen. Alle im Zusammenhang verarbeiteten Materialien sind von einem Systemhersteller zu beziehen. Verarbeitung und Verbrauch nach Herstellervorschrift. Ausführungsdetails sind unter Berücksichtigung der angebotenen und beauftragten Produkte zu erstellen. Alle auszuführenden Arbeiten sind inklusive aller erforderlichen Profile, Einbauteile, Ausschnitte, Aussparungen, Schlitze, Durchführungen, Bewegungs-, Dehn-, Arbeits- und Anschlussfugen (auch Türzargen, Einbauteile etc), sowie Revisionsöffnungen inkl. Belegen der Revisionsklappen, reversible Konstruktionen nach Erfordernis, (Rohr-) Durchdringungen und Anschlussdichtungen an flankierende Bauteile und untereinander, etc. anzubieten. Das Einlegen von Fugenprofilen, der Firma Schlüter oder gleichwertiger Art, in Bereichen von Belagwechseln und in anderen notwendigen Bereichen sowie das passgenaue Anarbeiten der Platten an die Profile ist einzukalkulieren. Der Fugenverschluss entlang aller Übergänge von Bodenplatten, umlaufend um Einbauteile, Durchführungen, Türzargen etc. ist, einschließlich Vorreinigung und Hinterfüllung der Fugen, mit einzukalkulieren. Das Abschneiden der Überstände von Randdämmstreifen unterhalb der Sockelleisten ist einzukalkulieren. 2. Werkstoffe: 2.1 Eignung von Baustoffen / Bauteilen / Systemen: Sofern ein Baustoff an unterschiedlichen Einbauorten vorkommt, ist der gleiche Hersteller / Typ für alle Einbaubereiche zu verwenden. Bei verschiedenen Typen sind, sofern seitens des Herstellers angeboten, Baustoffe des gleichen Herstellers für die unterschiedlichen Typen zu verwenden. Sämtl. Baustoffe, Verlegematerialien, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie Grundiermittel und Abdichtungen müssen das Gütezeichen des Herstellers tragen und den Qualitäts- und Prüfbedingungen der DIN-Vorschriften entsprechen. Unbeschädigte Plattenreste sind der AG zur Einlagerung als Reservematerial zu übergeben. 2.2 Oberflächen (Qualitätsanforderungen): Die Festlegung hinsichtlich der Qualität des Aussehens der Beläge erfolgt durch Vereinbarung von Grenzmustern für zulässige Farb- und Strukturschwankungen. Der Fugenverlauf der Platten hat exakt nach den Planungsvorgaben gerade zu sein. Grundsätzlich sind schmale Fugen mit max. 3mm Breite gewünscht. Die bauphysikalischen Anforderungen und Bestimmungen sind einzuhalten. Als Material für Einbau-Einlegeteile sind grundsätzlich im Aussehen einheitliche Materialien aus nicht rostendem Edelstahl (V/4A) vorzusehen. 3. Ausführung: 3.1 Verlegung Boden: Die Platten sind je nach Erfordernis, im Dünnbettverfahren oder in Verbundabdichtung hohlraumfrei zu verlegen. Alle Stemmarbeiten, Bohrungen und Verklebungen sind zu berücksichtigen. In Sanitärräumen, einschließlich Vorräumen ist eine Abdichtung im Verbund mit dem Belag herzustellen (PCI-Vorstrichisolierung). Die Abdichtung ist fachgerecht an die Bodeneinläufe, soweit vorhanden (siehe Titel TGA Gebäudetechnik), herauskragende Rohre (Verwendung von Dichtungsmanschetten) anzudichten. Die Abdichtung ist komplett inkl. allem Zubehör im Systen, wie z.B. Hohlkehlen im Übergang horizontale zu vertikalen Flächen, etc.auszuführen und anzubieten. Alle Bodenbeläge sind mit rutschemmender Eigenschaft von mind. R9 herzustellen. Darüber hinaus hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass die Bodenbeläge der Räume mit erhöhter Rutschgefahr gem. DIN 51130 ausgeführt werden. Die vorgegebenen Nutzlasten sind zu berücksichtigen. Das angebotene System muss die Vorgaben erfüllen. Bedenken zur technischen Ausführbarkeit sind vom AN bei Angebotsabgabe zu benennen. Notwendige Änderungen von Plattenstärken, Verlegebett oder der weiteren Ausführungsbestandteile sind vor Ausführung mit der AG / dem Planer abzustimmen. 3.2 Untergrund: Der Untergrund muss eben, fest und dauertrocken sein. Die Festigkeit der Oberfläche ist durch eine Gitterritzprüfung nachzuweisen. Verunreinigte Oberflächen sind zu säubern und verlegereif vorzubereiten (je nach Erfordernis durch Anschleifen, Voranstriche, Haftbrücken, Ausgleichsspachtelung, etc.). Folgende Nachweise sind zu erbringen und vorzulegen: - Festigkeit der Oberfläche: Gitterritzprüfung - Feuchtigkeitsmessung: nach CM-Methode (des Untergrundes) 3.3 Plattenschnitte: Trennschnitte in Übergängen und an Flächenrändern (auch Gehrungsschnitte) sowie das Anarbeiten an Installationen und Durchführungen in Bodenbelägen sind herzustellen und in die Leistung mit einzukalkulieren. Weiterhin zu berücksichtigen sind Stemmarbeiten für Installationen und Einbauteile, das Einsetzen von Installations- und Einbauteilen sowie das Anarbeiten (auch nachträglich) an Einbauteile und Beläge. Der Zuschnitt mit einhergehendem Verschnitt ist einzukalkulieren. Inklusive der Anfertigung von Kleinstflächen. Generell ist davon auszugehen, dass Bodenplatten durchgehend im Fugenschnitt zu verlegen sind. Beim Zuschneiden der Platten sind zugeschnittene Plattenbreiten kleiner als 1/2 Platte nicht zugelassen. Abweichungen werden gegebenenfalls in der Planung benannt. Alle sichtbaren Innen- und Außenecken von Sockelleisten sind auf Gehrung zu schneiden. 3.4 Verfugung: Das Verfugen hat so zu erfolgen, dass eine einwandfreie Verbindung des Fugenmörtels mit dem Verlegemörtel gewährleistet ist. Die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind einzuhalten. Das Fugenmaterial muss auf die Anforderungen der Platten abgestimmt sein. Das Ausbilden von vorübergehenden Fugen aus Styropor und späteres Entfernen und Entsorgen ist mit einzukalkulieren. Die Fugenkammern sind vor der Verfugung sorgfältig auszukratzen und trocken zu reinigen. Bei der Verlegung ist darauf zu achten, dass der Fugenabstand stets gleich ausgeführt wird, damit ein harmonisches Gesamtbild entsteht. 3.5 Toleranzen: Der AN hat vor Beginn seiner Arbeiten die Einhaltung der Toleranzen des Estrichs eigenverantwortlich zu überprüfen. Der AN ist verpflichtet, während der Bauzeit vor Ort Kontrollmessungen der Höhen, Achsen und Eckpunkte durchzuführen. Von den Kontrollmessungen sind Protokolle zu fertigen und dem Bauherrn vorzulegen. Für die Ausführung der Plattenbeläge sind die Maßtoleranzen entsprechend DIN 18202 einzuhalten. Erhöhte Anforderungen. 3.6 Pflege- und Reinigungsvorschriften: Für die zur Ausführung kommenden Plattenbeläge sind vom AN an Material und Art der Reinigung angepasste Pflege- und Reinigungsvorschriften an den AG zu übergeben. 3.7 Schutz der Beläge: Nach Verlegung der Beläge sind diese durch eine robuste, rutschfeste Abdeckung aus Spezialrippenpappe, Hartfaserplatte zu schützen. Die Abdeckung muss der robusten Baustellenbeanspruchung gerecht sein. Der Einbau der Abdeckung erfolgt unmittelbar nach der Beendigung der ersten Trocknungsphase, während die belegten Flächen gesperrt bleiben müssen. Der Abbau der Beläge erfolgt kurz vor der Schlussreinigung bzw. nach Anordnung durch den AG. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Baustellenverkehr auf den ungeschützten Flächen strikt untersagt wird. Bei Beschädigungen wie Kratzer, Ausbrüche usw. sind Reparaturen der beschädigten Stellen nicht zulässig. Hierzu wird durch den AG der Austausch der ganzen Platten / Sockel verlangt. 4. Anschlüsse: 4.1 Allgemein: Das Anarbeiten an aufgehende Bauteile wie Wände und Stützen sind in das Angebot mit einzukalkulieren. Die Fugen sind als elastische Fugen auszuführen. 4.2 Fugendichtung: Für die Verfugung von Bewegungs- bzw. Anschluss- und Abschlussfugen ist ein 1-Komponenten- Fugendichtstoff auf Silikon-Kautschukbasis mit folgenden Anforderungen einzusetzen: - Material abgestimmt auf die Anforderungen der Platten - fungistatisch ausgerüstet - bakterizid - elastisch - farbecht - UV-beständig - verschiedene Farben, nach Vorgabe der AG Die Fugenausfülltiefe im Verhältnis zur Fugenbreite ist gemäß Herstellerverbrauchstabelle zu entnehmen. Tiefe Fugen sind mit Hinterfüllmaterial (Schaumstoffrundprofil o.ä.) entsprechend auszufüllen. Randdämmstreifen sind abzuschneiden. 5. Nachweise: Alle Nachweise zur Leistungs- und Materialgüte sind durch den AN zu erbringen. U.a. sind dies: - die Güte der Baustoffe und Bauteile, - Nachweis für Eignung des angewendeten Abdichtungssystems, - Verträglichkeit der Baustoffe und Bauteile untereinander und mit den üblichen Reinigungs- und Pflegemitteln sowie den Reinigungsgeräten.
ZTV - Fliesen- und Plattenarbeiten
01 Gewerkespezifische Baustelleneinrichtung
01
Gewerkespezifische Baustelleneinrichtung
01.__.__.010 Baustelleneinrichtung für den AN Antransport, Aufbau, Vorhalten und falls erforderlich Umsetzen von sämtlichen für die im Folgenden beschriebenen auszuführenden Arbeiten erforderlichen Geräte, Maschinen, Hebezeuge, Mobilkräne, Aggregate, Innen- und Schutzgerüste, Hilfskonstruktionen, Absperrungen, Leuchtmittel (Arbeitsplatzbeleuchtung) sowie Sicherungsmaßnahmen, die für eine vertrags- und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten und den Bestimmungen der Berufsgenossenschaft, dem Amt für Arbeitsschutz, dem Bauordnungsamt sowie nach dem neuesten Stand der Technik erforderlich sind. Vorhalten bis Fertigstellung der beschriebenen Bauleistungen. Inklusive regelmäßige Reinigungsmaßnahmen der eigenen Arbeitsbereiche. Inklusive Zuarbeit zur Erstellung eines Brandschutzkonzeptes (Fluchtwegplanung, etc.) im Rahmen der VE01 Baulogistik für die Baustelle. Der AN hat die im finalen Brandschutzkonzept festgelegten Maßnahmen im laufenden Baubetrieb umzusetzen. In Bezug auf Schnittstellen zu übergeordneten Leistungen im Rahmen der Baustelleneinrichtung ist die Schnittstellenliste zu berücksichtigen, bzw. die Leistungsfestlegungen in der VE01 Baulogistik. Als übergeordnete Leistungen im Rahmen der allgemeinen Baustelleneinrichtung werden folgende Maßnahmen eingerichtet und vorgehalten: - Grundeinrichtung der Baustelle mit Bauzaun und Bauschildern, Baustraßen und Ladezohnen entsprechend der Belange der Gesamtbaustelle einschließlich Einholung der erforderlichen Sondernutzungsgenehmigung, - Baustrom- und Bauwasseranschlüsse für die Hauptverteilung sowie die Unterverteilung in den Geschossen und Bauteilen, - Verkehrslenkungsmaßnahmen, - Baustellenreinigung und Winterdienst auf dem Baugrundstück und im Bereich der angrenzenden öffentlichen Flächen, - Bereitstellung von Sanitär- und Sanitätseinrichtungen, - Bereitstellung von Magazin-, Mannschafts- und Bürocontainern, - Arbeits- und Fassadengerüste sowie innenräumliche Arbeitsgerüste (Schachtgerüste, Treppenkopfgerüste, Raumgerüste oder Arbeitsplateaus im Hauptfoyer) - Bauaufzüge/ Materialaufzüge - zentrale Entsorgungslogistik im Bereich der Baustelleneinrichtung innerhalb der Baustelleneinrichtungsflächen sowie dezentral in den Geschossen (das Aufräumen der Arbeitsplätze und die Verbringung von Bauschutt in die Entsorgungsanlagen in den Geschossen ist Leistung der einzelnen AN; der Transport aus den Geschossen in die zentralen Anlagen ist Leistung im Rahmen der VE01 Baulogistik) - Zugangskontrolle nach Erfordernis, - Planung der Fluchtwege im Bauablauf in Abstimmung mit allen Gewerken. Für die Grundeinrichtung der Baustelle in der VE01 Baulogistik fallen in den weiteren Gewerken bei einer GU-Vergabe keine Kosten an. Bei einer paketeweisen Vergabe wird eine Umlage zur Beteiligung an den Kosten verhandelt. Über die Grundeinrichtung hinaus erforderliche Maßnahmen zur Baustelleneinrichtung sind vom AN vollumfänglich einzukalkulieren. Dies betrifft auch Genehmigungen für zusätzliche Sondernutzungsflächen (Antragstellung und Gebührentragung) oder Verkehrslenkungsmaßnahmen bei Sondertransporten und ähnliches. Für alle Montagen, die Gerüste erforderlich machen, die nicht bereits über die allgemeine Baustelleneinrichtung vorgehalten werden, sind Gerüste einzukalkulieren (auch als besondere Leistung bei Arbeitshöhen über 3,50 m über der Standfläche). Erforderliche Abstimmungen mit allen beteiligten Behörden, Fachplanern sowie dem AG bzw. seinen Vertretern und sonstigen Beteiligten sind durch den AN vor Ausführung der Arbeiten zu koordinieren. Für die Umsetzung der dort getroffenen Vereinbarungen hat der AN zu sorgen. Der AN stimmt die Maßnahmen der Baustelleneinrichtung mit denen der VE0 Baulogistik ab und arbeitet entsprechende Bestandteile zur Erstellung der gesamt BE-Planung zu (unter anderem Anliefer- und Entladezonen, Lagerflächen, Abfallsammelflächen in den Arbeitsbereichen, Transportwege, Standorte für Mobilkrane, etc.).
01.__.__.010
Baustelleneinrichtung für den AN
L
1.00
psch
02 Technische Bearbeitung
02
Technische Bearbeitung
02.__.__.010 Planungsleistungen des AN Grundlegend sind die Planungsleistungen zur Ausführungsplanung durch den AN in der VE00 Planungsleistungen anzubieten. Falls erforderlich sind darüber hinaus ergänzende Werkstatt- und Montageplanungsleistungen in dieser Position anzubieten. Dazu gehören zum Beispiel Detail- und Fugenplanungen, ergänzende statische Berechnungen und Nachweise, etc.
02.__.__.010
Planungsleistungen des AN
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1.00
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02.__.__.020 Dokumentation Dokumentation sämtlicher Baustellentätigkeiten, der gewählten Arbeitsverfahren, aller die Baustelle betreffenden, relevanten Ereignisse wie Entsorgungsleistungen etc., der Einhaltung entsprechender Grenz- und Richtwerte für Erschütterungen, Lärm- und Staubemissionen sowie der erfolgreichen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Aufwendungen für die Erfassung mit entsprechend zugelassenen Verfahren, Geräten bzw. durch zugelassene Stellen gemäß den entsprechenden DIN, VDI- und sonstigen Vorschriften und Richtlinien. Insbesondere sind die im Rahmen der Zertifizierungen (LEED, EU Taxonomie Verfahren) geforderten Nachweise zu erbringen. Die Ergebnisse sind in den zu führenden Bautagesberichten/ Einzelberichten festzuhalten und der Bauüberwachung des AG kostenfrei spätestens wöchentlich unaufgefordert digital und in Papierform zu übergeben.
02.__.__.020
Dokumentation
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1.00
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03 Bemusterung
03
Bemusterung
03.__.__.010 Bemusterung Der Bemusterungsprozess ist in mehrere Phasen mit unterschiedlichen Material-, Hand- und Ausschnittsmustern gegliedert. Diese Leistung ist ohne Mehrkosten in den Gesamtpreis einzukalkulieren. Neben den Kleinmustern ist entsprechend separater Musterplanung in den Anlagen zur Ausschreibung ein Musterausbau für eine Bürofläche im ersten Obergeschoss einschließlich Sanitärbereich als vorlaufende Leistung herzustellen. Ausbaufläche ca. 420 m². Die Kleinmuster sind Grundlage für den Musterausbau. Im Musterausbau werden gegebenenfalls auch unterschiedliche Materialvarianten in größeren Zusammenhängen bemustert. Zudem ist die Ausführungsqualität festzulegen. Mit Umbauten und WIederholungsleistungen ist grundsätzlich zu rechnen. Der Musterausbau soll so hergestellt werden, dass die spätere Ausführung für das Gesamtprojekt daran festgelegt werden kann. In diesem Sinne sind grundsätzlich die Originalmaterialien, -konstruktionen und -einbauteile zu verwenden. Nach Abstimmung mit dem AG werden technische Komponenten ohne Funktion eingebaut.
03.__.__.010
Bemusterung
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1.00
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04 Grundausbau
04
Grundausbau
04.__.__.010 Bodenbelag Natur-/ Werkstein Bodenbelag aus Natur- oder Betonwerkstein im Mittelbett inkl. aller Anschlüsse, Anpassungen, Fugenausbildung, Profile etc. in fertiger Arbeit gemäß Planung Architekt liefern und verlegen. Planungs-, Qualitäts- und Ausführungsvorgaben: - Material: Natur- oder Betonwerkstein - Farbe: gem. Materialkonzept, nach Bemusterung und Freigabe AG - Plattenformat: großformatig, d = 40 mm, Verlegung im Kreuzverband - Verlegung im Mittel-/Dickbett: d= ca. 25 mm, Gesamtaufbauhöhe ca. 65 mm - Oberfläche  mit Rutschhemmung mind. R9 gem. Vorgabe AG Inklusive seitlicher Abschluss an aufgehende und anschließende Bauteile mit tiefer liegender dauerelastischer Verfugung. im Foyer Naturstein (Granit in Anlehnung an den bestehenden Granitboden im TRH) Treppenläufe und -podeste bzw. Zugangsbereiche oder Aufzugsvorräume in den Obergeschossen und im Untergeschoss in Naturstein oder Betonwerkstein gem. Architektenplanung FB01A / FB01B - gem. Liste Bodenaufbauten LI_60.01 Ausführungsort: Treppenhäuser
04.__.__.010
Bodenbelag Natur-/ Werkstein
565.00
04.__.__.020 Sauberlaufzonen mit Winkelrahmen Sauberlaufmatten verschiedener Abmessungen inkl. Winkelrahmen aus Edelstahl und aller Anschlüsse, Anpassungen, Fugenausbildung, Profile, etc. in fertiger Arbeit gemäß Planung Architekt liefern und verlegen. Sauberlaufmatte d = 22 mm, aus verstärkten Trägerprofilen aus Aluminium mit eingelassener widerstandsfähiger, witterungsbeständiger profilierter Gummieinlage, Rutschhemmung mind. R9 gem. Vorgabe AG. Oberfläche: Estrich unterhalb der Sauberlaufmatte ist mit staubbindendem, abriebfestem Anstrich zu versiegeln. Anpassung der Höhenlage Estrich ist mit einzukalkulieren.
04.__.__.020
Sauberlaufzonen mit Winkelrahmen
100.00
04.__.__.030 Bodenbelag Natur-/ Werkstein, auf Treppenpodesten Bodenbelag aus Natur-/ Betonwerkstein im Mittelbett inkl. aller Anschlüsse, Anpassungen, Fugenausbildung, Profile, etc. in fertiger Arbeit gemäß Planung Architekt liefern und verlegen. Planungs-, Qualitäts- und Ausführungsvorgaben: - Material: Naturstein / Betonwerkstein - Farbe: gem. Materialkonzept, nach Bemusterung und Freigabe AG - Plattenformat: großformatig, d = 40 mm, Verlegung im Kreuzverband - Verlegung im Mittel-/Dickbett: d = ca. 25 mm, Gesamtaufbauhöhe ca. 65 mm - Oberfläche  mit Rutschhemmung mind. R9 gem. Vorgabe AG Inklusive seitlicher Abschluss an aufgehende und anschließende Bauteile mit tiefer liegender dauerelastischer Verfugung. FB01 - gem. Liste Bodenaufbauten LI_60.01 Ausführungsort:  Treppenpodeste
04.__.__.030
Bodenbelag Natur-/ Werkstein, auf Treppenpodesten
94.00
04.__.__.040 Bodenbelag Natur-/ Werkstein, auf Treppenläufen - Ausführung als Winkelstufe, Verlegung im Mörtelbett, - Breite wie Treppenlauf, ohne zus. Fugen - Vorderseitig mit zus. 4 werkseitigen Nuten 2mm zur Kenntlichmachung und zum Gleitschutz der Stufen - Farbe: gem. Materialkonzept, nach Bemusterung und Freigabe AG - Oberfläche  mit Rutschhemmung mind. R9 gem. Vorgabe AG Inklusive seitlicher Abschluss an aufgehende und anschließende Bauteile mit tiefer liegender dauerelastischer Verfugung. FB01 - gem. Liste Bodenaufbauten LI_60.01 Ausführungsort: - Treppenläufe
04.__.__.040
Bodenbelag Natur-/ Werkstein, auf Treppenläufen
H
136.00
05 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten
Hinweis: Stundenlohnarbeiten Die angebotenen Verechnungssätze sind unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Sie sollen den tatsächlichen Lohn mit den Zuschlägen für Gemeinkosten, Sozialkassenbeiträgen, vermögenswirksamen Leistungen und dergl., sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten enthalten. Zuschläge zu den Verechnungssätzen für vom AG angeordnete oder zu vertretende Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit (Überstunden) sind gesondert nachzuweisen; sie werden in Höhe der tariflichen Vereinbarung vergütet. Für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird als Zuschlag nur der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung vergütet. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Ausführung samt Einschätzung des erwarteten Zeitaufwandes der Objektüberwachung zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die mit Stundenlohn berechneten Arbeiten als Teil der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu deren Nebenleistung gehören, so werden die Kosten trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlöhne nicht vergütet. Die Ausführung anhängender Stundenlohnarbeiten kann der AN nicht ablehnen. Ungeeignete Arbeitskräfte können vom AG abgelehnt werden. Die Gestellung und der Betrieb von Kleingeräten und Werkzeugen sind durch die Zuschläge zu den Tariflöhnen abgegolten. Vorhaltekosten werden nicht berechnet für größere Geräte, die zur Baustelleneinrichtung gehören und sich auf der Baustelle befinden.
Hinweis: Stundenlohnarbeiten
05.__.__.010 Stundenlohn Bauhelfer Eventuell erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen. Ausführung durch Bauhelfer.
05.__.__.010
Stundenlohn Bauhelfer
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1.00
h
05.__.__.020 Stundenlohn Facharbeiter Eventuell erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen. Ausführung durch Facharbeiter.
05.__.__.020
Stundenlohn Facharbeiter
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1.00
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05.__.__.030 Stundenlohn Meister/ Polier Eventuell erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen. Ausführung durch Meister/ Polier.
05.__.__.030
Stundenlohn Meister/ Polier
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1.00
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