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Vorbedingungen Vorbedingungen
Vorbedingungen
Vorbedingungen
A Baubeschreibung. A Baubeschreibung.
A Baubeschreibung.
1.0 Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Umbau
der Wärmeverteilung.
2.0 Allgemeines
2.1 Der im Leistungsverzeichnis beschriebene
Leistungsumfang beinhaltet Neumontagen von
heizungstechnischen Anlagen.
2.2 Ausführung
Der Schutz der ausgeführten Leistungen vor
Winterschäden und Grundwasser ist Sache des
Auftragnehmers (AN). Eine zusätzliche Vergütung
erfolgt nicht.
B. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
(Die § beziehen sich auf die VOB / B)
1.0 Für die angebotene Leistung übernimmt der
Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. auch Teilleistungen, die nicht ausdrücklich
im einzelnen erwähnt bzw. beschrieben werden,
sind zu kalkulieren und sind im Einheitspreis
enthalten.
2.0 Der AG geht davon aus, dass das Angebot nach
ausführlicher Besichtigung der Örtlichkeiten
abgegeben wurde, und dass jede einzelne Position
qualitativ und quantitativ geprüft wurde.
3.0 Auf Bedenken hinsichtlich der in der Leistungs-
beschreibung aufgeführten Positionen ist mit
Abgabe des Angebots hinzuweisen.
C. Technische Vorschriften Heizungsanlage
1. Allgemeines
1.1 Der im Leistungsverzeichnis beschriebene
Leistungsumfang beinhaltet Neumontagen von
heizungstechnische Anlagen.
1.2 Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen gelten
zusätzlich zu den Bestimmungen der VOB DIN
18.381, 18.379, 18.380 und 18.421.
1.3 Mit den im LV enthaltenen Positionen und den vom
Bieter eingetragenen Einheitspreisen ist eine
betriebsfertige Anlage angeboten.
2. Ausführung
2.1 Ausführungsbestimmungen
Die heizungstechnische Anlagen sind
nach den anerkannten Regeln der Technik unter
Berücksichtigung aller einschlägigen Normen,
Richtlinien und Vorschriften, den Auflagen der
Behörden, insbesondere Baurechtsamt, Brandschutz-
behörde und Gewerbeaufsichtsamt, des TÜV und der
Versorgungsunternehmen auszuführen. Die
Anschluss-
bedingungen der Versorgungsunternehmen sind in
allen Teilen zu beachten.
2.2 Abstimmung mit anderen Gewerken
Der Aufbau der Technikzentralen, die Rohrführung
etc. ist auf der Grundlage der Planunterlagen des
Fachingenieurs mit den Gewerken der anderen
Auftragnehmer, insbesondere der Firmen für
Lüftung, Sanitär und Elektro, in allen Teilen
abzustimmen. Vor der Montage einzelner Arbeits-
abschnitte hat der Auftragnehmer eine Abstimmung
über Montageablauf und Ausführungsdetails mit
den beteiligten Auftragnehmern herbeizuführen.
Änderungen jeglicher Art sind mit der Bauleitung
abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sich mit
seinen Leistungen dem übrigen Bauablauf
anzupassen.
Einzelunterbrechungen bzw. Wechsel des Montage-
ortes, insbesondere bei Montagen in
Installationsschächten, sind von ihm in Kauf zu
nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
2.3 Montagehinweise
Die Montagearbeiten dürfen nur nach den geneh-
migten bzw. freigegebenen Ausführungsplänen
des Auftragnehmers ausgeführt werden. Die
Genehmigung der vorstehenden Plänen erfolgt
vom Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten.
3. Besondere Leistungen
Außer den in den vorgehefteten Vertragsbeding-
ungen und in der VOB, Teil C, bereits genannten
Nebenleistungen werden folgende Leistungen nicht
besonders vergütet:
3.1 Gespräche mit Behörden, TÜV- und
Versorgungsunternehmen über Anlagenausführung,
Werkstoffwahl und sicherheitstechnische Ausrüs-
tungen, Einholen der erforderlichen Genehmigungen
und Einleitung der notwendigen Abnahmen. Der
Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen
behördlichen (auch TÜV) Prüfungen, Kaminfeger-
Abnahmen, TÜV- Abnahmen, Abnahmen mit dem
Auftraggeber usw. vorzubereiten, durchzuführen
und die erforderlichen Prüfbescheinigungen und
Abnahmen auf seine Kosten beizubringen.
3.2 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen,
sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes
vorgesehen ist.
3.3 Stemm- und Bohrarbeiten für die Befestigung von
Halterungen, Konsolen und Befestigungskonstruk-
tionen.
3.4 Einbau von zusätzlichen Holzkonstruktionen für
die Rohrleitungsbefestigungen und Befestigungen
von sanitären Einrichtungen und den Behinderten
Griffen in den Außen- und Innnenwände wenn es
sich um Holz- bzw. Trockenbauwände handelt.
3.5 Schlagen oder Nachschlagen
von Schlitzen und kleinerer Wanddurchbrüche im
Mauerwerk. Schlitze und Durchbrüche in Beton,
sowie Kernbohrungen werden entsprechend der
LV- Position vergütet.
Die Kosten für Bohrungen bei den Heizkörper-
anschlussleitungen, Wanddurchbrüche in Gips-
und Metallständerwänden, Wanddurchbrüche und
Wandschlitze in Gipsdielenwände und Schlitz-
arbeiten beim unterfahren der Anschlussleitungen
die auf dem Rohfußboden verlegt werden, werden
nicht gesondert vergütet und sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
3.6 Abdeckung von Anlagenteilen während der Bauzeit,
zum Schutz vor Beschädigung und Verschmutzung.
3.7 Die vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen sind in
den Einheitspreisen enthalten, sofern sie im LV
nicht gesondert enthalten sind.
3.8 Freispülen der Anlage von Fremdstoffen und
Durchführung einer 12-stündigen Druckprobe.
Der Auftragnehmer hat Teilabschnitte der Anlage
auf Dichtigkeit zu prüfen, wenn dieses für
den Ablauf der Bauarbeiten erforderlich ist.
3.9 Druckprobe für vorbeschriebene Anlage in
Abschnitten nach VOB/C DIN 18380 einschl.
Protokollerstellung, Prüfdruck mind. das 1,5-fache des
Betriebsdruckes, Prüfdauer mind. 24 Stunden. Mit
einzurechnen ist das Erstellen der erforderlichen
Anschlüsse sowie das Abbauen derselben.
3.10 Entleerung und Spülung der gesamten
Sanitäranlage nach der Druckprüfung, dem Entschlammen
und dem Reinigen der Schmutzfänger.
3.11 Inbetriebnahme der betriebsfertigen Heizungsanlage
durch Kundendienst, einschl. Fahrtkosten, bestehend
aus:
- Anpassen an die Betriebsbedingungen;
- Erstellung eines Übergabeprotokolles;
- Einweisung des Betriebspersonales;
- Einregulierung der Strangregulierventile;
- wiederholte Entlüftung aller Lufttöpfe und
Heizkörper
3.12 Ausblasen von Rohrleitungen, wenn Frostgefahr
besteht und eine restlose natürliche Entleerung
nicht gewährleistet ist.
3.13 Probeweise Inbetriebnahme der Anlage,
Inbetriebnahme, Übergabe und Einweisung des
Bedienungspersonals. Der Probebetrieb führt nicht
zur Abnahme der Anlage nach VOB Teil B, § 12.
3.14 Erstinbetriebnahme von der kompletten Heizungs-
anlage etc. durch Fachmonteure bzw.
Fachingenieure der Herstellerfirmen, einschl.
Erstellung der Inbetriebnahmeprotokolle,
einschl. anpassen an Betriebsbedingungen, erstellen
eines Übergabeprotokolles, Einweisung des
Betreibers, Einregulieren aller Pumpen und
Regulierventilen und wiederholtes entlüften der
Anlage.
3.15 Einweisung des vom Bauherrn benannten
Bedienungspersonals in die Heizungs- und
Regelungsanlage einschl. Dokumentation und
Übergabe des Protokolls mit dem
Bestandsunterlagen
3.16 Leistungsmessungen, soweit sie für eine
ordnungsgemäße Fertigstellung, Einregulierung und
Funktion der Anlagen erforderlich sind. Sie sind
vor der Abnahme durchzuführen.
3.17 Montagegerüste, auch solche mit Arbeitsbühnen
über 2,0 m einschl. Transport zur Verwendungs-
stelle, Aufstellen, Abbau und Abtransport. Die
UVV-Vorschriften für Gerüste sind zu beachten.
3.18 Die vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen sind
in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern
sie im LV nicht gesondert enthalten sind.
3.19 Prüfen der elektrischen Verkabelung, der
Steuer- und Regelanlage, wenn die Leistung nicht
vom AG ausgeführt wurde.
3.20 Anpassung von Anlagenteilen an nicht
maßgerecht ausgeführte Leistungen anderer Unter-
nehmer, soweit diese innerhalb der zulässigen
Bautoleranzen liegen.
3.21 Mustermontagen sind, wenn sie der AG verlangt,
unentgeltlich für den AG zu erstellen. Nach
Besichtigung und Freigabe durch den AG wird die
Mustermontage für die festgelegten Bereiche
Grundlage der Ausführung. Teile, die ohne ausdrück-
liche, schriftliche Freigabe bestellt, gefertigt
und eingebaut werden und nicht die gestellten
Anforderungen erfüllen (Technik, Material,
Eigenschaften, Funktion, Form, Farbe etc.)
sind zu entfernen.
4. Stoffe, Bauteile
4.1 Die zu verwendenden Anlagenteile und
Materialien sind entsprechend den im LV vorgege-
benen Qualitäten und Anforderungen bzw.
Herstellern und Typen anzubieten. Bei Hersteller
angaben mit dem Zusatz "oder gleichwertig"
können vom Bieter unter strenger Einhaltung der
wesentlichen Qualitätsmerkmale und der
Auslegungsdaten auch gleichwertige Hersteller
oder Typen angeboten werden.
4.2 Alternativ-Angebote werden bei der Wertung nur
berücksichtigt, wenn die erforderlichen Beschrei-
bungen und die technischen Daten, aufgelistet
analog der entsprechenden LV-Grundposition,
beigefügt sind.
4.3 Sind im LV Materialien ausgeführt, die für den
vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet erschei-
nen, ist dieses vom Bieter bei der Angebotsabgabe
mit Begründung schriftlich anzuzeigen.
4.4 Die Oberflächen aller Bauteile müssen ihrem
Verwendungszweck entsprechend dauerhaft
korrosionsgeschützt ausgeführt sein. Stahlteile,
bei denen eine bestimmte Art von Korrosionsschutz
nach diesem LV oder den einschlägigen Normen und
Richtlinien nicht vorgesehen ist,müssen
mindestens
wie folgt geschützt sein:
- Nicht mehr zugängliche Anlagenteile:
Korrosionsgeschützt nach DIN 18 363, Abschnitt
3.3.3.1.3 (Lackfarben auf Alkydharzbasis) bei
verzinkter Oberfläche.
- Später zugängliche Anlagenteile:
Grundanstrich nach DIN 18 363, Abschnitt
2.5.1.3 mindestens 1 Jahr lang
nach Abnahme der eingebauten Leistung als
Untergrund für einen bauseitigen
Fertiganstrich geeignet.
Bei heißen Oberflächen sind hitzebeständige und
standfeste Lacke zu verwenden. Die Oberflächen
sind vor dem Grundanstrich einwandfrei zu
entfetten, zu entrosten und von Walzhaut und
Zunder zu befreien.
4.4 Befestigungen, Aufhängekonstruktionen
Das Befestigungssystem der Rohrleitungen ist vom
AN mit den anderem am Bau beteiligten Firmen
abzustimmen und die Freigabe durch Fachingenieure
und Bauleitung einzuholen.
4.5 Rohrleitungen, die durch Wände und Decken geführt
werden, sind bei der Montage mit einer Dämmung
zu versehen, die die Anforderungen an Schall-,
Wärme- und Brandschutz erfüllt.
Können aus technischen Gründen keine Rohrhülsen
eingebaut werden, ist die Wärmedämmung mit einer
nicht brennbaren, wasserunempflindlichen Folie
u.a.:
- Umhüllung von Anschlußleitungen in Wand-,
Decken- oder Fußbodenbereich mit Dämm-
schläuchen, sofern im LV nichts anderes
vorgesehen ist.
4.6 Wasser- und Abwasseranschlüsse
Die Anschlußstellen für Wasser und Abwasser sind
mit dem Gewerk Sanitär und Lüftung rechtzeitig
abzuklären und in die entsprechenden Montage-
und Detailzeichnungen aufzunehmen.
Bei sämtlichen Anlagenteilen des AN, bei denen
Wasser oder Kondensat anfällt, sind vom AN die
erforderlichen Ableitungen aus korrosionsbe
ständigem Material bis zu den vorgesehenen
Ablaufstellen zu führen und einzuleiten.
A Baubeschreibung.
1 Heizungsanlage mit Zubehör
1
Heizungsanlage mit Zubehör
1.1 Demontage Heizung
1.1
Demontage Heizung
1.2 Sicherheitseinrichtungen mit Zubehör
1.2
Sicherheitseinrichtungen mit Zubehör
1.3 Rohrleitungen mit Zubehör
1.3
Rohrleitungen mit Zubehör
1.4 Verteiler, Armaturen und Zubehör
1.4
Verteiler, Armaturen und Zubehör
1.5 Wärmedämmung mit Zubehör
1.5
Wärmedämmung mit Zubehör
1.6 Rohbauarbeiten
1.6
Rohbauarbeiten
1.7 Besondere Leistungen
1.7
Besondere Leistungen
1.8 Stundenlohnarbeiten
1.8
Stundenlohnarbeiten
1.9 Wartung Heizung
1.9
Wartung Heizung