Außenanlage
Otterfing
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L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S FASSUNG VOM 18.11.2025 ______________________________ ______________________________ _______ BAUVORHABEN      Otterfing, Gemarkung Otterfing, LK Miesbach   zwischen Pitzarweg und Kreuzstraße BP Nr. 30 Pitzarweg AUFTRAGGEBER  Strenger Stuttgart GmbH   Karlstraße 8/1   71638 Ludwigsburg          PLANUNG  Pangratz + Keil PartGmbB    Landschaftsarchitekten  Friedrich-Hebbel-Straße 18   81369 München  LEISTUNGENLandschaftsbauarbei ten Schlosserarbeiten          ANSPRECHPARTNER Frau Giefert / Frau Hormozi Telefon 089 - 52 30 48 - 0 ABGABE ANGEBOT                   Wochentag, xx.11.2025         BAUBEGINN Wochentag 2025 (unter Vorbehalt) FERTIGSTELLUNGSTERMINWochentag 2025 (unter Vorbehalt)         ANGEBOTSSUMME NETTO ........................ .............................. .................         19 % MWST ............................ .............................. .............         ANGEBOTSSUMME BRUTTO........................ .............................. .................         DATUM, UNTERSCHRIFT.................. .............................. .......................
L E I S T U N G S V E R Z E I
V O R B E M E R K U N G V O R B E M E R K U N G 1.) Baubeschreibung Das zu bearbeitende Grundstück befindet sich in Otterfing, Landkreis Miesbach, zwischen Pitzarweg und Kreuzstraße. Bei der Baumaßnahme handelt es sich um die Neugestaltung der Außenanlagen im Bereich von 32 Reihenhäusern. Im Bereich des Baufeldes, außerhalb der Reihenhäuser, ist eine Tiefgarage vorhanden. Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Maßnahmen betreffen die Freianlagen im Erdgeschoss. Die gesamte Anlage wird nicht barrierefrei gestaltet. Es bestehen Höhenunterschiede im Gelände. Folgende Leistungen werden ausgeführt: Abbruchsarbeiten im Bestand Erstellung von Belägen im Bereich der Gebäudeeingänge, Gehwege und Zufahrten Fundamentarbeiten und Einfassungen inklusive Winkelsteine Herstellung von Treppenanlagen und Böschungen Vegetationstechnische Arbeiten, Pflanzungen (Gehölze, Hecken, Sträucher, Stauden) und Ansaaten Ergänzende Anschlussarbeiten zum Bestand (Beläge, Pflanzflächen, Einfassungen) Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Kreuzstraße und Pitzarweg. Lagerflächen stehen begrenzt zur Verfügung und sind, wie die Baustelleneinrichtung, vorab mit der Bauleitung abzustimmen. Es ist mit den Höhenunterschieden zu rechnen. Dies ist in der Kalkulation zu berücksichtigen. Lagerungen im Kronenbereich der Bäume + 1,5m ist generell untersagt. Lagerungen auf Rasenflächen sind grundsätzlich auf Lagerhölzern durchzuführen. Der Rasen ist zu schützen. Auftragsbestandteil ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aller in Anspruch genommenen Flächen und Gebäude, auch außerhalb des Grundstückes. Hinweis: Der Bietende hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. 2.) Ausschreibung Das Angebot ist vollständig in einem Kuvert verschlossen abzugeben. Nachträglich eingereichte Unterlagen werden nicht mehr berücksichtigt. Das Angebot muss ausgefüllt im Original in Papierform mit allen Unterschriften eingereicht werden, bei Strenger Stuttgart GmbH Karlstraße 8/1 71638 Ludwigsburg Gerne können Sie das Angebot als GAEB-Datei und PDF digital einreichen unter der Mailadresse: Michael.Venejtcuk@Strenger.de Das Leistungsverzeichnis besteht aus folgenden Teilen: 1.)   Deckblatt 2.)   Vorbemerkungen 3.)   Leistungsverzeichnis 4.)   Pläne gemäß Leistungsverzeichnis 3.) Pläne / Anlagen zu diesem Leistungsverzeichnis: Werkpläne: Änderungen vorbehalten!
V O R B E M E R K U N G
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1.) Vertragsgrundlagen Grundlage dieser Ausschreibung und der Ausführung sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C in der zum Ausschreibungszeitpunkt gültigen Fassung, die z. Zt. der Ausführung gültigen  DIN-Vorschriften, Angaben des Bundesanzeigers, die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. neuester Stand der Technik. Die ZV-VOB, die allgemeinen Vertragsbedingungen, die Leistungsbeschreibung, die Ausführungs- und Detailplanung des Architekten, sonstige Anlagen der Ausschreibung, die Baugenehmigung mit deren Auflagen. Alle hier aufgeführten Gliederungspunkte sind Bestandteil der vertraglichen Leistung. Die damit verbundenen Kosten für die nachstehend aufgeführten Maßnahmen sind im Angebotspreis enthalten. Die Vertragsbedingungen sind für alle Teilbereiche und Lose gleichermaßen gültig. Eigene Geschäftsbedingungen des AN werden in keinem Falle Bestandteil des Vertrages. Sofern Einzelgewerke ausgeschrieben sind, können diese separat an verschiedene Firmen vergeben werden. 2.) Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Es gehört zu den Leistungen des Bieters, zu prüfen, ob die ausgeschriebenen Leistungen den einschlägigen DIN-Vorschriften und sonstigen technischen Vorschriften entsprechen und ob die ausgeschriebenen Leistungen in fach- und sachgerechter Ausführung in vollständigem Zustand ausgeschrieben sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat der Bieter hierauf spätestens mit der Abgabe des Angebotes hinzuweisen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sind mit einer entsprechenden Begründung dem Angebot beizufügen. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären. Die Überprüfung von Planungen, Berechnungen, Zeichnungen und Sonstigen durch den Auftragnehmer erstellten Unterlagen durch den Auftraggeber oder seine Beauftragten sowie deren Freigabe lässt die alleinige Haftung des Auftragnehmer für deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Eignung und Durchführbarkeit unberührt. 3.) Lage Die persönliche Besichtigung des Baugeländes vor Abgabe des Angebotes vom AN ist erfolgt. Der Bieter hat sich über den Umfang der Arbeiten auf der Baustelle informiert und mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht (Lage und Beschaffenheit der Baustelle, An- und Abfahrtswege, Lagermöglichkeiten, Art und Zustand der vorhandenen Bausubstanz bzw. Baustoffe, Anschlussmöglichkeiten zur Versorgung mit Bauwasser und Strom sowie alle sonstigen, die Kosten beeinflussenden Gegebenheiten der Baustelle), um Umstände festzustellen, die Einheitspreise und die Arbeitsausführung beeinflussen. Zusätzlich geltend gemachte Ansprüche aus Unkenntnis der Örtlichkeit sind ausgeschlossen. 4.) Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung bzw. Festlegung der Zufahrten erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber. Die Flächen für Baustelleneinrichtungen, Materiallager, Fahrtrassen u.ä. sind vom AN herzurichten und nach Beendigung der Vertragsleistungen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Material darf nur auf den durch die Bauleitung angewiesenen Plätzen gelagert werden. Der AN hat die Baustelle vor dem Zutritt Unbefugter mit geeigneten Maßnahmen zu schützen. Gefahrenbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf erforderliche bauseitige Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. 5.) Reinhaltepflicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den durch sich und seine Subunternehmer verursachten Müll und Schutt ordnungsgemäß zu entsorgen, dazu gehören auch Brotzeitreste, Flaschen etc. Der AN hat das Verpackungsmaterial bauseits gelieferter Stoffe und Teile, die ihm zum Einbau übergeben werden, ebenfalls als Nebenleistung zu beseitigen. Jeweils am Freitag muss sich der Baustellenbereich in einem sauberen Zustand befinden, d.h. jeglicher Müll, Schutt und Abfall muss aus den Häusern und den gesamten Außenbereichen entfernt und fachgerecht entsorgt sein. Sollte der AN nach erster schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung durch die Bauleitung dieser nicht nachkommen, wird die Baureinigung und Entsorgung an eine Drittfirma vergeben und mit einem zusätzlichen Bauleitungsaufwand in Rechnung gestellt. Das Entsorgen von Abfall aller Art aus dem Bereich des AN, ist nach den Abfallentsorgungsvorschriften der Gemeinde zu erledigen. Erdbewegungen sind vorzugsweise nur bei trockener Witterung durchzuführen. Die Verschmutzungen von öffentlichen Straßen im Rahmen von Erdtransport sind durch den AN kontinuierlich zu beseitigen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. 6.) Arbeitszeiten und Lärmschutz Die zulässigen Arbeitszeiten auf der Baustelle sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen unbedingt einzuhalten, d.h. es darf ausschließlich Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr gearbeitet werden. Ausnahmen sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen  Baulärm-Geräuschimmissionen vom 19.08.1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 ist zwingend einzuhalten. Der Baulärm muss auf das technisch machbare Maß reduziert werden. 7.) Meterrisse und Achsen Der AN hat sich rechtzeitig vor Arbeitsbeginn über die Anschlusshöhen zu informieren. Zur Ausführung seiner Leistung benötigten Meterrisse und Achsen sind vom AN eigenverantwortlich herzustellen. Der Unternehmer bekommt  bauseitig einen Höhenpunkt gestellt. Die restlichen Angaben sind Sache des AN. 8.) Preise und Mengenänderungen Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne von § 2 Nr. 3 VOB/B eintreten. 9.) Pläne und Abrechnung Der AN hat die für die Ausführung seiner Arbeiten erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig anzufordern und unverzüglich nach Erhalt auf Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Insbesondere sind die Maße zu überprüfen und mit den örtlichen Baumaßnahmen zu vergleichen. Planunterlagen des AG werden dem AN digital übermittelt. Farbige Abrechnungspläne sind ohne Vergütung vom AN 1-fach anzufertigen und der Bauleitung des AGs zu übergeben. Auf den Abrechnungsplänen sind farbige Legenden der Positionen aufzuführen. Nicht eindeutige Ausführungen sind in Form von Aufmaßblättern darzustellen und bei der Ausführung von der örtlichen Bauleitung abzeichnen zu lassen. Ansonsten erfolgt die  Abrechnung mit den Werkplänen oder eventuellen Werkstattzeichnungen. Die Abrechnung ist mit EDV zu erstellen. 10.) Fabrikatsangaben Sofern im Leistungsverzeichnis Angaben zu Produkten bzw. Fabrikaten gefordert werden, ist in der entsprechenden Rubrik in jedem Fall eine eindeutige Eintragung vorzunehmen. Werden dem AG Fabrikate angegeben, so sind diese in der Regel von ihm nicht eingehend auf ihre Tauglichkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck geprüft. Der AN hat deshalb seine Bedenken gemäß VOB, B § 4 - auch gegen die im LV ausführlich beschriebenen Fabrikate - dem AG schriftlich mitzuteilen, wenn solche bestehen sollten. Der AN kann gleichwertige Produkte anderer Hersteller unter Angabe des  Fabrikates anbieten. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Bieter zu erbringen und bei Angebotsabgabe mit einzureichen, einschließlich aller technischen Daten und technischen Merkblätter. 11.) Muster Bei Auftragserteilung sind einzelne Muster, für Oberflächen etc. entsprechend der Position dieses Leistungsverzeichnisses zur Genehmigung unentgeltlich vorzulegen. Dieses wird vom Bauherrn für die weitere Produktion der restlichen Ausführung genehmigt bzw. modifiziert. 12.) Subunternehmer Subunternehmer für vom AN nicht selbst ausgeführte Leistungen sind ohne besondere Aufforderung vor Beginn der Arbeiten dem AG bekannt zu geben und von ihm genehmigen zu lassen. 13.) Bautagebuch  -  Jour Fixe Ein ordentliches Bautagebuch  ist vom Auftragnehmer täglich zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen. Darin sind Personalstärke, Einsatzbereich, Witterungsbedingungen sowie die ausgeführten Arbeiten zu dokumentieren. Die Anwesenheit des Bauleiters des AN beim wöchentlichen Jour-Fixe ist verbindlich. Bei Nichtbeachtung der beiden Punkte wird der AG einen Rechnungseinbehalt bis zur Erfüllung tätigen. 14.) Maße Sämtliche im LV angegebenen Maße sind Richtmaße und dienen lediglich der Kostenkalkulation. Für die Ausführung ist ein genaues Aufmaß am Objekt vorzunehmen. Die Kosten für die Erstellung des örtlichen Aufmaßes sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Grundlage der Maßfestlegung sowie der zulässigen Maßabweichungen ist DIN 18202. Unklarheiten müssen vor Beginn der Arbeiten mit dem AG geklärt werden. 15.) Versicherung Vom AG wurde eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt. Der auf den AN entfallende Anteil wird auf 0,3 % der Brutto- Schlussrechnungssumme festgelegt. Der Abzug erfolgt bei der Schlussrechnung. Die Selbstbeteiligung in Höhe von EURO 500,00 je Schadensfall, muss vom AN getragen werden. Sonstige Versicherungen sind vom AN vozuweisen. 16.) Vertragserfüllungsbürgschaft Der Bauherr fordert als Sicherheit für die Vertragserfüllung vom AN, 1 Wochen nach schriftlicher Auftragserteilung nach Absprache eine Bürgschaft. Die Bürgschaft wird nach Gesamtfertigstellung im Zuge der Gewährleistung ausgetauscht. Leistet der AN die Sicherheit nicht innerhalb dieser Frist, so ist der AG berechtigt, die Summe von 10% bei den Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10% der Auftragssumme erreicht ist. 17.) Terminpläne Im Leistungsumfang des AN ist die detaillierte Ausführungsterminplanung für das beauftragte Werk auf Grundlage der vorgenannten Rahmentermine und der Fertigstellungsfristen enthalten. Nach Auftragserteilung ist vom AN binnen vier Arbeitstagen ein detaillierter Ablaufterminplan zu erstellen. Der vom AN aufgestellte Terminplan erlangt erst nach Zustimmung durch den AG oder seinem bevollmächtigten Vertreter bindende Wirkung. Weichen geänderte Terminpläne von den vertraglich vereinbarten Rahmenterminen ab, so werden sie erst nach Gegenzeichnung durch den AG Vertragsbestandteil. 18.) Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nur auf besondere Anforderung des AG vergütet. In den Aufwendungen sind alle Nebenkosten und Zuschläge etc. vergütet (leitendes Personal wird in der Regel nicht vergütet, bzw. in Ausnahmefällen erst nach Rücksprache mit der Bauleitung; die Pflicht des AN, die Stundenlohnarbeiten in erforderlichem Umfang zu beaufsichtigen, wird dadurch nicht berührt).  Regiearbeiten sind vor der Ausführung bei der Bauleitung schriftlich anzumelden und innerhalb von 8 Tagen nach Ausführung der örtlichen Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Nicht unterschriebene Regieberichte werden nicht vergütet. 19.) Ausführung Sofern in der Leistungsbeschreibung die Ausführung "nur nach besonderer Anordnung des Auftraggebers" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch die Vorbereitung zur Durchführung erst nach besonderer Aufforderung des AG zu  beginnen ist. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, einschließlich Verpackung und deren Entfernung, sowie fertig eingebaut, wenn in der  Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist. Der AN hat den Baufortschritt selbstverantwortlich zu verfolgen und den Arbeitsbeginn rechtzeitig vorzubereiten. Die in den Positionen angegebenen Leistungen sind nach den Zeichnungen unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auszuführen. Sollte der AN von den Plänen abweichen wollen, hat er das Einverständnis des AG und der Architekten einzuholen und die durch die Änderung entstehenden Kosten zu tragen. 20.) Gewährleistung Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre und 6 Monate beginnend mit der Abnahme der gesamten vertraglichen Leistung. Für den Gewährleistungszeitraum wird ein 5 %-iger Gewährleistungseinbehalt auf die Dauer der Gewährleistung vorgenommen. Dieser Betrag kann durch eine Bankbürgschaft einer deutschen Großbank abgelöst werden. Hierzu wird vom AG ein vorgefertigtes Formular ausgestellt und dem AN bei der Schlussrechnung übersandt. Die Gewährleistung für die Pflanzarbeiten beträgt 1 Jahr nach deren Abnahme vorbehaltlich der Beauftragung der Pflegearbeiten für diesen Zeitraum. Soweit eine Unterhaltspflege beauftragt wird, endet die Gewährleistung nach 5 Jahren und 6 Monaten. 21.) Rechnungsstellung Aufgrund gesetzlicher Festlegungen müssen alle Abschlags- und Schlussrechnungen folgende Angaben beinhalten: - genaue Leistungsbeschreibung (bei Abrechnungsaufträgen immer ein prüffähiges Aufmaß) - den Leistungszeitraum - eine durchlaufende Rechnungsnummer Rechnungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden nicht bearbeitet und zurückgesandt. Vor Einreichung der SZ ist eine gemeinsame Besprechung einzuberaumen. In der SZ müssen alle vereinbarten Abzüge wie Beihilfeleistungen, Bauwesenversicherung, Gewährleistungseinbehalt etc. korrekt ausgewiesen sein. Den Rechnungen ist ein kumulatives Aufmaß beizufügen. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Zahlungsziel beträgt 4 bis 6 Wochen. 22.) Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden 1x wöchentlich statt. Von den wöchentlichen Baubesprechungen werden durchlaufend nummerierte Protokolle angefertigt und dem AN ausgehändigt. Der AN hat den lückenlosen Eingang der Protokolle zu prüfen und mögliche Einwendungen gegen den Inhalt unverzüglich vorzutragen. Der AN verpflichtet sich, die ihn betreffenden Protokollpunkte schnellstmöglich abzuarbeiten. 23.) Abbrucharbeiten Alle Abbrucharbeiten sind sehr sorgfältig auszuführen, es dürfen keine Beschädigungen am Bestand entstehen. Der Bestand von Belagsflächen etc. ist zu sichern bzw. auf eigenen Kosten wieder herzustellen. Insbesondere sind die Abbrucharbeiten schonend, profilgerecht und so auszuführen, dass ein nachträgliches DIN-gerechtes Anschließen der Folgegewerke an den verbleibenden Bestand möglich ist. Die einschlägigen behördlichen Bestimmungen (z.B. des Referats für Gesundheit und Umwelt) bei Abbruch- und Entsorgungsarbeiten sind zwingend einzuhalten. Wenn bei Abbrucharbeiten augenscheinlich auffälliges Material (nach Geruch, Farbe, Konsistenz) angetroffen wird, hat der AN sofort die betreffenden Arbeiten zu unterbrechen und die Bauleitung zu informieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Im Falle eventueller Schwierigkeiten während der Ausführung der Arbeiten (vor allem Abbrucharbeiten), die zur Beschädigung des Bestandes führen können, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen, und die Bauleitung ist umgehend zu benachrichtigen. 24.) Einholung von Genehmigungen Einholung aller Genehmigungen bei der Stadt oder anderen Behörden, soweit diese Genehmigungen mit der Bauabwicklung (wie z.B. Schließung des Fußgängerverkehrs, Begrenzung des Autoparkens, Transportwege etc.) der vorliegenden Leistung zusammenhängen, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 25.) Qualitätsnachweise Alle Prüfungen, Prüfzeugnisse und Unterlagen, die zum Nachweis der ausgeschriebenen Qualitäten und Anforderungen erforderlich, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) Alle Kosten, die durch Leistungsdefinition dieser BVB entstehen, sind vom Bieter in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen, soweit nicht im LV eigene Positionen dafür ausgeschrieben sind. Generell sind alle Leistungen geräuscharm und möglichst staubfrei - unter möglichst geringer Beeinträchtigung für die Anwohner - zu gewährleisten. 1.) Angebotsbearbeitung Alle, für die Kalkulation erforderlichen Planunterlagen, Bau- und Leistungsbeschreibung,  Berechnungen ggf. Gutachten sind beim Planer im Büro nach Abstimmung mit der Örtlichen Bauüberwachung (ÖBÜ) nach telefonischer Terminvereinbarung einzusehen. Rückfragen bei der Angebotsbearbeitung sind an die auf dem Deckblatt der Ausschreibung angegebene Stelle zu richten. Etwaige Unklarheiten sind vor Angebotsabgabe mit dem Planer zuklären. Wenn nicht anders erwähnt, sind Lieferung, Herstellung und Transport zur Baustelle und auf dem Grundstück in die Einheitspreise einzurechnen. Die Verdingungsunterlagen sind vollständig und lesbar auszufüllen. Der Bieter ist verpflichtet, die im LV beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in jedem Einzelfall zu überprüfen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vorgesehene Verbindung mit dem Bauwerk und die zu erwartenden Beanspruchungen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze sind mit entsprechenden Begründungen und als "zusätzliches Angebot" gekennzeichnet zur jeweiligen Position und bei Angebotsabgabe einzureichen. Der Bieter kann alternativ Vorschläge für Konstruktionen und Materialien, die nach seiner Ansicht besser oder preiswerter sind, mit der Angebotsabgabe schriftlich bekannt geben. Soweit erforderlich, sind ergänzende Unterlagen wie Prüfzeugnisse, Handmuster und dgl. kostenlos mit dem Angebot vorzulegen. Die Einheitspreise des Angebotes gelten: - auch für die Ausführung in schwierigen Bereichen und bei   bauablaufbedingten Arbeitsunterbrechungen etc. - unabhängig von der Lage der Leistungserbringung auf dem   Baugrundstück oder im Objekt, soweit in den einzelnen   Positionen keine Unterscheidung gemacht ist. Der Wortlaut des vom AG gefassten Leistungsverzeichnisses (Unterschrift) ist allein verbindlich, auch wenn der AN für sein Angebot selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet hat. Soweit im Leistungsverzeichnis Eventual- (Bedarfs-), Alternativ- und/oder Preisanfragepositionen aufgeführt sind, darf mit der Ausführung und auch deren Vorbereitung erst nach besonderer schriftlicher Anordnung des AG oder seiner Bevollmächtigten begonnen werden. Der AN ist verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch die ÖBÜ bzw. durch den AG auszuführen. Der AG kann seine Entscheidung auch noch nach Auftragserteilung treffen. 2.) Ausführungsfristen, Termin- / Ablaufplan Für die Ausführungsfristen sind die in der Verhandlungsniederschrift genannten Angaben verbindlich. Hat der AN einen Termin-/Ablaufplan für seine Leistungen zu erstellen, dann ist dieser bei Veränderung laufend vom AN zu korrigieren. 3.) Vergabe Der AG behält sich vor, Leistungen getrennt zu vergeben. 4.) Ausführungsunterlagen Die Ausführungsunterlagen müssen die Freigabevermerke des AG bzw. der von ihm beauftragten Planungsbeteiligten tragen. Bei statischen Unterlagen ist zusätzlich der Freigabevermerk des Tragwerksplaners und Prüfstatikers erforderlich, wenn dieses in der Baugenehmigung gefordert wird. Auch bei vom AG unterschriebenen und zur Ausführung ausdrücklich freigegebenen Unterlagen trägt der AN die Verantwortung und die Haftung für die nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen fachgerechte Durchbildung seiner Konstruktion. Der AN hat alle vom AG oder den Bevollmächtigten geforderten amtlichen Zulassungsbescheide und Prüfzeugnisse, Bauteil und Materialmuster sowie Prospektunterlagen jeweils unverzüglich beizubringen. 4.) Bevollmächtigter Vertreter und Aufsichtspersonal des AN Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass verantwortliche und bevollmächtigte Fachleute für die Leitung und Überwachung aller Arbeiten des AN in ausreichender Anzahl auf der Baustelle zur Verfügung stehen. Diese sind vor Arbeitsaufnahme der ÖBÜ (örtliche Bauüberwachung) schriftlich zu benennen. Aufsichtspersonal darf nur in besonderen Fällen und nur mit Einwilligung des AG ausgetauscht werden. Die Teilnahme eines bevollmächtigten und fachkundigen Vertreters des AN an den Baubesprechungen (in der Regel wöchentlich) der Örtlichen Bauüberwachung (ÖBÜ) ist Pflicht. 5.) Abrechnung und Rechnungsstellung Die Abrechnungsarbeiten des AN sind entsprechend Baufortschritt zeitnah durchzuführen. Alle Rechnungen, einschließlich der Abschlagszahlungen, sind vom AN durch die Abrechnungsunterlagen (Massenberechnungen, Skizzen, Veranschaulichungen und sonstige Nachweise) digital zu belegen. Die Massenberechnungen des AN sind so aufzustellen, dass sie von der ÖBÜ und von Dritten eindeutig nachvollziehbar sind. Maßangaben sind aus den Plänen zu entnehmen und soweit erforderlich, vom AN in die Pläne nachzutragen. Bei jeder Rechnungstellung ist im Vorfeld ein Aufmaßtermin mit der ÖBÜ vor Ort zu vereinbaren, um die ausgeführten fertigen Leistungen bestätigen zu lassen. 6.) Gerüste Auf- und Abbau sowie Vorhalten aller für die Leistungen des AN notwendigen Gerüste (auch Lehrgerüste), Abdeckungen, Abschrankungen und Sicherheitseinrichtungen sind Nebenleistungen. Werden vom AN Gerüste anderer Firmen mit benutzt, so gilt: Für die ordnungsgemäße Erhaltung und Benutzung der Gerüste sowie für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist der AN verpflichtet, wenn er sich der Gerüste bedient. 7.) Witterung Der AN hat seine Leistungen gegen schädliche Witterungseinflüsse (wie z.B. Nässe, Eis, Schnee u.a.) aller Art zu schützen. Schutzmaßnahmen sind vom AN laufend auf Ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ggf. zu erneuern. Kosten für Hilfskonstruktionen zur Abweisung von Witterungseinflüssen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die entsprechenden Maßnahmen hat derb AN spätestens bei Ausführungsbeginn mit der ÖBÜ abzustimmen. 8.) Hilfeleistungen für andere am Bau beteiligten Firmen Hilfeleistungen (z. B. Mitbenutzung von Baukränen, anderen Transporteinrichtungen etc.) für andere am Bau beteiligten Firmen hat der AN im vertretbaren Rahmen zu gewähren. Der AN verpflichtet sich, dass die Verrechnung zu den im LV-Abschnitt "Stundenlohnarbeiten" angegebenen Einheitspreisen zwischen ihm und den beteiligten Firmen erfolgt. 9.) Verkehrssicherungspflicht Dem AN obliegt die Verkehrssicherungspflicht für seine Leistungen bis zur Bezugsfertigstellung. Dies gilt sowohl für den innerhalb der Baustelle (des Grundstückes) benutzten privaten  Zufahrtsweg als auch für die öffentlichen Verkehrswege, soweit diese durch den Baubetrieb berührt werden. Zu den Maßnahmen des AN gehören ggf. Absicherungen gegen den öffentlichen Verkehr, erforderliche Markierungen, Beschilderungen, Radabweiser, Beleuchtungen und Ampelanlagen, einschl. das Bestellen und Einholen behördlicher Genehmigungen. 10.) Bauwasser/Baustrom Bauwasser ist vor Ort vorhanden. Der Stromanschluss für den Stromverteilerkasten ist vor Beginn der Ausführung mit der Bauleitung abzuklären. Die Kosten für Baustrom und Bauwasser trägt der Auftragnehmer. Für die Nutzung von Baustrom und Bauwasser ist ein Kalkulationszuschlag in der Höhe von 0,7% im Angebot mit einzukalkulieren. 11.) Jeder Unternehmer hat gemäß VOB seinen anfallenden Schutt und sonstige Bauabfälle selbst zu beseitigen und fachgerecht entsprechend der geltenden öftlichen Vorschriften zu entsorgen. Die Wertstoffe sind dem Stoffkreislauf zuzuführen. Um das Entstehen von größeren Schuttablagerungen zu vermeiden, ist die Schuttbeseitigung unmittelbar nach dem Anfall vorzunehmen. Die öffentlichen Straßen, Wege und zugängliche Nachbargrundstücke sind laufend von Verschmutzungen freizuhalten bzw. von Verschmutzungen an AN zu reinigen. 12.) Es herrscht absolutes Werbeverbot auf der gesamten Baustelle. Firmen- und Werbetafeln dürfen weder am Bauzaun, Gerüst noch am Gebäude angebracht werden. 13.) Ergänzende Vorschriften Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus den aktuellen DIN/EN-Vorschriften der betreffenden Gewerke sowie den DIN-Vorschriften für Bauteile, Elemente und Material. Die Ausführung der vertraglichen Leistungen hat in Übereinstimmung mit: der VOB/B und VOB/C den jeweiligen DIN-Normen den Fachregeln der Verbände den Verordnungen der Baubehörde sowie den Hinweisen des Werkstofflieferanten zu erfolgen.
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB)
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Folgende zusätzlichen technischen Vorschriften und Richtlinien jeweils neuester Fassung gelten als vereinbart: ZTV E  StB 09 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbau TL BuB E-StB 09 - Ausgabe 2009 ZTVT  StB Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Tragschichten ZTV La  StB  18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau RAS  LG 3 Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 3: Lebendverbau. RAS  LP 4 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen. RAS  Ew Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung ZTV P  StB 06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen ZTV Asphalt  StB 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt ZTV  Baumpflege ZTV  Großbaumverpflanzung Gütebestimmungen für Stauden (FLL) Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen (FLL) Regel-Saatgut-Mischungen Rasen, RSM (FLL) Qualitätsanforderung und Anwendungsempfehlung für organische Mulchstoffe und Komposte im Landschaftsbau (FLL) Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (FLL) Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Fassadenbegrünungen (FLL) Richtlinien für die Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen  Flachdachrichtlinien Richtlinien für die fachgerechte Planung und Ausführung des Fassadensockelputzes sowie des Anschlusses der Außenanlagen. Empfehlungen zu Planung und Bau von Verkehrsflächen auf Bauwerken (FLL) Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen Teil 1 Regelbauweise ZTV SoB-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen - TL Pflaster-StB 06 - Ausgabe 2006 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen - ZTV Pflaster-StB 06 - Ausgabe 2006 Technische Lieferbedingungen/ Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen TL / TP Fug-StB 01 - Ausgabe 2001 ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern, Ausgabe 2005, ZTV wwG-Stb By 05 Leitfaden "Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt an technische Bauwerke"
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Bietererklärung zur Prüfung des Leistungsverzeichnisses Bietererklärung zur Prüfung des Leistungsverzeichnisses Unter Zugrundelegung des Leistungsverzeichnisses, der dazugehörigen Vorbemerkungen, der Vertragsbedingungen des Bauherrn und des terminlichen Ablaufs. Der Bieter erklärt hiermit: 1. dass er die Ausschreibung auf Vollständigkeit geprüft hat. 2. dass er die Vertragsbedingungen des AG anerkennt. 3. dass keine der Seiten des Leistungsverzeichnisses fehlt oder fehlen. 4. dass die Ausschreibungstexte nicht unverständlich bzw. mehrdeutig sind. 5. dass bei eventuellen Rückfragen eine ausreichende und zufriedenstellende Klärung erfolgte. 6. dass er alle sonstigen preisbeeinflussenden Umstände geprüft, einbezogen und die Örtlichkeiten gesehen hat. 7. dass er diese Ausschreibung einschließlich der die Vertragsbedingungen ohne Einschränkung durch seine Unterschrift als maßgeblichen Vertragsbestandteile rechtsverbindlich anerkennt. 8. dass dem LV die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. §48b Abs.1 Satz1 des Einkommenssteuergesetzes beiliegt. ____________________________________________________ Ort, Datum Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Bietererklärung zur Prüfung des Leistungsverzeichnisses
Bietererklärung zur rechtmäßigen Erfüllung aller Abgaben Bietererklärung zur rechtmäßigen Erfüllung aller Abgaben Ich erkläre, daß ich meinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen bin und Rückstände nicht vorhanden sind. Es ist mir bekannt, daß eine wissentlich falsche Angabe der vorstehenden Erklärung meinen Ausschluß von Auftragserteilungen zur Folge hat. Ich / Wir sind in der Lage den Auftrag gemäß den Anforderungen dieses LV zu bewältigen und bestätigen hiermit, daß dafür überwiegend eigene Kapazitäten eingesetzt werden. Dafür sind folgende Mitarbeiterzahlen eingeplant, die während der gesamten Bauzeit für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung stehen: 1. Bauleiter (Ingenieure, Meister, o.ä.) _____________________ 2. Vorarbeiter / Poliere _____________________ 3. Baufacharbeiter _____________________ 4. Hilfskräfte _____________________ 5. Auszubildende _____________________ Als verantwortlicher Fachbauleiter und Ansprechpartner wird benannt: Herr/Frau ___________________________ Tel. (Büro) ____________________________ Tel. (Funk) ____________________________ Es liegt eine/keine Anlage, bestehend aus ____ Seiten über ein Nebenangebot / eine Ausführungsvariante bei. _____________________________________________ Ort, Datum Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Bietererklärung zur rechtmäßigen Erfüllung aller Abgaben
1 AUSSENANLAGEN
1
AUSSENANLAGEN
1.1 HERRICHTEN UND ERSCHLIESSEN
1.1
HERRICHTEN UND ERSCHLIESSEN
1.2 HERRICHTEN DER GELÄNDEOBERFLÄCHE
1.2
HERRICHTEN DER GELÄNDEOBERFLÄCHE
1.3 ABBRUCHMAßNAHMEN
1.3
ABBRUCHMAßNAHMEN
1.4 AUSSENANLAGEN EG
1.4
AUSSENANLAGEN EG
1.5 STUNDENLOHNARBEITEN
1.5
STUNDENLOHNARBEITEN
2 PFLEGE
2
PFLEGE
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Die einzelnen Pflegegänge sind dem Auftraggeber anzuzeigen und nach erbrachter Leistung schriftlich bestätigen zu lassen. Werden die Pflegearbeiten seitens des Auftragnehmers nicht pünktlich erbracht, behält sich der Auftraggeber vor, nach zweimaliger fruchtloser Aufforderung die Pflegearbeiten anderweitig zu vergeben. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Gewährleistungspflicht für Rasen und Pflanzung ist auf Dauer des Pflegeauftrags begrenzt und dauert 1 Jahr, vom Tag der Abnahme an gerechnet.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
2.1 FERTIGSTELLUNGSPFLEGE BIS ZUR ABNAHME (DIN 276 - 599)
2.1
FERTIGSTELLUNGSPFLEGE BIS ZUR ABNAHME (DIN 276 - 599)