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07 METALLBAU- / SCHLOSSERARBEITEN
07
METALLBAU- / SCHLOSSERARBEITEN
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrund 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Für die Ausführung der Metallbauarbeiten sind die
ALLGEMEINEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
BAULEISTUNGEN, neueste Ausgabe, verbindlich. Der
sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung
werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten
und beschriebenen Bauleistungen und insbesondere durch
nachfolgende u.a. DIN-Vorschriften definiert:
DIN 18360 MetallbauarbeitenDIN 18335
StahlbauarbeitenDIN 18361 VerglasungsarbeitenDIN 18357
BeschlagarbeitenDIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen
und BauteilenDIN 18201 Toleranzen im Bauwesen,
BegriffeDIN 18202 Toleranzen im Hochbau, BauwerkeDIN
4108 Wärmeschutz im HochbauDIN 4109 Schallschutz im
HochbauDIN 18360 VOB, Teil C Allgemeine technische
Vorschriften für Bauleistungen, MetallbauarbeitenDIN
18335 VOB, Teil C Allgemeine technische Vorschriften
für Bauleistungen, StahlbauarbeitenDIN 18361 VOB, Teil
C Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen,
VerglasungsarbeitenDIN 18357 VOB, Teil C Allgemeine
technische Vorschriften für Bauleistungen,
BeschlagarbeitenFachregeln des HandwerksSonstige
DIN-VDE- und EN-
VorschriftenASR-ArbeitsstättenrichtlinienUVV der
BerufsgenossenschaftVorschriften des TÜA und des
TÜValle Gesetze, Vorschriften, Auflagen und Anordnungen
der Bauaufsicht, der zuständigen Branddirektion,
sonstiger baubegleitenden Behörden,
Gewerbeaufsichtsamt,
RegierungspräsidiumLandes-Bauordnung
BerlinVerarbeitungsvorschriften der Hersteller von zu
verarbeitenden MaterialienVorschriften des AGWerden
Nichtrostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese
grundsätzlich u.a. in DIN EN 10088-1 - Nichtrostende
Stähle; Verzeichnis der nichtrostenden Stähle -
enthalten sein.
Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der
Hersteller müssen beachtet werden, dem Auftraggeber ist
auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren.
Der AG behält sich das Recht vor, grundsätzlich alle
Einbauteile und Materialien bemustern zu lassen, die
anhand der eingereichten Unterlagen nicht ausreichend
beschrieben oder dargestellt sind. Sichtbare Bauteile
sind in jedem Fall zu bemustern. Die Bemusterung hat
hierbei so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem AG ein
ausreichender Zeitraum zur Begutachtung und
Entscheidungsfindung, unter Berücksichtigung von
Lieferzeiten und Montageterminen, zur Verfügung steht.
Werden vom AG Fabrikats- und Typenbezeichnungen in der
Leistungsbeschreibung ohne den Vermerk "oder
gleichwertig" ausgewiesen, so sind die entsprechenden
Einbauteile oder Materialien von einer
Alternativlieferung ausgeschlossen. Dies gilt in erster
Linie für Gegenstände, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Architektur, der jeweiligen
Raumgestaltung oder sonstigen funktionalen
Abhängigkeiten stehen.
Alle in der Technischen Leistungsbeschreibung nicht
ausdrücklich und einzeln angegebenen Leistungen, die
für die einwandfreie Ausführung erforderlich sind,
gehören zur geforderten Leistung. Die für die
Ermittlung des endgültigen Preises relevanten Massen
sind durch den Auftragnehmer festzustellen und ihre
Auskömmlichkeit ist zu garantieren. Mit Vergabe des
Auftrags geht die Verantwortung für die ermittelten
Massen an den AN über (auch bei den Demontagearbeiten),
der AG ist hierfür ab dem Zeitpunkt der Vergabe nicht
mehr verantwortlich, (die Massen gelten als vom AN
ermittelt).
Die Pauschalfestpreise beinhalten u. a. grundsätzlich:
Die Lieferung und betriebsfertige Ausführung der
geforderten Leistung.Die Ausführung hat entsprechend
der Leistungsbeschreibung auf der Basis der zur
Verfügung gestellten Ausführungspläne und sonstigen
ergänzenden Unterlagen zu erfolgen. Notwendige
Anpassungen der Ausführungspläne auf den letzten
Planstand des Architekten sind in den Preis mit
einzubeziehen.
Die Aussagen in allen vorliegenden Gutachten sind zu
berücksichtigen. Die Verantwortung für die
fachgerechte, den Vorschriften entsprechende und
technisch einwandfreie Ausführung sowie für die
Vollständigkeit und die betriebssichere Funktion
obliegt dem Auftragnehmer und wird dadurch nicht
eingeschränkt.
In der nachstehenden Beschreibung ausgewiesenen
Eckdaten sind vom Auftragnehmer auf die tatsächlichen
Gegebenheiten zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. In
der Beschreibung fehlende oder unvollständige Angaben,
die zur Erfüllung der notwendigen Funktionen notwendig
sind, berechtigen nicht zu Nachforderungen.
1.2 Stoffe, Bauteile
Sämtliche nachgenannten Stahlbauteile werden mit
Oberflächenschutz durch Feuerverzinken u.a. nach DIN EN
ISO 1461 ausgeführt, sofern nicht anders beschrieben.
Geschweißte Bauteile aus Edelstahl müssen frei sein von
Oxid- und Zunderbelag. Anlauffarben dürfen nicht
sichtbar sein.
Alle Schraubverbindungen/ Verdübelungen werden mit
Edelstahl Schrauben bzw. Dübeln ausgeführt.
Dimensionierung/ Größe nach statischen Erfordernissen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei
brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen
Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen.
Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die
Grundierung auf das vorgesehene System abzustimmen.
1.3 Ausführung
1.3.1 Allgemeines
Bei Verbindung der Leistung mit Verglasungsarbeiten
sind die Hinweise und Forderungen u.a. der DIN 18 361 -
Verglasungsarbeiten - gleichrangig zu beachten.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das
angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen
Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich
sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Werden zur Anfertigung von Konstruktionsunterlagen mehr
Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen
enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie
der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber zu
fordern.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen,
Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist
untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse C u.a.
nach DIN EN 2 - oder vergleichbar einsetzbar - muss bei
Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von
Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu
entfernen.
Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern
anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren.
Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle
nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen,
anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 96 %
Zinkstaubanteil zulässig.
Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht
lösbare Verbindung ist dem Auftragnehmer freigestellt,
sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen,
Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt.
1.3.2 Schlosserarbeiten
Vor Beginn der Arbeiten sind vom Auftragnehmer
Werkzeichnungen, Prüfzeugnisse und statische Nachweise,
dem Auftraggeber vorzulegen.
Die Befestigung jeglicher Art muss mechanisch erfolgen;
Schäume, Kleber oder ähnliches sind nicht zu verwenden.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund
abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu
großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht
ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu
verwenden.
Bei einbruchhemmenden Türen und Fenstern sind
druckfeste Hinterfüllungen zwischen Wand und Rahmen an
allen Befestigungspunkten einzusetzen. Das gilt
entsprechend bei Schallschutzforderungen.
Beim Maßnehmen auf der Baustelle ist zu beachten, dass
die Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei
Fenstern/Türen wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen
kann. Das gilt besonders bei Wärmedämmverbundsystemen.
Im Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung
notwendig.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für einen
ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu
sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem
Auftraggeber zu beseitigen.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (VGB 45)
uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach
Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden.
Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie
ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu
beschränken.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Alle Teile sind vor dem Einbau ausreichend gegen
Korrosion zu schützen. In Feuchträumen sind nur
nichtrostende Teile zu verwenden.
Bei Schweißarbeiten in der Nähe von Bauteilen der
Baustoffklasse B2 bzw. B3 u.a. nach DIN 4102 Teil 1
sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer
zu treffen. Das gilt analog für oberflächenfertige
Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für
glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen. Der
Nachweis der Schweißerprüfung für die entsprechenden
Arbeiten kann vom Auftraggeber personenbezogen verlangt
werden.
Ebenso kann der Nachweis über ausgebildete
Schweißaufsichtspersonen gemäß u.a. DIN EN 719 -
Schweißaufsicht; Aufgaben und Verantwortung, gefordert
werden.
1.3.3 Feuerschutzabschlüsse
Es dürfen nur solche Feuerschutztüren, -tore und
-klappen angeboten werden, die durch Vorlage von
Normen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden,
TÜV-Abnahmen (bei mechanisch betätigten Toren) und bei
Sonderkonstruktionen durch schriftliche Zustimmung der
zuständigen Behörde den Eignungsnachweis erbringen.
Das gleiche gilt für den sachgemäßen Einbau
einschließlich der Beschläge, Verglasungen, Steuerungen
und Feststellvorrichtungen.
Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung haben, oder den Prüfnachweis
einer zugelassenen Prüfinstituts besitzen. Diese
Nachweise können im Ausnahmefall durch das Gutachten
eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen ersetzt werden, wenn Bauteile
brandschutztechnisch aufgerüstet werden. Der
Sachverständige muss für dieses Spezialgebiet bestellt
sein.
Vom Bieter ist bei selbstschließenden Türen die
fabrikatstypische Feststellung bzw. Betätigung
anzugeben, wenn in den Ausschreibungsunterlagen dazu
keine Forderungen bestehen. Feuerschutztüren müssen
sich auch im verschlossenen Zustand in Richtung des
Fluchtweges öffnen lassen.
Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen
Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis
einzurechnen.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls
nicht anders ausgeschrieben oder aus den
Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der
Betriebszustand "ständig geschlossen"; es ist
mindestens ein einstellbares nicht tragendes Federband
vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft
ist.
Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das
gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile
beziehen.
1.3.4 Fenster- und Fensterelemente / Pfosten - Riegel
- Konstruktionen
Soweit in den Leistungsbeschreibungen für einzelne
Positionen keine anderen Angaben erfolgen, gelten die
nachstehenden Vorgaben:
Lastannahmen mit Schnee- und Eislasten, Winddruck auf
Außenbauteile nach u.a. DIN EN 1991-1- 4, einschl. der
nationalen Anhänge, Angaben für Gebäude mit
rechteckigem Grundriss.
Waagerechte Verkehrslast (Seitenkraft) nach u.a. DIN EN
1991-1-1 und -2 incl. der nationalen Anhänge.
Zusatzlasten in Brüstungshöhe 1.0 KN/m,
Beanspruchungsgruppen gemäß u.a. DIN EN 12207 / 12208 /
12210
Fenster:
Luftdurchlässigkeit nach u.a. DIN EN 12207
Klassifizierung: 4, Schlagregendichtheit nach DIN EN
12208 Klassifizierung, Prüfverfahren A: 9A,
Widerstandsfähigkeit bei Windlast nach DIN EN 12210
Klassifizierung: C5
Vorhangfassade:
Aufgrund der CE-Kennzeichnungspflicht für Fassaden sind
die nachfolgend geforderten Eigenschaften der
Vorhangfassade im Rahmen des "Produktpass Fassade"
nachzuweisen:
Luftdurchlässigkeit u.a. nach EN 12153 Klassifizierung:
AESchlagregendichtigkeit u.a. nach EN 12155
Klassifizierung: RE 1200Stoßfestigkeit, Belastung von
außen, u.a. EN 12600 Klassifizierung: E 5Widerstand
gegen Horizontallasten u.a. EN 1991-1-1Klassifizierung:
I 5Gemäß u.a. EN 13830 ist die max. Durchbiegung der
Fassadenteile auf L/200 bzw. 15,0 mm begrenzt. Der
statische Nachweis für die Pfosten ist beizufügen. Die
T-Verbinderanschlüsse (Riegel an Pfosten) und die
Verschraubungen der Klemmleisten müssen eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung ( Prüfzeugnis) haben.
Die entsprechenden System-Prüfzeugnisse sind nach
Aufforderung durch den AG diesem in schriftlicher Form
vorzulegen. Der AN hat im Rahmen seiner
EG-Konformitätserklärung die Übereinstimmung seines
Produkts mit den Anforderungen nach u.a. EN 13830 zu
erklären. Die vorgenannten Werte beziehen sich auf
Standardelemente. Gegebenenfalls können andere
Elementformen / Öffnungsvarianten oder
Profilkombinationen abweichende Klassifizierungen
haben.
Wärmeschutz, nach u.a. DIN EN ISO 10077-2,
maßunabhängigWärmeschutz der Elemente (Uw) u.a. nach
DIN EN ISO 10077-1, DIN V 4108-4, (Juni
2007)Blendrahmen-Flügelrahmenkombination Uf = < 1,4
W/(mÇK)Fensterelement: Uw = < 1,3 W/(m2K)Wärmeschutz
der Vorhangfassade (Ucw) u.a. nach DIN EN 13947, (März
2007)Pfosten- Riegelkombination Uf = < 1,0 W/(m2K) bei
3-fach VerglasungPfosten- Riegelkombination Uf = < 1,25
W/(m2K) bei 2-fach VerglasungFassadenelement Ucw = <
1,4 W/(m2K)Alle Komponenten müssen den Anforderungen
aus der Norm und des Prüfzeugnisses des Systemgebers
entsprechen, bzw. eingehalten werden:
Ein entsprechendes Prüfzeugnis bzw. die Mittelung über
die Änderungen über das jeweilige Element, sowie eine
Werks- und Montagebescheinigung ist auszustellen und
dem Bauherren auszuhändigen.
Schallschutz u.a. nach DIN 4109
Schallschutz (Transmissionsdämmung) der Elemente, gemäß
Prüfung u.a. nach DIN EN 20140.Schallschutz
(Längsschalldämmung) der Elemente, gemäß Prüfung u.a.
nach DIN EN ISO 10848Grundlage ist das
Schallschutzprüfzeugnis des Systemherstellers für das
entsprechende System. Sollten Elementabmessungen,
Profilkombinationen, Elementaufteilungen, Öffnungsarten
oder andere Parameter vom Prüfzeugnis abweichen, sind
geeignete schallschutztechnische Zusatzmaßnahmen zu
berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind im Einheitspreis
zu berücksichtigen.
1.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Das Rohbau-Aufmass zur Anfertigung der
Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen ist vom
Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen
abgegolten.
Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor
Beschädigungen sind nach Absprache mit dem Auftraggeber
nicht zu entfernen. Werden vom Auftraggeber
Schutzvorrichtungen gefordert für den Zeitraum zwischen
der Abnahme der Leistung und der Gesamtfertigstellung
des Bauwerks, so ist das eine Besondere Leistung. Das
gilt entsprechend für Ersatzhandlungen, z.B. das
Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche Maßnahme.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des
Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als
Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und
lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig
ist.
Bauseitig wird in der Regel ein 240-Volt-Anschluß
vorgesehen und bereitgestellt. Die elektrische
Steuereinrichtung einschließlich der
Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu
erbringen und einzukalkulieren.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen
(Kaltverzinkung) auf der Baustelle ist eine
Nebenleistung.
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine
statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist
sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie -
auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das
vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten
bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen.
Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks
Erarbeitung dieser Pläne.
Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine
amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den
Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen unter
Beachtung der in der Genehmigungsplanung enthaltenen
und ihm mitgeteilten Auflagen, ggf. durch zusätzliche
Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu
erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die
Aufwendungen für die Genehmigungsfähigkeit sind in die
Preise einzurechnen.
1.5 Abrechnungshinweis
- Grundsätzlich gelten die Abrechnungshinweise der
u.a. DIN 18360 Metallbauarbeitenu.a. DIN 18335
Stahlbauarbeitenu.a. DIN 18361 Verglasungsarbeitenu.a.
DIN 18357 Beschlagarbeiten
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrund
07.01 VORBEREITENDE ARBEITEN
07.01
VORBEREITENDE ARBEITEN
07.02 PFOSTEN-RIEGEL-KONSTRUKTION
07.02
PFOSTEN-RIEGEL-KONSTRUKTION
07.03 BESCHLÄGE
07.03
BESCHLÄGE