Metallbau
OSZ Ostpreußendamm
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07 METALLBAU- / SCHLOSSERARBEITEN
07
METALLBAU- / SCHLOSSERARBEITEN
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrund 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Für die Ausführung der Metallbauarbeiten sind die ALLGEMEINEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN, neueste Ausgabe, verbindlich. Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen und insbesondere durch nachfolgende u.a. DIN-Vorschriften definiert: DIN 18360 MetallbauarbeitenDIN 18335 StahlbauarbeitenDIN 18361 VerglasungsarbeitenDIN 18357 BeschlagarbeitenDIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und BauteilenDIN 18201 Toleranzen im Bauwesen, BegriffeDIN 18202 Toleranzen im Hochbau, BauwerkeDIN 4108 Wärmeschutz im HochbauDIN 4109 Schallschutz im HochbauDIN 18360 VOB, Teil C Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, MetallbauarbeitenDIN 18335 VOB, Teil C Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, StahlbauarbeitenDIN 18361 VOB, Teil C Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, VerglasungsarbeitenDIN 18357 VOB, Teil C Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, BeschlagarbeitenFachregeln des HandwerksSonstige DIN-VDE- und EN- VorschriftenASR-ArbeitsstättenrichtlinienUVV der BerufsgenossenschaftVorschriften des TÜA und des TÜValle Gesetze, Vorschriften, Auflagen und Anordnungen der Bauaufsicht, der zuständigen Branddirektion, sonstiger baubegleitenden Behörden, Gewerbeaufsichtsamt, RegierungspräsidiumLandes-Bauordnung BerlinVerarbeitungsvorschriften der Hersteller von zu verarbeitenden MaterialienVorschriften des AGWerden Nichtrostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grundsätzlich u.a. in DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle; Verzeichnis der nichtrostenden Stähle - enthalten sein. Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller müssen beachtet werden, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Der AG behält sich das Recht vor, grundsätzlich alle Einbauteile und Materialien bemustern zu lassen, die anhand der eingereichten Unterlagen nicht ausreichend beschrieben oder dargestellt sind. Sichtbare Bauteile sind in jedem Fall zu bemustern. Die Bemusterung hat hierbei so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem AG ein ausreichender Zeitraum zur Begutachtung und Entscheidungsfindung, unter Berücksichtigung von Lieferzeiten und Montageterminen, zur Verfügung steht. Werden vom AG Fabrikats- und Typenbezeichnungen in der Leistungsbeschreibung ohne den Vermerk "oder gleichwertig" ausgewiesen, so sind die entsprechenden Einbauteile oder Materialien von einer Alternativlieferung ausgeschlossen. Dies gilt in erster Linie für Gegenstände, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Architektur, der jeweiligen Raumgestaltung oder sonstigen funktionalen Abhängigkeiten stehen. Alle in der Technischen Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich und einzeln angegebenen Leistungen, die für die einwandfreie Ausführung erforderlich sind, gehören zur geforderten Leistung. Die für die Ermittlung des endgültigen Preises relevanten Massen sind durch den Auftragnehmer festzustellen und ihre Auskömmlichkeit ist zu garantieren. Mit Vergabe des Auftrags geht die Verantwortung für die ermittelten Massen an den AN über (auch bei den Demontagearbeiten), der AG ist hierfür ab dem Zeitpunkt der Vergabe nicht mehr verantwortlich, (die Massen gelten als vom AN ermittelt). Die Pauschalfestpreise beinhalten u. a. grundsätzlich: Die Lieferung und betriebsfertige Ausführung der geforderten Leistung.Die Ausführung hat entsprechend der Leistungsbeschreibung auf der Basis der zur Verfügung gestellten Ausführungspläne und sonstigen ergänzenden Unterlagen zu erfolgen. Notwendige Anpassungen der Ausführungspläne auf den letzten Planstand des Architekten sind in den Preis mit einzubeziehen. Die Aussagen in allen vorliegenden Gutachten sind zu berücksichtigen. Die Verantwortung für die fachgerechte, den Vorschriften entsprechende und technisch einwandfreie Ausführung sowie für die Vollständigkeit und die betriebssichere Funktion obliegt dem Auftragnehmer und wird dadurch nicht eingeschränkt. In der nachstehenden Beschreibung ausgewiesenen Eckdaten sind vom Auftragnehmer auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. In der Beschreibung fehlende oder unvollständige Angaben, die zur Erfüllung der notwendigen Funktionen notwendig sind, berechtigen nicht zu Nachforderungen. 1.2 Stoffe, Bauteile Sämtliche nachgenannten Stahlbauteile werden mit Oberflächenschutz durch Feuerverzinken u.a. nach DIN EN ISO 1461 ausgeführt, sofern nicht anders beschrieben. Geschweißte Bauteile aus Edelstahl müssen frei sein von Oxid- und Zunderbelag. Anlauffarben dürfen nicht sichtbar sein. Alle Schraubverbindungen/ Verdübelungen werden mit Edelstahl Schrauben bzw. Dübeln ausgeführt. Dimensionierung/ Größe nach statischen Erfordernissen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das vorgesehene System abzustimmen. 1.3 Ausführung 1.3.1 Allgemeines Bei Verbindung der Leistung mit Verglasungsarbeiten sind die Hinweise und Forderungen u.a. der DIN 18 361 - Verglasungsarbeiten - gleichrangig zu beachten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Werden zur Anfertigung von Konstruktionsunterlagen mehr Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber zu fordern. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse C u.a. nach DIN EN 2 - oder vergleichbar einsetzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindung ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt. 1.3.2 Schlosserarbeiten Vor Beginn der Arbeiten sind vom Auftragnehmer Werkzeichnungen, Prüfzeugnisse und statische Nachweise, dem Auftraggeber vorzulegen. Die Befestigung jeglicher Art muss mechanisch erfolgen; Schäume, Kleber oder ähnliches sind nicht zu verwenden. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Bei einbruchhemmenden Türen und Fenstern sind druckfeste Hinterfüllungen zwischen Wand und Rahmen an allen Befestigungspunkten einzusetzen. Das gilt entsprechend bei Schallschutzforderungen. Beim Maßnehmen auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei Fenstern/Türen wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Das gilt besonders bei Wärmedämmverbundsystemen. Im Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung notwendig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für einen ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beseitigen. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (VGB 45) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Alle Teile sind vor dem Einbau ausreichend gegen Korrosion zu schützen. In Feuchträumen sind nur nichtrostende Teile zu verwenden. Bei Schweißarbeiten in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 u.a. nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Das gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen. Der Nachweis der Schweißerprüfung für die entsprechenden Arbeiten kann vom Auftraggeber personenbezogen verlangt werden. Ebenso kann der Nachweis über ausgebildete Schweißaufsichtspersonen gemäß u.a. DIN EN 719 - Schweißaufsicht; Aufgaben und Verantwortung, gefordert werden. 1.3.3 Feuerschutzabschlüsse Es dürfen nur solche Feuerschutztüren, -tore und -klappen angeboten werden, die durch Vorlage von Normen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden, TÜV-Abnahmen (bei mechanisch betätigten Toren) und bei Sonderkonstruktionen durch schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde den Eignungsnachweis erbringen. Das gleiche gilt für den sachgemäßen Einbau einschließlich der Beschläge, Verglasungen, Steuerungen und Feststellvorrichtungen. Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben, oder den Prüfnachweis einer zugelassenen Prüfinstituts besitzen. Diese Nachweise können im Ausnahmefall durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ersetzt werden, wenn Bauteile brandschutztechnisch aufgerüstet werden. Der Sachverständige muss für dieses Spezialgebiet bestellt sein. Vom Bieter ist bei selbstschließenden Türen die fabrikatstypische Feststellung bzw. Betätigung anzugeben, wenn in den Ausschreibungsunterlagen dazu keine Forderungen bestehen. Feuerschutztüren müssen sich auch im verschlossenen Zustand in Richtung des Fluchtweges öffnen lassen. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzurechnen. Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausgeschrieben oder aus den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand "ständig geschlossen"; es ist mindestens ein einstellbares nicht tragendes Federband vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft ist. Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen. 1.3.4 Fenster- und Fensterelemente /  Pfosten - Riegel - Konstruktionen Soweit in den Leistungsbeschreibungen für einzelne Positionen keine anderen Angaben erfolgen, gelten die nachstehenden Vorgaben: Lastannahmen mit Schnee- und Eislasten, Winddruck auf Außenbauteile nach u.a. DIN EN 1991-1- 4, einschl. der nationalen Anhänge, Angaben für Gebäude mit rechteckigem Grundriss. Waagerechte Verkehrslast (Seitenkraft) nach u.a. DIN EN 1991-1-1 und -2 incl. der nationalen Anhänge. Zusatzlasten in Brüstungshöhe 1.0 KN/m, Beanspruchungsgruppen gemäß u.a. DIN EN 12207 / 12208 / 12210 Fenster: Luftdurchlässigkeit nach u.a. DIN EN 12207 Klassifizierung: 4, Schlagregendichtheit nach DIN EN 12208 Klassifizierung, Prüfverfahren A: 9A, Widerstandsfähigkeit bei Windlast nach DIN EN 12210 Klassifizierung: C5 Vorhangfassade: Aufgrund der CE-Kennzeichnungspflicht für Fassaden sind die nachfolgend geforderten Eigenschaften der Vorhangfassade im Rahmen des "Produktpass Fassade" nachzuweisen: Luftdurchlässigkeit u.a. nach EN 12153 Klassifizierung: AESchlagregendichtigkeit u.a. nach EN 12155 Klassifizierung: RE 1200Stoßfestigkeit, Belastung von außen, u.a. EN 12600 Klassifizierung: E 5Widerstand gegen Horizontallasten u.a. EN 1991-1-1Klassifizierung: I 5Gemäß u.a. EN 13830 ist die max. Durchbiegung der Fassadenteile auf L/200 bzw. 15,0 mm begrenzt. Der statische Nachweis für die Pfosten ist beizufügen. Die T-Verbinderanschlüsse (Riegel an Pfosten) und die Verschraubungen der Klemmleisten müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( Prüfzeugnis) haben. Die entsprechenden System-Prüfzeugnisse sind nach Aufforderung durch den AG diesem in schriftlicher Form vorzulegen. Der AN hat im Rahmen seiner EG-Konformitätserklärung die Übereinstimmung seines Produkts mit den Anforderungen nach u.a. EN 13830 zu erklären. Die vorgenannten Werte beziehen sich auf Standardelemente. Gegebenenfalls können andere Elementformen / Öffnungsvarianten oder Profilkombinationen abweichende Klassifizierungen haben. Wärmeschutz, nach u.a. DIN EN ISO 10077-2, maßunabhängigWärmeschutz der Elemente (Uw) u.a. nach DIN EN ISO 10077-1, DIN V 4108-4, (Juni 2007)Blendrahmen-Flügelrahmenkombination Uf = < 1,4 W/(mÇK)Fensterelement: Uw = < 1,3 W/(m2K)Wärmeschutz der Vorhangfassade (Ucw) u.a. nach DIN EN 13947, (März 2007)Pfosten- Riegelkombination Uf = < 1,0 W/(m2K) bei 3-fach VerglasungPfosten- Riegelkombination Uf = < 1,25 W/(m2K) bei 2-fach VerglasungFassadenelement Ucw = < 1,4 W/(m2K)Alle Komponenten müssen den Anforderungen aus der Norm und des Prüfzeugnisses des Systemgebers entsprechen, bzw. eingehalten werden: Ein entsprechendes Prüfzeugnis bzw. die Mittelung über die Änderungen über das jeweilige Element, sowie eine Werks- und Montagebescheinigung ist auszustellen und dem Bauherren auszuhändigen. Schallschutz u.a. nach DIN 4109 Schallschutz (Transmissionsdämmung) der Elemente, gemäß Prüfung u.a. nach DIN EN 20140.Schallschutz (Längsschalldämmung) der Elemente, gemäß Prüfung u.a. nach DIN EN ISO 10848Grundlage ist das Schallschutzprüfzeugnis des Systemherstellers für das entsprechende System. Sollten Elementabmessungen, Profilkombinationen, Elementaufteilungen, Öffnungsarten oder andere Parameter vom Prüfzeugnis abweichen, sind geeignete schallschutztechnische Zusatzmaßnahmen zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind im Einheitspreis zu berücksichtigen. 1.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Das Rohbau-Aufmass zur Anfertigung der Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen ist vom Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen sind nach Absprache mit dem Auftraggeber nicht zu entfernen. Werden vom Auftraggeber Schutzvorrichtungen gefordert für den Zeitraum zwischen der Abnahme der Leistung und der Gesamtfertigstellung des Bauwerks, so ist das eine Besondere Leistung. Das gilt entsprechend für Ersatzhandlungen, z.B. das Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche Maßnahme. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. Bauseitig wird in der Regel ein 240-Volt-Anschluß vorgesehen und bereitgestellt. Die elektrische Steuereinrichtung einschließlich der Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu erbringen und einzukalkulieren. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle ist eine Nebenleistung. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen unter Beachtung der in der Genehmigungsplanung enthaltenen und ihm mitgeteilten Auflagen, ggf. durch zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die Aufwendungen für die Genehmigungsfähigkeit sind in die Preise einzurechnen. 1.5 Abrechnungshinweis - Grundsätzlich gelten die Abrechnungshinweise der u.a. DIN 18360 Metallbauarbeitenu.a. DIN 18335 Stahlbauarbeitenu.a. DIN 18361 Verglasungsarbeitenu.a. DIN 18357 Beschlagarbeiten
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrund
07.01 VORBEREITENDE ARBEITEN
07.01
VORBEREITENDE ARBEITEN
07.02 PFOSTEN-RIEGEL-KONSTRUKTION
07.02
PFOSTEN-RIEGEL-KONSTRUKTION
07.03 BESCHLÄGE
07.03
BESCHLÄGE