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Bill of Quantities
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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
02 ABRUCHARBEITEN
02
ABRUCHARBEITEN
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrund 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Für die Ausführung der Abbrucharbeiten sind die
ALLGEMEINEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
BAULEISTUNGEN, neueste Ausgabe, verbindlich. Der
sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung
werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten
und beschriebenen Bauleistungen und insbesondere durch
nachfolgende u.a. DIN-Vorschriften definiert:
DIN 18459 Abbruch- und RückbauarbeitenDIN 4102
Brandverhalten von Baustoffen und BauteilenDIN 18201
Toleranzen im Bauwesen, BegriffeDIN 18202 Toleranzen im
Hochbau, BauwerkeDIN 4108 Wärmeschutz im HochbauDIN
4109 Schallschutz im HochbauDIN 18459 VOB, Teil C
Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen,
Abbruch- und RückbauarbeitenFachregeln des
HandwerksSonstige DIN-VDE- und EN-
VorschriftenASR-ArbeitsstättenrichtlinienUVV der
BerufsgenossenschaftVorschriften des TÜA und des
TÜValle Gesetze, Vorschriften, Auflagen und Anordnungen
der Bauaufsicht, der zuständigen Branddirektion,
sonstiger baubegleitenden Behörden,
Gewerbeaufsichtsamt,
RegierungspräsidiumLandes-Bauordnung
BerlinVerarbeitungsvorschriften der Hersteller von zu
verarbeitenden MaterialienVorschriften des
AGNachfolgende Merkblätter und Unterlagen für die
Abbrucharbeiten gelten ebenfalls und sind bei der
Angebotserstellung sowie der Ausführung der Arbeiten zu
berücksichtigen:
AVV Verordnung zur Umsetzung des Europäischen
Abfallverzeichnisses; (Artikel 1 Verordnung über das
Europäische AbfallverzeichnisDer Auftragnehmer ist für
die Einhaltung und Beachtung aller Erlasse,
Bestimmungen und Vorschriften für Abbrüche, wie z. B.
die nachfolgenden und im LV aufgeführten in der zurzeit
gültigen Fassung verantwortlich. Die Abfallbeseitigung
hat insbesondere nach den Bestimmungen des
Abfallbeseitigungsgesetzes zu erfolgen. Die Einhaltung
der Vorschriften der Landesbauordnung Berlin ist zu
beachten.
Der Abbruch hat im Rahmen der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften der
Abbruchberufsgenossenschaft
"Unfallverhütungsvorschriften bei Abbrucharbeiten" zu
erfolgen. Nach § 2 dieser Vorschriften hat immer ein
aufsichtführender Bauleiter zugegen zu sein. Bei der
Kalkulation sind die vorgenannten und im LV benannten
Erlasse, Bestimmungen, Vorschriften für Abbrucharbeiten
genauestens zu beachten.
Alle in der Technischen Leistungsbeschreibung nicht
ausdrücklich und einzeln angegebenen Leistungen, die
für die einwandfreie Ausführung erforderlich sind,
gehören zur geforderten Leistung.
Die für die Ermittlung des endgültigen Preises
relevanten Massen sind durch den Auftragnehmer
festzustellen und ihre Auskömmlichkeit ist zu
garantieren. Mit Vergabe des Auftrags geht die
Verantwortung für die ermittelten Massen an den AN über
(auch bei den Demontagearbeiten), der AG ist hierfür ab
dem Zeitpunkt der Vergabe nicht mehr verantwortlich,
(die Massen gelten als vom AN ermittelt).
Die Pauschalfestpreise beinhalten u. a. grundsätzlich:
Die Lieferung und betriebsfertige Ausführung der
geforderten Leistung.Die Ausführung hat entsprechend
der Leistungsbeschreibung auf der Basis der zur
Verfügung gestellten Ausführungspläne und sonstigen
ergänzenden Unterlagen zu erfolgen. Notwendige
Anpassungen der Ausführungspläne auf den letzten
Planstand des Architekten sind in den Preis mit
einzubeziehen.
Die Aussagen in allen vorliegenden Gutachten sind zu
berücksichtigen. Die Verantwortung für die
fachgerechte, den Vorschriften entsprechende und
technisch einwandfreie Ausführung sowie für die
Vollständigkeit und die betriebssichere Funktion
obliegt dem Auftragnehmer und wird dadurch nicht
eingeschränkt.
In der nachstehenden Beschreibung ausgewiesenen
Eckdaten sind vom Auftragnehmer auf die tatsächlichen
Gegebenheiten zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. In
der Beschreibung fehlende oder unvollständige Angaben,
die zur Erfüllung der notwendigen Funktionen notwendig
sind, berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen
übergeben, so dürfen sie grundsätzlich den in der
Ausschreibung gestellten Forderungen und Bedingungen -
insbesondere der VOB/C nicht widersprechen. Im
Ausnahmefall muss der Bieter auf die Abweichung
gesondert hinweisen. Gesetzliche Regelungen,
Verwaltungsvorschriften und behördliche Anordnungen
gelten für diesen Fall ohne Einschränkung.
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung und Beachtung
aller Erlasse, Bestimmungen und Vorschriften für
Abbrüche, wie z.B. die nachfolgenden und im LV
aufgeführten in der zurzeit gültigen Fassung
verantwortlich. Die Abfallbeseitigung hat insbesondere
nach den Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu
erfolgen. Die Einhaltung der Vorschriften der
Landesbauordnung Berlin ist zu beachten.
Der Abbruch hat im Rahmen der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften der
Abbruchberufsgenossenschaft
"Unfallverhütungsvorschriften bei Abbrucharbeiten" zu
erfolgen. Nach § 2 dieser Vorschriften hat immer ein
aufsichtführender Bauleiter zugegen zu sein. Bei der
Kalkulation sind die vorgenannten und im LV benannten
Erlasse, Bestimmungen, Vorschriften für Abbrucharbeiten
genauestens zu beachten.
1.2 Stoffe, Bauteile
Bei den Abbruch- und Rückbauarbeiten anfallende Stoffe
und Bauteile gehen nicht, sofern nicht anderes
beschrieben, in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Für die Bezeichnung und Einstufung der anfallenden
Stoffe gilt der Abfallschlüssel der
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)1) zum
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
1.3 Ausführung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
Vom Auftraggeber wird ein Meterriss in jedem Raum
angebracht bzw. eine Höhenkote und ein Höhenbezugspunkt
je Geschoß vorgegeben. Die Stellflächen für Misch- und
Fördereinrichtungen sind mit der Bauleitung vorher
abzusprechen.
Die Wahl des Verfahrens und des Arbeitsablaufes sowie
die Wahl und der Einsatz der Geräte und Maschinen sind
Sache des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat vor
Beginn der Arbeiten das gewählte Verfahren und die
geplante Vorgehensweise dem Auftraggeber schriftlich
bekannt zu geben.
Gefährdete bauliche Anlagen sind zu sichern; u.a. DIN
4123 ist zu beachten. Bei Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen für Bauwerke, Leitungen, Kabel,
Dräne und Kanäle sind die Vorschriften der Eigentümer
oder anderer Weisungsberechtigter zu beachten.
Wenn die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne,
Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger
baulicher Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht
angegeben werden kann, ist diese zu erkunden.
Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen,
Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile,
angrenzende Bauteile etc. sind sorgfältig abzudecken.
Werden unvermutet Hindernisse, z. B. nicht angegebene
Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, sonstige
bauliche Anlagen, angetroffen, ist der Auftraggeber
unverzüglich darüber zu unterrichten. Es sind in
Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere aßnahmen zu
ergreifen.
Gefährdete Bäume, Pflanzenbestände und
Vegetationsflächen sind zu schützen; u.a. DIN 18920 ist
zu beachten.
Die Baustelle ist so einzurichten, dass die baulichen
Anlagen ordnungsgemäß abgebrochen werden können und
Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht
entstehen. Belästigungen durch Staub sind zu vermeiden.
Bei Staubbelästigung muss die Abbruchbaustelle mit
Wasser besprengt werden. Für das evtl. erforderlich
werdende Besprengen der Abbrucharbeiten mit Wasser ist
der Auftragnehmer zuständig. Die Entnahmestellen für
Wasser und evtl. Zuleitungen für Wasser und Strom
werden seitens des AG bauseitig gestellt.
Es ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass
Nachbargebäude bzw. Grundstücke nicht in
Mitleidenschaft gezogen werden. Für alle Schäden an
diesen Gebäuden und Grundstücken haftet der
Auftragnehmer. Beschädigungen, die an Bürgersteigen,
Versorgungsleitungen und öffentlichen Einrichtungen
entstehen, hat der Auftragnehmer auf seine
Kosten sofort zu beheben.
Der Abbruch ist unter größter Vorsichtsmaßnahme
gegenüber dem öffentlichen Verkehr vorzunehmen. Alle
Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Bagger und Fahrzeuge sind
ohne besondere Vergütung vorzuhalten.
Maßnahmen des Unfallschutzes beinhalten auch das
Absperren von Öffnungen und Deckenkanten als Schutz vor
Absturz, sowie das verschiebesichere Abdecken von
Durchbrüchen.
Die Abbruchstelle ist genügend abzusichern, damit
Personen nicht zu Schaden kommen können. Für sämtliche
Schäden, die Unbeteiligte aus dem Abbruch erleiden, ist
der Unternehmer verantwortlich. Den Auftraggeber trifft
im Verhältnis zu dem Auftragnehmer keinerlei eigene
Sicherungspflicht.
Bauzäune, Absperrungen, Gerüste und sonstige
Sicherheitsmaßnahmen müssen vor Beginn der
Abbruchtätigkeit ausgeführt und betriebsfertig sein.
Sie sind auch bei Unterbrechung der Abbrucharbeiten
oder an Tagen der Arbeitsruhe bis zur restlosen
Beendigung der Abbrucharbeiten aufrechtzuerhalten. Bei
Einbruch der Dunkelheit ist die Absperrung entsprechend
der Verkehrsvorschriften mit einer ausreichenden Anzahl
von Warnleuchten zu versehen.
Der Auftragnehmer ist für die ständige
Betriebsbereitschaft aller Warnleuchten verantwortlich.
Montagekosten und die laufenden Stromkosten gehen zu
Lasten des Auftragnehmers. Der Bauzaun ist bis zum Ende
des Abbruches in Ordnung zu halten, so dass kein
Unbefugter die Abbruchstelle betreten kann.
Der in Anspruch genommene Gerätepark muss den
bestehenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Absperrmaßnahmen und Umleitungen sind in jedem Fall
rechtzeitig mit dem Ordnungsamt und der Verkehrspolizei
bzw. mit dem Straßenverkehrsamt abzustimmen. Die
Absperrungen, Warnschilder usw. sind von der
Abbruchfirma zu stellen und zu unterhalten.
Die Standsicherheit des abzubrechenden Gebäudes und der
bereits teilweise abgebrochenen Gebäudeteile muß auch
während der Arbeiten stets gewährleistet sein. Falls es
der Arbeitsfortgang und die Arbeitstechnik erforderlich
machen, sind Gebäudeteile durch sorgfältiges und
abschnittsweises Schneiden und Abstemmen von den
stehenbleibenden Gebäudeteilen zu trennen.
Die Auskunft des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes zu
den betreffenden Grundstücken ist seitens des AN
einzuholen. Die Durchführung aller bodeneingreifenden
Arbeiten muss mit der gebotenen Vorsicht erfolgen.
Sollten bei den Abbruchmaßnahmen Kampfmittel, wie z. B.
Blindgänger oder Bombentrichter gefunden werden, oder
sollte der Verdacht auf Kampfmittel aufkommen, sind
sofort sämtliche Arbeiten einzustellen und die
Baustelle ist zu sichern. Der Kampfmittelräumdienst ist
zu verständigen.
Bei Arbeiten im Schwarzbereich ( kontaminierter Bereich
) dürfen Unbefugte diesen Bereich nicht betreten. Der
AN ist verpflichtet , den Schwarzbereich entsprechend
zu kennzeichnen.
Bei den Ausführungsarbeiten aller AN ist darauf zu
achten, im Innern des Bauwerks gefährliche
Schadstoffkonzentrationen in der Atemluft ( z.B. von
Rückbauarbeiten) zu verhindern bzw. zu vermeiden. Da
die Konzentration von Schadstoffen nicht nur die
Mitarbeiter des AN, sondern auch andere in diesem
Bereich Beschäftigte betrifft, müssen die Maßnamen zur
Verhinderung unerwünschter Schadstoffkonzentrationen,
die durch die einzelnen AN einzuleiten und
durchzuführen sind, mit den Ausführungsleistungen und
den Maßnahmen zur Verhinderung von
Schadstoffkonzentrationen mit anderen AN koordiniert
und gegebenenfalls abgestimmt werden.
Der AN wird unmittelbar nach Auftragserteilung die für
seine Ausführungsleistung erforderlichen
Schutzmaßnahmen bei Auftreten von
Schadstoffkonzentrationen und die von ihm geplanten
Maßnahmen zur Schadstoffvermeidung dem AG bekannt geben
und mit dem SiGe- Koordinator abstimmen. Der
abgestimmte Maßnahmenkatalog wird dann in den SiGe-Plan
der Baustelle integriert und an alle Projektbeteiligten
zur Kenntnisnahme verteilt. Die Koordination dieser
Maßnahmen mit den anderen auf der Baustelle tätigen AN
erfolgt in erster Linie über den SiGe-Koordinator.
Der Zutritt zum Schwarzbereich ist für Unbefugte
verboten. Der AN hat den Schwarzbereich entsprechend zu
kennzeichnen. Schwach gebundene asbesthaltige
Materialien sollen im durchfeuchtetem Zustand
unmittelbar von ihrer Unterkonstruktion abgesaugt oder
abgenommen werden. Freiwerdende Fasern sind direkt am
Entstehungsort abzusaugen.
Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung
asbesthaltiger Materialien sind nur
Industriestaubsauger oder Entstauber der Staubklasse H
mit Zusatzanforderung ?Asbest? zu verwenden.
Asbesthaltige oder mit Asbest kontaminierte Materialien
und Bauteile sind grundsätzlich staubdicht zu verpacken
in gekennzeichneten Behältnisse und auszuschleusen. Sie
sind im Arbeitsbereich so zu verpacken, dass eine
Freisetzung von Asbestfasern beim Transport von der
Anfallstelle zur Deponie ausgeschlossen ist.
Das Schreddern von asbesthaltigen Materialien ist nicht
zulässig.
Die zur Durchführung der Tätigkeiten zu installierenden
raumlufttechnischen Anlagen müssen ausreichend
dimensioniert werden. E s muss eine Abluftreinigung
vorhanden sein ( Raumluftfilteranlage mit 3 - stufigem
Filtersystem - Grobstaubfilter - G 4, Feinstaubfilter -
F 9 und Schwebstofffilter H 14 sowie
Filterzustandsanzeige). Der Arbeitsbereich muss zur
Reduzierung der Asbestfaserkonzentration ausreichend
durchlüftet werden und ein ausreichender Unterdruck
muss aufrechterhalten werden.
Bei Abbruch schwach gebundener Asbestprodukte ist der
Unterdruck nachweislich aufrecht zu erhalten, der
Nachweis erfolgt mittels Messgerät zur
Unterdruckhaltung und entsprechende automatische
Aufzeichnung.
Personen- und Materialschleusen sind arbeitstäglich
sorgfältig feucht zu reinigen. In den Fällen, bei denen
eine Feuchtreinigung nicht möglich ist, muss die
Schleuse mit einem geeigneten Industriestaubsauger
sorgfältig abgesaugt werden.
Anforderungen für den Ausbau von teerhaltigen
Baustoffen
Die Demontagearbeiten der teerhaltigen Dichtungspappen
dürfen nur unter Anwendung folgender
Ausrüstungsbestandteile zugelassen werden:
Grundausstattung:
KopfschutzEin-Weg-SchutzkleidungS 3 -A S - Schuhe ( BGV
C 22 ?Bauarbeiten? )Handschutz ( Schutzhandschuhe aus
Nitril oder Butylkautschuk )P 2 ? AtemschutzmaskeDer AN
hat im Rahmen der Eigenkontrollmaßnahmen die
Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu
übernehmen.
Sämtliche Arbeiten sind unter Anwendung der TRGS 5 24,
der Baustellenverordnung und nach dem allgemein
anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Alle
Beteiligten, welche im Rahmen der Sanierungsarbeiten
tätig werden, müssen zudem über eine
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung entsprechend
den Grundlagen gemäß TRGS 5 24, B GV A 4 und BGV A 7
verfügen und diese vor Baubeginn vorweisen. Für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gelten am
Standort folgende berufsgenossenschaftliche Grundsätze:
G 2 6/ Atemschutzgeräte, G 40/ krebserzeugende Stoffe.
Künstliche Mineralwolle-Dämmstoffe ( KMF) bestehen aus
verschieden dicken Glas- o der Steinwollefasern (
künstlichen Mineralfasern), die mit Kunstharz gebunden
und denen sehr geringe Mengen an Mineralölen zur
Staubbindung zugegeben sind. Kamilit gehört zu den "
alten Fasermaterialien", die wegen ihrer stofflichen
Zusammensetzung ( Kanzerogenitätsindex KI ist kleiner
als 3 0) in die Kategorie K2 der kanzerogenen Stoffe
einzustufen sind.
Bei der Verarbeitung bzw. beim Umgang mit Kamilit
können lungengängige Fasern ( Durchmesser kleiner als 3
?m, Länge größer als 5 ?m, Verhältnis Länge zu
Durchmesser ist größer als 3 zu 1 ) entstehen bzw. frei
werden. Die Sanierungsarbeiten sind gemäß TRGS 5 21
(Technische Regeln für Gefahrstoffe ?Faserstäube?)
durchzuführen:
Kann das Entstehen von Faserstäuben nicht vermieden
werden, so sind diese an der Entstehungsstelle zu
erfassen ( Entstauber müssen der Staubklasse H
entsprechen ).
Die Mineralwolle ist sofort vor Ort in einem
geeigneten, geschlossenen Behälter ( z.B. Big-Bag ) zu
sammeln, staubdicht zu verpacken und zu transportieren,
um die Faserfreisetzung so gering wie möglich zu halten
und auf eine dafür zugelassene Deponie zu verbringen.
Während der Arbeiten ist von den exponierten
Beschäftigten Besondere persönliche
Arbeitsschutzkleidung zu tragen. Aufgrund der
Möglichkeit der Faserfreisetzung ist als Atemschutz
eine Partikelfiltermaske ( mindestens P3 ) vorzusehen
und in Abhängigkeit der Expositionskategorie ggf.
während der Arbeiten ein Einweg -Schutzanzug zu tragen.
Exponiert Beschäftigte müssen nachweislich über vorab
durchgeführte arbeitsmedizinische Untersuchungen nach G
1.3 ( mineralischer Staub, Teil 3, keramikfaserhaltiger
Staub) und G 26 ( Atemschutzgeräte ) verfügen. Der
Nachweis ist durch den AN zu erbringen.
Beseitigung der Abbruchmaterialien und
Abfallbeseitigung
Die Abfallbeseitigung hat ordnungsgemäß zu erfolgen.
Die Anlieferung und Ablagerung von Abfällen ist
entsprechend der aktuellen Gesetze, Verordnungen,
Satzung etc. über die Abfallentsorgung vorzunehmen. Das
Verbrennen von Holz und anderen brennbaren Materialien
auf dem Abbruchgrundstück ist strengstens untersagt.
Alle in dem abzubrechenden Gebäude vorhandenen
Abfallstoffe, Installationen und Anlagen sind vor dem
Abbruch ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. auszubauen.
Dies gilt besonders für PCB-haltige Kleinkondensatoren,
z. B. in Umwälzpumpen, Ölbrennern, Leuchtstofflampen,
Waschmaschinen, Geschirrspülern etc. Vorhandene
Leuchtstoffröhren sind wegen ihres Quecksilbergehaltes
ebenfalls getrennt zu entsorgen. Die ordnungsgemäße
Entsorgung der o. g. Kondensatoren und
Leuchtstoffröhren ist durch Fachunternehmen
sicherzustellen.
Grundsätzlich gehen alle abzubrechenden Gegenstände in
das Eigentum des Auftragnehmers über. Die Bauherrschaft
ist jedoch berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen,
dass einzelne Gegenstände aus den abzubrechenden
Gebäuden sorgfältig ausgebaut und dem Auftraggeber zur
Verfügung gestellt werden.
Öltanks sind so zu sichern, dass Gefahren für die
Umwelt nicht entstehen. Tanks sind durch eine Fachfirma
von allen Rohrleitungen zu trennen, vollständig zu
entleeren und so zu reinigen, dass explosionsfähige
Gase in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden sind
und nicht mehr entstehen können.
Bei den Abbrucharbeiten festgestellte Verunreinigungen
sind sofort der Bauleitung zu melden. Die Arbeiten sind
in diesem Bereich zu unterbrechen, bis mit den
zuständigen Behörden eine Klärung erfolgt ist.
Jede beabsichtigte Lieferung von verunreinigtem
Material ist dem, Amt für Abfallwirtschaft, anzumelden,
um die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
Für den Transport von allen Massen, die zur
Deponie-Klasse III gebracht werden müssen, hat der
Unternehmer eine Transportgenehmigung für die Fahrzeuge
vorzulegen. Evtl. erforderliche Begleitscheine sind
durch den Unternehmer zu stellen und vom Unternehmer
auszufüllen. Siehe hierzu auch die Abfall- und
Reststoffüberwachungs-Verordnung
(Abf-RestüberwV).
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
Das Entfernen der Zuleitungen für Wasser, Gas, Strom
und Telefon wird bauseitig veranlasst. Der
Auftragnehmer hat jedoch zwei Werktage vor
Inangriffnahme der Abbrucharbeiten die vorgenommene
Abtrennung der Anschlüsse zu überprüfen, ggf. hat er
von sich aus den zuständigen Versorger einzuschalten.
Nicht mehr benötigte Abwasserleitungen und sonstige
Einrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlage sind
zu beseitigen Die Anschlusskanäle, die für die
Grundstückentwässerung nicht mehr benötigt werden,
müssen fachgerecht von der
Grundstücksentwässerungsanlage getrennt, verschlossen
und eingemessen
werden.
1.4 Preisinhalte
Nebenleistungen sind ergänzend zu VOB Teil C:
alle für die Leistungen des Auftragnehmers benötigten
Hubmittel und -geräte,alle für die Leistungen des
Auftragnehmers notwendigen Gerüste sowie prov.
Abdeckungen und Absicherungen,alle provisorischen
Montageabstützungen und -verbände für die eigenen
Leistungen,das Reinigen bzw. Schützen / Abkleben der
Holzkonstruktion, des Holz- und Sichtmauerwerks, der
Werksteine, der Dachfläche, der Dachrinnen und
Fallrohre, der Türen und Fenster, der Treppen und
sonstige empfindliche Einrichtungen oder Geräte,das
Sichern von Wandbekleidungen gegen Verschmutzung,das
Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des
Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als
Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und
lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig
ist,auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste deren
Arbeitsbühnen auch höher als 2,00 m über Fußboden
liegen.1.5 Abrechnungshinweis
Grundsätzlich gelten die Abrechnungshinweise der
u.a. DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrund
02.01 VORBEREITENDE ARBEITEN
02.01
VORBEREITENDE ARBEITEN
02.02 ABBRUCHARBEITEN FASSADE
02.02
ABBRUCHARBEITEN FASSADE
02.03 ABBRUCHARBEITEN VORDÄCHER
02.03
ABBRUCHARBEITEN VORDÄCHER
02.04 ABBRUCHARBEITEN EINBAUTEN
02.04
ABBRUCHARBEITEN EINBAUTEN
02.05 ABBRUCHARBEITEN EINGANGSPODESTE
02.05
ABBRUCHARBEITEN EINGANGSPODESTE