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Nyoo Garden 1. BA
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Im Neubauprojekt "nyoo garden" in Kempen entstehen insgesamt 118 Wohneinheiten, die sich auf Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser und Doppelhaushälften verteilen, sowie 122 Stellplätze. Die Bebauung ist ausschließlich für Wohnzwecke vorgesehen und gliedert sich in drei Bauabschnitte. Im ersten Bauabschnitt werden ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit drei Treppenhäusern und insgesamt 24 Wohneinheiten, zwei Reihenhausblöcke mit jeweils vier Reihenhäusern (insgesamt acht Reihenhäuser) sowie vier Doppelhaushälften errichtet. Alle Gebäude in diesem Abschnitt sind dreigeschossig. Die Reihen- und Doppelhäuser verfügen über private Gärten und Stellplätze oder Garagen, während die Mehrfamilienhäuser gemeinschaftlich genutzte Außenanlagen erhalten. Der zweite Bauabschnitt umfasst ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus mit zwei Treppenhäusern und insgesamt 22 Wohneinheiten. Ergänzt wird dieser Abschnitt durch zwei Reihenhausblöcke mit je vier Einheiten (acht Reihenhäuser) sowie sechs Doppelhaushälften. Im dritten Bauabschnitt entstehen zwei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit jeweils zwei Treppenhäusern und 18 Wohneinheiten. Zusätzlich werden vier Reihenhäuser in einem Block sowie sechs Doppelhaushälften realisiert. Die Gebäude werden in massiver Bauweise erstellt. Die Keller werden als "Weiße Wanne" aus wasserundurchlässigen Filigranwandelementen erstellt. Der Hochbau besteht aus Filigranwandelementen und KS-Mauerwerk, alle nichttragenden Innenwände sind aus GK-Ständerwänden. Alle Decken sind aus Stahlbeton bzw. mit Filigrandeckenelementen. Die Balkone bestehen aus Stahlbetonfertigteilen. Die Mehrfamilienhäuser sowie Reihenhäuser erhalten ein Flachdach mit extensiver Dachbegrünung. Nyoo bebaut das Grundstück Krefelder Weg 40, welches in drei Bauabschnitte unterteilt wird. Das ca. 30.000 m² große Grundstück befindet sich innerhalb des Kempener Außenringes und damit nah zur Innenstadt, grenzt an ein Wohngebiet, welches hauptsächlich mit Einfamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhaushälften bebaut ist Die Hauptzufahrt zur Baustelle erfolgt über den "Krefelder Weg". Weitere Zufahrten zum Grundstück sind nicht möglich. In der ersten Projektphase wird zunächst nur Bauabschnitt 1 bebaut. 1.1   Anbindung der Baustelle + Zufahrtswege Bei dem Projektstandort Krefelder Weg 40, Kempen handelt es sich um ein ehemals als Gärtnerei genutztes Grundstück. Das Grundstück kann über nachstehende Verkehrsführungen erreicht werden. Die Abfahrten sind über kurze Strecken zur nah gelegenen A40 und den Bundesstraßen 509 und 9 möglich. Zufahrt Grundstück "nyoo garden" /Krefelder Weg 40: Nach dem aktuellen Kenntnisstand wurde der nachfolgend gelistete Rahmentermine für die Arbeiten angedacht: Einmündung und Erschließungsarbeiten inklusive Baustraßen: BA 1-3: 03/2026  bis 07/2026 Straßenendausbau & private Stellplatzanlagen: BA 1: ca. 8/2027  bis 11/2027 BA 2: ca. 06/2028- 09/2028 BA 3: ca. 07/2029- 10/2029 Erdarbeiten (Baugruben): BA 1: ca. 08/2026  bis 11/2026 BA 2: ca. 06/2027- 09/2027 BA 3: ca. 07/2028- 10/2028 Der genaue Ablauf der Arbeiten wird noch in den Technikgesprächen / Verhandlungen festgelegt. Der Auftragnehmer hat sich die Zufahrtswege und Lagermöglichkeiten auf dem Baugelände anzusehen und über alle für das Angebot maßgebenden Verhältnisse und sonstigen preisbildenden Faktoren eingehend zu informieren. Es bestehen nur begrenzte Lagermöglichkeiten. Diese werden dem AN zugewiesen. Der AN kann aus etwaiger Nichtkenntnis keinerlei Ansprüche gegen den Auftraggeber herleiten. Materialien dürfen vom AN nur innerhalb der festgesetzten Arbeitszeiten angefahren werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die benutzten Flächen zu reinigen und in sauberem Zustand an den AG zu übergeben. Flurschäden, die vom AN oder seinem Beauftragten während der Bauzeit auf der Baustelle das Maß an unvermeidbarem überschreiten oder fahrlässig hervorgerufen werden, gehen zu Lasten des AN. Alle vom AN benutzten Flächen, Wege und Straßen sind dauernd zu unterhalten, zu säubern und nach Beendigung aller Bau- und Abbrucharbeiten wieder vollständig Instand zu setzen. Behördliche Anordnungen zur Reinigung des öffentlichen Verkehrsraumes sind vom AN zu beachten. Die Kosten hierfür sind in die angebotenen Preise einzukalkulieren. Straßenkanten sind an den Abfahrtsstellen gegen Beschädigung zu schützen. Dem Nachunternehmer wird ein Bauzeitenplan mit der Software Koppla zur Verfügung gestellt. Dieser dynamische Plan wird seitens der Bauleitung in regelmäßigen Abständen angepasst. Es besteht die Möglichkeit das der Nachunternehmer Zugang zu diesem Plan erhält und den aktuellen Status, sowie Beanstandungen oder Fertigstellungen melden kann. Eigenständige Verschiebungen oder Verlängerungen der Bauzeiten können nicht vorgenommen werden und sind unzulässig. Es dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene Bauverfahren zum Einsatz kommen. Der AG bzw. die Bauleitung ist berechtigt, bei unzureichendem Nachweis andere Verfahren ohne zusätzliche Kosten für den AG zu fordern. Erforderliche Anschlüsse für Strom und Wasser werden bauseits gestellt. Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen, so hat er den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. 6.1. Sicherheitsbestimmungen Der AG setzt einen für das Bauvorhaben zuständigen SiGeKo ein. Dieser führt vor Beginn der Gewerke blockweise eine Einweisung der AN durch. Den Anweisungen des SiGeKo sowie anderen Sicherheitsbeauftragten ist stets unverzüglich Folge zu leisten. Der AG erstellt eine für alle AN und alle Gewerke verbindliche Baustellenordnung. Für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenordnung ist der AN in Verbindung mit seinem Gewerk alleine verantwortlich und stellt den AG von Forderungen Dritter frei. Auf die Bereitstellung von einer ausreichenden Anzahl an Feuerlöschern bei Arbeiten mit offener Flamme wird besonders hingewiesen. Die ausführende Firma hat einen stets auf der Baustelle anwesenden Mitarbeiter sowie dessen Vertreter schriftlich als Brandschutzbeauftragten zu benennen. Die Qualifikation ist dem AN auf Anforderung schriftlich nachzuweisen. Die Überlassung von einer Gewerkespezifischen Gefährdungsberuteilung ist Grundvoraussetzung für den Baustart des jeweiligen Gewerkes. Für die Dauer seiner Arbeiten setzt der AN mindestens einen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle ein, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Der AG kann verlangen, dass Arbeitskräfte, die sich als ungeeignet, unachtsam oder widersetzlich erweisen, ersetzt werden. Subunternehmer des AN gelten als Mitarbeiter des AN und sind vom AN entsprechend einzuweisen. Sämtliche aus der Missachtung der Sicherheitsbestimmung bedingte Schäden, Reparaturen oder Unfälle gehen zu Lasten des AN. 6.2. Schutzmaßnahmen In der direkten Nachbarschaft befinden sich Bäume, Straßen, Gebäude usw. hierfür und nötigenfalls im Anfahrtsbereich sind ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen (zeitlich begrenzt oder für die Dauer der Ausführung) zu treffen. Die etwaige Einhaltung von Schutzzeiten (Arbeitszeiten, Emissionen von Lärm, Staub, Erschütterungen usw.) auf der Baustelle erfolgt in direkter Absprache und auf Anweisung der örtlichen Bauleitung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Richt- und Grenzwerte für Emissionen sollten nicht ausgeschöpft und möglichst gering gehalten werden. Entsprechende Maßnahmen hat der AN zu berücksichtigen. Die Baustelle hat eine direkte Zufahrt von einer öffentlichen Straße. Das ständige Sauberhalten aller Öffentlichen, vom AN benutzten Flächen, ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Weiterhin übernimmt der AN die Verkehrssicherungspflicht für seine Leistungen im Bereich der öffentlichen Straßen. Die ordnungsgemäße Beachtung der jeweiligen Vorschriften und technischen Regeln zum Gesundheits- und Arbeitsschutz, sowie deren Umsetzung ist Teil der geschuldeten Leistung des AN an den AG. Eine Missachtung kann zu Vertragsstrafen führen. Vor Beginn der Arbeiten sind Ersthelfer in ausreichender Anzahl schriftlich zu benennen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Untersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür ist vorab dem AG vorzulegen. Qualitätssiegel Nachhaltiger Wohnungsbau (NaWoh) QNG-Zertifizierung gemäß NaWoh (Neubau Wohngebäude) Der Auftraggeber (AG) engagiert sich für die aktive Umsetzung von Umwelt-, Sozial- und Gesundheitsstandards im Unternehmensalltag sowie in seinen Projekten. Für das Bauvorhaben "nyoo garden" in Kempen wird eine Zertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiger Wohnungsbau (NaWoh) angestrebt, unter Berücksichtigung des Standards Effizienzhaus 40 mit QNG. Ein zentraler Aspekt bei der Auswahl der Baustoffe ist deren Eignung für die angestrebte Zertifizierung gemäß den Kriterien des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG). Alle eingesetzten Materialien müssen diesen Anforderungen entsprechen. Sollten Unklarheiten bestehen, welche Baustoffe verwendet werden dürfen, sind die entsprechenden Nachweise der örtlichen Bauleitung zur Freigabe vorzulegen. Sicherzustellen ist mithin ihre Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt sowie eine hohe Transparenz der Bestandteile aller eingesetzten Baustoffe und Materialien. Die gesamten Anforderungen an die Materialien und die Verpflichtungen des AN sind den entsprechenden Anlagen zum LV zu entnehmen. Diese werden Vertragsbestandteil. Sämtlich am bau verwendete Materialien sind in einer sogenannten Produktdeklarationsliste mit Angaben zu Mengen, Art und Ort einzutragen. Alle erforderlichen Nachweise, Datenblätter und Herstellerangaben sind (nicht älter als 1 Jahr) mitzuliefern. Die genaue Vorgehensweise wird im Technikgespräch, wie auch über eine allgemein verständliche Mail mit allen dazugehörigen Anlagen erläutert. Bei Fragen stehen Ihnen die örtlichen Bauleiter, sowie die DGNB-Auditoren zur Verfügung. Die täglichen Arbeitszeiten nach gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten. Die durchzuführenden Arbeiten sind in voller Eigenverantwortung des AN auszuführen. Dies bezieht sich auf: -    die sach- und fachgerechte Durchführung -    eigenständige Koordination mit beteiligten Nebengewerken, sodass alle Beteiligten         Gelegenheit  haben ihre Arbeiten termingerecht auszuführen. -    den Schutz gegen Unfallgefahren -    das Absichern der Baustelle gegen das Betreten Unbefugter (1 x Satz Schlüssel an Bauleitung        des AG) -    Es besteht Koordinationspflicht! Der AN ist verpflichtet, sich über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Nachträge aus Unkenntnis der Örtlichkeiten werden nicht anerkannt. Im Zuge der Angebotsphase werden Besichtigungstermine angeboten. Bauherr Nyoo Real Estate GmbH Adolf-Grimme-Allee 3 50829 Köln Tel.: 0221/999 853-0 Email: info@nbyi.de Ausschreibung Nyoo Real Estate GmbH Herr Daniel Meißner Adolf-Grimme-Allee 3 50829 Köln Tel.: +49 69 2547414-16 Email: Daniel.Meissner@nbyi.de Nebenangebote, die die örtlichen Randbedingungen berücksichtigen, sind erwünscht. Die Kosten für die Prüfung der Planung hat der AN zu tragen. Alle technischen und wirtschaftlichen Veränderungen des Nebenangebotes gegenüber dem Hauptangebot sind gesondert aufzuzeigen. Insbesondere gilt dies auch für Kostenveränderungen bei Nachfolgegewerken. Die technischen Beschreibungen, Verarbeitungsrichtlinien etc. der Nebenangebote sind dem Angebot unbedingt beizufügen. Nebenangebote sind ausschließlich nur mit dem Hauptangebot abzugeben. Zur Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vollständig und rechtsverbindlich einzureichen: -   das ausgefüllte Ausschreibungsdeckblatt, -   die paraphierte letzte Seite der Vorbemerkungen, -   ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener EDV-Ausdruck des Leistungsverzeichnisses. Das Original-LV wird bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Zusätzlich ist das Angebot in elektronischer Form als GAEB-Datei abzugeben. Diese muss mindestens dem Format GAEB DA XML Version 2.0 oder neuer entsprechen, um eine reibungslose Weiterverarbeitung zu gewährleisten. Bei der Bearbeitung des Leistungsverzeichnisses ist Folgendes zu beachten: -    Punktfolgen (z. B. Hersteller-/Typenangaben) sind vollständig auszufüllen, da das Angebot sonst nicht    gewertet werden kann. -   Neue Positionen dürfen nicht in die vorhandene Struktur eingefügt werden. Zusätzliche Leistungen    sind separat auszuweisen. -   Enthaltene Maßeinheiten oder Baustoffkurzzeichen, die nicht den gesetzlichen Normen entsprechen,    sind gemäß den "Ergänzenden Bestimmungen zu DIN-Normen im Bauwesen und Wasserwesen" zu interpretieren (Beuth-Verlag). -   Grundrisse, Schnitte, Ansichten Normen und Vorschriften Für die Ausführung der Leistungen gelten die Vorschriften der VOB/B und VOB/C, die einschlägigen DIN-, EN-, TL- und ZTV-Regelwerke sowie alle allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Dies umfasst insbesondere die für den Tief-, Straßen- und Kanalbau relevanten Normen, Technischen Lieferbedingungen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (FGSV-Regelwerke). Vertragsgrundlagen VOB/B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN- und EN-Normen DIN EN 124 - Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen DIN EN 752 - Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden DIN EN 476 - Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserkanäle und -leitungen für Schwerkraftentwässerungssysteme DIN EN 483 - Bordsteine aus Beton - Formen, Maße, Kennzeichnung DIN EN 1338 - Pflastersteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1339 - Platten aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1340 - Bordsteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1610 - Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen DIN EN 1997-2 - Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik - Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrunds DIN EN 13242 - Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau DIN 1072 - Straßen- und Wegbrücken - Lastannahmen DIN 1986 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke DIN 4020 - Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke DIN 4124 - Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18300 - Erdarbeiten DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten DIN 18196 - Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke DIN 18315 - Oberbauschichten ohne Bindemittel DIN 18317 - Oberbauschichten aus Asphalt DIN 18318 - Pflasterbeläge und Plattenbeläge, Einfassungen DIN 18322 - Kabelleitungstiefbauarbeiten DIN 18329 - Verkehrssicherungsarbeiten EBV Ersatzbaustoffverordnung Weitere Regelwerke EBV - Ersatzbaustoffverordnung ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV E-StB - Erdarbeiten im Straßenbau ZTV A-StB - Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV SoB-StB - Schichten ohne Bindemittel ZTV Pflaster-StB - Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen ZTV Beton-StB - Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton ZTV Fug-StB - Fugen in Verkehrsflächen ZTV Asphalt-StB - Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt TL - Technische Lieferbedingungen TL Asphalt-StB - Asphaltmischgut für Verkehrsflächenbefestigungen TL Gestein-StB - Gesteinskörnungen im Straßenbau TL Pflaster-StB - Bauprodukte für Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen TL SoB-StB - Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Erdbauarbeiten Alle aufgenommenen oder ausgebauten Stoffe und Bauteile sind vom Auftragnehmer (AN) gemäß dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG) ordnungsgemäß zu entsorgen. Kippgebühren werden nicht gesondert vergütet. Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften, als beschrieben. Nach VOB/C - ATV DIN 18299 ff. umfassen die Leistungen auch die Lieferung der Baustoffe und Bauteile, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgesehen ist. Angaben zu Stoffen und Bauteilen: Das auf der Baustelle anfallende, nicht zum Wiedereinbau geeignete Aushubmaterial ist - sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist - vom AN auf eine zugelassene Deponie seiner Wahl zu transportieren und dort zu entsorgen. Angaben zur Ausführung Allgemeines Nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den AN zu beseitigende Verunreinigungen umfassen auch solche, die durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Nachunternehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen verursacht werden. Diese sind nach Möglichkeit zu vermeiden und - falls sie auftreten - unverzüglich zu beseitigen, um eine Gefährdung des Verkehrs auszuschließen. Der AN hat erforderliche Aufgrabungserlaubnisse rechtzeitig einzuholen und sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage aller vorhandenen Leitungen und Kabel auf dem Grundstück und in den angrenzenden Bereichen zu informieren. Diese Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen. Eine Bestandsdokumentation der vorgefundenen Flächen ist durch den AN anzufertigen und dem Auftraggeber zu übergeben; auch diese Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen. Erdarbeiten, Straßenaufbruch Die Anlage von Mieten zur Zwischenlagerung von Aushubmaterial ist mit dem AG abzustimmen Werden beim Aushub abweichende Bodenverhältnisse festgestellt oder treten Umstände auf, welche die vorgesehene Ausführung beeinträchtigen, ist unverzüglich die Bauüberwachung zu informieren. Bei bindigen Böden oberhalb der Gründungssohle ist die Bauleitung rechtzeitig zu benachrichtigen, um die Ausführung der Schutzschicht abzustimmen. Ein Aufweichen der Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist zu vermeiden. Ein abschnittsweiser Aushub ist bei der Arbeitsplanung zu berücksichtigen. Zur Herstellung des Planums in bindigen Böden sind glatte Baggerschaufeln einzusetzen, um Auflockerungen zu vermeiden. Für vom AN verursachte Lockerungen der Gründungssohle besteht kein Vergütungsanspruch für deren Wiederherstellung. Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden. Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen oder Kanälen ist bei Abweichungen von den Bestandsplänen sofort die Bauüberwachung zu verständigen. Beschädigte Leitungen sind unverzüglich dem zuständigen Versorgungsträger und dem AG zu melden. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist ausschließlich geeignetes Material zu verwenden. Bestehen Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von Material, ist der AG oder dessen Bauleiter unverzüglich zu informieren. Bodenaushub und Bodenentsorgung Bindige und nicht bindige, anthropogene und geogene Böden gemäß ATV DIN 18300 sind getrennt auszuheben. Eine Vermischung von natürlichem Boden mit Bauschutt, Aufbruch oder Fremdmaterialien ist unzulässig. Für die Wiederverfüllung von Baugruben ist - soweit möglich - geeigneter Bodenaushub wiederzuverwenden. Überschüssiger oder nicht wiedereinbaufähiger Boden ist gemäß den LV-Positionen ordnungsgemäß zu entsorgen. Aufbruchstoffe, Bauteile und Fräsgut sind gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu zugelassenen Anlagen abzufahren. Verwertbarer Aushub ist gemäß der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu behandeln. Der AN benennt dem AG die Annahmestelle vor der ersten Verwertung und führt alle erforderlichen Abstimmungen und Untersuchungen auf eigene Kosten durch. Die Entsorgung ist vollständig zu dokumentieren; die Nachweise sind spätestens mit der Schlussrechnung vorzulegen. Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe Bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) ist die Anzeigepflicht gemäß § 22 EBV zu beachten. Der AG erhält Kopien der Vor- und Abschlussanzeigen spätestens drei Werktage nach Einbau in elektronischer Form. Bei der Lieferung sind Lieferscheine und Deckblätter gemäß § 25 EBV sowie die Prüfzeugnisse nach §§ 5 und 7 EBV vorzulegen. Dies gilt auch bei Verwendung von MEB in gebundenen Schichten (z. B. Asphalt oder hydraulisch gebundenen Tragschichten). Rohrgrabenverfüllung Das Rohplanum ist mit einer Toleranz von ± 5 cm, das Feinplanum mit ± 2,5 cm herzustellen. Unter Rohrleitungen ist das Feinplanum so auszubilden, dass das geforderte Gefälle eingehalten wird. Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde oder Fremdkörpern zu sichern. Kabelleerrohre sind mit mindestens einem Zugdraht auszustatten, der an den Enden 2 m Restlänge aufweist. Verkehrssicherung Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit erforderlich sind, sind außerhalb der Arbeitszeit aufzuheben. Beim Aufstellen von Halteverbotsschildern sind aus Beweisgründen Kennzeichen parkender Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Verkehrsflächen sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Flatterbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und ausschließlich außerhalb öffentlicher Fahrbahnen verwendet werden. Behelfsmäßige Überfahrten und Fußgängerbrücken müssen rutsch- und stolpersicher sein, auch für mobilitätseingeschränkte Personen nutzbar, und entsprechend gegen Absturz zu sichern. Lärmintenisve Arbeiten Arbeiten mit erhöhtem Lärm oder Erschütterungen sind so zu planen und auszuführen, dass Beeinträchtigungen von Anwohnern und Nutzern auf das unvermeidliche Mindestmaß reduziert werden. Der AN informiert den AG mindestens zwei Werktage vor Beginn schriftlich über Art, Zeitraum und Umfang solcher Arbeiten. Die Ausführung darf erst nach Freigabe durch den AG erfolgen. Gegebenenfalls notwendige Schutz- oder Abstimmungsmaßnahmen sind vorab festzulegen und umzusetzen. Für Beurteilung und Begrenzung gelten insbesondere: TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm DIN 4150 - Erschütterungen im Bauwesen (Teile 2 und 3) DIN 45645 ff. - Messung und Beurteilung von Geräuschimmissionen Der AN hat sicherzustellen, dass diese Regelwerke eingehalten werden. Angaben zur Abrechnung Nach ATV DIN 18299 hat die Abrechnung nach Zeichnung Vorrang. Wenn nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind die vereinbarten Sollmaße maßgebend. Abweichungen hiervon werden nur berücksichtigt, wenn sie vorher mit dem AG oder der Bauüberwachung vereinbart oder zwingend erforderlich waren und entsprechend angezeigt und dokumentiert wurden. Handschachtungen werden nur vergütet, wenn aus objektiven Gründen kein maschineller Einsatz möglich ist (z. B. Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtungen). Durch Verschulden des AN zu viel abgefahrene oder ausgehobene Massen sind auf eigene Kosten durch gleichwertiges Material zu ersetzen. Mehrarbeiten infolge unsachgemäßen Verbaus, unzureichender Böschungen oder üblicher witterungsbedingter Einflüsse werden nicht gesondert vergütet. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Baustelleneinrichtung Angaben zur Ausführung Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind ab Beginn der Arbeiten bis zum Abbau der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Arbeitsbeginn hat sich der AN über den Verlauf vorhandener Leitungen, Kabel und Anlagen (ober- und unterirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen oder Sicherungsmaßnahmen sind rechtzeitig zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse sind zugänglich und geschützt zu halten. Im Zweifel ist der AG zu informieren und eine verbindliche Festlegung herbeizuführen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter (insbesondere Nachbarn) beeinträchtigt, ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt auch bei Zweifeln über Rechte Dritter oder bei Beschädigungen vorhandener Bauwerke oder Anlagen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Hierzu gehört auch die regelmäßige Kontrolle der Baustelle und der Schutz von Messeinrichtungen, unabhängig von deren Eigentümer. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG vorab zu informieren. Nicht mehr benötigte Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen. Nach Abschluss sind alle genutzten Flächen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit technisch möglich und nichts anderes vereinbart ist. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus zeitlich oder räumlich in Anspruch genommen, hat der AN die Abstimmung mit den zuständigen Behörden (z. B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) vorzunehmen und die anfallenden Gebühren zu tragen. Angaben zur Abrechnung Alle Gebühren im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung sind in den Preis einzurechnen, soweit sie nicht ohnehin vom AN zu tragen sind. Die Baustelleneinrichtung des AN gilt über alle Bauteile und für alle LV-Titel als vorgesehen. Alle damit verbundenen Kosten stellen Baustellengemeinkosten (BGK) dar.
Im Neubauprojekt "nyoo garden" in Kempen entstehen insgesamt 118
1 Mehrfamilienhaus
1
Mehrfamilienhaus
1.1 Oberirdische Bauleistungen
1.1
Oberirdische Bauleistungen
1.2 Unterirdische Bauleistungen
1.2
Unterirdische Bauleistungen
2 Reihenhäuser
2
Reihenhäuser
2.1 Oberirdische Bauleistungen
2.1
Oberirdische Bauleistungen
2.2 Unterirdische Bauleistungen
2.2
Unterirdische Bauleistungen
3 Doppelhäuser
3
Doppelhäuser
3.1 Oberirdische Bauleistungen
3.1
Oberirdische Bauleistungen
3.2 Unterirdische Bauleistungen
3.2
Unterirdische Bauleistungen