To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your estimate
until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Im Neubauprojekt "nyoo garden" in Kempen entstehen insgesamt 118
Wohneinheiten, die sich auf Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser und
Doppelhaushälften verteilen, sowie 122 Stellplätze. Die Bebauung ist
ausschließlich für Wohnzwecke vorgesehen und gliedert sich in drei
Bauabschnitte.
Im ersten Bauabschnitt werden ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit
drei Treppenhäusern und insgesamt 24 Wohneinheiten, zwei
Reihenhausblöcke mit jeweils vier Reihenhäusern (insgesamt acht
Reihenhäuser) sowie vier Doppelhaushälften errichtet. Alle Gebäude in
diesem Abschnitt sind dreigeschossig. Die Reihen- und Doppelhäuser
verfügen über private Gärten und Stellplätze oder Garagen, während die
Mehrfamilienhäuser gemeinschaftlich genutzte Außenanlagen erhalten.
Der zweite Bauabschnitt umfasst ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus
mit zwei Treppenhäusern und insgesamt 22 Wohneinheiten. Ergänzt wird
dieser Abschnitt durch zwei Reihenhausblöcke mit je vier Einheiten (acht
Reihenhäuser) sowie sechs Doppelhaushälften.
Im dritten Bauabschnitt entstehen zwei dreigeschossige
Mehrfamilienhäuser mit jeweils zwei Treppenhäusern und 18 Wohneinheiten.
Zusätzlich werden vier Reihenhäuser in einem Block sowie sechs
Doppelhaushälften realisiert.
Die Gebäude werden in massiver Bauweise erstellt. Die Keller werden als
"Weiße Wanne" aus wasserundurchlässigen Filigranwandelementen erstellt.
Der Hochbau besteht aus Filigranwandelementen und KS-Mauerwerk, alle
nichttragenden Innenwände sind aus GK-Ständerwänden. Alle Decken sind
aus Stahlbeton bzw. mit Filigrandeckenelementen. Die Balkone bestehen
aus Stahlbetonfertigteilen. Die Mehrfamilienhäuser sowie Reihenhäuser
erhalten ein Flachdach mit extensiver Dachbegrünung.
Nyoo bebaut das Grundstück Krefelder Weg 40, welches in drei
Bauabschnitte unterteilt wird. Das ca. 30.000 m² große Grundstück
befindet sich innerhalb des Kempener Außenringes und damit nah zur
Innenstadt, grenzt an ein Wohngebiet, welches hauptsächlich mit
Einfamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhaushälften bebaut ist
Die Hauptzufahrt zur Baustelle erfolgt über den "Krefelder Weg". Weitere
Zufahrten zum Grundstück sind nicht möglich. In der ersten Projektphase
wird zunächst nur Bauabschnitt 1 bebaut.
1.1 Anbindung der Baustelle + Zufahrtswege
Bei dem Projektstandort Krefelder Weg 40, Kempen handelt es sich um ein
ehemals als Gärtnerei genutztes Grundstück.
Das Grundstück kann über nachstehende Verkehrsführungen erreicht werden.
Die Abfahrten sind über kurze Strecken zur nah gelegenen A40 und den
Bundesstraßen 509 und 9 möglich.
Zufahrt Grundstück "nyoo garden" /Krefelder Weg 40:
Nach dem aktuellen Kenntnisstand wurde der nachfolgend gelistete
Rahmentermine für die Arbeiten angedacht:
Einmündung und Erschließungsarbeiten inklusive Baustraßen:
BA 1-3: 03/2026 bis 07/2026
Straßenendausbau & private Stellplatzanlagen:
BA 1: ca. 8/2027 bis 11/2027
BA 2: ca. 06/2028- 09/2028
BA 3: ca. 07/2029- 10/2029
Erdarbeiten (Baugruben):
BA 1: ca. 08/2026 bis 11/2026
BA 2: ca. 06/2027- 09/2027
BA 3: ca. 07/2028- 10/2028
Der genaue Ablauf der Arbeiten wird noch in den Technikgesprächen /
Verhandlungen festgelegt.
Der Auftragnehmer hat sich die Zufahrtswege und Lagermöglichkeiten auf
dem Baugelände anzusehen und über alle für das Angebot maßgebenden
Verhältnisse und sonstigen preisbildenden Faktoren eingehend zu
informieren. Es bestehen nur begrenzte Lagermöglichkeiten. Diese werden
dem AN zugewiesen.
Der AN kann aus etwaiger Nichtkenntnis keinerlei Ansprüche gegen den
Auftraggeber herleiten.
Materialien dürfen vom AN nur innerhalb der festgesetzten Arbeitszeiten
angefahren werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die benutzten
Flächen zu reinigen und in sauberem Zustand an den AG zu übergeben.
Flurschäden, die vom AN oder seinem Beauftragten während der Bauzeit auf
der Baustelle das Maß an unvermeidbarem überschreiten oder fahrlässig
hervorgerufen werden, gehen zu Lasten des AN.
Alle vom AN benutzten Flächen, Wege und Straßen sind dauernd zu
unterhalten, zu säubern und nach Beendigung aller Bau- und
Abbrucharbeiten wieder vollständig Instand zu setzen. Behördliche
Anordnungen zur Reinigung des öffentlichen Verkehrsraumes sind vom AN zu
beachten. Die Kosten hierfür sind in die angebotenen Preise
einzukalkulieren. Straßenkanten sind an den Abfahrtsstellen gegen
Beschädigung zu schützen.
Dem Nachunternehmer wird ein Bauzeitenplan mit der Software Koppla zur
Verfügung gestellt. Dieser dynamische Plan wird seitens der Bauleitung
in regelmäßigen Abständen angepasst. Es besteht die Möglichkeit das der
Nachunternehmer Zugang zu diesem Plan erhält und den aktuellen Status,
sowie Beanstandungen oder Fertigstellungen melden kann. Eigenständige
Verschiebungen oder Verlängerungen der Bauzeiten können nicht
vorgenommen werden und sind unzulässig.
Es dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene Bauverfahren zum
Einsatz kommen. Der AG bzw. die Bauleitung ist berechtigt, bei
unzureichendem Nachweis andere Verfahren ohne zusätzliche Kosten für den
AG zu fordern.
Erforderliche Anschlüsse für Strom und Wasser werden bauseits gestellt.
Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bieters
Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen, so hat er den
Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch
wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat.
6.1. Sicherheitsbestimmungen
Der AG setzt einen für das Bauvorhaben zuständigen SiGeKo ein. Dieser
führt vor Beginn der Gewerke blockweise eine Einweisung der AN durch.
Den Anweisungen des SiGeKo sowie anderen Sicherheitsbeauftragten ist
stets unverzüglich Folge zu leisten.
Der AG erstellt eine für alle AN und alle Gewerke verbindliche
Baustellenordnung. Für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften,
des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenordnung ist der AN in
Verbindung mit seinem Gewerk alleine verantwortlich und stellt den AG
von Forderungen Dritter frei.
Auf die Bereitstellung von einer ausreichenden Anzahl an Feuerlöschern
bei Arbeiten mit offener Flamme wird besonders hingewiesen. Die
ausführende Firma hat einen stets auf der Baustelle anwesenden
Mitarbeiter sowie dessen Vertreter schriftlich als
Brandschutzbeauftragten zu benennen. Die Qualifikation ist dem AN auf
Anforderung schriftlich nachzuweisen. Die Überlassung von einer
Gewerkespezifischen Gefährdungsberuteilung ist Grundvoraussetzung für
den Baustart des jeweiligen Gewerkes.
Für die Dauer seiner Arbeiten setzt der AN mindestens einen Polier oder
Vorarbeiter auf der Baustelle ein, der die deutsche Sprache in Wort und
Schrift beherrscht. Der AG kann verlangen, dass Arbeitskräfte, die sich
als ungeeignet, unachtsam oder widersetzlich erweisen, ersetzt werden.
Subunternehmer des AN gelten als Mitarbeiter des AN und sind vom AN
entsprechend einzuweisen.
Sämtliche aus der Missachtung der Sicherheitsbestimmung bedingte
Schäden, Reparaturen oder Unfälle gehen zu Lasten des AN.
6.2. Schutzmaßnahmen
In der direkten Nachbarschaft befinden sich Bäume, Straßen, Gebäude usw.
hierfür und nötigenfalls im Anfahrtsbereich sind ggf. entsprechende
Schutzmaßnahmen (zeitlich begrenzt oder für die Dauer der Ausführung) zu
treffen.
Die etwaige Einhaltung von Schutzzeiten (Arbeitszeiten, Emissionen von
Lärm, Staub, Erschütterungen usw.) auf der Baustelle erfolgt in direkter
Absprache und auf Anweisung der örtlichen Bauleitung. Im Übrigen gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Richt- und Grenzwerte für Emissionen sollten nicht ausgeschöpft und
möglichst gering gehalten werden. Entsprechende Maßnahmen hat der AN zu
berücksichtigen.
Die Baustelle hat eine direkte Zufahrt von einer öffentlichen Straße.
Das ständige Sauberhalten aller Öffentlichen, vom AN benutzten Flächen,
ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Weiterhin übernimmt
der AN die Verkehrssicherungspflicht für seine Leistungen im Bereich der
öffentlichen Straßen.
Die ordnungsgemäße Beachtung der jeweiligen Vorschriften und technischen
Regeln zum Gesundheits- und Arbeitsschutz, sowie deren Umsetzung ist
Teil der geschuldeten Leistung des AN an den AG. Eine Missachtung kann
zu Vertragsstrafen führen.
Vor Beginn der Arbeiten sind Ersthelfer in ausreichender Anzahl
schriftlich zu benennen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit
gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal
eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische
Untersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür ist vorab dem AG
vorzulegen.
Qualitätssiegel Nachhaltiger Wohnungsbau (NaWoh)
QNG-Zertifizierung gemäß NaWoh (Neubau Wohngebäude)
Der Auftraggeber (AG) engagiert sich für die aktive Umsetzung von
Umwelt-, Sozial- und Gesundheitsstandards im Unternehmensalltag sowie in
seinen Projekten. Für das Bauvorhaben "nyoo garden" in Kempen wird eine
Zertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiger Wohnungsbau (NaWoh)
angestrebt, unter Berücksichtigung des Standards Effizienzhaus 40 mit
QNG.
Ein zentraler Aspekt bei der Auswahl der Baustoffe ist deren Eignung für
die angestrebte Zertifizierung gemäß den Kriterien des Qualitätssiegels
Nachhaltiges Gebäude (QNG). Alle eingesetzten Materialien müssen diesen
Anforderungen entsprechen.
Sollten Unklarheiten bestehen, welche Baustoffe verwendet werden dürfen,
sind die entsprechenden Nachweise der örtlichen Bauleitung zur Freigabe
vorzulegen.
Sicherzustellen ist mithin ihre Unbedenklichkeit für Gesundheit und
Umwelt sowie eine hohe Transparenz der Bestandteile aller eingesetzten
Baustoffe und Materialien. Die gesamten Anforderungen an die Materialien
und die Verpflichtungen des
AN sind den entsprechenden Anlagen zum LV zu entnehmen. Diese werden
Vertragsbestandteil.
Sämtlich am bau verwendete Materialien sind in einer sogenannten
Produktdeklarationsliste mit Angaben zu Mengen, Art und Ort einzutragen.
Alle erforderlichen Nachweise, Datenblätter und Herstellerangaben sind
(nicht älter als 1 Jahr) mitzuliefern. Die genaue Vorgehensweise wird im
Technikgespräch, wie auch über eine allgemein verständliche Mail mit
allen dazugehörigen Anlagen erläutert. Bei Fragen stehen Ihnen die
örtlichen Bauleiter, sowie die DGNB-Auditoren zur Verfügung.
Die täglichen Arbeitszeiten nach gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten.
Die durchzuführenden Arbeiten sind in voller Eigenverantwortung des AN
auszuführen. Dies bezieht sich auf:
- die sach- und fachgerechte Durchführung
- eigenständige Koordination mit beteiligten Nebengewerken, sodass
alle Beteiligten
Gelegenheit haben ihre Arbeiten termingerecht auszuführen.
- den Schutz gegen Unfallgefahren
- das Absichern der Baustelle gegen das Betreten Unbefugter (1 x Satz
Schlüssel an Bauleitung
des AG)
- Es besteht Koordinationspflicht!
Der AN ist verpflichtet, sich über die örtlichen Verhältnisse zu
informieren. Nachträge aus Unkenntnis der Örtlichkeiten werden nicht
anerkannt. Im Zuge der Angebotsphase werden Besichtigungstermine
angeboten.
Bauherr
Nyoo Real Estate GmbH
Adolf-Grimme-Allee 3
50829 Köln
Tel.: 0221/999 853-0
Email: info@nbyi.de
Ausschreibung
Nyoo Real Estate GmbH
Herr Daniel Meißner
Adolf-Grimme-Allee 3
50829 Köln
Tel.: +49 69 2547414-16
Email: Daniel.Meissner@nbyi.de
Nebenangebote, die die örtlichen Randbedingungen berücksichtigen, sind
erwünscht.
Die Kosten für die Prüfung der Planung hat der AN zu tragen.
Alle technischen und wirtschaftlichen Veränderungen des Nebenangebotes
gegenüber dem Hauptangebot sind gesondert aufzuzeigen. Insbesondere gilt
dies auch für Kostenveränderungen bei Nachfolgegewerken. Die technischen
Beschreibungen, Verarbeitungsrichtlinien etc. der Nebenangebote sind dem
Angebot unbedingt beizufügen.
Nebenangebote sind ausschließlich nur mit dem Hauptangebot abzugeben.
Zur Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vollständig und
rechtsverbindlich einzureichen:
- das ausgefüllte Ausschreibungsdeckblatt,
- die paraphierte letzte Seite der Vorbemerkungen,
- ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener EDV-Ausdruck des
Leistungsverzeichnisses.
Das Original-LV wird bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil.
Zusätzlich ist das Angebot in elektronischer Form als GAEB-Datei
abzugeben. Diese muss mindestens dem Format GAEB DA XML Version 2.0 oder
neuer entsprechen, um eine reibungslose Weiterverarbeitung zu
gewährleisten.
Bei der Bearbeitung des Leistungsverzeichnisses ist Folgendes zu
beachten:
- Punktfolgen (z. B. Hersteller-/Typenangaben) sind vollständig
auszufüllen, da das Angebot sonst nicht gewertet werden kann.
- Neue Positionen dürfen nicht in die vorhandene Struktur eingefügt
werden. Zusätzliche Leistungen sind separat auszuweisen.
- Enthaltene Maßeinheiten oder Baustoffkurzzeichen, die nicht den
gesetzlichen Normen entsprechen, sind gemäß den "Ergänzenden
Bestimmungen zu DIN-Normen im Bauwesen und Wasserwesen" zu
interpretieren (Beuth-Verlag).
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten
Normen und Vorschriften
Für die Ausführung der Leistungen gelten die Vorschriften der VOB/B und
VOB/C, die einschlägigen DIN-, EN-, TL- und ZTV-Regelwerke sowie alle
allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Dies umfasst insbesondere die für den Tief-, Straßen- und Kanalbau
relevanten Normen, Technischen Lieferbedingungen und Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen (FGSV-Regelwerke).
Vertragsgrundlagen
VOB/B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen
VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
DIN- und EN-Normen
DIN EN 124 - Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen
DIN EN 752 - Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
DIN EN 476 - Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserkanäle und
-leitungen für Schwerkraftentwässerungssysteme
DIN EN 483 - Bordsteine aus Beton - Formen, Maße, Kennzeichnung
DIN EN 1338 - Pflastersteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1339 - Platten aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1340 - Bordsteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1610 - Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
DIN EN 1997-2 - Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik -
Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrunds
DIN EN 13242 - Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch
gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau
DIN 1072 - Straßen- und Wegbrücken - Lastannahmen
DIN 1986 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
DIN 4020 - Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke
DIN 4124 - Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau
DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18300 - Erdarbeiten
DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten
DIN 18196 - Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke
DIN 18315 - Oberbauschichten ohne Bindemittel
DIN 18317 - Oberbauschichten aus Asphalt
DIN 18318 - Pflasterbeläge und Plattenbeläge, Einfassungen
DIN 18322 - Kabelleitungstiefbauarbeiten
DIN 18329 - Verkehrssicherungsarbeiten EBV Ersatzbaustoffverordnung
Weitere Regelwerke
EBV - Ersatzbaustoffverordnung
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV E-StB - Erdarbeiten im Straßenbau
ZTV A-StB - Aufgrabungen in Verkehrsflächen
ZTV SoB-StB - Schichten ohne Bindemittel
ZTV Pflaster-StB - Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen
und Einfassungen
ZTV Beton-StB - Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und
Fahrbahndecken aus Beton
ZTV Fug-StB - Fugen in Verkehrsflächen
ZTV Asphalt-StB - Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt
TL - Technische Lieferbedingungen
TL Asphalt-StB - Asphaltmischgut für Verkehrsflächenbefestigungen
TL Gestein-StB - Gesteinskörnungen im Straßenbau
TL Pflaster-StB - Bauprodukte für Pflasterdecken, Plattenbeläge und
Einfassungen
TL SoB-StB - Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne
Bindemittel im Straßenbau
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Erdbauarbeiten
Alle aufgenommenen oder ausgebauten Stoffe und Bauteile sind vom
Auftragnehmer (AN) gemäß dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrWG) ordnungsgemäß zu entsorgen. Kippgebühren werden nicht gesondert
vergütet.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart,
Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang
und -ablauf bis zur fertigen Leistung, unter Beachtung der anerkannten
Regeln der Technik und der gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften,
als beschrieben.
Nach VOB/C - ATV DIN 18299 ff. umfassen die Leistungen auch die
Lieferung der Baustoffe und Bauteile, sofern in der
Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgesehen ist.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen:
Das auf der Baustelle anfallende, nicht zum Wiedereinbau geeignete
Aushubmaterial ist - sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes
angegeben ist - vom AN auf eine zugelassene Deponie seiner Wahl zu
transportieren und dort zu entsorgen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den AN zu beseitigende
Verunreinigungen umfassen auch solche, die durch Fahrzeuge und Maschinen
des AN oder seiner Nachunternehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen
verursacht werden.
Diese sind nach Möglichkeit zu vermeiden und - falls sie auftreten -
unverzüglich zu beseitigen, um eine Gefährdung des Verkehrs
auszuschließen.
Der AN hat erforderliche Aufgrabungserlaubnisse rechtzeitig einzuholen
und sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage aller vorhandenen
Leitungen und Kabel auf dem Grundstück und in den angrenzenden Bereichen
zu informieren. Diese Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
Eine Bestandsdokumentation der vorgefundenen Flächen ist durch den AN
anzufertigen und dem Auftraggeber zu übergeben; auch diese Leistung ist
in die Angebotspreise einzurechnen.
Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Die Anlage von Mieten zur Zwischenlagerung von Aushubmaterial ist mit
dem AG abzustimmen
Werden beim Aushub abweichende Bodenverhältnisse festgestellt oder
treten Umstände auf, welche die vorgesehene Ausführung beeinträchtigen,
ist unverzüglich die Bauüberwachung zu informieren.
Bei bindigen Böden oberhalb der Gründungssohle ist die Bauleitung
rechtzeitig zu benachrichtigen, um die Ausführung der Schutzschicht
abzustimmen.
Ein Aufweichen der Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist zu
vermeiden.
Ein abschnittsweiser Aushub ist bei der Arbeitsplanung zu
berücksichtigen.
Zur Herstellung des Planums in bindigen Böden sind glatte
Baggerschaufeln einzusetzen, um Auflockerungen zu vermeiden.
Für vom AN verursachte Lockerungen der Gründungssohle besteht kein
Vergütungsanspruch für deren Wiederherstellung.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich
verdichtet werden.
Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen,
Leitungen, Kabeln, Dränagen oder Kanälen ist bei Abweichungen von den
Bestandsplänen sofort die Bauüberwachung zu verständigen.
Beschädigte Leitungen sind unverzüglich dem zuständigen
Versorgungsträger und dem AG zu melden.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist ausschließlich geeignetes
Material zu verwenden.
Bestehen Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von Material, ist der AG
oder dessen Bauleiter unverzüglich zu informieren.
Bodenaushub und Bodenentsorgung
Bindige und nicht bindige, anthropogene und geogene Böden gemäß ATV DIN
18300 sind getrennt auszuheben.
Eine Vermischung von natürlichem Boden mit Bauschutt, Aufbruch oder
Fremdmaterialien ist unzulässig.
Für die Wiederverfüllung von Baugruben ist - soweit möglich - geeigneter
Bodenaushub wiederzuverwenden.
Überschüssiger oder nicht wiedereinbaufähiger Boden ist gemäß den
LV-Positionen ordnungsgemäß zu entsorgen.
Aufbruchstoffe, Bauteile und Fräsgut sind gemäß Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz zu zugelassenen Anlagen abzufahren.
Verwertbarer Aushub ist gemäß der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu
behandeln.
Der AN benennt dem AG die Annahmestelle vor der ersten Verwertung und
führt alle erforderlichen Abstimmungen und Untersuchungen auf eigene
Kosten durch.
Die Entsorgung ist vollständig zu dokumentieren; die Nachweise sind
spätestens mit der Schlussrechnung vorzulegen.
Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe
Bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) ist die
Anzeigepflicht gemäß § 22 EBV zu beachten.
Der AG erhält Kopien der Vor- und Abschlussanzeigen spätestens drei
Werktage nach Einbau in elektronischer Form.
Bei der Lieferung sind Lieferscheine und Deckblätter gemäß § 25 EBV
sowie die Prüfzeugnisse nach §§ 5 und 7 EBV vorzulegen.
Dies gilt auch bei Verwendung von MEB in gebundenen Schichten (z. B.
Asphalt oder hydraulisch gebundenen Tragschichten).
Rohrgrabenverfüllung
Das Rohplanum ist mit einer Toleranz von ± 5 cm, das Feinplanum mit ±
2,5 cm herzustellen.
Unter Rohrleitungen ist das Feinplanum so auszubilden, dass das
geforderte Gefälle eingehalten wird.
Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde oder
Fremdkörpern zu sichern.
Kabelleerrohre sind mit mindestens einem Zugdraht auszustatten, der an
den Enden 2 m Restlänge aufweist.
Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit erforderlich
sind, sind außerhalb der Arbeitszeit aufzuheben.
Beim Aufstellen von Halteverbotsschildern sind aus Beweisgründen
Kennzeichen parkender Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Verkehrsflächen sind
in ausreichendem Abstand zu sichern.
Flatterbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und
ausschließlich außerhalb öffentlicher Fahrbahnen verwendet werden.
Behelfsmäßige Überfahrten und Fußgängerbrücken müssen rutsch- und
stolpersicher sein, auch für mobilitätseingeschränkte Personen nutzbar,
und entsprechend gegen Absturz zu sichern.
Lärmintenisve Arbeiten
Arbeiten mit erhöhtem Lärm oder Erschütterungen sind so zu planen und
auszuführen, dass Beeinträchtigungen von Anwohnern und Nutzern auf das
unvermeidliche Mindestmaß reduziert werden.
Der AN informiert den AG mindestens zwei Werktage vor Beginn schriftlich
über Art, Zeitraum und Umfang solcher Arbeiten.
Die Ausführung darf erst nach Freigabe durch den AG erfolgen.
Gegebenenfalls notwendige Schutz- oder Abstimmungsmaßnahmen sind vorab
festzulegen und umzusetzen.
Für Beurteilung und Begrenzung gelten insbesondere:
TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
DIN 4150 - Erschütterungen im Bauwesen (Teile 2 und 3)
DIN 45645 ff. - Messung und Beurteilung von Geräuschimmissionen
Der AN hat sicherzustellen, dass diese Regelwerke eingehalten werden.
Angaben zur Abrechnung
Nach ATV DIN 18299 hat die Abrechnung nach Zeichnung Vorrang.
Wenn nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind die vereinbarten
Sollmaße maßgebend.
Abweichungen hiervon werden nur berücksichtigt, wenn sie vorher mit dem
AG oder der Bauüberwachung vereinbart oder zwingend erforderlich waren
und entsprechend angezeigt und dokumentiert wurden.
Handschachtungen werden nur vergütet, wenn aus objektiven Gründen kein
maschineller Einsatz möglich ist (z. B. Engstellen, Leitungskreuzungen,
Suchschachtungen).
Durch Verschulden des AN zu viel abgefahrene oder ausgehobene Massen
sind auf eigene Kosten durch gleichwertiges Material zu ersetzen.
Mehrarbeiten infolge unsachgemäßen Verbaus, unzureichender Böschungen
oder üblicher witterungsbedingter Einflüsse werden nicht gesondert
vergütet.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Baustelleneinrichtung
Angaben zur Ausführung
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind ab Beginn der
Arbeiten bis zum Abbau der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Arbeitsbeginn hat sich der AN über den Verlauf vorhandener
Leitungen, Kabel und Anlagen (ober- und unterirdisch) zu informieren.
Notwendige Umlegungen oder Sicherungsmaßnahmen sind rechtzeitig zu
beantragen.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse sind zugänglich und geschützt zu
halten.
Im Zweifel ist der AG zu informieren und eine verbindliche Festlegung
herbeizuführen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter (insbesondere
Nachbarn) beeinträchtigt, ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen.
Dies gilt auch bei Zweifeln über Rechte Dritter oder bei Beschädigungen
vorhandener Bauwerke oder Anlagen.
Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
Winterschäden zu treffen.
Hierzu gehört auch die regelmäßige Kontrolle der Baustelle und der
Schutz von Messeinrichtungen, unabhängig von deren Eigentümer.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG vorab zu informieren.
Nicht mehr benötigte Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen.
Nach Abschluss sind alle genutzten Flächen in den ursprünglichen Zustand
zu versetzen, soweit technisch möglich und nichts anderes vereinbart
ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus zeitlich oder
räumlich in Anspruch genommen, hat der AN die Abstimmung mit den
zuständigen Behörden (z. B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO)
vorzunehmen und die anfallenden Gebühren zu tragen.
Angaben zur Abrechnung Alle Gebühren im Zusammenhang mit der
Baustelleneinrichtung sind in den Preis einzurechnen, soweit sie nicht
ohnehin vom AN zu tragen sind.
Die Baustelleneinrichtung des AN gilt über alle Bauteile und für alle
LV-Titel als vorgesehen.
Alle damit verbundenen Kosten stellen Baustellengemeinkosten (BGK) dar.
Im Neubauprojekt "nyoo garden" in Kempen entstehen insgesamt 118
1 Mehrfamilienhaus
1
Mehrfamilienhaus
1.1 Oberirdische Bauleistungen
1.1
Oberirdische Bauleistungen
1.2 Unterirdische Bauleistungen
1.2
Unterirdische Bauleistungen
2 Reihenhäuser
2
Reihenhäuser
2.1 Oberirdische Bauleistungen
2.1
Oberirdische Bauleistungen
2.2 Unterirdische Bauleistungen
2.2
Unterirdische Bauleistungen
3 Doppelhäuser
3
Doppelhäuser
3.1 Oberirdische Bauleistungen
3.1
Oberirdische Bauleistungen
3.2 Unterirdische Bauleistungen
3.2
Unterirdische Bauleistungen