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A) Angaben zum Bauvorhaben und zur Baustelle / Erläuterung A) Angaben zum Bauvorhaben und zur Baustelle / Erläuterung
Die Firma Emil Löffelhardt beabsichtigt am Objekt Niederlassung Nürnberg in der Andernacherstraße 4d die Fachmarkt-, Büro-, Keller- und Lagerflächen zu sanieren und neu zu strukturieren. Darüber hinaus wird das Erdgeschoss in östlicher Richtung um Büroflächen eingeschossig erweitert. Die Lagerhallen werden samt Anlieferung- und Abholbereiche neu organisiert.
Das Bürogebäude erstreckt sich vom UG bis zum 2.OG über 4 Ebenen, die angegliederten Lagerhallen sind eingeschossig.
Sie haben zusammen eine neue Grundfläche von ca. 1.100 m², die gesamte Geschossfläche beträgt neu ca. 1.600 m².
Das Bürogebäude wird intern über ein bestehendes Treppenhaus, das neu ausgerichtet wird, und einem neu eingebauten Aufzug vom UG bis ins 2. OG erschlossen. Somit ist der 1. Flucht- und Rettungsweg über ein gemeinsames Treppenhaus gewährleistet. Der 2. Flucht- und Rettungsweg erfolgt aus dem UG, 1. und 2.OG jeweils über ein Fenster mittels Leitern. Die Aufstellfläche der Feuerwehr befindet sich dazu an der südwestlichen Hausecke. Diese Angaben sind im vorliegenden Brandschutzkonzept dargestellt und erläutert.
Die neue Treppe besteht aus einer Stahlkonstruktion, die mit Betonwerksteinstufen belegt wird. Der neue Aufzugschacht mit Unter- und Überfahrt wird voraussichtlich in Ortbeton (z.T. Schalungssteine) oder KS-Mauerwerk hergestellt.
Die Außenanlagen, die Parkplätze und die Hoffläche werden entsprechend den logistischen Anforderungen und internen Abläufen ebenfalls neu gestaltet.
Außenbereich - die Erschließung des Grundstücks wird neu ausgerichtet.
Die bestehende Hofzufahrt wird verlegt. Zukünftig werden die Besucherparkplätze direkt von der Andernacherstraße aus angefahren, wofür der Bordstein im neuen Ein-/ Ausfahrtbereich abgesenkt wird. Die Zufahrt zu den nördlichen Hallentoren erfolgt über das Nachbargrundstück an dessen vorhandener Stelle. Man gelangt auf diesem Weg ebenfalls auf die Mitarbeiterparkplätze, die im zukünftig gemeinsamen Hof der Grundstücke Andernacherstraße 4c und 4d angelegt werden. Der Unterbau, der Belag und die Entwässerung der Hofflächen werden dafür neu hergestellt.
Standplätze für Müllcontainer (Gewerbe) werden auf dem Gelände und auf dem östlichen Nachbargrundstück klar definiert und ausgewiesen.
UG - hier sind ein Lager-/ Kellerraum, zwei Umkleideräume, ein Sanitärraum, ein EDV-Raum, sowie ein Raum zur Unterbringung der notwendigen Technikeinheiten als Energiezentrale vorgesehen. Hierzu wird die gesamte Fläche, einschließlich technischer Ausrüstungen / Installationen, entkernt bzw. rückgebaut.
EG - hier sind im bestehenden Bürogebäude der Eingangsbereich mit Verkaufstresen und MA-Plätzen, eine Bürozone, Besprechung und Teeküche und Besucher-WCs angesiedelt. Den neu gestaltete Fachmarkt, dem ein Besprechungsraum zugeordnet ist, erreicht man über die zuvor beschriebene Zone. Im Anschluss folgt das Lager mit einem dazugehörigen Büroraum, der abgetrennten Nachtanlieferung und den Toren zur Be- und Entladung der LKWs.
Die abgehängten Decken, die Leuchten, sowie die alten nicht mehr intakten Technikinstallationen und Einheiten werden komplett rückgebaut.
Es erfolgt ein raumbildender Innenausbau, inkl. der technischen Ausrüstung.
Die Fassadenflächen und Fenster werden energetisch saniert, inkl. sommerlichem Wärmeschutz.
Die Fassaden der Büroerweiterung und die östliche Hallenfassade wird aus einer Holzkonstruktion in Holzrahmenbauweise mit vorgehängter, hinterlüfteter Bekleidung ausgeführt.
1.OG - auf dieser Ebene befindet sich der bisher nicht vorhandene und somit neu geplante Seminar- und Schulungsraum, den man durch das Öffnen des Treppenhaus über ein großzügiges Foyer erreicht. Von dort gelangt man auch auf die für die Seminarteilnehmer angelegte Terrasse, die auf dem Dach der neuen Büroerweiterung platziert wird. An der Südostecke ist eine Bewirtungs-/ Ausgabeküche vorgesehen.
Es wird ebenfalls die gesamte Fläche, einschließlich technischer Ausrüstungen / Installationen, entkernt bzw. rückgebaut, bevor anschließend der raumbildende Innenausbau, inkl. der technischen Ausrüstungen erfolgt.
Die Fassadenflächen und Fenster werden energetisch saniert, inkl. sommerlichem Wärmeschutz
2.OG - dieser Bereich wird mit dem Sozialraum für die MAs und den Sanitärräumen, die von allen genutzt werden können, belegt, inkl. WC für behinderte Menschen. Zudem wird an der Südostecke ein Reservebüro eingerichtet.
Es erfolgen die gleichen baulichen Maßnahmen wie bei den darunter liegenden Geschossen.
DACH - die Dachflächen des bestehenden Bürogebäudes und der Hallen sollen mit Photovoltaik-Paneelen belegt werden. Die Dämmung und die Dachbeläge werden zuvor saniert bzw. erneuert.
Die Baumaßnahmen erstrecken sich auf die beiden Flurstücke 99/18 und 99/19, die an ihren Längsseiten aneinander grenzen.
Die Erweiterungen, der Umbau und die Sanierung finden im laufenden Bürobetrieb statt. Ein genauer Ablaufplan liegt vor.
BE-Fläche kann in Absprache mit dem Bauherren auf den bestehenden Zufahrts- Parkplatz- und Hofflächen im südlichen und nordwestlichen Bereich des Flurstücke 99/19 zur Verfügung gestellt werden. Die Aufstellung des Krans ist auf der Hoffläche vorgesehen.
Die Arbeiten sind gemäß den geltenden Regeln der Technik,
Vorschriften, Normen etc. auszuführen und entsprechend anzubieten.
Vorgaben und Anweisungen der Bauleitung/Baustellenordnung sind unbedingt einzuhalten. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungs- sowie Sicherheitsvorschriften hingewiesen.
Ansicht Südost
Erweiterung Büro- und Lagergebäude
(auf gepflasterter Fläche, Richtung Osten; Flst. 99/18)
Nachbargrundstück mit Bestandsgebäude und späterem gemeinsamen Hof
(asphaltierte Fläche, später gemeinsame Zufahrt; Flst. 99/19)
A) Angaben zum Bauvorhaben und zur Baustelle / Erläuterung
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Die hier vorliegende Liste erfüllt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und entbindet den Bieter bzw.
Auftragnehmer nicht, eine eigene Beurteilung
anzustellen.
Potentiell besteht die Gefahr des Absturzes bei
Arbeiten auf Gerüsten, Leitern sowie auf dem Dach.
Entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz sind zu
treffen.
Potentiell besteht eine Gefährdung bei Arbeiten an
technischen Anlagen und Versorgungsleitungen (Strom,
Wasser, Druckluft, Gase etc.). Anlagen und
Versorgungsleitungen sind vor Beginn der Arbeiten
abzustellen, freizugeben und gegen unbeabsichtigte
Wiederinbetriebnahme zu sichern.
Potentiell besteht eine Gefährdung bei Arbeiten und im
Umgang mit Maschinen und Geräten. Maschinen und Geräte
sind entsprechend ihrer Bestimmung zu betreiben und den
vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen zu unterziehen.
Arbeitsbereiche sind gegen unbefugtes Betreten zu
sichern bzw. so zu gestalten, dass keinerlei Gefährdung
für Dritte (z.B. Werksangehörige) ausgehen kann.
Grundsätzlich sind geeignete gefährdungsarme
Arbeitsverfahren im Hinblick auf den Gesundheitsschutz
zu wählen. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen nach dem
Stand der Technik zu treffen.
Grundsätzlich ist es erst dann statthaft, ein
gefährlicheres Arbeitsverfahren auszuwählen, wenn
geprüft und festgestellt ist, dass ein weniger
gefährliches Arbeitsverfahren nicht zur Verfügung steht
oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht
eingesetzt werden kann. In diesem Fall sind
entsprechende zusätzliche Schutzmaßnahmen zu
veranlassen.
Ungeeignete Arbeits- und Verkehrswege sind unbedingt zu
vermeiden, ebenso der Aufenthalt im Bereich von nicht
standsicheren Gebäudeteilen, unter schwebender Last
sowie die Arbeit im Gefahrenbereich von Maschinen.
Bei Arbeiten mit offener Flamme, bei Schweißarbeiten
und allen anderen Arbeiten, von denen eine
Brandgefährdung ausgehen kann, sind
Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher) bereitzuhalten.
Beim Arbeiten mit Wasser ist auf die Wasserhaltung zu
achten. Wasser ist so abzuführen, dass es nicht in
angrenzende Bauteile über Bauwerksfugen eindringen
kann.
Die Wahl der Arbeitsverfahren sind dementsprechend
sorgfältig zu treffen und vorab mit dem Bauherrn bzw.
der Bauleitung abzustimmen.
Sind Arbeiten mit Lärm-/ Staubentwicklung, der
Entstehung von Feuchtigkeit und Erschütterungen
verbunden, ist dies vorab rechtzeitig anzukündigen.
Bei allen Arbeiten mit Wasser, Feuer, Gasen, Stäuben
und sonstigen Gefahr bergenden Medien / Emissionen sind
entsprechende Schutzmaßnahmen zu veranlassen und in die
Überwachung sind auch jeweils die dem Arbeitsbereich
gegenüberliegenden Bereiche / Räume mit einzubeziehen.
Gefährliche Arbeiten müssen von einem fachlich
geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Während der
Arbeiten muss diese Person ständig auf der Baustelle
anwesend sein oder einen qualifizierten Vertreter
bestimmen. Die Gefahrenbereiche sind festzulegen und
gegen Betreten zu sichern.
Für das Bauvorhaben wird ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan erstellt. Die Inhalte sind
umzusetzen, die Baustellenordnung ist einzuhalten.
Die Sicherheit auf der Baustelle ist dauernd zu
gewährleisten.
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Termine / Planunterlagen / Fachplanung Termine / Planunterlagen / Fachplanung
Termine
Abgabe des Angebots bis: KW 37, 09.09.2026
Geplante Vergabe bis: KW 39, 25.09.2026
Der derzeitige Terminplan sieht für die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Arbeiten, die im 1. und 2. BA stattfinden, folgende Zeiträume vor:
Geplanter Arbeitsbeginn: 1.BA (1.1) ab sofort
(techn. Klärungen KW 40/41)
2.BA (3.1/3.2) ca. 04.2027
Geplante Arbeitszeit bis Fertigstellung:
1.BA 10 AT
2.BA 25 AT
Bitte vom Bieter ausfüllen:
Zur Durchführung der beschriebene Leistungen liegen dem Angebot
folgende Angaben zugrunde:
a) Frühester Arbeitsbeginn: .......................................
b) Ausführungszeit:.................................. Arbeitstage
Planunterlagen
Folgende Planunterlagen liegen der Ausschreibung als Kalkulationsgrundlage in digitaler Form bei:
Übersichtspläne / Lageplan:
Bauabschnitte (1. + 2. BA) o.M.
Lageplan M 1/500
Werkpläne:
Werkplan Untergeschoss M 1/50
Werkplan Ergeschoss M 1/50
Werkplan 1. Obergeschoss M 1/50
Werkplan 2. Obergeschoss M 1/50
Werkplan Dachaufsicht M 1/50
Werkplan Schnitt 1-1 bis 3-3 M 1/50
Ansicht Süd und Ost M 1/100
Ansicht Nord M 1/100
Fotos Außenansicht Bestand: Bilder A1, 2, 3, 4; B1, 2, 3
Fachplanung:
Tragwerk / Statik:
WOLFRUM Ingenieurbüro GmbH
Volbehrstr. 11d, 90491 Nürnberg, FON 0911 544 289 6
Technische Gebäudeausrüstung:
P&H HÖNES GmbH Ingnieurbüro für Haustechnik
Wilhelm-Becker-Straße 11b, 75179 Pforzheim, FON 07231 95310
Brandschutz:
HALFKANN + KIRCHNER Beratende Ingenieure PartGmbB
Friedrichstraße 10, 70174 Stuttgart FON 0711 5773550
Termine / Planunterlagen / Fachplanung
B) Allgemeiner Teil: B) Allgemeiner Teil:
1. Dem Angebot liegen zugrunde:
a) die allgemeinen Bestimmungen der VOB Teil A, für die Vergabe von Bauleistungen, DIN 1960
b) die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB Teil B, für die Ausführung von Bauleistungen, DIN 1961
c) die allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen VOB Teil C
d) weitere einschlägige DIN-Vorschriften für die zu liefernden und zu verarbeitenden Stoffe und deren Zuverlässigkeit nach den jeweiligen Erfordernissen
e) Unfallverhütungsvorschriften, Bauarbeiterschutzbestimmungen, Gerüstordnungen, Vorschriften der Aufsichtbehörden, baurechtliche Bestimmungen, Feuer-, Gewerbe-, Verkehrs- und Gesundheitspolizeiliche Verordnungen, örtliche Vorschriften, Vorschriften des Bau- und Nachbarrechts, technische Bedingungen der Strom,. Gas- und Wasserlieferwerke, sowie des Telegrafenbauamts.
2. Die genauen Maße sind vor Ausführung der Arbeiten
zu überprüfen und evtl. Maßabweichungen mit der
Bauleitung abzuklären.
3. Alle zur Kalkulation erforderlichen Pläne sind der
Ausschreibung beigeheftet.
4. Preise für nachträglich geforderte und nicht im
Leistungsverzeichnis aufgeführte Arbeiten sind vor der
Ausführung schriftlich vorzulegen.
5. Bezüglich der Lage und Sicherung von unterirdischen
Versorgungsleitungen bzw. Freileitungen hat sich
der Auftragnehmer eigenverantwortlich bei den zuständigen
Versorgungsunternehmen zu erkundigen.
6. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
7. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
B) Allgemeiner Teil:
Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) werden Bestandteil des Vertrages.
Das gilt auch für Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen sowie Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen insofern in den Verdingungsunterlagen aufgeführt.
Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen - ALLGEMEINER TEIL Technische Vorbemerkungen - ALLGEMEINER TEIL
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1
Diese Technischen Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.1.2
Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt.
Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil.
1.1.3
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt.
Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten.
1.1.4
Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden.
1.1.5
Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art .
1.1.6
Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.1.7
Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf.
1.1.8
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.1.9
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.1.10
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
1.2 Stoffe, Bauteile
1.2.1
Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.
Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
1.2.2
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwert" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
1.2.3
Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.
1.2.4
Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein.
Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben.
1.2.5
Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen.
1.2.6
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt.
1.3 Ausführung
1.3.1
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist als Grundlage der Leistungserbringung verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
Punkt 1.3.1 Absatz 1 behält seine Gültigkeit solange, bis der Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zugestimmt hat.
1.3.2
Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate.
1.3.3
Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.3.4
Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt.
1.3.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen.
Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach
- Wertstoffen
- Wiederverwertbarem Abfall
- Deponierbaren Abfällen
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos).
Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
1.3.6 Gerüste
Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen.
1.3.7 Baustelleneinrichtung
1.3.7.1
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.
1.3.7.2
Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.3.7.3
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
1.3.7.4
Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen:
- Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne)
- Mischeinrichtungen und Silos
- Fördereinrichtungen und Aufzüge
Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.
1.3.7.5
Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird.
1.3.7.6
Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.3.7.7
Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen.
1.3.7.8
Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung.
Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen.
1.3.7.9
Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung.
1.3.7.10
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
1.3.7.11
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten.
1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt:
- eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser,
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören,
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind,
- die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben.
1.3.9 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte Vorleistungen zu nehmen.
1.3.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben wurde.
1.3.11
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren.
1.3.12
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle.
1.3.13
Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben.
1.3.14
Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden.
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.
1.3.15 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
1.3.16 Anpassung der Ausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt.
Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.
1.3.17 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen
Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist.
-Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten.
-Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen.
-Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durchzuführen.
-Auf Treppen darf kein Material gelagert werden.
-Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern.
-Anpflanzungen sind zu schützen.
-Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt.
-Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten.
-Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen.
-Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen.
1.4 Preisinhalte und Preisbildung
1.4.1
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern).
1.4.2
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen.
1.4.3
Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist.
1.4.4
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
1.4.5
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.4.6
In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden.
Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten müssen Angaben enthalten zu:- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
- indirekt zurechenbare Kosten
Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind.
1.4.7
In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
1.4.8
Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei Baustelle abgeladen.
1.4.9
Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür Preise, kalkuliert gemäß VOB/B, § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 2 vergütet.
1.4.10
Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten.
1.4.11
Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören:
- Eignungsprüfungen
- Eigenüberwachung
- Fremdüberwachung
- Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart
Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei.
1.4.12
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
1.4.13
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
1.4.14
Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.1
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl., hat der Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese Zustandsfeststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
1.5.2
Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt.
1.5.3
Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß.
Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden.
Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren:
- Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt: 0,82
- Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton: 0,68
Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle.
1.5.4
Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden.
1.5.5
Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen.
1.5.6
Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden.
Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
Technische Vorbemerkungen - ALLGEMEINER TEIL
Zusätzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1 Preisermittlungen (§ 2)
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben, dies gilt auch für Nachunternehmer.
2 Einheitspreise (§ 2 Nr. 1)
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
3 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
4 Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
5 Werbung (§ 4 Nr. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
6 Umweltschutz (§ 4 Nrn. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7 Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8)
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen
Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 (1) Satz 2 einzuholen.
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt.
8 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10)
Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen.
Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
9 Mitteilung von Bauunfällen (§10)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
10 Abnahme (§ 12)
Ab einer Auftragssumme von 10 000 Euro wird die Leistung förmlich abgenommen.
11 Abrechnung (§ 14)
Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 8.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen
alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
12 Rechnungen (§§ 14 und 16)
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
13 Stundenlohnarbeiten (§ 15)
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr.3
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach
Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im
Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
14 Zahlungen (§ 16)
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand bis zur Höhe der Auftragssumme. Schlusszahlung nach Abnahme und vertragsmäßiger Erfüllung.
15 Überzahlungen (§ 16)
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag
zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen
in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
16 Sicherheitsleistung (§ 17)
Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz.
Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.
17 Bürgschaften (§§ 16 und 17)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
Die Bürgschaft ist von einem
- in den Europäischen Gemeinschaften oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das
öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit-
oder Kautionsversicherer zu stellen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die
Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
18 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Zusätzliche Vertragsbedingungen
C) ZTV - Besonderer Teil - Trockenbauarbeiten C) ZTV - Besonderer Teil - Trockenbauarbeiten
1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18340 - Trockenbauarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18330 - Mauerarbeiten
DIN 18360 - Metallbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten
wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den ATV/DIN 18340 und 18299 aufgeführten
Norm gelten:
DIN 1052 - Entwurf, Berechnung und Bemessung von
Holzbauwerken - Allgemeine Bemessungsregeln und
Bemessungsregeln für den Hochbau
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4108 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in
Gebäuden
DIN 17611 - Anodisch oxidiertes Halbzeug aus Aluminium
und Aluminium-Knetlegierungen mit Schichtdicken von
mind. 10 Mikrometern
DIN 68705 - Sperrholz
DIN 68763 - Spanplatten; Flachpressplatten für das
Bauwesen
DIN 68765 - Spanplatten; Kunststoffbeschichtete
dekorative Flachpressplatten; Begriff, Anforderungen
DIN EN 316 - Holzfaserplatten
DIN EN 485-1 - Aluminium und Aluminiumlegierungen
DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen;
Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine
Anforderungen
DIN EN 13969 - Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen für
die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser
DIN EN 13986 - Holzwerkstoffe zur Verwendung im
Bauwesen - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und
Kennzeichnung
DIN EN ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl
aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken)
DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische
Überzüge
Zu beachtende Technische Regeln:
VDI 3755 - Schalldämmung und Schallabsorption
abgehängter Unterdecken
VDI 3762 - Schalldämmung von Doppel- und Hohlraumböden
AGI A 20 - Doppelbodensysteme - Anforderungen,
Ausführungsgrundsätze
TRGS 521 - Faserstäube
Weiter sind zu beachten:
Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 12825 Doppelböden des
Bundesverbandes Systemböden e.V.
Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 13213 Hohlböden des
Bundesverbandes Systemböden e.V.
Merkblätter der Industriegruppe Gipsplatten im
Bundesverband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie
e.V.:
Merkblatt Nr. 1 - Baustellenbedingungen
Merkblatt Nr. 2 - Verspachtelungen von Gipsplatten -
Oberflächengüten
Merkbattt Nr. 3 - Gipsplattenkonstruktionen - Fugen und
Anschlüsse
Merkblatt Nr. 5 - Bäder und Feuchträume im Holzbau und
Trockenbau
Merkblatt Nr. 6 - Vorbehandlung von Trockenbauflächen
aus Gipsplatten zur weitergehenden
Oberflächenbeschichtung bzw. Bekleidung
VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV):
VdS 2097-04 - Baulicher Brandschutz: Produkte und
Anlagen, Teil 4; Feuerschutzabschlüsse, sonstige
Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile
VdS 2097-06 - Baulicher Brandschutz: Produkte und
Anlagen, Teil 6; Kabel- und Rohrschottungen
VdS 2097-07 - Baulicher Brandschutz: Produkte und
Anlagen, Teil 7, Lüftungsleitungen und
Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung
VdS 2097-07 - Baulicher Brandschutz: Produkte und
Anlagen, Teil 7, Lüftungsleitungen und
Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung
Güteschutz:
RAL-GZ 531 - Trockenbau - Gütesicherung
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Spanplatten aller Arten müssen frei sein von
Formaldehyd.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund
abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu
großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht
ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu
verwenden.
In Räumen und Bauteilen mit höherer
Feuchtigkeitsbeanspruchung als lediglich Spritzwasser
dürfen als Untergrund für Fliesen keine gipshaltigen
Platten - auch keine Feuchtraumplatten - verwendet
werden. Das betrifft z.B. Duschen ohne Duschtassen,
Sanitärräume im öffentlichen und gewerblichen Bereich
mit Fußbodeneinlauf.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei
brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen
Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Wände und
Decken ist die Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) zu beachten.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Doppel- und
Hohlböden sind die betreffenden Allgemeinen
Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (ABP), die zugehörigen
Übereinstimmungserklärungen der Hersteller und der
Nachweis über den Einbau schwerentflammbarer Dichtungen
rechtzeitig zur Abnahme vorzulegen.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Allgemeines
Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der
Toleranzgrenzen nach DIN 18201 und 18203 ist der
Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für
vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen.
Für die Ausführung von Fertigteilestrichen,
Trockenunterböden und Systemböden gelten als
Grenzabweichungen die jeweils halben Werte der Tabelle
1 Zeilen 2 und 4 DIN 18202 und als Grenzwerte für
Winkelabweichungen die halben Werte der Tabelle 2 DIN
18202.
Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der
Hersteller der Trockenbausysteme sind zu beachten. Dem
Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu
gewähren. Das gilt besonders für Anzahl und Anordnung
der Befestigungspunkte sowie die Fugenausbildung.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind
Absauggeräte zu verwenden.
Vor dem Einbau soll das Material auf Raumtemperatur
gelagert werden.
In Feucht- und Kellerräumen dürfen nur
feuchtraumgeeignete Gipsplatten eingebaut werden.
Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind ohne
besondere Berechnung nachzuimprägnieren.
Platten sind nicht stehend zu lagern; das gilt
besonders bei Zwischenlagerung zur Anpassung an
Raumfeuchte und -temperatur.
Querschnittsschwächungen von Brandschutzkonstruktionen
in Durchgangs- oder Fugenbereichen sowie bei Einbauten
sind so auszugleichen, dass die geforderte
Feuerwiderstandsklasse erhalten bleibt. Für Einbauten
der Luft- und Beleuchtungstechnik gilt das ebenfalls;
ein Nachweis des Herstellers der Einbauteile kann
verlangt werden.
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten
oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese
Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers
zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen
dauerhaft und materialgerecht zu schließen; wenn diese
Schichten zum Leistungsumfang eines anderen
Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu
klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden
Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen
der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu
ermöglichen.
Befestigungselemente, die im Ausnahmefall
Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das
Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen
(i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist
Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich.
Bewegungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle
auch in den Konstruktionen vorzusehen. Geforderte
Schall- und Brandschutzklassen dürfen durch die
Ausführung von Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt
werden. Die gleiche Bewegungsmöglichkeit wie im Bauwerk
ist zu gewährleisten.
Spachtelarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn
keine größeren Längenänderungen infolge
Temperaturänderungen zu erwarten sind; das gilt
besonders bei Durchführung der Arbeiten im Winter. Ist
Gussasphalt im Raum vorgesehen, dürfen die
Spachtelarbeiten erst im Anschluss an den Einbau des
Gussasphalts erfolgen.
Die Warmluftbehandlung von zu spachtelnden Flächen ist
unzulässig.
Nach Aufforderung durch den Architekten hat der Bieter
durch Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten
Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene
Konstruktion sowie alle Maßnahmen bei den
Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die
angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in
Form von Handmustern zu bemustern.
Vor der Ausführung von Trockenbauarbeiten sollen im
Arbeitsbereich nasse Ausführungen von Putz und Estrich
abgeschlossen sein. Die relative Luftfeuchtigkeit soll
unter 80 % liegen.
Sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben, sind
sämtliche Detailpunkte vor der Montage mit der
Bauleitung abzusprechen. Prospekte und Zeichnungen des
Herstellers sind auf Anforderung vorzulegen.
Verleimte Holzelemente dürfen keine
gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten.
Ist Holzschutz ausgeschrieben, so ist der Nachweis über
das verwendete Mittel und gegebenenfalls
Einschränkungen in der Nutzung sowie Unverträglichkeit
mit anderen Beschichtungen auf Verlangen zu übergeben.
Dieser Nachweis ist eine Nebenleistung.
Werden Trockenbauplatten direkt unter Trapezbleche
geschraubt, sind Schnellbauschrauben mit Bohrspitze zu
verwenden.
Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind
so zu verarbeiten, dass überstehendes Material
abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist
zu vermeiden.
Die Eigenfrequenz zweischaliger Bauteile soll kleiner
als 100 Hz sein.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist
nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im
Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des
fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren.
Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im
Leistungsverzeichnis angegeben, so hat der
Auftragnehmer nach seinem vorauszusetzenden
Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der
effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche
Wert mit der ausgeschriebenen Konstruktion vor Ort
aller Voraussicht nach nicht erreicht werden wird.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von
Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu
entfernen.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von
Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch
die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht
sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen Q3
und Q4 gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen
nach Tabelle 3 Zeile 7 DIN 18202.
3.2 Türen und Zargen
Bei zu erwartenden größeren Deckendurchbiegungen müssen
die Zargenaussteifungsprofile die Bauwerksbewegungen
durch Teleskop-Anschlüsse oder Anschlusswinkel mit
ausreichender Federwirkung aufnehmen können.
Bei Angebotsabgabe sind - falls aus der Sicht des
Bieters erforderlich - Prospekte oder
Konstruktionszeichnungen vorzulegen, damit bauseitig
die Voraussetzungen für den Einbau der Stahlzargen
geschaffen werden können.
Die Oberkante Fußboden richtet sich nach dem Meterriss
im Raum, nicht nach den Markierungen an den Zargen. Das
Entfernen von Distanzeisen, Hilfsschwellen u. dgl. ist
in Übereinstimmung mit der Bauleitung vorzunehmen.
Zargen sind vor dem Verlegen der Fußbodenbeläge
einzubauen. Der Einbau der Türblätter erfolgt nach dem
Verlegen der Fußbodenbeläge.
Bei Einbau von Holztürzargen sind in die vertikalen
Ständer oder U-Aussteifungsprofile im Bereich der
Befestigungspunkte Dübelhölzer, bei Wänden mit
Schallschutzanforderungen Füllhölzer auf die ganze
Länge der Profile einzubauen und mit diesen zu
verschrauben; auf die Dichtung an der Schwelle ist zu
achten.
Vor Übergabe ist mit der Bauleitung darüber Rücksprache
zu halten, ob die Türen im Endzustand zu montieren sind
oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das
Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit
nachträglichem Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist.
3.3 Montagewände
Die Beplankungen sind falls das Leistungsverzeichnis
hierzu keine anderen Angaben macht in der
Qualitätsstufe Q2 - Standardverspachtelung zu
verspachteln.
Wenn nicht anders beschrieben, sind bei durchlaufenden
Wänden aus Gipskartonplatten im Abstand von < 15 m
Bewegungsfugen anzuordnen, bei Wänden aus
Gipsfaserplatten im Abstand von < 10 m.
Beim Umgang mit Mineralwolleämmstoffen sind die Regeln
der BGBau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe
zu beachten.
Die Flächendämmung aus Mineralwolledämmstoffplatten ist
- sofern erforderlich - mit geeignetem Kleber an die
Stege der Wandständer und an einer Verkleidungsseite
punktweise zu befestigen, falls das
Leistungsverzeichnis oder die Herstellerangaben für das
betreffende System nichts anderes fordern. Auf eine
exakte und vollflächige Ausfachung der Wandflächen ist
zu achten. Es dürfen keine Schallbrücken entstehen.
Bei mehrlagigen Beplankungen sind die Stöße versetzt
anzuordnen.
Das Schließen der Ständerwände, in denen mit
Installationen aller Art (auch Elektroinstallation) zu
rechnen ist, und das Einbringen der Dämmung, darf erst
erfolgen, wenn diese gemäß Projekt eingebracht sind. Im
Zweifel hat der Auftragnehmer die Bauleitung zu
befragen.
Um Fließgeräusche abzudämmen, müssen die
Rohrbefestigungen durch Zwischenlagen von Gummi, Filzen
o.ä. von der Wandunterkonstruktion getrennt und die
Rohre ummantelt werden. Kaltwasserführende Leitungen
sind grundsätzlich zur Dämmung von Fließgeräuschen und
gegen Kondenswasserbildung zu ummanteln.
Nichtummantelte Kupferrohre dürfen mit verzinkten
Teilen der Wandunterkonstruktion keinen Kontakt haben.
Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind
entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach
Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei
Trennwandkonstruktionen sind ab der
Feuerwiderstandsklasse F 60 nach DIN 4102 die
Elektrodosen in Gips einzubetten.
3.4 Decken
Die Unterkonstruktionen der abgehängten Decken dürfen
nur mit amtlich zugelassenen Metallspreizdübeln an der
Stahlbetonrohdecke befestigt werden.
Hartstahl-Schussbolzen, Kunststoffdübel und dergl. sind
unzulässig. Abhänger, Verschraubungen und horizontale
Tragkonstruktionen müssen entweder aus feuerverzinktem
Stahl oder aus einer Aluminiumlegierung bestehen, falls
in den jeweiligen Positionen des
Leistungsverzeichnisses nicht anderes festgelegt ist.
Die Verlegung der Decken erfolgt entsprechend
Verlegeplan unter Berücksichtigung der notwendigen
Einbauteile, wie Leuchten, Schlitzlüfter,
Vorhangschienen, Durchdringungen für Verdunkelungen und
dergl., sowie in Abstimmung auf die Rohrführungspläne
einer eventuell vorhandenen Be- und Entlüftungsanlage.
Die bauseits montierten Leuchten sind vom Auftragnehmer
in die endgültige Lage zu bringen und auszurichten.
Bei der Verlegung ist darauf zu achten, dass die
Ablaufmaße und die Montagerichtung exakt eingehalten
werden.
Werden die Decken aus einzelnen Platten bzw. Streifen
zusammengesetzt, übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr
für eine einwandfreie, gerade Fugen- bzw.
Rasterausbildung. Diese ist auch für die einzubauenden
Leuchten zu garantieren.
Sämtliche Anschlüsse der Decken an Stützen, Außen- und
Innenwände sowie Trennwände sind so auszubilden, dass
keine der an die Unterdecke gestellten Anforderungen
gemindert wird. Die Anschlüsse müssen die Bewegungen
der angrenzenden Bauteile sowie der Decke selbst ohne
Beeinträchtigung ermöglichen.
Die Deckenoberfläche muss gleichmäßig getönt sein. Wird
bei der Wahl eines bestimmten Materials eine
Beschichtung erforderlich, so muss völlige
Gleichmäßigkeit der Tönung sowie Schlagschattenfreiheit
gewährleistet sein. Dies gilt besonders auch für
Leuchtenraster oder Abdeckwannen inkl. ihrer
Justiervorrichtungen.
Abhängungen an Stahlbetondecken sind mit besonderer
Sorgfalt auszuführen. Es ist - nötigenfalls nach
Rücksprache mit der Bauleitung - zu garantieren, dass
Bewehrungsstähle nicht beschädigt werden. Bei
Unterzügen ist eine seitliche Befestigung im mittleren
Bereich als Regelfall anzusehen.
Die Lage der Hauptbewehrung ist mit einem
elektronischen Suchgerät festzustellen; die Punkte für
die Abhängung sind zu markieren und von der Bauleitung
abzunehmen.
Bei Holzbalkendecken ist ebenfalls eine seitliche
Befestigung vorzusehen, um den statisch erforderlichen
Querschnitt nicht zu schwächen.
Unterkonstruktionen für Decken in Einlegemontage sind
so zu sichern (Zugstäbe, Klammern), dass ein seitliches
Ausweichen verhindert wird.
Für alle Unterkonstruktionen, zu denen die Außenluft
durch Konvektions- oder Diffusionsvorgänge (bei
Feuchträumen) Zugang hat, sind neben dem Überzug
zusätzliche Beschichtungen vorzunehmen. Im Zweifel ist
die Bauleitung zu konsultieren, bevor die Beplankung
erfolgt; die übliche Zinkauflage von 7 Mikrometern
genügt in solchen Fällen nicht.
Das Befestigen untergehängter Decken an Holzdübeln,
einbetonierten Latten u.ä. ist unzulässig.
Dübellöcher sind senkrecht (bezogen auf die Rohdecke)
zu bohren. Bei Fehlbohrungen ist der Mindestabstand zum
neuen Bohrloch entsprechend der bauaufsichtlichen
Zulassung der Dübel einzuhalten. Der Auftraggeber
behält sich vor, den Sitz einzelner Dübel durch
Probebelastungen oder mittels Drehmomentschlüssel und
Normschrauben zu prüfen.
Abhängungen dürfen nicht an Kabelpritschen,
Lüftungskanälen und Rohrleitungen befestigt werden.
Eine Belastung abgehängter Decken durch Installationen
muss gleichfalls ausgeschlossen sein.
Alle Konstruktionsteile sind zu befestigen, ein loses
Einlegen von Querverbindern, Abstandshaltern u.ä. ist
untersagt. Das gilt auch dann, wenn Winkelauflager oder
Sicken vorhanden sind.
Metallbandrasterdecken sind so zu befestigen, dass
Wärmedehnungen möglich sind.
Die Beplankung der Decken darf erst erfolgen, wenn die
Installationen der anderen Gewerke abgeschlossen sind.
Im Zweifel hat der Auftragnehmer die Bauleitung zu
befragen.
3.5 Sanitärtrennwände
Die Montage der WC-Trennwände erfolgt in der Regel auf
fertige Boden- und Wandflächen. Die Befestigung der
Füße (Eingießen, Aufschrauben, Aufkleben) wird - wenn
nicht anders ausgeschrieben - vom Auftragnehmer
festgelegt. Die dazu erforderlichen Arbeiten sind
vollständig in den Preis einzurechnen.
Beschädigungen, die auf eine unsachgemäße Montage
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Mit dem Angebot soll ein Prospekt mit Angabe der
möglichen Oberflächengestaltung einschließlich
Farbgebung übergeben werden.
Die Füße der Sanitärtrennwände sollen zum Ausgleich
eines Gefälles im Fußboden nachstellbar sein; ist das
produktgebunden nicht möglich, gelten die
erforderlichen Anpassungsarbeiten als Nebenleistung.
3.6 Fußböden
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen
Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit
der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen
oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus
festgestellt oder vermutet werden.
Beim Verlegen von Fußböden ist auf ausreichende
Trockenheit des Unterbaus zu achten. Die Reihenfolge
von Wand- und Fußbodenbau ist zu vereinbaren.
Bei Nut- und Federverbindungen ist darauf zu achten,
dass das Klebemittel so auf die Feder aufgebracht wird,
dass ein Durchlaufen auf die Rohdecke vermieden wird.
Bituminierte Trockenschüttungen sind über Lehren
abzuziehen und leicht zu verdichten. Die Abdeckung hat
mit Wellpappe o. ä. (Rillen nach unten) zu erfolgen.
Wird die Trockenschüttung auf einen Dielenunterbau o.
ä. aufgebracht, ist zuvor ein Rieselschutz zu verlegen.
Bei schwimmender Verlegung von Fußbodenplatten ist von
der Wand ein Abstand je nach Raumtiefe und
Plattenmaterial von 10 bis 15 mm einzuhalten. Dieser
Zwischenraum darf nicht verfüllt werden.
Ist unter Trockenestrichen eine Trittschalldämmung
vorgesehen, ist diese mit einer Zusammendrückbarkeit
von nicht mehr als 3 mm einzubauen.
Sofern aus Detailzeichnungen nicht ersichtlich, ist vor
dem Einbau von Installationsobjekten (Badewanne,
Duschkabine o.ä.) zu klären, ob sie auf der Rohdecke
oder auf dem Trockenfußboden stehen sollen.
3.7 Systemböden
Doppelböden sollen das RAL-Gütezeichen besitzen. Es
sind nur die Teile eines Herstellers einzubauen.
Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das
gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile
beziehen.
Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die
genannten Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens
eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen.
Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen
Bauleitung mitzuteilen bzw. abzuklären.
Die durch den Bieter geforderten Montagebedingungen
sind dem Angebot beizufügen.
Die Stützenköpfe müssen für die jederzeitige Montage
von eingehängten oder verschraubten Rasterstäben
vorgerichtet sein.
Die Bodenplatten müssen gegen übliche
Feuchtigkeitseinwirkungen, wie veränderliche relative
Luftfeuchtigkeit, unempfindlich sein.
Konstruktionsbestandteile aus Metall müssen entweder
nicht rostend oder durch Verzinken dauerhaft gegen
Korrosion geschützt sein. Die Nutzerrichtlinien des
jeweiligen Herstellers sind dem Angebot beizulegen.
Zwischen Stützenteller und Bodenplatte sind
Auflageplättchen aus PVC-freiem Kunststoff in
leitfähiger Ausführung zur Trittschalldämmung
einzulegen, falls Herstellerangaben nicht anderes
besagen.
Zur Überbrückung von Luftkanälen, Heizungsrohren oder
sonstigen Installationen müssen Überbrückungsträger für
eine oder zwei entfallene Stützen vorgesehen werden
können.
Eine Systemerweiterung in Form von Auffahrrampen,
Treppen usw. muss gewährleistet sein.
Erdungsanschlüsse sind im Einvernehmen mit der
Bauleitung vom Auftraggeber vorzubereiten und zu
bezeichnen. Je 40 m² ist eine Anschlussmöglichkeit für
den Potentialausgleich vorzusehen, mindestens jedoch
eine je Raum. Der Anschluss erfolgt bauseits.
Für Bereiche, welche vor der Schlussabnahme in
Benutzung gehen bzw. vom Auftragnehmer wegen
Folgearbeiten nicht in zumutbarem Maß geschützt werden
können, erfolgt auf Antrag eine Teilabnahme.
Übergänge zwischen Hohlbodenflächen und angesetzten
Doppelbodenelementen sind so anzulegen, dass durch eine
nachfolgende, übliche Spachtelung des Estrichs durch
den Bodenleger ein planebener Übergang für die
Bodenbeläge hergestellt werden kann.
Dazu muss die Oberkante des Estrichs um maximal 2 mm
tiefer liegen als die Oberkante des Doppelbodens. Eine
gegenüber dem Doppelboden höher liegende Estrichfläche
ist unzulässig.
Zusätzliche Angaben zu Hohlböden
Bei Hohlböden muss eine gleichmäßig dicke
Estrichschicht gewährleistet sein.
Metallteile sind ausreichend gegen Korrosion geschützt
einzubauen.
Bei mehrschichtigen Hohlböden ist auf den
Trockenunterbau ist flächig eine PE-Trennfolie
aufzubringen, oder die Stöße der Schalungselemente sind
mit Klebeband abzudichten. Die Trennfolienbahnen sind
zueinander und gegenüber Anschlüssen und Durchbrüchen
derart abzudichten, dass beim Vergießen kein Estrich in
den abgegrenzten Bodenhohlraum fließt. Aussparungen für
Elektroanschlüsse oder Lüftungseinsätze sind gemäß den
Vorgaben einzumessen und zu fixieren.
Soll im Hohlboden eine Zwangslüftung vorgenommen
werden, sind zur Vermeidung statischer Aufladung keine
Kunststofffolien, sondern zusätzliche Beschichtungen
vorzusehen.
Der gesamte Unterbau des Hohlbodenaufbaues muss aus
nichtbrennbaren und insbesondere bei einem
lüftungsführenden Bodenhohlraum aus hygienisch
unbedenklichen Materialien bestehen.
Der Trockenaufbau ohne Estrichschicht bei
mehrschichtigen Hohlböden muss nach Absprache auch für
Handwerker anderer Gewerke bedingt begehbar sein. Eine
Sperrung der Baustelle für die gesamte Einbauzeit ist
nicht möglich.
Die Oberfläche des Estrichs muss so beschaffen sein,
dass der Fußbodenleger sie nur noch reinigen,
anschleifen und grundieren muss.
4. Preisinhalte
Ergänzend zu Abschnitt 4.1 DIN 18340 gelten als
Nebenleistungen:
- Komplettierung der einzeln ausgeschriebenen
Türblätter mit Bändern sowie die Montage des Blattes.
- Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen
Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper.
- Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in
geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem
Trennen von Mineralwolleerzeugnissen.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das
Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder
ggf. durch Abkleben.
- Das Abschleifen von Spachtelgraten, ggf. auch
nachträglich.
- Fugenbewehrungsstreifen bei Brandschutzplatten oder
Brandschutzbekleidungen.
- Das Beseitigen von Schneidrückständen durch Absaugen.
In den Preis für das Herstellen einer Türöffnung (bei
bauseitiger Montage von Zargen) ist der Einbau eines
Aussteifungsprofils einschließlich der
Befestigungsmittel für Stahlzargen einzurechnen.
4.1 Abrechnungshinweise
In der Höhe werden Montagewände nach Rohbaumaßen
gerechnet, auch wenn bereits Dämmungen und Estrich
aufgebracht sind. Bei Doppel- und Installationsböden
wird bis zur Unterfläche der Bodenplatte, also ab
Oberfläche der Stelzen gemessen.
Bei Holzbalken - oder anderen Trägerdecken gilt die
obere Fläche der Balken als Bezugsmaß.
Gipsriegel werden übermessen, selbst aber nach
Längenmaß erfasst.
Bei Abzügen nach Nr. 5.2.1 DIN 18340 ist zu beachten,
dass Zusammenhänge zwischen Tür und Fenster oder
Fenster und Nische unbeachtlich sind. Jede Einzelfläche
ist also getrennt daraufhin zu betrachten, ob die Größe
von 2,50 m² überschritten wird.
Seitenflächen von Dachgauben gelten nicht als Leibung,
sie sind nach Flächenmaß abzurechnen.
5. Sonstige
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache
eingesehen werden.
6. Besondere Angaben zur Baustelle
Zulässige Belastung der Decken für Materiallagerung
sind einzuhalten.
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anderes
angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke
aufzubringende Schlussbeschichtung von beplankten
Flächen vorgesehen.
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anderes
angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke
aufzubringende Schlussbeschichtung von Bodenflächen
vorgesehen.
C) ZTV - Besonderer Teil - Trockenbauarbeiten
D) ZTV - Besonderer Teil - Tischlerarbeiten D) ZTV - Besonderer Teil - Tischlerarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18355 - Tischlerarbeiten und der Norm DIN 18055 - Fenster.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18357 - Beschlagarbeiten
DIN 18361 - Verglasungsarbeiten
Außerdem zu beachten:
DIN 18358 - Rollladenarbeiten
DIN 18360 - Metallbauarbeiten
DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
DIN EN 438 - Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpress-stoffe)
DIN 18093 - Feuerschutzabschlüsse; Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen, Einbau
DIN 18232 - Rauch- und Wärmefreihaltung
Dämmstoffe
DIN 68755-1 - Holzfaserdämmstoffe für das Bauwesen - Teil 1: Dämmstoffe für die Wärmedämmung
Holzwerkstoffe
DIN EN 300 - Platten aus langen, schlanken ausgerichteten Spänen (OSB)
DIN EN 385 - Keilzinkverbindungen im Bauholz; Leistungs- und Mindestanforderung an die Herstellung (Diese Norm gilt mit Vorrang gegenüber DIN 68140, wenn die Holzbauteile bauseitig beschichtet werden sollen)
DIN EN 636 - Sperrholz - Anforderungen
Dichtstoffe/Dichtungen
DIN 18540 - Abdichten von Außenwandfugen
DIN 18545-1 - Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen; Anforderungen an Glasfalze
Beschläge
DIN EN 179 - Schlösser und Baubeschläge; Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte
DIN EN 1125- Schlösser und Baubeschläge; Panikverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange
DIN EN 1158- Schlösser und Baubeschläge; Schließfolgeregler
DIN EN 1935- Baubeschläge - Einachsige Tür- und Fensterbänder - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 12365-1- Baubeschläge - Dichtungen und Dichtungsprofile für Fenster, Türen und andere Abschlüsse sowie vorgehängte Fassaden - Teil 1: Anforderungen und Klassifizierung
DIN 18273 - Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren - Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen
Fenster und Türen
DIN EN 1192- Türen- Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen
DIN EN 1522- Fenster, Türen, Abschlüsse; Durchschusshemmung
DIN EN 12051- Baubeschläge; Tür- und Fensterriegel
DIN EN 12207- Fenster und Türen; Luftdurchlässigkeit
DIN EN 12208- Fenster und Türen; Schlagregendichtheit
DIN EN 12210- Fenster und Türen; Widerstandsfähigkeit bei Windlast
DIIN 18055- Fenster; Fugendurchlässigkeit, Schlagregendichtheit und mechanische Beanspruchung; Anforderungen und Prüfung
DIN 18095-1 - Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und
Anforderungen
DIN 18111 - Türzargen - Stahlzargen
DIN 18056 - Fensterwände; Bemessung und Ausführung (für Vertikalkräfte auf Riegel bei zu öffnenden Fenstern)
DIN 68706-2 - Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil 2: Türzargen; Begriffe, Maße, Einbau
Kunststoffe
DIN EN ISO 1163-1- Kunststoffe - Weichmacherfreie Polyvinylchlorid (PVC-U)-Formmassen - Teil 1: Bezeichnungssystem und Basis für Spezifikationen
DIN EN ISO 1163-2- Kunststoffe - Weichmacherfreie Polyvinylchlorid (PVC-U)-Formmassen - Teil 2: Herstellung von Probekörpern und Bestimmung von Eigenschaften
DIN 16830-2 - Fensterprofile aus hochschlagzähem Polyvinylchlorid (PVC-HI), weiß; Anforderungen
DIN 16830-3 - Fensterprofile aus hochschlagzähem Polyvinylchlorid (PVC-HI) - Teil 3: Profile mit beschichteten, farbigen Oberflächen; Anforderungen
Beschichtungen
DIN EN 927 - Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich
Für die Befestigung von Fensterwänden ist DIN 18056 entsprechend anzuwenden.
Zur Beurteilung der Oberfläche endbeschichteter Holzfenster dient die "Richtlinie zur visuellen Beurteilung einer endbehandelten Oberfläche bei Holzfenstern" vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks.
Zu beachtende Technische Regeln:
Für die Ausführung der Tischlerarbeiten sind ergänzend zu den DIN-Bestimmungen auch die Richtlinien des Instituts für Fenstertechnik e.V. (ift) in Rosenheim anzuwenden. Bei Widersprüchen haben diese Richtlinien Vorrang vor den DIN-Vorschriften.
Außerdem sind die Angaben des Verbands der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF) zu beachten, sowie das EGH Holzbau Handbuch.
Folgende Merkblätter sind zu berücksichtigen:
BGI 606- Merkblatt für Verschlüsse für Türen von Notausgängen (zu beziehen bei der gewerblichen Berufsgenossenschaft)
IVD-Merkblatt Nr. 4- Abdichtung von Fugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen
IVD-Merkblatt Nr. 9- Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und Außentüren
IVD-Merkblatt Nr. 10- Glasabdichtung am Holzfenster mit Dichtstoffen
IVD-Merkblatt Nr. 12- Die Überstreichbarkeit von bewegungsausgleichenden Dichtstoffen im Hochbau
IVD-Merkblatt Nr. 13- Glasabdichtung am Holz-Alu-Fenster mit Dichtstoffen
Güteschutz:
RAL-GZ 424/1- Holzfenster - Fertigung + Montage - Gütesicherung
RAL-GZ 424/2- Holz-Aluminiumfenster - Fertigung + Montage - Gütesicherung
RAL-RG 426 T I- Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil I: Türblätter aus Holz und Holzwerkstoffen - Gütesicherung
RAL-RG 426 T II- Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil II: Türzargen aus Holz und Holzwerkstoffen - Gütesicherung
RAL-RG 426 T III- Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Gütesicherung -Teil III: Feucht- und Nassraumtüren
RAL-GZ 716/1- Kunststoff-Fenster, Gütesicherung
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Holzwerkstoffe müssen das RAL-Umweltzeichen 76 besitzen.
Holz muss frei von holzzerstörenden Pilzen und Insekten sein. Es darf keine Markröhren aufweisen.
Bei wesentlichen - von der Holzart abhängigen - Unterschieden zwischen Kern- und Splintholz soll an sichtbaren Stellen und nicht deckenden Beschichtungen kein Splint zu sehen sein.
Pfropfen und Dübel im sichtbaren Bereich müssen von gleicher Holzart und Faserrichtung sein.
Querrisse sind unzulässig.Baumkanten (ohne Rinde) sind nur an nicht sichtbaren Stellen zulässig.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Vor Arbeiten, die Feinstaub erzeugen, sind die Räume entsprechend abzudichten, es sind Absauggeräte zu verwenden.
Anleimer sind zum Feuchtigkeitsausgleich gemeinsam mit dem Grundmaterial einzulagern. Es sollen Hölzer mit stehenden Jahresringen verwendet werden. Das Bündigfräsen darf erst - in Abhängigkeit vom verwendeten Leim - nach 1 bis 2 Tagen erfolgen.
Vor dem Furnieren sind Toleranzen zwischen Rohling und An- bzw. Umleimern auszugleichen, um Fehlverleimungen auszuschließen.
Vor dem Beizen sind die Flächen zweimal zu schleifen (Körnung 120 und 150). Flecken und Leimdurchschläge sind gründlich zu entfernen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in die Verarbeitungsvorschriften des Beizmittelherstellers Einsicht zu nehmen. Beizarbeiten an einem Element dürfen nicht unterbrochen werden.
Heizkörper-Verkleidungen sind mit Beschlägen zu versehen, die ein leichtes Öffnen ermöglichen.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Bei geleimten Verbindungen ist dem Auftraggeber ohne besondere Aufforderung mitzuteilen, gegen welche Beschichtungsstoffe der verwendete Leim nicht resistent ist. Das gilt besonders bei Keilzinkverbindungen oder Kammverbindungen.
Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden.
Falzdichtungen müssen in einer Ebene liegen, auswechselbar und an den Ecken dicht sein. Falzdichtungen sind nach Möglichkeit nach den Malerarbeiten einzubauen.
Schiebetüren von Schränken müssen mit auf das Türgewicht abgestimmten Schiebetürbeschlägen ausgeführt werden. Sofern in dem Leistungstext keine konkreteren Vorgaben gemacht werden, müssen die Führungen mindestens aus Kunststoffprofilen bestehen, einfache Nuten im Holz sind nicht zulässig.
2.3.2 Fenster und Fenstertüren
Bei Verglasungen, die in den Auftragsbereich der Tischlerarbeiten fallen, sind zusätzlich zu den entsprechenden DIN-Bestimmungen auch die Vorschriften der Isolierglashersteller zu beachten.
Sofern in der Positionsbeschreibung nicht festgelegt, gilt Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719.
Bei Ornamentverglasung ist die Ornamentierung grundsätzlich zum Scheibenzwischenraum auszuführen.
Soweit Detailskizzen und Ansichtspläne dem Leistungsverzeichnis beiliegen, dienen diese der Darstellung der Fenster- und Türteilung und der Öffnungsart als Anhaltspunkte für die Angebotsbearbeitung.
Zeichnungen zu wesentlichen Details der Fensterkonstruktionen und der Anschlüsse zum Baukörper sind vom Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber vorzulegen. Wenn nicht anders festgelegt oder aus Detailzeichnungen ersichtlich, sind die Holzquerschnitte unter Beachtung von DIN 68121 vom Hersteller der Fenster zu bemessen. Sie richten sich nach dem Platzbedarf für Glas und Beschläge sowie nach den Anforderungen; bei Holz-Aluminium-Fenstern richten sie sich nach dem Profilsystem.
Falls Blechabdeckungen der äußeren Fensterbänke - auch bei bauseitiger Ausführung - vorgesehen sind, ist das durch einen entsprechenden Unterschnitt im unteren Blendrahmenteil zu berücksichtigen.
Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Bei mehreren Ausführungsarten ist die Entscheidung des Architekten herbeizuführen.
Die Anschlüsse an den Baukörper müssen den bauphysikalischen Anforderungen an Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schallschutz und Fugenbewegungen entsprechen. Die Fugen zwischen Wand und Blendrahmen sind mit Dämmmaterial entsprechend auszufüllen. Wärmebrücken im Bereich der Fensterbänke sind zu vermeiden. Herausgetretener Schaum ist nach der Erhärtung bündig abzugleichen.
Das Überstreichen von PUR-Schaum ist nicht zulässig.
Nach dem Einbau der Fenster und äußeren Sohlbänke, Abdeckungen, Putzgesimse und nach Abschluss der Einputzarbeiten sind - soweit nach der Konstruktion erforderlich - die Anschlussfugen ringsum mit einem elastischen Dichtstoff abzudichten.
Der Dichtstoff muss weitgehend alterungsbeständig, witterungsresistent und mit den berührten Baustoffen verträglich sein; er muss insbesondere beschichtungsverträglich sein. Er muss im zu erwartenden Temperaturbereich beständig sein, was insbesondere bei dunkel beschichteten Fenstern zu beachten ist.
Erhärtende Dichtstoffe (Kittfasen) sind vorab so zu beschichten - wenn die Fenster nicht oberflächenfertig zu liefern sind -, dass eine vorzeitige Versprödung ausgeschlossen ist. Die Hinweise des Dichtstoffherstellers sind zu beachten und ggf. an den Auftraggeber weiterzureichen.
Dichtstoffe müssen auf dem Fenster und den angrenzenden Bauteilen so haften, dass sie im möglichen normalen Temperaturbereich ihre Eigenschaften im wesentlichen behalten. Der Dehn-Spannungswert darf bei einer Dehnung von 25% bei 20°C die Zugfestigkeit der Haftflächen nicht überschreiten sowie nicht größer sein als 0,2 N/mm².
Falze zur Aufnahme von Verglasungen müssen bei Verwendung von Mehrscheiben-Isolierglas auch den Einbaurichtlinien der Isolierglashersteller entsprechen.
Die Glasdicken sind einzuhalten unter Berücksichtigung der Anforderung an den Schall- und Wärmeschutz sowie an die Windbelastungen nach den Vorschriften der Glashersteller gemäß der Tabelle zur Ermittlung der Beanspruchungsgruppe zur Verglasung von Fenstern des ift, Institut für Fenstertechnik e.V.
Wird im Leistungsverzeichnis eine Beanspruchungsgruppe ohne Bezug auf eine Norm vorgegeben, so richtet sich die Ausführung nach vorgenannter Tabelle.
Beim Aufmaß auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei Fenstern wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Das gilt besonders bei Wärmedämmverbundsystemen. Im Zweifel ist eine Absprache mit der Bauleitung notwendig.
Vor dem Einbau der Fenster aus Holz muss die Beschichtung auf den sichtbaren Flächen und im Anschlussbereich zum Baukörper eine Schichtdicke von 30 Mikrometern haben. Alle anderen Flächen müssen eine Grundbeschichtung erhalten. Die Dicke der fertigen Beschichtung muss auf den sichtbar bleibenden Flächen im Mittel bei Lasuren 60 Mikrometer und bei deckendem Anstrich 100 Mikrometer betragen, falls die Elemente oberflächenfertig zu liefern sind.Sind Glashalteleisten aus Metall oder Holz vorgesehen, so erfolgt die Befestigung raumseitig mit nichtrostenden Stiften oder Schrauben.
Befestigungsschrauben sind grundsätzlich zu versenken und mit Dübeln abzudecken.
Anschlussfugen zwischen Fenster und Wand sind so auszuführen, dass auch bei Verleistung keine Kapillarfugen entstehen.
Dichtungsprofile dürfen keine flüchtigen Weichmacher enthalten. Sie müssen ihre Eigenschaften im vorgesehenen Temperaturbereich beibehalten und im Außenbereich witterungsbeständig sein.
Der Aus- und Einbau von Fenstern und Türen ist so aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem Auftragnehmer steht es frei, statt dessen auf seine Kosten die Öffnungen vorübergehend provisorisch zu schließen; dabei muss das Provisorium lichtdurchlässig sein. Entsprechend ist zu verfahren, wenn alte Fenster aufzuarbeiten sind. Der Auftragnehmer hat die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in der Werkstatt erfolgt. Entscheidet er sich für die Werkstatt, ist der Transport mit den Preisen abgegolten.
2.3.2.1 Holz-Aluminium-Fenster
Folgende Vorgaben sind in Ergänzung von Nr. 3.6.3 der DIN 18355 zu beachten:
Der Abstand zwischen der äußeren Holzoberfläche und der Rückseite der äußeren Fläche des Aluminiumteils muss mindestens 7 mm - mit Ausnahme konstruktionsbedingter Auflageflächen - betragen.
Die direkte Auflagefläche zwischen Holz und Aluminium muss bei jeder Auflage kleiner als 20 mm sein.
Das Verhältnis der freien Holzfläche, die mit dem Außenklima in Verbindung steht, zur Summe der Auflageflächen der Aluminiumteile am Holz muss gleich bzw. größer als 2,5 sein.
Die Öffnungen zum Dampfdruckausgleich müssen folgende Mindestquerschnitte haben: Schlitze 5 mm x 20 mm oder Bohrungen Durchmesser 8 mm. Ihr Abstand untereinander darf 600 mm nicht überschreiten. Sie müssen so angeordnet sein, dass kein Niederschlags- und Reinigungswasser eindringen kann.
2.3.2.2 Kunststoff-Fenster
Vom Auftragnehmer sind auf Verlangen Detailzeichnungen über die Ausbildung der Profile sowie der Anschlüsse zum Bauwerk und zu den Fensterbänken vorzulegen.
Wird eine Fugenlüftung gefordert, muss diese auf Verlagen (a-Wert) nachgewiesen werden; Lösungen mit Bohrungen und Schlitzen im Profil bzw. in der Dichtung sind nicht zugelassen.
Auch in diesem Fall muss die Schlagregensicherheit und die geforderte Schallschutzklasse gewährleistet sein. Es sind nur solche Profile zu verwenden, die dazu entsprechend nachweisbar geprüft sind.
Die Angaben des Systemherstellers sind bindend für die konstruktive Ausbildung und die Materialauswahl. Insbesondere sind die zusätzlichen Verstärkungen bei Veränderung der Fenstergröße zu beachten. Die Herstellerrichtlinien des Originals müssen auf Verlangen eingesehen werden können; das gilt auch für Lizenznehmer.
Vorgelegte Zertifikate müssen auf den Fensterhersteller ausgestellt sein und nicht lediglich auf einzelne Bestandteile.
Blend- und Flügelrahmen sind verdeckt durch versetzte Schlitze zu entwässern. Röhrchenentwässerung ist grundsätzlich nicht zugelassen.
Pfosten- und Kämpferverbindungen sollen durch T-Formstücke erfolgen. Bei Kreuzkonstruktion ist eine Verschweißung möglich.
Gehrungen als Verbindung sind zu nuten.
Falzdichtungen müssen schlagregendicht sein.
Drehkippbeschläge sollen justierbar sein.
Bei Drehflügeln mit Stulp muss mindestens ein Ecklager justierbar sein.
Schließbleche müssen mit dem Metallteil der Rahmen starr verbunden sein. Eine Verschraubung nur im Kunststoffmantel ist nicht zugelassen.
Bei Dreh- oder Drehkippflügeln sind Auflaufkeile anzubringen.
Verglasungen müssen mit dichtstofffreiem Falzgrund ausgeführt werden und Öffnungen zum Dampfdruckausgleich nach außen aufweisen.
Beim Einbau darf die maximale Fugenbreite zwischen Rahmen und Leibung i. M. 2 cm nicht überschreiten. Für Einbau mit Anschlag sind die Herstellerrichtlinien und die Rahmenbreite maßgebend. Die Fenster sind mechanisch, z. B. durch Tragklötze, zu befestigen. Temperaturschwankungen dürfen nicht zu Spannungen führen. Das Befestigungs- und Abdichtsystem muss auf die Umgebung abgestimmt sein. Beim Maßnehmen ist dieser Umstand unbedingt zu beachten.
Für die Haftung von Material für Fugen sind die vom Hersteller empfohlenen Primer zu verwenden.
Werden komprimierte Dichtbänder verwendet, sind diese auf den Kunststoff und das umgebende Material abzustimmen.
Ortschaum soll nicht für Fugendämmung verwendet werden, wenn die Dichtung mit spritzbaren Dichtstoffen erfolgen soll.
2.3.3 Türen
Falls aus den Vergabeunterlagen nicht erkennbar, ist vor Bestellung oder Fertigung die Öffnungsrichtung festzulegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
OF Fußboden richtet sich nach dem Meterriss im Raum, nicht nach den Markierungen an der Zarge.
Bekleidungen und Verleistungen sind an den Ecken mit Gehrungsschnitt zu stoßen. Sie müssen aus dem gleichen Material wie die Einbauelemente bestehen und die gleiche Oberflächenbehandlung aufweisen.
Glastüren oder verglaste durchsichtige Türen erhalten einen deutlich sichtbaren Klebestreifen gemäß Nr. 4.2.8 DIN 18361, der vom Auftraggeber entfernt wird.
Sind im Leistungsverzeichnis Klimaklassen (Prüfung und Bewertung nach hydrothermischer Beanspruchung) oder Klassen für mechanische Beanspruchung vorgegeben, muss ein entsprechendes Gütezeichen nach RAL - RG 426 Teil 1 nachgewiesen werden können.
Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen können.
Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen.
Bei der Demontage mit nachfolgender Erneuerung der Türen sind die Dübel ggf. in der Leibung zu belassen und bündig abzuschneiden. Ebenso sollen die Hülsen von Blendrahmenschrauben in der Wand verbleiben.
Falzdichtungen sind, wenn möglich, nach den Malerarbeiten einzubauen.
Vor Übergabe ist mit der Bauleitung zu vereinbaren, ob die Türen im Endzustand zu montieren sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist.
2.3.4 Beschläge
Die im Gewerk 029 - Beschlagarbeiten - enthaltenen Hinweise und Forderungen sind ggf. gleichwertig zu beachten.
Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen.
Malerarbeiten dürfen durch die Beschlagarbeiten nicht erschwert werden. Dem Auftragnehmer steht es frei, Beschläge - soweit technisch möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten einzubauen. Das Öffnen und Schließen der Fenster muss in jedem Fall möglich sein.
Schlösser und Beschläge sind vor Ausführung der Arbeiten als Muster vorzulegen.
Später nicht mehr zugängliche Bauteile aus Stahl sind in verzinkter Ausführung einzubauen. Kontaktkorrosion ist auszuschließen.
Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen.
Beschlagteile müssen so ausgeführt sein, dass sie die Funktion der Fenster/Türen auf Dauer sicherstellen. Sie müssen einen ausreichenden Schutz gegen Fehlbedienung aufweisen. Bei Kippbeschlägen größerer Fenster ist ein unbeabsichtigtes Kippen der Flügel von der Lüftungs- in die Reinigungsstellung mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Einfache Basküleverschlüsse erfüllen diese Bedingung nicht. Die Möglichkeit der Wartung der Beschläge muss gegeben sein.
Alle Beschläge und Beschlagteile sollen nach den Richtlinien des jeweiligen Herstellers eingebaut werden.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Die Verwendung von Beschlagteilen verschiedener Hersteller in einem Bauteil ist nicht zugelassen. Ausgenommen hiervon sind die Öffnungsgarnituren (Drücker, Oliven, Feststeller und dgl.).
Die Länge der Schließzylinder ist bei der Befestigung der Schlüsselschilder zu beachten. Der Zylinder muss annähernd bündig angebracht sein. Anbohrschutz muss vorhanden sein.
Magnetfeststellvorrichtungen für Türen sind so zu bemessen, dass sie auf Dauer die Kraft von Türschließern sowie die Federkraft straff eingestellter Pendeltür- oder Federbänder aufnehmen können.
Federmechanische Türschließer müssen arretierbar sein.
Ist für schwere Türen ein drittes Band vorgesehen, so ist es nicht mittig, sondern nach Möglichkeit im oberen Drittel einzubauen.
Beschläge für Toilettentüren müssen mit einer optisch wahrnehmbaren Besetztanzeige versehen sein.
Magnetschlösser müssen nachstellbar befestigt sein.
Umlaufende Falzdichtungen aus PVC sind nicht zugelassen. Für Schwellendichtung ohne besondere Anforderungen ist PVC zulässig.
Bei Türen mit Falzdichtung muss das Bandrahmenteil um die Dicke der Dichtung aus der Bandtasche herausgezogen werden, um die Funktion der Dichtung umlaufend zu gewährleisten; alternativ können Spezialbänder für Türen mit Falzdichtung eingesetzt werden.
Bestehen vom Beschlaghersteller Beschränkungen in der Belastung oder sind zusätzliche Befestigungen der Zargen oder Blendrahmen erforderlich, so ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen.
Werden für Schalldämmzwecke Bodendichtungen an Türen gefordert, so sind sie nachstellbar anzubringen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen. Lippendichtungen sollen nicht ausschließlich parallel verstellbar sein.
Beschläge für Hauseingangstüren sind gegen Aushebeln gesichert zu gestalten.
Bei Balkontüren ist grundsätzlich ein Schnäpper mit Zuziehgriff und eine Aluminium-Sattelschiene als Trittschutz auszuführen.
Für Kippflügel müssen zusätzlich zum Oberlichtbeschlag Fangscheren vorgesehen werden, welche die Kippbewegung des Flügels nach dem Aushängen der Öffnungsschere begrenzen (Fangstellung).
Stulpflügel sind mit verdeckt liegender Handhebelbedienung auszustatten. Kantenriegelverschlüsse sind nicht zugelassen.
Bei Parallel-Schiebe-Kipptüren ist eine Aussperrsicherung vorzusehen.
Werden Sicherheitsbeschläge für einbruchhemmende Fenster gefordert, sind Prüfzeugnisse auf Verlangen vorzulegen.
Beschläge für Fernbedienung, z. B. Kurbeltriebe, sind nicht höher als 1,40 m über dem Fußboden anzubringen. Das gilt sinngemäß auch für aushängbare mechanische Fernbedienungen.
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren soll eingeholt werden.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausgeschrieben oder aus den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand ”ständig geschlossen“ es ist mindestens ein einstellbares nicht tragendes Federband vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft ist.
2.3.5 Mobile Trennwände
Zum Leistungsumfang gehören:
- Werkzeichnungen
- Detailpläne für die Montage
- ggf. statische Berechnung
- ausfahrbare Dichtleisten gegen Fußboden, Decke und vertikale Anschlüsse
- wartungsfreie und höhenverstellbare Wälzlager
- Lieferung einer Pflegeanweisung
- Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung der Werkzeichnungen
- Abschottung zwischen Laufschiene und Decke
- seitlicher Anschluss an die Wände oder Pfeiler
- Einweisung zur Bedienung und Justierung der Einzelelemente
Das Nachjustieren muss ohne Öffnen der Elemente möglich sein.
Werden brandschutztechnische Forderungen erhoben, ist dem Angebot ein Nachweis beizufügen.
Die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen muss für die Dauer von zehn Jahren gesichert sein.
Bei Mobilwänden muss ein gültiger Nachweis der Prüfung durch einen TÜV vorliegen.
2.3.6 Feuerschutzabschlüsse
Es dürfen nur solche Feuerschutztüren, -tore und -klappen angeboten werden, die durch Vorlage von Normen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden, TÜV-Abnahmen (bei mechanisch betätigten Toren) und bei Sonderkonstruktionen durch schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde den Eignungsnachweis erbringen.
Das gleiche gilt für den sachgemäßen Einbau einschließlich der Beschläge, Verglasungen, Steuerungen und Feststellvorrichtungen.
Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben oder den Prüfnachweis eines zugelassenen Prüfinstituts besitzen. Diese Nachweise können im Ausnahmefall durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ersetzt werden, wenn Bauteile brandschutztechnisch aufgerüstet werden. Der Sachverständige muss für dieses Spezialgebiet bestellt sein.
Vom Bieter ist bei selbstschließenden Türen die fabrikatstypische Feststellung bzw. Betätigung anzugeben, wenn in den Ausschreibungsunterlagen dazu keine Forderungen bestehen. Feuerschutztüren müssen sich auch im verschlossenen Zustand in Richtung des Fluchtweges öffnen lassen.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausgeschrieben oder aus den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand ”ständig geschlossen“ es ist mindestens ein einstellbares nicht tragendes Federband vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft ist.
Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen.
2.4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18355 gelten als Nebenleistung:
- Alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile mit Ausnahme des Herstellens luftdichter innenseitiger Fensteranschlussfugen nach Abschnitt 4.2.5 DIN 18355 einschl. Fugendichtung sowie alle Falzdichtungen.
- Das Entfernen von Etiketten, Klebestreifen, Schutzüberzügen, Markierungen.
- Das Justieren von Beschlägen, das Gangbarmachen der Fenster und Türen nach Abschluss der Malerarbeiten.
- Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper.
- Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
Werden Türblätter gesondert ausgeschrieben, so gilt der Preis einschließlich der Bänder sowie der Verbindung mit der vorhandenen Zarge.
Werden Beschläge nur geliefert, sind auch alle bauseits zu befestigenden Zubehörteile (Schrauben, Schließbleche, Schließplatten, Führungsschienen u. dgl.) mitzuliefern und in den Preis einzurechnen.
2.5 Abrechnungshinweise
Grundsätzlich werden Fenster und Türen nach dem lichten Rohbaumaß angegeben (Abschnitt 5.1.1.2 DIN 18355).
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
D) ZTV - Besonderer Teil - Tischlerarbeiten
E) ZTV - Besonderer Teil - Gerüstarbeiten E) ZTV - Besonderer Teil - Gerüstarbeiten
1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus VOB Teil
C - ATV/DIN 18 451 - Gerüstarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18 299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Die technische Ausführung ergibt sich aus der genannten
ATV wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN 685 - Geprüfte Rundstahlketten
DIN EN 13374 - Temporäre Seitenschutzsysteme -
Produktfestlegungen und Prüfverfahren
DIN EN 13377 - Industriell gefertigte Schalungsträger
aus Holz - Anforderungen, Klassifizierung und Nachweis
DIN EN 13411-5 - Endverbindungen für Drahtseile aus
Stahldraht; Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel
DIN EN 13414-1 - Anschlagseile aus Stahldrahtseilen -
Sicherheit - Teil 1: Anschlagseile für allgemeine
Hebezwecke
DIN EN 15113-1 - (Entwurf) Vertikale Schalungen - Teil
1: Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und
Bewertung
DIN VDE 0682-742 - Hubarbeitsbühnen zum Arbeiten an
unter Spannung stehenden Teilen bis AC 1000 V und DC
1500 V
Darüber hinaus sind mit Vorrang die Regeln des
Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften
zu beachten:
BGR 179 - Einsatz von Schutznetzen (bisher ZH 1/560)
BGI 663 - Handlungsanleitung für den Umgang mit
Arbeits- und Schutzgerüsten
BGI 825 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei
Bauarbeiten (bisher ZH 1/475)
Darüber hinaus zu beachtende technische Regeln:
Güteschutz:
RAL-RG 637 - Stahlgerüstbau, Gütesicherung
2. Angaben zur Ausführung
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen,
Vermarkungen u. dgl. zu informieren. Notwendige
Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu
beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse
müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt
werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den
Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls
ist eine Festlegung zu treffen.
Es wird ein tragfähiger Untergrund mit Unebenheiten im
Bereich von +/-10 cm bereitgestellt. Bedenken
hinsichtlich des Untergrundes, der vorgesehenen
Ausführung und der Möglichkeit der Verankerung und
Abstützung sind dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben,
verpflichtet sich der Auftragnehmer vor Ausführung der
Leistung, sich vor Ort mit dem Auftraggeber
abzusprechen, um den Gerüstaufbau nach den Belangen der
am Bau Beteiligten zu gewährleisten.
Der Regelabstand der Gerüste von der Außenwand beträgt
grundsätzlich 20 cm, bei Fassadenbekleidungen mit
größeren Elementen (Profilbleche, Glasfassaden) 35 cm
von der fertigen Wand. Auf abweichende Angaben im
Leistungsverzeichnis oder bei der Anlaufbesprechung ist
zu achten.
Die Kennzeichnung der Fassaden-, Raum- und
Schutzgerüste mit der Bezeichnung der aufstellenden
Firma einschl. Telefonnummer sowie des flächenbezogenen
Nutzungsgewichtes ist unverzichtbar.
Pro Gerüstseite soll ein Montagepunkt für einen
Schwenkarmaufzug angegeben werden. Das Gerüst ist an
diesem Punkt zusätzlich zu verstreben und mit der Wand
zu verankern.
Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen
Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage
freizuhalten.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben,
erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen
technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist
es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem
Auftraggeber oder dessen Vertreter über die
Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen
Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu
wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen
der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des
Bauteilelementes (geputzte Fassade, Fassade mit
Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk,
Betonsichtflächen, Metallfassaden,
Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt
ist.
Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie
Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat
der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die
wasserführende Ebene bzw. Abdichtung durch die
Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird.
Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen
Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung
zu informieren.
Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der
Bauleitung geschossweise verlangt werden, um bei
ungünstigen Verhältnissen eine Kaminwirkung
auszuschließen.
Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden.
Für die Abstimmung mit dem Elektro-Fachbetrieb ist
rechtzeitig
ein Termin mit der Bauleitung zu vereinbaren.
Hubarbeitsbühnen, die im Bereich spannungsführender
Leitungen (Niederspannung) eingesetzt werden, müssen
bis 1000 V isoliert sein.
Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen
sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die
Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene
Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern
sie gering sind, selbst beseitigt, kann der
Auftragnehmer das dazu benötigte Material in
Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem
Fall sind die Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen.
Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung
werden im Zuge des Gerüstabbaus durch den Auftragnehmer
der Fassadenbekleidung geschlossen. Dazu ist mit der
Bauleitung und dem Auftragnehmer der Fassadenbekleidung
rechtzeitig der Abbautermin zu vereinbaren.
3. Sonstige
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
E) ZTV - Besonderer Teil - Gerüstarbeiten
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Baustelleneinrichtung - Erschließung / Bauleistungen
Im 1.BA werden die zu bewerkstelligenden Bereiche über die Hof-/ BE-Fläche angedient. Im 2.BA erfolgt der Zugang ausschließlich über den südlichen Eingang im EG. Die oberen Geschosse (1.+ 2.) werden durch eine innere Bautreppe erschlossen, ggf. können auch Materialien und Baumaschinen über das bauseitige Fassadengerüst eingebracht werden.
Das Gelände kann mit einem LKW befahren werden.
Lagerfläche ist auf dem Gelände vorhanden, Abladen mittels LKW-Kran.
Für alle nachfolgend aufgeführten Positionen gilt:
Betreffende Zulassungen, DIN-Vorschriften, Hersteller- und Verarbeitungshinweise sind zu beachten.
Soweit in den Leistungspositionen nicht ausdrücklich anders beschrieben
sind folgende Leistungen (und Nebenleistungen) mit den Einheitspreisen
abgegolten:
- erford. Arbeitsgerüste, Einbauhöhe bis 3,00m
- Hebezeuge
01.01
Baustelleneinrichtung - Erschließung / Bauleistungen
Im 1.BA werden die zu bewerkstelligenden Bereiche über die Hof-/ BE-Fläche angedient. Im 2.BA erfolgt der Zugang ausschließlich über den südlichen Eingang im EG. Die oberen Geschosse (1.+ 2.) werden durch eine innere Bautreppe erschlossen, ggf. können auch Materialien und Baumaschinen über das bauseitige Fassadengerüst eingebracht werden.
Das Gelände kann mit einem LKW befahren werden.
Lagerfläche ist auf dem Gelände vorhanden, Abladen mittels LKW-Kran.
Für alle nachfolgend aufgeführten Positionen gilt:
Betreffende Zulassungen, DIN-Vorschriften, Hersteller- und Verarbeitungshinweise sind zu beachten.
Soweit in den Leistungspositionen nicht ausdrücklich anders beschrieben
sind folgende Leistungen (und Nebenleistungen) mit den Einheitspreisen
abgegolten:
- erford. Arbeitsgerüste, Einbauhöhe bis 3,00m
- Hebezeuge
02 Trockenbauarbeiten 1.BA
02
Trockenbauarbeiten 1.BA
02.01 EG / 1.OG (Technik)
02.01
EG / 1.OG (Technik)
03 Trockenbauarbeiten 2.BA
03
Trockenbauarbeiten 2.BA
03.01 UG
03.01
UG
03.02 EG
03.02
EG
03.03 1.OG
03.03
1.OG
03.04 2.OG
03.04
2.OG
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
04.01 Stundenlohnarbeiten
04.01
Stundenlohnarbeiten