Trockenbauarbeiten
Nürnberg, Andernacher Str. 4c, Löffelhardt, TB
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A) Angaben zum Bauvorhaben und zur Baustelle / Erläuterung A) Angaben zum Bauvorhaben und zur Baustelle / Erläuterung Die Firma Emil Löffelhardt beabsichtigt am Objekt Niederlassung Nürnberg in der Andernacherstraße 4d die Fachmarkt-, Büro-, Keller- und Lagerflächen zu sanieren und neu zu strukturieren. Darüber hinaus wird das Erdgeschoss in östlicher Richtung um Büroflächen eingeschossig erweitert. Die Lagerhallen werden samt Anlieferung- und Abholbereiche neu organisiert. Das Bürogebäude erstreckt sich vom UG bis zum 2.OG über 4 Ebenen, die angegliederten Lagerhallen sind eingeschossig. Sie haben zusammen eine neue Grundfläche von ca. 1.100 m², die gesamte Geschossfläche beträgt neu ca. 1.600 m². Das Bürogebäude wird intern über ein bestehendes Treppenhaus, das neu ausgerichtet wird, und einem neu eingebauten Aufzug vom UG bis ins 2. OG erschlossen. Somit ist der 1. Flucht- und Rettungsweg über ein gemeinsames Treppenhaus gewährleistet. Der 2. Flucht- und Rettungsweg erfolgt aus dem UG, 1. und 2.OG jeweils über ein Fenster mittels Leitern. Die Aufstellfläche der Feuerwehr befindet sich dazu an der südwestlichen  Hausecke. Diese Angaben sind im vorliegenden Brandschutzkonzept dargestellt und erläutert. Die neue Treppe besteht aus einer Stahlkonstruktion, die mit Betonwerksteinstufen belegt wird. Der neue Aufzugschacht mit Unter- und Überfahrt wird voraussichtlich in Ortbeton (z.T. Schalungssteine) oder KS-Mauerwerk hergestellt. Die Außenanlagen, die Parkplätze und die Hoffläche werden entsprechend den logistischen Anforderungen und internen Abläufen ebenfalls neu gestaltet. Außenbereich - die Erschließung des Grundstücks wird neu ausgerichtet. Die bestehende Hofzufahrt wird verlegt. Zukünftig werden die Besucherparkplätze direkt von der Andernacherstraße aus angefahren, wofür der Bordstein im neuen Ein-/ Ausfahrtbereich abgesenkt wird. Die Zufahrt zu den nördlichen Hallentoren erfolgt über das Nachbargrundstück an dessen vorhandener Stelle. Man gelangt auf diesem Weg ebenfalls auf die Mitarbeiterparkplätze, die im zukünftig gemeinsamen Hof der Grundstücke Andernacherstraße 4c und 4d angelegt werden. Der Unterbau, der Belag und die Entwässerung der Hofflächen werden dafür neu hergestellt. Standplätze für Müllcontainer (Gewerbe) werden auf dem Gelände und auf dem östlichen Nachbargrundstück klar definiert und ausgewiesen. UG - hier sind ein Lager-/ Kellerraum, zwei Umkleideräume, ein Sanitärraum, ein EDV-Raum, sowie ein Raum zur Unterbringung der notwendigen Technikeinheiten als Energiezentrale vorgesehen. Hierzu wird die gesamte Fläche, einschließlich technischer Ausrüstungen / Installationen, entkernt bzw. rückgebaut. EG - hier sind im bestehenden Bürogebäude der Eingangsbereich mit Verkaufstresen und MA-Plätzen, eine Bürozone, Besprechung und Teeküche und Besucher-WCs angesiedelt. Den neu gestaltete Fachmarkt, dem ein Besprechungsraum zugeordnet ist, erreicht man über die zuvor beschriebene Zone. Im Anschluss folgt das Lager mit einem dazugehörigen Büroraum, der abgetrennten Nachtanlieferung und den Toren zur Be- und Entladung der LKWs. Die abgehängten Decken, die Leuchten, sowie die alten nicht mehr intakten Technikinstallationen und Einheiten werden komplett rückgebaut. Es erfolgt ein raumbildender Innenausbau, inkl. der technischen Ausrüstung. Die Fassadenflächen und Fenster werden energetisch saniert, inkl. sommerlichem Wärmeschutz. Die Fassaden der Büroerweiterung und die östliche Hallenfassade wird aus einer Holzkonstruktion in Holzrahmenbauweise mit vorgehängter, hinterlüfteter Bekleidung ausgeführt. 1.OG - auf dieser Ebene befindet sich der bisher nicht vorhandene und somit neu geplante Seminar- und Schulungsraum, den man durch das Öffnen des Treppenhaus über ein großzügiges Foyer erreicht. Von dort gelangt man auch auf die für die Seminarteilnehmer angelegte Terrasse, die auf dem Dach der neuen Büroerweiterung platziert wird. An der Südostecke ist eine Bewirtungs-/ Ausgabeküche vorgesehen. Es wird ebenfalls die gesamte Fläche, einschließlich technischer Ausrüstungen / Installationen, entkernt bzw. rückgebaut, bevor anschließend der raumbildende Innenausbau, inkl. der technischen Ausrüstungen erfolgt. Die Fassadenflächen und Fenster werden energetisch saniert, inkl. sommerlichem Wärmeschutz 2.OG - dieser Bereich wird mit dem Sozialraum für die MAs und den Sanitärräumen, die von allen genutzt werden können, belegt, inkl. WC für behinderte Menschen. Zudem wird an der Südostecke ein Reservebüro eingerichtet. Es erfolgen die gleichen baulichen Maßnahmen wie bei den darunter liegenden Geschossen. DACH - die Dachflächen des bestehenden Bürogebäudes und der Hallen sollen mit Photovoltaik-Paneelen belegt werden. Die Dämmung und die Dachbeläge werden zuvor saniert bzw. erneuert. Die Baumaßnahmen erstrecken sich auf die beiden Flurstücke 99/18 und 99/19, die an ihren Längsseiten aneinander grenzen. Die Erweiterungen, der Umbau und die Sanierung finden im laufenden Bürobetrieb statt. Ein genauer Ablaufplan liegt vor. BE-Fläche kann in Absprache mit dem Bauherren auf den bestehenden Zufahrts- Parkplatz- und Hofflächen im südlichen und nordwestlichen Bereich des Flurstücke 99/19 zur Verfügung gestellt werden. Die Aufstellung des Krans ist auf der Hoffläche vorgesehen. Die Arbeiten sind gemäß den geltenden Regeln der Technik, Vorschriften, Normen etc. auszuführen und entsprechend anzubieten. Vorgaben und Anweisungen der Bauleitung/Baustellenordnung sind unbedingt einzuhalten. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungs- sowie Sicherheitsvorschriften hingewiesen. Ansicht Südost Erweiterung Büro- und Lagergebäude (auf gepflasterter Fläche, Richtung Osten; Flst. 99/18) Nachbargrundstück mit Bestandsgebäude und späterem gemeinsamen Hof (asphaltierte Fläche, später gemeinsame Zufahrt; Flst. 99/19)
A) Angaben zum Bauvorhaben und zur Baustelle / Erläuterung
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Die hier vorliegende Liste erfüllt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet den Bieter bzw. Auftragnehmer nicht, eine eigene Beurteilung anzustellen. Potentiell besteht die Gefahr des Absturzes bei Arbeiten auf Gerüsten, Leitern sowie auf dem Dach. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz sind zu treffen. Potentiell besteht eine Gefährdung bei Arbeiten an technischen Anlagen und Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Druckluft, Gase etc.). Anlagen und Versorgungsleitungen sind vor Beginn der Arbeiten abzustellen, freizugeben und gegen unbeabsichtigte Wiederinbetriebnahme zu sichern. Potentiell besteht eine Gefährdung bei Arbeiten und im Umgang mit Maschinen und Geräten. Maschinen und Geräte sind entsprechend ihrer Bestimmung zu betreiben und den vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen zu unterziehen. Arbeitsbereiche sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern bzw. so zu gestalten, dass keinerlei Gefährdung für Dritte (z.B. Werksangehörige) ausgehen kann. Grundsätzlich sind geeignete gefährdungsarme Arbeitsverfahren im Hinblick auf den Gesundheitsschutz zu wählen. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen. Grundsätzlich ist es erst dann statthaft, ein gefährlicheres Arbeitsverfahren auszuwählen, wenn geprüft und festgestellt ist, dass ein weniger gefährliches Arbeitsverfahren nicht zur Verfügung steht oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht eingesetzt werden kann. In diesem Fall sind entsprechende zusätzliche Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Ungeeignete Arbeits- und Verkehrswege sind unbedingt zu vermeiden, ebenso der Aufenthalt im Bereich von nicht standsicheren Gebäudeteilen, unter schwebender Last sowie die Arbeit im Gefahrenbereich von Maschinen. Bei Arbeiten mit offener Flamme, bei Schweißarbeiten und allen anderen Arbeiten, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, sind Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher) bereitzuhalten. Beim Arbeiten mit Wasser ist auf die Wasserhaltung zu achten. Wasser ist so abzuführen, dass es nicht in angrenzende Bauteile über Bauwerksfugen eindringen kann. Die Wahl der Arbeitsverfahren sind dementsprechend sorgfältig zu treffen und vorab mit dem Bauherrn bzw. der Bauleitung abzustimmen. Sind Arbeiten mit Lärm-/ Staubentwicklung, der Entstehung von Feuchtigkeit und Erschütterungen verbunden, ist dies vorab rechtzeitig anzukündigen. Bei allen Arbeiten mit Wasser, Feuer, Gasen, Stäuben und sonstigen Gefahr bergenden Medien / Emissionen sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu veranlassen und in die Überwachung sind auch jeweils die dem Arbeitsbereich gegenüberliegenden Bereiche / Räume mit einzubeziehen. Gefährliche Arbeiten müssen von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Während der Arbeiten muss diese Person ständig auf der Baustelle anwesend sein oder einen qualifizierten Vertreter bestimmen. Die Gefahrenbereiche sind festzulegen und gegen Betreten zu sichern. Für das Bauvorhaben wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt. Die Inhalte sind umzusetzen, die Baustellenordnung ist einzuhalten. Die Sicherheit auf der Baustelle ist dauernd zu gewährleisten.
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Termine / Planunterlagen / Fachplanung Termine / Planunterlagen /  Fachplanung Termine Abgabe des Angebots bis:                KW 37, 09.09.2026 Geplante Vergabe bis:                      KW 39, 25.09.2026 Der derzeitige Terminplan sieht für die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Arbeiten, die im 1. und 2. BA stattfinden, folgende Zeiträume vor: Geplanter Arbeitsbeginn: 1.BA (1.1)    ab sofort                                                                          (techn. Klärungen KW 40/41)                                                          2.BA (3.1/3.2) ca. 04.2027 Geplante Arbeitszeit bis Fertigstellung:                                                1.BA                  10 AT                                                2.BA                              25 AT Bitte vom Bieter ausfüllen:         Zur Durchführung der beschriebene Leistungen liegen dem Angebot         folgende Angaben zugrunde:         a)  Frühester Arbeitsbeginn: .......................................         b)  Ausführungszeit:.................................. Arbeitstage Planunterlagen Folgende Planunterlagen liegen der Ausschreibung als Kalkulationsgrundlage in digitaler Form bei: Übersichtspläne / Lageplan: Bauabschnitte (1. + 2. BA) o.M. Lageplan                                   M 1/500 Werkpläne: Werkplan Untergeschoss   M 1/50 Werkplan Ergeschoss        M 1/50 Werkplan 1. Obergeschoss M 1/50 Werkplan 2. Obergeschoss M 1/50 Werkplan Dachaufsicht      M 1/50 Werkplan Schnitt 1-1 bis 3-3 M 1/50 Ansicht Süd und Ost          M 1/100 Ansicht Nord                    M 1/100 Fotos Außenansicht Bestand:    Bilder A1, 2, 3, 4;  B1, 2, 3 Fachplanung: Tragwerk / Statik: WOLFRUM Ingenieurbüro GmbH Volbehrstr. 11d, 90491 Nürnberg, FON 0911 544 289 6 Technische Gebäudeausrüstung: P&H HÖNES GmbH Ingnieurbüro für Haustechnik Wilhelm-Becker-Straße 11b, 75179 Pforzheim, FON 07231 95310 Brandschutz: HALFKANN + KIRCHNER Beratende Ingenieure PartGmbB Friedrichstraße 10, 70174 Stuttgart FON 0711 5773550
Termine / Planunterlagen / Fachplanung
B)            Allgemeiner Teil: B)  Allgemeiner Teil: 1. Dem Angebot liegen zugrunde: a)  die allgemeinen Bestimmungen der VOB Teil A, für die Vergabe von Bauleistungen, DIN 1960 b)  die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB Teil B, für die Ausführung von Bauleistungen, DIN 1961 c)  die allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen VOB Teil C d)  weitere einschlägige DIN-Vorschriften für die zu liefernden und zu verarbeitenden Stoffe und deren Zuverlässigkeit nach den jeweiligen Erfordernissen e)  Unfallverhütungsvorschriften, Bauarbeiterschutzbestimmungen, Gerüstordnungen, Vorschriften der Aufsichtbehörden, baurechtliche Bestimmungen,       Feuer-, Gewerbe-, Verkehrs- und Gesundheitspolizeiliche Verordnungen,         örtliche Vorschriften, Vorschriften des Bau- und Nachbarrechts, technische Bedingungen der Strom,. Gas- und Wasserlieferwerke, sowie des Telegrafenbauamts. 2.  Die genauen Maße sind vor Ausführung der Arbeiten zu überprüfen und evtl. Maßabweichungen mit der Bauleitung abzuklären. 3.  Alle zur Kalkulation erforderlichen Pläne sind der Ausschreibung beigeheftet. 4. Preise für nachträglich geforderte und nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Arbeiten sind vor der Ausführung schriftlich vorzulegen. 5. Bezüglich der Lage und Sicherung von unterirdischen Versorgungsleitungen bzw. Freileitungen hat sich der Auftragnehmer eigenverantwortlich bei den zuständigen Versorgungsunternehmen zu erkundigen. 6. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. 7. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
B)            Allgemeiner Teil:
Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) werden Bestandteil des Vertrages. Das gilt auch für Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen sowie Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen insofern in den Verdingungsunterlagen aufgeführt.
Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen - ALLGEMEINER TEIL Technische Vorbemerkungen - ALLGEMEINER TEIL 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Diese Technischen Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil. 1.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner  Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten. 1.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 1.1.5 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art . 1.1.6 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten. 1.1.7 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf. 1.1.8 Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. 1.1.9 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.1.10 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.2     Stoffe, Bauteile 1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 1.2.2 Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwert" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. 1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben. 1.2.5 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. 1.2.6 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt. 1.3     Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist als Grundlage der Leistungserbringung verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. Punkt 1.3.1 Absatz 1 behält seine Gültigkeit solange, bis der Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zugestimmt hat. 1.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. 1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5   Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach -                  Wertstoffen -                  Wiederverwertbarem Abfall -                  Deponierbaren Abfällen Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden. 1.3.6   Gerüste Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 1.3.7   Baustelleneinrichtung 1.3.7.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.3.7.3 Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. 1.3.7.4 Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: -                  Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne) -                  Mischeinrichtungen und Silos -                  Fördereinrichtungen und Aufzüge Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. 1.3.7.5 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird. 1.3.7.6 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.3.7.7 Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen. 1.3.7.8 Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen. 1.3.7.9 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. 1.3.7.10 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.3.7.11 Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten. 1.3.8   Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt: -                  eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser, -                  die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören, -                  die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind, -                  die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben. 1.3.9   Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte Vorleistungen zu nehmen. 1.3.10   Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben wurde. 1.3.11 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren. 1.3.12 Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 1.3.13 Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. 1.3.14 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. 1.3.15   Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen. 1.3.16   Anpassung der Ausführung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis. 1.3.17   Arbeiten im Bestand, Baureparaturen Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. -Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten. -Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen. -Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durchzuführen. -Auf Treppen darf kein Material gelagert werden. -Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern. -Anpflanzungen sind zu schützen. -Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt. -Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten. -Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen. -Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen. 1.4     Preisinhalte und Preisbildung 1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern). 1.4.2 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen. 1.4.3 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist. 1.4.4 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. 1.4.5 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.6 In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden. Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten müssen Angaben enthalten zu:- Art der ausgeführten Leistung -                  Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) -                  Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte -                  Materialverbrauch -                  bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen enthalten sämtliche Aufwendungen, wie -                  Kosten für Bedienungspersonal -                  Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie -                  Vorhaltung -                  Reparaturkosten -                  indirekt zurechenbare Kosten Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind. 1.4.7 In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.4.8 Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei Baustelle abgeladen. 1.4.9 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür Preise, kalkuliert gemäß VOB/B, § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 2 vergütet. 1.4.10 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. 1.4.11 Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören: -                  Eignungsprüfungen -                  Eigenüberwachung -                  Fremdüberwachung -                  Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei. 1.4.12 Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. 1.4.13 Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. 1.4.14 Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen. 1.5     Abrechnungshinweise 1.5.1 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl., hat der Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese Zustandsfeststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. 1.5.2 Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. 1.5.3 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren: -         Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt: 0,82 -         Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton: 0,68 Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle. 1.5.4 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden. 1.5.5 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.6 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
Technische Vorbemerkungen - ALLGEMEINER TEIL
Zusätzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1 Preisermittlungen (§ 2) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben, dies gilt auch für Nachunternehmer. 2 Einheitspreise (§ 2 Nr. 1) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 3 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 4 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 5 Werbung (§ 4 Nr. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 6 Umweltschutz (§ 4 Nrn. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7 Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 (1) Satz 2 einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. 8 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10) Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. 9 Mitteilung von Bauunfällen (§10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 10 Abnahme (§ 12) Ab einer Auftragssumme von 10 000 Euro wird die Leistung förmlich abgenommen. 11 Abrechnung (§ 14) Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 8. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 12 Rechnungen (§§ 14 und 16) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 13 Stundenlohnarbeiten (§ 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr.3 - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach   Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im   Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 14 Zahlungen (§ 16) Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand bis zur Höhe der Auftragssumme. Schlusszahlung nach Abnahme und vertragsmäßiger Erfüllung. 15 Überzahlungen (§ 16) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. 16 Sicherheitsleistung (§ 17) Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung. 17 Bürgschaften (§§ 16 und 17) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. Die Bürgschaft ist von einem - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den    Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das    öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit-    oder Kautionsversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische   Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die   Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen   dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 18 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Zusätzliche Vertragsbedingungen
C)            ZTV - Besonderer Teil - Trockenbauarbeiten C)  ZTV - Besonderer Teil  -  Trockenbauarbeiten 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18340 - Trockenbauarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18330 - Mauerarbeiten DIN 18360 - Metallbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den ATV/DIN 18340 und 18299 aufgeführten Norm gelten: DIN 1052 - Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Allgemeine Bemessungsregeln und Bemessungsregeln für den Hochbau DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 17611 - Anodisch oxidiertes Halbzeug aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen mit Schichtdicken von mind. 10 Mikrometern DIN 68705 - Sperrholz DIN 68763 - Spanplatten; Flachpressplatten für das Bauwesen DIN 68765 - Spanplatten; Kunststoffbeschichtete dekorative Flachpressplatten; Begriff, Anforderungen DIN EN 316 - Holzfaserplatten DIN EN 485-1 - Aluminium und Aluminiumlegierungen DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen; Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anforderungen DIN EN 13969 - Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen für die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser DIN EN 13986 - Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung DIN EN ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische Überzüge Zu beachtende Technische Regeln: VDI 3755 - Schalldämmung und Schallabsorption abgehängter Unterdecken VDI 3762 - Schalldämmung von Doppel- und Hohlraumböden AGI A  20 - Doppelbodensysteme -  Anforderungen, Ausführungsgrundsätze TRGS 521 - Faserstäube Weiter sind zu beachten: Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 12825 Doppelböden des Bundesverbandes Systemböden e.V. Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 13213 Hohlböden des Bundesverbandes Systemböden e.V. Merkblätter der Industriegruppe Gipsplatten im Bundesverband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie e.V.: Merkblatt Nr. 1 - Baustellenbedingungen Merkblatt Nr. 2 - Verspachtelungen von Gipsplatten - Oberflächengüten Merkbattt Nr. 3 - Gipsplattenkonstruktionen - Fugen und Anschlüsse Merkblatt Nr. 5 - Bäder und Feuchträume im Holzbau und Trockenbau Merkblatt Nr. 6  - Vorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten zur weitergehenden Oberflächenbeschichtung bzw. Bekleidung VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): VdS 2097-04 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 4; Feuerschutzabschlüsse, sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile VdS 2097-06 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 6; Kabel- und Rohrschottungen VdS 2097-07 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 7, Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung VdS 2097-07 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 7, Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung Güteschutz: RAL-GZ 531 - Trockenbau - Gütesicherung Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Spanplatten aller Arten müssen frei sein von Formaldehyd. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. In Räumen und Bauteilen mit höherer Feuchtigkeitsbeanspruchung als lediglich Spritzwasser dürfen als Untergrund für Fliesen keine gipshaltigen Platten - auch keine Feuchtraumplatten - verwendet werden. Das betrifft z.B. Duschen ohne Duschtassen, Sanitärräume im öffentlichen und gewerblichen Bereich mit Fußbodeneinlauf. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Wände und Decken ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) zu beachten. Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Doppel- und Hohlböden sind die betreffenden Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (ABP), die zugehörigen Übereinstimmungserklärungen der Hersteller und der Nachweis über den Einbau schwerentflammbarer Dichtungen rechtzeitig zur Abnahme vorzulegen. 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Allgemeines Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen nach DIN 18201 und 18203 ist der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen. Für die Ausführung von Fertigteilestrichen, Trockenunterböden und Systemböden gelten als Grenzabweichungen die jeweils halben Werte der Tabelle 1 Zeilen 2 und 4 DIN 18202 und als Grenzwerte für Winkelabweichungen die halben Werte der Tabelle 2 DIN 18202. Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller der Trockenbausysteme sind zu beachten. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Das gilt besonders für Anzahl und Anordnung der Befestigungspunkte sowie die Fugenausbildung. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Vor dem Einbau soll das Material auf Raumtemperatur gelagert werden. In Feucht- und Kellerräumen dürfen nur feuchtraumgeeignete Gipsplatten eingebaut werden. Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind ohne besondere Berechnung nachzuimprägnieren. Platten sind nicht stehend zu lagern; das gilt besonders bei Zwischenlagerung zur Anpassung an Raumfeuchte und -temperatur. Querschnittsschwächungen von Brandschutzkonstruktionen in Durchgangs- oder Fugenbereichen sowie bei Einbauten sind so auszugleichen, dass die geforderte Feuerwiderstandsklasse erhalten bleibt. Für Einbauten der Luft- und Beleuchtungstechnik gilt das ebenfalls; ein Nachweis des Herstellers der Einbauteile kann verlangt werden. Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen; wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen. Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich. Bewegungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle auch in den Konstruktionen vorzusehen. Geforderte Schall- und Brandschutzklassen dürfen durch die Ausführung von Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt werden. Die gleiche Bewegungsmöglichkeit wie im Bauwerk ist zu gewährleisten. Spachtelarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn keine größeren Längenänderungen infolge Temperaturänderungen zu erwarten sind; das gilt besonders bei Durchführung der Arbeiten im Winter. Ist Gussasphalt im Raum vorgesehen, dürfen die Spachtelarbeiten erst im Anschluss an den Einbau des Gussasphalts erfolgen. Die Warmluftbehandlung von zu spachtelnden Flächen ist unzulässig. Nach Aufforderung durch den Architekten hat der Bieter durch Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene Konstruktion sowie alle Maßnahmen bei den Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in Form von Handmustern zu bemustern. Vor der Ausführung von Trockenbauarbeiten sollen im Arbeitsbereich nasse Ausführungen von Putz und Estrich abgeschlossen sein. Die relative Luftfeuchtigkeit soll unter 80 % liegen. Sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte vor der Montage mit der Bauleitung abzusprechen. Prospekte und Zeichnungen des Herstellers sind auf Anforderung vorzulegen. Verleimte Holzelemente dürfen keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten. Ist Holzschutz ausgeschrieben, so ist der Nachweis über das verwendete Mittel und gegebenenfalls Einschränkungen in der Nutzung sowie Unverträglichkeit mit anderen Beschichtungen auf Verlangen zu übergeben. Dieser Nachweis ist eine Nebenleistung. Werden Trockenbauplatten direkt unter Trapezbleche geschraubt, sind Schnellbauschrauben mit Bohrspitze zu verwenden. Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind so zu verarbeiten, dass überstehendes Material abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist zu vermeiden. Die Eigenfrequenz zweischaliger Bauteile soll kleiner als 100 Hz sein. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren. Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben, so hat der Auftragnehmer nach seinem vorauszusetzenden Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche Wert mit der ausgeschriebenen Konstruktion vor Ort aller Voraussicht nach nicht erreicht werden wird. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 3 Zeile 7 DIN 18202. 3.2 Türen und Zargen Bei zu erwartenden größeren Deckendurchbiegungen müssen die Zargenaussteifungsprofile die Bauwerksbewegungen durch Teleskop-Anschlüsse oder Anschlusswinkel mit ausreichender Federwirkung aufnehmen können. Bei Angebotsabgabe sind - falls aus der Sicht des Bieters erforderlich - Prospekte oder Konstruktionszeichnungen vorzulegen, damit bauseitig die Voraussetzungen für den Einbau der Stahlzargen geschaffen werden können. Die Oberkante Fußboden richtet sich nach dem Meterriss im Raum, nicht nach den Markierungen an den Zargen. Das Entfernen von Distanzeisen, Hilfsschwellen u. dgl. ist in Übereinstimmung mit der Bauleitung vorzunehmen. Zargen sind vor dem Verlegen der Fußbodenbeläge einzubauen. Der Einbau der Türblätter erfolgt nach dem Verlegen der Fußbodenbeläge. Bei Einbau von Holztürzargen sind in die vertikalen Ständer oder U-Aussteifungsprofile im Bereich der Befestigungspunkte Dübelhölzer, bei Wänden mit Schallschutzanforderungen Füllhölzer auf die ganze Länge der Profile einzubauen und mit diesen zu verschrauben; auf die Dichtung an der Schwelle ist zu achten. Vor Übergabe ist mit der Bauleitung darüber Rücksprache zu halten, ob die Türen im Endzustand zu montieren sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist. 3.3 Montagewände Die Beplankungen sind  falls das Leistungsverzeichnis hierzu keine anderen Angaben macht  in der Qualitätsstufe Q2 - Standardverspachtelung zu verspachteln. Wenn nicht anders beschrieben, sind bei durchlaufenden Wänden aus Gipskartonplatten im Abstand von < 15 m Bewegungsfugen anzuordnen, bei Wänden aus Gipsfaserplatten im Abstand von < 10 m. Beim Umgang mit Mineralwolleämmstoffen sind die Regeln der BGBau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten. Die Flächendämmung aus Mineralwolledämmstoffplatten ist - sofern erforderlich - mit geeignetem Kleber an die Stege der Wandständer und an einer Verkleidungsseite punktweise zu befestigen, falls das Leistungsverzeichnis oder die Herstellerangaben für das betreffende System nichts anderes fordern. Auf eine exakte und vollflächige Ausfachung der Wandflächen ist zu achten. Es dürfen keine Schallbrücken entstehen. Bei mehrlagigen Beplankungen sind die Stöße versetzt anzuordnen. Das Schließen der Ständerwände, in denen mit Installationen aller Art (auch Elektroinstallation) zu rechnen ist, und das Einbringen der Dämmung, darf erst erfolgen, wenn diese gemäß Projekt eingebracht sind. Im Zweifel hat der Auftragnehmer die Bauleitung zu befragen. Um Fließgeräusche abzudämmen, müssen die Rohrbefestigungen durch Zwischenlagen von Gummi, Filzen o.ä. von der Wandunterkonstruktion getrennt und die Rohre ummantelt werden. Kaltwasserführende Leitungen sind grundsätzlich zur Dämmung von Fließgeräuschen und gegen Kondenswasserbildung zu ummanteln. Nichtummantelte Kupferrohre dürfen mit verzinkten Teilen der Wandunterkonstruktion keinen Kontakt haben. Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei Trennwandkonstruktionen sind ab der Feuerwiderstandsklasse F 60 nach DIN 4102 die Elektrodosen in Gips einzubetten. 3.4 Decken Die Unterkonstruktionen der abgehängten Decken dürfen nur mit amtlich zugelassenen Metallspreizdübeln an der Stahlbetonrohdecke befestigt werden. Hartstahl-Schussbolzen, Kunststoffdübel und dergl. sind unzulässig. Abhänger, Verschraubungen und horizontale Tragkonstruktionen müssen entweder aus feuerverzinktem Stahl oder aus einer Aluminiumlegierung bestehen, falls in den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht anderes festgelegt ist. Die Verlegung der Decken erfolgt entsprechend Verlegeplan unter Berücksichtigung der notwendigen Einbauteile, wie Leuchten, Schlitzlüfter, Vorhangschienen, Durchdringungen für Verdunkelungen und dergl., sowie in Abstimmung auf die Rohrführungspläne einer eventuell vorhandenen Be- und Entlüftungsanlage. Die bauseits montierten Leuchten sind vom Auftragnehmer in die endgültige Lage zu bringen und auszurichten. Bei der Verlegung ist darauf zu achten, dass die Ablaufmaße und die Montagerichtung exakt eingehalten werden. Werden die Decken aus einzelnen Platten bzw. Streifen zusammengesetzt, übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr für eine einwandfreie, gerade Fugen- bzw. Rasterausbildung. Diese ist auch für die einzubauenden Leuchten zu garantieren. Sämtliche Anschlüsse der Decken an Stützen, Außen- und Innenwände sowie Trennwände sind so auszubilden, dass keine der an die Unterdecke gestellten Anforderungen gemindert wird. Die Anschlüsse müssen die Bewegungen der angrenzenden Bauteile sowie der Decke selbst ohne Beeinträchtigung ermöglichen. Die Deckenoberfläche muss gleichmäßig getönt sein. Wird bei der Wahl eines bestimmten Materials eine Beschichtung erforderlich, so muss völlige Gleichmäßigkeit der Tönung sowie Schlagschattenfreiheit gewährleistet sein. Dies gilt besonders auch für Leuchtenraster oder Abdeckwannen inkl. ihrer Justiervorrichtungen. Abhängungen an Stahlbetondecken sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Es ist - nötigenfalls nach Rücksprache mit der Bauleitung - zu garantieren, dass Bewehrungsstähle nicht beschädigt werden. Bei Unterzügen ist eine seitliche Befestigung im mittleren Bereich als Regelfall anzusehen. Die Lage der Hauptbewehrung ist mit einem elektronischen Suchgerät festzustellen; die Punkte für die Abhängung sind zu markieren und von der Bauleitung abzunehmen. Bei Holzbalkendecken ist ebenfalls eine seitliche Befestigung vorzusehen, um den statisch erforderlichen Querschnitt nicht zu schwächen. Unterkonstruktionen für Decken in Einlegemontage sind so zu sichern (Zugstäbe, Klammern), dass ein seitliches Ausweichen verhindert wird. Für alle Unterkonstruktionen, zu denen die Außenluft durch Konvektions- oder Diffusionsvorgänge (bei Feuchträumen) Zugang hat, sind neben dem Überzug zusätzliche Beschichtungen vorzunehmen. Im Zweifel ist die Bauleitung zu konsultieren, bevor die Beplankung erfolgt; die übliche Zinkauflage von 7 Mikrometern genügt in solchen Fällen nicht. Das Befestigen untergehängter Decken an Holzdübeln, einbetonierten Latten u.ä. ist unzulässig. Dübellöcher sind senkrecht (bezogen auf die Rohdecke) zu bohren. Bei Fehlbohrungen ist der Mindestabstand zum neuen Bohrloch entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung der Dübel einzuhalten. Der Auftraggeber behält sich vor, den Sitz einzelner Dübel durch Probebelastungen oder mittels Drehmomentschlüssel und Normschrauben zu prüfen. Abhängungen dürfen nicht an Kabelpritschen, Lüftungskanälen und Rohrleitungen befestigt werden. Eine Belastung abgehängter Decken durch Installationen muss gleichfalls ausgeschlossen sein. Alle Konstruktionsteile sind zu befestigen, ein loses Einlegen von Querverbindern, Abstandshaltern u.ä. ist untersagt. Das gilt auch dann, wenn Winkelauflager oder Sicken vorhanden sind. Metallbandrasterdecken sind so zu befestigen, dass Wärmedehnungen möglich sind. Die Beplankung der Decken darf erst erfolgen, wenn die Installationen der anderen Gewerke abgeschlossen sind. Im Zweifel hat der Auftragnehmer die Bauleitung zu befragen. 3.5 Sanitärtrennwände Die Montage der WC-Trennwände erfolgt in der Regel auf fertige Boden- und Wandflächen. Die Befestigung der Füße (Eingießen, Aufschrauben, Aufkleben) wird - wenn nicht anders ausgeschrieben - vom Auftragnehmer festgelegt. Die dazu erforderlichen Arbeiten sind vollständig in den Preis einzurechnen. Beschädigungen, die auf eine unsachgemäße Montage zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Mit dem Angebot soll ein Prospekt mit Angabe der möglichen Oberflächengestaltung einschließlich Farbgebung übergeben werden. Die Füße der Sanitärtrennwände sollen zum Ausgleich eines Gefälles im Fußboden nachstellbar sein; ist das produktgebunden nicht möglich, gelten die erforderlichen Anpassungsarbeiten als Nebenleistung. 3.6 Fußböden Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Beim Verlegen von Fußböden ist auf ausreichende Trockenheit des Unterbaus zu achten. Die Reihenfolge von Wand- und Fußbodenbau ist zu vereinbaren. Bei Nut- und Federverbindungen ist darauf zu achten, dass das Klebemittel so auf die Feder aufgebracht wird, dass ein Durchlaufen auf die Rohdecke vermieden wird. Bituminierte Trockenschüttungen sind über Lehren abzuziehen und leicht zu verdichten. Die Abdeckung hat mit Wellpappe o. ä. (Rillen nach unten) zu erfolgen. Wird die Trockenschüttung auf einen Dielenunterbau o. ä. aufgebracht, ist zuvor ein Rieselschutz zu verlegen. Bei schwimmender Verlegung von Fußbodenplatten ist von der Wand ein Abstand je nach Raumtiefe und Plattenmaterial von 10 bis 15 mm einzuhalten. Dieser Zwischenraum darf nicht verfüllt werden. Ist unter Trockenestrichen eine Trittschalldämmung vorgesehen, ist diese mit einer Zusammendrückbarkeit von nicht mehr als 3 mm einzubauen. Sofern aus Detailzeichnungen nicht ersichtlich, ist vor dem Einbau von Installationsobjekten (Badewanne, Duschkabine o.ä.) zu klären, ob sie auf der Rohdecke oder auf dem Trockenfußboden stehen sollen. 3.7 Systemböden Doppelböden sollen das RAL-Gütezeichen besitzen. Es sind nur die Teile eines Herstellers einzubauen. Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen. Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die genannten Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen bzw. abzuklären. Die durch den Bieter geforderten Montagebedingungen sind dem Angebot beizufügen. Die Stützenköpfe müssen für die jederzeitige Montage von eingehängten oder verschraubten Rasterstäben vorgerichtet sein. Die Bodenplatten müssen gegen übliche Feuchtigkeitseinwirkungen, wie veränderliche relative Luftfeuchtigkeit, unempfindlich sein. Konstruktionsbestandteile aus Metall müssen entweder nicht rostend oder durch Verzinken dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein. Die Nutzerrichtlinien des jeweiligen Herstellers sind dem Angebot beizulegen. Zwischen Stützenteller und Bodenplatte sind Auflageplättchen aus PVC-freiem Kunststoff in leitfähiger Ausführung zur Trittschalldämmung einzulegen, falls Herstellerangaben nicht anderes besagen. Zur Überbrückung von Luftkanälen, Heizungsrohren oder sonstigen Installationen müssen Überbrückungsträger für eine oder zwei entfallene Stützen vorgesehen werden können. Eine Systemerweiterung in Form von Auffahrrampen, Treppen usw. muss gewährleistet sein. Erdungsanschlüsse sind im Einvernehmen mit der Bauleitung vom Auftraggeber vorzubereiten und zu bezeichnen. Je 40 m² ist eine Anschlussmöglichkeit für den Potentialausgleich vorzusehen, mindestens jedoch eine je Raum. Der Anschluss erfolgt bauseits. Für Bereiche, welche vor der Schlussabnahme in Benutzung gehen bzw. vom Auftragnehmer wegen Folgearbeiten nicht in zumutbarem Maß geschützt werden können, erfolgt auf Antrag eine Teilabnahme. Übergänge zwischen Hohlbodenflächen und angesetzten Doppelbodenelementen sind so anzulegen, dass durch eine nachfolgende, übliche Spachtelung des Estrichs durch den Bodenleger ein planebener Übergang für die Bodenbeläge hergestellt werden kann. Dazu muss die Oberkante des Estrichs um maximal 2 mm tiefer liegen als die Oberkante des Doppelbodens. Eine gegenüber dem Doppelboden höher liegende Estrichfläche ist unzulässig. Zusätzliche Angaben zu Hohlböden Bei Hohlböden muss eine gleichmäßig dicke Estrichschicht gewährleistet sein. Metallteile sind ausreichend gegen Korrosion geschützt einzubauen. Bei mehrschichtigen Hohlböden ist auf den Trockenunterbau ist flächig eine PE-Trennfolie aufzubringen, oder die Stöße der Schalungselemente sind mit Klebeband abzudichten. Die Trennfolienbahnen sind zueinander und gegenüber Anschlüssen und Durchbrüchen derart abzudichten, dass beim Vergießen kein Estrich in den abgegrenzten Bodenhohlraum fließt. Aussparungen für Elektroanschlüsse oder Lüftungseinsätze sind gemäß den Vorgaben einzumessen und zu fixieren. Soll im Hohlboden eine Zwangslüftung vorgenommen werden, sind zur Vermeidung statischer Aufladung keine Kunststofffolien, sondern zusätzliche Beschichtungen vorzusehen. Der gesamte Unterbau des Hohlbodenaufbaues muss aus nichtbrennbaren und insbesondere bei einem lüftungsführenden Bodenhohlraum aus hygienisch unbedenklichen Materialien bestehen. Der Trockenaufbau ohne Estrichschicht bei mehrschichtigen Hohlböden muss nach Absprache auch für Handwerker anderer Gewerke bedingt begehbar sein. Eine Sperrung der Baustelle für die gesamte Einbauzeit ist nicht möglich. Die Oberfläche des Estrichs muss so beschaffen sein, dass der Fußbodenleger sie nur noch reinigen, anschleifen und grundieren muss. 4. Preisinhalte Ergänzend zu Abschnitt 4.1 DIN 18340 gelten als Nebenleistungen: - Komplettierung der einzeln ausgeschriebenen Türblätter mit Bändern sowie die Montage des Blattes. - Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper. - Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralwolleerzeugnissen. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. - Das Abschleifen von Spachtelgraten, ggf. auch nachträglich. - Fugenbewehrungsstreifen bei Brandschutzplatten oder Brandschutzbekleidungen. - Das Beseitigen von Schneidrückständen durch Absaugen. In den Preis für das Herstellen einer Türöffnung (bei bauseitiger Montage von Zargen) ist der Einbau eines Aussteifungsprofils einschließlich der Befestigungsmittel für Stahlzargen einzurechnen. 4.1 Abrechnungshinweise In der Höhe werden Montagewände nach Rohbaumaßen gerechnet, auch wenn bereits Dämmungen und Estrich aufgebracht sind. Bei Doppel- und Installationsböden wird bis zur Unterfläche der Bodenplatte, also ab Oberfläche der Stelzen gemessen. Bei Holzbalken - oder anderen Trägerdecken gilt die obere Fläche der Balken als Bezugsmaß. Gipsriegel werden übermessen, selbst aber nach Längenmaß erfasst. Bei Abzügen nach Nr. 5.2.1 DIN 18340 ist zu beachten, dass Zusammenhänge zwischen Tür und Fenster oder Fenster und Nische unbeachtlich sind. Jede Einzelfläche ist also getrennt daraufhin zu betrachten, ob die Größe von 2,50 m² überschritten wird. Seitenflächen von Dachgauben gelten nicht als Leibung, sie sind nach Flächenmaß abzurechnen. 5. Sonstige Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 6. Besondere Angaben zur Baustelle Zulässige Belastung der Decken für Materiallagerung sind einzuhalten. Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anderes angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke aufzubringende Schlussbeschichtung von beplankten Flächen vorgesehen. Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anderes angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke aufzubringende Schlussbeschichtung von Bodenflächen vorgesehen.
C)            ZTV - Besonderer Teil - Trockenbauarbeiten
D)            ZTV - Besonderer Teil - Tischlerarbeiten D)  ZTV - Besonderer Teil  -  Tischlerarbeiten 2.1               Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18355 - Tischlerarbeiten und der Norm DIN 18055 - Fenster. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18357    -                  Beschlagarbeiten DIN 18361    -                  Verglasungsarbeiten Außerdem zu beachten: DIN 18358    -                  Rollladenarbeiten DIN 18360    -                  Metallbauarbeiten DIN 18363    -                  Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen DIN 18364    -                  Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: VDI 2719      -                  Schalldämmung von Fenstern und deren                     Zusatzeinrichtungen DIN EN 438  -                  Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten                      (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze                      (Schichtpress-stoffe) DIN 18093    -                  Feuerschutzabschlüsse; Einbau von                                              Feuerschutztüren in massive Wände aus                      Mauerwerk oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen,                      Einbau DIN 18232    -                  Rauch- und Wärmefreihaltung Dämmstoffe DIN 68755-1  -                  Holzfaserdämmstoffe für das Bauwesen - Teil 1:                      Dämmstoffe für die Wärmedämmung Holzwerkstoffe DIN EN 300  -                  Platten aus langen, schlanken ausgerichteten                      Spänen (OSB) DIN EN 385  -                  Keilzinkverbindungen im Bauholz; Leistungs- und                      Mindestanforderung an die Herstellung (Diese                       Norm gilt mit Vorrang gegenüber DIN 68140, wenn die Holzbauteile bauseitig beschichtet werden                      sollen) DIN EN 636  -                  Sperrholz - Anforderungen Dichtstoffe/Dichtungen DIN 18540    -                  Abdichten von Außenwandfugen DIN 18545-1  -                  Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen;                     Anforderungen an Glasfalze Beschläge DIN EN 179  -                  Schlösser und Baubeschläge;                                                      Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder                     Stoßplatte DIN EN 1125- Schlösser und Baubeschläge; Panikverschlüsse                     mit horizontaler Betätigungsstange DIN EN 1158- Schlösser und Baubeschläge; Schließfolgeregler DIN EN 1935- Baubeschläge - Einachsige Tür- und                                              Fensterbänder - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 12365-1- Baubeschläge - Dichtungen und Dichtungsprofile                      für Fenster, Türen und andere Abschlüsse sowie                     vorgehängte Fassaden - Teil 1: Anforderungen und Klassifizierung DIN 18273    -                  Baubeschläge - Türdrückergarnituren für                      Feuerschutztüren und Rauchschutztüren - Begriffe,                      Maße, Anforderungen und Prüfungen Fenster und Türen DIN EN 1192- Türen- Klassifizierung der                                                            Festigkeitsanforderungen DIN EN 1522- Fenster, Türen, Abschlüsse;                                                         Durchschusshemmung DIN EN 12051- Baubeschläge; Tür- und Fensterriegel DIN EN 12207- Fenster und Türen; Luftdurchlässigkeit DIN EN 12208- Fenster und Türen; Schlagregendichtheit DIN EN 12210- Fenster und Türen; Widerstandsfähigkeit bei                     Windlast DIIN 18055-                      Fenster; Fugendurchlässigkeit,                                                    Schlagregendichtheit und mechanische                      Beanspruchung; Anforderungen und Prüfung DIN 18095-1  -                  Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und                                        Anforderungen DIN 18111    -                  Türzargen - Stahlzargen DIN 18056    -                  Fensterwände; Bemessung und Ausführung (für                      Vertikalkräfte auf Riegel bei zu öffnenden                     Fenstern) DIN 68706-2  -                  Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil 2:                     Türzargen; Begriffe, Maße, Einbau Kunststoffe DIN EN ISO 1163-1- Kunststoffe - Weichmacherfreie Polyvinylchlorid                      (PVC-U)-Formmassen - Teil 1:                     Bezeichnungssystem und Basis für Spezifikationen DIN EN ISO 1163-2- Kunststoffe - Weichmacherfreie Polyvinylchlorid                     (PVC-U)-Formmassen - Teil 2: Herstellung von                     Probekörpern und Bestimmung von Eigenschaften DIN 16830-2  -                  Fensterprofile aus hochschlagzähem                                            Polyvinylchlorid (PVC-HI), weiß; Anforderungen DIN 16830-3  -                  Fensterprofile aus hochschlagzähem                                             Polyvinylchlorid (PVC-HI) - Teil 3: Profile mit                      beschichteten, farbigen Oberflächen;                      Anforderungen Beschichtungen DIN EN 927  -                  Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme                     für Holz im Außenbereich Für die Befestigung von Fensterwänden ist DIN 18056 entsprechend anzuwenden. Zur Beurteilung der Oberfläche endbeschichteter Holzfenster dient die "Richtlinie zur visuellen Beurteilung einer endbehandelten Oberfläche bei Holzfenstern" vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks. Zu beachtende Technische Regeln: Für die Ausführung der Tischlerarbeiten sind ergänzend zu den DIN-Bestimmungen auch die Richtlinien des Instituts für Fenstertechnik e.V. (ift) in Rosenheim anzuwenden. Bei Widersprüchen haben diese Richtlinien Vorrang vor den DIN-Vorschriften. Außerdem sind die Angaben des Verbands der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF) zu beachten, sowie das EGH Holzbau Handbuch. Folgende Merkblätter sind zu berücksichtigen: BGI 606-                          Merkblatt für Verschlüsse für Türen von                       Notausgängen (zu beziehen bei der gewerblichen                     Berufsgenossenschaft) IVD-Merkblatt Nr. 4- Abdichtung von Fugen im Hochbau mit                     Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von                     ausreagierenden Klebstoffen IVD-Merkblatt Nr. 9- Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für                     Fenster und Außentüren IVD-Merkblatt Nr. 10- Glasabdichtung am Holzfenster mit Dichtstoffen IVD-Merkblatt Nr. 12- Die Überstreichbarkeit von                                                 bewegungsausgleichenden Dichtstoffen im                     Hochbau IVD-Merkblatt Nr. 13- Glasabdichtung am Holz-Alu-Fenster                                mit Dichtstoffen Güteschutz: RAL-GZ 424/1- Holzfenster - Fertigung + Montage - Gütesicherung RAL-GZ 424/2- Holz-Aluminiumfenster - Fertigung + Montage -                     Gütesicherung RAL-RG 426 T I- Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil I:                     Türblätter aus Holz und Holzwerkstoffen - Gütesicherung RAL-RG 426 T II- Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil II:                     Türzargen aus Holz und Holzwerkstoffen - Gütesicherung RAL-RG 426 T III- Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Gütesicherung -Teil III: Feucht- und Nassraumtüren RAL-GZ 716/1- Kunststoff-Fenster, Gütesicherung Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2               Angaben zu Stoffen und Bauteilen Holzwerkstoffe müssen das RAL-Umweltzeichen 76 besitzen. Holz muss frei von holzzerstörenden Pilzen und Insekten sein. Es darf keine Markröhren aufweisen. Bei wesentlichen - von der Holzart abhängigen - Unterschieden zwischen Kern- und Splintholz soll an sichtbaren Stellen und nicht deckenden Beschichtungen kein Splint zu sehen sein. Pfropfen und Dübel im sichtbaren Bereich müssen von gleicher Holzart und Faserrichtung sein. Querrisse sind unzulässig.Baumkanten (ohne Rinde) sind nur an nicht sichtbaren Stellen zulässig. 2.3               Angaben zur Ausführung 2.3.1            Allgemeines Vor Arbeiten, die Feinstaub erzeugen, sind die Räume entsprechend abzudichten, es sind Absauggeräte zu verwenden. Anleimer sind zum Feuchtigkeitsausgleich gemeinsam mit dem Grundmaterial einzulagern. Es sollen Hölzer mit stehenden Jahresringen verwendet werden. Das Bündigfräsen darf erst - in Abhängigkeit vom verwendeten Leim - nach 1 bis 2 Tagen erfolgen. Vor dem Furnieren sind Toleranzen zwischen Rohling und An- bzw. Umleimern auszugleichen, um Fehlverleimungen auszuschließen. Vor dem Beizen sind die Flächen zweimal zu schleifen (Körnung 120 und 150). Flecken und Leimdurchschläge sind gründlich zu entfernen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in die Verarbeitungsvorschriften des Beizmittelherstellers Einsicht zu nehmen. Beizarbeiten an einem Element dürfen nicht unterbrochen werden. Heizkörper-Verkleidungen sind mit Beschlägen zu versehen, die ein leichtes Öffnen ermöglichen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Bei geleimten Verbindungen ist dem Auftraggeber ohne besondere Aufforderung mitzuteilen, gegen welche Beschichtungsstoffe der verwendete Leim nicht resistent ist. Das gilt besonders bei Keilzinkverbindungen oder Kammverbindungen. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Falzdichtungen müssen in einer Ebene liegen, auswechselbar und an den Ecken dicht sein. Falzdichtungen sind nach Möglichkeit nach den Malerarbeiten einzubauen. Schiebetüren von Schränken müssen mit auf das Türgewicht abgestimmten Schiebetürbeschlägen ausgeführt werden. Sofern in dem Leistungstext keine konkreteren Vorgaben gemacht werden, müssen die Führungen mindestens aus Kunststoffprofilen bestehen, einfache Nuten im Holz sind nicht zulässig. 2.3.2            Fenster und Fenstertüren Bei Verglasungen, die in den Auftragsbereich der Tischlerarbeiten fallen, sind zusätzlich zu den entsprechenden DIN-Bestimmungen auch die Vorschriften der Isolierglashersteller zu beachten. Sofern in der Positionsbeschreibung nicht festgelegt, gilt Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719. Bei Ornamentverglasung ist die Ornamentierung grundsätzlich zum Scheibenzwischenraum auszuführen. Soweit Detailskizzen und Ansichtspläne dem Leistungsverzeichnis beiliegen, dienen diese der Darstellung der Fenster- und Türteilung und der Öffnungsart als Anhaltspunkte für die Angebotsbearbeitung. Zeichnungen zu wesentlichen Details der Fensterkonstruktionen und der Anschlüsse zum Baukörper sind vom Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber vorzulegen. Wenn nicht anders festgelegt oder aus Detailzeichnungen ersichtlich, sind die Holzquerschnitte unter Beachtung von DIN 68121 vom Hersteller der Fenster zu bemessen. Sie richten sich nach dem Platzbedarf für Glas und Beschläge sowie nach den Anforderungen; bei Holz-Aluminium-Fenstern richten sie sich nach dem Profilsystem. Falls Blechabdeckungen der äußeren Fensterbänke - auch bei bauseitiger Ausführung - vorgesehen sind, ist das durch einen entsprechenden Unterschnitt im unteren Blendrahmenteil zu berücksichtigen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Bei mehreren Ausführungsarten ist die Entscheidung des Architekten herbeizuführen. Die Anschlüsse an den Baukörper müssen den bauphysikalischen Anforderungen an Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schallschutz und Fugenbewegungen entsprechen. Die Fugen zwischen Wand und Blendrahmen sind mit Dämmmaterial entsprechend auszufüllen. Wärmebrücken im Bereich der Fensterbänke sind zu vermeiden. Herausgetretener Schaum ist nach der Erhärtung bündig abzugleichen. Das Überstreichen von PUR-Schaum ist nicht zulässig. Nach dem Einbau der Fenster und äußeren Sohlbänke, Abdeckungen, Putzgesimse und nach Abschluss der Einputzarbeiten sind - soweit nach der Konstruktion erforderlich - die Anschlussfugen ringsum mit einem elastischen Dichtstoff abzudichten. Der Dichtstoff muss weitgehend alterungsbeständig, witterungsresistent und mit den berührten Baustoffen verträglich sein; er muss insbesondere beschichtungsverträglich sein. Er muss im zu erwartenden Temperaturbereich beständig sein, was insbesondere bei dunkel beschichteten Fenstern zu beachten ist. Erhärtende Dichtstoffe (Kittfasen) sind vorab so zu beschichten - wenn die Fenster nicht oberflächenfertig zu liefern sind -, dass eine vorzeitige Versprödung ausgeschlossen ist. Die Hinweise des Dichtstoffherstellers sind zu beachten und ggf. an den Auftraggeber weiterzureichen. Dichtstoffe müssen auf dem Fenster und den angrenzenden Bauteilen so haften, dass sie im möglichen normalen Temperaturbereich ihre Eigenschaften im wesentlichen behalten. Der Dehn-Spannungswert darf bei einer Dehnung von 25% bei 20°C die Zugfestigkeit der Haftflächen nicht überschreiten sowie nicht größer sein als 0,2 N/mm². Falze zur Aufnahme von Verglasungen müssen bei Verwendung von Mehrscheiben-Isolierglas auch den Einbaurichtlinien der Isolierglashersteller entsprechen. Die Glasdicken sind einzuhalten unter Berücksichtigung der Anforderung an den Schall- und Wärmeschutz sowie an die Windbelastungen nach den Vorschriften der Glashersteller gemäß der Tabelle zur Ermittlung der Beanspruchungsgruppe zur Verglasung von Fenstern des ift, Institut für Fenstertechnik e.V. Wird im Leistungsverzeichnis eine Beanspruchungsgruppe ohne Bezug auf eine Norm vorgegeben, so richtet sich die Ausführung nach vorgenannter Tabelle. Beim Aufmaß auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei Fenstern wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Das gilt besonders bei Wärmedämmverbundsystemen. Im Zweifel ist eine Absprache mit der Bauleitung notwendig. Vor dem Einbau der Fenster aus Holz muss die Beschichtung auf den sichtbaren Flächen und im Anschlussbereich zum Baukörper eine Schichtdicke von 30 Mikrometern haben. Alle anderen Flächen müssen eine Grundbeschichtung erhalten. Die Dicke der fertigen Beschichtung muss auf den sichtbar bleibenden Flächen im Mittel bei Lasuren 60 Mikrometer und bei deckendem Anstrich 100 Mikrometer betragen, falls die Elemente oberflächenfertig zu liefern sind.Sind Glashalteleisten aus Metall oder Holz vorgesehen, so erfolgt die Befestigung raumseitig mit nichtrostenden Stiften oder Schrauben. Befestigungsschrauben sind grundsätzlich zu versenken und mit Dübeln abzudecken. Anschlussfugen zwischen Fenster und Wand sind so auszuführen, dass auch bei Verleistung keine Kapillarfugen entstehen. Dichtungsprofile dürfen keine flüchtigen Weichmacher enthalten. Sie müssen ihre Eigenschaften im vorgesehenen Temperaturbereich beibehalten und im Außenbereich witterungsbeständig sein. Der Aus- und Einbau von Fenstern und Türen ist so aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem Auftragnehmer steht es frei, statt dessen auf seine Kosten die Öffnungen vorübergehend provisorisch zu schließen; dabei muss das Provisorium lichtdurchlässig sein. Entsprechend ist zu verfahren, wenn alte Fenster aufzuarbeiten sind. Der Auftragnehmer hat die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in der Werkstatt erfolgt. Entscheidet er sich für die Werkstatt, ist der Transport mit den Preisen abgegolten. 2.3.2.1         Holz-Aluminium-Fenster Folgende Vorgaben sind in Ergänzung von Nr. 3.6.3 der DIN 18355 zu beachten: Der Abstand zwischen der äußeren Holzoberfläche und der Rückseite der äußeren Fläche des Aluminiumteils muss mindestens 7 mm - mit Ausnahme konstruktionsbedingter Auflageflächen - betragen. Die direkte Auflagefläche zwischen Holz und Aluminium muss bei jeder Auflage kleiner als 20 mm sein. Das Verhältnis der freien Holzfläche, die mit dem Außenklima in Verbindung steht, zur Summe der Auflageflächen der Aluminiumteile am Holz muss gleich bzw. größer als 2,5 sein. Die Öffnungen zum Dampfdruckausgleich müssen folgende Mindestquerschnitte haben: Schlitze 5 mm x 20 mm oder Bohrungen Durchmesser 8 mm. Ihr Abstand untereinander darf 600 mm nicht überschreiten. Sie müssen so angeordnet sein, dass kein Niederschlags- und Reinigungswasser eindringen kann. 2.3.2.2         Kunststoff-Fenster Vom Auftragnehmer sind auf Verlangen Detailzeichnungen über die Ausbildung der Profile sowie der Anschlüsse zum Bauwerk und zu den Fensterbänken vorzulegen. Wird eine Fugenlüftung gefordert, muss diese auf Verlagen (a-Wert) nachgewiesen werden; Lösungen mit Bohrungen und Schlitzen im Profil bzw. in der Dichtung sind nicht zugelassen. Auch in diesem Fall muss die Schlagregensicherheit und die geforderte Schallschutzklasse gewährleistet sein. Es sind nur solche Profile zu verwenden, die dazu entsprechend nachweisbar geprüft sind. Die Angaben des Systemherstellers sind bindend für die konstruktive Ausbildung und die Materialauswahl. Insbesondere sind die zusätzlichen Verstärkungen bei Veränderung der Fenstergröße zu beachten. Die Herstellerrichtlinien des Originals müssen auf Verlangen eingesehen werden können; das gilt auch für Lizenznehmer. Vorgelegte Zertifikate müssen auf den Fensterhersteller ausgestellt sein und nicht lediglich auf einzelne Bestandteile. Blend- und Flügelrahmen sind verdeckt durch versetzte Schlitze zu entwässern. Röhrchenentwässerung ist grundsätzlich nicht zugelassen. Pfosten- und Kämpferverbindungen sollen durch T-Formstücke erfolgen. Bei Kreuzkonstruktion ist eine Verschweißung möglich. Gehrungen als Verbindung sind zu nuten. Falzdichtungen müssen schlagregendicht sein. Drehkippbeschläge sollen justierbar sein. Bei Drehflügeln mit Stulp muss mindestens ein Ecklager justierbar sein. Schließbleche müssen mit dem Metallteil der Rahmen starr verbunden sein. Eine Verschraubung nur im Kunststoffmantel ist nicht zugelassen. Bei Dreh- oder Drehkippflügeln sind Auflaufkeile anzubringen. Verglasungen müssen mit dichtstofffreiem Falzgrund ausgeführt werden und Öffnungen zum Dampfdruckausgleich nach außen aufweisen. Beim Einbau darf die maximale Fugenbreite zwischen Rahmen und Leibung i. M. 2 cm nicht überschreiten. Für Einbau mit Anschlag sind die Herstellerrichtlinien und die Rahmenbreite maßgebend. Die Fenster sind mechanisch, z. B. durch Tragklötze, zu befestigen. Temperaturschwankungen dürfen nicht zu Spannungen führen. Das Befestigungs- und Abdichtsystem muss auf die Umgebung abgestimmt sein. Beim Maßnehmen ist dieser Umstand unbedingt zu beachten. Für die Haftung von Material für Fugen sind die vom Hersteller empfohlenen Primer zu verwenden. Werden komprimierte Dichtbänder verwendet, sind diese auf den Kunststoff und das umgebende Material abzustimmen. Ortschaum soll nicht für Fugendämmung verwendet werden, wenn die Dichtung mit spritzbaren Dichtstoffen erfolgen soll. 2.3.3            Türen Falls aus den Vergabeunterlagen nicht erkennbar, ist vor Bestellung oder Fertigung die Öffnungsrichtung festzulegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. OF Fußboden richtet sich nach dem Meterriss im Raum, nicht nach den Markierungen an der Zarge. Bekleidungen und Verleistungen sind an den Ecken mit Gehrungsschnitt zu stoßen. Sie müssen aus dem gleichen Material wie die Einbauelemente bestehen und die gleiche Oberflächenbehandlung aufweisen. Glastüren oder verglaste durchsichtige Türen erhalten einen deutlich sichtbaren Klebestreifen gemäß Nr. 4.2.8 DIN 18361, der vom Auftraggeber entfernt wird. Sind im Leistungsverzeichnis Klimaklassen (Prüfung und Bewertung nach hydrothermischer Beanspruchung) oder Klassen für mechanische Beanspruchung vorgegeben, muss ein entsprechendes Gütezeichen nach RAL - RG 426 Teil 1 nachgewiesen werden können. Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen können. Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen. Bei der Demontage mit nachfolgender Erneuerung der Türen sind die Dübel ggf. in der Leibung zu belassen und bündig abzuschneiden. Ebenso sollen die Hülsen von Blendrahmenschrauben in der Wand verbleiben. Falzdichtungen sind, wenn möglich, nach den Malerarbeiten einzubauen. Vor Übergabe ist mit der Bauleitung zu vereinbaren, ob die Türen im Endzustand zu montieren sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist. 2.3.4            Beschläge Die im Gewerk 029 - Beschlagarbeiten - enthaltenen Hinweise und Forderungen sind ggf. gleichwertig zu beachten. Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen. Malerarbeiten dürfen durch die Beschlagarbeiten nicht erschwert werden. Dem Auftragnehmer steht es frei, Beschläge - soweit technisch möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten einzubauen. Das Öffnen und Schließen der Fenster muss in jedem Fall möglich sein. Schlösser und Beschläge sind vor Ausführung der Arbeiten als Muster vorzulegen. Später nicht mehr zugängliche Bauteile aus Stahl sind in verzinkter Ausführung einzubauen. Kontaktkorrosion ist auszuschließen. Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen. Beschlagteile müssen so ausgeführt sein, dass sie die Funktion der Fenster/Türen auf Dauer sicherstellen. Sie müssen einen ausreichenden Schutz gegen Fehlbedienung aufweisen. Bei Kippbeschlägen größerer Fenster ist ein unbeabsichtigtes Kippen der Flügel von der Lüftungs- in die Reinigungsstellung mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Einfache Basküleverschlüsse erfüllen diese Bedingung nicht. Die Möglichkeit der Wartung der Beschläge muss gegeben sein. Alle Beschläge und Beschlagteile sollen nach den Richtlinien des jeweiligen Herstellers eingebaut werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Die Verwendung von Beschlagteilen verschiedener Hersteller in einem Bauteil ist nicht zugelassen. Ausgenommen hiervon sind die Öffnungsgarnituren (Drücker, Oliven, Feststeller und dgl.). Die Länge der Schließzylinder ist bei der Befestigung der Schlüsselschilder zu beachten. Der Zylinder muss annähernd bündig angebracht sein. Anbohrschutz muss vorhanden sein. Magnetfeststellvorrichtungen für Türen sind so zu bemessen, dass sie auf Dauer die Kraft von Türschließern sowie die Federkraft straff eingestellter Pendeltür- oder Federbänder aufnehmen können. Federmechanische Türschließer müssen arretierbar sein. Ist für schwere Türen ein drittes Band vorgesehen, so ist es nicht mittig, sondern nach Möglichkeit im oberen Drittel einzubauen. Beschläge für Toilettentüren müssen mit einer optisch wahrnehmbaren Besetztanzeige versehen sein. Magnetschlösser müssen nachstellbar befestigt sein. Umlaufende Falzdichtungen aus PVC sind nicht zugelassen. Für Schwellendichtung ohne besondere Anforderungen ist PVC zulässig. Bei Türen mit Falzdichtung muss das Bandrahmenteil um die Dicke der Dichtung aus der Bandtasche herausgezogen werden, um die Funktion der Dichtung umlaufend zu gewährleisten; alternativ können Spezialbänder für Türen mit Falzdichtung eingesetzt werden. Bestehen vom Beschlaghersteller Beschränkungen in der Belastung oder sind zusätzliche Befestigungen der Zargen oder Blendrahmen erforderlich, so ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen. Werden für Schalldämmzwecke Bodendichtungen an Türen gefordert, so sind sie nachstellbar anzubringen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen. Lippendichtungen sollen nicht ausschließlich parallel verstellbar sein. Beschläge für Hauseingangstüren sind gegen Aushebeln gesichert zu gestalten. Bei Balkontüren ist grundsätzlich ein Schnäpper mit Zuziehgriff und eine Aluminium-Sattelschiene als Trittschutz auszuführen. Für Kippflügel müssen zusätzlich zum Oberlichtbeschlag Fangscheren vorgesehen werden, welche die Kippbewegung des Flügels nach dem Aushängen der Öffnungsschere begrenzen (Fangstellung). Stulpflügel sind mit verdeckt liegender Handhebelbedienung auszustatten. Kantenriegelverschlüsse sind nicht zugelassen. Bei Parallel-Schiebe-Kipptüren ist eine Aussperrsicherung vorzusehen. Werden Sicherheitsbeschläge für einbruchhemmende Fenster gefordert, sind Prüfzeugnisse auf Verlangen vorzulegen. Beschläge für Fernbedienung, z. B. Kurbeltriebe, sind nicht höher als 1,40 m über dem Fußboden anzubringen. Das gilt sinngemäß auch für aushängbare mechanische Fernbedienungen. Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren soll eingeholt werden. Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausgeschrieben oder aus den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand ”ständig geschlossen“ es ist mindestens ein einstellbares nicht tragendes Federband vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft ist. 2.3.5            Mobile Trennwände Zum Leistungsumfang gehören: -                  Werkzeichnungen -                  Detailpläne für die Montage -                  ggf. statische Berechnung -                  ausfahrbare Dichtleisten gegen Fußboden, Decke und vertikale Anschlüsse -                  wartungsfreie und höhenverstellbare Wälzlager -                  Lieferung einer Pflegeanweisung -                  Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung der Werkzeichnungen -                  Abschottung zwischen Laufschiene und Decke -                  seitlicher Anschluss an die Wände oder Pfeiler -                  Einweisung zur Bedienung und Justierung der Einzelelemente Das Nachjustieren muss ohne Öffnen der Elemente möglich sein. Werden brandschutztechnische Forderungen erhoben, ist dem Angebot ein Nachweis beizufügen. Die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen muss für die Dauer von zehn Jahren gesichert sein. Bei Mobilwänden muss ein gültiger Nachweis der Prüfung durch einen TÜV vorliegen. 2.3.6            Feuerschutzabschlüsse Es dürfen nur solche Feuerschutztüren, -tore und -klappen angeboten werden, die durch Vorlage von Normen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden, TÜV-Abnahmen (bei mechanisch betätigten Toren) und bei Sonderkonstruktionen durch schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde den Eignungsnachweis erbringen. Das gleiche gilt für den sachgemäßen Einbau einschließlich der Beschläge, Verglasungen, Steuerungen und Feststellvorrichtungen. Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben oder den Prüfnachweis eines zugelassenen Prüfinstituts besitzen. Diese Nachweise können im Ausnahmefall durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ersetzt werden, wenn Bauteile brandschutztechnisch aufgerüstet werden. Der Sachverständige muss für dieses Spezialgebiet bestellt sein. Vom Bieter ist bei selbstschließenden Türen die fabrikatstypische Feststellung bzw. Betätigung anzugeben, wenn in den Ausschreibungsunterlagen dazu keine Forderungen bestehen. Feuerschutztüren müssen sich auch im verschlossenen Zustand in Richtung des Fluchtweges öffnen lassen. Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausgeschrieben oder aus den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand ”ständig geschlossen“ es ist mindestens ein einstellbares nicht tragendes Federband vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft ist. Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen. 2.4               Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18355 gelten als Nebenleistung: - Alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile mit Ausnahme des Herstellens luftdichter innenseitiger Fensteranschlussfugen nach Abschnitt 4.2.5 DIN 18355 einschl. Fugendichtung sowie alle Falzdichtungen. - Das Entfernen von Etiketten, Klebestreifen, Schutzüberzügen, Markierungen. - Das Justieren von Beschlägen, das Gangbarmachen der Fenster und Türen nach Abschluss der Malerarbeiten. - Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper. - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Werden Türblätter gesondert ausgeschrieben, so gilt der Preis einschließlich der Bänder sowie der Verbindung mit der vorhandenen Zarge. Werden Beschläge nur geliefert, sind auch alle bauseits zu befestigenden Zubehörteile (Schrauben, Schließbleche, Schließplatten, Führungsschienen u. dgl.) mitzuliefern und in den Preis einzurechnen. 2.5               Abrechnungshinweise Grundsätzlich werden Fenster und Türen nach dem lichten Rohbaumaß angegeben (Abschnitt 5.1.1.2 DIN 18355). 2.6               Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 2.7               Besondere Angaben zur Baustelle 2.8               Besondere Nutzungsanforderungen
D)            ZTV - Besonderer Teil - Tischlerarbeiten
E)            ZTV - Besonderer Teil - Gerüstarbeiten E)  ZTV - Besonderer Teil  -  Gerüstarbeiten 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus  VOB Teil C -  ATV/DIN 18 451 - Gerüstarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18 299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Die technische Ausführung ergibt sich aus der genannten ATV wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 685 - Geprüfte Rundstahlketten DIN EN 13374 - Temporäre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und Prüfverfahren DIN EN 13377 - Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz - Anforderungen, Klassifizierung und Nachweis DIN EN 13411-5 - Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht; Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel DIN EN 13414-1 - Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit - Teil 1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke DIN EN 15113-1 - (Entwurf) Vertikale Schalungen - Teil 1: Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bewertung DIN VDE 0682-742 - Hubarbeitsbühnen zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis AC 1000 V und DC 1500 V Darüber hinaus sind mit Vorrang die Regeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu beachten: BGR 179 - Einsatz von Schutznetzen (bisher ZH 1/560) BGI 663 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten BGI 825 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten (bisher ZH 1/475) Darüber hinaus zu beachtende technische Regeln: Güteschutz: RAL-RG 637 - Stahlgerüstbau, Gütesicherung 2. Angaben zur Ausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Vermarkungen u. dgl. zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Es wird ein tragfähiger Untergrund mit Unebenheiten im Bereich von +/-10 cm bereitgestellt. Bedenken hinsichtlich des Untergrundes, der vorgesehenen Ausführung und der Möglichkeit der Verankerung und Abstützung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, verpflichtet sich der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung, sich vor Ort mit dem Auftraggeber abzusprechen, um den Gerüstaufbau nach den Belangen der am Bau Beteiligten zu gewährleisten. Der Regelabstand der Gerüste von der Außenwand beträgt grundsätzlich 20 cm, bei Fassadenbekleidungen mit größeren Elementen (Profilbleche, Glasfassaden) 35 cm von der fertigen Wand. Auf abweichende Angaben im Leistungsverzeichnis oder bei der Anlaufbesprechung ist zu achten. Die Kennzeichnung der Fassaden-, Raum- und Schutzgerüste mit der Bezeichnung der aufstellenden Firma einschl. Telefonnummer sowie des flächenbezogenen Nutzungsgewichtes ist unverzichtbar. Pro Gerüstseite soll ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug angegeben werden. Das Gerüst ist an diesem Punkt zusätzlich zu verstreben und mit der Wand zu verankern. Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteilelementes (geputzte Fassade, Fassade mit Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt ist. Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die wasserführende Ebene bzw. Abdichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu informieren. Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der Bauleitung geschossweise verlangt werden, um bei ungünstigen Verhältnissen eine Kaminwirkung auszuschließen. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden. Für die Abstimmung mit dem Elektro-Fachbetrieb ist rechtzeitig ein Termin mit der Bauleitung zu vereinbaren. Hubarbeitsbühnen, die im Bereich spannungsführender Leitungen (Niederspannung) eingesetzt werden, müssen bis 1000 V isoliert sein. Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem Fall sind die Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen. Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung werden im Zuge des Gerüstabbaus durch den Auftragnehmer der Fassadenbekleidung geschlossen. Dazu ist mit der Bauleitung und dem Auftragnehmer der Fassadenbekleidung rechtzeitig der Abbautermin zu vereinbaren. 3. Sonstige Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
E)            ZTV - Besonderer Teil - Gerüstarbeiten
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Baustelleneinrichtung - Erschließung / Bauleistungen Im 1.BA werden die zu bewerkstelligenden Bereiche über die Hof-/ BE-Fläche angedient. Im 2.BA erfolgt der Zugang ausschließlich über den südlichen Eingang im EG. Die oberen Geschosse (1.+ 2.) werden durch eine innere Bautreppe erschlossen, ggf. können auch Materialien und Baumaschinen über das bauseitige Fassadengerüst eingebracht werden. Das Gelände kann mit einem LKW befahren werden. Lagerfläche ist auf dem Gelände vorhanden, Abladen mittels LKW-Kran. Für alle nachfolgend aufgeführten Positionen gilt: Betreffende Zulassungen, DIN-Vorschriften, Hersteller- und Verarbeitungshinweise sind zu beachten. Soweit in den Leistungspositionen nicht ausdrücklich anders beschrieben sind folgende Leistungen (und Nebenleistungen) mit den Einheitspreisen abgegolten: - erford. Arbeitsgerüste, Einbauhöhe bis 3,00m - Hebezeuge
01.01
Baustelleneinrichtung - Erschließung / Bauleistungen Im 1.BA werden die zu bewerkstelligenden Bereiche über die Hof-/ BE-Fläche angedient. Im 2.BA erfolgt der Zugang ausschließlich über den südlichen Eingang im EG. Die oberen Geschosse (1.+ 2.) werden durch eine innere Bautreppe erschlossen, ggf. können auch Materialien und Baumaschinen über das bauseitige Fassadengerüst eingebracht werden. Das Gelände kann mit einem LKW befahren werden. Lagerfläche ist auf dem Gelände vorhanden, Abladen mittels LKW-Kran. Für alle nachfolgend aufgeführten Positionen gilt: Betreffende Zulassungen, DIN-Vorschriften, Hersteller- und Verarbeitungshinweise sind zu beachten. Soweit in den Leistungspositionen nicht ausdrücklich anders beschrieben sind folgende Leistungen (und Nebenleistungen) mit den Einheitspreisen abgegolten: - erford. Arbeitsgerüste, Einbauhöhe bis 3,00m - Hebezeuge
02 Trockenbauarbeiten 1.BA
02
Trockenbauarbeiten 1.BA
02.01 EG / 1.OG (Technik)
02.01
EG / 1.OG (Technik)
03 Trockenbauarbeiten 2.BA
03
Trockenbauarbeiten 2.BA
03.01 UG
03.01
UG
03.02 EG
03.02
EG
03.03 1.OG
03.03
1.OG
03.04 2.OG
03.04
2.OG
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
04.01 Stundenlohnarbeiten
04.01
Stundenlohnarbeiten