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Deckblatt Ausschreibung Bauvorhaben:Umbau / Errichtung Zufahrt und Stellplätze mit Anmeldung
Standort Hollenstedt
Gewerbering 9, 21279 Hollenstedt
Bauherr:Nordfrost GmbH & Co. KG
Nordfrost-Ring 1, 26419 Schortens
Planungsbüro:KMT PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH
ARCHITEKTEN + INGENIEURE
ERDKAMPSWEG 49
22335 HAMBURG
Tel: 040 / 500 573 0
E-Mail: info@kmt-ai.de
Ausschreibung:GU-Ausschreibung Hochbau und Tiefbau
GewerkeBaustelleneinrichtung
Erd- und Entwässerungsarbeiten
Oberflächenarbeiten
Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksarbeiten
Fenster und Außentüren
Dachdecker- und Klempnerarbeiten
Wärmedämmverbundsystem
Schlosser und Metallbauarbeiten
Innenputz und Estrich
Trockenbau und Innendämmung
Fliesen
Maler- und Bodenbelagsarbeiten
Innentüren und Systemtrennwände
Einbauküchen
Baureinigung
Abgabetermin:siehe Anschreiben
Anbietende Firma:
(Firmenstempel)
Deckblatt Ausschreibung
Teil A - Allgemeine Vertragsbedingungen TEIL A
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Teil A - Allgemeine Vertragsbedingungen
1.Grundlagen
Grundlagen des Vertrages sind bei Unklarheiten und Widersprüchen die vorliegenden Unterlagen in folgender Reihenfolge:
- Die schriftliche Auftragserteilung
- Teil A - Allgemeine Vertragsbedingungen
- Teil B - Zusätzliche Vertragsbedingungen
- Teil C - Technische Vertragsbedingungen
- Teil D - Leistungsverzeichnis
- Teil E - Zeichnungen und Anlagen
- Verdingungsordnung für Bauleistungen (Teil B und C der VOB in neuester Fassung bei Auftragserteilung) wenn nicht nachstehend anderslautend geregelt.
Der Bieter bleibt 3 Monate an sein Angebot gebunden. Über die Auftragserteilung - im Gesamten oder in einzelnen Abschnitten - entscheidet der AG unabhängig von der VOB in jedem Falle selbst. Geschäfts- oder sonstige Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt.
2.Vertragsumfang
Umfang des Vertrages ist die Erstellung der kompletten Leistung.
Der Auftragnehmer erklärt, dass der Inhalt des Leistungsverzeichnisses keine Stellen enthält, die für ihn zweideutig oder nicht verständlich erscheinen bzw. dass derartige Stellen vor Abgabe des Angebotes hinreichend geklärt worden sind und dass er sich vor Abgabe des Angebotes über die Beschaffenheit der Baustelle, über Baugrundverhältnisse oder sonstige ihm unklare Bestandteile des Auftrages genügend Kenntnis verschafft hat.
3.Einheitspreise
Die angegebenen Preise sind Festpreise die auch durch tarifliche Lohnänderungen oder Preissteigerungen der Materialien nicht geändert werden können. Infolgedessen finden sämtliche Veränderungen in den Materialpreisen, Löhnen, Sozialleistungen usw., die nach Abgabe des Angebotes eintreten, keine Berücksichtigung. Ebenso werden Sondervergütungen, wie Trennungsgelder, Auslösungen, Heimfahrten, Wegegelder, Überstunden oder Feiertagszuschläge usw., nicht besonders vergütet. Die Angebotspreise enthalten keine Mehrwertsteuer, die gesondert nach dem geltenden Steuersatz in Rechnung zu stellen ist. Wenn der Auftrag nach Aufmaß abgerechnet wird, bleiben die Einheitspreise Festpreise unter Ausschluss VOB Teil B § 2 Abs.3. Erhöhungen und zusätzliche Leistungen (VOB / B § 2, Nr. 5 + 6) werden nur vergütet, wenn die Parteien vor der Ausführung Leistung und Preis schriftlich vereinbart haben. Kommt über den Preis eine Einigung nicht zustande, so wird der Preis vom AG nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt.
Wenn der Auftrag als Pauschalfestpreissumme abgerechnet wird, erbringt der AN innerhalb der vereinbarten Pauschalsumme alle für die Vollendung des Werkes erforderlichen Leistungen, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich bei der Auftragsübernahme über deren Art und Umfang ins einzelne gehende Vorstellungen gemacht hat oder ob sich bei der Auftragsausführung die Massen gegenüber den Angaben von Ausschreibung und Angebot erhöhen oder ermäßigen. Nur Mehr- oder Minderleistungen, die auf vom AG angeordneten Ausführungsänderungen beruhen, werden besonders ermittelt. Ihr Wert wird dem Pauschalpreis zugeschlagen oder von diesem abgesetzt. Bei der Wertermittlung ist von der Preisbasis auszugehen, die der Bildung des Pauschalpreises zugrunde lag. Fehlt eine Preisbasis oder kommt aus anderen Gründen eine Einigung über den Mehr- od. Minderpreis nicht zustande, so werden die Preise vom AG bzw. seinem Vertreter nach billigem Ermessen (BGB) festgelegt.
4.Abweichungen und Überschreitungen vom Auftrag
Der AG ist berechtigt, einzelne Positionen oder Titel aus dem Angebot bzw. Auftrag herauszunehmen oder zu kürzen, ohne dass dadurch eine Neufestsetzung der Einheitspreise erfolgt. Soweit im Rahmen bestehender Verträge Ergänzungs- bzw. Nachtragsaufträge erteilt werden, ist der Auftraggeber zur Zahlung evtl. hierdurch bedingter Mehrkosten nur dann verpflichtet, wenn der Auftragnehmer bei Auftragserteilung schriftlich Mehrkosten geltend macht und beziffert und die vom Auftragnehmer geforderten Mehrkosten vom Auftraggeber schriftlich anerkannt werden.
5.Arbeiten auf Nachweis, Stundenlohnarbeiten
Arbeiten auf Nachweis sowie Stundenlohnarbeiten bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung und Beauftragung durch den Auftraggeber oder seinen Vertreter. Belege zur Zusatzabrechnung können nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb einer Woche der Bauleitung zur Unterschrift vorgelegt werden. Ausgeschlossen wird §15 Ziff.3 Satz 3-5 VOB/B.
6.Fristen und Termine
Vertragsfristen sind Fristen und Termine, die im Auftragsschreiben als Festtermine vereinbart werden. Aussperrung und Streik, soweit nicht vom AN durch verursachte Umstände verschuldet, sowie durch höhere Gewalt verursachte Umstände verlängern die Einzelfristen, soweit diese innerhalb einer Woche begründet nachgewiesen und vom AG durch Neufestsetzung schriftlich bestätigt worden sind. Der mit dem Angebot einzureichende Terminplan wird nach Anerkenntnis durch den Auftraggeber Vertragsbestandteil, einschließlich festgelegter Zwischentermine.
7.Vertragsstrafen, Entzug des Auftrages, Ersatzvornahme
Im Falle der Nichteinhaltung der Ausführungsfristen kommt der AN auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Fristüberschreitungen, auch von Einzelfristen, soweit im Auftragsschreiben nicht anders festgesetzt, beträgt die Konventionalstrafe 0,2 % der Nettoendabrechnungssumme pro Kalendertag und wird auf einen max. Betrag von 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Der AG ist berechtigt, die Vertragsstrafe anteilig jeweils von der nächsten Abschlagszahlung in Abzug zu bringen. Auch ohne Vorbehalt bei der Abnahme der Leistung kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Der AN verpflichtet sich ebenfalls, eine Garantie auf Einhaltung der im Auftragsschreiben vereinbarten Vertragstermine für seine Leistungen zu übernehmen. Bei Überschreitung der Termine hat der AG das Recht, sich fristlos und ohne jegliche nachteilige Folgen für ihn vom Vertrag zu lösen. Schadenersatzansprüche des AG bleiben hierdurch unberührt.
8.Gefahrtragung
Die Gefahrtragung für alle Arbeiten und Leistungen bleibt bis zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens und der Abnahme beim Unternehmer. Der Auftragnehmer ist allein verantwortlich für die Sicherheit auf der Baustelle und hat für Abstütz- und Sicherheitsmaßnahmen der Gerüste usw. selbstverantwortlich Sorge zu tragen.
9.Abnahme
Die Abnahme der Arbeiten und Leistungen des AN erfolgt nach Fertigstellung seines Leistungsumfanges. Es können jedoch Einzelleistungen und Teile solcher Leistungen gesondert abgenommen werden, wenn sie sonst durch die weitere Ausführung des Bauvorhabens der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
Der Abnahmetermin ist vom AN schriftlich bei dem AG zu beantragen. Es findet eine förmliche Abnahme statt. Die Abnahmefiktionen von VOB/B, §12 Nr.5 sind ausgeschlossen. Das Abnahmeergebnis ist zu protokollieren und von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.
Alle Abnahmen erfolgen vorbehaltlich der behördlichen Abnahmen sowie der Abnahmen der Prüfsachverständigen. Die unentgeltliche Beseitigung der bei den behördlichen und Prüfsachverständigen-Abnahmen festgestellten Mängel gehört ebenfalls zu dem vertraglichen Leistungsumfang.
10.Rechnungslegung und Zahlung
Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung mit allen Leistungsnachweisen, bezogen auf die Vertrags- und Ausführungsunterlagen, einzureichen. Die Schlussrechnung ist innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Lieferungen und Leistungen einzureichen. Abschlagsrechnungen werden nach Vorlage aller Abrechnungsunterlagen unter Einbehaltung eines Sicherheitsbetrages von 10% der Rechnungssumme bezahlt. Keine Anwendung findet VOB/B § 17 Nr. 6.
Die Bezahlung der Schlussrechnung erfolgt nach mängelfreier Abnahme in Höhe von 95% des vom AG nach Prüfung anerkannten Betrages. Die einbehaltene Gewährleistungssumme in Höhe von 5 % der Endabrechnungssumme wird nach Ablauf einer Gewährleistungszeit von 5 Jahren unverzinst ausbezahlt. Sie kann bei Vorlage einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft ohne Hinterlegungsklausel und auszahlbar auf erstes Anfordern, gemäß VOB/B bereits vorzeitig angewiesen werden.
Die Zahlung der Abschlagsrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, 20 Tage nach Eingang und Prüfung der Rechnung, wenn die dem Rechnungsbetrag zugrundeliegenden Leistungen auf der Baustelle erbracht sind. Aus den geleisteten Zahlungen kann nicht geschlossen werden, dass die gelieferte Arbeit für gut genommen worden ist.
11.Gewährleistung
Gewährleistungspflichten und -fristen des AN bestimmen sich nach den Vorschriften der VOB. Die Gewährleistungsverpflichtung beginnt mit der mängelfreien Annahme der Vertragsleistungen durch den Bauherrn und endet jedoch nach 4 Jahren. Die Auszahlung der Garantiesumme hat keinen Einfluss auf die Gewährleistungspflichten und -fristen, insbesondere wird hierdurch nicht anerkannt, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Mängel aufgetreten sind. Für innerhalb der Gewährleistungszeit beseitigte Mängel beginnt mit Abnahme der Mängelbeseitigung die vertragliche Gewährleistungsverpflichtung erneut.
Entsprechend dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" wird von dem AG 15 % der Abrechnungssumme direkt an das Finanzamt abgeführt und 85 % an den AN ausgezahlt, wenn der AN keine Freistellungsbescheinigung vorlegt.
12.Besondere Pflichten des AN sind :
a) Ständig während der Bauausführung eine sachverständige
technische Aufsicht am Bau zu stellen.
b) Den Anordnungen der Bauleitung des Bauherrn Folge zu leisten. Der AN wird von der Erfüllung der übernommenen Auftragsverpflichtung jedoch in keinem Fall entbunden, wenn die Kontrolle der Bauleitung in irgendeinem Punkt aus irgendeinem Grund nicht rechtzeitig oder vollkommen erfolgt.
c) Dafür Sorge zu tragen, dass jede mündliche Mitteilung oder Anordnung der Bauleitung an seine Arbeitnehmer unverzüglich weitergeleitet und der Bauleitung schriftlich in den Tagesberichten bestätigt wird.
d) Alle polizeilichen und sonstigen behördlichen An- und Abmeldungen, insbesondere für Baubeginn, Anschluss an Kanal- und Wasserleitungsrohre, nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen rechtzeitig zu veranlassen.
e) Der Einsatz von Gerüsten, Geräten und Maschinen muss den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und der Arbeitsstättenrichtlinien und -verordnungen entsprechen. Benutzt der AN vorhandene Gerüste eines anderen AN, so geschieht das auf sein eigenes Risiko.
f) Die Anordnungen der Baustelleneinrichtung für Lagerplätze und Hilfsmontagen sowie Aufstellungsorte der Baubuden etc. sind mit den AG und den übrigen AN abzustimmen und gemeinsam mit der Bauleitung festzulegen. Derartige Plätze und Einrichtungen sind, wenn sie die Arbeiten am Bau behindern, sofort kostenlos zu räumen oder zu entfernen. Für die Verschließung, Beleuchtung und Heizung der Räume hat der AN im Rahmen der Arbeitsstätten-Richtlinien selbst zu sorgen. Der AN ist gehalten, mit anderen Firmen kooperativ zusammenzuarbeiten, so dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet und eine fehlerhafte Ausführung ausgeschlossen ist.
g) Der AN haftet während der ganzen Bauzeit bis zur Abnahme seiner Arbeiten bei Verstoß gegen die bestehenden Gesetze und Vorschriften in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht. Er haftet für alle Ansprüche, die aus solchen Anlässen von irgendjemandem gestellt werden. Er hat außerdem den AG von allen Ansprüchen freizuhalten, die aus irgendeinem Rechtsgrund wegen derartiger Ansprüche erhoben werden können.
h) Auf Verlangen des AG müssen nachfolgende Unbedenklichkeitserklärungen abgegeben werden
- über ordnungsgemäße Zahlungen der Steuern beim Finanzamt - über ordnungsgemäße Zahlungen der Krankenkassen und Sozialbeiträge bei den Krankenkassen - über die ordnungsgemäße Zahlung der Beträge zur Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
i) Eine Haftpflicht- bzw. eine Obhutschadensversicherung ist abzuschließen, nachzuweisen und bis zur Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens aufrechtzuerhalten.
j) Sämtliche Abnahmebescheinigungen sowie Protokolle sind zu eigenen Lasten rechtzeitig beizubringen.
k) Ein Bautagebuch vom Zeitpunkt der Errichtung der Baustelle ist bis zum letzten Arbeitstag mit Durchschrift für den AG zu führen. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist ein Bautagebuch dem AG komplett auszuhändigen. Inhalt des Bautagebuches: Ort, Datum, Witterungsverhältnisse, Temperatur, detaillierter Personal- und Geräteeinsatz mit Einsatzbauabschnitten , Tagesleistungen, besondere Anweisungen bzw. Absprachen mit der Bauleitung des AG.
l) Alle während der Dauer der Arbeiten notwendigen Schutzmaßnahmen sind so zu treffen, dass Schäden an Passanten und am Bau befindlichen Personen sowie an allen materiellen Objekten ausgeschlossen sind. Eine Bestätigung über eine ausreichende Versicherung ist mit Abgabe des unterschriebenen Angebotes gegeben.
l) Rettungswege und Feuerwehrflächen einschließlich deren Zuwegungen müssen durchgehend freigehalten und die Zugänglichkeit auch außerhalb der Baustellenzeiten gewährleistet sein.
Der Auftragnehmer hat zu eigenen Lasten die Qualität seiner Arbeit durch unabhängige Prüfanstalten nachzuweisen. Hierzu gehören im Besonderen Betonprüfungen, Verdichtungsnachweise und Aufmaße durch Vermessungsbüros.
13.Materiallieferung
Materiallieferungsverträge mit Lieferanten sind auf Verlangen dem AG zur Einsicht vorzulegen.
14.Umlagekosten
Das Bauschild, die Baustelleneinrichtung sowie Schuttbeseitigung wenn der Verursacher nicht feststellbar ist, geht anteilig zu Lasten des AN. Umlageschlüssel:
Anteilige Kosten = (Umlagekosten x Netto-Auftragssumme) / Gesamt-Herstellungskosten
15.Baustellenver- und entsorgung, Bauleistungsversicherung
Die Baustellenver- und entsorgung mit Wasser, Strom und Baustellen-WC wird allen Baubeteiligten vom AG zur Verfügung gestellt und anteilig von der Schlussrechnung abgezogen, sowie die Kosten für eine Bauleistungsversicherung.
Die Verrechnung für Bauwasser und Baustrom erfolgt über Verbrauchsmessungen. Die Verrechnungssätze müssen noch mit dem AG abgestimmt werden.
Der Abzug für die Bauleistungsversicherung beträgt 0,20% der Abrechnungssumme. Der AN muss für die von ihm verschuldeten Versicherungsfälle den Selbsteinbehalt des AG von 2.500€ prü Fall übernehmen.
16.Abtretungen, Subunternehmer, Arbeitsgemeinschaften, Aufrechnungsrecht:
Der AN ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Weiterhin ist er nicht berechtigt, die ihm erteilten Aufträge ohne Zustimmung des AG ganz oder teilweise Dritten weiter zu übertragen oder ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Für Aufträge, die an Arbeitsgemeinschaften vergeben werden, haften die einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner. Sie sind auch Gesamtgläubiger.
17.Kündigung
Der AG kann außer den in der VOB/B vorgesehenen Kündigungsgründen den Vertrag auch ganz oder teilweise kündigen, wenn und soweit vertragliche Leistungen des AN nicht zur Ausführung gelangen aufgrund von Umständen, auf die der AG keinen bestimmenden Einfluss nehmen kann. Dazu gehören insbesondere folgende und ähnliche Umstände:
a) gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Anordnungen
b) Streiks, Aussperrungen, Krieg, Aufruhr, Unruhen, politische Spannungszustände, Verknappung oder Verteuerung von Energien, Rohstoffen, Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Terrorakte sowie Bürgerinitiativen
c) Umstände des Baugrundes, soweit sie dem AG nicht bekannt waren, sowie Witterungseinflüsse
In vorstehen den Fällen hat der AN lediglich Anspruch auf Vergütung seiner tatsächlich ausgeführten Leistung VOB/B § 8 Nr.1 Abs. 2 findet insofern keine Anwendung.
18.Nebenbestimmungen
Aufträge werden nur schriftlich erteilt. Jegliche mündliche Vereinbarung, Änderungen oder Zusätze zu einem bestimmten Auftrag haben nur Gültigkeit, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden.
19.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die jeweilige Lieferadresse. Gerichtsstand für alle aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem AG und seinen Kontraktpartnern sich ergebenden Streitigkeiten ist grundsätzlich der Wohnsitz des AG. Es bleibt dem AG das Recht, im Einzelfall den Vertragspartner am Erfüllungsort bzw. an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
20.Teilnichtigkeit
Sollten einzelne der vorliegenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit des anderen Teils und der übrigen Bedingungen davon unberührt.
Teil A - Allgemeine Vertragsbedingungen
Teil B - Zusätzliche Vertragsbedingungen TEIL B
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Teil B - Zusätzliche Vertragsbedingungen
1.Gegenstand der Ausschreibung
Die Produktionsstätten der Firma Nordfrost GmbH & Co. KG befinden sich an mehreren Standorten in Deutschland, sowie in Dänemark.
Die aktuelle Planung betrifft das Betriebsgelände der Nordfrost GmbH & Co. KG gelegen in dem Industriegebiet im südwestlichen Bereich der Samtgemeinde Hollenstedt und erschlossen über die Gewerbestraße 9.
Gegenstand diese Bauantrages ist die Umplanung der Zufahrt auf das Grundstück an der Gewerbestraße mit Erweiterung der Lkw-Parkplätzen, die neue Fahreranmeldung neben der bestehenden Halle 4, sowie die Errichtung eines Pkw-Parkplatzes auf der Nord- und Südseite des Grundstücks. Auf der Südseite soll zusätzlich eine zweite Zufahrt für die Pkw-Stellplätze errichtet werden, sowie auf der Nordseite wird ebenfalls eine neue Zufahrt erstellt.
Die Maßnahmen dienen der Verbesserung des vorhandenen Betriebsablaufs, wobei die Mitarbeiteranzahl, sowie die Anzahl der Lkw-An- und Abfahrten unverändert bleiben.
Das Los "Tiefbau - Erdarbeiten, Leitungen, Flächenbau" umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
Neubau eines Pkw-Parkplatzes im nördlichen Betriebsgelände. Aufnehmen unbefestigter Rasenfläche, Herstellung einer neuen Zufahrt und eines neuen Kanalanschlusses. Die Befestigung erfolgt in Anlehnung an Bauklasse BK1,0 mit Beton-Verbundsteinpflaster (Fahrwege) und Beton-Rechteckpflaster (Stellplätze). Gemäß Baugrundgutachten stehen gut tragfähige und versickerungsfähige Sande an. Vor Aufbau der Tragschichten sind die Tragfähigkeiten zu untersuchen, ggf. kann die Frostschutzschicht entfallen. Überschüssiger Boden ist, sofern er nicht im gleichen Baufeld wider eingebaut wird, abzufahren.
Neubau eines Pkw-Parkplatzes im südlichen Betriebsgelände. Aufnehmen des vorhandenen Walls und unbefestigter Brachfläche, Herstellung einer neuen Zufahrt. Die Befestigung erfolgt in Anlehnung an Bauklasse BK1,0 mit Beton-Verbundsteinpflaster (Fahrwege) und Beton-Rechteckpflaster (Stellplätze). Die Entwässerung erfolgt über neue Straßenabläufe, die an eine vorhandene Sammelleitung angschlossen werden. Im Einfahrtsbereich wird eine Mittelinsel für eine Doppelschrankenanlage vorgesehen.
Erneuerung der Lkw-Zufahrt und Neubau von Lkw-Stellplätzen. Die vorhandene Lkw-Zufahrt mit Pkw-Stellplätzen weist Schäden aus und soll verbreitert werden. Es sollen außerdem 15 Lkw-Stellplätze angelegt werden. Die Befestigung erfolgt in Anlehnung an die Bauklasse Bk3,2 mit Beton-Verbundsteinpflaster und im Einfahrtsbereich in Ortbeton. Die Entwässerung erfolgt über neue Straßenabläufe, die an eine vorhandene Sammelleitung angeschlossen werden. Im Einfahrtsbereich wird eine Mittelinsel für eine Doppelschrankenanlage vorgesehen.
Gemäß Baugrundgutachten stehen im südlichen Bereich unter einer 0,5m bis 3,0m starken Auffüllung bindige Böden aus Geschiebelehm an. Im/auf den bindigen Böden wurde aufstauendes Sicker- und Schichtenwasser festgestellt.
Für die Verkehrsflächen im südlichen Bereich ist eine Planumsdrainage mit Anschluss an die Grundstücksentwässerung vorgesehen. Vor Beginn der Ausführung sind Probefelder der Oberflächenbefestigung anzulegen, an denen die erzielbaren Verdichtungswerte mittels Plattendruckversuche an den Schichtgrenzen der Tragschichten untersucht werden . Ggf. ist der Oberflächenaufbau auf Grundlage der Ergebnis anzupassen. Überschüssiger Boden ist abzufahren.
Für den Neubau der Fahreranmeldung sind die Erdarbeiten zur Fundamenterstellung auszuführen. Im Bereich der Bestandshalle können die Arbeiten nur abschnittsweise ausgeführt werden.
Weitere Arbeiten im südlichen Bereich umfassen die Zaunanlage mit Toren und Drehkreuze, Erstellung von Kabelgräben und Gräben für die neuen Ver- und Entsorgungsleitung des Neubaus der Fahreranmeldung.
Die Durchführung der Arbeiten erfolgt in mehreren Abschnitten. Es ist parallel mit 2 Kolonnen zu arbeiten, siehe Bauablaufplan / Rahmenterminplan. Die Arbeiten sind mit den weiteren Gewerken eng abzustimmen.
Das Los "Hochbau" umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
Folgende Maßnahmen sind geplant:
Massiver Rohbau aus Beton und MauerwerkFassaden als WDV-System2-geschossiger Flachdachbau mit UG und EG mit kompletten AusbaugewerkenEG-Bereich mit Anmeldung, Büro, Sanitär und PausenraumUG-Bereich mit Duschräumen und HaustechnikDirekte Verbindung im EG über eine neue Thermoschleuse in die Halle 4 (Tiefkühlhalle)Erschließung über eine Treppenanlage im AußenbereichDer Neubau der Fahreranmeldung soll südlich vor die Fassade der Halle 4 freistehend gebaut werden.
Im Untergeschoss befinden sich die Duschen für die Lkw-Fahrer und Fahrerinnen und die Haustechnik mit einer Nutzfläche von rd. 80 m2.
Im Erdgeschoss ist die Anmeldung für die Fahrer vorgesehen und das Büro für die Logistik mit 8 Arbeitsplätzen mit WC-Anlagen und kleiner Pause. Des Weiteren ist ein Pausenraum für die Mitarbeiter der Halle 4 mit WC-Anlagen geplant. Das Erdgeschoss hat eine Fläche von rd. 150 m2. Für die Mitarbeiter der Halle 4 ist eine direkte Verbindung mit einer neu zu errichtenden Thermoschleuse in der Halle 4 vorgesehen. Diese Erschließung erfolgt über eine T90 Tür in der Brandwand.
Die Erschließung des Gebäudes erfolgt über eine Stahltreppe ins Erdgeschoss und über Betonstufen in das Untergeschoss im Außenbereich.
Konstruktion:
Der 2-geschossiger Massivbau soll eine WDVS-Fassade erhalten mit entsprechender Mineralwolldämmung gem. Wärmeschutznachweis.
Die Fenster werden als Kunststofffenster mit Außentextilscreens ausgeführt.
Die Geschoss- und Abschlussdecke sollen aus Stahlbeton gefertigt werden und die Außenwände aus KS-Mauerwerk bzw. Stahlbeton. Es erfolgt eine Flachgründung gem. Statik.
Die Dachdecke erhält eine Dampfsperre, eine ausreichend dimensionierte mineralische Dämmung, eine Dachfolie und eine Kiesschicht.
Die Innenwände werden ebenfalls alle gemauert.
Innenausstattung:
Alle Wände werden geputzt und gestrichen. In den Sanitärbereichen erhalten die Böden und Wände raumhoch Fliesen. In den übrigen Bereichen werden die Böden ebenfalls mit Fliesen versehen.
Alle Aufenthaltsräume und Flure werden mit einer Rasterdecke versehen. Die Sanitärbereiche werden mit einer abgehängten GK-Trockenbaudecke mit Revisionsklappen ausgeführt.
Die Durchführung der Arbeiten erfolgt abschnittweise. Die Arbeiten sind mit den weiteren Gewerken eng abzustimmen.
Die mit dieser Ausschreibung ausgeschriebenen Gewerke und Leistungen sind im Einzelnen dem Teil D "Leistungsverzeichnis" zu entnehmen.
2.Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich in der Gewerbestraße 9 in 21279 Hollenstedt.
Eine Baustelleneinrichtungsfläche um das Gebäude wird zur Verfügung gestellt. Kosten für sonstige Baustelleneinrichtungen sind mit einzukalkulieren. Der Bieter hat sich vor der Angebotsabgabe über örtliche Verhältnisse, wie Lagerplätze, Zufahrt sowie Versorgung und Entsorgung zu informieren. Nachträgliche Aufwendungen gleich welcher Art, die mit Unkenntnis der örtlichen Gegebenheit begründet werden, können nicht anerkannt werden.
3.Vertragsbestandteile
Zum Vertrag gehören alle Ausschreibungsunterlagen gemäß Inhaltsverzeichnis, sämtliche Angebotsunterlagen des AN sowie der Bauzeitenplan.
4.Projektleitung und Auskünfte
Die Planung und Ausschreibung wird durchgeführt von:
KMT PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH
ARCHITEKTEN + INGENIEURE
Erdkampsweg 49, 22335 Hamburg
Tel: 040 / 500 573 -0
Mail: info@kmt-ai.de
Ansprechpersonen: Herr Timm (DW -13), Frau Minners (DW -16),
5.Bauleitung
Der Auftragnehmer hat während der gesamten Bauzeit einen örtlichen Bauleiter, der auch die Funktion des Bauleiter gemäß NBauO übernimmt, mit Entscheidungsbefugnis dem Auftraggeber zu nennen und ausschließlich für die Baustelle zu stellen.
Der Bauleiter hat sich täglich während der Arbeitszeit auf der Baustelle aufzuhalten.
6.Zusätzliche Bedingungen
Der Umfang der Baumaßnahme kann sich im Zuge der Bauarbeiten verändern. In der Ausschreibung wurden die voraussichtlichen Massen ausgeworfen. Sollte sich die Maßnahme durch Entscheidungen der Bauleitung auf schriftliche Anordnung des AG verändern, so erfolgt die Abrechnung der Gesamtleistung zu den genannten Einheitspreisen zum Nachweis.
Der AG behält sich die Vergabe von Teilleistungen vor, die Gültigkeit von Bedarfspositionen und Alternativpositionen wird ebenfalls durch schriftliche Anordnung bestimmt. Mehrforderungen entstehen dem Auftraggeber aus diesen Gründen nicht. Massenänderungen, auch über 10% des Leistungsvolumens einzelner Positionen hinausgehend, berechtigen nicht zu Preisänderungen.
7.Bauzeit
Die Bauzeit richtet sich nach dem Bauzeitenplan des AG.
Es ist zu beachten, dass beim Tiefbau mindestens 2 Kolonnen gleichzeitig arbeiten.
Kostenneutrale Optimierungs- und Beschleunigungsmaßnahmen sind explizit vom AG gewünscht.
Die Angebotsabgabe hat bis zum im Anschreiben genannten Termins zu erfolgen. Die Auftragserteilung erfolgt kurzfristig innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes.
Einzeltermine und andere Maßnahmen sind entsprechend dem Terminplan zu erbringen.
8.Bauabschnitte
Bei der Bauausführung ist zu berücksichtigen, dass die Arbeiten anderer Gewerke teilweise parallel verlaufen und es dadurch zu keinen gegenseitigen Beeinträchtigungen der Bauausführung kommen darf.
9.Vermeidbare Mehraufwendungen
Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der AN Vertragsfristen überschritten oder die Baudurchführung nicht angemessen gefördert hat.
10.Vermeidung von Gewässerverunreinigungen
Der AN ist, sofern die Ausführung seiner Leistungen auf das Gewässer einwirken können, verpflichtet, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt aufzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften auf das unvermeidliche Maß einzuschränken. (§1a WHG)
Die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zum Schutz des Gewässers sind zu beachten, wie z.B. Wasserhaushaltsgesetz, Niedersachsen Wassergesetz, Abfallgesetz, Richtlinien über die umweltgerechte Planung.
Bei Arbeiten am Gewässer hat der AN das Einbringen von Stoffen ins Gewässer zu unterlassen. Die mit dem Gewässer in Berührung kommenden Stoffe dürfen das Gewässer nicht verunreinigen. In Zweifelsfällen sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen.
11.Bodenverunreinigungen
Sollte kontaminiertes Material angetroffen werden, ist dieses der örtlichen Bauleitung zu melden. Eine Entsorgung ohne Beauftragung durch den Bauherrn geht zu Lasten des AN. Einzubauende Materialien müssen frei von Kontaminierungen sein. Entsprechende Nachweise sind vor Einbau der Materialien dem AG vorzulegen.
12.Baustelleneinrichtung, Lagerplätze und Baustraßen
Eine Baustelleneinrichtungsfläche um das Gebäude wird zur Verfügung gestellt. Die ungehinderte Zufahrt zur Feuerwehrumfahrt muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Die vorhandenen Bäume sind zu schützen. Die Nutzung der umliegenden Gehwegflächen und Überfahrten sind vom AN zu beantragen. Die behördlichen Verwaltungsgebühren sowie Kosten für etwaige Überfahrtserstellung trägt der AG.
Darüber hinausgehende Flächen sind vom AN auf eigene Kosten auf öffentlichem Grund anzumieten und zu sichern.
Das An- und Abfahren jeglicher Hilfsmittel, Schutzeinrichtungen, Gerätschaften, und Gerüste ist in die Einheitspreise mit einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Ebenfalls in die Einheitspreise einzurechnen sind Nebenleistungen, wie das Abdecken, Abkleben und Überbauen zum Schutz eigener, anderer und bestehender Leistungen sowie das Herrichten des Arbeitsplatzes wie z.B. das Auf- und Abbauen von Gerüsten.
Zwei Wochen nach Beendigung der Arbeiten, sind die vom AN in Anspruch genommenen Flächen im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
13.Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass der laufende Betrieb auf dem Gelände, insbesondere der ungehinderte Betrieb des Lkw-Verkehrs, nicht beeinträchtigt wird. Der ständige Lkw-Verkehr muss mit erhöhter Vorsichtmaßnahme berücksichtigt werden. Der Bauablauf und die Baustellenlogistik hat in enger Absprache mit der Bauleitung des AG zu erfolgen.
14.Verlängerung der Ausführungsfrist, Ausfalltage
Der AN hat Behinderungen, insbesondere solche, die zu einer Fristverlängerung führen können oder vom AG zu vertretende Verzögerungen, unverzüglich dem AG anzuzeigen und die Anerkennung von Ausfalltagen schriftlich zu beantragen. Das gilt auch für die während der vertraglichen Ausführungszeit anfallenden witterungsbedingten Ausfalltage. Sie werden jedoch nur dann fristverlängernd anerkannt, wenn die dadurch behinderten Arbeiten auf dem kritischen Weg liegen.
15.Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit
Solche Arbeiten bedürfen der behördlichen Genehmigung. Diese ist von Auftragnehmer einzuholen. Diese Arbeiten werden generell nicht gesondert vergütet und sind mit einzukalkulieren.
16.Zusatz- und Nachtragsangebote
Zusatz- bzw. Nachtragsangebote sind in doppelter Ausfertigung einzureichen. Sie sind fortlaufend zu nummerieren, und spätestens 8 Tage nach Aufforderung einzureichen. Es sind, soweit es geht, Einheitspreise aus dem Wettbewerb einzusetzen. Falls neue Einheitspreise gebildet werden müssen, sind diese mit einer prüffähigen Kalkulation einzureichen.
Für alle während der Bauzeit erforderlich werdenden Zusatz- und Nachtragsaufträge gelten die Bedingungen des Hauptauftrages sinngemäß.
17.Abnahme der Bauarbeiten
Die Bauarbeiten werden nach Fertigstellung abgenommen. Eine förmliche (schriftliche) Abnahme auf Anforderung des AN hat stattzufinden. Zwischenzeitliche vorläufige Abnahmen sind nur auf schriftlichen Antrag möglich. Die Inbetriebnahme einer Leistung/Teilleistung gilt nicht als automatische Abnahme durch den Auftraggeber.
18.Abrechnung
Die Kennzeichnung der Ausführungsunterlagen "für die Ausführung genehmigt" und die Gegenzeichnung von Aufmaßen und Tagesberichten durch die örtl. Bauaufsicht schließt preisliche oder vertragliche Belange nicht mit ein.
Die Schlussrechnung wird erst nach Lieferung der Revisionszeichnungen (falls gefordert) sowie Prüfung und Akzeptanz der Endabrechnungsunterlagen und mängelfreier Abnahme durch den Auftraggeber angewiesen.
Bedarfspositionen können ganz oder teilweise entfallen. Kosten anderer Positionen des LV ändern sich hierdurch nicht. Die Bestimmungen nach VOB Teil B § 2 Nr. 3 wird hierfür ausgeschlossen.
Treten bei Leistungen / Teilleistungen, für die eine Pauschalsumme vereinbart wurde, konstruktive Änderungen ein, werden diese zu den Einheitspreisen abgerechnet.
Rechnung sind vor Einreichung bei der Rechnungsabteilung mit dem AG und der Bauleitung abzustimmen. Andernfalls entsteht bei Korrekturen ein erheblicher zeitlicher Verzug aufgrund von Gutschrift und Neustellung der Rechnung.
19.Sicherung der Baustelle
Der AN hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Baustelle, zum Diebstahlschutz, zum Schutze von Personen und Sachen, auf und neben der Baustelle während der Durchführung der Baumaßnahme im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften, der einschlägigen Vorschriften und der Straßenverkehrsordnung u.a., erforderlich sind. Die dafür erforderlichen Kennzeichnungen, Beschilderungen, Absperrungen und Schutzeinrichtungen, einschließlich deren Beleuchtung und ggf. Videoüberwachung, sind vom AN während ihrer erforderlichen Verwendung während der Bauzeit zu stellen und zu unterhalten. Die Unfallverhütungs- und Verkehrssicherheitspflicht auf der Baustelle trägt ausschließlich der AN. Der AN wird ausreichende Versicherungen einschließlich einer Montageversicherung für alle Personen- und Sachschäden abschließen und während der Arbeiten abgeschlossen halten und diese auf Wunsch nachweisen. Im übrigen hält der AN den AG von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen hinsichtlich dieses Vertrages stehen frei. Zeitpunkt des Gefahrenüberganges hinsichtlich des Vertragsgegenstandes ist der Tag der mängelfreien Abnahme.
20.Baustoffe
Baustoffe haben den DIN-Normen bzw. den Zulassungen zu entsprechen. Güte- und Qualitätsnachweise können durch Vorlage von amtlichen Prüfzeugnissen, Qualitätsbescheinigungen, Werkszeugnissen, Zulassungsbescheiden, Gütesiegeln o. dgl. erfolgen. Bei berechtigtem Zweifel der erbrachten Qualität steht es dem Auftraggeber frei zu Lasten des Auftragnehmers, selbst Baustoffprüfungen zur Kontrolle der geforderten Eigenschaften durchführen zu lassen. Baustoffe, die nicht den gestellten Bedingungen entsprechen, sind binnen 5 Tagen von der Baustelle zu entfernen.
21.Technische Bearbeitung
Die technische Bearbeitung, das heißt, Erstellung aller für die Ausführung der vollständigen Bauleistung erforderlichen Berechnungen und Zeichnungen, ist sofern sie nicht durch den AG erbracht wird, durch den Auftragnehmer auszuführen. Hierzu gehört auch das Prüfen der Unterlagen auf Ausführbarkeit und Einhaltung der Regeln der Technik durch den AN; Optimierungen sind zulässig, sofern sie nicht zu einer Leistungsminderung oder Entfall von Reserven führen. Hierzu gehören im Wesentlichen Verlegepläne und Werkstattzeichnungen, sowie nach Abschluss der Leistungen die Erstellung der Revisionszeichnungen. Die Unterlagen sind in 1-fach in Papierform und auf Datenträger im pdf- und .dxf-Format dem AG vor der endgültigen Abnahme der Bauleistung auszuhändigen.
22.Leitungen / Wasser- und Stromversorgung
Vor Beginn der Bauarbeiten muss sich der AN beim Nutzer des Baugeländes über alle, den Baustellenbereich berührenden Leitungen informieren.
Baustrom und Bauwasser werden vom AG zur Verfügung gestellt, Verbrauch sind zu erfassen und en Verrechnungssatz noch festzulegen. Baustromverteilung in eigener Verantwortung. Die erforderlichen Anschlüsse sind auf Kosten des AN herzustellen.
Alle Arbeiten in Nähe der Leitungen sind in Handschachtung so sorgfältig durchzuführen, dass Schäden vermieden werden. Vorher nicht bekannte oder in ihrer vom Plan abweichenden Lage festgestellte Leitungen sind der örtlichen Bauaufsicht des AG unverzüglich mitzuteilen.
Der AN haftet für alle durch ihn verursachten Schäden an Leitungen, soweit sie ihm in ihrer Lage bekannt sein müssten und soweit er mit geeigneten und ihm zumutbaren Mitteln und Möglichkeiten diese Schäden hätte verhüten können.
23.Abbruch- und Rückbauarbeiten
Bei Demontagearbeiten von asbesthaltigen Baustoffen sind die einschlägigen Vorschriften wie Gefahrstoffverordnung, TRGS 519, TRGS 524 usw. einzuhalten. Es ist von dem AN eine Person mit den Sachkundenachweis gemäß BGR 128 für die Überwachung der Arbeiten zustellen.
Teil B - Zusätzliche Vertragsbedingungen
Teil C Deckblatt TEIL C
Technische Vertragsbedingungen
Teil C Deckblatt
T E I L C-20/21/22TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGENDachdeckungs- , Dachdichtungs und KlempnerarbeitenTeil C-20/21/22 - Technische VertragsbedingungenGewerk : Dachdeckungs-, Dachdichtungs- und Klempnerarbeiten1.0 Allgemeines1.1 Gegenst... T E I L C-20/21/22
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Dachdeckungs- , Dachdichtungs und Klempnerarbeiten
Teil C-20/21/22 - Technische Vertragsbedingungen
Gewerk : Dachdeckungs-, Dachdichtungs- und Klempnerarbeiten
1.0 Allgemeines
1.1 Gegenstand der Leistung
Bei den Leistungen handelt es sich um die Herstellung der Dachaufbauten, einschließlich Dachabdichtung und -entwässerung, sowie um diverse Klempnerarbeiten. Die Durchführung der Arbeiten richtet sich nach dem Gesamt-Terminplan, ebenso evtl. Restarbeiten.
1.2 Maßtoleranzen, Raster, Höhen
Die Maßtoleranzen der Oberflächen richten sich nach DIN 18202. Abweichungen sind nicht zulässig.
Einbauteile anderer Gewerke sind zu schützen bzw. nach Erfordernissen in die Arbeiten einzugliedern.
Alle Nebenleistungen sind in die Einzelpreise einzurechnen. Vor Beginn der Ausführung sind die tatsächlichen Ausbauhöhen auf das Ausbauraster gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
1.3 Qualität und Standard
Maßgebend für die Stoffqualität ist die VOB Teil C, einschließlich der darin aufgeführten DIN-Vorschriften.
Die Festlegung hinsichtlich der Qualität und des Aussehens einzelner Bauteile und Baustoffe erfolgt duch Vereinbarung von Grenzmustern für zulässige Farb- und Strukturschwankungen. Die Güteanforderungen an nicht genormte Stoffe und Bauteile werden gemeinsam im Rahmen des Prüfverfahrens festgelegt.
Zur Festlegung des Standards sind grundsätzlich alle für den Einbau vorgesehenen Materialien zu bemustern. Weiterhin sind für alle vorkommenden Bauleistungen Musterausführungen auf der Baustelle herzustellen. Erst nach Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Mustern bzw. Musterausführungen erfolgt das endgültige Testat der Ausführungszeichnungen.
2.0 Hinweise zur Ausführung
2.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat die Verarbeitungsrichtlinien der einzelnen Hersteller zu beachten, insbesondere bei der Verarbeitung bei Temperaturen unter +5°C.
Die Leistungen dürfen bei Witterungsverhältnissen, die sich nachteilig auf die Leistung auswirken können, nur ausgeführt werden, wenn durch besondere Maßnahmen nachteilige Auswirkungen verhindert werden.
Alle Dachabdichtungsarbeiten, sowie die Anschlüsse an die Passagenüberdachung sind wasserdicht auszuführen.
Verbindungen und Befestigungen sind so auszuführen, daß sich die Teile bei Temperaturänderungen schadlos ausdehnen, zusammenziehen oder verschieben können. Hierbei ist von einer Temperaturdifferenz von 100 K - im Bereich von -20°C bis +80°C auszugehen.
Durchdringungen von Dächern oder Bekleidungen sind regendicht mit der Deckung oder Bekleidung einzufassen oder zu verbinden, z.B. durch Falten, Falzen, Nieten, Löten oder Schweißen.
Alle einzuklebenden Metallanschlüsse müssen Klebeflansche von mindestens 120 mm Breite aufweisen. Verbindungen sind wasserdicht auszuführen. Bei Längen über 3 m ist die Befestigung indirekt auszuführen.
Metall-Wandbekleidungen sind aus Bändern nach dem Doppelfalzsystem herzustellen.
Bei Dachneigungen unter 5% (3°) sind die Längsfalze zusätzlich abzudichten.
Bei Metallwandbekleidungen muß die Überdeckung in der Senkrechten bei glatten Stößen mindestens 50 mm betragen.
2.2 Material
Für die Dacheindeckung und -abdichtung sind ausschließlich Markenfabrikate zu verwenden.
Die Dachkonstruktion wurde mit Trapezblechen ausgeschrieben. Das angebotene Fabrikat ist bezüglich seiner bauphysikalischen (Wärme- und Schallschutzwerte) und statischen Zulassung (Stützweite, Durchbiegungen) nachzuweisen.
Analog sind die bauphysikalischen Kennwerte auch für die Alternativeindeckung (Polymer-Dachbahnen, Wärmedämmung) anzugeben.
Alle Dachteile, wie Kehlen, Ortgänge, Verbund- und Ausgleichsbleche und Anschlüsse sind auf das angebotene Fabrikat und System abzustimmen.
2.3 Verankerungs- und Befestigungselemente
Vorgefertigte Dacheindeckungsbauteile aus Metall sind mit korrosionsgeschützten Schrauben, Unterlegscheiben, Muttern und sonstigen Verbindungsmitteln zu befestigen.
Bei den einzusetzenden Dachdichtungen sind die einzelnen Schichten während der Montage gegen Abheben und Abrutschen zu sichern.
Alle Befestigungsmittel und Hafte müssen den Anforderungen der Mindestwerkstoffdicke genügen.
3.0 Nebenleistungen
Zu den Nebenleistungen, die nicht besonders vergütet werden, gehören weiterhin folgende, aufgeführte Leistungen:
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, Hilfsbrücken etc. soweit erforderlich.
Erschwerte Ausführung von Restarbeiten und nachträgliches Anarbeiten.
Alle erforderlichen Vermessungsarbeiten zur Durchsetzung des Planungsrasters in die Ausführung.
Die Nivellements sind mit rechtsgültigen Unterschriften versehen aktenkundig zu machen. Die Nivellements und die zugehörigen Leistungen gelten als Nebenleistung und werden nicht besonders vergütet.
Alle Material-, Eignungs- und Gütenachweise.
Statische Nachweise für Verankerungen und sonstige Leistungsteile.
Bemusterung von Materialien und kleineren Probestücken.
Sämtliche Verankerungs- und Hilfsmittel.
Sauberes Anarbeiten an alle Fugen, Kehlen, Ortgänge, Firste, Dachoberlichter und -durchführungen, sowie sonstiger Bauteile.
Einbau aller vom Auftragnehmer und anderweitig gelieferten Einbauteile nach Anweisung der Bauaufsicht. Bohrungen zur Verankerung bzw. zur Befestigung von Einbauteilen sind im Rahmen der Nebenleistungen mit auszuführen.
Anfertigen aller Konstruktions- und Montagepläne, sowie von Aufmaßschablonen und sonstigen Planunterlagen, die für das Testatverfahren erforderlich sind.
Es ist Sache des Auftragnehmers für einen einwandfreien Schutz seiner einzubauenden Gegenstände zu sorgen. Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
Durchführung von Maßnahmen zur Regenwasserabweisung während der Bauzeit.
4.0 Mitgeltende Vorschriften und Normen
Bei der Ausführung sind u.a. folgende Normen zu beachten
DIN 18 338 VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C : Allgemeine Techni-
sche Vorschriften für Bauleistungen, Dachdeckungs - und Dachabdich-
tungsarbeiten
DIN 18 339 VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C : Allgemeine Techni-
sche Vorschriften für Bauleistungen, Klempnerarbeiten
DIN 18 201 Maßtoleranzen im Bauwesen
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 18 461 Dachrinnen und Regenfallrohre
DIN 17 441 Nichtrostende Stahlbleche und Stahlbänder
DIN 17 25 Aluminiumlegierungen
DIN 50 976 Korrosionsschutz, Feuerverzinken von Einzelteilen
DIN 52 131 Bitumen-Schweißbahnen
DIN 16 730 Kunststoff-Dachbahnen
DIN 18 164 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe
DIN 18 165 Dämmstoffe für die Wärmedämmung
T E I L C-20/21/22TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGENDachdeckungs- , Dachdichtungs und KlempnerarbeitenTeil C-20/21/22 - Technische VertragsbedingungenGewerk : Dachdeckungs-, Dachdichtungs- und Klempnerarbeiten1.0 Allgemeines1.1 Gegenst...
Teil C 85/32 Fassadenbau, Fenster, Türen, Sonnenschutz, Verglasung T E I L C-85/32
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Fassadenbauarbeiten, Fenster, Türen, Sonnenschutz- und Verglasungsarbeiten
Teil C-85/32 - Technische Vertragsbedingungen
Gewerk : Fassadenbauarbeiten, Fenster, Türen, Sonnenschutz- und Verglasungsarbeiten
1.0 Allgemeines
1.1 Gegenstand der Leistung
Bei den Leistungen handelt es sich um die Herstellung, Lieferung und den Einbau von Fenster- und Fassadenelementen, Paneel- und Kassettenblechen aus Aluminiumprofilen sowie die zugehörigen Verglasungen und Sonnenschutzarbeiten. Die Durchführung der Arbeiten richtet sich nach dem Gesamt-Terminplan, ebenso evtl. Restarbeiten.
1.2 Maßtoleranzen, Raster, Höhen
Die Maßtoleranzen der Oberflächen richten sich nach DIN 18202. Abweichungen sind nicht zulässig. Einbauteile anderer Gewerke sind zu schützen bzw. nach Erfordernissen in die Arbeiten einzugliedern. Alle Nebenleistungen sind in die Einzelpreise einzurechnen. Vor Beginn der Ausführung sind die tatsächlichen Ausbauhöhen auf das Ausbauraster gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
1.3 Qualität und Standard
Maßgebend für die Stoffqualität ist die VOB Teil C, einschließlich der darin aufgeführten DIN- Vorschriften.
Die Festlegung hinsichtlich der Qualität und des Aussehens der Beläge erfolgt duch Vereinbarung von Grenzmustern für zulässige Farb- und Strukturschwankungen. Die Güteanforderungen an nicht genormte Stoffe und Bauteile werden gemeinsam im Rahmen des Prüfverfahrens festgelegt.
Zur Festlegung des Standards sind grundsätzlich alle für den Einbau vorgesehenen Materialien zu bemustern. Weiterhin sind für alle vorkommenden Bauleistungen Musterausführungen auf der Baustelle herzustellen. Erst nach Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Mustern bzw. Musterausführungen erfolgt das endgültige Testat der Ausführungszeichnungen.
1.4 Angebotszeichnungen
Der Bieter hat seinem Angebot Detailzeichnungen der Hauptposition bis zum Maßstab 1:1 beizufügen, in denen die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Fenster bzw. Fensterelemente sowie Fassaden und die Verglasung, einschließlich dem Baukörperanschluß in allen Einzelheiten dargestellt sind. Es muß aus den Details klar ersichtlich sein, in welcher Weise die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses und der ZTV erfüllt werden sollen.
Angebote, die ohne die geforderten Zeichnungen abgegeben werden, können bei der Bewertung ausgeschlossen werden.
1.5 Fertigungszeichnungen
Nach Auftragserteilung und Klarstellung aller technischen Einzelheiten sind
- von allen auszuführenden Konstruktionspositionen übersichtliche und zusammenhängende Schnittpläne mit den ausführungsreifen allseitigen Anschluß- und Detailpunkten vollständig mit den jeweils angrenzenden Konstruktionen - auch wenn diese Konstruktionen/Leistungen nicht zum LV-Umfang gehören - einschließlich detaillierter Vermaßung, bis zum Maßstab1:1 sowie die Ansichten im Maßstab 1:50, zu zeichnen und einschließlich der erforderlichen Berechnungen und Nachweise zur Genehmigung in der vom Auftraggeber/ Planer geforderten Anzahl von Exemplaren vorzulegen.
In diesen Plänen sind neben den konstruktiven und architektonischen Kriterien auch die Maßnahmen für den Wärmeschutz, Schallschutz, Feuchtigkeitsschutz, Dichtigkeit, Objektschutz, Verletzungsschutz, Belüftungs- und Entwässerung, Öffnungsarten, Bedienungs- und Beschlagkonstruktionen und deren Lage, sowie alle für z.B. Sonnenschutz/Blendschutzanlagen ect. notwendigen Vorkehrungen etc., anzugeben.
Darüber hinaus sind die jeweiligen Materialangaben und Oberflächenbehandlungen mit den genauen/fachgerechten Bezeichnungen in den Plänen anzugeben.
Ebenfalls sind die Leistungen zu kennzeichnen, die erforderlich sind, aber nach Auffassung der Unternehmers nicht zur Vertragsleistung gehören. Hierfür ist vom Unternehmer gleichzeitig ein nachprüfbares Nachtragsangebot mit Begründung vorzulegen.
1.6 Nachweise
- Mit der Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, daß der für die angebotene Konstruktion alle für die Dimensionierung maßgebenden Belastungen berücksichtigt und die dafür erforderliche Dimensionierung seinem Angebot zugrunde gelegt hat.
- Alle sonst erforderlichen Nachweise und Prüfungen, die sich für die vertragsgerechte und schlüsselfertige Ausführung gelegt hat.
- Rechzeitige Maßnahmen zum Nachweis der Verwendbarkeit von einzubauenden Stoffen und Bauteilen, sofern hierfür keine allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen von IFB Berlin vorgelegt werden.
2.0 Hinweise zur Ausführung
2.1 Allgemeines
Die Herstellung der Fenster und Fassadenelemente sowie der zugeh. Sonnenschutsanlagen hat nach den testierten Ausführungs- und Montageplänen zu erfolgen und ist auf das Ausbauraster und die tatsächlichen Rohbauabmessungen anzupassen.
Die Anschlagrichtung der Fenster und Türen ist vor Montagebeginn abzustimmen.
Die konstruktive Durchbildung der in den Entwurfszeichnungen nicht detaillierten Einzelheiten bleibt dem Auftragnehmer überlassen.
Alle für die Ausführung und Montage erforderlichen Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu nehmen bzw. zu überprüfen und eventuelle Änderungen zu berücksichtigen. Werden Meterrisse und Fluchtachsen von anderen Auftragnehmern übernommen, so geschieht dies in Eigenverantwortung des Auftragnehmers. Die Montage der Fassadenelemente, Schaufensteranlagen, Fenster und Türen hat lot-, flucht- und höhengerecht zu erfolgen.
Die Ausführung sämtlicher Arbeiten hat nach den Werksvorschriften mit den entsprechenden Befestigungsmitteln zu erfolgen.
2.2 Materialien
2.2.1 Stahlprofile
Für Walzprofile, Rohre, Hohlprofile (RP) und Bleche ist mindestens die Stahlrohrsorte S235 (St 37-2) bzw. für Stahlblech St 12.03, kalt gewalzt und doppelt maschinell gerichtet, zu verwenden. Die Wanddicken der Rohre und Hohlprofile für tragende und aussteifende Teile muß mindestens 2,9 bzw. 3,0 mm betragen.
2.2.2 Aluminiumprofile
Es sind stranggepresste Aluminiumprofile der Legierung Al-MgSi0,5F22 in Eloxalqualität nach Din 1748 und DIN 17615 zu verwenden. Die Materialstärke richtet sich nach statischen bzw. funktionalen Anforderungen und beträgt mindestens 2 mm für statisch beanspruchte Zonen.
2.2.3 Aluminiumbleche
ALMG1 F18; bzw. in der für die vorgesehene Oberflächenbehandlung erforderlichen Legierung sowie der für den Einsatz erforderlichen Festigkeit, in dekorativer Ausführungsqualität (halbhart, spannungsfrei rückgeglüht, mattgewalzt und in der für dekorative/anspruchtsvolle Fassaden erforderlichen Planheits- und Bearbeitungsqualität, gegebenfalls aus einer Legierungs- und Walzcharge). Es ist bei einer eloxierten Oberflächenbehandlung darauf zu achten, daß die Walzrichtung jeweils gleichgerichtet zur Ausführung gelangt, um Strukturschattierungen zu vermeiden. Die Materialstärke richtet sich nach statischen bzw. funktionalen Anforderungen und mindestens 3 mm für statisch beanspruchte Zonen.
2.2.4 Unter-/Verankerungskonstruktionen
Unter-/Verankerungskonstruktionen die im Kaltbereich liegen, sind aus Edelstahl (V4A) auszuführen, oder wenn keine brandschutztechnischen Vorschriften/Anforderungen dem entgegenstehen - aus Aluminium herzustellen.
Unterkonstruktionen, die unzugänglich und der Witterung ausgesetzt sowie nicht sichtbar sind, sind feuerverzinkt und zusätzlich mit einer zweifachen Kunstoffbeschichtung auszuführen. Alle Stahlteile, die im Warmbereich liegen, sind feuerverzinkt oder- je nach Materialdicke und Konstruktionsartsendzimierverzinkt bzw.- spritzverzinkt als dauerkorrosionsgeschützte Konstruktionen auszuführen. Schnittkanten und Flächen etc., deren Oberflächenbehandlung durch nachträgliche Bearbeitungen zertört/beschädigt werden, sind fachgerecht nachzubehandeln. Stahlteile, die mit anderen Baumaterialien in Berührung kommen, z.B. Ankerteile im Fußbodenbereich mit Anhydrit-Estrich ect., sind zusätzlich zum Korrosionsschutz mit einem Schutzanstrich, z.B. mit Bitumen, zu behandeln.
2.2.5 Verankerungs- und Befestigungselemente
Mechanische Verbindungen: Bolzen, Dorne, Stifte, Unterlegscheiben, Muttern und sonstige Verbindungsmittel sind aus Edelstahl (V4a) auszuführen.
Schweißverbindungen: Schweißzusatzwerkstoffe, Schweißpulver und Schutzgase müsssen der DIN 1913, DIN 8557, DIN 8559 und DIN 32 526 entsprechen.
Verankerungsmittel: Es dürfen nur Dübel mit bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden. Bei statisch wirksamen Verankerungen sind HysatVerbundanker UKA 3 oder gleichwertig mit galvanisch verzinkten Ankerteilen bzw. Anterteilen aus nichtrostendem Stahl und Mörtelpatrone zu verwenden. Für sonstige Verankerungen sind Hilti-HKD-Dübel oder gleichwertig mit galvanischer Verzinkung oder aus nichtrostendem Stahl einzusetzen.
2.2.6 Dämmstoffe
Thermische Trennstege, Polyamid 6.6 mit Schmelzklebereinlage, Glasfaserverstärkt mit querverwirbeltem Verbund, müssen eine geringe Wärmeleitfähigkeit besitzen, feuchtigkeitsunempfindlich, und für den Temperaturbereich bei der Oberflächenbehandlung und im eingebauten Zustand formkonstant und alterungsbeständig sein. Darüber hinaus müssen die thermischen Trennstege allen Belastungen standhalten, die ihnen aus der Verwendung im Verbund mit den Al-Profilen im Einsatz erwachsen, u.a. auch aus wechselnden Belastungsformen und den auftretenden Schubbelastungen. Profilverbindungen sind beim Systemhersteller herzustellen (Werksverbund).
2.2.7 Wärmedämmstoffe
Wärmedämmstoffe, als Mineralfaser, mit einer Güteüberwachung nach DIN 18165, WLG 035, Raumgewicht mit 55 Kg/m3, aufgeklebt und mechanisch befestigt nach Vorschrift der Hersteller. Durch die Verwendung von Klebern und Kunstoffteilen dürfen keine schädlichen Einflüsse auf die angrenzenden Konstruktions- und Bauteile verursacht werden, auch nicht durch Einwirkung von Wasser / Durchfeuchtungen und den zu erwartenden Temperaturen.
Die Dämmdicke ist jeweils nach den Erfordernissen des gefordeten Wärmedämmwertes auszuführen.
Bei Anwendung der Wärmedämmstoffe im Bereich hinterlüfteter Fassaden ist die hierfür erforderliche Eignung sicherzustellen. Die Dämmplatten müssen durchgegend wasserabweisend und verrotungsfest und witterungsseitig mit einer Vliesauflage kaschiert sein.
In Bereichen aufsteigender Feuchtigkeit oder in spritzwassergefährdeten Bereichen sind die Dämmungen mit geschlossenporigem Material auszuführen.
Für Verankerungspunkte/-bereiche ausgenommene Bereiche sind sorgfältig nachzudämmen, so daß Wärmedämmunterbrechungen vermieden werden.
Vor der lückenlosen/flächendeckenden Verlegung der Wärmedämmplatten müssen alle Öffnungen, Durchdringungen und Fugen der Baukörperkonstuktionen luft- und wasserdicht geschlossen sein.
Vom Auftragnehmer ist die erforderliche Wärmedämmung in Anschlußbereichen wie Loggien, Lisenen, Fensterstürzen, Rolladenkästen, Brüstungen zu berücksichtigen.
2.2.8 Dichtungen
Dichtmaterialien müssen mit den angrenzenden Stoffen (auch mit Beschichtungen und Anstrichen) verträglich sein. Sie dürfen nach DIN 52460 keine aggressiven Bestandteile beinhalten. Weiterhin müssen sie alterungsbeständig und - soweit sie der Witterung ausgesetzt sind - auch witterungsbeständig sein. Die Materialien müssen in Beschaffenheit, Elastizität, Abmessung und Gestaltung dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen und den Anforderungen in dem vorkommenden Temperaturbereich genügen. Im übrigen sind vom Anwender die jeweiligen Anwendungsvorschriften der Hersteller zu beachten.
Nach DIN 18195, jeweils geeignet für den funktionell geplanten Einsatz und Dichtanschluß an die angrenzenden Bauteile. Sofern Dichtanschlüsse an bauseitige Abdichtungsmaterialien anschließen, ist die Verträglichkeit und Funktionsfähigkeit vor Ausführung der Dichtmaßnahmen mit der örtlichen Bauleitung abzuklären und bestätigen zu lassen. Neben der vollflächigen Anklebung sind die Dichtfolien entsprechend den Erfordernissen zusätzlich mit Anpressflanschen und Versiegelung auszuführen. Eckausbildungen sind als vorgeformte Schachtelecken auszubilden. Anschlußverklebungen sind mindestens 100 mm zu überlappen.
Elastische Dichtungsprofile sind - je nach Verwendungszweck - auf APTK-Basis auszuführen. Sie sind ausschließlich in entsprehend vorgeformten Nuten, auswechselbar, einzusetzen.
Aufgrund der wesentlichen Bedeutung von Dichtprofilen und ihrer Eigenschaft für die funktiosfähige Eindichtung der Fenster- und Fassadenkonstruktion sowie im Einsatz für Bewegungsfugen, ist der Unternehmer gehalten, die objektspezifische Anwendung von Dichtprofilen und die dafür jeweils notwendige Material- und Funktionsqualität mit dem Hersteller abzuklären und die vorgesehene Anwendung hinsichtlich ihrer uneingeschränkten Eignung für den vorgesehenen Einsatz und die damit verbundene Belastung bestätigen zu lassen. Äußere Verglasungsdichtungen sowie Mittelstegdichtungen sind eckvulkanisiert herzustellen.
Spritzbare Dichtungen als Zweitkomponenten Dichtungsmasse Polysulfid oder Einkomponenten Dichtungsmasse aus Silikon-Kautschuk, jeweils mit einer Dehnfähigkeit von min. 25 % der ürsprunglichen Fugenbreite. Voranstrichmittel und Verarbeitung nach den Herstellervorschriften sowie für den vorgesehenen Verwendungszweck dauerhaft geeignet.
Die Verwendung unterschiedlicher Fabrikate innerhalb eines Dichtsystems wird nicht zugelassen.
2.2.9 Oberflächenschutz
Alle Stahlteile erhalten eine Rostschutzgrundbeschichtung vor dem Zusammenbau der Einzelelemente und einen Rostschutzanstrich nach der Montage nach DIN 52928 (Bindemittel Alkydharz).
Alle sichtbaren Aluminiumteile sind nach Angabe des RAL-Farbtones durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer farblich zu beschichten. Die Kunststoffbeschichtung der Alu-Profile hat durch Zwei-Komponentenlacke auf Polyesterbasis im Pulververfahren in einer Schichtdikke von mindestens 0.06 mm zu erfolgen.
Transport- und Montageschäden des Anstrichs sind vor Abnahme der Konstruktion durch den Auftragnehmer, bis auf den Untergrund mit gleicher Farbe, auszubessern.
Die in der Werkstatt hergestellten Konstruktionen werden vom Auftraggeber nach Anzeige durch den Auftragnehmer im Werk des Auftragnehmers besichtigt und zur Ausführung der Oberflächenschutzarbeiten freigegeben. Die endgültige Abnahme erfolgt nach der Montage.
Zur Verhinderung von Kontakt- und Spaltkorrosionen aus dem Zusammenbau verschiedener Materialien mit unterschiedlichen Spannungspotentialen oder ungenügender Austrocknungszonen, bzw. unterschiedlicher Oberflächenbehandlungsverfahren, sind entsprechend geeignete konstruktive Maßnahmen anzuwenden und Materialien einzusetzen. Hierfür besteht durch den Unternehmer eine Nachweispflicht.
2.2.10 Anschlüsse und Konstruktionsfugen
Sämtliche Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind wasser - und luftdicht in geeigneter Weise mit Folien, Dichtungsprofilen, oder spritzbaren Dichtungsmaterialien abzudichten. Die Fugenbreiten werden auf mind. 10 mm bis max. 20 mm beschränkt. Breitere Fugen sind durch Zusatzteile auf das max. zulässige Fugenmaß zu reduzieren.
Bewegungsfugen dürfen nicht dauerelastisch abgedichtet werden; sie sind mit Folien und/oder Sonderkonstruktionen zu schließen und anzudichten.
Darüberhinaus müssen die Anschlüsse zum Baukörper und innerhalb der Konstruktion den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden, d.h. die Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schallschutz und Fugenbewegung sind zu beachten.
Das Abdichtsystem der Anschlußkonstruktionen muß im übrigen so gewählt werden, daß raumseitig die dampfdiffusionswirksamere Dichtung vor der Wärmedämmung und die dampfdiffusionsoffenere Dichtungsmaßnahme außenseitig vor der Wärmedämmung angebracht wird, damit unbeabsichtigt eingedrungene Feuchtigkeit, Niederschlagswasser und Kondensat nach außen abdiffundieren kann.
2.2.11 Paneele
Die für das Bauvorhaben zur Anwendung kommenden Paneeleinheiten werden unter den objektspezifischen Anforderungen aufgeführt, jedoch sind folgende Grundsatzanforderungen zu beachten: Die Paneele sind aus zwei nicht brennbaren Deckschichten mit einem nicht brennbaren Wärmedämmstoff und einem nicht brennbaren, druckfesten und wärmedämmenden Randverbund, in dampfdichter Ausführung herzustellen.
Bei gekanteten Deckschalen sind die Eckausbildungen dicht zu verschweißen und vor der Oberflächenbehandlung sauber zu verschleifen.
Randausbildung ist auf die jeweilige Einbausituation und notwendige Klemmdicke abzustimmen.
2.2.12 Verglasung
Für die Verglasung der Fassadenelemente sind Gläser mit RAL-Gütezeichen (z.B. Flachglas, Vegla o.glw.) zu verwenden. Bei den Isolierverglasungen ist ein Luftzwischenraum (LZR) von mindestens 12 mm einzuhalten. Die Abmessungen der Gläser bestimmen die Dicke und sind statisch zu ermitteln.
Der K-Wert der Gläser ist so zu wählen, daß der Mindestwärmeschutz bzw. der erhöhte Wärmeschutz eingehalten wird, wobei die Fensterelemente mindestens einen Wärmedurchgangskoeffizienten k = 1,3 aufweisen müssen.
Sonnenschutzgläser sind bezüglich der Lichtdurchlässigkeit entsprechend DIN 67507 zu wählen, sollen eine sehr gute Farbwiedergabe nach DIN 6169 haben sowie eine Lichtreflexion von ca. 15-20 % nach außen aufweisen. Eine Kombination mit Isoliergläsern muß möglich sein.
Drahtspiegelglas ist mindestens 6 mm dick, mit punktgeschweißtem Drahtnetz, Maschenabstand ca. 12 mm, Drahtdicke 0,5 bis 0,6 mm, einzubauen.
2.3 Technische Vorgaben und bauphysikalische Anforderungen
STATISCHE ANFORDERUNGEN
Die Fensterkonstruktion muss so am Baukörper befestigt werden, dass alle auf sie einwirkenden Kräfte in den Baukörper abgeleitet werden. Zusätzliche Lasten aus dem Baukörper dürfen nicht vom Fenster aufgenommen werden. Unter den angenommenen Beanspruchungen darf sich die Verglasung zwischen den Scheibenkanten nicht mehr als 1/300 der Länge, maximal jedoch 8 mm durchbiegen!
DIN 1055 Teil 3 Horizontallasten (Seitenkräfte) an Verglasungen und Riegel
bis Brüstungshöhe.
DIN 1055 Teil 4Windlasten
DIN 18056Fensterwände: Bemessung und Ausführung
WÄRME- UND FEUCHTIGKEITSSCHUTZ
Für die Anforderungen an den Wärmeschutz gelten:
- neueste Fassung der DIN 4108 Teil 2 und Teil 3
- DIN EN ISO 10211, Teil 2
- Energieeinsparverordnung (EnEV) in neuester Fassung
- DIN EN 10077 (U-Wert-Berechnung bzw. -Tabellen)
- DIN EN 12412, Teil 2 und DIN EN ISO 12567 (Messung U-Wert Rahmen und Fenster)
Die mit der aktuellen EnEV festgelegten Mindestanforderungen an die U-Werte für Fenster und Verglasungen bei der Sanierung sind einzuhalten.
Bei nicht transparenten Füllungen (Paneele) in Fenstern und Fensterwänden gelten die Anforderungen nach DIN 4108 an leichte Außenwände.
Die Einwirkung von Schlagregen und Tauwasser ist so zu begrenzen, dass Schäden vermieden werden, z. B. unzulässige Minderung des Wärmeschutzes.
SCHALLSCHUTZ
Für den Schallschutz gelten:
- DIN 4109
- VDI-Richtlinie 2719
- DIN EN 20140
- DIN EN 717
Anschlüsse zwischen Fenster (Türen) und Baukörper sind unter Beachtung der Anforderungen an die Schalldämmung der Fenster (Türen) auszubilden. Alu-Fensterbänke und Blechverkleidungen sind zu entdröhnen. Hier ist auch die DIN 18360 zu beachten.
EINBRUCHHEMMUNG
Für die Einbruchhemmung gelten:
- DIN EN 1627 Anforderungen und Klassifizierung
- DIN EN 1628-1630 Prüfverfahren
- DIN EN 356 einbruchhemmende Verglasung
- Aushebelschutz-Richtlinien
Die Einstufung in die Widerstandsklassen der Verglasung (WK1 bis WK3) ist durch einen gültigen Prüfbericht nachzuweisen. Für angrenzende Bauteile müssen ebenfalls Anforderungen nach DIN EN 1627 zugrunde gelegt werden. Nichttransparente Ausfachungen nach DIN EN 356.
SCHLAGREGEN- UND FUGENDURCHLÄSSIGKEIT
Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit müssen entsprechend der DIN EN 12207 / 12208 ausgeführt werden.
2.4 Konstruktionsmerkmale
2.4.1 PVC-Fensterelemente
Ü-ZEICHEN IM FENSTERBAU
Für Fenster, Türen und Aufsatzrollladen ist vom Auftragnehmer ein Übereinstimmungsnachweis zu führen und die Produkte (z.B. im Lieferschein) sind mit dem Ü-Zeichen zu kennzeichnen.
Hierzu ist eine werkseigene Produktionskontrolle notwendig. Betriebe, die das RAL-Gütezeichen führen und/oder nach ISO 9000 zertifiziert sind, erfüllen diese Voraussetzung automatisch.
PVC-U
Es sind nur Kunststoffprofile aus Qualitätsmarkenrohstoffen auf der Basis eines weichmacherfreien, hochschlagzähen Polyvinylchlorids(PVC-U) zugelassen. Diese können sowohl vollständig aus Frischmaterial bestehen als auch aus einem Recyclatkern, wenn dieser in Coextrusion hergestellt und umlaufend durch PVC-U Frischmaterial abgedeckt ist.
Die Formmasse für Frischmaterial muss in den Materialeigenschaften min. dem Typ:
-PVC-U, ED, 082-50-T28 nach DIN EN ISO 1163.
Die Formmasse für Recyclat muss in den Materialeigenschaften min. dem Typ:
-PVC-U, EG 082-50-T28 DIN EN ISO 1163, entsprechen.
METALLTEILE
Alle Aussteifungen müssen aus sendzimirverzinkten Stahl der Güte FE-P02-Z-275 NA sein, Wandstärke min. 1,5mm dick.
DICHTUNGEN
Außendichtungen zwischen Blend- und Flügelrahmen , sowie zwischen Glas und Glasleiste müssen systemgerecht sein. Es dürfen nur vom Systemhersteller zugelassene Dichtungen verwendet werden.
QUALITÄTSSTANDARD
Es dürfen nur Profilsysteme angeboten werden, die den Güte- und Prüfbestimmungen gemäß RAL-Richtlinien GZ 716/1 entsprechen. Alle Hauptprofile müssen mit dem Prüfzeichen der Gütegemeinschaft (QKE) gekennzeichnet sein. Entsprechende und gültige Prüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen.
Prüfnachweise müssen auf die geforderten Beanspruchungen ausgestellt sein. Die zum Einsatz kommende Flügelgröße muss in Abhängigkeit von der Beanspruchung den Verarbeitungsrichtlinien des Systemgebers entsprechen und durch Eignungsprüfungen (Systemprüfung) nachgewiesen werden.
PROFILAUSBILDUNG
Alle Basisprofile müssen als 5-Kammerprofile ausgebildet sein. Die Außenwandstärke muss nach RAL 3 mm, die Profiltiefe muss min. 70 mm betragen.
Die Befestigung aller Beschlagteile muss durch min. zwei PVC-Wandungen erfolgen.
Blend- und Flügelrahmenfalze müssen nach Vorschrift entwässert, Glasfalze zusätzlich belüftet werden. Entwässerungsschlitze müssen min. 6 x 30 mm groß und entsprechend den Richtlinien angeordnet sein. Ein Öffnen der Verstärkungskammer ist nicht zulässig. Entwässerungsöffnungen in den Sichtflächen sollen durch PVC-Kappen abgedeckt werden.
RAHMENVERBINDUNGEN
Bei geschweißten Rahmenverbindungen muss die Nahtgüte der Eck- und T-Stöße den Werten der RAL-Gütebestimmungen entsprechen. Eckverbindungen sind im Press-Stumpf- Schweißverfahren herzustellen. Gehrungen müssen der Scheibenlast und den funktionellen Belastungen dauerhaft standhalten. Bei Riegel und Pfosten sind einwandfrei abdichtende Schraubverbindungen zugelassen.
BESCHLÄGE
Beschläge müssen nach DIN 18357 ausgebildet sein und den Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft entsprechen. Die Prüfnachweise müssen auf die geforderten Beanspruchungen und Flügelgröße ausgestellt sein.
Eck-, Scherenlager und Rollzapfen müssen justierbar sein. Das Ecklager muss den Flügel bei jeder Stellung sicher führen und ein Aushebeln durch aufschlagende Flügel verhindern. Die Ausstellschere muss sicher verhindern, dass sich der Flügel bei einer Fehlbedienung aushängt oder aufschlägt.
Bei Kippbeschlägen mit Gestänge muss zusätzlich eine Sicherungsschere im Falz angebracht werden. Für Drehbeschläge müssen die Scharniere und Lager im Eckbereich angebracht werden und verstellbar sein. Entsprechend der Flügelhöhe sind auf der Bandseite ausreichend Verriegelungen zu montieren.
Balkon- und / oder Terrassentüren erhalten Rollschnäpper und Zuziehgriff. Fußpunktausführung bei Balkon- und/oder Terrassentüren siehe Positionstext. Blendrahmenschwellen erhalten einen Alu-Trittschutz.
MONTAGE
Der Ausgleich von Bewegungen durch Temperaturveränderungen, Windlasten und Bauwerksverformungen muss gewährleistet sein. Die Befestigung muss mit auf das Mauerwerk abgestimmten Durchsteckdübel oder Ankern, spannungsfrei erfolgen.
Der Befestigungsabstand von einer Ecke (Rahmen, Pfosten, Sprosse) muss ca. 150 mm (bei weißen Profilen) und ca. 250 mm (bei farbigen Profilen), der Abstand zwischen den Befestigungspunkten darf max. 700 mm, betragen.
Die Anbindung von zusätzlichen Bauteilen an das Fenster ist nicht zulässig (z.B. Geländer)
GLASAUFBAU
Es dürfen nur Glasscheiben verwendet werden, die im Randverbund ein Herstellungsdatum und die technischen Eigenschaften (z. B. U-Wert) aufweisen. Mehrscheibenverglasungen müssen der Beanspruchungsgruppe 5, nach DIN 18545, Teil 3, (Verglasungstabelle vom Institut für Fenstertechnik in Rosenheim) entsprechen.
Brüstungsscheiben sind raumseitig mit VSG auszuführen.
Zusätzliche Anforderungen siehe Ausschreibungstext.
GLASEINBAU
Für Verglasungsarbeiten gelten die Verarbeitungshinweise der Glashersteller,
- DIN 18361Verglasungsarbeiten
- DIN 18545Abdichten von Verglasungen,
- Verarbeitungsrichtlinien der Dichtstoffhersteller
- Verarbeitungsrichtlinien der Profilhersteller
Die Glasfalztiefe muss mind. 21 mm betragen. Der Falzgrund muss eben und ohne Vorsprünge ausgebildet sein sowie eine vollflächige Auflage der Trage- und Distanzklötze haben. Glasleisten müssen grundsätzlich innen liegen, maßgenau eingepasst und konstruktiv so ausgebildet sein, dass sie durchlaufend kraftschlüssig einrasten.
Der Einbau von Paneelen erfolgt sinngemäß, ggf. mit Falzverbreiterungsprofilen.
Scheibendicke, Dichtprofile und Glasleisten müssen aufeinander abgestimmt sein.
VERKLOTZEN
Tragende Klötze müssen mind. 100 mm lang und gegen Verrutschen gesichert sein. Trage- und Distanzklötze sind entsprechend der Flügelöffnungsart, nach den Richtlinien der techn. Beratungsstelle des Glaserhandwerks Hadamar (Schritt 3), einzusetzen.
Grundsätzlich dürfen keine Holzklötze verwendet werden. Zur Verwendung kommen nur Klötze aus weichmacherfreien Kunststoffen.
FUGENABDICHTUNG
Die Anschlüsse zum Baukörper müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden, d. h. die Normen zum Wärme-, Feuchtigkeits-, Schallschutz sind einzuhalten. Die Abdichtung der Fuge muss einen Dampfdruckausgleich zur Außenseite ermöglichen (somit Abdichtung innen dichter als außen).
Raumseitige Fugen dienen umlaufend als Dampfbremse und müssen verhindern, dass Feuchtigkeit zwischen Rahmen und Wand eindringen kann.
Das Dichtsystem muss mit den angrenzenden Haftflächen nach DIN 52452 verträglich sein. Die Vorschriften der Dichtsystem-Hersteller sind zu berücksichtigen.
Bei Abdichtungen mit spritzbaren Dichtstoffen gelten DIN 18540 und DIN 18545 Teil 2.
Eine Zweiflankenhaftung ist sicherzustellen, wobei nichtsaugende Hinterfüllmaterialien einzusetzen sind.
Für die Abdichtungen mit vorkomprimierten Dichtbändern sind die Herstellerangaben zu beachten.
Für Abdichtungen mit Abdichtungsfolie gilt DIN 18195.
PVC-Profile dürfen nicht mit bitumenhaltigen Stoffen in Verbindung kommen, es dürfen nur kaltverschweißbare Folien verwendet werden.
RECYCLING
Es werden nur Fenster/Tür-Systeme bewertet, die eine Entsorgung mit anschließendem Recycling gewährleisten. Altfenster und Profilreste müssen aufgearbeitet, stofflich getrennt und wiederverwertet werden. Ein Nachweis ist auf Verlangen der Bauleitung vorzulegen.
2.4.2 Aluminium-Fensterelemente
Der Ausschreibung liegen die Konstruktionsmerkmale der System-Hersteller für Aluminium- Konstruktionen zugrunde. Die Profil-, Zubehör-, Dichtungs- und Beschlägeauswahl muß nach den gültigen Unterlagen des System-Herstellers erfolgen. Der Einsatz der genannten Artikel, bezogen von unterschiedlichen Lieferanten, wird hinsichtlich der " System-Garantie für die komplett erbrachte Leistung" ausgeschlossen. Die Oberfläche ist ebenfalls über den Systemgeber zu beziehen.
Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu der ausgeschriebenen Konstruktion Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebotes auszuarbeiten. Dabei ist die Gleichwertigkeit der angebotenen mit der vorgegebenen Konstruktion durch Detailzeichnungen, Muster und System-Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die angeführten Unterlagen müssen zum Eröffnungstermin vorliegen.
QUALITÄTSSICHERUNG
Der Nachweis, daß der Hersteller des angebotenen Systems ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001 anwendet, ist durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates zu erbringen.
Verglasungs-Richtlinien der Isolierglas-Hersteller.
Unfallverhütungs-Vorschriften.
Die Metallbau-Konstruktionen müssen nach den Richtlinien des System-Herstellers geplant und gefertigt werden.
Die Konstruktionen müssen den Güte- und Prüfbestimmungen Aluminiumfenster RAL - RG 636/1 entsprechen.
WERKSTOFF ALUMINIUM
Es sind stranggepreßte Aluminium-Profile der Legierung AlMgSi 0, 5 F22 (EN AW 6060) in Eloxalqualität nach DIN 1748 (DIN EN 755) und DIN 17615 (DIN EN 12020) zu verwenden.
Für anodisierte Aluminium-Bleche in Eloxalqualität ist die Legierung AlMg 1, halbhart, (EN AW 5005A) für farbbeschichtete Aluminium-Bleche die Legierung AlMg 1 (EN AW 5005A) oder Al 99, 5 (EN AW 1050A) in Normalqualität zu verwenden.
WERKSTOFF STAHL
Stahlteile für Verankerungen und Aussteifungen sind in feuerverzinkter Ausführung vorzusehen. Die Nachbesserung von Fehlstellen und Beschädigungen muß entsprechend DIN EN ISO 1461 erfolgen.
PROFILAUSWAHL
Die erforderlichen Profile sind für den gewünschten Verwendungszweck aus den Unterlagen des System-Herstellers auszuwählen. Bei wärmegedämmten Profilen sind nur solche zulässig, bei denen die Innen- und Außenschalen durch Wärmedämmprofile durchgehend kraft und formschlüssig miteinander verbunden sind.
Die Profile müssen die Lasten nach DIN 1055 sicher abtragen. Die dabei zwischen Innen- und Außenschalen auftretenden Schubkräfte müssen vom Verbund zuverlässig übertragen werden. Die vom System-Hersteller angegebenen wirksamen Trägheitsmomente (Ix) sind für die Profil-Auswahl zu berücksichtigen.
Das Prinzip der Wärmedämmung ist für die gesamte Konstruktion einzuhalten.
Alle Verbundprofile sind als Dreikammersystem (zwei Hohlprofile plus Verbundzone) auszuführen.
Die Wanddicken aller tragenden Profilwandungen müssen mindestens 2 mm betragen.
Die Aluminium-Verbundprofile müssen nach DIN 4108 eingruppiert sein.
Der Verbund der Profile muß ohne zusätzliche Abdichtung wasserdicht und wasserbeständig sein. Der Falzgrund der Profile muß absolut glattflächig ausgebildet sein (auch die Verbundzone), so daß anfallende Feuchtigkeit immer in die tiefste, außenliegende Ebene (Rinne) des Falzes abgeführt wird, ohne daß hierfür zusätzliche Drainagekanäle hergestellt werden müssen. Die Belüftung des Falzgrundes bei Isolierverglasungen muß nach den Richtlinien der Isolierglas-Hersteller erfolgen.
Die für das Profilsystem angegebenen minimalen und maximalen Flügelgrößen und -gewichte sind einzuhalten.
Die Verglasungs-Richtlinien der Isolierglas-Hersteller sowie die DIN 18056 sind für die zulässige Durchbiegung der Riegel und Pfosten zu berücksichtigen.
PROFILVERBINDUNGEN
Eckverbinder müssen in ihrem Querschnitt den inneren Profilkonturen entsprechen. Bei den Gehrungen ist auf eine einwandfreie Verklebung der Gehrungsfläche zu achten. Auch an den T-Stößen ist das Einsickern von Wasser in die Konstruktion - durch entsprechende Füllstücke mit dauerelastischer Abdichtung - zu verhindern.
Bei wärmegedämmten Profilen muß die Dämmwirkung auch im Eck- und T-Verbinderbereich voll erhalten bleiben.
FLÜGELDICHTUNGEN
Alle Dichtungsprofile müssen so angebracht sein, daß sie die Forderungen der verlangten Beanspruchungsgruppe für die Fensterkonstruktion dauerhaft erfüllen. Die Dichtungen müssen auswechselbar sein. Für die Konstruktionen sind die in den Fertigungsunterlagen ausgewiesenen System-Dichtungen zu verwenden.
Für Dreh-, Drehkipp- und Stulp-Fenster ist eine Mitteldichtung vorgeschrieben.
ENTWÄSSERUNG DER KONSTRUKTION
Falze und Profilnuten, in die Niederschlag und Kondenswasser eindringen können, müssen nach außen entwässert werden. Sichtbare Entwässerungsschlitze sind mit Kappen abzudecken.
BESCHLÄGE
Für die Aluminium-Konstruktionen sind die in den Fertigungsunterlagen ausgewiesenen System- Beschläge zu verwenden. Sind nicht systemgebundene Beschlägeteile vorgesehen, müssen diese unter Beachtung der gültigen DIN-Normen ausgewählt werden.
Die Lieferung der Profilzylinder gehört nicht zum Leistungsumfang.
Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen alle Beschlagteile, mit Ausnahme der Bedienungshebel und Flügelbänder, verdecktliegend angeordnet werden.
Die im Falz angeordneten Beschläge sind form- und kraftschlüssig mit den Profilen zu verbinden. Bei Schraubverbindungen in Profilwandungen sind Einnietmuttern oder Hinterlegstücke zu verwenden.
VERGLASUNG, AUSFACHUNG
Glaslieferung und Verglasung sind im Leistungsverzeichnis für die jeweiligen Positionen gesondert beschrieben.
Die Verglasung kann mittels EPDM-Dichtprofilen oder Vorlegebändern mit dauerelastischer Falzkantenversiegelung erfolgen. Siehe hierzu die " Technischen Vorgaben".
Besonders hingewiesen wird auf die Befolgung der Verglasungs-Richtlinien der Isolierglas- Hersteller.
Die Lieferung und der Einbau von Ausfachungen ist im Leistungsverzeichnis für die jeweiligen Positionen gesondert beschrieben.
BAUMAßE
Das Aufmaß ist vom Auftragnehmer am Bau zu nehmen.
Fordert der Auftraggeber, daß die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN die Fertigungsmaße mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
AUSFÜHRUNGSZEICHNUNGEN
Vor Fertigungsbeginn hat der Auftragnehmer Zeichnungen und/oder Beschreibungen zu liefern. Diese bedürfen der Freigabe durch den Auftraggeber. Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein (DIN 18360, Zif. 3.1.1.3).
EINBAU DER ELEMENTE
Die Verankerungen der Aluminium-Elemente sind so auszuführen, daß Bewegungen des Baukörpers und die der Bauelemente aufgenommen werden können, ohne daß hieraus Belastungen auf die Aluminium-Konstruktion übertragen werden.
Die Montage der Aluminium-Bauelemente muß flucht- und lotrecht erfolgen. Die horizontalen Einbauebenen sind nach den Meterrissen einzumessen, die in jedem Geschoß durch den Auftraggeber anzubringen sind.
Alle zur Montage erforderlichen Befestigungsmittel sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Falls im Leistungsverzeichnis angegeben, werden für bestimmte Anschlüsse Ankerschienen bauseits kostenlos geliefert und in die Rohbauteile eingelassen. Ein Ankerschienenplan ist dann nach Auftragserteilung vom Auftraggeber rechtzeitig an den Auftragnehmer zu übergeben.
Befestigungsmittel - wie Schrauben und Bolzen - müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen. Befestigungsmittel aus Stahl müssen verzinkt sein.
Sämtliche Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Anschlüsse müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden. Das heißt, Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Fugenbewegung sind zu berücksichtigen.
ABDICHTUNG ZUM BAUKÖRPER
Erforderliche Dichtungsprofile sind aus EPDM einzusetzen. Sie müssen in Beschaffenheit, Abmessung und Gestaltung dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen. Ihre elastischen Eigenschaften müssen im vorkommenden Temperaturbereich den Anforderungen genügen.
Für Versiegelungen sind elastisch bleibende Dichtstoffe auf Silikon- oder Polysulfidbasis zu verwenden. Die Versiegelung muß unter Berücksichtigung der konstruktiven Gegebenheiten innerhalb der vorkommenden Temperaturbereiche an den anschließenden Bauteilen so haften, daß sie - unter Berücksichtigung der zulässigen Dehnungsbewegungen der Bauteile - nicht von den Haftflächen abreißt. PVC-Profile dürfen nicht mit bitumenhaltigen Stoffen in Verbindung kommen. Bei der Abdichtung von Anschlußfugen mit elastischen Dichtstoffen sind die DIN 18540 und die VerarbeitungsRichtlinien des Herstellers zu befolgen.
Bei Abdichtung der Fenster- und Fassadenelemente zum Baukörper mit Bauabdichtungsfolien ist die DIN 18195 zu beachten. Wird die Bauabdichtungsfolie verklebt, so müssen die Klebeflächen frei von Verunreinigungen und Fremdstoffen sein. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.
ANODISCHE OXIDATION
Die anodische Oxidation der Aluminium-Profile und/oder -Bleche muß entsprechend der DIN 17611 durchgeführt werden. Die Oberflächenbehandlung und -ausführung erfolgt gemäß den im Leistungsverzeichnis gemachten Angaben.
FARB-BESCHICHTUNG
Die Kunststoffbeschichtung der Aluminium-Profile und/ oder -Bleche muß mit gütegesicherten Pulver- oder Naßlacken auf Polyester- oder Polyurethanbasis in einer Schichtdicke von mindestens 50 µm erfolgen. Der ausführende Beschichtungsbetrieb muß Inhaber des Gütezeichens der GSB International ("Gütegemeinschaft für die Stückbeschichtung von Bauteilen", Franziskanergasse 6, D-73525 Schwäbisch Gmünd) sein.
3.0 Nebenleistungen
Zu den Nebenleistungen, die nicht besonders vergütet werden, gehören weiterhin folgende, aufgeführte Leistungen:
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, Hilfsbrücken etc. soweit erforderlich.
Erschwerte Ausführung von Restarbeiten und nachträgliches Anarbeiten von Einzelbauteilen.
Alle erforderlichen Vermessungsarbeiten zur Durchsetzung des Planungsrasters in die Ausführung.
Die Nivellements sind mit rechtsgültigen Unterschriften versehen aktenkundig zu machen. Die Nivellements und die zugehörigen Leistungen gelten als Nebenleistung und werden nicht besonders vergütet.
Alle Material-, Eignungs- und Gütenachweise.
Statische Nachweise für Verankerungen und sonstige Leistungsteile.
Bemusterung von Materialien und kleineren Probestücken.
Sämtliche Verankerungs- und Hilfsmittel.
Einbau aller vom Auftragnehmer und anderweitig gelieferten Einbauteile nach Anweisung der Bauaufsicht. Bohrungen zur Verankerung bzw. zur Befestigung von Einbauteilen sind im Rahmen der Nebenleistungen mit auszuführen.
Anfertigen aller Konstruktions- und Montagepläne, sowie von Aufmaßschablonen und sonstigen Planunterlagen, wie Deckenspiegeln etc.
Es ist Sache des Auftragnehmers für einen einwandfreien Schutz seiner einzubauenden Gegenstände zu sorgen. Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
Anschlüsse an Fassadenelemente, Stützen, Massiv- und Trennwände.
Materialbestellung, Materiallieferung, Abladen des Materials, Transportieren zur Verwendungsstelle und das diebstahlsichere Lagern des Materials.
Stellung sämtlicher für das Verlegen und Zuschneiden erforderlicher Geräte.
Reinigung der Fassade vor dem Abrüsten.
4.0 Mitgeltende Vorschriften und Normen
Bei der Ausführung sind u.a. folgende Regelwerke in ihrer aktuellen Fassung zu beachten
EnEVEnergieeinsparverordnung
DIN 18 355VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C
Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Tischlerarbeiten
DIN 18 357VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C
Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Beschlagarbeiten
DIN 18 358VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C
Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Rolladenarbeiten
DIN 18 360VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C
Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Metallbauarbeiten
DIN 18 361VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C
Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Verglasungsarbeiten
DIN 18 055Fenster, Anforderungen und Prüfungen
DIN 18 059Fenster
DIN 18 100Türen
DIN 18 165Faser-Dämmstoffe
DIN 18 195Bauwerksabdichtungen
DIN 18 201Maßtoleranzen im Bauwesen
DIN 18 202Toleranzen im Hochbau
DIN 18 334Zimmerer- und Holzbauarbeiten
DIN 18351ATV Fassadenarbeiten
DIN 18 355Tischlerarbeiten
DIN 18 357Beschlagarbeiten
DIN 18 545Abdichten von Außenwandfugen
DIN 18516 Teil 1 - Außenwandbekleidungen hinterlüftet
DIN 18807Aluminium-Trapezprofile im Hochbau
DIN18807 T6 Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen,
Ermittlung der Tragfähigkeitswerte durch Berechnung
DIN18807 T8Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen,
Nachweise der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit D
DIN18807 T9 Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen, Anwendung und Konstruktion
DIN 16 926Dekorative Schichtpreßstoffplatten
DIN 16 935Bautenabdichtungen mit Elastomerfolien/Butylkautschuk
DIN 55928Korrosionsschutz
DIN 68 765Spanplatten, Flachpreßplatten kunststoffbeschichtet
DIN 10 50Stahl im Hochbau
DIN 1055Lastannahmen für Bauten
DIN 17 45Bleche und Bänder aus Aluminium
DIN 17 48Strangpreßprofile aus Aluminium
DIN 41 02Brandverhalten von Stoffen und Bauteilen
DIN 4108Wärmedämmung im Hochbau
DIN 4109Schallschutz im Hochbau
DIN 41 13Aluminium im Hochbau
DIN 41 22Abdichten von Bauwerken
DIN 4420Arbeits- und Schutzgerüste
DIN 61 14Farbsystem
DIN 7337Blindniete
DIN 78 63Nichtzellige Elastomer-Dichprofile im Fenster- und Fassadenbau
ähnlich DIN 274 Faserzementerzeugnisse
4.1 Richtlinien, Güte-/Prüfvorschriften, Empfehlungen etc.
Bei der Ausführung sind u.a. folgende Richtlinien in ihrer aktuellen Fassung zu beachten
-Richtlinien für die Ausschreibung und Lieferung von Metall-Fassaden (herausgegeben vom Metallverband e.V., Frankfurt)
-Güte- und Prüfvorschriften der Gütergemeinschaft Anodisiertes Aluminium e.V., Nürnberg
-Güte- und Prüfbestimmungen der Gütergemeinschaft Stückbeschichtete Bauelemente e.V., Nürnberg
-Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft Aluminiumfenster e.V., (RAL-RG 636/1), Frankfurt und Essen
-Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoffverbundprofilen vom IfB Berlin
-Merkblat A7 über die Reinigung von Aluminium im Bauwesen (herausgegeben von der Aluminium-Zentrale, Düsseldorf
-Richtlinie für die Verglasung, herausgegeben vom Institut für Fenstertechnik e.V., Rosenheim, einschließlich deren Tabelle zur Bestimmung der Beanspruchungsgruppen
-Verglasungsrichtlinien der Isolierglashersteller
-Informationsschriften der Technischen Beratungsstelle des Glaserhandwerkes, Hadamer mit deren Richtlinien und Empfehlungen
-Richtlinien / Verarbeitungsvorschriften der jeweiligen Materialhersteller / Systemhersteller und Zulieferfirmen.
- Zulassungsbescheide des Profilherstellers und der verwendeten Dübel
- Richtline für die Verlegung von Aluminium-Profiltafeln Aluminium-Zentrale e.V. Merkblatt A7
- Aluminium-Wellprofile Aluminium-Zentrale e.V. Merkblatt A8
Teil C 85/32 Fassadenbau, Fenster, Türen, Sonnenschutz, Verglasung
T E I L C-27TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGENTischlerarbeitenTeil C-27 - Technische VertragsbedingungenGewerk : Tischlerarbeiten1.0 Allgemeines1.1 Gegenstand der LeistungBei den Leistungen handelt es sich um die Herstellung, Lie... T E I L C-27
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Tischlerarbeiten
Teil C-27 - Technische Vertragsbedingungen
Gewerk : Tischlerarbeiten
1.0 Allgemeines
1.1 Gegenstand der Leistung
Bei den Leistungen handelt es sich um die Herstellung, Lieferung und den Einbau von Türen einschl. der Zargen. Die Durchführung der Arbeiten richtet sich nach dem Gesamt-Terminplan, ebenso evtl. Restarbeiten.
1.2 Maßtoleranzen, Raster, Höhen
Die Maßtoleranzen der Oberflächen richten sich nach DIN 18202. Abweichungen sind nicht zulässig.
Einbauteile anderer Gewerke sind zu schützen bzw. nach Erfordernissen in die Arbeiten einzugliedern.
Alle Nebenleistungen sind in die Einzelpreise einzurechnen. Vor Beginn der Ausführung sind die tatsächlichen Ausbauhöhen auf das Ausbauraster gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
1.3 Qualität und Standard
Maßgebend für die Stoffqualität ist die VOB Teil C, einschließlich der darin aufgeführten DIN-Vorschriften.
Die Festlegung hinsichtlich der Qualität und des Aussehens einzelner Bauteile und Baustoffe erfolgt duch Vereinbarung von Grenzmustern für zulässige Farb- und Strukturschwankungen. Die Güteanforderungen an nicht genormte Stoffe und Bauteile werden gemeinsam im Rahmen des Prüfverfahrens festgelegt.
Zur Festlegung des Standards sind grundsätzlich alle für den Einbau vorgesehenen Materialien zu bemustern. Erst nach Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Mustern bzw. Musterausführungen erfolgt das endgültige Testat der Ausführungszeichnungen.
2.0 Hinweise zur Ausführung
2.1 Allgemeines
Die Herstellung und Einbau der Türen hat nach den testierten Ausführungs- und Montageplänen zu erfolgen und ist auf das Ausbauraster und die tatsächlichen Rohbauabmessungen anzupassen.
Sämtliche Türen sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an Brand-, Schall-, Wärmeschutz auszuführen.
Die konstruktive Durchbildung der in den Entwurfszeichnungen nicht detaillierten Einzelheiten bleibt dem Auftragnehmer überlassen.
Alle für die Ausführung und Montage erforderlichen Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu nehmen bzw. zu überprüfen und eventuelle Änderungen zu berücksichtigen. Werden Meterrisse und Fluchtachsen von anderen Auftragnehmern übernommen, so geschieht dies in Eigenverantwortung des Auftragnehmers. Die Montage der Türen und Zargen hat lot-, flucht- und höhengerecht zu erfolgen.
Die genaue Lage der Zarge zur Wand, sowie die Anschlagsrichtung, in Abhängigkeit der unterschiedlichen Wandbeläge ist anhand von Ausbauplänen mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen und festzulegen.
Der AN hat die Türblätter erst nach kompletter Leistung der Wand- und Deckenmontage zu liefern und einzubauen bzw bereitzuhalten u. auf Anforderung des AG einzubauen.
2.2 Material
2.2.1 Türen
Die Festlegung der Türmaterialien erfolgt im Zuge der Bemusterung.
Alle Türblätter sind einhängefertig zu liefern und einzubauen. Türblätter müssen zu den Türzargen passen.
Die geforderten Schalldämmwerte gelten im eingebauten Zustand. Haben Türen Glasausschnitte, besteht der geforderte Schallschutz auch für die Verglasung.
Raumabschlusstüren, mind. d = 42 mm, gefalzt, Schalldämmung mind. 34 dB,
Türen für Besprechungsräume gefalzt, Schallschutzwert mind. 45 dB,
Türblätter im Sanitärbereich, Türblattdicke mind. 42 mm, gefalzt, Tür kürzen, wenn als Zuluft erforderlich. Spalt nicht größer als 1,5 cm.
2.2.2 Stahlzargen
Zur Anwendung kommen Stahlumfassungszargen für verschiedene Wanddicken und den zugehörigen Wandoberflächen.
Die Stahlumfassungszargen bestehen aus Stahlblech, gekantet (d = 1,5 mm) für stumpfe Türen, DIN rechts oder links. Schließlöcher für Falle und Riegel ausgestanzt; Aufnahmevorrichtung für Türbänder, Meterrißmarkierung, eingezogene Hohlkammer, Profildichtung, Türpfosten-Set, Antidröhn-Material, Befestigungsanker.
Alle Stahltürzargen erhalten eine Einbrennlackierung bzw. Pulverbeschichtung in Farbtönen des AG´s.
Einbauhinweis: Die Zargen sind mit 5 mm Abstand von OK Estrich bis UK Zarge einzubauen. Eine seitliche Profilverstärkung (raumhoch) ist vorzunehmen.
2.2.3 Türblätter
Türblatt als Holzröhrenspantüren, Oberfläche Weißlack RAL 9010, Buche- oder Ahornde-kor, nachhobelbar, Dicke 42 mm, mit Verstärkungseinlagen.
Türblatt nach DIN gefälzt einschlagend, Oberfläche nach DIN 4102 schwer entflammbar, lichtecht nach Blauskala, kratzfest, stoßelastisch, reparaturfähig.
Material : Spezial-Holzfaser-Hartplatten nach DIN 68750, engmaschiger Hohlzellenkonstruktion, wasserfest verleimt bzw. Röhrenspankonstruktion.
Farbton nach Standardfarbfächer, Türblatt mit Falz,
Türbänder: Verstärkt, Stahl vernickelt, zweiteilige Bänder, Anzahl der Bänder entsprechend dem Türgewicht.
Alle Türblätter sind einhängefertig zu liefern und einzubauen. Türblätter müssen zu den Türzargen passen.
Nachweislich müssen die Türblätter dem Gütezeichen RAL unterliegen (Gütegemeinschaft Innentüren). Prüfzeugnis nach Anforderung des Leistungsverzeichnisses. Formaldehydarm im Nachweis, Grenzwert 0,05 ppm nach ETB Richtlinie EFH. Durch die Oberfläche und den nachbearbeitungsfähigen Umleimer dürfen keine toxischen Gase durch Feuer freigesetzt werden.
2.2.4 Beschläge
Für die Türen sind, soweit baurechtlich zulässig, gleiche Beschläge vorzusehen.
Die Ausführung und die Anordnung der Türbänder ist unter Berücksichtigung der zu erwar-tenden Lasten nach den Bemessungstabellen des Systemherstellers vorzusehen.
Die Türbänder sind grundsätzlich dreiteilig auszuführen.
Alle Türen erhalten Schlösser in schwerer Ausführung mit Wechsel und sind zum Einbau eines Profilzylinders bzw. einer Schließanlage vorzurichten. Die Länge der Profilzylinder muss vom Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Lieferung der gleichschließenden Profilzylinder gehört zum Leistungsumfang.
Die Stulpbleche der Schlösser und die Schließbleche müssen aus Edelstahl bestehen.
Zubehörteile wie Zylinder-Rosetten, Drückerstifte, Befestigungszubehör und Fußpunktabdichtungen werden in den folgenden Beschreibungen nicht besonders erwähnt, diese Teile sind jedoch in jedem Fall mitzuliefern.
3.0 Nebenleistungen
Zu den Nebenleistungen, die nicht besonders vergütet werden, gehören weiterhin folgende, aufgeführte Leistungen:
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, Hilfsbrücken etc. soweit erforderlich.
Alle erforderlichen Vermessungsarbeiten zur Durchsetzung des Planungsrasters in die Ausführung.
Die Nivellements sind mit rechtsgültigen Unterschriften versehen aktenkundig zu machen. Die Nivellements und die zugehörigen Leistungen gelten als Nebenleistung und werden nicht besonders vergütet.
Alle Material-, Eignungs- und Gütenachweise.
Statische Nachweise für Verankerungen und sonstige Leistungsteile.
Bemusterung von Materialien und kleineren Probestücken.
Sämtliche Verankerungs- und Hilfsmittel.
Einbau aller vom Auftragnehmer und anderweitig gelieferten Einbauteile nach Anweisung der Bauaufsicht. Bohrungen zur Verankerung bzw. zur Befestigung von Einbauteilen sind im Rahmen der Nebenleistungen mit auszuführen.
Anfertigen aller Konstruktions- und Montagepläne, sowie von Aufmaßschablonen und sonstigen Planunterlagen.
Es ist Sache des Auftragnehmers für einen einwandfreien Schutz seiner einzubauenden Gegenstände zu sorgen. Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
Anschlüsse an Fassadenelemente, Stützen, Massiv- und Trennwände.
4.0 Mitgeltende Vorschriften und Normen
Bei der Ausführung sind u.a. folgende Regelwerke in ihrer aktuellen Fassung zu beachten
DIN 18 355VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C : Allgemeine
Technische Vorschriften für Bauleistungen, Tischlerarbeiten
DIN 18 357 VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C : Allgemeine
Technische Vorschriften für Bauleistungen, Beschlagarbeiten
DIN 18 360 VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C : Allgemeine
Technische Vorschriften für Bauleistungen, Metallbauarbeiten
DIN 18 201Maßtoleranzen im Bauwesen
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 18 334 Zimmerer- und Holzbauarbeiten
DIN 18 355 Tischlerarbeiten
DIN 53 799 Prüfung von Platten
DIN 16 926 Dekorative Schichtpreßstoffplatten
DIN 68 765 Spanplatten, Flachpreßplatten kunststoffbeschichtet
T E I L C-27TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGENTischlerarbeitenTeil C-27 - Technische VertragsbedingungenGewerk : Tischlerarbeiten1.0 Allgemeines1.1 Gegenstand der LeistungBei den Leistungen handelt es sich um die Herstellung, Lie...
T E I L C-17/31TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGENStahlbau- und SchlosserarbeitenTeil C-17/31 - Technische VertragsbedingungenGewerk : Stahlbau- und Schlosserarbeiten1.0 Allgemeines1.1 Gegenstand der LeistungBei den Leistungen ha... T E I L C-17/31
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Stahlbau- und Schlosserarbeiten
Teil C-17/31 - Technische Vertragsbedingungen
Gewerk : Stahlbau- und Schlosserarbeiten
1.0 Allgemeines
1.1 Gegenstand der Leistung
Bei den Leistungen handelt es sich um die Herstellung und Einbau von tragenden und nichttragenden Stahlkonstruktionen und anderen Einbauteilen aus Stahl bzw. Metall. Die Durchführung der Arbeiten richtet sich nach dem Gesamt-Terminplan, ebenso evtl. Restarbeiten.
1.2 Maßtoleranzen, Raster, Höhen
Die Maßtoleranzen der Oberflächen richten sich nach DIN 18202. Abweichungen sind nicht zulässig.
Einbauteile anderer Gewerke sind zu schützen bzw. nach Erfordernissen in die Arbeiten einzugliedern.
Alle Nebenleistungen sind in die Einzelpreise einzurechnen. Vor Beginn der Ausführung sind die tatsächlichen Ausbauhöhen auf das Ausbauraster gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
1.3 Qualität und Standard
Maßgebend für die Stoffqualität ist die VOB Teil C, einschließlich der darin aufgeführten DIN-Vorschriften.
Die Festlegung hinsichtlich der Qualität und des Aussehens einzelner Bauteile erfolgt duch Vereinbarung von Grenzmustern für zulässige Farb- und Strukturschwankungen. Die Güteanforderungen an nicht genormte Stoffe und Bauteile werden gemeinsam im Rahmen des Prüfverfahrens festgelegt.
Zur Festlegung des Standards sind grundsätzlich alle für den Einbau vorgesehenen Materialien zu bemustern. Weiterhin sind für alle vorkommenden Bauleistungen Musterausführungen auf der Baustelle herzustellen. Erst nach Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Mustern bzw. Musterausführungen erfolgt das endgültige Testat der Ausführungszeichnungen.
2.0 Hinweise zur Ausführung
2.1 Allgemeines
Die Ausführung der Stahlbau- und Schlosserarbeiten hat nach den testierten Ausführungsplänen zu erfolgen und ist auf die tatsächlichen Rohbauabmessungen auszurichten.
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Montage von der richtigen Lage und Kennzeichnung der Unterbauten zu überzeugen. Er hat dem Auftraggeber Bedenken unverzüglich mitzuteilen (siehe VOB/B §4 Nr. 3).
Der Auftragnehmer hat die Stahlbauten auszurichten und die Lager, Stützenfüße und Verankerungen zu unterstopfen oder zu verpressen. Mit dem Unterstopfen oder Verpressen darf erst begonnen werden, nachdem Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam die vertragsgemäße Lage der Lager, Stützenfüße und Verankerungen festgestellt haben. Die Feststellung ist in einer gemeinsamen Niederschrift zu erklären; sie gilt nicht als Abnahme.
Im Endausbau störende Hilfseinrichtungen zur Herstellung der planmäßigen Lage der Lager, Stützenfüße und Verankerungen während des Einbaues, z.B. Keile, hat der Auftragnehmer zu entfernen, sobald die Unterlage die erforderliche Festigkeit erreicht hat.
Für die Ausführung der nachstehend beschriebenen Leistungen sind Ausführungspläne und Detailzeichnungen mit Angabe der Profile und Blechstärken etc. nach statischer Berechnung anzufertigen. Der AN ist verpflichtet für die Verbindungselemente statische Berechnungen vorzulegen, die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
2.2 Material
Für Walzprofile, Rohre, Hohlprofile (RP) und Bleche ist mindestens die Stahlrohrsorte RSt 37-2 bzw. für Stahlblech St 12.03, kalt gewalzt und doppelt maschinell gerichtet, zu verwenden.
2.3 Verankerungs- und Befestigungselemente
Mechanische Verbindungen: Schrauben, Unterlegscheiben, Muttern und sonstige Verbindungsmittel sind aus feuerverzinktem Stahl (Festigkeitsklasse 10.9 nach DIN ISO 898, Teil1) zu verwenden.
Schweißverbindungen: Schweißzusatzwerkstoffe, Schweißpulver und Schutzgase müssen der DIN 1913, DIN 8557, DIN 8559 und DIN 32 526 entsprechen.
Verankerungsmittel: Es dürfen nur Dübel mit bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden. Bei statisch wirksamen Verankerungen sind Verbundanker mit galvanisch verzinkten Ankerteilen bzw. Ankerteilen aus nichtrostendem Stahl und Mörtelpatrone zu verwenden.
2.4 Korrosionsschutz
Alle Stahlteile erhalten einen Korrosionsschutz durch Anstrich bzw. Feuerverzinkung vor dem Zusammenbau der Einzelelemente und einen Schutzanstrich nach der Montage.
Für die Ausführung der Feuerverzinkung gelten die DIN 50 975 - Zinküberzüge durch Feuerverzinkung - und die DIN 50 976 - Anforderungen an Zinküberzüge, Mindestschichtdicke 80 µm.
Die durch Transport und Montage sowie Baustellenschweißung beschädigten bzw. abgebrannten Zinkflächen sind metallisch blank zu entrosten und mit einem Zinkstaub- Farbanstrich auszubessern.
Transport- und Montageschäden des Anstrichs sind vor Abnahme der Konstruktion durch den Auftragnehmer, bis auf den Untergrund mit gleicher Farbe, auszubessern.
Die in der Werkstatt hergestellten Konstruktionen werden vom Auftraggeber nach Anzeige durch den Auftragnehmer im Werk des Auftragnehmers besichtigt und zur Ausführung der Oberflächenschutzarbeiten freigegeben. Die endgültige Abnahme erfolgt nach der Montage.
3.0 Nebenleistungen
Zu den Nebenleistungen, die nicht besonders vergütet werden, gehören weiterhin folgende, aufgeführte Leistungen:
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, Hilfbrücken, ect. soweit erforderlich.
Erschwerte Ausführung von Restarbeiten und nachträglicher Korrosionsschutz.
Alle erforderlichen Vermessungsarbeiten zur Durchsetzung des Planungsrasters in die Ausführung.
Die Nivellements sind mit rechtsgültigen Unterschriften versehen aktenkundig zu machen. Die Nivellements und die zugehörigen Leistungen gelten als Nebenleistung und werden nicht besonders vergütet.
Alle Material-, Eignungs- und Gütenachweise.
Statische Nachweise für Verankerungen und sonstige Leistungsteile.
Bemusterung von Materialien und kleineren Probestücken.
Sämtliche Verankerungs- und Hilfsmittel.
Einbau aller vom Auftragnehmer und anderweitig gelieferten Einbauteile nach Anweisung der Bauaufsicht. Bohrungen zur Verankerung bzw. zur Befestigung von Einbauteilen sind im Rahmen der Nebenleistungen mit auszuführen.
Reinigen der Stahlbauteile vor dem Aufbringen des Korrosionsschutzes.
Anfertigen aller Konstruktions- und Montagepläne, sowie von Aufmaßschablonen und sonstigen Planunterlagen, die für das Testatverfahren erforderlich sind.
Es ist Sache des Auftragnehmers für einen einwandfreien Schutz seiner einzubauenden Gegenstände zu sorgen. Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
4.0 Mitgeltende Vorschriften und Normen
Bei der Ausführung sind u.a. folgende Normen zu beachten
DIN 18 335VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C : Allgemeine
Technische Vorschriften für Bauleistungen, Stahlbauarbeiten
DIN 18 360 VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C : Allgemeine
Technische Vorschriften für Bauleistungen, Metallbau-/Schlosserarbeiten
DIN 18 364VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C : Allgemeine
Technische Vorschriften für Bauleistungen, Korrosionsschutz an Stahl- und
Aluminiumbauten
DIN 18 201 Maßtoleranzen im Bauwesen
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 1017 Flachstähle R St 37 - 2
DIN 50 976Feuerverzinkung
DIN 17 440Edelstahl, Werkstoff-Nr. 1.4301 und 1.4571
DIN 17 100 Allgemeine Baustähle
DIN 17 111Stähle für Schrauben, Muttern und Nieten
T E I L C-17/31TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGENStahlbau- und SchlosserarbeitenTeil C-17/31 - Technische VertragsbedingungenGewerk : Stahlbau- und Schlosserarbeiten1.0 Allgemeines1.1 Gegenstand der LeistungBei den Leistungen ha...
Hinweis zu Bedarfs- / bzw. Eventualpositionen:Im Vorliegenden LV werden die Bezeichnungen "Bedarfsposition" und "Eventualposition" mit folgender Unterscheidung verwendet:Bedarfsposition = Bedarfsposition mit ausgeworfenem GesamtpreisEventualposition = ... Hinweis zu Bedarfs- / bzw. Eventualpositionen:
Im Vorliegenden LV werden die Bezeichnungen "Bedarfsposition" und "Eventualposition" mit folgender Unterscheidung verwendet:
Bedarfsposition = Bedarfsposition mit ausgeworfenem Gesamtpreis
Eventualposition = Bedarfsposition mit NEP, d.h. Gesamtpreis wird nicht ausgeworfen und wird nicht in der Angebotssumme berücksichtigt.
Für die Ausführung der Bedarfs- und / oder der Eventualpositionen, unabhängig ob mit oder ohne das ein Gesamtpreis ausgeworfen ist, bedarf es einer gesonderten Beauftragung.
Hinweis zu Bedarfs- / bzw. Eventualpositionen:Im Vorliegenden LV werden die Bezeichnungen "Bedarfsposition" und "Eventualposition" mit folgender Unterscheidung verwendet:Bedarfsposition = Bedarfsposition mit ausgeworfenem GesamtpreisEventualposition = ...
Hochbau Hochbau
Hochbau
2 Hochbau
2
Hochbau
Stahltüren Stahltüren
Stahltüren
2.11 Stahltüren
2.11
Stahltüren
TEIL EZEICHNUNGEN UND ANLAGENAusführungszeichnungen: Stand: 29.01.20243-1.0.00 Lageplan M 1:500Stand 05.02.20243-1.0.01 Lageplan Ausschnitt NordM 1:2003-1.0.02 Lageplan Ausschnitt SüdM 1:2003-1.1.01Grundriss UntergeschossM 1:503-1.1.02Grundriss Erdge... TEIL E
ZEICHNUNGEN UND ANLAGEN
Ausführungszeichnungen: Stand: 29.01.2024
3-1.0.00 Lageplan M 1:500Stand 05.02.2024
3-1.0.01 Lageplan Ausschnitt NordM 1:200
3-1.0.02 Lageplan Ausschnitt SüdM 1:200
3-1.1.01Grundriss UntergeschossM 1:50
3-1.1.02Grundriss ErdgeschossM 1:50
3-1.1.03Grundriss DachaufsichtM 1:50
3-1.1.04Schnitt A-AM 1:50
3-1.1.05Schnitt B-BM 1:50
3-1.1.06Ansichten West, Süd, Ost und PerspektiveM 1:100
3-1.1.07Fassadenschnitt 1-1 und 2-2M 1:20
3-2.1.01Detail Attika mit NotentwässerungM 1:10
3-2.1.02Detail Sockel Achse 2.1M 1:10
Statik und Positionspläne: Stand 14.12.2023
Statische Berechnung
w23-53-P1Positionsplan Decke über ErdgeschossM 1:100
w23-53-P2Positionsplan Decke über UntergeschossM 1:100
w23-53-P3Positionsplan Sohle / GründungM 1:100
w23-53-P4Positionsplan Schnitt A-AM 1:100
Baugrundgutachten: Stand 19.01.2024
Baugrundgutachten vom 19.01.2024
Prüfbericht zum Baugrundgutachten vom 18.01.2024
Protokoll über die Entnahme einer Reststoff-/Abfallprobe vom 27.12.2023
Energiesparnachweis: Stand 22.01.2024
Energieeinsparnachweis 1. Vorabzug vom 22.01.2024
Termine:
Terminplan Stand: 30.01.2024
3-1.0.03 BauablaufplanM 1:500Stand 10.01.2024
TEIL EZEICHNUNGEN UND ANLAGENAusführungszeichnungen: Stand: 29.01.20243-1.0.00 Lageplan M 1:500Stand 05.02.20243-1.0.01 Lageplan Ausschnitt NordM 1:2003-1.0.02 Lageplan Ausschnitt SüdM 1:2003-1.1.01Grundriss UntergeschossM 1:503-1.1.02Grundriss Erdge...
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