Systembalkone + franz. Geländer Alu
Neuhaußstr. 2
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13 SCHLOSSER- METALLBAUARBEITEN
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SCHLOSSER- METALLBAUARBEITEN
ZTV METALLBAU- UND SCHLOSSERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden - die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben", die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und die "Besonderen Vertragsbedingungen", sowie die Angaben des Anschreibens, das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag. Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend aus den vorgenannten Unterlagen und den dort vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters zu berücksichtigen. Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten, werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind - die Planunterlagen und Zeichnungen des Architekten, - die Angaben und Details des Bauphysikers wie Wärme- und Schallschutznachweis, - die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner und Sonderfachleute wie z.B. der Brandschutznachweis, - alle sonstigen behördlichen Auflagen, - das Leistungsverzeichnis. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), sowie besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und Herstellerrichtlinien, welche sich auf die vorgesehenen Leistungen nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, wie u.a. DIN 18 299     Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 360     Metallbauarbeiten DIN 18 335     Stahlbauarbeiten DIN 18 364     Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten DIN 18 361     Verglasungsarbeiten DIN 18 357     Beschlagarbeiten DIN 18 103     Sicherheitstüren DIN 18 807     Trapezprofil im Hochbau DIN 18 202     Toleranzen im Hochbau DIN   4 102/    Brandverhalten von Baustoffen DIN EN 13501 und Bauteilen DIN 16034      Feuer- und Rauchschutzabschlüsse DIN   4 108     Wärmeschutz im Hochbau DIN   4 109     Schallschutz im Hochbau DIN EN 1090  Ausführung von Stahltragwerken DIN 18008-4   Glas im Bauwesen - Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen Weiter gelten die - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke, - Richtlinien und Merkblätter der entspr. Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS), - Deutscher Ausschuss für Stahlbau (DASt), - Deutscher Stahlbau-Verband (DSTV), - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL), - Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim), - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD), - Informationsstelle Edelstahl Rostfrei, - Stahl-Informations-Zentrum, - Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau Hadamar, - Verband der Fenster- und Fassaden- hersteller e.V. (VFF), - Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI), - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR), - die Bauordnungen des zuständigen Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch die örtlichen Genehmigungsbehörden der Gemeinden, - Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DiBt), - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln, - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes von sämtlichen preisbildenden Faktoren in Kenntnis zu setzen und diese in seinem Angebot zu berücksichtigen. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen. Nachforderungen, welche auf mangelhafte Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen gelten als vertragliche Leistung und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Das Erstellen von Werkstatt- bzw. Montageplänen mit sämtlichen Details, die zusätzlich zur Ausführungsplanung des Architekten eventuell erforderlich werden. Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen. - Das Erstellen der statischen Nachweise über Ausführung der Konstruktion und Montage soweit erforderlich, einschl. Prüfung und Übernahme der Prüfgebühren. - Das ggf. erforderliche Einholen einer Zustimmung im Einzelfall. - Ein Fassadengerüst als Standgerüst einschl. Dachfanggerüst ist bauseits erstellt worden, das Gerüst kann preisneutral über einen vom AG bestimmten Zeitraum genutzt werden. Nebenleistungen sind alle darüber hinaus erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie Absturzsicherungen bei risikoreichen Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft. - Die komplette Montage einschl. aller Befestigungs- und Dichtungsmaterialien. - Alle für die Montage erforderlichen Stemm- und Bohrarbeiten sowie das Aus- und Eingießen von Ankern, Zargen und Hohl- räumen an den Anschlüssen. - Das Einnivellieren der Anschlagprofil- Höhen ausgehend vom Meterriss. - Korrosionsschutzgrundanstriche gem. DIN 55928 für alle Stahlbauteile im Innenbereich einschl. evtl. Vorarbeiten wie z.B. Entrosten, Entfetten etc. - Das Verzinken von Stahlbauteilen und Verankerungskonstruktionen im Außenbereich einschl. Nachbehandlung von Schweißstellen und Beschädigungen mit Kaltzink. - Das Nacharbeiten von korrosionsgeschützten Bauteilen nach dem Einbau, z.B. aufgrund von Beschädigungen etc. - Die Ausführung mit Antidröhnbeschichtung und zwar mind. 50 % der rückseitigen Flächen von: Fensterbänken, Verkleidungen etc. - Bei unterschiedlichen Materialien sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaktkorrosion vorzusehen. - Kleineisenteile wie z.B. Ankerplatten, Profilstahl, Gewindestangen, Bolzen, Bleche aus verzinktem Stahl oder Edelstahl und deren Montage, sichtbare Mutternbefestigungen mit Hutmuttern aus Edelstahl. - Das Entfernen der Bodenschiene bei Stahl- zargen, wo erforderlich. - Bei Treppen (nur gültig, wenn in diesem LV erfasst): - Das Liefern, Einbauen und Entfernen der Baustufen (provisorische Stufen), wenn erforderlich. - Das Liefern und Anbringen von Stufenleisten (unterhalb der Trittstufen) gem. den geltenden Bauordnungen. - Das Liefern und Belegen der Trittstufen mit Schutzpappen o. ä. (bei Holzstufen). - Das Vorhalten von Lager- und Aufenthaltsräumen. Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind, siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und sonstig anfallende Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit gewährleistet ist. Verantwortlich für die Koordination ist der AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung nicht besonders erwähnt, umfassen die Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299 auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der Bauleitung digital und zweifach in Papierform in Ordnern kostenfrei zu übergeben: - alle erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen, - eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä, - technische Datenblätter, - ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen, - Schweißnachweis, - Prüfstatiken, - Nachweis über stichprobenhafte Kontrollen der Statik, - Fachunternehmererklärung falls erforderlich, - Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich, Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens 14 Werktage vor Abnahme der Leistung. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen. Falls erforderlich sind Produktzertifikate vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt werden. 3.2 Schweißarbeiten o.ä. Bei Durchführung von Schweiß- und Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten sind die gültigen Auflagen der Bauberufs- genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz). Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das normgerechte Schweißen von Stahlbauteilen sind vorzulegen. Brennbare Gegenstände und lagernde feuergefährliche Stoffe, auch Staub und Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu entfernen. Ortsfeste brennbare Bauteile wie Balkenwerk, Holzwände und -böden, sind vor Beginn der Arbeiten durch nicht entflammbare Schutzbeläge, Wasser, feuchte Tücher, Asbestdecken oder Sand zuverlässig gegen Flammen, Funken und glühende Metallteilchen zu schützen. Die neben bzw. über und unter der Arbeits- stelle liegenden Räume sind während der Ausführung der Arbeiten laufend auf etwa auftretende Feuer (z.B. durch Wärmefort- leitung, Funkenflug oder dgl.) zu untersuchen. 3.3 Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine bauaufsichtliche Zulassung haben. 3.4 Geländer und sonstige Umwehrungen müssen die aus Sicherheitsgründen geforderte Höhe bzw. den geforderten lichten Abstand der Geländerstäbe einhalten. 3.5 Der Bieter hat dafür zu sorgen, das der Rohbauunternehmer die Bolzen, Ankerplatten, bzw. andere Befestigungen, die notwendig werden, maßgenau einbetoniert. Entsprechende Angaben für sonstige bauseitige Vorkehrungen zur Montage wie das Herstellen von Aussparungen o.ä. sind dem Rohbauunternehmer rechtzeitig zu machen. 3.6 Zur Verankerung der Metallkonstruktionen sind nur Befestigungselemente mit bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden. 3.7 Befestigungen von schweren Bauteilen auf Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit wärmedämmenden und druckfesten Stützkörpern, Konsolen oder sonstigen für den Zweck geeigneten Bauteilen ausgeführt werden. 3.8 Der Auftragnehmer hat für einen ausreichenden Oberflächenschutz der Bauteile während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beseitigen. Der Oberflächenschutz muss sich rückstandsfrei entfernen lassen. 3.9 Sichtbare Eckverbindungen sind auf Gehrung zu schweißen, Schweißnähte sind als Stumpfnähte durchgeschweißt und bündig verschliffen auszuführen. Punktschweißungen sind unzulässig. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären. Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl. Einwände sind mit der Angebotsabgabe schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung darstellen und über den Rahmen der Vollständigkeit der Pauschale oder einer beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG gefordert werden könnten, müssen vor Ausführung angeboten und genehmigt werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der angebotene Preis nicht marktüblich, wird der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315 entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten. Unvollständige Angebote können nicht berücksichtigt werden. Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis" (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen Produkten Alternativen gesondert anzubieten. Alternativvorschläge des Auftragnehmers müssen die durch die Änderung notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr enthalten. Sie müssen gleichwertig der ausgeschriebenen Leistung sein und keine terminverzögernde Wirkung haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG zusammen mit dem Architekten. Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Dem Leistungsverzeichnis beigefügte Planunterlagen bzw. Systemskizzen sind vorläufige Planunterlagen; geringfügige Änderungen berechtigen nicht zu Nachforderungen. 4.8 Alle Maße sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.9 Die Abrechnung erfolgt nach den am Bau vorhandenen Maßen bzw. auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen, werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten Person an den Baustellenbesprechungen (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits- preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV METALLBAU- UND SCHLOSSERARBEITEN
13.01 TREPPEN, GELÄNDER, SONSTIGES
13.01
TREPPEN, GELÄNDER, SONSTIGES
13.02 SYSTEMBALKONANLAGE
13.02
SYSTEMBALKONANLAGE
13.03 STUNDENLOHNARBEITEN
13.03
STUNDENLOHNARBEITEN