Erdung
Neuenhagen, UW Nhg., Herstellung einer Lagerfläche, Bauleistungen
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Spezielle Vorbemerkungen zum Bauvorhaben Spezielle Vorbemerkungen zum Bauvorhaben Die im folgenden Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten beinhalten die Herstellung der Gründung für die Herstellung der Lagerfläche auf dem Gelände des Umspannwerkes in Neuenhagen. Die Arbeiten umfassen die Tiefbauarbeiten und Rohbauarbeiten für die Gründung für den später angedachten Hallenbau sowie die notwendigen technischen Gewerke. Des Weiteren sind die Freianlagenarbeiten einschließlich Erdbau enthalten. Die Materialbeprobung für das Erdreich wird durch den AG vorgenommen.
Spezielle Vorbemerkungen zum Bauvorhaben
Allgemeines zum Bauvorhaben Allgemeines zum Bauvorhaben Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen und zu berücksichtigen. Bedenken gegen die Art der in der Ausschreibung vorgegebenen Ausführungen sind vor Baubeginn dem AG schriftlich mitzuteilen . Es gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen ( AEB ) für Werk- und Entsorgungsleistungen und die Ordnung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit beim Einsatz von Fremdfirmen im Übertragungsnetzbereich (OAFN) der 50Hertz Transmission GmbH. Als weitere Vertragsbestandteile für AN gelten: - Leistungsverzeichnis - VOB Teil B und C - Einschlägige DIN-Vorschriften - Bestimmungen der Länder - Unfallverhütungsvorschriften - Gesetz über technische Arbeitsmittel - Arbeitsschutzvorschriften - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe und Bauteile - Technische Merkblätter des Herstellers - Grundsätzliches zu Arbeiten in Umspannwerken Ein in Vororttermin ist vor Angebotsabgabe zwingend erforderlich! Bieterabgabe: Ein Vororttermin hat mit . .............. am . ................... stattgefunden. Der Bieter hat mit Angebotsabgabe eine Zeitangabe zur Vorlauffrist ( Zeitraum zwischen Erhalt der Bestellung und Ausführungsbeginn) zu benennen. Bieterangabe: Die Vorlauffrist beträgt. ............ Kalendertage. Arbeitsaufgabe Auf dem Gelände der 50Hertz Transmission GmbH wird im Umspannwerk eine Stellfläche  zur Zwischenlagerung von elektrischen Schaltgeräten errichtet. Der Betrieb des UW muss zu jederzeit erhalten bleiben. Vorgesehener Ausführungszeitraum: Spätsommer 2026 Fertigstellung/ Inbetriebnahme Spätherbst 2026 Der in diesem Leistungsverzeichnis beschriebene Bau umfasst folgende Leistungen: - Errichtung Gründung, Rohbau und Ausbau für die geplante Leichtbauhalle inkl. Einbau sowie Herstellung Freianlagen Die von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke auf dem Gelände des Umspannwerkes befinden sich im Besitz der 50Hertz Transmission GmbH Standort / Ansprechpartner Anschrift des Umspannwerkes UW Neuenhagen 15366 Neuenhagen Am Umspannwerk 10 Ansprechpartner: - für techn. Rückfragen Klaus Peter Hähnel Betriebsführung / Projektkoordination T : + 49 3342 233 276 F : + 49 3342 233 320 M : + 49 172 3 968183 - für Rückfragen zum Arbeitsschutz Ralf Beithauer Fachkraft für Arbeitsschutz und Netzbetrieb Brandschutzbeauftragter T : + 49 3342 233 225 F : + 49 3342 233 320 M : + 49 17401918701 Vermessung Es werden dem AN gemäß Vermessungsrichtlinie 50Hertz Transmission GmbH Bezugsachsen und Höhenpunkte zur Verfügung gestellt. Alle weiteren Achsen und Höhen sind eigenverantwortlich auf massiven Schnurgerüsten selber herzustellen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Baustellenbereich Beschädigungen an den zur Verfügung gestellten Flächen sowie vermeidbare Flurschäden ( auch Spurrinnen) gehen zu Lasten des AN. Anschlusspunkte für Baustrom und Bauwasser werden durch den AG benannt. Die Heranführung des Baustroms und Bauwassers zur Baustelle und die Herstellung der Anschlüsse ist Sache des AN. Die Medien Strom und Wasser werden mit Hinweis auf sparsamen Verbrauch kostenlos zur Verfügung gestellt . Lagerräume werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Leistungsumfang Werkleistungen Der AN wird die Leistung so erbringen, dass sie alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Leistungen nicht in der Bestellung aufgeführt sind. Der AN steht dafür ein, dass die Leistung betriebssicher ist, alle verwendeten Teile funktional und wirtschaftlich optimal aufeinander abgestimmt sind und die Genehmigungsanforderungen eingehalten werden. Der AN steht dafür ein, dass die Leistung den zur Zeit des Beginns der Leistungserbringung geltenden bundesdeutschen Regelungen DIN-VDE oder vergleichbaren europäischen Regelungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den technischen Richtlinien Netz ( TRN) des Auftraggebers entspricht. Insbesondere sind folgende TRN des AG zu beachten: TRN 03.10.03_1 " Lageeinordnung, Höhenbezüge, Maßtoleranzen" TRN 01.02.01 Projektdokumentation für Umspannwerke Umfang und Verantwortlichkeiten Leistungsumfang Entsorgungsleistungen. Der AN stellt die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Stoffe oder Gegenstände unter Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sicher. Der AN ist verpflichtet, zu prüfen, ob spezielle Anforderungen für die zu entsorgenden Stoffe oder Gegenstände durch die zuständigen Behörden, Zweckverbände oder andere bestehen (z .B . Andienungspflicht für gefährliche Abfälle an Sonderabfallgesellschaften) . Ferner übernimmt der AN Gewähr dafür, dass alle von ihm veranlassten Entsorgungsmaßnahmen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes, der Unfallverhütung sowie der allgemein anerkannten, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie etwaiger bau- , gewerbe-, und verkehrs-rechtlichen Bestimmungen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten. Bei Nutzung, Sanierung, Stilllegung bzw. Räumung von Örtlichkeiten sichert der AN dem AG zu, dass durch die Nutzung insbesondere keine schädliche Bodenveränderung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes oder nachteilige Änderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt ist. Sollte es dennoch zu Boden und/oder Gewässerverunreinigungen kommen, sind diese umgehend dem AG anzuzeigen und in Abstimmung mit ihm zu Lasten des AN zu beseitigen. Die im Rahmen der Beauftragung zu entsorgenden Stoffe oder Gegenstände sind in einem Entsorgungskonzept aufgeführt. Zur Angebotsabgabe sind die geplanten Entsorgungswege für jede Abfallart zu ergänzen und deren Zuverlässigkeit durch aussagekräftige Dokumente, wie u.a. Sammelentsorgungsnachweis, Beförderungserlaubnis, Anzeige gemäß § 5 3 KrWG, Erlaubnis gemäß § 54 KrWG, Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder Entsorgungsanlagengenehmigung zu belegen. Die Entsorgungsleistungen erfolgen erst nach Prüfung aller geplanten Entsorgungswege durch den AG sowie der zuständigen Behörden. Der zuständige Abfallbeauftragte des AG gibt das Entsorgungskonzept nach Prüfung schriftlich frei. Es wird dann Vertragsbestandteil und ist für den AN verbindlich. Änderungen von Entsorgungswegen sind dem AG schriftlich anzuzeigen und bedürfen der erneuten schriftlichen Genehmigung des AG. Für die fristgerechte Einholung neuer Entsorgungsnachweise ist der AN in Absprache mit dem AG verantwortlich. Die erforderlichen Angaben und Signaturen des AG als Abfallerzeuger sind in Abstimmung mit dem zuständigen Abfallbeauftragten des AG zu realisieren. Die Parteien vereinbaren, dass die Bestätigung der Übernahme von Abfällen durch den Abfallbeförderer zeitlich auch nach der Übernahme der Abfälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor der Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger erfolgen kann, da an den Standorten des AG teilweise nicht signiert werden kann. Der AN ist verpflichtet, dies mit dem Beförderer in gleicher Weise zu vereinbaren. Dem AG ist jederzeit umfassend Auskunft und Einsicht in die Nachweisunterlagen für die geplante und durchgeführte Abfallentsorgung zu gewähren. Während der Baudurchführung ist das Entsorgungs-Nachweisbuch auf der Baustelle zu führen. Bei der Beförderung von Abfällen, welche dem Gefahrgutrecht unterliegen, ist der AN verpflichtet, nur Personal mit ausreichenden Gefahrgutkenntnissen, Schulungen bzw. Nachweisen einzusetzen und dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Transportgenehmigungen für gefährlichen Abfall, Anlagengenehmigungen des Entsorgers, die Fachbetriebszertifikate und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind zu übergeben. Vertragsänderungen/ -ergänzungen und Arbeit außerhalb der Normalarbeitszeit Der AG kann jederzeit Änderungen und/ oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen verlangen. Der AN ist verpflichtet , diese auszuführen, es sei denn sein Betrieb ist auf derartige Leistungen nicht ausgerichtet oder ihm ist die Übernahme aus anderen Gründen nicht zumutbar. Hat der AN Bedenken gegen die vom Auftraggeber verlangte Änderung und/ oder Ergänzung, so hat er diese dem AG unverzüglich, soweit möglich vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen . Werden bei der Ausführung aus Sicht des AN Änderungen und/oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen erforderlich, ist dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Erforderlichkeit der Änderung und / oder Ergänzung zu begründen. Dies gilt insbesondere bei erforderlichen Änderungen des Leistungsumfangs. Der AN wird den AG in diesen Fällen in den Prozess der Meinungsfindung über das weitere Vorgehen frühzeitig einbinden und dadurch u.a. in die Lage versetzen, andere von den Änderungen Betroffene rechtzeitig zu informieren. Unabhängig davon, ob es sich um ein Verlangen des AG oder eine Anzeige des AN handelt, ist dem AG unverzüglich ein prüffähiges, für den AG kostenfreies, verbindliches Angebot über die Änderung und/ oder Ergänzung zu übergeben. Eventuell durch diese Änderungen und/ oder Ergänzungen anfallende Mehrkosten trägt nach Maßgabe der folgenden Regelungen der AG. Minderkosten sind entsprechend zugunsten des AG in Abzug zu bringen. Der AN ist verpflichtet, die Änderung und/ oder Ergänzung der Leistung auf Grundlage der den Preisen in der Bestellung zugrundeliegenden Preisermittlung durchzuführen. Auf eine eventuell durch die Änderung und/ oder Ergänzung erforderliche Verschiebung im Zeitplan und/ oder des Fertigstellungstermins hat der AN den AG unverzüglich hinzuweisen und erforderlichenfalls neue verbindliche Termine und Fristen mit dem AG zu vereinbaren. Auf Grundlage des Angebots und der ggf. darauf folgenden Verhandlungen erstellt der AG eine Änderung zur Bestellung. Die Ausführung der Änderung und/ oder Ergänzung bedarf der vorherigen Freigabe durch Zugang der Änderung zur Bestellung beim AN. Nach Zugang der Änderung zur Bestellung beim AN ist dieser verpflichtet, die Arbeiten unverzüglich aufzunehmen. Sollte aus Gründen der Eilbedürftigkeit die oben beschriebene vorherige schriftliche Abstimmung zur Änderung der Bestellung nicht möglich sein, werden sich die Parteien mündlich über das weitere Vorgehen verständigen. Die erforderlichen Leistungen können in diesem Fall durch den AG mündlich freigegeben werden. Die Freigabe verpflichtet den AN zur Aufnahme der Arbeiten. Der AN wird in diesem Fall spätestens unverzüglich nach Freigabe der Maßnahme durch den AG ein prüffähiges, für den AG kostenfreies, verbindliches Angebot über die Änderung und/ oder Ergänzung übergeben. Auf Grundlage des Angebots und der ggf. darauf folgenden Verhandlungen erstellt der AG eine Änderung zur Bestellung. Mehrleistungen ohne mündliche oder schriftliche Freigabe werden nicht vergütet. Der AN hat den anfallenden Mehraufwand nachzuweisen. Der AG kann die Ableistung von Stunden auch außerhalb der beim AN normalerweise üblichen Arbeitszeit, z.B. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit anfordern. Zuschläge für Stunden, die außerhalb der Normalarbeitszeit geleistet wurden, werden nur vergütet, wenn die Durchführung der Arbeiten vom AG ausdrücklich zu diesen Zeiten verlangt wurde. Falls hingegen aus Gründen, die im Bereich des AN liegen, Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit z. B . zur Einhaltung der vereinbarten Liefer - oder Leistungszeit notwendig werden, sind die hierdurch verursachten Mehrkosten vom AN zu tragen. Der AN wird bei Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit für die rechtzeitige Einholung der behördlichen Genehmigung sorgen. Termine Vertraglich vereinbarte Liefer- /Leistungstermine und - fristen sind verbindlich. Der AN ist verpflichtet, dem AG erkennbar werdende Termingefährdungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in Abstimmung mit ihm angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen zu vermeiden und möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere auch für Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen und Rohstoffmangel. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt davon unberührt. Preise Das Angebot ist in Nettopreisen abzugeben und entsprechend dem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Sämtliche Preise (wie Pauschalpreise, Einheitspreise und Stundensätze) sind Festpreise. Mit den vertraglich vereinbarten Preisen sind alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Auftragnehmer entstehenden Kosten, Gebühren, Entgeltansprüche usw. einschließlich Nebenkosten, Lieferung aller Materialien sowie Gestellung der erforderlichen Maschinen und Geräte abgedeckt. Bei vertraglich vereinbarten Einheitspreisen bewirken Mengenänderungen bis + /- 10 % der Einzelpositionen keine Veränderung der spezifischen Preise dieser Positionen. Für die über 10 % hinausgehende Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen einer Partei ein neuer Einheitspreis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Stundenlohnarbeiten werden zu den vereinbarten Stundensätzen vergütet. Stundenlohnarbeiten sind nur mit Zustimmung der Bauleitung des AG auszuführen. Stundennachweise sind der Bauleitung innerhalb von 48 Stunden nach Ausführung zur Unterzeichnung vorzulegen, später vorgelegte Arbeitsnachweise werden nicht anerkannt. Arbeitsnachweise müssen f olgende Angaben enthalten: - Name der ausführenden Person - Qualifikation, wie z. B . Facharbeiter, der ausführenden Person - Angaben über Art der geleisteten Arbeit einschließlich Materialverbrauch - Zeitaufwand für die geleistete Arbeit Der Auftraggeber behält sich vor, ganz oder teilweise Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht ausführen zu lassen, ohne dass der Auftragnehmer hieraus Schadenersatz aus entgangenem Gewinn geltend machen kann. Mit den Preisen sind sämtliche Leistungen abgegolten, die im Zusammenhang mit der Realisierung des unter Pkt. "Arbeitsaufgabe" ausgewiesenen Leistungsumfanges erforderlich werden. Das sind u.a.: - Gestellung, Anfuhr, Aufbau, Vorhaltung , Abbau und Abfuhr aller für die Baudurchführung erforderlichen Geräte, Gerüste, Lager- und Aufenthaltsräume - Gestellung eines Bauleiters nach Landesbauordnung für die Gesamtmaßnahme. - Gestellung, Anfuhr, Aufbau, Vorhaltung, Abbau und Abfuhr der für die Baudurchführung erforderlichen Baustellenbeleuchtung und -sicherung. - Herstellung, Vorhaltung und Rückbau der für die Bauzeit notwendigen Baustrom-, Bauwasser und Entwässerungsanschlüsse. - Lieferung sämtlicher Materialien frei Baustelle sowie Ausführung aller Leistungen, die für die funktionsgerechte Erstellung der Gesamtleistung erforderlich sind. - Gestellung der Bauleiter, der Poliere sowie der Fach- und Hilfskräfte. - Befestigung der Zufahrtsflächen und Errichtung von Baustraßen, die im Zusammenhang mit der Realisierung der ausgeschriebenen Bauleistungen notwendig werden. - Beschaffung und Vorlage von Qualitätsnachweisen, Materialprüfzeugnissen und Zertifikaten 2 - fach je Abnahme und in digitaler Form ( PDF- Datei). Alle Aufwendungen aus Bauberatungen des AG und dem Führen der Protokolle sind Bestandteil der Einheitspreise ohne gesonderte Vergütung. Alle für die Entsorgung bzw. Weiterverwertung von Stoffen und Materialien anfallenden Kosten , Gebühren und sonstige Aufwendungen sind in die Positionen des Leistungsverzeichnisses bzw. des Angebotes einzurechnen. Weitere, gesonderte Vergütungen erfolgen nicht. Für anfallenden Abfall ist in die Nettopreise die getrennte Entsorgung entsprechend Abfallschlüsselnummern nach AVV einzurechnen. Für kontaminierten Bauschutt / Boden / Schotter sind dichte, auslaufsichere Absetzmulden mit Deckeln zu verwenden. Zum Wiedereinbau vorgesehener Bodenaushub ist, sofern in einzelnen LVPositionen nichts anderes angegeben ist, auf dem Gelände des AG zwischenzulagern. Die Fläche wird vom AG zugewiesen. In die betreffenden LV- Positionen sind für Hin- bzw. Rücktransport jeweils Entfernungen bis .... m einzukalkulieren. Der Aufwand inkl. aller Gebühren für Entsorgung bzw. Weiterverwertung der Verdrängungsmassen aus Aushub mit einem Zuordnungswert < / = Z 1.2 nach LAGA, für die auf der Baustelle keine Weiterverwendung besteht, ist gleichfalls in die betreffenden LV-Positionen einzurechnen. Bei Antreffen von Bodenaushub >Z 1.2 erfolgt eine zusätzliche Vergütung für Verwertung, Deponierung bzw. Aufbereitung über Zulage- Positionen. Diese sind gesondert für Boden = Z 2 und > Z 2 anzugeben. Das Bodenmanagement obliegt dem AN. Zum Wiedereinbau geeignete Verdrängungsmassen des Aushubs können bei Bedarf zur Ergänzung der Geländeplanie bzw. Nivellierung des Rohplanums verwendet werden. Alle Kosten bzw. Aufwendungen für Wiedereinbau/ Weiterverwertung/ Zuführung zu einer Weiterverwertung nach Wahl des AN sind in die betreffenden LV- Positionen einzurechnen, ohne das eine gesonderte Vergütung erfolgt. Die Baustelle unterliegt witterungsbedingten Einwirkungen. Die normalen, der Jahreszeit entsprechenden Auswirkungen dieser Einflüsse wie Niederschläge, Nebel, Wind, Frost und Schnee sind, soweit diese die 20-jährigen Spitzenwerte nicht überschreiten, in den Bauzeitenplan einzurechnen und der Kalkulation zugrunde zu legen. Zu den vertraglichen Pflichten, die mit den Preisen abgegolten sind, gehört die Beseitigung von Schnee und Eis im Bereich der unmittelbaren Arbeitsplätze und der Zufahrten sowie der Schutz der Bauteile vor witterungsbedingten Schäden. Diese Behinderungen geben dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung bzw. Bauzeitverlängerung. Mit solchen Ereignissen hat der Auftragnehmer bei der Art der ausgeschriebenen Arbeiten zu rechnen und entsprechend das volle und das ungeteilte Risiko für alle Einrichtungen, Maschinen, Geräte und Material zu tragen. Nachträge sind nur möglich, wenn sie dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist vor Ausführung mitgeteilt und von diesem die ausdrücklich genehmigt wurden. Nachweis der Gleichwertigkeit eines angebotenen Produktes Ist im Leistungsverzeichnissen die Nennung eines Produktes mit dem Zusatz " oder gleichwertig" gemäß dem Gebot der Produktneutralität enthalten, ist es Sache des Bieters, den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen. Er trägt hierfür die volle Beweislast. Als Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind alle Eigenschaften des genannten Produktes heranzuziehen. Der Nachweis der erforderlichen (genormten) Eigenschaften ist durch Prüfberichte anerkannter akkreditierter Prüfstellen zu erbringen. Produktblätter der Hersteller und Prospekte sind unzureichend. Das gleichwertige Produkt ist mit dem Angebot zu benennen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit hat zur Bauanlaufberatung spätestens jedoch rechtzeitig in Abstimmung mit dem AG vor Ausführung bzw. Abruf vollständig vorzuliegen und ist vom Fachprojektleiter zu bestätigen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. begründeter Ablehnung durch den AG, ist das ausgeschriebene Fabrikat zu verwenden. Abrechnung Die Abrechnung bei Pauschalpreisen erfolgt auf der Basis des vom AG unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Die Abrechnung bei Einheitspreisen erfolgt auf der Basis eines von beiden Parteien anerkannten Aufmaßes und des vom AG unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Die Abnahme der Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat durch vollständige und signierte Begleitscheine bzw. durch die Übergabe der Übernahmescheine im Original an den in der Individualvereinbarung benannten Ansprechpartner des Auftraggebers zu erfolgen. Die Abnahme der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen hat durch die Übergabe der Lieferscheine oder Wiegescheine im Original oder in Kopie an den in der Individualvereinbarung benannten Ansprechpartner des Auftraggebers zu erfolgen. Die Aufmaße sind fortlaufend zu nummerieren. Nach Prüfung der Mengenermittlung, die sich auf Aufmaße bezieht, sind die Aufmaßblätter durch den AG zu bestätigen. Aufmaße sind so plausibel zu vermaßen, dass die erforderliche Massen- und Mengenermittlung durchgeführt werden kann. Der AN ist verpflichtet , das Aufmaß so zeitnah zu erstellen und an den AG zu übergeben, dass es durch den AG nachprüfbar ist. Die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erfolgt aufgrund von Stundennachweisen. Die Nachweise müssen mindestens wöchentlich aufgestellt und zu Beginn der darauffolgenden Kalenderwoche dem AG vorgelegt werden. Mit der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel bestätigt der AG lediglich, dass die Stunden erbracht wurden, nicht dagegen die Mangelfreiheit der Leistung. Erfüllungsort , örtliche Verhältnisse Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die vom AG für den Ort der Leistung angegebene Adresse. Der AN ist verpflichtet, sich ausreichend über die örtlichen Verhältnisse sowie über öffentlich- rechtliche Fragen, soweit dies zur Erbringung seiner Leistung erforderlich ist, zu informieren. Er wird den Beginn der Leistung sowie sämtliche weitere die Leistung betreffende Termine, insbesondere die Anlieferung und Montage bzw. den Baubeginn mit dem Beauftragten des Auftraggebers abstimmen. Öffentlich - rechtliche Anforderungen / Genehmigungen Über Kontakte, die von der Behörde ausgehen und die mit dem Gegenstand des Auftrages in Zusammenhang stehen, informiert der AN den AG unverzüglich. Soweit für die vom AN gemäß dem Leistungsumfang zu erstellenden Unterlagen/ Genehmigungsunterlagen bzw. von diesem auszuführenden Zuarbeiten Behördenkontakte notwendig werden, so nimmt er diese nicht ohne einen Vertreter des AG wahr. Der AN ist für die Einhaltung aller öffentlich - rechtlichen Genehmigungen, die zur Erfüllung seiner Leistung notwendig sind, verantwortlich. Im Rahmen der Erfüllung seiner Leistung ist der AN verpflichtet, die hierfür erforderlichen öffentlich - rechtlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Sachverständigenprüfungen einzuholen und diese mit Übergabe seiner Leistung an den AG in Kopie zu übergeben. Der AN trägt alle hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten. Überwachung der vertraglichen Leistungen, P rotokollierung von Bauberatungen und Verantwortung des Auftragnehmers Der AG oder die von ihm Beauftragten haben das Recht, über die vertraglich vereinbarten und behördlich vorgeschriebenen Prüfungen hinaus die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen und die zu verwendenden Materialien in den Werkstätten und auf den Baustellen sowie während der Leistungserbringung zu prüfen. Stellen sich bei der Untersuchung Mängel heraus, trägt der AN die Kosten der Untersuchung. Zur Prüfung und Überwachung haben der AG oder die von ihm Beauftragten Zutritt zur Baustelle sowie zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten, Lagerräumen und sonstigen Örtlichkeiten, wo die vertragliche Leistung oder Teile hiervon hergestellt oder hierfür bestimmte Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind dem AG oder seinen Beauftragten alle Werkszeichnungen und andere Auslegungs- und Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der AN hat an allen angesetzten Bauberatungen des AG mit kompetenten Vertretern teilzunehmen. Die Termine werden voraussichtlich in einem 14- tägigem Rhythmus ablaufen. Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von 2 Werktagen Protokolle der Bauberatungen und übersendet diese unverzüglich per E- M ail oder Fax an die Teilnehmer zur Abstimmung. Spätestens eine Woche nach der jeweiligen Bauberatung ist das abgestimmte und unterschriebene Protokoll dem AG zu übergeben. Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom AG beigestellten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmen, so hat er sie dem AG unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen. Lager- u nd Arbeitsplätze , keine Boden - und Gewässerveränderungen Der AN wird die von ihm in Anspruch genommenen Lager- und Arbeitsplätze, Bau - und Montagestellen sowie sämtlichen sonstigen von ihm betretenen und/ oder anderweitig in Anspruch genommenen Grund und Boden Dritter sauber halten und sorgfältig behandeln. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, kann der AG unbeschadet einer weiteren Schadensersatzpflicht im Übrigen diese Arbeiten auf Kosten des AN durchführen oder durchführen lassen. A rbeitssicherheit, A rbeitszeit und Personal Geräte und Anlagen und deren Benutzung haben insbesondere den rechtlichen Anforderungen zur Arbeitssicherheit ( Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung) und den zur Zeit der Lieferung geltenden anwendbaren Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Der Koordinator des Auftraggebers nach § 6 (1 ) der Unfallverhütungsvorschrift " Grundsätze der Prävention " (BGV A1 ) wird zur Bauanlaufbesprechung benannt. Dieser ist in Bezug auf die Anlagen- und Arbeitssicherheit sowie die Belange des Gesundheitsschutzes gegenüber dem Personal des AN weisungsbefugt. Der Koordinator wird die Arbeiten des AN mit anderen Arbeiten koordinieren, um eine mögliche gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Diese Regelung entbindet den AN weder von seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern noch von seiner Verpflichtung, sich zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung mit den anderen Unternehmen unmittelbar abzustimmen. Der AG legt den jeweils frühest möglichen täglichen Arbeitsbeginn und das jeweilige spätest mögliche tägliche Arbeitsende am Leistungsort fest . Sämtliche Arbeiten sind dem Betriebsregime der 50HzT unterzuordnen (Arbeitszeit, Koordinierung, Technikeinsatz, Arbeitsschutz etc. ). Für Arbeiten in der in Betrieb befindlichen Anlage sind erforderliche Freischaltungen für die Durchführung der Arbeiten rechtzeitig zu beantragen. Die Betriebsfähigkeit des Umspannwerkes darf durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden und ist jederzeit in vollem Umfang zu gewährleisten. Hierbei wird besonders auf die DGUV- Vorschrift 3 (BGV-A3 ) - elektrische Anlagen und Betriebsmittel - sowie auf die VDE 0105-100 - Bestimmungen für den Betrieb von elektrischen Anlagen - hingewiesen . Jedes Betreten einer elektrischen Betriebsstätte des AG bedarf dessen Zustimmung. Das Personal des AN ist verpflichtet , sich vor Arbeitsbeginn vom zuständigen Beauftragten des AG in seinen Arbeitsbereich einweisen zu lassen. Die Grenzen des Arbeitsbereiches werden vorgegeben und gegebenenfalls kenntlich gemacht. Die Einweisung ist vor Ort durch Unterschrift zu bestätigen. Für die Durchführung der Leistungen in den elektrischen Anlagen ist durch den AN eine eigene Aufsicht ( elektrisch unterwiesene Person) für das Personal des AN zu stellen. Für Brenn-, Schneid- und Schweißarbeiten ist der Schweißerlaubnisschein beim AG einzuholen. Auf allen Bau- und Montagestellen des Auftraggebers haben die dort zum Einsatz kommenden Mitarbeiter des Auftragnehmers einen Sicherheitspass nach WEG e.V., DGMK oder einen als gleichwertig vom Auftraggeber anerkannten Sicherheitspass mitzuführen, in den jeweils die aktuellen Angaben zur Befähigung, zu Unterweisungen, arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchungen sowie die aktuellen persönlichen Daten einzutragen sind. Dies gilt ebenso für die Mitarbeiter von Subunternehmern des AN. Zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten Arbeitsschutz- und Sicherheitsanforderungen ist der Sicherheitspass den vom Auftraggeber mit der Überprüfung Beauftragten jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Werden Mitarbeiter des AN oder dessen Subunternehmern ohne entsprechenden Sicherheitspass bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen, für die bestimmte , im Sicherheitspass zu dokumentierende Anforderungen gelten, kann der vom Auftraggeber Beauftragte die betroffenen Arbeiten bis zum Nachweis der Einhaltung der geltenden Anforderungen unterbrechen. Etwaige dadurch entstehende Verzögerungen etc. gehen zu Lasten des AN. Der AN ist verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer ( einschließlich der Arbeitnehmer seiner Subunternehmer ) zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen vorgelegt werden können. Der Austausch des Personals durch den AN, insbesondere der vom AN benannten fachlichen Ansprechpartner, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Über einen beabsichtigten Personalaustausch ist der AG unverzüglich vom AN zu informieren. Der AG ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Ablösung des Personals zu verlangen. In jedem Fall ist der AN verpflichtet , unverzüglich für entsprechenden qualifizierten adäquaten Austausch bzw. Ersatz des Personals zu sorgen (insbesondere einschließlich dessen umgehende umfassende Einarbeitung auf eigene Kosten zu gewährleisten) , welcher die Anforderungen des AG vollumfänglich erfüllt. Insbesondere hat der AN sicherzustellen, dass bei Personaländerungen die Qualifikation des Personals erhalten bzw. aufgebaut wird. Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt. Alle mit Personaländerungen verbundenen Kosten trägt der AN. Die in Auftrag gegebenen Arbeiten stehen unter der verantwortlichen Leitung einer qualifizierten Aufsichtsperson, die der AN dem AG rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten benennt . Das Leitungspersonal ist dem AG schriftlich zu benennen. Es muss, wenn es vor Ort zum Einsatz kommt, die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Der AN sichert zu, dass bei Erfordernis vorgenanntes Leitungspersonal jederzeit zur Verfügung steht. Auf den Baustellen sind generell Schutzhelme, Arbeitsschuhe S3 und Warnwesten zu tragen. Subunternehmer , Ausschluss der Übertragung der Gesamtleistung Der AN ist verpflichtet, Subunternehmer vor deren Einsatz schriftlich zu benennen und durch den AG schriftlich genehmigen zu lassen. Der AG behält sich vor, in begründeten Fällen Subunternehmer abzulehnen. Sofern Subunternehmer eingesetzt werden, hat der AN mit dem Subunternehmer zu vereinbaren, dass dieser gleichfalls sämtliche Verpflichtungen einhält, die dem AN gegenüber dem AG obliegen. Abnahme Nach vertragsgemäßer Fertigstellung der Arbeiten ist dem AG die Abnahmefähigkeit anzuzeigen. Die Abnahme hat schriftlich unter Verwendung des AG- Formblattes " Abnahmeprotokoll" zu erfolgen. Soweit ein von beiden Parteien anerkanntes Aufmaß vereinbart ist, muss dieses spätestens bei der Abnahme vorliegen. Teilabnahmen sind in der Regel ausgeschlossen. Angebotsabgabe Folgende technische Unterlagen des AG wurden beigefügt: Ausführungsplanung/ Baugrundgutachten. Mit der Angebotsabgabe erkennt der Bieter an , dass er über den gesamten Umfang der geplanten Leistungen unterrichtet ist , und deshalb Unklarheiten im Angebotstext , die zu Mehrforderungen führen könnten, nicht gegeben sind. Das Angebot ist in Langtext sowie als DA8 4-Datei (Angebotsdatei) abzugeben. Bei dem Datenaustausch ist die Richtlinie des " Gemeinsamen Ausschusses Elektronik / Bauwesen" unbedingt einzuhalten. Der Auftraggeber verwendet die Bausoftware " i TWO.."
Allgemeines zum Bauvorhaben
6 Erdung und Hauseinführung Elt
6
Erdung und Hauseinführung Elt
6. 1 Band St/tZn Band St/tZn Einsatz bei Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und beim Ringpotentialausgleich Maschenweite <= 15 x15m Breite: 30mm Werkstoff: St/tZn Dicke: 3,5mm hier zur Verlegung innerhalb der Bodenplatten liefern und montieren ang. Fabr./Typ:
6. 1
Band St/tZn
190.00
m
6. 2 Runddraht V4A Edelstahldraht 10mm / 78mm² Runddraht V4A Edelstahldraht 10mm / 78mm² Runddraht Edelstahldraht 10mm / 78mm² NIRO (V4A) Runddrähte nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202), für den Einsatz bei Blitzschutz- und Erdungsanlagen. Durchmesser Ø Leiter: 10 mm Querschnitt: 78 mm2 Werkstoff: NIRO (V4A) Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 ASTM / AISI:: 316Ti / 316L Normenbezug: in Anlehnung an DIN EN 62561-2 ang. Fabr./Typ: hier zum Einbau unter der Bodenplatte und Verlegung der Anschlussfahnen innerhlab der Bodenplatte zu den Stahlbauteilen
6. 2
Runddraht V4A Edelstahldraht 10mm / 78mm²
210.00
m
6. 3 Verbindungsklemmen Bügelklemme St/blank Verbindungsklemmen Bügelklemme St/blank Verbindungsklemmen, für Bewehrungen Bügelklemmen für große Durchmesser zum Verbinden von Bewehrungen mit Rundleitern für T-, Kreuz- und Parallelverbindungen mit Klemmbock für den flexiblen Anschluss von Rundleitern oder für Erdungsfestpunkte mit gleichzeitiger Befestigung in der Schalung Werkstoff: St/blank Klemmbereich Rd / Rd: (+/II) 16-48 / 6-10 mm Klemmbereich Rd / Fl: (II) 16-48 / 30-40 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1 Kurzschlussstrom (50 Hz): 9,9 kA liefern und montieren. ang. Fabr./Typ:
6. 3
Verbindungsklemmen Bügelklemme St/blank
60.00
St
6. 4 Verbindungsklemmen, für Flach-, Rundleiter Verbindungsklemmen, für Flach-, Rundleiter für Flach-,Rundleiter und Erdeinführungsstangen St/tZn SV-Klemmen, für ober- und unterirdische Verbindungen für Kreuz- und T-Verbindungen, von Flach-, Rundleitern mit Erdeinführungsstangen mit Verdrehschutz der Schrauben Werkstoff Klemme: St/tZn Klemmbereich Rd / Rd: 7-10 / 16 mm Klemmbereich Rd / Fl: 16 / 30-40 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1 liefern und montieren. ang. Fabr./Typ:
6. 4
Verbindungsklemmen, für Flach-, Rundleiter
25.00
St
6. 5 Dehnungsband für Fundamenterder zum Durchführen vom Dehnungsband für Fundamenterder zum Durchführen vom Fundamenterder in ausgedehnten Fundamenten (mehrere Abschnitte) durch die Dehnungs- oder Trennfugen, ohne notwendiges Herausführen des Erders aus der Bodenplatte Querschnitt: 120mm 2 Kurzschlussstrom (50 Hz): 6kA Abmessung Band: ca.700x30x(4x1)mm Werkstoff Block: Styropor Werkstoff Band: NIRO Normenbezug: DIN EN 50164-2 liefern und montieren ang. Fabr./Typ:
6. 5
Dehnungsband für Fundamenterder zum Durchführen vom
5.00
St
6. 6 Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A) Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A) Anschlussfahnen gerichtet für den Anschluss der Ableitungen an die Erdungsanlage aus korrosionsfestem Edelstahl NIRO (V4A) Nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202). Werkstoff: NIRO (V4A) Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 ASTM / AISI:: 316Ti / 316L Länge: 1500 mm Abmessung: Ø10 mm Querschnitt: 78 mm2 Normenbezug: DIN EN 62561-2 liefern und montieren. ang. Fabr./Typ:
6. 6
Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A)
12.00
St
6. 7 Schutzkappe für Anschlussfahnen zum Aufstecken auf Runddrähte oder Bänder Schutzkappe für Anschlussfahnen zum Aufstecken auf Runddrähte oder Bänder Als auffällige Kennzeichnung (wie nach DIN 18014 gefordert) und gleichzeitigem Unfallschutz während der Bauphase Farbe: grün/gelb Aufnahme Fl: 30x3,5mm Werkstoff: PVC Durchmesser: 70mm Aufnahme Rd: 10mm liefern und montieren angeb. Fabr./Typ:
6. 7
Schutzkappe für Anschlussfahnen zum Aufstecken auf Runddrähte oder Bänder
15.00
St
6. 8 Mehrsparten-Hauseinführung 6m Rohr Mehrsparten-Hauseinführung 6m Rohr Mehrsparten-Hauseinführung für Gebäude ohne Keller Zum gemeinsamen Einführen und Abdichten aller Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Telekommunikation, Gas). Bestehend aus: Einbauteil Reihenanordnung 4-fach Aufstellvorrichtung inklusive Wassersperrflansch 4 Stück Spiralschlauch 14078 inklusive Mantelrohr und aufgezogener 3-Stegdichtung Mehrsparten-Abdichteinheit 4-fach MSH Basic MBK R4 mit Universal-Dichtelementen: Elektro: SDE 1x26-29/36-39/43-46/48-51, Trinkwasser: SDW 1x32x40x50, Kommunikation: SDK 1x13-21+3x7-13+1x5-13 Gas-Montageset Schuck+RMA inkl. Blindabdichtung MBHP DN25 D0 MSH Zubehör Set3, bestehend aus: 4 Stück Manschettenstopfen (2 x MS78U 1x24-52, 1 x MS78K 1x13-21+3x7-13+1x5-12, 1 x MS78 D0) Gleitmittel-Tube GMT Lastfall: WU-Beton Beanspruchungsklasse 1; WU-Beton Beanspruchungsklasse 2; Wassereinwirkungsklasse DIN 18533 W1.1-E Dichtheit: gas- und wasserdicht bis 1 bar Prüfungen/Normen: DVGW VP 601 Länge (mm): 6000 GTIN: 4052487220460 Eigenschaften: geeignet für den Einsatz aller gängigen Gashauseinführungskombinationen ; auf Druckdichtheit geprüftes Leerrohrsystem komplett liefern und entsprechend Fundamentplan einbauen und nivelieren, die Dichtungseinsätze sind zwischenzulagern, Lieferung und Montage nach gesonderter Abstimmung mit dem AG
6. 8
Mehrsparten-Hauseinführung 6m Rohr
1.00
St
6. 9 Einzelhauseinführung DN150+8m Rohr Einzelhauseinführung DN150+8m Rohr als Bodenplattendurchführung 150mm Flexible Hauseinführung, gas und wasserdicht bis 2,5 bar Komplettsystem aus Futterrohr , Mauerkragen für Einbau in Beton, Anschlußmanschette und flexibles Schutzrohr zur Trassierung Gebäudefußboden in den Außenbereich (Montage in Bodenplatte Rohbau) Bestehend aus -Kunststoffrohr DN 150, Länge 250mm -Aufstellvorrichtung -Schutzdeckel für vorgenanntes Rohr -Markierungsstreifen für mind. Betonüberdeckung -Mauerkragen ( Kautschuk mit 2 Spannschellen, V2A) -Anschlussmanschette (EPDM) mit 2 Spannschellen (V2A) -flexiblen Kunststoffspiralschlauch ( PVC) di=150 mm -Rohrlänge 8m Verlegetiefe außen ca. 0,8 m -geeignet zum Einsatz von einer Gummipreßdichtung GPD zur Abdichtung von den verlegten Kabeln oder Rohren( nicht im Lieferumfang enthalten) Prüfnachweis für Dichtheitsprüfung vorliegend Liefern, in Bodenplatte verlegen im Außenbereich und mit Schutzdeckel verschließen gepl. Fabr./Typ: UGA/ BO-PLA 150/8.000 mit Schutzrohr DN 150 oder gleichwertig angeb. Fab. / Typ: Lieferung und Montage nach gesonderter Abstimmung mit dem AG:
6. 9
Einzelhauseinführung DN150+8m Rohr
1.00
St
6. 10 Gummi-Press-Dichtung 150 Gummi-Press-Dichtung 150 Dichtung GPD, Geeignet zur Abdichtung (während der Installationsarbeiten) von Kabeln und Rohren gegen nicht drückendes Wasser nach DIN 18 336. Ausführung Metallteile in Edelstahl V2A und Dichtgummi aus EPDM, 1-lagig, Dichtfläche 30mm geteilt, mit Laschen gepl. Fabr./Typ: UGA/ GPD150/G/30/V2A/EPDM/Zx D-LA oder gleichwertig angeb. Fab. / Typ:
6. 10
Gummi-Press-Dichtung 150
1.00
St