To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your estimate
until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Spezielle Vorbemerkungen zum Bauvorhaben Spezielle Vorbemerkungen zum Bauvorhaben
Die im folgenden Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten beinhalten
die Herstellung der Gründung für die Herstellung der Lagerfläche auf dem
Gelände des Umspannwerkes in Neuenhagen.
Die Arbeiten umfassen die Tiefbauarbeiten und Rohbauarbeiten für die
Gründung für den später angedachten Hallenbau sowie die notwendigen
technischen Gewerke.
Des Weiteren sind die Freianlagenarbeiten einschließlich Erdbau
enthalten. Die Materialbeprobung für das Erdreich wird durch den AG
vorgenommen.
Spezielle Vorbemerkungen zum Bauvorhaben
Allgemeines zum Bauvorhaben Allgemeines zum Bauvorhaben
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der
auszuführenden Arbeiten zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten
zu besichtigen und zu berücksichtigen. Bedenken gegen die Art der in der
Ausschreibung vorgegebenen Ausführungen sind vor Baubeginn dem AG
schriftlich mitzuteilen .
Es gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen ( AEB ) für Werk- und
Entsorgungsleistungen und die Ordnung zur Gewährleistung der
Arbeitssicherheit beim Einsatz von Fremdfirmen im
Übertragungsnetzbereich (OAFN) der 50Hertz Transmission GmbH.
Als weitere Vertragsbestandteile für AN gelten:
- Leistungsverzeichnis
- VOB Teil B und C
- Einschlägige DIN-Vorschriften
- Bestimmungen der Länder
- Unfallverhütungsvorschriften
- Gesetz über technische Arbeitsmittel
- Arbeitsschutzvorschriften
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
- Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe und Bauteile
- Technische Merkblätter des Herstellers
- Grundsätzliches zu Arbeiten in Umspannwerken
Ein in Vororttermin ist vor Angebotsabgabe zwingend erforderlich!
Bieterabgabe:
Ein Vororttermin hat mit . .............. am . ...................
stattgefunden.
Der Bieter hat mit Angebotsabgabe eine Zeitangabe zur
Vorlauffrist ( Zeitraum zwischen Erhalt der Bestellung und
Ausführungsbeginn) zu benennen.
Bieterangabe:
Die Vorlauffrist beträgt. ............ Kalendertage.
Arbeitsaufgabe
Auf dem Gelände der 50Hertz Transmission GmbH wird im Umspannwerk
eine Stellfläche zur Zwischenlagerung von elektrischen Schaltgeräten
errichtet.
Der Betrieb des UW muss zu jederzeit erhalten bleiben.
Vorgesehener Ausführungszeitraum: Spätsommer 2026
Fertigstellung/ Inbetriebnahme Spätherbst 2026
Der in diesem Leistungsverzeichnis beschriebene Bau umfasst folgende
Leistungen:
- Errichtung Gründung, Rohbau und Ausbau für die geplante Leichtbauhalle
inkl. Einbau sowie Herstellung Freianlagen
Die von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke auf dem Gelände des
Umspannwerkes befinden sich im Besitz der 50Hertz Transmission GmbH
Standort / Ansprechpartner
Anschrift des Umspannwerkes
UW Neuenhagen
15366 Neuenhagen
Am Umspannwerk 10
Ansprechpartner:
- für techn. Rückfragen
Klaus Peter Hähnel
Betriebsführung / Projektkoordination
T : + 49 3342 233 276
F : + 49 3342 233 320
M : + 49 172 3 968183
- für Rückfragen zum Arbeitsschutz
Ralf Beithauer
Fachkraft für Arbeitsschutz und
Netzbetrieb Brandschutzbeauftragter
T : + 49 3342 233 225
F : + 49 3342 233 320
M : + 49 17401918701
Vermessung
Es werden dem AN gemäß Vermessungsrichtlinie 50Hertz Transmission GmbH
Bezugsachsen und Höhenpunkte zur Verfügung gestellt. Alle weiteren
Achsen und Höhen sind eigenverantwortlich auf massiven Schnurgerüsten
selber herzustellen und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Baustellenbereich
Beschädigungen an den zur Verfügung gestellten Flächen sowie vermeidbare
Flurschäden ( auch Spurrinnen) gehen zu Lasten des AN.
Anschlusspunkte für Baustrom und Bauwasser werden durch den AG benannt.
Die Heranführung des Baustroms und Bauwassers zur Baustelle und die
Herstellung der Anschlüsse ist Sache des AN. Die Medien Strom und Wasser
werden mit Hinweis auf sparsamen Verbrauch kostenlos zur Verfügung
gestellt . Lagerräume werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt.
Leistungsumfang Werkleistungen
Der AN wird die Leistung so erbringen, dass sie alle Teile enthält, die
zum einwandfreien Betrieb notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche
Leistungen nicht in der Bestellung aufgeführt sind.
Der AN steht dafür ein, dass die Leistung betriebssicher ist, alle
verwendeten Teile funktional und wirtschaftlich optimal aufeinander
abgestimmt sind und die Genehmigungsanforderungen eingehalten werden.
Der AN steht dafür ein, dass die Leistung den zur Zeit des Beginns der
Leistungserbringung geltenden bundesdeutschen Regelungen DIN-VDE oder
vergleichbaren europäischen Regelungen, den anerkannten Regeln der
Technik sowie den technischen Richtlinien Netz ( TRN) des Auftraggebers
entspricht.
Insbesondere sind folgende TRN des AG zu beachten:
TRN 03.10.03_1 " Lageeinordnung, Höhenbezüge,
Maßtoleranzen"
TRN 01.02.01 Projektdokumentation für Umspannwerke Umfang und
Verantwortlichkeiten
Leistungsumfang Entsorgungsleistungen.
Der AN stellt die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen
Stoffe oder Gegenstände unter Einhaltung aller einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften sicher.
Der AN ist verpflichtet, zu prüfen, ob spezielle Anforderungen für die
zu entsorgenden Stoffe oder Gegenstände durch die zuständigen Behörden,
Zweckverbände oder andere bestehen (z .B . Andienungspflicht für
gefährliche Abfälle an Sonderabfallgesellschaften) .
Ferner übernimmt der AN Gewähr dafür, dass alle von ihm veranlassten
Entsorgungsmaßnahmen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik, der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen
Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes, der Unfallverhütung sowie
der allgemein anerkannten, sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln, der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
sowie etwaiger bau- , gewerbe-, und verkehrs-rechtlichen Bestimmungen
erfolgen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten.
Bei Nutzung, Sanierung, Stilllegung bzw. Räumung von Örtlichkeiten
sichert der AN dem AG zu, dass durch die Nutzung insbesondere keine
schädliche Bodenveränderung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes oder
nachteilige Änderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt ist. Sollte es dennoch zu Boden und/oder
Gewässerverunreinigungen kommen, sind diese umgehend dem AG anzuzeigen
und in Abstimmung mit ihm zu Lasten des AN zu beseitigen.
Die im Rahmen der Beauftragung zu entsorgenden Stoffe oder Gegenstände
sind in einem Entsorgungskonzept aufgeführt. Zur Angebotsabgabe sind die
geplanten Entsorgungswege für jede Abfallart zu ergänzen und deren
Zuverlässigkeit durch aussagekräftige Dokumente, wie u.a.
Sammelentsorgungsnachweis, Beförderungserlaubnis, Anzeige gemäß § 5 3
KrWG, Erlaubnis gemäß § 54 KrWG, Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder
Entsorgungsanlagengenehmigung zu belegen.
Die Entsorgungsleistungen erfolgen erst nach Prüfung aller geplanten
Entsorgungswege durch den AG sowie der zuständigen Behörden. Der
zuständige Abfallbeauftragte des AG gibt das Entsorgungskonzept nach
Prüfung schriftlich frei. Es wird dann Vertragsbestandteil und ist für
den AN verbindlich. Änderungen von Entsorgungswegen sind dem AG
schriftlich anzuzeigen und bedürfen der erneuten schriftlichen
Genehmigung des AG.
Für die fristgerechte Einholung neuer Entsorgungsnachweise ist der AN in
Absprache mit dem AG verantwortlich. Die erforderlichen Angaben und
Signaturen des AG als Abfallerzeuger sind in Abstimmung mit dem
zuständigen Abfallbeauftragten des AG zu realisieren.
Die Parteien vereinbaren, dass die Bestätigung der Übernahme
von Abfällen durch den Abfallbeförderer zeitlich auch nach der
Übernahme der Abfälle durch den Abfallbeförderer, spätestens
aber vor der Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger erfolgen kann,
da an den Standorten des AG teilweise nicht signiert werden kann. Der AN
ist verpflichtet, dies
mit dem Beförderer in gleicher Weise zu vereinbaren.
Dem AG ist jederzeit umfassend Auskunft und Einsicht in die
Nachweisunterlagen für die geplante und durchgeführte
Abfallentsorgung zu gewähren. Während der Baudurchführung
ist das Entsorgungs-Nachweisbuch auf der Baustelle zu führen.
Bei der Beförderung von Abfällen, welche dem Gefahrgutrecht
unterliegen, ist der AN verpflichtet, nur Personal mit ausreichenden
Gefahrgutkenntnissen, Schulungen bzw. Nachweisen einzusetzen und dies
dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Transportgenehmigungen für
gefährlichen Abfall, Anlagengenehmigungen des Entsorgers, die
Fachbetriebszertifikate und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister
sind zu übergeben.
Vertragsänderungen/ -ergänzungen und Arbeit außerhalb der
Normalarbeitszeit
Der AG kann jederzeit Änderungen und/ oder Ergänzungen der vereinbarten
Leistungen verlangen.
Der AN ist verpflichtet , diese auszuführen, es sei denn sein Betrieb
ist auf derartige Leistungen nicht ausgerichtet oder ihm ist die
Übernahme aus anderen Gründen nicht zumutbar.
Hat der AN Bedenken gegen die vom Auftraggeber verlangte Änderung und/
oder Ergänzung, so hat er diese dem AG unverzüglich, soweit möglich vor
Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen .
Werden bei der Ausführung aus Sicht des AN Änderungen und/oder
Ergänzungen der vereinbarten Leistungen erforderlich, ist dies dem AG
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Erforderlichkeit der
Änderung und / oder Ergänzung zu begründen. Dies gilt insbesondere bei
erforderlichen Änderungen des Leistungsumfangs.
Der AN wird den AG in diesen Fällen in den Prozess der Meinungsfindung
über das weitere Vorgehen frühzeitig einbinden und dadurch u.a. in die
Lage versetzen, andere von den Änderungen Betroffene rechtzeitig zu
informieren.
Unabhängig davon, ob es sich um ein Verlangen des AG oder eine Anzeige
des AN handelt, ist dem AG unverzüglich ein prüffähiges, für den AG
kostenfreies, verbindliches Angebot über die Änderung und/ oder
Ergänzung zu übergeben.
Eventuell durch diese Änderungen und/ oder Ergänzungen anfallende
Mehrkosten trägt nach Maßgabe der folgenden Regelungen der AG.
Minderkosten sind entsprechend zugunsten des AG in Abzug zu bringen.
Der AN ist verpflichtet, die Änderung und/ oder Ergänzung der Leistung
auf Grundlage der den Preisen in der Bestellung zugrundeliegenden
Preisermittlung durchzuführen.
Auf eine eventuell durch die Änderung und/ oder Ergänzung erforderliche
Verschiebung im Zeitplan und/ oder des Fertigstellungstermins hat der AN
den AG unverzüglich hinzuweisen und erforderlichenfalls neue
verbindliche Termine und Fristen mit dem AG zu vereinbaren.
Auf Grundlage des Angebots und der ggf. darauf folgenden Verhandlungen
erstellt der AG eine Änderung zur Bestellung.
Die Ausführung der Änderung und/ oder Ergänzung bedarf der vorherigen
Freigabe durch Zugang der Änderung zur Bestellung beim AN. Nach Zugang
der Änderung zur Bestellung beim AN ist dieser verpflichtet, die
Arbeiten unverzüglich aufzunehmen.
Sollte aus Gründen der Eilbedürftigkeit die oben beschriebene vorherige
schriftliche Abstimmung zur Änderung der Bestellung nicht möglich sein,
werden sich die Parteien mündlich über das weitere Vorgehen
verständigen. Die erforderlichen Leistungen können in diesem Fall durch
den AG mündlich freigegeben werden. Die Freigabe verpflichtet den AN zur
Aufnahme der Arbeiten. Der AN wird in diesem Fall spätestens
unverzüglich nach Freigabe der Maßnahme durch den AG ein prüffähiges,
für den AG kostenfreies, verbindliches Angebot über die Änderung und/
oder Ergänzung übergeben.
Auf Grundlage des Angebots und der ggf. darauf folgenden Verhandlungen
erstellt der AG eine Änderung zur Bestellung.
Mehrleistungen ohne mündliche oder schriftliche Freigabe werden nicht
vergütet. Der AN hat den anfallenden Mehraufwand nachzuweisen.
Der AG kann die Ableistung von Stunden auch außerhalb der beim AN
normalerweise üblichen Arbeitszeit, z.B. Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit anfordern.
Zuschläge für Stunden, die außerhalb der Normalarbeitszeit geleistet
wurden, werden nur vergütet, wenn die Durchführung der Arbeiten vom AG
ausdrücklich zu diesen Zeiten verlangt wurde. Falls hingegen aus
Gründen, die im Bereich des AN liegen, Leistungen außerhalb der
Normalarbeitszeit z. B . zur Einhaltung der vereinbarten Liefer - oder
Leistungszeit notwendig werden, sind die hierdurch verursachten
Mehrkosten vom AN zu tragen.
Der AN wird bei Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit für die
rechtzeitige Einholung der behördlichen Genehmigung sorgen.
Termine
Vertraglich vereinbarte Liefer- /Leistungstermine und - fristen sind
verbindlich.
Der AN ist verpflichtet, dem AG erkennbar werdende Termingefährdungen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in Abstimmung mit ihm
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen zu vermeiden und
möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere auch für Fälle
höherer Gewalt,
Betriebsstörungen und Rohstoffmangel.
Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt davon
unberührt.
Preise
Das Angebot ist in Nettopreisen abzugeben und entsprechend dem
Leistungsverzeichnis aufzugliedern.
Sämtliche Preise (wie Pauschalpreise, Einheitspreise und Stundensätze)
sind Festpreise.
Mit den vertraglich vereinbarten Preisen sind alle im Zusammenhang mit
der Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Auftragnehmer
entstehenden Kosten, Gebühren, Entgeltansprüche usw. einschließlich
Nebenkosten, Lieferung aller Materialien sowie Gestellung der
erforderlichen Maschinen und Geräte abgedeckt.
Bei vertraglich vereinbarten Einheitspreisen bewirken Mengenänderungen
bis + /- 10 % der Einzelpositionen keine Veränderung der spezifischen
Preise dieser Positionen. Für die über 10 % hinausgehende Über- oder
Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen einer Partei ein
neuer Einheitspreis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten
zu vereinbaren.
Stundenlohnarbeiten werden zu den vereinbarten Stundensätzen vergütet.
Stundenlohnarbeiten sind nur mit Zustimmung der Bauleitung des AG
auszuführen. Stundennachweise sind der Bauleitung innerhalb von 48
Stunden nach Ausführung zur Unterzeichnung vorzulegen, später vorgelegte
Arbeitsnachweise werden nicht anerkannt. Arbeitsnachweise müssen f
olgende Angaben enthalten:
- Name der ausführenden Person
- Qualifikation, wie z. B . Facharbeiter, der ausführenden Person
- Angaben über Art der geleisteten Arbeit einschließlich
Materialverbrauch
- Zeitaufwand für die geleistete Arbeit
Der Auftraggeber behält sich vor, ganz oder teilweise Positionen des
Leistungsverzeichnisses nicht ausführen zu lassen, ohne dass der
Auftragnehmer hieraus Schadenersatz aus entgangenem Gewinn geltend
machen kann.
Mit den Preisen sind sämtliche Leistungen abgegolten, die im
Zusammenhang mit der Realisierung des unter Pkt. "Arbeitsaufgabe"
ausgewiesenen Leistungsumfanges erforderlich werden.
Das sind u.a.:
- Gestellung, Anfuhr, Aufbau, Vorhaltung , Abbau und Abfuhr aller für
die Baudurchführung erforderlichen Geräte, Gerüste, Lager- und
Aufenthaltsräume
- Gestellung eines Bauleiters nach Landesbauordnung für die
Gesamtmaßnahme.
- Gestellung, Anfuhr, Aufbau, Vorhaltung, Abbau und Abfuhr der für die
Baudurchführung erforderlichen Baustellenbeleuchtung und -sicherung.
- Herstellung, Vorhaltung und Rückbau der für die Bauzeit notwendigen
Baustrom-, Bauwasser und Entwässerungsanschlüsse.
- Lieferung sämtlicher Materialien frei Baustelle sowie Ausführung aller
Leistungen, die für die funktionsgerechte Erstellung der Gesamtleistung
erforderlich sind.
- Gestellung der Bauleiter, der Poliere sowie der Fach- und Hilfskräfte.
- Befestigung der Zufahrtsflächen und Errichtung von Baustraßen, die im
Zusammenhang mit der Realisierung der ausgeschriebenen Bauleistungen
notwendig werden.
- Beschaffung und Vorlage von Qualitätsnachweisen,
Materialprüfzeugnissen und Zertifikaten
2 - fach je Abnahme und in digitaler Form ( PDF- Datei).
Alle Aufwendungen aus Bauberatungen des AG und dem Führen der Protokolle
sind Bestandteil der Einheitspreise ohne gesonderte Vergütung.
Alle für die Entsorgung bzw. Weiterverwertung von Stoffen und
Materialien anfallenden Kosten , Gebühren und sonstige Aufwendungen sind
in die Positionen des Leistungsverzeichnisses bzw. des Angebotes
einzurechnen.
Weitere, gesonderte Vergütungen erfolgen nicht. Für
anfallenden Abfall ist in die Nettopreise die getrennte Entsorgung
entsprechend Abfallschlüsselnummern nach AVV einzurechnen. Für
kontaminierten Bauschutt / Boden / Schotter sind dichte, auslaufsichere
Absetzmulden mit Deckeln zu verwenden.
Zum Wiedereinbau vorgesehener Bodenaushub ist, sofern in einzelnen
LVPositionen nichts anderes angegeben ist, auf dem Gelände des AG
zwischenzulagern. Die Fläche wird vom AG zugewiesen. In die betreffenden
LV- Positionen sind für Hin- bzw. Rücktransport jeweils Entfernungen bis
.... m einzukalkulieren.
Der Aufwand inkl. aller Gebühren für Entsorgung bzw. Weiterverwertung
der Verdrängungsmassen aus Aushub mit einem Zuordnungswert < / = Z 1.2
nach LAGA, für die auf der Baustelle keine Weiterverwendung besteht, ist
gleichfalls in die betreffenden LV-Positionen einzurechnen. Bei
Antreffen von Bodenaushub >Z 1.2 erfolgt eine zusätzliche Vergütung für
Verwertung, Deponierung bzw. Aufbereitung über Zulage- Positionen. Diese
sind gesondert für Boden = Z 2 und > Z 2 anzugeben. Das Bodenmanagement
obliegt dem AN. Zum Wiedereinbau geeignete Verdrängungsmassen des
Aushubs können bei Bedarf zur Ergänzung der Geländeplanie bzw.
Nivellierung des Rohplanums verwendet werden.
Alle Kosten bzw. Aufwendungen für Wiedereinbau/ Weiterverwertung/
Zuführung zu einer Weiterverwertung nach
Wahl des AN sind in die betreffenden LV- Positionen einzurechnen, ohne
das eine gesonderte Vergütung erfolgt.
Die Baustelle unterliegt witterungsbedingten Einwirkungen. Die normalen,
der Jahreszeit entsprechenden Auswirkungen dieser Einflüsse wie
Niederschläge, Nebel, Wind, Frost und Schnee sind, soweit diese die
20-jährigen Spitzenwerte nicht überschreiten, in den Bauzeitenplan
einzurechnen und der Kalkulation zugrunde zu legen.
Zu den vertraglichen Pflichten, die mit den Preisen abgegolten sind,
gehört die Beseitigung von Schnee und Eis im Bereich der unmittelbaren
Arbeitsplätze und der Zufahrten sowie der Schutz der Bauteile vor
witterungsbedingten Schäden. Diese Behinderungen geben dem Auftragnehmer
keinen
Anspruch auf gesonderte Vergütung bzw. Bauzeitverlängerung. Mit solchen
Ereignissen hat der Auftragnehmer bei der Art der ausgeschriebenen
Arbeiten zu rechnen und entsprechend das volle und das ungeteilte Risiko
für alle Einrichtungen,
Maschinen, Geräte und Material zu tragen.
Nachträge sind nur möglich, wenn sie dem Auftraggeber innerhalb einer
angemessenen Frist vor Ausführung mitgeteilt und von diesem die
ausdrücklich genehmigt wurden.
Nachweis der Gleichwertigkeit eines angebotenen Produktes
Ist im Leistungsverzeichnissen die Nennung eines Produktes mit dem
Zusatz " oder gleichwertig" gemäß dem Gebot der Produktneutralität
enthalten, ist es Sache des Bieters, den Nachweis der Gleichwertigkeit
zu erbringen. Er trägt hierfür die volle Beweislast. Als Kriterien für
die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind alle Eigenschaften des
genannten Produktes heranzuziehen. Der Nachweis der erforderlichen
(genormten) Eigenschaften ist durch Prüfberichte anerkannter
akkreditierter Prüfstellen zu erbringen. Produktblätter der Hersteller
und Prospekte sind unzureichend.
Das gleichwertige Produkt ist mit dem Angebot zu benennen. Der Nachweis
der Gleichwertigkeit hat zur Bauanlaufberatung spätestens jedoch
rechtzeitig in Abstimmung mit dem AG vor Ausführung bzw. Abruf
vollständig vorzuliegen und ist vom Fachprojektleiter zu bestätigen. Bei
Nichteinhaltung der Fristen bzw. begründeter Ablehnung durch den AG, ist
das ausgeschriebene Fabrikat zu verwenden.
Abrechnung
Die Abrechnung bei Pauschalpreisen erfolgt auf der Basis des vom AG
unterzeichneten Abnahmeprotokolls.
Die Abrechnung bei Einheitspreisen erfolgt auf der Basis eines von
beiden Parteien anerkannten Aufmaßes und des vom AG unterzeichneten
Abnahmeprotokolls.
Die Abnahme der Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat durch
vollständige und signierte Begleitscheine bzw. durch die Übergabe der
Übernahmescheine im Original an den in der Individualvereinbarung
benannten Ansprechpartner des
Auftraggebers zu erfolgen.
Die Abnahme der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen hat durch die
Übergabe der Lieferscheine oder Wiegescheine im Original oder in Kopie
an den in der Individualvereinbarung benannten Ansprechpartner des
Auftraggebers zu erfolgen.
Die Aufmaße sind fortlaufend zu nummerieren. Nach Prüfung der
Mengenermittlung, die sich auf Aufmaße bezieht, sind die Aufmaßblätter
durch den AG zu bestätigen.
Aufmaße sind so plausibel zu vermaßen, dass die erforderliche Massen-
und Mengenermittlung durchgeführt werden kann.
Der AN ist verpflichtet , das Aufmaß so zeitnah zu erstellen und an den
AG zu übergeben, dass es durch den AG nachprüfbar ist. Die Abrechnung
von Stundenlohnarbeiten erfolgt aufgrund von Stundennachweisen.
Die Nachweise müssen mindestens wöchentlich aufgestellt und zu Beginn
der darauffolgenden Kalenderwoche dem AG vorgelegt werden. Mit der
Unterzeichnung der Stundenlohnzettel bestätigt der AG lediglich, dass
die Stunden erbracht wurden, nicht dagegen die Mangelfreiheit der
Leistung.
Erfüllungsort , örtliche Verhältnisse
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die vom AG für den
Ort der Leistung angegebene Adresse.
Der AN ist verpflichtet, sich ausreichend über die örtlichen
Verhältnisse sowie über öffentlich- rechtliche Fragen, soweit dies zur
Erbringung seiner Leistung erforderlich ist, zu informieren.
Er wird den Beginn der Leistung sowie sämtliche weitere die Leistung
betreffende Termine, insbesondere die Anlieferung und Montage bzw. den
Baubeginn mit dem Beauftragten des Auftraggebers abstimmen.
Öffentlich - rechtliche Anforderungen / Genehmigungen
Über Kontakte, die von der Behörde ausgehen und die mit dem Gegenstand
des Auftrages in Zusammenhang stehen, informiert der AN den AG
unverzüglich.
Soweit für die vom AN gemäß dem Leistungsumfang zu erstellenden
Unterlagen/ Genehmigungsunterlagen bzw. von diesem auszuführenden
Zuarbeiten Behördenkontakte notwendig werden, so nimmt er diese nicht
ohne einen Vertreter des AG wahr.
Der AN ist für die Einhaltung aller öffentlich - rechtlichen
Genehmigungen, die zur Erfüllung seiner Leistung notwendig sind,
verantwortlich.
Im Rahmen der Erfüllung seiner Leistung ist der AN verpflichtet, die
hierfür erforderlichen öffentlich - rechtlichen Genehmigungen,
Zustimmungen oder Sachverständigenprüfungen einzuholen und diese mit
Übergabe seiner Leistung an den AG in Kopie zu übergeben. Der AN trägt
alle hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten.
Überwachung der vertraglichen Leistungen, P rotokollierung von
Bauberatungen und Verantwortung des Auftragnehmers
Der AG oder die von ihm Beauftragten haben das Recht, über die
vertraglich vereinbarten und behördlich vorgeschriebenen Prüfungen
hinaus die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen und die
zu verwendenden Materialien in den Werkstätten und auf den Baustellen
sowie während der Leistungserbringung zu prüfen. Stellen sich bei der
Untersuchung Mängel heraus, trägt der AN die Kosten der Untersuchung.
Zur Prüfung und Überwachung haben der AG oder die von ihm Beauftragten
Zutritt zur Baustelle sowie zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten,
Lagerräumen und sonstigen Örtlichkeiten, wo die vertragliche Leistung
oder Teile hiervon hergestellt oder hierfür bestimmte Stoffe und
Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind dem AG oder seinen
Beauftragten alle Werkszeichnungen und andere Auslegungs- und
Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur
Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der AN hat an allen angesetzten Bauberatungen des AG mit kompetenten
Vertretern teilzunehmen. Die Termine werden voraussichtlich in einem 14-
tägigem Rhythmus ablaufen.
Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von 2 Werktagen Protokolle der
Bauberatungen und übersendet diese unverzüglich per E- M ail oder Fax an
die Teilnehmer zur Abstimmung. Spätestens eine Woche nach der jeweiligen
Bauberatung ist das abgestimmte und unterschriebene Protokoll dem AG zu
übergeben.
Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen
der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom AG
beigestellten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer
Unternehmen, so hat er sie dem AG unverzüglich - möglichst schon vor
Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
Lager- u nd Arbeitsplätze , keine Boden - und Gewässerveränderungen
Der AN wird die von ihm in Anspruch genommenen Lager- und Arbeitsplätze,
Bau - und Montagestellen sowie sämtlichen sonstigen von ihm betretenen
und/ oder anderweitig in Anspruch genommenen Grund und Boden Dritter
sauber halten und sorgfältig behandeln. Kommt er dieser Verpflichtung
trotz Aufforderung nicht nach, kann der AG unbeschadet einer weiteren
Schadensersatzpflicht im Übrigen diese Arbeiten auf Kosten des AN
durchführen oder durchführen lassen.
A rbeitssicherheit, A rbeitszeit und Personal
Geräte und Anlagen und deren Benutzung haben insbesondere den
rechtlichen Anforderungen zur Arbeitssicherheit
( Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung) und den zur
Zeit der Lieferung geltenden anwendbaren Unfallverhütungsvorschriften zu
entsprechen.
Der Koordinator des Auftraggebers nach § 6 (1 ) der
Unfallverhütungsvorschrift " Grundsätze der Prävention " (BGV A1 ) wird
zur Bauanlaufbesprechung benannt. Dieser ist in Bezug auf die Anlagen-
und Arbeitssicherheit sowie die Belange des Gesundheitsschutzes
gegenüber dem Personal des AN weisungsbefugt. Der Koordinator wird die
Arbeiten
des AN mit anderen Arbeiten koordinieren, um eine mögliche gegenseitige
Gefährdung zu vermeiden. Diese Regelung entbindet den AN weder von
seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern noch von seiner
Verpflichtung, sich zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung mit
den anderen Unternehmen unmittelbar abzustimmen.
Der AG legt den jeweils frühest möglichen täglichen Arbeitsbeginn und
das jeweilige spätest mögliche tägliche Arbeitsende am Leistungsort fest
.
Sämtliche Arbeiten sind dem Betriebsregime der 50HzT unterzuordnen
(Arbeitszeit, Koordinierung, Technikeinsatz, Arbeitsschutz etc. ). Für
Arbeiten in der in Betrieb
befindlichen Anlage sind erforderliche Freischaltungen für die
Durchführung der Arbeiten rechtzeitig zu beantragen. Die
Betriebsfähigkeit des Umspannwerkes darf durch die Bauarbeiten nicht
beeinträchtigt werden und ist jederzeit in vollem Umfang zu
gewährleisten. Hierbei wird besonders auf die DGUV- Vorschrift 3 (BGV-A3
)
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel - sowie auf die
VDE 0105-100 - Bestimmungen für den Betrieb von elektrischen Anlagen -
hingewiesen .
Jedes Betreten einer elektrischen Betriebsstätte des AG bedarf dessen
Zustimmung. Das Personal des AN ist verpflichtet , sich vor
Arbeitsbeginn vom zuständigen Beauftragten des AG in seinen
Arbeitsbereich einweisen zu lassen. Die Grenzen des Arbeitsbereiches
werden vorgegeben und
gegebenenfalls kenntlich gemacht. Die Einweisung ist vor Ort durch
Unterschrift zu bestätigen.
Für die Durchführung der Leistungen in den elektrischen Anlagen ist
durch den AN eine eigene Aufsicht ( elektrisch unterwiesene Person) für
das Personal des AN zu stellen.
Für Brenn-, Schneid- und Schweißarbeiten ist der Schweißerlaubnisschein
beim AG einzuholen.
Auf allen Bau- und Montagestellen des Auftraggebers haben die dort zum
Einsatz kommenden Mitarbeiter des Auftragnehmers einen Sicherheitspass
nach WEG e.V., DGMK oder einen als gleichwertig vom Auftraggeber
anerkannten Sicherheitspass mitzuführen, in den jeweils die aktuellen
Angaben zur Befähigung, zu Unterweisungen, arbeitsmedizinischen
Eignungsuntersuchungen sowie die aktuellen persönlichen Daten
einzutragen sind. Dies gilt ebenso für die Mitarbeiter von
Subunternehmern des AN. Zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten
Arbeitsschutz- und Sicherheitsanforderungen ist der Sicherheitspass den
vom Auftraggeber mit der Überprüfung Beauftragten jederzeit auf
Verlangen vorzulegen.
Werden Mitarbeiter des AN oder dessen Subunternehmern ohne
entsprechenden Sicherheitspass bei der Ausführung von Arbeiten
angetroffen, für die bestimmte , im Sicherheitspass zu dokumentierende
Anforderungen gelten, kann der vom Auftraggeber Beauftragte die
betroffenen Arbeiten bis zum Nachweis der Einhaltung der geltenden
Anforderungen unterbrechen. Etwaige dadurch entstehende Verzögerungen
etc. gehen zu Lasten des AN.
Der AN ist verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich
beschäftigten Arbeitnehmer ( einschließlich der Arbeitnehmer seiner
Subunternehmer ) zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf
Verlangen vorgelegt werden können.
Der Austausch des Personals durch den AN, insbesondere der vom AN
benannten fachlichen Ansprechpartner, bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des AG. Über einen beabsichtigten
Personalaustausch ist der AG unverzüglich vom AN zu informieren. Der AG
ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Ablösung des Personals zu
verlangen.
In jedem Fall ist der AN verpflichtet , unverzüglich für entsprechenden
qualifizierten adäquaten Austausch bzw. Ersatz des Personals zu sorgen
(insbesondere einschließlich dessen umgehende umfassende Einarbeitung
auf eigene Kosten zu gewährleisten) , welcher die Anforderungen des AG
vollumfänglich erfüllt. Insbesondere hat der AN sicherzustellen, dass
bei Personaländerungen die Qualifikation des Personals erhalten bzw.
aufgebaut wird.
Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt. Alle mit
Personaländerungen verbundenen Kosten trägt der AN.
Die in Auftrag gegebenen Arbeiten stehen unter der verantwortlichen
Leitung einer qualifizierten Aufsichtsperson, die der AN dem AG
rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten benennt .
Das Leitungspersonal ist dem AG schriftlich zu benennen. Es muss, wenn
es vor Ort zum Einsatz kommt, die deutsche Sprache in Wort und Schrift
beherrschen. Der AN sichert zu, dass bei Erfordernis vorgenanntes
Leitungspersonal jederzeit zur Verfügung steht.
Auf den Baustellen sind generell Schutzhelme, Arbeitsschuhe S3 und
Warnwesten zu tragen.
Subunternehmer , Ausschluss der Übertragung der Gesamtleistung
Der AN ist verpflichtet, Subunternehmer vor deren Einsatz schriftlich zu
benennen und durch den AG schriftlich genehmigen zu lassen. Der AG
behält sich vor, in begründeten Fällen Subunternehmer abzulehnen.
Sofern Subunternehmer eingesetzt werden, hat der AN mit dem
Subunternehmer zu vereinbaren, dass dieser gleichfalls sämtliche
Verpflichtungen einhält, die dem AN gegenüber dem AG obliegen.
Abnahme
Nach vertragsgemäßer Fertigstellung der Arbeiten ist dem AG die
Abnahmefähigkeit anzuzeigen. Die Abnahme hat schriftlich unter
Verwendung des AG- Formblattes " Abnahmeprotokoll" zu erfolgen.
Soweit ein von beiden Parteien anerkanntes Aufmaß vereinbart ist, muss
dieses spätestens bei der Abnahme vorliegen. Teilabnahmen sind in der
Regel ausgeschlossen.
Angebotsabgabe
Folgende technische Unterlagen des AG wurden beigefügt:
Ausführungsplanung/ Baugrundgutachten. Mit der Angebotsabgabe erkennt
der Bieter an , dass er über den gesamten Umfang der geplanten
Leistungen
unterrichtet ist , und deshalb Unklarheiten im Angebotstext , die zu
Mehrforderungen führen könnten, nicht gegeben sind.
Das Angebot ist in Langtext sowie als DA8 4-Datei (Angebotsdatei)
abzugeben.
Bei dem Datenaustausch ist die Richtlinie des " Gemeinsamen Ausschusses
Elektronik / Bauwesen"
unbedingt einzuhalten. Der Auftraggeber verwendet die Bausoftware " i
TWO.."
Allgemeines zum Bauvorhaben
6 Erdung und Hauseinführung Elt
6
Erdung und Hauseinführung Elt
6. 1 Band St/tZn Band St/tZn
Einsatz bei Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und beim Ringpotentialausgleich Maschenweite <= 15 x15m
Breite: 30mm
Werkstoff: St/tZn
Dicke: 3,5mm
hier zur Verlegung innerhalb der Bodenplatten
liefern und montieren
ang. Fabr./Typ:
6. 1
Band St/tZn
190.00
m
6. 2 Runddraht V4A Edelstahldraht 10mm / 78mm² Runddraht V4A Edelstahldraht 10mm / 78mm²
Runddraht Edelstahldraht 10mm / 78mm² NIRO (V4A) Runddrähte nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202), für
den Einsatz bei Blitzschutz- und Erdungsanlagen.
Durchmesser Ø Leiter: 10 mm
Querschnitt: 78 mm2
Werkstoff: NIRO (V4A)
Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404
ASTM / AISI:: 316Ti / 316L
Normenbezug: in Anlehnung an DIN EN 62561-2
ang. Fabr./Typ:
hier zum Einbau unter der Bodenplatte und Verlegung der
Anschlussfahnen innerhlab der Bodenplatte zu den
Stahlbauteilen
6. 2
Runddraht V4A Edelstahldraht 10mm / 78mm²
210.00
m
6. 3 Verbindungsklemmen Bügelklemme St/blank Verbindungsklemmen Bügelklemme St/blank
Verbindungsklemmen, für Bewehrungen Bügelklemmen für große Durchmesser zum Verbinden von Bewehrungen mit
Rundleitern für T-, Kreuz- und Parallelverbindungen mit
Klemmbock für den flexiblen Anschluss von Rundleitern
oder für Erdungsfestpunkte mit gleichzeitiger
Befestigung in der Schalung Werkstoff: St/blank
Klemmbereich Rd / Rd: (+/II) 16-48 / 6-10 mm
Klemmbereich Rd / Fl: (II) 16-48 / 30-40 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Kurzschlussstrom (50 Hz): 9,9 kA
liefern und montieren.
ang. Fabr./Typ:
6. 3
Verbindungsklemmen Bügelklemme St/blank
60.00
St
6. 4 Verbindungsklemmen, für Flach-, Rundleiter Verbindungsklemmen, für Flach-, Rundleiter
für Flach-,Rundleiter und Erdeinführungsstangen St/tZn SV-Klemmen, für ober- und unterirdische Verbindungen
für Kreuz- und T-Verbindungen, von Flach-, Rundleitern
mit Erdeinführungsstangen mit Verdrehschutz der
Schrauben Werkstoff Klemme: St/tZn
Klemmbereich Rd / Rd: 7-10 / 16 mm
Klemmbereich Rd / Fl: 16 / 30-40 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
liefern und montieren.
ang. Fabr./Typ:
6. 4
Verbindungsklemmen, für Flach-, Rundleiter
25.00
St
6. 5 Dehnungsband für Fundamenterder zum Durchführen vom Dehnungsband für Fundamenterder zum Durchführen vom
Fundamenterder in ausgedehnten Fundamenten (mehrere Abschnitte) durch die Dehnungs- oder Trennfugen, ohne
notwendiges Herausführen des Erders aus der Bodenplatte
Querschnitt: 120mm 2
Kurzschlussstrom (50 Hz): 6kA
Abmessung Band: ca.700x30x(4x1)mm
Werkstoff Block: Styropor
Werkstoff Band: NIRO
Normenbezug: DIN EN 50164-2
liefern und montieren
ang. Fabr./Typ:
6. 5
Dehnungsband für Fundamenterder zum Durchführen vom
5.00
St
6. 6 Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A) Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A)
Anschlussfahnen gerichtet für den Anschluss der Ableitungen an die Erdungsanlage aus korrosionsfestem
Edelstahl NIRO (V4A)
Nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202).
Werkstoff: NIRO (V4A)
Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404
ASTM / AISI:: 316Ti / 316L
Länge: 1500 mm
Abmessung: Ø10 mm
Querschnitt: 78 mm2
Normenbezug: DIN EN 62561-2
liefern und montieren.
ang. Fabr./Typ:
6. 6
Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A)
12.00
St
6. 7 Schutzkappe für Anschlussfahnen
zum Aufstecken auf Runddrähte oder Bänder Schutzkappe für Anschlussfahnen
zum Aufstecken auf Runddrähte oder Bänder
Als auffällige Kennzeichnung (wie nach DIN 18014 gefordert) und
gleichzeitigem Unfallschutz während der Bauphase
Farbe: grün/gelb
Aufnahme Fl: 30x3,5mm
Werkstoff: PVC
Durchmesser: 70mm
Aufnahme Rd: 10mm
liefern und montieren
angeb. Fabr./Typ:
6. 7
Schutzkappe für Anschlussfahnen
zum Aufstecken auf Runddrähte oder Bänder
15.00
St
6. 8 Mehrsparten-Hauseinführung 6m Rohr Mehrsparten-Hauseinführung 6m Rohr
Mehrsparten-Hauseinführung für Gebäude ohne Keller
Zum gemeinsamen Einführen und Abdichten aller
Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Telekommunikation,
Gas). Bestehend aus: Einbauteil Reihenanordnung 4-fach
Aufstellvorrichtung inklusive Wassersperrflansch 4
Stück Spiralschlauch 14078 inklusive Mantelrohr und
aufgezogener 3-Stegdichtung Mehrsparten-Abdichteinheit
4-fach MSH Basic MBK R4 mit Universal-Dichtelementen:
Elektro: SDE 1x26-29/36-39/43-46/48-51, Trinkwasser:
SDW 1x32x40x50, Kommunikation: SDK
1x13-21+3x7-13+1x5-13 Gas-Montageset Schuck+RMA inkl.
Blindabdichtung MBHP DN25 D0 MSH Zubehör Set3,
bestehend aus: 4 Stück Manschettenstopfen (2 x MS78U
1x24-52, 1 x MS78K 1x13-21+3x7-13+1x5-12, 1 x MS78 D0)
Gleitmittel-Tube GMT
Lastfall: WU-Beton Beanspruchungsklasse 1; WU-Beton
Beanspruchungsklasse 2; Wassereinwirkungsklasse DIN
18533 W1.1-E
Dichtheit: gas- und wasserdicht bis 1 bar
Prüfungen/Normen: DVGW VP 601
Länge (mm): 6000
GTIN: 4052487220460
Eigenschaften: geeignet für den Einsatz aller gängigen
Gashauseinführungskombinationen ; auf Druckdichtheit
geprüftes Leerrohrsystem
komplett liefern und entsprechend Fundamentplan
einbauen und nivelieren, die Dichtungseinsätze sind
zwischenzulagern,
Lieferung und Montage nach gesonderter Abstimmung mit
dem AG
6. 8
Mehrsparten-Hauseinführung 6m Rohr
1.00
St
6. 9 Einzelhauseinführung DN150+8m Rohr Einzelhauseinführung DN150+8m Rohr
als Bodenplattendurchführung 150mm
Flexible Hauseinführung,
gas und wasserdicht bis 2,5 bar
Komplettsystem aus Futterrohr , Mauerkragen für Einbau
in Beton, Anschlußmanschette und flexibles Schutzrohr
zur Trassierung Gebäudefußboden in den Außenbereich
(Montage in Bodenplatte Rohbau)
Bestehend aus
-Kunststoffrohr DN 150, Länge 250mm
-Aufstellvorrichtung
-Schutzdeckel für vorgenanntes Rohr
-Markierungsstreifen für mind. Betonüberdeckung
-Mauerkragen ( Kautschuk mit 2 Spannschellen, V2A)
-Anschlussmanschette (EPDM) mit 2 Spannschellen (V2A)
-flexiblen Kunststoffspiralschlauch ( PVC) di=150 mm
-Rohrlänge 8m Verlegetiefe außen ca. 0,8 m
-geeignet zum Einsatz von einer Gummipreßdichtung GPD
zur Abdichtung von den verlegten Kabeln oder Rohren(
nicht im Lieferumfang enthalten)
Prüfnachweis für Dichtheitsprüfung vorliegend
Liefern, in Bodenplatte verlegen im Außenbereich und
mit Schutzdeckel verschließen
gepl. Fabr./Typ: UGA/ BO-PLA 150/8.000 mit Schutzrohr
DN 150 oder gleichwertig
angeb. Fab. / Typ:
Lieferung und Montage nach gesonderter Abstimmung mit
dem AG:
6. 9
Einzelhauseinführung DN150+8m Rohr
1.00
St
6. 10 Gummi-Press-Dichtung 150 Gummi-Press-Dichtung 150
Dichtung GPD, Geeignet zur Abdichtung (während der Installationsarbeiten) von Kabeln und Rohren gegen
nicht drückendes Wasser nach DIN 18 336. Ausführung
Metallteile in Edelstahl V2A und Dichtgummi aus EPDM,
1-lagig, Dichtfläche 30mm geteilt, mit Laschen
gepl. Fabr./Typ: UGA/ GPD150/G/30/V2A/EPDM/Zx D-LA oder
gleichwertig
angeb. Fab. / Typ:
6. 10
Gummi-Press-Dichtung 150
1.00
St