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ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1. Arbeitszeiten
Es gelten generell die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen. Diese sind
einzuhalten.
Diese sind so zu begrenzen, dass sie jeweils zwischen 7.00 und 20.00 Uhr
liegen. Die Arbeitszeiten, insbesondere für Arbeiten an Wochenenden,
sind
vorab mit der Bauleitung und dem Tierheim abzustimmen. Unabhängig davon
hat sich der AN selbständig um die erforderlichen Genehmigungen für
eventuelle Wochenendarbeit zu kümmern. Bei vorliegen von Verzügen ist in
Abstimmung mit dem Tierheim und der Bauleitung auch Samstags zu
arbeiten.
2. Termine
Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet spätestens 10 Tage nach der
Beauftragung, einen genauen Terminablauf (Bauzeitenplan) der Bauleitung
des Bauherrn zu übergeben. Dieser wird seitens der Bauleitung geprüft
und anerkannt, oder ggf. korrigiert. Die Korrekturen sind vom AN zu
übernehmen.
3. Baustrom und -wasser
Auf dem Grundstück und im Umkreis von 800 m steht kein Baustrom zu
Verfügung. Den erforderlichen Strom für den Bedarf der
Baustelleneinrichtung muss sich der AN selbst einrichten.
Bauwasser werden seitens des AG im Bereich des Baufeldes, zur Verfügung
gestellt.
Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Das Einrichten der Entnahmestellen für Baustrom und Bauwasser ist Inhalt
dieser Ausschreibung (siehe hierzu separate Positionen).
Die Beschaffung und Einrichtung entsprechender Verteilungen und
Abnahmestellen auch für Fremdgewerke sind im Verantwortungsbereich des
AN und sind einzukalkulieren.
4. Nutzung des Baustellenbereichs
Die sich innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche befindlichen
Einrichtungen Einbauten und Vegetationsflächen, insbesondere Bäume,
dürfen nicht beschädigt werden und sind sachgemäß zu schützen.
Außer der vorgegebenen Fläche für Baustelleneinrichtung gibt es keine
zusätzlichen Flächen, wie z.B. Parkmöglichkeiten, o. Ä.
Alle Flucht- und Rettungswege müssen uneingeschränkt freigehalten
werden.
5. Vermessung
Bauseits werden 2 Bezugspunkte, sowie ein verbindlicher Höhenpunkt
eingemessen und dem AG entsprechend zur Verfügung gestellt. Die
baubegleitende Vermessung ist Sache des AN und ist entsprechend
einzukalkulieren.
6. Tierheimbetrieb
Der Tierheimbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden und wird
entsprechend fortgesetzt. Dies ist bei folgenden Punkten besonders zu
berücksichtigen:
- Die Geräuschemission ist zu minimieren, um die Lärmbelästigung gering
zu
halten.
- Evtl. Staubentwicklung ist zu minimieren. Entsprechende Gegen- bzw.
Schutzmaßanhmen sind vorzusehen und einzukalkulieren.
- Der Bauzaun muss stets geschlossen und in einwandfreiem Zustand sein,
um das Betreten der Baustelle zu verhindern.
ZTV Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Für den AN besteht gemäß Baustellenverordnung, bei der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordination, eine Mitwirkungsverpflichtung.
1. Personenbedingte Mitwirkung
1.1 Der AN hat eigenverantwortlich alle für ihn tätige Firmen gemäß den
UVV sowie der Einweisung des SIGEKO zu unterweisen und bezüglich der
Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen. Die Unterweisungen
sind schriftlich zu dokumentieren.
1.2 Das Personal des AN muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet
sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn
oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzurufen und
zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache
nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige,
fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.
2. Allgemeine Mitwirkung
2.1 Der Bauherr weist alle auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber und
deren Arbeitnehmer sowie alle Unternehmer ohne Beschäftigte darauf hin,
dass die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
in der aktuellsten Fassung auf diese Baustelle anzuwenden ist. Die
BaustellV sowie alle daraus resultierenden Hinweise des
Baustellenkoordinators sind bei der Ausführung von Baumaßnahmen zu
beachten.
An den vom Baustellenkoordinator oder der Bauleitung angekündigten
Baustellenbegehungen nimmt der Bauleiter des Auftragnehmers oder sein
entscheidungsbefugter Stellvertreter teil.
2.2 Auch bei Einschaltung eines Baustellenkoordinators bleibt jeder
Arbeitgeber für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer selbst verantwortlich
( §§ 3 bis 8 ArbSchG ). Jeder Arbeitgeber hat mit den anderen auf der
Baustelle tätigen
Arbeitgebern dahingehend zusammenzuarbeiten, dass keine Beeinträchtigung
der Sicherheit und Gesundheit der jeweiligen Arbeitnehmer zu besorgen
ist ( § 8 ArbSchG ). Er hat auch die aus seiner eigenen Tätigkeit
resultierenden Gefährdungspotenziale selbst zu analysieren und die
entsprechenden Vorsorgemaßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern sowie
den betroffenen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber und sonstigen Personen
zu treffen (ArbSchG § 5 ). Jeder Arbeitgeber hat Vorkehrungen für
Maßnahmen zur ersten Hilfe ( Verbandskasten, Ersthelfer ) und sonstige
Notfallmaßnahmen für seine Arbeitnehmer auf der Baustelle selbst zu
treffen ( § 10 ArbSchG ).
2.3 Bei Arbeiten, die zu einer Gefährdung in der Nähe befindlicher
Personen führen können, hat jeder Arbeitgeber die betroffenen Personen
zu unterrichten, die gefährdeten Bereiche zu kennzeichnen und im
Zweifelsfall den Baustellenkoordinator hinzuzuziehen. Dies gilt
besonders für Arbeiten, die von unbeteiligten Personen nicht rechtzeitig
erkannt werden können ( Schweißarbeiten hinter Ecken, Einsatz giftiger
und/oder brennbarer Stoffe, o.ä. ) Besonders gefährliche Arbeiten, die
auch gegenüber der Berufsgenossenschaft gemeldet werden müssen, sind mit
dem/den Koordinator(en) abzustimmen.
2.4 Von Meldungen über Arbeitsunfälle an die Berufsgenossenschaft ist
der Baustellenkoordinator durch eine Abschrift der Meldung in Kenntnis
zu setzen.
2.5 Es ist zu verhindern, dass auf den für den allgemeinen Verkehr
genutzten Flächen Reste von Verpackungsmaterial ( Drahtschlingen usw. ),
Werkzeuge o.ä. liegen bleiben. Die Flächen sind sauber zu halten und
Stolper- bzw. Sturzgefahren sind zu vermeiden bzw. zu beseitigen.
2.6 Über die Verwendung von Gefahrstoffen ( z.B. Strahlmittel,
Oberflächenbehandlungs-mittel, Lösemittel ) ist der
Baustellenkoordinator vor
Einsatz zu unterrichten. Der Unterrichtung sind die mit dem Einsatz
verbundenen Arbeitsanleitungen und/oder Sicherheitsdatenblätter in Kopie
vorzulegen.
2.7 Die Kosten für die vorgenannte Mitwirkung bei der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordination sind in die Pauschal-/Einheitspreise mit
einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
2.8 Die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe ist Aufgabe des
Auftraggebers (§ 10 ArbSchG) [UVV "Erste Hilfe" (GUV-V A5, bisher GUV 0.
3)].
Der bzw. die Ersthelfer müssen dauerhaft auf der Baustelle anwesend
sein.
2.9 Hiermit wird gesondert darauf hingewiesen, dass jede Firma die auf
der Baustelle tätig sein will (AN und Nachunternehmer), vor
Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine Arbeitsanweisung
zu erstellen hat (§ 5-6 ArbSchG). Diese müssen auf der Baustelle
verbleiben und die Arbeitskräfte vor Ort müssen in diese unterwiesen
werden.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEIN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEIN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV Gewerkeübergreifend
1. Grundlagen
Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von
Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen
für Bauleistungen VOB Teil C, jeweils in ihrer aktuellsten Fassung.
Außerdem gelten die einschlägigen Merkblätter und Richtlinien der
Fachverbände, die Verarbeitungsrichtlinien und technischen Vorschriften
der Hersteller, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung darüber
hinausgehende Forderungen festgelegt sind.
Das Leistungsverzeichnis ist als Einheitspreisausschreibung angelegt.
2. Ausführung
2.1
Es wurden vor Beginn der Baumaßnahme Fäll- und Rodungsarbeiten bereits
durchgeführt. Eventuell zusätzlich erforderliche, kleinräumige
Rodungsarbeiten (Sträucher, Bodendecker, Efeubewuchs), insbesondere in
sensiblen Bestandssituationen erfolgen durch den AN in Abstimmung mit
der Bauleitung und dem Tierheim.
Außerdem ist im baubereich ein Bestandsbaum mit kompletten Wurzel-
Kronenbereich zu schützen. Der Wurzelraum des zu schützenden Baums darf
nicht überfahren, verunreinigt oder mit schweren Bauteilen überstellt
werden. Die Bauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass
Beschädigungen des Kronen-, Wurzel- und Stammbereichs ausgeschlossen
werden.
Beschädigungen, auch solche, die z. B. erst längerfristig zur
Beeinträchtigung oder Ausfall von zu schützenden Bestandsbäumen führen,
gehen zu Lasten des Verursachers.
Verschraubte Bau- und Baumschutzzäune sind durch den AN herzustellen,
vorzuhalten und abzubauen. Baumschutzmaßnahmen wie Wurzelvorhänge,
kleinere Abgrabungen im Wurzelbereich und Kronenrückschnitt dürfen nur
durch den AN Gewerk GaLaBau in Abstimmung mit OÜ I AG durchgeführt
werden.
Der zuvor beschriebene Aufwand inkl. Eintaktung der Fremdleistungen ist
vom AN in den Bauablauf Abbruch einzutakten und ist in die EPs
einzukalkulieren.
Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen, hierzu gehören auch Heizöl
oder Kraftstoffe, ist im zu schützenden Bestandswurzelbereich nicht
zugelassen. Fahrzeuge und Baumaschinen dürfen während der Bauzeit nicht
im Baumbereich betankt werden. Kettensägen und sonstige Kleingeräte sind
ausschließlich mit biologisch abbaubaren Schmierstoffen zu befüllen.
2.2 Der Zustand von Flächen und Gebäuden inner- und außerhalb des
unmittelbaren Baugeländes sind vor Beginn der Arbeiten vom AN mittels
Fotodokumentation und Protokoll festzuhalten ("Beweissicherung") und dem
AG zu übergeben. Die Begehung hat gemeinsam mit der Bauleitung des AG
sowie einem Bauherrenvertreter zu erfolgen. Der Termin ist frühzeitig
schriftlich zu
beantragen.
2.3 In die ausgewiesenen Stellflächen im Baustelleneinrichtungsplan des
AG hat der AN seine anteilige BE nach erfolgter Beauftragung,
einzutragen und der Objektüberwachung zur Freigabe vorzulegen. Auf die
eingeschränkten Lager und Stellflächen auf dem Baugrundstück wird
hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Es ist von "Just in Time"- Anlieferung auszugehen.
Materialanlieferungen haben mit geringstmöglicher Vorratshaltung zu
erfolgen. Lieferfahrzeuge und PKW`s sind unverzüglich zu entladen und
sofort abzufahren.
2.4 Das Anbringen von firmeneigener Werbung am Gerüst, Gebäude o.vgl.
wird nur nach schriftlicher Zustimmung durch den AG gestattet.
2.5 Der AN hat unaufgefordert seinen Schutt bzw. Verpackungsmaterialien,
Verschnitt, etc. auf seine Kosten abzufahren. Nicht mehr benötigtes
Material und Schutt sind sofort zu entfernen. Für den Fall, dass nach
einmaliger Mahnung zur Abfallentsorgung durch die Bauleitung keine
Besserung erreicht wird, kann die Bauleitung die Baustelle auf Kosten
des AN in den gewünschten Zustand versetzen.
Die durch den AN beanspruchten Bereiche auf der Baustelle sind zum
täglichen Arbeitsende besenrein zu hinterlassen. Reinigen der selbst
verursachten Verschmutzungen an und auf öffentlichen Verkehrsflächen
unverzüglich, nach Erfordernis auch mehrmals täglich ohne Aufforderung
durch den AG.
Teilbereiche sind nach Fertigstellung der eigenen Leistungen nach
Überprüfung durch die Bauleitung des AG besenrein zu übergeben (Dies ist
keine Teilabnahme nach VOB). Nur bei schriftlicher Bestätigung der
besenreinen Übergabe dieser Teilbereiche wird der AN bei bauseits durch
den AG angeordneten, gewerkeübergreifenden Bauschuttbeseitigungen in
diesen Bereichen, nicht anteilig an den entstandenen Kosten beteiligt.
2.6 Der Auftragnehmer hat seine Leistungserbringung nach Vorgabe und
Koordination durch die Bauleitung des AG mit - vorhergehenden und
nachfolgenden - Gewerken, die seine eigene Leistung technisch berühren,
so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die eigenen
Ausführungstermine in Bezug auf die Detailausführungs-schritte und
Funktionsgerechtigkeit ordnungsgemäß erfolgen. Die dabei üblicherweise
anstehenden Arbeitsabfolgen und technischen Abhängigkeiten sind bei dem
Angebot entsprechend zu berücksichtigen. Es ist nicht von einem
unterbrechungsfreien Arbeitsablauf auszugehen.
2.7 Bedenken und Mängel an Vorleistungen sind gemäß Prüf- und
Hinweispflicht des AN nach VOB / B so rechtzeitig schriftlich
mitzuteilen, dass diese bis zum vertraglichen Ausführungsbeginn
abgestellt werden können. Die Einbaubereiche sind vor Ausführungsbeginn
durch eine Vorbegehung des AN auf Eignung zu prüfen. Entstehen durch
verspätete oder unterlassene Prüfung Terminverzögerungen, gehen diese zu
Lasten des AN. Eine Vergütung der Ausfallzeiten und eine
Terminverlängerung erfolgt nicht.
2.8 Sämtliche Leistungen sind grundsätzlich nach örtlichem Aufmass zu
fertigen. Das Aufmaß ist vom AN eigenverantwortlich am Bau zu nehmen,
wenn nicht anderes vereinbart wurde.
Das Aufmaß von Mehr- und Minderdicken hat vor Beginn der Arbeiten
gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen. Im anderen Fall besteht
keinAnspruch auf Vergütung.
2.9 Der AN ist verpflichtet an den regelmäßigen Baubesprechungen, ggf.
vertreten durch einen bevollmächtigten Vertreter, von 3 Wochen vor
Montagebeginn seiner Leistungen für die Dauer der Arbeiten, mit einem
der deutschen Sprache mächtigen Person teilzunehmen.
2.10 Der AN hat ein Leistungsverzeichnis im Langtext mit ZTVs und einen
vollständigen Satz Planunterlagen auf der Baustelle vorzuhalten.
2.11 Der AN ist verpflichtet, täglich Bautagesberichte zu führen, um die
von Ihm geleisteten Arbeiten zu dokumentieren. Berichte müssen mind.
folgende Angaben enthalten: Anzahl der Mitarbeiter, mit Vermerk Fach-,
Hilfskräfte o.vgl.;
Tätigkeitsbereiche- und merkmale; Besondere Vorkommnisse /
Behinderungen; Anordnungen des AG / Bauüberwachung. Die Bautagesberichte
sind zu jedem regelmäßigen Jour Fix unaufgefordert der
Objektüberwachung, zur Prüfung und Gegenzeichnung, zu übergeben.
2.12 Tagelohnarbeiten müssen vor Ausführung schriftlich vom AG
beauftragt werden (Ausnahmen bei Gefahr im Verzug). Ansonsten können
diese nicht abgerechnet werden.
2.13 Es sind die maximal zulässigen Geräuschemissionen gemäß allgemeiner
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm sowie die Bauzeiten gemäß
öffentlich-rechtlicher Vorschriften einzuhalten und ggf. aus dem
Bauablaufresultierende Belästigungen der Nachbarn auf ein unvermeidbares
Mindestmaß
zu reduzieren.
2.14 Der AN hat die Dokumentationsunterlagen vollständig nach Vorgabe
des Bauherrn/Nutzers der Bauleitung des Bauherrn, 3-fach in Papierform
(sortiert, mit Inhaltsverzeichnis und abgeheftet in DIN A4-Ringordnern),
sowie 1-fach auf Datenträger, zu übergeben. Dazu ist es erforderlich,
dass sämtliche
Informationen zu den einzelnen Bauwerksteilen in Form einer
übersichtlichen Tabelle/ Datenbank erstellt und an den AG übergeben
werden (als EXCEL - Datei).
Anzahl, Inhalt und Umfang der jeweiligen Bauteilinformationen ist dabei
vom AN dahingehend zu wählen, dass eine fachspezifisch auskömmliche
Beschreibung für die weitere Unterhaltung der Bauwerksteile vorliegt.
Zwingend enthalten sein müssen Angaben zur genauen Produktbezeichnung,
zum Hersteller/ Herkunftsort, Kontaktadressen, sowie Wartungs- bzw.
Unterhaltungsangabe.
- Nachweise zur Bauart, Bauartzulassungen,
- allg. bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Zertifikate,
- Bauprodukt-, Sicherheitsdatenblätter,
- Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweise,
- Hersteller-, Fabrikatsverzeichnisse, Ersatzteillisten,
- Wartungsangebote
sowie:
- freigegebene Werk- und Montagepläne,
- Bautagesberichte,
- Fachbauleiter-, Konformitäts- und Fachunternehmererklärung,
- Erklärung zur Einhaltung der Verwendungsverbote von Baustoffen,
- TÜV-Abnahmen,
- Sachverständigenprüfberichte,
- Errichterbescheinigungen,
- Einweisungsprotokolle.
- Fotodokumetnation des Bauablaufes
Im Leistungsumfang enthaltene Konstruktions-, Werkzeichnungen,
Bestandspläne, Leitungspläne etc. (als DWG-, sowie PDF-Datei) bzw.
statische Berechnungen sind ebenfalls zu übergeben.
Diese Leistungen sind durch den AN zu erbringen und sind entsprechend
einzukalkulieren. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet.
Die Dokumentationsunterlagen sind spätestens zur Abnahme zu übergeben
und sind Voraussetzung für die Abnahme.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEIN
LV LV
Leistungsverzeichnis
Baumaßnahme: Neubau des Tierheims Hochtaunus
Forsthausweg 15
61440 Oberursel
Leistung: Abbruch- Rohbauarbeiten
Bauherr: Tierheim Hochtaunus e.V.
Forsthausweg 15
61440 Oberursel
LV
ANLAGENVERZEICHNIS ZUM LV ANLAGENVERZEICHNIS ZUM LV
PLAN - UND ANLAGENLISTE
Folgende Unterlagen sind Bestandsteil dieser Ausschreibung:
Siehe Anlagenverzeichnis in der Anlage
ANLAGENVERZEICHNIS ZUM LV
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ABBRUCHARBEITEN TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ABBRUCHARBEITEN
1. Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss
gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und
Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch
ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DGUV Information 201-012
Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen
Materialien
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
(bisher: BGI 664)
2. Angaben zur Baustelle
Allgemeine Angaben zum abzubrechenden/rückzubauenden Objekt
Auf dem Grundstücks des Tierheims befinden sich 2 Ställe aus Holz, die
abgebrochen werden sollen.
Ein Gebäude war als Stallung für Pferde und Ponys gebaut, ein weiteres
Gebäude diente als Lagerfläche.
Die beiden Holzhütten stehen auf einem unbewehrten umlaufenden
Betonfundament. Bei einer Hütte ist der Boden gepflaster, bei der
anderen Hütte ist der Boden verdichtetes Erdreich. Die Wände der beiden
Gebäudes sind aus Holz. Die Dächer sind mit Trapezblech gedeckt.
Parallel zum Forsthausweg verläuft ein Streifenfundament aus Stahlbeton.
Im Fundament sind Pfosten einbetoniert, an dem der Doppelstabmattenzaun
befestigt ist.
Die Doppelstabmatten sind zu demontieren und zu lagern, das
Streifenfundamnet ist abzubrechen und zu entsorgen.
Die zeitliche Ausführung der Abbrucharbeiten ist mit dem Tierheim und
der Bauleitung vorher abzustimmen.
Lage und Transportwege
Die abzubrechenden Gebäude stehen parallel zur Straße.
Gerüste
Alle für die Abbrucharbeiten eventuell erforderlichen Gerüst sind in den
EP einzukalkulieren.
Nachbarschaft und Umgebung
In der Nachbarschaft befindet sich nur das Tierheim. Auf der
gegenüberliegende Straßenseite beginnt der Waldrand.
3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Bauschutt und andere Bauabfälle sind vor der Abfuhr gemäß den
Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren, getrennt
abzufahren und zu entsorgen.
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall
sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für
Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der
Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht
abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden.
4. Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren
und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere
Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie
alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber
festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und
dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige
Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu
vermeiden.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu
beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung
der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des
Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind
durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine
Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis
der Rechtsträger einzuholen.
Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder
baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und
anderer Medien.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der
Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren und Mängel
oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen.
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in
Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei
Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen
abgegolten sind.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten
Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber
ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu
fotografieren und zu dokumentieren.
Der Auftraggeber lässt rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten ein
Beweissicherungsverfahren durchführen.
Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der
Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen.
Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle
einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile
vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen.
Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren
Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien
angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese
Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall.
In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben-
oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden.
Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das
Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit
ist zu sorgen.
Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.
B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der
Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete
Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen
und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht
angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die
Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
Verkehrssicherung
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind
abzusperren und zu kennzeichnen.
Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung
mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen.
Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle
der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen
richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind,
müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder
Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem
Pfosten zulässig.
Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit
Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur
Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden
werden kann.
Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht
zulässig.
Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische
Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote
sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden
Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des
Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische
Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum
angebracht werden.
5. Angaben zur Abrechnung
Die Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen
sind, sind durch Wiegen auf einer amtlich zugelassenen Waage zu
ermitteln und durch amtlichen Wiegeschein zu belegen, sofern im
Leistungstext nicht das Ermitteln der Masse durch Berechnung vorgegeben
ist.
6. Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung
seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt
neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser
Leistungsbeschreibung.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ABBRUCHARBEITEN
BAUGRUBE BAUGRUBE
03. Baugrube
Grundlage:
Für die Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB
Teil C, die Vorschriften der
- DIN 18300 Erdarbeiten
- DIN 4124 Baugruben, Gräben, etc.
- DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten
sowie alle einschlägigen Vorschriften, sofern nicht in
der Leistungsbeschreibung darüber hinausgehende
Forderungen festgelegt sind.
Ausführung:
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über evtl. vorhandene
Hindernisse, wie Leitungen, Kanäle, Kabel und dergleichen, sowie
freigeschaltete Medien zu informieren (Bestandsunterlagen).
Die Böschungen sind sauber, profil- und fluchtgerecht auszuführen und
auf die Dauer der Offenhaltung der Baugrube und Gräben ohne besondere
Vergütung zu
unterhalten. Beschädigungen und Einbrüche sind ständig auszubessern. Im
Wurzelbereich der Bäume ist mit großer Vorsicht, mit Kleingerät und in
Anwesenheit der Bauleitung auszuheben.
Das Aushubmaterial ist seitlich auf dem Baufeld für den späteren
Wiedereinbau zu lagern. Das Aushubmaterial ist im Bereich der Hohlräume
zwischen den Fundamenten im Bereich der Hundequarantäne zu verfüllen und
lagenweise zu verdichten. Die Bodenplatten in diesen Bereichen sind
selbstragend. Ein Absacken des verfüllten Aushubmaterials ist
unproblematisch.
Die Homogenbereiche sind dem Baugrundgutachten zu entnehmen.
BAUGRUBE
BETON-/STAHLBETONARBEITEN BETON-/STAHLBETONARBEITEN
05. BETON- /STAHLBETONARBEITEN
Leistungsumfang:
- Alle Bauteile gem. Planung und Statik
Grundlage:
Für die Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB Teil C, die
Vorschriften der
DIN 18331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
DIN 18201+18202+(18203 T1)
DIN EN 1991 Lastannahmen
DIN EN 1992 Bemessung von Konstriktionvon Satahl und
Spannbetontragwerken
sowie alle einschlägigen Vorschriften, sofern nicht in der
Leistungsbeschreibung darüber hinausgehende Forderungen festgelegt sind.
Allgemeines:
Im LV sind auch die Gerüstbauarbeiten beschrieben. Das Gerüst soll nach
Fertigstellung der Rohbauarbeiten allen weiteren Gewerken zur Verfügung
stehen. Neben dem Gerüst sind auch erforderlichen Arbeitsbühnen in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Ausführung:
Zur Ausführung kommende Betonqualitäten: C25/30 XC4, XA1
Das Einlegen von Leerrohren- und dosen, Stahlrohren, Ankern,
Regenrohren usw. durch andere Unternehmer ist zu gestatten.
Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand,
sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen. Alle
Betonzusatzstoffe müssen genormt sein (DIN4226), eine Eignungsprüfung
wird vom AG gefordert.
Schalungshaut für Betonflächen ohne Anforderung, wenn in Position nicht
gesondert erwähnt.
Im EP mit abgegolten ist:
das Entfernen von Abdeckungen, Umwehrungen und Aussparungskörpern.
das Einlegen von Dreikantleisten (Kunststoff).
der Schutz des Betons gegen zu schnelles Austrocknen.
das Mitbenutzen von Gerüsten und Arbeitsbühnen durch
andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen.
Herstellen von notwendigen Arbeitsfugen
das fachgerechte Nachbehandeln des Betons
Die Betonüberdeckung ist fortlaufend zu dokumentieren und nachzuweisen.
Abrechnung:
Die Prüfzeugnisse der Prüfwürfel und Überwachungsberichte sind den
Rechnungen beizulegen.
Die Leistungen werden, solange in Einzelpositionen nicht anders
beschrieben, getrennt nach Beton(m3), Schalung(m2) und Betonstahl(to)
ausgeschrieben und
abgerechnet.
BETON-/STAHLBETONARBEITEN
Baubeschreibung Baubeschreibung
Die geplante Baumaßnahme: "Neubau Tierheim Hochtaunus" liegt in
Oberursel im Taunus, Fortshausweg 15, im Außenbereich, unmittelbar am
Waldrand.
Bei der geplanten Baumaßnahme wird ein neues Tierheim errichtet. Das
Gebäude ist 2-geschossig und nicht unterkellert.
Im Erdgeschoss befinden sich alle Gehege für die Tiere, im Obergeschoss
ist der Verwaltungsbereich untergebracht.
Angrenzend an das Baugelände befindet sich das Tierheim Hochtaunus. Der
Betrieb des Tierheims wird während der Bauphase weitergeführt. Nach
Fertigstellung des Neubaus, zieht das Tierheim in die neuen
Räumlichkeiten um.
Angrenzend an das Baugelände befinden sich auch die Außengehege der
Hunde. Im Abstand von ca. 1 m wird parallel zu den vorhandenen Zäunen
ein weiterer Zaun errichtet. Der Zaun wird gegen Übersteigen gesichert.
Das Gelände ist parallel zur Fortshaussstraße ansteigend und das Gelände
ist senkrecht zur Forsthausstraße stark geneigt.
Es wird dringend empfohlen, vor Angebotsabgabe, sich über die örtlichen
Gegebenheiten zu informieren. Nachforderungen, die aus Unkenntnis der
Örtlichkeiten hervorgehen, werden nicht anerkannt.
Alle in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen verstehen
sich als komplette und funktionsfähige Leistungen, einschl. aller
Lieferungen, Einbauten, Montagen, etc. und sind als solche in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Bei allen auszuführenden Arbeiten innerhalb des Baustellenbereiches
müssen durch die unterschiedlichen Höhenniveaus erschwerte Förderwege
(horizontal und vertikal) berücksichtigt werden.
Konstruktionsbeschreibung
Der Neubau ist 2-geschossig, bestehend aus einem größerem 1-geschossigen
Gebäude im Erdgeschoss, indem die Tiere untergebracht sind und einem
kleinerem 1.OG, indem der Bürobereich des Tierheims untergebracht ist.
Das Gebäude ist nicht unterkellert.
Das Gelände ist stark- und unterschiedlich geneigt.
Die Geschosshöhe im Erdgeschoss beträgt von 3,40m - 3,70m. Die
Geschosshöhe im 1.OG beträgt 3,20m.
Das Gebäude wird in Massivbauweise errichtet.
Die Umfassungswände im Bereich der Hundequarantäne sind Betonwände. In
den anderen Bereichen wird auf unterschiedlich hohen Betonsockeln mit
Porotonmauerwerk aufgemauert.
Der Verwaltungsbereich im OG wird aus einschaligem Porotonmauerwerk
errichtet.
Im Anschluss an die Rohbauarbeiten kommen noch alle üblichen
Ausbaugewerke zur Ausführung.
Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle
Das Baufeld befindet sich Außenbereich von Oberursel. Unmittelbar an den
Forsthausweg grenzt der Wald an.
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die vorhandene Straße.
Inhalt dieser Ausschreibung
ist die Ausführung von kompletten
Rohbauarbeiten, Tiefbauarbeiten und Blitzschutz und Erdungsarbeiten,
einschl. aller dazugehörigen Nebengewerken, bis hin zur Einrichtung der
Baustelle.
Diese beinhalten:
- Baustelleneinrichtung,für den AN, sowie Längervorhaltung.
- Erdarbeiten,
- Abbrucharbeiten oberhalb Gelände und innerhalb der Baugrube.
- Beton- und Stahlbetonarbeiten,
- Erdarbeiten für Leitungsverlegung
- Tiefbauarbeiten
- Blitzschutz und Erdungsanlage
Angaben zur Baustelle
Bodenverhältnisse:
Siehe beigefügtes Bodengutachten
Baubeschreibung
2 GERÜSTARBEITEN
2
GERÜSTARBEITEN
Technische Vorbemerkungen Gerüstarbeiten Technische Vorbemerkungen Gerüstarbeiten
1. Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
2. Angaben zur Baustelle
Lage und Transportwege
Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen:
Erdgeschoss und Obergeschoss
Standflächen
Die Gerüste stehen im Arbeitsraum der Fundamente, bzw.
auf dem abgeschobenen Erdreich . Das Grundstück hat ein
vom Fortshausweg abfallendes, stark geneigtes Gelände.
In der Falllinie des Geländes verlaufende Gerüste
müssen der Neigung angepasst werden.
Parallel zum Forsthausweg verlaufende Gerüste verlaufen
horizontal.
Das Grundstück wird vor dem Gerüstaufbau hergerichtet.
3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das Gerüst wird für die Rohbau- (Mauer und
Betonierarbeiten), Dachdecker- und Putzarbeiten
benötigt. Die Mauerarbeiten sind von der Geschossdecke
aus auzuführen.
4. Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Das im Rahmen dieser Leistung zu errichtende Arbeits-
und Schutzgerüst ist so auszuführen, dass es nach
Abschluss der Rohbauarbeiten für nachfolgende Gewerke
(z.B. Fassade-, Dachdecker-, Fenster- und
Ausbaugewerke) mitgenutzt werden kann.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Gerüst
über den vereinbarten Termin in standsicherem,
betriebsfähigem Zustand verbleibt. Hierzu gehört auch
die Durchführung regelmäßiger Sichtkontrollen sowie
ggf. Nachjustierungen, Instandsetzungen und eventuelle
Umbauten.
Die Gerüstnutzung durch Dritte erfolgt nach Freigabe
durch den Gerüstbauer oder einen beauftragten
Sachkundigen.
Pro Gerüstseite soll ein Montagepunkt für einen
Schwenkarmaufzug angegeben werden. Das Gerüst ist an
diesem Punkt zusätzlich zu verstreben und mit der Wand
zu verankern.
Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen
Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage
freizuhalten.
Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie
Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat
der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die
wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung
nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen
dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt
werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu informieren.
Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der
Bauleitung geschossweise verlangt werden, um bei
ungünstigen Verhältnissen eine Kaminwirkung
auszuschließen.
Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden.
Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu
sichern.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben,
erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen
technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist
es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem
Auftraggeber oder dessen Vertreter über die
Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen
Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu
wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen
der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des
Bauteilelementes (geputzte Fassade, WDVS, Fassade mit
Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk,
Betonsichtflächen, Metallfassaden,
Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt
ist.
Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen
sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die
Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene
Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern
sie gering sind, selbst beseitigt, kann der
Auftragnehmer das dazu benötigte Material in
Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem
Fall sind die Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen.
Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung
sind im Zuge des Abbaus der Gerüste mit Stopfen zu
verschließen.
Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung
werden im Zuge des Gerüstabbaus durch den Auftragnehmer
der Fassadenbekleidung geschlossen. Dazu ist
rechtzeitig der Abbautermin mit der Bauleitung und dem
Auftragnehmer der Fassadenbekleidung abzustimmen.
5. Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Folgende Ausführungszeichnungen sind der
Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt:
siehe Planliste
Technische Vorbemerkungen Gerüstarbeiten
2. 1 Gerüstarbeiten
2. 1
Gerüstarbeiten
2. 2 AUFGÄNGE
2. 2
AUFGÄNGE
2. 3 BESONDERE LEISTUNGEN NACH VOB/C
2. 3
BESONDERE LEISTUNGEN NACH VOB/C
2. 4 STUNDENSÄTZE
2. 4
STUNDENSÄTZE
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