Gerüstbauarbeiten
Neubau Zentralgebäude Tierheim
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ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN 1. Arbeitszeiten Es gelten generell die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen. Diese sind einzuhalten. Diese sind so zu begrenzen, dass sie jeweils zwischen 7.00 und 20.00 Uhr liegen. Die Arbeitszeiten, insbesondere für Arbeiten an Wochenenden, sind vorab mit der Bauleitung und dem Tierheim abzustimmen. Unabhängig davon hat sich der AN selbständig um die erforderlichen Genehmigungen für eventuelle Wochenendarbeit zu kümmern. Bei vorliegen von Verzügen ist in Abstimmung mit dem Tierheim und der Bauleitung auch Samstags zu arbeiten. 2. Termine Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet spätestens 10 Tage nach der Beauftragung, einen genauen Terminablauf (Bauzeitenplan) der Bauleitung des Bauherrn zu übergeben. Dieser wird seitens der Bauleitung geprüft und anerkannt, oder ggf. korrigiert. Die Korrekturen sind vom AN zu übernehmen. 3. Baustrom und -wasser Auf dem Grundstück und im Umkreis von 800 m steht kein Baustrom zu Verfügung. Den erforderlichen Strom für den Bedarf der Baustelleneinrichtung muss sich der AN selbst einrichten. Bauwasser werden seitens des AG im Bereich des Baufeldes, zur Verfügung gestellt. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Das Einrichten der Entnahmestellen für Baustrom und Bauwasser ist Inhalt dieser Ausschreibung (siehe hierzu separate Positionen). Die Beschaffung und Einrichtung entsprechender Verteilungen und Abnahmestellen auch für Fremdgewerke sind im Verantwortungsbereich des AN und sind einzukalkulieren. 4. Nutzung des Baustellenbereichs Die sich innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche befindlichen Einrichtungen Einbauten und Vegetationsflächen, insbesondere Bäume, dürfen nicht beschädigt werden und sind sachgemäß zu schützen. Außer der vorgegebenen Fläche für Baustelleneinrichtung gibt es keine zusätzlichen Flächen, wie z.B. Parkmöglichkeiten, o. Ä. Alle Flucht- und Rettungswege müssen uneingeschränkt freigehalten werden. 5. Vermessung Bauseits werden 2 Bezugspunkte, sowie ein verbindlicher Höhenpunkt eingemessen und dem AG entsprechend zur Verfügung gestellt. Die baubegleitende Vermessung ist Sache des AN und ist entsprechend einzukalkulieren. 6. Tierheimbetrieb Der Tierheimbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden und wird entsprechend fortgesetzt. Dies ist bei folgenden Punkten besonders zu berücksichtigen: - Die Geräuschemission ist zu minimieren, um die Lärmbelästigung gering zu halten. - Evtl. Staubentwicklung ist zu minimieren. Entsprechende Gegen- bzw. Schutzmaßanhmen sind vorzusehen und einzukalkulieren. - Der Bauzaun muss stets geschlossen und in einwandfreiem Zustand sein, um das Betreten der Baustelle zu verhindern. ZTV Sicherheits- und Gesundheitsschutz Für den AN besteht gemäß Baustellenverordnung, bei der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, eine Mitwirkungsverpflichtung. 1. Personenbedingte Mitwirkung 1.1 Der AN hat eigenverantwortlich alle für ihn tätige Firmen gemäß den UVV sowie der Einweisung des SIGEKO zu unterweisen und bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren. 1.2 Das Personal des AN muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzurufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. 2. Allgemeine Mitwirkung 2.1 Der Bauherr weist alle auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie alle Unternehmer ohne Beschäftigte darauf hin, dass die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen in der aktuellsten Fassung auf diese Baustelle anzuwenden ist. Die BaustellV sowie alle daraus resultierenden Hinweise des Baustellenkoordinators sind bei der Ausführung von Baumaßnahmen zu beachten. An den vom Baustellenkoordinator oder der Bauleitung angekündigten Baustellenbegehungen nimmt der Bauleiter des Auftragnehmers oder sein entscheidungsbefugter Stellvertreter teil. 2.2 Auch bei Einschaltung eines Baustellenkoordinators bleibt jeder Arbeitgeber für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer selbst verantwortlich ( §§ 3 bis 8 ArbSchG ). Jeder Arbeitgeber hat mit den anderen auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern dahingehend zusammenzuarbeiten, dass keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit der jeweiligen Arbeitnehmer zu besorgen ist ( § 8 ArbSchG ). Er hat auch die aus seiner eigenen Tätigkeit resultierenden Gefährdungspotenziale selbst zu analysieren und die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern sowie den betroffenen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber und sonstigen Personen zu treffen (ArbSchG § 5 ). Jeder Arbeitgeber hat Vorkehrungen für Maßnahmen zur ersten Hilfe ( Verbandskasten, Ersthelfer ) und sonstige Notfallmaßnahmen für seine Arbeitnehmer auf der Baustelle selbst zu treffen ( § 10 ArbSchG ). 2.3 Bei Arbeiten, die zu einer Gefährdung in der Nähe befindlicher Personen führen können, hat jeder Arbeitgeber die betroffenen Personen zu unterrichten, die gefährdeten Bereiche zu kennzeichnen und im Zweifelsfall den Baustellenkoordinator hinzuzuziehen. Dies gilt besonders für Arbeiten, die von unbeteiligten Personen nicht rechtzeitig erkannt werden können ( Schweißarbeiten hinter Ecken, Einsatz giftiger und/oder brennbarer Stoffe, o.ä. ) Besonders gefährliche Arbeiten, die auch gegenüber der Berufsgenossenschaft gemeldet werden müssen, sind mit dem/den Koordinator(en) abzustimmen. 2.4 Von Meldungen über Arbeitsunfälle an die Berufsgenossenschaft ist der Baustellenkoordinator durch eine Abschrift der Meldung in Kenntnis zu setzen. 2.5 Es ist zu verhindern, dass auf den für den allgemeinen Verkehr genutzten Flächen Reste von Verpackungsmaterial ( Drahtschlingen usw. ), Werkzeuge o.ä. liegen bleiben. Die Flächen sind sauber zu halten und Stolper- bzw. Sturzgefahren sind zu vermeiden bzw. zu beseitigen. 2.6 Über die Verwendung von Gefahrstoffen ( z.B. Strahlmittel, Oberflächenbehandlungs-mittel, Lösemittel ) ist der Baustellenkoordinator vor Einsatz zu unterrichten. Der Unterrichtung sind die mit dem Einsatz verbundenen Arbeitsanleitungen und/oder Sicherheitsdatenblätter in Kopie vorzulegen. 2.7 Die Kosten für die vorgenannte Mitwirkung bei der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sind in die Pauschal-/Einheitspreise mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 2.8 Die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe ist Aufgabe des Auftraggebers (§ 10 ArbSchG) [UVV "Erste Hilfe" (GUV-V A5, bisher GUV 0. 3)]. Der bzw. die Ersthelfer müssen dauerhaft auf der Baustelle anwesend sein. 2.9 Hiermit wird gesondert darauf hingewiesen, dass jede Firma die auf der Baustelle tätig sein will (AN und Nachunternehmer), vor Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine Arbeitsanweisung zu erstellen hat (§ 5-6 ArbSchG). Diese müssen auf der Baustelle verbleiben und die Arbeitskräfte vor Ort müssen in diese unterwiesen werden.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEIN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEIN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZTV Gewerkeübergreifend 1. Grundlagen Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C, jeweils in ihrer aktuellsten Fassung. Außerdem gelten die einschlägigen Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände, die Verarbeitungsrichtlinien und technischen Vorschriften der Hersteller, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung darüber hinausgehende Forderungen festgelegt sind. Das Leistungsverzeichnis ist als Einheitspreisausschreibung angelegt. 2. Ausführung 2.1 Es wurden vor Beginn der Baumaßnahme Fäll- und Rodungsarbeiten bereits durchgeführt. Eventuell zusätzlich erforderliche, kleinräumige Rodungsarbeiten (Sträucher, Bodendecker, Efeubewuchs), insbesondere in sensiblen Bestandssituationen erfolgen durch den AN in Abstimmung mit der Bauleitung und dem Tierheim. Außerdem ist im baubereich ein Bestandsbaum mit kompletten Wurzel- Kronenbereich zu schützen. Der Wurzelraum des zu schützenden Baums darf nicht überfahren, verunreinigt oder mit schweren Bauteilen überstellt werden. Die Bauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass Beschädigungen des Kronen-, Wurzel- und Stammbereichs ausgeschlossen werden. Beschädigungen, auch solche, die z. B. erst längerfristig zur Beeinträchtigung oder Ausfall von zu schützenden Bestandsbäumen führen, gehen zu Lasten des Verursachers. Verschraubte Bau- und Baumschutzzäune sind durch den AN herzustellen, vorzuhalten und abzubauen. Baumschutzmaßnahmen wie Wurzelvorhänge, kleinere Abgrabungen im Wurzelbereich und Kronenrückschnitt dürfen nur durch den AN Gewerk GaLaBau in Abstimmung mit OÜ I AG durchgeführt werden. Der zuvor beschriebene Aufwand inkl. Eintaktung der Fremdleistungen ist vom AN in den Bauablauf Abbruch einzutakten und ist in die EPs einzukalkulieren. Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen, hierzu gehören auch Heizöl oder Kraftstoffe, ist im zu schützenden Bestandswurzelbereich nicht zugelassen. Fahrzeuge und Baumaschinen dürfen während der Bauzeit nicht im Baumbereich betankt werden. Kettensägen und sonstige Kleingeräte sind ausschließlich mit biologisch abbaubaren Schmierstoffen zu befüllen. 2.2 Der Zustand von Flächen und Gebäuden inner- und außerhalb des unmittelbaren Baugeländes sind vor Beginn der Arbeiten vom AN mittels Fotodokumentation und Protokoll festzuhalten ("Beweissicherung") und dem AG zu übergeben. Die Begehung hat gemeinsam mit der Bauleitung des AG sowie einem Bauherrenvertreter zu erfolgen. Der Termin ist frühzeitig schriftlich zu beantragen. 2.3 In die ausgewiesenen Stellflächen im Baustelleneinrichtungsplan des AG hat der AN seine anteilige BE nach erfolgter Beauftragung, einzutragen und der Objektüberwachung zur Freigabe vorzulegen. Auf die eingeschränkten Lager und Stellflächen auf dem Baugrundstück wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Es ist von "Just in Time"- Anlieferung auszugehen. Materialanlieferungen haben mit geringstmöglicher Vorratshaltung zu erfolgen. Lieferfahrzeuge und PKW`s sind unverzüglich zu entladen und sofort abzufahren. 2.4 Das Anbringen von firmeneigener Werbung am Gerüst, Gebäude o.vgl. wird nur nach schriftlicher Zustimmung durch den AG gestattet. 2.5 Der AN hat unaufgefordert seinen Schutt bzw. Verpackungsmaterialien, Verschnitt, etc. auf seine Kosten abzufahren. Nicht mehr benötigtes Material und Schutt sind sofort zu entfernen. Für den Fall, dass nach einmaliger Mahnung zur Abfallentsorgung durch die Bauleitung keine Besserung erreicht wird, kann die Bauleitung die Baustelle auf Kosten des AN in den gewünschten Zustand versetzen. Die durch den AN beanspruchten Bereiche auf der Baustelle sind zum täglichen Arbeitsende besenrein zu hinterlassen. Reinigen der selbst verursachten Verschmutzungen an und auf öffentlichen Verkehrsflächen unverzüglich, nach Erfordernis auch mehrmals täglich ohne Aufforderung durch den AG. Teilbereiche sind nach Fertigstellung der eigenen Leistungen nach Überprüfung durch die Bauleitung des AG besenrein zu übergeben (Dies ist keine Teilabnahme nach VOB). Nur bei schriftlicher Bestätigung der besenreinen Übergabe dieser Teilbereiche wird der AN bei bauseits durch den AG angeordneten, gewerkeübergreifenden Bauschuttbeseitigungen in diesen Bereichen, nicht anteilig an den entstandenen Kosten beteiligt. 2.6 Der Auftragnehmer hat seine Leistungserbringung nach Vorgabe und Koordination durch die Bauleitung des AG mit - vorhergehenden und nachfolgenden - Gewerken, die seine eigene Leistung technisch berühren, so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die eigenen Ausführungstermine in Bezug auf die Detailausführungs-schritte und Funktionsgerechtigkeit ordnungsgemäß erfolgen. Die dabei üblicherweise anstehenden Arbeitsabfolgen und technischen Abhängigkeiten sind bei dem Angebot entsprechend zu berücksichtigen. Es ist nicht von einem unterbrechungsfreien Arbeitsablauf auszugehen. 2.7 Bedenken und Mängel an Vorleistungen sind gemäß Prüf- und Hinweispflicht des AN nach VOB / B so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass diese bis zum vertraglichen Ausführungsbeginn abgestellt werden können. Die Einbaubereiche sind vor Ausführungsbeginn durch eine Vorbegehung des AN auf Eignung zu prüfen. Entstehen durch verspätete oder unterlassene Prüfung Terminverzögerungen, gehen diese zu Lasten des AN. Eine Vergütung der Ausfallzeiten und eine Terminverlängerung erfolgt nicht. 2.8 Sämtliche Leistungen sind grundsätzlich nach örtlichem Aufmass zu fertigen. Das Aufmaß ist vom AN eigenverantwortlich am Bau zu nehmen, wenn nicht anderes vereinbart wurde. Das Aufmaß von Mehr- und Minderdicken hat vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen. Im anderen Fall besteht keinAnspruch auf Vergütung. 2.9 Der AN ist verpflichtet an den regelmäßigen Baubesprechungen, ggf. vertreten durch einen bevollmächtigten Vertreter, von 3 Wochen vor Montagebeginn seiner Leistungen für die Dauer der Arbeiten,  mit einem der deutschen Sprache mächtigen Person teilzunehmen. 2.10 Der AN hat ein Leistungsverzeichnis im Langtext mit ZTVs und einen vollständigen Satz Planunterlagen auf der Baustelle vorzuhalten. 2.11 Der AN ist verpflichtet, täglich Bautagesberichte zu führen, um die von Ihm geleisteten Arbeiten zu dokumentieren. Berichte müssen mind. folgende Angaben enthalten: Anzahl der Mitarbeiter, mit Vermerk Fach-, Hilfskräfte o.vgl.; Tätigkeitsbereiche- und merkmale; Besondere Vorkommnisse / Behinderungen; Anordnungen des AG / Bauüberwachung. Die Bautagesberichte sind zu jedem regelmäßigen Jour Fix unaufgefordert der Objektüberwachung, zur Prüfung und Gegenzeichnung, zu übergeben. 2.12 Tagelohnarbeiten müssen vor Ausführung schriftlich vom AG beauftragt werden (Ausnahmen bei Gefahr im Verzug). Ansonsten können diese nicht abgerechnet werden. 2.13 Es sind die maximal zulässigen Geräuschemissionen gemäß allgemeiner Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm sowie die Bauzeiten gemäß öffentlich-rechtlicher Vorschriften einzuhalten und ggf. aus dem Bauablaufresultierende Belästigungen der Nachbarn auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu reduzieren. 2.14 Der AN hat die Dokumentationsunterlagen vollständig nach Vorgabe des Bauherrn/Nutzers der Bauleitung des Bauherrn, 3-fach in Papierform (sortiert, mit Inhaltsverzeichnis und abgeheftet in DIN A4-Ringordnern), sowie 1-fach auf Datenträger, zu übergeben. Dazu ist es erforderlich, dass sämtliche Informationen zu den einzelnen Bauwerksteilen in Form einer übersichtlichen Tabelle/ Datenbank erstellt und an den AG übergeben werden (als EXCEL - Datei). Anzahl, Inhalt und Umfang der jeweiligen Bauteilinformationen ist dabei vom AN dahingehend zu wählen, dass eine fachspezifisch auskömmliche Beschreibung für die weitere Unterhaltung der Bauwerksteile vorliegt. Zwingend enthalten sein müssen Angaben zur genauen Produktbezeichnung, zum Hersteller/ Herkunftsort, Kontaktadressen, sowie Wartungs- bzw. Unterhaltungsangabe. - Nachweise zur Bauart, Bauartzulassungen, - allg. bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Zertifikate, - Bauprodukt-, Sicherheitsdatenblätter, - Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweise, - Hersteller-, Fabrikatsverzeichnisse, Ersatzteillisten, - Wartungsangebote sowie: - freigegebene Werk- und Montagepläne, - Bautagesberichte, - Fachbauleiter-, Konformitäts- und Fachunternehmererklärung, - Erklärung zur Einhaltung der Verwendungsverbote von Baustoffen, - TÜV-Abnahmen, - Sachverständigenprüfberichte, - Errichterbescheinigungen, - Einweisungsprotokolle. - Fotodokumetnation des Bauablaufes Im Leistungsumfang enthaltene Konstruktions-, Werkzeichnungen, Bestandspläne, Leitungspläne etc. (als DWG-, sowie PDF-Datei) bzw. statische Berechnungen sind ebenfalls zu übergeben. Diese Leistungen sind durch den AN zu erbringen und sind entsprechend einzukalkulieren. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Die Dokumentationsunterlagen sind spätestens zur Abnahme zu übergeben und sind Voraussetzung für die Abnahme.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEIN
LV LV Leistungsverzeichnis Baumaßnahme:  Neubau des Tierheims Hochtaunus    Forsthausweg 15    61440 Oberursel Leistung:  Abbruch- Rohbauarbeiten Bauherr:    Tierheim Hochtaunus e.V.     Forsthausweg 15    61440 Oberursel
LV
ANLAGENVERZEICHNIS ZUM LV ANLAGENVERZEICHNIS ZUM LV PLAN - UND ANLAGENLISTE Folgende Unterlagen sind Bestandsteil dieser Ausschreibung: Siehe Anlagenverzeichnis in der Anlage
ANLAGENVERZEICHNIS ZUM LV
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ABBRUCHARBEITEN TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ABBRUCHARBEITEN 1. Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DGUV Information 201-012 Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: BGI 664) 2. Angaben zur Baustelle Allgemeine Angaben zum abzubrechenden/rückzubauenden Objekt Auf dem Grundstücks des Tierheims befinden sich 2 Ställe aus Holz, die abgebrochen werden sollen. Ein Gebäude war als Stallung für Pferde und Ponys gebaut, ein weiteres Gebäude diente als Lagerfläche. Die beiden Holzhütten stehen auf einem unbewehrten umlaufenden Betonfundament. Bei einer Hütte ist der Boden gepflaster, bei der anderen Hütte ist der Boden verdichtetes Erdreich.  Die Wände der beiden Gebäudes sind aus Holz. Die Dächer sind mit Trapezblech gedeckt. Parallel zum Forsthausweg verläuft ein Streifenfundament aus Stahlbeton. Im Fundament sind Pfosten einbetoniert, an dem der Doppelstabmattenzaun befestigt ist. Die Doppelstabmatten sind zu demontieren und zu lagern, das Streifenfundamnet ist abzubrechen und zu entsorgen. Die zeitliche Ausführung der Abbrucharbeiten ist mit dem Tierheim und der Bauleitung vorher abzustimmen. Lage und Transportwege Die abzubrechenden Gebäude stehen parallel zur Straße. Gerüste Alle für die Abbrucharbeiten eventuell erforderlichen Gerüst sind in den EP einzukalkulieren. Nachbarschaft und Umgebung In der Nachbarschaft befindet sich nur das Tierheim. Auf der gegenüberliegende Straßenseite beginnt der Waldrand. 3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Bauschutt und andere Bauabfälle sind vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren, getrennt abzufahren und zu entsorgen. Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. 4. Angaben zur Ausführung Allgemeines Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu fotografieren und zu dokumentieren. Der Auftraggeber lässt rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchführen. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden. Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z. B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen. Verkehrssicherung Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen. Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten zulässig. Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden werden kann. Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht zulässig. Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. 5. Angaben zur Abrechnung Die Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen sind, sind durch Wiegen auf einer amtlich zugelassenen Waage zu ermitteln und durch amtlichen Wiegeschein zu belegen, sofern im Leistungstext nicht das Ermitteln der Masse durch Berechnung vorgegeben ist. 6. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ABBRUCHARBEITEN
BAUGRUBE BAUGRUBE 03. Baugrube Grundlage: Für die Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB Teil C, die Vorschriften der - DIN 18300 Erdarbeiten - DIN 4124   Baugruben, Gräben, etc. - DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten sowie alle einschlägigen Vorschriften, sofern nicht in der Leistungsbeschreibung darüber hinausgehende Forderungen festgelegt sind. Ausführung: Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über evtl. vorhandene Hindernisse, wie Leitungen, Kanäle, Kabel und dergleichen, sowie freigeschaltete Medien zu informieren (Bestandsunterlagen). Die Böschungen sind sauber, profil- und fluchtgerecht auszuführen und auf die Dauer der Offenhaltung der Baugrube und Gräben ohne besondere Vergütung zu unterhalten. Beschädigungen und Einbrüche sind ständig auszubessern. Im Wurzelbereich der Bäume ist mit großer Vorsicht, mit Kleingerät und in Anwesenheit der Bauleitung auszuheben. Das Aushubmaterial ist seitlich auf dem Baufeld für den späteren Wiedereinbau zu lagern. Das Aushubmaterial ist im Bereich der Hohlräume zwischen den Fundamenten im Bereich der Hundequarantäne zu verfüllen und lagenweise zu verdichten. Die Bodenplatten in diesen Bereichen sind selbstragend. Ein Absacken des verfüllten Aushubmaterials ist unproblematisch. Die Homogenbereiche sind dem Baugrundgutachten zu entnehmen.
BAUGRUBE
BETON-/STAHLBETONARBEITEN BETON-/STAHLBETONARBEITEN 05. BETON- /STAHLBETONARBEITEN Leistungsumfang: - Alle Bauteile gem. Planung und Statik Grundlage: Für die Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB Teil C, die Vorschriften der DIN 18331 Beton- und Stahlbetonarbeiten DIN 18201+18202+(18203 T1) DIN EN 1991 Lastannahmen DIN EN 1992 Bemessung von Konstriktionvon Satahl und Spannbetontragwerken sowie alle einschlägigen Vorschriften, sofern nicht in der Leistungsbeschreibung darüber hinausgehende Forderungen festgelegt sind. Allgemeines: Im LV sind auch die Gerüstbauarbeiten beschrieben. Das Gerüst soll nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten allen weiteren Gewerken zur Verfügung stehen. Neben dem Gerüst sind auch erforderlichen Arbeitsbühnen in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ausführung: Zur Ausführung kommende Betonqualitäten: C25/30 XC4, XA1 Das Einlegen von Leerrohren- und dosen, Stahlrohren, Ankern, Regenrohren usw. durch andere Unternehmer ist zu gestatten. Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen. Alle Betonzusatzstoffe müssen genormt sein (DIN4226), eine Eignungsprüfung wird vom AG gefordert. Schalungshaut für Betonflächen ohne Anforderung, wenn in Position nicht gesondert erwähnt. Im EP mit abgegolten ist: das Entfernen von Abdeckungen, Umwehrungen und Aussparungskörpern. das Einlegen von Dreikantleisten (Kunststoff). der Schutz des Betons gegen zu schnelles Austrocknen. das Mitbenutzen von Gerüsten und Arbeitsbühnen  durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. Herstellen von notwendigen Arbeitsfugen das fachgerechte Nachbehandeln des Betons Die Betonüberdeckung ist fortlaufend zu dokumentieren und nachzuweisen. Abrechnung: Die Prüfzeugnisse der Prüfwürfel und Überwachungsberichte sind den Rechnungen beizulegen. Die Leistungen werden, solange in Einzelpositionen nicht anders beschrieben, getrennt nach Beton(m3), Schalung(m2) und Betonstahl(to) ausgeschrieben und abgerechnet.
BETON-/STAHLBETONARBEITEN
Baubeschreibung Baubeschreibung Die geplante Baumaßnahme: "Neubau Tierheim Hochtaunus" liegt in Oberursel im Taunus, Fortshausweg 15, im Außenbereich, unmittelbar am Waldrand. Bei der geplanten Baumaßnahme wird ein neues Tierheim errichtet. Das Gebäude ist 2-geschossig und nicht unterkellert. Im Erdgeschoss befinden sich alle Gehege für die Tiere, im Obergeschoss ist der Verwaltungsbereich untergebracht. Angrenzend an das Baugelände befindet sich das Tierheim Hochtaunus. Der Betrieb des Tierheims wird während der Bauphase weitergeführt. Nach Fertigstellung des Neubaus, zieht das Tierheim in die neuen Räumlichkeiten um. Angrenzend an das Baugelände befinden sich auch die Außengehege der Hunde. Im Abstand von ca. 1 m wird parallel zu den vorhandenen Zäunen ein weiterer Zaun errichtet. Der Zaun wird gegen Übersteigen gesichert. Das Gelände ist parallel zur Fortshaussstraße ansteigend und das Gelände ist senkrecht zur Forsthausstraße stark geneigt. Es wird dringend empfohlen, vor Angebotsabgabe, sich über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Nachforderungen, die aus Unkenntnis der Örtlichkeiten hervorgehen,  werden nicht anerkannt. Alle in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen verstehen sich als komplette und funktionsfähige Leistungen, einschl. aller Lieferungen, Einbauten, Montagen, etc. und sind als solche in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei allen auszuführenden Arbeiten innerhalb des Baustellenbereiches müssen durch die unterschiedlichen Höhenniveaus erschwerte Förderwege (horizontal und vertikal) berücksichtigt werden. Konstruktionsbeschreibung Der Neubau ist 2-geschossig, bestehend aus einem größerem 1-geschossigen Gebäude im Erdgeschoss, indem die Tiere untergebracht sind und einem kleinerem 1.OG, indem der Bürobereich des Tierheims untergebracht ist. Das Gebäude ist nicht unterkellert. Das Gelände ist stark- und unterschiedlich geneigt. Die Geschosshöhe im Erdgeschoss beträgt von 3,40m - 3,70m. Die Geschosshöhe im 1.OG beträgt 3,20m. Das Gebäude wird in Massivbauweise errichtet. Die Umfassungswände im Bereich der Hundequarantäne sind Betonwände. In den anderen Bereichen wird auf unterschiedlich hohen Betonsockeln mit Porotonmauerwerk aufgemauert. Der Verwaltungsbereich im OG wird aus einschaligem Porotonmauerwerk errichtet. Im Anschluss an die Rohbauarbeiten kommen noch alle üblichen Ausbaugewerke zur Ausführung. Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle Das Baufeld befindet sich Außenbereich von Oberursel. Unmittelbar an den Forsthausweg grenzt der Wald an. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die vorhandene Straße. Inhalt dieser Ausschreibung ist die Ausführung von kompletten Rohbauarbeiten, Tiefbauarbeiten und Blitzschutz und Erdungsarbeiten, einschl. aller dazugehörigen Nebengewerken, bis hin zur Einrichtung der Baustelle. Diese beinhalten: - Baustelleneinrichtung,für den AN, sowie Längervorhaltung. - Erdarbeiten, - Abbrucharbeiten oberhalb Gelände und innerhalb der Baugrube. - Beton- und Stahlbetonarbeiten, - Erdarbeiten für Leitungsverlegung - Tiefbauarbeiten - Blitzschutz und Erdungsanlage Angaben zur Baustelle Bodenverhältnisse: Siehe beigefügtes Bodengutachten
Baubeschreibung
2 GERÜSTARBEITEN
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GERÜSTARBEITEN
Technische Vorbemerkungen Gerüstarbeiten Technische Vorbemerkungen Gerüstarbeiten 1. Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2. Angaben zur Baustelle Lage und Transportwege Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: Erdgeschoss und Obergeschoss Standflächen Die Gerüste stehen im Arbeitsraum der Fundamente, bzw. auf dem abgeschobenen Erdreich . Das Grundstück hat ein vom Fortshausweg abfallendes, stark geneigtes Gelände. In der Falllinie des Geländes verlaufende Gerüste müssen der Neigung angepasst werden. Parallel zum Forsthausweg verlaufende Gerüste verlaufen horizontal. Das Grundstück wird vor dem Gerüstaufbau hergerichtet. 3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das Gerüst wird für die Rohbau- (Mauer und Betonierarbeiten), Dachdecker- und Putzarbeiten benötigt. Die Mauerarbeiten sind von der Geschossdecke aus auzuführen. 4. Angaben zur Ausführung Allgemeines Das im Rahmen dieser Leistung zu errichtende Arbeits- und Schutzgerüst ist so auszuführen, dass es nach Abschluss der Rohbauarbeiten für nachfolgende Gewerke (z.B. Fassade-, Dachdecker-, Fenster- und Ausbaugewerke) mitgenutzt werden kann. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Gerüst über den vereinbarten Termin in standsicherem, betriebsfähigem Zustand verbleibt. Hierzu gehört auch die Durchführung regelmäßiger Sichtkontrollen sowie ggf. Nachjustierungen, Instandsetzungen und eventuelle Umbauten. Die Gerüstnutzung durch Dritte erfolgt nach Freigabe durch den Gerüstbauer oder einen beauftragten Sachkundigen. Pro Gerüstseite soll ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug angegeben werden. Das Gerüst ist an diesem Punkt zusätzlich zu verstreben und mit der Wand zu verankern. Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu informieren. Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der Bauleitung geschossweise verlangt werden, um bei ungünstigen Verhältnissen eine Kaminwirkung auszuschließen. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden. Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu sichern. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteilelementes (geputzte Fassade, WDVS, Fassade mit Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt ist. Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem Fall sind die Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen. Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung sind im Zuge des Abbaus der Gerüste mit Stopfen zu verschließen. Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung werden im Zuge des Gerüstabbaus durch den Auftragnehmer der Fassadenbekleidung geschlossen. Dazu ist rechtzeitig der Abbautermin mit der Bauleitung und dem Auftragnehmer der Fassadenbekleidung abzustimmen. 5. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt: siehe Planliste
Technische Vorbemerkungen Gerüstarbeiten
2. 1 Gerüstarbeiten
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Gerüstarbeiten
2. 2 AUFGÄNGE
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AUFGÄNGE
2. 3 BESONDERE LEISTUNGEN NACH VOB/C
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BESONDERE LEISTUNGEN NACH VOB/C
2. 4 STUNDENSÄTZE
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STUNDENSÄTZE

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