Betonfertigteile Fassadenelemente
Neubau Wohn- und Geschäftshaus
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Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen Gegenstand dieser Ausschreibung ist die schlüsselfertige Erstellung des "Wohn- und Geschäftshauses in der Poststr. 2 auf 26548 Norderney mit 3 Läden und 11 Wohneinheiten" durch einen Generalunternehmer (GU). Der Generalunternehmer übernimmt sämtliche zur vollständigen, funktionsfähigen und gebrauchstauglichen Herstellung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen einschließlich: Koordination aller GewerkeBauleitungTerminsteuerungQualitätsmanagementSicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination soweit erforderlichbetriebs- und schlüsselfertige Übergabe Das Bauwerk ist entsprechend: den genehmigten Planunterlagender anliegenden Ausführungsplanung mit Anlagenden öffentlich-rechtlichen Anforderungenden anerkannten Regeln der Technikden geltenden DIN-/EN-Normender VOB/B und VOB/Cden Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) herzustellen. Sämtliche Leistungen sind nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen ATV der VOB/C auszuführen. Dem Generalunternehmer wird die fertige Ausführungsplanung als Grundlage für seine Kalkulation zur Verfügung gestellt. Das Gebäude ist entsprechend der Plaung zu errichten. Optimierungen in der Ausführung können vom Bieter mit Beschreibung der Umsetzung als Nebenangebot angeboten werden. Weitergehende Planungen wie Werk- und Montageplanung der Nachunternehmerzusätzlich erforderliche DetailplanungKoordinationsplanungTGA-Koordinationsplanungkomplette Revisionsunterlagen, die am Ende geordnet als Datei übergeben werden sind durch den Auftragnehmer zu erbringen und mit Auftraggeber und ggf. Fachplanern und Behörden abzustimmen. Die Schal- und Bewehrungsplanung wird noch durch den Tragwerksplaner im Auftrag und auf Kosten des Bauherren erbracht. Der Bestandsbau ist bereits abgerissen und das Baufeld eingezäunt. Die Baugenehmigung liegt vor und die komplette Ausführungsplanung ist abgeschlossen. Auf Grundlage der detaillierten Ausführungspläne und den zusätzlich zur Verfügung gestellten Anlagen ist ein Angebot für die schlüsselfertige Erstellung des Gesamtbaus inkl. der Außenanlagen und des Nebengebäudes im Hof zu erstellen. Als Baubeginn ist der 01.10.2026 vorgesehen. Der Bau soll möglichst in einer Bausaison errichtet werden und anschließend der laut Satzung auf der Insel akzeptierte Ausbau in der baufreien Zeit weitgehend abgeschlossen werden. Der Bieter soll im Bietergespräch den möglichen Bauablaufplan darstellen. Dem Bieter steht es frei optimierte/alternative Ausführungen im Rahmen von Nebenangeboten anzubieten. Kücheneinbau und Möbel sind nicht Bestandteil des Angebots.
Allgemeine Vorbemerkungen
Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - DIN 18299 0.1 Vertragsbedingungen 0.1.1 Grundlagen 0.1.1.1 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren die VOB, Teile B und C als Vertragsgrundlage. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile gemäß Regelung nach VOB/B §1. Alle Leistungen sind schlüsselfertig, voll funktionsfähig und betriebsfertig anzubieten. Die Ausführung der Leistungen ergibt sich aus den anliegenden Plänen und Anlagen; vereinzelt sind ergänzende Erläuterungen in den Gewerkebeschreibungen vorgenommen; diese dienen als zusätzliche Hinweise für den Bieter, ohne die Leistung zusätzlich im Detail zu beschreiben; er hat unabhängig davon immer die vollkommen schlüsselfertige, voll funktionsfähige Leistung anzubieten. Die Leistungen werden je Gewerk pauschal angefragt, eine Abrechnung nach Aufmaß ist nicht vorgesehen, am Ende des Bietergesprächs soll eine Pauschalierung erfolgen. Sämtliche Leistungen sind nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen ATV der VOB/C auszuführen. 0.1.1.2 Bauleistungversicherung Für die Baumaßnahme wird seitens des Bauherrn eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Bei der Festlegung des Wagniszuschlages im Rahmen der Kalkulation ist dies entsprechend zu berücksichtigen und soll vor Vertragsunterzeichnung abgestimmt werden. 0.1.1.3 Betriebshaftpflichtversicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und dem Auftraggeber durch Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises das Bestehen einer solchen Versicherung zu bestätigen. Der Versicherungsschutz muss bis zur Abnahme bestehen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen pro Schadensfallmindestens betragen: a) für Personenschäden: mind. 10.0 Mio. EUR pro Schadensfall und Person b) für alle sonstigen Schäden: mind. 10.0 Mio. EUR pro Schadensfall 0.1.2 Mängelansprüche 0.1.2.1 Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre nach BGB in Abweichung von der Regelfrist nach VOB/B § 13. 0.1.3 Vertragsstrafe (VOB/B § 11) Bei schuldhafter Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme (einschließlich vereinbarter Nachträge) pro Werktag des Verzuges vereinbart. Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5 % der Nettoabrechnungssumme (einschließlich vereinbarter Nachträge) begrenzt. Als vertragsstrafenbewehrte Fristen gelten ausschließlich die im Bauzeitenplan als solche ausdrücklich gekennzeichneten Termine. Der verbindliche Fertigstellungstermin wird im Bietergesprääch festgelegt und dann mit Datum im Vertrag festgehalten. 0.1.4. Sicherheitsleistung (VOB/B §17) 0.1.4.1. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung wird eine Sicherheitssumme in Höhe von 10 v. H. der Auftragssumme einschl. der Nachträge vereinbart, die in Teilbeträgen von den Zahlungen des Auftraggebers einbehalten werden. Der Auftragnehmer kann stattdessen eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 1 in Höhe von 10 v. H. der Auftragssumme einschl. der Nachträgestellen. 0.1.4.2. Als Sicherheit für die Gewährleistung werden 5 v. H. derAuftragssumme einschl. der Nachträge einbehalten, nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgebend. Der Auftragnehmer kann stattdessen eine Gewährleistungsbürgschaft nach Formblatt EFB-Sich 2 stellen. 0.1.5. Bauwasser und Baustrom 0.1.5.1 Baustrom und Bauwasser sind vom Auftragnehmer zu beschaffen, zu unterhalten und für die gesamte Bauzeit vorzuhalten. 0.1.6. Bauschild und Werbung Ein Bauschild wird aufgestellt, hier werden zentral Bauprojekt mit Bild, Bauherr und die Projektbeteiligten genannt. Der AN und seine Nachunternehmer haben nicht das Recht, eigene Werbeschilder anzubringen bzw. aufzustellen. Die Aufstellung ist Sache des AN. 0.1.7. Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen in Verbindung mit einem Hauptangebot. 0.1.8. Abrechnung Abschlagszahlungen dürfen nur dem jeweiligen Leistungsstand der Arbeiten entsprechen. Nach Absprache kann ein Zahlungsplan gemäß Baufortschritt erstellt werden. 0.1.9. Zuschlagsfrist/ Bindefrist Der Bieter ist an sein Angebot bis zum 19.08.2026 gebunden (Bindefrist). Eine Verlängerung der Bindefrist bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bieters. Aufgrund von verschiedenen Nachunternehmerleistungen und Preisanfragen wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung der Ausschreibung umgehend erfolgen sollte. 0.2 Angaben zur Baustelle 0.2.1 Lage der Baustelle bzw. Baustellen:Adressen: Poststraße 2, 26548 Norderney Die Besichtigung der Baustellenbereiche vor Abgabe des Angebotes ist Bedingung. 0.2.2 Art und Lage der baulichen Anlagen: Der Neubau liegt zentral in der Stadt Norderney an der Kreuzzung Poststraße/Jann-Berghausstr. Das Gebäude in Massivbauweise erstreckt sich über 4 Geschosse aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, zwei Obergeschossen und einem Staffelgeschoss und ist an beiden Seiten direkt an die Nachbargebäude angebaut. Das Nachbargebäude Poststraße 3 ist nicht unterkellert, die Jann-Berghausstr. 7 hat einen Betonkeller. 0.2.3 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle: Die Baustelle wird über befestigte öffentliche Zuwegungen und Flächen erschlossen. Das Gebäude befindet sich zentral auf Norderney an der Kreuzung Poststraße/Jann-Berghausstr und liegt direkt am Gehweg der Jann-Berghausstr. und an der Fussgägerzone der Poststraße. Die Flächen sind beengt und für die Baustelleneirichtung und Lagermöglichkeiten ist ein Teil der Poststraße hinzuzunehmen, ggf. ist die Jann-Berghausstr. zeitweise für Bauarbeiten zu sperren oder zumindest teilweise zu sperren. Die Einholung und Kostenübernahme von Genehmigungen und Schützen öffentlicher Flächen sind Aufgabe des Auftragnehmers. Die Verhältnisse sind beengt. Der Baustellenverkehr hat mit größter Vorsicht zu erfolgen. Gefahren für Passanten sind durch umsichtigste Fahrweise auszuschließen. Bei Anlieferungen, Rangierfahrten usw. ist jeweils Personal des Auftragnehmers als Einweisung und Absicherung abzustellen. Die Zufahrt mit LKW und das Aufstellen von Hebezeugen ist temporär und eingeschränkt möglich. Ein Kranstellplatz auf der Poststraße ist mit den Behörden abzustimmen. Über die übrige Verkehrsführung und -situation insbesondere die Sonderregelungen auf Norderney hat sich der AN eigenverantwortlich zu informieren. 0.2.4 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: Maschinen und Material sind innerhalb der gesicherten Flächen zu lagern und zu sichern. Lagerung außerhalb dieser Fläche ist mit den Behörden abzustimmen. Durch den AG erfolgt keine weitere Verkehrssicherung zum Befahren der Baustelle. 0.2.5 Wasser, Energie, Abwasser: Wasser- und Baustromanschlüsse sind Sache des Auftragnehmers, ebenso die Zuleitung von der Hauptentnahmestelle zu den Verbrauchsstellen. 0.2.6 Lage und Ausmaß überlassener Flächen und Räume: Die Organisation und Unterhaltung ist Sache des Auftragnehmers. 0.2.7 Entsorgung, Abwasser und Abfall: Die Reinigung und Beräumung der Arbeitsplätze ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers. Die Baustelle ist werktäglich aufzuräumen und ist besenrein zu hinterlassen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist der AG berechtigt, die Reinigung und Entsorgung auf Kosten des AN durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die eigenen Arbeiten gegen Verschmutzung, Tagwasser, Rost, Frost oder dergl. zu schützen bzw. beschädigte Teile sofort auszubessern oder zu ersetzen. Verunreinigungen durch den Baustellenbetrieb im Bereich der öffentlichen Straßen, Anliegergrundstücke und deren Zuwegungen an den Baustellenzufahrten sowie im unmittelbaren Baustellenbereich sind unaufgefordert zu beseitigen. Es gilt VOB/C DIN 18299. Die Beseitigung und Abfuhr des Bauschutts, der Reststoffe und unnötig lagernder Materialien wird durch den jeweiligen AN selbst getragen. Aufgrund der geringen Lagerflächen sind sie umgehend zu entsorgen. 0.2.8 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen etc.: Die befahrenen Verkehrsflächen sind nach ausgeübter Verschmutzung ohne besondere Aufforderung arbeitstäglich zu reinigen. Der Wurzelbereich im Baufeld befindlicher Bäume darf nicht mit schwerem Gerät überfahren oder als Lagerfläche verwendet werden. Einbauten wie Hochbeete oder Fahrradständer sind fachgerecht zu schützen. 0.2.9 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle Um einen reibungslosen Ablauf der Baumaßnahme und die terminliche Koordinierung der Gewerke zu erreichen, ist die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen während der Arbeiten auf der Baustelle in jedem Falle erforderlich. Die Baubesprechungen beginnen immer pünktlich zum angegebenen Termin. 0.2.9 Baugrund Ein Baugrundgutachten liegt bei. 0.3 Angaben zur Ausführung 0.3.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte: Vor Baubeginn wird zur Koordinierung und Überwachung des Baufortschritts ein Bauzeitenplan durch den Generalunternehmer in Abstimmung mit dem Bauherren erstellt. 0.3.2 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs, ggf. auch, inwieweit der AG die Durchführung dererforderlichen Maßnahmen übernimmt: Es gilt Punkt 0.2.3 Der Auftraggeber übernimmt keine der erforderlichen Maßnahmen. 0.3.3 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge,Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer: Hier nicht zutreffend, da der Auftragnehmer als Generalunternehmer für alle Gerüste zuständig ist. Weiterführend gelten folgende Vertragsbedingungen: Ergänzend zu den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen der VOB werden folgende zusätzliche technische Vertragsbedingungen vereinbart. 0.3.4 Baustelleneinrichtung: Der Auftragnehmer hat die für seine Arbeiten notwendige Einrichtung der Baustelle (sofern nicht als Position im LV aufgeführt) und die notwendigen Mess- und Kontrollarbeiten, sowie die Sicherung seiner Leistung bis zur Abnahme als Nebenleistung in sein Angebot einzukalkulieren. 0.3.5 Regiearbeiten / Stundenlohnarbeiten Die Regiearbeiten sind trotz der Stundensätze Eventualpositionen, auf die der Auftragnehmer keinen Anspruch hat. Gemeinkosten sind daher nicht auf sie umzulegen. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Alle Regiearbeiten sind vom Auftragnehmer gem. VOB vor der Ausführung anzuzeigen. Es werden keine Polier- und Vorarbeiterstunden akzeptiert. 0.3.6 Unfallschutz: Der Auftragnehmer hat selbständig für die Einhaltung der Unfallschutzvorschriften durch seine Mitarbeiter zu sorgen.Zu beachten sind insbesondere die: Unfallverhütungsvorschriften, Bauarbeiterschutzbestimmungen,Gerüstverordnung, Vorschriften der Aufsichtsbehörden, baurechtlicheBestimmungen, Feuer-, Gewerbe-, Verkehrs- und Gesundheitspolizeiverordnungen, örtliche Vorschriften, Vorschriften des Bau- und Nachbarschaftsrechts, technische Bedingungen der Strom-, Gasund Wasserlieferwerke, sowie des Telegraphenbaurechts. 0.3.7 Ausführungsfristen: Einzelfristen werden nach Vergabe aktualisiert und durch den AG und den AN einvernehmlich festgesetzt. Gemäß VOB/B § 16 (3) 1. wird die Frist aufgrund des Objektvolumens auf 60 Kalendertage verlängert. 0.3.8 Baulärm: Die gültigen Lärmschutzvorschriften insbesondere Sondervorschriften auf der Insel Norderney sind einzuhalten. 0.3.9 Bauzeit: Die Bausaison geht vom 01. Oktober bis zum 15. Mai des Folgejahres, um den Tourismus nicht zu stören. Danach erforderliche Arbeiten sind entweder enstsprechend leise auszuführen oder über eine Verlängerung im Einzelfall genehmigen zu lassen ( nur aus triftigem Grund möglich!). 0.3.10 Bauen auf Norderney: Der Auftragnehmer bekennt mit Abgabe des Angebotes, sich über die örtlichen und alle sonstigen Verhältnisse vergewissert zu haben, die für die Dauer seiner Leistung maßgebend sind, hier insbesondere die Besonderheiten auf der Insel Norderney. 0.3.9 Betriebs-und Schlüsselfertige Leistungen: Alle hier angefragten Leistungen beinhalten immer die betriebs- und schlüsselfertige Erstellung. 0.3.10 Erhöhter Schallschutz nach VDI 4100 SST II: Der Schallschutz ist gemäß DIN 4109, erhöhter Schallschutz nach VDI 4100, Schallschutzstufe SST II vorzusehen. 0.3.11 Durchbrüche In den Schlitz- und Durchbruchplänen sind Deckendurchbrüche und Wanddurchbrüche angegeben und dazu in den Ausführungsplänen der Architekten Kernbohrfelder, wenn mehrere Leitungsdurchführungen erforderlich sind. Es ist sicherzustellen, dass die Schottungen fachgerecht ausgeführt werden, Kernbohrungen eignen sich hierfür in Verbindung mit vielen Systemen häufig besser, . Es ist darauf zu achten, dass die vom Statiker geplanten Kernbohrfelder exakt nach Statik freigehalten werden! Wanddurchbrüche werden in den Plänen als WD und WKB unterschieden. WD sind als rechteckige Aussparung im Zuge der Mauerwerkserrichtung herzustellen, WKB sind als nachträgliche Kernbohrung durch das Mauerwerk herzustellen. Bieterseits ist abzuwägen, ob eine Kernbohrfirma beauftragt wird und nach Vorgabe des Auftragnehmers die Durchbrüche in einem Zuge im Gebäude herstellt. Alternativ kann die Durchführung auch gewerkeweise erfolgen, jedoch sind dann die Kernbohrfelder und Bohrpunkte vom Auftragnehmer genau anzugeben.
Vertragsbedingungen
01 Neubau Wohn- und Geschäftshaus
01
Neubau Wohn- und Geschäftshaus
01.06 Stahlbetonbauarbeiten
01.06
Stahlbetonbauarbeiten