WHG-Bodenbeschichtung
Neubau Umspannwerk Schwabach
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Allgemeine Vorbemerkungen: zum Leistungs-Verzeichnis für die Neubaumaßnahme im Stromversorgungsgebiet der N-ERGIE Aktiengesellschaft. Maßnahme: Die N-ERGIE Aktiengesellschaft beabsichtigt einen Ersatzneubau110/20 KV Umspannwerkes mit Neubau eines Schalthauses, Fundamenierung der Freiluftanlage, 3 Trafofundamente und einer Einfriedung zu errichten. Die Ausführung sämtlicher Arbeiten muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Die Arbeiten sind einschließlich aller dazu notwendigen Nebenleistungen nach den neuesten Bestimmungen der VOB Teil B und C sowie den einschlägigen DIN-Normen und gesetzlichen Vorschriften auszuführen. Ansprechpartner: Projektleiter: N-ERGIE Netz GmbH NNG-NP-GA Herr Gerd Buchner T 0911 802-17255 M 0160 97 25 47 24 Planung und Bauleitung: Firma: Ansprechpartner: T M Das Baugelände liegt in: Flurstücksnr.: 120 (Wolfsgrube) 49.324795, 11.051560 Gemarkung: Penzendorf (3877) Gemeindeteil: Schwabach Bestandteile des Leistungsverzeichnisses sind: - Übersichtsplan - Fundamentpläne/Bestandspläne - Baugrundgutachten - Schadstoffgutachten - Genehimigungsplanung - Werkpläne (Ausschreibung bestimmt) Die Anfahrt ist über eine Ortsverbindungsstraße möglich. Die Bauzeit und die Bauabschnitte richten sich nach den Vorgaben der Anlagentechnik und sind mit dieser Abzustimmen. Sicherheitshinweise Arbeiten in der Nähe bzw. mit Abstand zu spannungsführenden Teilen 1.   Bei Arbeiten in und an elektrischen Anlagen sowie in der Nähe bzw. mit Abstand zu    spannungsführenden Teilen sind alle Unternehmer und deren Mitarbeiter zur Einhaltung der jeweils    gültigen gesetzlichen sowie betrieblichen Regeln und Vorschriften (insbesondere die Richtlinie für    Arbeiten und Netzführung [RAN] des Anlagenbetreibers) verp_ichtet. Weiter sind die    berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, insbesondere die DGUV V3 (Elektrische    Anlagen und Betriebsmittel) in Verbindung mit der DIN VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen    Anlagen), zu beachten. Der Anlagenbetreiber weist insbesondere darauf hin, dass die oben    beschriebenen Verpflichtungen für durch ihn (direkt/indirekt) beauftragte Partner_rmen (Auftragnehmer) gelten. 2.   Das Betreten/Besteigen einer elektrischen Anlage bedarf der Zustimmung des    Anlagenbetreibers. Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind stets unter Verschluss zu    halten, dies ist insbesondere bei Schlüsselübergabe auch durch Dritte (z. B. Partner_rmen) zu    beachten. Beim Betreten/ Besteigen und Verlassen der elektrischen Anlage sind die   ortsspezi_schen Festlegungen (z. B. An- und Abmeldung, Objektschutz, Eintrag ins    Stationsbuch) einzuhalten. 3.   Bei Gewitter ist die elektrische Anlage zu verlassen, ggf. ist innerhalb einer abgeschlossenen    elektrischen Betriebsstätte ein Aufenthaltsraum aufzusuchen. 4.   Personen, die aktive Implantate nutzen (z. B. Herzschrittmacher, De_brillator), haben dies vor    Arbeitsbeginn dem Anlagenbetreiber/Anlagenverantwortlichen mitzuteilen, da aus     Vorsorgegründen für diese Personen der Aufenthalt in Bereichen dieser elektrischen Anlagen    grundsätzlich untersagt ist. Ausnahmen werden im Einzelfall geregelt. 5.   Es sind die Anforderungen der DGUV V15 (EMF) zu berücksichtigen. 6.   Der Arbeitsverantwortliche ist verp_ichtet, sich vor Arbeitsbeginn vom Anlagenverantwortlichen in    seinen Arbeitsbereich einweisen und auf besondere Gefahren aufmerksam machen zu lassen. 7.   Die Einweisung des unterstellten Personals durch den Arbeitsverantwortlichen ist arbeitsbedingt     wie    z. B. bei größeren Zeitabständen, veränderter Arbeitssituation, Spannungsnähe  zu wiederholen bzw.    zu ergänzen. 8.   Der Anlagenbetreiber/Anlagenverantwortliche als Auftraggeber hat sich stichprobenartig davon    zu vergewissern, dass das Personal des Auftragnehmers auf die speziellen Gefahren der Anlage    hingewiesen wurde. 9.   Legt der Anlagenverantwortliche konkrete, ggf. mit Kennzeichnungen verbundene Grenzen des    Arbeitsbereichs fest, so sind diese während der Vorbereitung und der Ausführung der Arbeiten    verbindlich und können ausschließlich durch den Anlagenverantwortlichen angepasst werden. 10.   Betriebsbezogenen Anordnungen der zuständigen Fachkräfte des Anlagenbetreibers ist    unbedingt Folge zu leisten. Betriebliche Schalthandlungen dürfen nur durch Fachkräfte mit    Schaltberechtigung vorgenommen werden. 11.   Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit des Arbeitsverantwortlichen statt_nden.    Erforderlichenfalls kann die Verantwortung (in Absprache mit dem Anlagenverantwortlichen)    teilweise auf andere Personen übertragen werden. 12.   Werden Verstöße gegen Arbeitssicherheitsmaßnahmen festgestellt, ist das Personal des    Anlagenbetreibers berechtigt, entsprechende Maßnahmen, beispielsweise das Einstellen der    Arbeiten, einzuleiten. 13.   Gemäß DGUV I203-006 darf die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebsmitteln auf Bau- und    Montagestellen nur aus zugeordneten Speisepunkten erfolgen. Dies bedingt in der    Regel eine eigene Absicherung über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit I_n = 30 mA. 14.   Bei Arbeiten in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen, die (direkt/indirekt) durch den    Anlagenbetreiber    beauftragt sind, legt dieser fest, dass generell Auffanggurte zu benutzen sind. Es ist auf geeignete    Anschlagpunkte zu achten. 15.   Vor Wiederaufnahme von Arbeiten nach einer Unterbrechung hat sich der AV zu überzeugen, dass die    für die Arbeitsstelle getroffenen Schutzmaßnahmen im Sinne seiner Aufgaben weiter fortbestehen. Abstände beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile [m]: Einzelheiten siehe DIN VDE 0105-100 (VDE 0105 Teil 100) Sicherheitsbedingungen (Erläuterung zur Verdeutlichung) Der Auftragnehmer (AN) benennt vor Beginn der Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber (AG) schriftlich einen "Arbeitsverantwortlichen", der die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen hat. Diese Person muss eine EUP (Elektrotechnisch unterwiesene Person) sein und immer auf der Baustelle anwesend sein. Bevor die Arbeiten beginnen, muss der Arbeitsverantwortliche des AN durch den Anlagenverantwortlichen des AG eine Arbeitserlaubnis einholen. Es ist zu beachten, dass der Anlagenverantwortliche Weisungsbefugnis hat. Betriebsbezogenen Anordnungen der N-Ergie-Fachkräfte ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Ernennung zur EUP (Elektrotechnisch unterwiesene Person) bedeutet: 1. Nachweis einer Auftrags-/tätigkeitsbezogenen elektrotechnischen Ausbildung zur EUP für den Arbeitsverantwortlichen der Baufirma. 2. Anlagenbezogene Zusatzqualifikation durch den Betreiber an den Arbeitsverantwortlichen:      - sicheres Verhalten in elektrischen Anlagen      - zulässige Arbeitsbereiche      - besondere Gefahrenquellen      - notwendige Schutzabstände      - Zugangsregelung      - Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation 3. Einweisung in die jeweilige Anlage durch den Anlagenverantwortlichen. Danach erhält der Arbeitsverantwortliche des AN eine förmliche Arbeitserlaubnis und ist für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle verantwortlich. Die Tätigkeit des Arbeitsverantwortlichen erfordert: - Kenntnisse über die übertragenen Arbeiten einschl. Erfahrung bei der Durchführung solcher Arbeiten - Kenntnisse der für die Durchführung der übertragenen   Arbeiten anzuwendenden Vorschriften und Normen - Fähigkeiten, die übertragenen Arbeiten zu beurteilen - Fähigkeit zur Erkennung der mit den übertragenen Arbeiten verbundenen Gefahren Im Anschluss weist der Arbeitsverantwortliche seine Mitarbeiter ein und erteilt die Freigabe zur Arbeit. Falls zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung ein Koordinator nach DGUV bestellt wird, der die Arbeiten aufeinander abstimmt, räumt der AG diesem die Weisungsbefugnis für alle Arbeiten auf der Baustelle ein, soweit es für die Sicherheit erforderlich ist. Unfälle auf der Baustelle sind dem AG unverzüglich zu melden. Für den Anschluss von elektrischen Geräten muss ein Baustromverteiler mit einer 30 mA-Schutzschaltung geliefert und verwendet werden. Es gelten die Anforderungen der DGUV Information 203-006. Tägliche Arbeitszeiten, falls gesonderte Schutzmaßnahmen durch den AG erforderlich sind: Montag - Donnerstag: Beginn Vorbereitung des Arbeitsbereichs ab ca. 6.30 Uhr Arbeitszeit unter Freischaltung oder Aufsicht von ca. 7.00 - 15.30 Uhr Zuschaltung ab ca. 15.30 Uhr Freitag: Beginn Vorbereitung des Arbeitsbereichs ab ca. 6.30 Uhr Arbeitszeit unter Freischaltung oder Aufsicht von ca. 7.00 - 11.30 Uhr Zuschaltung ab ca. 11.30 Uhr 1. ZTV  Allgemein (Zusätzliche technische Vorbemerkungen) 1.1.   Die hier ausgeschriebenen ZTV's und Einzelbeschreibungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil und der Kalkulation zugrunde zulegen. 1.2.   Alle Normen, Richtlinien, Vorschriften, Empfehlungen gelten in der letztgültigen Fassung. 1.3.   Terminplan: Spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung ist der Bauüberwachung ein Termin- und Zahlungsplan für die hier ausgeschriebenen Leistungen als detaillierter Balkenplan zur Prüfung und Abstimmung vorzulegen. Die angegebenen Rahmentermine sind hierfür Grundlage. Der Terminplan ist mindestens zu den regelmäßigen Baubesprechungen zu aktualisieren. 1.4.   Freigabe: Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des AG oder seines Planers tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Pläne dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.5.   Baustelleneinrichtungen: Der AN hat eine geeignete Baustelleneinrichtung in Abstimmung mit der BÜ vorzusehen, und spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung einen Baustelleneinrichtungsplan zur Prüfung und Abstimmung vorzulegen. Die Baustelleneinrichtung beinhaltet die Entsorgung von sämtlichem Schutt und Abwässer etc. 1.6.   Verkehrssicherung: Der AN hat für die Dauer der Ausführung seine Baustelle entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften, der Straßenverkehrsordnung etc., zu sichern. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen sind zu liefern, für die Dauer der Baumaßnahme vorzuhalten und nach Fertigstellung zu beseitigen. 1.7.   Straßenreinigung: Der AN hat für die Dauer der Baustelle arbeitstäglich unaufgefordert die Straßen/Baustraßen zu reinigen. Dies ist in den EP mit einzurechnen. 1.8.   Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. sind durch den AN zu sichern. 1.9.   Vor Freilegen vorhandener und zu schützender Trassen sind diese zu markieren, im Bereich dieser Trassen ist mit äußerster Vorsicht in Handschachtung zu arbeiten. 1.10.   Der AN ist verpflichtet, vor Baubeginn alle Bestandsunterlagern vom AG anzufordern und zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten zwischen Planung und Ist-Situation ist unverzüglich die örtliche Bauüberwachung zu informieren. 1.11.   Der AN hat sich vor Arbeitsaufnahme über evtl. vorhandene, aber nicht in den vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen dargestellten Leitungen, Kabel, Kanäle und dergleichen zu informieren. Eine Einweisung durch den AG erfolgt nicht. 1.12.   Abrechnung Die Abrechnung erfolgt elektronisch nach REB-VB 23.003 oder GAEB-VB 23.004. Genaueres wird im Vergabegespräch festgelegt. 3.  ZTV- Erdarbeiten 3.1  Bestehende Infrastruktur: Bestehende Anlagenstraßen, öffentliche Wege etc. sind vor Beschädigung sowie Verunreinigung zu schützen. Verunreinigung sind Arbeitstäglich zu beseitigen, dies wird nicht gesondert vergütet sondern ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3.2  Schutz der Bearbeitungsflächen Es sind kürzest mögliche Fahrwege in den Aushubbereichen und Schaffung von Fahrspuren für die Erdtransportfahrzeuge einzuhalten, so dass Wasser sich nicht in Fahrspurfurchen ansammeln und den Boden aufweichen  kann. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet. Das Fördern des Aushubs innerhalb der Baustelle unabhängig von der Länge der Förderwege ist im EP einzukalkuliern. 3.3   Eigenüberwachung Auf die Erfordernis von Eigenüberwachungsprüfungen gemäß ZTVE-StB 17 im Zuge von Verdichtungs- und Hinterfüllarbeiten wird ausdrücklich hingewiesen. Die Eigenüberwachungsunterlagen sind in regelmäßigen Abständen unaufgefordert der Bauüberwachung zu übergeben. Der Auftraggeber behält sich vor, Kontrollprüfungen durch ein unabhängiges Institut durchführen zu lassen. 3.4   Abrechnung Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach DIN 18300, wenn in den Leistungspositionen keine andere Vereinbarung festgelegt ist. 3.5 Dokumentation Der AN erhält vom AG eine Exceltabelle als Vorlage die vom AN auszufüllen ist um die Liefer- & Wiegescheine aufzulisten, damit die Mengen erfasst und Dokumentiert werden können. Nach Fertigstellung ist die Exceltabelle unaufgefordert dem AG zu übermitteln. 4.  ZTV - Beton- und Stahlbetonarbeiten 4.1     Allgemeines 4.1.1. Ausführung: Die ausgeschriebenen Leistungen sind funktionsfähig unter Berücksichtigung aller technischen, bauphysikalischen, formalen und bauaufsichtlichen Anforderungen herzustellen. 4.1.2 Schal- und Bewehrungspläne Planunterlagen und Bewehrungspläne für Ortbetonbauteile werden dem AN zur Verfügung gestellt. Wenn der AN für die Vereinfachung seines Bauablaufes vorgegebene Ortbetonbauteile als Fertigteile ausführt oder in der Leistungsbeschreibung Fertigteile ausdrücklich erwähnt sind, dann liefert der AN ohne gesonderte Vergütung die Statik, Werkstattzeichnungen sowie Schal- und Bewehrungspläne 3-fach. Diese Pläne sind zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Arbeiten dem AG zur Durchsicht und Freigabe vorzulegen. Vor Beginn der Schal- und Betonierarbeiten sind vom AN die Schal- und Bewehrungspläne mit den letztgültigen Werkplänen der Objektplaner zu vergleichen.  Ggfs. vorhandene Unstimmigkeiten sind vom AN auf direktem Wege mit dem Objektplaner bzw. Tragwerksplaner zu klären. Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Freigabe der o.g. Pläne durch den AG bzw. dessen Beauftragten erfolgen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich mit der Bauleitung zu klären. Etwaige Auflagen der Behörden und/oder Forderungen des Prüfingenieurs sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. 4.1.3  Betonzusatzmittel Die Beimischung von zugelassenen Zusatzmitteln, z.B. für Frostsicherheit oder Abbindebeschleunigung sowie zur Betonverflüssigung deren Verwendung bei der Herstellung vollkommen ebener ungeschalter Betonoberflächen in Erwägung gezogen werden, darf die geforderte Betongüte nicht beeinträchtigen. Vor Verwendung solcher Zusatzmittel sind Statiker und Planer bzw. AG zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. 4.1.4  Fehlstellen Bei Fehlstellen in Betonbauteilen sind die Sanierungsmaßnahmen mit der Bauleitung zu besprechen. In besonders schweren Fällen kann Abbruch oder Torkretierung zu Lasten des AN verlangt werden. 4.1.5  Schalungsöle Schalungsöl darf verwendet werden, wenn es die Betonoberfläche  nicht verfärbt und das Aufbringen von Anstrichen, Putzen,  Spachtelungen oder Verfliesungen zulässt. Es dürfen ausschließlich nur biologisch abbaubare Schalungsöle verwendet werden. 4.1.6  Werden unvermutete Hindernisse, z.B. nicht angegebene Leitungen, Kanäle, Kabel, Dräne, Bauwerksreste, Vermarkungen angetroffen ist der Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten. Die zu treffenden Maßnahmen sind zu vereinbaren. In unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Leitungen, Kabeln,  Dränen, und Kanälen müssen Erdarbeiten mit der erforderlichen Vorsicht durchgeführt werden. Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern. 4.2     Einheitspreise 4.2.1  Umfang der Position In den Einzelpositionen ist die Lieferung und alle Aufwendungen und Materialen zu erfassen, die für die Herstellung und den Einbau der beschriebenen Bauteile erforderlich werden. Zum Umfang der Positionen gehören auch alle Auswirkungen von technischen Vorschriften und behördlichen Forderungen sowie alle Folgen aus den Forderungen der Technischen Ausführungs- und Vertragsbestimmungen. 4.2.2  Fertigteile Sämtliche in den einzelnen Positionen beschriebenen Fertigteile sind einschließlich Schalung, Beton, Transport, Befestigungsteilen, fluchtgerechtem Einsetzen, Vergießen von Hülsen, Dornen bzw. Dübelmontage zu kalkulieren. 4.2.3  Gerüste Der AN hat die für die Erbringung seiner Bauleistungen erforderlichen Arbeitsgerüste bzw. Schutzgerüste höhe bis 2m aufzustellen, zu unterhalten, umzubauen und wieder abzubauen und in die Einheitspreise einzukalkulieren gem. VOB/C, DIN 18331. Auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist zu achten. 4.3      Abrechnung: 4.3.1   Hilfskonstruktionen und Zusatzbewehrungen, die ausschließlich der Erleichterung des Auftragsnehmers beim Einbau oder der Herstellung dienen, werden nicht vergütet. Dies gilt auch für die planabweichenden Ausschachtungen und Konstruktionsvergrößerungen. 4.3.2  Wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist, wird der Beton/Stahlbeton getrennt nach Beton, Schalung und Bewehrung abgerechnet. 4.3.3   Die Abrechnung des Baustahls erfolgt gemäß VOB nach Stahllisten des Statikers. Ein Verschnitt wird nicht vergütet, auch nicht bei Verwendung von Betonstahl-Lagermatten. Abstandshalter-Böcke zur Justierung der oberen Bewehrung werden über die Stahllisten erfasst und abgerechnet. 4.3.4   Einheitspreise für Stahlbetonbauteile, deren Querschnitte im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, werden durch einfache Rückschluss Rechnung ermittelt. Bezugsgröße ist der Einheitspreis des hinsichtlich der Querschnittsdimension nächstliegenden, gleichartigen oder vergleichbaren Bauteils. 4.3.5  Alle sichtbaren Betonkanten und -ecken sind durch Dreikantleisten ca. 1,5/1,5cm Seitenlänge zu brechen. Ausnahmen sind in den jeweiligen Positionen beschrieben. Die Kosten für den Einbau der Dreikantleisten in die Schalung, sowie das Entfernen der Dreikantleisten nach dem Ausschalen der Bauteile ist in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. 4.4.     Bauablauf und besondere Anforderungen an einzelne Bauteile: 4.4.1.  Die Überwachung der Bewehrung bei der Herstellung von Ortbetonbauteilen erfolgt durch die Bauleitung des AG: Die entsprechenden Überwachungsberichte wird von der Bauleitung angefertigt und in jeweils einer Fertigung dem Auftragnehmer übergeben. Der Bauleiter wird deshalb rechtzeitig, mindestens jedoch 24 Stunden vor der geplanten Herstellung, vom Rohbauunternehmer verständigt. Stahlbetonbauteile, für welche eine Bestätigung des Statikers über erfolgte Armierungsabnahme nicht vorliegt, gelten als nicht abnahmefähig im Sinne der VOB Teil B § 12. Dies gilt nicht, wenn trotz Anmeldung der Bewehrungsabnahme der Statiker wegen geringem statischen Anspruch auf eine Abnahme verzichtet. 4.4.2  Bei allen Bauteilen ist zur Vermeidung von Rissen der Wahl des Betons, der Einbaukonsistenz sowie einer sorgfältigen Betonnachbehandlung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Auf die Lieferung eines Betons mit möglichst kleinem w/z - Wert wird besonders hingewiesen. Die Nachbehandlungsdauer ist gemäß DIN 1045-3, Pkt. 8.7.4 ff einzuhalten. Als Nachbehandlungsverfahren wird auf die DIN 1045-3, Pkt. 8.7.2 verwiesen. Die Wahl des Verfahrens sowie der Erfolg der Nachbehandlung ist Sache des AN. Risse bzw. Schäden auf Grund mangelnder Nachbehandlung gehen zu Lasten des AN und müssen gem. der Richtlinie ZTV-ING, RiLi-SIB bzw. ZTV-RISS (jeweils neueste Fassung) zu Lasten des AN nachgebessert werden. Die Freigabe hierzu erfolgt nach Anweisung der Bauleitung des AG. 4.4.3   Die Bauteile müssen bei Gefahr einer schädlichen Auswirkung von Temperaturbewegungen entsprechend geschützt werden. Auf die Einhaltung der Ausschalfristen bzw. die Nachbehandlung und den Schutz des Betons gem. DIN 1045-3 wird hier nochmals ausdrücklich hingewiesen. 4.4.4   Schalungsanker bei den Wänden sind als wasserdichte Verankerung inclusive aller erforderlichen Materialien (Verschließen, etc.) und Nebenleistungen in die entsprechende Einheitspreise einzurechnen. 4.5.     Betonbauteile 4.5.1   Sämtliche Sichtbetonflächen sind genau nach DIN 18331 auszuführen. Als Vertragsgrundlage für die Herstellung der Sichtbetonflächen wird das Merkblatt Sichtbeton, Fassung August 2004 des "Deutschen Beton- und Bautechnik Verein. E.V. (dbv), Berlin benannt. Die zu erstellende Sichtbetonklasse ist SB 2! Sonstige Anforderungen: Es muss sichergestellt werden, dass die Sichtbetonfläche in Schalungsstruktur, Oberfläche und Farbe genau den Angaben der Bauleitung entsprechen. Beim Betoniervorgang bei Sichtbetonarbeiten darf der Beton in maximaler Höhe von 30 cm geschüttet werden. Schüttkegel sowie Schalungs- und Betonierabschnitte dürfen nach dem Ausschalen nicht kenntlich sein. Bei Verwendung von Innenrüttler (bspw. Flaschenrüttler) ist darauf zu achten, dass sich keine Rüttelgassen an der Betonoberfläche einstellen. Auf die richtige Dosierung des Betontrennmittels wird nochmals hingewiesen. Verfärbungen auf Grund von Trennmittelüberdosierung bzw. fehlender Abstimmung des AN mit seinen Lieferanten (Trennmittel, Schalung, Beton) gehen zu Lasten des AN. 4.5.2   Alle Betonflächen müssen einwandfrei beschaffen sein. Sollten bei der Herstellung des Betons Farbunterschiede auftreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Rücksprache mit der Bauleitung geeignete Maßnahmen zur Sanierung zu treffen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bieters. Zementsorte, Trennmittel und Zuschlagmaterial dürfen während der Bauzeit nicht mehr gewechselt werden. 4.5.3   Schwindrisse, Betonnester, Durchankerungslöcher für Schalungen etc. in Stahlbetonwänden, Decken- und Bodenplatten, welche während der Bauzeit auftreten, sind ohne besondere Vergütung so zu sanieren, daß eine Funktionsminderung des betreffenden Bauteils ausgeschlossen ist. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Gleiches gilt sinngemäß für nicht ausreichend überdeckte Armierungen. Durchzuführende Sanierungen sind gemäß der Richtlinie ZTV-ING, RiLi- SIB bzw. ZTV-RISS (jeweils neueste Fassung) auszuführen. Die Ausführung erfolgt erst nach Freigabe durch die Bauleitung des AG! 4.5.4   Es ist darauf zu achten, dass für die Schalung von Betonteilen Abstandhalter aus Beton oder Faserbeton, nicht jedoch aus Kunststoff nach vorzulegendem Muster in gleichmäßigen Abständen eingebaut werden. 4.6.     Betonieren bei kühler Witterung 4.6.1   Bei Lufttemperaturen von +5°C bis -3°C darf die Temperatur des Betons beim Einbringen +5°C nicht unterschreiten. Bei einer Temperatur unter -3°C ist die Einbringtemperatur des Betons auf mindestens +10°C zu halten. Junger Beton ist mindestens 3 Tage lang vor Frieren zu schützen. Diese Frist ist bei Bauteilen aus wasserundurchlässigen Beton und bei Sichtbetonteilen auf mindestens 15 Tage zu verlängern. 4.6.2   Betonieren ist bei Temperaturen unter -5°C nur mit Genehmigung des Statikers zulässig. 4.6.3   Winterbaumatten / Betonabdeckmatten (d=8mm) sind als Nachbehandlung bei kühler Witterung einzusetzen(Lufttemperatur tagsüber unter +5°C). 4.7.   Planunterlagen 4.7.1   Die Ausführungszeichnungen für alle tragenden Stahlbetonbauteile aus Ortbeton werden vom Auftraggeber erstellt und mit den dazugehörigen Stahllisten kostenlos in digitaler Ausführung übergeben. 4.7.2   Alle Ausführungszeichnungen sind vom Auftragnehmer auf Übereinstimmung mit den Werkplänen und Stahllisten zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind sofort mit der Bauleitung und dem Ingenieurbüro zu klären. 4.8.     Stahleinheitspreise 4.8.1   Der Stahlbedarf kann nicht zu Beginn der Baumaßnahme nach Durchmesser, Biegeform, Länge und Güte angegeben werden. (siehe auch Abschnitt 7.2, Planvorlauf). Achtung:  Unterstützungskörbe (wie z. B. APSTA) werden über Position Baustahlgewebe-Lagermatten abgerechnet. 4.8.2   Aufgrund der im LV angegebenen - vorausgeschätzten- Stahlmengen kann kein Rückschluß auf die einzubauenden Durchmesser gezogen werden. Bei Betonstahlmatten BSt 500/ 550 ist mit Lager- bzw. Listenmatten in allen lieferbaren Längen, Breiten und Arten zu kalkulieren. 4.8.3   Bei den LV-Positionen Betonstahl ist zu berücksichtigen, dass örtliches Ablängen (bei Aussparungen, etc.) vorkommen kann. Diese bauüblichen Anpassungen bei Bewehrungsarbeiten sind bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet! Die eventuell anfallenden Auswechselungen in der Bewehrungsführung werden unter den Baustahlpositionen vergütet. 4.8.4  Im EP zu erfassen ist ferner das Vorhalten von Bewehrungsstahl Durchmesser 8 bis 12 für örtliche Angaben. (Die örtlichen Zusatzangaben werden gesondert vergütet!). Die Abstandhalter für obere Lagen (APSTA, SBA, Schlangen oder ähnl.) werden gesondert ermittelt und unter der Position für Lagermatten abgerechnet. Gebogene Abstandshalter aus Rundstahl werden analog wievor unter Rundstahlpositionen vergütet. 4.9.   Anforderungen an die Baustelle Die Baustelle muss, sofern micht anders gefordert, als "Baustelle für Beton der Überwachungsklassen 2" nach DIN 1045-3, Ausgabe Juli 2001, Punkt 3.12 betrieben werden. Das mit der Überwachung beauftragte Betonprüfungsinstitut ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich zu benennen. Die Maßnahmen der Überwachung sind mit einzukalkulieren. 5.  ZTV - Verkehrsflächen 5.1    Allgemein: 5.1.1 Vor Einbau von zu liefernden Materialen (z.B. Frostschutzschicht, Splitt, Zuschläge etc.) ist deren Eignung nachzuweisen (durch Körnungskurven etc.). Der Eignungsnachweis muss von einem unabhängigem, anerkanntem Institut erstellt sein und darf nicht älter als 6Monate sein. 5.1.2   Es gelten die einschlägigen Richtlinien für den Straßenbau ohne Einschränkung. Der Preisbildung liegen folgende Vorschriften zugrunde: 1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau- ZTVE StB17 2. Merkblatt für die Bodenverdichtung im Straßenbau, aktuelle Ausgabe 3. Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau 4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau, ZTV-SoB-StB 20 5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und  Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt ZTV Asphalt- StB 07/13 5.2     Erdarbeiten: 5.2.1  Böden im Auftragsbereich sind in Lagen von max.30cm Dicke einzubauen und zu verdichten. Anforderungen an die Verdichtung sind in den Positionen aufgeführt. 5.2.2   Tragfähigkeit und Verdichtungsprüfungen: Die Oberfläche der Rohplanie unterhalb der Frostschutzschicht besteht überwiegend aus anstehendem Material und ist mit EV2>=45MN/m2 zu verdichten. Bei Nichterreichen der geforderten Verdichtungswerte ist der Boden auszutauschen oder zu verbessern. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Bodengutachter und der Bauüberwachung. Wiederholungsprüfungen bei Nichterreichen der Verdichtbarkeit sowie evtl. notwendige Erdarbeiten werden nicht vergütet. Die geforderten Verdichtungswerte für die Frostschutzschicht bzw. Schottertragschicht sind in den einzelnen Positionen angegeben. Lastplattenversuche nach DIN 18134: Die Versuche müssen im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß ZTVE-StB 17 durchgeführt werden. Die für die Verdichtungsversuche vorgesehenen Stellen müssen von der Bauüberwachung genehmigt werden.Zusätzliche Versuche sind nur auf Anordnung der Bauüberwachung durchzuführen und werden gesondert vergütet. Das Vorhalten der den Normen entsprechenden Prüfgeräte ist Nebenleistung im Sinne Pkt. 4.1.3, DIN 18299. Großflächige Verdichtungen sind gemäß dem Handbuch Bodenmechanik durch flächendeckende dynamische Verdichtungskontrolle (FDVK)nachzuweisen. Die Ergebnisse der Tragfähigkeits- und Verdichtungsnachweise müssen protokolliert und ausgewertet werden und die Protokolle der Bauüberwachung unaufgefordert übergeben werden. Aufnahme des dynamischen Verformungsmoduls als gleichwertige Anforderung, wenn nicht durch Kalibrierung andere Werte gefordert werden. Ev2 = 120 MN/m² bzw. Evd = 65 MN/m² Ev2 = 100 MN/m² bzw. Evd = 50 MN/m² Ev2 =   80 MN/m² bzw. Evd = 40 MN/m² Ev2 =   45 MN/m² bzw. Evd = 25 MN/m² 5.2.3   Flächen, auf denen die Untersuchungsergebnisse nicht den Anforderungen entsprechen, müssen nachverdichtet werden. Hierdurch erforderliche Wiederholungsprüfungen und eventuelle Wiederaushub / Wiederauffüllungsarbeiten bei Mängeln in tieferen Lagen der Auffüllungen werden nicht vergütet. 5.2.4   Anforderungen an die Oberflächen der fertigen Planie des Unterbaus: Neben den geforderten Verdichtungswerten müssen die Oberflächen den Vorschriften der ZTVE-StB 17 für die Herstellung des Planums entsprechen. Die Toleranz für Abweichung von der Sollhöhe beträgt +/- 2,0cm, wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes gefordert wird. 5.2.5   Bodenaustausch: Die Bereiche, in denen Bodenaustausch erforderlich ist, werden in Abstimmung mit dem Bodengutachter und der Bauüberwachung festgelegt. Abrechnung nach örtlichem Aufmaß im eingebauten Zustand. 5.2.6   Abrechnung: Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach DIN 18300, wenn in den Leistungspositionen keine andere Vereinbarung festgelegt ist. 5.3   Verkehrsflächen 5.3.1   Die Verkehrsflächen incl. Unterbau sind zu erstellen auf der nach Rück- und Neubau der Trassen vorhandenen Fläche. Es ist eine Grobplanie zu erstellen und zu verdichten, Verdichtungsmodul EV2 >= 45MN/m2. Die Frostschutzschichten werden, soweit möglich, mit dem auf Deponie des Standorts gelagerten Massen erstellt. Zusätzlich wird, sofern die vorhanden Massen nicht ausreichen, Frostschutzmaterial geliefert und eingebaut. Der Verformungsmodul Ev2 für die Verdichtung beträgt auf Oberfläche (= Unterkante Schottertragschicht) je nach Art der Verkehrsfläche zwischen 80 und 120 MN/m2. 5.3.2   Vor Einbau von zu liefernden Materialen (z.B. Frostschutzkies, bituminöse Schichten, Pflaster, Bordsteine, Beton, Splitt, Zuschläge etc.) ist deren Eignung nachzuweisen (durch Körnungskurven,Gütenachweise etc.). Der Eignungsnachweis muss von einem unabhängigen, anerkannten Institut erstellt sein. 5.3.3  Die Verdichtungsqualität der eingebauten Tragschichten ist, gemäß der ZTV-SoB-StB 20 eigenverantwortlich laufend zu überprüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind unaufgefordert der Bauüberwachung zu übergeben. 5.3.4   Gelieferte Schüttmaterialien, Kies, Schotter etc. werden im eingebauten Zustand an der Auftragsstelle ermittelt und abgerechnet, wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgeschrieben ist. 5.3.5   Bituminöse Oberbauschichten werden nach m2 abgerechnet. Zeigen die im LV ausgeschriebenen Bohrkerne einen Mindereinbau bei Schichtdicken, so wird dieser Mindereinbau nach ZTV Asphalt-StB 07/13 abgezogen. Datenaustausch Austauschformat: GAEB 2000 und PDF OZ-Maske: 11223344PPP Datenaustausch D11: REB-VB 23.003 Für die Abrechnung sind folgende Blattbereiche festgelegt. Auftragnehmer: Blatt 1 bis 8199 Auftraggeber: Blatt 8200 bis 9999 Bauvorhaben: Die hier beschriebenen Leistungen beziehen sich auf den Rückbau des bestahenden UW´s und den Ersatzneubau 110/20 kV Umspannwerkes mit Neubau eines Schalthauses, 3 Trafofundamente in Fertigbauweise und einer Einfriedung in 91126 Schwabach. Die Bauarbeiten umfassen den Geländeabtrag mit Oberboden und den Aushub für die Fundamente, den Bodenaufbau für die Gründung und das Wiederverfüllen der Baugruben mit geeignetem Material und das komplette Herrichten des Geländes um die neuen Bauten mit Planum, Humusierung und Rasenansaat, sowie den Einbau von Kabelzugschächten und Leerrohrtrassen. Hinweis: Die Erdarbeiten (Hinterfüllungen, Humusauftrag, etc.), die Errichtung der Schotterflächen und des Kiesstreifens um das Gebäude herum können nicht in einem Zug durchgeführt werden. Diese Arbeiten müssen in mehreren Schritten erfolgen, da hier Erdungs- und Kabelverlegungs- bzw. Anschlussarbeiten zu berücksichtigen sind. Es ist darauf bei der Oberbodenandeckung darauf zu achten, damit Geräte mit einer Max. höhe von 2m eingestzt werden. Das Baugelände ist eben. Der Baubeginn, der Fortschritt und die Fertigstellung der Arbeiten richtet sich nach der Anlagentechnik. Eventuelles mehrfaches Anfahren, zum Hinterfüllen der Arbeitsräume und zum Herrichten der Außenanlagen ist in die Preise mit einzurechnen. Die Bewegungsflächen im Umspannwerk sind teilweise so beengt, dass nicht gewährleistet ist, dass immer nur mit Großgeräten (z.B. Bagger 20 T, Sattelzug) gearbeitet werden kann. Der Einsatz von kleineren Geräten zur Erfüllung der zu erbringenden Leistung ist grundsätzlich in die Angebotspreise mit einzurechnen. Hinweis: Große Teile des Oberbodens und des Aushubmaterials müssen abgefahren und verwertet/entsorgt werden. Eventuell erforderliche Bestimmungen des Zuordnungswertes gemäß LAGA 97 Merkblatt 20 oder der Deponieklasse gemäß DepV werden bei Bedarf gesondert vergütet. Die Lagerungszeit vom Aushub bis zur Vorlage der Beprobungsergebnisse sind bei allen entsprechenden Positionen in die Preise mit einzurechnen. Der AG behält sich vor, für die Beprobung der Haufwerke einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Das überschüssige Aushubmaterial ist dann unmittelbar nach der Ergebnisvorlage mit dem Bauprojektleiter zu besprechen und ggf. aus dem UW abzutransportieren und zu verwerten/entsorgen, um die erforderlichen Lagerflächen möglichst gering zu halten. Die Arbeitsbereiche müssen im Umspannwerk von den unter Spannung stehen- den Bereichen abgesperrt werden. Grundsätzlich ist für die Ausführung der Arbeiten ein Kolonnenführer/Vorarbeiter mit der Zusatz- qualifikation EuP (Elektrotechnisch unterwiesene Person) einzusetzen. Baustelleneinrichtung: Baustrom- & Bauwasseranschluss werden zur Verfügung gestellt, Information und Bauberichtswesen: Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in das der AG laufend Einsicht nehmen kann. Eine Kopie des Bautagebuchs ist wöchentlich dem AG zur Verfügung zu stellen. Im Bautagebuch ist durch den AN täglich festzuhalten: - Wetter, Temperatur, Niederschläge, etc. - Anwesenheitszeit der Objektüberwachenden auf der Baustelle - Firmen, deren Arbeiten, Anzahl und Namen der Arbeitskräfte · Sicherheitsmängel - Weisungen der Bauleitung, des Bauherrn, des Anlagenverantwortlichen etc. - Mängelrügen mit Termin zur Mängelbeseitigung - Terminrügen - Klärung von Behinderungen - Besondere Vorkommnisse - Sonstiges Gewerkeübersicht:   Abbrucharbeiten:   Fundamente, Freiluftanlage (Stahlbau)   Erdarbeiten:   Abtrag, Aushub, Fördern (Abfahren, Liefern), Entsorgung, Einbau von Schotter   als Gründungspolster, Hinterfüllen, qualifiziertes Verdichten und Oberboden   ab- und antragen, Vegetationsarbeiten, Schotterstraße.   Betriebsgebäude:   Anlagengebäude Kabelkeller in WU Beton, aufgehende Bauteile als   Sandwichelemente in FT, Traforäume und Decken als Ortbeton und FT,   Dachkonstruktion mit Blecheindeckung und -verkleidungen - Schottertragschicht - Stahlträger als Trafoschienen und Laufsteg mit Gitterrosten in den   Traforäumen. - Doppelboden - Fundamenterder und Blitzschutz auf dem Gebäude   Freiluftanlage: - Kabelkanal - Mast- & Portalfundamente - Bodenplatte für Trafowannen   Aussenanlagen: - Pflasterarbeiten - Anlagenstraße - Anlagenzaun Bauseits zur Verfügung gestellt werden Ausführungspläne jeweils als Vorabzüge und das Baugrundgutachten, sowie die Schadstoff Analyse (sofern vorhanden).. Titelstruktur: Titel 01. - Baustelleneinrichtung, Vermessung, Dokumentation, usw... Titel 02. - Abbruch-, Rückbau- & Erdarbeiten Titel 03. - Neubau Schalthaus, Freiluft- & Außenanlagen Bieterangaben: Die Bieterangaben sind, sofern gefordert,  auf dem beigefügten Bieterangabenverzeichnis einzutragen und mit dem Angebot abzugeben. Werden die im LV geforderten Bieterangaben nicht gemacht, so gilt das vorgeschlagene Produkt als angeboten. Datenaustauschphase DA83, DA11, PDF Langtext OZ-Maske: 112233PPP Norm: REB-VB 23.003 Bauherr: N-ERGIE AG Währung: Euro Abrechnungsunterlagen: Elektronisch, Aufmaßdatei in DA11 & PDF
Allgemeine Vorbemerkungen:
03 Neubau Schalthaus, Freiluftanlage, Außenanlagen
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Neubau Schalthaus, Freiluftanlage, Außenanlagen
03.01 Schalthaus
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Schalthaus